Einstieg in eine Mängelrechteklausur – Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB Die folgende Übersicht soll die Besonderheiten beim Einstieg in eine Mängelrechteklausur kurz darstellen. Die Punkte I.1. bis I.4. müssen in jeder Mängelrechteklausur angesprochen werden. Je nach Sachverhalt kann die inhaltliche Tiefe der Ausführungen zu den einzelnen Punkten variieren. Die besonderen Voraussetzungen der unter II. dargestellten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) müssen dann je nach geltend gemachtem Anspruch im Einzelfall geprüft werden oder auch nicht. I. Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte, § 437 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag über eine Sache, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 BGB (oder Rechtsmangel, § 435 BGB) Sachmangel = Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der SollBeschaffenheit Beachte: Die hier dargestellte Prüfungsreihenfolge eines Sachmangels ist in der Klausur unbedingt einzuhalten. a) § 434 Abs. 1 S. 1 BGB - Kaufsache hat bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit - Vss.: Beschaffenheitsvereinbarung o Bsp.: Parteien haben beim Kauf einer Waschmaschine vereinbart, dass diese mit 1400 Umdrehungen schleudert. Tatsächlich schafft die Maschine nur 900 Umdrehungen o Konkludente Vereinbarung grds. denkbar o ABER: Reguläre, übliche Beschaffenheit ist regelmäßig nicht als Teil einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, es sei denn, es liegen explizite Anhaltspunkte dafür vor. b) § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB - Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung - Bsp.: Eine im Vertrag zur gewerblichen Dauerbenutzung bestimmte Waschmaschine ist tatsächlich nur zum privaten Gebrauch geeignet. c) § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB - Kaufsache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und/oder ist nicht von einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann - Bsp.: Eine Waschmaschine schleudert nicht richtig, weshalb die Wäsche nach dem Waschen immer tropfnass ist. - S.a. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB d) § 434 Abs. 2 BGB - Unsachgemäße Durchführung einer vereinbarten Montage - Durch Verkäufer oder Erfüllungsgehilfe e) § 434 Abs. 3 BGB - „Aliud-Lieferung“ oder Lieferung einer zu geringen Menge - Bsp. Aliud-Lieferung: Lieferung eines Wäschetrockners anstatt einer Waschmaschine - Bsp. Mengenabweichung: Statt den vereinbarten 10 Industriewaschmaschinen werden nur 5 geliefert. 3. Vorliegen des Sachmangels im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 f. BGB - § 446 S. 1 BGB: Grds. mit Übergabe - Beachte: Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB: Verkäufer = Unternehmer (§ 14 BGB), Käufer = Verbraucher (§ 13 BGB), Kauf einer beweglichen Sache): Vermutung, dass Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, wenn sich Mangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang zeigt - Ausnahmen, bei denen Gefahrübergang nicht bei Übergabe: o § 446 S. 3 BGB: Annahmeverzug des Käufers o § 447 Abs. 1 BGB: Bei Versendungskauf (vom Käufer veranlasste Schickschuld) 4. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte - Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss Grenzen eines vertragl. Gewährleistungsausschlusses: § 444 BGB: Kein Haftungsausschluss, wenn Mangel arglistig verschwiegen oder Beschaffenheitsgarantie übernommen Bei Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB): § 475 BGB Wenn Gewährleistungsausschluss zum Nachteil des Verbrauchers vor Mangelmitteilung getroffen, kann sich Unternehmer nicht darauf berufen - Kein gesetzlicher Haftungsausschluss (§ 442 I BGB): o bei Kenntnis des Käufers vom Mangel: Gewährleistungsrechte ausgeschlossen o bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers: Gewährleistungsrechte bestehen für den Käufer nur dann, wenn Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hat 5. Zwischenergebnis Wenn die Voraussetzungen I.1 bis 1.4. vorliegen, sind die Mängelgewährleistungsrechte des § 437 BGB anwendbar. II. Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der geltend gemachten Rechte Nacherfüllung (Vss. des § 439 BGB) Rücktritt (Vss. der §§ 440, 323, 326 Abs. 5) oder Minderung (Vss. des § 441) Schadensersatz (Vss. der §§ 440, 280, 281, 283, 311 a BGB) oder Aufwendungsersatz (Vss. des § 284) Hinweis: In der Klausur müssten unter diesem Punkt II. die besonderen Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Anspruchs geprüft werden, z.B. die eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung aus § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 280 I, III, 283 BGB. Zu den besonderen Voraussetzungen dieser einzelnen Rechte siehe auch die anderen Übersichten zum Rücktritt, zur Minderung und zum Schadensersatz!
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