Einstieg in eine Mängelrechteklausur – Rechte des Käufers bei

Einstieg in eine Mängelrechteklausur – Rechte des Käufers bei
Mängeln, § 437 BGB
Die folgende Übersicht soll die Besonderheiten beim Einstieg in eine
Mängelrechteklausur kurz darstellen. Die Punkte I.1. bis I.4. müssen in jeder
Mängelrechteklausur angesprochen werden. Je nach Sachverhalt kann die inhaltliche
Tiefe der Ausführungen zu den einzelnen Punkten variieren. Die besonderen
Voraussetzungen der unter II. dargestellten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt,
Minderung, Schadensersatz) müssen dann je nach geltend gemachtem Anspruch im
Einzelfall geprüft werden oder auch nicht.
I.
Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte, §
437 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag über eine Sache, § 433
BGB
2. Sachmangel, § 434 BGB (oder Rechtsmangel, §
435 BGB)
Sachmangel = Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der SollBeschaffenheit
Beachte: Die hier dargestellte Prüfungsreihenfolge eines Sachmangels
ist in der Klausur unbedingt einzuhalten.
a) § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
-
Kaufsache hat bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit
-
Vss.: Beschaffenheitsvereinbarung
o Bsp.: Parteien haben beim Kauf einer Waschmaschine
vereinbart, dass diese mit 1400 Umdrehungen schleudert.
Tatsächlich schafft die Maschine nur 900 Umdrehungen
o Konkludente Vereinbarung grds. denkbar
o ABER: Reguläre, übliche Beschaffenheit ist regelmäßig nicht als
Teil einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen,
es sei denn, es liegen explizite Anhaltspunkte dafür vor.
b) § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB
-
Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung
-
Bsp.: Eine im Vertrag zur gewerblichen Dauerbenutzung bestimmte
Waschmaschine ist tatsächlich nur zum privaten Gebrauch
geeignet.
c) § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
-
Kaufsache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung
und/oder ist nicht von einer Beschaffenheit, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet
werden kann
-
Bsp.: Eine Waschmaschine schleudert nicht richtig, weshalb die
Wäsche nach dem Waschen immer tropfnass ist.
-
S.a. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB
d) § 434 Abs. 2 BGB
-
Unsachgemäße Durchführung einer vereinbarten Montage
-
Durch Verkäufer oder Erfüllungsgehilfe
e) § 434 Abs. 3 BGB
-
„Aliud-Lieferung“ oder Lieferung einer zu geringen Menge
-
Bsp. Aliud-Lieferung: Lieferung eines Wäschetrockners anstatt einer
Waschmaschine
-
Bsp. Mengenabweichung: Statt den vereinbarten 10
Industriewaschmaschinen werden nur 5 geliefert.
3. Vorliegen des Sachmangels im maßgeblichen
Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 f. BGB
-
§ 446 S. 1 BGB: Grds. mit Übergabe
-
Beachte: Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB:
Verkäufer = Unternehmer (§ 14 BGB), Käufer = Verbraucher (§ 13
BGB), Kauf einer beweglichen Sache): Vermutung, dass Sache bei
Gefahrübergang mangelhaft, wenn sich Mangel innerhalb der ersten
sechs Monate seit Gefahrübergang zeigt
-
Ausnahmen, bei denen Gefahrübergang nicht bei Übergabe:
o § 446 S. 3 BGB: Annahmeverzug des Käufers
o § 447 Abs. 1 BGB: Bei Versendungskauf (vom Käufer veranlasste
Schickschuld)
4. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
-
Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss
Grenzen eines vertragl. Gewährleistungsausschlusses:

§ 444 BGB: Kein Haftungsausschluss, wenn Mangel arglistig
verschwiegen oder Beschaffenheitsgarantie übernommen

Bei Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB): § 475 BGB  Wenn
Gewährleistungsausschluss zum Nachteil des Verbrauchers vor
Mangelmitteilung getroffen, kann sich Unternehmer nicht darauf
berufen
-
Kein gesetzlicher Haftungsausschluss (§ 442 I BGB):
o bei Kenntnis des Käufers vom Mangel: Gewährleistungsrechte
ausgeschlossen
o bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers:
Gewährleistungsrechte bestehen für den Käufer nur dann, wenn
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hat
5. Zwischenergebnis
Wenn die Voraussetzungen I.1 bis 1.4. vorliegen, sind die Mängelgewährleistungsrechte des § 437 BGB anwendbar.
II.
Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der
geltend gemachten Rechte

Nacherfüllung (Vss. des § 439 BGB)

Rücktritt (Vss. der §§ 440, 323, 326 Abs. 5) oder Minderung (Vss. des
§ 441)

Schadensersatz (Vss. der §§ 440, 280, 281, 283, 311 a BGB) oder
Aufwendungsersatz (Vss. des § 284)
Hinweis: In der Klausur müssten unter diesem Punkt II. die besonderen
Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Anspruchs geprüft werden, z.B. die
eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung aus § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB i.V.m.
§§ 280 I, III, 283 BGB.
Zu den besonderen Voraussetzungen dieser einzelnen Rechte siehe auch die
anderen Übersichten zum Rücktritt, zur Minderung und zum Schadensersatz!