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27. Juli 2016
Versorgung von Flüchtlingen
Bei der Abrechnung von Leistungen sowie der Ausstellung von
Rezepten für Flüchtlinge ist es zwingend notwendig auf den
Aufenthaltsort des Patienten zu achten. Patienten, die nicht mehr in
einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht sind, haben
entweder vom zuständigen Sozialamt einen Behandlungsschein, einen
Nachweis der zuständigen Krankenkassen oder eine elektronische
Gesundheitskarte.
Kostenträger für Bewohner in einer EAE ist das
Landesamt für Ausländerangelegenheiten, jedoch nur für
Personen mit folgenden Adressen:
Neumünster, Haart 148
Boostedt, Neumünsterstraße 110
Rendsburg, Pastor-Bielfeldt-Straße 1-10
Glückstadt, Am Neuendeich 50
Kiel Ravensberg, Kopperpahler Teich 20
Kiel Wik, Niemannsweg 220 Æ wird zum 31.07.2016 geschlossen
Lübeck Volksfestplatz, Am Waldsaum 20
Seeth, Hauptstraße 100 Æ ab 31.07.2016 Leerstandsbetrieb geplant
Lütjenburg, Kieler Straße 25
Eggebek, Breedlandweg 2-4
Aktuelle Informationen über die geöffneten EAE finden Sie auf www.schleswigholstein.de/DE/Landesregierung/IV/_startseite/Artikel/FluechtlingeSH.html
Diese Patienten weisen sich mit einem Ankunftsnachweis aus.
Bitte beachten Sie, dass dieser Personenkreis nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nur einen eingeschränkten Anspruch auf eine
medizinische Versorgung hat.
Hinweise zur Interpretation des Gesetzes finden Sie auf unserer Homepage
www.kvsh.de - Ärztliche Versorgung von Flüchtlingen.
Für Rückfragen erreichen Sie das Service-Team
unter der Telefonnummer 04551 883 883.