27. Juli 2016 Versorgung von Flüchtlingen Bei der Abrechnung von Leistungen sowie der Ausstellung von Rezepten für Flüchtlinge ist es zwingend notwendig auf den Aufenthaltsort des Patienten zu achten. Patienten, die nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht sind, haben entweder vom zuständigen Sozialamt einen Behandlungsschein, einen Nachweis der zuständigen Krankenkassen oder eine elektronische Gesundheitskarte. Kostenträger für Bewohner in einer EAE ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten, jedoch nur für Personen mit folgenden Adressen: Neumünster, Haart 148 Boostedt, Neumünsterstraße 110 Rendsburg, Pastor-Bielfeldt-Straße 1-10 Glückstadt, Am Neuendeich 50 Kiel Ravensberg, Kopperpahler Teich 20 Kiel Wik, Niemannsweg 220 Æ wird zum 31.07.2016 geschlossen Lübeck Volksfestplatz, Am Waldsaum 20 Seeth, Hauptstraße 100 Æ ab 31.07.2016 Leerstandsbetrieb geplant Lütjenburg, Kieler Straße 25 Eggebek, Breedlandweg 2-4 Aktuelle Informationen über die geöffneten EAE finden Sie auf www.schleswigholstein.de/DE/Landesregierung/IV/_startseite/Artikel/FluechtlingeSH.html Diese Patienten weisen sich mit einem Ankunftsnachweis aus. Bitte beachten Sie, dass dieser Personenkreis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur einen eingeschränkten Anspruch auf eine medizinische Versorgung hat. Hinweise zur Interpretation des Gesetzes finden Sie auf unserer Homepage www.kvsh.de - Ärztliche Versorgung von Flüchtlingen. Für Rückfragen erreichen Sie das Service-Team unter der Telefonnummer 04551 883 883.
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