Wie stellt sich das Netzentgelt in Baden

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 251
16. Wahlperiode
01. 07. 2016
Antrag
der Abg. Paul Nemeth u. a. CDU
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Wie stellt sich das Netzentgelt in Baden-Württemberg
zusammen?
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.wie hoch das Netzentgelt in Baden-Württemberg ist (mit Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Raum);
2.in welcher Weise sich das Netzentgelt in Baden-Württemberg zusammensetzt;
3.weshalb das Netzentgelt unproportional stark steigt, obwohl der X-Faktor bei
1,5 Prozentpunkten und die Inflation im Jahr 2015 bei 0,25 Prozentpunkten lag;
4.inwieweit sie es als zulässig sieht, dass politische Sonderlasten über das Netzentgelt an den Endverbraucher abgewälzt werden dürfen;
5.welche konkreten Aktivitäten sie plant, die Höhe des Netzentgelts zu begrenzen,
damit eine Finanz- und Akzeptanzgrenze des Endverbrauchers nicht überschritten wird;
6.aus welchem Grund der Redispatch von 187 Mio. Euro im Jahr 2014 auf mittlerweile 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2016 ansteigen wird;
7.inwiefern der Redispatch nicht bundesweit umgelegt wird;
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Eingegangen: 01. 07. 2016 / Ausgegeben: 02. 08. 2016
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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8.ob ihr bewusst ist, dass 3 Mrd. Euro über das Netzentgelt an Stromkunden verrechnet wurden, jedoch nicht mit der originären Netzinfrastruktur zusammenhängen;
9.inwieweit das Netzentgelt zu einem Finanzierungsmittel der Energiewende geworden ist und mit welchen Mitteln sie diese Vorgänge stoppen will.
01. 07. 2016
Nemeth, Schuler, Rombach, Schreiner, Haser CDU
Begründung
Da es momentan weder eine bundes- noch landesweite Statistik im Hinblick zur
Netzentgeltberechnung gibt, gilt es, diesen Sachverhalt durch die Landesregierung
klären zu lassen.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 Nr. 14-4455.0/270 nimmt das Ministerium für
Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wie hoch das Netzentgelt in Baden-Württemberg ist (mit Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Raum);
Die Landesregierung geht davon aus, dass sich der Antrag nur auf die Stromnetzentgelte von Verteilnetzbetreibern bezieht.
In Baden-Württemberg sind momentan 123 Stromverteilnetzbetreiber (ohne sog.
geschlossene Verteilnetzbetreiber auf privaten Arealen) tätig mit jeweils individuellen Netzentgelten. Diese werden nach einer bestimmten Systematik aus den
ihnen behördlich zugewiesenen Erlösobergrenzen sowie einem variabel von ihnen
selbst anzupassenden Anteil abgeleitet, z. B. Veränderungen der Vornetzkosten, der
vermiedenen Netzentgelte oder weiteren sogenannten dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Zusätzlich können nach derzeit noch geltender Rechtslage Erweiterungsfaktoren oder genehmigte Investitionsmaßnahmen zur Erhöhung der jährlichen Erlösobergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode beitragen.
Von den 123 Stromnetzbetreibern werden aktuell 13 Stromnetzbetreiber von der
Bundesnetzagentur, darunter u. a. die Netze BW GmbH, die Netzgesellschaft Ostwürttemberg GmbH, die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm oder die bn Netze GmbH/
badenova, die übrigen von der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg
(LRegB) auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert.
Die jeweils jahresbezogen gebildeten Netzentgelte variieren zwischen den Verteilnetzbetreibern (Strom) stark. Bezüglich des Zuständigkeitsbereiches der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg sind die Netzentgelte allgemein zugänglich im Portal der LRegB (www.versorger-bw-de/Netzentgelte) dargestellt.
So beträgt das spezifische Netzentgelt Stand 2015, netto, bezogen auf den Abnahmefall 3.500 kWh/a, Niederspannung Standardlastprofil, mit Messstellenbetrieb,
Messung und Abrechnung beispielsweise:
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Zuständigkeit LRegB
Regionalwerk Bodensee GmbH 4,22 ct/kWh (sehr niedrig)
Stadtwerke Sindelfingen GmbH
5,29 ct/kWh (niedrig)*
Stadtwerke Bühl GmbH
5,43 ct/kWh (niedrig)
Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH 5,60 ct/kWh (mittel)
Albwerk GmbH & CoKG; Geislingen
5,80 ct/kWh (mittel)
Stadtwerke Walldürn GmbH 6,79 ct/kWh (mittel)
EGT Energie GmbH, Triberg
7,11 ct/kWh (hoch)
Elektrizitätswerke Schönau Netze GmbH 7,71 ct/kWh (hoch)
Stadtwerke Bad Herrenalb GmbH
8,58 ct/kWh (sehr hoch)
Die Netzkosten in diesem Abnahmeverhältnis spreizen von 127,11 €/a bis
308,22 €/a bei einem ungewichteten Mittelwert von 213,57 €/a.
Zuständigkeit BNetzA (günstigster/teuerster Netzbetreiber mit Netz in BadenWürttemberg):
bnNetz GmbH, Freiburg
5,38 ct/kWh (mittel)
Netze BW GmbH
7,07 ct/kWh (hoch)
Die Höhe der Netzentgelte wird nicht derart maßgeblich von dem Netzstrukturmerkmal ländlich oder städtisch beeinflusst, wie gelegentlich angenommen wird.
Betrachtet man die Versorgungsdichte als wichtige Kennzahl etwa im Sinne des
§ 24 Stromnetzentgeltverordnung, so fällt auf, dass auch Netzbetreiber mit Kennwerten unter 4 GWh/a je Quadratkilometer versorgter Fläche (Niederspannungsebene; Quotient aus Entnahme elektrische Arbeit in der Niederspannungsebene
und versorgter Fläche) teilweise deutlich niedrigere Netzentgelte aufweisen als
Netzbetreiber mit markant höherer Versorgungsdichte.
So weist die Netze BW GmbH, die in Baden-Württemberg Stand 2015 über ca.
2,8 Mio. Entnahmestellen knapp 5 Mio. Einwohner versorgt, einen Quotienten von
6,31 GWh/km² versorgter Fläche auf (abzugrenzen ist diese Flächenangabe von
der geografischen Fläche).
Hingegen ist die Versorgungsdichte bei einigen der o. g. Netzbetreiber aus der
Zuständigkeit der LRegB, aber auch aus der der Bundesnetzagentur, z. T. deutlich
niedriger:
Stadtwerke Walldürn GmbH Albwerke GmbH & CoKG 2,51 GWh/km²
3,70 GWh/km²
Netzgesellschaft Ostwürttemberg (NGO)
3,01 GWh/km².
Netze BW GmbH
6,31 GWh/km² Stand 2013
Netze BW GmbH
6,04 GWh/km² Stand 2015
Wenn das Kriterium der Versorgungsdichte in der Niederspannungsebene zur maßgeblichen Bewertung von ländlichen oder städtischen Versorgungsstrukturen herangezogen wird, ist daraus nicht zu schließen, dass ländliche Versorgungsgebiete
zwingend teurer oder gar erheblich teurer sein müssen. Die NGO hat gegenüber
der Konzernschwester Netze BW GmbH in der Niederspannung einen etwa hälftigen Versorgungsdichtekennwert und ist Stand 2015 bei den betrachteten Niederspannungsnetzentgelten (NSp o. L.) ein wenig preiswerter (7,03 ct/kWh).
Die Netzentgelte Stand 2014 bei anderen Abnahmefällen sind in der Stellungnahme der Landesregierung zum Antrag des Abg. Paul Nemeth, Reform der StromNEV notwendig, um Stromversorgungsicherheit nicht zu gefährden, LT-Drucksache 15/5338 in Ziff. 4 skizziert. Darauf wird Bezug genommen.
*) wegen des hohen Netzentgeltgrundpreises von 75 €/a läge bei einem Abnahmefall von z. B.
1.500 kWh/a hier das spezifische Netzentgelt netto bei 8,88 ct/kWh
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2.in welcher Weise sich das Netzentgelt in Baden-Württemberg zusammensetzt;
Das Netzentgelt setzt sich im Grundsatz zunächst aus den individuellen Kosten des
Netzbetreibers zusammen. Hierzu gehören u. a. Material-, Verlustenergie- und Personalkosten, Abschreibungen, Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen. Ebenso wirken verschiedene Regulierungsfaktoren wie Effizienzwert, Produktivitätsfaktor,
Verbraucherpreisindex, Qualitätselement, Erweiterungsfaktoren, Regulierungskontoausgleich usw. auf diesen Kostenblock. Sodann beeinflussen externe Kosten
die individuellen Kosten. Hierzu zählen Kosten des vorgelagerten Netzes, Kosten
für sog. vermiedene Netzentgelte bei Einspeisungen, Systemstabilitätskosten und
weitere Kostenfaktoren, wie beispielsweise Kosten für Redispatch oder für den
Anschluss von Windparks in der Nord- und Ostsee. Diese einzelnen Kostenbestandteile sind im Netzentgelt nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind Teil der
allgemeinen Kostenbasis.
Sodann gehören zum Netzentgelt die Kosten für Messstellenbetrieb, Messdienstleistungen und die Abrechnung der Netzentgelte, was bei Haushaltskunden im
Normalfall grob zwischen 20 und 30 € netto jährlich ausmacht. Sie sind in den
Preisblättern, soweit der Netzbetreiber Messstellenbetrieb und die Messung noch
selbst erledigt, separat ausgewiesen.
Zusätzlich zu diesen Entgelten werden als Teil der Netzentgelte Stand 2016 berechnet:
Konzessionsabgabe
je nach Einwohner-Größe des Konzessionsgebietes bei Haushalts- und
Kleingewerbekunden i. d. R. zwischen 1,32 ct/kWh bis 2,39 ct/kWh netto;
bei Abnahme über 100.000 kWh/a und Sonderformen niedriger
Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)
HuK 0,445 ct/kWh bis 1 Mio. kWh/a
Umlage nach § 19 Strom NEV
HuK 0,378 ct/kWh
Offshore-Haftungsumlage
HuK 0,04 ct/kWh
Umlage für abschaltbare Lasten
(entfällt vorübergehend für 2016)
Bis auf die Konzessionsabgabe werden die vorgenannten Umlagen der Höhe nach
jährlich angepasst und schwanken mit eher steigender Tendenz.
Auf die Summe dieser Entgelte wird dann noch die Mehrwertsteuer berechnet.
3. weshalb das Netzentgelt unproportional stark steigt, obwohl der X-Faktor bei
1,5 Prozentpunkten und die Inflation im Jahr 2015 bei 0,25 Prozentpunkten lag;
Zunächst wirken diese beiden genannten Faktoren bei der Bildung der Erlösobergrenzen, aus denen dann die Netzentgelte abgeleitet werden, nur auf einen Teil
der Kosten. Im Saldo wirken sie sich in der Praxis jährlich etwa nur um 0,5 % bis
1 % auf den Pfad der Erlösobergrenze aus. Demgegenüber sind die schwankenden
Einflüsse von den sogenannten dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten erheblich
größer, sodass sich auch während einer Regulierungsperiode die regulatorisch erfassten Netzentgelte unproportional entwickeln können.
4. inwieweit sie es als zulässig sieht, dass politische Sonderlasten über das Netzentgelt an den Endverbraucher abgewälzt werden dürfen;
Bei der Ausgestaltung des Netzzugangs und darin eingeschlossen der Vergütungsordnung für den Netzzugang hat der Gesetzgeber einen eher weiten Spielraum, der
sinnvolle längerfristig anzustrebende Energiekonzepte mit erfassen darf und soll.
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Mit Blick auf die im Energiewirtschaftsgesetz formulierten Ziele können politische energiewirtschaftliche Vorstellungen im Rahmen der höherrangigen Rechtsordnung durchaus in der Netzentgeltsystematik ihre Berücksichtigung finden. Dabei sollten einzelne Kundengruppen nicht über Gebühr belastet, andere nicht über
Gebühr entlastet werden. Als Beispiel einer rechtswidrigen Ausgestaltung hat sich
die – inzwischen korrigierte – vollständige Befreiung bestimmter stromintensiver
Kunden von den Netzentgelten erwiesen.
5.welche konkreten Aktivitäten sie plant, die Höhe des Netzentgelts zu begrenzen,
damit eine Finanz- und Akzeptanzgrenze des Endverbrauchers nicht überschritten wird;
Konkrete Aktivitäten einzelner Länder zur Begrenzung der Netzentgelthöhe bedürfen einer rechtlichen Grundlage, die nur bundesrechtlich ausgestaltet werden
kann. Eine Begrenzung der Höhe der Netzentgelte ist für sich genommen nicht
zielführend, denn die zur Bewältigung der Aufgaben des Netzbetreibers betriebsnotwendigen effektiven Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Eigenkapitals müssen Maßstab der Netzentgeltbildung bleiben.
Die Landesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesnetzagentur,
die Eigenkapitalverzinsung angesichts des gesunkenen allgemeinen Zinsniveaus
anzupassen. Eine ernste Gefahr für die Bereitschaft, notwendige Investitionen in
die Netze vorzunehmen, ist dadurch nicht zu erwarten.
Auf Bundesebene wird unter anderem ein Einfrieren der vermiedenen Netznutzungsentgelte auf den Stand von 2015 diskutiert. Diese Änderung erscheint auch
aus Sicht der Landesregierung sachgerecht.
6. aus welchem Grund der Redispatch von 187 Mio. Euro im Jahr 2014 auf mittlerweile 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2016 ansteigen wird;
Für das Jahr 2016 sind der Landesregierung keine belastbaren Schätzungen bekannt. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 betrugen die Redispatchkosten
393 Mio. €. Sie haben sich damit im Vergleich zum Gesamtjahr 2014 mehr als
verdoppelt. Die Kosten für Redispatch werden sicher weiter ansteigen, eine Summe von 1,5 Mrd. Euro für das Jahr 2016 erscheint aber deutlich zu hoch gegriffen.
Nach einer Analyse der Bundesnetzagentur sind beispielsweise erst für das Jahr
2023 Redispatchkosten in einer Höhe von etwa 1,6 Mrd. € zu erwarten. Im Übrigen
wird auf Ziff. 7 verwiesen.
7. inwiefern der Redispatch nicht bundesweit umgelegt wird;
Redispatch wird von demjenigen Übertragungsnetzbetreiber angewiesen, in dessen Regelzone eine Netzüberlastung auftritt. Die so anfallenden Kosten müssen
von den Verbrauchern in der Regelzone über die Übertragungsnetzkosten als Teil
der sog. Vornetzkosten getragen werden. Redispatch konventioneller Kraftwerke
entsteht vor allem dadurch, dass Strom aus konventionellen Kraftwerken am Markt
verkauft wird, aber in bestimmten Marktsituationen wie beispielsweise einer hohen Einspeisung von Windenergie, nicht abtransportiert werden kann.
Entsprechend werden derzeit die Kosten für die Reservekraftwerke in Süddeutschland, die auch den Redispatchkosten zugerechnet werden, letztlich nur den süddeutschen Netzkunden bzw. Stromkunden in Rechnung gestellt.
Die Bundesregierung erwägt, die Netzentgelte der Übertragungsnetzebenen bundeseinheitlich umzuwälzen. Das würde tendenziell die Netzentgelte in BadenWürttemberg eher belasten, da die Übertragungsnetzentgelte der TransnetBW
GmbH in Baden-Württemberg etwas unter dem Bundesschnitt liegen.
8. ob ihr bewusst ist, dass 3 Mrd. Euro über das Netzentgelt an Stromkunden verrechnet wurden, jedoch nicht mit der originären Netzinfrastruktur zusammenhängen;
Die Landesregierung hält die Aussage nicht für zutreffend, dass Kosten im Umfang
von 3 Mrd. Euro, die nicht mit der originären Netzinfrastruktur zusammenhängen,
über das Netzentgelt an Stromkunden verrechnet würden. Diskussionswürdig sind
bestimmte Positionen, wie beispielsweise sog. vermiedene Netznutzungsentgelte,
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da bei fluktuierender Einspeisung ein wirklich netzentlastender Effekt nur schwer
zu erkennen ist. Eine Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte als Bestandteil der Netzkosten würde allerdings über den Anstieg der EEG-Umlage dann
die Stromkunden doch wieder erreichen.
Andere in diesem Zusammenhang häufig genannte Kosten, wie die Offshore-Netzanbindung, der Redispatch oder das Einspeisemanagement dienen der Sicherstellung der Netzstabilität und damit dem Netzbetrieb. Sie sind somit nach Auffassung
der Landesregierung nicht grundsätzlich sachfremd.
9. inwieweit das Netzentgelt zu einem Finanzierungsmittel der Energiewende geworden ist und mit welchen Mitteln sie diese Vorgänge stoppen will.
Das Netzentgelt ist nach Ansicht der Landesregierung nicht zu einem Finanzierungsmittel der Energiewende geworden. Bei den vermiedenen Netznutzungsentgelten besteht Reformbedarf, insoweit wird auf Bundesebene über eine Neuregelung beraten. Die Finanzierung der Vorhaltung von Kraftwerksreserven über die
Netzentgelte erscheint grundsätzlich angemessen, da Reserven auch der Sicherstellung der Frequenzstabilität dienen. Der Bundesrat hat auf Initiative Baden-Württembergs die Bundesregierung aufgefordert, die Kosten aller Kraftwerksreserven
transparent auszuweisen. Die Bundesregierung ist dem nun im Strommarktgesetz
nachgekommen.
Die Sicherheitsbereitschaft der Braunkohle ist hingegen eher eine Stillegungsprämie für Braunkohlekraftwerke und die Umwälzung der Kosten auf die Netzentgelte ist aus Sicht der Landesregierung nicht sachgerecht.
Untersteller
Minister für Umwelt,
Klima und Energiewirtschaft
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