Kurzübersicht zur Minderung Beachte: Die Minderung ist ein besonderes Gewährleistungsrecht bei Sachmängeln im Rahmen eines Kaufvertrages.1 Die Minderung ist also nicht im Bereich des Allgemeinen Schuldrechts geregelt. Prüfschema: AGL des Käufers auf Minderung, wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt: §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB oder I. AGL des Käufers auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nach Minderung: § 346 I BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV BGB Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte 1. Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 BGB 3. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB, § 476 BGB 4. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsausschluss (Zu den Einzelheiten siehe Übersicht „Einstieg in eine Mängelrechteklausur“) II. Voraussetzungen der Minderung nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB 1. Minderungsrecht, § 441 I 1 BGB „Statt zurückzutreten“ hypothetisches Rücktrittsrecht ist für Minderungsrecht erforderlich Hier: Inzidente Prüfung des Rücktrittsrechts (zur Prüfung des Rücktrittsrecht siehe Übersicht zum Rücktritt) Deshalb ist grundsätzlich auch das erfolglose Verstreichen einer gesetzten Nachfrist erforderlich; die Nachfrist kann aber gem. § 323 II BGB, § 326 V BGB oder § 440 BGB entbehrlich sein Beachte aber § 441 I 2 BGB: Der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB, der für das Rücktrittsrecht gilt, ist bei der Minderung nicht zu prüfen 1 Auch bei bestimmten anderen Verträgen ist eine Minderung vorgesehen, z. B. beim Mietvertrag. Für das zweite Semester sind diese weiteren Minderungsrechte jedoch noch nicht relevant. 2. Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB 3. Kein Ausschluss der Minderung, §§ 438 V, 218 BGB III. Rechtsfolge: Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB (wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt) oder Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nach § 346 I BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV BGB Wichtige Frage: Was ist der zu viel gezahlte Kaufpreis bzw. um welchen Betrag kann der Kaufpreis gemindert werden? = Frage nach dem Minderungsbetrag Ermittlung des Minderungsbetrages, § 441 III BGB: Minderungsbetrag = Ursprünglicher Kaufpreis – geminderter Kaufpreis Geminderter Kaufpreis = 𝑊𝑒𝑟𝑡 𝑑𝑒𝑟 𝑚𝑎𝑛𝑔𝑒𝑙ℎ𝑎𝑓𝑡𝑒𝑛 𝑆𝑎𝑐ℎ𝑒 𝑥 𝐾𝑎𝑢𝑓𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑡𝑎𝑡𝑠ä𝑐ℎ𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒𝑟 𝑊𝑒𝑟𝑡 𝑖𝑛 𝑚𝑎𝑛𝑔𝑒𝑙𝑓𝑟𝑒𝑖𝑒𝑚 𝑍𝑢𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑 Hinweis: Entsprechend der Reihenfolge des § 437 BGB bietet es sich an, die Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB) vor dem Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB) zu prüfen. Ein anderer Aufbau wäre aber wohl auch vertretbar.
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