Kurzübersicht zur Minderung

Kurzübersicht zur Minderung
Beachte: Die Minderung ist ein besonderes Gewährleistungsrecht bei Sachmängeln
im Rahmen eines Kaufvertrages.1 Die Minderung ist also nicht im Bereich des
Allgemeinen Schuldrechts geregelt.
Prüfschema:

AGL des Käufers auf Minderung, wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt: §§ 437
Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB
oder

I.
AGL des Käufers auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nach
Minderung: § 346 I BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV BGB
Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte
1. Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Sachmangel, § 434 BGB
3. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB, § 476 BGB
4. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsausschluss
(Zu den Einzelheiten siehe Übersicht „Einstieg in eine
Mängelrechteklausur“)
II.
Voraussetzungen der Minderung nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB
1. Minderungsrecht, § 441 I 1 BGB
 „Statt zurückzutreten“  hypothetisches Rücktrittsrecht ist für
Minderungsrecht erforderlich
 Hier: Inzidente Prüfung des Rücktrittsrechts (zur Prüfung des
Rücktrittsrecht siehe Übersicht zum Rücktritt)
 Deshalb ist grundsätzlich auch das erfolglose Verstreichen einer
gesetzten Nachfrist erforderlich; die Nachfrist kann aber gem. §
323 II BGB, § 326 V BGB oder § 440 BGB entbehrlich sein
 Beachte aber § 441 I 2 BGB: Der Ausschlussgrund des § 323 V
2 BGB, der für das Rücktrittsrecht gilt, ist bei der Minderung nicht
zu prüfen
1
Auch bei bestimmten anderen Verträgen ist eine Minderung vorgesehen, z. B. beim Mietvertrag. Für das
zweite Semester sind diese weiteren Minderungsrechte jedoch noch nicht relevant.
2. Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB
3. Kein Ausschluss der Minderung, §§ 438 V, 218 BGB
III.
Rechtsfolge:

Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I
BGB (wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt)
oder

Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nach § 346 I
BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV BGB
Wichtige Frage: Was ist der zu viel gezahlte Kaufpreis bzw. um welchen Betrag kann
der Kaufpreis gemindert werden? = Frage nach dem Minderungsbetrag
 Ermittlung des Minderungsbetrages, § 441 III BGB:
Minderungsbetrag = Ursprünglicher Kaufpreis – geminderter Kaufpreis
Geminderter Kaufpreis =
𝑊𝑒𝑟𝑡 𝑑𝑒𝑟 𝑚𝑎𝑛𝑔𝑒𝑙ℎ𝑎𝑓𝑡𝑒𝑛 𝑆𝑎𝑐ℎ𝑒 𝑥 𝐾𝑎𝑢𝑓𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠
𝑡𝑎𝑡𝑠ä𝑐ℎ𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒𝑟 𝑊𝑒𝑟𝑡 𝑖𝑛 𝑚𝑎𝑛𝑔𝑒𝑙𝑓𝑟𝑒𝑖𝑒𝑚 𝑍𝑢𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑
Hinweis: Entsprechend der Reihenfolge des § 437 BGB bietet es sich an, die
Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB) vor dem Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB)
zu prüfen. Ein anderer Aufbau wäre aber wohl auch vertretbar.