Ausgabe 3 – 2016 Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Welcome Sehr geehrte Damen und Herren, am 1. Juni 2016 wurde die Verordnung der EZB zur Implementierung des granularen statistischen Kreditmeldewesens AnaCredit (Verordnung (EU) 2016/867) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Verordnung verfolgt die EZB das Ziel, eine umfassende Datenbank für statistische und bankaufsichtliche Zwecke aufzubauen. Die Verordnung sieht eine phasenweise Implementierung vor und wird zum 31. Dezember 2017 in Kraft treten. Die erste vollumfängliche Meldung soll im September 2018 erfolgen. Ihre Fragen zur Umsetzung der Anforderungen aus der AnaCredit-Verordnung beantworten unsere Fachmitarbeiter gerne. Sprechen Sie uns an! Herzlichst Claus-Peter Wagner Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 2 Inhalt Bankenaufsicht BaFin: Auslegungsentscheidung zur Behandlung erwarteter Verlustbeträge BaFin: Verordnung zur Sachkunde bei Wohnimmobilienkrediten BaFin: Veröffentlichungen zu A-SRI BaFin: EBA Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen ggü. Schattenbankunternehmen Bundesbank: Rundschreiben zu Berichtspflichten bei GLRG Bundesbank: Update der FAQ zu den Meldungen nach FinaRisikoV EZB: Veröffentlichung der AnaCredit-Verordnung EZB: Entwurf zur Ergänzung des Leitfadens zu Optionen und Ermessensspielräumen BMF: RefE für ein Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der FMSA EBA: Finale Leitlinien zur Offenlegung vertraulicher Informationen nach der BRRD EBA: Finale RTS zur Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen EBA: Änderung der ITS für den aufsichtlichen Vergleich bei internen Ansätzen EBA: Konsultation zur Offenlegung der Liquidity Coverage Ratio EBA: Konsultation zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte EBA: Sonstige Veröffentlichungen EU-Kommission: Ergänzende Verordnungen zur BRRD EU-Kommission: Veröffentlichung weiterer delegierter Verordnungen EU-Kommission: Konsultationen zur Überarbeitung der CRR/CRD IV BCBS: Zinsänderungsrisiken im Bankbuch BCBS: Veröffentlichung zu systemrelevanten Banken BCBS: Aufsichtsrechtliche Behandlung von problembehafteten Vermögenswerten 7 7 8 8 9 9 10 10 11 11 12 12 13 13 14 16 17 18 19 19 20 Versicherungsaufsicht Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem VAG BaFin: Rundschreiben zum Treuhänder des Sicherungsvermögens BaFin: Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit gemäß VAG BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen IAIS: Aktualisierung der Methode zur Bestimmung systemrelevanter Versicherer 22 22 23 23 24 24 Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 3 Wertpapieraufsicht/Asset Management BaFin: Checkliste gemäß § 331 KAGB BaFin: Informationsblatt zum Fachverfahren zur Einreichung von Prospekten BaFin: Aktualisierung der FAQs zur MAR EU-Kommission: Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der MAR ESMA: Veröffentlichungen zur MAR ESMA: RTS zu MiFID und MiFIR ESMA: Weitere Veröffentlichungen EU-Kommission: Aktuelle Veröffentlichungen EU-Kommission: Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds Veröffentlichungen zur Benchmark-Verordnung 26 26 26 27 27 28 29 30 31 31 Aufsichtsrecht – sonstige Themen EU-Kommission: Update zur Kapitalmarktunion Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der EMIR EU-Kommission: Konsultation zur Bewertung der Finanzkonglomerate-Richtlinie EU-Kommission: Vorschriften über das zentrale Clearing von Zinsderivaten ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen zu EMIR ESMA: Meldung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten ESAs: Stellungnahme zu den technischen Standards zur Bonitätseinstufung externer Ratingagenturen (ECAIs) EBA: Stellungnahme zum Kundenidentifizierungsprozess für Asylsuchende BaFin: Rundschreiben zum Videoidentifizierungsverfahren 33 34 35 35 36 37 38 39 39 Nationale Rechnungslegung Bekanntmachung von DRÄS 6 und DRÄS 7 DRSC-Jahresbericht 2015 41 41 Internationale Rechnungslegung IASB Update: Anwendung des IFRS 9 im Kontext des IFRS 4 EFRAG Endorsement Status 43 43 Prüfung AReG im BGBl. veröffentlicht 45 Financial Services Newsticker 3 – 2016 | 4 Steuerliche Themen Sonderregelungen für Banken im Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung 47 Rechtsprechung BGH-Urteil zu Nettingvereinbarungen und Allgemeinverfügung der BaFin 49 In eigener Sache Publikationen Wichtige Termine 51 52 Financial Services Newsticker 3 – 2016 | 5 Bankenaufsicht Bankenaufsicht Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 6 Bankenaufsicht BaFin: Auslegungsentscheidung zur Behandlung erwarteter Verlustbeträge Am 12. April 2016 veröffentlichte die BaFin eine Auslegungsentscheidung zur Berücksichtigung unterjährig ermittelter Risikovorsorge für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge nach Art. 159 CRR. Demnach darf eine unterjährig ermittelte Risikovorsorge im Wertberichtigungsvergleich berücksichtigt werden, sofern die entsprechenden Beträge vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die in der Gewinnund Verlustrechnung erfasst wurden. Eine unterjährig ermittelte Risikovorsorge muss nicht testiert werden. Allerdings ist eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 für die im laufenden Jahr vorzunehmende Berechnung des harten Kernkapitals notwendig. Ergänzend weist die BaFin darauf hin, dass die erläuternde Aussage T034N001F001 mit Inkrafttreten der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 nicht mehr anwendbar ist. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de BaFin: Verordnung zur Sachkunde bei Wohnimmobilienkrediten Nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie trat am 3. Mai 2016 die ebenfalls aus der Richtlinie resultierende ImmobiliarDarlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV) in Kraft. Darin spezifiziert werden die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die gemäß § 18a Abs. 6 KWG alle internen und externen Mitarbeiter von Kreditinstituten verfügen müssen, die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen betraut sind. Die hierzu notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse u. a. im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliendarlehen und auf das Verfahren zur Prüfung der Bonität von Verbrauchern. Dazu zählen etwa der staatlich anerkannte Abschluss als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder auch der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschaftsoder Rechtswissenschaft (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt. Die Verordnung ist verfügbar unter: www.bgbl.de Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de Als Beleg für die erforderliche Sachkunde i. S. d. ImmoDarlSachkV werden eine Reihe von Berufsabschlüssen und Berufsqualifikationen anerkannt. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 7 Bankenaufsicht BaFin: Veröffentlichungen zu A-SRI Anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) werden in Deutschland gemäß § 10g Abs. 2 KWG identifiziert. Die Einstufung als A-SRI erfolgt mindestens jährlich durch die BaFin im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Grundlage hierfür bilden die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Bewertung anderer systemrelevanter Institute (EBA/GL/2014/10). Diese Leitlinien basieren auf den Rahmenregelung für den Umgang mit national systemrelevanten Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS). Anderweitig systemrelevante Institute können nach § 10g KWG von der BaFin mit einem zusätzlichen Kapitalpuffer belegt werden. Liste der A-SRI Die BaFin hat am 17. Juni 2016 eine Liste der in Deutschland identifizierten anderweitig systemrelevanten Institute (A-SRI) und deren Kapitalpuffer veröffentlicht. Leitlinien der EBA Ergänzend zur Liste der A-SRI publizierte die BaFin die Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 131 Abs. 3 CRD IV in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten. Die Leitlinien wurden von der EBA am 16. Dezember 2014 veröffentlicht. Neben den Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 131 Abs. 3 CRD IV in Bezug auf die Bewertung von A-SRI enthalten die Leitlinien zusätzlich Bestimmungen für bestimmte Offenlegungen während des Bewertungsverfahrens. Grundzüge der Methode zur Bestimmung von A-SRI Zudem veröffentlichte die BaFin das Dokument „Grundzüge der Methode zur Bestimmung von A-SRI“ (in Zusammenarbeit mit der Deutscher Bundesbank, Stand November 2015). Das Dokument zeigt den auf zwei Stufen basierenden Ansatz zur Bestimmung der A-SRI auf. Demnach erfolgt in Stufe I eine Bewertung nach dem von der EBA entwickelten einheitlichen indikatorbasierten Scoringmodell. Als Indikatoren für die Bewertung werden beispielsweise Größe, wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und Deutschland, grenzüberschreitende Aktivitäten sowie Vernetztheit mit dem Finanzsystem herangezogen. Im Rahmen eines nationalen Ermessensspielraums können die nationalen Aufsichtsbehörden in Stufe II weitere Institute als A-SRI klassifizieren. Auf Grundlage einer Clusteranalyse werden die als A-SRI identifizierten Institute in verschiedene Kapitalpufferklassen eingeteilt (insgesamt vier Cluster). Für jedes Cluster wird durch aufsichtliches Ermessen einheitlich die Höhe des Kapitalpuffers festgelegt. Der Kapitalpuffer für die identifizierten A-SRI wird ab dem 1. Januar 2017 in drei Schritten eingeführt, sodass ab dem 1. Januar 2019 der vollständige Puffer vorzuhalten ist. Die Liste der in Deutschland identifizierten A-SRI sowie weitere Dokumente sind verfügbar unter: www.bafin.de www.bafin.de/Leitlinien www.bafin.de/Grundzüge BaFin: EBA Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen ggü. Schattenbankunternehmen Am 22. Juni 2016 veröffentlichte die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens zur Umsetzung der EBA Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen. Der Rundschreiben-Entwurf enthält eine Definition von Schattenbankunternehmen und legt fest, welche Unternehmen von der Definition ausgenommen sind. Institute müssen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen künftig Einzelober- grenzen und eine Gesamtobergrenze festlegen. Adressaten des Rundschreibens sind alle von der BaFin direkt beaufsichtigten Kreditinstitute und alle Finanzdienstleistungsinstitute. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 8 Bankenaufsicht Bundesbank: Rundschreiben zu Berichtspflichten bei GLRG Die Deutsche Bundesbank hat am 12. Mai 2016 zwei neue Rundschreiben zu den Berichtspflichten für Banken in Verbindung mit gezielten längerfristigen Finanzierungsgeschäften veröffentlicht. Um die geldpolitische Transmission zu verbessern und Banken zur Kreditvergabe zu motivieren, hat der EZB-Rat am 10. März 2016 die Durchführung einer weiteren Serie von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG-II) beschlossen. Beginnend im Juni 2016 sollen die Geschäfte mit einer vierjährigen Laufzeit sowie einer Option zur vorzeitigen Rückzahlung nach zwei Jahren in dreimonatigen Abständen angeboten werden. Teilnahmevoraussetzung ist die regelmäßige Bereitstellung vorgegebener Meldedaten durch die Banken. Kreditnehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen der GLRG-II-Serie insgesamt bis zu 30 % ihres am 31. Januar 2016 ausstehenden Bestands anrechenbarer Kredite aufzunehmen, abzüglich noch ausstehender, im September und Dezember 2014 aufgenommener GLRG- und GLRG-1-Kredite. Das Rundschreiben konkretisiert die in Verbindung mit GLRG-IIGeschäften anfallenden Meldepflichten und enthält technische Hinweise zur Einreichung der Daten einschließlich der erforderlichen Vorlagen. Zudem werden Informationen zum Ausweis der GLRG-II-Geschäfte in der monatlichen Bilanzstatistik bereitgestellt. Das Rundschreiben 30/2016 befasst sich mit den gezielten längerfristigen Finanzierungsgeschäften (GLRGs/GLRG-1) des Eurosystems. Am 28. April 2016 erfolgte durch den Beschluss EZB/2016/11 eine Anpassung des Rechtsrahmens für GLRG-1-Geschäfte. Gleichzeitig wurde eine Rechtsgrundlage für die zweite Serie von gezielten längerfristigen Finanzierungsgeschäften (GLRG-II) umgesetzt. In dem Dokument sind weiterhin Informationen zur Einreichungsfrist, zu den meldepflichtigen Instituten und zum Ausweis von GLRG-1-Geschäften in der Bilanzstatistik enthalten. Die Rundschreiben sind verfügbar unter: Rundschreiben 29/2016: www.bundesbank.de Rundschreiben 30/2016: www.bundesbank.de Bundesbank: Update der FAQ zu den Meldungen nach FinaRisikoV Am 2. Mai 2016 veröffentlichte die Deutsche Bundesbank aktualisierte FAQ zu den Meldungen der Risikotragfähigkeitsinformationen nach der FinaRisikoV. Das neue Dokument wurde im Vergleich zur Vorversion deutlich gekürzt. Einige Fragen, vor allem in Verbindung mit technischen Fehlermeldungen, sowie die Liste der deaktivierten Regeln wurden aus der FAQ-Liste gelöscht. Gleichzeitig wurden mit den FAQs folgende Dokumente veröffentlicht: • Kommentierte Vordrucke • Validierungsregeln • Akzeptierte Entry Points im RisikotragfähigkeitsMeldewesen • Informationen zur Veröffentlichung der Taxonomie 1.1 • Technische Dokumentation der Änderungen mit Taxonomie Version 1.1 • XBRL-Taxonomie 1.1 für Meldungen ab 30. Juni 2016 Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bundesbank.de Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 9 Bankenaufsicht EZB: Veröffentlichung der AnaCredit-Verordnung Am 1. Juni 2016 wurde die Verordnung zur Implementierung des granularen statistischen Kreditmeldewesens AnaCredit („Analytical Credit Dataset“, Verordnung [EU] 2016/867) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Meldung Die Meldegrenze für Kreditengagements liegt bei 25.000 EUR (vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 216/867). Eine im Verordnungsentwurf vorgesehene niedrigere Meldegrenze für notleidende Engagements ist in der finalen Fassung der Verordnung entfallen. Die erste Meldung hat per 30. September 2018 zu erfolgen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 216/867). Frühere Meldungen (Stammdaten/Testmeldungen) können von den nationalen Zentralbanken ab 31. Dezember 2017 verlangt werden. Eine Meldepflicht besteht für alle CRR-Kreditinstitute (inkl. Filialen). Eine spätere Ausweitung auf den gesamten finanziellen Sektor ist nach weiteren Kosten-Nutzen-Analysen möglich. Die AnaCredit-Verordnung umfasst prinzipiell alle Kreditarten (ohne Derivate und außerbilanzielles Geschäft) an Kreditnehmer, die keine natürlichen Personen sind. Inkrafttreten Gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 216/867 wird die AnaCredit-Verordnung am 31. Dezember 2017 in Kraft treten. Es ist eine phasenweise Implementierung vorgesehen, für die lediglich der Umfang der ersten Phase definiert ist. Der Startzeitpunkt für die Meldung der Kreditdaten soll demnach im September 2018 und der Stammdaten im März 2018 sein. Explanatory Notes Neben der finalen Verordnung hat die EZB noch weitergehende Erläuterungen zur finalen Verordnung veröffentlicht. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.ecb.europa.eu/Verordnung www.ecb.europa.eu/explanatory note EZB: Entwurf zur Ergänzung des Leitfadens zu Optionen und Ermessensspielräumen Die EZB veröffentlichte am 18. Mai 2016 einen Entwurf zur Ergänzung des bestehenden Leitfadens zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen. Der Entwurf des Leitfadens befasst sich mit acht Optionen und Ermessensspielräumen und vervollständigt den bestehenden Leitfaden und die Verordnung, die am 24. März 2016 veröffentlicht wurden und 115 Optionen und Ermessensspielräume behandeln. • Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gruppeninterne Risikopositionen (Art. 113 Abs. 6 CRR) Folgende Optionen und Ermessensspielräume werden angesprochen: • Zusammenlegung der Funktion des Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und des Geschäftsführers (Art. 88 Abs. 1e CRD IV) • Ausnahmen zu Kapitalanforderungen (Art. 7 CRR) • Ausschluss von gruppeninternen Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote (Art. 429 Abs. 7 CRR) • Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten − Anwendung von IFRS für aufsichtliche Zwecke (Art. 24 Abs. 2 CRR) • Zusätzliche sicherheitenbezogene Abflüsse aufgrund von Auslösern für Herabstufungen (Art. 30 Abs. 2 der delegierten Verordnung [EU] 2015/61) • Obergrenzen für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2 der delegierten Verordnung [EU] 2015/61) • Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind (Art. 108 Abs. 1 CRD IV) Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bankingsupervision.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 10 Bankenaufsicht BMF: RefE für ein Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der FMSA Das Bundesfinanzministerium hat am 26. April 2016 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG) veröffentlicht. In Folge der Schließung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) sowie durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Abwicklung und Restrukturierung systemrelevanter Banken auf den einheitlichen europäischen Abwicklungsausschuss (SRB) ist vorgesehen, die FMSA umzustrukturieren. Die Aufgabe als Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) soll als eigenständiger Geschäftsbereich in die BaFin eingegliedert werden. Nach jetzigem Stand wird die Verwaltung des FMS künftig in den Zuständigkeitsbereich der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) fallen. Die finale Umsetzung soll Anfang 2018 erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in folgenden Gesetzen vor: • Anpassung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zur Überführung der Aufgaben aus der Verwaltung des FMS auf die Finanzagentur • Anpassung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zur Eingliederung der NAB in die BaFin, zur Übernahme der Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch die BaFin sowie zu weiteren Änderungen der Organisation der BaFin • Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) zur Bestimmung der BaFin als NAB sowie zur Angleichung von Vorschriften an die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken • Anpassung des Kreditwesengesetzes zur Umsetzung neuer Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zur Vergütung Der Entwurf ist verfügbar unter: www.bundesfinanzministerium.de EBA: Finale Leitlinien zur Offenlegung vertraulicher Informationen nach der BRRD Am 19. April 2016 veröffentlichte die EBA finale Leitlinien zur Offenlegung vertraulicher Informationen gemäß der Bankenabwicklungsrichtlinie 2014/59/EU (BRRD). In den Leitlinien strebt die EBA einheitliche Verfahren bei der Bereitstellung vertraulicher Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form gemäß Art. 84 Abs. 7 BRRD an. Anhand prinzipienbasierter Faktoren, beispielsweise der Anzahl an Instituten, bestimmter Muster und des Kontexts für die Offenlegung, soll sichergestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen möglich sind. Ziel der Leitlinien ist es, ein Gleichgewicht zwischen Offenlegung vertraulicher Informationen in anonymisierter Form und Erhaltung der Flexibilität bei der Offenlegung sicherzustellen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 11 Bankenaufsicht EBA: Finale RTS zur Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen Am 13. Juni 2016 veröffentlichte die EBA einen finalen Entwurf für technische Regulierungsstandards (RTS) zur Präzisierung der Faktoren bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen. Grundlage für die RTS ist Art. 153 Abs. 5 CRR. Eine Spezialfinanzierung ist gemäß Art. 147 Abs. 8 CRR eine Risikoposition gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Einrichtung, deren Haupteinkünfte und Rückzahlungen im Wesentlichen durch erzielte Einkünfte aus den finanzierten Vermögenswerten erfolgt. In den RTS werden vier Spezialfinanzierungsklassen definiert: Projektfinanzierung, Immobilienfinanzierung, Sachfinanzierung und Rohstofffinanzierung. Für jede der vier Klassen wird eine Reihe von Bewertungskriterien durch Faktoren präzisiert, die Institute bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen müssen. Die in den RTS angewendete Methode stimmt mit der Supervisory-Slotting-Methode gemäß dem Basler Rahmenwerk überein und klassifiziert Spezialfinanzierungen je nach Risikogewicht in verschiedene Kategorien. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu EBA: Änderung der ITS für den aufsichtlichen Vergleich bei internen Ansätzen Gemäß der am 12. Mai 2016 veröffentlichten Stellungnahme ist die EBA mit den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Ergänzungen an den technischen Durchführungsstandards (ITS) zum aufsichtlichen Vergleich von internen Ansätzen nach Art. 78 Abs. 8 CRD IV einverstanden. Hierdurch soll eine bessere Qualität im Hinblick auf die vorgelegten Daten sichergestellt und die von der EBA und den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Analysen verbessert werden. Dabei sieht die EBA u. a. vor, die ITS jährlich zu aktualisieren. Die verbesserten ITS erlauben der EBA, ihre Analyse in 2016 auf Basis des in den ergänzten Standards präzisierten Datenbedarfs durchzuführen. Die Analyse für 2016 wird u. a. das Kreditrisiko von Portfolios mit hohen Ausfallraten und Marktrisikoportfolios beinhalten. Alle europäischen Banken, die für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen interne Ansätze verwenden, müssen die Ergebnisse hieraus mindestens einmal jährlich an die zuständigen Behörden weiterleiten. Ausgenommen hiervon sind die selbst berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko. Die Übermittlung der Daten über die o. g. Portfolios an die zuständigen Behörden hatte bis zum 30. Juni 2016 zu erfolgen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 12 Bankenaufsicht EBA: Konsultation zur Offenlegung der Liquidity Coverage Ratio Die EBA veröffentlichte am 11. Mai 2016 eine Konsultation zu Leitlinien zur Offenlegung der Liquidity Coverage Ratio (LCR). Die Leitlinien vereinheitlichen und spezifizieren sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Informationen, die Banken im Zusammenhang mit der Liquidität, insbesondere der LCR, offenlegen müssen. Der Leitlinienentwurf basiert auf den entsprechenden LCR-Offenlegungsstandards des Basler Ausschusses vom März 2014. Die Konsultation endet am 11. August 2016. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Der Leitlinienentwurf enthält ein einheitliches Instrumentarium für das Offenlegungsrahmenwerk zur LCR. Insbesondere enthalten die Leitlinien einheitliche qualitative und quantitative Tabellen für die Offenlegung allgemeiner Informationen zum Liquiditätsrisikomanagement, wie dies die CRR vorsieht, sowie qualitative und quantitative Vorgaben und Ausfüllhilfen zur Offenlegung der Zusammensetzung der LCR, u. a. eine Methode zur Ermittlung einer „Durchschnitts-LCR“ je Quartal. EBA: Konsultation zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte Die EBA veröffentlichte am 25. April 2016 eine Konsultation zu technischen Regulierungsstandards zur Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die zur Harmonisierung und Transparenz in den EU Mitgliedstaaten beitragen sollen. Der Entwurf für die RTS basiert auf den entsprechenden EBA-Leitlinien und präzisiert die Offenlegungsanforderungen bzw. gibt zusätzliche Informationen. Die EBA hat auf dieser Grundlage bereits entsprechende Daten gesammelt, ausgewertet und einen Bericht herausgegeben, der schon jetzt Verbesserungsbedarf aufzeigt. Dieser soll nun im Zuge dieses RTS-Entwurfs berücksichtigt werden. Die Offenlegungsanforderungen für belastete Vermögenswerte basieren auf einer einheitlichen Definition und einheitlichen Formaten. Dies trägt zur Marktdisziplin bei den Instituten bei. Dadurch wird es Marktteilnehmern auch ermöglicht, Institute entsprechend zu vergleichen. Der Vorschlag enthält Vorgaben zum Format sowie zum Veröffentlichungszeitpunkt. Ein Teil der Daten wird bereits über das COREP-Meldewesen (Common Reporting) in regelmäßigen Abständen offengelegt. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Die Konsultationsfrist endet am 25. Juli 2016. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 13 Bankenaufsicht EBA: Sonstige Veröffentlichungen Stellungnahme zur Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten gem. Art. 423 Abs. 3 CRR Die EBA hat am 3. Mai 2016 eine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission abgegeben, die vorläufigen technischen Regulierungsstandards zum zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten um den historischen Look-Back-Ansatz (Historical Look-Back Approach; HLBA) zu ergänzen. Mit der Veröffentlichung der Ergänzungen folgt die EBA der Aufforderung der EU-Kommission, wonach die vorläufigen RTS unter Berücksichtigung der vom Basler Ausschuss bereitgestellten Spezifikationen angepasst werden sollten. Die Entwürfe für RTS zur Berechnung von zusätzlichen Liquiditätsabflüssen für Sicherheiten wurden im Einklang mit Art. 423 Abs. 3 CRR entwickelt und am 27. März 2016 zur Annahme an die EUKommission weitergeleitet. Sie definieren den zusätzlichen Abgang von Sicherheiten und stellen eine Verbindung zu den Besicherungserfordernissen her, die sich infolge eines adversen Szenarios bei den Derivatetransaktionen eines Instituts ergeben. Die EBA hat die vorläufigen Standards zum zusätzlichen Abgang von Sicherheiten um den HLBA-Ansatz des BCBS ergänzt, der im April 2014 im Zuge des FAQ-Prozesses konkretisiert wurde. Beim Ansatz des Basler Ausschusses steht anstatt des höchsten Bruttounterschiedsbetrags die größte Nettospanne der gestellten Sicherheiten im Mittelpunkt. Die Untersuchung der EU-Kommission wurde verspätet durchgeführt, da die Annahme des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio; LCR) im Oktober 2014 abgewartet wurde. Im Dezember 2015 äußerte die EU-Kommission jedoch Bedenken, dass der HLBA-Ansatz der EBA bedeutende Auswirkungen auf Kreditinstitute sowie den Derivatemarkt haben könnte. Die EU-Kommission entschied daher, die von der EBA eingereichten vorläufigen Standards nicht anzunehmen. Sie zeigte sich aber bereit, eine ergänzte, auf dem HLBA-Ansatz des Basler Ausschusses basierende Fassung zu verabschieden. Maßnahmenbericht zu Verbriefungen veröffentlicht Die EBA veröffentlichte am 12. April 2016 ihren jährlichen Bericht gemäß Art. 410 CRR über Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung und Einhaltung der Anforderungen an Verbriefungen bezüglich Selbstbehalt, Sorgfaltsprüfung und Offenlegungspflicht. Der Bericht der EBA zeigt, dass Institute im Allgemeinen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergreifen. Seit Einführung der EU-Regelungen im Jahr 2011 wurden nur zehn Verstöße gegen die Einhaltung der Anforderungen berichtet, wobei allerdings nur einer der zehn Fälle mit einem zusätzlichen Risikogewicht nach Art. 407 CRR sanktioniert wurde. Der Bericht ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu Liste der O-SIIs veröffentlicht Die EBA hat am 25. April 2016 ihre erste Liste der sonstigen systemrelevanten Institute (Other Systemically Important Institutions; O-SIIs) veröffentlicht. Bei den O-SIIs handelt es sich um Institute, die zusätzlich zu den global systemrelevanten Instituten (Global Systemically Important Institutions; G-SIIs) als systemrelevant erachtet werden und bereits anhand von einheitlichen Kriterien der EBA identifiziert wurden. Trotz der einheitlichen Identifizierungskriterien haben zuständige Behörden die Möglichkeit, solche Institute, die an sich nicht die Kriterien für O-SIIs erfüllen, den sonstigen systemrelevanten Instituten zuzuordnen. Die Liste enthält zudem die zusätzlichen Kapitalpuffer, die von den zuständigen Behörden für die O-SIIs festgelegt wurden. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 14 Bankenaufsicht . Verwendung nicht beauftragter Ratings zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen Die EBA veröffentlichte am 17. Mai 2016 eine Entscheidung, die den Einsatz von nicht beauftragten Ratings externer Ratingagenturen (ECAIs) bei der Berechnung der Eigenmittelausstattung von Banken bestätigt. Voraussetzung ist die Bestätigung der EBA, dass zwischen nicht beauftragten und beauftragten Bewertungen derselben Ratingagentur kein qualitativer Unterschied besteht. Die veröffentlichte Entscheidung erlaubt es 22 externen Ratingagenturen, nicht beauftragte Ratings im Zusammenhang mit der CRR durchzuführen. Gemäß der Veröffentlichung soll die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf Basis nicht beauftragter Ratings in den EUMitgliedstaaten regulatorisch harmonisiert werden. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Anpassungen der XBRL-Meldetaxonomien Die EBA hat am 4. Mai 2016 Anpassungen an zwei Versionen ihrer XBRL-Taxonomien für das aufsichtliche Meldewesen vorgenommen. Dabei wurden technische Fehler bei der Anwendung einiger Validierungsregeln behoben. In Anlehnung an die Veröffentlichung der relevanten Ergänzungen am ITS zum aufsichtlichen Meldewesen durch die EU-Kommission bestätigt die EBA außerdem den 30. September 2016 als ersten Stichtag für die Anwendung der Taxonomie Version 2.4. FX Global Code Am 26. Mai 2016 veröffentlichte die EBA eine aktualisierte Version des weltweiten Verhaltenskodex (Teil 1) für den Devisenmarkt („FX Global Code“). Die Aktualisierung erfolgte im Rahmen einer laufenden Entwicklung einheitlicher weltweiter Prinzipien über bewährte Verfahrensweisen beim Devisenhandel. Die finale Fassung des FX Global Codes soll im Mai 2017 veröffentlicht werden. In den Anwendungsbereich fallen alle Marktteilnehmer an einem Devisenmarkt, beispielsweise Finanzinstitute, Zentralbanken, Liquiditätssteller, die keine Banken sind, Betreiber von Handelsplattformen und andere Unternehmen, die Handels-, Ausführungs- oder Settlement-Tätigkeiten anbieten. Der Verhaltenskodex basiert auf sechs wesentlichen Prinzipien: Ethik, Kontrolle, Informationsweitergabe, Ausführung, Risikomanagement und Compliance sowie Bestätigungs- und Settlement-Prozess. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 15 Bankenaufsicht EU-Kommission: Ergänzende Verordnungen zur BRRD Nach Annahme durch die EU-Kommission wurden im Amtsblatt der EU verschiedene delegierte Verordnungen (delVO) bzw. Durchführungsverordnungen (DVO) zur Ergänzung der BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive; Richtlinie 2014/59/EU) veröffentlicht. Alle Verordnungen treten bzw. traten am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. • 20. Mai 2016: delegierte Verordnung (EU) 2016/778 zur Ergänzung der BRRD in Bezug auf Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann (Art. 104 Abs. 3 BRRD), und die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ (Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 BRRD) und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 BRRD) • 1. Juni 2016: delegierte Verordnung (EU) 2016/860 zur Berichtigung der Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Art. 44 Abs. 3 BRRD erforderlich ist Darüber hinaus wurden folgende delVO von der EUKommission angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU steht noch aus: • Technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans (delVO vom 10. Mai 2016) • Technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (delVO vom 23. Mai 2016) • Technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) (delVO vom 23. Mai 2016) Die delegierten Verordnungen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu/10. Mai 2016 www.ec.europa.eu/Bewertung Verbindlichkeiten www.ec.europa.eu/Festlegung MREL • 9. Juni 2016: Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU Die Verordnungen sind verfügbar unter: www.eur-lex.europa.eu/778_2016 www.eur-lex.europa.eu/860_2016 www.eur-lex.europa.eu/911_2016 Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 16 Bankenaufsicht EU-Kommission: Veröffentlichung weiterer delegierter Verordnungen Die EU-Kommission hat seit April 2016 eine Reihe von delegierten Verordnungen (delVO) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnungen traten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Folgende delVO wurden bekannt gemacht: • Am 1. Juni 2016 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2016/861 veröffentlicht. Diese berichtigt die delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 zur Ergänzung der CRR durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz. Ferner berichtigt die delVO (EU) 2016/861 die delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zur Ergänzung der CRD IV im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. • Am 26. Mai 2016 wurde die delegierte Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode (delVO (EU) 2016/822) veröffentlicht. die in der CRR im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen verwendet werden. Gleichzeitig werden die Leitsätze des Basler Ausschusses für Aufsichtsinstanzen in Ländern mit einer nicht ausreichenden Menge an erstklassigen liquiden Aktiva umgesetzt. Institute sind künftig verpflichtet, die zuständigen Behörden in Kenntnis zu setzen, wenn sie die Anwendung der Ausnahmen nach Art. 419 Abs. 2 CRR beabsichtigen oder eine wesentliche Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmen vornehmen wollen. Abhängig von der Art der in Anspruch genommenen Ausnahmeregelungen werden Anforderungen an das Management des Fremdwährungsrisikos oder an die von der Zentralbank gewährte Kreditlinie gestellt. Des Weiteren präzisiert die Verordnung die Berechnung der Gebühr, die von der Zentralbank für die Bereitstellung der Kreditlinie vom Institut verlangt wird (Art. 6 delVO (EU) 2016/709). Bevor Institute von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen können, müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen worden sein, um die vorgeschriebenen Liquiditätsdeckungsanforderungen einzuhalten (Art. 5 Nr. 1 delVO). Die Verordnung ist verfügbar unter: www.eur-lex.europa.eu Die Verordnungen in der Fassung der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU sind verfügbar unter: www.eur-lex.europa.eu/861_2016 www.eur-lex.europa.eu/822_2016 Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva Am 13. Mai 2016 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU) 2016/709 zur Ergänzung der CRR durch technische Regulierungsstandards veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva im Sinne von Art. 419 CRR und enthält Definitionen für einige Begriffe, Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 17 Bankenaufsicht EU-Kommission: Konsultationen zur Überarbeitung der CRR/CRD IV Die EU-Kommission hat am 26. Mai 2016 zwei Konsultationen im Hinblick auf die Überarbeitung bestimmter Regelungen in der CRR/CRD IV veröffentlicht. Die Konsultationsfrist für beide Dokumente endete am 24. Juni 2016. Konsultation zur Verhältnismäßigkeit der zukünftigen Kapitalanforderungen für Marktrisiken und zur Überprüfung der Ursprungsrisikomethode Mit der Konsultation zur Verhältnismäßigkeit der zukünftigen Kapitalanforderungen für Marktpreisrisiken und zur Überarbeitung der Ursprungsrisikomethode sollen die Meinungen und Ansichten eines ausgewählten Adressatenkreises zu folgenden Themen erhoben werden: • Vorgeschlagene Optionen zur Implementierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in den zukünftige Kapitalanforderungen für Marktrisiken Art. 94 CRR sieht im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelunterlegung im Marktrisiko bisher eine Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang vor. Danach können Banken, deren Handelsaktivitäten bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigen, die Verfahren zur Messung des Kreditrisikos anwenden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Währungsrisiken und Rohstoffrisiken. • Überprüfung der Ursprungsrisikomethode In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob die Ursprungsrisikomethode weiter zur Anwendung kommen soll oder ob sie durch andere Ansätze wie beispielsweise die Marktbewertungsmethode ersetzt werden soll. • Ablösung der derzeitigen Standardansätze für Gegenparteiausfallrisiko durch den neuen Standardansatz für Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) Die Konsultation richtet sich an Institute, die gegenwärtig den Standardansatz für das Markt- und/oder Gegenparteiausfallrisiko für den Großteil ihrer Risikopositionen anwenden oder die die Bedingungen für die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang erfüllen, und Verbände, die diese Institutionen vertreten sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden. Im Rahmen der Konsultation werden die Vorschläge des Basler Ausschusses zur Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks („Fundamental Review of the Trading Book“ – FRTB) und der Methoden zur Messung des Kontrahentenausfallrisikos berücksichtigt. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Zielgerichtete Konsultation zu weiteren Überlegungen zur Umsetzung der NSFR in der EU In einer weiteren Konsultation sollen die Ansichten ausgewählter Marktteilnehmer (insbesondere Finanzinstitute, die durch die Umsetzung der NSFR auf EU-Ebene betroffen sein könnten, Verbände sowie Aufsichtsbehörden) zu bestimmten Fragen in Verbindung mit der Umsetzung der der strukturellen Liquiditätsquote NSFR (Net Stable Funding Ratio) eingeholt werden, die auf EU-Ebene aufgeworfen werden könnten. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 18 Bankenaufsicht BCBS: Zinsänderungsrisiken im Bankbuch Am 21. April 2016 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) die finalen Standards zu Zinsänderungsrisiken im Bankbuch (Interest Rate Risk in the Banking Book; IRRBB). Aufgrund von geänderten Märkten und Aufsichtspraktiken beinhalten die Standards eine Überarbeitung sowohl der Grundsätze aus dem Jahr 2004 als auch der anzuwendenden Methoden für die Messung, Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Zinsänderungsrisiken. • Aktualisierte Offenlegungsanforderungen zur Förderung der Konsistenz, Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Messung und Steuerung von IRRBB , etwa durch Offenlegung der Auswirkungen des Zinsschocks auf die Veränderung des Zinsergebnisses Zu den wesentlichen Verbesserungen im Vergleich zu den Grundsätzen von 2004 zählen: • Herabsetzung und somit Verschärfung der Auslegung des Schwellenwerts zur Identifizierung einer „AusreißerBank“ • Umfassendere Anleitung in Bezug auf die Erwartungen an den IRRBB-Steuerungsprozess, insbesondere bei der Entwicklung von Schock- und Stressszenarien zur Messung von Zinsänderungsrisiken, die wesentlichen Annahmen zur Modellierung und zum Verhalten und zum internen Validierungsprozess • Verfeinerung der Faktoren, die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Höhe und Steuerung von IRRBBExposures im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zugrunde legen Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bis.org BCBS: Veröffentlichung zu systemrelevanten Banken Der Basler Ausschuss hat Berichte zur Umsetzung des Rahmenwerks für global und national systemrelevante Banken veröffentlicht (Global Systemically Important Banks (G-SIBs) und Domestic Systemically Important Banks (D-SIBs)). Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bis.org Der Basler Ausschuss beurteilte die Rahmenwerke zu G-SIBs und D-SIBs in fünf Staaten/Gemeinschaften: China, EU, Japan, Schweiz und USA. Die Berichte sind Bestandteil einer Reihe von Veröffentlichungen zur Umsetzung von Standards des BCBS gemäß dem Programm zur regulatorischen Kohärenz (Regulatory Consistency Assessment Programme; RCAP). Das RCAP überprüft die konsistente und vollständige Umsetzung der Standards des BCBS in den einzelnen Staaten sowie die Bedeutung jeglicher Abweichung vom Basler Rahmenwerk. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 19 Bankenaufsicht BCBS: Aufsichtsrechtliche Behandlung von problembehafteten Vermögenswerten Der Basler Ausschuss hat am 14. April 2016 eine Konsultation für Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Behandlung problembehafteter Vermögenswerten veröffentlicht (Guidelines: Prudential treatment of problem assets – definitions of non-performing exposures and forbearance [BCBS 367]). Der Leitlinienentwurf enthält Definitionen für notleidende Forderungen und Stundungen, die auf qualitativen und quantitativen Kriterien basieren. Momentan werden problembehaftete Forderungen von Banken auf unterschiedliche Arten kategorisiert. Es existieren keine internationalen Standards für eine konsistente Einordnung solcher Vermögenswerte. Die Definitionen sollen dazu beitragen, die Harmonisierung bei der Messung und Anwendung zweier wichtiger Maße für die Kreditqualität voranzutreiben und dadurch eine konsistente aufsichtliche Meldung und Offenlegung von Banken gewährleisten. Sie sollen auf alle Kreditpositionen des regulatorischen Bankbuchs angewendet werden. Zur Definition von notleidenden Krediten (non-performing) gelten Kriterien für die Kategorisierung von Darlehen und Schuldverschreibungen mit einem Zahlungsverzug von 90 Tagen und der Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls (unlikeliness to pay). Zudem wird die Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Zuordnung von Forderungen zu den problembehafteten Forderungen klargestellt. Die Definition geht auch auf die Umklassifizierung von bisher als „non-performing“ eingestuften Krediten zu den als „performing“ eingestuften Krediten sowie hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen der Stundung und der Einstufung als notleidender Kredit ein. Beispielsweise könnte eine gestundete Position (forebearance) sowohl als „non-performing“ als auch als „performing“ gelten. Eine nicht notleidende Position (performing exposure), die unter „forbearance“ klassifiziert wird, soll weiterhin als „performing“ gelten, solange die Kriterien für „nonperforming“ nicht erfüllt werden. Bei der Stundung handelt es sich um Zugeständnisse seitens der Bank, wie beispielsweise die Änderung oder Umschuldung von Darlehen und Schuldinstrumenten, die infolge finanzieller Schwierigkeiten einer Gegenpartei gewährt werden. Der Vorschlag zeigt anhand einer Reihe von ergänzenden Beispielen, wie finanzielle Schwierigkeiten der Gegenpartei bestimmt werden können und in welcher Form ein Entgegenkommen möglich ist. Die Konsultationsfrist endet am 15. Juli 2016. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bis.org Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 20 Versicherungsaufsicht Versicherungsaufsicht Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 21 Versicherungsaufsicht Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem VAG Am 31. Mai 2016 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1231) die Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht. Die darin vorgesehenen Änderungen betreffen die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) und die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV). Für Zwecke der Berechnung der Deckungsrückstellung wird der Rechnungszins jeweils von 1,25 % auf 0,9 % gesenkt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DeckRV n. F. und § 22 Abs. 1 Satz 3 PFAV). Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bundesgesetzblatt.de BaFin: Rundschreiben zum Treuhänder des Sicherungsvermögens Die BaFin hat am 25. Mai 2016 mit dem Rundschreiben 3/2016 (VA) eine Neufassung des bisherigen Rundschreibens 4/2014 (VA) zum Treuhänder des Sicherungsvermögens veröffentlicht. Die Neufassung dient der Anpassung der bisherigen Vorgaben an die neue Rechtslage unter Solvabilität II. Inhaltlich wird im Rundschreiben insbesondere ein neuer Prüfungsmaßstab definiert sowie die Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders konkretisiert. Für die Eignungsprüfung der Anlagen des Sicherungsvermögens ergeben sich mitunter folgende Neuerungen: • Die Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage muss spätestens zehn Bankarbeitstage nach Zuführung zum Sicherungsvermögen durch den Treuhänder geprüft werden. • Den Umfang der Prüfung kann der Treuhänder nach eigenem Ermessen, proportional zu dem Risiko der einzelnen Anlage, bestimmen. • Die Entscheidung über die Werthaltigkeit einer einzelnen Vermögensanlage ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an das gesamte Portfolio zu treffen. • Für die Prüfung der Sicherungsvermögensfähigkeit hat das Versicherungsunternehmen dem Treuhänder Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Rundschreiben richtet sich an Treuhänder, die das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds überwachen. Die gesetzlichen Regelungen zum Treuhänder des Sicherungsvermögens finden sich in den §§ 128 bis 130 VAG n. F. Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 VAG n. F. in Verbindung mit § 212 Abs. 1 VAG n. F. gelten die Treuhändervorschriften auch für Pensionsfonds. Das Rundschreiben ist verfügbar unter: www.bafin.de • Der Treuhänder hat die Vermögensanlagen, die dem Sicherungsvermögen zugeführt werden sollen, dahingehend zu prüfen, ob sie nach dem unternehmensspezifischen Anlagekatalog sicherungsvermögensfähig sind. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 22 Versicherungsaufsicht BaFin: Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit gemäß VAG Die BaFin hat am 6. Juni 2016 die folgenden Merkblätter zur Konsultation gestellt: • Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG • Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß VAG • Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die für Schlüsselfunktionen verantwortlich oder für Schlüsselfunktionen tätig sind, gemäß VAG Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Personenkreises beinhalten die Merkblätter auch die entsprechenden Anzeigepflichten. Gegenüber den Vorversionen ergaben sich verschiedene Änderungen. Zum einen erfolgte eine Anpassung vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs von Unternehmen im Rahmen von Solvabilität II. Zum anderen werden nun auch die Anforderungen des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FührposGleichberG) berücksichtigt. Im Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsrats wird darüber hinaus der besonderen Bedeutung dieses Unternehmensorgans Rechnung getragen. So ist bei der Zusammensetzung des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats sicherzustellen, dass deren Mitglieder in den wichtigen Themenfeldern dem Risikoprofil des Unternehmens entsprechende Kenntnisse besitzen. Als wichtige Themenfelder werden insbesondere die Bereiche der Kapitalanlage und Versicherungstechnik sowie die Rechnungslegung genannt. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen Rechnungszins bei Pensions- und Sterbekassen Die BaFin veröffentlichte am 21. Juni 2016 eine Auslegungsentscheidung zum Rechnungszins bei Pensions- und Sterbekassen. Demnach wird die BaFin ab sofort grundsätzlich keine neuen Tarife mehr genehmigen, die einen über 0,9 % hinausgehenden Rechnungszins vorsehen. Für regulierte Pensionskassen gilt diese Auslegungsentscheidung entsprechend, sofern diese im Neugeschäft auf eine geschlechtsunabhängige Kalkulation von Beiträgen und Leistungen übergehen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de Ausweis der Beteiligung an den Bewertungsreserven in der Standmitteilung Die BaFin gab am 10. Juni 2016 bekannt, dass in der jährlichen Standmitteilung die dem Versicherungsvertrag nach § 153 Abs. 1 und 3 VVG rechnerisch zugeordnete Beteiligung an den Bewertungsreserven in vollem Umfang auszuweisen ist. Die Angabe eines lediglich garantierten Mindestanteils erfüllt hingegen nicht die Anforderungen aus § 155 VVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 23 Versicherungsaufsicht EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen Konsultation zur Bestimmung der UFR Die EIOPA veröffentlichte am 20. April 2016 eine Konsultation über die Methode zur Bestimmung der sogenannten „Ultimate Forward Rate“ (UFR). Bei der UFR handelt es sich um den risikolosen Zinssatz, der durch Extrapolation für Laufzeiten nach dem sogenannten „Last Liquid Point“ ermittelt wird. Aktuell beläuft sich die UFR für die meisten Währungen auf 4,2 %. Allerdings erfolgte die Festlegung zuletzt im Jahr 2010 im Rahmen der fünften quantitativen Auswirkungsstudie, ohne dass dabei eine konkrete Methode zu deren Bestimmung festgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund wird in dem Konsultationspapier eine konkrete Methode zur Bestimmung der UFR vorgeschlagen. Mit der Methode wird ein Gleichgewicht zwischen der Stabilität der UFR und der Notwendigkeit zur Anpassung der UFR aufgrund von langfristigen Erwartungen über die Inflationsrate und über die Realzinssätze angestrebt. Die Konsultationsfrist endet am 18. Juli 2016. Die aktuellen Werte für die UFR sollen mindestens bis zum Ende des Jahres 2016 unverändert bleiben. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eiopa.europa.eu Informationen zum Stresstest des Jahres 2016 Am 24. Mai 2016 startete die EIOPA erneut einen europaweiten Stresstest für Versicherungsunternehmen. Die alle zwei Jahre durchgeführten Stresstests zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Versicherungsunternehmen zu bewerten. Im Mittelpunkt des diesjährigen Stresstest stehen zwei wesentliche Szenarien. Zum einen die anhaltende Niedrigzinsphase, zum anderen das sogenannte „Double-Hit“-Szenario, bei dem die Niedrigzinsphase für Staatsanleihen mit einem Verfall von Aktienkursen, Währungen und Immobilienpreisen verbunden wird. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf Lebensversicherungsunternehmen. Für die Durchführung des Stresstests hat die EIOPA vielfältiges Informationsmaterial veröffentlicht. Nach aktuellem Zeitplan müssen die betroffenen Versicherungsunternehmen die Berichtsformulare bis zum 15. Juli 2016 bei den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden einreichen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für Dezember 2016 geplant. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eiopa.europa.eu IAIS: Aktualisierung der Methode zur Bestimmung systemrelevanter Versicherer Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher (IAIS) veröffentlichte am 16. Juni 2016 eine aktualisierte Methode zur Bestimmung von global systemrelevanten Versicherungsunternehmen (G-SII). Die Methode sieht einen fünfphasigen Ansatz zur Bewertung vor, in dem sowohl qualitative als auch quantitative Faktoren berücksichtigt werden. Gegenüber der ursprünglichen Bewertungsmethode wurden für den Handel mit Derivaten sowie für das Geschäft mit Rückversicherungen und Finanz- garantien absolute Grenzwerte eingeführt. Die IAIS gab in diesem Zusammenhang bekannt, dass im Rahmen der nächsten Überarbeitung für weitere Indikatoren ebenfalls absolute Grenzwerte festgelegt werden könnten. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.iaisweb.org Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 24 Wertpapieraufsicht/Asset Management Wertpapieraufsicht/Asset Management Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 25 Wertpapieraufsicht/Asset Management BaFin: Checkliste gemäß § 331 KAGB Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (alternative Investmentfonds − AIF) hat gemäß § 331 KAGB die Absicht anzuzeigen, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben. Hierfür hat die BaFin am 20. April 2016 eine Checkliste für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften innerhalb der EU veröffentlicht, die Anteile oder Aktien in anderen Mitgliedstaaten als im Herkunftsmitgliedstaat des AIF-Managers gemäß § 331 KAGB vertreiben. Die Checkliste in Form einer Querverweistabelle erleichtert die Überprüfung der Vollständigkeit der nach Art. 23 AIFM-Richtlinie offenzulegenden Informationen. Die Checkliste ist verfügbar unter: www.bafin.de BaFin: Informationsblatt zum Fachverfahren zur Einreichung von Prospekten Die BaFin stellt für die elektronische Einreichung das Fachverfahren „Prospekte (WpPG/VermAnlG)“ im Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) zur Verfügung. Über das MVP Portal haben Emittenten, Anbieter oder andere berechtigte Personen (z. B. Rechtsanwälte) die Möglichkeit, Dokumente (Prospektentwürfe) auf elektronischem Wege einzureichen. Die Dokumente sind verfügbar unter: www.bafin.de BaFin: Aktualisierung der FAQs zur MAR Die BaFin hat im Juni 2016 überarbeitete Fassungen der Dokumente mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Insiderlisten nach Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und mit FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 MAR veröffentlicht. Die Dokumente sind verfügbar unter: www.bafin.de/Insiderlisten www.bafin.de/Eigengeschäfte Die Dokumente enthalten Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Grundlagen, der Anwendung, den einzelnen Inhalten sowie den Meldepflichten in Bezug auf Insiderlisten und Eigengeschäfte von Führungskräften. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 26 Wertpapieraufsicht/Asset Management EU-Kommission: Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der MAR Am 10. Juni 2016 wurden die folgenden delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 596/2014, Market Abuse Regulation − MAR) veröffentlicht: Die delegierten Verordnungen sind verfügbar unter: www.eur-lex.europa.eu/DVO Nr. 2016/908 www.eur-lex.europa.eu/DVO Nr. 2016/909 • Delegierte Verordnung (EU) 2016/908 zur Ergänzung der MAR durch technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit • Delegierte Verordnung (EU) 2016/909 zur Ergänzung der MAR im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen ESMA: Veröffentlichungen zur MAR Offenlegung von Referenzdaten nach MAR Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die ESMA eine klarstellende Mitteilung zur Offenlegung von Referenzdaten nach Art. 4 MAR. Aufgrund der späteren Umsetzung von MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) und MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) werden einige der MAR-Anforderungen an den neuen Zeitplan angepasst. Im Zuge des verspäteten Anwendungszeitpunkts der MiFID II werden bestimmte Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 MAR ab dem 3. Januar 2018 gelten. Die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 MAR tritt ausdrücklich bereits am 3. Juli 2016 in Kraft. Q&A zur Umsetzung der MAR Am 30. Mai 2016 veröffentlichte die ESMA Fragen und Antworten (Q&A) zur Umsetzung der am 3. Juli 2016 in Kraft getretenen MAR. Die Q&As zur MAR geben allgemeine Antworten auf Fragen zur praktischen Anwendung im Zusammenhang mit der Einführung der MAR und in Bezug auf die Anforderungen zur Ermittlung und Meldung von verdächtigen Orders und Transaktionen. Die Fragen und Antworten sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 27 Wertpapieraufsicht/Asset Management ESMA: RTS zu MiFID und MiFIR Ergänzung der RTS zur Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente und zu Positionslimiten Die ESMA hat am 2. Mai 2016 in Ergänzung zu ihren Entwürfen für RTS nach MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) und MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) zwei Stellungnahmen veröffentlicht. Die ESMA schlägt eine Überarbeitung der RTS zur Transparenz von Nicht-Eigenkapitalinstrumenten (non equity transparency) vor, die Anforderungen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionsrechte und Derivate enthält. Ferner empfiehlt die ESMA die Überarbeitung der RTS zur Berechnung und Anwendung der Positionslimite für Warenderivate. Die Stellungnahmen wurden als Reaktion auf die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Ergänzungen der beiden RTS-Entwürfe veröffentlicht. Art. 26 der MiFIR nicht zu den meldepflichtigen Transaktionen zählen. Durch die Anpassung soll insbesondere gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen keine Transaktionsmeldungen für die Übertragung von Sicherheiten einreichen, da sich daraus ausschließlich Kosten und keine aufsichtlichen Vorteile ergeben würden. Im September 2015 reichte die ESMA die Entwürfe für 28 RTS nach MiFID II und MiFIR zur Annahme bei der EUKommission ein. Am 20. April 2016 wurde die ESMA von der EU-Kommission gebeten, drei Standards (Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente, Positionslimite und Nebentätigkeitstests) zu ergänzen. Die überarbeiteten Standards zur Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente und zu Positionslimiten wurden an die EU-Kommission weitergeleitet, die über die Annahme entscheidet. Stellungnahme zu MIFID II in Bezug auf Nebentätigkeiten Die ESMA hat am 30. Mai 2016 eine Stellungnahme in Ergänzung zu ihrem Entwurf der technischen Regulierungsstandards (RTS 20) zu Nebentätigkeiten nach MiFID II und MiFIR veröffentlicht. RTS 20 legt durch quantitative Tests Kriterien fest, wann der Rohstoffderivatehandel für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors als Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft betrachtet wird. Ziel von MiFiD II ist es, ein Level-Playing-Field bei der Regulierung von Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sicherzustellen, sofern Rohstoffderivatehandel in einem solchen Maß betrieben wird, dass es nicht nebensächlich zu ihrem Hauptgeschäft betrachtet werden kann. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Änderung des Entwurfs für RTS zum Transaktionsmeldewesen Die ESMA hat am 4. Mai 2016 einen Antrag zur Ergänzung der technischen Regulierungsstandards zur Meldung von Geschäften gemäß MiFIR veröffentlicht. Die RTS wurden am 28. September 2015 an die EU-Kommission übergeben. Aufgrund einer unbeabsichtigten Unterlassung im finalen Stadium der Erstellung des Standards sieht die ESMA jetzt dringenden Überarbeitungsbedarf. Die von der ESMA vorgesehene Ergänzung bezieht sich auf die Aufzählung von Vorgängen, die im Sinne des Die notwendige Anpassung wurde an die EU-Kommission weitergeleitet. Die ESMA geht davon aus, dass die Ergänzung im Zuge des Annahmeverfahrens des vorläufigen RTS 22 berücksichtigt wird. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Die Stellungnahme der ESMA ist eine Reaktion auf die Anfrage der EU-Kommission, neben der Ergänzung des „business activity test“ (Geschäftstätigkeitstest), einen kapitalbasierten Test für Unternehmen mit erheblichen Kapitalinvestitionen einzuführen. Der ESMA zufolge ist der vorgeschlagene „business activity test“ mit den Zielen zur Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten in MiFID II abgestimmt, wohingegen der kapitalbasierte Test wesentliche Nachteile mit sich bringt. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 28 Wertpapieraufsicht/Asset Management ESMA: Weitere Veröffentlichungen Leitlinien zu Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers Am 31. Mai 2016 veröffentlichte die ESMA eine Konsultation zu Leitlinien, die Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers nach Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012) konkretisieren. Demnach hat ein Zentralverwahrer u. a. einen Prozess zu implementieren, um vom Ausfall eines seiner Teilnehmer zu erfahren und die Wirkungen von zu ergreifenden Maßnahmen beim Ausfall eines Teilnehmers zu spezifizieren. Die Konsultationsfrist endete am 30. Juni 2016. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu • eine Übergangsbestimmung, wonach ELTIFs ein Jahr nach Inkrafttreten der RTS mit diesen übereinstimmen müssen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Veröffentlichung technischer Regulierungsstandards für mittelbare Clearingvereinbarungen Die ESMA veröffentlichte am 26. Mai 2016 jeweils zwei finale Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zum mittelbaren Clearing gemäß MiFIR und gemäß EMIR. Die RTS-Entwürfe erläutern die Bestimmungen der mittelbaren Clearing-Vereinbarungen für OTC- und börsengehandelte Derivate und gewährleisten somit ein angemessenes Mindestmaß an Sicherheit für die indirekten Kunden. Die RTS Entwürfe umfassen insbesondere Technische Standards für europäische langfristige Investmentfonds Am 8. Juni 2016 veröffentlichte die ESMA den finalen Bericht zu technischen Regulierungsstandards (RTS) im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). • Grundlagen für die Sorgfaltspflicht und Ausfallsteuerung, um Konflikte zwischen den EU-Verordnungen und den nationalen Insolvenzregelungen zu verringern, Die ELTIF-Verordnung zielt auf eine Zunahme der Finanzierung von Unternehmen durch Nichtbanken ab, indem sie Investoren gewährleistet, langfristig in Unternehmen und Infrastrukturprojekte zu investieren. Ein ELTIF ist eine Variante eines alternativen Investmentfonds (AIF), die von autorisierten AIF-Managern unter der AIFM-Richtlinie geführt werden muss. Die diesbezüglichen Vorschläge der ESMA beinhalten u. a.: • die Erlaubnis (unter bestimmten Bedingungen), mehr als vier Stufen in die indirekte Clearing-Kette zu integrieren. • die Kriterien, um die Umstände zu identifizieren, unter denen Derivate ausschließlich für Absicherungszwecke genutzt werden, • die Empfehlung, dass die Lebensdauer eines ELTIF anhand desjenigen Vermögenswertes im ELTIF-Portfolio mit dem längsten Anlagehorizont bestimmt werden soll, sowie • eine Auswahl möglicher Kontenstrukturen, die die aktuelle Praxis der OTC- und börsengehandelten Derivate widerspiegeln, Die RTS-Entwürfe sind das Ergebnis einer Ende 2015 durchgeführten Konsultation. Die EU-Kommission hat drei Monate Zeit, die RTS-Entwürfe anzuerkennen oder zu verwerfen. Anschließend folgt eine Einspruchsfrist seitens des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 29 Wertpapieraufsicht/Asset Management EU-Kommission: Aktuelle Veröffentlichungen Vorschlag für eine delegierte Richtlinie in Ergänzung zu MiFID II Am 7. April 2016 veröffentlichte die EU-Kommission in Ergänzung zu MiFID II einen Vorschlag für eine delegierte Richtlinie im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen. Der Entwurf für die delegierte Richtlinie regelt im Wesentlichen Folgendes: • Grundlagen für die Produktüberwachung sowie organisatorische Grundlagen, mit denen der Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden sichergestellt werden soll • Einzelheiten zur Umsetzung der mit der MiFID II eingeführten Produktüberwachungsvorschriften • Vorschriften im Zusammenhang mit Anreizen − diese sollen von Wertpapierfirmen eingehalten werden, wenn sie Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile entrichten bzw. gewähren oder entgegennehmen Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Vorschlag für eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der MiFID Am 25. April 2016 veröffentlichte die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Regelungen der MiFID, bei der es um die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der MiFID geht. Die Verordnung regelt u. a. folgende Aspekte: • Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen • organisatorische Anforderungen für Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, etwa im Hinblick auf die ComplianceFunktion, das Risikomanagement, die Abwicklung von Beschwerden, persönliche Geschäfte, die Auslagerung und Interessenkonflikte • Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen • betriebliche Verpflichtungen für Handelsplätze, beispielsweise unter welchen Umständen der Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel oder die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument einen erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger verursachen würde • Positionsmeldung in Bezug auf Warenderivate • Pflichten zur Bereitstellung von Daten für Datenbereitstellungsdienste • Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung ist sowie die Folgen hieraus. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 30 Wertpapieraufsicht/Asset Management EU-Kommission: Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds Die EU-Kommission hat am 2. Juni 2016 eine Konsultation über die wesentlichen Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vermarktung von Investmentfonds (OGAW und Alternative Investmentfonds) eröffnet. Von den Antworten der Teilnehmer erhofft sich die Kommission konkrete Beispiele und, falls möglich, quantitative und finanzielle Nachweise für Hindernisse beim Vertrieb von Investmentfonds. Im Anschluss sollen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse ergriffen werden. Insgesamt soll der Anteil der Fonds, die europaweit verkauft werden, gesteigert werden, da eine höhere grenzüberschreitende Vermarktung zu Wachstum und größerer Effizienz der Investmentfonds beiträgt. Die Beseitigung der Hindernisse ermöglicht zudem eine bessere europaweite Kapitalverteilung und eine Konkurrenz zu den nationalen Märkten, wodurch die Fonds preiswerter und innovationsfreundlicher werden sollen. In diesem Sinn trägt die Konsultation auch zur Erreichung der Kapitalmarktunion bei, die als eines ihrer wesentlichen Ziele beabsichtigt, Klein- und institutionelle Investitionen in Investmentfonds zu fördern. Die Konsultationsfrist endet am 2. Oktober 2016. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.ec.europa.eu Veröffentlichungen zur Benchmark-Verordnung Annahme durch EU-Parlament und Veröffentlichung Am 28. April 2016 hat das EU-Parlament mit großer Mehrheit für die Annahme der vorgeschlagenen Verordnung zu finanziellen Benchmarks gestimmt. Das Parlament folgte damit einer politischen Vereinbarung, die im November 2015 mit dem EU-Rat getroffen wurde. Durch die neuen Regelungen soll der Steuerungsrahmen für Benchmarks verbessert werden, die in der EU bei der Bepreisung von Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten sowie bei der Messung der Performance von Investmentfonds zur Anwendung kommen. Da der Wert und die Wertentwicklung von Anlagen und die Höhe von Hypothekenzahlungen in großem Umfang von Benchmarks abhängen, soll mit den neuen Regeln der Schutz von Verbrauchern und Anlegern verbessert und Manipulation verhindert werden. Die Verordnung soll zur Genauigkeit und Integrität der für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendeten Benchmarks beitragen, indem • sichergestellt wird, dass Benchmark-Administratoren je nach Art der Benchmark (z. B. Rohstoff- oder ZinsBenchmarks) einer Zulassungspflicht sowie einer laufenden Beaufsichtigung unterliegen; • die Governance von Benchmarks (z. B. Umgang mit Interessenkonflikten) verbessert und die Ermittlung von Benchmarks transparenter wird; • eine angemessene Aufsicht über kritische Benchmarks wie EURIBOR und LIBOR gewährleistet wird, deren Versagen eine essenzielle Bedrohung für die Funktionalität der Märkte und die Finanzstabilität darstellt. Die Benchmark-Verordnung wurde am 29. Juni 2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 30. Juni 2016 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018. Technischer Hinweis (technical advice) der EBA Darüber hinaus wurde am 27. Mai 2016 ein Entwurf für einen „technical advice“ der EBA zur BenchmarkVerordnung veröffentlicht. Die Finalisierung des technical advice ist innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Benchmark-Verordnung geplant. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 31 Aufsichtsrecht – sonstige Themen Aufsichtsrecht – sonstige Themen Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 32 Aufsichtsrecht – sonstige Themen EU-Kommission: Update zur Kapitalmarktunion Fortschrittsbericht Am 25. April 2016 legte die EU-Kommission eine Bestandsaufnahme der in den ersten sechs Monaten seit der Annahme des Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion (KMU) erzielten Fortschritte vor und veröffentlichte den ersten KMU-Fortschrittsbericht (IP/16/1562). Der Aktionsplan mit 33 Maßnahmen und begleitenden Schritten, die bis 2019 den Grundstein für einen integrierten Kapitalmarkt in der EU legen sollen, wurde am 30. September 2015 von der EU-Kommission verabschiedet. Mit der KMU verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Finanzierungsquellen zu diversifizieren und auszuweiten und einen grenzüberschreitend freien Kapitalverkehr im Binnenmarkt zu ermöglichen, um die produktive Nutzung des Kapitals zu gewährleisten. Hintergrund der Idee der Kapitalmarktunion ist die Entwicklung alternativer Finanzierungsquellen zur Ergänzung und Unterstützung der Bankenfinanzierung, etwa in Form von Wagniskapital, Crowdfunding und marktbasierter Finanzierung. Außerdem dient die KMU der Schaffung von Investitionsmöglichkeiten für institutionelle Anleger und Kleinanleger in einem widerstandsfähigeren, vertieften und wettbewerbsfähigeren Finanzsystem. Die EU-Kommission zeigt sich zufrieden mit den Fortschritten der letzten Monate. Beispielsweise sollen mit den kürzlich in Kraft getretenen Regelungen für Versicherer und Rückversicherer Anreize geschaffen werden, vermehrte Investitionen in Infrastrukturprojekte zu tätigen. Im Dezember wurde ein Gesetzesvorschlag zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte von den Mitgliedstaaten verabschiedet. Zudem erfolgte die Vorlage eines Vorschlags für vereinfachte Prospektanforderungen und verringerte Verwaltungslasten für Unternehmen, die Aktien oder Anleihen ausgeben. Im Rahmen einer Sondierung wurde bewertet, ob die Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen geeignet sind, um das Wachstum in der gesamten EU voranzutreiben. Weiterhin initiierte die Kommission eine Konsultation über Umstrukturierungen und Insolvenzen von Unternehmen. Darüber hinaus sollen in Kürze weitere Maßnahmen zur Förderung der privaten Altersvorsorge sowie die Veröffentlichung eines Berichts über die Entwicklung der Crowdfunding-Märkte folgen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.europa.eu Bericht über Crowdfunding Am 3. Mai 2016 veröffentlichte die EU-Kommission im Rahmen des Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion (KMU) einen Bericht über den Crowdfunding-Sektor, der in der Entwicklung alternativer Finanzierungsquellen eine wesentliche Rolle spielt. Beim Crowdfunding wird ein Aufruf an die Öffentlichkeit gestartet, insbesondere für junge Unternehmen, für die sich die Finanzierung durch Banken weniger gut eignet, um Finanzmittel bereitzustellen. Da das Crowdfunding langfristig zu einer der wichtigsten Finanzierungsformen für die KMU werden kann, zielt die EU-Kommission auf eine europaweite Harmonisierung der Regelungen ab, um die Entwicklung des Sektors, insbesondere grenzüberschreitende Projektfinanzierungen, zu fördern. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 33 Aufsichtsrecht – sonstige Themen Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der EMIR Delegierte Verordnung zur Clearingpflicht für OTCKreditderivate In Ergänzung zur EMIR hat die EU-Kommission am 1. März 2016 die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/592 zur Clearingpflicht für OTC-Kreditderivate veröffentlicht. Die delegierte Verordnung bezieht sich insbesondere auf bestimmte auf Euro lautende Credit Default Swaps (CDS), an denen einige europäische Unternehmen beteiligt sind. Die Vorschrift, diese Arten von Credit Default Swaps über zentrale Gegenparteien abrechnen zu müssen, sorgt für stabilere und risikoärmere Finanzmärkte. Die delegierte Verordnung enthält Klarstellungen zur Kategorisierung von Gegenparteien, zu Zeitpunkten des Wirksamwerdens der Clearingpflicht sowie Charakteristika der Arten von OTC-Kreditderivaten, die der Clearingpflicht unterliegen. Dadurch sollen die Unterschiede in Bezug auf die Eigenschaften von OTC-Derivaten angemessen berücksichtigt und die Vorschriften in Bezug auf den Anwendungsbereich der Clearingpflicht präzisiert werden. Die Durchführungsverordnung wurde am 19. April 2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft. Änderung der delVO im Hinblick auf die zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode Gemäß der EMIR-Verordnung müssen zentrale Gegenparteien (CCP) Ersteinschusszahlungen anfordern, die angemessen sind, um die Risiken aus den betreffenden geclearten Kontrakten abzudecken, und diese Einschüsse einziehen. Die am 15. März 2013 in Kraft getretene delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 enthält technische Regulierungsstandards mit Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) im Hinblick auf die Zeithorizonte für die Liquidationsperiode, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmen sind. Diese RTS sollen nun an die Entwicklungen bei den entsprechenden Rechtsvorschriften angepasst werden. Mit dem Vorschlag zur Änderung der delVO soll für CCPs in der EU die Möglichkeit eingeführt werden, Einschusszahlungen für Kundenkonten auf Tagesbasis brutto anzufordern. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Die Verordnung ist verfügbar unter www.eur-lex.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 34 Aufsichtsrecht – sonstige Themen EU-Kommission: Konsultation zur Bewertung der Finanzkonglomerate-Richtlinie Die EU-Kommission hat am 9. Juni 2016 eine Konsultation zur Bewertung der Finanzkonglomerate-Richtlinie (Financial Conglomerate Directive, FICOD) veröffentlicht. Im Rahmen der Konsultation soll die Implementierung der FICOD innerhalb des REFIT-Programms (Regulatory Fitness and Performance Program) zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung beurteilt werden. beurteilt werden, ob die Zielsetzungen der Identifizierung und des Managements von Risiken innerhalb von Finanzkonglomeraten erreicht werden. Die Konsultationsfrist endet am 20. September 2016. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Ziel der Konsultation ist die Bewertung, ob der derzeitige FICOD-Regulierungsrahmen angemessen und zweckmäßig ist. Zur Sicherstellung der Finanzstabilität soll außerdem EU-Kommission: Vorschriften über das zentrale Clearing von Zinsderivaten Am 10. Juni 2016 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung angenommen, wonach bestimmte OTCZinsderivatekontrakte künftig über zentrale Gegenparteien abgerechnet werden müssen. Die Entscheidung ergeht in Form einer delegierten Verordnung, mit der die Clearingpflichten im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) umgesetzt werden. Damit wurde nun zum dritten Mal eine Clearingpflicht vorgeschlagen. Die erste Clearingpflicht für OTC-Zinsswaps wurde am 6. August 2015 angenommen, die für Credit Default Swaps am 1. März 2016. Der delegierte Rechtsakt legt fest, welche Kategorien von OTC-Derivatekontrakten in Form von Zinsswaps (IRS) in verschiedenen europäischen Nicht-G4-Währungen (SEK, PLN und NOK) der Clearingpflicht unterliegen; darüber hinaus werden vier verschiedene Kategorien von Gegenparteien definiert, für die unterschiedliche Übergangsphasen gelten. Die Clearingpflicht wird vorbehaltlich der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU in Kraft treten. Sie wird schrittweise über einen Zeitraum von drei Jahren eingeführt, um kleineren Marktteilnehmern mehr Zeit für die Anpassung zu geben. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ec.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 35 Aufsichtsrecht – sonstige Themen ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen zu EMIR Stellungnahme zur Ausnahme dänischer Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht nach EMIR Die ESMA hat am 13. April 2016 verschiedene Stellungnahmen zur Ausnahme von drei dänischen Altersversorgungssystemen von der zentralen Clearingpflicht für Derivatekontrakte nach EMIR veröffentlicht. Altersversorgungssysteme, die bestimmte Anforderungen erfüllen, wurden vorübergehend von der Clearingpflicht nach EMIR befreit. Dafür muss die Genehmigung der nationalen zuständigen Behörde eingeholt werden. Aufnahme der Kreditderivate in das öffentliche Register zu EMIR Die ESMA hat am 19. April 2016 eine Aktualisierung des öffentlichen Registers, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten verzeichnet sind, veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung des entsprechenden technischen Standards im offiziellen Amtsblatt der EU unterliegen Kreditderivate, insbesondere iTraxx-Haupt- und iTraxx-Crossover-Verträge, künftig der zentralen Clearingpflicht. Bevor allerdings eine nationale Behörde der Ausnahme zustimmen darf, muss eine Stellungnahme der ESMA abgewartet werden, die wiederum die EIOPA konsultiert. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Die aktuell veröffentlichte Stellungnahme der ESMA befasst sich mit drei dänischen Altersversorgungssystemen, deren zuständige Behörde am Wertpapiermarkt die Finanstilsynet ist. Sobald die Finanstilsynet der Befreiung zustimmt, wird die ESMA eine aktualisierte Liste mit den Kategorien von Unternehmen und Systemen veröffentlichen, die von der Clearingpflicht ausgenommen sind. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Aktualisierte Liste der autorisierten zentralen Gegenparteien veröffentlicht Am 14. Juni 2016 aktualisierte die ESMA die Liste der zugelassenen zentralen Gegenparteien (ZGP) aus Drittstaaten unter EMIR. Die Liste enthält alle ZGPs aus Drittstaaten, die in der EU für das Clearing von OTC-Derivaten unter EMIR autorisiert sind. Durch die Aufnahme von Chicago Mercantile Exchange (CME) im Juni sind nun insgesamt 19 ZGPs gemäß der EMIR-Verordnung zugelassen. Im April wurde bereits Korea Exchange (KRX) von der ESMA autorisiert. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 36 Aufsichtsrecht – sonstige Themen ESMA: Meldung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten Die ESMA hat am 27. April 2016 eine Aktualisierung zur Meldung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten nach der CRA-Verordnung veröffentlicht. Gemäß der CRA-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 462/2013) sind Emittenten, Originatoren und Sponsoren verpflichtet, Informationen in Verbindung mit strukturierten Finanzinstrumenten (SFIs) an die ESMA zu melden. Gemäß Art. 8b der CRA-Verordnung hat die ESMA eine Webseite einzurichten, auf der die Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten (SFIs) von Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments veröffentlicht werden (SFI-Webseite). Zur Umsetzung von Art. 8b verlangt die delegierte Verordnung EU 2015/3, dass die meldepflichtigen Unternehmen die Daten unter Berücksichtigung des Meldesystems der SFIWebseite sowie der von der ESMA auf der Webseite bereitgestellten technischen Anleitungen einreichen. Die technischen Anleitungen sind von der ESMA bis zum 1. Juli 2016 bereitzustellen, da die Meldepflichten ab 1. Januar 2017 greifen. Bei der Erstellung der SFI-Webseite stieß die ESMA jedoch auf Probleme, beispielsweise fehlt eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Seite. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Seite schon ab dem 1. Januar 2017 von den Instituten für die Meldung verwendet werden kann. Außerdem ist die ESMA aller Voraussicht nach nicht in der Lage, die technischen Vorgaben noch vor dem 1. Juli 2016 zu veröffentlichen. Die ESMA erwartet, dass die neuen Verbriefungsregelungen, die sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren befinden, klarstellende Informationen zu künftigen Meldepflichten in Verbindung mit SFIs enthalten. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 37 Aufsichtsrecht – sonstige Themen ESAs: Stellungnahme zu den technischen Standards zur Bonitätseinstufung externer Ratingagenturen (ECAIs) Die ESAs veröffentlichten am 12. Mai 2016 ihre Auffassung über das Vorhaben der EU-Kommission, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards (ITS) bezüglich des Mappings externer Ratingagenturen zu ergänzen. Die Stellungnahme ist die Reaktion auf die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Korrekturen dieser technischen Durchführungsstandards. Im November 2015 hatten die ESAs in ihrem vorbereiteten Entwurf insbesondere gefordert, eine Übergangsphase von drei Jahren mit weniger quantitativen Anforderungen einzuführen, in der externe Ratingagenturen das beste Mapping − unabhängig von der Anzahl ihrer Bewertungen − auf Basis vergangener Leistungen erhalten können. Nach Ablauf der Übergangsphase (ab 2019) beabsichtigen die ESAs schließlich einen „konservativeren“ Ansatz, nach dem externe Ratingagenturen eine Mindestanzahl an Ratings durchführen müssen, um das beste Mapping zu erhalten. Im März 2016 informierte die EU-Kommission die ESAs über ihre Absicht, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards ergänzen zu wollen, indem der in der Übergangsphase angewendete „weniger konservative“ Ansatz erweitert werden soll. In ihrer nun veröffentlichten Stellungnahme sprechen sich die ESAs aus Gründen der Gefahr für die finanzielle Stabilität gegen diesen Vorschlag aus. Hiernach stelle der ursprüngliche Entwurf nicht nur eine ausgewogene Balance zwischen aufsichtsrechtlichen Zielen sicher, sondern begünstige auch den Wettbewerb innerhalb der Ratingbranche. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 38 Aufsichtsrecht – sonstige Themen EBA: Stellungnahme zum Kundenidentifizierungsprozess für Asylsuchende Die EBA veröffentlichte am 12. April 2016 eine Stellungnahme an die nationalen Aufsichtsbehörden, in der aufgezeigt wird, wie der Kundenidentifizierungsprozess im Sinne der Geldwäscheregelungen für Asylsuchende gestaltet werden kann, wenn keine ausreichenden Dokumente zur vollständigen Identifizierung vorliegen. Ziel soll sein, diesem Personenkreis trotz mangelnder Dokumente Zugang zu Finanzprodukten und -dienstleistungen zu verschaffen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu BaFin: Rundschreiben zum Videoidentifizierungsverfahren Die BaFin veröffentlichte am 10. Juni 2016 ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren bei der Kontoeröffnung (Rundschreiben 4/2016 (GW)). Das Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben zur Verdachtsmeldung vom März 2014. Grundlage für die Überarbeitung ist u. a. eine Überarbeitung der Leitlinien zur Kontoeröffnung und Kundenauthentifizierung durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht. Gemäß dem Rundschreiben dürfen nur noch Kreditinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG das Videoidentifizierungsverfahren nutzen. Das Rundschreiben legt verschiedene Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, um eine den geldwäscherechtlichen Standards entsprechende Identifizierung zu ermöglichen. Beispielsweise hat eine Berechnung der in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Prüfziffern sowie ein Kreuzvergleich der in ihr enthaltenen Angaben mit den Angaben im Sichtfeld des Ausweisdokuments zu erfolgen. Die Institute müssen vom Kunden außerdem eine Referenzüberweisung von einem europäischen Konto verlangen, das auf dessen Namen lautet. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bafin.de Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 39 Nationale Rechnungslegung Nationale Rechnungslegung Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 40 Nationale Rechnungslegung Bekanntmachung von DRÄS 6 und DRÄS 7 Am 21. Juni 2016 wurden im Bundesanzeiger die Deutschen Rechnungslegungsänderungsstandards (DRÄS) Nr. 6 und Nr. 7 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. • DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises • DRS 20 Konzernlagebericht • DRS 21 Kapitalflussrechnung DRÄS 6 DRÄS 6 führt zu Änderungen in folgenden Standards: • DRS 3 Segmentberichterstattung • DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss • DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss • DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern • DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder DRS 3-10 und DRS 3-20 DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen werden aufgehoben. Die branchenspezifischen Regelungen, die derzeit in diesen beiden Standards geregelt werden, werden in den DRS 3 verlagert. DRÄS 7 Die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung werden mit DRÄS 7 an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist. • DRS 18 Latente Steuern Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.drsc.de DRSC-Jahresbericht 2015 Am 26. April 2016 veröffentlichte das DRSC seinen Jahresbericht 2015. Darin enthalten sind insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Aufgabe des DRSC, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung nach § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wird unter anderem über die in 2015 verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS 22 Konzerneigenkapital, DRS 23 Kapitalkonsolidierung und DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände) berichtet. Des Weiteren werden der Sammelstandard DRÄS 6, mit dem Anpassungen infolge des BilRUG an bereits verabschiedeten DRS vorgenommen wurden, sowie der Standardentwurf E-DRÄS 7, vorgestellt und wesentliche materielle Änderungen im Rahmen einer Zusammenfassung angegeben. Dem Bericht nach ist für 2016 die Überarbeitung von DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss und DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss geplant. Außerdem soll ein DRS zur Währungsumrechnung aufgesetzt werden. Im Hinblick auf die beratende Tätigkeit des DRSC gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 2 HGB werden die beiden wesentlichen Aktivitäten aus dem Jahr 2015 näher ausgeführt. Dazu zählen die Unterstützung bei der Umsetzung des BilRUG und der CSR-Richtlinie. Der vollständige Bericht ist verfügbar unter: www.drsc.de Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 41 Internationale Rechnungslegung Internationale Rechnungslegung Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 42 Internationale Rechnungslegung IASB Update: Anwendung des IFRS 9 im Kontext des IFRS 4 Das IASB hat in seinen Sitzungen im April und Mai 2016 seine Beratungen zur Anwendung des IFRS 9 im Kontext des IFRS 4 abgeschlossen. Dabei wurden insbesondere die Qualifikationskriterien für das Wahlrecht zur Aufschiebung des IFRS 9 (deferral approach) neu gefasst. Eine Aufschiebung des IFRS 9 soll für ein Unternehmen nur dann in Frage kommen, wenn das Versicherungsgeschäft das vorherrschende Geschäftsmodell des Unternehmens darstellt. Diese Voraussetzung ist in jedem Fall erfüllt, wenn die Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft mehr als 90 % der Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens betragen. Sofern die Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft weniger oder gleich 90 %, aber mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten betragen, muss das Unternehmen einen zusätzlichen Nachweis erbringen, dass das Versicherungsgeschäft das vorherrschende Geschäftsmodell des Unternehmens darstellt. Bei den Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft sind insbesondere die Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 4 sowie alle erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investmentverträge im Anwendungsbereich des IAS 39 zu berücksichtigen. Die Buchwerte der Verpflichtungen bestimmen sich dabei auf Basis des Berichtsjahres, das zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. März 2016 endet. Nimmt das Unternehmen das Wahlrecht zur Aufschiebung des IFRS 9 in Anspruch und ergeben sich nachträglich wesentliche Änderungen im Geschäftsmodell, muss das Unternehmen die Erfüllung der Qualifikationskriterien erneut prüfen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ifrs.org EFRAG Endorsement Status Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat den Umsetzungsstatus der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 21. Juni 2016). Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehenden Standards ist der EU-Endorsement-Prozess noch nicht abgeschlossen. In Klammern ist das Quartal oder (Halb-)Jahr des voraussichtlichen Endorsements enthalten: • IFRS 9 Financial Instruments (Q4 2016) • IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Endorsement ausgesetzt) • IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (Q3 2016) • IFRS 16 Leases (2017) • Amendments to IFRS 10 and IAS 28 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture (verschoben) • Amendments to IAS 12 Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses (Q4 2016) • Amendments to IAS 7 Disclosure Initiative (Q4 2016) • Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (Q1 2017) • Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions (H2 2017) Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.efrag.org • Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28 Investment Entities – Applying the Consolidation Exception (Q3 2016) Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 43 Prüfung Prüfung Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 44 Prüfung AReG im BGBl. veröffentlicht Der Deutsche Bundestag hat am 17. März 2016 das Abschlussprüfungsgesetz (AReG) verabschiedet, das nun am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1142 ff.) veröffentlicht wurde. Angenommen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung. Das AReG dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bgbl.de Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 45 Steuerliche Themen Steuerliche Themen Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 46 Steuerliche Themen Sonderregelungen für Banken im Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung Mit ihrem Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa-E) konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Auslegung des sog. Authorized OECD Approach (AOA) zur uneingeschränkten Selbstständigkeitsfiktion von Betriebsstätten. Insbesondere der bankenspezifische Teil des BMF-Schreibens führt dazu, dass grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute ihre Verrechnungspreismodelle überprüfen und ggf. anpassen müssen. Grundsätzliches Kernthema der BsGaV sowie des VWG BsGa-E ist die steuerliche Zuordnung von Vermögenswerten sowie verbundenen Chancen (Erträgen) und Risiken zu Betriebsstätten. In der Bankenpraxis kommt insbesondere der Zuordnung von Kreditforderungen große Bedeutung zu − diese beeinflusst die Zuordnung von Zinserträgen, potenziellen Wertberichtigungen sowie von Passiva (Dotations- und Fremdkapital) und zusammenhängenden Aufwendungen. Zuordnung auf der Aktivseite Die Regelungen des VWG BsGa-E sind nicht deckungsgleich mit dem AOA. So unterstellt der VWG BsGa-E eine Hold-to-Maturity-Strategie, in der die Sales-/MarketingFunktion von übergeordneter Bedeutung ist. Nachgelagerte (Risikomanagement-)Funktionen werden bei der Zuordnungsentscheidung nicht berücksichtigt. In der Praxis existieren jedoch auch andere Geschäftsmodelle. Außerdem wird die steuerliche Anerkennung von Zuordnungsänderungen durch den VWG BsGa-E in einem Beispielsfall an das Vorliegen einer Leistungsstörung geknüpft. Die Finanzverwaltung verschärft damit die bestehenden Einschränkungen der BsGaV. Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern aus Handelstätigkeiten von Kreditinstituten stimmt der VWG BsGaV-E im Wesentlichen mit dem AOA überein, die Anwendbarkeit der Restgewinnaufteilungsmethode wird ausdrücklich bejaht. Insgesamt gehen die Zuordnungsregelungen des VWG BsGa-E für Kreditforderungen in entscheidenden Teilen über den AOA hinaus und erscheinen z. B. aufgrund von Pauschalierungen geeignet, Streitthemen in zukünftigen Betriebsprüfungen zu bieten. Zuordnung auf der Passivseite Der VWG BsGa-E behandelt weiterhin das Thema der bankeninternen Refinanzierung, bei dem er jedoch neue Unklarheiten schafft. Hinsichtlich der Zuordnung von Dotationskapital wird die Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Bankbetriebsstätten durch den VWG BsGa-E im Vergleich zur BsGaV weiter verschärft. Dies steht dem AOA entgegen und kann insgesamt als nicht sachgerecht angesehen werden. Für eine detaillierte Darstellung verweisen wir auf den Beitrag von Schmitt, Bernd; Persch, Andreas; Jung, Jean Peter: Sonderregelungen für Banken im Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung, IWB Fachzeitschrift vom 24. Juni 2016 Des Weiteren kann es laut Entwurf durch das Inkrafttreten der BsGaV zu steuerlichen Ver- bzw. Entstrickungen kommen, da sich durch das Inkrafttreten der Verordnung steuerliche Veränderungen bei der Zuordnung von Vermögenswerten ergeben. Diese Regelung birgt insbesondere aufgrund der Abweichungen der BsGaV sowie des VWG BsGa-E zum AOA erhebliche Risiken. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 47 Rechtsprechung Rechtsprechung Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 48 Rechtsprechung BGH-Urteil zu Nettingvereinbarungen und Allgemeinverfügung der BaFin In seinem Urteil vom 9. Juni 2016 zur Wirksamkeit von bestimmten Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Az. IX ZR 314/14) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Abrechnungsvereinbarung, die Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die deutschem Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz getroffen haben und die dem § 104 der Insolvenzordnung (InsO) widerspricht, insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kündigten im Anschluss an, das Urteil sorgfältig zu prüfen und, sofern das Urteil über den Einzelfall hinausgehende Wirkungen auf die Akzeptanz des Rahmenvertrages im Markt entfalten sollte, unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen für eine Klarstellung der betroffenen Vorschriften des Insolvenzrechts zu treffen. Um möglicher Verunsicherung entgegenzuwirken, um Ruhe in die Finanzmärkte zu bringen und um Marktstörungen und Marktversagen abzuwenden, hat die BaFin am 9. Juni 2016 eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 4a WpHG zu Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung stellt die BaFin klar, dass das Netting unter den bestehenden Rahmenverträgen, die in den Anwendungsbereich der Verfügung fallen, auch bis auf Weiteres gemäß dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat. Die Allgemeinverfügung trat am 10. Juni 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016. Das BGH-Urteil sowie die Allgemeinverfügung und FAQs sind verfügbar unter: www.bafin.de Sofern der Gesetzgeber tätig werden sollte, können jedoch einige Monate verstreichen, bis diese Änderungen in Kraft treten. Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 49 In eigener Sache In eigener Sache Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 50 In eigener Sache Publikationen Banken Strengere Regulierung bei der digitalen Kontoeröffnung In der Broschüre werden die Herausforderungen in Bezug auf das BaFin Rundschreiben 4/2016 (GW) dargestellt. Mit dem Rundschreiben wird der geldwäsche-rechtlichen Sicherheitsmaßstab für Videoidentifizierungsverfahren erhöht. Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com EZB-Verordnung und Leitfaden zur Harmonisierung von Optionen und Ermessensspielräumen in der Bankenaufsicht Im Rahmen des Regulatory Updates wird über den aktuellen Sachstand in Bezug auf die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume informiert. Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com AnaCredit − Veröffentlichung der finalen Verordnung erfolgt – dennoch ein Moving Target In dieser Ausgabe des Regulatory Updates werden unter anderem detailliert die Auswirkungen der Änderungen in der finalen Verordnung gegenüber dem Entwurf dargelegt. Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com Wertpapieraufsicht/ Asset Management PRIIPs für Asset-Manager − Anforderungen und Herausforderungen De Publikation gibt einen Überblick über die regulatorische Anforderungen durch die PRIIPs-Verordnung und die damit verbundenen Implikationen für Asset-Manager. Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com Internationale Rechnungslegung Applying IFRS: Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition − items of general agreement (Updated June 2016) Die Publikation enthält eine Zusammenfassung über die Themen, zu denen die Mitglieder der Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) im Verlauf ihrer Gespräche einen Konsens erzielen konnten. Die Sichtweisen der TRG-Mitglieder sind zwar nicht verbindlich, stellen allerdings den aktuellen Überlegungsstand zu den jeweiligen Sachverhalten dar. Unternehmen sollten daher diese Sichtweisen bei der Implementierung der neuen Vorschriften zur Umsatzrealisierung berücksichtigen. Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com FinTech Adoption Index − Germany 2016 Die Publikation enthält eine Auswertung über den FinTech Markt in Deutschland. Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 51 In eigener Sache Wichtige Termine Insurance Solvency II-Frühstück Herbst 2016 In diesem Herbst wird unsere Veranstaltungsreihe an den folgenden Standorten jeweils in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr, mit anschließendem Mittagessen, stattfinden: Wealth & Asset Management Wealth & Asset Management Freitagsrunde / Wealth & Asset Management Breakfast 29. September, EY Stuttgart 23. September, 15.00 – 17.00 Uhr, EY Eschborn 5. Oktober, EY Köln 28. September, 9.00 – 11.00 Uhr, EY München 6. Oktober, EY München Das Thema werden wir Ihnen in Kürze bekannt geben. 10. Oktober, EY Eschborn Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder unter der Telefonnummer +49 6196 996 26285 oder per E-Mail: [email protected] Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 52 Ihre Ansprechpartner EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory Deutschland Österreich Claus-Peter Wagner Managing Partner Financial Services Germany +49 6196 996 26512 [email protected] Friedrich O. Hief Country Coordinating Partner +43 1 21170 1352 [email protected] Martina Dombek Quality and Risk Management/ Professional Practice FSO +49 6196 996 26446 [email protected] Christoph Hultsch Financial Accounting Advisory Services +49 6196 996 26833 [email protected] Redaktionelle Gesamtverantwortung Nicole Rüdenauer +49 711 9881 14775 [email protected] Dr. Andreas Freiling Insurance +49 6196 996 12587 [email protected] Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Thomas H. Griess Transaction Advisory +49 6196 996 26258 [email protected] © 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Oliver Heist Wealth & Asset Management +49 6196 996 27505 [email protected] ED None Rosheen Dries Tax +49 6196 996 26163 [email protected] Dirk Mueller-Tronnier Banking & Capital Markets +49 6196 996 27429 [email protected] Robert Melnyk Advisory +49 89 14331 24931 [email protected] Dr. Max Weber Regulatory Advisory +49 711 9881 15494 [email protected] Wenn Sie den Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht mit der für den Versand des Newsletters notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail an [email protected]. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. Die Publikation kann Links zu Websiten enthalten, die von Dritten eingerichtet und betrieben werden („Fremde Websiten“). 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