Financial Services Newsticker

Ausgabe 3 – 2016
Financial Services
Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale
und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei
auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und
weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf
der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. Juni 2016 wurde die Verordnung der EZB zur Implementierung des
granularen statistischen Kreditmeldewesens AnaCredit (Verordnung (EU)
2016/867) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der
Verordnung verfolgt die EZB das Ziel, eine umfassende Datenbank für
statistische und bankaufsichtliche Zwecke aufzubauen.
Die Verordnung sieht eine phasenweise Implementierung vor und wird zum
31. Dezember 2017 in Kraft treten. Die erste vollumfängliche Meldung soll
im September 2018 erfolgen.
Ihre Fragen zur Umsetzung der Anforderungen aus der AnaCredit-Verordnung
beantworten unsere Fachmitarbeiter gerne.
Sprechen Sie uns an!
Herzlichst
Claus-Peter Wagner
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 2
Inhalt
Bankenaufsicht
BaFin: Auslegungsentscheidung zur Behandlung erwarteter Verlustbeträge
BaFin: Verordnung zur Sachkunde bei Wohnimmobilienkrediten
BaFin: Veröffentlichungen zu A-SRI
BaFin: EBA Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen ggü.
Schattenbankunternehmen
Bundesbank: Rundschreiben zu Berichtspflichten bei GLRG
Bundesbank: Update der FAQ zu den Meldungen nach FinaRisikoV
EZB: Veröffentlichung der AnaCredit-Verordnung
EZB: Entwurf zur Ergänzung des Leitfadens zu Optionen und
Ermessensspielräumen
BMF: RefE für ein Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der FMSA
EBA: Finale Leitlinien zur Offenlegung vertraulicher Informationen nach der
BRRD
EBA: Finale RTS zur Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen
EBA: Änderung der ITS für den aufsichtlichen Vergleich bei internen Ansätzen
EBA: Konsultation zur Offenlegung der Liquidity Coverage Ratio
EBA: Konsultation zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte
EBA: Sonstige Veröffentlichungen
EU-Kommission: Ergänzende Verordnungen zur BRRD
EU-Kommission: Veröffentlichung weiterer delegierter Verordnungen
EU-Kommission: Konsultationen zur Überarbeitung der CRR/CRD IV
BCBS: Zinsänderungsrisiken im Bankbuch
BCBS: Veröffentlichung zu systemrelevanten Banken
BCBS: Aufsichtsrechtliche Behandlung von problembehafteten
Vermögenswerten
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Versicherungsaufsicht
Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem VAG
BaFin: Rundschreiben zum Treuhänder des Sicherungsvermögens
BaFin: Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit gemäß VAG
BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen
IAIS: Aktualisierung der Methode zur Bestimmung systemrelevanter Versicherer
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 3
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Checkliste gemäß § 331 KAGB
BaFin: Informationsblatt zum Fachverfahren zur Einreichung von Prospekten
BaFin: Aktualisierung der FAQs zur MAR
EU-Kommission: Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der MAR
ESMA: Veröffentlichungen zur MAR
ESMA: RTS zu MiFID und MiFIR
ESMA: Weitere Veröffentlichungen
EU-Kommission: Aktuelle Veröffentlichungen
EU-Kommission: Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von
Investmentfonds
Veröffentlichungen zur Benchmark-Verordnung
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Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EU-Kommission: Update zur Kapitalmarktunion
Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der EMIR
EU-Kommission: Konsultation zur Bewertung der Finanzkonglomerate-Richtlinie
EU-Kommission: Vorschriften über das zentrale Clearing von Zinsderivaten
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen zu EMIR
ESMA: Meldung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
ESAs: Stellungnahme zu den technischen Standards zur Bonitätseinstufung
externer Ratingagenturen (ECAIs)
EBA: Stellungnahme zum Kundenidentifizierungsprozess für Asylsuchende
BaFin: Rundschreiben zum Videoidentifizierungsverfahren
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Nationale Rechnungslegung
Bekanntmachung von DRÄS 6 und DRÄS 7
DRSC-Jahresbericht 2015
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Internationale Rechnungslegung
IASB Update: Anwendung des IFRS 9 im Kontext des IFRS 4
EFRAG Endorsement Status
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Prüfung
AReG im BGBl. veröffentlicht
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Financial Services Newsticker 3 – 2016 | 4
Steuerliche Themen
Sonderregelungen für Banken im Entwurf der Verwaltungsgrundsätze
Betriebsstättengewinnaufteilung
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Rechtsprechung
BGH-Urteil zu Nettingvereinbarungen und Allgemeinverfügung der BaFin
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In eigener Sache
Publikationen
Wichtige Termine
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Financial Services Newsticker 3 – 2016 | 5
Bankenaufsicht
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 6
Bankenaufsicht
BaFin: Auslegungsentscheidung zur Behandlung
erwarteter Verlustbeträge
Am 12. April 2016 veröffentlichte die BaFin eine Auslegungsentscheidung zur Berücksichtigung unterjährig ermittelter Risikovorsorge für die Zwecke der Behandlung
erwarteter Verlustbeträge nach Art. 159 CRR. Demnach
darf eine unterjährig ermittelte Risikovorsorge im Wertberichtigungsvergleich berücksichtigt werden, sofern die
entsprechenden Beträge vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die in der Gewinnund Verlustrechnung erfasst wurden. Eine unterjährig ermittelte Risikovorsorge muss nicht testiert werden. Allerdings ist eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Art. 13 der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 241/2014 für die im laufenden Jahr vorzunehmende
Berechnung des harten Kernkapitals notwendig.
Ergänzend weist die BaFin darauf hin, dass die erläuternde
Aussage T034N001F001 mit Inkrafttreten der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 nicht mehr anwendbar ist.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Verordnung zur Sachkunde bei Wohnimmobilienkrediten
Nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie trat am 3. Mai 2016
die ebenfalls aus der Richtlinie resultierende ImmobiliarDarlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV) in Kraft. Darin spezifiziert werden die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die
gemäß § 18a Abs. 6 KWG alle internen und externen Mitarbeiter von Kreditinstituten verfügen müssen, die mit der
Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen betraut
sind. Die hierzu notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse u. a. im
Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen für die Vergabe
von Immobiliendarlehen und auf das Verfahren zur Prüfung der Bonität von Verbrauchern.
Dazu zählen etwa der staatlich anerkannte Abschluss als
Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder auch der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschaftsoder Rechtswissenschaft (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu
stellenden Anforderungen genügt.
Die Verordnung ist verfügbar unter:
www.bgbl.de
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Als Beleg für die erforderliche Sachkunde i. S. d. ImmoDarlSachkV werden eine Reihe von Berufsabschlüssen und
Berufsqualifikationen anerkannt.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 7
Bankenaufsicht
BaFin: Veröffentlichungen zu A-SRI
Anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) werden in
Deutschland gemäß § 10g Abs. 2 KWG identifiziert. Die
Einstufung als A-SRI erfolgt mindestens jährlich durch die
BaFin im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank.
Grundlage hierfür bilden die Leitlinien der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Bewertung anderer
systemrelevanter Institute (EBA/GL/2014/10). Diese Leitlinien basieren auf den Rahmenregelung für den Umgang
mit national systemrelevanten Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS). Anderweitig systemrelevante Institute können nach § 10g KWG von der BaFin
mit einem zusätzlichen Kapitalpuffer belegt werden.
Liste der A-SRI
Die BaFin hat am 17. Juni 2016 eine Liste der in Deutschland identifizierten anderweitig systemrelevanten Institute
(A-SRI) und deren Kapitalpuffer veröffentlicht.
Leitlinien der EBA
Ergänzend zur Liste der A-SRI publizierte die BaFin die
Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 131 Abs. 3 CRD IV in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten. Die Leitlinien wurden von der EBA am 16. Dezember 2014 veröffentlicht. Neben den Kriterien zur
Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 131
Abs. 3 CRD IV in Bezug auf die Bewertung von A-SRI enthalten die Leitlinien zusätzlich Bestimmungen für bestimmte Offenlegungen während des Bewertungsverfahrens.
Grundzüge der Methode zur Bestimmung von A-SRI
Zudem veröffentlichte die BaFin das Dokument „Grundzüge der Methode zur Bestimmung von A-SRI“ (in Zusammenarbeit mit der Deutscher Bundesbank, Stand November 2015). Das Dokument zeigt den auf zwei Stufen basierenden Ansatz zur Bestimmung der A-SRI auf. Demnach
erfolgt in Stufe I eine Bewertung nach dem von der EBA
entwickelten einheitlichen indikatorbasierten Scoringmodell. Als Indikatoren für die Bewertung werden beispielsweise Größe, wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und Deutschland, grenzüberschreitende Aktivitäten sowie Vernetztheit mit dem
Finanzsystem herangezogen. Im Rahmen eines nationalen
Ermessensspielraums können die nationalen Aufsichtsbehörden in Stufe II weitere Institute als A-SRI klassifizieren.
Auf Grundlage einer Clusteranalyse werden die als A-SRI
identifizierten Institute in verschiedene Kapitalpufferklassen eingeteilt (insgesamt vier Cluster). Für jedes Cluster
wird durch aufsichtliches Ermessen einheitlich die Höhe
des Kapitalpuffers festgelegt. Der Kapitalpuffer für die
identifizierten A-SRI wird ab dem 1. Januar 2017 in drei
Schritten eingeführt, sodass ab dem 1. Januar 2019 der
vollständige Puffer vorzuhalten ist.
Die Liste der in Deutschland identifizierten A-SRI sowie
weitere Dokumente sind verfügbar unter:
www.bafin.de
www.bafin.de/Leitlinien
www.bafin.de/Grundzüge
BaFin: EBA Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen ggü. Schattenbankunternehmen
Am 22. Juni 2016 veröffentlichte die BaFin den Entwurf
eines Rundschreibens zur Umsetzung der EBA Leitlinien
über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen. Der Rundschreiben-Entwurf enthält
eine Definition von Schattenbankunternehmen und legt
fest, welche Unternehmen von der Definition ausgenommen sind. Institute müssen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen künftig Einzelober-
grenzen und eine Gesamtobergrenze festlegen. Adressaten des Rundschreibens sind alle von der BaFin direkt beaufsichtigten Kreditinstitute und alle Finanzdienstleistungsinstitute.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 8
Bankenaufsicht
Bundesbank: Rundschreiben zu Berichtspflichten
bei GLRG
Die Deutsche Bundesbank hat am 12. Mai 2016 zwei neue
Rundschreiben zu den Berichtspflichten für Banken in
Verbindung mit gezielten längerfristigen Finanzierungsgeschäften veröffentlicht.
Um die geldpolitische Transmission zu verbessern und
Banken zur Kreditvergabe zu motivieren, hat der EZB-Rat
am 10. März 2016 die Durchführung einer weiteren Serie
von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG-II) beschlossen. Beginnend im Juni 2016 sollen
die Geschäfte mit einer vierjährigen Laufzeit sowie einer
Option zur vorzeitigen Rückzahlung nach zwei Jahren in
dreimonatigen Abständen angeboten werden. Teilnahmevoraussetzung ist die regelmäßige Bereitstellung vorgegebener Meldedaten durch die Banken. Kreditnehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen der GLRG-II-Serie insgesamt bis zu 30 % ihres am 31. Januar 2016 ausstehenden
Bestands anrechenbarer Kredite aufzunehmen, abzüglich
noch ausstehender, im September und Dezember 2014
aufgenommener GLRG- und GLRG-1-Kredite. Das Rundschreiben konkretisiert die in Verbindung mit GLRG-IIGeschäften anfallenden Meldepflichten und enthält technische Hinweise zur Einreichung der Daten einschließlich
der erforderlichen Vorlagen. Zudem werden Informationen zum Ausweis der GLRG-II-Geschäfte in der monatlichen Bilanzstatistik bereitgestellt.
Das Rundschreiben 30/2016 befasst sich mit den gezielten längerfristigen Finanzierungsgeschäften
(GLRGs/GLRG-1) des Eurosystems. Am 28. April 2016 erfolgte durch den Beschluss EZB/2016/11 eine Anpassung
des Rechtsrahmens für GLRG-1-Geschäfte. Gleichzeitig
wurde eine Rechtsgrundlage für die zweite Serie von gezielten längerfristigen Finanzierungsgeschäften (GLRG-II)
umgesetzt. In dem Dokument sind weiterhin Informationen zur Einreichungsfrist, zu den meldepflichtigen Instituten und zum Ausweis von GLRG-1-Geschäften in der Bilanzstatistik enthalten.
Die Rundschreiben sind verfügbar unter:
Rundschreiben 29/2016: www.bundesbank.de
Rundschreiben 30/2016: www.bundesbank.de
Bundesbank: Update der FAQ zu den Meldungen
nach FinaRisikoV
Am 2. Mai 2016 veröffentlichte die Deutsche Bundesbank
aktualisierte FAQ zu den Meldungen der Risikotragfähigkeitsinformationen nach der FinaRisikoV. Das neue Dokument wurde im Vergleich zur Vorversion deutlich gekürzt.
Einige Fragen, vor allem in Verbindung mit technischen
Fehlermeldungen, sowie die Liste der deaktivierten Regeln
wurden aus der FAQ-Liste gelöscht. Gleichzeitig wurden
mit den FAQs folgende Dokumente veröffentlicht:
• Kommentierte Vordrucke
• Validierungsregeln
• Akzeptierte Entry Points im RisikotragfähigkeitsMeldewesen
• Informationen zur Veröffentlichung der Taxonomie 1.1
• Technische Dokumentation der Änderungen mit Taxonomie Version 1.1
• XBRL-Taxonomie 1.1 für Meldungen ab 30. Juni 2016
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesbank.de
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 9
Bankenaufsicht
EZB: Veröffentlichung der AnaCredit-Verordnung
Am 1. Juni 2016 wurde die Verordnung zur Implementierung des granularen statistischen Kreditmeldewesens
AnaCredit („Analytical Credit Dataset“, Verordnung [EU]
2016/867) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Meldung
Die Meldegrenze für Kreditengagements liegt bei
25.000 EUR (vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU)
216/867). Eine im Verordnungsentwurf vorgesehene
niedrigere Meldegrenze für notleidende Engagements ist
in der finalen Fassung der Verordnung entfallen. Die erste
Meldung hat per 30. September 2018 zu erfolgen (Art. 2
Abs. 1 Verordnung (EU) 216/867). Frühere Meldungen
(Stammdaten/Testmeldungen) können von den nationalen
Zentralbanken ab 31. Dezember 2017 verlangt werden.
Eine Meldepflicht besteht für alle CRR-Kreditinstitute (inkl.
Filialen). Eine spätere Ausweitung auf den gesamten finanziellen Sektor ist nach weiteren Kosten-Nutzen-Analysen möglich.
Die AnaCredit-Verordnung umfasst prinzipiell alle Kreditarten (ohne Derivate und außerbilanzielles Geschäft) an
Kreditnehmer, die keine natürlichen Personen sind.
Inkrafttreten
Gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 216/867 wird die
AnaCredit-Verordnung am 31. Dezember 2017 in Kraft
treten. Es ist eine phasenweise Implementierung vorgesehen, für die lediglich der Umfang der ersten Phase definiert ist. Der Startzeitpunkt für die Meldung der Kreditdaten soll demnach im September 2018 und der Stammdaten im März 2018 sein.
Explanatory Notes
Neben der finalen Verordnung hat die EZB noch weitergehende Erläuterungen zur finalen Verordnung veröffentlicht.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.ecb.europa.eu/Verordnung
www.ecb.europa.eu/explanatory note
EZB: Entwurf zur Ergänzung des Leitfadens zu
Optionen und Ermessensspielräumen
Die EZB veröffentlichte am 18. Mai 2016 einen Entwurf
zur Ergänzung des bestehenden Leitfadens zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen.
Der Entwurf des Leitfadens befasst sich mit acht Optionen
und Ermessensspielräumen und vervollständigt den bestehenden Leitfaden und die Verordnung, die am 24. März
2016 veröffentlicht wurden und 115 Optionen und Ermessensspielräume behandeln.
• Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gruppeninterne Risikopositionen (Art. 113 Abs. 6 CRR)
Folgende Optionen und Ermessensspielräume werden angesprochen:
• Zusammenlegung der Funktion des Vorsitzenden des
Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und des Geschäftsführers (Art. 88 Abs. 1e CRD IV)
• Ausnahmen zu Kapitalanforderungen (Art. 7 CRR)
• Ausschluss von gruppeninternen Risikopositionen bei
der Berechnung der Verschuldungsquote (Art. 429
Abs. 7 CRR)
• Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen
Posten − Anwendung von IFRS für aufsichtliche Zwecke
(Art. 24 Abs. 2 CRR)
• Zusätzliche sicherheitenbezogene Abflüsse aufgrund
von Auslösern für Herabstufungen (Art. 30 Abs. 2 der
delegierten Verordnung [EU] 2015/61)
• Obergrenzen für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2 der delegierten Verordnung [EU] 2015/61)
• Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig
zugeordnet sind (Art. 108 Abs. 1 CRD IV)
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 10
Bankenaufsicht
BMF: RefE für ein Gesetz zur Neuordnung der
Aufgaben der FMSA
Das Bundesfinanzministerium hat am 26. April 2016 den
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der
Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG) veröffentlicht.
In Folge der Schließung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) sowie durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Abwicklung und Restrukturierung systemrelevanter Banken auf den einheitlichen europäischen Abwicklungsausschuss (SRB) ist vorgesehen, die FMSA umzustrukturieren. Die Aufgabe als Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) soll als eigenständiger Geschäftsbereich in
die BaFin eingegliedert werden. Nach jetzigem Stand wird
die Verwaltung des FMS künftig in den Zuständigkeitsbereich der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH (Finanzagentur) fallen. Die finale Umsetzung soll
Anfang 2018 erfolgen.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in folgenden Gesetzen vor:
• Anpassung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zur Überführung der Aufgaben aus der Verwaltung des FMS auf die Finanzagentur
• Anpassung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
zur Eingliederung der NAB in die BaFin, zur Übernahme
der Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) durch die BaFin sowie zu weiteren
Änderungen der Organisation der BaFin
• Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
(SAG) zur Bestimmung der BaFin als NAB sowie zur Angleichung von Vorschriften an die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken
• Anpassung des Kreditwesengesetzes zur Umsetzung
neuer Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zur Vergütung
Der Entwurf ist verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
EBA: Finale Leitlinien zur Offenlegung vertraulicher Informationen nach der BRRD
Am 19. April 2016 veröffentlichte die EBA finale Leitlinien
zur Offenlegung vertraulicher Informationen gemäß der
Bankenabwicklungsrichtlinie 2014/59/EU (BRRD). In den
Leitlinien strebt die EBA einheitliche Verfahren bei der Bereitstellung vertraulicher Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form gemäß Art. 84 Abs. 7
BRRD an. Anhand prinzipienbasierter Faktoren, beispielsweise der Anzahl an Instituten, bestimmter Muster und
des Kontexts für die Offenlegung, soll sichergestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder
Unternehmen möglich sind. Ziel der Leitlinien ist es, ein
Gleichgewicht zwischen Offenlegung vertraulicher Informationen in anonymisierter Form und Erhaltung der Flexibilität bei der Offenlegung sicherzustellen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 11
Bankenaufsicht
EBA: Finale RTS zur Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen
Am 13. Juni 2016 veröffentlichte die EBA einen finalen
Entwurf für technische Regulierungsstandards (RTS) zur
Präzisierung der Faktoren bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen. Grundlage für die RTS
ist Art. 153 Abs. 5 CRR.
Eine Spezialfinanzierung ist gemäß Art. 147 Abs. 8 CRR
eine Risikoposition gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Einrichtung, deren Haupteinkünfte und Rückzahlungen im
Wesentlichen durch erzielte Einkünfte aus den finanzierten Vermögenswerten erfolgt.
In den RTS werden vier Spezialfinanzierungsklassen definiert: Projektfinanzierung, Immobilienfinanzierung, Sachfinanzierung und Rohstofffinanzierung. Für jede der vier
Klassen wird eine Reihe von Bewertungskriterien durch
Faktoren präzisiert, die Institute bei der Zuweisung von
Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen müssen. Die in den RTS angewendete Methode
stimmt mit der Supervisory-Slotting-Methode gemäß dem
Basler Rahmenwerk überein und klassifiziert Spezialfinanzierungen je nach Risikogewicht in verschiedene Kategorien.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Änderung der ITS für den aufsichtlichen
Vergleich bei internen Ansätzen
Gemäß der am 12. Mai 2016 veröffentlichten Stellungnahme ist die EBA mit den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Ergänzungen an den technischen Durchführungsstandards (ITS) zum aufsichtlichen Vergleich von internen Ansätzen nach Art. 78 Abs. 8 CRD IV einverstanden. Hierdurch soll eine bessere Qualität im Hinblick
auf die vorgelegten Daten sichergestellt und die von der
EBA und den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Analysen verbessert werden. Dabei sieht die
EBA u. a. vor, die ITS jährlich zu aktualisieren.
Die verbesserten ITS erlauben der EBA, ihre Analyse in
2016 auf Basis des in den ergänzten Standards präzisierten Datenbedarfs durchzuführen. Die Analyse für 2016
wird u. a. das Kreditrisiko von Portfolios mit hohen Ausfallraten und Marktrisikoportfolios beinhalten.
Alle europäischen Banken, die für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen interne Ansätze verwenden,
müssen die Ergebnisse hieraus mindestens einmal jährlich
an die zuständigen Behörden weiterleiten. Ausgenommen
hiervon sind die selbst berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko.
Die Übermittlung der Daten über die o. g. Portfolios an die
zuständigen Behörden hatte bis zum 30. Juni 2016 zu erfolgen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 12
Bankenaufsicht
EBA: Konsultation zur Offenlegung der Liquidity
Coverage Ratio
Die EBA veröffentlichte am 11. Mai 2016 eine Konsultation zu Leitlinien zur Offenlegung der Liquidity Coverage
Ratio (LCR). Die Leitlinien vereinheitlichen und spezifizieren sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Informationen, die Banken im Zusammenhang mit der Liquidität, insbesondere der LCR, offenlegen müssen.
Der Leitlinienentwurf basiert auf den entsprechenden
LCR-Offenlegungsstandards des Basler Ausschusses vom
März 2014. Die Konsultation endet am 11. August 2016.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Der Leitlinienentwurf enthält ein einheitliches Instrumentarium für das Offenlegungsrahmenwerk zur LCR. Insbesondere enthalten die Leitlinien einheitliche qualitative
und quantitative Tabellen für die Offenlegung allgemeiner
Informationen zum Liquiditätsrisikomanagement, wie dies
die CRR vorsieht, sowie qualitative und quantitative Vorgaben und Ausfüllhilfen zur Offenlegung der Zusammensetzung der LCR, u. a. eine Methode zur Ermittlung einer
„Durchschnitts-LCR“ je Quartal.
EBA: Konsultation zur Offenlegung belasteter und
unbelasteter Vermögenswerte
Die EBA veröffentlichte am 25. April 2016 eine Konsultation zu technischen Regulierungsstandards zur Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten,
die zur Harmonisierung und Transparenz in den EU Mitgliedstaaten beitragen sollen. Der Entwurf für die RTS basiert auf den entsprechenden EBA-Leitlinien und präzisiert
die Offenlegungsanforderungen bzw. gibt zusätzliche Informationen.
Die EBA hat auf dieser Grundlage bereits entsprechende
Daten gesammelt, ausgewertet und einen Bericht herausgegeben, der schon jetzt Verbesserungsbedarf aufzeigt.
Dieser soll nun im Zuge dieses RTS-Entwurfs berücksichtigt werden.
Die Offenlegungsanforderungen für belastete Vermögenswerte basieren auf einer einheitlichen Definition und
einheitlichen Formaten. Dies trägt zur Marktdisziplin bei
den Instituten bei. Dadurch wird es Marktteilnehmern
auch ermöglicht, Institute entsprechend zu vergleichen.
Der Vorschlag enthält Vorgaben zum Format sowie zum
Veröffentlichungszeitpunkt. Ein Teil der Daten wird bereits
über das COREP-Meldewesen (Common Reporting) in regelmäßigen Abständen offengelegt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Die Konsultationsfrist endet am 25. Juli 2016.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 13
Bankenaufsicht
EBA: Sonstige Veröffentlichungen
Stellungnahme zur Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten gem. Art. 423 Abs. 3
CRR
Die EBA hat am 3. Mai 2016 eine Stellungnahme zum
Vorschlag der EU-Kommission abgegeben, die vorläufigen
technischen Regulierungsstandards zum zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten um den historischen
Look-Back-Ansatz (Historical Look-Back Approach; HLBA)
zu ergänzen. Mit der Veröffentlichung der Ergänzungen
folgt die EBA der Aufforderung der EU-Kommission, wonach die vorläufigen RTS unter Berücksichtigung der vom
Basler Ausschuss bereitgestellten Spezifikationen angepasst werden sollten. Die Entwürfe für RTS zur Berechnung von zusätzlichen Liquiditätsabflüssen für Sicherheiten wurden im Einklang mit Art. 423 Abs. 3 CRR entwickelt und am 27. März 2016 zur Annahme an die EUKommission weitergeleitet. Sie definieren den zusätzlichen Abgang von Sicherheiten und stellen eine Verbindung zu den Besicherungserfordernissen her, die sich infolge eines adversen Szenarios bei den Derivatetransaktionen eines Instituts ergeben.
Die EBA hat die vorläufigen Standards zum zusätzlichen
Abgang von Sicherheiten um den HLBA-Ansatz des BCBS
ergänzt, der im April 2014 im Zuge des FAQ-Prozesses
konkretisiert wurde. Beim Ansatz des Basler Ausschusses
steht anstatt des höchsten Bruttounterschiedsbetrags die
größte Nettospanne der gestellten Sicherheiten im Mittelpunkt. Die Untersuchung der EU-Kommission wurde verspätet durchgeführt, da die Annahme des delegierten
Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity
Coverage Ratio; LCR) im Oktober 2014 abgewartet wurde. Im Dezember 2015 äußerte die EU-Kommission jedoch
Bedenken, dass der HLBA-Ansatz der EBA bedeutende
Auswirkungen auf Kreditinstitute sowie den Derivatemarkt
haben könnte. Die EU-Kommission entschied daher, die
von der EBA eingereichten vorläufigen Standards nicht
anzunehmen. Sie zeigte sich aber bereit, eine ergänzte,
auf dem HLBA-Ansatz des Basler Ausschusses basierende
Fassung zu verabschieden.
Maßnahmenbericht zu Verbriefungen veröffentlicht
Die EBA veröffentlichte am 12. April 2016 ihren jährlichen
Bericht gemäß Art. 410 CRR über Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung und Einhaltung
der Anforderungen an Verbriefungen bezüglich Selbstbehalt, Sorgfaltsprüfung und Offenlegungspflicht. Der Bericht der EBA zeigt, dass Institute im Allgemeinen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergreifen. Seit Einführung der EU-Regelungen im Jahr 2011
wurden nur zehn Verstöße gegen die Einhaltung der Anforderungen berichtet, wobei allerdings nur einer der zehn
Fälle mit einem zusätzlichen Risikogewicht nach Art. 407
CRR sanktioniert wurde.
Der Bericht ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Liste der O-SIIs veröffentlicht
Die EBA hat am 25. April 2016 ihre erste Liste der sonstigen systemrelevanten Institute (Other Systemically Important Institutions; O-SIIs) veröffentlicht. Bei den O-SIIs
handelt es sich um Institute, die zusätzlich zu den global
systemrelevanten Instituten (Global Systemically Important Institutions; G-SIIs) als systemrelevant erachtet werden und bereits anhand von einheitlichen Kriterien der
EBA identifiziert wurden. Trotz der einheitlichen Identifizierungskriterien haben zuständige Behörden die Möglichkeit, solche Institute, die an sich nicht die Kriterien für
O-SIIs erfüllen, den sonstigen systemrelevanten Instituten
zuzuordnen. Die Liste enthält zudem die zusätzlichen Kapitalpuffer, die von den zuständigen Behörden für die
O-SIIs festgelegt wurden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 14
Bankenaufsicht
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Verwendung nicht beauftragter Ratings zur Ermittlung
der Eigenkapitalanforderungen
Die EBA veröffentlichte am 17. Mai 2016 eine Entscheidung, die den Einsatz von nicht beauftragten Ratings externer Ratingagenturen (ECAIs) bei der Berechnung der
Eigenmittelausstattung von Banken bestätigt. Voraussetzung ist die Bestätigung der EBA, dass zwischen nicht beauftragten und beauftragten Bewertungen derselben Ratingagentur kein qualitativer Unterschied besteht.
Die veröffentlichte Entscheidung erlaubt es 22 externen
Ratingagenturen, nicht beauftragte Ratings im Zusammenhang mit der CRR durchzuführen. Gemäß der Veröffentlichung soll die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf Basis nicht beauftragter Ratings in den EUMitgliedstaaten regulatorisch harmonisiert werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Anpassungen der XBRL-Meldetaxonomien
Die EBA hat am 4. Mai 2016 Anpassungen an zwei Versionen ihrer XBRL-Taxonomien für das aufsichtliche Meldewesen vorgenommen. Dabei wurden technische Fehler bei
der Anwendung einiger Validierungsregeln behoben. In
Anlehnung an die Veröffentlichung der relevanten Ergänzungen am ITS zum aufsichtlichen Meldewesen durch die
EU-Kommission bestätigt die EBA außerdem den
30. September 2016 als ersten Stichtag für die Anwendung der Taxonomie Version 2.4.
FX Global Code
Am 26. Mai 2016 veröffentlichte die EBA eine aktualisierte Version des weltweiten Verhaltenskodex (Teil 1) für den
Devisenmarkt („FX Global Code“). Die Aktualisierung erfolgte im Rahmen einer laufenden Entwicklung einheitlicher weltweiter Prinzipien über bewährte Verfahrensweisen beim Devisenhandel. Die finale Fassung des FX Global
Codes soll im Mai 2017 veröffentlicht werden.
In den Anwendungsbereich fallen alle Marktteilnehmer an
einem Devisenmarkt, beispielsweise Finanzinstitute, Zentralbanken, Liquiditätssteller, die keine Banken sind, Betreiber von Handelsplattformen und andere Unternehmen,
die Handels-, Ausführungs- oder Settlement-Tätigkeiten
anbieten.
Der Verhaltenskodex basiert auf sechs wesentlichen Prinzipien: Ethik, Kontrolle, Informationsweitergabe, Ausführung, Risikomanagement und Compliance sowie Bestätigungs- und Settlement-Prozess.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 15
Bankenaufsicht
EU-Kommission: Ergänzende Verordnungen zur
BRRD
Nach Annahme durch die EU-Kommission wurden im
Amtsblatt der EU verschiedene delegierte Verordnungen
(delVO) bzw. Durchführungsverordnungen (DVO) zur Ergänzung der BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive; Richtlinie 2014/59/EU) veröffentlicht. Alle Verordnungen treten bzw. traten am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
• 20. Mai 2016: delegierte Verordnung (EU) 2016/778
zur Ergänzung der BRRD in Bezug auf Umstände und
Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann
(Art. 104 Abs. 3 BRRD), und die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“
(Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 BRRD) und zur Präzisierung der
Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und
damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den
Kerngeschäftsbereichen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 BRRD)
• 1. Juni 2016: delegierte Verordnung (EU) 2016/860
zur Berichtigung der Präzisierung der Umstände, unter
denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der
Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Art. 44 Abs. 3 BRRD erforderlich ist
Darüber hinaus wurden folgende delVO von der EUKommission angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU steht noch aus:
• Technische Regulierungsstandards zur Festlegung der
Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und
des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei
der Durchführung eines Reorganisationsplans (delVO
vom 10. Mai 2016)
• Technische Regulierungsstandards für Methoden und
Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (delVO vom 23. Mai 2016)
• Technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der
Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(MREL) (delVO vom 23. Mai 2016)
Die delegierten Verordnungen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu/10. Mai 2016
www.ec.europa.eu/Bewertung Verbindlichkeiten
www.ec.europa.eu/Festlegung MREL
• 9. Juni 2016: Durchführungsverordnung (EU)
2016/911 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von
Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU
Die Verordnungen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/778_2016
www.eur-lex.europa.eu/860_2016
www.eur-lex.europa.eu/911_2016
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 16
Bankenaufsicht
EU-Kommission: Veröffentlichung weiterer
delegierter Verordnungen
Die EU-Kommission hat seit April 2016 eine Reihe von delegierten Verordnungen (delVO) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnungen traten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Folgende delVO wurden bekannt gemacht:
• Am 1. Juni 2016 wurde die delegierte Verordnung
(EU) 2016/861 veröffentlicht. Diese berichtigt die delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 zur Ergänzung
der CRR durch technische Regulierungsstandards für
Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz. Ferner berichtigt die delVO (EU) 2016/861 die delegierte Verordnung (EU)
Nr. 604/2014 zur Ergänzung der CRD IV im Hinblick auf
technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts
auswirkt.
• Am 26. Mai 2016 wurde die delegierte Verordnung zur
Änderung der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen
Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden
Zeithorizonte für die Liquidationsperiode (delVO (EU)
2016/822) veröffentlicht.
die in der CRR im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen verwendet werden. Gleichzeitig werden die
Leitsätze des Basler Ausschusses für Aufsichtsinstanzen
in Ländern mit einer nicht ausreichenden Menge an erstklassigen liquiden Aktiva umgesetzt.
Institute sind künftig verpflichtet, die zuständigen Behörden in Kenntnis zu setzen, wenn sie die Anwendung der
Ausnahmen nach Art. 419 Abs. 2 CRR beabsichtigen oder
eine wesentliche Änderung bei der Anwendung dieser
Ausnahmen vornehmen wollen. Abhängig von der Art der
in Anspruch genommenen Ausnahmeregelungen werden
Anforderungen an das Management des Fremdwährungsrisikos oder an die von der Zentralbank gewährte Kreditlinie gestellt. Des Weiteren präzisiert die Verordnung die
Berechnung der Gebühr, die von der Zentralbank für die
Bereitstellung der Kreditlinie vom Institut verlangt wird
(Art. 6 delVO (EU) 2016/709). Bevor Institute von einer
Ausnahmeregelung Gebrauch machen können, müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen worden sein, um
die vorgeschriebenen Liquiditätsdeckungsanforderungen
einzuhalten (Art. 5 Nr. 1 delVO).
Die Verordnung ist verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
Die Verordnungen in der Fassung der Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/861_2016
www.eur-lex.europa.eu/822_2016
Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung
der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter
Verfügbarkeit liquider Aktiva
Am 13. Mai 2016 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU) 2016/709 zur Ergänzung der CRR
durch technische Regulierungsstandards veröffentlicht.
Die Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die
Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit
begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva im Sinne von
Art. 419 CRR und enthält Definitionen für einige Begriffe,
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 17
Bankenaufsicht
EU-Kommission: Konsultationen zur Überarbeitung der CRR/CRD IV
Die EU-Kommission hat am 26. Mai 2016 zwei Konsultationen im Hinblick auf die Überarbeitung bestimmter Regelungen in der CRR/CRD IV veröffentlicht. Die Konsultationsfrist für beide Dokumente endete am 24. Juni 2016.
Konsultation zur Verhältnismäßigkeit der zukünftigen
Kapitalanforderungen für Marktrisiken und zur Überprüfung der Ursprungsrisikomethode
Mit der Konsultation zur Verhältnismäßigkeit der zukünftigen Kapitalanforderungen für Marktpreisrisiken und zur
Überarbeitung der Ursprungsrisikomethode sollen die
Meinungen und Ansichten eines ausgewählten Adressatenkreises zu folgenden Themen erhoben werden:
• Vorgeschlagene Optionen zur Implementierung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips in den zukünftige Kapitalanforderungen für Marktrisiken
Art. 94 CRR sieht im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelunterlegung im Marktrisiko bisher eine Ausnahme
für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang vor.
Danach können Banken, deren Handelsaktivitäten bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigen, die Verfahren
zur Messung des Kreditrisikos anwenden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Währungsrisiken und Rohstoffrisiken.
• Überprüfung der Ursprungsrisikomethode
In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob die Ursprungsrisikomethode weiter zur Anwendung kommen
soll oder ob sie durch andere Ansätze wie beispielsweise
die Marktbewertungsmethode ersetzt werden soll.
• Ablösung der derzeitigen Standardansätze für Gegenparteiausfallrisiko durch den neuen Standardansatz für
Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR)
Die Konsultation richtet sich an Institute, die gegenwärtig
den Standardansatz für das Markt- und/oder Gegenparteiausfallrisiko für den Großteil ihrer Risikopositionen anwenden oder die die Bedingungen für die Ausnahme für
Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang erfüllen,
und Verbände, die diese Institutionen vertreten sowie die
zuständigen Aufsichtsbehörden.
Im Rahmen der Konsultation werden die Vorschläge des
Basler Ausschusses zur Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks („Fundamental Review of the Trading Book“
– FRTB) und der Methoden zur Messung des Kontrahentenausfallrisikos berücksichtigt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
Zielgerichtete Konsultation zu weiteren Überlegungen
zur Umsetzung der NSFR in der EU
In einer weiteren Konsultation sollen die Ansichten ausgewählter Marktteilnehmer (insbesondere Finanzinstitute,
die durch die Umsetzung der NSFR auf EU-Ebene betroffen sein könnten, Verbände sowie Aufsichtsbehörden) zu
bestimmten Fragen in Verbindung mit der Umsetzung der
der strukturellen Liquiditätsquote NSFR (Net Stable Funding Ratio) eingeholt werden, die auf EU-Ebene aufgeworfen werden könnten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 18
Bankenaufsicht
BCBS: Zinsänderungsrisiken im Bankbuch
Am 21. April 2016 veröffentlichte der Basler Ausschuss
für Bankenaufsicht (BCBS) die finalen Standards zu Zinsänderungsrisiken im Bankbuch (Interest Rate Risk in the
Banking Book; IRRBB). Aufgrund von geänderten Märkten
und Aufsichtspraktiken beinhalten die Standards eine
Überarbeitung sowohl der Grundsätze aus dem Jahr 2004
als auch der anzuwendenden Methoden für die Messung,
Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Zinsänderungsrisiken.
• Aktualisierte Offenlegungsanforderungen zur Förderung der Konsistenz, Transparenz und Vergleichbarkeit
bei der Messung und Steuerung von IRRBB , etwa durch
Offenlegung der Auswirkungen des Zinsschocks auf die
Veränderung des Zinsergebnisses
Zu den wesentlichen Verbesserungen im Vergleich zu den
Grundsätzen von 2004 zählen:
• Herabsetzung und somit Verschärfung der Auslegung
des Schwellenwerts zur Identifizierung einer „AusreißerBank“
• Umfassendere Anleitung in Bezug auf die Erwartungen
an den IRRBB-Steuerungsprozess, insbesondere bei der
Entwicklung von Schock- und Stressszenarien zur Messung von Zinsänderungsrisiken, die wesentlichen Annahmen zur Modellierung und zum Verhalten und zum
internen Validierungsprozess
• Verfeinerung der Faktoren, die Aufsichtsbehörden bei
der Beurteilung der Höhe und Steuerung von IRRBBExposures im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zugrunde legen
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
BCBS: Veröffentlichung zu systemrelevanten
Banken
Der Basler Ausschuss hat Berichte zur Umsetzung des
Rahmenwerks für global und national systemrelevante
Banken veröffentlicht (Global Systemically Important
Banks (G-SIBs) und Domestic Systemically Important
Banks (D-SIBs)).
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Der Basler Ausschuss beurteilte die Rahmenwerke zu
G-SIBs und D-SIBs in fünf Staaten/Gemeinschaften: China,
EU, Japan, Schweiz und USA.
Die Berichte sind Bestandteil einer Reihe von Veröffentlichungen zur Umsetzung von Standards des BCBS gemäß
dem Programm zur regulatorischen Kohärenz (Regulatory
Consistency Assessment Programme; RCAP). Das RCAP
überprüft die konsistente und vollständige Umsetzung der
Standards des BCBS in den einzelnen Staaten sowie die
Bedeutung jeglicher Abweichung vom Basler Rahmenwerk.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 19
Bankenaufsicht
BCBS: Aufsichtsrechtliche Behandlung von problembehafteten Vermögenswerten
Der Basler Ausschuss hat am 14. April 2016 eine Konsultation für Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Behandlung
problembehafteter Vermögenswerten veröffentlicht (Guidelines: Prudential treatment of problem assets – definitions of non-performing exposures and forbearance [BCBS
367]). Der Leitlinienentwurf enthält Definitionen für notleidende Forderungen und Stundungen, die auf qualitativen und quantitativen Kriterien basieren. Momentan werden problembehaftete Forderungen von Banken auf unterschiedliche Arten kategorisiert. Es existieren keine
internationalen Standards für eine konsistente Einordnung
solcher Vermögenswerte. Die Definitionen sollen dazu beitragen, die Harmonisierung bei der Messung und Anwendung zweier wichtiger Maße für die Kreditqualität voranzutreiben und dadurch eine konsistente aufsichtliche Meldung und Offenlegung von Banken gewährleisten. Sie
sollen auf alle Kreditpositionen des regulatorischen Bankbuchs angewendet werden.
Zur Definition von notleidenden Krediten (non-performing) gelten Kriterien für die Kategorisierung von Darlehen
und Schuldverschreibungen mit einem Zahlungsverzug
von 90 Tagen und der Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls (unlikeliness to pay). Zudem wird die Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Zuordnung von Forderungen zu den problembehafteten Forderungen klargestellt.
Die Definition geht auch auf die Umklassifizierung von
bisher als „non-performing“ eingestuften Krediten zu den
als „performing“ eingestuften Krediten sowie hinsichtlich
der Wechselwirkungen zwischen der Stundung und der
Einstufung als notleidender Kredit ein. Beispielsweise
könnte eine gestundete Position (forebearance) sowohl
als „non-performing“ als auch als „performing“ gelten. Eine nicht notleidende Position (performing exposure), die
unter „forbearance“ klassifiziert wird, soll weiterhin als
„performing“ gelten, solange die Kriterien für „nonperforming“ nicht erfüllt werden.
Bei der Stundung handelt es sich um Zugeständnisse seitens der Bank, wie beispielsweise die Änderung oder Umschuldung von Darlehen und Schuldinstrumenten, die infolge finanzieller Schwierigkeiten einer Gegenpartei gewährt werden. Der Vorschlag zeigt anhand einer Reihe
von ergänzenden Beispielen, wie finanzielle Schwierigkeiten der Gegenpartei bestimmt werden können und in welcher Form ein Entgegenkommen möglich ist.
Die Konsultationsfrist endet am 15. Juli 2016.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 20
Versicherungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 21
Versicherungsaufsicht
Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem VAG
Am 31. Mai 2016 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I
S. 1231) die Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht. Die darin vorgesehenen Änderungen betreffen
die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) und die
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV). Für Zwecke
der Berechnung der Deckungsrückstellung wird der
Rechnungszins jeweils von 1,25 % auf 0,9 % gesenkt (vgl.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 DeckRV n. F. und § 22 Abs. 1 Satz 3
PFAV). Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesgesetzblatt.de
BaFin: Rundschreiben zum Treuhänder des
Sicherungsvermögens
Die BaFin hat am 25. Mai 2016 mit dem Rundschreiben 3/2016 (VA) eine Neufassung des bisherigen Rundschreibens 4/2014 (VA) zum Treuhänder des Sicherungsvermögens veröffentlicht. Die Neufassung dient der Anpassung der bisherigen Vorgaben an die neue Rechtslage
unter Solvabilität II. Inhaltlich wird im Rundschreiben insbesondere ein neuer Prüfungsmaßstab definiert sowie die
Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders konkretisiert.
Für die Eignungsprüfung der Anlagen des Sicherungsvermögens ergeben sich mitunter folgende Neuerungen:
• Die Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage
muss spätestens zehn Bankarbeitstage nach Zuführung
zum Sicherungsvermögen durch den Treuhänder geprüft werden.
• Den Umfang der Prüfung kann der Treuhänder nach eigenem Ermessen, proportional zu dem Risiko der einzelnen Anlage, bestimmen.
• Die Entscheidung über die Werthaltigkeit einer einzelnen Vermögensanlage ist unter Berücksichtigung der
Anforderungen an das gesamte Portfolio zu treffen.
• Für die Prüfung der Sicherungsvermögensfähigkeit hat
das Versicherungsunternehmen dem Treuhänder Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das Rundschreiben richtet sich an Treuhänder, die das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds überwachen. Die gesetzlichen Regelungen
zum Treuhänder des Sicherungsvermögens finden sich in
den §§ 128 bis 130 VAG n. F. Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1
VAG n. F. in Verbindung mit § 212 Abs. 1 VAG n. F. gelten
die Treuhändervorschriften auch für Pensionsfonds.
Das Rundschreiben ist verfügbar unter:
www.bafin.de
• Der Treuhänder hat die Vermögensanlagen, die dem Sicherungsvermögen zugeführt werden sollen, dahingehend zu prüfen, ob sie nach dem unternehmensspezifischen Anlagekatalog sicherungsvermögensfähig sind.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 22
Versicherungsaufsicht
BaFin: Merkblätter zur fachlichen Eignung und
Zuverlässigkeit gemäß VAG
Die BaFin hat am 6. Juni 2016 die folgenden Merkblätter
zur Konsultation gestellt:
• Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
von Geschäftsleitern gemäß VAG
• Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
gemäß VAG
• Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
von Personen, die für Schlüsselfunktionen verantwortlich oder für Schlüsselfunktionen tätig sind, gemäß VAG
Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung und
Zuverlässigkeit des Personenkreises beinhalten die Merkblätter auch die entsprechenden Anzeigepflichten. Gegenüber den Vorversionen ergaben sich verschiedene
Änderungen. Zum einen erfolgte eine Anpassung vor dem
Hintergrund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs
von Unternehmen im Rahmen von Solvabilität II. Zum anderen werden nun auch die Anforderungen des Gesetzes
für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst (FührposGleichberG) berücksichtigt.
Im Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsrats wird
darüber hinaus der besonderen Bedeutung dieses Unternehmensorgans Rechnung getragen. So ist bei der Zusammensetzung des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats sicherzustellen, dass deren Mitglieder in den wichtigen
Themenfeldern dem Risikoprofil des Unternehmens entsprechende Kenntnisse besitzen. Als wichtige Themenfelder werden insbesondere die Bereiche der Kapitalanlage
und Versicherungstechnik sowie die Rechnungslegung
genannt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen
Rechnungszins bei Pensions- und Sterbekassen
Die BaFin veröffentlichte am 21. Juni 2016 eine Auslegungsentscheidung zum Rechnungszins bei Pensions- und
Sterbekassen. Demnach wird die BaFin ab sofort grundsätzlich keine neuen Tarife mehr genehmigen, die einen
über 0,9 % hinausgehenden Rechnungszins vorsehen. Für
regulierte Pensionskassen gilt diese Auslegungsentscheidung entsprechend, sofern diese im Neugeschäft auf eine
geschlechtsunabhängige Kalkulation von Beiträgen und
Leistungen übergehen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Ausweis der Beteiligung an den Bewertungsreserven
in der Standmitteilung
Die BaFin gab am 10. Juni 2016 bekannt, dass in der jährlichen Standmitteilung die dem Versicherungsvertrag
nach § 153 Abs. 1 und 3 VVG rechnerisch zugeordnete
Beteiligung an den Bewertungsreserven in vollem Umfang
auszuweisen ist. Die Angabe eines lediglich garantierten
Mindestanteils erfüllt hingegen nicht die Anforderungen
aus § 155 VVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 23
Versicherungsaufsicht
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen
Konsultation zur Bestimmung der UFR
Die EIOPA veröffentlichte am 20. April 2016 eine Konsultation über die Methode zur Bestimmung der sogenannten
„Ultimate Forward Rate“ (UFR). Bei der UFR handelt es
sich um den risikolosen Zinssatz, der durch Extrapolation
für Laufzeiten nach dem sogenannten „Last Liquid Point“
ermittelt wird. Aktuell beläuft sich die UFR für die meisten
Währungen auf 4,2 %. Allerdings erfolgte die Festlegung
zuletzt im Jahr 2010 im Rahmen der fünften quantitativen Auswirkungsstudie, ohne dass dabei eine konkrete
Methode zu deren Bestimmung festgelegt wurde.
Vor diesem Hintergrund wird in dem Konsultationspapier
eine konkrete Methode zur Bestimmung der UFR vorgeschlagen. Mit der Methode wird ein Gleichgewicht zwischen der Stabilität der UFR und der Notwendigkeit zur
Anpassung der UFR aufgrund von langfristigen Erwartungen über die Inflationsrate und über die Realzinssätze angestrebt. Die Konsultationsfrist endet am 18. Juli 2016.
Die aktuellen Werte für die UFR sollen mindestens bis zum
Ende des Jahres 2016 unverändert bleiben.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Informationen zum Stresstest des Jahres 2016
Am 24. Mai 2016 startete die EIOPA erneut einen europaweiten Stresstest für Versicherungsunternehmen. Die
alle zwei Jahre durchgeführten Stresstests zielen darauf
ab, die Widerstandsfähigkeit der Versicherungsunternehmen zu bewerten. Im Mittelpunkt des diesjährigen Stresstest stehen zwei wesentliche Szenarien. Zum einen die
anhaltende Niedrigzinsphase, zum anderen das sogenannte „Double-Hit“-Szenario, bei dem die Niedrigzinsphase für
Staatsanleihen mit einem Verfall von Aktienkursen, Währungen und Immobilienpreisen verbunden wird. Der Fokus
liegt dabei insbesondere auf Lebensversicherungsunternehmen.
Für die Durchführung des Stresstests hat die EIOPA vielfältiges Informationsmaterial veröffentlicht. Nach aktuellem Zeitplan müssen die betroffenen Versicherungsunternehmen die Berichtsformulare bis zum 15. Juli 2016 bei
den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden einreichen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für Dezember 2016 geplant.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
IAIS: Aktualisierung der Methode zur Bestimmung
systemrelevanter Versicherer
Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher
(IAIS) veröffentlichte am 16. Juni 2016 eine aktualisierte
Methode zur Bestimmung von global systemrelevanten
Versicherungsunternehmen (G-SII). Die Methode sieht einen fünfphasigen Ansatz zur Bewertung vor, in dem sowohl qualitative als auch quantitative Faktoren berücksichtigt werden. Gegenüber der ursprünglichen Bewertungsmethode wurden für den Handel mit Derivaten sowie
für das Geschäft mit Rückversicherungen und Finanz-
garantien absolute Grenzwerte eingeführt. Die IAIS gab in
diesem Zusammenhang bekannt, dass im Rahmen der
nächsten Überarbeitung für weitere Indikatoren ebenfalls
absolute Grenzwerte festgelegt werden könnten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.iaisweb.org
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 24
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Wertpapieraufsicht/Asset
Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 25
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Checkliste gemäß § 331 KAGB
Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (alternative Investmentfonds − AIF) hat gemäß § 331 KAGB die Absicht
anzuzeigen, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle
Anleger zu vertreiben. Hierfür hat die BaFin am 20. April
2016 eine Checkliste für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften innerhalb der EU veröffentlicht, die Anteile oder
Aktien in anderen Mitgliedstaaten als im Herkunftsmitgliedstaat des AIF-Managers gemäß § 331 KAGB vertreiben. Die Checkliste in Form einer Querverweistabelle erleichtert die Überprüfung der Vollständigkeit der nach
Art. 23 AIFM-Richtlinie offenzulegenden Informationen.
Die Checkliste ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Informationsblatt zum Fachverfahren zur
Einreichung von Prospekten
Die BaFin stellt für die elektronische Einreichung das
Fachverfahren „Prospekte (WpPG/VermAnlG)“ im Portal
der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal)
zur Verfügung. Über das MVP Portal haben Emittenten,
Anbieter oder andere berechtigte Personen (z. B. Rechtsanwälte) die Möglichkeit, Dokumente (Prospektentwürfe)
auf elektronischem Wege einzureichen.
Die Dokumente sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Aktualisierung der FAQs zur MAR
Die BaFin hat im Juni 2016 überarbeitete Fassungen der
Dokumente mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Insiderlisten nach Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung
(MAR) und mit FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 MAR veröffentlicht.
Die Dokumente sind verfügbar unter:
www.bafin.de/Insiderlisten
www.bafin.de/Eigengeschäfte
Die Dokumente enthalten Fragen und Antworten zu den
gesetzlichen Grundlagen, der Anwendung, den einzelnen
Inhalten sowie den Meldepflichten in Bezug auf Insiderlisten und Eigengeschäfte von Führungskräften.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 26
Wertpapieraufsicht/Asset Management
EU-Kommission: Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der MAR
Am 10. Juni 2016 wurden die folgenden delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 596/2014, Market Abuse Regulation − MAR) veröffentlicht:
Die delegierten Verordnungen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/DVO Nr. 2016/908
www.eur-lex.europa.eu/DVO Nr. 2016/909
• Delegierte Verordnung (EU) 2016/908 zur Ergänzung
der MAR durch technische Regulierungsstandards für
die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für
die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder
Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit
• Delegierte Verordnung (EU) 2016/909 zur Ergänzung
der MAR im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen
Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen
ESMA: Veröffentlichungen zur MAR
Offenlegung von Referenzdaten nach MAR
Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die ESMA eine klarstellende Mitteilung zur Offenlegung von Referenzdaten nach
Art. 4 MAR. Aufgrund der späteren Umsetzung von
MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) und
MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) werden einige der MAR-Anforderungen an den neuen Zeitplan
angepasst.
Im Zuge des verspäteten Anwendungszeitpunkts der MiFID II werden bestimmte Anforderungen gemäß Art. 4
Abs. 2 und 3 MAR ab dem 3. Januar 2018 gelten. Die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 MAR tritt ausdrücklich bereits am 3. Juli 2016 in Kraft.
Q&A zur Umsetzung der MAR
Am 30. Mai 2016 veröffentlichte die ESMA Fragen und
Antworten (Q&A) zur Umsetzung der am 3. Juli 2016 in
Kraft getretenen MAR. Die Q&As zur MAR geben allgemeine Antworten auf Fragen zur praktischen Anwendung
im Zusammenhang mit der Einführung der MAR und in
Bezug auf die Anforderungen zur Ermittlung und Meldung
von verdächtigen Orders und Transaktionen.
Die Fragen und Antworten sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 27
Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA: RTS zu MiFID und MiFIR
Ergänzung der RTS zur Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente und zu Positionslimiten
Die ESMA hat am 2. Mai 2016 in Ergänzung zu ihren Entwürfen für RTS nach MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) und MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) zwei Stellungnahmen veröffentlicht.
Die ESMA schlägt eine Überarbeitung der RTS zur Transparenz von Nicht-Eigenkapitalinstrumenten (non equity
transparency) vor, die Anforderungen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionsrechte und
Derivate enthält. Ferner empfiehlt die ESMA die Überarbeitung der RTS zur Berechnung und Anwendung der Positionslimite für Warenderivate. Die Stellungnahmen wurden als Reaktion auf die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Ergänzungen der beiden RTS-Entwürfe
veröffentlicht.
Art. 26 der MiFIR nicht zu den meldepflichtigen Transaktionen zählen. Durch die Anpassung soll insbesondere gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen keine Transaktionsmeldungen für die Übertragung von Sicherheiten einreichen, da sich daraus ausschließlich Kosten und keine
aufsichtlichen Vorteile ergeben würden.
Im September 2015 reichte die ESMA die Entwürfe für 28
RTS nach MiFID II und MiFIR zur Annahme bei der EUKommission ein. Am 20. April 2016 wurde die ESMA von
der EU-Kommission gebeten, drei Standards (Transparenz
für Nichteigenkapitalinstrumente, Positionslimite und Nebentätigkeitstests) zu ergänzen. Die überarbeiteten Standards zur Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente
und zu Positionslimiten wurden an die EU-Kommission
weitergeleitet, die über die Annahme entscheidet.
Stellungnahme zu MIFID II in Bezug auf Nebentätigkeiten
Die ESMA hat am 30. Mai 2016 eine Stellungnahme in Ergänzung zu ihrem Entwurf der technischen Regulierungsstandards (RTS 20) zu Nebentätigkeiten nach MiFID II und
MiFIR veröffentlicht. RTS 20 legt durch quantitative Tests
Kriterien fest, wann der Rohstoffderivatehandel für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors als Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft betrachtet wird. Ziel von MiFiD II
ist es, ein Level-Playing-Field bei der Regulierung von Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sicherzustellen,
sofern Rohstoffderivatehandel in einem solchen Maß betrieben wird, dass es nicht nebensächlich zu ihrem Hauptgeschäft betrachtet werden kann.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Änderung des Entwurfs für RTS zum Transaktionsmeldewesen
Die ESMA hat am 4. Mai 2016 einen Antrag zur Ergänzung der technischen Regulierungsstandards zur Meldung
von Geschäften gemäß MiFIR veröffentlicht. Die RTS wurden am 28. September 2015 an die EU-Kommission übergeben. Aufgrund einer unbeabsichtigten Unterlassung im
finalen Stadium der Erstellung des Standards sieht die
ESMA jetzt dringenden Überarbeitungsbedarf.
Die von der ESMA vorgesehene Ergänzung bezieht sich
auf die Aufzählung von Vorgängen, die im Sinne des
Die notwendige Anpassung wurde an die EU-Kommission
weitergeleitet. Die ESMA geht davon aus, dass die Ergänzung im Zuge des Annahmeverfahrens des vorläufigen
RTS 22 berücksichtigt wird.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Die Stellungnahme der ESMA ist eine Reaktion auf die Anfrage der EU-Kommission, neben der Ergänzung des „business activity test“ (Geschäftstätigkeitstest), einen kapitalbasierten Test für Unternehmen mit erheblichen Kapitalinvestitionen einzuführen. Der ESMA zufolge ist der
vorgeschlagene „business activity test“ mit den Zielen zur
Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten in MiFID II abgestimmt, wohingegen der kapitalbasierte Test wesentliche
Nachteile mit sich bringt.
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 28
Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA: Weitere Veröffentlichungen
Leitlinien zu Regeln und Verfahren bei Ausfall eines
Teilnehmers
Am 31. Mai 2016 veröffentlichte die ESMA eine Konsultation zu Leitlinien, die Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers nach Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 (Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen
Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012) konkretisieren. Demnach hat ein
Zentralverwahrer u. a. einen Prozess zu implementieren,
um vom Ausfall eines seiner Teilnehmer zu erfahren und
die Wirkungen von zu ergreifenden Maßnahmen beim Ausfall eines Teilnehmers zu spezifizieren.
Die Konsultationsfrist endete am 30. Juni 2016.
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• eine Übergangsbestimmung, wonach ELTIFs ein Jahr
nach Inkrafttreten der RTS mit diesen übereinstimmen
müssen.
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Veröffentlichung technischer Regulierungsstandards
für mittelbare Clearingvereinbarungen
Die ESMA veröffentlichte am 26. Mai 2016 jeweils zwei finale Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS)
zum mittelbaren Clearing gemäß MiFIR und gemäß EMIR.
Die RTS-Entwürfe erläutern die Bestimmungen der mittelbaren Clearing-Vereinbarungen für OTC- und börsengehandelte Derivate und gewährleisten somit ein angemessenes Mindestmaß an Sicherheit für die indirekten Kunden.
Die RTS Entwürfe umfassen insbesondere
Technische Standards für europäische langfristige Investmentfonds
Am 8. Juni 2016 veröffentlichte die ESMA den finalen Bericht zu technischen Regulierungsstandards (RTS) im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/760 über
europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF).
• Grundlagen für die Sorgfaltspflicht und Ausfallsteuerung, um Konflikte zwischen den EU-Verordnungen und
den nationalen Insolvenzregelungen zu verringern,
Die ELTIF-Verordnung zielt auf eine Zunahme der Finanzierung von Unternehmen durch Nichtbanken ab, indem
sie Investoren gewährleistet, langfristig in Unternehmen
und Infrastrukturprojekte zu investieren. Ein ELTIF ist eine
Variante eines alternativen Investmentfonds (AIF), die von
autorisierten AIF-Managern unter der AIFM-Richtlinie geführt werden muss. Die diesbezüglichen Vorschläge der
ESMA beinhalten u. a.:
• die Erlaubnis (unter bestimmten Bedingungen), mehr
als vier Stufen in die indirekte Clearing-Kette zu integrieren.
• die Kriterien, um die Umstände zu identifizieren, unter
denen Derivate ausschließlich für Absicherungszwecke
genutzt werden,
• die Empfehlung, dass die Lebensdauer eines ELTIF anhand desjenigen Vermögenswertes im ELTIF-Portfolio
mit dem längsten Anlagehorizont bestimmt werden soll,
sowie
• eine Auswahl möglicher Kontenstrukturen, die die aktuelle Praxis der OTC- und börsengehandelten Derivate
widerspiegeln,
Die RTS-Entwürfe sind das Ergebnis einer Ende 2015
durchgeführten Konsultation. Die EU-Kommission hat drei
Monate Zeit, die RTS-Entwürfe anzuerkennen oder zu
verwerfen. Anschließend folgt eine Einspruchsfrist seitens
des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates.
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 29
Wertpapieraufsicht/Asset Management
EU-Kommission: Aktuelle Veröffentlichungen
Vorschlag für eine delegierte Richtlinie in Ergänzung zu
MiFID II
Am 7. April 2016 veröffentlichte die EU-Kommission in
Ergänzung zu MiFID II einen Vorschlag für eine delegierte
Richtlinie im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise
Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen. Der Entwurf für die delegierte Richtlinie regelt im
Wesentlichen Folgendes:
• Grundlagen für die Produktüberwachung sowie organisatorische Grundlagen, mit denen der Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden sichergestellt
werden soll
• Einzelheiten zur Umsetzung der mit der MiFID II eingeführten Produktüberwachungsvorschriften
• Vorschriften im Zusammenhang mit Anreizen −
diese sollen von Wertpapierfirmen eingehalten werden,
wenn sie Gebühren, Provisionen oder andere monetäre
oder nicht-monetäre Vorteile entrichten bzw. gewähren
oder entgegennehmen
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Vorschlag für eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der MiFID
Am 25. April 2016 veröffentlichte die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Regelungen
der MiFID, bei der es um die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie die Definition bestimmter
Begriffe für die Zwecke der MiFID geht. Die Verordnung
regelt u. a. folgende Aspekte:
• Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
• organisatorische Anforderungen für Wertpapierfirmen,
die Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, etwa im Hinblick auf die ComplianceFunktion, das Risikomanagement, die Abwicklung von
Beschwerden, persönliche Geschäfte, die Auslagerung
und Interessenkonflikte
• Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
• betriebliche Verpflichtungen für Handelsplätze, beispielsweise unter welchen Umständen der Ausschluss
eines Finanzinstruments vom Handel oder die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument einen erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger verursachen würde
• Positionsmeldung in Bezug auf Warenderivate
• Pflichten zur Bereitstellung von Daten für Datenbereitstellungsdienste
• Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes, eines MTF
oder eines OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat von
wesentlicher Bedeutung ist sowie die Folgen hieraus.
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 30
Wertpapieraufsicht/Asset Management
EU-Kommission: Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
Die EU-Kommission hat am 2. Juni 2016 eine Konsultation über die wesentlichen Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vermarktung von Investmentfonds (OGAW
und Alternative Investmentfonds) eröffnet. Von den Antworten der Teilnehmer erhofft sich die Kommission konkrete Beispiele und, falls möglich, quantitative und finanzielle Nachweise für Hindernisse beim Vertrieb von Investmentfonds. Im Anschluss sollen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse ergriffen werden.
Insgesamt soll der Anteil der Fonds, die europaweit verkauft werden, gesteigert werden, da eine höhere grenzüberschreitende Vermarktung zu Wachstum und größerer
Effizienz der Investmentfonds beiträgt. Die Beseitigung
der Hindernisse ermöglicht zudem eine bessere europaweite Kapitalverteilung und eine Konkurrenz zu den nationalen Märkten, wodurch die Fonds preiswerter und innovationsfreundlicher werden sollen. In diesem Sinn trägt
die Konsultation auch zur Erreichung der Kapitalmarktunion bei, die als eines ihrer wesentlichen Ziele beabsichtigt, Klein- und institutionelle Investitionen in Investmentfonds zu fördern.
Die Konsultationsfrist endet am 2. Oktober 2016.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
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Veröffentlichungen zur Benchmark-Verordnung
Annahme durch EU-Parlament und Veröffentlichung
Am 28. April 2016 hat das EU-Parlament mit großer
Mehrheit für die Annahme der vorgeschlagenen Verordnung zu finanziellen Benchmarks gestimmt. Das Parlament folgte damit einer politischen Vereinbarung, die im
November 2015 mit dem EU-Rat getroffen wurde.
Durch die neuen Regelungen soll der Steuerungsrahmen
für Benchmarks verbessert werden, die in der EU bei der
Bepreisung von Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten sowie bei der Messung der Performance von Investmentfonds zur Anwendung kommen. Da der Wert und die
Wertentwicklung von Anlagen und die Höhe von Hypothekenzahlungen in großem Umfang von Benchmarks abhängen, soll mit den neuen Regeln der Schutz von Verbrauchern und Anlegern verbessert und Manipulation verhindert werden. Die Verordnung soll zur Genauigkeit und
Integrität der für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte
verwendeten Benchmarks beitragen, indem
• sichergestellt wird, dass Benchmark-Administratoren je
nach Art der Benchmark (z. B. Rohstoff- oder ZinsBenchmarks) einer Zulassungspflicht sowie einer laufenden Beaufsichtigung unterliegen;
• die Governance von Benchmarks (z. B. Umgang mit Interessenkonflikten) verbessert und die Ermittlung von
Benchmarks transparenter wird;
• eine angemessene Aufsicht über kritische Benchmarks
wie EURIBOR und LIBOR gewährleistet wird, deren Versagen eine essenzielle Bedrohung für die Funktionalität
der Märkte und die Finanzstabilität darstellt.
Die Benchmark-Verordnung wurde am 29. Juni 2016 im
Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 30. Juni
2016 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Technischer Hinweis (technical advice) der EBA
Darüber hinaus wurde am 27. Mai 2016 ein Entwurf für
einen „technical advice“ der EBA zur BenchmarkVerordnung veröffentlicht. Die Finalisierung des technical
advice ist innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten
der Benchmark-Verordnung geplant.
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 31
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Aufsichtsrecht –
sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 32
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EU-Kommission: Update zur Kapitalmarktunion
Fortschrittsbericht
Am 25. April 2016 legte die EU-Kommission eine Bestandsaufnahme der in den ersten sechs Monaten seit der
Annahme des Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion
(KMU) erzielten Fortschritte vor und veröffentlichte den
ersten KMU-Fortschrittsbericht (IP/16/1562). Der Aktionsplan mit 33 Maßnahmen und begleitenden Schritten,
die bis 2019 den Grundstein für einen integrierten Kapitalmarkt in der EU legen sollen, wurde am 30. September
2015 von der EU-Kommission verabschiedet. Mit der KMU
verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Finanzierungsquellen
zu diversifizieren und auszuweiten und einen grenzüberschreitend freien Kapitalverkehr im Binnenmarkt zu ermöglichen, um die produktive Nutzung des Kapitals zu
gewährleisten. Hintergrund der Idee der Kapitalmarktunion ist die Entwicklung alternativer Finanzierungsquellen
zur Ergänzung und Unterstützung der Bankenfinanzierung, etwa in Form von Wagniskapital, Crowdfunding und
marktbasierter Finanzierung. Außerdem dient die KMU
der Schaffung von Investitionsmöglichkeiten für institutionelle Anleger und Kleinanleger in einem widerstandsfähigeren, vertieften und wettbewerbsfähigeren Finanzsystem.
Die EU-Kommission zeigt sich zufrieden mit den Fortschritten der letzten Monate. Beispielsweise sollen mit den
kürzlich in Kraft getretenen Regelungen für Versicherer
und Rückversicherer Anreize geschaffen werden, vermehrte Investitionen in Infrastrukturprojekte zu tätigen.
Im Dezember wurde ein Gesetzesvorschlag zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte von den Mitgliedstaaten
verabschiedet. Zudem erfolgte die Vorlage eines Vorschlags für vereinfachte Prospektanforderungen und verringerte Verwaltungslasten für Unternehmen, die Aktien
oder Anleihen ausgeben. Im Rahmen einer Sondierung
wurde bewertet, ob die Rechtsvorschriften im Bereich der
Finanzdienstleistungen geeignet sind, um das Wachstum
in der gesamten EU voranzutreiben. Weiterhin initiierte
die Kommission eine Konsultation über Umstrukturierungen und Insolvenzen von Unternehmen. Darüber hinaus
sollen in Kürze weitere Maßnahmen zur Förderung der
privaten Altersvorsorge sowie die Veröffentlichung eines
Berichts über die Entwicklung der Crowdfunding-Märkte
folgen.
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Bericht über Crowdfunding
Am 3. Mai 2016 veröffentlichte die EU-Kommission im
Rahmen des Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion
(KMU) einen Bericht über den Crowdfunding-Sektor, der in
der Entwicklung alternativer Finanzierungsquellen eine
wesentliche Rolle spielt.
Beim Crowdfunding wird ein Aufruf an die Öffentlichkeit
gestartet, insbesondere für junge Unternehmen, für die
sich die Finanzierung durch Banken weniger gut eignet,
um Finanzmittel bereitzustellen.
Da das Crowdfunding langfristig zu einer der wichtigsten
Finanzierungsformen für die KMU werden kann, zielt die
EU-Kommission auf eine europaweite Harmonisierung der
Regelungen ab, um die Entwicklung des Sektors, insbesondere grenzüberschreitende Projektfinanzierungen, zu
fördern.
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 33
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der EMIR
Delegierte Verordnung zur Clearingpflicht für OTCKreditderivate
In Ergänzung zur EMIR hat die EU-Kommission am 1. März
2016 die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/592 zur
Clearingpflicht für OTC-Kreditderivate veröffentlicht. Die
delegierte Verordnung bezieht sich insbesondere auf bestimmte auf Euro lautende Credit Default Swaps (CDS), an
denen einige europäische Unternehmen beteiligt sind. Die
Vorschrift, diese Arten von Credit Default Swaps über
zentrale Gegenparteien abrechnen zu müssen, sorgt für
stabilere und risikoärmere Finanzmärkte.
Die delegierte Verordnung enthält Klarstellungen zur Kategorisierung von Gegenparteien, zu Zeitpunkten des
Wirksamwerdens der Clearingpflicht sowie Charakteristika
der Arten von OTC-Kreditderivaten, die der Clearingpflicht
unterliegen. Dadurch sollen die Unterschiede in Bezug auf
die Eigenschaften von OTC-Derivaten angemessen berücksichtigt und die Vorschriften in Bezug auf den Anwendungsbereich der Clearingpflicht präzisiert werden.
Die Durchführungsverordnung wurde am 19. April 2016
im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft.
Änderung der delVO im Hinblick auf die zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode
Gemäß der EMIR-Verordnung müssen zentrale Gegenparteien (CCP) Ersteinschusszahlungen anfordern, die angemessen sind, um die Risiken aus den betreffenden geclearten Kontrakten abzudecken, und diese Einschüsse
einziehen. Die am 15. März 2013 in Kraft getretene delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 enthält technische
Regulierungsstandards mit Anforderungen an zentrale
Gegenparteien (CCP) im Hinblick auf die Zeithorizonte für
die Liquidationsperiode, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmen sind. Diese
RTS sollen nun an die Entwicklungen bei den entsprechenden Rechtsvorschriften angepasst werden.
Mit dem Vorschlag zur Änderung der delVO soll für CCPs
in der EU die Möglichkeit eingeführt werden, Einschusszahlungen für Kundenkonten auf Tagesbasis brutto anzufordern.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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Die Verordnung ist verfügbar unter
www.eur-lex.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 34
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EU-Kommission: Konsultation zur Bewertung der
Finanzkonglomerate-Richtlinie
Die EU-Kommission hat am 9. Juni 2016 eine Konsultation zur Bewertung der Finanzkonglomerate-Richtlinie (Financial Conglomerate Directive, FICOD) veröffentlicht. Im
Rahmen der Konsultation soll die Implementierung der
FICOD innerhalb des REFIT-Programms (Regulatory Fitness and Performance Program) zur Gewährleistung der
Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung beurteilt werden.
beurteilt werden, ob die Zielsetzungen der Identifizierung
und des Managements von Risiken innerhalb von Finanzkonglomeraten erreicht werden.
Die Konsultationsfrist endet am 20. September 2016.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
Ziel der Konsultation ist die Bewertung, ob der derzeitige
FICOD-Regulierungsrahmen angemessen und zweckmäßig
ist. Zur Sicherstellung der Finanzstabilität soll außerdem
EU-Kommission: Vorschriften über das zentrale
Clearing von Zinsderivaten
Am 10. Juni 2016 hat die EU-Kommission eine delegierte
Verordnung angenommen, wonach bestimmte OTCZinsderivatekontrakte künftig über zentrale Gegenparteien abgerechnet werden müssen.
Die Entscheidung ergeht in Form einer delegierten Verordnung, mit der die Clearingpflichten im Rahmen der
Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen
(EMIR) umgesetzt werden. Damit wurde nun zum dritten
Mal eine Clearingpflicht vorgeschlagen. Die erste Clearingpflicht für OTC-Zinsswaps wurde am 6. August 2015
angenommen, die für Credit Default Swaps am 1. März
2016.
Der delegierte Rechtsakt legt fest, welche Kategorien von
OTC-Derivatekontrakten in Form von Zinsswaps (IRS) in
verschiedenen europäischen Nicht-G4-Währungen (SEK,
PLN und NOK) der Clearingpflicht unterliegen; darüber
hinaus werden vier verschiedene Kategorien von Gegenparteien definiert, für die unterschiedliche Übergangsphasen gelten.
Die Clearingpflicht wird vorbehaltlich der Prüfung durch
das Europäische Parlament und den Rat der EU in Kraft
treten. Sie wird schrittweise über einen Zeitraum von drei
Jahren eingeführt, um kleineren Marktteilnehmern mehr
Zeit für die Anpassung zu geben.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 35
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen zu EMIR
Stellungnahme zur Ausnahme dänischer Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht nach EMIR
Die ESMA hat am 13. April 2016 verschiedene Stellungnahmen zur Ausnahme von drei dänischen Altersversorgungssystemen von der zentralen Clearingpflicht für Derivatekontrakte nach EMIR veröffentlicht. Altersversorgungssysteme, die bestimmte Anforderungen erfüllen,
wurden vorübergehend von der Clearingpflicht nach EMIR
befreit. Dafür muss die Genehmigung der nationalen zuständigen Behörde eingeholt werden.
Aufnahme der Kreditderivate in das öffentliche
Register zu EMIR
Die ESMA hat am 19. April 2016 eine Aktualisierung des
öffentlichen Registers, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten verzeichnet sind, veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung des entsprechenden technischen Standards im offiziellen Amtsblatt der EU unterliegen Kreditderivate, insbesondere iTraxx-Haupt- und
iTraxx-Crossover-Verträge, künftig der zentralen Clearingpflicht.
Bevor allerdings eine nationale Behörde der Ausnahme
zustimmen darf, muss eine Stellungnahme der ESMA abgewartet werden, die wiederum die EIOPA konsultiert.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Die aktuell veröffentlichte Stellungnahme der ESMA befasst sich mit drei dänischen Altersversorgungssystemen,
deren zuständige Behörde am Wertpapiermarkt die Finanstilsynet ist. Sobald die Finanstilsynet der Befreiung zustimmt, wird die ESMA eine aktualisierte Liste mit den Kategorien von Unternehmen und Systemen veröffentlichen,
die von der Clearingpflicht ausgenommen sind.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Aktualisierte Liste der autorisierten zentralen Gegenparteien veröffentlicht
Am 14. Juni 2016 aktualisierte die ESMA die Liste der zugelassenen zentralen Gegenparteien (ZGP) aus Drittstaaten unter EMIR. Die Liste enthält alle ZGPs aus Drittstaaten, die in der EU für das Clearing von OTC-Derivaten unter EMIR autorisiert sind.
Durch die Aufnahme von Chicago Mercantile Exchange
(CME) im Juni sind nun insgesamt 19 ZGPs gemäß der
EMIR-Verordnung zugelassen. Im April wurde bereits Korea Exchange (KRX) von der ESMA autorisiert.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 36
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA: Meldung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
Die ESMA hat am 27. April 2016 eine Aktualisierung zur
Meldung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten nach der CRA-Verordnung veröffentlicht.
Gemäß der CRA-Verordnung (Verordnung [EU]
Nr. 462/2013) sind Emittenten, Originatoren und Sponsoren verpflichtet, Informationen in Verbindung mit strukturierten Finanzinstrumenten (SFIs) an die ESMA zu melden.
Gemäß Art. 8b der CRA-Verordnung hat die ESMA eine
Webseite einzurichten, auf der die Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten (SFIs) von Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments veröffentlicht werden (SFI-Webseite). Zur Umsetzung von Art. 8b verlangt die delegierte Verordnung
EU 2015/3, dass die meldepflichtigen Unternehmen die
Daten unter Berücksichtigung des Meldesystems der SFIWebseite sowie der von der ESMA auf der Webseite bereitgestellten technischen Anleitungen einreichen. Die
technischen Anleitungen sind von der ESMA bis zum
1. Juli 2016 bereitzustellen, da die Meldepflichten ab
1. Januar 2017 greifen.
Bei der Erstellung der SFI-Webseite stieß die ESMA jedoch
auf Probleme, beispielsweise fehlt eine Rechtsgrundlage
für die Finanzierung der Seite. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Seite schon ab dem 1. Januar 2017 von den
Instituten für die Meldung verwendet werden kann. Außerdem ist die ESMA aller Voraussicht nach nicht in der
Lage, die technischen Vorgaben noch vor dem 1. Juli
2016 zu veröffentlichen.
Die ESMA erwartet, dass die neuen Verbriefungsregelungen, die sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren befinden,
klarstellende Informationen zu künftigen Meldepflichten in
Verbindung mit SFIs enthalten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 37
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESAs: Stellungnahme zu den technischen Standards zur Bonitätseinstufung externer Ratingagenturen (ECAIs)
Die ESAs veröffentlichten am 12. Mai 2016 ihre Auffassung über das Vorhaben der EU-Kommission, die Entwürfe
technischer Durchführungsstandards (ITS) bezüglich des
Mappings externer Ratingagenturen zu ergänzen. Die
Stellungnahme ist die Reaktion auf die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Korrekturen dieser technischen
Durchführungsstandards.
Im November 2015 hatten die ESAs in ihrem vorbereiteten Entwurf insbesondere gefordert, eine Übergangsphase von drei Jahren mit weniger quantitativen Anforderungen einzuführen, in der externe Ratingagenturen das beste Mapping − unabhängig von der Anzahl ihrer
Bewertungen − auf Basis vergangener Leistungen erhalten können. Nach Ablauf der Übergangsphase (ab 2019)
beabsichtigen die ESAs schließlich einen „konservativeren“ Ansatz, nach dem externe Ratingagenturen eine
Mindestanzahl an Ratings durchführen müssen, um das
beste Mapping zu erhalten.
Im März 2016 informierte die EU-Kommission die ESAs
über ihre Absicht, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards ergänzen zu wollen, indem der in der
Übergangsphase angewendete „weniger konservative“
Ansatz erweitert werden soll.
In ihrer nun veröffentlichten Stellungnahme sprechen sich
die ESAs aus Gründen der Gefahr für die finanzielle Stabilität gegen diesen Vorschlag aus. Hiernach stelle der ursprüngliche Entwurf nicht nur eine ausgewogene Balance
zwischen aufsichtsrechtlichen Zielen sicher, sondern begünstige auch den Wettbewerb innerhalb der Ratingbranche.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 38
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EBA: Stellungnahme zum Kundenidentifizierungsprozess für Asylsuchende
Die EBA veröffentlichte am 12. April 2016 eine Stellungnahme an die nationalen Aufsichtsbehörden, in der aufgezeigt wird, wie der Kundenidentifizierungsprozess im Sinne der Geldwäscheregelungen für Asylsuchende gestaltet
werden kann, wenn keine ausreichenden Dokumente zur
vollständigen Identifizierung vorliegen. Ziel soll sein, diesem Personenkreis trotz mangelnder Dokumente Zugang
zu Finanzprodukten und -dienstleistungen zu verschaffen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
BaFin: Rundschreiben zum Videoidentifizierungsverfahren
Die BaFin veröffentlichte am 10. Juni 2016 ein neues
Rundschreiben zu den Anforderungen an die Nutzung von
Videoidentifizierungsverfahren bei der Kontoeröffnung
(Rundschreiben 4/2016 (GW)). Das Rundschreiben ersetzt
das Rundschreiben zur Verdachtsmeldung vom März
2014. Grundlage für die Überarbeitung ist u. a. eine Überarbeitung der Leitlinien zur Kontoeröffnung und Kundenauthentifizierung durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht.
Gemäß dem Rundschreiben dürfen nur noch Kreditinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG das Videoidentifizierungsverfahren nutzen. Das Rundschreiben legt verschiedene Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, um
eine den geldwäscherechtlichen Standards entsprechende
Identifizierung zu ermöglichen. Beispielsweise hat eine
Berechnung der in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Prüfziffern sowie ein Kreuzvergleich der in ihr enthaltenen Angaben mit den Angaben im Sichtfeld des Ausweisdokuments zu erfolgen. Die Institute müssen vom
Kunden außerdem eine Referenzüberweisung von einem
europäischen Konto verlangen, das auf dessen Namen
lautet.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 39
Nationale Rechnungslegung
Nationale
Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 40
Nationale Rechnungslegung
Bekanntmachung von DRÄS 6 und DRÄS 7
Am 21. Juni 2016 wurden im Bundesanzeiger die Deutschen Rechnungslegungsänderungsstandards (DRÄS)
Nr. 6 und Nr. 7 durch das Bundesministerium der Justiz
gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht.
• DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises
• DRS 20 Konzernlagebericht
• DRS 21 Kapitalflussrechnung
DRÄS 6
DRÄS 6 führt zu Änderungen in folgenden Standards:
• DRS 3 Segmentberichterstattung
• DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss
• DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
• DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von
Fehlern
• DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die
Vergütung der Organmitglieder
DRS 3-10 und DRS 3-20
DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten
und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen werden aufgehoben. Die branchenspezifischen Regelungen, die derzeit in diesen beiden
Standards geregelt werden, werden in den DRS 3 verlagert.
DRÄS 7
Die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung werden mit DRÄS 7 an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist.
• DRS 18 Latente Steuern
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.drsc.de
DRSC-Jahresbericht 2015
Am 26. April 2016 veröffentlichte das DRSC seinen Jahresbericht 2015. Darin enthalten sind insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Aufgabe des DRSC, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung nach § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu
entwickeln. In diesem Zusammenhang wird unter anderem über die in 2015 verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS 22 Konzerneigenkapital,
DRS 23 Kapitalkonsolidierung und DRS 24 Immaterielle
Vermögensgegenstände) berichtet. Des Weiteren werden
der Sammelstandard DRÄS 6, mit dem Anpassungen infolge des BilRUG an bereits verabschiedeten DRS vorgenommen wurden, sowie der Standardentwurf E-DRÄS 7,
vorgestellt und wesentliche materielle Änderungen im
Rahmen einer Zusammenfassung angegeben.
Dem Bericht nach ist für 2016 die Überarbeitung von
DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss und DRS 9 Bilanzierung von
Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss geplant. Außerdem soll ein DRS zur Währungsumrechnung aufgesetzt werden.
Im Hinblick auf die beratende Tätigkeit des DRSC gemäß
§ 342 Abs. 1 Nr. 2 HGB werden die beiden wesentlichen
Aktivitäten aus dem Jahr 2015 näher ausgeführt. Dazu
zählen die Unterstützung bei der Umsetzung des BilRUG
und der CSR-Richtlinie.
Der vollständige Bericht ist verfügbar unter:
www.drsc.de
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 41
Internationale Rechnungslegung
Internationale
Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 42
Internationale Rechnungslegung
IASB Update: Anwendung des IFRS 9 im Kontext
des IFRS 4
Das IASB hat in seinen Sitzungen im April und Mai 2016
seine Beratungen zur Anwendung des IFRS 9 im Kontext
des IFRS 4 abgeschlossen. Dabei wurden insbesondere die
Qualifikationskriterien für das Wahlrecht zur Aufschiebung
des IFRS 9 (deferral approach) neu gefasst.
Eine Aufschiebung des IFRS 9 soll für ein Unternehmen
nur dann in Frage kommen, wenn das Versicherungsgeschäft das vorherrschende Geschäftsmodell des Unternehmens darstellt. Diese Voraussetzung ist in jedem Fall
erfüllt, wenn die Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft mehr als 90 % der Gesamtverbindlichkeiten des
Unternehmens betragen. Sofern die Verpflichtungen aus
dem Versicherungsgeschäft weniger oder gleich 90 %,
aber mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten betragen,
muss das Unternehmen einen zusätzlichen Nachweis erbringen, dass das Versicherungsgeschäft das vorherrschende Geschäftsmodell des Unternehmens darstellt.
Bei den Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft
sind insbesondere die Verträge im Anwendungsbereich
des IFRS 4 sowie alle erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewerteten Investmentverträge im Anwendungsbereich des IAS 39 zu berücksichtigen. Die Buchwerte der Verpflichtungen bestimmen sich dabei auf Basis
des Berichtsjahres, das zwischen dem 1. April 2015 und
dem 31. März 2016 endet.
Nimmt das Unternehmen das Wahlrecht zur Aufschiebung
des IFRS 9 in Anspruch und ergeben sich nachträglich wesentliche Änderungen im Geschäftsmodell, muss das Unternehmen die Erfüllung der Qualifikationskriterien erneut
prüfen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
EFRAG Endorsement Status
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)
hat den Umsetzungsstatus der IFRS in europäisches Recht
aktualisiert (Stand: 21. Juni 2016). Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehenden Standards ist der EU-Endorsement-Prozess noch nicht abgeschlossen. In Klammern ist das Quartal oder (Halb-)Jahr
des voraussichtlichen Endorsements enthalten:
• IFRS 9 Financial Instruments (Q4 2016)
• IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Endorsement
ausgesetzt)
• IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers
(Q3 2016)
• IFRS 16 Leases (2017)
• Amendments to IFRS 10 and IAS 28 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or
Joint Venture (verschoben)
• Amendments to IAS 12 Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses (Q4 2016)
• Amendments to IAS 7 Disclosure Initiative (Q4 2016)
• Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with
Customers (Q1 2017)
• Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement
of Share-based Payment Transactions (H2 2017)
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.efrag.org
• Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28 Investment Entities – Applying the Consolidation Exception
(Q3 2016)
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 43
Prüfung
Prüfung
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 44
Prüfung
AReG im BGBl. veröffentlicht
Der Deutsche Bundestag hat am 17. März 2016 das Abschlussprüfungsgesetz (AReG) verabschiedet, das nun am
17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1142 ff.)
veröffentlicht wurde. Angenommen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung. Das AReG dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie
2014/56/EU sowie der Ausführung der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 45
Steuerliche Themen
Steuerliche
Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 46
Steuerliche Themen
Sonderregelungen für Banken im Entwurf der
Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung
Mit ihrem Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa-E) konkretisiert die
Finanzverwaltung ihre Auslegung des sog. Authorized
OECD Approach (AOA) zur uneingeschränkten Selbstständigkeitsfiktion von Betriebsstätten. Insbesondere der
bankenspezifische Teil des BMF-Schreibens führt dazu,
dass grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute ihre Verrechnungspreismodelle überprüfen und ggf. anpassen
müssen.
Grundsätzliches
Kernthema der BsGaV sowie des VWG BsGa-E ist die steuerliche Zuordnung von Vermögenswerten sowie verbundenen Chancen (Erträgen) und Risiken zu Betriebsstätten.
In der Bankenpraxis kommt insbesondere der Zuordnung
von Kreditforderungen große Bedeutung zu − diese beeinflusst die Zuordnung von Zinserträgen, potenziellen Wertberichtigungen sowie von Passiva (Dotations- und Fremdkapital) und zusammenhängenden Aufwendungen.
Zuordnung auf der Aktivseite
Die Regelungen des VWG BsGa-E sind nicht deckungsgleich mit dem AOA. So unterstellt der VWG BsGa-E eine
Hold-to-Maturity-Strategie, in der die Sales-/MarketingFunktion von übergeordneter Bedeutung ist. Nachgelagerte (Risikomanagement-)Funktionen werden bei der Zuordnungsentscheidung nicht berücksichtigt. In der Praxis
existieren jedoch auch andere Geschäftsmodelle. Außerdem wird die steuerliche Anerkennung von Zuordnungsänderungen durch den VWG BsGa-E in einem Beispielsfall
an das Vorliegen einer Leistungsstörung geknüpft. Die Finanzverwaltung verschärft damit die bestehenden Einschränkungen der BsGaV.
Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern aus
Handelstätigkeiten von Kreditinstituten stimmt der VWG
BsGaV-E im Wesentlichen mit dem AOA überein, die Anwendbarkeit der Restgewinnaufteilungsmethode wird
ausdrücklich bejaht.
Insgesamt gehen die Zuordnungsregelungen des VWG
BsGa-E für Kreditforderungen in entscheidenden Teilen
über den AOA hinaus und erscheinen z. B. aufgrund von
Pauschalierungen geeignet, Streitthemen in zukünftigen
Betriebsprüfungen zu bieten.
Zuordnung auf der Passivseite
Der VWG BsGa-E behandelt weiterhin das Thema der bankeninternen Refinanzierung, bei dem er jedoch neue Unklarheiten schafft. Hinsichtlich der Zuordnung von Dotationskapital wird die Ungleichbehandlung inländischer und
ausländischer Bankbetriebsstätten durch den VWG BsGa-E
im Vergleich zur BsGaV weiter verschärft. Dies steht dem
AOA entgegen und kann insgesamt als nicht sachgerecht
angesehen werden.
Für eine detaillierte Darstellung verweisen wir auf den Beitrag von
Schmitt, Bernd; Persch, Andreas; Jung, Jean Peter:
Sonderregelungen für Banken im Entwurf der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung,
IWB Fachzeitschrift vom 24. Juni 2016
Des Weiteren kann es laut Entwurf durch das Inkrafttreten
der BsGaV zu steuerlichen Ver- bzw. Entstrickungen
kommen, da sich durch das Inkrafttreten der Verordnung
steuerliche Veränderungen bei der Zuordnung von Vermögenswerten ergeben. Diese Regelung birgt insbesondere aufgrund der Abweichungen der BsGaV sowie des VWG
BsGa-E zum AOA erhebliche Risiken.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 47
Rechtsprechung
Rechtsprechung
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 48
Rechtsprechung
BGH-Urteil zu Nettingvereinbarungen und
Allgemeinverfügung der BaFin
In seinem Urteil vom 9. Juni 2016 zur Wirksamkeit von
bestimmten Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Az. IX ZR 314/14) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Abrechnungsvereinbarung, die Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die deutschem Recht unterliegen, für den Fall
der Insolvenz getroffen haben und die dem § 104 der Insolvenzordnung (InsO) widerspricht, insoweit unwirksam
und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar
ist.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) kündigten im Anschluss an, das Urteil sorgfältig zu
prüfen und, sofern das Urteil über den Einzelfall hinausgehende Wirkungen auf die Akzeptanz des Rahmenvertrages
im Markt entfalten sollte, unmittelbar gesetzgeberische
Maßnahmen für eine Klarstellung der betroffenen Vorschriften des Insolvenzrechts zu treffen.
Um möglicher Verunsicherung entgegenzuwirken, um Ruhe in die Finanzmärkte zu bringen und um Marktstörungen
und Marktversagen abzuwenden, hat die BaFin am 9. Juni
2016 eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 4a
WpHG zu Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich
des deutschen Insolvenzrechts veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung stellt die BaFin klar, dass das Netting
unter den bestehenden Rahmenverträgen, die in den Anwendungsbereich der Verfügung fallen, auch bis auf Weiteres gemäß dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat.
Die Allgemeinverfügung trat am 10. Juni 2016 in Kraft
und gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Das BGH-Urteil sowie die Allgemeinverfügung und FAQs
sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Sofern der Gesetzgeber tätig werden sollte, können jedoch einige Monate verstreichen, bis diese Änderungen in
Kraft treten.
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 49
In eigener Sache
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 50
In eigener Sache
Publikationen
Banken
Strengere Regulierung bei der digitalen Kontoeröffnung
In der Broschüre werden die Herausforderungen in Bezug
auf das BaFin Rundschreiben 4/2016 (GW) dargestellt. Mit
dem Rundschreiben wird der geldwäsche-rechtlichen Sicherheitsmaßstab für Videoidentifizierungsverfahren erhöht.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
EZB-Verordnung und Leitfaden zur Harmonisierung
von Optionen und Ermessensspielräumen in der Bankenaufsicht
Im Rahmen des Regulatory Updates wird über den aktuellen Sachstand in Bezug auf die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume informiert.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
AnaCredit − Veröffentlichung der finalen Verordnung
erfolgt – dennoch ein Moving Target
In dieser Ausgabe des Regulatory Updates werden unter
anderem detailliert die Auswirkungen der Änderungen in
der finalen Verordnung gegenüber dem Entwurf dargelegt.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Wertpapieraufsicht/
Asset Management
PRIIPs für Asset-Manager − Anforderungen und Herausforderungen
De Publikation gibt einen Überblick über die regulatorische
Anforderungen durch die PRIIPs-Verordnung und die damit verbundenen Implikationen für Asset-Manager.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Internationale
Rechnungslegung
Applying IFRS: Joint Transition Resource Group for
Revenue Recognition − items of general agreement
(Updated June 2016)
Die Publikation enthält eine Zusammenfassung über die
Themen, zu denen die Mitglieder der Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) im Verlauf
ihrer Gespräche einen Konsens erzielen konnten. Die
Sichtweisen der TRG-Mitglieder sind zwar nicht verbindlich, stellen allerdings den aktuellen Überlegungsstand zu
den jeweiligen Sachverhalten dar. Unternehmen sollten
daher diese Sichtweisen bei der Implementierung der neuen Vorschriften zur Umsatzrealisierung berücksichtigen.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
FinTech Adoption Index − Germany 2016
Die Publikation enthält eine Auswertung über den FinTech
Markt in Deutschland.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 51
In eigener Sache
Wichtige Termine
Insurance
Solvency II-Frühstück Herbst 2016
In diesem Herbst wird unsere Veranstaltungsreihe an den
folgenden Standorten jeweils in der Zeit von 8.30 bis
12.30 Uhr, mit anschließendem Mittagessen, stattfinden:
Wealth & Asset
Management
Wealth & Asset Management Freitagsrunde /
Wealth & Asset Management Breakfast
29. September,
EY Stuttgart
23. September, 15.00 – 17.00 Uhr,
EY Eschborn
5. Oktober,
EY Köln
28. September, 9.00 – 11.00 Uhr,
EY München
6. Oktober,
EY München
Das Thema werden wir Ihnen in Kürze bekannt geben.
10. Oktober,
EY Eschborn
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder
unter der Telefonnummer +49 6196 996 26285 oder per
E-Mail: [email protected]
Financial Services Newsticker Ausgabe 3 – 2016 | 52
Ihre Ansprechpartner
EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Deutschland
Österreich
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial
Services Germany
+49 6196 996 26512
[email protected]
Friedrich O. Hief
Country Coordinating Partner
+43 1 21170 1352
[email protected]
Martina Dombek
Quality and Risk Management/
Professional Practice FSO
+49 6196 996 26446
[email protected]
Christoph Hultsch
Financial Accounting Advisory
Services
+49 6196 996 26833
[email protected]
Redaktionelle
Gesamtverantwortung
Nicole Rüdenauer
+49 711 9881 14775
[email protected]
Dr. Andreas Freiling
Insurance
+49 6196 996 12587
[email protected]
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem
Wissen und unseren Leistungen stärken wir
weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und
die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen
und einem sprichwörtlichen Kundenservice.
Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und
entscheidend besser zu machen – für unsere
Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser
weltweiter Anspruch „Building a better working
world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den
Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited
ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine
Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser
Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
Thomas H. Griess
Transaction Advisory
+49 6196 996 26258
[email protected]
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Oliver Heist
Wealth & Asset Management
+49 6196 996 27505
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ED None
Rosheen Dries
Tax
+49 6196 996 26163
[email protected]
Dirk Mueller-Tronnier
Banking & Capital Markets
+49 6196 996 27429
[email protected]
Robert Melnyk
Advisory
+49 89 14331 24931
[email protected]
Dr. Max Weber
Regulatory Advisory
+49 711 9881 15494
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