ergänzende bedingungen für die flexible lebensversicherung

Ausgabe 2015
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN
FÜR DIE FLEXIBLE
LEBENSVERSICHERUNG TERZAFLEX
INHALT
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Begriffe
Risikoprämie
Sparanteile
Deckungskapital
Inventar-Deckungskapital
Rückkaufswert
Umwandlungswerte
2
2
2
2
2
2
2
6.
2.
Berechnungsgrundlagen
2
7.2
7.3
3.
2
2
2
2
2
7.4
3.1
3.2
3.3
3.4
Funktionsweise der flexiblen
Versicherung
Mindestprämie
Prämienfälligkeit
Verwendung der Sparprämien
Aufbau des Sparguthabens
4.
4.1
4.2
Anspruchsbegründung
Erlebensfallleistungen
Todesfallleistungen
2
2
2
5.
Auszahlung der
Versicherungsleistungen
Fälligkeit
2
2
5.1
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
6.1
7.
7.1
Einschränkung des
Versicherungsschutzes
Selbsttötung
Verzugsfolgen und
Prämienrückerstattung
Einschränkung der
Prämienzahlungspflicht
Verzugsfolgen
Wiederinkraftsetzung umgewandelter
oder erloschener Verträge
Prämienrückerstattung im Todesfall
2
2
3
3
3
3
3
8.
8.1
8.2
Überschussbeteiligung
Laufender Überschuss
Verwendung der
Überschusszuweisungen
3
3
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
Umwandlung und Rückkauf
Voraussetzungen
Haftung von Pax
Zeitpunkt der Berechnung
Berechnung des Rückkaufswerts
Berechnung des Umwandlungswerts
Weitere Bestimmungen
3
3
3
3
4
4
4
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3
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1.
Begriffe
1.1
Risikoprämie
Der Betrag, der unter Berücksichtigung des vorhandenen
Deckungskapitals gemäss den Berechnungsgrundlagen
zur Finanzierung der Todesfallleistungen notwendig ist.
Die Risikoprämie wird jährlich neu berechnet.
1.2
Sparanteile
Diejenigen Prämienanteile, die zur Finanzierung weder
der Risikoprämien noch der Kosten dienen.
1.3
Deckungskapital
Das aus den Sparanteilen der Prämien verzinslich
angesammelte Sparguthaben.
1.4
Inventar-Deckungskapital
Das Deckungskapital zuzüglich der Reserve für künftige
Verwaltungskosten.
1.5
Rückkaufswert
Der Betrag, der bei einer vorzeitigen Auflösung der
Versicherung durch Pax zurückerstattet wird.
1.6
Umwandlungswerte
Die herabgesetzten Versicherungsleistungen eines
Versicherungsvertrags, bei dem die Prämienzahlung
eingestellt wurde.
2.
Berechnungsgrundlagen
Berechnungsgrundlagen sind der technische Zins in
Höhe von 0.75% p.a. bei Versicherungen gegen
periodische Prämien und die Sterbetafeln EKMF0110
R/NR_85 SVV/Pax unter Berücksichtigung der Raucherund Nichtrauchersterblichkeiten.
3.
Funktionsweise der flexiblen
Versicherung
Die flexible Versicherung ist eine Kapitallebensversicherung, bei der neben einer zur Deckung des
Todesfallrisikos, allfälliger Zusatzversicherungen und der
Kosten bestimmten Mindestprämie zu beliebigen
Zeitpunkten und in beliebiger Höhe Zahlungen von
Sparprämien geleistet werden können, die zur
Finanzierung der Erlebensfallleistung dienen.
3.1
Mindestprämie
Die Mindestprämie wird zu Beginn eines jeden
Versicherungsjahres neu berechnet. Sie dient zur
Finanzierung der Risikoprämie und eines Teils der im
Versicherungsjahr anfallenden Kosten. Zusätzlich
beinhaltet sie auch die Prämien für allfällige
Zusatzversicherungen.
3.3
Verwendung der Sparprämien
Jede Sparprämie wird vorab zur Deckung allfälliger
ausstehender Mindestprämien verwendet.
Darüber hinaus gehende Beträge werden nach Abzug
der darauf entfallenden Kosten dem Sparkonto
zugeführt.
3.4
Aufbau des Sparguthabens
Die dem Sparkonto zugeführten Beträge werden mit
dem technischen Zins geäufnet.
4.
Anspruchsbegründung
4.1
Erlebensfallleistungen
Pax sind folgende Dokumente vorzulegen:
– Lebensnachweis der versicherten Person
– Nachweis des Geburtsdatums
– die Police
4.2
Todesfallleistungen
Der Tod der versicherten Person ist Pax unter Angabe
der Todesursachen unverzüglich mitzuteilen.
Weiterhin sind folgende Dokumente vorzulegen:
– ein amtlicher Todesschein
– ärztliche Zeugnisse über die Ursachen und näheren
Umstände des Todes
– die Police
Pax kann weitere Auskünfte über den Gesundheitszustand und die Ursachen und Umstände des Todes
der versicherten Person bei Ärzten und anderen
Personen und Institutionen verlangen oder selbst
einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des
Anspruchsberechtigten.
5.
Auszahlung der
Versicherungsleistungen
5.1
Fälligkeit
Die vertraglichen Leistungen von Pax werden vier
Wochen, nachdem alle zur Anspruchsbegründung
notwendigen Dokumente eingegangen sind, fällig.
6.
Einschränkung des
Versicherungsschutzes
6.1
Selbsttötung
Bei Selbsttötung zahlt Pax unbeschränkt diejenigen
vereinbarten Leistungen im Todesfall, die im Zeitpunkt
des Todes ununterbrochen 3 Jahre lang versichert
waren.
Für die übrigen Todesfallleistungen zahlt Pax das auf
den Todestag berechnete Deckungskapital.
3.2
Prämienfälligkeit
Die Mindestprämie ist jeweils am Vertragsstichtag fällig.
Sparprämien können zu jedem Zeitpunkt geleistet
werden.
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
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7.
Verzugsfolgen und
Prämienrückerstattung
7.1
Einschränkung der Prämienzahlungspflicht
Die Prämienzahlungspflicht beschränkt sich auf die
Mindestprämie.
7.2
Verzugsfolgen
Bei Verzug erfolgt die Umwandlung in eine
prämienfreie Versicherung, sofern der Rückkaufswert
der Versicherung mindestens CHF 1’000.00 beträgt.
Andernfalls erlischt die Versicherung, wobei ein
allfälliger Rückkaufswert erstattet wird. Pax bleibt in
jedem Falle der Anspruch auf die volle Prämie des
ersten Versicherungsjahres erhalten.
7.3
Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder
erloschener Verträge
Ist eine Versicherung wegen Verzug umgewandelt
worden oder erloschen, so kann sie innert sechs
Monaten seit Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie
durch Zahlung aller Ausstände und durch Rückzahlung
eines allfälligen Rückkaufswertes wieder in Kraft gesetzt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit Zustimmung von Pax und unter
den von ihr gestellten Bedingungen möglich.
Pax haftet nicht bzw. nur im Rahmen der herabgesetzten Leistungen für Schadenfälle, die sich in der
Zeit zwischen Umwandlung bzw. Erlöschen der
Versicherung und der Wiederinkraftsetzung ereignet
haben.
7.4
Prämienrückerstattung im Todesfall
Über den Todestag hinaus bezahlte periodische
Prämien zur Deckung des Todesfallrisikos werden
vollständig zurückerstattet.
8.
Überschussbeteiligung
8.1
Laufender Überschuss
8.1.1 Versicherungstechnischer Risiko- und
Kostenüberschuss
Risiko- und Kostenüberschüsse werden ausgerichtet
nach Massgabe der aktuellen Höhe der Prämienanteile
für Risiko und Kosten mit Ausnahme des Fixkostenzuschlags. Die Zuweisung des ersten Überschussanteils
erfolgt am Ende des ersten Versicherungsjahres. Die
Zuweisungen der weiteren Überschussanteile erfolgen
am Ende der folgenden Versicherungsjahre.
8.1.2 Zinsüberschuss
Es werden Zinsüberschüsse ausgerichtet auf der Basis
der Rückkaufswerte. Die Zuweisung des ersten
Überschussanteils erfolgt am Ende des ersten
Versicherungsjahres auf der Basis des Rückkaufswerts
zu Beginn des ersten Versicherungsjahres. Die
Zuweisungen der weiteren Überschussanteile erfolgen
am Ende der folgenden Versicherungsjahre auf der
Basis der jeweiligen Rückkaufswerte zu Beginn der
Versicherungsjahre.
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
8.2
Verwendung der Überschusszuweisungen
Für die laufenden Überschusszuweisungen kann der
Versicherungsnehmer zwischen zwei Systemen der
Überschussverwendung auswählen:
Spargutschrift:
Die Zuweisungen werden auf einem Konto angesammelt
und verzinst. Das Guthaben (Spargutschrift) wird bei
einer regulären Beendigung des Versicherungsvertrags
(d.h. durch Tod, Kündigung oder Vertragsende)
zusammen mit der garantierten Leistung aus dem
Versicherungsvertrag ausbezahlt. Ist keine garantierte
Leistung vorhanden, so entfällt die Auszahlung des
Guthabens. Ein Wechsel in das System Fondsgutschrift
während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ist
möglich.
Fondsgutschrift:
Die Zuweisungen werden zum Erwerb von Ansprüchen
an Anteilen eines von Pax festgelegten Fonds oder
Fonds-Portfolios verwendet. Das Guthaben (aktueller
Wert des Anteilguthabens) wird bei einer regulären
Beendigung des Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod,
Kündigung oder Vertragsende) ausbezahlt. Ist keine
garantierte Leistung vorhanden, so entfällt die
Auszahlung des Guthabens. Ein Wechsel in das System
Spargutschrift während der Laufzeit des
Versicherungsvertrags ist möglich.
9.
Umwandlung und Rückkauf
9.1
Voraussetzungen
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit verlangen,
dass die Versicherung ganz oder teilweise in eine
prämienfreie mit herabgesetzten Leistungen
umgewandelt oder von Pax ganz oder zum Teil
zurückgekauft wird. Das Begehren ist schriftlich zu
stellen.
9.2
Haftung von Pax
Bei Umwandlung haftet Pax nur noch im Umfang der
herabgesetzten Versicherungsleistungen ab dem ersten
Tag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei
Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt.
Bei Rückkauf erlischt die Haftung von Pax am letzten
Tag des Monats, in welchem das Begehren bei ihr
eintrifft.
9.3
Zeitpunkt der Berechnung
Die Berechnung des Umwandlungs- oder Rückkaufswerts erfolgt auf den ersten Tag des Monats, der dem
Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der
Prämienzahlungsfrist folgt.
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9.4
Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert ergibt sich aus dem InventarDeckungskapital vermindert um einen Abzug zur
Deckung der noch nicht getilgten Abschlusskosten.
Er beträgt mindestens 2/3 des Deckungskapitals.
Der Abzug zur Deckung der noch nicht getilgten
Abschlusskosten entspricht 5.00% des über die restliche
Versicherungsdauer gerechneten Barwerts der Mindestprämie zum Zeitpunkt des Rückkaufs.
Pax
Aeschenplatz 13
CH-4002 Basel
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
9.5
Berechnung des Umwandlungswerts
Der Rückkaufswert wird als Einmalprämie für eine neue
Versicherung mit vergleichbarer Leistungsausprägung
aber herabgesetzten Leistungen verwendet, wobei
keine Abschlusskosten eingerechnet werden. Beträgt
der Rückkaufswert weniger als CHF 1’000.00, so kauft
Pax die Versicherung zurück, es sei denn, der
Versicherungsnehmer beharre auf einer Umwandlung.
9.6
Weitere Bestimmungen
Über den Berechnungszeitpunkt hinaus bezahlte
Risikoprämien werden zurückerstattet; allfällige
ausstehende Prämien werden vom Rückkaufswert
abgezogen.
Tel. +41. (0)61. 277 66 66
Fax +41. (0)61. 277 64 56
[email protected]
www.pax.ch
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