Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE FLEXIBLE LEBENSVERSICHERUNG TERZAFLEX INHALT 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Begriffe Risikoprämie Sparanteile Deckungskapital Inventar-Deckungskapital Rückkaufswert Umwandlungswerte 2 2 2 2 2 2 2 6. 2. Berechnungsgrundlagen 2 7.2 7.3 3. 2 2 2 2 2 7.4 3.1 3.2 3.3 3.4 Funktionsweise der flexiblen Versicherung Mindestprämie Prämienfälligkeit Verwendung der Sparprämien Aufbau des Sparguthabens 4. 4.1 4.2 Anspruchsbegründung Erlebensfallleistungen Todesfallleistungen 2 2 2 5. Auszahlung der Versicherungsleistungen Fälligkeit 2 2 5.1 Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 6.1 7. 7.1 Einschränkung des Versicherungsschutzes Selbsttötung Verzugsfolgen und Prämienrückerstattung Einschränkung der Prämienzahlungspflicht Verzugsfolgen Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder erloschener Verträge Prämienrückerstattung im Todesfall 2 2 3 3 3 3 3 8. 8.1 8.2 Überschussbeteiligung Laufender Überschuss Verwendung der Überschusszuweisungen 3 3 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 Umwandlung und Rückkauf Voraussetzungen Haftung von Pax Zeitpunkt der Berechnung Berechnung des Rückkaufswerts Berechnung des Umwandlungswerts Weitere Bestimmungen 3 3 3 3 4 4 4 EFL009D 3 Seite 1/4 1. Begriffe 1.1 Risikoprämie Der Betrag, der unter Berücksichtigung des vorhandenen Deckungskapitals gemäss den Berechnungsgrundlagen zur Finanzierung der Todesfallleistungen notwendig ist. Die Risikoprämie wird jährlich neu berechnet. 1.2 Sparanteile Diejenigen Prämienanteile, die zur Finanzierung weder der Risikoprämien noch der Kosten dienen. 1.3 Deckungskapital Das aus den Sparanteilen der Prämien verzinslich angesammelte Sparguthaben. 1.4 Inventar-Deckungskapital Das Deckungskapital zuzüglich der Reserve für künftige Verwaltungskosten. 1.5 Rückkaufswert Der Betrag, der bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung durch Pax zurückerstattet wird. 1.6 Umwandlungswerte Die herabgesetzten Versicherungsleistungen eines Versicherungsvertrags, bei dem die Prämienzahlung eingestellt wurde. 2. Berechnungsgrundlagen Berechnungsgrundlagen sind der technische Zins in Höhe von 0.75% p.a. bei Versicherungen gegen periodische Prämien und die Sterbetafeln EKMF0110 R/NR_85 SVV/Pax unter Berücksichtigung der Raucherund Nichtrauchersterblichkeiten. 3. Funktionsweise der flexiblen Versicherung Die flexible Versicherung ist eine Kapitallebensversicherung, bei der neben einer zur Deckung des Todesfallrisikos, allfälliger Zusatzversicherungen und der Kosten bestimmten Mindestprämie zu beliebigen Zeitpunkten und in beliebiger Höhe Zahlungen von Sparprämien geleistet werden können, die zur Finanzierung der Erlebensfallleistung dienen. 3.1 Mindestprämie Die Mindestprämie wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres neu berechnet. Sie dient zur Finanzierung der Risikoprämie und eines Teils der im Versicherungsjahr anfallenden Kosten. Zusätzlich beinhaltet sie auch die Prämien für allfällige Zusatzversicherungen. 3.3 Verwendung der Sparprämien Jede Sparprämie wird vorab zur Deckung allfälliger ausstehender Mindestprämien verwendet. Darüber hinaus gehende Beträge werden nach Abzug der darauf entfallenden Kosten dem Sparkonto zugeführt. 3.4 Aufbau des Sparguthabens Die dem Sparkonto zugeführten Beträge werden mit dem technischen Zins geäufnet. 4. Anspruchsbegründung 4.1 Erlebensfallleistungen Pax sind folgende Dokumente vorzulegen: – Lebensnachweis der versicherten Person – Nachweis des Geburtsdatums – die Police 4.2 Todesfallleistungen Der Tod der versicherten Person ist Pax unter Angabe der Todesursachen unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin sind folgende Dokumente vorzulegen: – ein amtlicher Todesschein – ärztliche Zeugnisse über die Ursachen und näheren Umstände des Todes – die Police Pax kann weitere Auskünfte über den Gesundheitszustand und die Ursachen und Umstände des Todes der versicherten Person bei Ärzten und anderen Personen und Institutionen verlangen oder selbst einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. 5. Auszahlung der Versicherungsleistungen 5.1 Fälligkeit Die vertraglichen Leistungen von Pax werden vier Wochen, nachdem alle zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente eingegangen sind, fällig. 6. Einschränkung des Versicherungsschutzes 6.1 Selbsttötung Bei Selbsttötung zahlt Pax unbeschränkt diejenigen vereinbarten Leistungen im Todesfall, die im Zeitpunkt des Todes ununterbrochen 3 Jahre lang versichert waren. Für die übrigen Todesfallleistungen zahlt Pax das auf den Todestag berechnete Deckungskapital. 3.2 Prämienfälligkeit Die Mindestprämie ist jeweils am Vertragsstichtag fällig. Sparprämien können zu jedem Zeitpunkt geleistet werden. Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG EFL009D Seite 2/4 7. Verzugsfolgen und Prämienrückerstattung 7.1 Einschränkung der Prämienzahlungspflicht Die Prämienzahlungspflicht beschränkt sich auf die Mindestprämie. 7.2 Verzugsfolgen Bei Verzug erfolgt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sofern der Rückkaufswert der Versicherung mindestens CHF 1’000.00 beträgt. Andernfalls erlischt die Versicherung, wobei ein allfälliger Rückkaufswert erstattet wird. Pax bleibt in jedem Falle der Anspruch auf die volle Prämie des ersten Versicherungsjahres erhalten. 7.3 Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder erloschener Verträge Ist eine Versicherung wegen Verzug umgewandelt worden oder erloschen, so kann sie innert sechs Monaten seit Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie durch Zahlung aller Ausstände und durch Rückzahlung eines allfälligen Rückkaufswertes wieder in Kraft gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit Zustimmung von Pax und unter den von ihr gestellten Bedingungen möglich. Pax haftet nicht bzw. nur im Rahmen der herabgesetzten Leistungen für Schadenfälle, die sich in der Zeit zwischen Umwandlung bzw. Erlöschen der Versicherung und der Wiederinkraftsetzung ereignet haben. 7.4 Prämienrückerstattung im Todesfall Über den Todestag hinaus bezahlte periodische Prämien zur Deckung des Todesfallrisikos werden vollständig zurückerstattet. 8. Überschussbeteiligung 8.1 Laufender Überschuss 8.1.1 Versicherungstechnischer Risiko- und Kostenüberschuss Risiko- und Kostenüberschüsse werden ausgerichtet nach Massgabe der aktuellen Höhe der Prämienanteile für Risiko und Kosten mit Ausnahme des Fixkostenzuschlags. Die Zuweisung des ersten Überschussanteils erfolgt am Ende des ersten Versicherungsjahres. Die Zuweisungen der weiteren Überschussanteile erfolgen am Ende der folgenden Versicherungsjahre. 8.1.2 Zinsüberschuss Es werden Zinsüberschüsse ausgerichtet auf der Basis der Rückkaufswerte. Die Zuweisung des ersten Überschussanteils erfolgt am Ende des ersten Versicherungsjahres auf der Basis des Rückkaufswerts zu Beginn des ersten Versicherungsjahres. Die Zuweisungen der weiteren Überschussanteile erfolgen am Ende der folgenden Versicherungsjahre auf der Basis der jeweiligen Rückkaufswerte zu Beginn der Versicherungsjahre. Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 8.2 Verwendung der Überschusszuweisungen Für die laufenden Überschusszuweisungen kann der Versicherungsnehmer zwischen zwei Systemen der Überschussverwendung auswählen: Spargutschrift: Die Zuweisungen werden auf einem Konto angesammelt und verzinst. Das Guthaben (Spargutschrift) wird bei einer regulären Beendigung des Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod, Kündigung oder Vertragsende) zusammen mit der garantierten Leistung aus dem Versicherungsvertrag ausbezahlt. Ist keine garantierte Leistung vorhanden, so entfällt die Auszahlung des Guthabens. Ein Wechsel in das System Fondsgutschrift während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ist möglich. Fondsgutschrift: Die Zuweisungen werden zum Erwerb von Ansprüchen an Anteilen eines von Pax festgelegten Fonds oder Fonds-Portfolios verwendet. Das Guthaben (aktueller Wert des Anteilguthabens) wird bei einer regulären Beendigung des Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod, Kündigung oder Vertragsende) ausbezahlt. Ist keine garantierte Leistung vorhanden, so entfällt die Auszahlung des Guthabens. Ein Wechsel in das System Spargutschrift während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ist möglich. 9. Umwandlung und Rückkauf 9.1 Voraussetzungen Der Versicherungsnehmer kann jederzeit verlangen, dass die Versicherung ganz oder teilweise in eine prämienfreie mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt oder von Pax ganz oder zum Teil zurückgekauft wird. Das Begehren ist schriftlich zu stellen. 9.2 Haftung von Pax Bei Umwandlung haftet Pax nur noch im Umfang der herabgesetzten Versicherungsleistungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt. Bei Rückkauf erlischt die Haftung von Pax am letzten Tag des Monats, in welchem das Begehren bei ihr eintrifft. 9.3 Zeitpunkt der Berechnung Die Berechnung des Umwandlungs- oder Rückkaufswerts erfolgt auf den ersten Tag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt. EFL009D Seite 3/4 9.4 Berechnung des Rückkaufswerts Der Rückkaufswert ergibt sich aus dem InventarDeckungskapital vermindert um einen Abzug zur Deckung der noch nicht getilgten Abschlusskosten. Er beträgt mindestens 2/3 des Deckungskapitals. Der Abzug zur Deckung der noch nicht getilgten Abschlusskosten entspricht 5.00% des über die restliche Versicherungsdauer gerechneten Barwerts der Mindestprämie zum Zeitpunkt des Rückkaufs. Pax Aeschenplatz 13 CH-4002 Basel Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 9.5 Berechnung des Umwandlungswerts Der Rückkaufswert wird als Einmalprämie für eine neue Versicherung mit vergleichbarer Leistungsausprägung aber herabgesetzten Leistungen verwendet, wobei keine Abschlusskosten eingerechnet werden. Beträgt der Rückkaufswert weniger als CHF 1’000.00, so kauft Pax die Versicherung zurück, es sei denn, der Versicherungsnehmer beharre auf einer Umwandlung. 9.6 Weitere Bestimmungen Über den Berechnungszeitpunkt hinaus bezahlte Risikoprämien werden zurückerstattet; allfällige ausstehende Prämien werden vom Rückkaufswert abgezogen. Tel. +41. (0)61. 277 66 66 Fax +41. (0)61. 277 64 56 [email protected] www.pax.ch EFL009D Seite 4/4
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