Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG AUF DEN UNFALLTOD 1. Begriffe 5. 1.1 Unfall Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 2. Versicherte Leistung Pax zahlt die vereinbarte Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren an den Folgen eines Unfalles stirbt und zum Zeitpunkt des Unfalls die Versicherung bestanden hat. 3. Anspruchsbegründung Der Tod der versicherten Person ist Pax unter Angabe der Todesursache sofort schriftlich mitzuteilen. Pax kann jederzeit weitere Auskünfte und Nachweise verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. 4. Der Unfalltod ist nicht versichert, wenn er Folge einer aktiven Teilnahme an einem Verbrechen, an bürgerlichen Unruhen oder einem Krieg ist. Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 5.1 Umwandlung und Rückkauf Die Versicherung auf den Unfalltod gegen periodische Prämien kann weder in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt noch zurückgekauft werden. Sie erlischt mit der Umwandlung oder der Auflösung der Hauptversicherung. Bei Auflösung durch Kündigung einer Versicherung gegen Einmalprämie wird ein Rückkaufswert erstattet. Der Rückkaufswert ergibt sich aus dem InventarDeckungskapital vermindert um einen Abzug, der zur Deckung der durch den Rückkauf entstehenden Kosten und der Risikoerhöhung dient. 5.2 Wiederinkraftsetzung Die Versicherung auf den Unfalltod ist eine Zusatzversicherung. Eine erloschene Zusatzversicherung kann nur gleichzeitig mit der Hauptversicherung wieder in Kraft gesetzt werden. Einschränkung des Versicherungsschutzes Pax Aeschenplatz 13 CH-4002 Basel Bestimmungen betreffend Umwandlung, Rückkauf, Wiederinkraftsetzung und Überschussbeteiligung 5.3 Überschussbeteiligung Die Versicherung auf den Unfalltod ist nicht überschussberechtigt. Tel. +41. (0)61. 277 66 66 Fax +41. (0)61. 277 64 56 [email protected] www.pax.ch EUT004D Seite 1/1
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