Diese Ausgabe erscheint auch online Freitag, 22. Juli 2016 Nummer 29 Die Fußballabteilung des TSV Deizisau präsentiert: Samstag, 23. Juli Sonntag, 24. Juli 23.-25.7.16 BA R JE FA N BL MI J TD END N AB DE O C K- Festplatz an der B10 Fassanstich mit anschließendem Seniorennachmittag Trachtenparty mit den »W.I.P.S.« Ökomenischer Gottesdienst » danach Frühschoppen Festumzug » im Anschluss verschiedene Bühnenevents Mixed Music mit »Clap‘s Tool« sten Songs Potpourri der be nderts eines ½-Jahrhu 25. Juli Festumzug » nachmittags Spielstraße für Kinder Musikverein Aichelberg Laternenumzug uch bei Einbr elheit der Dunk www.tsv-deizisau-fussball.de – www.mediapowder.com Montag, 2 Mitteilungsblatt NOTDIENSTE AUF EINEN BLICK Notrufnummern in Deizisau Kinderärztlicher Notdienst Polizei - Notruf 110 Polizeiposten Plochingen 307-0 Feuer - Notruf 112 DLRG Wasserrettungsdienst 112 Stromausfall EnBW Regional AG 0800/3629477 Wasserrohrbruch Bauhof 701380 Wasserversorgung 701381 Wassermeister 0170 200 6803 Unfall-Transport Notarztwagen/Krankentransport 112 Ärztlicher Bereitschaftsdienst für Kinder und Jugendliche für den Landkreis Esslingen Zentrale Rufnummer: 0180 6071100 Notfallpraxis im Klinikum Esslingen: Werktags von 19 - 22 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen von 9 - 21 Uhr betreiben die niedergelassenen Kinder- und Jugendärzte die Notfallpraxis. Während der übrigen Zeiten sind die Ärzte und Ärztinnen der Kinderklinik für die Patienten da. Ärztlicher Notfalldienst Zentrale Anlaufstelle bei akuten Erkrankungen und medizinischen Notfällen Tel. 116 117. Augenärztlicher Notfalldienst Die Adresse und Telefonnummer des Dienst habenden Augenarztes sind zu erfragen über die Zentrale Esslingen, Tel. 0180 6071122. Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 11 - 12 Uhr und 17-18 Uhr. Die Dienst habenden Zahnärzte erfahren Sie unter Ruf-Nr. 0711 7877755. HNO-ärztlicher Notfalldienst Universitätsklinikum Tübingen – HNO-Klinik, Elfriede-Aulhorn-Straße 5, Gebäude 600, Tübingen. Samstag, Sonntag und Feiertag von 8–20 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Tel. 0180 6070711. Notdienst der Apotheken Der Notdienst der jeweiligen Apotheken beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet um 8.30 Uhr des nächsten Tages. Notdienstfinder: Festnetz 0800 0022833, Mobil 22833 oder www.aponet.de Samstag 23. Jul. Apotheke Jesingen Tel.: 07021 - 5 92 51 Kirchheimer Str. 21 73230 Kirchheim Sonntag 24. Jul. Berg´sche Apotheke Wernau Tel.: 07153 - 3 28 98 Kirchheimer Str. 97 73249 Wernau Montag 25. Jul. Central-Apotheke am Hundertwasserbau Tel.: 07153 - 8 33 60 Zehntgasse 1 73207 Plochingen Dienstag 26. Jul. Rathaus-Apotheke Wendlingen Tel.: 07024 - 22 30 Uracher Str. 4 73240 Wendlingen Mittwoch 27. Jul. Grüne Apotheke Wendlingen Tel.: 07024 - 5 13 11 Unterboihinger Str. 23 73240 Wendlingen Donnerstag 28. Jul. Löwen-Apotheke Wendlingen Tel.: 07024 - 73 63 Albstr. 31 73240 Wendlingen Freitag 29. Jul. Rathaus-Apotheke Reichenbach Tel.: 07153 - 5 41 72 Hauptstr. 11 73262 Reichenbach Termine - Veranstaltungen - Termine Samstag 23. Jul. Deizisauer Festtage Festplatz Sonntag 24. Jul. Deizisauer Festtage Festplatz Montag 25. Jul. Deizisauer - Kinderfest Festplatz Mittwoch 27. Jul. Humor als Türöffner in Kommunikation und PflegeKelter Donnerstag 28. Jul.75-jähriges Jubiläum Freibad Sonntag 31. Jul. Oldtimerfreunde Deizisau - Oldtimertreffen Marktplatz +Dorfkern August Mittwoch 10. Aug.Landfrauenverein - Sommerfest Montag 22. Aug. DRK - Blutspende Samstag 27. Aug. Kleintierzüchterverein Jungtierschau mit Sommerfest Sonntag 28. Aug. Kleintierzüchterverein Jungtierschau mit Sommerfest Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Deizisau Gsaidhof Gemeindehalle Kelterhof Kelterhof Abfuhrtermine aus dem Müll-Kalender Montag 25. Juli Gelbe/r Sack/Tonne Freitag 29. Juli Biomüll Restmüll 2-wöchentlich Restmüll 4-wöchentlich Problemmüllsammlung Kirchstraße/Hermannstraße Mittwoch, 19.10. Grünabfallsammelplatz Am Ende des Daiberweges 1. Mai bis 30. September Samstag 10.00 – 14.00 Uhr Biomüllsäcke und Laubsäcke erhältlich Containerstandorte werktags 8.00 - 20.00 Uhr Glas / Altkleider Plochinger Straße/Bauhof Gemeindehalle/Uhlandstraße Friedrich-List-Str./Wilhelm-Busch-Weg Parkplatz Sportanlage/Hintere Halde Haldenweg/Ecke Kirchhalde Warentauschtag Gemeindehalle, Altbacher Straße Samstag, 17. September Recyclinghof Kirchstraße Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr Samstag 10.00 - 13.00 Uhr Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Deizisau Herausgeber: Gemeinde Deizisau Druck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 525-0, Telefax-Nr. 07033 2048, www.nussbaummedien.de. Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Thomas Matrohs, Am Marktplatz 1, 73777 Deizisau - für „Was sonst noch interessiert“ und den Anzeigenteil: Brigitte Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt. Anzeigenannahme: Tel. 07161 93020-28, E-Mail: [email protected] Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0. E-Mail: [email protected], Internet: www.wdspressevertrieb.de Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt 3 Deizisau Das Deizisauer Hauptfest 2016 beginnt! Traditionell findet das Deizisauer Hauptfest am Wochenende vor dem Sommerferienbeginn statt. Ein Gemeindefest, das seit Jahrzehnten zeigt, wie vielfältig und „bunt“ Deizisau ist! Der Veranstalter des diesjährigen Hauptfestes – die Fußballabteilung des TSV Deizisau – ist mittlerweile ein erfahrener und routinierter Ausrichter unseres schönen Deizisauer Festes. Darüber hinaus sind – wie jedes Jahr – viele unterstützende Vereine und Institutionen mit ihren wertvollen Arbeitsdiensten in und um das Festzelt vertreten. Schon jetzt gilt den Organisatoren und allen Helfern ein herzliches Dankeschön dafür, dass dieses einzigartige Deizisauer Fest stattfinden kann. Der Fest-Samstag startet um 14.30 Uhr mit dem traditionellen Fassanstich beim Seniorennachmittag, - gefolgt von einem bunten und abwechslungsreichen Rahmenprogramm für Jung und Alt. Am Abend herrscht dann ausgelassene Partystimmung - im Festzelt und auf der größten Festwiese der Region. Der Sonntag steht ganz im Zeichen des Hauptfestumzugs mit unzähligen Teilnehmergruppen und hoffentlich vielen interessierten Zuschauern entlang der Umzugsstrecke. Wer möchte, kann natürlich über das gesamte Fest-Wochenende sein Haus bzw. sein Grundstück mit Deizisauer Fahnen und Farben dekorieren! Als Besonderheit gilt seit jeher das Deizisauer Kinderfest am Montag. Weit und breit findet man kein vergleichbares Fest für Kinder. Beginnend mit dem Kinderfestumzug um 13 Uhr, verlagert sich das rege Treiben anschließend auf das Festplatzgelände. Kletterbaum und Spielstraße haben hierbei ihren festen Platz im Kinderprogramm. Stimmungsvoller Abschluss des Kinderfestes ist der Lampionumzug um 21.30 Uhr. Gemeinsam laufen hierbei Gemeinderäte und Bürgermeister zu den Klängen des Musikvereins Deizisau vom Festplatz zum Alten Rathaus. Eingeladen sind hierbei alle Kinder, Eltern, Großeltern sowie ganz Deizisau! Wer schon einmal dabei war, möchte diesen besonderen und einzigartigen Deizisauer Lampionumzug immer wieder erleben. -Bild von letzten Jahr siehe untenIm Festzelt geht es natürlich auch nach dem Lampionumzug für die „Großen“ weiter! Da es bei solch einem Fest auch mal etwas lauter wird oder Parkplätze in den angrenzenden Wohngebieten knapp werden, danke ich schon jetzt den betroffenen Anwohnern für ihr Entgegenkommen. Ich wünsche allen Beteiligten sowie den Verantwortlichen und vor allem den unzähligen Besucherinnen und Besuchern schöne und gesellige Festtage beim diesjährigen Deizisauer Hauptfest! Herzlichst, Ihr Thomas Matrohs Bürgermeister Bild: Assmann 4 Mitteilungsblatt Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Unser Freibad feiert sein 75-jähriges Jubiläum Im Jahr 1939 wurde mit dem Bau des Deizisauer Freibads begonnen. Zwei Jahre später, also im Sommer 1941 konnte das Bad in Betrieb genommen werden. Natürlich sah es damals noch völlig anders aus. Seit Inbetriebnahme hat die Gemeinde Deizisau immer wieder in die Attraktivität des Bades investiert. Das Freibad gehört zum festen Bestandteil unserer kommunalen Infrastruktur und erfreut sich auch bei Besucherinnen und Besuchern aus den Nachbargemeinden großer Beliebtheit! Am 28. Juli 2016 (Erster Ferientag der Sommerferien) möchten Gemeinderat und Bürgermeister gemeinsam mit der Bürgerschaft einen großen Jubiläumstag von 9.00 bis 21.00 Uhr anlässlich des 75-jährigen Bestehens unseres Freibades feiern. Hierzu sind alle Deizisauerinnen und Deizisauer – egal ob jung oder alt - ganz herzlich eingeladen. Folgende Programmpunkte sind derzeit vorgesehen: 9.30 Uhr – 10.00 Uhr Aqua-Gymnastik im Nichtschwimmerbereich 11.00 Uhr – 11.30 Uhr Aqua-Gymnastik im Nichtschwimmerbereich 12.00 Uhr – 21.00 Uhr Hüpfburg auf der Liegewiese 14.00 Uhr – 16.30 Uhr offenes Spiele-Angebot u. Basteln (mit dem Zehntscheuer-Team) ab 16.30 Uhr Beachvolleyball-Turnier des OJR 18.30 Uhr – 21.00 Uhr Live-Musik mit dem Musikverein Deizisau 18.30 Uhr – 21.00 Uhr Ausschank an der „Beach-Bar“ mit den Damen und Herren des Gemeinderats Der Eintrittspreis beträgt an diesem Jubiläumstag 1 Euro für alle Personen ab 6 Jahren. Dauerkartenbesitzer haben freien Eintritt. Der Pächter unseres Kiosks bietet vormittags ein Weißwurstfrühstück an. Ich freue mich, auch im Namen unserer Bademeister auf ein schönes Freibadfest und hoffentlich gutes Freibadwetter! Herzlichst, Ihr Thomas Matrohs Bürgermeister Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt 5 Deizisau Humor als Türöffner in Kommunikation und Pflege Am 27. Juli 2016 findet um 19.00 Uhr in unserer Deizisauer Kelter eine ganz besondere Veranstaltung statt. Wir haben Herrn Ludger Hoffkamp zu Gast. Der katholische Pastoralreferent arbeitet u.a. für die Stiftung „Humor hilft heilen“ von Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen und vertritt die Devise „Humor ist weniger eine Technik, als vielmehr eine Haltung und eine Art Weltanschauung“. Uns wird der unter dem Künstlernamen Clown Kampino bekannte Ludger Hoffkamp mit seinem Vortrag „Humor als Türöffner in Kommunikation und Pflege“ aufzeigen, wie man alten, kranken und dementen Menschen Freude bringen kann und wie dabei den Pflegenden eine gewisse Gelassenheit nützlich sein kann. In bestimmten Augenblicken seines Vortrags verwandelt sich Ludger Hoffkamp in den Clown Kampino und demonstriert uns seine Lebensphilosophie. Es wird dabei sicherlich herzlich gelacht werden! Herzliche Einladung an alle Interessierten, die irgendwo und irgendwie mit der Pflege von Familienangehörigen und Bekannten oder in Pflegeheimen zu tun haben. Ihr Thomas Matrohs, Bürgermeister Die Unterstützung durch die Altenhilfe Plochingen- Altbach- Deizisau e.V. ermöglicht freien Eintritt. LET`S SCHWOOF Inklusive Disco mit DJ TOM veranstaltet in Kooperation von der Lebenshilfe Esslingen und der Bildquelle: rike/pixelio.de Zehntscheuer Deizisau Freitag, 22. Juli 2016 von 20 bis 23 Uhr Zehntscheuer Deizisau Im Kelterhof 7, 73779 Deizisau, Tel. 07153-701370 Wir sind eine Einrichtung des Kreisjugendrings Esslingen e.V. und der Gemeinde Deizisau ionen Um Die W t a t S 0 elt In 1 Die Zehntscheuer lädt ein zum: Kinderspielstraße 2016 -> Auf dem Festgelände am 25.7. <- Laufzettelausgabe Gruppe 1: 3 – 6 Jahre Gruppe 2: 7 – 10 Jahre Gruppe 3: 11 – 13 Jahre 14.30 – 15.15 Uhr 15.15 – 16.00 Uhr 16.00 – 16.15 Uhr (Laufzettel werden ab 14.25 Uhr und nur bis 16.15 Uhr ausgegeben) Kinder der ersten bis zur fünften Klasse aufgepasst! Lust auf tolle Bastelangebote? Dann komm doch einfach am Mittwoch, 27.07.16 in die Zehntscheuer (Im Kelterhof 7) und verbringe gemeinsam mit uns einen schönen Nachmittag!! Der Kreativtag wird von 14 bis 16.30 Uhr stattfinden und kostet dich 5 Euro. Voranmeldung bis 22. Juli unter: Tel: 07153/701370 oder Email: [email protected] Wir freuen uns auf dein Kommen! Eine Aktion von: Wir sind eine Einrichtung des Kreisjugendring Esslingen e.V. und der Gemeinde Deizisau 6 Mitteilungsblatt Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Deizisau Kuchen für Klein NeFingen Wir laden herzlich ein zum 14. Deizisauer Oldtimertreffen am Sonntag, 31. Juli 2016 ab 11 Uhr auf dem Marktplatz in Deizisau. Es wird – wie immer – ein Treffpunkt für Autos, Motorräder und Motorroller sein (bis Baujahr 85). Wie gewohnt sind die Teilnahme und der Eintritt am Oldtimertreffen frei. Wir würden uns freuen, Sie persönlich, ob mit oder ohne Fahrzeug, in Deizisau begrüßen zu dürfen. Vom 2. September bis 8. September sind wir in diesem Jahr mit unserer Kinderspielstadt in der Gemeindehalle Deizisau und drum herum zu Gast. Da es auf dem Spielstadtgelände ein Eltern- und Interessiertencafé geben wird, freuen wir uns auch in diesem Jahr wieder über Kuchenspenden für Klein NeFingen. Wenn Sie Zeit und Freude daran haben, einen Kuchen für uns zu backen, dann haben Sie ab sofort die Möglichkeit, mit Frau Kerstin Amann, Kuchenkoordinatorin, Tel. 5594464, [email protected], abzustimmen, an welchem Tag die Kuchenspende erfolgt. Wir danken sehr herzlich allen, die uns mit Kuchen unterstützen! Ihre Oldtimerfreunde Deizisau Das Klein NeFingen-Team Bildquellen: www.google.de (zur Wiederverwendung gekennzeichnet.) Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Bürgermeisteramt Deizisau Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau Telefon 07153 / 7013-0 Telefax 07153 / 7013-40 E-Mail: [email protected] Internet: www.deizisau.de Öffnungszeiten 7 Deizisau Die Straßen im Bereich der Umzugsstrecke werden mit einem eingeschränkten Halteverbot belegt. Wir bitten die Anlieger der betreffenden Straßen das kurzfristige Halteverbot dringend einzuhalten und keine Fahrzeuge in diesen Straßen abzustellen, da ansonsten der ordnungsgemäße Ablauf der Festzüge nicht gewährleistet werden kann. Die in den Parkbuchten der Neuen Straße abgestellten Fahrzeuge bitte so nah wie möglich an den Randstein/Gehweg parken. Folgende Straßenabschnitte werden für die Festzüge am Sonntag 24.07.2016 und Montag, 25.07.2016, ab 12.00 Uhr, zum Aufstellen der Festzüge benötigt: •Zehntstraße: beidseitig von der Bismarckstraße bis zur Hermannstraße; •Bismarckstraße: beidseitig von der Olgastraße bis zur Zehntstraße. Bürgermeisteramt GEMEINDE DEIZISAU Landkreis Esslingen Mo., Di., Do., Fr. von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Di. von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Hauptsatzung vom 12. Juli 2016 INFO – Kinderfest – INFO – Kinderfest - INFO KINDERFEST Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12. Juli 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: Verzehrmarken für Deizisauer Schüler, die auswärtige Schulen besuchen, mit Jahrgang 2000 und jünger, werden in der Zeit von 13.45 Uhr bis 15.00 Uhr und Kletterbaummarken in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr bei der Spielwiese, hinter dem Festzelt, ausgegeben. Das Klettern beginnt um 15.00 Uhr. Inhaltsübersicht: Abschnitt I: Form der Gemeindeverfassung (§ 1) Abschnitt II: Gemeinderat (§§ 2 und 3) Abschnitt III: Ausschüsse des Gemeinderats (§§ 4 bis 8) Abschnitt IV: Bürgermeister (§§ 9 und 10) Abschnitt V: Stellvertretung des Bürgermeisters (§ 11) Abschnitt VI: Ältestenrat (§ 12) Abschnitt VII: Schlussbestimmungen (§ 13) LAMPIONUMZUG Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen beim diesjährigen Lampionumzug bis zum „Alten Rathaus“ in Begleitung des Musikvereins mitzulaufen. Treffpunkt zum gemeinsamen Loslaufen: 21.20 Uhr, Kreuzung Neue Straße / Uhlandstraße §1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. DIENSTSTELLEN Das Rathaus, die Bücherei, sowie die Außenstellen bleiben am Montag, 25. Juli 2016, ab 12.00 Uhr geschlossen. Bürgermeisteramt Verkehrsbeschränkungen während der Festzüge!! Dringender Appell an die Anlieger der von den Festzügen betroffenen Straßen. Wie in den Vorjahren finden anlässlich des Deizisauer Hauptfestes am Sonntag, 24.07.2016 und Montag, 25.07.2016 Festzüge statt. Die Festzüge beginnen jeweils um 13.00 Uhr und verlaufen wie folgt: Aufstellung der Festzüge im Schulhof der Grund‑ und Hauptschule und den angrenzenden Nebenstraßen; der Festzug führt sodann durch folgende Straßen: Bismarckstraße ‑ Zehntstraße ‑ Neue Straße ‑ Olgastraße ‑ Karlstraße ‑ Marktplatz ‑ Kehre am Rathausbrunnen ‑ Olgastraße ‑ Hermannstraße ‑ Silcherstraße ‑ Neue Straße ‑ Festplatz. I. Form der Gemeindeverfassung II. Gemeinderat §2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. §3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 18 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). III: Ausschüsse des Gemeinderats §4 Beschließende Ausschüsse 1. Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1.1 der Verwaltungs- und Finanzausschuss 1.2 der Ausschuss für Technik und Umwelt 2. Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. 3. Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche 8 Mitteilungsblatt Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. §5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse 1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderates. 2. Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses gegeben. 3. Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 75.000 Euro beträgt, 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 7.500 Euro im Einzelfall. 4. Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. §6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen 1. Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. 2. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 3. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden, oder einer Fraktion, oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. 4. Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderates oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört. 5. Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen. §7 Verwaltungs- und Finanzausschuss 1. Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 1.2Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, 1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, 1.4Soziale, kulturelle und Vereinsangelegenheiten, 1.5Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten, 1.6Marktangelegenheiten, 1.7Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 2. ln seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über: 2.1 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall, 2.2 Stundung von Forderungen, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. 2.3 den Verzicht von Ansprüchen der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro beträgt, 2.4 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall, 2.5 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall, 2.6 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall, 2.7 die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 GemO bis zum Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung bei Bedarf, mindestens halbjährlich, in zusammengefasster Form entschieden. §8 Ausschuss für Technik und Umwelt 1. Der Geschäftskreis des Ausschusses für Technik und Umwelt umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 1.2 Versorgung und Entsorgung, 1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 1.4 Verkehrswesen, 1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz, 1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, 1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude, 1.8 Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. 2. ln seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Technik und Umwelt über: 2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über 2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch -BauGB-), 2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB), 2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB), 2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), 2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt 2.2 die Stellungnahmen der Gemeinde nach den §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall, 2.4 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.3, 2.5 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB, 2.6 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB, IV: Bürgermeister §9 Rechtsstellung Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. § 10 Zuständigkeiten 1. Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeideverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. 2. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall, 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von - Beamten des mittleren Dienstes, - Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9c TVöD, - Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bis Entgeltgruppe S 11 b, - Beschäftigten im Pflegedienst bis P 11 (Kr 9c), - Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien, 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 5.000 Euro, im Einzelfall, 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall, 2.6.1bis zu 3 Monaten in uneingeschränkter Höhe, 2.6.2über 3 Monate bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro, 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, den Streitwert oder Deizisau 9 bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt, 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 25.000 Euro im Einzelfall, 2. 9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 25.000 Euro im Einzelfall, 2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen, 2.12 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne von § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. 2.13 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt. V: Stellvertretung des Bürgermeisters § 11 Stellvertretung des Bürgermeisters Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, die diesen im Falle der Verhinderung vertreten, und zwar in der Reihenfolge, in der sie als Stellvertreter gewählt worden sind. VI: Ältestenrat § 12 Rechtsstellung (1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderates berät. (2) Der Vorsitzende des Ältestenrats ist der Bürgermeister. (3) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats regelt die Geschäftsordnung des Gemeinderates. Zur Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Bürgermeisters erforderlich. VII: Schlussbestimmungen § 13 lnkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01. August 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01. Januar 2006 außer Kraft. Deizisau, den 12. Juli 2016 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- 10 Mitteilungsblatt nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Deizisau, den 12. Juli 2016 Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 glieder des Ältestenrats sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. II. RECHTE UND PFLICHTEN DER GEMEINDERÄTE UND DER ZUR BERATUNG ZUGEZOGENEN EINWOHNER UND SACHVERSTÄNDIGEN GEMEINDE DEIZISAU Landkreis Esslingen Geschäftsordnung für den Gemeinderat Deizisau Aufgrund von§ 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBI. 2016 S. 1), hat sich der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 12. Juli 2016 folgende gegeben. GESCHÄFTSORDNUNG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). (2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führt sein Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz. §2 Fraktionen (1) Die Gemeinderäte können sich nach § 32a GemO zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeinderäten bestehen. Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören. (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. (3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit. (4) Die Bestimmungen des§ 7 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend. (5) Den Fraktionen wird die Gelegenheit gegeben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Deizisau darzulegen. Das Nähere ist im Redaktionsstatut zu regeln. §3 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, den Fraktionsvorsitzenden oder einem Vertreter der Fraktionen und Gruppierungen des Gemeinderats und den beiden stellvertretenden Bürgermeistern. (2) Der Ältestenrat berät den Bürgermeister, sofern erforderlich, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde und des Gangs der Verhandlungen im Gemeinderat und seiner Ausschüsse. Der Ältestenrat ist kein beschließender oder beratender Ausschuss des Gemeinderats. (3) Der Bürgermeister beruft den Ältestenrat im Bedarfsfall ein. Der Ältestenrat ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder beantragt. Er ist beratungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beratungen des Ältestenrats sind nichtöffentlich. Die Mit- §4 Rechtsstellung der Gemeinderäte (1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. - § 32 Abs. 1 bis 3 GemO §5 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte (1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten i.S.v. Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. ln dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. (2) Jeder Gemeinderat kann·an den Bürgermeister schriftliche, elektronische, oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. (3) Schriftliche oder elektronische Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit. (4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheimzuhaltenden Angelegenheiten. - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO §6 Amtsführung Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen. - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO §7 Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit ver- Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt pflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach§ 10 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind. (2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO §8 Vertretungsverbot (1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen. (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. - § 17 Abs. 3 GemO §9 Ausschluss wegen Befangenheit (1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. dem Ehegatten, oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten, oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner, 1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet; 2. oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot; 3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Deizisau 11 (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister. (5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen. - § 18 GemO III. SITZUNGEN DES GEMEINDERATS § 10 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. (3) ln nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. - § 35 GemO § 11 Verhandlungsgegenstände (1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge. (2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen. § 12 Sitzordnung Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den Sitzplatz an. § 13 Einberufung (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend. 12 Mitteilungsblatt (2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 15). ln der Regel finden Sitzungen dienstags statt. ln Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden. (3) Für den Abruf oder die Übermittlung der Einladung, Tagesordnung und der zur Beratung erforderlichen Beratungsunterlagen kommt ein Ratsinformationssystem zum Einsatz. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladung und Beratungsunterlagen nehmen können. Gemeinderäte, mit denen diese Form der elektronischen Ladung vereinbart wurde, erhalten keine zusätzliche schriftliche Ladung und keine schriftliche Beratungsunterlagen. (4) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. - § 34 Abs. 1 und 2 GemO §14 Tagesordnung (1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich oder elektronisch auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung, unter Angabe des Grundes, von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2. - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO § 15 Beratungsunterlagen (1) Der Einberufung nach § 13 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. (2) Gemeinderäte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben. (3) Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 7. - § 34 Abs. 1 GemO, 41b Abs. 4 GemO § 16 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO - § 17 Handhabung der Ordnung, Hausrecht (1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. (2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind. - § 36 Abs. 1 und 3 GemO § 18 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt. (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. (3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. (5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. § 19 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat (1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. (2) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats, sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats, muss er Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen. - §§ 33, 71 Abs. 4 GemO § 20 Redeordnung (1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 19 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 22) und zur Berichtigung eigener Ausführungen. Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt (3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. (6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. § 21 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. § 22 Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen, b) der Schlussantrag (§ 18 Abs. 5), c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen, d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen, f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchstabe b (Schlussantrag) und c (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. (5) Für den Schlussantrag gilt §18 Abs. 5. (6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. § 23 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit (1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 24) und Wahlen (§ 25). (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung Deizisau 13 stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderates nach Anhörung der nichtbefangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet§ 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. (6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird. (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. - § 37 GemO § 24 Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 22) wird vor Sachanträgen (§ 21) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 19 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Besteht über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets. (4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2. - § 37 Abs. 6 GemO § 25 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache 14 Mitteilungsblatt Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitgliedes oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. - § 37 Abs. 7 GemO § 26 Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer. - § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO § 27 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort a) jedes Mitglied des Gemeinderates, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden; b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren, oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt. § 28 Fragestunde (1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzung jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten. b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 von drei Minuten nicht überschreiten. c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. - § 33 Abs. 4 GemO § 29 Anhörung (1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen. - § 33 Abs. 4 GemO IV. BESCHLUSSFASSUNG IM SCHRIFTLICHEN UND ELEKTRONISCHEN VERFAHREN UND DURCH OFFENLEGUNG § 30 Schriftliches oder elektronisches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleichlautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. - § 37 Abs. 1, GemO § 31 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. (3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. - § 37 Abs. 1 GemO V. NIEDERSCHRIFT § 32 Inhalt der Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungsund Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 30) oder durch Offenlegung (§ 31) gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. - § 38Abs.1 GemO § 33 Führung der Niederschrift (1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer. (2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhand lung teilgenommen haben und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als "Vorsitzender und Schriftführer". - § 38 Abs. 2 Gema § 34 Anerkennung der Niederschrift Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegung zur Kenntnis des Verwaltungs- und Finanzausschusses zu bringen. § 35 Einsichtnahme in die Niederschrift (1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen. (2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet. - § 38 Abs. 2 GemO VI. GESCHÄFTSORDNUNG DER AUSSCHÜSSE §36 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung: a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. c) ln die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. d) ln die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist dienen, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden. Deizisau 15 f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung. g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter. - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO VII. SCHLUSSBESTIMMUNG § 37 lnkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 01. August 2016 in Kraft. § 38 Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 01. Januar 2010 außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Deizisau, den 12. Juli 2016 Aufgrund von § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 12.07.2016 folgendes Redaktionsstatut beschlossen: Redaktionsstatut für das Mitteilungsblatt der Gemeinde Deizisau 1. Mitteilungsblatt 1.1 Die Gemeinde gibt ein eigenes Mitteilungsblatt heraus. Es führt den Titel „Mitteilungsblatt Deizisau-Aktuell“. 1.2 Das Mitteilungsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Mitteilungsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Mitteilungsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nicht amtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich für den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Ver- 16 Mitteilungsblatt treter im Amt. Verantwortlich für den Teil "Was sonst noch interessiert" und für den Anzeigenteil ist der Verlag. Redaktioneller Teil und Anzeigenteil sind zu trennen. 2. Inhalt 2.1 Im Mitteilungsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht: a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde, b) sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände, c) Stellungnahmen von Fraktionen des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Gemeinde, jedoch nicht in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl, d) Ankündigungen und Berichte von politischen Parteien und Wählervereinigungen, e) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, von örtlichen Vereinen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung und von sonstigen Organisationen, f) Anzeigen 2.2 Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen erfolgt nicht, auch nicht in Form von Anzeigen gegen Entgelt. 3. Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse. „Berichte“ sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten. 3.3 Alle Artikel müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte CMS System eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die Gemeinde. 3.4 Redaktionsschluss ist in der Regel dienstags, 18.00 Uhr. ln Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Beiträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3.5 Ein Artikel darf pro Ausgabe 40 Zeilen, zzgl. max. 2 Bilder, nicht übersteigen. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt werden. 3.6 Fettdruck und Großbuchstaben innerhalb des Textes sind zulässig. 3.7 Alle Artikel sind mit dem Namen oder einem Kürzel des Verfassers oder des sonst Verantwortlichen zu versehen. 3.8 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt. 4. Politische Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen im Gemeinderat 4.1 Veröffentlichungsberechtigt - im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe d) sind zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in der Gemeinde haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o.ä. nachzuweisen. - im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe c) sind im Gemeinderat vertretene Fraktionen. 4.2 Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten. Im Übrigen gilt Ziff. 3. Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 4.3 Auf Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde darf nur unter Angabe von Zeit, Ort und Thema hingewiesen werden. 4.4 Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben. 5. Wahlwerbung 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. 5.2 Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. Zulässig sind ferner Sympathieanzeigen einzelner Personen. 5.3 Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten. 5.4 Wahlwerbung ist, auch in Form von Anzeigen, vor einer Wahl zulässig. 6. Bürgerentscheide 6.1 Hat der Gemeinderat einen Bürgerentscheid beschlossen oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, können Beiträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen veröffentlicht werden. 6.2 Bei einem Bürgerbegehren (§ 21 Abs. 3 Gemeindeordnung) steht dasselbe Recht auch der Initiative zu, die die Durchführung des Bürgerentscheids veranlasst hat. 6.3 Für den Inhalt gilt Ziffer 4 entsprechend. 6.4 Daneben sind entgeltliche Anzeigen zum Bürgerentscheid zulässig. Die Grundsätze der Ziffern 3 und 5.4 sind auch hier zu beachten. 7. Örtliche Vereine, sonstige Organisationen und Kirchen 7.1 Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen: a) Berichte und Ankündigungen, b) kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit, 7.2 Überschreiten Beiträge den zulässigen Umfang, so kann ausnahmsweise der Abdruck über mehrere Ausgaben verteilt werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. 8. Geltungsumfang 8.1 Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzeigenteil oder über Einlagen in das Mitteilungsblatt umgangen werden. 9. lnkrafttreten 9.1 Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Richtlinien außer Kraft. Deizisau, 12. Juli 2016 Fundsachen 1 beigefarbenes Babyschmusetuch mit Tierkopf Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt GEMEINDE DEIZISAU Landkreis Esslingen SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12. Juli 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01. April 2013 beschlossen: Artikel 1 § 4 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit erhält folgende Neufassung: §4 Aufwendungen für Pflege und Betreuung Angehöriger Die nachgewiesenen Kosten einer durch die ehrenamtliche Tätigkeit erforderliche entgeltliche Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne von § 20 LVwVFG sind auf Antrag gesondert durch die Gemeinde Deizisau zu erstatten. Der Höchstsatz beträgt 10,00 €/Stunde, der Tageshöchstsatz 100,00 €. Artikel 2 Der bisherige § 4 (Reisekostenvergütung) wird zu§ 5, der bisherige § 5 (lnkrafttreten) zu § 6. Artikel 3 Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft Deizisau, 12. Juli 2016 Hinweis nach § 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Deizisau, 12. Juli 2016 Bügermeisteramt Deizisau 17 rund 260 Mio. Euro für ESF-Interventionen zur Verfügung. Für die Regionalisierung sind ca. 92 Mio. Euro vorgesehen. Davon erhält der Landkreis Esslingen pro Förderjahr 580.000 Euro. Die regionale Umsetzung des ESF im Landkreis Esslingen erfolgt über den regionalen ESF-Arbeitskreis. Grundlage für die Förderung ist das „Operationelle Programm des Landes Baden-Württemberg“, das zusammen mit weiteren Informationen zum ESF in Baden-Württemberg unter www.esf-bw.de im Internet eingestellt ist. Die Förderung folgender Ziele ist möglich: • Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Teilhabechancen von Menschen, die besonders von Armut und Ausgrenzung bedroht sind • Vermeidung von Schulabbrüchen und Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit Projektanträge müssen bis spätestens 30.09.2016 bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10 in 76113 Karlsruhe eingereicht werden. Information Auskünfte erteilt die ESF-Geschäftsstelle im Landratsamt Esslingen, Telefon 0711 3902-2544 oder E-Mail: [email protected]. Weitere Informationen zum ESF und zur Ausschreibung 2017 sind auf der Homepage des Landkreises Esslingen unter „Europäischer Sozialfonds“ abrufbar (www.landkreis-esslingen.de/Bürgerservice/ Ämter_A-Z/Sozialamt ) Altersjubilare 24. Juli Erika Seifried Finkenweg 4 75 Jahre 24. Juli Doris Haussmann Gutenbergstraße 20 85 Jahre 29. Juli Alfred Schmid Uhlandstraße 17 80 Jahre Wir wünschen unseren Jubilaren einen schönen Festtag, Gesundheit und für die Zukunft alles erdenklich Gute. Standesamtliche Nachrichten Geburten 24.06.2016 Stipe Devic´ Eltern: Marija Devic´ geb. Zebic´ und Loc´a Devic´ , Goethestraße 7, Deizisau Eheschließungen 16.07.2016 Yvonne Marieluise Baur und Torsten Echinger, Lerchenweg 17, Deizisau Sterbefälle Sonstige öffentliche Mitteilungen Landratsamt Europäischer Sozialfonds (ESF) fördert Projekte zur Arbeitsmarktintegration Antragstellung bis spätestens Ende September 2016 Der ESF ist das zentrale beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Förderinstrument der Europäischen Union und richtet sich in seiner Förderung an der EU-Strategie »Europa 2020« aus. Für die Förderperiode 2014 bis 2020 stehen dem Land Baden-Württemberg 30.06.2016 Anna Gum geb. Rieß, Breite Straße 10, Deizisau, 78 Jahre 07.07.2016 Maria Krenn geb. Strassner, Kennenburger Straße 63, Esslingen am Neckar Beratungsstelle für Senioren Sie können uns barrierefrei in der Marktstraße 11 (Seiteneingang Rathaus) wie folgt erreichen: Frau Silvia Müller, Tel. 22044 Persönlich: dienstags von 11 bis 12.30 Uhr Frau Sabine Hagenmüller, Tel. 22049 Persönlich: donnerstags von 10 bis 11 Uhr 18 Mitteilungsblatt Bitte beachten Sie auch unsere Abendsprechstunde: dienstags von 18 bis 19 Uhr Im Übrigen nimmt ein Anrufbeantworter Ihr Anliegen entgegen. Sie werden umgehend zurückgerufen. Information und Beratung zu: Betreutem Wohnen, Besuchsdienst, Essen auf Rädern, Hausnotrufdienst, Wohnungsberatung, Gesprächs- und Selbsthilfegruppen, Hauswirtschaftliche Dienste, Nachbarschaftshilfen, Pflegedienst und vieles andere mehr. Bewegen-Unterhalten-Spaß B.U.S. B.U.S. Bewegen – Unterhalten – Spaß Bewegungstreff in Deizisau immer dienstags um 10.00 Uhr Treffpunkt ist an der Zehntscheuer im Kelterhof Bewegung ist das Beste, was ältere Menschen für sich tun können. Bewegung hält Körper und Geist in Schwung und gibt ein gutes Lebensgefühl. Im Mittelpunkt des Bewegungstreffs stehen die „5 Esslinger“. Dieses Übungsprogramm hat zum Ziel, das Sturzrisiko zu verringern, das Gleichgewicht zu verbessern und eine Stärkung der Muskulatur und dadurch eine bessere Beweglichkeit zu erreichen. Dabei kommen die Unterhaltung und der Spaß nicht zu kurz. Die Übungen sind einfach, überfordern nicht und werden durch regelmäßige Wiederholung wirksam. Sportliche Voraussetzungen oder eine spezielle Sportkleidung sind nicht erforderlich. Bequeme Schuhe und dem Wetter angepasste Kleidung reichen aus. Dauer ca. 45 Minuten. Das Angebot ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht nötig. Sie dürfen einfach jederzeit dazukommen. Bei Fragen wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Senioren, Frau Hagenmüller, Tel. 22049 Deizisauer Mobilo „Deizisauer Mobilo“ Seniorenfahrdienst für Einkäufe am Montagvormittag und am Donnerstagvormittag Einkaufen ist oft für ältere Menschen keine Freude. Sehr beschwerlich ist der Weg und dann auch noch schwere Tüten schleppen. Das „Deizisauer Mobilo“ ist die Lösung. Ehrenamtliche Mitarbeiter der Zehntscheuer und die Seniorenberatungsstelle bieten am Montagvormittag und am Donnerstagvormittag eine Einkaufstour an. Interessierte werden zuhause abgeholt, zum gewünschten Einkaufsort gefahren und wieder abgeholt. Wir fahren zu den örtlichen Geschäften, wie Bäcker und Metzger und zum Berghof. Wir bringen Sie zum Einkaufscenter in Deizisau und zu Aldi und Lidl nach Altbach. Dieser Service ist für Sie kostenlos, wir freuen uns aber über eine kleine Spende. Fahrten zum Arzt und zur Therapie können wir leider nicht anbieten. Selbst einkaufen zu können ist ein Teil der Unabhängigkeit im Alltag. Gerade älteren und körperlich eingeschränkten Menschen, die nicht mehr so mobil sind, fehlen die Begegnungen auf der Straße mit alten Bekannten. Mit dem „Deizisauer Mobilo“ kommt man wieder raus. Einfach anrufen und ausprobieren. Auch die Mitnahme von einem Rollator oder mit einem Rollstuhl (evtl. mit Begleitung) stellt kein Problem dar. Telefonische Anmeldung immer bis freitags oder bis mittwochs 12.00 Uhr bei der Seniorenberatung (Frau Hagenmüller) Telefonnummer 2 20 49. Bei Abwesenheit nimmt ein Anrufbeantworter Ihre Anmeldung entgegen. Das Mobilo fährt künftig auch zum Freibad Es gibt ein neues Angebot unseres Deizisauer Mobilos! Neben den gewohnten Einkaufsfahrten, fährt unser Mobilo in den Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Deizisau Monaten Juni, Juli und August Montagvormittag und Donnerstagvormittag künftig auch zum Deizisauer Freibad. Interessierte werden zuhause abgeholt und zum Freibad gebracht und wieder abgeholt. Auch dieser Service ist für alle Mitfahrenden kostenlos. Sollten Sie Interesse an einer Fahrt zum Freibad oder zum Einkaufen haben, melden Sie sich bitte unter der bekannten Telefonnummer der Seniorenberatung(Frau Hagenmüller – Tel: 2 20 49). Krankenpflegestation Altbach - Deizisau Pflegedienstleitung: Frau Silvia Müller, Telefonisch erreichbar: 2 20 44 Persönlich erreichbar: jeden Dienstag von 11.00 bis 12.30 Uhr, Marktstraße 11 (Seiteneingang Rathaus) Gerne besuchen und beraten wir Sie auch zu Hause. Sollten wir persönlich nicht erreichbar sein, nimmt ein Anrufbeantworter Ihr Anliegen entgegen. Wir werden Sie dann umgehend zurückrufen. Wochenenddienst: 23./24. Juli 2016 Sabine Reichle Ute Schneider Nachbarschaftshilfe Altbach - Deizisau Pflegedienstleitung: Frau Silvia Müller - Tel. 2 20 44 Einsatzleiterin: Frau Sabine Hagenmüller Sprechzeiten: Telefonisch erreichbar: 2 20 49 vormittags Persönlich erreichbar: jeden Donnerstag von 10.00 bis 11.00 Uhr Marktstr. 11 (Seiteneingang Rathaus) Außerhalb der Sprechzeiten unter Telefon - Nr. 2 70 92 erreichbar. Hospizgruppe Deizisau und Altbach Menschliche Zuwendung und persönliche Begleitung Schwerkranker und Sterbender. Hospizbüro: Im Kelterhof 3 (Seiteneingang zur Zehntstraße) Tel.: 9250992 (zu den Bürozeiten), Fax: 9250994, E-Mail: [email protected] Bürozeiten: jeden Donnerstag von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr Einsatzleitung: erreichbar unter Hospizhandy-Nr.: 0174 3000397 Beratung in Patientenverfügungen: insbesondere Gesundheitsvollmacht und Generalvollmacht in Zusammenarbeit mit der Esslinger Initiative e.V., Kontaktaufnahme über unsere Einsatzleitung oder direkt während unserer Bürosprechzeiten. Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt Das Trauercafe „Regenbogen“ lädt alle Trauernde ein Die Hospizgruppen Deizisau und Altbach, Plochingen und Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald laden trauernde Menschen herzlich ins Trauercafe „Regenbogen“ ein. Wir wollen Trauernden einen Ort bieten, sich zu treffen und miteinander ins Gespräch zu kommen. Voraussetzungen gibt es keine. Jede und jeder ist mit ihren und seinen Gefühlen im Trauercafe „Regenbogen“ jederzeit willkommen, unabhängig davon, wie weit der Trauerfall zurück liegt. Dieses kostenlose Angebot findet jeweils am letzten Montag eines Monats im Plochinger Cafe „Steiner am Fluss“ auf dem Bruckenwasen statt und zwar in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr. Lediglich zu bestimmten Ferienzeiten gibt es Terminvorverlegungen. Die nächsten Termine sind: 25. Juli und 29. August Kontakttelefon: 0152 – 2698 6243 oder über unser Hospizhandy: 0174 – 3000 397. Inklusions-Initiative Deizisau Inklusion = Vielfalt macht stark Kontakt: Heike Banzhaf-Frasch, Tel. 701370 Im kommende Blättle folgt ein kurzer Bericht über die Bodensee-Reise von „1 für alle“. Kultur in Deizisau Zehntscheuer Treffpunkt für Jung und Alt Unsere Öffnungszeiten: dienstags 15 bis 22 Uhr mittwochs 15 bis 18 Uhr donnerstags 15 bis 22 Uhr freitags 15 bis 18 Uhr samstags Projektöffnung sonntags geschlossen Unsere Bürozeiten: dienstags, donnerstags, freitags 10 bis 12 Uhr und während unserer Öffnungszeiten Wir sind erreichbar unter Tel. 07153 / 70 13 70, Fax 07153 / 70 13 73 und unter E-Mail: [email protected]. Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepage: www.zehntscheuer-deizisau.de Durch unseren Aufzug sind nun alle Veranstaltungen auch für Menschen mit Mobilitätseinschränkung barrierefrei zugänglich. Nur für Jugendliche! Freitag, 22. Juli, 13 Uhr – FreitaXfrei FreitagXfrei, ein neues Angebot in der Zehntscheuer für 5.- bis 8.-Klässler, findet jeden Freitag ab 13 Uhr statt. Wir, das Orga-Team (Niklas, Flori und Max) organisieren jede zweite Woche coole Programmpunkte (z.B. Fifa-Turnier, Scheunenkino, …). Dazwischen gibt es „Freispiel“ zum Chillen, Quatschen, Musikhören, Spielespielen, usw.. Freitag, 22. Juli, 14.30 Uhr – Der Bunte Freitag Für Grundschulkinder! Gemeinsamer Besuch im Nymphaea. Das Angebot dauert 2 Stunden. Anmeldung bis Mittwoch, 20.7. in der Zehntscheuer möglich. Kostenbeitrag: 3,- Euro Deizisau 19 Freitag, 22. Juli, 20 Uhr – Let’s Schwoof Barrierefreie, inklusive Disco mit DJ Tom! Discoabend für alle Menschen, die gerne tanzen, gerne in die Zehntscheuer kommen und denen Inklusion eine Herzensangelegenheit ist. Dienstag, 26. Juli, 9 bis 11 und 18 bis 19 Uhr Interessen- und Tauschbörse Eine Vermittlungsstelle für Kontakte, Interessen, Hobbys, Wissen und Hilfeleistungen sowie für Möbel oder Ähnliches. Wir weisen darauf hin, dass eine Vermittlung nur während der Kontaktzeiten möglich ist. Dienstag, 26. Juli, 18 Uhr Boule auf der Freispielanlage auf dem Festplatzgelände Dem Schweinchen auf die Pelle rücken ist die Devise der Eisenkugelgruppe, die sich immer auf neue Wurftalente freuen. Dienstag, 26. Juli, 19.30 Uhr Offene Gitarrengruppe In der Gruppe bekannte Lieder mit der Gitarre begleiten und von Gleichgesinnten Neues lernen. Interessierte sind jederzeit herzlich willkommen. Neu! Neu! Neu! Dienstag, 26. Juli, 18 Uhr „Erfahrungsaustausch PC“ – Computerstammtisch Ü50 Den Enkeln und Kindern per Mail die aktuellen Neuigkeiten schicken, die LP-Sammlung alphabetisch sortieren und Suchfunktionen eingeben, Fotos bearbeiten und zu einer kleinen Bilderschau zusammenstellen, die Grundfunktionen des PCs kennen und bedienen können – das wäre einfach klasse, wenn das alles reibungslos funktionieren würde. Aber der PC, das unbekannte Wesen, macht manchmal, was er will. Wer das nicht länger hinnehmen will und mit anderen Erfahrungen und Lösungen austauschen will, ist beim Stammtisch „Erfahrungsaustausch PC“ genau richtig. Gemeinsam wird Wissen zusammengetragen, Probleme werden zu Lösungen – und wenn sich die Lösungen nicht gleich auftun, so wird bis zum nächsten Mal intensiv recherchiert, damit alle Fragen eine Antwort bekommen. Unter Leitung von Wolfgang Bachmann finden die Treffen einmal monatlich in der Zehntscheuer statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine Veranstaltung im Rahmen von WimS-Senioren mit freundlicher Unterstützung des Altenhilfevereins Plochingen und Umgebung e.V. Mittwoch, 27. Juli, 14 Uhr Der traditionelle Start in die Sommerferien heißt in Deizisau: Kreativtag Alle Kinder von Klasse 1 bis Klasse 5 sind hier herzlich eingeladen einen kunterbunten Nachmittag mit Spielen, Basteln und Kreativität zu verbringen. Das Angebot geht von 14 bis 16.30 Uhr und kostet 5 Euro Teilnahmegebühr. Die Anmeldung ist bis einschließlich 22. Juli in der Zehntscheuer möglich. Da fangen die Ferien ja gut an! Mittwoch, 27. Juli, 18.30 Uhr – Abschlussgrillen Zum Ende des Zehntscheuer-Halbjahres gibt es für gewöhnlich das klassische Abschlussgrillen. Hier sind alle Menschen, die die Zehntscheuer nutzen und mögen oder die sich in der Zehntscheuer aktiv einbringen, herzlich willkommen, noch einmal vor den Sommerferien einen schönen Abend miteinander zu verbringen. Wir werfen den Grill an und bereiten unsere Grillklassiker zu. Wer sich mit einem mitgebrachten Salat oder Nachtisch an der Feier beteiligen will, ist herzlich eingeladen, dies zu tun. Außerdem dürfen wir mit Freude dieses Jahr das Team von I-KulD begrüßen, die an diesem Abend Grillspezialitäten aus den Heimatländern unserer Asylbewerber anbieten werden. 20 Mitteilungsblatt Vorschau: Die Zehntscheuer macht von Donnerstag, 28. Juli bis Montag, 29. August Sommerpause. Von Dienstag, 30. August bis einschließlich Sonntag, 11. September finden Sie uns ganztägig im Rahmen der Kinderspielstadt Klein NeFingen in der Deizisauer Gemeindehalle. Während der gesamten Zeit bleibt unser Cafébereich geschlossen. Ab Dienstag, 19. September sind wir zu den gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da. Interessenbörse - Ein Angebot für Jung und Alt Kontaktzeiten: dienstags 9 bis 11 Uhr am zweiten und letzten Dienstag im Monat 18 bis 19 Uhr Interessenbörse der Zehntscheuer Deizisau Anfragen gerne per Mail an die [email protected] Telefon: 0 71 53 / 76 2 16 Im Folgenden haben wir für Sie eine Auswahl bestehender Angebote und Wünsche zusammengestellt: INTERESSENBÖRSE Wenn Sie einen Wunsch oder ein Angebot haben, wollen wir Sie ermutigen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Und falls Sie eines unserer Angebote bzw. einer unserer Wünsche anspricht, können Sie uns dies mitteilen und erhalten von uns dann die Telefonnummer des Interessenten. (363) Personen für eine Strick- und Häkelgruppe, die Mützen, Schals, Socken, etc. für das Hilfsprojekt „Weihnachten im Schuhkarton“ produziert. Die Gruppe trifft sich jeden 3. Dienstag im Monat um 18 Uhr in der Zehntscheuer zum Stricken. (368) Kontakt zu Benutzer eines IMac-Computers gesucht (369) Interessen- und Tauschbörsen-Team sucht Verstärkung für die Pflanzenbörsen. Wir bieten ein nettes Team (370) Interessen- und Tauschbörsen-Team sucht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Telefon- und Kontaktzeiten. Lust auf die Begegnung mit Menschen und Teamarbeit? Wir freuen uns auf Unterstützung! TAUSCHBÖRSE Manche Gegenstände fristen irgendwo auf dem Speicher oder im Keller ein Schattendasein – und doch würden sie vielleicht von jemandem anderen sehr dringend benötigt. Unter dem Motto „geben und nehmen auf kostenloser Basis“ leistet die Tauschbörse einen Beitrag dazu, dass Gegenstände eine neue Bestimmung finden können oder man sich aktiv auf die Suche nach etwas machen kann. zu verschenken: (T253) Teppich zum Selberknüpfen, 250 x 300 cm, rot/schwarz, ¼ fertig (T280) Computertisch (T290) Sessel, Stoff (T308) Kinder-Autositz, 9 bis 18 kg, ohne Isofix (T324) Teppich, braun-gelb, 2,0 x 3,0 m (T326) Schreibmaschine brother CE550 (T329) 10 Blumenkästen Eternit, Farbe braun (T331) Dachträger für PKW Golf V (T345) Heckklappen-Fahrradständer für 2 Fahrräder (T346) Schneebob für Kinder, 2 Stück (T349) 2 Stores, 650 x 130 cm (T350) Liegestuhl, braun, neuwertig (T352) Lattenrost, sehr guter Zustand, 90 x 190 cm (T355) Gartenkultivator Motorleistung 710 W, 230 V (T356) 2 Sitzerhöhungen fürs Auto für Kinder ab ca. 6 Jahre (T357) Beauty Case schwarz Deizisau (T358) (T359) (T360) (T361) (T362) (T364) Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Schalenkoffer 80 cm, orange, mit Zahlenschloss Schalenkoffer 70 cm, dunkelblau, mit Zahlenschloss Fahrradhelm Radio mit Kassettendeck Wolldecke 3-teilige Schrankwand, Buche, BTH cm 205/200/40 gesucht werden: (T178) ein uraltes Bettgestell aus Metall Gitterbett (Größe egal) (T181) Kommode (T182) Bürostühle (T243) Comic Hefte (Donald Duck, Mickey Mouse) (T261) Alles rund um Puppenhaus, Puppenküche, Barbies und Autos (T266) Holzleiter bis 2m (T275) Kinderautositz mit Isofix (T307) Gartenbank aus Holz (T333) Schreibtisch für Erwachsene (T339) Kleiner Kühlschrank (T344) Werkzeugwagen (T363) Kassetten oder CDs von Benjamin Blümchen, Bibi Blocksberg, Bibi & Tina Bitte belohnen Sie uns mit Ihrer Mitteilung, wenn Ihre Vermittlung geglückt ist! Nicht für kommerzielle Interessen (z.B. Nachhilfe, Babysitting) oder Partnervermittlung! Vermittlungen finden nur zu den oben genannten Kontaktzeiten statt. Bücherei Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau Telefon: 07153 7013-45, E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag geschlossen Dienstag und Donnerstag 14.00 - 19.00 Uhr Mittwoch und Freitag 10.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr 1. Samstag im Monat 9.00 - 12.00 Uhr SPIELE-ABEND Zur Erinnerung für diejenigen, die sich zu unserem SpieleAbend angemeldet haben. Am Mittwoch, 27. Juli geht‘s um 18.30 Uhr los! Ende circa um 21.30 Uhr Wir freuen uns! NEUE ROMANE Backman: Britt-Marie war hier Britt-Marie hat ihr Leben lang gewartet, dass ihr Leben endlich anfängt. Andere sagen, sie sei pedantisch, aber sie will doch nur, dass alles schön und ordentlich ist. Nach vierzig Jahren hat sie ihren Mann verlassen und sucht einen Job. Borg ist ein Ort, in den eine Straße hinein- und wieder hinausführt. Arbeit gibt es hier schon lange nicht mehr. Das Einzige, was den Kindern und Erwachsenen geblieben ist, ist die Begeisterung für Fußball. Wofür Britt-Marie nun wirklich kein Verständnis hat … Witziger Roman McKenzie: Weil du lügst Emily und Jed sind glücklich verlobt und verbringen ihren Urlaub mit Jeds Kindern Lish und Dee Dee auf Korsika. Als Dee Dee eines Abends über Kopfschmerzen klagt, gibt Emily ihr eine Schmerztablette. Am nächsten Morgen ist Dee Dee tot. Vergiftet. Kurz darauf erhält Emily eine SMS: Das Gift war für sie bestimmt. Ein mörderisches Spiel um Lüge und Verrat beginnt ... Einfallsreicher Thriller Sola: Tödlicher Tramontane Im südfranzösischen Städtchen Banyuls-sur-Mer, nur wenige Kilo- Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 Mitteilungsblatt meter vor der spanischen Grenze, würde Perez, Kleinganove und Hobbydetektiv, am liebsten in aller Ruhe sein Restaurant und seinen florierenden Schwarzhandel mit spanischen Delikatessen betreiben. Doch dann explodiert in Strandnähe eine Yacht. Und als kurz darauf seine Freundin Marianne spurlos verschwindet, ahnt Perez, dass es an der Côte Vermeille nicht mit rechten Dingen zugeht... Krimi mit Urlaubsflair Nagele: Grado im Regen An einem regnerischen Junitag muss Angelina Maria mit ansehen, wie eine junge Frau im Meer ertrinkt. Aber niemand schenkt ihr Glauben. Als jedoch eine weitere Frau verschwindet, muss Kommissarin Degrassi erkennen, dass ein Mord stattgefunden hat – und die beschauliche Ruhe in Grado weicht einer bedrohlichen Atmosphäre der Angst. Dunkle Wolken an der Adriaküste: ein intensiver Psychothriller. Winter: Zahlen des Todes Kann Vergeltung Erlösung sein? Wo beginnt Gerechtigkeit und wo hört Rache auf? Flirrende Augusthitze quält Düsseldorf seit Wochen. Da wird ein Toter in einem Rosengarten entdeckt – grotesk in Szene gesetzt. Einen Tag später findet die Kölner Polizei eine ähnlich inszenierte Leiche. Das Spezialisten-Team vom LKA um Leana Meister ist mit hochmoderner Ermittlungstechnik ausgestattet und erstellt ein Profil: Die Mörderin agiert kühl, schnell und geplant. Weitere Morde vollstreckt sie in aller Öffentlichkeit mit solch ruhiger Gelassenheit, dass Leana Meister ahnt: Diese Frau hat nichts mehr zu verlieren … Spannender Thriller Prammer: Mörderische Wahrheiten Ein Serienmörder geht um in Wien. Mehrere Teenager werden tot aufgefunden, alle gekleidet in gelbe T-Shirts, die Fingernägel rosa lackiert. Das Tatmuster erinnert an eine alte Mordserie zwanzig Jahre zuvor. Doch der verurteilte Mörder ist gerade im Gefängnis gestorben. War er unschuldig? Carlotta Fiore, Kaufhausdetektivin und gescheiterte Opernsängerin, ermittelt. Sie kennt die Familie des Mörders, der drei Kinder hat. Eine Art Hassliebe verbindet die Geschwister. Fesselnder Krimi NEUE SACHBÜCHER Gaw: Neustart - ein Herzinfarkt kann das Ende sein - oder der Anfang Löbner: Gelassene Eltern - Glückliche Kinder: mit mehr Leichtigkeit und Entspanntheit durch die ersten sechs Lebensjahre Finke: Allein, alleiner, alleinerziehend - wie die Gesellschaft uns verrät und unsere Kinder im Stich lässt Schaal: Hundeerziehung - einfach geht auch Volkshochschule Esslingen Außenstelle Deizisau Tel. 07153 617801, Fax: 07153 617804 Bürozeiten: dienstags und donnerstags 9-11 Uhr (außer in den Schulferien) E-Mail: [email protected] 21 Deizisau Berufsfelder hineinschnuppern. Durch die tolle Unterstützung und Betreuung der Firmen erfuhren die Jugendlichen beim Ausführen und Ausprobieren berufstypischer Tätigkeiten sehr viel Wertvolles und Interessantes über den jeweiligen Beruf und können nun so besser einschätzen, ob dieser ihren Vorstellungen und Fähigkeiten entspricht. Die Schüler und die GMS Deizisau möchten sich bei den folgenden Betrieben, die das Praktikum ermöglichten, ganz herzlich bedanken: Betriebe in Esslingen: Autohaus Entenmann GmbH & Co.KG, EKZ Rettenmaier GmbH & Co.KG, Opus essen und trinken Deizisauer Betriebe: Bürgermeisteramt, Center Apotheke, Haist Kfz-Werkstatt GmbH & Co.KG, Eheim GmbH & Co.KG, Evangelischer Kindergarten Alte Schule, Lackiererei Öner GmbH, premio reifen + autoservice, PKW Schmid, Techno-Land Außerdem: Pfletschinger & Gauch Betriebs-GmbH (Plochingen), dm (Altbach), Restaurant Schlemmertöpfle (Mettingen) und Friseursalon Fille et Garcon (Stuttgart). Wir bedanken uns außerdem bei allen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Institutionen, die uns im Laufe des Schuljahres unterstützt haben, recht herzlich. Liebe Patinnen und liebe Paten, ein großes Dankeschön für eure Hilfe bei Bewerbungsschreiben, bei der Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch oder bei der Hilfe, einen Schul- oder Ausbildungsplatz zu bekommen. Wir wünschen euch eine schöne Zeit und viel Spaß mit euren nächsten Patenkindern! Viel Glück und Erfolg wünscht euch die Klasse 9 der GMS Deizisau! Förderverein Gemeinschaftsschule Deizisau e.V. Abschlussfest Klasse 9 der Gemeinschaftsschule Deizisau 14. Juli 2016 Auch dieses Jahr hat der Förderverein der Gemeinschaftsschule Deizisau das Abschlussfest der Klasse 9 unterstützt. Helfende Hände hatten wir von den Eltern der Klasse 8. An dieser Stelle vielen Dank an Uwe Breimaier, Karin Fredel, Maria Efthimiadou. Helfendes aktives Mitglied des Fördervereins war Cornelia Hofmann. Wir wünschen den Schülern alles Gute auf ihrem weiteren Weg. Schulen und Fortbildung Gemeinschaftsschule Deizisau Schüler der GMS Deizisau sammeln wertvolle Praktikumserfahrungen Im Rahmen ihrer Praxistage konnten die Schüler der Klasse 8 der GMS Deizisau immer donnerstags in der Zeit vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2016 in diversen Betrieben in ganz verschiedene Berufe und Christine Vannacci und Maria Efthimiadou Wir suchen noch dringend Helfer!!! Oldtimertreffen Sonntag, 31. Juli 2016 Am Sonntag, 31. Juli 2016 findet das traditionelle Oldtimertreffen der Oldtimerfreunde Deizisau bereits zum 14. Mal auf dem Marktplatz statt. Der Förderverein der Gemeinschaftsschule Deizi- 22 Mitteilungsblatt sau übernimmt wieder, wie bereits in den vergangenen Jahren, die Bewirtung am Grill. Wir freuen uns sehr über zahlreich helfende Hände!!! Bitte tragen Sie über nachfolgenden Link bei Doodle Ihre Angaben verbindlich bis spätestens 26. Juli 2016 ein. Sie haben die Möglichkeit sich für mehrere Dienste einzutragen, die Ihnen möglich sind. Nach Einteilung der Dienste erhalten Sie von uns einen zugeteilten Arbeitsdienst bis 28. Juli 2016 per Mail. https://doodle.com/poll/89d5yp842u2dyam2 Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihre tatkräftige Unterstützung und Beitrag zum Gelingen dieses 14. Oldtimerfest. Ihr Förderverein der Gemeinschaftsschule Deizisau Realschule Plochingen Schülersprecher wird Träger des Jugend-Sozialpreises „Jedes Staatswesen kann nur in dem Maße dem Einzelnen dienen, wie der Einzelne bereit ist, sich für das Gesamte einzusetzen“. Dieser Satz aus der Charta der International Association of Lions Clubs schmückt die Mappe mit der Urkunde, die den Preisträgern des JugendSozialpreises des Lionsclubs Plochingen überreicht wird. In diesem Jahr nun darf sich der scheidende Schülersprecher der Plochinger Realschule AlexanSchülersprecher Alexander Schütte der Schütte über solch eine Auszeichnung freuen. Zu der Ehrung, die im Rahmen eines kleinen Festakts im alten Plochinger Rathaus stattfand, waren alle diesjährigen Preisträger eingeladen. Nach der Begrüßungsrede durch Rainer Eisler, dem Präsidenten des Plochinger Lions Clubs hielt Dr. Hans Gert Wengert die Laudatio, in der er Alexander Schüttes herausragende Tätigkeit als Schülersprecher hervorhob. Anschließend überreichten Bürgermeister Frank Buß, Rainer Eisler und Dr. Hans Gert Wengert allen Preisträgern ihre Urkunden, bevor man die Feierlichkeit bei einem kleinen Umtrunk in geselliger Runde ausklingen ließ. SMV der Realschule Plochingen feiert Wenn man auf ein erfolgreiches Jahr zurückblickt, ist es mehr als angemessen auch zu feiern. Das dachten sich auch die Mitglieder der SMV, der Schülermitverantwortung der Realschule Plochingen. Und so kam es, dass die verschiedenen Mitglieder der SMV, die Klassen- Die SMV im Jugendhaus Deizisau Nummer 29 Freitag, 22. Juli 2016 sprecher und Mitarbeiter im Sportteam, im Plochinger Jugendhaus einen gemütlichen Schuljahresausklang erlebten. Bei Hot Dogs, kühlen Getränken und Gegrilltem ließen es sich die Schülerinnen und Schüler gut gehen. Coole Musik, Tischkicker oder auch Billard sorgten für eine entsprechende Partystimmung. Nebenher wurde über Sommerferienpläne oder Ideen für das kommende Schuljahr geplaudert. Nicht ohne Stolz blickte man auf gelungene gemeinsame SMV-Aktionen zurück, die zusammen mit den beiden Verbindungslehrern Melanie Hock und Peter Eltermann realisiert wurden, wie zum Beispiel die SMV Tagung auf der Diepoldsburg, die Müsliwochen, der Hot Dog Verkauf, Valentins- und Nikolausaktionen, Fußballturniere, Einführung der neuen Schul T-Shirts, der Mottotag oder auch das Pausenradio. Gymnasium Plochingen Das Abschlussfest des Gymnasiums Plochingen „FINALE“ Dienstag, 26.7.2016 von 15-23 Uhr Programm: Hüpfburg, Platzsets herstellen, Entspannungslounge, Spielstraße, Klettern, Schnitzeljagd durchs Haus, Torwandschießen, Button-Shop, Fotostudio und vieles mehr... Musik: Verschiedene Musikensembles GymPl-All-Stars Band Verpflegung: Grillstand, Spanische Tapas, American Sweets, Waffeln, Kaffee und Kuchen, Fruchtcocktails, Smoothies, Milchshakes, Sandwiches, ... Arbeitskreis Asyl Der Arbeitskreis unterstützt Menschen, die vor Krieg, Verfolgung und Unterdrückung geflohen und nun in Deizisau untergekommen sind. Ihnen wollen wir beim Neubeginn helfen. Informationen und Kontaktaufnahme: www.ak-asyl-deizisau.de Hier finden Sie Aktuelles und vielfältige Möglichkeiten „Mitzumachen“
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