Gemeindemitteilungsblatt vom 22.07.2016

Diese Ausgabe erscheint auch online
Freitag, 22. Juli 2016
Nummer 29
Die Fußballabteilung des
TSV Deizisau präsentiert:
Samstag,
23. Juli
Sonntag,
24. Juli
23.-25.7.16
BA
R
JE
FA N
BL
MI
J
TD
END
N AB
DE
O C K-
Festplatz an der B10
Fassanstich mit anschließendem Seniorennachmittag
Trachtenparty mit den
»W.I.P.S.«
Ökomenischer Gottesdienst » danach Frühschoppen
Festumzug » im Anschluss verschiedene Bühnenevents
Mixed Music mit »Clap‘s Tool«
sten Songs
Potpourri der be
nderts
eines ½-Jahrhu
25. Juli
Festumzug » nachmittags Spielstraße für Kinder
Musikverein Aichelberg
Laternenumzug
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bei Einbr
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der Dunk
www.tsv-deizisau-fussball.de
– www.mediapowder.com
Montag,
2
Mitteilungsblatt
NOTDIENSTE
AUF EINEN BLICK
Notrufnummern in Deizisau
Kinderärztlicher Notdienst
Polizei - Notruf
110
Polizeiposten Plochingen
307-0
Feuer - Notruf
112
DLRG Wasserrettungsdienst
112
Stromausfall
EnBW Regional AG
0800/3629477
Wasserrohrbruch
Bauhof
701380
Wasserversorgung
701381
Wassermeister
0170 200 6803
Unfall-Transport
Notarztwagen/Krankentransport
112
Ärztlicher Bereitschaftsdienst für Kinder und Jugendliche für den Landkreis
Esslingen
Zentrale Rufnummer: 0180 6071100
Notfallpraxis im Klinikum Esslingen:
Werktags von 19 - 22 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen von 9 - 21 Uhr betreiben die niedergelassenen Kinder- und
Jugendärzte die Notfallpraxis.
Während der übrigen Zeiten sind die Ärzte
und Ärztinnen der Kinderklinik für die Patienten da.
Ärztlicher Notfalldienst
Zentrale Anlaufstelle bei akuten Erkrankungen und medizinischen Notfällen Tel. 116 117.
Augenärztlicher Notfalldienst
Die Adresse und Telefonnummer des Dienst
habenden Augenarztes sind zu erfragen über
die Zentrale Esslingen, Tel. 0180 6071122.
Zahnärztlicher
Bereitschaftsdienst
Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 11
- 12 Uhr und 17-18 Uhr.
Die Dienst habenden Zahnärzte erfahren Sie
unter Ruf-Nr. 0711 7877755.
HNO-ärztlicher Notfalldienst
Universitätsklinikum Tübingen – HNO-Klinik,
Elfriede-Aulhorn-Straße 5, Gebäude 600,
Tübingen.
Samstag, Sonntag und Feiertag von 8–20
Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung
in die Notfallpraxis kommen.
Tel. 0180 6070711.
Notdienst der Apotheken
Der Notdienst der jeweiligen Apotheken beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet um
8.30 Uhr des nächsten Tages.
Notdienstfinder: Festnetz 0800 0022833,
Mobil 22833 oder www.aponet.de
Samstag 23. Jul. Apotheke Jesingen
Tel.: 07021 - 5 92 51 Kirchheimer Str. 21
73230 Kirchheim
Sonntag 24. Jul. Berg´sche Apotheke Wernau Tel.: 07153 - 3 28 98 Kirchheimer Str.
97 73249 Wernau
Montag 25. Jul. Central-Apotheke am
Hundertwasserbau Tel.: 07153 - 8 33 60
Zehntgasse 1 73207 Plochingen
Dienstag 26. Jul. Rathaus-Apotheke Wendlingen Tel.: 07024 - 22 30 Uracher Str. 4
73240 Wendlingen
Mittwoch 27. Jul. Grüne Apotheke Wendlingen Tel.: 07024 - 5 13 11 Unterboihinger
Str. 23 73240 Wendlingen
Donnerstag 28. Jul. Löwen-Apotheke
Wendlingen Tel.: 07024 - 73 63 Albstr. 31
73240 Wendlingen
Freitag 29. Jul. Rathaus-Apotheke Reichenbach Tel.: 07153 - 5 41 72 Hauptstr. 11
73262 Reichenbach
Termine - Veranstaltungen - Termine
Samstag 23. Jul. Deizisauer Festtage Festplatz
Sonntag 24. Jul. Deizisauer Festtage Festplatz
Montag 25. Jul. Deizisauer - Kinderfest Festplatz
Mittwoch 27. Jul. Humor als Türöffner in Kommunikation und PflegeKelter
Donnerstag 28. Jul.75-jähriges Jubiläum Freibad
Sonntag 31. Jul. Oldtimerfreunde Deizisau - Oldtimertreffen Marktplatz
+Dorfkern
August
Mittwoch 10. Aug.Landfrauenverein - Sommerfest Montag 22. Aug. DRK - Blutspende Samstag 27. Aug. Kleintierzüchterverein Jungtierschau mit Sommerfest
Sonntag 28. Aug. Kleintierzüchterverein Jungtierschau mit Sommerfest
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Freitag, 22. Juli 2016
Deizisau
Gsaidhof
Gemeindehalle
Kelterhof
Kelterhof
Abfuhrtermine aus dem
Müll-Kalender
Montag 25. Juli Gelbe/r Sack/Tonne
Freitag 29. Juli Biomüll Restmüll
2-wöchentlich Restmüll 4-wöchentlich
Problemmüllsammlung
Kirchstraße/Hermannstraße
Mittwoch, 19.10.
Grünabfallsammelplatz
Am Ende des Daiberweges
1. Mai bis 30. September
Samstag 10.00 – 14.00 Uhr
Biomüllsäcke und Laubsäcke erhältlich
Containerstandorte
werktags
8.00 - 20.00 Uhr
Glas / Altkleider
Plochinger Straße/Bauhof
Gemeindehalle/Uhlandstraße
Friedrich-List-Str./Wilhelm-Busch-Weg
Parkplatz Sportanlage/Hintere Halde
Haldenweg/Ecke Kirchhalde
Warentauschtag
Gemeindehalle, Altbacher Straße
Samstag, 17. September
Recyclinghof
Kirchstraße
Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr
Samstag 10.00 - 13.00 Uhr
Impressum:
Amtsblatt der Gemeinde Deizisau
Herausgeber: Gemeinde Deizisau
Druck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der
Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, 71263
Weil der Stadt, Tel. 07033 525-0, Telefax-Nr.
07033 2048, www.nussbaummedien.de. Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister
Thomas Matrohs, Am Marktplatz 1, 73777 Deizisau - für „Was sonst noch interessiert“ und den
Anzeigenteil: Brigitte Nussbaum, Merklinger Str.
20, 71263 Weil der Stadt.
Anzeigenannahme: Tel. 07161 93020-28,
E-Mail: [email protected]
Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb
(Abonnement und Zustellung): WDS Pressevertrieb
GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der
Stadt, Tel. 07033 6924-0.
E-Mail: [email protected],
Internet: www.wdspressevertrieb.de
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Mitteilungsblatt
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Deizisau
Das Deizisauer Hauptfest 2016 beginnt!
Traditionell findet das Deizisauer Hauptfest am Wochenende vor dem Sommerferienbeginn statt. Ein Gemeindefest, das seit Jahrzehnten zeigt, wie vielfältig und „bunt“ Deizisau ist!
Der Veranstalter des diesjährigen Hauptfestes – die Fußballabteilung des TSV Deizisau – ist mittlerweile ein
erfahrener und routinierter Ausrichter unseres schönen Deizisauer Festes. Darüber hinaus sind – wie jedes Jahr
– viele unterstützende Vereine und Institutionen mit ihren wertvollen Arbeitsdiensten in und um das Festzelt
vertreten.
Schon jetzt gilt den Organisatoren und allen Helfern ein herzliches Dankeschön dafür, dass dieses einzigartige
Deizisauer Fest stattfinden kann.
Der Fest-Samstag startet um 14.30 Uhr mit dem traditionellen Fassanstich beim Seniorennachmittag, - gefolgt
von einem bunten und abwechslungsreichen Rahmenprogramm für Jung und Alt.
Am Abend herrscht dann ausgelassene Partystimmung - im Festzelt und auf der größten Festwiese der Region.
Der Sonntag steht ganz im Zeichen des Hauptfestumzugs mit unzähligen Teilnehmergruppen und hoffentlich
vielen interessierten Zuschauern entlang der Umzugsstrecke.
Wer möchte, kann natürlich über das gesamte Fest-Wochenende sein Haus bzw. sein Grundstück mit Deizisauer
Fahnen und Farben dekorieren!
Als Besonderheit gilt seit jeher das Deizisauer Kinderfest am Montag.
Weit und breit findet man kein vergleichbares Fest für Kinder. Beginnend mit dem Kinderfestumzug um 13 Uhr,
verlagert sich das rege Treiben anschließend auf das Festplatzgelände. Kletterbaum und Spielstraße haben hierbei
ihren festen Platz im Kinderprogramm.
Stimmungsvoller Abschluss des Kinderfestes ist der Lampionumzug um 21.30 Uhr. Gemeinsam laufen
hierbei Gemeinderäte und Bürgermeister zu den Klängen des Musikvereins Deizisau vom Festplatz zum Alten
Rathaus. Eingeladen sind hierbei alle Kinder, Eltern, Großeltern sowie ganz Deizisau! Wer schon einmal dabei
war, möchte diesen besonderen und einzigartigen Deizisauer Lampionumzug immer wieder erleben.
-Bild von letzten Jahr siehe untenIm Festzelt geht es natürlich auch nach dem Lampionumzug für die „Großen“ weiter!
Da es bei solch einem Fest auch mal etwas lauter wird oder Parkplätze in den angrenzenden Wohngebieten
knapp werden, danke ich schon jetzt den betroffenen Anwohnern für ihr Entgegenkommen.
Ich wünsche allen Beteiligten sowie den Verantwortlichen und vor allem den unzähligen Besucherinnen und
Besuchern schöne und gesellige Festtage beim diesjährigen Deizisauer Hauptfest!
Herzlichst, Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister
Bild: Assmann
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Mitteilungsblatt
Deizisau
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Unser Freibad feiert sein 75-jähriges Jubiläum
Im Jahr 1939 wurde mit dem Bau des Deizisauer Freibads begonnen. Zwei
Jahre später, also im Sommer 1941 konnte das Bad in Betrieb genommen werden. Natürlich sah es damals noch völlig anders aus. Seit Inbetriebnahme hat die Gemeinde Deizisau immer wieder in die Attraktivität
des Bades investiert. Das Freibad gehört zum festen Bestandteil unserer
kommunalen Infrastruktur und erfreut sich auch bei Besucherinnen und
Besuchern aus den Nachbargemeinden großer Beliebtheit!
Am 28. Juli 2016 (Erster Ferientag der Sommerferien) möchten Gemeinderat und Bürgermeister gemeinsam mit der Bürgerschaft einen großen
Jubiläumstag von 9.00 bis 21.00 Uhr anlässlich des 75-jährigen Bestehens unseres Freibades feiern.
Hierzu sind alle Deizisauerinnen und Deizisauer – egal ob jung oder
alt - ganz herzlich eingeladen.
Folgende Programmpunkte sind derzeit vorgesehen:
9.30 Uhr – 10.00 Uhr Aqua-Gymnastik im Nichtschwimmerbereich
11.00 Uhr – 11.30 Uhr Aqua-Gymnastik im Nichtschwimmerbereich
12.00 Uhr – 21.00 Uhr Hüpfburg auf der Liegewiese
14.00 Uhr – 16.30 Uhr offenes Spiele-Angebot u. Basteln (mit dem Zehntscheuer-Team)
ab 16.30 Uhr Beachvolleyball-Turnier des OJR
18.30 Uhr – 21.00 Uhr Live-Musik mit dem Musikverein Deizisau
18.30 Uhr – 21.00 Uhr Ausschank an der „Beach-Bar“ mit den Damen und Herren des Gemeinderats
Der Eintrittspreis beträgt an diesem Jubiläumstag 1 Euro für alle Personen ab 6 Jahren. Dauerkartenbesitzer haben freien Eintritt.
Der Pächter unseres Kiosks bietet vormittags ein Weißwurstfrühstück an.
Ich freue mich, auch im Namen unserer Bademeister auf ein schönes Freibadfest und hoffentlich gutes Freibadwetter!
Herzlichst, Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister
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Freitag, 22. Juli 2016
Mitteilungsblatt
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Deizisau
Humor als Türöffner in Kommunikation
und Pflege
Am 27. Juli 2016 findet um 19.00 Uhr in unserer Deizisauer Kelter eine ganz besondere Veranstaltung statt.
Wir haben Herrn Ludger Hoffkamp zu Gast. Der katholische
Pastoralreferent arbeitet u.a. für die Stiftung „Humor hilft
heilen“ von Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen und
vertritt die Devise „Humor ist weniger eine Technik, als
vielmehr eine Haltung und eine Art Weltanschauung“.
Uns wird der unter dem Künstlernamen Clown Kampino
bekannte Ludger Hoffkamp mit seinem Vortrag „Humor als
Türöffner in Kommunikation und Pflege“ aufzeigen, wie man
alten, kranken und dementen Menschen Freude bringen
kann und wie dabei den Pflegenden eine gewisse Gelassenheit nützlich sein kann.
In bestimmten Augenblicken seines Vortrags verwandelt sich
Ludger Hoffkamp in den Clown Kampino und demonstriert
uns seine Lebensphilosophie. Es wird dabei sicherlich herzlich gelacht werden!
Herzliche Einladung an alle Interessierten, die irgendwo und
irgendwie mit der Pflege von Familienangehörigen und Bekannten oder in Pflegeheimen zu tun haben.
Ihr
Thomas Matrohs, Bürgermeister
Die Unterstützung durch die Altenhilfe Plochingen- Altbach- Deizisau
e.V. ermöglicht freien Eintritt.
LET`S
SCHWOOF
Inklusive Disco
mit DJ TOM
veranstaltet in Kooperation von der
Lebenshilfe Esslingen und der
Bildquelle: rike/pixelio.de
Zehntscheuer Deizisau
Freitag, 22. Juli 2016
von 20 bis 23 Uhr
Zehntscheuer Deizisau
Im Kelterhof 7, 73779 Deizisau, Tel. 07153-701370
Wir sind eine Einrichtung des Kreisjugendrings Esslingen e.V. und der Gemeinde Deizisau
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Die Zehntscheuer lädt ein zum:
Kinderspielstraße 2016
-> Auf dem Festgelände am 25.7. <-
Laufzettelausgabe
Gruppe 1: 3 – 6 Jahre
Gruppe 2: 7 – 10 Jahre
Gruppe 3: 11 – 13 Jahre
14.30 – 15.15 Uhr
15.15 – 16.00 Uhr
16.00 – 16.15 Uhr
(Laufzettel werden ab 14.25 Uhr und nur bis 16.15 Uhr ausgegeben)
Kinder der ersten bis zur fünften Klasse aufgepasst!
Lust auf tolle Bastelangebote?
Dann komm doch einfach
am Mittwoch, 27.07.16
in die Zehntscheuer (Im Kelterhof 7)
und verbringe gemeinsam mit uns
einen schönen Nachmittag!!
Der Kreativtag wird von 14 bis 16.30 Uhr
stattfinden und kostet dich 5 Euro.
Voranmeldung bis 22. Juli unter:
Tel: 07153/701370 oder
Email: [email protected]
Wir freuen uns auf dein Kommen!
Eine Aktion von:
Wir sind eine Einrichtung des Kreisjugendring Esslingen e.V. und der Gemeinde Deizisau
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Freitag, 22. Juli 2016
Deizisau
Kuchen für Klein NeFingen
Wir laden herzlich ein zum
14. Deizisauer
Oldtimertreffen
am Sonntag, 31. Juli 2016
ab 11 Uhr auf dem Marktplatz in Deizisau.
Es wird – wie immer – ein Treffpunkt für Autos,
Motorräder und Motorroller sein (bis Baujahr 85).
Wie gewohnt sind die Teilnahme und der Eintritt
am Oldtimertreffen frei.
Wir würden uns freuen, Sie persönlich, ob mit oder
ohne Fahrzeug, in Deizisau begrüßen zu dürfen.
Vom 2. September bis
8. September sind wir in diesem Jahr
mit unserer Kinderspielstadt in der
Gemeindehalle Deizisau und drum
herum zu Gast.
Da es auf dem Spielstadtgelände ein
Eltern- und Interessiertencafé geben
wird, freuen wir uns auch in diesem
Jahr wieder über Kuchenspenden für
Klein NeFingen.
Wenn Sie Zeit und Freude daran
haben, einen Kuchen für uns zu
backen, dann haben Sie ab sofort die
Möglichkeit, mit Frau Kerstin Amann,
Kuchenkoordinatorin, Tel. 5594464,
[email protected], abzustimmen,
an welchem Tag die Kuchenspende
erfolgt.
Wir danken sehr herzlich allen,
die uns mit Kuchen unterstützen!
Ihre Oldtimerfreunde Deizisau
Das Klein NeFingen-Team
Bildquellen: www.google.de (zur Wiederverwendung gekennzeichnet.)
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Freitag, 22. Juli 2016
Mitteilungsblatt
Amtliche
Bekanntmachungen
Gemeindeverwaltung
Bürgermeisteramt Deizisau
Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau
Telefon 07153 / 7013-0
Telefax 07153 / 7013-40
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deizisau.de
Öffnungszeiten
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Deizisau
Die Straßen im Bereich der Umzugsstrecke werden mit einem eingeschränkten Halteverbot belegt.
Wir bitten die Anlieger der betreffenden Straßen das kurzfristige
Halteverbot dringend einzuhalten und keine Fahrzeuge in diesen Straßen abzustellen, da ansonsten der ordnungsgemäße Ablauf
der Festzüge nicht gewährleistet werden kann.
Die in den Parkbuchten der Neuen Straße abgestellten Fahrzeuge
bitte so nah wie möglich an den Randstein/Gehweg parken.
Folgende Straßenabschnitte werden für die Festzüge am
Sonntag 24.07.2016 und Montag, 25.07.2016, ab 12.00 Uhr,
zum Aufstellen der Festzüge benötigt:
•Zehntstraße: beidseitig von der Bismarckstraße bis zur Hermannstraße;
•Bismarckstraße: beidseitig von der Olgastraße bis zur Zehntstraße.
Bürgermeisteramt
GEMEINDE DEIZISAU
Landkreis Esslingen
Mo., Di., Do., Fr. von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Di. von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Hauptsatzung
vom 12. Juli 2016
INFO – Kinderfest – INFO – Kinderfest - INFO
KINDERFEST
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat am 12. Juli 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Verzehrmarken für Deizisauer Schüler, die auswärtige Schulen besuchen, mit Jahrgang 2000 und jünger,
werden in der Zeit von
13.45 Uhr bis 15.00 Uhr und
Kletterbaummarken in der Zeit von
14.30 Uhr bis 15.30 Uhr
bei der Spielwiese, hinter dem Festzelt, ausgegeben.
Das Klettern beginnt um 15.00 Uhr.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I:
Form der Gemeindeverfassung (§ 1)
Abschnitt II: Gemeinderat (§§ 2 und 3)
Abschnitt III: Ausschüsse des Gemeinderats (§§ 4 bis 8)
Abschnitt IV: Bürgermeister (§§ 9 und 10)
Abschnitt V: Stellvertretung des Bürgermeisters (§ 11)
Abschnitt VI: Ältestenrat (§ 12)
Abschnitt VII: Schlussbestimmungen (§ 13)
LAMPIONUMZUG
Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen beim diesjährigen Lampionumzug bis zum „Alten Rathaus“ in Begleitung des Musikvereins mitzulaufen.
Treffpunkt zum gemeinsamen Loslaufen:
21.20 Uhr, Kreuzung Neue Straße / Uhlandstraße
§1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der
Bürgermeister.
DIENSTSTELLEN
Das Rathaus, die Bücherei, sowie die Außenstellen
bleiben am
Montag, 25. Juli 2016, ab 12.00 Uhr
geschlossen.
Bürgermeisteramt
Verkehrsbeschränkungen während der Festzüge!!
Dringender Appell an die Anlieger der von den Festzügen
betroffenen Straßen.
Wie in den Vorjahren finden anlässlich des Deizisauer Hauptfestes
am
Sonntag, 24.07.2016 und
Montag, 25.07.2016
Festzüge statt.
Die Festzüge beginnen jeweils um 13.00 Uhr und verlaufen
wie folgt:
Aufstellung der Festzüge im Schulhof der Grund‑ und Hauptschule und den angrenzenden Nebenstraßen; der Festzug führt sodann
durch folgende Straßen: Bismarckstraße ‑ Zehntstraße ‑ Neue Straße
‑ Olgastraße ‑ Karlstraße ‑ Marktplatz ‑ Kehre am Rathausbrunnen ‑
Olgastraße ‑ Hermannstraße ‑ Silcherstraße ‑ Neue Straße ‑ Festplatz.
I. Form der Gemeindeverfassung
II. Gemeinderat
§2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan
der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und
entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht
der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister
kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den
Bürgermeister.
§3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem
und 18 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
III: Ausschüsse des Gemeinderats
§4
Beschließende Ausschüsse
1. Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Verwaltungs- und Finanzausschuss
1.2 der Ausschuss für Technik und Umwelt
2. Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
3. Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche
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Mitteilungsblatt
Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im
Verhinderungsfall vertreten.
§5
Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderates.
2. Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8
bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig
ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses
gegeben.
3. Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 25.000 Euro, aber
nicht mehr als 75.000 Euro beträgt,
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als
7.500 Euro im Einzelfall.
4. Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen
Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden
Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§6
Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
1. Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den
Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur
Beschlussfassung unterbreiten.
2. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit
an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse,
solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
3. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur
Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden,
oder einer Fraktion, oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss
zur Vorberatung zu überweisen.
4. Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft
ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des
Gemeinderates oder zu der eines beschließenden Ausschusses
gehört.
5. Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse
zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates
herbeizuführen.
§7
Verwaltungs- und Finanzausschuss
1. Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,
1.4Soziale, kulturelle und Vereinsangelegenheiten,
1.5Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
1.6Marktangelegenheiten,
1.7Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich
der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
Deizisau
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Freitag, 22. Juli 2016
2. ln seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
2.1 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen von mehr als 5.000
Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall,
2.2 Stundung von Forderungen, soweit nicht der Bürgermeister
zuständig ist.
2.3 den Verzicht von Ansprüchen der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der
Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei
Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall
mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro beträgt,
2.4 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und
Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten
im Wert von mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als
75.000 Euro im Einzelfall,
2.5 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000
Euro im Einzelfall,
2.6 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als
25.000 Euro, aber nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall,
2.7 die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 GemO bis zum Betrag von 5.000 Euro
im Einzelfall.
Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung
im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung bei Bedarf, mindestens halbjährlich, in
zusammengefasster Form entschieden.
§8
Ausschuss für Technik und Umwelt
1. Der Geschäftskreis des Ausschusses für Technik und Umwelt
umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen,
Bauhof, Fuhrpark,
1.4 Verkehrswesen,
1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
1.8 Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und
Gartenanlagen,
1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
2. ln seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Technik
und Umwelt über:
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der
Entscheidung über
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch -BauGB-),
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB),
2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35
BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die
städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von
grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,
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Mitteilungsblatt
2.2 die Stellungnahmen der Gemeinde nach den §§ 53 Abs. 2
und 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO),
2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des
Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung
der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie
die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall,
2.4 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 75.000 Euro im
Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.3,
2.5 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB,
2.6 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung
über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB,
IV: Bürgermeister
§9
Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 10
Zuständigkeiten
1. Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt
die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben
und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich
und regelt die innere Organisation der Gemeideverwaltung. Der
Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte
der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder
den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben
erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die
Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund
einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
2. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung
dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan
bis zum Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall,
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,
2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von
- Beamten des mittleren Dienstes,
- Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9c TVöD,
- Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bis Entgeltgruppe S 11 b,
- Beschäftigten im Pflegedienst bis P 11 (Kr 9c),
- Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien,
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 5.000 Euro, im
Einzelfall,
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1bis zu 3 Monaten in uneingeschränkter Höhe,
2.6.2über 3 Monate bis zu einem Höchstbetrag von
10.000 Euro,
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der
Verzicht oder die Niederschlagung, den Streitwert oder
Deizisau
9
bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt,
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb
und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 25.000 Euro im Einzelfall,
2. 9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder
Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter
Höhe,
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu
25.000 Euro im Einzelfall,
2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im
Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen,
2.12 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne
von § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
2.13 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger
Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen
Mitwirkung vorliegt.
V: Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 11
Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des
Bürgermeisters, die diesen im Falle der Verhinderung vertreten, und
zwar in der Reihenfolge, in der sie als Stellvertreter gewählt worden
sind.
VI: Ältestenrat
§ 12
Rechtsstellung
(1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderates berät.
(2) Der Vorsitzende des Ältestenrats ist der Bürgermeister.
(3) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und
die Aufgaben des Ältestenrats regelt die Geschäftsordnung des
Gemeinderates. Zur Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Bürgermeisters erforderlich.
VII: Schlussbestimmungen
§ 13
lnkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 01. August 2016 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01.
Januar 2006 außer Kraft.
Deizisau, den 12. Juli 2016
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund
der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-
10
Mitteilungsblatt
nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Deizisau, den 12. Juli 2016
Deizisau
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glieder des Ältestenrats sind zur Verschwiegenheit über alle
behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der
Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.
II. RECHTE UND PFLICHTEN DER GEMEINDERÄTE UND
DER ZUR BERATUNG ZUGEZOGENEN EINWOHNER
UND SACHVERSTÄNDIGEN
GEMEINDE DEIZISAU
Landkreis Esslingen
Geschäftsordnung für den Gemeinderat Deizisau
Aufgrund von§ 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581 ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBI. 2016
S. 1), hat sich der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am
12. Juli 2016 folgende
gegeben.
GESCHÄFTSORDNUNG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führt sein Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz.
§2
Fraktionen
(1) Die Gemeinderäte können sich nach § 32a GemO zu Fraktionen
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei
Gemeinderäten bestehen. Jeder Gemeinderat kann nur einer
Fraktion angehören.
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre
Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die
Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre
Auflösung dem Bürgermeister mit.
(4) Die Bestimmungen des§ 7 über die Pflicht zur Verschwiegenheit
gelten für Fraktionen entsprechend.
(5) Den Fraktionen wird die Gelegenheit gegeben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Deizisau darzulegen. Das Nähere ist im Redaktionsstatut zu regeln.
§3
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, den Fraktionsvorsitzenden oder einem Vertreter der Fraktionen und Gruppierungen des Gemeinderats und den beiden
stellvertretenden Bürgermeistern.
(2) Der Ältestenrat berät den Bürgermeister, sofern erforderlich, in
wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde und des Gangs der
Verhandlungen im Gemeinderat und seiner Ausschüsse. Der Ältestenrat ist kein beschließender oder beratender Ausschuss des
Gemeinderats.
(3) Der Bürgermeister beruft den Ältestenrat im Bedarfsfall ein. Der
Ältestenrat ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder beantragt. Er ist beratungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beratungen des Ältestenrats sind nichtöffentlich. Die Mit-
§4
Rechtsstellung der Gemeinderäte
(1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten
Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit
beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
- § 32 Abs. 1 bis 3 GemO §5
Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte
(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen
Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet.
Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten i.S.v.
Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm
bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. ln dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(2) Jeder Gemeinderat kann·an den Bürgermeister schriftliche, elektronische, oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst
nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.
(3) Schriftliche oder elektronische Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können
mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der
Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls
oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35
Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz
3 GemO geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
- § 24 Abs. 3 bis 5 GemO §6
Amtsführung
Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner
müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst
ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats
teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die
Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des
Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener
Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.
- §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO §7
Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über
alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten
Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung
zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit ver-
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Mitteilungsblatt
pflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach§ 10 Abs. 3
bekannt gegeben worden sind.
(2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot
verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender
Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen
will.
- §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO §8
Vertretungsverbot
(1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht
als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses
Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere
darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein
Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen.
(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden
Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in
Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.
- § 17 Abs. 3 GemO §9
Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn
die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann:
1. dem Ehegatten, oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad Verwandten, oder einem durch Annahme an Kindes
statt Verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, oder als verschwägert Geltenden,
solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
besteht, oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat
oder der zur Beratung zugezogene Einwohner,
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass
sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet;
2. oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern, Gesellschafter
einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene
Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag
der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht
kein Mitwirkungsverbot;
3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und
die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ
nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft
ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Deizisau
11
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die
gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe
berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner,
bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn
Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der
Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss,
sonst der Bürgermeister.
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung
nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten
Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen.
- § 18 GemO III. SITZUNGEN DES GEMEINDERATS
§ 10
Öffentlichkeitsgrundsatz,
Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich
darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände,
bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich
verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung
in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird
in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann
Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
(3) ln nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse
sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies
ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut
bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
- § 35 GemO § 11
Verhandlungsgegenstände
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters,
der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen
oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
§ 12
Sitzordnung
Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit Kommt
keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen
Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen
wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den
Sitzplatz an.
§ 13
Einberufung
(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage
erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen
werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend.
12
Mitteilungsblatt
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der
Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 15). ln der Regel finden
Sitzungen dienstags statt. ln Notfällen kann der Gemeinderat
ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
(3) Für den Abruf oder die Übermittlung der Einladung, Tagesordnung und der zur Beratung erforderlichen Beratungsunterlagen
kommt ein Ratsinformationssystem zum Einsatz. Der Empfänger
ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf
Einladung und Beratungsunterlagen nehmen können. Gemeinderäte, mit denen diese Form der elektronischen Ladung vereinbart wurde, erhalten keine zusätzliche schriftliche Ladung und
keine schriftliche Beratungsunterlagen.
(4) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch
den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich
zu verständigen.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.
- § 34 Abs. 1 und 2 GemO §14
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats
gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen
Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der
Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen,
über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
(4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich
oder elektronisch auszugebende Nachträge die Tagesordnung
erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum
Beginn der Sitzung, unter Angabe des Grundes, von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2.
- § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO § 15
Beratungsunterlagen
(1) Der Einberufung nach § 13 fügt der Bürgermeister die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen
und möglichst einen Antrag enthalten.
(2) Gemeinderäte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres
Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.
(3) Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 7.
- § 34 Abs. 1 GemO, 41b Abs. 4 GemO § 16
Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen
des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus
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anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden
muss.
- § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO -
§ 17
Handhabung der Ordnung, Hausrecht
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht
aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung
stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.
(2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem
Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der
Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende
Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr
oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs
Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige
Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
- § 36 Abs. 1 und 3 GemO § 18
Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung
verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes
beschließt.
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht
möglich.
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen
Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so
finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer
anderen Sitzung statt.
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr
vorliegen.
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über
einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird
ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. über einen Schlussantrag kann
erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner
Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur
Sache zu sprechen.
§ 19
Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den
Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder
anderen Personen übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats, sachkundige Einwohner und
Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten
zuziehen.
(3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats, muss
er Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen
Auskünften zuziehen.
- §§ 33, 71 Abs. 4 GemO § 20
Redeordnung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 19
Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort
grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer
an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm
vom Vorsitzenden erteilt ist.
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen
zur Geschäftsordnung (§ 22) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
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Mitteilungsblatt
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen
und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er
kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken.
(6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende
kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.
Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
§ 21
Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung
(Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand
oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder
eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen würden, müssen einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die
Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
§ 22
Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug
auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum
Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung.
Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein
Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden
Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag
zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
b) der Schlussantrag (§ 18 Abs. 5),
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in
derselben Sitzung erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss
zu verweisen.
(4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchstabe b (Schlussantrag) und c (Schluss der
Rednerliste) nicht stellen.
(5) Für den Schlussantrag gilt §18 Abs. 5.
(6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen,
dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.
§ 23
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch
Abstimmungen (§ 24) und Wahlen (§ 25).
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der
Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit
von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung
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13
stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite
Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderates nach
Anhörung der nichtbefangenen Gemeinderäte. Ist auch der
Bürgermeister befangen, findet§ 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des
Bürgermeisters bestellt.
(6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch,
dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der
Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten
Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach
Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr
besetzt werden können, abgezogen wird.
(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden
Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat
beschlussfähig ist.
- § 37 GemO § 24
Abstimmungen
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes
angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag
in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder
Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 22) wird vor Sachanträgen (§ 21) abgestimmt. Bei
Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache
wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der
Antrag des Vortragenden (§ 19 Abs. 1) oder eines Ausschusses.
Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung
ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest.
Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen
Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Besteht über
das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die
Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung
beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder
namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des
Alphabets.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2.
- § 37 Abs. 6 GemO § 25
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es
kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei
der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern
mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache
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Mitteilungsblatt
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser
nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten
Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite
Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitgliedes
oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es
dem Gemeinderat bekannt.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der
Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist
in die Niederschrift aufzunehmen.
- § 37 Abs. 7 GemO § 26
Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung
der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur
vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit
bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts,
sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht.
Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig,
soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder
diese zur laufenden Verwaltung gehört.
(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten
ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht
nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer.
- § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO § 27
Persönliche Erklärungen
(1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderates, um seine Stimmabgabe
zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der
Abstimmung abgegeben werden;
b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen
Vorwurf abwehren, oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang
zur Tagesordnung) abgegeben werden.
(2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht
statt.
§ 28
Fragestunde
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei
öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzung jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer soll 60
Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer
Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und
Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer
Deizisau
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Freitag, 22. Juli 2016
von drei Minuten nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen
nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht
sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht
möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt
der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden.
Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35
Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der
Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.
- § 33 Abs. 4 GemO § 29
Anhörung
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat
vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines
Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich
durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung
auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über
die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine
neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung
beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.
- § 33 Abs. 4 GemO IV. BESCHLUSSFASSUNG IM SCHRIFTLICHEN UND ELEKTRONISCHEN VERFAHREN UND DURCH OFFENLEGUNG
§ 30
Schriftliches oder elektronisches Verfahren
Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im
schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden soll,
wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen
Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder
gleichzeitig in je gleichlautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist
angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
- § 37 Abs. 1, GemO § 31
Offenlegung
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung
beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und
außerhalb einer solchen geschehen.
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm
während der Sitzung nicht widersprochen wird.
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte
darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt;
dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
- § 37 Abs. 1 GemO V. NIEDERSCHRIFT
§ 32
Inhalt der Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag,
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Mitteilungsblatt
Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden
Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die
Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungsund Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 30) oder
durch Offenlegung (§ 31) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift
festgehalten wird.
- § 38Abs.1 GemO § 33
Führung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der
Bürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er
Schriftführer.
(2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche
Sitzungen sind getrennt zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhand lung teilgenommen haben und vom
Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als "Vorsitzender
und Schriftführer".
- § 38 Abs. 2 Gema § 34
Anerkennung der Niederschrift
Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens
innerhalb eines Monats, durch Auflegung zur Kenntnis des Verwaltungs- und Finanzausschusses zu bringen.
§ 35
Einsichtnahme in die Niederschrift
(1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die
öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht
nehmen.
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet.
- § 38 Abs. 2 GemO VI. GESCHÄFTSORDNUNG DER AUSSCHÜSSE
§36
Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder ein Mitglied des
Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
c) ln die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl
darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen.
d) ln die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat
sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen
werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung
von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat
vorbehalten ist dienen, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt
werden.
Deizisau
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f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.
Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von
Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu
übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder
in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der
Stellvertreter.
- §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO VII. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 37
lnkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. August 2016 in Kraft.
§ 38
Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 01. Januar 2010 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund
der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Deizisau, den 12. Juli 2016
Aufgrund von § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am
12.07.2016 folgendes Redaktionsstatut beschlossen:
Redaktionsstatut für das Mitteilungsblatt der Gemeinde Deizisau
1. Mitteilungsblatt
1.1 Die Gemeinde gibt ein eigenes Mitteilungsblatt heraus. Es
führt den Titel
„Mitteilungsblatt Deizisau-Aktuell“.
1.2 Das Mitteilungsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten
der Gemeinde. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem
besonderen Charakter des Mitteilungsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch im Anzeigenteil.
1.3 Das Mitteilungsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nicht amtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen
Teil bilden, sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich für
den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Ver-
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Mitteilungsblatt
treter im Amt. Verantwortlich für den Teil "Was sonst noch
interessiert" und für den Anzeigenteil ist der Verlag.
Redaktioneller Teil und Anzeigenteil sind zu trennen.
2. Inhalt
2.1 Im Mitteilungsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien
veröffentlicht:
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde,
b) sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände,
c) Stellungnahmen von Fraktionen des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Gemeinde, jedoch nicht in den letzten
zwei Wochen vor einer Wahl,
d) Ankündigungen und Berichte von politischen Parteien und
Wählervereinigungen,
e) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, von örtlichen Vereinen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung und von sonstigen Organisationen,
f) Anzeigen
2.2 Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen erfolgt nicht, auch nicht in Form
von Anzeigen gegen Entgelt.
3. Allgemeine Grundsätze
3.1 „Ankündigungen“ im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse. „Berichte“
sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen und sonstige redaktionelle Texte.
3.2 Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie müssen
knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf
Dritte enthalten.
3.3 Alle Artikel müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte
CMS System eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die
Gemeinde.
3.4 Redaktionsschluss ist in der Regel dienstags, 18.00 Uhr.
ln Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Beiträge, die später
eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
3.5 Ein Artikel darf pro Ausgabe 40 Zeilen, zzgl. max. 2 Bilder,
nicht übersteigen. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt
werden.
3.6 Fettdruck und Großbuchstaben innerhalb des Textes sind zulässig.
3.7 Alle Artikel sind mit dem Namen oder einem Kürzel des Verfassers oder des sonst Verantwortlichen zu versehen.
3.8 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein
Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt.
4. Politische Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen im Gemeinderat
4.1 Veröffentlichungsberechtigt
- im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe d) sind zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher
Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband
muss seinen Sitz in der Gemeinde haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung,
Statuten o.ä. nachzuweisen.
- im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe c) sind im Gemeinderat
vertretene Fraktionen.
4.2 Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen
Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte
enthalten.
Im Übrigen gilt Ziff. 3.
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4.3 Auf Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde darf nur unter
Angabe von Zeit, Ort und Thema hingewiesen werden.
4.4 Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über
örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben.
5. Wahlwerbung
5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an
denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung),
ist zulässig.
5.2 Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen
Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst.
Zulässig sind ferner Sympathieanzeigen einzelner Personen.
5.3 Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung
beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf
weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf
Dritte enthalten.
5.4 Wahlwerbung ist, auch in Form von Anzeigen, vor einer Wahl
zulässig.
6. Bürgerentscheide
6.1 Hat der Gemeinderat einen Bürgerentscheid beschlossen oder
die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, können
Beiträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen veröffentlicht werden.
6.2 Bei einem Bürgerbegehren (§ 21 Abs. 3 Gemeindeordnung)
steht dasselbe Recht auch der Initiative zu, die die Durchführung des Bürgerentscheids veranlasst hat.
6.3 Für den Inhalt gilt Ziffer 4 entsprechend.
6.4 Daneben sind entgeltliche Anzeigen zum Bürgerentscheid zulässig.
Die Grundsätze der Ziffern 3 und 5.4 sind auch hier zu beachten.
7. Örtliche Vereine, sonstige Organisationen und Kirchen
7.1 Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende
Veröffentlichungen:
a) Berichte und Ankündigungen,
b) kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit,
7.2 Überschreiten Beiträge den zulässigen Umfang, so kann ausnahmsweise der Abdruck über mehrere Ausgaben verteilt
werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten
Fällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
8. Geltungsumfang
8.1 Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzeigenteil oder über Einlagen in das Mitteilungsblatt umgangen werden.
9. lnkrafttreten
9.1 Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten frühere
Richtlinien außer Kraft.
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Fundsachen
1 beigefarbenes Babyschmusetuch mit Tierkopf
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Mitteilungsblatt
GEMEINDE DEIZISAU
Landkreis Esslingen
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für
Baden Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12. Juli 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01. April
2013 beschlossen:
Artikel 1
§ 4 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
erhält folgende Neufassung:
§4
Aufwendungen für Pflege und Betreuung Angehöriger
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die ehrenamtliche Tätigkeit erforderliche entgeltliche Betreuung von Kindern, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne von § 20 LVwVFG sind auf Antrag gesondert durch
die Gemeinde Deizisau zu erstatten.
Der Höchstsatz beträgt 10,00 €/Stunde, der Tageshöchstsatz 100,00 €.
Artikel 2
Der bisherige § 4 (Reisekostenvergütung) wird zu§ 5, der bisherige
§ 5 (lnkrafttreten) zu § 6.
Artikel 3
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft
Deizisau, 12. Juli 2016
Hinweis nach § 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund
der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Deizisau, 12. Juli 2016
Bügermeisteramt
Deizisau
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rund 260 Mio. Euro für ESF-Interventionen zur Verfügung. Für die
Regionalisierung sind ca. 92 Mio. Euro vorgesehen. Davon erhält
der Landkreis Esslingen pro Förderjahr 580.000 Euro. Die regionale
Umsetzung des ESF im Landkreis Esslingen erfolgt über den regionalen ESF-Arbeitskreis.
Grundlage für die Förderung ist das „Operationelle Programm des
Landes Baden-Württemberg“, das zusammen mit weiteren Informationen zum ESF in Baden-Württemberg unter www.esf-bw.de im
Internet eingestellt ist. Die Förderung folgender Ziele ist möglich:
• Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Teilhabechancen von Menschen, die besonders von Armut und Ausgrenzung
bedroht sind
• Vermeidung von Schulabbrüchen und Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit
Projektanträge müssen bis spätestens 30.09.2016 bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz
10 in 76113 Karlsruhe eingereicht werden.
Information
Auskünfte erteilt die ESF-Geschäftsstelle im Landratsamt Esslingen, Telefon 0711 3902-2544 oder E-Mail: [email protected].
Weitere Informationen zum ESF und zur Ausschreibung 2017 sind
auf der Homepage des Landkreises Esslingen unter „Europäischer
Sozialfonds“ abrufbar (www.landkreis-esslingen.de/Bürgerservice/
Ämter_A-Z/Sozialamt )
Altersjubilare
24. Juli Erika Seifried Finkenweg 4 75 Jahre
24. Juli Doris Haussmann Gutenbergstraße 20
85 Jahre
29. Juli Alfred Schmid Uhlandstraße 17 80 Jahre
Wir wünschen unseren Jubilaren einen schönen Festtag, Gesundheit
und für die Zukunft alles erdenklich Gute.
Standesamtliche
Nachrichten
Geburten
24.06.2016 Stipe Devic´
Eltern: Marija Devic´ geb. Zebic´ und Loc´a Devic´ , Goethestraße 7,
Deizisau
Eheschließungen
16.07.2016 Yvonne Marieluise Baur und Torsten Echinger,
Lerchenweg 17, Deizisau
Sterbefälle
Sonstige öffentliche
Mitteilungen
Landratsamt
Europäischer Sozialfonds (ESF) fördert Projekte zur Arbeitsmarktintegration
Antragstellung bis spätestens Ende September 2016
Der ESF ist das zentrale beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische
Förderinstrument der Europäischen Union und richtet sich in seiner Förderung an der EU-Strategie »Europa 2020« aus. Für die Förderperiode 2014 bis 2020 stehen dem Land Baden-Württemberg
30.06.2016 Anna Gum geb. Rieß, Breite Straße 10, Deizisau,
78 Jahre
07.07.2016 Maria Krenn geb. Strassner, Kennenburger Straße 63,
Esslingen am Neckar
Beratungsstelle für Senioren
Sie können uns barrierefrei in der Marktstraße 11 (Seiteneingang
Rathaus) wie folgt erreichen:
Frau Silvia Müller, Tel. 22044
Persönlich: dienstags von 11 bis 12.30 Uhr
Frau Sabine Hagenmüller, Tel. 22049
Persönlich: donnerstags von 10 bis 11 Uhr
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Mitteilungsblatt
Bitte beachten Sie auch unsere Abendsprechstunde:
dienstags von 18 bis 19 Uhr
Im Übrigen nimmt ein Anrufbeantworter Ihr Anliegen entgegen.
Sie werden umgehend zurückgerufen.
Information und Beratung zu:
Betreutem Wohnen, Besuchsdienst, Essen auf Rädern, Hausnotrufdienst, Wohnungsberatung, Gesprächs- und Selbsthilfegruppen,
Hauswirtschaftliche Dienste, Nachbarschaftshilfen, Pflegedienst und
vieles andere mehr.
Bewegen-Unterhalten-Spaß B.U.S.
B.U.S.
Bewegen – Unterhalten – Spaß
Bewegungstreff in Deizisau immer dienstags um 10.00 Uhr
Treffpunkt ist an der Zehntscheuer im Kelterhof
Bewegung ist das Beste, was ältere Menschen für sich tun können.
Bewegung hält Körper und Geist in Schwung und gibt ein gutes
Lebensgefühl.
Im Mittelpunkt des Bewegungstreffs stehen die „5 Esslinger“. Dieses
Übungsprogramm hat zum Ziel, das Sturzrisiko zu verringern, das
Gleichgewicht zu verbessern und eine Stärkung der Muskulatur und
dadurch eine bessere Beweglichkeit zu erreichen. Dabei kommen
die Unterhaltung und der Spaß nicht zu kurz.
Die Übungen sind einfach, überfordern nicht und werden durch
regelmäßige Wiederholung wirksam. Sportliche Voraussetzungen
oder eine spezielle Sportkleidung sind nicht erforderlich. Bequeme
Schuhe und dem Wetter angepasste Kleidung reichen aus. Dauer ca.
45 Minuten.
Das Angebot ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht nötig. Sie dürfen einfach jederzeit dazukommen.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Senioren, Frau
Hagenmüller, Tel. 22049
Deizisauer Mobilo
„Deizisauer Mobilo“ Seniorenfahrdienst für Einkäufe am
Montagvormittag und am Donnerstagvormittag
Einkaufen ist oft für ältere Menschen keine Freude. Sehr beschwerlich ist der Weg und dann auch noch schwere Tüten schleppen.
Das „Deizisauer Mobilo“ ist die Lösung. Ehrenamtliche Mitarbeiter
der Zehntscheuer und die Seniorenberatungsstelle bieten am Montagvormittag und am Donnerstagvormittag eine Einkaufstour an.
Interessierte werden zuhause abgeholt, zum gewünschten
Einkaufsort gefahren und wieder abgeholt. Wir fahren zu den
örtlichen Geschäften, wie Bäcker und Metzger und zum Berghof. Wir bringen Sie zum Einkaufscenter in Deizisau und zu
Aldi und Lidl nach Altbach. Dieser Service ist für Sie kostenlos, wir freuen uns aber über eine kleine Spende.
Fahrten zum Arzt und zur Therapie können wir leider nicht
anbieten.
Selbst einkaufen zu können ist ein Teil der Unabhängigkeit im Alltag. Gerade älteren und körperlich eingeschränkten Menschen, die
nicht mehr so mobil sind, fehlen die Begegnungen auf der Straße mit
alten Bekannten. Mit dem „Deizisauer Mobilo“ kommt man wieder
raus. Einfach anrufen und ausprobieren. Auch die Mitnahme von
einem Rollator oder mit einem Rollstuhl (evtl. mit Begleitung)
stellt kein Problem dar.
Telefonische Anmeldung immer bis freitags oder bis mittwochs 12.00 Uhr bei der Seniorenberatung (Frau Hagenmüller) Telefonnummer 2 20 49. Bei Abwesenheit nimmt ein
Anrufbeantworter Ihre Anmeldung entgegen.
Das Mobilo fährt künftig auch zum Freibad
Es gibt ein neues Angebot unseres Deizisauer Mobilos!
Neben den gewohnten Einkaufsfahrten, fährt unser Mobilo in den
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Deizisau
Monaten Juni, Juli und August Montagvormittag und Donnerstagvormittag künftig auch zum Deizisauer Freibad. Interessierte werden zuhause abgeholt und zum Freibad gebracht und wieder abgeholt. Auch dieser Service ist für alle Mitfahrenden kostenlos.
Sollten Sie Interesse an einer Fahrt zum Freibad oder zum Einkaufen
haben, melden Sie sich bitte unter der bekannten Telefonnummer
der Seniorenberatung(Frau Hagenmüller – Tel: 2 20 49).
Krankenpflegestation
Altbach - Deizisau
Pflegedienstleitung: Frau Silvia Müller,
Telefonisch erreichbar: 2 20 44
Persönlich erreichbar: jeden Dienstag von 11.00 bis 12.30 Uhr,
Marktstraße 11 (Seiteneingang Rathaus)
Gerne besuchen und beraten wir Sie auch zu Hause.
Sollten wir persönlich nicht erreichbar sein, nimmt ein Anrufbeantworter Ihr Anliegen entgegen.
Wir werden Sie dann umgehend zurückrufen.
Wochenenddienst: 23./24. Juli 2016
Sabine Reichle
Ute Schneider
Nachbarschaftshilfe
Altbach - Deizisau
Pflegedienstleitung: Frau Silvia Müller - Tel. 2 20 44
Einsatzleiterin: Frau Sabine Hagenmüller
Sprechzeiten:
Telefonisch erreichbar: 2 20 49 vormittags
Persönlich erreichbar: jeden Donnerstag von 10.00 bis 11.00 Uhr
Marktstr. 11 (Seiteneingang Rathaus)
Außerhalb der Sprechzeiten unter Telefon - Nr. 2 70 92 erreichbar.
Hospizgruppe
Deizisau und Altbach
Menschliche Zuwendung und persönliche Begleitung Schwerkranker und Sterbender.
Hospizbüro:
Im Kelterhof 3 (Seiteneingang zur Zehntstraße)
Tel.: 9250992 (zu den Bürozeiten), Fax: 9250994,
E-Mail: [email protected]
Bürozeiten: jeden Donnerstag von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Einsatzleitung:
erreichbar unter Hospizhandy-Nr.: 0174 3000397
Beratung in Patientenverfügungen:
insbesondere Gesundheitsvollmacht und Generalvollmacht in Zusammenarbeit mit der Esslinger Initiative e.V., Kontaktaufnahme
über unsere Einsatzleitung oder direkt während unserer Bürosprechzeiten.
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Mitteilungsblatt
Das Trauercafe „Regenbogen“ lädt alle Trauernde ein
Die Hospizgruppen Deizisau und Altbach, Plochingen und Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald laden trauernde Menschen herzlich ins
Trauercafe „Regenbogen“ ein. Wir wollen Trauernden einen Ort
bieten, sich zu treffen und miteinander ins Gespräch zu kommen.
Voraussetzungen gibt es keine. Jede und jeder ist mit ihren und seinen Gefühlen im Trauercafe „Regenbogen“ jederzeit willkommen,
unabhängig davon, wie weit der Trauerfall zurück liegt. Dieses kostenlose Angebot findet jeweils am letzten Montag eines Monats im
Plochinger Cafe „Steiner am Fluss“ auf dem Bruckenwasen statt und
zwar in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr. Lediglich zu bestimmten
Ferienzeiten gibt es Terminvorverlegungen.
Die nächsten Termine sind: 25. Juli und 29. August
Kontakttelefon: 0152 – 2698 6243 oder über unser Hospizhandy:
0174 – 3000 397.
Inklusions-Initiative Deizisau
Inklusion = Vielfalt macht stark
Kontakt: Heike Banzhaf-Frasch, Tel. 701370
Im kommende Blättle folgt ein kurzer Bericht über die Bodensee-Reise von „1 für alle“.
Kultur in Deizisau
Zehntscheuer
Treffpunkt für Jung und Alt
Unsere Öffnungszeiten:
dienstags
15 bis 22 Uhr
mittwochs 15 bis 18 Uhr
donnerstags 15 bis 22 Uhr
freitags
15 bis 18 Uhr
samstags
Projektöffnung
sonntags geschlossen
Unsere Bürozeiten:
dienstags, donnerstags, freitags 10 bis 12 Uhr und während
unserer Öffnungszeiten
Wir sind erreichbar unter Tel. 07153 / 70 13 70, Fax 07153
/ 70 13 73 und unter E-Mail: [email protected].
Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepage:
www.zehntscheuer-deizisau.de
Durch unseren Aufzug sind nun alle Veranstaltungen auch
für Menschen mit Mobilitätseinschränkung barrierefrei zugänglich.
Nur für Jugendliche!
Freitag, 22. Juli, 13 Uhr – FreitaXfrei
FreitagXfrei, ein neues Angebot in der Zehntscheuer für 5.- bis
8.-Klässler, findet jeden Freitag ab 13 Uhr statt. Wir, das Orga-Team
(Niklas, Flori und Max) organisieren jede zweite Woche coole Programmpunkte (z.B. Fifa-Turnier, Scheunenkino, …). Dazwischen
gibt es „Freispiel“ zum Chillen, Quatschen, Musikhören, Spielespielen, usw..
Freitag, 22. Juli, 14.30 Uhr – Der Bunte Freitag
Für Grundschulkinder! Gemeinsamer Besuch im Nymphaea.
Das Angebot dauert 2 Stunden.
Anmeldung bis Mittwoch, 20.7. in der Zehntscheuer möglich.
Kostenbeitrag: 3,- Euro
Deizisau
19
Freitag, 22. Juli, 20 Uhr
– Let’s Schwoof
Barrierefreie, inklusive Disco mit DJ Tom!
Discoabend für alle Menschen, die gerne tanzen, gerne in die Zehntscheuer kommen und denen Inklusion eine Herzensangelegenheit
ist.
Dienstag, 26. Juli, 9 bis 11 und 18 bis 19 Uhr
Interessen- und Tauschbörse
Eine Vermittlungsstelle für Kontakte, Interessen, Hobbys, Wissen
und Hilfeleistungen sowie für Möbel oder Ähnliches.
Wir weisen darauf hin, dass eine Vermittlung nur während der Kontaktzeiten möglich ist.
Dienstag, 26. Juli, 18 Uhr
Boule auf der Freispielanlage auf dem Festplatzgelände
Dem Schweinchen auf die Pelle rücken ist die Devise der Eisenkugelgruppe, die sich immer auf neue Wurftalente freuen.
Dienstag, 26. Juli, 19.30 Uhr
Offene Gitarrengruppe
In der Gruppe bekannte Lieder mit der Gitarre begleiten und von
Gleichgesinnten Neues lernen.
Interessierte sind jederzeit herzlich willkommen.
Neu! Neu! Neu!
Dienstag, 26. Juli, 18 Uhr
„Erfahrungsaustausch PC“ – Computerstammtisch Ü50
Den Enkeln und Kindern per Mail die aktuellen Neuigkeiten schicken, die LP-Sammlung alphabetisch sortieren und Suchfunktionen
eingeben, Fotos bearbeiten und zu einer kleinen Bilderschau zusammenstellen, die Grundfunktionen des PCs kennen und bedienen
können – das wäre einfach klasse, wenn das alles reibungslos funktionieren würde.
Aber der PC, das unbekannte Wesen, macht manchmal, was er will.
Wer das nicht länger hinnehmen will und mit anderen Erfahrungen
und Lösungen austauschen will, ist beim Stammtisch „Erfahrungsaustausch PC“ genau richtig. Gemeinsam wird Wissen zusammengetragen, Probleme werden zu Lösungen – und wenn sich die Lösungen nicht gleich auftun, so wird bis zum nächsten Mal intensiv
recherchiert, damit alle Fragen eine Antwort bekommen.
Unter Leitung von Wolfgang Bachmann finden die Treffen einmal
monatlich in der Zehntscheuer statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Eine Veranstaltung im Rahmen von WimS-Senioren mit freundlicher
Unterstützung des Altenhilfevereins Plochingen und Umgebung e.V.
Mittwoch, 27. Juli, 14 Uhr
Der traditionelle Start in die Sommerferien heißt in Deizisau:
Kreativtag
Alle Kinder von Klasse 1 bis Klasse 5 sind hier herzlich eingeladen
einen kunterbunten Nachmittag mit Spielen, Basteln und Kreativität
zu verbringen.
Das Angebot geht von 14 bis 16.30 Uhr und kostet 5 Euro Teilnahmegebühr.
Die Anmeldung ist bis einschließlich 22. Juli in der Zehntscheuer
möglich.
Da fangen die Ferien ja gut an!
Mittwoch, 27. Juli, 18.30 Uhr – Abschlussgrillen
Zum Ende des Zehntscheuer-Halbjahres gibt es für gewöhnlich das
klassische Abschlussgrillen. Hier sind alle Menschen, die die Zehntscheuer nutzen und mögen oder die sich in der Zehntscheuer aktiv
einbringen, herzlich willkommen, noch einmal vor den Sommerferien einen schönen Abend miteinander zu verbringen. Wir werfen
den Grill an und bereiten unsere Grillklassiker zu. Wer sich mit einem mitgebrachten Salat oder Nachtisch an der Feier beteiligen will,
ist herzlich eingeladen, dies zu tun.
Außerdem dürfen wir mit Freude dieses Jahr das Team von I-KulD
begrüßen, die an diesem Abend Grillspezialitäten aus den Heimatländern unserer Asylbewerber anbieten werden.
20
Mitteilungsblatt
Vorschau:
Die Zehntscheuer macht von Donnerstag, 28. Juli bis Montag,
29. August Sommerpause.
Von Dienstag, 30. August bis einschließlich Sonntag, 11. September finden Sie uns ganztägig im Rahmen der Kinderspielstadt Klein NeFingen in der Deizisauer Gemeindehalle. Während der gesamten Zeit bleibt unser Cafébereich geschlossen.
Ab Dienstag, 19. September sind wir zu den gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da.
Interessenbörse
- Ein Angebot für Jung und Alt Kontaktzeiten:
dienstags
9 bis 11 Uhr
am zweiten und letzten
Dienstag im Monat 18 bis 19 Uhr
Interessenbörse der Zehntscheuer Deizisau
Anfragen gerne per Mail an die [email protected]
Telefon: 0 71 53 / 76 2 16
Im Folgenden haben wir für Sie eine Auswahl bestehender Angebote
und Wünsche zusammengestellt:
INTERESSENBÖRSE
Wenn Sie einen Wunsch oder ein Angebot haben, wollen wir Sie
ermutigen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Und falls Sie eines
unserer Angebote bzw. einer unserer Wünsche anspricht, können
Sie uns dies mitteilen und erhalten von uns dann die Telefonnummer des Interessenten.
(363) Personen für eine Strick- und Häkelgruppe, die Mützen,
Schals, Socken, etc. für das Hilfsprojekt „Weihnachten im
Schuhkarton“ produziert. Die Gruppe trifft sich jeden 3.
Dienstag im Monat um 18 Uhr in der Zehntscheuer zum
Stricken.
(368) Kontakt zu Benutzer eines IMac-Computers gesucht
(369) Interessen- und Tauschbörsen-Team sucht Verstärkung für die
Pflanzenbörsen. Wir bieten ein nettes Team
(370) Interessen- und Tauschbörsen-Team sucht Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter für Telefon- und Kontaktzeiten. Lust auf die
Begegnung mit Menschen und Teamarbeit? Wir freuen uns
auf Unterstützung!
TAUSCHBÖRSE
Manche Gegenstände fristen irgendwo auf dem Speicher
oder im Keller ein Schattendasein – und doch würden sie
vielleicht von jemandem anderen sehr dringend benötigt.
Unter dem Motto „geben und nehmen auf kostenloser Basis“
leistet die Tauschbörse einen Beitrag dazu, dass Gegenstände
eine neue Bestimmung finden können oder man sich aktiv
auf die Suche nach etwas machen kann.
zu verschenken: (T253) Teppich zum Selberknüpfen, 250 x 300 cm, rot/schwarz,
¼ fertig
(T280) Computertisch
(T290) Sessel, Stoff
(T308) Kinder-Autositz, 9 bis 18 kg, ohne Isofix
(T324) Teppich, braun-gelb, 2,0 x 3,0 m
(T326) Schreibmaschine brother CE550
(T329) 10 Blumenkästen Eternit, Farbe braun
(T331) Dachträger für PKW Golf V
(T345) Heckklappen-Fahrradständer für 2 Fahrräder
(T346) Schneebob für Kinder, 2 Stück
(T349) 2 Stores, 650 x 130 cm
(T350) Liegestuhl, braun, neuwertig
(T352) Lattenrost, sehr guter Zustand, 90 x 190 cm
(T355) Gartenkultivator Motorleistung 710 W, 230 V
(T356) 2 Sitzerhöhungen fürs Auto für Kinder ab ca. 6 Jahre
(T357) Beauty Case schwarz
Deizisau
(T358)
(T359)
(T360)
(T361)
(T362)
(T364)
Nummer 29
Freitag, 22. Juli 2016
Schalenkoffer 80 cm, orange, mit Zahlenschloss
Schalenkoffer 70 cm, dunkelblau, mit Zahlenschloss
Fahrradhelm
Radio mit Kassettendeck
Wolldecke
3-teilige Schrankwand, Buche, BTH cm 205/200/40
gesucht werden:
(T178) ein uraltes Bettgestell aus Metall Gitterbett (Größe egal)
(T181) Kommode
(T182) Bürostühle
(T243) Comic Hefte (Donald Duck, Mickey Mouse)
(T261) Alles rund um Puppenhaus, Puppenküche, Barbies
und Autos
(T266) Holzleiter bis 2m
(T275) Kinderautositz mit Isofix
(T307) Gartenbank aus Holz
(T333) Schreibtisch für Erwachsene
(T339) Kleiner Kühlschrank
(T344) Werkzeugwagen
(T363) Kassetten oder CDs von Benjamin Blümchen,
Bibi Blocksberg, Bibi & Tina
Bitte belohnen Sie uns mit Ihrer Mitteilung, wenn Ihre Vermittlung geglückt ist!
Nicht für kommerzielle Interessen (z.B. Nachhilfe, Babysitting) oder Partnervermittlung!
Vermittlungen finden nur zu den oben genannten Kontaktzeiten statt.
Bücherei
Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau
Telefon: 07153 7013-45, E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montag
geschlossen
Dienstag und Donnerstag 14.00 - 19.00 Uhr
Mittwoch und Freitag
10.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
1. Samstag im Monat
9.00 - 12.00 Uhr
SPIELE-ABEND
Zur Erinnerung für diejenigen, die sich zu unserem SpieleAbend angemeldet haben.
Am Mittwoch, 27. Juli geht‘s um 18.30 Uhr los!
Ende circa um 21.30 Uhr
Wir freuen uns!
NEUE ROMANE
Backman: Britt-Marie war hier
Britt-Marie hat ihr Leben lang gewartet, dass ihr Leben endlich
anfängt. Andere sagen, sie sei pedantisch, aber sie will doch nur,
dass alles schön und ordentlich ist. Nach vierzig Jahren hat sie ihren Mann verlassen und sucht einen Job. Borg ist ein Ort, in den
eine Straße hinein- und wieder hinausführt. Arbeit gibt es hier schon
lange nicht mehr. Das Einzige, was den Kindern und Erwachsenen
geblieben ist, ist die Begeisterung für Fußball. Wofür Britt-Marie nun
wirklich kein Verständnis hat … Witziger Roman
McKenzie: Weil du lügst
Emily und Jed sind glücklich verlobt und verbringen ihren Urlaub
mit Jeds Kindern Lish und Dee Dee auf Korsika. Als Dee Dee eines
Abends über Kopfschmerzen klagt, gibt Emily ihr eine Schmerztablette. Am nächsten Morgen ist Dee Dee tot. Vergiftet. Kurz darauf
erhält Emily eine SMS: Das Gift war für sie bestimmt. Ein mörderisches Spiel um Lüge und Verrat beginnt ... Einfallsreicher Thriller
Sola: Tödlicher Tramontane
Im südfranzösischen Städtchen Banyuls-sur-Mer, nur wenige Kilo-
Nummer 29
Freitag, 22. Juli 2016
Mitteilungsblatt
meter vor der spanischen Grenze, würde Perez, Kleinganove und
Hobbydetektiv, am liebsten in aller Ruhe sein Restaurant und seinen
florierenden Schwarzhandel mit spanischen Delikatessen betreiben.
Doch dann explodiert in Strandnähe eine Yacht. Und als kurz darauf
seine Freundin Marianne spurlos verschwindet, ahnt Perez, dass es
an der Côte Vermeille nicht mit rechten Dingen zugeht... Krimi mit
Urlaubsflair
Nagele: Grado im Regen
An einem regnerischen Junitag muss Angelina Maria mit ansehen,
wie eine junge Frau im Meer ertrinkt. Aber niemand schenkt ihr
Glauben. Als jedoch eine weitere Frau verschwindet, muss Kommissarin Degrassi erkennen, dass ein Mord stattgefunden hat – und die
beschauliche Ruhe in Grado weicht einer bedrohlichen Atmosphäre
der Angst. Dunkle Wolken an der Adriaküste: ein intensiver Psychothriller.
Winter: Zahlen des Todes
Kann Vergeltung Erlösung sein? Wo beginnt Gerechtigkeit und wo
hört Rache auf? Flirrende Augusthitze quält Düsseldorf seit Wochen.
Da wird ein Toter in einem Rosengarten entdeckt – grotesk in Szene
gesetzt. Einen Tag später findet die Kölner Polizei eine ähnlich inszenierte Leiche. Das Spezialisten-Team vom LKA um Leana Meister ist
mit hochmoderner Ermittlungstechnik ausgestattet und erstellt ein
Profil: Die Mörderin agiert kühl, schnell und geplant. Weitere Morde
vollstreckt sie in aller Öffentlichkeit mit solch ruhiger Gelassenheit,
dass Leana Meister ahnt: Diese Frau hat nichts mehr zu verlieren …
Spannender Thriller
Prammer: Mörderische Wahrheiten
Ein Serienmörder geht um in Wien. Mehrere Teenager werden tot
aufgefunden, alle gekleidet in gelbe T-Shirts, die Fingernägel rosa
lackiert. Das Tatmuster erinnert an eine alte Mordserie zwanzig
Jahre zuvor. Doch der verurteilte Mörder ist gerade im Gefängnis
gestorben. War er unschuldig? Carlotta Fiore, Kaufhausdetektivin
und gescheiterte Opernsängerin, ermittelt. Sie kennt die Familie des
Mörders, der drei Kinder hat. Eine Art Hassliebe verbindet die Geschwister. Fesselnder Krimi
NEUE SACHBÜCHER
Gaw: Neustart - ein Herzinfarkt kann das Ende sein - oder
der Anfang
Löbner: Gelassene Eltern - Glückliche Kinder: mit mehr Leichtigkeit und Entspanntheit durch die ersten sechs Lebensjahre
Finke: Allein, alleiner, alleinerziehend - wie die Gesellschaft uns
verrät und unsere Kinder im Stich lässt
Schaal: Hundeerziehung - einfach geht auch
Volkshochschule Esslingen
Außenstelle Deizisau
Tel. 07153 617801, Fax: 07153 617804
Bürozeiten: dienstags und donnerstags 9-11 Uhr
(außer in den Schulferien)
E-Mail: [email protected]
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Deizisau
Berufsfelder hineinschnuppern. Durch die tolle Unterstützung und
Betreuung der Firmen erfuhren die Jugendlichen beim Ausführen
und Ausprobieren berufstypischer Tätigkeiten sehr viel Wertvolles
und Interessantes über den jeweiligen Beruf und können nun so
besser einschätzen, ob dieser ihren Vorstellungen und Fähigkeiten
entspricht.
Die Schüler und die GMS Deizisau möchten sich bei den folgenden
Betrieben, die das Praktikum ermöglichten, ganz herzlich bedanken:
Betriebe in Esslingen: Autohaus Entenmann GmbH & Co.KG,
EKZ Rettenmaier GmbH & Co.KG, Opus essen und trinken
Deizisauer Betriebe: Bürgermeisteramt, Center Apotheke, Haist
Kfz-Werkstatt GmbH & Co.KG, Eheim GmbH & Co.KG, Evangelischer Kindergarten Alte Schule, Lackiererei Öner GmbH, premio
reifen + autoservice, PKW Schmid, Techno-Land
Außerdem: Pfletschinger & Gauch Betriebs-GmbH (Plochingen),
dm (Altbach), Restaurant Schlemmertöpfle (Mettingen) und Friseursalon Fille et Garcon (Stuttgart).
Wir bedanken uns außerdem bei allen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Institutionen, die uns im Laufe des Schuljahres unterstützt haben, recht herzlich.
Liebe Patinnen und liebe Paten,
ein großes Dankeschön für eure Hilfe bei Bewerbungsschreiben, bei
der Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch oder bei der Hilfe, einen Schul- oder Ausbildungsplatz zu bekommen.
Wir wünschen euch eine schöne Zeit und viel Spaß mit euren nächsten Patenkindern!
Viel Glück und Erfolg wünscht euch die Klasse 9 der GMS Deizisau!
Förderverein Gemeinschaftsschule
Deizisau e.V.
Abschlussfest Klasse 9 der Gemeinschaftsschule Deizisau
14. Juli 2016
Auch dieses Jahr hat der Förderverein der Gemeinschaftsschule Deizisau das Abschlussfest der Klasse 9 unterstützt. Helfende Hände
hatten wir von den Eltern der Klasse 8. An dieser Stelle vielen Dank
an Uwe Breimaier, Karin Fredel, Maria Efthimiadou. Helfendes aktives Mitglied des Fördervereins war Cornelia Hofmann. Wir wünschen den Schülern alles Gute auf ihrem weiteren Weg.
Schulen und Fortbildung
Gemeinschaftsschule Deizisau
Schüler der GMS Deizisau sammeln wertvolle Praktikumserfahrungen
Im Rahmen ihrer Praxistage konnten die Schüler der Klasse 8 der
GMS Deizisau immer donnerstags in der Zeit vom 16. Juni bis zum
21. Juli 2016 in diversen Betrieben in ganz verschiedene Berufe und
Christine Vannacci und
Maria Efthimiadou
Wir suchen noch dringend Helfer!!!
Oldtimertreffen Sonntag, 31. Juli 2016
Am Sonntag, 31. Juli 2016 findet das traditionelle Oldtimertreffen der Oldtimerfreunde Deizisau bereits zum 14. Mal auf dem
Marktplatz statt. Der Förderverein der Gemeinschaftsschule Deizi-
22
Mitteilungsblatt
sau übernimmt wieder, wie bereits in den vergangenen Jahren, die
Bewirtung am Grill.
Wir freuen uns sehr über zahlreich helfende Hände!!!
Bitte tragen Sie über nachfolgenden Link bei Doodle Ihre Angaben verbindlich bis spätestens 26. Juli 2016 ein. Sie haben
die Möglichkeit sich für mehrere Dienste einzutragen, die Ihnen möglich sind. Nach Einteilung der Dienste erhalten Sie von
uns einen zugeteilten Arbeitsdienst bis 28. Juli 2016 per Mail.
https://doodle.com/poll/89d5yp842u2dyam2
Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihre tatkräftige Unterstützung
und Beitrag zum Gelingen dieses 14. Oldtimerfest.
Ihr Förderverein der Gemeinschaftsschule Deizisau
Realschule Plochingen
Schülersprecher wird Träger des Jugend-Sozialpreises
„Jedes Staatswesen
kann nur in dem
Maße dem Einzelnen
dienen, wie der Einzelne bereit ist, sich
für das Gesamte einzusetzen“.
Dieser
Satz aus der Charta
der International Association of Lions
Clubs schmückt die
Mappe mit der Urkunde, die den Preisträgern des JugendSozialpreises
des
Lionsclubs Plochingen überreicht wird.
In diesem Jahr nun
darf sich der scheidende Schülersprecher der Plochinger
Realschule AlexanSchülersprecher Alexander Schütte
der Schütte über
solch eine Auszeichnung freuen. Zu der Ehrung, die im Rahmen eines kleinen Festakts im alten Plochinger Rathaus stattfand, waren
alle diesjährigen Preisträger eingeladen. Nach der Begrüßungsrede
durch Rainer Eisler, dem Präsidenten des Plochinger Lions Clubs
hielt Dr. Hans Gert Wengert die Laudatio, in der er Alexander Schüttes herausragende Tätigkeit als Schülersprecher hervorhob. Anschließend überreichten Bürgermeister Frank Buß, Rainer Eisler und
Dr. Hans Gert Wengert allen Preisträgern ihre Urkunden, bevor man
die Feierlichkeit bei einem kleinen Umtrunk in geselliger Runde ausklingen ließ.
SMV der Realschule Plochingen
feiert
Wenn man auf ein
erfolgreiches
Jahr
zurückblickt, ist es
mehr als angemessen auch zu feiern.
Das dachten sich
auch die Mitglieder
der SMV, der Schülermitverantwortung
der Realschule Plochingen. Und so kam
es, dass die verschiedenen Mitglieder der
SMV, die Klassen- Die SMV im Jugendhaus
Deizisau
Nummer 29
Freitag, 22. Juli 2016
sprecher und Mitarbeiter im Sportteam, im Plochinger Jugendhaus
einen gemütlichen Schuljahresausklang erlebten.
Bei Hot Dogs, kühlen Getränken und Gegrilltem ließen es sich die
Schülerinnen und Schüler gut gehen. Coole Musik, Tischkicker oder
auch Billard sorgten für eine entsprechende Partystimmung. Nebenher wurde über Sommerferienpläne oder Ideen für das kommende
Schuljahr geplaudert. Nicht ohne Stolz blickte man auf gelungene
gemeinsame SMV-Aktionen zurück, die zusammen mit den beiden
Verbindungslehrern Melanie Hock und Peter Eltermann realisiert
wurden, wie zum Beispiel die SMV Tagung auf der Diepoldsburg,
die Müsliwochen, der Hot Dog Verkauf, Valentins- und Nikolausaktionen, Fußballturniere, Einführung der neuen Schul T-Shirts, der
Mottotag oder auch das Pausenradio.
Gymnasium Plochingen
Das Abschlussfest des
Gymnasiums Plochingen
„FINALE“
Dienstag, 26.7.2016 von 15-23 Uhr
Programm:
Hüpfburg, Platzsets herstellen, Entspannungslounge, Spielstraße, Klettern, Schnitzeljagd durchs Haus, Torwandschießen,
Button-Shop, Fotostudio und vieles mehr...
Musik:
Verschiedene Musikensembles
GymPl-All-Stars Band
Verpflegung:
Grillstand, Spanische Tapas, American Sweets, Waffeln,
Kaffee und Kuchen, Fruchtcocktails, Smoothies, Milchshakes,
Sandwiches, ...
Arbeitskreis Asyl
Der Arbeitskreis unterstützt Menschen, die vor Krieg, Verfolgung und
Unterdrückung geflohen und nun in Deizisau untergekommen sind.
Ihnen wollen wir beim Neubeginn helfen.
Informationen und Kontaktaufnahme:
www.ak-asyl-deizisau.de
Hier finden Sie Aktuelles und vielfältige Möglichkeiten „Mitzumachen“