Regelung zu Herstellererklärungen im Rahmen der Novellierung der MBO Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist gem. § 66 MBO nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Abs. 3 MBO durch Vorlage bautechnischer Nachweis nachzuweisen. Die am Bau Beteiligten müssen dementsprechend alle erforderlichen Angaben machen und die erforderlichen Nachweise beibringen (§ 52 ff. MBO). Dazu dienen vor allem die Nachweise in Bezug auf Standsicherheit, Schallschutz, Brandschutz etc. Gem. § 81 E-MBO können die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Bauüberwachung alle erforderlichen Nachweise anfordern und einsehen. Dazu gehört auch der Einblick in die Unterlagen über die Prüfungen von Bauprodukten (§ 81 Abs. 4 EMBO), einschließlich der jeweiligen Leistungserklärung. Die Bauaufsichtsbehörden können einschreiten, wenn die Ausführung des Bauwerks nicht den Anforderungen der MBO entsprechen (§ 79 E-MBO). § 16c E-MBO regelt, dass ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, grundsätzlich verwendet werden darf. Die erklärten Leistungen müssen aber den Anforderungen der MBO entsprechen. Auf Grund der aktuellen Rechtslage dürfen die Bauaufsichtsbehörden aber keine zusätzlichen Erklärungen in Bezug auf ein Bauprodukt verlangen, das die CE-Kennzeichnung trägt. Denn mit der CE-Kennzeichnung und der entsprechenden Leistungserklärung ist der erforderliche Nachweis vollumfänglich erbracht. Es können daher auch keine zusätzlichen Herstellerangaben verlangt werden. Oftmals beruhen die bautechnischen Nachweise für die bauliche Anlage aber auf Produktangaben. Dabei kann der Fall eintreten, dass der Nachweis auf Grund der Bauwerksanforderungen (Brandschutz, Statik) auf Produktangaben zurückgreift bzw. zurückgreifen muss, die von der EN-Norm und damit auch nicht von der Leistungserklärung erfasst sind (z. B. Druckfestigkeit bei einem statischen Nachweis). In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde zwar keinen (zusätzlichen) Nachweis in Bezug auf ein Bauprodukt, aber in Bezug auf einen Bauwerksnachweis fordern (Beispiel: „Herkunft“ des in dem Standsicherheitsnachweis eingesetzten Wertes des Bauprodukts in Bezug auf die Lastannahme = Druckfestigkeit). Denn sonst ist der Standsicherheitsnachweis(!) für die notwendige Nachweisführung in Bezug auf die Standfestigkeit des Bauwerks nicht ausreichend. Der Bauherr muss dazu letztlich auf Angaben der Planer/Bauunternehmen und damit de facto auf Herstellererklärungen in Bezug auf die Bauprodukte zurückgreifen bzw. zurückgreifen können. Die Richtigkeit und Plausibilität der in den Standsicherheits- / Brandschutz / Wärmeschutznachweisen verwendeten Produktangaben sind dann zu bewerten. Für die Bauaufsicht stellt sich daher auch die Frage, wie mit solchen „freiwilligen Herstellerangaben“, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, zu verfahren ist und welche Anforderungen ggf. an diese in Bezug auf deren Zuverlässigkeit zu stellen sind. Dies tut sie in Ausübung ihres Ermessens, wobei auch die Bedeutung des Nachweises und damit z. B die Folgen im Falle eines Versagens der Konstruktion zu berücksichtigen sind. Die Bauaufsicht muss die Werte/Nachweise also letztlich (genauso wie die Planer und Bauunternehmen) einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Sprechen keine besonderen Umstände gegen die Annahme, dass die Erklärung (Herstellerangabe) zutreffend ist, wird die Bauaufsicht die Angabe nur aktenkundig machen (die am Bau Beteiligten haften ohnehin). Hat die Behörde Zweifel, wird sie nachfragen, wie der Hersteller diese Werte, die vom Bauherrn angegeben werden, ermittelt hat. Sind in der Vergangenheit Probleme aufgetaucht (insbesondere Bauwerksversagen), wird sie vom Bauherrn(!) ggf. weitere Angaben in Bezug auf die Nachweise (einschließlich der Herstellerangaben) verlangen. Bei der „Herstellererklärung“ des Bauproduktherstellers geht es also letztlich nicht um eine zusätzliche Angabe zum Bauprodukt, sondern um eine Angabe zu einem bautechnischen Nachweis. Es stellt sich die Frage, wie dieses Vorgehen Eingang in den E-MBO finden kann. Vorschlag: § 66 Abs. 1 MBO regelt die Anforderungen an bautechnische Nachweise: „Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); …“ Die Einzelheiten zu den bautechnischen Nachweisen wird also im Wege einer Verordnung gem. § 85 Abs. 3 MBO geregelt. Dieser lautet: „Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, 3. das Verfahren im Einzelnen.“ Diese Vorschrift (§ 85 Abs. 3 MBO) könnte wie folgt ergänzt werden: „Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen, und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, einschließlich der Anforderungen an Herstellererklärungen, soweit bautechnische Nachweise auf diesen beruhen, 3. das Verfahren im Einzelnen.“ Begründung zur Gesetzesänderung: „Bautechnische Nachweise für bauliche Anlagen beruhen oft auf Angaben zur Leistung eines Bauprodukts. Das können Angaben sein, die sich bei CEgekennzeichneten Bauprodukten aus der jeweiligen Leistungserklärung des Bauprodukts ansonsten aus anderen Verwendbarkeitsnachweisen ergeben. Werden in den bautechnischen Nachweisen darüber hinausgehende zusätzliche Leistungsangaben des Herstellers verwendet, kann es erforderlich sein, im Rahmen der Prüfung des jeweiligen bautechnischen Nachweises, die Zuverlässigkeit dieser zusätzlichen Herstellererklärung zu bewerten. Daher soll durch Rechtsverordnung auch geregelt werden können, ob und inwieweit zusätzliche Herstellerangaben auf der Grundlage allgemein anerkannter Verfahren beruhen müssen.“ Damit ergibt sich künftig aus dem Gesetz, dass bei einer Nachweisführung auch auf freiwillige Herstellerangaben zurückgegriffen werden kann. Die konkrete Regelung (Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Herstellererklärung) müsste aber in der entsprechenden Rechtsverordnung getroffen werden. Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bauproduktenrechts ergeben sich nicht, weil es sich vorliegend nicht um Produktanforderungen handelt, sondern um Anforderungen an bautechnische Nachweise in Bezug auf Bauwerkseigenschaften. Die Anforderungen gelten auch nicht generell sondern nur für den Fall, dass der Bauherr sich entscheidet, den bautechnischen Nachweis unter Zugrundelegung freiwilliger Herstellererklärungen zu führen.
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