Allgemeine Vertragsbestimmungen zum

Gesundheitsund Fürsorgedirektion
des Kantons Bern
Direction de la santé
publique et de la
prévoyance sociale
du canton de Berne
Alters- und Behindertenamt
Office des personnes
âgées et handicapées
Allgemeine Vertragsbestimmungen zum
Leistungsvertrag 2017
zwischen dem
Kanton Bern
handelnd durch das Alters- und Behindertenamt (ALBA)
Rathausgasse 1, 3011 Bern
und den
Wohnheimen und Tagesstätten &
Wohnheimen und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
für erwachsene Klientinnen und Klienten mit einer Behinderung
Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag 2017
für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
1 Allgemeines
1.1
Zweck
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) sind ein integrierender Bestandteil des Leistungsvertrags 2017 und regeln die vertragliche Beziehung in grundsätzlicher Hinsicht.
1.2
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Grundlagen
Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG
860.1)
Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung,
SHV; BSG 860.111)
Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung, HEV; BSG 862.51)
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung
von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26)
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1)
Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 (StBV; BSG 641.111)
Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes – und Erwachsenenschutz (KESG, BSG
213.316)
Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes – und Erwachsenenschutz (KESV, BSG
213.316.1)
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002
Interpretationshilfe der SKV IVSE zu den Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in
Einrichtungen für erwachsene Personen (Bereich B IVSE) vom 29. Oktober 2010 mit Ergänzungen des Kantons Bern vom 1. Januar 2013
Behindertenpolitik des Kantons Bern, genehmigt vom Regierungsrat am 14. September 2011
Behindertenkonzept des Kantons Bern, genehmigt vom Bundesrat am 22. Juni 2011
Bericht des Regierungsrates zur Behindertenpolitik im Kanton Bern 2016
Tarifregelungen für Klientinnen und Klienten in Wohnheimen & Tagesstätten und Wohnheimen & Tagesstätten, die auf der Pflegeheimliste figurieren (nachfolgend „Tarifregelungen WH
& TS / PHL 2017“)
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311)
Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)
Verordnung vom 23. Oktober 2002 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV)
Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04)
1.3
Revision sowie Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften
Die Institution bzw. die Trägerschaft muss Ihre Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den relevanten gesetzlichen Vorschriften durch eine Revisionsstelle prüfen lassen. Mindestens eine eingeschränkte Revision ist auch dann zu veranlassen, wenn die in den gesetzlichen Vorschriften
festgelegten Kriterien bezüglich Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung dies nicht zwingend vorsehen. Institutionen bzw. Trägerschaften mit eingeschränkter Revision sind verpflichtet, ihre Revisionsstelle zusätzlich mit der Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungsbestimmungen nach
IVSE (CURAVIVA) zu beauftragen.
Diese Prüfung muss die folgenden Punkte umfassen:
-
Gliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung nach dem Kontenrahmen IVSE / CURAVIVA
(Version 2015)
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Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag 2017
für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
Diesen Vorgaben folgend hat die Revisionsstelle ihren Auftrag, ihren Prüfungsumfang und ihr Attest entsprechend anzupassen.
1.4
Verarbeitung der Leistungsverträge
Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Bern entscheiden jeweils Ende Vorjahr über
die Teuerungs- und Lohnmassnahmen sowie über allfällige Sparmassnahmen für das Folgejahr.
Damit die Leistungsverträge trotzdem bereits vor diesem Entscheid abgeschlossen werden können, werden die Verträge mit den Prozentsätzen der jährlichen Planvorgaben abgeschlossen.
Allfällige Änderungen aufgrund von budgetrelevanten Entscheiden des Grossen Rates und des
Regierungsrates des Kantons Bern werden im Rahmen der Quartalsabrechnungen berücksichtigt.
2 Leistungen
Die Institution stellt die mit dem ALBA vereinbarten Leistungen für betreute Personen mit einer
Behinderung sicher. Sie bietet die Leistungen selber an oder stellt den Zugang dazu sicher. Alle
Leistungen sind im Betriebs- und Betreuungskonzept beschrieben und müssen vom ALBA bewilligt sein.
Zur Einschätzung der Betreuungsbedürftigkeit im Wohnheim und in der Beschäftigung wendet die
Institution das System ROES, RAI/RUG, Version Bern 2003 (ohne CH-Index) oder BESA, Leistungskatalog 2005 an.
Die konkreten, institutionsspezifischen Leistungsangebote und deren Umfang sind im Leistungsvertrag festgehalten. Folgende Leistungen können angeboten werden:
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•
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•
Wohnen mit Beschäftigung
Wohnen ohne Beschäftigung
Beschäftigung für Externe/Tagesstätten
Ambulante Betreuung
3 Budgetvorgaben
3.1
Allgemeine Informationen
• Die Finanzierung der Leistungen erfolgt ausschliesslich als Pauschalabgeltung. Dabei werden
erbrachte Leistungen zum vereinbarten Preis abzüglich Tarifeinnahmen finanziert, resp. bei
Pflegeheimen werden die behinderungsbedingten Restkosten (BBRK) in Form einer Pauschale pro Aufenthaltstag ausgerichtet.
• Die Budgetierung erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens für soziale Einrichtungen IVSE (CURAVIVA 2015) und der entsprechenden Kostenrechnung (s. Merkblatt Kostenrechnung bei den subventionierten Institutionen).
• Es stehen zwei Leistungsverträge zur Verfügung, der vereinfachte und der umfassende Leistungsvertrag:
- Vereinfachter Leistungsvertrag
Generell kommt der vereinfachte Leistungsvertrag zur Anwendung. Es ist möglich, mit dem
vereinfachten Leistungsvertrag für ein bereits bestehendes Angebot Platz- oder Betreuungszuschläge zu beantragen (Platzzuschläge zum bisherigen Leistungspreis).
-
Umfassender Leistungsvertrag
Nur im Fall von Angebotsveränderungen ist der umfassende Leistungsvertrag auszufüllen.
Als Angebotsveränderungen gelten: Veränderung der Leistungspreise, Umwandlung bestehender Angebote wie z.B. die Aufteilung des Angebots Wohnen mit Beschäftigung in
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für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
Wohnen ohne Beschäftigung und Beschäftigung/Tagesstätte, neue Angebote zu unterschiedlichen Leistungspreisen, beispielsweise KBS-Plätze.
• Es können mit dem Budget bis spätestens 30. September 2016 Platz- und/oder Betreuungszuschläge beantragt werden. Die vorhandenen Mittel für die Bewilligung von Zuschlägen
sind beschränkt. Sämtliche Anträge auf Zuschläge, welche nach dem 30. September 2016
eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
• Mit der Leistung „ambulante Betreuung“ soll die Lücke zwischen dem Heimplatz und dem
begleitenden Wohnen geschlossen werden. Damit sollen Menschen, welche nicht unbedingt
einen Heimplatz benötigen, die Möglichkeit erhalten in ihrem eigenen Zuhause (Leistungsbezüger ist selbst Mieter, Eigentümer oder ist wohnhaft bei den Eltern/Dritten) betreut zu werden. Die ambulante Betreuung umfasst Betreuungs- und Pflegeleistungen für Personen, welche nicht im Wohnheim wohnen und wöchentlich mehr als 4 Stunden Unterstützung benötigen. Verrechnet werden können Betreuungs- und Pflegezeiten, welche in direktem Kontakt
mit IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern erbracht werden. Verrechnungseinheit ist die Stunde à
60 min. Die ambulante Betreuung wird über den Leistungsvertrag pauschal mit max. CHF
153.00 pro geleistete Stunde finanziert.
Da die Einführung der ambulanten Betreuung nicht zu Mehrkosten für den Kanton führen darf,
muss die Finanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Umwandlung von stationären
Plätzen in Betreuungsstunden erfolgen.
• Um eine korrekte Abgrenzung der IV-Massnahmen gegenüber dem Leistungsvertrag mit dem
ALBA zu gewährleisten, sind sämtliche IV-Massnahmen (berufliche Massnahmen) mit eigenem Kostenträger ausserhalb des Leistungsvertrags-Budgets und der LeistungsvertragsAbrechnung zu führen. Für eine separate, abgegrenzte sowie transparente Planung, Finanzierung und Abrechnung der IV-Massnahmen ist die Institution zuständig.
• Es kann höchstens mit einem Wachstum im Umfang von plus 1.0% beim Personalaufwand
(gemäss Planungsvorgabe des Regierungsrates) und minus 0.4% beim Sachaufwand
(Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, April 2015 – April 2016) auf
der Basis des Budgets 2016 geplant werden. Das Lohnsummenwachstum ist von den Institutionen an das Personal weiterzugeben. Sämtliche mit Lohnmassnahmen zusammenhängenden Kosten sind innerhalb des auf dieser Basis vereinbarten Budgetrahmens zu finanzieren. 1
Beim vereinfachten Leistungsvertrag beträgt die teuerungsbedingte Anpassung (Mischteuerung) plus 0.72% (Personalaufwand zu 80% und Sachaufwand 20% gewichtet).
• Für KBS-Plätze gilt ein absolutes Kostendach von CHF 800.-. Eine teuerungsbedingte Erhöhung ist nicht möglich.
• Die Tarife richten sich nach den „Tarifregelungen WH & TS / PHL 2017“.
3.2
3.2.1
Leistungen, Leistungseinheiten und Leistungsumfang
Leistungen und Leistungseinheiten
Für die Leistungen gelten folgende Leistungseinheiten
• Wohnen mit Beschäftigung: Aufenthaltstag
• Wohnen ohne Beschäftigung (ab 4 h Betreuung pro Woche): Aufenthaltstag
• Beschäftigung für Externe/Tagesstätten (ab 2 ½ h Anwesenheit pro Tag): Präsenztag
• Ambulante Betreuung (ab 4 h Betreuung pro Woche): Stunde à 60 min.
1
Gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 0124 vom 26. Januar 2011
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für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
3.2.2
Leistungsumfang
Der letztjährige Leistungsumfang des jeweiligen Angebotes wird übernommen (=100%) und darauf gestützt eine Obergrenze festgelegt. Anpassungen des Leistungsumfangs sind als Platzzuschlag bzw. Platzabschlag zu beantragen.
Finanziert werden die erbrachten Leistungseinheiten bis max. zur Obergrenze. Es gelten folgende
Obergrenzen
• Wohnen mit Beschäftigung: +3 %
• Wohnen ohne Beschäftigung (ab 4 h Betreuung pro Woche): +3 %
• Beschäftigung für Externe/Tagesstätten (ab 2 ½ h Anwesenheit pro Tag): +6 %
• Ambulante Betreuung (ab 4 h Betreuung pro Woche): +6 %
3.2.3
Leistungspreis
Basis der Leistungspreise 2017 sind die Preise, welche im Leistungsvertrag 2016 vereinbart wurden, angepasst durch die Teuerung 2017 und allenfalls gutgeheissene Platz- oder Betreuungszuschläge, wobei im Formular jeweils automatisch auf ganze Franken gerundet wird.
Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung des Leistungspreises 2016 als Basis für den Leistungsvertrag 2017.
3.2.4
Qualität
Die Institution erfüllt die qualitativen Anforderungen gemäss Heimverordnung (HEV). Zusätzlich
gelten die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Interpretationshilfe der
SKV IVSE zu den Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in Einrichtungen für erwachsene
Personen (Bereich B IVSE) vom 29. Oktober 2010 mit Ergänzungen des Kantons Bern vom 1.
Januar 2013 (Berner Liste) und allfällig zusätzliche Auflagen gemäss Betriebsbewilligung.
3.3
•
Investitionen
Betreffend Aktivierung von Investitionen sowie deren Abschreibungen sind die Regelungen der
IVSE (www.ivse.ch) zu beachten.
• Investitionsvorhaben in immobile und mobile Sachanlagen werden entweder über die Leistungsabgeltung oder über einen direkten Baubeitrag des Kantons mitfinanziert (vgl. Merkblatt
Investitionsprojekte). Wird ein direkter Baubeitrag ausgerichtet, umfasst dieser die gesamten
anrechenbaren Kosten (abzüglich Eigenmittel und voraussichtliche Beiträge Dritter). Bei Vorhaben, die über einen direkten Baubeitrag finanziert werden, sind somit keine Abschreibungen
und Zinsen zu budgetieren.
3.4
Erträge
Bei Institutionen, welche Platz- oder Betreuungszuschläge beantragen, sind sämtliche Erträge
(Tariferträge, Abgeltungen von Sozialversicherungen, weitere Betriebserträge) gestützt auf die zu
erwartenden Leistungen und unter Berücksichtigung der „Tarifregelungen WH & TS / PHL“ zu
planen.
3.5
Über-/Unterdeckung
Unter- und Überdeckungen resultierend aus vom ALBA subventionierten Leistungen sind als
zweckgebundene Rücklagen auf einem separaten Konto in der Kontengruppe 20.2.c oder in der
Kontengruppe 22 (nur bei Anwendung von SWISS GAAP FER) zu führen. Überdeckungen sind
nachweislich zum Ausgleich von bereits realisierten und zukünftigen Unterdeckungen, sowie
zweckgebunden für die im Leistungsvertrag mit dem ALBA vereinbarten Angebote und deren Wei-
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für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
terentwicklung zu verwenden. Können angehäufte Unterdeckungen nicht mehr durch Überdeckungen ausgeglichen werden, muss die Trägerschaft die Finanzierung dieser übernehmen.
4 Infrastrukturpauschale (betrifft ausschliesslich Pflegeheime und Pilotinstitutionen)
4.1
Verbuchung der Infrastrukturbeiträge
Sämtliche Einnahmen aus verrechneten Infrastrukturbeiträgen sind einem separaten Ertragskonto
gutzuschreiben (Bruttoprinzip wahren).
4.2
Verwendung der Einnahmen
Die Einnahmen für die Infrastruktur dürfen ausschliesslich für die Beschaffung, die Wiederbeschaffung sowie für die Kapitalkosten von Investitionen (Zinsen und Amortisationen) in die folgenden Anlagegüter, oder für Mietkosten der entsprechenden Anlagen (siehe Punkt 4.4) verwendet
werden:
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•
•
4.3
Struktur, Rohbau, Hülle (gemäss BKP 1-8)
Gebäudetechnische Installationen (gemäss BKP 1-8)
Betriebseinrichtungen (gemäss BKP 1-8)
Mobiliar (gemäss BKP 9)
Bildung von Rückstellungen
Allfällige Überschüsse (Ertrag aus Infrastrukturbeiträgen abzüglich Kosten für Investitionen dienen
der Äuffnung einer zweckgebundenen, nicht verzinslichen Rückstellung für Infrastruktur. Die
Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
4.4
Gemietete Liegenschaften
Wird die Liegenschaft gemietet, werden mit der Miete in der Regel die Investitionen für die folgenden Elemente abgegolten:
•
•
•
Struktur, Rohbau, Hülle (gemäss BKP 1-8)
Gebäudetechnische Installationen (gemäss BKP 1-8)
Betriebseinrichtungen (gemäss BKP 1-8)
Die Investitionen in das Mobiliar (BKP 9) werden in der Regel vom Mieter selber übernommen.
Für diesen Teil haben die Bestimmungen der Ziffern 4.2 und 4.3 ebenfalls Gültigkeit.
Enthält der Mietvertrag Bestimmungen, wonach der Mieter für den Unterhalt weiterer Investitionen
in das Gebäude und dessen Einrichtungen verpflichtet wird (z.B. bei Rohbaumiete), gelten auch
für diese Investitionen die Bestimmungen gemäss den Ziffern 4.2 und 4.3.
Es wird empfohlen, dass der Vermieter im Mietvertrag verpflichtet wird, den ordnungsgemässen
Unterhalt der Liegenschaft für denjenigen Teil sicherzustellen, der mit der Miete abgegolten ist.
5 Leistungsabgeltung
5.1
Rechnungsstellung
Die geplanten Nettobetriebskosten (NBK) pro Leistungseinheit resp. die geplanten Gesamtnettobetriebskosten (für Wohnheime und Tagesstätten), bzw. die geplanten behinderungsbedingten
Restkosten (BBRK) Gesamt und pro Leistungseinheit (für Wohnheime und Tagesstätten, die auf
der Pflegeheimliste figurieren) sind im Leistungsvertrag festgehalten. Darin sind Lohnsummenwachstum und Teuerung sowie ein allfälliger Platz- und Betreuungszuschlag bereits enthalten.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag 2017
für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
Die Institution stellt dem ALBA gemäss Vorgabe quartalsweise Rechnung per 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember.
5.2
Erträge
Erträge (z.B. Tariferträge, Erträge aus medizinisch-therapeutischen Massnahmen, individuelle
Leistungen der IV, Abgeltungen von Krankenkassen für medizinische Leistungen, Tariferträge von
anderen Kantonen, Erlöse aus Produkte- und Leistungsverkauf, Erträge aus ausservertraglicher
Nutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur) sind durch die Institution vollumfänglich auszuschöpfen. Nicht ausgeschöpfte Erträge und Leistungen Dritter werden durch den Kanton nicht
kompensiert.
Aufgrund der Umstellung auf Pauschalabgeltung werden Debitorenverluste generell nicht mehr
vom Kanton übernommen. Gleichzeitig wird die Bildung von Delkredere erlaubt (Verbuchung gemäss CURAVIVA-Kontenplan im Aufwandkonto 6360 oder 6590 und im Bilanzkonto 1069).
Nutzerinnen und Nutzer, die betriebliche Einrichtungen und Anlagen für leistungsvertragsfremde
Zwecke verwenden, müssen dafür eine kostendeckende Entschädigung bezahlen. Diese Kosten
resp. Einnahmen müssen von der Institution klar abgegrenzt werden können (Verbuchung der
Beträge unter der CURAVIVA-Kontengruppe 68).
6 Vorschusszahlungen
Das ALBA gewährt für das Jahr 2017 keine Vorschuss- oder Akontozahlungen. Für die Quartalabrechnung bestehen pro Monat zwei Auszahlungstermine nämlich der 20. und der 30. Bei Einreichung der Unterlagen (vollständig und abgestimmt) bis 15. des Monats, erfolgt die Zahlung bis
zum 20. des Folgemonats. Bei Einreichung nach dem 15. des Monats erfolgt die Auszahlung bis
zum 30. des Folgemonats.
7 Einzureichende Unterlagen im Zusammenhang mit der Abrechnung
zuhanden des ALBA
7.1
•
7.2
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7.3
•
•
•
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•
Einzureichen nach den ersten drei Quartalen des Jahres 2017
Abrechnungsunterlagen für das vergangene Quartal mit den erbrachten Leistungen sowie
den damit verbundenen Tariferträgen pro Klient/in
Einzureichen bis 31. März 2018
Abrechnungsunterlagen (Excel-Formular)
Saldoerfolgsrechnung, und Kostenrechnung des Betriebes (nach CURAVIVA / IVSEKontenrahmen, elektronisch oder in Papierform) nicht revidiert
Leistungsstatistik/Präsenzliste)
Einzureichen bei Vorliegen, bis spätestens 30. Juni 2018
Nachweis über die Verwendung der gebuchten Rücklagen, welche aus Überschüssen aus
vergangenen Leistungsverträgen resultieren
Unterzeichnete Bilanz- und Vollständigkeitserklärung (in Papierform)
Bericht der statutarischen Kontrollstelle (Revisionsbericht) mit Bilanz, Erfolgsrechnung und
Kostenrechnung inkl. Erläuterungsbericht
Unterzeichnete Checkliste der einzureichenden Unterlagen
Jahresbericht inkl. Anhang
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Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag 2017
für Wohnheime und Tagesstätten & Wohnheime und Tagesstätten auf der Pflegeheimliste
8 Einblick
Die Institution gewährt dem ALBA und den von ihm beauftragten Dritten sowie der Finanzkontrolle
des Kantons Bern jederzeit Einblick in die detaillierte Buchhaltung und die Leistungsdokumentation. Die Finanzkontrolle ist befugt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, soweit es zur
Ausübung der Aufsicht nach Artikel 14 Buchstabe e des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 über
die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG; BSG 622.1), zur Überprüfung der
Verwendung von Staatsbeiträgen nach Artikel 16 Buchstabe a KFKG, sowie zur Wahrnehmung
der Finanzaufsicht nach Art. 19 KFKG erforderlich ist.
9 Laufzeit
Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag gelten für das Jahr
2017. Der Leistungsvertrag ist mit rechtsgültiger Unterschrift der Trägerschaft und der Institution
zu unterzeichnen. Bei Unterschriftsberechtigung zu Zweien ist zusätzlich eine zweite Unterschrift
erforderlich.
10 Streitigkeiten
Kann in Bezug auf eine finanzielle Forderung aus dem vorliegenden Leistungsvertrag keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien gemäss Artikel 87 Buchstabe B des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen.
Bern, im Juli 2016
ALTERS- UND
BEHINDERTENAMT
Markus Loosli
Amtsvorsteher
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