Personalberater-Vertrag

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Personalberater-Vertrag
zum Handelsmakler-Vertrag
zwischen
und
Deutsche Treusorge Fonds GmbH
Beraternummer:
Königswall 38–40
Anrede:
44137 Dortmund
Name:
Frau Herr Firma
Vorname:
vertreten durch den Geschäftsführer
Geburtsdatum: Alexander Klein
Straße / Haus-Nr:
.
.
(TT.MM.JJJJ)
PLZ:
Ort:
Telefon:
Telefax:
E-Mail-Adresse:
Bankverbindung (gem. §5 und 6 Vergütung):
Kontoinhaber:
Kreditinstitut: IBAN:
BIC: Steuernummer:
- nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
(notwendig für die Honorarabrechnung):
- nachfolgend „Berater“ genannt - gemeinsam „die Parteien“ genannt -
Vergütung des Personalberaters:
1. Einarbeitungsprämie gem. §5:
€
2. Vermittlungshonorar gem. §6:
%
Definition
Als spezialisierter Personalberater konzentrieren Sie sich deutschlandweit auf eine einzige Sache: Suche und Auswahl von Handelsmaklern und Spezialisten im Vertrieb für die erklärungsbedürftigen Produkte der Gold International SE, Lösungen und Dienstleistungen!
DEUTSCHE TREUSORGE Fonds GmbH – Personalberater-Vertrag _ – VZ20150813
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§1 Auftrag
Die Gesellschaft beauftragt den Berater mit der Vermittlung
neuer Handelsmakler zwecks Bewerbung der Produkte der Gesellschaft. Die vermittelten Handelsmakler müssen willens und
in der Lage sein, die Akquise für die Gesellschaft gemäß den
von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 2) in seiner jeweils geltenden Fassung
durchzuführen.
§2 Rechte und Pflichten des Beraters
1. Der Berater ist nicht bevollmächtigt und nicht berechtigt,
im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft Handelsmaklerverträge abzuschließen. Der Berater vermittelt lediglich
den Kontakt des neuen Handelsmaklers an die Gesellschaft.
Berater darf weitere Berater nur einschalten, wenn dadurch
der Gesellschaft keine weiteren Kosten oder andere belastende
Verpflichtungen entstehen.
2. Der Berater verpflichtet sich, die Gesellschaft über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die für ihre Entscheidung, den
Handelsmakler-Vertrag mit einem neu vermittelten Handelsmakler abzuschließen, von Bedeutung sein können. Der Berater verpflichtet sich, diesen Personalberater-Vertrag mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
3. Der Berater verpflichtet sich, hinsichtlich der im Rahmen
dieses Personalberater-Vertrages erlangten Kenntnisse über
die Gesellschaft Verschwiegenheit zu bewahren.
§3 Organisatorische Anforderungen
1. Bei Abschluss des Personalberater-Vertrages ist, soweit es
sich bei dem Berater um eine juristische Person handelt, ein
aktueller Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises des/der
vertretungsberechtigten Organs(e) zu übergeben. Bei nicht juristischen Personen ist die Gewerbeanmeldung nachzuweisen
sowie eine Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises des/der Inhaber zu übergeben. Jede Änderung
der Wohnanschrift ist, sollte sie von den Angaben im Personalausweis abweichen, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Weiterhin ist die vom Finanzamt zum Zwecke der
Umsatzsteuer genannte Steuernummer bekannt zu geben.
2. Der Berater ist verpflichtet, der Gesellschaft einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen sowie zwecks Kommunikation eine E-Mailadresse, Fax- und Telefonnummer.
§4 Rechte und Pflichten der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Berater unverzüglich
über alle Umstände, die die Durchführung der Vermittlungstätigkeit berühren, zu informieren. Sie wird den HandelsmaklerVertrag (Anlage 2) in seiner jeweils neuesten Fassung unverzüglich an den Berater übersenden.
2. Die Gesellschaft bestätigt dem Berater nach Abschluss des
Handelsmakler-Vertrages mit dem durch den Berater vermittelten neuen Handelsmakler unverzüglich schriftlich dessen
Unterstrukturierung. Eine Unterstrukturierung des Handelsmaklers liegt vor, wenn die Gesellschaft dem Berater bestätigt,
dass ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Handelsmakler zustande gekommen ist.
3. Die Gesellschaft behält sich im Einzelfall vor, ohne Angabe
von Gründen mit durch den Berater vermittelten potentiellen
Handelsmaklern keinen Handelsmakler-Vertrag über die Erbringung von Vertriebs-Dienstleistungen abzuschließen. Ein Honorar
DEUTSCHE TREUSORGE Fonds GmbH – Personalberater-Vertrag _ – VZ20150813
kann der Berater in einem solchen Fall nicht beanspruchen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen dem Berater unterstrukturierten Handelsmakler zu sperren, sofern dieser seine
Pflichten aus dem Handelsmakler-Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
§5 Einarbeitungsprämie
1. Der Anspruch auf Einarbeitungsprämie entsteht für neue
Bewerber zum Ausbau der Handelsmakler Organisation,
die der Berater alleine oder unter Mitwirkung eines anderen
Beraters der Gesellschaft vermittelt hat. Führt ein Vertrag,
gleichgültig aus welchen Gründen, nicht zum Abschluss eines
Handelsmakler-Vertrages, so entfällt jeder Anspruch auf die
Einarbeitungsprämie. Die Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Einarbeitungsprämie bezahlt wird,
trifft im Zweifelsfall die Gesellschaft. Die Gesellschaft behält
sich eine Neuregelung vor.
2. Die Einarbeitungsprämie ist fällig, sobald sie verdient ist. Deutsche Treusorge wird – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – und
mit jederzeitigem Widerrufsrecht – die volle Einarbeitungsprämie
bereits bei Ablauf des ersten Monats, in dem die Abschlüsse getätigt worden sind, vorzugsweise gutschreiben, ohne dadurch zu
ihrer vorzeitigen Fälligkeit verpflichtet zu sein.
Nachstehend die Sätze der Prämie:
1 – 5 BewerberMonat gem. Vertragsdetails Ziffer 1.
6 +Bewerber
nach Sondervereinbarung!
3. Die Sätze der Einarbeitungsprämie gelten für Handelsmakler-Verträge mit normalen Bedingungen; für solche, die
mit anderen Bedingungen abgeschlossen werden, behält
sich Deutsche Treusorge eine Sonderregelung vor. Die Einarbeitungsprämie wird von Fall zu Fall festgesetzt für Verträge,
die im Zusammenhang mit Deutsche Treusorge und einer
befreundeten Gesellschaft abgeschlossen werden. Deutsche
Treusorge kann die Zahlung der Einarbeitungsprämie davon
abhängig machen, dass bestimmte von ihr festgelegte Anforderungen nach Anlage 2 des Handelsmakler-Vertrages, Ziffer
I. und/oder II. hinsichtlich der Einarbeitung erreicht werden
(Mindestanforderung).
4. Sonderregelungen für industrielle- und großgewerbliche Unternehmen, Sportverbände, Vereine und Callcenter werden von dieser
Bestimmung nicht berührt, sondern von Fall zu Fall vereinbart.
5. Werden gekündigte oder erloschene Handelsmakler-Verträge allein oder unter Mitwirkung eines Beraters der Gesellschaft
mindestens auf ein Jahr wiedergewonnen, so wird die Einarbeitungsprämie neu vergütet.
6. Es ist verboten, an Bewerber – unmittelbar oder mittelbar
– Einarbeitungsprämie abzugeben oder ihnen Vergütungen irgendwelcher Art zu gewähren.
7. Eine nach Ansicht des Beraters fehlerhafte Abrechnung ist,
um Rechtsverluste zu vermeiden, über Deutsche Treusorge unverzüglich zu beanstanden.
§6 Vermittlungshonorar
1. Der Berater erhält für jeden Abschluss eines Partiarischen
Darlehens, den ein von ihm an die Gesellschaft vermittelter,
unterstrukturierter Handelsmakler gemäß dem HandelsmaklerVertrag ordnungsgemäß an die Gesellschaft vermittelt hat, ein
Honorar.
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2. Die Höhe des Honorars des Beraters beträgt bei einem
partiarischen Darlehen den unter Vertragsdetails Ziffer 2. festgelegten Prozentsatz der tatsächlich von dem Darlehensgeber
geleisteten Darlehenssumme. Die Gesamthöhe des Honorars ist
beschränkt auf die Summe der tatsächlich von den Darlehensgebern geleisteten Darlehenssummen, die ursächlich auf vermittelte
Abschlüsse des Handelsmaklers innerhalb eines Zeitraums von 24
Monaten, beginnend ab dem Zustandekommen des zugeführten
Handelsmakler-Vertrages, zurückzuführen sind. Mit der Vergütung
sind sämtliche Ansprüche für Aufwendungen des Beraters, die
diesem im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstanden sind,
abgegolten.
3. Die Kündigung des Personalberater-Vertrages wirkt sich auf
die Honoraransprüche des Beraters nicht aus, d.h. solange der
Handelsmakler-Vertrag des durch den Berater an die Gesellschaft
vermittelten Handelsmakler noch nicht beendet ist und der Handelsmakler berechtigt Produkte der Gesellschaft vermittelt, steht
dem Berater der Anspruch auf Vermittlungshonorar vorbehaltlich
der Regelung in Ziffer 2 zu.
4. Die Gesellschaft erstellt monatlich innerhalb der ersten fünf
Werktage des Monats für den Vormonat eine Honorarabrechnung
und übersendet diese an den Berater. Der Berater erstellt sodann
auf Basis der übersendeten Honorarabrechnung eine ordentliche
Rechnung, die er an die Gesellschaft übersendet. Nach Zugang der
Rechnung überweist die Gesellschaft den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig Tagen) an den Berater.
5. Honorarzahlungen werden ausschließlich an die vom Berater benannte Bankverbindung per Überweisung getätigt. Zahlungen auf das vom Berater benannte Konto haben schuldbefreiende Wirkung.
6. Honoraransprüche entfallen insoweit, als tatsächlich von
dem Darlehensgeber geleistete Darlehensbeträge von dem
Darlehensnehmer – unabhängig von dem Bestehen einer
Rechtspflicht– zurückgezahlt werden.
§7 Laufzeit / Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch
diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder
wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis
nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrag
nicht mehr zumutbar ist. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§8 Datenschutz
Die Gesellschaft willigt ein, dass der Berater Daten, die sich
aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben,
erhebt, verarbeitet und ausschließlich zur Durchführung des
Personalberater-Vertrages nutzt. Die Gesellschaft erhält von
dem vermittelten Handelsmakler das Einverständnis, die Abschlussdaten, die zur Berechnung des Honorars erforderlich
sind, an den Berater weiter zu geben. Der Berater sichert zu,
diese Daten Dritten nicht ohne Einverständnis des Handelsmaklers zur Kenntnis zu bringen und/oder sie anderweitig zu
verarbeiten oder zu nutzen.
§9 Rechtliche Stellung des Beraters
Wenn es sich bei dem Berater um keine juristische Person handelt, finden ggf. die Bestimmungen des §§ 84 ff HGB mit den sich
aus § 92 b HGB ergebenden Abweichungen Anwendung. Der
Berater hat danach seine Einnahmen selbst zu versteuern. Der
Berater kann seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeiten frei bestimmen. Der Berater ist in diesem Vertragsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Die Gesellschaft führt
keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn ab. Zwischen der Gesellschaft und dem Berater besteht kein Arbeitsvertrag. Sollte
künftig ein Sozialversicherungsträger – entgegen der erklärten
Absicht der Parteien – das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtswirksam feststellen, so verpflichtet sich der Berater im Innenverhältnis zum Ersatz der vom Unternehmen für
ihn etwa nachzuentrichtenden Versicherungsbeiträge. Für die
Beachtung der ihn betreffenden, öffentlich-rechtlichen Pflichten
ist der Berater selbst verantwortlich.
§10 Schlussbestimmungen
1. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus
diesem Personalberater-Vertrag sowie als Gerichtsstand wird
Dortmund vereinbart.
2. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden – außer den in dieser Vereinbarung angesprochenen –
wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag im Ganzen auf
einen Dritten zu übertragen, so dass der Dritte an die Stelle der
Gesellschaft tritt.
4. Der Berater kann gegen Forderungen der Gesellschaft aus
diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Rechte aus diesem Vertrag darf der Berater an Dritte nur mit
schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft abtreten.
6. Dieser Personalberater-Vertrag ersetzt ab dem Datum seiner Unterzeichnung alle etwaig vorhergehenden Verträge zwischen Berater und Gesellschaft.
Anlagen
Anlage 1 - Datenblatt zum Personalberater-Vertrag
Anlage 2 - Handelsmakler-Vertrag
Ort, Datum
Unterschrift Gesellschaft
DEUTSCHE TREUSORGE Fonds GmbH – Personalberater-Vertrag _ – VZ20150813
Ort, Datum
Unterschrift Personalberater
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Anlage 1
Datenblatt zum Personalberater-Vertrag
Zuführung:
Zuführung durch:
Zuordnung:
Handelsmakler:
Name:
Vorname:
Firma:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort, Land:
E-Mail:
Telefon 1 (Zentrale):
Telefon 2 (Durchwahl):
Mobil:
Fax:
Ansprechpartner:
Steuer-Nr./Stuer-ID:
Internet/Homepage:
Geburtstag:
Nationalität:
Bankverbindung
Bankname:
IBAN:
BIC:
Erforderliche Unterlagen:
gültige und leserliche Kopie des Bundespersonalausweises/Reisepasses
Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (bei Einzelpersonen)
aktueller (nicht älter als 2 Monate) HRB-Auszug (bei Firmen wie z.B. GmbH)
Erlaubnis gemäß §34f GewO - Nr. 3 (Vermögensanlagen)
Erlaubnis gemäß §34c GewO (Darlehensvermittlung)
Ort, Datum
Handelsmakler Unterschrift & Stempel
DEUTSCHE TREUSORGE Fonds GmbH – Personalberater-Vertrag Anlage 1 – VZ20150813
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