Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) Claus - Peter Heiland Richter am Sozialgericht a. D. Stand: 15.08.2016 I Inhaltsverzeichnis Literatur und Hilfsmittel zum SGB V und XI ...................................................................... VIII Internet – Informationen .................................................................................................... XII Vorwort .......................................................................................................................... XVIII Teil I: Gesetzliche Krankenversicherung ............................................................................. 1 A. Überblick über die historische Entwicklung ................................................................. 1 B. Regelungssysteme der GKV ....................................................................................... 5 I. Die Regelungen des SGB ........................................................................................ 5 II. Ergänzende Vorschriften anderer Gesetze ............................................................. 6 1. Krankenversicherung der Landwirte ................................................................... 6 2. Künstler - Krankenversicherung .......................................................................... 6 C. Versicherter Personenkreis......................................................................................... 7 I. Versicherung kraft Gesetzes .................................................................................... 7 1. Versicherungspflicht............................................................................................ 7 2. Versicherungspflichtige Personen....................................................................... 8 a. Abhängig Beschäftigte, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ............................................. 8 aa. Abhängige Beschäftigung ............................................................................. 9 bb. Entgeltlichkeit.............................................................................................. 14 cc. Beginn und Ende der Versicherungspflicht ................................................. 15 b. Vorruhestandsgeldempfänger, § 5 Abs. 3, 4 SGB V ..................................... 16 c. Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen und Auszubildende religiöser Gemeinschaften, § 5 Abs. 4a SGB V ............................................ 17 d. Leistungsempfänger nach dem SGB III und dem SGB II, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V ..................................................................... 17 e. Landwirte, § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ............................................................... 19 f. Künstler und Publizisten, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.......................................... 19 g. Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, § 5 Abs.1 Nr.5 SGB V.............. 19 h. Rehabilitanden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ....................................................... 20 i. Behinderte Menschen, § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V ................................... 20 k. Studenten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ............................................................... 21 l. Praktikanten und besondere Auszubildende, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V ......... 22 m. Rentenantragsteller und Rentner, § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V .......... 23 n. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ........................................ 24 3. Vorrangregelungen ........................................................................................... 31 4. Versicherungspflicht Selbstständiger ................................................................ 31 5. Versicherungsfreiheit ........................................................................................ 33 a. Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ............................................................ 34 aa. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ........................................... 34 bb. Weitere Fälle der Versicherungsfreiheit ...................................................... 36 cc. Geringfügige Beschäftigung ........................................................................ 38 b. Befreiung auf Antrag ..................................................................................... 41 II. Freiwillige Versicherung ........................................................................................ 42 III. Familienversicherung ........................................................................................... 45 D. Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung ................................................ 50 I. Das gegliederte Krankenversicherungssystem ...................................................... 50 1. Verfassung der Krankenkassen ........................................................................ 50 2. Kassenarten und -zuständigkeiten .................................................................... 52 II a. Allgemeine Ortskrankenkassen .................................................................... 53 b. Betriebskrankenkassen ................................................................................ 53 c. Innungskrankenkassen ................................................................................. 53 d. See-Krankenkasse ....................................................................................... 54 e. Landwirtschaftliche Krankenkassen .............................................................. 54 f. Knappschaft ................................................................................................... 54 g. Ersatzkassen ................................................................................................ 55 3. Wahlrechte der Mitglieder ................................................................................. 56 a. Allgemeine Wahlrechte ................................................................................. 56 b. Ausübung des Wahlrechts ............................................................................ 57 c. Besonderheiten bei Kassenschließungen ..................................................... 58 II. Mitgliedschaft ........................................................................................................ 59 III. Meldepflichten ...................................................................................................... 60 IV. Verbände der Krankenkassen ............................................................................. 61 E. Leistungen ................................................................................................................ 63 I. Allgemeines............................................................................................................ 63 1. Leistungsarten .................................................................................................. 64 2. Leistungsanspruch ............................................................................................ 65 a. Entstehen des Anspruchs ............................................................................. 65 b. Ruhen des Anspruchs .................................................................................. 66 aa. Auslandsaufenthalt ..................................................................................... 66 bb. Beitragsrückstand ....................................................................................... 68 cc. Weitere Ruhenstatbestände ........................................................................ 70 c. Erlöschen des Anspruchs ............................................................................. 71 3. Leistungsbewirkung .......................................................................................... 74 a. Sachleistungsprinzip ..................................................................................... 74 b. Kostenerstattung........................................................................................... 75 aa. Gewählte Kostenerstattung......................................................................... 76 bb. Kostenerstattung bei „Leistungsstörungen“ ................................................ 77 cc. Kostenerstattung bei fingierter Genehmigung ............................................. 83 dd. Sonstige Kostenerstattungsregelungen ...................................................... 89 c. Auslandsbehandlung .................................................................................... 90 aa. Allgemeine Grundsätze .............................................................................. 90 bb. Behandlung / Leistungsbeschaffung im „EU-Ausland“................................ 93 cc. Härtefallregelung ......................................................................................... 96 d. Trägerübergreifendes Persönliches Budget ................................................. 96 4. Leistungsbegrenzungen .................................................................................... 98 5. Zuzahlungen ................................................................................................... 100 6. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung .............................................. 101 II. Krankheitsverhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ............................................................... 102 1. Prävention und Selbsthilfe .............................................................................. 103 2. Vorsorgebehandlungen ................................................................................... 104 3. Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation............... 106 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft......................................... 108 5. Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten .............................................................................................. 110 III. Leistungen bei Krankheit .................................................................................... 112 1. Krankheitsbegriff ............................................................................................. 112 2. Krankenbehandlung ........................................................................................ 118 a. Inhalt und Umfang ...................................................................................... 118 III b. Besondere Therapierichtungen und neue Methoden .................................. 119 aa. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses .......................... 119 bb. Entwicklung der Rechtsprechung ............................................................. 121 cc. Wirkung und Folgen .................................................................................. 123 dd. Besonderheiten bei lebensbedrohlichen Krankheiten ............................... 129 c. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ..................... 133 aa. Allgemeines .............................................................................................. 133 bb. Besonderheiten zur zahnärztlichen Behandlung....................................... 138 cc. Psychotherapie ......................................................................................... 141 d. Kieferorthopädische Behandlung ................................................................ 142 e. Zahnersatz .................................................................................................. 143 f. Arznei- und Verbandmittel ........................................................................... 147 aa. Allgemeines .............................................................................................. 147 bb. Off-Label-Use ........................................................................................... 151 cc. Leistungsbeschränkungen und -ausschlüsse ........................................... 157 dd. Abgabe und Zuzahlungen ......................................................................... 162 g. Heilmittel ..................................................................................................... 165 h. Hilfsmittel .................................................................................................... 169 aa. Allgemeines .............................................................................................. 169 bb. Besonderheiten zur Hörgeräteversorgung ................................................ 173 cc. Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen ............................................. 176 dd. Weitergehende Abgrenzungsprobleme .................................................... 181 ee. Hilfsmittel in Pflegeheimen........................................................................ 189 i. Häusliche Krankenpflege ............................................................................. 191 aa. Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen ............................................. 191 bb. Besonderheiten zur Behandlungspflege ................................................... 196 cc. Leistungsbegrenzung und -ausschluss ..................................................... 198 k. Soziotherapie .............................................................................................. 200 l. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ............................................... 201 m. Haushaltshilfe ............................................................................................ 202 n. Krankenhausbehandlung ............................................................................ 205 aa. Inhalt und Umfang der Leistung ................................................................ 205 bb. Leistungserbringung und Kostenabrechnung ........................................... 212 cc. Ambulante Behandlung ............................................................................. 217 o. Hospizleistungen ........................................................................................ 218 p. Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ......................................... 219 q. Medizinische Rehabilitation ........................................................................ 219 aa. Allgemeines .............................................................................................. 219 bb. Ambulante und stationäre Leistungen ...................................................... 220 cc. Spezielle und ergänzende Leistungen ...................................................... 222 r. Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit ........ 226 s. Künstliche Befruchtung ............................................................................... 227 t. Organspende ............................................................................................... 232 3. Krankengeld .................................................................................................... 234 a. Allgemeines ................................................................................................ 235 b. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ............................................................ 237 aa. Beurteilungsgrundsätze ............................................................................ 237 bb. Entstehen und weitere Feststellung des Anspruchs ................................. 240 c. Krankengeld bei stationärer Behandlung .................................................... 248 d. Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen .............. 249 IV e. Krankengeld bei Erkrankung des Kindes .................................................... 249 f. Höhe und Berechnung des Krankengeldes ................................................. 252 g. Beitragszahlungen an berufsständige Versorgungseinrichtungen .............. 257 h. Krankengeld für Leistungsempfänger nach dem SGB III ............................ 258 i. Dauer des Krankengeldes ........................................................................... 260 k. Ruhen des Krankengeldes .......................................................................... 262 l. Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes .............................................. 264 4. Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden .............................................. 266 5. Leistungsausschluss ....................................................................................... 268 IV. Wahltarife........................................................................................................... 268 V. Fahrkosten .......................................................................................................... 272 VI. Härtefallregelungen ........................................................................................... 275 1. Belastungsgrenzen ......................................................................................... 275 2. Ermittlung der Belastungsgrenzen .................................................................. 276 VII. Weiterentwicklung der Versorgung ................................................................... 279 VIII. Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern ................................. 281 F. Beiträge ................................................................................................................... 282 I. Allgemeines.......................................................................................................... 282 II. Grundsätze.......................................................................................................... 283 1. Beitragspflicht ................................................................................................. 283 2. Beitragsbemessung ........................................................................................ 287 3. Beitragsfreiheit ................................................................................................ 288 III. Beitragspflichtige Einnahmen ............................................................................. 289 1. Allgemeines .................................................................................................... 289 2. Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter ................ 290 a. Allgemeines ................................................................................................ 290 b. Arbeitsentgelt .............................................................................................. 291 c. Rente .......................................................................................................... 294 d. Versorgungsbezüge .................................................................................... 295 e. Arbeitseinkommen ...................................................................................... 301 f. Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ......................................................... 302 3. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ....................................................... 303 a. Allgemeines ................................................................................................ 303 b. Berücksichtigungsfähige Einnahmen .......................................................... 305 c. Beitragshöhe ............................................................................................... 312 IV. Beitragssätze ..................................................................................................... 316 1. Allgemeiner Beitragssatz ................................................................................ 316 2. Zusatzbeitrag .................................................................................................. 316 3. Ermäßigter Beitragssatz ................................................................................. 319 4. Besondere Beitragssätze ................................................................................ 320 V. Tragung der Beiträge .......................................................................................... 321 VI. Zahlung der Beiträge ......................................................................................... 323 VII. Beitragsschulden .............................................................................................. 325 VIII. Beitragszuschüsse ........................................................................................... 328 G. Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige ............................................ 330 H. Pflichtversicherung in der privaten Krankenversicherung ....................................... 332 I. Übergangsregelung: Standardtarif ....................................................................... 332 II. Allgemeine Versicherungspflicht ......................................................................... 333 III. Prämienzahlung, Rückstand und Notlagentarif .................................................. 337 IV. Basistarif ............................................................................................................ 339 1. Allgemeines .................................................................................................... 339 V 2. Zahlung, Bezuschussung und Übernahme von Beiträgen .............................. 341 3. Tarifwechsel und Sonstiges ............................................................................ 343 V. Europäische Krankenversicherung ..................................................................... 344 Teil II: Soziale Pflegeversicherung .................................................................................. 346 A. Überblick über die Entwicklung und das Gesetzgebungsverfahren ........................ 346 B. Versicherungspflichtiger Personenkreis .................................................................. 350 I. Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ..................................... 350 1. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung........................................... 350 2. Sonstige Personen.......................................................................................... 350 3. Befreiung von der Versicherungspflicht .......................................................... 351 4. Familienversicherung ...................................................................................... 351 5. Weiterversicherung ......................................................................................... 352 6. Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages ............................... 353 II. Versicherungspflicht für Versicherte der PKV ..................................................... 353 III. Versicherungspflicht der Abgeordneten ............................................................. 354 C. Organisation der sozialen Pflegeversicherung........................................................ 354 I. Träger der Pflegeversicherung ............................................................................. 354 II. Zuständigkeit ....................................................................................................... 355 III. Mitgliedschaft ..................................................................................................... 355 IV. Meldungen ......................................................................................................... 356 V. Verbandsaufgaben ............................................................................................. 356 D. Leistungen .............................................................................................................. 356 I. Versicherungsfall und Anspruchsvoraussetzungen .............................................. 356 1. Begriff der Pflegebedürftigkeit ......................................................................... 358 a. Dauer der Pflegebedürftigkeit ..................................................................... 358 b. Krankheiten oder Behinderungen ............................................................... 359 c. Verrichtungen.............................................................................................. 359 d. Hilfe ............................................................................................................ 363 e. Nicht berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf ................................................. 364 f. Berücksichtigung der Behandlungspflege .................................................... 365 2. Stufen der Pflegebedürftigkeit ......................................................................... 367 a. Allgemeines ................................................................................................ 367 b. Zuordnungskriterien .................................................................................... 367 c. Ermittlung des jeweiligen Hilfebedarfs ........................................................ 369 d. Besonderheiten bei Kindern ....................................................................... 370 II. Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ............................................. 372 1. Verfahrensablauf............................................................................................. 372 2. Überprüfungsverfahren ................................................................................... 376 III. Leistungsvoraussetzungen................................................................................. 380 1. Antragstellung ................................................................................................. 380 2. Vorversicherungszeit ...................................................................................... 381 3. Leistungsausschluss ....................................................................................... 381 IV. Ruhen und Erlöschen der Leistungsansprüche ................................................. 382 V. Allgemeine Leistungsgrundsätze ........................................................................ 385 VI. Leistungsarten ................................................................................................... 388 1. Leistungen bei häuslicher Pflege .................................................................... 388 a. Pflegesachleistung...................................................................................... 389 b. Pflegegeld ................................................................................................... 392 c. Kombinationsleistung .................................................................................. 394 d. Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ....... 394 VI e. Verhinderung der Pflegeperson .................................................................. 396 f. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ...................... 397 aa. Allgemeines .............................................................................................. 397 bb. Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen ............................................. 398 cc. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ............. 403 2. Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege ......................................................... 406 a. Tagespflege und Nachtpflege ..................................................................... 406 b. Kurzzeitpflege ............................................................................................. 407 3. Vollstationäre Pflege ....................................................................................... 408 4. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen .... 414 5. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ........ 415 a. Allgemeines ................................................................................................ 415 b. Berechtigter Personenkreis......................................................................... 415 c. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen .................................. 416 d. Verbesserte Pflegeleistungen bis zur Formulierung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ........................................................................ 418 6. Übergangsregelung: Häusliche Betreuung ..................................................... 418 7. Förderung neuer Wohnformen ........................................................................ 419 8. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen ................................. 420 9. Pflegezeit ........................................................................................................ 423 a. Pflegezeitgesetz ......................................................................................... 423 b. Sozialrechtliche Absicherung Beschäftigter während kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG ..................................................... 425 c. Sozialrechtliche Absicherung Beschäftigter während der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ...................................................................................... 426 d. Familienpflegezeit ....................................................................................... 427 10. Dynamisierung .............................................................................................. 430 11. Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget ................. 430 VII. Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu Leistungen anderer Sozialleistungsträger ......................................................................................... 431 E. Finanzierung ........................................................................................................... 433 I. Beiträge ................................................................................................................ 433 1. Beitragsberechnung und -erhebung................................................................ 433 2. Beitragsbemessung ........................................................................................ 433 3. Beitragsfreiheit ................................................................................................ 435 4. Beitragspflichtige Einnahmen.......................................................................... 436 5. Tragung der Beiträge ...................................................................................... 437 6. Beitragszahlung .............................................................................................. 438 II. Beitragszuschüsse .............................................................................................. 439 F. Beziehungen der Pflegekasse zu den Leistungserbringern .................................... 440 I. Allgemeines.......................................................................................................... 440 II. Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen ........................................................... 440 III. Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern ................................................. 441 IV. Pflegevergütung ................................................................................................. 442 G. Qualitätssicherung und Schutz der Pflegebedürftigen ............................................ 445 H. Bußgeldvorschrift .................................................................................................... 447 J. Besonderheiten zur privaten Pflegepflichtversicherung ........................................... 448 K. Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge ....................................................... 453 L. Pflegevorsorgefonds ............................................................................................... 454 M. Neuregelungen zum 01.01.2017 ............................................................................ 455 VII I. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff .................................................................... 455 1. Grundlagen ..................................................................................................... 455 2. Neufassung der §§ 14 und 15 SGB XI unter Integration der Regelungen in §§ 45a und b sowie 123, 124 SGB XI ......................................................... 457 a. Pflegebedürftigkeit ...................................................................................... 457 b. Bedarfsbereiche.......................................................................................... 457 c. Pflegegrade statt Pflegestufen .................................................................... 459 d. Kinderbegutachtung.................................................................................... 463 II. Leistungen bei Pflegegrad 1................................................................................ 464 III. Anpassungen und Leistungsverbesserungen .................................................... 464 1. Pflegesachleistung .......................................................................................... 465 2. Pflegegeld ....................................................................................................... 465 3. Wohngruppen ................................................................................................. 466 4. Tages- und Nachtpflege .................................................................................. 466 5. Kurzzeitpflege ................................................................................................. 466 6. Stationäre Pflege ............................................................................................ 466 7. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.... 467 IV. Neufassung und Anpassung der §§ 45a bis d SGB XI ...................................... 467 V. Überleitungs- und Übergangsrecht, §§ 140 ff. SGB XI ....................................... 468 VI. Sicherung der Pflegepersonen .......................................................................... 469 VII. Finanzierung ..................................................................................................... 470 VIII. Ergänzende Informationen............................................................................... 470 Anhang 1: Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung ......................... 471 a. Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2012 .................. 471 b. Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2013 .................. 473 c. Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2014 .................. 475 d. Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2015 .................. 477 e. Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2016 .................. 479 Anhang 2: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (2008 bis 2014) ........... 481 Anhang 3: Leistungen der Pflegeversicherung seit 01.01.2015 im Vergleich ............ 484 Anhang 4: Leistungen der Pflegeversicherung 2016 / 2017 im Vergleich ................. 487 Anhang 5: Anlagen 1 und 2 zu § 15 SGB XI ............................................................. 490 VIII Literatur und Hilfsmittel zum SGB V und XI Nachfolgend werden die wichtigsten Kommentare, Zeitschriften und Urteilssammlungen zum Kranken- und Pflegeversicherungsrecht aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht vollständig. Weiterführende Hinweise, insbesondere auch zu Monografien und Aufsätzen, finden sich in den genannten Kommentaren. Ebenfalls enthalten die Kommentare z.T. umfangreiche Materialsammlungen zum Gesetzgebungsverfahren sowie ergänzende Gesetze, Verordnungen (VO), Richtlinien (RL) etc. Die in Bezug genommenen Gesetze, VO und RL sind darüber hinaus in den Textsammlungen von Aichberger, Sozialgesetzbuch, bzw. dem hierzu erschienenen Ergänzungsband Gesetzliche Krankenversicherung / Soziale Pflegeversicherung vollständig abgedruckt. Zu den entsprechenden – aktuellen – Fundstellen im Internet vgl. die speziellen Informationen sowie die jeweiligen Zitate im Text. Soweit nachfolgend nicht mit Nachweisen belegt, können zitierte Entscheidungen mit dem jeweiligen Aktenzeichen unter www.sozialgerichtsbarkeit.de bzw. www.rechtsprechung-im-internet.de (kostenfrei) sowie http://beck-online.beck.de oder auch www.juris.de (mit entsprechendem Zugang) aufgerufen werden. I. Kommentare / Monografien Bachem / Hacke Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 2015 Bach / Moser Private Krankenversicherung, 5. Auflage 2016 Becker / Kingreen SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, 4. Auflage 2014 Berchtold / Huster / Rehborn (Hrsg.) Gesundheitsrecht, SGB V und SGB XI, Kommentar, 2015 Brackmann Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 1, Gesetzliche Krankenversicherung - Soziale Pflegeversicherung, Loseblatt Buchmann/Hirschkorn Pflegestufen – beurteilen und widersprechen, Praxiskommentar zu den Begutachtungsrichtlinien, 2014 Dalichau SGB V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, Loseblatt mit OnlineDatenbank „SGB V professionell“ Dickmann Heimrecht, 11. Auflage 2014 Eichenhofer Sozialrecht der Europäischen Union, 6. Auflage 2015 Eichenhofer / Wenner (Hrsg.) SGB V, Kommentar zum Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung, 2. Auflage 2016 IX Hauck / Noftz (Hrsg.) Sozialgesetzbuch SGB IV/SGB V/SGB IX/SGB XI, Loseblatt Hauck / Noftz (Hrsg.) EU-Sozialrecht, Kommentar, Loseblatt Jahn (Hrsg.) SGB, Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB V/SGB XI, Loseblatt Just / Schneider Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2. Auflage 2016 Klie / Krahmer / Plantholz (Hrsg.) Sozialgesetzbuch XI, Soziale Pflegeversicherung, Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI), 4. Auflage 2014 Knorr / Krasney Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Loseblatt-Kommentar Kossens / von der Heide / Maaß SGB IX, 4. Auflage 2015 Krause / v. Maydell / Merten / Meydam Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (GK - SGB IV) Krauskopf Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Loseblatt Kreikebohm SGB IV, 2. Auflage 2014 Knickrehm / Kreikebohm / Waltermann (Hrsg.) Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015 Langheid / Wandt (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Band 3, 2009 Leitherer (Hrsg.) Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblatt Maaßen / Schermer / Wiegand / Zipperer u.a. Sozialgesetzbuch SGB V/SGB XI, Loseblatt (GKV-Komm.) Marschner PflegeVG, Kommentar zum Pflegeversicherungsgesetz, Loseblatt v. Maydell (Hrsg.) Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, Loseblatt (GK-SGB V) Mrozynski SGB I, 5. Auflage 2014 Peters Handbuch der Krankenversicherung Teil II - Sozialgesetzbuch V, Loseblatt Plagemann (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage 2013 Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015 Richter Die neue soziale Pflegeversicherung – PSG II, 2016 Römer / Langheid Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2014 Rolfs / Giesen / Kreikebohm / Udsching (Hrsg.) X Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht (BeckOK) Roßbruch Handbuch des Pflegerechts, Loseblatt Schlegel / Voelzke / Engelmann (Hrsg.) juris PraxisKommentar SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung (jurisPK-SGB V) mit Online-Aktualisierung Schlegel / Voelzke / Kreitner / Luthe juris PraxisKommentar SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (jurisPK-SGB IX), 2. Auflage mit Online-Aktualisierung Schlegel / Voelzke / Hauck (Hrsg.) juris PraxisKommentar SGB XI – Soziale Pflegeversicherung (jurisPK-SGB XI) mit Online-Aktualisierung Schubert / Jerchel / Düwell Das neue Mindestlohngesetz, 2015 Sodan Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Auflage 2014 Spickhoff Medizinrecht, 2. Auflage 2014 Udsching SGB XI Soziale Pflegeversicherung, 4. Auflage 2015 Vollmer SGB XI Soziale Pflegeversicherung, Loseblatt von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage 2014 Winkler Sozialgesetzbuch IV, 2. Auflage 2015 II. Zeitschriften Anwältin/Anwalt im Sozialrecht (ASR) Arbeitsrecht Aktuell, Informationen für die arbeitsrechtliche Praxis (ArbR) Betriebs-Berater (BB) Der Betrieb (DB) Deutsches Steuerrecht (DStR) Deutsches Steuerrecht – Beihefter (DStR-Beih) Die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung (Die Beiträge) Die Betriebskrankenkasse (BKK) Die Ersatzkasse (ErsK) Die Krankenversicherung (KrV) Die Ortskrankenkassen (DOK) Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) Die Sozialversicherung (SozVers) Fachdienst Arbeitsrecht (FD-ArbR; beck-online) Fachdienst Sozialversicherungsrecht (FD-SozVR; beck-online) Fachdienst Versicherungsrecht (FD-VersR; beck-online) GesundheitsRecht (GesR) Gesundheit und Gesellschaft (G+G) XI Gesundheit und Pflege (GuP) Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) juris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR) juris PraxisReport Medizinrecht (jurisPR-MedizinR) juris PraxisReport Versicherungsrecht (jurisPR-VersR) juris PraxisReport Sozialrecht (jurisPR-SozR) Medizinrecht (MedR) Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) PflegeRecht (PflR) Recht der Lebenshilfe (RdL) Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG) SozialRecht aktuell (SRa) Versicherungsrecht (VersR) Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) Wege zur Sozialversicherung (WzS) Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR) Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht (ZMGR) Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis (ZFSH/SGB) III. Urteilssammlungen Breithaupt / Breith. BSGE KVRS SozR Sozialrecht USK Sammlungen von Entscheidungen aus dem Sozialrecht, begründet von Herrmann Breithaupt Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts Die Krankenversicherung in Rechtsprechung und Schrifttum Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, bearbeitet von seinen Richtern Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung sowie die o.a. Internetportale www.sozialgerichtsbarkeit.de und www.rechtsprechung-im-internet.de (jeweils kostenfrei) sowie http://beckonline.beck.de und www.juris.de (mit kostenpflichtigem Zugang). XII Internet – Informationen www.rechtsprechung-im-internet.de Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab 2010. www.sozialgerichtsbarkeit.de Entscheidungssammlung, Sachverständigenverzeichnisse, Links zu den Gerichten und zu sozialrechtlich relevanten Informationen. www.bundessozialgericht.de Pressevorberichte und –mitteilungen, Liste der anhängigen Rechtsfragen, Rechtsprechungsdatenbank (Urteile ab 1998 im Volltext). www.lsg.nrw.de Urteile, SV-Liste, Links zu den übrigen LSG, weitere Links zu Gerichten, Behörden und Verbänden. www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.php Rechtsprechungsdatenbank NRW (alle Gerichtsbarkeiten!). http://curia.eu.int/de/content/juris/index.htm Entscheidungen des EuGH. https://e-justice.europa.eu/content_european_case_law_identifier_ecli-175de.do ECLI-Suchmaschine im Europäischen Justizportal der Europäischen Kommission. Der Europäische Urteilsidentifikator (European Case Law Identifier – ECLI) wurde entwickelt, um den Zugang zu Entscheidungen europäischer und nationaler Gerichte durch die korrekte und eindeutige Angabe von Fundstellen zu erleichtern. http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Zugang zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anderen als öffentlich eingestuften Dokumenten. Seit dem 01.07.2013 ist die hier veröffentlichte elektronische Ausgabe des EU-Amtsblatts als maßgebliche Quelle für EU-Recht rechtsverbindlich. www.bundestag.de Termine, Protokolle, Drucksachen-Archiv. http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm bzw. http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt Dokumentenserver, von dem BT- und BR-Drucksachen als pdf-Datei herunter geladen werden können. www.parlamentsspiegel.de Dokumentenserver des Landtags NRW; Plenarprotokolle, Drucksachen und Gesetzesblätter Bund, Länder und Europa. XIII www.bmg.bund.de Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit; Gesetzestexte, Vorhaben, Reformen, etc. XIV www.bmas.de Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; Vorhaben, Gesetzestexte, etc. www.bundesanzeiger.de Seit 01.04.2012 sind alle bisher im gedruckten BAnz vorgenommenen Veröffentlichungen elektronisch zu publizieren und kostenfrei einsehbar; BGBl. Teil I seit 1998 als Online-Leseversion. www.gesetze-im-internet.de Aktuelle Texte aller wichtigen Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes mit Gesamtübersicht und Link-Liste (BMJ / juris). www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de Sammlung der Verwaltungsvorschriften der Bundesministerien (BMJ / juris) www.aok-business.de Personalrechts-Datenbank, Gesetze und Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht, Rundschreiben/Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände. www.aus-portal.de Internetportal für Arbeits- und Sozialrecht mit aktuellen Informationen, Datenbanken und Links. www.sozialversicherungs-office.de News und Links des Haufe-Verlags zur Rechtsprechung und sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Informationen. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=849 Informationen der Europäischen Kommission zur Gesundheitsversorgung im europäischen Ausland. www.eu-patienten.de Wettbewerbsneutrale Plattform zur Information von Patienten und Gesundheitsdienstleistern rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zwischen Deutschland und dem EU-Ausland der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (DVKA). www.sozialkompass.eu Interaktive Datenbank, mit der gezielt Informationen über die sozialen Sicherungssysteme in der EU abgerufen werden können. www.dvka.de Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, mit Informationen über die im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen, Ansprüche, Vordrucke, zuständigen Stellen usw. bei einem Urlaubsaufenthalt oder einer Beschäftigungsaufnahme im Ausland sowie einer Wohnortverlegung ins Ausland, etc. XV www.kbv.de Vertragsarztrecht (Gesetze, Verträge, Richtlinien), Links, insbes. zu den einzelnen KVen. www.kzbv.de Richtlinien für den vertragszahnärztlichen Bereich. www.g-ba.de Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses mit aktuellen Richtlinien und Beschlüssen. www.mds-ev.org Homepage des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit umfangreichem Downloadbereich (Richtlinien) und kommentierter Linksammlung zu Sozialmedizin und Gesundheitssystem. www.gkv-spitzenverband.de Homepage des Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). www.krankenkasseninfo.de Informationen zur GKV und PKV mit Leistungen und Beitragssätzen. www.krankenkassen-direkt.de Infobörse zur Gesetzlichen Krankenversicherung. www.vdek.com oder www.aok.de sowie entsprechende URL der übrigen Krankenkassen und ihrer Verbände unter den gebräuchlichen Abkürzungen (bkk, ikk, tk, etc.) mit Informationen, Rundschreiben, Besprechungsergebnissen etc. der Spitzenverbände und Links. https://www.tk-lex.tk.de Nachschlagewerk der TK für Arbeitgeber rund um die Themen Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht, mit Lexika, Berechnungsprogrammen und Beratungsblättern. www.dimdi.de Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information: Medizinische Dokumentation und Information, Arzneimittel, Medizinprodukte, OPS/ICDKlassifikationen, umfangreiche Linksammlung für weitere Internet-Recherchen. www.g-drg.de Offizielle Website des deutschen DRG-Systems; Informationen der InEK GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus – über alle Aktivitäten und Vereinbarungen auf Bundesebene rund um das deutsche DRG-System. https://www.gesundheitsinformation.de/ Homepage des IQWiG zu evidenzbasierten Gesundheitsinformationen und Medizin. Die Website richtet sich mit einem breiten Themenspektrum an erkrankte wie gesunde Bürgerinnen und Bürger. XVI www.patienten-information.de/ Patientenportal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Bundesärztekammer mit Materialien, die am Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin erstellt wurden, u.a. Patientenleitlinien. www.patientenberatung.de Homepage der „UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ mit Einzelheiten der Beratungsangebote und –wege. www.arzt-auskunft.de Arzt-Suche-Portal der Stiftung Gesundheit. www.orpha.net. Internet-Datenbank, die Informationen über seltene Krankheiten und „orphan drugs“ (Medikamente zur Behandlung seltener Krankheiten) für die allgemeine Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Vgl. ergänzend auch Zentrales Informationsportal über seltene Erkrankungen (ZIPSE) unter www.portal-se.de. sowie eine Kartierung von Versorgungseinrichtungen für Menschen mit Seltenen Erkrankungen unter https://www.seatlas.de/home/. www.rehadat.de Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation; Datenbank Hilfsmittel. www.bptk.de Homepage der Bundespsychotherapeutenkammer mit weitergehenden Grundlagen und Hinweisen zur Versorgung sowie Patienteninformationen. www.dhpv.de Der Deutscher Hospiz- und Palliativ-Verband (DHPV) ist die bundesweite Interessenvertretung der Hospizbewegung sowie der Hospiz -und Palliativeinrichtungen in Deutschland. www.bvpp.org Homepage des Bundesverbands unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen; Gesetze, Urteile, Anbieterverzeichnis. www.nw-ambulant.de Portal für Unternehmerinnen und Unternehmer im Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK). www.pkv.de Homepage des Verbandes der privaten Krankenversicherungen e.V. mit weitergehenden Informationen und Links. XVII www.weisse-liste.de Die „Weiße Liste“ hilft bei der Suche nach einem passenden Arzt, Krankenhaus und bei der Auswahl der geeigneten Pflegeleistung – unabhängig und leicht verständlich. Das Portal ist ein gemeinsames Projekt der Bertelsmann Stiftung und der Dachverbände der größten Patienten- und Verbraucherorganisationen. http://pflegegüte.de/ „Informationsportal Pflege“ gibt Auskunft und Orientierung zu Anbietern von Pflegeleistungen. Prüfergebnisse des MDK werden neu aufbereitet, analysiert und auf ihre Aussagekraft hin überprüft. www.pflegen-und-leben.de Internetportal für pflegende Angehörige mit psychologischer Online-Beratung, in Kooperation mit BarmerGEK, TK und DAK Gesundheit. www.bmg.bund.de/pflege/pflegeleistungs-helfer.html Interaktive Anwendung zur Ermittlung, welche Leistungen in der konkreten Pflegesituation passen, wie verschiedene Leistungen kombiniert werden, wie Pflegeleistungen beantragt und wo man sich weiter informieren kann. www.pflege-gewalt.de Allgemeine Informationen rund um das Thema „Gewaltprävention in der Pflege“, zielgruppenspezifisch aufbereitete Informationen, Krisentelefon. www.wege-zur-pflege.de/ Internetportal des BMFSFJ zur Pflege und Pflegezeit. XVIII Vorwort Die nachfolgende Darstellung kann bei der Komplexität und dem Umfang der Materie keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie soll die wesentlichen Grundzüge und praxisrelevanten Probleme der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Pflegeversicherung unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen und mit Hilfe der gegebenen Erläuterungen den Zugang zu diesen Rechtsgebieten erleichtern. Auf umfangreiche Literaturhinweise ist verzichtet worden, da dies den Gesamtrahmen der Darstellung gesprengt hätte. Zugang zu weiterführenden und vertiefenden Hinweisen geben im Übrigen die Kommentare, deren Studium im Einzelfall durch die nachfolgenden Erläuterungen weder ersetzt werden kann noch sollte. Soweit nachfolgend nicht mit Fundstellen belegt, können die zitierten Entscheidungen (insbesondere des BSG und der LSG) mit dem jeweiligen Aktenzeichen unter www.sozialgerichtsbarkeit.de und www.rechtsprechung-im-internet.de (kostenfrei) oder auch www.juris.de sowie http://beck-online.beck.de (bei entsprechendem Zugang) aufgerufen werden. Für Anregungen und Fragen steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung ( [email protected]). 1 Teil I: Gesetzliche Krankenversicherung A. Überblick über die historische Entwicklung Anfänge und Ursprünge der gesellschaftlichen Absicherung des allgemeinen Lebensrisikos der Krankheit lassen sich bis in die antiken Hochkulturen zurückverfolgen. Ihre Wurzeln liegen in der staatlichen oder später auch kirchlichen Armenfürsorge. Parallel hierzu entwickelten sich berufsständische Sicherungssysteme wie handwerkliche Genossenschaften und Bruderschaften sowie die Knappschaftskassen der Bergleute. Diese Einrichtungen erfassten jedoch jeweils nur einen begrenzten Mitgliederkreis, so dass der überwiegende Teil der mittellosen Bevölkerung im Krankheitsfalle der Fürsorge anheimfiel. Wenn zuvor auch bereits im Allgemeinen Landrecht vom 05.02.1794, der Gewerbeordnung vom 17.01.1845 und dem Hilfskassengesetz vom 07./08.04.1876 erste Ansätze deutlich werden, gesetzliche Grundlagen für die Organisation und die Gewährung von Sozialleistungen zu schaffen, so ist doch erst mit dem „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter” (KVG) vom 15.06.1883 (RGBl. S. 73) die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im heutigen Sinne begründet worden. Durch das KVG wurden bereits heute noch geltende wesentliche Prinzipien des Krankenversicherungsrechts begründet. Mit dem Übergang von der Fürsorge zum Versicherungsprinzip wurde die Beitragszahlung nach der Höhe des Arbeitsentgelts, die Versicherungspflicht sowie die Selbstverwaltung und das Prinzip der gegliederten Krankenversicherung geschaffen. Im Rahmen der Vereinheitlichung und Systematisierung des Sozialversicherungsrechts wurde das Krankenversicherungsrecht mit der Unfall- und Invalidenversicherung in der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19.07.1911 (RGBl. S. 509) zusammengefasst. Das KVG wurde insoweit vom 2. Buch (§§ 165 ff.) RVO abgelöst. Vielfach geändert und ergänzt bestand das Krankenversicherungsrecht nach der RVO bis zum 31.12.1988 fort. Mit Inkrafttreten des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I, 2477) sind mit Wirkung ab dem 01.01.1989 die Vorschriften der §§ 165 ff. RVO im Wesentlichen außer Kraft getreten. Aus gesetzgebungstechnischen Gründen sind jedoch die Vorschriften über die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in das SGB V zunächst nicht übernommen worden. Es galten insoweit die §§ 195 bis 200 RVO fort. Mit Wirkung ab dem 30.10.2012 wurden die Regelungen mit leistungsverbessernden Modifikationen in das SGB V übernommen (§§ 24c bis 24i SGB V). Vgl. insoweit das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I, 2246). Unter dem immer stärker werdenden Kostendruck und zum Ausgleich strukturbedingter Finanzierungsprobleme der unterschiedlichen Kassenarten ist das SGB V mit 2 Wirkung ab dem 01.01.1993 bereits durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2266) umfassend nachgebessert worden. Die mit dem GRG im Krankenversicherungsrecht eingeführten Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit wurden mit Wirkung ab dem 01.04.1995 durch die Leistungen nach dem SGB XI - Soziale Pflegeversicherung (Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG - vom 26.05.1994, BGBl. I, 1014 ff.) ersetzt und die §§ 53 ff. SGB V demgemäß aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG) vom 01.11.1996 (BGBl. I, 1631), das im Wesentlichen am 01.01.1997 in Kraft getreten ist, begann die dritte Stufe der Gesundheitsreform mit weiteren Einschnitten in das Leistungsrecht der GKV. Die Strukturreform ist zum 01.07.1997 mit dem 1. und 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. bzw. 2. GKV–Neuordnungsgesetz - 1. GKV-NOG / 2. GKV-NOG) vom 23.06.1997 (BGBl. I, 1518, 1520) fortgesetzt worden. Seit dem 01.01.1999 nehmen auch nichtärztliche Psychotherapeuten nach Maßgabe des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.06.1998 (BGBl. I, 1311) als weiterer selbstständiger Heilberuf an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teil. Als „Vorschaltgesetz“ eines weiteren Strukturreformgesetzes ist am 01.01.1999 das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKVSolidaritätsgesetz – GKV-SolG vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3853) in Kraft getreten. Im Leistungs- und Beitragsrecht wurden hierin zum Teil die Änderungen durch das BeitrEntlG sowie das 1./2. GKV-NOG zurückgenommen. Am 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I, 1046) in Kraft getreten. Neben der Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, der Harmonisierung und Erweiterung der durch diese Gesetze begründet gewesenen Ansprüche und sprachlicher Neugestaltung sind in allen Bereichen des Sozialrechts Änderungen und Anpassungen vorgenommen worden. Soweit diese das Kranken- und Pflegeversicherungsrecht im eigentlichen Sinne bzw. die Aufgaben der Kranken- und Pflegekassen betreffen wird dies im entsprechenden Zusammenhang dargestellt bzw. ergänzend auf die Vorschriften des SGB IX verwiesen. Zu den Auswirkungen in der GKV vgl. auch das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 18.06.2001 (z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/vorsorgerehabilitation/SGB_IX/index.htm). Zur systematischen Stellung des SGB IX im Sozialgesetzbuch vgl. auch Welti, SGb 2008, 321 ff. Eine weitere Gesundheitsreform ist mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I, 2190) am 01.01.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelungen zum Zahnersatz 3 mit der Neufassung der §§ 55 bis 57 SGB V durch das GMG sind durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I, 3445) bereits vor Inkrafttreten zum 01.01.2005 erneut modifiziert worden. Als „Gesundheitsreform 2007“ ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKGWSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I, 378) in mehreren Schritten seit dem 01.04.2007 in Kraft getreten. Neben bekannten und viel diskutierten Änderungen zum Beitragseinzug (Gesundheitsfonds), hinsichtlich der Kassen- und Verbandsstrukturen mit teilweise System umwälzendem Charakter und der „Versicherung für Alle“, finden sich quer durch das SGB V und das SGB XI aber auch eine Vielzahl von wenig beachteten Neuerungen und Leistungsverbesserungen. Im Hinblick auf die geplante Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen sah das GKVWSG bereits eine Einführungsregelung vor. Die Einzelheiten zur Umsetzung und Ausgestaltung sind nunmehr in §§ 171b ff. SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl. I, 2426) geregelt. Das Gesetz zielte u.a. darauf ab, die Organisationsstrukturen der GKV fortzuentwickeln, um zum Start des Gesundheitsfonds am 01.01.2009 vergleichbare Ausgangspositionen der Einzelkassen und Kassenarten zu schaffen. Eine der Maßnahmen war die Ausdehnung der Insolvenzfähigkeit auf alle Krankenkassen und Krankenkassenverbände ab dem 01.01.2010. Nach dem Einstieg mit dem Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010 (BGBl. I, 983) bilden das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) vom 22.12.2010 (BGBl. I, 2262) sowie das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I, 2309) das Kernstück der „Gesundheitsreform 2011“. Mit dem AMNOG erfolgten u.a. eine Neufassung der Festbetragsregelung, Neuregelungen zur Nutzenbewertung bei Arzneimitteln, sowie eine – erneute – Neufassung und Erweiterung der Rabattregelungen für Arzneimittel. Das GKV-FinG hob die Beitragssätze wieder auf den Stand vom 01.01.2009 an und schrieb sie fest. Der Mehrbedarf der Kassen sollte nur noch durch die Versicherten über den – modifizierten – Zusatzbeitrag gedeckt werden. Ein Sozialausgleich sollte vor Überforderung schützen. Das Gesetzeswerk ist in wesentlichen Teilen am 01.01.2011 in Kraft getreten. Ziel des am 01.01.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVVersorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I, 2983) war u.a. die Sicherstellung und Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung, insbesondere auf dem Land, die Verbesserung der erlebten Versorgungsrealität der Versicherten bei Vergabe von Arztterminen und Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung, die Stärkung der wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen auf der Leistungsseite sowie Maßnahmen und Konsequenzen infolge der Probleme der Schließung der City BKK. 4 Durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I, 2423) ist die Beitragsschuldensituation mit der Aufhebung der Sonderregelung des § 24 Abs. 1a SGB IV entschärft worden. Nach der Neuregelung des § 256a SGB V und der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V wird zugleich den seit dem 01.04.2007 aufgetretenen Verschuldungsproblemen entgegen gewirkt. Im Rahmen einer neuerlichen Finanzreform wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I, 1133) die Beitragserhebung zum 01.01.2015 erneut geändert. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur GKV wurden auf je 7,3 % festgeschrieben, der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 % entfällt. Die Unterdeckung wird, soweit erforderlich, durch kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge gedeckt; der Sozialausgleich ist entfallen. Der neue prozentuale Zusatzbeitrag wird für Arbeitnehmer von den Arbeitgebern über das normale Lohnabzugsverfahren (Quellenabzug) eingezogen. Ab dem 01.01.2016 werden alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II versicherungspflichtig. Die Familienversicherung ist dann nicht mehr vorrangig. Vgl. zu den Neuregelungen auch das Rundschreiben des GKV-SV vom 19.06.2014 (z.B. unter http://www.hkk.de/fileadmin/doc/Firmenservice/Rundschreiben_der_Spitzen/2014/RS _2014-254.pdf). Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I, 1211) wurden die mit dem GKV-VStG zum 01.01.2012 eingeleiteten Maßnahmen weiterentwickelt und mit neuen Instrumenten ergänzt. Neben einigen Leistungsverbesserungen sind u.a. der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung sowie die Verkürzung von Wartezeiten auf Facharzttermine durch Terminservicestellen geregelt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17.07.2015 (BGBl. I, 1368) wurden die strukturellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Gesundheitsförderung und Prävention in jedem Lebensalter und in allen Lebensbereichen als gemeinsame Aufgabe auch der Sozialversicherungsträger unter Beteiligung der Unternehmen der PKV und der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) unterstützt werden. Zudem entwickelt das Gesetz die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiter, fördert das Impfwesen und verbessert das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz. Auch ist der Rahmen für die Verbesserung der Zusammenarbeit auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) vom 01.12.2015 (BGBl. I, 2114) soll durch Ergänzung und Erweiterung der bisherigen Regelungen eine Stärkung der Hospizund Palliativversorgung und ein flächendeckendes Angebot in stationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder auch zu Hause verwirklicht werden. Die Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten, die nach einem Krankenhausaufenthalt nicht (oder noch nicht) pflegebedürftig sind, ist durch eine Erwei- 5 terung der Leistungsansprüche der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 (BGBl. I, 2229) geschlossen worden. Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen („E-Health-Gesetz“) vom 21.12.2015 (BGBl. I, 2408) soll moderne Informations- und Kommunikationstechnologien in der medizinischen Versorgung etablieren und die digitale Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen voranbringen. Um die Patientensicherheit zu erhöhen und unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu vermeiden, haben Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan. Vgl. hierzu auch die Übersicht von Paland/Holland, NZS 2016, 247 ff. B. Regelungssysteme der GKV Auch nach der zusammenfassenden Kodifikation des Rechts der GKV ist eine komplette Zusammenfassung im SGB V nicht erfolgt. Der vollständige Überblick über das Recht der GKV kann sich daher bedauerlicherweise nicht mit der Darstellung der Vorschriften des SGB V begnügen. I. Die Regelungen des SGB Vergleichbar dem Aufbau des BGB oder auch StGB stellt das SGB V mit dem Recht der Krankenversicherung einen von mehreren besonderen Teilen des SGB dar. Soweit sich aus dem SGB V nichts Abweichendes ergibt, sind daher auch im Recht der Krankenversicherung die Vorschriften des allgemeinen Teils (SGB I), der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und des Verwaltungsverfahrens (SGB X) anwendbar. Hinsichtlich dieser allgemeinen Vorschriften kann im Wesentlichen auf die speziellen Darstellungen hierzu im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen verwiesen werden. Soweit erforderlich, werden insbesondere die Vorschriften des SGB IV im jeweiligen Zusammenhang nachfolgend nochmals angesprochen. Werden die Krankenkassen als Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig, sind darüber hinaus die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Zur Problematik der – unzulässigen – Weiterleitung von Anträgen an einen anderen Rehabilitationsträger vgl. LSG RP, 16.08.2011, L 5 KR 175/11 B ER und LSG SAn, L 6 KR 55/15 B ER . 6 II. Ergänzende Vorschriften anderer Gesetze Neben den allgemeinen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB V finden sich für bestimmte Mitgliedergruppen der GKV ergänzende Regelungen auch in anderen Gesetzen. Eigenständig, wenn auch vielfach mit Verweisungen auf die allgemeinen Vorschriften, bleibt das Krankenversicherungsrecht der Landwirte und der Künstler geregelt. 1. Krankenversicherung der Landwirte Die Krankenversicherung der Landwirte ist mit dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 = 2. KVLG) neu gefasst worden. Unter Verweisung auf das SGB V im Übrigen wird hierin den Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Rechnung getragen. Eine Einzeldarstellung der Abweichungen vom allgemeinen Krankenversicherungsrecht würde den Rahmen dieser Übersicht sprengen. Werden Sachverhalte aus der landwirtschaftlichen Krankenversicherung streitig, ist jedenfalls im Einzelfall darauf zu achten, ob sich aus dem 2. KVLG abweichende Besonderheiten ergeben. Zu weiteren Informationen vgl. auch www.svlfg.de. 2. Künstler - Krankenversicherung Gleiches gilt auch für die Krankenversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten, die über die allgemeinen Regelungen des SGB V hinausgehend zusammen mit rentenversicherungsrechtlichen Fragen im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG, i.d.F. des 3. KSV-Änderungsgesetzes vom 12.06.2007, BGBl. I, 1034) geregelt ist. Zu beachten sind hier insbesondere die Vorschriften zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sowie zur Beitragserhebung. Die Künstlersozialversicherung bezieht freiberufliche Künstler und Publizisten in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Finanziert wird sie rund zur Hälfte über Beiträge der Versicherten, zu ca. 30 % über die Künstlersozialabgabe der Verwerter und zu rund 20 % über einen Bundeszuschuss. Die Durchführung des Gesetzes obliegt der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse ist eine Abteilung der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), einer Bundesoberbehörde mit Sitz in Wilhelmshaven. Die Überprüfung der Abgabepflicht ist mit dem 3. KSV-ÄndG von der Künstlersozialkasse auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen worden. Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung unter www.kuenstlersozialkasse.de sowie www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a298-kuenstlersozialversicherung.html. Zur Ausweitung der Betriebsprüfungen ab dem 01.01.2015 und weiteren Änderungen sowie Entwicklungen seit 2011 vgl. Mittelmann, DStR 2014, 2301 ff. 7 C. Versicherter Personenkreis In den Vorschriften der §§ 5 bis 10 SGB V ist der Zugang zur GKV umfassend und abschließend geregelt. Dies gilt auch hinsichtlich der Personengruppen, für die sich ergänzende Vorschriften noch aus anderen Gesetzen ergeben (vgl. oben B II). I. Versicherung kraft Gesetzes Die Zugehörigkeit zum Kreis der in der GKV versicherten Personen ist abhängig allein von der Verwirklichung der im Gesetz näher normierten Voraussetzungen. Es handelt sich daher bei der GKV um eine öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung, die – abgesehen von Fällen der freiwilligen Versicherung oder der Befreiung von der Versicherungspflicht – unabhängig vom Willen der Beteiligten eintritt oder endet. 1. Versicherungspflicht Der Kreis der versicherungspflichtigen Personen ist in § 5 Abs. 1 SGB V abschließend geregelt. Allen versicherungspflichtigen Personengruppen, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird, ist gemeinsam, dass der Eintritt der Versicherungspflicht ausschließlich von der Verwirklichung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist. Beginn oder Ende der Versicherungspflicht stehen nicht zur Disposition der beteiligten Versicherten oder Krankenkassen. Es bedarf daher auch keinerlei Meldung des Versicherten oder des Arbeitgebers bzw. irgendeiner Aufnahmeerklärung durch die Kasse, um Versicherungspflicht auszulösen. Die bestehenden Meldepflichten (vgl. unten D III) haben insoweit nur deklaratorisch - organisatorische Bedeutung. Soweit Mitgliedern ein Wahlrecht in Bezug auf die Krankenkasse zusteht (vgl. hierzu unten D I 3) berührt dies nicht die Frage der Versicherungspflicht sondern nur die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Versicherungsträger innerhalb des Systems der GKV. Schließlich hat auch die Zahlung von Beiträgen keinerlei Auswirkung auf die Versicherungspflicht. Insofern löst Versicherungspflicht wohl Beitragspflicht aus (vgl. hierzu unten F II 1). Werden Beiträge hingegen nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt, hat dies – für die Versicherten und die Versicherungspflicht – keinerlei Auswirkungen. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherungspflicht in der GKV sind die §§ 3 ff. SGB IV anzuwenden. Hier findet sich das auch die deutsche Sozialversicherung beherrschende Territorialprinzip, von dem jedoch Ausnahmen bei Ausstrahlung, Einstrahlung oder bei Geltung supranationalen Rechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen möglich sind. Vgl. hierzu auch die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 18.11.2015 (z.B. unter www.aok-business.de). 8 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintritt bzw. der Erfüllung der im Gesetz jeweils vorgesehenen Tatbestände. Die Versicherungspflicht endet in dem Moment, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen. Auch insoweit ist weder das Wissen noch das Wollen der Beteiligten maßgeblich. Einzelheiten zu Beginn oder Ende der Versicherungspflicht sind von den Besonderheiten der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Versicherungspflicht ist nicht identisch mit Mitgliedschaft. Sie löst zwar Mitgliedschaft zu einem Träger der GKV aus, ist aber andererseits nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Auch besagen die mitgliedschaftlichen Regelungen der §§ 186 ff. SGB V nichts über Beginn oder Ende der Versicherungspflicht (zu Einzelheiten vgl. unten D II). Da der Versicherungspflichte der Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht nicht entgehen kann und Versicherungspflicht wie auch Beitragspflicht unabhängig davon besteht, ob die Leistungen der GKV tatsächlich in Anspruch genommen werden, bietet der Gesetzgeber durch § 205 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Möglichkeit, Doppelversicherungen zu vermeiden: „Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.“ Dies gilt nach § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG auch für familienversicherte Mitglieder. Eine später erfolgte Kündigung hat keine Rückwirkung, so dass auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien besteht (LG Dortmund, 24.11.2011, 2 O 209/11). Zur Rückkehr in die private Krankenversicherung (PKV), wenn die GKV nach den §§ 5, 9 oder 10 SGB V nicht zu Stande kommt oder endet, vgl. die umfangreiche Regelung in § 5 Abs. 9 SGB V. 2. Versicherungspflichtige Personen a. Abhängig Beschäftigte, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Prototyp des Versicherten schlechthin ist der abhängig Beschäftigte. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht. Der Versicherungspflicht unterliegen – im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V – ebenso Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG; freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) sowie nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (vgl. die Gleichstellung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BFDG). 9 aa. Abhängige Beschäftigung Wichtig im Hinblick auf die Versicherungspflicht ist hingegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Hierunter ist gemäß § 7 Abs. 1, 2 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis einschließlich des Erwerbs beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, zu verstehen. Wesentliches Merkmal der Beschäftigung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, d.h., die Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb, mit der regelmäßig ein Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Arbeit verbunden ist. Insgesamt ist abhängige Arbeit daher fremdbestimmt und fremdnützig (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV sowie das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV). Die Qualität der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers wird häufig in Abhängigkeit zur Qualität der geleisteten Arbeit stehen. Bei qualifizierter Tätigkeit und Diensten höherer Art, z.B. leitenden Angestellten oder GmbH - Geschäftsführern, wird nicht selten Freiheit von Weisungen des Arbeitgebers in fachlicher Art zu finden sein. Abhängige Beschäftigung liegt jedoch auch bei Diensten höherer Art noch vor, solange eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess gegeben ist und mit der Tätigkeit ein Unternehmerrisiko noch nicht verbunden ist, das einer abhängigen Beschäftigung in jedem Fall fremd ist. Die – auch im Hinblick auf § 5 Abs. 5 SGB V – erforderliche Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit wird vielfach insbesondere bei der Beschäftigung von sog. freien Mitarbeitern, Familienangehörigen oder auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit von GmbH - Gesellschafter - Geschäftsführern problematisch. Hier können die Fragen nach der Eingliederung in einen fremden Betrieb, der Weisungsgebundenheit oder auch des Unternehmerrisikos oft nur durch eine genaue Analyse der vertraglichen Gestaltungen und der tatsächlichen Durchführung beantwortet werden. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Ernsthaftigkeit und Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen. Kann hierbei festgestellt werden, dass die tatsächliche Ausführung von Inhalt schriftlicher Vereinbarungen abweicht, so ist erstere für die Entscheidung maßgeblich, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Zu Abgrenzungsfragen vgl. weiterführend BSG, 23.06.1994, 12 RK 50/93, NZS 1995, S. 31 ff.; BSG, 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R, SGb 2002, 70 ff. m. Anm. Marschner; Reichenbach, SGb 2001, 412 ff.; Wenner, SozSich 2014, 245 ff.; Diepenbrock, NZS 2016, 127 ff. Maßgeblich für die wertende Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung ist danach das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Eine „Schönwetterselbständigkeit“ ist 10 mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände jedoch nicht hinnehmbar. Zur Bedeutung eines tatsächlich nicht ausgeübten, rechtlich aber fortbestehenden Weisungsrechts für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit sowie zusammenfassend und m.w.N. BSG, 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, NZS 2013, 181; FD-SozVR 2013, 343096 m. Anm. Plagemann; FD-ArbR 2013, 343954 m. Anm. von Medem. Vgl. hierzu auch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 09.04.2014 z.B. unter www.aokbusiness.de. Zur Bedeutung des Gesellschaftsvertragsrechts für die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung vgl. auch Bernsdorff, DB 2014, 1551 ff. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht richtet sich daher nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, ob im Einzelfall eine Beschäftigung vorliegt, bei der der Betroffene in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und den Weisungsrechten eines Arbeitgebers unterliegt, oder ob er – geprägt durch im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und ein eigenes Unternehmerrisiko – selbstständig tätig ist. Zu den dabei zu würdigenden Umständen gehört auch die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht, unabhängig davon, ob von dieser Gebrauch gemacht wurde (s.o.). Eine verwandtschaftliche Beziehung schließt die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dann aus, wenn es sich um eine bloße familiäre Mithilfe handelt. Zudem liegt Selbstständigkeit vor, wenn der Familienangehörige nach seiner Rechtsmacht die Stellung eines Mitunternehmers einnimmt. Die Beurteilung einer Erwerbstätigkeit, die im Einzelunternehmen eines Familienangehörigen ausgeübt wird, der als natürliche Person Geschäftsinhaber und mit seinem ganzen Vermögen dessen Haftungsobjekt ist, unterscheidet sich andererseits rechtlich gesehen nicht wesentlich von der Erwerbstätigkeit in einer Familiengesellschaft, z.B. in der Rechtsform einer GmbH, deren Kapital in Form von Gesellschaftsanteilen von Familienangehörigen gehalten wird. Allein aufgrund einer „faktischen Machtposition“ trotz fehlender relevanter Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen rückt daher ein Angehöriger sozialversicherungsrechtlich nicht in die Stellung eines (Mit-)Geschäftsinhabers und Unternehmers ein (BSG, 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R; FD-SozVR 2013, 346244, m. Anm. Plagemann). Vor diesem Hintergrund hält der 12. Senat des BSG an der sog „Kopf und Seele“Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV, nicht länger fest. Hiernach sollte für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht kommen, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten. Eine solche vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar (BSG, 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R sowie erneut BSG, 11.11.2015, B 12 R 2/14 R). Vgl. hierzu Thees, DB 2016, 352 f. Zur Bedeutung von Stimmrechtsbindungsverträgen außerhalb von Gesellschaftsverträgen im Zusammenhang mit der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern vgl. BSG, 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, B 11 12 KR 10/14 R und B 12 KR 13/14 R (FD-SozVR 2016, 376989 m. Anm. Plagemann sowie Bodler, ASR 2016, 117 f.). Zur Frage der Versicherungspflicht bzw. Annahme der Selbstständigkeit einer Tätigkeit als „telefonische Gesprächspartnerin“ (vulgo: Telefonsex) vgl. BSG, 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Versicherungspflicht von Prostituierten in einem Bordell vgl. SG Düsseldorf, 11.09.2014, S 5 R 120/14 ER. Zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit bei Lehrern (hier: Tätigkeit als Lehrer an einer Waldorfschule) vgl. LSG BW, 24.02.2015, L 11 R 2016/13 und hierzu Sonnhoff, jurisPR-SozR 14/2015 Anm. 1. Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz „freier“, vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. In der Regel sind diese jedoch vollständig in die organisatorischen Abläufe der Station eingegliedert und unterliegen in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben, so dass regelmäßig von abhängiger Beschäftigung auszugehen ist (so zu einem Pfleger auf der Intensivstation LSG NRW, 26.11.2014, L 8 R 573/12; ebenso zu einer OP-Krankenschwester LSG Hessen, 26.03.2015, L 8 KR 84/13, LSG Bayern, 06.10.2015, L 7 R 240/13 sowie zu Fachkrankenschwestern für Intensivpflege und Anästhesie LSG Hessen, 07.07.2016, L 8 KR 110/15 und L 8 KR 297/15). Im Krankenhaus tätige Ärzte, Krankenschwestern und -pfleger, Diätund Ernährungsberater sind dort regelmäßig abhängig beschäftigt (LSG BW, 27.04.2016, L 5 R 852/14). Auch ein Arzt, der in die Rufbereitschaft einer Abteilung eines Krankenhauses eingebunden ist, ist abhängig beschäftigt (LSG BW, 20.08.2015, L 4 R 1001/15). Dies soll jedoch nicht gelten, wenn der auf Honorarbasis tätige Bereitschaftsarzt selbst bestimmen kann, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein will und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keiner Kontrolle der Klinik i.S.v. Einzelanordnungen unterliegt. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führt noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik (LSG BW, 19.04.2016 L 11 R 2428/15, KrV 2016, 116; hierzu Krasney, KrV 2016, 121). Ebenso ist ein Arzt, der für niedergelassene Ärzte zwei- bis dreimal im Monat den Nachtdienst übernimmt, kein Arbeitnehmer und mithin selbständig, wenn er nicht in den Arbeitsablauf der Praxis eingegliedert ist und keinen Weisungen der Praxisinhaber unterliegt (LSG RP, 20.04.2016, L 4 R 318/14; hierzu Rieker, jurisPR-SozR 14/2016 Anm. 4). Zur Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit einer Honorararzttätigkeit im Krankenhaus als Anästhesist vgl. SG Berlin, 03.11.2015, S 122 KR 2119/12. Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (so zu einer Gynäkologin LSG NDS-Bremen, 16.12.2015, L 2 R 516/14; hierzu, Makoski, jurisPR-MedizinR 3/2016 Anm. 4). Zu unterschiedlichen Fallkonstellationen in einer psychiatrischen Privatklinik ebenso LSG NRW, 26.04.2016, L 8 R 744/15 B ER. Vgl. insoweit auch den Überblick zur Problematik von Plagemann/Schafhausen, ArbR 2015, 415 ff., 440 ff. Zur Selbständigkeit einer Notarzttätigkeit im Rettungsdienst vgl. LSG BB, 20.03.2015, L 1 KR 105/13, NZS 2015, 630. Mit abweichendem Ergebnis LSG MV, 28.04.2015, L 7 R 60/12, sowie LSG NRW, 30.09.2015, L 8 R 584/11. Vgl. zur Sozi- 12 alversicherungspflicht von ärztlichen „Freelancern“ im Rettungsdienst auch Porten, NZS 2016, 456 m.w.N. Zu den Abgrenzungskriterien bei der Beschäftigung eines Rechtsanwalts als Berater auf der Grundlage eines Honorarvertrages vgl. BSG, 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R und 18/00 R. Zur Versicherungspflicht stiller Gesellschafter einer SteuerberatungsGmbH vgl. BSG, 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007,649. Vgl. zu weiteren Einzelheiten auch das Gemeinsame Rundschreiben „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 13.04.2010 (z.B. unter www.aokbusiness.de/rundschreiben/pdf/rds_20100413-Statusfeststellung.pdf) Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH vgl. die Überarbeitung der Anlage 3 des Gemeinsamen Rundschreibens nach dem Besprechungsergebnis vom 09.04.2014 (z.B. unter www.aok-business.de). In dem Gemeinsamen Rundschreiben finden sich nähere Ausführungen zu Bestands- und Übergangsfällen, aber auch detaillierte Informationen zum Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV. Das sogenannte optionale Statusfeststellungsverfahren wird in Fällen, in denen sich der Arbeitgeber seiner Entscheidung über das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit bzw. einer abhängigen Beschäftigung nicht sicher ist, auf Anfrage durchgeführt. Dies ist auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse möglich. Das kann für ein Unternehmen sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Entscheidung aufkommen, ob der ausgeschiedene Mitarbeiter möglicherweise irrtümlich als selbstständig eingestuft wurde. Vgl. zum Anfrageverfahren und den bisherigen Erfahrungen nach dessen Einführung Berchtold, NZS 2014, 885 ff. Die bisherige Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004 wurde als Anlage in das Rundschreiben aufgenommen und gilt unverändert weiter. Seit dem 01.06.2010 trifft allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Entscheidung über die Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern im Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. In weiteren Anlagen finden sich ein Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen, die versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern, die versicherungsrechtliche Beurteilung von GesellschafterGeschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH, ein Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Zu verfahrensrechtlichen Problemen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV vgl. Berchtold, NZS 2014, 885 ff. Zur Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Statusfeststellung, wenn die DRV Bund sich zuvor durch bestandskräftigen Bescheid für sachlich unzuständig erklärt hatte vgl. LSG BB, 07.08.2013, L 9 KR 53/11, jurisPR-SozR 24/2013, Anm. 3, Marburger). 13 Seit dem 01.01.2012 sind Teilnehmer an dualen Studiengängen vereinfachend den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gleichgestellt (§ 5 Abs. 4a S. 2 SGB V). Alle Teilnehmer in allen Formen dualer Studiengänge sind daher durchgehend – während der Studiums- wie auch der Praxisphase – versicherungspflichtig. Während die sog. ausbildungsintegrierten Studiengänge auch bisher schon versicherungspflichtig waren, sind nun auch die Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen als zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. Die Regelung erfasst damit auch Arbeitnehmer, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums lediglich in den Vorlesungszeiten freigestellt sind. Auch die praxisintegrierten Studiengänge werden von der Versicherungspflicht vollständig erfasst. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht vorgesehen. Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung können nicht versicherungsfrei als geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), auch wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht, trägt jedoch der Arbeitgeber die Beiträge alleine. Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob der Studierende einen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen hat, in welcher Form sie gewährt werden, ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden. Wenn in einzelnen Studienabschnitten kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, werden die Beiträge in der Höhe gezahlt, die auch versicherungspflichtige Studenten entrichten. Besteht Anspruch auf Familienversicherung bei einem Elternteil oder einem Ehegatten oder Lebenspartner, sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Neben dem dualen Studium werden jetzt auch triale Studienprogramme angeboten. Bei dem trialen Studium handelt es sich um eine Kombination aus Lehre, Meisterqualifikation und Bachelorstudium. Das triale Studium ist Praxis bezogen. Im Vordergrund steht neben dem Studium an der Hochschule die berufliche Qualifikation. Die trialen Studenten sind in erster Linie Auszubildende und deshalb – wie duale Studenten – versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vgl. hierzu weiterführend auch https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungenbeitraege/sozialversicherung-von-teilnehmern-an-einem-trialenstudium_240_319440.html. Ob ein sog. einheitliches Beschäftigungsverhältnis eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit für denselben Arbeitgeber verklammert, ist im Wesentlichen eine Frage der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und der Art der selbstständigen Tätigkeit im Einzelfall. Eine einheitliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn eine selbstständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Eine Aufwandsentschädigung für die Werbung neuer Kunden durch Mitarbeiter einer Krankenkasse kann, muss sich aber nicht als eine versicherungspflichtige einheitliche Beschäftigung darstellen (BSG, 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, NZS 2013, 349; jurisPR-SozR 6/2013 Anm. 4, Padé). 14 Zur Problematik der Feststellung abhängiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vgl. auch Giesen, SGb 2012, 305 ff. sowie erneut zusammenfassend BSG, 31.03.2015, B 12 KR 17/13 R. Zu modernen Formen der Arbeitsorganisation, etwa dem Einsatz von Soloselbstständigen, Freelancern, Heim- oder Telearbeitern sowie der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vgl. auch Greiner, SGb 2016, 301 ff. Die Träger der GRV dürfen im Rahmen einer Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide nicht nur gegenüber Arbeitgebern, sondern auch gegenüber Beschäftigten erlassen (BSG, 17.12.2014, B 12 R 13/13 R; hierzu Freudenberg, jurisPR-SozR 25/2015 Anm. 3). Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung sowie Scheinwerkvertrag vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2012, 15 Sa 1217/12, jurisPR-ArbR 11/2013 Anm. 1, Hamann sowie LSG BW, 09.07.2013, L 11 KR 279/12. Vgl. hierzu auch Dieckmann, NZS 2013, 647 ff. sowie BAG, 25.09.2013, 10 AZR 282/ 12, jurisPR-ArbR 50/2013, Anm. 1, Hamann. Vgl. zur Abgrenzung und fraglicher „Austauschbarkeit“ von Arbeitsvertrag und Werkvertrag Seewald, SGb 2014, 169 ff. Zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung mit sogenannten Scheinwerkverträgen sowie Scheinselbständigkeit und den beitragsrechtlichen Folgen vgl. Lanzinner/Nath, NZS 2015, 210 ff., 251 ff. sowie Mette, NZS 2015, 721 ff. und die Übersicht von Diepenbrock, NZS 2016, 127 ff. bb. Entgeltlichkeit Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V liegt nur bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff umfasst sowohl Einnahmen in Geld als auch geldwerte Vorteile und Sachbezüge. Für den Entgeltcharakter der Einnahmen ist es unerheblich, ob die Leistungen vom Arbeitgeber direkt oder auch von einem Dritten im Zusammenhang mit der Beschäftigung erbracht werden. Zur Ergänzung der Legaldefinition und Konkretisierung bzw. Abgrenzung des Arbeitsentgeltbegriffs sowie zur Bestimmung der Sachbezugswerte vgl. die „Verordnung über die sozialrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV, zuletzt geändert durch VO vom 25.11.2015, BGBl. I, 2075). 15 cc. Beginn und Ende der Versicherungspflicht Nach § 186 Abs. 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Der Versicherungsschutz beginnt um null Uhr des vereinbarten Tages des Arbeitsantritts und setzt nicht die Aufnahme der Arbeit an diesem Tag voraus. Dies hat zur Konsequenz, dass auch bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Aufnahme der Tätigkeit Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnen. Derartige Fallkonstellationen können sich insbesondere für Beschäftigte ergeben, die – z.B. nach unbezahltem Urlaub oder Erziehungsurlaub – einen Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder Einzelvereinbarung haben. Auch werden durch diese Neuregelung Beschäftigte erfasst, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeit freigestellt sind und einen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Der Beginn der Beschäftigtenversicherung setzt danach entweder eine tatsächliche Arbeitsaufnahme oder zumindest das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt voraus, nicht bloß den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Hieran fehlte es, wenn ein Versicherter vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme erkrankt und auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erworben hat (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 13/9818, S. 13). Der Wortlaut des § 186 Abs. 1 SGB V enthält zwar keine entsprechende Vorgabe einer Entgelt(fort)zahlung. Abweichend von bisheriger LSGRechtsprechung ist insoweit jedoch eine teleologische Reduktion unter Würdigung der Begründung des Gesetzentwurfs vorzunehmen (BSG, 04.03.2014, B 1 KR 64/12; vgl. hierzu Sommer, jurisPR-SozR 6/2015 Anm. 1). Die Versicherungspflicht endet gemäß § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Das Beschäftigungsverhältnis wiederum endet mit dem Wegfall der Betriebseingliederung und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, d.h. durch wirksame Kündigung, Aufhebung des Vertrages oder Tod des Arbeitnehmers. Besteht Streit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und wird ein Kündigungsschutzprozess geführt, besteht das Beschäftigungsverhältnis bei Annahmeverzug des Arbeitgebers bis zu dem im Prozess durch Urteil oder Vergleich festgestellten Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Dies gilt auch, wenn das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich nach dem Vergleichsabschluss liegt und der Arbeitnehmer für die Zeit bis dahin von jeglicher Arbeitspflicht freigestellt wird (BSG, 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R; jurisPR-SozR 25/2009, Anm. 5, Hoehl). Zur Problematik vgl. auch Greiner, NZS 2009, 657. Ein titulierter Anspruch auf Arbeitsentgelt allein begründet hingegen weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. hält diese nicht aufrecht, noch verkörpert er beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, 12.10.2000, B 12 KR 2/00 R). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt darüber hinaus eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z.B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Vorschrift gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung. Sie hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt mithin auch dann für einen Monat erhal- 16 ten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist. Dies gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV allerdings nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst (seit dem 01.07.2011 ausgesetzt) geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes (s.u. Teil II, D VI 9). Vgl. ergänzend hierzu die „Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt“ der SV-Spitzenverbände vom 13.3.2013 (z.B. unter www.kbs.de/DE/20_arbeitgeber/veroeffentlichungen/2_bespr_spitzenorg/75maerz2013_besprechung_spitzenv..pdf?__blob=publicationFile&v=3). Hiernach soll § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV auch bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende gelten, obwohl diese Leistung nicht ausdrücklich genannt wird. Neu aufgenommen wurde in diesem Zusammenhang auch eine Regelung für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie werden mit den gesetzlich versicherten Arbeitnehmern gleich gestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung jedoch ist ein Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern ausgeschlossen, die Krankentagegeld von einem PKV-Unternehmen beziehen. Umfasst die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankentagegeld, wird das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend der Regelung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für längstens einen Monat fortgeführt. Zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung in diesen Fällen vgl. §§ 192, 193 SGB V (unten zu D II). Das Beschäftigungsverhältnis besteht auch dann fort, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine Fortbildung, wie z.B. ein Studium, von der Arbeitspflicht freigestellt wird und weiterhin ein Entgelt erhält. Dies gilt auch, wenn das bisher bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, kurze Zeit danach aber eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen wird, die für beide Seiten die gleichen Rechte und Pflichten enthält, wie sie auch bei den sog. Freistellungen für Fortbildungen vereinbart werden (BSG, 11.03.2009, B 12 KR 20/07 R). b. Vorruhestandsgeldempfänger, § 5 Abs. 3, 4 SGB V Unter bestimmten, im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen standen Bezieher einer Leistung nach dem Vorruhestandsgesetz den Versicherungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 1 gleich. Das Vorruhestandsgesetz ist am 31.12.1988 für Neufälle außer Kraft getreten. 17 c. Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen und Auszubildende religiöser Gemeinschaften, § 5 Abs. 4a SGB V Den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherten Beschäftigten zur Berufsausbildung werden durch Abs. 4a Satz 1 die Auszubildenden gleichgestellt, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Sie beziehen kein Arbeitsentgelt sondern eine Ausbildungsvergütung, so dass eine eigenständige Regelung der Versicherungspflicht erforderlich war. Die Ausbildungsvergütung steht dem Arbeitsentgelt jedoch auch in der beitragsrechtlichen Behandlung gleich (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Auch Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in solchen außerschulisch ausgebildet werden, sind nach Satz 2 den übrigen Auszubildenden gleichgestellt worden. Obwohl sie in der Regel während dieser Ausbildungszeit nicht entgeltlich beschäftigt sind, unterliegen sie damit der Versicherungspflicht. d. Leistungsempfänger nach dem SGB III und dem SGB II, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V Versicherungspflichtig sind auch Leistungsempfänger nach dem SGB III und dessen näherer Bestimmung. Nach weiterer Maßgabe der Vorschrift unterliegen daher die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld der Versicherungspflicht in der GKV. Voraussetzung der Versicherungspflicht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, dass die jeweilige Leistung bezogen wird. Insoweit reicht die Bewilligung der Leistung aus, ohne dass es tatsächlich zum Zufluss kommen muss. Andererseits hindert eine rechtswidrige Leistungsgewährung nicht die Versicherungspflicht. Das Versicherungsverhältnis wird durch eine rückwirkende Aufhebung der bewilligenden Entscheidung oder die Rückabwicklung der Leistungen nicht berührt. Bei Verhängung von Sperrzeiten nach § 159 SGB III gelten die Leistungen ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit als bezogen. In derartigen Fällen beginnt also die Versicherungspflicht trotz weiterer Sperrzeit nach Ablauf des ersten Monats. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruhen. Beginn und Ende der Mitgliedschaft ergeben sich im Übrigen aus §§ 186 Abs. 2a und 190 Abs. 12 SGB V. Die Bezieher von Alg II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtig, sofern die Leistung nicht nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (einmalige Sonderleistungen) bezogen werden. Allerdings wurde diese Krankenversicherungspflicht bis zum 31.12.2015 nicht wirksam, wenn für den Bezieher von ALG II eine – vorrangige – Familienversicherung bestand. Für familienversicherte Angehörige wurde daher auch bei Bezug von ALG II keine eigenständige Krankenversicherung begründet. Unerheblich war insoweit, dass in einer Familie (sog. „Bedarfsgemeinschaft“, §§ 7 Abs. 3, 9 SGB II) mehrere erwerbsfähige Personen gleichzeitig ALG II beziehen können. Waren beide Ehegatten bzw. Lebenspartner bezugsberechtigt, so konnten sie gemeinsam bestimmen, wer 18 von ihnen krankenversicherungspflichtig werden sollte bzw. für wen die Familienversicherung durchzuführen war. Diese Entscheidung war anlässlich des Antrags auf ALG II zu treffen und galt dann für die gesamte Dauer des ununterbrochenen gleichzeitigen Bezuges dieser Leistung. Seit dem 01.01.2016 sind alle Bezieher von ALG II in der GKV und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sollen für alle Verfahrensbeteiligten positive Effekte entstehen. So werden sowohl für die Jobcenter als auch die Krankenkassen wesentliche bürokratische Entlastungen und hierdurch beschleunigte und vereinfachte Verfahren für die Bezieher von ALG II erwartet. Die gesetzliche Änderung hatte grundsätzlich keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Versicherten. Durch den Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung fielen diese Bezieher von ALG II in die Versicherungspflicht in der GKV. Durch die eintretende versicherungsrechtliche Statusänderung hatten alle Betroffenen ALG II - Bezieher ein neues Krankenkassenwahlrecht und konnten zu diesem Zeitpunkt eigenständig eine neue gesetzliche Krankenkasse wählen. Vgl. zur Neuregelung umfassend auch Gerner/von Oppen, NZS 2015, 288 ff. Entscheidend für die Krankenversicherungspflicht ist allein der tatsächliche Bezug von ALG II. Wie nach der bisherigen Regelung im Rahmen der Nr. 2 gilt dies auch, wenn die Bewilligung rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Die vorläufige Bewilligung von ALG II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet eine Versicherungspflicht in der GKV, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Sie stellt keine Darlehensgewährung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V dar (SG Berlin, 10.07.2014, S 81 KR 1172/14 ER). Zu weiteren Einzelheiten vgl. ergänzend das Gemeinsame Rundschreiben des GKVSV, der Bundesagentur für Arbeit, des Deutschen Landkreistags und des Deutschen Städtetags zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vom 04.12.2015 (in Kraft seit dem 01.01.2016, z.B. unter https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/arbeitslose ngeld_2.html). Durch das GKV-WSG ist die Versicherungspflicht dieses Personenkreises seit dem 01.01.2009 mit dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 5a SGB V beschränkt worden. In der GKV ist nicht mehr versicherungspflichtig, wer unmittelbar (nach der Änderung durch das GKV-FQWG seit dem 25.07.2014: „zuletzt“) vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen (vgl. hierzu unten zu H). Dies gilt nicht für Personen, die am 31.12.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Es war bis zur Neuregelung jedoch nicht zulässig, über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus den Versicherungszugang zur GKV für ALG II - Bezieher zu versagen, die ihrer seit dem 01.01.2009 bestehenden Verpflichtung des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach § 193 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen sind. Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 5a SGB V setzte insoweit das 19 Bestehen einer privaten Versicherung unmittelbar vor Beginn der Leistungen nach dem SGB II voraus und stellte nicht auf eine bestehende Versicherungspflicht im Bereich der privaten Krankenversicherung ab. Vgl. BSG, 03.07.2013, B 12 KR 11/11 R, SGb 2014, 636 ff. m. Anm. Schweighöfer. Zur weitergehenden Problematik bei Anfechtung eines bereits abgeschlossenen Vertrags zur PKV vgl. LSG BB, 10.04.2013, L 1 KR 1/13 B ER. Seit dem 01.01.2016 kann für diese Versicherten auch keine Familienversicherung (§ 10 SGB V) mehr durchgeführt werden. Sie sind – entsprechend der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V – vielmehr nach dieser Vorschrift selbst versicherungspflichtig, solange sie deren Voraussetzungen erfüllen. e. Landwirte, § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Einzelheiten über die Versicherungspflicht der Landwirte, ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler finden sich in § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (2. KVLG = KVLG 1989). f. Künstler und Publizisten, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V Wie schon die Landwirte, werden auch die selbständigen Künstler und Publizisten in § 5 Abs. 1 SGB V nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Ihre Versicherungspflicht wird originär und unmittelbar durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Die Versicherungspflicht erfasst nur selbstständige Künstler und Publizisten mit einem bestimmten Mindesteinkommen, die nicht nach anderen Vorschriften pflichtversichert sind. g. Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, § 5 Abs.1 Nr.5 SGB V Nach Abs. 1 Nr. 5 unterliegen auch Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, der Versicherungspflicht. Als Einrichtungen der Jugendhilfe sind solche anzusehen, in denen Aufgaben nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) wahrgenommen werden. In Betracht kommen hier vor allem Heime, in denen Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 34 SGB VIII) oder vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) erbracht werden. Aus den genannten Vorschriften i.V.m. § 7 SGB VIII ergibt sich der jeweils versicherungspflichtige Personenkreis. Beginn und Ende der Versicherungspflicht ergeben sich hier aus § 186 Abs. 4 bzw. § 190 Abs. 6 SGB V. 20 h. Rehabilitanden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX) sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der GKV. Was im Einzelnen unter den genannten Leistungen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 33 SGB IX. Die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen als solche bestimmt Beginn und Ende der Versicherungspflicht. Die Regelung ist nicht auf die Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen beschränkt, sondern spricht von der Teilnahme an „Leistungen“, und nicht generell „an Maßnahmen“. Zu diesen Leistungen gehört eine Förderung in Erfüllung des Rechts behinderter Menschen auf Teilhabe; dieses Recht kann durch Sach- wie durch Geldleistungen verwirklicht werden. Die Versicherungspflicht reagiert im Kern nur auf das jeweils geltende Rehabilitationsrecht. § 33 SGB IX enthält keine Beschränkung auf die Teilnahme an „Maßnahmen“ in der Regie eines Leistungsträgers. Das SGB IX insgesamt ist in der Leistungsgewährung nicht auf Sachleistungen beschränkt, insbesondere um dem Selbstbestimmungsrecht und dem Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen Rechnung zu tragen. So sieht z.B. § 35 Abs. 3 SGB VII i.V.m § 7 SGB IX die Möglichkeit der Teilförderung durch Geldleistungen bis zur Höhe des finanziellen Aufwandes einer angemessenen Referenzmaßnahme vor; förderungsfähig durch den Unfallversicherungsträger kann daher auch ein Studium sein. Die Versicherungspflicht knüpft grundsätzlich an den zeitlichen Rahmen der Teilhabeleistung an, d.h. hier auch an die Zeit für die Schaffung der Voraussetzungen für Aufnahme und Durchführung eines solchen Studiums (BSG, 25.05.2011, B 12 KR 8/09 R). Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V tritt jedoch nicht ein, wenn die Maßnahmen nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht werden. In solchen Fällen wird Krankenversorgung unmittelbar nach dem BVG erbracht. i. Behinderte Menschen, § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V Der Versicherungspflicht unterliegen ferner behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Voraussetzung für diese Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ist allein die Tätigkeit in einer oder für eine dieser Einrichtungen, in der der behinderte Mensch noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz nicht im Arbeits- sondern nur im Arbeitstrainingsbereich erfolgt (BSG, 14.02.2001, B 1 KR 1/00 R, NZS 2002, 88). Darüber hinaus unterliegen aber auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V solche behinderte Menschen der Versicherungspflicht, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass überhaupt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung irgendeiner Art durch den behinderten Menschen erbracht wird. 21 Beginn und Ende der Versicherungspflicht ergeben sich aus den §§ 186 Abs. 6 und 190 Abs. 8 SGB V. k. Studenten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben, d.h. als ordentliche Studierende immatrikuliert sind, unterliegen der Versicherungspflicht. Ohne Belang für die Versicherungspflicht ist der regelmäßige Besuch von Vorlesungen usw., solange erkennbar ist, dass die Einschreibung nicht ausschließlich aus formalen Gründen erfolgt sondern ein Studium, d.h. Inanspruchnahme des Bildungsangebots der Hochschule, noch durchgeführt wird. Promotionsstudenten, die nach Abschluss ihres Fachstudiums nur noch eingeschrieben sind um zu promovieren, gehören hiernach nicht mehr zu den versicherungspflichtigen Studenten (BSG, 23.03.1993, 12 RK 45/92 sowie erneut LSG BW, 24.04.2015, L 4 KR 2691/14; Revision unter B 12 KR 15/16 anhängig). Ein Promotionsstipendium ist daher bei der Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte zu berücksichtigen (LSG Thüringen, 25.11.2014, L 6 KR 1323/11). Vgl. zur Versicherungslage von Promotionsstudenten zusammenfassend auch Reinert, NZS 2015, 609 ff. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB hat, es sei denn, für den Studenten besteht aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts (Sozialversicherungsabkommen) ein Anspruch auf Sachleistungen. Insoweit weicht § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zum krankenversicherungsrechtlichen Schutz ausländischer Studenten von der Regelung des § 3 SGB IV ab. Die Versicherungspflicht der Studenten gilt jedoch nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Diese alternativen Grenzen der Versicherungspflicht können nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nur dann überschritten werden, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Als weitere familiäre oder persönliche Gründe kommen in diesem Zusammenhang z.B. auch Erkrankung des Studenten oder naher Familienangehöriger, Behinderung (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX), Schwangerschaft oder Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung und vorgeschaltetes “Parkstudium” in Betracht. Hinderungszeiten, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, bewirken keine Verlängerung der Versicherungspflicht, da sie die Überschreitung der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht gerechtfertigt haben können (vgl. BSG, 30.09.1992, 12 RK 3/91 und erneut BSG, 15.10.2014, B 12 KR 1/13 R). Auch verlängert das Vorliegen von Hinderungsgründen die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student hat sich insoweit an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen 22 eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von Hinderungsgründen daher spätestens mit der Vollendung des 37. Lebensjahrs, das insoweit die absolute Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student markiert (BSG, 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R, SGb 2015, 696 ff. m. Anm. Schäfer-Kuczynski; hierzu auch Harich, jurisPR-SozR 13/2015 Anm. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist jedoch nicht versicherungspflichtig, wer nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig ist. Dies gilt auch für Studenten, die – z.B. über ihre Eltern noch – nach § 10 SGB V familienversichert sind, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten ist nicht versichert (§ 5 Abs. 7 SGB V). Beginn und Ende der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 186 Abs. 7 bzw. § 190 Abs. 9 SGB V. Vgl. ergänzend auch das Merkblatt des BMG über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten vom 18.02.2003 (BAnz. S. 3814) sowie das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 21.03.2006 ( www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicheru ng_studenten/index.htm). Zu den Besonderheiten der versicherungsrechtlichen Beurteilung dualer Studiengänge vgl. oben zu C I 2 a, aa. Zur versicherungsrechtlichen Einordnung von „beschäftigten Studierenden und studierenden Beschäftigten“ vgl. auch Kostorz, NZS 2012, 161 ff. Die Krankenversicherungspflicht erfasst ausschließlich Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen. Berufsakademien sind keine Hochschulen in diesem Sinne. Sie sind zwar staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen und neben den Hochschulen dem tertiären Bildungsbereich in Deutschland zuzuordnen, gehören jedoch institutionell nicht zu den Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes. Eine staatliche Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht für eine Bildungseinrichtung vergebenen Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule nicht gleichzusetzen. Für Studierende an Berufsakademien kommt die Krankenversicherung der Studenten daher nicht in Betracht. Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes innerhalb der GKV bleibt diesen nur die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung. l. Praktikanten und besondere Auszubildende, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten) unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht. Den Praktikanten sind die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten gleichgestellt. Damit unterliegen nicht nur Auszubildende der Versicherungspflicht die Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. oben zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sondern auch diejenigen, die derartige Leistungen nicht erhalten. Wie Praktikanten sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V auch Auszubildende des 2. Bildungswegs zu behandeln, die sich in einem förderungsfähi- 23 gen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 SGB V versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 9 wiederum geht der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 10 vor (§ 5 Abs. 7 SGB V). Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG; vgl. hierzu unten 5 a, cc) gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten i.S.d. § 26 BBiG sind – von den ausdrücklich in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 MiLoG aufgeführten Ausnahmen abgesehen – auch vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst. Für Teilnehmer dualer Studiengänge in der Erstausbildung gilt der Mindestlohn hingegen nicht, weil sie von den Ausnahmevorschriften erfasst werden. Je nach Art des dualen Studiums sind sie entweder zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des BBiG und damit keine Praktikanten oder sie fallen unter die Ausnahmeregelungen von § 22 Abs. 1 MiLoG (vgl. hierzu Koch-Rust/Kolb/Rosentreter, NZA 2015, 402 ff.). Beginn und Ende der Versicherungspflicht werden in § 186 Abs. 8 bzw. § 190 Abs. 10 SGB V geregelt. m. Rentenantragsteller und Rentner, § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind Rentenantragsteller und Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie die in Nr. 11 bzw. 12 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) erfüllt sein. Die Versicherungspflicht wird daher z.B. nicht ausgelöst durch den Bezug von Unfall- oder Versorgungsrenten. Die entsprechende Rente nach SGB VI muss bezogen werden oder zumindest beantragt sein. Für Personen deren Versicherungspflicht sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestimmt, muss schließlich eine Vorversicherungszeit erfüllt sein: Seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags müssen diese Personen mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V (familien-) versichert gewesen sein. Im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit ist eine Familienversicherung auch dann berücksichtigungsfähig, wenn ein Leistungsanspruch aus dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5 wegen des Erhalts von Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz geruht hat (LSG RP, 17.11.2011, L 5 KR 149/10). Zur Erfüllung der Voraussetzungen kann nur die Mitgliedschaft in der gesetzlichen, nicht aber in der privaten Krankenversicherung herangezogen werden (LSG Bayern, 29.09.2015, L 5 KR 412/13, FD-SozVR 2016, 377676 m. Anm. Plagemann). Das Gesetz knüpft für die Berechnung der Vorversicherungszeit als Fristende ausschließlich an die Rentenantragstellung und nicht an den Rentenbeginn an. Fälle, in denen nach Rentenantragstellung noch Versicherungszeiten zurückgelegt werden, die bei einer Verlängerung der Rahmenfrist für die notwendige Vorversicherungszeit 24 ausreichten, musste der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Sie hätten eine komplizierte zusätzliche Regelung erfordert, weil nicht nur geregelt werden müsste, wie zu verfahren ist, wenn zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn durchgehend Versicherungszeiten zurückgelegt werden, sondern auch, wie zu verfahren ist, wenn dieser Zeitraum nur zum Teil mit Versicherungszeiten belegt ist (BSG, 04.06.2009, B 12 KR 26/07 R). Zum Ende der Rahmenfrist für die Erfüllung der Vorversicherungszeit bei verschiedenen Fallvarianten vgl. auch Peters, NZS 2011, 612 ff. m.w.N. Wenn ein Rentenantrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Versicherten nicht gestellt werden konnte ist als Zeitpunkt der Rentenantragsstellung nicht auf den tatsächlich durch den Betreuer gestellten Rentenantrag abzustellen, sondern auf den vom Rentenversicherungsträger festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Rente. Der Beginn der Pflichtversicherung ist hier jedoch auf die Zeit ab tatsächlicher Stellung des Rentenantrags beschränkt (BSG, 27.01.2010, B 12 KR 20/08 R). Erleichterungen zur Erfüllung der Wartezeit ergeben sich aus § 5 Abs. 2 SGB V. Zeiten, für die Nachversicherungsbeiträge nach § 8 SGB VI entrichtet wurden, stehen den Zeiten der Mitgliedschaft in der GKV nicht gleich und begründen insoweit keine Mitgliedschaft in der KVdR (BSG, 05.07.2006, B 12 KR 15/05 R, NZS 2007, 368). Seit dem 01.07.2001 ist mit der Einfügung des § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V die Versicherungspflicht auf Rentenantragsteller und Rentner nach dem KSVG erstreckt worden, soweit diese die weiteren, im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Ohne besondere Vorversicherungszeiten werden Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V von der Versicherungspflicht erfasst, wenn sie zu dem in §§ 1 oder 17 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) genannten Personenkreis gehören. Vertriebene oder Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschriften erfüllen nach Nr. 12 die Voraussetzung für die Versicherungspflicht, wenn sie ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in den Geltungsbereich des SGB verlegt haben. Vgl. zusammenfassend und ergänzend auch das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-SV und der DRV BUND zur „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2014“ vom 17.12.2013 (z.B. unter www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/625364/Datei/119365/KV-PV-Rentner.pdf). n. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Mit dem Auffangtatbestand der Neuregelung wird seit dem 01.04.2007 dem Versprechen und Ziel des GKV-WSG Rechnung getragen, Versicherungsschutz für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall sicher zu stellen. Der Versicherungspflicht in der GKV korrespondiert die subsidiäre Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung in der PKV. Vgl. hierzu die weiteren Einzelheiten unten zu H. 25 Von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden Personen erfasst, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt – auch ggf. zu einem lange zurück liegenden Zeitpunkt – gesetzlich krankenversichert waren. Dies gilt auch für solche Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie hauptberuflich selbstständig tätig (§ 5 Abs. 5 SGB V) sind, Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V (vgl. hierzu unten zu C I 5 a) besteht bzw. sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu diesem Personenkreis gehört hätten. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierdurch nunmehr insbesondere diejenigen erfasst werden, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VII, § 48 SGB XII oder § 264 SGB V haben, nicht beihilfeberechtigt sind und keine Ansprüche nach dem BVG oder dem BEG haben. Ebenso werden diejenigen beihilfeberechtigten Personen in die Versicherungspflicht einbezogen, die keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben und zuletzt in der GKV versichert waren. Das Merkmal „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ dient der Abgrenzung, in welchem System eine Pflichtversicherung durchzuführen ist. Das Merkmal ist nicht dahin auszulegen, dass der Zeit ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Versicherung in der GKV unmittelbar vorausgegangen sein muss. Es dient vielmehr der Abgrenzung zwischen GKV und PKV, so dass es nicht darauf ankommt, ob vor der Zeit der Nichtabsicherung eine Absicherung z.B. nach Maßgabe sozialhilferechtlicher Regelungen bestanden hat (LSG NRW, 20.10.2008, L 5 B 75/08 KR ER, m.w.N.). Es ist daher unschädlich, wenn nach dem Ende einer Mitgliedschaft in der GKV ein Zustand bestanden hat, in dem die betreffende Person nicht gesetzlich krankenversichert war. Der für die Auslegung des Merkmals „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ ausschlaggebende konkrete Systembezug zur GKV besteht auch dann, wenn zwischen der absicherungslosen Zeit und der Versicherungszeit in der GKV ein Zeitraum liegt, während dem der Betreffende im Krankheitsfall nach Maßgabe des Sozialhilferechts (§§ 264 SGB V, 48 SGB XII) oder des Strafvollzugsrechts (§§ 56 ff. StVollzG) abgesichert war (BSG, 21.12.2011, B 12 KR 13/10 R). Es dient allein dazu, Personen, die bisher keinen Bezug zur GKV aufweisen, etwa weil sie vor Verlust der Absicherung im Krankheitsfall als Beamte oder beamtenähnlich abgesichert oder selbstständig tätig und privat krankenversichert waren, vom Versicherungsschutz der GKV auszunehmen (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 94). Dieser Personenkreis ist der Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zuzuordnen (LSG BW, 25.02.2009, L 11 KR 497/09 ER-B). § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dient somit lediglich der Abgrenzung der Systeme der GKV einerseits und der PKV andererseits im Hinblick auf Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Frage, ob jemand eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat auf die Gegenwart an. Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird durch jegliche anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wie z.B. einen Anspruch auf Beihilfe, Beamtenfürsorge oder aber die freie Heilfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ausgeschlossen. Liegt eine solche andere Absicherung im Krankheitsfall gegenwärtig nicht vor, so ist auf die letzte Versicherung abzustellen. Insofern ist der Blick in die Vergangenheit zu werfen und die letzte Versicherung, die der Betroffene hatte, quasi wiederzubeleben bzw. fortzuführen. Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, soll als Pflichtversicherter in die GKV zurückkehren können. Wer hingegen zuletzt 26 privat krankenversichert war, erhält Zugang zum Basistarif der PKV. Zur diesbezüglichen Beweislastverteilung vgl. SG Mainz, 04.05.2015, S 3 KR 618/13, m.w.N. Für einen Rentner, der die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, besteht jedoch eine Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, wenn er nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er zuvor bei seiner Wohnsitznahme im EU-Ausland (hier: Spanien) seine freiwillige Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt und sich in Spanien privat krankenversichert hat; die private Versicherungszeit in Spanien hindert nicht das Merkmal „zuletzt gesetzlich krankenversichert“, auch nicht nach Art. 5 Buchst. b EGV 883/2004 in Sinne der Tatbestandsgleichstellung (LSG Saarland, 16.07.2014, L 2 KR 50/11; Revision durch BSG, 29.06.2016, B 12 KR 14/14 R als unzulässig verworfen). Die wirksame Anfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages bzw. ein Rücktritt vom Vertrag hingegen hat nicht zur Folge, dass Versicherte nachträglich als unversichert gelten und rückwirkend der subsidiäre Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreift, da letzterer auch über den Zeitpunkt der Anfechtung bzw. des Rücktritts hinaus fortbestehen würde und damit die Regelung des § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG leerliefe. Aus der wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages folgt lediglich das Recht des Versicherers, den ihn erneut um Krankenversicherungsschutz Ersuchenden abzuweisen. Der Kontrahierungszwang der übrigen privaten Krankenversicherer bleibt hingegen unberührt. Der Versicherte kann sich in diesem Fall an jedes andere private Krankenversicherungsunternehmen wenden und die Aufnahme im Basistarif beanspruchen (Einzelheiten hierzu unten zu H II). Bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) handelt es sich um ein Sondersystem im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V. Hat eine Versicherung in der GKV oder PKV vor dem Zustand der Nichtabsicherung einmal bestanden, erfolgt die Zuordnung zu derjenigen, die zuletzt bestanden hat. Dabei hat eine Absicherung, die weder der GKV noch der PKV zuzuordnen ist (z.B. auch reine Beihilfe), anders als in der Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 3 und 4 SGB XI) außer Betracht zu bleiben (BSG, 12.01.2011, B 12 KR 11/09 R, NZS 2011, 856; jurisPR-SozR 21/2011, Anm. 2, Dreher). Diese Grundsätze müssen wohl ebenso für die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) gelten. Die Mitgliedschaft in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) fällt nach Auffassung des BGH (04.04.2012, IV ZR 125/11) unter den Bestandsschutz für Altversicherungsverträge nach § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG und genügt den Anforderungen an die Versicherungspflicht in der PKV. Auch die Gesundheitsfürsorge für das aktive und das im Ruhestand befindliche USMilitärpersonal und seine Angehörigen (TRICARE), deren Träger das USVerteidigungsministerium bzw. die Vereinigten Staaten von Amerika sind, ist weder der GKV noch der PKV zuzurechnen. Es handelt sich um ein der Beihilfe für Beamte vergleichbares System der staatlichen Gesundheitsfürsorge. Die entsprechend versicherten Personen verfügen durch ihre Einbeziehung in die TRICARE, deren Leistungen sie auch in Deutschland erhalten, über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließt. Ein ausreichender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall kann auch aufgrund einer ausländischen Krankenversicherung bestehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Krankenversicherung im Leistungsumfang mit 27 demjenigen der GKV vergleichbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass sie den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG genügt (BSG, 20.03.2013, B 12 KR 14/11 R, SGb 2014, 387 ff. m. Anm. Padé; Koch, jurisPR-SozR 23/2013 Anm. 1). Bei in Deutschland lebenden Rentnern mit Renten aus Deutschland und der Schweiz führt ein in der Schweiz (möglicherweise) bestehender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall wegen der EG-rechtlich festgelegten kollisionsrechtlichen Zuordnung der Leistungszuständigkeit zum Wohnsitzstaat hingegen nicht zum Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht in der GKV (BSG, 20.03.2013, B 12 KR 8/10 R). Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt nicht ein, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfalle besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestandes, wenn bereits eine freiwillige Versicherung in der GKV oder eine Familienversicherung besteht (§ 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V). Eine freiwillige Versicherung oder Familienversicherung geht hiernach der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ausnahmsweise) vor und wird nicht – was dem Grundsatz der GKV entsprechen würde – durch einen Tatbestand der Versicherungspflicht verdrängt. Auch Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber werden nicht einbezogen (§ 5 Abs. 8a Sätze 2 und 3 SGB V), da diese nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem SGB XII eine besondere Absicherung haben. Insoweit bleibt der Träger der Sozialhilfe weiterhin zuständig (vgl. hierzu auch unten zu G). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zuvor bereits begonnen hatte und nachfolgend erst die Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 8a SGB V eingetreten sind (so auch SG Aachen, 24.11.2009, S 20 SO 95/08, BeckRS 2009, 74472). Bei alleiniger Gewährung von Krankenhilfe nach § 48 SGB Xll besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Reine Krankenhilfefälle gehen somit seit dem 01.04.2007 in die Zuständigkeit der Krankenkasse über, wenn zuvor ein versicherungsfreier Zustand oder eine frühere Mitgliedschaft in der GKV bestand. § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V, der ausdrücklich die Nachrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 regelt und konkretisiert, nimmt gerade alleinige Empfänger von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB Xll von der angeordneten Rechtsfolge, dass keine Versicherungspflicht eintritt, aus (BSG, 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, jurisPR-SozR 6/2011, Anm. 3, Marburger und BSG, 21.12.2011, B 12 KR 13/10 R) Das (negative) Tatbestandsmerkmal „kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ wird insoweit durch § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V konkretisiert (BSG, a.a.O., sowie BSG, 12.1.2011, B 12 KR 11/09 R). Dies ist kein Redaktionsversehen und kann nicht durch Rückgriff auf einen allgemeinen Grundsatz der Vorrangigkeit von Krankenbehandlungsleistungen im Verfahren nach § 264 SGB V überspielt werden (LSG Hessen, 16.12.2010, L 8 KR 111/09 m.w.N). Ansprüche auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII sind gleichfalls eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und schließen deshalb die Versicherungspflicht in der GKV für solche Personen, die nicht anderweitig versichert sind, aus. Unerheblich ist, dass die Leistungen nach dem SGB VIII im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 8a 28 SGB V enthält keine abschließende Aufzählung der Leistungen, die als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall als solche die Versicherungspflicht ausschließen (BSG, 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R, NZS 2010, 627). Der Versicherungspflicht steht hingegen nicht entgegen, dass Versicherte Grundsicherungsleistungen im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII beantragen und diese ihnen rückwirkend bewilligt werden. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes kann eine rückwirkende Leistungsbewilligung nach den benannten Kapiteln des SGB XII nicht den Eintritt von Versicherungspflicht hindern, weil bei deren Beginn (§ 186 Abs. 11 SGB V) ein Empfang laufender Leistungen noch nicht erfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine kurzzeitige Unterbrechung laufender Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V vorliegt, noch nachgehende Leistungsansprüche aus einer Pflichtversicherung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V eingreifen (LSG NRW, 17.09.2009, L 16 (5) KR 206/08) und auch nicht aus sonstigen Gründen voraussichtlich ein nahtloser Krankenversicherungsschutz (beispielsweise wenn alle Voraussetzungen für einen sofortigen Übergang vom Leistungsbezug nach dem SGB II in den nach dem SGB XII erfüllt sind und deshalb in absehbarer Zeit mit einer Leistungsbewilligung zu rechnen ist - siehe dazu LSG NRW, 13.11.2008, L 16 B 75/08 KR ER) zum Tragen kommt. Vgl. hierzu auch m.w.N. LSG NRW, 19.11.2009, L 16 (11) KR 54/08. Eine einmonatige oder längere Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kann zwar zum Eintritt der Versicherungspflicht führen. Ein Unterbrechen des „Empfangs“ von Grundsicherungsleistungen i.S.v. § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V liegt jedoch nicht vor, wenn der SGB XII-Träger in rechtswidriger Weise rückwirkend für die Vergangenheit für einen Monat eine Beendigung des Leistungsbezugs herbeiführt, obwohl durchgehend ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestanden hätte (LSG BW, 10.05.2016, L 11 KR 5133/14). Nach dem Regelungszusammenhang des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V und dem Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als sogenannter Auffang-Versicherungspflicht kommt es darauf an, dass die genannten Leistungen für den zurückliegenden Zeitpunkt beansprucht werden konnten. Mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sollte die Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall nicht von den Sozialhilfeträgern auf die gesetzliche Krankenversicherung „verschoben“ werden. Zu einer solchen Verschiebung käme es aber, wenn über den Eintritt bzw. Ausschluss der Versicherungspflicht entschiede, ob Leistungen der Grundsicherung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tatsächlich bezogen werden. Es kommt infolgedessen weder darauf an, wann der Sozialhilfeträger solche Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkennt, noch darauf, wann er sie erbringt, also auskehrt und sie vom Leistungsempfänger erhalten werden (BSG, 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, jurisPR-SozR 6/2011, Anm. 3, Marburger). Beigeladene Sozialhilfeträger können in einem zwischen Bürger und Krankenkasse geführten Rechtsstreit über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGG nicht in eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt sein, weil sie in einem (ganz) anderen Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger zur Erstattung verpflichtet wären. Bloße aus dem Statusverhältnis für sie resultierende Folgewirkungen reichen dafür nicht aus. Dass der Sozialhilfeträger bei unterstellter Hilfebedürftigkeit eines Versicherten entweder (bei bestehender 29 Versicherungspflicht) zumindest einen Teil der Beiträge übernehmen muss oder (bei fehlender Versicherungspflicht) der Krankenkasse Leistungen erstatten muss, die diese im Bedarfsfalle nach § 264 Abs. 2 ff. SGB V zur Verfügung stellt, ist für die Annahme einer materiellen Beschwer ohne Bedeutung. Über Fragen, die sich an eine – bejahte oder verneinte – Feststellung der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V anschließen (= sozialhilferechtliche Kostentragung für Krankenbehandlung bzw. der Tragung des finanziellen Aufwandes für Krankenversicherungsbeiträge) ist im Rechtsstreit nicht (mit) zu entscheiden. Aus diesen Gründen bedarf es auch keiner „notwendigen“ Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 SGG (BSG, 24.03.2016, B 12 KR 5/14 R und B 12 KR 6/14 R). Der nachgehende Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (§ 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V). Die Regelung des § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V soll dazu führen, dass für Personen, die innerhalb eines Monats nach dem Ende eines anderweitigen Versicherungspflichttatbestandes laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, keine Versicherungspflicht in der GKV besteht. Denn diese Personen haben lückenlos Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sei es nach § 19 Abs. 2 SGB V oder wegen des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit Krankenhilfeanspruch nach § 48 SGB XII i.V.m. § 264 Abs. 2 SGB V. Nur dann, wenn eine Absicherungslücke entsteht, weil nach dem Ende des einmonatigen nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, ist es notwendig und gerechtfertigt, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu begründen (s.a. SG Aachen, 28.10.2008, S 13 KR 92/08). Ausländer, die weder Angehörige der EU noch eines Staates des EWR oder der Schweiz sind, werden nur dann von der Versicherungspflicht erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monaten nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Aus einer bereits vor Jahren erteilten und fortlaufend weiterbestehenden unbefristeten Arbeitserlaubnis, die seit 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt, ist zu schließen, dass dem Betroffenen auch die Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts auferlegt war (LSG Hessen, 16.01.2012, L 8 KR 117/11 B ER). Die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend für die Frage, ob der Ausländer durch § 5 Abs. 11 SGB V von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst wird. Die Krankenkasse muss nicht ermitteln, ob die Sicherung des Lebensunterhalts fortbesteht (SG Berlin, 30.03. 2012, S 208 KR 1643/09 WA, NZS 2012, 750). Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V soll – auch bei nichtprivilegierten Ausländern aus Drittstaaten – nur subsidiär eingreifen, d.h. nur dann, wenn von keiner anderweitig vorhandenen Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgegangen werden kann. Wird eine solche Sicherung dagegen aufenthaltsrechtlich für erforderlich gehalten, muss dies auch im Versicherungsrecht der GKV entsprechende Folgewirkungen entfalten und dazu führen, dass solche Betroffenen nicht von der Versi- 30 cherungspflicht erfasst werden (BSG, 03.07.2013, B 12 KR 2/11 R). Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Regelung in § 5 Abs. 11 SGB V. Zu den Ausschlüssen von der Auffangpflichtversicherung, die für ausländische Staatsangehörige von Belang sind, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Fällen mit Auslandsbezug zu beachten sind und, die sich mit der Anwendung der Norm im Lichte des koordinierenden europäischen Sozialrechts befassen vgl. Heinert/Wendtland, ZESAR 2015, 414 ff. Dem mit Wirkung zum 01.01.2009 verwirklichten gesetzgeberischen Ziel, einen umfassenden Versicherungsschutz herzustellen, muss bei ungeklärter Zuordnung zur GKV bzw. PKV ggf. durch die einstweilige Verpflichtung der angegangenen Krankenkasse zur Erbringung vorläufiger Leistungen der GKV Rechnung getragen werden. Besteht die Gefahr, dass der Antragssteller ohne die Gewährung der umstrittenen Leistung vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens stirbt oder er schwere oder irreversible gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, ist ihm die begehrte Leistung regelmäßig zu gewähren. Eine Entscheidung über die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht ist in solchen Fällen hingegen nicht zu treffen, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass dies zur Wahrung der Rechte des Antragstellers unumgänglich erforderlich wäre (LSG BB, 06.02.2014, L 9 KR 28/14 ER). Auch wenn sich eine vorangegangene Versicherung eines Antragstellers in der PKV im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellen lässt und die weiteren Voraussetzungen der Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gegeben sind, kann ein Antragsteller hiernach von einer gesetzlichen Krankenkasse die Erbringung von Leistungen der GKV ohne Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verlangen, auf die er unaufschiebbar angewiesen ist. (LSG BB, 11.05.2015, L 9 KR 103/15 B ER). Die Mitgliedschaft beginnt gemäß § 186 Abs. 11 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 01.04.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, begann die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach diesen Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann. Vgl. hierzu § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V und LSG RP, 18.09.2009, L 5 KR 159/09 B ER; seit dem 01.08.2013 gilt insoweit § 256a SGB V (s.u. F VI). Die Mitgliedschaft dieses Personenkreises endet gemäß § 190 Abs. 13 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird. Dies gilt jedoch nicht für Mitglieder, die Hilfe zum Lebensunterhalt, 31 Grundsicherungsleistungen, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten. Die für diese Gruppe der Versicherungspflichtigen geltenden Regelungen im Versicherungs-, Mitgliedschafts-, Melde- und Beitragsrecht haben mit Blick auf ihre Umsetzung zahlreiche Fragen aufgeworfen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Verfahrensweise hierüber beraten und die erzielten Ergebnisse in dem Rundschreiben „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007“ vom 20.03.2007 (z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflic ht/index.htm) zusammengefasst. Mit Wirkung zum 01.08.2013 hat der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung eingefügt, die einer konsequenten Umsetzung der Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland dient. Da die Begründung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der Vergangenheit häufig an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen gescheitert ist, wird mit der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V ein neues Instrument einer obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft vorgesehen, welches nunmehr das Entstehen von an sich bereits bisher unzulässigen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung im Regelfall unterbinden soll. Zu weiteren Einzelheiten vgl. unten zu C II. Mit der Neuregelung verliert die Auffangversicherungspflicht erheblich an Bedeutung zu Gunsten der freiwilligen Versicherung. Der Anwendungsbereich der Auffangversicherungspflicht – abgesehen vom über- und zwischenstaatlichen Recht – beschränkt sich nach der neuen Rechtslage im Wesentlichen auf die Sachverhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sowie auf derartige Fallkonstellationen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt. Zu den sich hieraus ergebenden Problemen für den nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V sowie dem Versicherungsstatus bei Übergang zu Leistungen nach dem SGB XII vgl. Geiger, info also 2014, 3 ff. mit vielen Fallbeispielen. 3. Vorrangregelungen Versicherungspflicht in der GKV kann sich im Einzelfall unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. So kann z.B. ein Student gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, oder ein Rentner noch einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Aus welchem Gesichtspunkt in derartigen Konkurrenzfällen Versicherungspflicht gegeben ist, wird in § 5 Abs. 6 bis 8 SGB V geregelt. Auf den Wortlaut dieser Vorschriften kann hier Bezug genommen werden. 4. Versicherungspflicht Selbstständiger Mit dem GRG ist seit dem 01.01.1989 die Versicherungspflicht Selbstständiger stark eingeschränkt worden. Grundsätzlich haben nur noch selbstständige Landwirte und 32 Künstler nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V Zugang zur GKV. Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, unterliegt gemäß § 5 Abs. 5 SGB V selbst dann nicht mehr der Versicherungspflicht, wenn er im Übrigen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V erfüllt. Ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, muss nach der Beurteilung im Einzelfall entschieden werden. Hiernach ist zu ermitteln, ob diese Tätigkeit in einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Insoweit kommt es darauf an, welcher Zeitaufwand mit der selbständigen Tätigkeit im Vergleich zu einer Nebentätigkeit verbunden ist, in welchem Verhältnis die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zu anderen Einkünften stehen, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden oder sonstige Gesichtspunkte erkennbar sind, nach denen die Abgrenzung vorgenommen werden kann. Weiterführend vgl. z.B. BSG, 29.04.1997, 10/4 RK 3/96; BSG, 29.09.1997, 10 RK 2/97. Auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind nicht ohne weiteres als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen. Tätigkeiten eines Gesellschafters in Ausübung der Gesellschafterrechte allein stellen insoweit keine Erwerbstätigkeiten dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um Tätigkeiten in Ausübung der Verwaltung des Vermögens. Organe juristischer Personen wie die Geschäftsführer einer GmbH können zur juristischen Person neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren rechtlichen Beziehung stehen. Diese ist insbesondere auch erforderlich, wenn die Tätigkeit des Organwalters für die juristische Person entgeltlich ausgeübt wird. Nur wenn und soweit eine solche weitere rechtliche Verbindung zur juristischen Person besteht, kommt die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht (BSG, 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R). Hiernach ist z.B. der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsanteile aus steuerrechtlichen Gründen hält, jedoch nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, nicht hauptberuflich selbstständig tätig (BSG, 29.02.2012, B 12 KR 4/10 R). Auch wenn neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Allein-GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH keine Beschäftigung ausgeübt wird und der Versicherte stattdessen Rente bezieht, führt nur eine „hauptberuflich“ ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit zum Ausschluss von der Versicherungspflicht. Insoweit ist ebenfalls die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit zu ermitteln. Auch die Berücksichtigung des zeitlichen Kriteriums ist bei Rentnern sachgerecht. Zwar üben Rentner üblicherweise keine mit der Selbstständigkeit zeitlich konkurrierende Beschäftigung aus. Jedoch spricht es für Hauptberuflichkeit, wenn neben dem Rentenbezug eine selbstständige Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG, 29.07.2015, B 12 KR 4/13 R; hierzu Spiolek, jurisPR-SozR 11/2016 Anm. 4). Der GKV-SV hat die „Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ neu gefasst. Seit dem 01.07.2013 gilt: Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer stellt ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeit- 33 geber ebenso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Entscheidend ist die Gesamtschau der Verhältnisse. Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist Hauptberuflichkeit anzunehmen, wenn das Arbeitseinkommen außerdem die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Dies soll im Regelfall bereits gegeben sein, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (zu den aktuellen Zahlen vgl. Anhang 1) übersteigt. Allerdings gilt weiterhin: Alle genannten Kriterien sind gewichtige, aber nicht unverrückbar geltende Indizien. Die Beurteilung ist letztlich auch weiterhin immer im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände vorzunehmen. Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit ist wie bisher in Ansehung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen. Maßgeblich ist der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn. Bei Personen, die neben der zu beurteilenden Selbstständigkeit weitere Erwerbstätigkeiten ausüben, ist die gesamte Erwerbstätigkeit aller Beschäftigungen bzw. selbstständigen Tätigkeiten gegeneinander abzuwägen. Vgl. ergänzend auch das Besprechungsergebnis vom 20./21.11 2013, TOP 4 (z.B. unter http://www.aok-business.de/fachthemen/besprechungsergebnisse/jahr-2013/). Durch das GKV-VSG ist dem § 5 Abs. 5 SGB V mit Wirkung ab dem 23.07.2015 folgender Satz angefügt worden: „Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.“ Diese Vermutung kann allerdings nach den o.a. Grundsätzen widerlegt werden. Der GKV-SV hat seine „Grundsätzlichen Hinweise“ mit dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.07.2015 (z.B. unter http://www.hkk.de/fileadmin/doc/Firmenservice/Rundschreiben_der_Spitzen/2015/RS _2015-332_Anlage_1.pdf) entsprechend angepasst. Vgl. zur Neuregelung eingehend Hedermann, NZS 2016, 8 ff. Zu Besonderheiten bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit im Rahmen der KVdL vgl. BSG, 23.07.2014, B 12 KR 16/12 R. 5. Versicherungsfreiheit Durch die §§ 6 bis 8 SGB V werden gewisse Personengruppen von der Versicherungspflicht ausgenommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um solche Personen, die begrifflich einen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 SGB V, insbesondere den nach Nr. 1, erfüllen, im Hinblick auf die Höhe ihres Einkommens oder einer ausreichenden Sicherung außerhalb des SGB V des besonderen Schutzes der GKV nicht bedürfen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes und der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. 34 a. Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes aa. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V übersteigt (zu den aktuellen Beträgen vgl. Anhang 1). Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn dies – vorausschauend – auch im Folgejahr so sein wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist danach auf Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Nimmt ein Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf, ist er hiernach krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird. Ob in der Vergangenheit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, ist ohne Bedeutung. Die Versicherungspflicht endet daher nicht, wenn das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze zwar im aktuellen Kalenderjahr überschreitet, aber bei Ablauf des Überschreitungsjahres hinreichend sicher zu prognostizieren ist, dass es die für das folgende Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen entgeltgeminderter Zeiten nicht übersteigen wird (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Das gilt insbesondere für Entgeltausfälle von Schwangeren bzw. Müttern infolge der Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes. Das Arbeitsentgelt des auf das Überschreitungsjahr folgenden Kalenderjahres ist unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu schätzen (LSG BW, 27.01.2016, L 5 KR 2070/15; Revision unter B 12 KR 8/16 R anhängig). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird somit vorausschauend auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse ermittelt. Es handelt sich also immer um einen Jahreswert, der mit der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird. Daher ist das monatliche Arbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Regelmäßige Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden, sind hinzuzurechnen. Dies ist zum Beispiel tarifvertraglich oder einzelvertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld. Variable Arbeitsentgeltbestandteile, deren Höhe von einer Steigerung des Unternehmensumsatzes abhängig sind (Tantiemen), stellen hingegen kein regelmäßiges Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar (LSG BW, 16.10.2012, L 11 KR 5514/11). Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB V). Für Arbeitnehmer, die einen Stundenlohn erhalten, wird das Monatsentgelt nach folgender Formel ermittelt: Stundenlohn x individuelle Wochenarbeitszeit x 13 (Wochen) : 3 (Monate) 35 Mehrarbeitsvergütungen werden nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet, es sei denn, es wird monatlich eine pauschale Abgeltung von Überstunden gezahlt. Bereitschaftsvergütungen werden angerechnet, wenn sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig anfallen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt (zum Beispiel durch Provisionen) wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt geschätzt. Die aufgrund der Schätzung vorgenommene Beurteilung bleibt auch bestehen, wenn das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt abweicht. Bei Entgeltänderungen ist das Arbeitsentgelt erneut zu schätzen und die versicherungsrechtliche Beurteilung gegebenenfalls für die Zukunft zu ändern. Vorausschauende Betrachtung ist auch in umgekehrter Richtung erforderlich: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel angehoben und der bisher versicherungsfreie Arbeitnehmer unterschreitet den neuen Grenzwert, tritt wieder Krankenversicherungspflicht ein. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahrs nicht nur vorübergehend unterschritten (z.B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit hingegen unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. In beiden Fallgestaltungen besteht für den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 8 SGB V, unten zu b). Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kurzarbeit, Beschäftigungssicherungsvereinbarung und stufenweise Wiedereingliederung) hat keine versicherungsrechtlichen Auswirkungen. Es bleibt bei der Krankenversicherungsfreiheit. Erzielen „Berufseinsteiger“ bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme bereits ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Sie haben die Möglichkeit, sich von Anfang an zwischen GKV und PKV zu entscheiden. Insoweit besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V seit dem 01.01.2011 ein einmaliges Wahlrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Nachweis einer Vorversicherungszeit ist zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise nicht erforderlich. Für die erstmalige Aufnahme der Beschäftigung wird dabei nur auf solche Beschäftigungsverhältnisse abgestellt, die im Inland aufgenommen werden. Zuvor bzw. früher ausgeübte Beschäftigungen im Ausland hindern also nicht das Recht auf den freiwilligen Beitritt. Auch Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt bei der Frage, ob es sich um die erstmalige Beschäftigungsaufnahme im Inland handelt. Die Beitrittserklärung zur GKV muss jedoch fristgerecht innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Die Krankenversicherungspflicht und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Entgelts zu prüfen. Kommt es durch Entgeltänderungen zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht nicht schon mit dem Tag des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Weitere Voraussetzung ist weiterhin, dass auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres voraussichtlich überschritten wird. Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung hinzu, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht eine Zusammenrechnung beider Beschäftigungen bzw. Entgelte vorzunehmen. Es besteht ungeach- 36 tet dessen zunächst auch in der Zweitbeschäftigung Krankenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sofern die zusammengerechneten Entgelte auch die vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Ist der Arbeitnehmer bisher krankenversicherungsfrei und unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nur vorübergehend, so setzt die Versicherungspflicht zur GKV sofort von diesem Zeitpunkt an wieder ein. Eine Kündigungsfrist zur PKV besteht nicht. Dies kann in Zeiten steigender Prämien und in der Absicht der Rückkehr in die GKV auch ggf. gestaltend genutzt werden, solange der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 6 Abs. 3a SGB V): Liegt das Entgelt nicht sehr weit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann der Abschluss einer Betriebsrente per Entgeltumwandlung die Lösung sein. Denn damit vermindert sich das beitragspflichtige Entgelt. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Um eine Entgeltumwandlung handelt es sich, wenn vereinbarte künftige Entgelte für den Aufbau von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung wertgleich umgewandelt werden. Diese Zuwendungen sind beitragsfrei bis zu einem Betrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 betrug gem. Abs. 6 im Jahre 2003 € 45.900. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und gehaltssumme im Vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze gesondert in der SozialversicherungsRechengrößenverordnung nach § 160 SGB VI fest. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 04.02.2004 (1 BvR 1103/03, NZS 2005, 479) und vom 18.02.2004 (1 BvR 2152/03). Abweichend von Absatz 6 Satz 1 betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. Absatz 7 für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 € 41.400. Hinsichtlich der jährlichen Anpassung gilt Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zu den jeweils aktuellen Grenzwerten vgl. Anhang 1. bb. Weitere Fälle der Versicherungsfreiheit Von der Versicherungsfreiheit waren Seeleute in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgenommen. Mit Wirkung seit dem 01.01.2008 (Fusion von SeeKrankenkasse und Knappschaft, s.u. D I 2 d) ist diese Ausnahmeregelung jedoch aufgehoben. Versicherungsfrei waren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB V bereits seit 37 dem 01.01.2004 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben. Ferner sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 6 SGB V Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstige gleichgestellte Personen sowie entsprechende Ruhegehaltsempfänger, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, versicherungsfrei. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen bei Erfüllung der im Gesetz weiter genannten Voraussetzungen. Auch Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind, sind nach Nr. 8 versicherungsfrei. Auch sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V so genannte Werkstudenten, d.h. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungsfrei. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich nur auf die sich sonst aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ergebende Versicherungspflicht, nicht aber auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wird allerdings nach dem Gesamtumfang der Erwerbstätigkeit und dem Erscheinungsbild des Studenten die Erwerbstätigkeit zur Hauptsache und das Studium zur Nebentätigkeit, wird der Werkstudent aus dieser abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig. Andererseits bleibt das “Werkstudentenprivileg” auch dann erhalten, wenn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wegen Überschreitens der Altersgrenze endet (BSG, 23.09.1999, B 12 KR 1/99 R, NZS 2000, 298). Zu weiteren Problemen der versicherungsrechtlichen Beurteilung vgl. BSG, 11.11.2003, B 12 KR 4/03 R, B 12 KR 5/03 R, B 12 KR 24/03 R, SGb 2004, 440 ff. m. Anm. Rolfs/de Groot und B 12 KR 26/03 R. Zur Problematik selbstständig tätiger Studenten vgl. Felix/Baer, SGb 2002, 193 ff.; Felix, SozVers 2002, 116 ff. Zu den Besonderheiten der versicherungsrechtlichen Beurteilung dualer Studiengänge vgl. oben zu C I 2 a, aa. Zur versicherungsrechtlichen Einordnung von „beschäftigten Studierenden und studierenden Beschäftigten“ vgl. auch Kostorz, NZS 2012, 161 ff. Die vorgenannten Personengruppen, mit Ausnahme der Werkstudenten, bleiben nach § 6 Abs. 3 SGB V auch dann versicherungsfrei, wenn sie zudem einen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 13 SGB V verwirklichen. Weder die Aufnahme einer Nebentätigkeit noch der Bezug einer Rente führt daher für einen Beamten oder gleichgestellte Personen zur Versicherungspflicht in der GKV. Personen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind nach der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V nach weiterer Maßgabe dieser Vorschrift ebenfalls versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Insbesondere höher verdienenden Angestellten und Selbstständigen wird hierdurch die Rückkehr in die GKV im Alter weiter erschwert bzw. unmöglich gemacht. Dies gilt auch für Personen, die entgegen § 6 Abs. 3a S 2 SGB V nicht während mindestens der Hälfte dieses Zeitraums selbst versicherungsfrei waren. Es genügt insoweit nach § 6 Abs. 3a S 3 SGB V auch die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt (z.B. beamteter Ehepartner). Auch nach den Gesetzesmaterialien sollten Ehegatten von Be- 38 amten ausdrücklich erfasst sein (BSG, 27.06.2012, B 12 KR 11/10 R; FD-SozVR 2012, 338481 m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 11/2013, Anm. 2, Meyerhoff). Dies galt allerdings bis zum 31.12.2008 nicht für Bezieher von Alg II und gilt – seit dem 01.04.2007 – nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind. Zur Problematik bei vorbestehenden Mitgliedschaften sowohl in der GKV als auch der Versicherung in der PKV vgl. LSG Hessen, 17.12.2009, L 1 KR 290/09 B ER. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung LSG Saarland, 02.07.2014, L 2 KR 24/14, m.w.N.; FD-SozVR 2014, 362848, m.Anm. Plagemann. cc. Geringfügige Beschäftigung Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind schließlich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V geringfügig Beschäftigte nach §§ 8, 8a SGB IV. Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in diesem Sinne lag bis zum 31.12.2012 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht überstieg. Nach der seit dem 01.01.2013 geltenden Neufassung beträgt die Entgeltgrenze 450 € monatlich. Vgl. hierzu auch die Übergangsvorschrift in § 7 Abs. 3 SGB V, die umfassende Übersicht zur Neuregelung von Schlegel, jurisPR-SozR 1/2013, Anm. 1 sowie weitergehende Informationen unter www.minijob-zentrale.de. Nach dem Gesetze zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 (BGBl. I, 1348) soll die Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer über einen gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn durchgesetzt werden. Das Gesetz enthält als Artikel 1 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG). Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €/Std. gilt hiernach seit dem 01.01.2015 auch für geringfügig Beschäftigte. Insoweit sind auch die Dokumentationspflichten erweitert aber auch wieder reduziert worden: Die Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Vgl. im Übrigen die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV vom 29.07.2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1) und die Übersicht bei Düwell, jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 1. Zur Frage der Anrechenbarkeit bestimmter Leistungen und Zulagen (z.B. für Spät- oder Nachtschichten, vermögenswirksame Leistungen) auf den Mindestlohnanspruch vgl. BAG, 16.04.2014, 4 AZR 802/11, juris-PR-ArbR 40/2014, Anm. 1, Fischer; FD-ArbR 2014, 363026, m. Anm. Arnold. Zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für Anrechnung von vereinbarten Zuschlägen vgl. BAG, 25.05.2016, 5 AZR 135/16. Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist insoweit grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung (BAG, 29.06.2016, 5 AZR 716/15, FD-ArbR 2016, 379648 m. Anm. Bauer). Mit weiteren Informationen vgl. die Seite www.der-mindestlohn-gilt.de mit einem „Mindestlohn-Rechner“ sowie den umfangreiche Informationen in der Broschüre „Das Mindestlohngesetz im Detail“. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern und Problematik der Anwendung des MiLoG auf Amateursportler, insbesondere sog. Vertragsamateure im Fußball vgl. das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 18.11.2015, TOP 2 (z.B. unter www.aok-business.de/fachthemen/besprechungsergebnisse/jahr- 39 2015/). Ein Prüfschema für Vereine findet sich unter www.minijob-zentrale.de. Vgl. zu den Risiken für (Sport-)Vereine auch Zieglmeier, NZS 2015, 890 ff. m.w.N. Sofern der Minijob weiterhin – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei bleiben soll, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies einvernehmlich durch eine Reduzierung der Arbeitsstunden lösen. Es kann sich aber auch eine Entgeltumwandlung anbieten. Entgeltbestandteile, die für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nämlich bis zu 242 € im Monat nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Entgeltumwandlung arbeitsrechtlich zulässig ist. Jeder geringfügig Beschäftigte kann grundsätzlich von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben jedoch nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu gehören entweder (Alt-)Minijobber mit Beschäftigungsbeginn vor 2013, die den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt haben (Aufstockung) oder (Neu-)Minijobber mit Beschäftigungsbeginn nach 2012, die keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben. Rentenversicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber sind hingegen darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber der Entgeltumwandlung zustimmt (vgl. weitergehend hierzu die Hinweise unter https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/entgeltumwandlungfuer-minijobber_240_288736.html). Versicherungsfreiheit besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV darüber hinaus, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, diese Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 450 € im Monat. Die Annahme dieser „Zeitgeringfügigkeit“ hängt davon ab, ob die Beschäftigung regelmäßig oder nur gelegentlich erfolgt; dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit den Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelten „Entgeltgeringfügigkeit“. Zu den Grundsätzen und der Ermittlung der zeitgeringfügigen Beschäftigung vgl. zusammenfassend und m.w.N. BSG, 07.05.2014, B 12 R 5/12 R. Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist auch dann die Entgeltgrenze von 450 € im Monat maßgeblich, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalendermonats beginnt und endet. Der in Nr. 2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien vorgesehene anteilige Monatswert ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (LSG Bayern, 21.10.2015, L 16 R 755/13, NZS 2016, 189 m.w.N.). Die Begrenzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist vorübergehend durch § 115 SGB IV (eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 TarifautonomiestärkungsG) für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage erweitert worden. Ziel dieser Übergangsregelung ist die Einführung des Mindestlohns bei Saisonkräften zu erleichtern. Auf Beschäftigungsverhältnisse, die bereits 2014 beginnen und über den Jahreswechsel hinaus andauern, sind für die gesamte Dauer die bisherigen Grenzen zu beachten. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind nach weiterer Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB IV entfallen. Wird beim Zusammenrechnen mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer ge- 40 ringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 SGB X durch die zuständige Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV; hierzu auch LSG BW, 22.01.2016, L 4 R 3913/13, m.w.N.; FD-SozVR 2016, 378435 m. Anm. Plagemann). Diese Regelungen gelten nach § 8a SGB IV auch für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, d.h., für Tätigkeiten, die durch einen privaten Haushalt begründet sind und sonst gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden (z.B. Putzen, Kochen, Gartenarbeit etc.). Beschäftigen Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Personen z.B. zur Überwachung und Säuberung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche, liegt keine durch einen privaten Haushalt begründete Beschäftigung für Tätigkeiten vor, die sonst gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden. Die Behandlung dieser Gemeinschaften im Einkommensteuerrecht ist für das Sozialversicherungsrecht ohne Belang. Die Begünstigung nur von Privathaushalten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (BSG, 29.08.2012, B 12 R 4/10 R). Die zuständige Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung, § 28i Satz 5 SGB IV) prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Vgl. im Übrigen die Geringfügigkeits-RL der Spitzenverbände der Sozialversicherung in der Neufassung vom 12.11.2014 (z.B. unter www.aok-business.de) u.a. mit erweiterten Dokumentationspflichten und die Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 20.11.2013 (www.minijob-zentrale.de). Versicherungsfreiheit besteht nicht bei einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), auch wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Auch die Geltung der Gleitzonenregeln ist für Beschäftigte in Berufsausbildungsverhältnissen ausgeschlossen (§ 226 Abs. 4 Satz 7 SGB V). Diese besonderen Regelungen für Berufsausbildungsverhältnisse sind nicht verfassungswidrig (BSG, 15.07.2009, B 12 KR 14/08 R, SGb 2010, 489 ff. m. Anm. Wallrabenstein; jurisPR-SozR 9/2010, Anm. 3, Dankelmann). Dies gilt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ebenso für Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG; freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) sowie nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BFDG). Eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 und 2 SGB IV ist jedoch dann nicht versicherungsfrei, wenn sie beim selben Arbeitgeber verrichtet wird. Das BSG hat Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit stets als einheitliche 41 Beschäftigung bewertet. Hieran hält der 12. Senat fest (27.06.2012, B 12 KR 28/10 R). Nachfolgende gesetzliche Regelungen, insbesondere im Leistungsrecht der Arbeitsförderung, haben diese Rechtslage nicht geändert. Der Grundsatz, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung i. S. des § 8 SGB IV anzusehen sind, findet auch im Rahmen des § 8a SGB IV für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten Anwendung (LSG BW, 20.06.2013, L 7 R 2757/11; FD-SozVR 2013, 350678 m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 2/2014, Anm. 3 Meyerhoff). Zur Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Übungsleiter, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Tätigkeit als angestellter Sportlehrer bei demselben Sportverein ausgeübt wird, vgl. LSG BW, 24.04.2015, L 4 R 1621/14. Zu weitergehenden, umfassenden Informationen vgl. www.minijob-zentrale.de. b. Befreiung auf Antrag Nach § 8 Abs. 1 SGB V wird verschiedenen Personengruppen die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei den im Gesetz aufgezählten Personen unterstellt der Gesetzgeber, dass ein Sozialversicherungsschutz nicht unbedingt erforderlich ist und meist aufgrund der vorhergehenden Versicherungsfreiheit eine andere insbesondere private Absicherung besteht. Dies ist allerdings im Gegensatz zum früheren Rechtszustand nicht mehr in allen Fällen Voraussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass nach § 8 Abs. 1 SGB V nur derjenige Versicherte befreit werden kann, der versicherungspflichtig wird. Es darf daher unmittelbar vorher keine Versicherungspflicht bestanden haben. § 8 SGB V will (nur) ermöglichen, dass ein bestehender privater Krankenversicherungsschutz aufrechterhalten werden kann, obwohl aufgrund einer der in Absatz 1 aufgezählten Ereignisse an sich Versicherungspflicht eintritt (BSG, 27.04.2016, B 12 KR 24/14 R). Zum berechtigten Personenkreis sei des Weiteren auf den Katalog des § 8 Abs. 1 SGB V verwiesen. Der Antrag auf Befreiung ist gemäß § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Die (im Übrigen nicht an konkrete Fristen gekoppelte) Nachweisführung ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befreiung. Der Begriff „anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ im Anwendungsbereich des § 8 SGB V ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck identisch mit dem entsprechenden Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wirkt jedoch nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn Versicherungspflicht aufgrund eines ganz anderen Tatbestands eintritt (z.B. zunächst Befreiung von Versicherungspflicht aus 42 einer Beschäftigung als Angestellter und später Eintritt der Versicherungspflicht wegen Bezugs von Arbeitslosengeld). Eine Missbrauchsgefahr kann dem nicht entgegengehalten werden, auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung jener, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel vornehmen können. Versicherungsfreiheit kann als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur eng begrenzt unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen angenommen werden. Missbrauchsgefahren dürften auf Einzelfälle beschränkt bleiben, zumal angesichts drohender 12-WochenSperrzeiten und deren Folgen (BSG, 25.05.2011, B 12 KR 9/09 R). Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wirkt auch dann fort, wenn sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ein Masterstudium unmittelbar anschließt. Beim unmittelbaren Wechsel zwischen Studiengängen, Hochschulen oder dem Wechsel in ein Aufbaustudium besteht insoweit derselbe Versicherungspflichttatbestand fort. Der Versicherte ist in diesem Fall durchgehend eingeschriebener Student (vgl. LSG BB, 27.02.2013, L 1 KR 10/13 B ER). Andererseits bedarf es erhöhter Sorgfalt des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers, wenn durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Verringerung des Arbeitsentgelts Versicherungspflicht eintritt: Machen die Betroffenen von den gesetzlich eröffneten Möglichkeiten, eine Doppelversorgung in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung (Antrag auf Befreiung in der GKV bzw. fristgemäße Kündigung der PKV) zu verhindern, keinen Gebrauch, so liegt das Risiko einer Fehleinschätzung des Versicherungsstatus bei ihnen. Einer geltend gemachten Nachforderung von Beiträgen zur GKV steht nicht das sog. Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip entgegen, wonach den geschuldeten Beiträgen grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen aus dem zugleich begründeten Versicherungsverhältnis gegenüberstehen (LSG SAN, 14.06.2012, L 1 R 23/10, FD-SozVR 2012, 339656 mit kritischer Anm. Plagemann). Zu den Besonderheiten und der Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld sowie für Rentenantragsteller/Rentner, Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Studenten vgl. GKV-Fachkonferenz Beiträge vom 27.06.2012 (z.B. unter www.tk.de/tk/downloads/besprechungsergebnisse/besprechungsergebnisse2012/452904). Zur Wirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestände vgl. GKV-Fachkonferenz Beiträge vom 17.06.2015 (z.B. unter http://www.aokbusiness.de/fachthemen/besprechungsergebnisse/jahr-2015/). II. Freiwillige Versicherung Nach § 9 SGB V können nur wenige Personengruppen – bei Erfüllung der entsprechenden Vorversicherungszeiten – der GKV freiwillig beitreten. Der Kreis ist auf solche Personen beschränkt, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, deren Familienversicherung erlischt oder deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereichs des SGB endet. Solchen Versicherten soll nachgehend der soziale Schutz der GKV auf Antrag erhalten werden. Darüber hinaus wird der Beitritt 43 auch solchen Personen ermöglicht, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei wären. Ebenso können aus sozialen Gründen schwerbehinderte Menschen bei Erfüllung der weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen der Krankenversicherung freiwillig beitreten. Das Beitrittsrecht zur GKV als schwerbehinderter Mensch besteht nicht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit verfehlt wird, weil ein möglicher anderweitiger Beitritt zur GKV nicht genutzt wurde (BSG, 28.05.2008, B 12 KR 16/07 R; jurisPR-SozR 22/2008, Anm. 2, Padé). Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausscheiden und die Weiterversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Alg II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Rechtsgrundlage für den Leistungsbezug sind insoweit jeweils die Bescheide der nach dem SGB II zuständigen Behörde, mit denen Leistungen nach dem SGB II zuerkannt werden. Diese Verwaltungsakte begründen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Leistung nach den Vorschriften des SGB II tatsächlich vorlagen oder nicht. Die Vorschrift räumt den Krankenkassen kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs ein. Sie sind an die Leistungsbewilligungen des nach dem SGB II zuständigen Trägers gebunden (BSG, 24.06.2008, B 12 KR 19/07 R, B 12 KR 29/07 R, B 12 KR 32/07 R und B 12 KR 1/08 R). Der Beitritt ist der Krankenkasse im Übrigen gemäß § 9 Abs. 2 SGB V innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen, wobei der Beginn dieser Frist in dieser Vorschrift für jede Versichertengruppe besonders geregelt ist. Bei Versicherten, die unter Betreuung stehen, gehört die Erklärung der Weiterversicherung und die entsprechende Fristüberwachung ggf. zum Aufgabenkreis des Betreuers (BSG, 14.05.2002, B 12 KR 14/01 R, NZS 2003, 210). Bei geschäftsunfähigen Versicherten beginnt die Frist für die Beitrittserklärung erst mit Bestellung des Betreuers. Der Beitritt muss durch den Betreuer dann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Betreuungsverhältnisses erklärt werden (BSG, 28.05.2008, B 12 KR 16/07 R; jurisPR-SozR 22/2008, Anm. 2, Padé). Zu Problemen der Betreuerhaftung in diesem Zusammenhang vgl. Breitkreuz, SGb 2015, 316 ff. Die freiwillige Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt gem. § 188 Abs. 1 SGB V mit dem Tag des Beitritts zur Krankenkasse. Bei Versicherten, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden oder deren Familienversicherung endet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V), beginnt die freiwillige Mitgliedschaft wegen des Erfordernisses der Nahtlosigkeit mit dem Tag nach dem Ende der Pflichtversicherung. Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 und 5 SGB V genannten Versicherungsberechtigten (Berufsanfänger und Auslandsrückkehrer) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung (§ 188 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB V). Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich seit dem 01.08.2013 die Versicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V mit dem Tag 44 nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall – ggf. auch außerhalb der GKV – nachgewiesen wird. In der Folge gilt der Bezug von laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII als Ausschlusstatbestand für die obligatorische Anschlussversicherung, wenn diese Leistungen innerhalb der Monatsfrist nach § 19 Abs. 2 SGB V – das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des nachgehenden Leistungsanspruchs unterstellt – einsetzen. Ein freiwilliger Beitritt unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V bleibt für den betroffenen Personenkreis unberührt. Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3 SGB V in Verbindung mit einem sich daran anschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall erfüllt seine Funktion als Ausschlusstatbestand im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V ungeachtet dessen, ob sich die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nahtlos an die vorherige Versicherungspflicht bzw. Familienversicherung anschließt oder innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 oder 3 SGB V begründet wird. Im Ergebnis kommt in diesen Sachverhaltskonstellationen die obligatorische Anschlussversicherung nicht zustande, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf. Vgl. hierzu die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 08.04.2014, TOP 2 (z.B. unter www.aok-business.de) sowie vom 19.04.2016, TOP 1 (z.B. unter www.aok-business.de). Für die obligatorische Anschlussversicherung sind keine Vorversicherungszeit und keine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Damit soll das Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf und ggf. auch Beitragsschulden wirkungsvoller als bisher vermieden werden. Bislang scheiterte die lückenlose Versicherung meist an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen. Statusrechtlich gilt die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung. Wird der Austritt ohne Nachweis der lückenlosen anderweitigen Anschlussversicherung erklärt, ist er zunächst schwebend unwirksam. Die Austrittserklärung wird erst wirksam, wenn der entsprechende Nachweis vorgelegt wird, wobei das Gesetz keine konkrete Frist für die Vorlage vorschreibt. Mit der Neuregelung verliert die Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erheblich an Bedeutung zu Gunsten der freiwilligen Versicherung. Der Anwendungsbereich der Auffangversicherungspflicht – abgesehen vom überund zwischenstaatlichen Recht – beschränkt sich nunmehr im Wesentlichen auf die Sachverhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sowie auf derartige Fallkonstellationen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt. 45 Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-SV „Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vom 31.07.2013 sowie das Besprechungsergebnis der GKV-Fachkonferenz Beiträge vom 11.09.2013, TOP 1 sowie vom 19.11.2013, TOP 2 (z.B. unter www.aok-business.de/fachthemen/besprechungsergebnisse/jahr-2013/) und die „Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V“ vom 17.06.2014 (z.B. unter www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/657032/Datei/128790/Fachkonferenz2014.pdf) sowie die Besprechungsergebnisse der GKV-Fachkonferenz Beiträge vom 19.04.2016, TOP 1 und 2 (z.B. unter www.aok-business.de). Zu den Besonderheiten hinsichtlich des Endes der freiwilligen Mitgliedschaft vgl. unten zu D II. III. Familienversicherung Wesentliches Merkmal der GKV als Solidargemeinschaft (§ 1 Satz 1 SGB V) war auch in der Vergangenheit bereits die beitragsfreie Absicherung des Krankheitskostenrisikos der von dem versicherten Mitglied unterhaltsmäßig abhängigen Angehörigen. Nach § 205 RVO stand dem Versicherten demgemäß ein Anspruch auf Familienhilfe gegen die Krankenkasse zu. Anspruchsinhaber war insoweit jedoch allein das Mitglied. Da sich hierdurch vielfach Probleme bei der Verfolgung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen (z.B. bei getrennt lebenden Ehegatten) ergaben, hat der Gesetzgeber in § 10 SGB V den Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und ggf. Enkeln der Mitglieder den Status von Versicherten zuerkannt. Die Familienversicherten sind selbst Inhaber eigener Leistungsansprüche, die sie – was wichtig für ihre Stellung als Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren ist – aus eigenem Recht geltend machen können und müssen. Es ist daher stets darauf zu achten, wer Inhaber des jeweiligen Leistungsanspruchs ist und demgemäß auch Beteiligter des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens sein muss. Wird die Klage – insbesondere z.B. für familienversicherte Kinder – unzulässiger Weise durch ein Elternteil im eigenen Namen erhoben, ist das Aktivrubrum im Wege einer Klageänderung auf das Kind umzustellen. Vgl. insoweit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. den Folgen der meist fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung LSG NRW, 21.11.2014, L 10 P 124/14 P. Soweit die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen streitig ist, bleibt weiterhin der (Stamm-)Versicherte aktiv legitimiert (BSG, 29.06.1993, 12 RK 48/91, NZS 1994, 21). Der an den Stammversicherten gerichtete Bescheid kann jedoch auch von dem betroffenen Familienangehörigen angefochten werden. Zu einem solchen Rechtsstreit ist dann der Stammversicherte notwendig beizuladen (BSG, 18.03.1999, B 12 KR 8/98 R, NZS 1999, 498). Träger der Sozialhilfe sind hingegen nicht berechtigt, die Familienversicherung eines von ihnen Unterstützten durch die Krankenkasse feststellen zu lassen (BSG, 17.06.1999, B 12 KR 11/99 R). 46 Bei der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Erlöschens einer Familienversicherung handelt es sich um eine Statusentscheidung im Sozialversicherungsrecht (vgl. LSG Hessen, 21.08.2008, L 1 KR 145/08 B ER). § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Diese wird ermächtigt und verpflichtet, u.a. die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (LSG NRW, 07.04.2011, L 5 KR 107/11 B ER). Vgl. hierzu auch Knispel, SGb 2011, 384 f. Die gemäß § 3 Satz 3 SGB V beitragsfreie Familienversicherung wird nach § 10 Abs. 1 SGB V nur solchen Familienangehörigen zuerkannt, die die weiter im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nicht aus eigenem Recht anderweitig versichert oder aus sonstigen näher benannten Gründen nicht schutzbedürftig sind. Danach kann ein versicherungspflichtig Beschäftigter nicht gleichzeitig familienversichert sein. Wie andere Regelungen über das Rangverhältnis mehrerer gleichzeitig verwirklichter Versicherungstatbestände im Krankenversicherungsrecht beseitigt diese Bestimmung den nachrangigen Versicherungstatbestand aber nicht auf Dauer, sondern verdrängt lediglich vorübergehend den daraus abgeleiteten Versicherungsschutz, der demnach wieder auflebt, wenn die vorrangige Versicherung endet. Dies gilt z.B., wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung die Familienversicherung des Ehegatten oder die Krankenversicherung eines Rentners überlagert oder andererseits die kurzfristige, vorübergehende Erwerbstätigkeit eines erwachsenen behinderten Kindes wieder aufgegeben wird (BSG, 18.05.2004, B 1 KR 24/02 R). Zum Vorrang der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und der Verfassungsmäßigkeit auch für „Kleinrentner“ vgl. BSG, 04.09.2013, B 12 KR 13/11 R. Unter Versicherungsfreiheit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V ist nicht lediglich das Nichtbestehen von Versicherungspflicht zu verstehen. Eine Angestellte mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, deren Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbesteht, ist daher nicht etwa wegen Versicherungsfreiheit von der Familienversicherung ausgeschlossen. Des Weiteren werden Familienangehörige, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (hierzu oben C I 4), durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V von der Familienversicherung ausgenommen. Allein das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten führt jedoch nicht zum Ausschluss von der Familienversicherung (BSG, 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern als solche schließt die Familienversicherung nicht aus, selbst wenn die eigene Familienversicherung von der Krankenversicherung eines dieser Arbeitnehmer abgeleitet wird (BSG, 29.02.2012, B 12 KR 4/10 R). Auch ist eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V bis zum 31.12.2018 auch für eine Tagespflegeperson (Tagesmutter), die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Gesamteinkommen, das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V die Familienversicherung ausschließen kann, ist – wie in § 16 SGB IV – die Summe der Einkünfte im Sin- 47 ne des Einkommensteuerrechts. § 16 SGB IV verweist insoweit lediglich hinsichtlich der Einkommensarten auf das Einkommensteuerrecht. Die steuerliche Festsetzung übt jedoch keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Höhe des sozialversicherungsrechtlichen Gesamteinkommens aus (LSG SH, 29.10.2009, L 5 KR 109/08). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind danach von den Einkünften eines privat krankenversicherten Elternteils außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Haushaltsfreibetrag nicht abzuziehen (BSG, 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R). Zum Gesamteinkommen gehören u.a. Zinseinkünfte nach Abzug des Sparerfreibetrages (BSG, 22.05.2003, B 12 KR 13/02 R, SGb 2003, 731 ff. m. Anm. Bloch). Auch Unterhaltsleistungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten, die der Versicherte als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzt und die infolgedessen beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind (begrenztes Realsplitting; vgl. BSG, 03.02.1994, 12 RK 5/92, FamRZ 1994, 1239), zählen zum Gesamteinkommen. Zur – zulässigen – Berücksichtigung einer Halbwaisenrente aus einer privaten Versicherung (Ärzteversorgung) vgl. BSG, 29.06.2016, B 12 KR 1/15 R. Die von einem früheren Arbeitgeber nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges in monatlichen Raten gezahlte, steuerpflichtige Abfindung rechnet ebenso zum Gesamteinkommen (BSG, 25.01.2006, B 12 KR 2/05 R), wie auch Renten aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen mit dem Zahlbetrag – und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag – zu berücksichtigen sind (BSG, 25.01.2006, B 12 KR 10/04 R). Eine Abfindung, die der Arbeitgeber bei vorzeitiger Entlassung in einer Summe zahlt, schließt die Familienversicherung jedoch nicht aus. Für eine Aufteilung der Abfindungssumme als regelmäßiges Einkommen auf mehrere Monate gibt es keine gesetzliche Grundlage (BSG, 09.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R). Das BSG bestimmt das Gesamteinkommen im Übrigen grundsätzlich steuerrechtlich (BSG 25.01.2006, B 12 KR 2/05 R m.w.N.). Die Bezugnahme auf das Steuerrecht führt dazu, dass z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Erzielung von Einkünften getätigter Aufwand in Abzug gebracht werden muss (vgl. BSG 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R). Dies hat nach Auffassung des LSG BW (14.02.2012, L 11 KR 4779/10) wiederum zur Folge, dass in den Fällen, in denen Kinder oder der Ehegatte des Mitglieds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, das Bestehen einer Familienversicherung nur anhand des Einkommensteuerbescheides und deshalb nur im Nachhinein beurteilt werden kann. Die Auffassung des BSG, wonach bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt sei, weil der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung für eine anderweitige Versicherung sorgen können müsse, teilt das LSG nicht. Eine vorausschauende Betrachtungsweise stößt vor allem bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf besondere Schwierigkeiten, weil sich die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten nur schwer vorhersagen lässt. Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung führt auch zu keinen unzumutbaren Auswirkungen für den Betroffenen, da mit dem Wegfall der Familienversicherung eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht kommt. Fällt die Familienversicherung weg, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, steht ab diesem Zeitpunkt der Vorrang der Familienversicherung (§ 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V) der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 48 SGB V nicht mehr entgegen. Mit dieser Lösung lassen sich die mit einer nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise verbundenen Unwägbarkeiten systemgerecht vermeiden. Zur rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vgl. auch LSG BW, 14.10.2013, L 11 KR 1983/12. Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, 10.11.1982, 11 RK 1/82 und 11 RK 2/82). Das Gesamteinkommen darf regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (zu den aktuellen Zahlen vgl. Anhang 1) nicht überschreiten. Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 450 €. Nach der Übergangsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V kommt ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht für eine nach dem neuen Recht seit dem 01.01.2013 geringfügig entlohnte Beschäftigung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Da die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nunmehr jedoch ebenfalls 450 € beträgt, kann hier die beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt werden. Die Einführung des allgemeinen Mindestlohns von 8,50 € pro Stunde seit dem 01.01.2015 hat insoweit auch Auswirkungen z. B. für Studenten, die über die Eltern familienversichert sind und einen Minijob haben: Wenn ein bisher niedrigerer Stundenlohn aufgrund des MiLoG angehoben wird, ohne dass gleichzeitig die Zahl der Arbeitsstunden sinkt, erhöht sich zwar das Entgelt, aber die Einkommensgrenze für die Familienversicherung könnte überschritten werden. In einem Minijob entspricht ein Monatseinkommen von 450 € bei 8,50 € Mindestlohn knapp 53 Arbeitsstunden. Außerhalb eines Minijobs liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 405,00 € monatlich (47,65 Arbeitsstunden). So genannte Werkstudenten können bis zu 488,33 € monatlich verdienen, weil ihnen der Gesetzgeber einen Werbungskostenpauschbetrag von 1000 € pro Jahr oder 83,33 € im Monat zugesteht. Ihre Arbeitszeit darf also 57,45 Arbeitsstunden nicht übersteigen und entsprechend weniger, wenn sie ohnehin mehr pro Stunde verdienen. Praktikantinnen und Praktikanten i.S.d. § 26 BBiG sind – von den ausdrücklich in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 MiLoG aufgeführten Ausnahmen abgesehen – auch vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst. Für Teilnehmer dualer Studiengänge in der Erstausbildung gilt der Mindestlohn hingegen nicht, weil sie von den Ausnahmevorschriften erfasst werden. Je nach Art des dualen Studiums sind sie entweder zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des BBiG und damit keine Praktikanten oder sie fallen unter die Ausnahmeregelungen von § 22 Abs. 1 MiLoG (vgl. hierzu KochRust/Kolb/Rosentreter, NZA 2015, 402 ff. 49 Das Gesamteinkommen kann nur mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid und nicht mit anderen Unterlagen, wie Berechnungen eines Steuerberaters, nachgewiesen werden (LSG BW, 27.04.2016, L 5 KR 3462/15, FD-SozVR 2016, 378772, m. Anm. Plagemann). Zu weiteren Einzelheiten vgl. darüber hinaus das Gemeinsame Rundschreiben „Gesamteinkommen“ der Spitzenverbände vom 24.10.2008 (unter http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversi cherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf). Für die Dauer der Schutzfristen nach den §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG sowie des Erziehungsurlaubs wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Familienversicherung nicht durchgeführt, wenn diese Ehegatten zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren (z.B. Beamtin mit Beihilfeanspruch und ergänzender Privatversicherung, vgl. z.B. BSG, 18.03.1999, B 12 KR 13/98 R, NZS 2000, 32 ff.; BSG, 28.03.2000, B 8 KN 10/98 KR R). Die Familienversicherung der Kinder (zum Begriff vgl. § 10 Abs. 4 SGB V) ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 SGB V zeitlich begrenzt. Darüber hinaus kommt die Familienversicherung eines Kindes nicht in Betracht, wenn dies nach den Versicherungsund Einkommensverhältnissen des anderen Elternteils sozial nicht gerechtfertigt wäre. Einzelheiten hierzu finden sich in § 10 Abs. 3 SGB V. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens des gesetzlich nicht krankenversicherten Ehegatten sind familienbezogene Entgeltbestandteile (z.B. beamtenrechtliche Familienzuschläge) in Ansehung der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG unberücksichtigt zu lassen (BSG, 29.07.2003, B 12 KR 16/02 R, SGb 2004, 304 ff. m. Anm. Joussen). Zur Verfassungsmäßigkeit im Übrigen vgl. BVerfG, 12.02.2003, 1 BvR 624/01, NZS 2003, 423 und 14.06.2011, 1 BvR 429/11, NJW 2011, 2867; NZS 2011, 936. Zur Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Familienversicherung, insbesondere zum nachträglichen freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung vgl. BSG, 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R. Vgl. ergänzend auch „Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (FamiMeldegrundsätze)“ des GKV-SV vom 28.06.2011 (EBAnz 03.08.2011). 50 D. Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung Der Überblick über das Organisationsrecht soll vor allen Dingen die Systemstrukturen deutlich machen sowie aufzeigen, wer als Gesprächspartner bzw. auch Klagegegner in Betracht kommt. I. Das gegliederte Krankenversicherungssystem Das System der GKV ist durch eine Vielzahl unterschiedlichster Versicherungsträger gekennzeichnet. Hierbei reicht die Bandbreite von kleinen Innungs- oder Betriebskrankenkassen mit einem Mitgliederkreis von weniger als 1000 versicherungspflichtig Beschäftigten, bis hin zu den großen Ersatzkassen, die mehrere Millionen Versicherte betreuen. 1. Verfassung der Krankenkassen Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V). Die grundlegenden Vorschriften über die Verfassung der Krankenkassen ergeben sich bereits aus den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Hier sind in den Vorschriften der §§ 29 ff. SGB IV die maßgeblichen Vorschriften über die Organe der Selbstverwaltung, ihre Zusammensetzung, Wahl und Verfahren, Haushalts- und Rechnungswesen, sowie Vermögen und schließlich zur Aufsicht zu finden. Ergänzende Vorschriften zur Satzung der Krankenkassen sowie zu den Aufgaben der Vertreterversammlung finden sich in den §§ 194 ff. SGB V. Die Selbstverwaltung der Krankenkassen wird gemäß § 29 Abs. 2 SGB IV durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Vertreterversammlung und der Vorstand. Zusammensetzung, Wahl und Verfahren dieser Selbstverwaltungsorgane ergibt sich aus den §§ 43 ff. SGB IV. Nach der Neuregelung der §§ 31 bis 44 SGB IV durch das GSG hat seit dem 01.01.1996 bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie bei den Ersatzkassen ein hauptamtlicher Vorstand die früher dem Vorstand und dem Geschäftsführer obliegenden Aufgaben übernommen. An die Stelle der Vertreterversammlung ist der Verwaltungsrat getreten. Die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat beschließt gemäß § 33 SGB IV i.V.m. § 197 SGB V die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Krankenkasse, vertritt die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und trifft sonstige grundlegende Entscheidungen. Der Vorstand verwaltet gemäß § 35 SGB IV die Krankenkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 51 Krankenkassen, die nicht in § 35 a Abs. 1 SGB IV genannt sind, haben darüber hinaus einen Geschäftsführer. Dieser gehört gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Vorstand mit beratender Stimme an. Gem. § 36 Abs. 1 SGB IV führt er hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Krankenkasse und vertritt diese insoweit gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 34 SGB IV gibt sich jede Krankenkasse eine Satzung. Der notwendige und zulässige Inhalt dieser Satzung wird in § 194 SGB V umschrieben. Gemäß § 194 Abs. 1a SGB V kann die Satzung eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können – nach der Neufassung durch das GKV-FinG – alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung. Zwar ist die Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig. Für die Zulässigkeit der Vermittlung bedürfen die Krankenkassen jedoch wie jeder andere Vermittler einer Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach § 34d GewO mit den dort geregelten Voraussetzungen (BGH, 18.09.2013, I ZR 183/12, FD-VersR 2013, 351795, m. Anm. Grams). Nach § 195 Abs. 1 SGB V bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur möglichen Haftung des Bundesversicherungsamts (BVA) für die Genehmigung rechtswidriger Krankenkassensatzungen vgl. Thüsing / Pötters / Traut, SGb 2012, 569 ff. Die auch für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorschriften zum Haushaltsund Rechnungswesen, finden sich in den §§ 67 ff. SGB IV. Die allgemeinen Vorschriften über das Vermögen der Versicherungsträger in den §§ 80 ff. SGB IV werden hinsichtlich der Krankenkassen durch die Vorschriften über Verwendung und Verwaltung der Mittel in den §§ 259 ff. SGB V ergänzt. Ebenso wie die übrigen Versicherungsträger unterliegen auch die Krankenkassen der staatlichen Aufsicht (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsaufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Krankenkassen maßgebend ist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Aufsicht über bundesunmittelbare Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (z.B. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die großen Ersatzkassen oder Betriebskrankenkassen, die für Betriebsteile in mehreren Bundesländern zuständig sind) führt das Bundesversicherungsamt (§§ 90 Abs. 1, 94 SGB IV). Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse nicht über das Gebiet eines Landes hinaus (landesunmittelbare Krankenkasse) wird die Aufsicht gemäß § 90 Abs. 2 SGB IV durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde (Landesversicherungsämter, Versicherungsämter) durchgeführt. Zur Anwendung und Auslegung der Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 3 SGB IV (Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Ge- 52 biet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt) vgl. BSG, 10.03.2015 B 1 A 10/13 R, NZS 2015, 540. Die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen und Krankenkassenverbände – mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen – und deren Umsetzung und Ausgestaltung sind in §§ 171b ff. SGB geregelt. Insoweit haften die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart, wenn diese damit überfordert sind, notfalls alle Krankenkassen, d.h. letztlich die Solidargemeinschaft der Versicherten. Die Regelungen beinhalten zudem eine Verpflichtung der Krankenkassen, ausreichendes Deckungskapital für künftige Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Beschäftigten in einem Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden. Weiterhin sind verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung der Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vorgesehen. Hierzu zählen vorrangig freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen – zunächst kassenartintern, nachrangig auch durch alle Krankenkassen. Für den Fall der Insolvenz gibt es haftungsrechtliche Sonderregelungen. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Abwicklung bei Schließung einer Kasse vgl. auch §§ 155, 164, 171 SGB V sowie die „Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse“ vom 04.01.2010 (BGBl. I, 2) und die Neufassung des § 175 SGB V hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts im Falle der Kassenschließung (s.u. D I 3). Weitere Informationen zu Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Schließung von Krankenkassen finden sich z.B. unter https://www.gkvspitzenverband.de/FAQ_Kassenschliessung_Versicherte.gkvnet. 2. Kassenarten und -zuständigkeiten Vorstehend sind bereits mehrfach unterschiedliche Krankenkassen und Kassenarten angesprochen worden. In § 4 Abs. 2 SGB V werden insoweit zusammenfassend aufgeführt: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), die Seekrankenkasse (bis zum 31.12.2007, s.u. D I 2 d), Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (bis zum 31.03.2007 Träger der „knappschaftlichen“ Krankenversicherung) sowie Ersatzkassen. Die frühere Unterscheidung zwischen den so genannten RVO Kassen (AOK, BKK, IKK, vgl. § 225 RVO) und anderen, ist aufgehoben worden. Die Kassenarten sind nunmehr gleichgestellt. Geblieben ist insoweit noch der unterschiedliche Zugang zu den Kassenarten. Während sich die Zuständigkeiten bestimmter Krankenkassen teilweise aus gesetzlicher Zuweisung ergibt, wird die Zuständigkeit im Übrigen durch Ausübung des Wahlrechts begründet (vgl. hierzu unten D I 3). Im Zusammenhang mit weiteren strukturellen Veränderungen durch das GKV-WSG wird den Kassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit der kassenartenübergreifenden Vereinigung eingeräumt. Zu den Voraussetzungen und Folgen der Vereinigung vgl. § 171 a SGB V. Eine aktuelle Übersicht zu den Krankenkassen (Krankenkassenliste und Zusatzbeiträge) findet sich unter www.gkv-zusatzbeitraege.de. 53 a. Allgemeine Ortskrankenkassen Unter den übrigen Kassenarten hatten die AOK früher eine gewisse Sonderstellung dadurch, dass ihnen die Funktion von „Auffangkassen“ zukam. Sie waren für alle Versicherungspflichtigen zuständig, für die nicht die Zuständigkeit einer anderen Kassenart begründet war. Im Hinblick auf diese Primärfunktion bestehen die Ortskrankenkassen weiterhin für abgegrenzte Regionen (§ 143 Abs. 1 SGB V) und bilden so ein flächendeckendes Netz über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Versicherungspflichtig Beschäftigte können die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts wählen. Die Landesregierungen können die Abgrenzung der Zuständigkeitsregionen der Ortskrankenkassen durch Rechtsverordnung regeln. Durch Staatsvertrag unter den betroffenen Ländern kann darüber hinaus vereinbart werden, dass sich die Region von Ortskrankenkassen über mehrere Länder erstreckt (§ 143 Abs. 2 u. 3 SGB V). Zur Erhaltung leistungsfähiger Kassen mit ausgewogenen Risikostrukturen und tragbaren Beitragssätzen können sich Ortskrankenkassen gemäß § 144 SGB V freiwillig vereinigen (seit dem 01.04.2007 auch über das Gebiet eines Landes hinaus) oder auch zwangsweise durch Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß § 145 SGB V vereinigt werden. b. Betriebskrankenkassen Ein Arbeitgeber kann gemäß § 147 Abs. 1 SGB V für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. Die weiteren Vorschriften über das Verfahren bei der Errichtung, der Ausdehnung, Vereinigung, Auflösung, Schließung und Abwicklung von BKK finden sich in den §§ 148 ff. SGB V. BKK können nach § 156 SGB V auch für die Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden errichtet werden. Die Zuständigkeit der BKK erstreckte sich früher auf alle Versicherungspflichtigen, die in dem Betrieb oder Dienstbetrieb beschäftigt waren, für den diese BKK errichtet worden war. Zum heutigen Wahlrecht vgl. unten D I 3. c. Innungskrankenkassen Innungskrankenkassen können nach § 157 Abs. 1 SGB V durch eine oder mehrere Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet werden. Zu den hier verwendeten handwerksrechtlichen Begriffen vgl. §§ 1 ff., 6 ff. und 52 ff. Handwerksordnung. 54 Die Errichtungsvoraussetzungen für eine IKK nach § 157 Abs. 2 SGB V entsprechen denen der Errichtung einer BKK. Zum Verfahren bei der Errichtung vgl. § 158 SGB V. Die Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen, Vereinigung von Innungskrankenkassen, das Ausscheiden einer Handwerksinnung sowie Auflösung und Schließung von IKK sind in den §§ 159 ff. SGB V geregelt. Zum Wahlrecht der Versicherten vgl. unten D I 3. d. See-Krankenkasse Die SeeKK ist zum 01.01.2008 in die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (DRV KBS) eingegliedert worden. Vgl. hierzu die Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Sozialversicherungsänderungsgesetz – vom 19.12.2007 (BGBl. I, 3024) mit den entsprechenden grundlegenden Änderungen und Anpassungen. e. Landwirtschaftliche Krankenkasse Die gesetzlichen Grundlagen der Krankenversicherung der Landwirte finden sich in dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (2. KVLG bzw. KVLG 1989). Träger der KVdL waren früher gemäß § 166 Satz 1 SGB V i.V.m. § 17 KVLG 1989 die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung der nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Personen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen ergibt sich aus § 19 KVLG 1989. Die landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) ist zum 01.01.2013 neu strukturiert worden. Nach dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG vom 12.04.2012 (BGBl. I, 579) wurde ein Bundesträger errichtet, der Träger der gesamten LSV (Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung) ist. In diese „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ wurden die bisherigen regionalen Träger der LSV, die Träger für den Gartenbau und der Spitzenverband der LSV eingegliedert. In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung dieser Aufgaben führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse (§ 17 Satz 2 KVLG 1989). Vgl. hierzu weitergehend auch www.svlfg.de. f. Knappschaft Die knappschaftliche Krankenversicherung wurde nach der früheren Fassung des § 167 Satz 1 SGB V von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) unter dem Namen Knappschaft durchgeführt. Nach Aufhebung des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) im Rahmen der Rentenreform galten für die Durchführung der knappschaftlichen Krankenversicherung die Vorschriften der GKV (§ 167 Satz 2 SGB V). Die Zuständigkeit der Knappschaft erstreckte sich gem. § 177 55 SGB V auf die in den §§ 137 u. 273 SGB VI genannten Personen, d.h. insbesondere Bergleute und sonstige in knappschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen. Mit Wirkung ab dem 01.04.2007 unter Neufassung bzw. Ergänzung der §§ 4 Abs. 2, 167 und 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a SGB V ist die allgemeine Öffnung erfolgt. Die DRV KBS führt nun unter diesem Namen die Krankenversicherung nach den Vorschriften des SGB V durch und kann von Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten ohne weitere Zugangsvoraussetzungen gewählt werden. g. Ersatzkassen Die Ersatzkassen gehen in ihrer geschichtlichen Entwicklung auf insbesondere berufsständische Selbsthilfevereinigungen privatrechtlicher Art zurück. Rechtlich und organisatorisch als Körperschaften des öffentlichen Rechts den übrigen Trägern der Krankenversicherung bereits gleichgestellt, fanden sich für die Ersatzkassen in den §§ 503 ff. RVO jedoch noch eine Vielzahl eigenständiger Regelungen. Im Rahmen des SGB V ist eine Gleichstellung mit den übrigen Krankenkassen erfolgt. Die bestehenden Ersatzkassen unterschieden sich zunächst von den übrigen Krankenkassen im Wesentlichen noch dadurch, dass bei ihnen Versicherte die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes, sondern durch Ausübung des Wahlrechts erlangten. Es gab zwei Gruppen von Ersatzkassen, nämlich Arbeiter - und Angestellten - Ersatzkassen zu denen jeweils nur der satzungsmäßig fest umrissene Mitgliederkreis beitrittsberechtigt war. Die Mitgliederkreise unterschieden sich hierbei im Wesentlichen durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufen und Berufsgruppen, wie sie oft schon im Namen der Ersatzkasse zum Ausdruck kam (z.B. DAK, KKH, TKK, etc.). Nach § 168 Abs. 1 SGB V sind Ersatzkassen die am 31.12.1992 bestehenden Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31.12.1995 durch Ausübung des Wahlrechts (s.u. D I 3) erlangen konnten. Gemäß § 168 Abs. 2 SGB V sind Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises nicht mehr zulässig. Hiernach entfällt die Notwendigkeit, zur Begründung der Mitgliedschaft bestimmten Berufen oder Berufsgruppen anzugehören. In § 168 Abs. 3 SGB V findet sich darüber hinaus eine Regelung bezüglich der möglichen Erweiterung des Bezirks einer Ersatzkasse. Während die Errichtung neuer Ersatzkassen im Gesetz nicht vorgesehen ist, finden sich Vorschriften über die Auflösung und Schließung sowie die entsprechende Abwicklung in den §§ 170, 171 SGB V. Gemäß § 168a SGB V können sich Ersatzkassen auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch vereinigen. Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V entsprechend. 56 3. Wahlrechte der Mitglieder a. Allgemeine Wahlrechte Die allgemeinen Wahlrechte sind in § 173 SGB V zusammengefasst. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind Mitglieder der von ihnen gewählten Krankenkasse. Das Wahlrecht beschränkt sich bei Ortskrankenkassen jedoch auf die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts. Ebenfalls bei der Wahl einer Ersatzkasse kann nur eine solche gewählt werden, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt. Mitglied einer Betriebsoder Innungskrankenkasse können Versicherte nunmehr werden, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht oder auch wenn eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse in ihrer Satzung den Beitritt betriebsfremder Personen vorsieht. Schließlich ist noch die Möglichkeit vorgesehen, die Krankenkasse zu wählen, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat, bzw. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist. Das Wahlrecht zugunsten der letzten Kasse vor Beginn der Versicherungspflicht (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V) begründet jedoch nur ein Recht, bei der bisherigen Kasse zu bleiben (Bleiberecht), nicht dagegen das Recht, nach zwischenzeitlicher Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse zu der früheren Kasse zurückzukehren (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 3/01 R). Beim – ursprünglichen – Kassenwahlrecht gilt eine Frist von 2 Wochen. Wird die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber, Arbeitsagentur oder Rentenversicherungsträger) den Versicherungspflichtigen bei seiner letzten Krankenkasse anzumelden (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die Krankenkasse, die eine solche Mitgliedsbescheinigung erhält, hat ihre Zuständigkeit zu prüfen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist kann die Krankenkassenwahl durch das Mitglied nicht mehr wirksam ausgeübt werden (BSG, 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, jurisPR-SozR 16/2012, Anm. 3, Marburger; jurisPR-MedizinR 9/2012, Anm. 5, Makoski). Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden Mitglied der Krankenkasse oder dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren. Sie können jedoch auch nach § 173 Abs. 1 SGB V Mitglied einer anderen, von ihnen gewählten Krankenkasse werden (§ 174 Abs. 5 SGB V). Die Kassenzuständigkeit und das besondere Wahlrecht bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V denen der Nachweis der letzten gesetzlichen Krankenkasse nicht gelingt, ist in §§ 173, 174 SGB V nicht geregelt. Die Interessenlage derjenigen die vorher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und jenen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, denen aber der Nachweis der letzten gesetzlichen Krankenkasse nicht gelingt, ist gleich. Beide Personengruppen befinden sich in der Situation, dass sie auf keine letzte Krankenversicherung zurückgreifen können, entweder weil sie nie krankenversichert waren oder weil die frühere Krankenkasse nicht ermittelt werden kann. Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 5 Satz 1 HS. 2 SGB V gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungspflichtige das allgemeine Kassenwahlrecht nach § 173 Abs. 1 SGB V. Er wird bei Eintritt der 57 Versicherungspflicht Mitglied der von ihm gewählten Krankenkasse (SG Landshut, 14.09.2009, S 4 KR 129/09 ER). Vgl. zum Wahlrecht bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch BSG, 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, jurisPR-SozR 16/2012, Anm. 3, Marburger; jurisPR-MedizinR 9/2012, Anm. 5, Makoski. Die allgemeinen Wahlrechte können in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem 2. KVLG und der Krankenversicherung nach dem KSVG nur unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeübt werden. In § 174 SGB V sind darüber hinaus besondere Wahlrechte vorgesehen. b. Ausübung des Wahlrechts Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts sind durch die Versicherten und die Krankenkassen im Übrigen die eingehenden formellen Verfahrensvoraussetzungen des § 175 SGB V zu beachten. Insbesondere darf die gewählte Kasse die ihr gegenüber zu erklärende Wahl und die Mitgliedschaft des Versicherten nicht ablehnen und hat unverzüglich eine Mitgliedschaftsbescheinigung auszustellen (Abs. 1 und 2). Nach § 175 Abs. 4 SGB V sind sowohl Versicherungspflichtige als auch Versicherungsberechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, können ihr Wahlrecht dann jedoch erneut ausüben und die bisherige Mitgliedschaft zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder – seit dem 01.04.2007 – das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Die Mitgliedsbescheinigung ist jedoch kein Verwaltungsakt und enthält auch nicht die Zusicherung, der Empfänger werde als Pflichtmitglied in die Kasse aufgenommen, sobald die Arbeitgebermeldung über eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (BSG, 27.06.2012, B 12 KR 11/10 R; FDSozVR 2012, 338481, m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 11/2013, Anm. 2, Meyerhoff). Auch in der Übersendung einer Krankenversicherungskarte durch eine Krankenkasse ist regelmäßig kein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Mitgliedschaft enthalten (LSG RP, 17.10.2013, L 5 KR 281/12, m.w.N.). Ein Wechsel der Mitgliedschaft kommt im Hinblick auf § 175 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V nicht zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen in Betracht, zu dem die abgebende Krankenkasse dem Mitglied nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausgestellt hat. Der Krankenkassenwechsel wird als Statusakt nur zukunftsbezogen dann wirksam, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen und entfaltet keine Rückwirkung. Das gilt auch, wenn die gekündigte Krankenkasse dem Versicherten eine Kündigungsbescheinigung verweigert oder wenn sie diese fehlerhaft verspätet ausstellt. Eine andere Rechtsfolge lässt sich nicht aus Sekundäransprüchen oder aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben herleiten; denn die Änderung des versicherungsrechtlichen Status ist unter diesem Blickwinkel nicht per „Naturalrestitution“ möglich (BSG, 09.11.2011, B 12 KR 3/10 R). Die Mitgliedschaft 58 bei der neu gewählten Krankenkasse beginnt mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung (§ 186 Abs. 10 SGB V). Wenn die Mitgliedschaft wegen Beendigung der Versicherungspflicht endet, muss die Mitgliedschaft nicht gekündigt und kann daher auch keine Kündigungsbestätigung ausgestellt werden. Für den Fall der Unterbrechung der Mitgliedschaft durch Beendigung der Versicherungspflicht und Wiedereintritt in die Versicherungspflicht nach einer vorübergehenden mitgliedschaftslosen Zeit ist für die Wahl einer neuen Krankenkasse deshalb auch die Vorlage einer Kündigungsbestätigung bei der neu zu wählenden Krankenkasse nicht möglich und erforderlich. Diese kann vielmehr jedenfalls dann gewählt werden, wenn die Zeit der Bindung an die frühere Krankenkasse, die 18 Monate beträgt, abgelaufen ist (BSG, 13.06.2007, B 12 KR 19/06 R, SGb 2008, 492 ff. m. Anm. Ihle). Als flankierende Maßnahme zur Erschwerung der Beitragserhöhung galt bereits in der Vergangenheit ein erweitertes Kündigungsrecht: Erhöhte eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, war die Kündigung ohne Einhaltung der Bindungsfrist von 18 Monaten möglich. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds und der Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V, s.o. F IV 2) zu erheben, ist § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V seit dem 01.01.2009 und erneut mit Wirkung ab dem 01.01.2015 angepasst worden: Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 242a SGB V) sowie auf die Übersicht des GKV-SV zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen. Überschreitet der neu erhobene oder erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, sind die Mitglieder zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Hiervon ausgenommen sind jedoch Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Abweichend von der bis zum 31.12.2014 geltenden Regelung ist der erstmalig erhobene bzw. erhöhte Zusatzbeitrag auch bei der Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis zur Beendigung der Mitgliedschaft – unter Beachtung der Kündigungsfrist – zu zahlen. c. Besonderheiten bei Kassenschließungen Nach den – negativen – Erfahrungen bei der Schließung der City BKK sind Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen worden: Nach § 155 Abs. 2 Sätze 5 ff. SGB V hat der Vorstand unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 SGB V erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. Er 59 hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a SGB V hinzuweisen sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. Die Wahlerklärung darf nach § 175 Abs. 1 SGB V nichtabgelehnt aber auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindert oder erschwert werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt, verhindert oder erschwert, hat die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse zur Behebung bzw. Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Die Verpflichtung der Krankenkasse ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Vorstandsmitglieder sind ggf. der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Versicherungspflichtigen müssen spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags der zur Meldung verpflichteten Stelle (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen (§ 175 Abs. 3a SGB V). II. Mitgliedschaft Bereits im Zusammenhang mit den Darstellungen des versicherten Personenkreises und der Verfassung der Krankenkassen sowie deren Zuständigkeiten, ist häufig von der Mitgliedschaft die Rede gewesen. Neben Leistungsrechten und Beitragspflichten knüpfen auch die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Versicherten an das Bestehen der Mitgliedschaft an, die wiederum für die Krankenversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts wesentliches Unterscheidungskriterium z.B. zu Anstalten oder Stiftungen ist. Einzelheiten zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft sind in den §§ 186 ff. SGB V geregelt. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger sind oben im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht der einzelnen Personengruppen bereits dargestellt worden. Eine zusammenfassende Übersicht findet sich hier in den §§ 186, 190 SGB V. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist ausschließlich abhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Anders hingegen verhält es sich hinsichtlich der freiwilligen Mitgliedschaft. Ihr Beginn ist gem. § 188 SGB V von einer schriftlichen Beitrittserklärung abhängig. Ebenso kann sie nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch Kündigung (nach weiterer Maßgabe der Vorschrift des § 175 Abs. 4) beendet werden. Darüber hinaus endet die freiwillige Mitgliedschaft nach § 191 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit dem Tod des Mitglieds sowie nach Nr. 2 mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. 60 Durch § 189 SGB V werden Rentenantragsteller ab dem Tag der Stellung des Rentenantrags als Mitglieder behandelt. Auch wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente letztlich nicht erfüllt sind, gelten sie als Mitglieder bis zur Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung ihres Antrags. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt nach den §§ 192, 193 SGB V unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen erhalten, auch wenn z.B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Streiks Entgelt nicht mehr gezahlt wird, oder Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird. Zu dem insoweit z.B. erforderlichen nahtlosen Bezug von Krankengeld im Hinblick auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V vgl. auch unten zu E III 3 b, bb. Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat. Dies gilt auch bei zwischenzeitlicher Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Solange die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGB V vorliegen, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status uneingeschränkt fort und ist für Erwägungen zum Entgeltausfallprinzip kein Raum (ähnlich wie bei einem während laufender Kündigung arbeitsunfähig erkrankenden Beschäftigten für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses). Vgl. hierzu BSG, 02.11.2007, B 1 KR 12/07 R und B 1 KR 38/06 R. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bleibt die Mitgliedschaft darüber hinaus erhalten, wenn von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlichrechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen, Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können. Auch während der Schwangerschaft sowie bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes (seit dem 01.07.2011 ausgesetzt) und dem Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem SGB III besteht die Mitgliedschaft fort. III. Meldepflichten Zwar tritt Versicherungspflicht - wie oben unter C I bereits näher dargestellt - grundsätzlich kraft Gesetzes ein. Die Krankenkassen können ihren gesetzlichen Aufgaben sowohl in leistungs- als auch beitragsrechtlicher Hinsicht jedoch nur dann nachkommen, wenn ihnen die Personen, für die Versicherung kraft Gesetzes eintritt und die Tatbestände, die Versicherungspflicht auslösen, bekannt werden. Zur Sicherung dieses Informationsanspruchs hat der Gesetzgeber die Pflicht normiert, entsprechende 61 Meldungen zu erstatten. Die Meldepflichten sind - gesondert nach den jeweils versicherungspflichtigen Personenkreisen - in den §§ 198 ff. SGB V zusammengestellt. Abhängig vom versicherungspflichtigen Personenkreis kann hierbei die Meldepflicht dem Versicherungspflichten selbst, dem Arbeitgeber, einer öffentlichen Einrichtung oder auch einem Leistungsträger, wie z.B. dem Träger der Rentenversicherung obliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Vorschriften verwiesen. Die für die Krankenkassen sowohl vom Inhalt als auch vom Umfang bedeutsamsten Meldepflichten sind jedoch nicht im SGB V geregelt sondern wiederum im SGB IV „vor die Klammer gezogen“. Nach § 198 SGB V hat der Arbeitgeber die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a - 28c SGB IV an die zuständige Krankenkasse zu melden. In diesen Vorschriften sind die Meldepflichten der Arbeitgeber hinsichtlich des Gesamtbereichs der Sozialversicherung, d.h. für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst. Die dort nach Inhalt, Umfang und Form näher bezeichneten Meldungen hat der Arbeitgeber der jeweils zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bzw. einer Weiterleitungsstelle (§ 28f Abs. 4 SGB IV) zu erstatten. Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch das Gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ i.d.F. vom 09.03.2016 (z.B. unter https://www.aokbusiness.de/fachthemen/rundschreiben/gemeinsames-rundschreiben-09032016/). Verstöße gegen die Meldepflichten werden ggf. als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 111 SGB IV bzw. 307 SGB V geahndet. Zur Datenerhebung, Verwendung, Bearbeitung und gegebenenfalls Weitergabe sowie zum Datenschutz finden sich Vorschriften in den §§ 284 ff. SGB V. IV. Verbände der Krankenkassen Der Vollständigkeit halber sei zur Organisation der GKV abschließend angemerkt, dass zur Erfüllung einer Vielzahl von Kassen übergreifenden Aufgaben sowie Interessenwahrnehmung für die einzelnen Kassenarten Landes- und Bundesverbände bestehen. In den §§ 207 ff. SGB V finden sich die entsprechenden Vorschriften über die Bildung, das Organisationsrecht, sowie die Aufgaben dieser Kassenverbände. Zur Neuorganisation der Bundesverbände der Krankenkassen sowie zur Errichtung und Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) mit dem 01.07.2008 vgl. die durch das GKV-WSG geänderten, ergänzten bzw. neu gefassten Vorschriften der §§ 212 ff. SGB V sowie die weiteren umfangreichen Änderungen, insbesondere auch durch Art. 2 GKV-WSG und die Problemdarstellung von v. Boetticher, SGb 2009, 15 ff. Seit dem 1. Juli 2008 hat der GKV-SV (vgl. §§ 217a ff. SGB V) alle gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen übernommen, bei denen auch bisher gemeinsam und einheitlich gehandelt werden musste: Von Beschlüssen über Grundsätze zur primären Prävention, über die Festsetzung von 62 Festbeträgen für Arzneimittel und Vereinbarungen mit Ärzten und Krankenhäusern bis hin zur Interessenvertretung der GKV auf Bundesebene. Die Zuständigkeiten erstreckt sich insbesondere auf Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Vertretung der GKV-Interessen in der gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z.B. G-BA) und gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sowie der Höchstbeträge für Arzneimittel Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen Definition von Grundsätzen zur Prävention und Rehabilitation. Der GKV-SV ist gleichzeitig der Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Darüber hinaus ist er Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes (MDS, § 282 SGB V). Der MDS berät den GKV-SV in allen medizinischen und pflegerischen Fragen, die sich aus den ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben ergeben. Außerdem koordiniert und fördert der MDS die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in medizinischen und organisatorischen Fragen. Weitere Informationen zum MDS finden sich unter www.mds-ev.de. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA;) ist ebenfalls seit Juli 2008 in die Organisationsstruktur des GKV-SV eingegliedert (§ 219a SGB V). Über die Abteilung DVKA werden die Krankenversicherungsleistungen abgerechnet, die unter anderem im Ausland wohnende Grenzgänger, Familienangehörige und Rentner, entsandte Arbeit-nehmer oder Touristen im Auftrag der deutschen Krankenkasse erhalten haben. Dies gilt auch für die Kosten, die deutsche Krankenkassen aushilfsweise für im Ausland versicherte Personen aufgewendet haben. Die DVKA schließt mit ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen zur Umsetzung der komplexen EG- und Abkommensregelungen ermöglichen. Sie unterstützt die deutschen Krankenkassen bei der Geltendmachung ihrer Ersatz- und Erstattungsansprüche im Ausland. Solche Fälle treten zum Beispiel auf bei einem Unfall, den ein Versicherter durch das Verschulden eines Dritten im Ausland erlitten hat. Ferner hilft die DVKA den deutschen Krankenkassen rückständige Beiträge bei im Ausland wohnenden Beitragsschuldnern einziehen zu lassen. Nach § 219d SGB V nimmt die DVKA seit dem 25.10.2013 auch die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie (EU) 24/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie, s.u. E I 3 c, bb) wahr. Weitere Informationen zur DVKA unter www.dvka.de. 63 Alle nicht gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben, mit denen sich die Kassen im Wettbewerb untereinander profilieren können, liegen grundsätzlich weiterhin in der Gestaltungsfreiheit der Kassen. Sie können diese auch auf kassenartbezogene Verbände oder Unternehmen übertragen. Dazu gehören beispielsweise Rabattverträge mit der Pharmaindustrie oder Sonderverträge mit den Hausärzten. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben sowie zur gegenseitigen Abstimmung und Zusammenarbeit können Krankenkassen nach § 218 SGB V Kassenverbände bzw. gem. §§ 197b, 219 SGB V Arbeitsgemeinschaften bilden. Allgemeine Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander finden sich darüber hinaus in den §§ 87 ff. SGB X. E. Leistungen Im Mittelpunkt des Interesses der Versicherten stehen die Leistungen der Krankenkasse. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren stehen leistungsrechtliche Streitigkeiten im Vordergrund. Zu den einzelnen Leistungsarten, ihrem Inhalt und Umfang hat sich bereits unter der Geltung der RVO eine umfangreiche Rechtsprechung ausgebildet, die teilweise Eingang in Neuregelungen im Rahmen des SGB V gefunden hat, vielfach jedoch bei übernommenem Gesetzeswortlaut in ihrer Kasuistik weiterhin im Einzelfall zu beachten und auszuwerten ist. Die nachfolgende Darstellung des Leistungsrechts kann daher nur die Grundzüge der einzelnen Leistungsarten aufzeigen und an Beispielen erläutern. I. Allgemeines Das Leistungsangebot der Krankenkassen an die Versicherten wird durch die leistungsbeschreibenden gesetzlichen Vorschriften definiert und zugleich begrenzt. Der Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I erstreckt sich insoweit auch auf die Rechtsbegründung und Leistungsgewährung. Soweit die Krankenkassen in der Vergangenheit teilweise bei der Leistungsgewährung unter Hintanstellung rechtlicher Bedenken zugunsten ihrer Versicherten großzügig verfahren sind, hat sich dies nachhaltig geändert. Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 SGB V nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Zur Vorstandshaftung in der GKV vgl. auch Schmidt/Schantz, NZS 2014, 5 ff. Diese Regelung sollte bedacht werden, wenn sich Krankenkassen „vernünftigen Regelungen“ nicht zugänglich zeigen. 64 1. Leistungsarten Anknüpfend an die Vorschrift des § 21 SGB I gibt der Gesetzgeber in § 11 SGB V einen Überblick über die verschiedenen Leistungen der Krankenversicherung. Mit teilweise neuen oder erweiterten Leistungsangeboten werden in den §§ 20 bis 26 SGB V die Krankheitsverhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft normiert. Der „klassische“ Bereich der Krankenversicherung findet sich in den §§ 27 bis 52 SGB V, in denen die Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit zusammengefasst sind. Mit den Neuregelungen durch das GKV-WSG ist den Krankenkassen nach § 53 SGB V die Möglichkeit eröffnet worden, in ihren Satzungen sog. Wahltarife vorzusehen und den Mitgliedern anzubieten Eigenständige Leistungsvorschriften durfte die Satzung einer Krankenkasse früher nur enthalten, soweit das Gesetz hierzu ausdrücklich ermächtigte (vgl. z.B. §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 SGB V). Vorschriften der Satzung über Art und Umfang der bereits durch Gesetz bestimmten Leistungen sind insoweit allenfalls in Form der Bezugnahme durch wörtliches Gesetzeszitat zulässig (BSG, 24.04.2002, B 7/1 A 4/00 R, NZS 2003, 374). Durch das GKV-VStG sind darüber hinaus jedoch die Möglichkeiten der Kassen, über satzungsmäßige Mehrleistungen ihr Angebot zu erweitern und damit die Attraktivität im Wettbewerb zu steigern, erweitert worden. Nach § 11 Abs. 6 SGB V können die Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche, vom G-BA nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40 SGB V), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d SGB V), der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Abs. 2SGB V), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB V), mit Heilmitteln (§ 32 SGB V) und Hilfsmitteln (§ 33 SGB V), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) und der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Dies ist jedoch der Fall, wenn die zusätzlichen Leistungen nicht lediglich eine Weiterentwicklung der Regelversorgung beinhalteten, sondern neue Leistungen darstellten. Im Bereich der Sehhilfen besteht für Erwachsene keine Regelversorgung, sondern vielmehr ein grundsätzlicher Leistungsausschluss. Einen Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen haben lediglich Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljährige Versicherte mit einer schweren Sehbeeinträchtigung (s.u. E III 2 h, aa). Daher ist eine Satzungsänderung nicht genehmigungsfähig, nach der volljährigen Versicherten ein Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen gewährt werden soll (LSG Hessen, 15.05.2014, L 1 KR 56/13 KL, FD-SozVR 2014, 360502 m. Anm. Plagemann; Zach, jurisPR-MedizinR 8/2014, Anm. 65 2; Rehm, jurisPR-SozR 4/2015 Anm. 4). Dies gilt ebenso für eine Satzungsregelung, die Kostenerstattung für den Aufenthalt einer Begleitperson im Elternzimmer als Nebenleistung bei Schwangerschaft und Mutterschaft zulässt, da eine derartige Zusatzleistung keinen Bezug zu der Leistung von Hebammen (als möglicher Erweiterungsgrundlage, § 11 Abs. 6 SGB V) aufweist (LSG SAN, 30.6.2014, L 6 KR 35/14 ER, NZS 2014, 665). Auch die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen darf durch die Kassen als satzungsrechtliche Mehrleistung nicht angeboten werden (LSG Hessen, 28.04.2016, L 1 KR 357/14 KL, NZS 2016, 618; FD-SozVR 2016, 379506 m. Anm. Plagemann). Dies gilt ebenso für die Durchführung einer Blutuntersuchung auf Vitamin B 12 - Mangel einschließlich Beratung und Aufklärung für sich vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte (LSG RP, 02.06.2016, L 5 KR 66/15 KL). Für eine Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland durch einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Die Absicherung der Versicherten gegen Krankheit bei Aufenthalt im Ausland beschränkt sich auf Ansprüche aus dem Sozialkoordinationsrecht der EU sowie aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen liegen in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten. Der Einsatz von Beitragsmitteln hierfür ist unzulässig (BSG, 31.05.2016, B 1 A 2/15 R). Zur Unzulässigkeit der Leistungsausweitung des Anspruchs auf Maßnahmen der künstliche Befruchtung für unverheiratete Paare vgl. unten zu E III 2 r. Die §§ 55 bis 57 SGB V regeln seit dem 01.01.2005 die Gewährung von Zahnersatz. Als „Nebenleistungen“ sind schließlich die in § 60 SGB V geregelten Fahrkosten zu erwähnen. 2. Leistungsanspruch a. Entstehen des Anspruchs Wie für Ansprüche auf Sozialleistungen in § 40 Abs. 1 SGB I allgemein geregelt, entstehen auch Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Inhaber des Anspruchs ist der jeweilige Versicherte, in dessen Person die Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden. Dies können das Mitglied selbst sowie auch ein familienversicherter Angehöriger sein. Hierauf ist insbesondere hinsichtlich der Aktivlegitimation im Widerspruchsverfahren oder auch gegebenenfalls im Prozess zu achten. Der Anspruch richtet sich gegen die Krankenkasse, zu der die Mitgliedschaft besteht, bzw. die die Familienversicherung durchführt, unabhängig davon, ob z.B. im Falle eines Kassenwechsels der Versicherungsfall bereits während einer früheren Mitgliedschaft eingetreten ist. Zu den Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK; vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008, BGBl. II, 1419) auf das Entstehen 66 und die Umsetzung von Leistungsansprüchen in der GKV vgl. BSG, 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R (Cialis®), ASR 2012, 243 ff. m. Anm. Schafhausen; BSG, 10.05.2012, B 1 KR 78/11 B (ambulante Liposuktion). b. Ruhen des Anspruchs Der Anspruch auf Leistungen ruht gem. § 16 SGB V in den dort näher aufgeführten Fällen. Die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten seit dem 30.10.2012 nach Satz 2 der Vorschrift nicht mehr für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V). aa. Auslandsaufenthalt Leistungen werden insbesondere dann nicht erbracht, wenn und solange sich ein Versicherter im Ausland aufhält. Dieser Grundsatz wird jedoch insoweit durchbrochen, als abweichendes über- und zwischenstaatliches Recht besteht, das durch die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberührt bleibt (§ 30 Abs. 2 SGB I). Der Leistungsanspruch ruht daher nicht, wenn der Versicherungsfall in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Staat eintritt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das sich auch auf den Krankenversicherungsschutz erstreckt. Der Anspruch auf Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung und Arzneimittel) richtet sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sich der Versicherte während der Behandlung aufhält. Dies gilt auch für die Frage, ob eine bestimmte Leistung zum Leistungskatalog gehört oder ob eine Eigenbeteiligung zu zahlen ist. Geldleistungen erhält der Versicherte dagegen stets nach dem Recht des Staates, in dem er versichert ist. Zur Frage einer möglichen Kostenerstattungspflicht der deutschen Krankenkasse für notwendige privatärztliche Krankenbehandlung wegen „Systemversagens“, wenn bei der Umsetzung die Leistung abkommenswidrig versagt wird, vgl. BSG, 24.05.2007, B 1 KR 18/06 R, NZS 2008, 368; SGb 2008, 305 ff. mit Anm. Devetzi. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Systemversagens wegen Abkommensverletzung nur dann erfüllt, wenn dem in Deutschland Versicherten in dem Vertragsstaat (hier: Tunesien) abkommenswidrig dasjenige vorenthalten wird, was nach dortigem Recht auch einem Berechtigten vor Ort zu gewähren wäre. In Deutschland wohnende Versicherte, die in einem Vertragsstaat erkranken, sind hinsichtlich ihrer Berechtigung auf Sachleistungen grundsätzlich auf dasjenige beschränkt, was ihnen nach dortigem Recht zusteht. Es gibt daher im Ausland keinen Anspruch auf vollständige Herstellung des deutschen Versorgungsniveaus (BSG, 11.09.2012, B 1 KR 21/11 R; jurisPR-SozR 10/2013, Anm. 4, Sonnhoff). Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat durchgeführt wird, ist Letzterer nicht verpflichtet, dem Patienten die Kosten zu erstatten, die ihm in dem Staat auferlegt wurden, in dem die Behandlung stattgefunden hat. Der Träger des Versicherungsmitgliedstaats ist nur verpflichtet, dem Trä- 67 ger des Staates, in dem diese Behandlung durchgeführt wurde, die Kosten zu erstatten, die dieser Träger nach Maßgabe des in diesem Aufenthaltsmitgliedstaat geltenden Deckungsniveaus getragen hat (EuGH, 15.06.2010, C-211/08, NZS 2011, 222; vgl. hierzu Janda, ZESAR 2010, 465 ff.). Sachleistungen werden durch den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger gegen Vorlage des sog. Auslandskrankenscheins erbracht. Für den Bereich der EU gilt insoweit die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card /EHIC). Sie ist in allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island, der Schweiz, Liechtenstein und Mazedonien gültig. Die EHIC wird von der Krankenkasse ausgegeben und ist in der Regel auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu finden. Es gilt das auf der Karte aufgedruckte Gültigkeitsdatum. Über weitere Einzelheiten zur Gesundheitsversorgung im europäischen Ausland informieren das BMAS unter http://www.sozialkompass.eu sowie die Europäische Kommission unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=849. Vgl. auch das Internetportal der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter www.eu-patienten.de. Im Gegenzug bietet die AOKGemeinschaft speziell für Zuwanderer eine neue Informationsplattform an. Auf der Internetseite http://en.zuwanderer.aok.de/home/ wird in sieben Sprachen (Englisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Italienisch, Spanisch und Rumänisch) unter anderem das deutsche Gesundheitswesen erklärt. Versicherte können sich hier beispielsweise über die wichtigsten Akteure im Gesundheitswesen und die Leistungen der gesetzlichen Krankversicherung informieren. Zu Einzelheiten vgl. für die Vergangenheit die VO (EWG) 1408/1971 und 574/1972. Diese sind mit Wirkung ab dem 01.05.2010 durch die VO (EG) 883/2004 (ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1 ff.), geändert durch die VO (EG) 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43 ff.) und ergänzend die (Durchführungs-) VO (EG) 987/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1ff.) für die Bürger der EU-Staaten ersetzt worden. Mit der am 01.01.2011 in Kraft getretenen VO (EU) 1231/2010 - Drittstaatsangehörigenverordnung - vom 24.11.2010 (ABl. L 344, 1), ist der Geltungsbereich der aktuellen EU-Verordnungen zur Sozialversicherung auch auf Personen ausgedehnt worden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats besitzen. Erfasst werden nunmehr alle Personen, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich eines EUMitgliedstaats haben. Die VO finden Anwendung bei vorübergehendem Aufenthalt in anderen EU-Staaten, so z.B. für Touristen, entsandte Arbeitnehmer, Studenten und Arbeitslose, die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Staat begeben. Auch Personen, die in Deutschland versichert sind und in einem anderen EU-Staat wohnen, werden insoweit erfasst. Dies sind z. B. Grenzgänger, Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die im anderen EU-Staat wohnen oder auch deutsche Rentenbezieher, die ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt haben. Die koordinierenden Regelungen für Arbeitnehmer und selbstständige Personen, die innerhalb der EU in einen anderen Staat entsandt werden, sind im Rahmen der neuen VO großzügiger gestaltet. So wurde beispielsweise der Entsendezeitraum von bisher 12 auf 24 Monate ausgedehnt. Die DVKA beurteilt grundsätzlich, welche Rechtsvorschriften für Mehrfachbeschäftigte Anwendung finden, und stellt die entsprechende Bescheinigung aus, wenn das deutsche 68 Recht gilt. Die DVKA beurteilt allerdings nur Neufälle seit Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004. Die VO gilt seit dem 01.04.2012 aufgrund eines entsprechenden Abkommens auch im Verhältnis zur Schweiz sowie seit dem Beitritt am 01.07.2013 für Kroatien. Vgl. ergänzend auch die VO (EU) 465/2012 zur Änderung der VO (EG) 883/2004 und der VO (EG) 987/2009 vom 22.05.2012 (ABl. EU 2012, L 149, 4-10). Die VO ist am 28.06.2012 in Kraft getreten. Insbesondere wurden einige Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Personen geändert, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mindestens zwei Arbeitgebern mit Sitz in den verschiedenen Staaten eine Beschäftigung ausüben. Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts veröffentlicht. Dieser erläutert die unterschiedlichen Konzepte des „gewöhnlichen Aufenthalts“ und des „vorübergehenden Aufenthalts“ bzw. „Aufenthalts“ (http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=11366&langId=en). Diese Definitionen müssen bei der Frage zugrunde gelegt werden, welcher Mitgliedstaat für Leistungen der sozialen Sicherheit für EU-Bürgerinnen und -Bürger zuständig ist, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen. Nach EU-Recht kann es nur einen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und somit nur einen Mitgliedstaat geben, der für wohnsitzgebundene Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist. Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I, 1202) ist eine Umsetzung der neuen EG-Richtlinien erfolgt. Insbesondere waren ergänzende Regelungen von Zuständigkeitsfragen mit entsprechenden Aufgabenzuweisungen zu treffen. Ausländische Rentenbezüge sind hiernach in Deutschland seit dem 01.07.2011 beitragspflichtig. Beiträge werden in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes erhoben, den Bezieher einer ausländischen Rente allein zu tragen haben. Der Anspruch auf Krankengeld gem. § 16 Abs. 4 SGB V ruht darüber hinaus nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkassen im Ausland aufhalten. Verweigert die Krankenkasse Versicherten, die Krankengeld erhalten, die Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt, liegt kein Ermessenfehler vor, wenn sich die Krankenkasse darauf stützt, dass durch die Urlaubsreise eine vom Rentenversicherungsträger bereits bewilligte stationäre RehaMaßnahme nicht sofort, sondern erst nach dem Urlaub angetreten werden konnte (LSG BW, 21.07.2015, L 11 KR 1257/15). bb. Beitragsrückstand Gemäß § 16 Abs. 3a SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Dies gilt jedoch nur für das Mitglied selbst, nicht für familienversicherte Angehörige. Ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, 69 sowie Früherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 26 SGB V. Vgl. ergänzend hierzu auch das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene vom 25.08.2009 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (z.B. unter www.wzsdigital.de/ce/gemeinsames-rundschreiben-des-gkv-spitzenverbandes-undder-verbaende-der-kranken-und-pflegekassen-auf-bundesebene-vom-25-8-2009-zuden-leistungsrechtlichen-vorschriften-des-gesetzes-zur-aenderungarzneimittelrechtlicher-und-anderer-vorschriften-vom-17-j/detail.html). Voraussetzung für die Anordnung des Eintritts des Ruhens ist nach § 16 Abs. 3a SGB V i.V.m. § 16 Abs. 2 KSVG ein Beitragsrückstand des Versicherten mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate und eine Mahnung der Krankenkasse. Für den Ausgleich des Beitragsrückstands ist dem Versicherten eine Frist von zwei Wochen zu gewähren (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Krankenkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 16 Abs. 3 Satz 3 KSVG). Für den Eintritt des Ruhens der Leistungen ist ein entsprechender Bescheid der Krankenkasse erforderlich, der den ausdrücklichen Hinweis auf den Zeitpunkt des Ruhensbeginns enthalten muss (LSG Bayern, 18.05.2011, L 5 KR 164/11 B ER, ASR 2011, 254). Hat eine Krankenkasse gegenüber ihrem Versicherten mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen festgestellt, ist bei einem Wechsel der Krankenkasse die neue Krankenkasse berechtigt und verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, mit dem die Rechtsfolgen auf das bei ihr vorliegende Mitgliedschaftsverhältnis umgesetzt werden. Sinn und Zweck der Vorschrift verbieten es, dass sich ein Versicherter der Ruhenswirkung dadurch entzieht, dass er sein Krankenversicherungsverhältnis mit einer Krankenkasse beendet um sodann ein neues Mitgliedschaftsverhältnis bei einer anderen Krankenkasse zu beginnen. Ansonsten bestünde kein Anreiz zur Bezahlung der rückständigen Beiträge, sondern lediglich ein Anreiz zum Wechsel in eine andere Krankenkasse. Eine Feststellungswirkung der Ruhensfeststellung der bisherigen Kasse sieht das Gesetz jedoch nicht vor, so dass die Voraussetzungen durch die aufnehmende Kasse erneut zu überprüfen sind (BSG, 08.09.2015, B 1 KR 16/15 R). Erfolgt die Ruhensanordnung vor Ablauf der 2-Wochen-Frist, führt dies zur Rechtswidrigkeit, auch wenn zum festgestellten Zeitpunkt des Eintritts des Ruhens die Frist nach Zugang der Mahnung abgelaufen ist. Angesichts der einschneidenden Folgen der Ruhensanordnung für den Versicherungsschutz des Betroffenen ist eine stringente Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen geboten. Dem Versicherten muss die zum Ausgleich des Beitragsrückstands ohnehin kurz bemessene Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung der Kasse ungeschmälert offenstehen, um ihm eine realistische Möglichkeit zum Ausgleich des Beitragsrückstandes bzw. zumindest zu dessen Verminderung auf den Beitragsanteil für maximal einen Monat zu eröffnen (LSG RP, 15.03.2012, L 5 KR 62/12 B ER, NZS 2012, 822; FD-SozVR 2012, 332427, m. Anm. Plagemann ). 70 Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Es tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII sind oder werden. Zur Frage der Feststellung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit als Grund für die Beendigung des Ruhens von Leistungsansprüchen vgl. LSG NDS-Bremen, 04.11.2014, L 4 KR 247/14 (zurück verwiesen durch BSG, 08.03.2016, B 1 KR 31/15 R, da das LSG keine ausreichenden Feststellungen zum geltend gemachten Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers getroffen hatte). Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden (§ 16 Abs. 3a Sätze 3 und 4 SGB V). Die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen ruhen. Aus § 291 Abs. 2a Satz 3 SGB V ergibt sich vielmehr, dass die eGK in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten kann. Daraus ist zu schließen, dass eine Krankenkasse die eGK auch solchen Versicherten ausstellen muss, deren Leistungsansprüche ruhen und eben nur mit entsprechenden Angaben versehen kann, um die Verwendung der Karte auf die in § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V genannten Leistungen zu begrenzen (LSG BB, 22.05.2014, L 9 KR 112/14 B ER). Ein dem Grunde nach bestehender Vergütungsanspruch eines Krankenhauses wegen einer notwendigen Krankenhausbehandlung, die nicht wegen akuter Erkrankungen oder Schmerzzuständen erfolgt ist, wird bei Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen (LSG NRW, 28.05.2015, L 5 KR 594/14, FD-SozVR 2015, 372603 m. Anm. Plagemann; Revision unter B 1 KR 24/15 R anhängig). cc. Weitere Ruhenstatbestände Die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 SGB V wollen vor allen Dingen Doppelversorgung und Missbrauch ausschließen. So ruht der Anspruch u.a., solange ein Versicherter nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge hat oder z.B. sich in Haft befindet und dort Anspruch auf Gesundheitsfürsorge hat. Spezielle Ruhensvorschriften finden sich über § 16 SGB V hinaus im Rahmen der Regelungen entsprechender Einzelleistungen, wie z.B. in § 24i Abs. 4 SGB V für das Mutterschaftsgeld oder in § 49 SGB V für das Krankengeld. Wird ein Ruhenstatbestand verwirklicht, so wird die Leistung an den Versicherten nicht erbracht, gilt jedoch als bezogen. Der Anspruch gilt dem Grunde nach weiter und lebt mit dem Wegfall des Ruhenstatbestandes wieder auf. Da durch den Ruhenstatbestand nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch solche Mitglieder erfasst werden, die bei einem deutschen Unternehmer im Ausland beschäftigt sind und von deren Arbeitsentgelt demgemäß auch Beiträge zum deutschen Krankenversicherungsträger abgeführt werden, hat der Gesetzgeber in § 17 SGB V für den Fall der Erkrankung solcher Beschäftigten eine Sondervorschrift geschaffen. Sowohl solche Mitglieder selbst als auch ihre nach § 10 SGB V versicherten Fami- 71 lienangehörigen - soweit sie das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen - erhalten die entsprechenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (zur Problematik vgl. BSG, 28.09.2010, B 1 KR 2/10 R, NZS 2011, 541 sowie Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV-SV vom 05./06.06.2013 zu TOP 1, z.B. unter www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/entsendungkrankheitskosten-fuer-angehoerige-auslandsbeschaeftigter_242_199218.html). Die Krankenkasse wiederum hat dann dem Arbeitgeber die hierdurch entstehenden Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie in Deutschland entstanden wären. Eine weitere Durchbrechung des Ruhenstatbestandes nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V findet sich zur Vermeidung von Härtefällen in Form der Möglichkeit der Kostenerstattung in § 18 Abs. 3 SGB V. Vgl. Einzelheiten unten zu E I 3 c, cc. c. Erlöschen des Anspruchs So wie Leistungsansprüche frühestens mit Beginn der Mitgliedschaft entstehen können, erlöschen sie grundsätzlich mit dem Ende dieser Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 1 SGB V). Die Leistungspflicht einer Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme hängt nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab. Nach § 19 Abs. 1 SGB V erlischt der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit keine abweichenden Bestimmungen entgegenstehen. Wechselt der Versicherte also während der Behandlung die Krankenkasse, so ist die Kasse leistungspflichtig, bei der er im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung versichert ist. Beim Zahnersatz z.B. richtet sich die Leistungszuständigkeit nach dem Zeitpunkt der Eingliederung und nicht nach demjenigen der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (BSG, 20.11.2001, B 1 KR 31/99 R). Die gilt auch für die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung: Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so endet die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird. Die Krankenhausleistungen sind in diesem Fall nicht als eine „untrennbare Behandlungseinheit“ anzusehen, sondern als teilbare Leistungen (BSG, 19.09.2007, B 1 KR 39/06 R, NZS 2008, 426; SGb 2008, 724 ff. m. Anm. Krasney). Vor diesem Hintergrund haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) eine Verfahrensabsprache zur Leistungsabgrenzung bei Versicherungswechsel während stationärer Krankenhausbehandlung vereinbart. Vgl. zur Abrechnung in solchen Fällen erneut BSG, 14.10.2014, B 1 KR 18/13 R. Die Sachleistungspflicht einer Krankenkasse erlischt auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung mit dem Wechsel des Versicherten zu einer anderen Krankenkasse, und zwar selbst dann, wenn der Kassenwechsel erst nach Rechtshängigkeit der Klage 72 erfolgt. Maßgebend für die Leistungspflicht einer Krankenkasse ist auch in derartigen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft des Versicherten. Erfolgt bei einer auf Hilfsmittelversorgung gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage der Kassenwechsel erst nach dem Ende des Berufungsverfahrens, kann das Klagebegehren im Revisionsverfahren nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden. Eine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse kommt in solchen Fällen nicht in Betracht (BSG, 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R, NZS 2012, 141; jurisPR-SozR 25/2011 Anm. 3 Koch, unter Aufgabe von BSG, 23.01.2003, B 3 KR 7/02 R, BSGE 99, 220). Endet die Mitgliedschaft hingegen durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten gemäß § 19 Abs. 1a SGB V die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind jedoch (Mehr-) Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des SGB X, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben von dieser Neuregelung unberührt. Für Familienversicherte endet der Anspruch auf Leistungen ebenfalls mit dem Ende der Mitgliedschaft des Stammversicherten, gegebenenfalls aber auch früher, wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung gem. § 10 SGB V entfallen. Dies kommt z.B. bei Scheidung der Ehe in Betracht wie auch bei Überschreitung der Altersgrenze durch familienversicherte Kinder. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten Familienversicherte gem. § 19 Abs. 3 SGB V Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds. Ein entsprechender nachgehender Anspruch steht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V versicherungspflichtigen Mitgliedern längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft zu und auch nur solange sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, die ja in der Regel einen neuen Versicherungsschutz nach sich zieht. Die Regelung gilt lediglich für versicherungspflichtige Mitglieder. Für freiwillig Versicherte gilt diese Regelung nach ihrem klaren Wortlaut und dem Regelungssystem nicht (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 19/06 R), zumal das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ein freiwilliges Versicherungsverhältnis nicht beendet. Die nachgehenden Leistungsansprüche gem. § 19 Abs. 2 u. 3 SGB V enden spätestens mit Beginn einer neuen Mitgliedschaft, da in einem solchen Fall die Schutzbedürftigkeit und der gesetzgeberische Grund für die Anwendung der Regelung entfällt. Dies gilt auch insoweit als das neue Versicherungsverhältnis eine bisher gewährte Leistung nicht mehr vorsieht. Daher besteht z.B. kein weiterer Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld, wenn dieser nicht auch Gegenstand des neuen Versicherungsverhältnisses ist. So erneut zur Versicherung der Rentenantragsteller sowie zusammenfassend BSG, 26.06.2007, B 1 KR 2/07 R. Eine Familienversicherung nach § 10 SGB V hat ebenfalls Vorrang vor dem nachgehenden Anspruch (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Grundsatz des Vorrangs des aktuellen Versicherungsverhältnisses verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch ge- 73 gen Art. 6 Abs. 1 GG (LSG Hessen, 26.10.2010, L 1 KR 84/10, NZS 2011, 777, sowie LSG Thüringen, 31.01.2012, L 6 KR 80/08; LSG BW, 12.03.2012, L 11 KR 3638/11). Hiernach ist der aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs. 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (BSG, 04.03.2014, B 1 KR 17/13, NZS 2014, 458; FD-SozVR 2014, 358294 m. Anm. Plagemann; Dreher, jurisPR-SozR 3/2015, Anm. 2; SGb 2015, 279 ff. m. Anm. Meyerhoff). Der Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (§ 5 Abs. 8 a Satz 4 SGB V). Insbesondere bei längerer Erkrankung wird daher bei Beendigung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Fortfalls der mitgliedschaftserhaltenden Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht kommen. Der nachgehende Anspruch verdrängt nur dann eine Auffangversicherung, die keinen Krankengeldanspruch vermittelt, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (BSG, 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, SGb 2013, 409 ff. m. Anm. Meyerhoff; jurisPR-SozR 16/2013, Anm. 2, Meyerhoff). Die anzustellende Prognose ist bei einer Änderung der ihr zu Grunde liegenden Verhältnisse erneut zu treffen. Wer z.B. ab Beginn des zweiten Monats der Arbeitslosigkeit deshalb kein Arbeitslosengeld bezieht, weil er zu Beginn des ersten Monats Urlaubsabgeltung erhielt und die Arbeitsagentur ihn anschließend krankheitsbedingt für nicht verfügbar ansah, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (BSG, 04.03.2014, B 1 KR 68/12 R, jurisPR-SozR 20/2014, Anm. 3, Padé). Vgl. in derartigen Fallkonstellationen zur Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V auch die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 24.03.2015, TOP 1 (z. B. unter www.aok-business.de). Wurde dem Versicherten bereits ein Krankengeldanspruch eingeräumt und ist im Zuge einer prognostischen Statusentscheidung der nachgehende Leistungsanspruch zu beenden, soll hiernach vom Zeitpunkt nach Beendigung dieses Anspruchs regelmäßig die Mitgliedschaft im Rahmen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fortgeführt werden; für die Vergangenheit bleibt der Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V unberührt. 74 3. Leistungsbewirkung a. Sachleistungsprinzip Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen als Sachund Dienstleistungen soweit nichts Abweichendes bestimmt, insbesondere gem. § 13 SGB V oder anderen speziellen Vorschriften Kostenerstattung vorgesehen ist. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des 4. Kapitels (§§ 69 ff. SGB V) Verträge mit den Leistungserbringern. Das Sachleistungsprinzip ist ein fundamentaler Grundsatz der GKV. Es soll einerseits sicherstellen, dass auch Versicherte mit geringem Einkommen die Leistungen in Anspruch nehmen können ohne für deren Kosten in Vorlage treten zu müssen. Andererseits soll durch die Bewirkung der Sach- oder Dienstleistung die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung sichergestellt werden. Beschafft sich daher der Versicherte Leistungen selbst, hat er grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von den hierdurch entstehenden Kosten durch die Krankenkasse freigestellt zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung als solche notwendig war und ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang kann sich der Versicherte insbesondere nicht darauf berufen, ein Anspruch ergäbe sich daraus, dass die Kasse andernfalls Kosten einsparen würde. Zwar darf der Versicherte den Vertragsarzt und -zahnarzt aufsuchen und dessen Untersuchung wie Behandlung in Anspruch nehmen, ohne zuvor im Wege eines Antrags die Genehmigung seiner Krankenkasse einzuholen; vielmehr genügt die Vorlage der eGK bei dem Arzt oder Zahnarzt (§ 15 Abs. 2 SGB V). § 15 Abs. 3 SGB V regelt ferner ausdrücklich, dass zum Nachweis der Bewilligung bei Inanspruchnahme „anderer Leistungen“ (als der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung) ein Berechtigungsschein ausgestellt werden kann, der vor Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen ist. Auch bei einer Krankenhausbehandlung hat der Versicherte grundsätzlich die Bewilligungsentscheidung der Kasse abzuwarten. Ausnahmen vom Regelprinzip der vorherigen Beantragung und Bewilligung von Krankenkassenleistungen bestehen da, wo Eilbedürftigkeit gegeben ist oder sein kann. Das gilt außer für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung auch für den häufigsten Fall der ärztlichen Therapie, nämlich die Verordnung eines Arzneimittels, das der Apotheker nach den abgeschlossenen Verträgen allein auf Grund der ärztlichen Verordnung, d.h. ohne Genehmigung durch die Kasse, zu liefern. Weiterhin entfällt die vorherige Leistungsbewilligung aus der Natur der Sache bei einer Notaufnahme und Notfalleinweisung in ein Krankenhaus. Im Übrigen jedoch gilt das Regelprinzip, d.h., Leistungen sind vor Inanspruchnahme durch die Versicherten zu beantragen und durch die Krankenkasse zu bewilligen. Auch § 27 Abs. 3 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) geht davon aus und begründet für den Fall einer Leistungsablehnung gegenüber dem behandelnden Arzt die Pflicht, diesen darauf hinzuweisen, um ihn in die Lage zu versetzen, etwaige Konsequenzen für seine Behandlung zu ziehen. Eine Bindung der Kasse an die Verordnung des Arztes haben die Vertragspartner des BMV-Ä nicht vereinbart, sondern nur eine Verpflichtung der Kassen, ihre Leistungserbringer vertraglich an die Wei- 75 sungen des Arztes zu binden, die im Rahmen der von der Kasse bewilligten Leistung bei deren Durchführung zu beachten sind (vgl. zu Vorstehendem zusammenfassend auch BSG, 24.09.2002, B 3 KR 2/02 R). Vgl. zu den kasseneinheitlichen Regelungen sowie weiteren Grundlagen vertragsärztlicher Versorgung auch www.aokgesundheitspartner.de/bund/arztundpraxis/vertraege/index_02153.html. Die gängige Praxis der Krankenkassen, dass sie die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer „outgesourced“ haben, führt dazu, dass sie den Leistungserbringer nach den Versorgungsverträgen entscheiden lassen, ob dem Versicherten eine Leistung zugebilligt wird. Wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 SGB I) in dieser Weise entzieht, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden (BSG, 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R zur Hörgeräteversorgung, SGb 2014, 27 ff. m. Anm. Spiolek). Die Frage, ob die Abgabe der ärztlichen Verordnung beim Akustiker oder erst dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse als Antrag anzusehen ist, hat das BSG offen gelassen. Dem wird jedoch im Hinblick auf die Neuregelung in § 13 Abs. 3a SGB V (fingierte Genehmigung, s.u. b, cc) zunehmende Bedeutung zukommen. Nach Auffassung des LSG RP (23.10.2013, L 6 R 425/11) ist allein in der Übergabe der dem Versicherten ausgestellten vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker kein Leistungsantrag gegenüber der Krankenkasse zu sehen. Im Revisionsverfahren B 5 R 8/14 R ist die Sache am 30.10.2014 zur weiteren Sachaufklärung zurück verwiesen worden. Im Rahmen der Leistungsbewirkung haben Versicherte nach § 11 Abs. 4 SGB V Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen hierbei für eine sachgerechte, insbesondere fachärztliche Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten dürfen jedoch nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Das Nähere ist im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern der GKV und mit Leistungserbringern nach dem SGB XI sowie mit den Pflegekassen zu regeln. In das Versorgungsmanagement sind seit dem 01.07.2008 auch die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a SGB XI zu gewährleisten. b. Kostenerstattung Anstelle von Sach- oder Dienstleistungen darf die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1 SGB V Kosten nur erstatten, soweit dies in entsprechenden Vorschriften des SGB V und – ergänzend – im SGB IX vorgesehen ist. 76 aa. Gewählte Kostenerstattung Eine solche Möglichkeit sieht § 13 Abs. 2 SGB V vor. Hiernach können Mitglieder sowie ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen anstelle der Sachoder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. Obwohl die Kostenerstattung seit 2004 allen Mitgliedern offensteht, haben bislang nur deutlich unter 1% der Versicherten Interesse daran gezeigt. Über die Wahl der Kostenerstattung haben die Versicherten ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Darüber hinausgehend besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von Zahnersatz (§ 55 SGB V) auch bei Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V nur, wenn die Versorgung vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt wurde (LSG RP, 17.11.2011, L 5 KR 10/11). Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Die Wahl kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen eingeschränkt werden. Auch nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern, die kollektiv auf die Zulassung verzichtet haben (§ 95b Absatz 3 Satz 1 SGB V) im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Das Verfahren der Kostenerstattung ist in der Satzung zu regeln. Die bisher zwingend vorgeschriebenen Abschläge für die Verwaltungskosten werden den Kassen nunmehr freigestellt. Wenn die Kassensatzung solche Abschläge vorsieht, dürfen sie höchstens 5 % des Erstattungsbetrags ausmachen. Abschläge für nicht erfolgte Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind nicht mehr vorzunehmen. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung – nicht mehr, wie bisher ein Jahr, sondern nur noch – mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Das Verfahren der Kostenerstattung hat die Satzung zu regeln (§ 13 Abs. 2 S. 9 SGB V). Zu den Verfahrensregelungen gehören Regelungen über Form und Wirkungsbeginn der Antragstellung, Bindungsdauer, Anforderungen an die Gebietswahl, Grenzlinien bei der Sektorenwahl, Ausschlussfristen für die Abrechnung, Folgen der fehlenden Einschränkung der Wahl, Umfang der geschuldeten Erstattung, Zuständigkeit, Art und Umfang des Nachweises von erstattungsfähigen Aufwendungen und Ähnliches. Soweit die Satzung die Vorlage von (Original-)Rechnungen vorsieht, stellt dies keine vom Gesetz abweichende unzulässige Bestimmung vor (BSG, 18.11.2014, B 1 KR 72/14 B). Im Einzelfall ist die Wahl der Kostenerstattung bei Arzneimitteln möglich. Versicherte können ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel wählen, als von der Kasse im Rahmen von Rabattverträgen (§ 130a Abs. 8 SGB V) vorgesehen ist. Auch dabei gilt 77 die Beschränkung der Erstattung auf die Sachleistungskosten. Die Differenz zwischen dem tatsächlich abgegebenen Arzneimittel und dem Produkt, das der Leistungspflicht der GKV aufgrund eines Rabattvertrags unterliegt, haben die Versicherten selbst zu tragen. Die Versicherten müssen bei der Arzneimittelversorgung ihre Kasse nicht vor der Inanspruchnahme in Kenntnis setzen, da es sich jeweils um einzelne Vorgänge handelt und keine „Dauererstattung“ gewählt wird. Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 129 Absatz 1 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 13 Absatz 2 Satz 11 SGB V. bb. Kostenerstattung bei „Leistungsstörungen“ Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wandelt sich der Sachleistungsanspruch in einen Anspruch auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung um. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind den Versicherten Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann (1. Alternative) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (2. Alternative) und sich die Versicherten deshalb die Leistung selbst beschaffen. Wie sich aus § 13 Abs. 1 SGB V ergibt, tritt der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des Anspruchs auf eine Sachleistung; er besteht deshalb nur, soweit die selbst beschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind. Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende medizinische Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen und infolgedessen für ein Versagen des Beschaffungssystems im medizinischen Notfall (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder infolge eines anderen unvorhergesehenen Mangels einzustehen haben. Wortlaut und Zweck der Regelung lassen die Durchbrechung des Sachleistungssystems nur in dem Umfang zu, in dem sie durch das Systemversagen verursacht ist (BSG, 16.09.1997, 1 RK 32/95, NZS 1998, 337). Danach sind nach der 1. Alternative dem Versicherten die Kosten einer selbst beschafften Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Leistung unaufschiebbar war und die Krankenkasse sie nicht rechtzeitig erbringen konnte. Dies ist der Fall, wenn eine Leistungserbringung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs bis zur Entscheidung der Krankenkasse mehr besteht (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R). Die Norm erfasst allerdings nicht Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, bei denen ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf sofort befriedigt werden muss (BSG, 18.07.2006, B 1 KR 24/05 R, SGb 2007, 552 ff. m. Anm. Müller), z.B. bei der Notfallbehandlung eines Kassenpatienten durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus. Auch eine solche Behandlung ist eine Sachleistung der Krankenversicherung. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses richtet sich in diesen Fällen allein gegen die Krankenkasse. Mithin besteht keine Zahlungsverpflichtung des Versicherten, die einen Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V begründen könnte (BSG, 09.10.2001, B 1 KR 6/01 R, NZS 2002, 371). Vgl. hierzu m.w.N. und Kritik Weber/Braun, NZS 2002, 400 ff. sowie die Urteilsanmerkung von Muckel, SGb 2002, 565 f. Zum Vergütungsanspruch der Krankenhäuser für ambulan- 78 te Notfallbehandlungen vgl. auch BSG, 02.07.2014, B 6 KA 30/13 R, sowie hierzu Hedermann, SGb 2015, 378 ff. Verordnet der behandelnde Vertragsarzt wegen eines dringenden Behandlungsbedarfs eine stationäre Krankenhausbehandlung und wird diese Behandlung wenige Tage nach der Ausstellung der ärztlichen Verordnung in einer nicht zugelassenen Privatklinik angetreten, haben Versicherte einen Anspruch auf die Erstattung der in der Privatklinik entstandenen Kosten. In einem solchen Fall ist in der Behandlung eine unaufschiebbare Leistung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, aber kein Notfall i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu sehen, wenn sich die Versicherten vor Aufnahme der privatärztlichen Behandlung vergeblich um eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus bemüht haben und die Krankenkasse auf Nachfrage keine aufnahmebereite Klinik benennen konnte (LSG BW, 19.04.2016, L 11 KR 3930/15). Mit der Formulierung, dass „dadurch... Kosten entstanden“ sein müssen, verlangt die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V Kausalität zwischen Systemversagen und Kostenentstehung. Für die Verwirklichung des Anspruchs nach der 2. Alternative ist daher unbedingte Voraussetzung, dass der Versicherte zunächst den Leistungsantrag stellen und eine Entscheidung der Kasse abwarten muss (vgl. BSG, 10.02.1993, 1 RK 31/92, NZS 1993, 312 ff. und SGb 1993, 477 ff. m. Anm. Meydam). Zwischen der Ablehnung einer Leistung durch die Krankenkasse und der Selbstbeschaffung der Leistung durch den Versicherten besteht auch dann kein Kausalzusammenhang, wenn der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Art der (privatärztlich durchgeführten) Krankenbehandlung festgelegt ist (LSG BW, 23.04.2015, L 11 KR 3650/14). Anspruch auf Gewährung einer Behandlung durch einen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten besteht zwar, wenn im Einzelfall die Unterversorgung mit zugelassenen Leistungserbringern (sog. Versorgungslücke) nachgewiesen ist. Der Nachweis ist jedoch nicht erbracht, wenn Versicherte auf einen bestimmten Therapeuten fixiert sind und sich deshalb nicht um einen Therapieplatz bei den von der KK vorgeschlagenen Behandlern bemühen (LSG BW, 23.04.2015, L 11 KR 3550/14). Das Antragserfordernis gilt selbst dann, wenn der Versicherte die Leistung einer so genannten „Außenseitermethode“ begehrt, die im System der Kassenleistungen nicht vorgesehen ist. In solchen Fällen muss der Krankenkasse mit der vorherigen Antragstellung die Möglichkeit gegeben werden, dem Versicherten gegebenenfalls eine kassenübliche Leistung anzubieten (vgl. BSG, 02.11.2007, B 1 KR 14/07 R). Auch soweit es um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geht, die von der Verordnung zu Lasten der GKV im Regelfall kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, besteht die Notwendigkeit einer vorherigen Befassung der Kasse mit dem Leistungsbegehren. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Ablehnung - etwa auf Grund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vornherein feststeht (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R). Zum Zwecke der späteren Beweisführung sollte der Versicherte in diesem Zusammenhang auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Wurde die Behandlung ohne Einschaltung der Kasse begonnen, so scheidet eine Erstattung auch für nachfolgende Leistungen aus, wenn sich die Ablehnung auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht mehr auswirken konnte (BSG, 19.06.2001, B 1 KR 23/00 R, NZS 2002,312; BSG, 22.03.2005, B 1 KR 3/04 R). Dies gilt jedoch nicht, 79 wenn in der Vergangenheit die Behandlung selbst finanziert wurde und der Versicherte z. B. aufgrund seiner Einkommensverhältnisse hierzu zukünftig nicht mehr in der Lage ist. In solchen Fällen ist der weitergehende Leistungsanspruch des Versicherten darauf gerichtet, dass er die notwendige Behandlung erhält und die Abrechnung unmittelbar durch die Krankenkasse stattfindet. Soweit dieses Begehren in die Zukunft gerichtet ist, wird daher kein Kostenerstattungsanspruch, sondern ein Anspruch auf ärztliche Heilbehandlung im Wege der Sachleistung geltend gemacht. Dieser aber kann zumindest nicht unter Hinweis § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V abgelehnt werden (BVerfG, 19.03.2009, 1 BvR 316/09, NZS 2009, 376 ff. mit Anm. Lindemann sowie hierzu Stellungnahme Knispel, NZS 2009, 489). Lehnt der behandelnde Arzt die Verordnung einer notwendigen Leistung auf Kassenrezept, z.B. unter Hinweis auf eine mögliche Überschreitung seines Budgets, ab, stellt aber ein Privatrezept aus, und beschafft sich der Versicherte daraufhin die Leistung selbst, wird die Krankenkasse für die vertragswidrige Nichtverordnung mit einer Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V haften müssen. Soweit es sich hierbei nicht um unaufschiebbare Leistungen handelt, sollte aber auch in einem solchen Fall zunächst der Leistungsantrag bei der Kasse gestellt und ihr damit die Möglichkeit der Prüfung und Beratung gegeben werden. Zum entsprechenden Beschaffungsweg bei einem Off-Label-Use vgl. BSG, 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R. Wird dem Versicherten vom behandelnden Arzt bzw. einem sonstigen Leistungserbringer oder Lieferanten eine Leistung - zunächst - kostenfrei zur Verfügung gestellt und soll diese erst dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Kasse die Kosten erstattet, mangelt es ebenfalls an der notwendigen Kausalität (BSG, 28.03.2000, B 1 KR 21/99 R, NZS 2001, 198). Wird eine Vergütungsforderung in dieser Weise von der Leistungspflicht der Krankenkasse abhängig gemacht, kann sie nicht ihrerseits deren Erstattungspflicht begründen (vgl. BSG, 23.05.2000, B 1 KR 2/99 R; BSG, 23.05.2000, B 1 KR 9/00 R und B 1 KR 10/00 R – ASI). § 13 Abs. 3 SGB V regelt nur Sachverhalte, in denen ein Versicherter gegenüber einem Leistungserbringer eine eigene schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen ist und diese durch sein Zahlung erfüllt hat (Helbig in jurisPK-SGB V, § 13 RN 41, 42 m.w.N.), um sich eine Sachleistung zu beschaffen, für die er die Krankenkasse als an sich leistungspflichtig ansieht. Fehlt es hingegen an einer solchen schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem Leistungserbringer und zahlt er auf eine ihm zu Unrecht zugesandte Rechnung des Leistungserbringers irrtümlich dennoch den Rechnungsbetrag, scheidet eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse aus. Es handelt sich dann vielmehr um eine rechtsgrundlos erfolgte Zahlung, für die der Versicherte im Verhältnis zum Leistungserbringer als Zahlungsempfänger einen Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) suchen muss (BSG, 01.12.2011, B 3 KR 17/11 B). Hingegen hat der Versicherte gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Freistellung von Kosten, die ein Leistungserbringer in Ansehung der Ablehnung einer Sachleistung gestundet hat. Der Freistellungsanspruch ist der Höhe nach jedoch auf die notwendigen Kosten entsprechend der mit den Leistungserbringern vereinbarten vertraglichen Vergütung begrenzt (vgl. BSG, 10.02.2000, B 3 KR 26/99 R, NZS 2000,512 und 30.03.2000, B 3 KR 23/99 R, NZS 2001, 89). 80 Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse einen konkreten Individualanspruch auf Krankenbehandlung, nicht bloß ein subjektiv öffentlich-rechtliches Rahmenrecht oder einen Anspruch dem Grunde nach. Kann ein Versicherter seinen Anspruch auf gebotene vertragsärztliche Versorgung wegen grundlosen Fehlens einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), nicht verwirklichen, hat er wegen Systemversagens Anspruch auf Kostenerstattung oder -freistellung für eine entsprechende selbst beschaffte privatärztliche Verordnung und Behandlung. Will die Krankenkasse Mehrkosten eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer fälligen, eventuell aber überhöhten ärztlichen Privatabrechnung vermeiden, muss sie dem Versicherten Kostenfreistellung für den Rechtsstreit über die Abrechnung anbieten. Vgl. insoweit BSG, 02.09.2014, B 1 KR 11/13 R, NZS 2015, 26, zu intravitrealen Injektionen mit privatärztlich verordnetem Lucentis® (hierzu auch Wesser, jurisPRMedizinR 11/2014 Anm. 3). Entsprechende Abrechnungsziffern sind erst seit dem 01.10.2014 im EBM enthalten. Auch steht dem Anspruch eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung von unaufschiebbaren Leistungen nicht entgegen, dass der Versicherte sich gegenüber dem Leistungserbringer schon vor der Entscheidung der Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung verpflichtet hat, falls die Krankenkasse die Bewilligung der notwendigen Leistung als Sachleistung ablehnen sollte (vgl. BSG, 03.08.2006, B 3 KR 24/05 R, NZS 2007, 372; SGb 2007, 292 ff. m. Anm. Igl zu Leistungen der häuslichen Krankenpflege / Insulininjektionen). Die Kostenerstattung für eine Behandlung, die mangels Empfehlung in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (vgl. hierzu unten E III 2 b) zu Lasten der GKV nicht erbracht werden durfte, kommt nur in Betracht, wenn die Richtlinien bereits im Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Behandlung fehlerhaft waren. Erweist sich eine zunächst abgelehnte oder noch nicht abschließend durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) behandelte Methode aufgrund späterer Erkenntnisse oder Erfahrungen doch als sinnvoll, so ist dem für zukünftige Behandlungsfälle Rechnung zu tragen. Für bereits abgeschlossene Behandlungen kann sich hierdurch am Abrechnungsverbot nichts ändern (BSG, 08.02.2000, B 1 KR 18/99 B). Kann eine ambulante Leistung, für die es an der erforderlichen Empfehlung des GBA fehlt, jedoch im Rahmen einer stationären Behandlung beansprucht werden, muss die Krankenkasse hierzu ggf. beraten. Wird eine solche Leistung ablehnte, und lässt sich eine Versicherte deshalb nicht stationär, sondern ambulant behandeln, kann sie Erstattung der hierauf beruhenden Kosten verlangen. Für Geldzahlungsansprüche auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist dagegen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V kein Raum (BSG, 04.04.2006, B 1 KR 5/05 R, NZS 2007, 84, bezüglich einer selbst beschafften Uterus-ArterienEmbolisation <UAE>; BSG, 02.11.2007, B 1 KR 14/07 R). Die Krankenkasse ist jedoch nicht verpflichtet, Versicherte auf eine mögliche stationäre Behandlung hinzuweisen, wenn diese schon bei der Antragstellung zum Ausdruck bringen, dass sie bereits auf eine bestimmte Behandlungsform festgelegt sind (BSG, 26.09.2006, B 1 KR 3/06 R, SGb 2007, 363 ff. m. Anm. Knispel; BSG, 27.03.2007, B 1 KR 25/06 R, NZS 2008, 147). Die Erforderlichkeit der Behandlung in einem Krankenhaus richtet sich darüber hinaus generell allein nach medizinischen Erfordernissen. Krankenhausbehandlung ist 81 nicht schon bereits deshalb notwendig, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden kann, aber mangels positiver Empfehlung des G-BA nicht zu Lasten der GKV vertragsärztlich erbracht werden darf (BSG, 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R <Liposuktion>; jurisPR-SozR 12/2009, Anm. 1, Freudenberg). Es entfällt insoweit nicht nur der Sachleistungsanspruch des Versicherten, sondern auch der Vergütungsanspruch des Krankenhauses (LSG SAN, 22.06.2011, L 4 KR 60/06, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 4, Rehm). Auch entspricht es nicht dem Aufgabenkreis der Krankenkassen, ihre Versicherten ungefragt auf einen Weg zu Therapieoptionen hinzuweisen und ggf. das Vertrauensverhältnis zwischen versichertem Patienten und seinem behandelnden Arzt zu belasten. Dem behandelnden Arzt obliegt in einem solchen Fall die umfassende, auch wirtschaftliche Aufklärung der Patienten. Ärztliche Aufklärungsfehler über kostenfreie (Sach-) Leistungen insbesondere in Form stationärer Krankenhausbehandlung und über die Kosten privatärztlicher Leistung begründen keinen Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V, sondern schließen den ärztlichen Honoraranspruch und damit auch einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse aus (BSG, 02.11.2007, B 1 KR 14/07 R). Die fehlerhafte Auskunft eines Vertragsarztes über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Kostenerstattung bindet die Krankenkasse nicht. Soweit der Versicherte den Sachleistungsrahmen verlässt und sich eine Behandlung auf eigene Kosten beschafft, trägt er das Risiko, dass die in Anspruch genommenen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang den Erfordernissen des SGB V entsprechen und deshalb die Kosten ganz oder teilweise nicht erstattet werden können (BSG, 09.10.2001, B 1 KR 26/99 R, NZS 2002, 480). Der Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt schließlich voraus, dass dem behandelnden Arzt gegen den Versicherten, der sich die Leistung selbst verschafft hat, ein rechtswirksamer Vergütungsanspruch aus der Behandlung erwachsen ist. Verletzt der behandelnde Arzt z.B. seine Aufklärungspflichten, kann dies zum Ausschluss eines Vergütungsanspruchs des Arztes führen. Ein Vergütungsanspruch entsteht darüber hinaus nicht, wenn es an einer ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt. Geht es um die Kosten einer ärztlichen Behandlung, so besteht ein Vergütungsanspruch des Arztes nur, wenn dem Patienten darüber eine Abrechnung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erteilt worden ist (BSG, 27.03.2007, B 1 KR 25/06 R, NZS 2008, 147). Vertragsärzte dürfen Versicherte nicht dahingehend beeinflussen, dass diese privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen an Stelle der ihnen zustehenden GKVLeistungen. Sie verstoßen sonst gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Die Regelung, dass Vertragsärzte Sachleistungen vor Kostenerstattung anbieten müssen, findet sich bereits in § 128 Abs. 5a SGB V. Die Voraussetzungen, unter denen ein Vertragsarzt von einem Versicherten eine Vergütung fordern darf, sind darüber hinaus in § 18 Abs. 8 BMV-Ä geregelt. Danach darf eine Vergütung nur gefordert werden, soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt (§ 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä). § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä schreibt darüber hinaus für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vor, dass der Vertragsarzt vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und ihn auf 82 die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat. Diese vertraglichen Bestimmungen sind für Vertragsärzte nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V verbindlich. Ein Vertragsarzt muss einen gesetzlich Versicherten daher nach Vorlage der Versichertenkarte immer kostenfrei als Kassenpatienten behandeln. Falls er eine Behandlung außerhalb des Leistungsbereichs der GKV durchführen will (z.B. sog. „IGeL“Leistungen, s.u.), muss er den Versicherten unmissverständlich darauf hinweisen, dass in einem solchen Fall eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Unterlässt der Vertragsarzt dies, kann ein Honoraranspruch nicht wirksam entstehen mit der Folge, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ausscheidet (LSG Saarland, 22.06.2011, L 2 KR 1/11, ASR 2011, 203; jurisPR-MedizinR 8/2011, Anm. 4, Hanten). Vgl. zu den Aufklärungs- und Hinweispflichten aus dem Behandlungsvertrag auch § 630c Abs. 3 BGB. Mit weiteren Informationen zu den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) vgl. jetzt auch www.igel-monitor.de. Auf dieser Plattform können sich gesetzlich Krankenversicherte unabhängig über häufig angebotene IGeL-Leistungen und deren wissenschaftlich fundierte Bewertung informieren. Seit dem 01.01.2012 ist es Kassen gesetzlich erlaubt, manche derartige Leistungen in ihre Satzung aufzunehmen und anzubieten (vgl. hierzu unten E IV zu den Wahltarifen). Nach Auffassung des LSG Hessen (28.04.2011, L 8 KR 313/08, NZS 2012, 20) hingegen soll die KK auch für eine Privatbehandlung zahlen müssen, wenn ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon ausgeht, es werde eine Vertragsleistung der GKV erbracht. Versicherte würden sich in einem solchen Fall nicht bewusst außerhalb des Systems der GKV begeben. Damit liege ein sogenanntes Systemversagen vor, welches ein Vertragspartner im Bereich der GKV ausgelöst habe. In diesem Fall sei es nicht sachgerecht, den Versicherten auf seinen gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch wegen unwirksamer Vergütungsvereinbarung zu verweisen, den er gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geltend machen müsse. Mit der – späteren – Kenntnis einer Privatbehandlung, z.B. durch den die Kostenerstattung anlehnenden Leistungsbescheid der KK, liege für weitere Behandlungsmaßnahmen dann ein Systemversagen jedoch nicht mehr vor. Dem ist das BSG (03.07.2012, B 1 KR 6/11 R, NZS 2013, 22; FD-SozVR 2012, 337589 m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 4/2013, Anm. 3, Marburger) nicht gefolgt: Die Versicherte habe keinen Naturalleistungsanspruch auf die beanspruchten Leistungen (ambulante transarterielle Chemoperfusion und Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie - LITT) gehabt, da diese nicht zur ambulanten Behandlung zugelassen waren. Es habe eine zugelassene Alternative zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus erweiterten ärztliche Aufklärungsmängel nicht den GKVLeistungskatalog. Ist die selbst beschaffte Leistung notwendig, ist es hingegen grundsätzlich ohne Belang, dass das für die Selbstbeschaffung aufgesuchte Krankenhaus nicht zur Behandlung Versicherter zugelassen ist. Versicherte, denen ihre Krankenkasse rechtswidrig Leistungen verwehrt, sind nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechende Leistung verschaffen. Will die Kasse hierdurch entstehende Mehrkosten (einschließlich der notwendigen Beschaffungskosten wie z.B. Zinsen) vermeiden, kann sie die Versicherten im Rahmen ihrer 83 die Leistungen ablehnenden Entscheidung von sich aus auf günstige Möglichkeiten der angemessenen Selbstbeschaffung hinweisen (BSG, 11.09.2012, B 1 KR 3/12 R). Wenn Versicherte – insbesondere in unterversorgten Gebieten – keinen zur psychotherapeutischen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Therapeuten finden, kommt grundsätzlich die Inanspruchnahme von nicht zugelassenen Therapeuten im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch vor, hat der Versicherte nicht nur Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die die Krankenkasse für den Fall der Erbringung als Sachleistung hätte aufwenden müssen, sondern auf die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. Der Anspruch auf Kostenerstattung jedoch setzt voraus, dass der Behandler im Besitz einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz ist. Ein Verfassungsverstoß liegt hierin nicht (LSG BW, 27.01.2009, L 11 KR 3126/08; LSG BW, 23.08.2012, L 11 KR 2950/12 ER-B; LSG BW, 22.07.2014, L 11 KR 258/14). Die Kosten selbstbeschaffter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40 ff. SGB V, 26 ff. SGB IX) werden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V nach weiterer Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 15 SGB IX erstattet (vgl. hierzu auch Benz, NZS 2002, 511 ff.). Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 1 SGB IX genannten – kurzen – Fristen entschieden werden, teilt der Krankenkasse dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte der Kasse eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die zuständige Krankenkasse unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn die Kasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zur weitergehenden Amtshaftung der Krankenkassen für falsche Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter vgl. OLG Karlsruhe, 18.12.2012, 12 U 105/12, NZS 2013, 381 m. Anm. Gaßner. cc. Kostenerstattung bei fingierter Genehmigung Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Ein Unterbleiben dieser Unterrichtung führt jedoch allein nicht zur Genehmigungsfiktion, d. h., die Frist von fünf Wochen wird auch ohne Unterrichtung erhalten (LSG Saarland, 21.10.2015, L 2 KR 27/15; Revision unter B 1 KR 8/16 R anhängig). Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelver- 84 trag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt (bei Zahnersatz oder kieferorthopädischer Versorgung), hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Die Regelung findet keine Anwendung auf Ansprüche gegen Krankenkassen, die unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sind. Der gesetzliche Erstattungsanspruch für die selbstbeschaffte erforderliche Leistung passt hierauf nicht. Der Erstattungsanspruch bei Genehmigungsfiktion ist auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gegeben. Das folgt aus Wortlaut und Binnensystem der Norm (BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464). Die Genehmigungsfiktion setzt einen inhaltlich konkreten, bewilligungsfähigen Antrag voraus (LSG NRW, 26.05.2014, L 16 KR 154/14 B ER, L 16 KR 155/14 B). Da faktisch die Bewilligung der Leistung fingiert wird, muss der Antrag inhaltlich so bestimmt sein, dass ein entsprechender förmlich ergehender Verwaltungsakt hinreichend bestimmt und umzusetzen wäre. Bei einem unbestimmten Antrag kann deshalb die Genehmigungsfiktion nicht eingreifen. Nach der die Genehmigungsfiktion regelnden Vorschrift des VwVfG ergibt sich dies ausdrücklich aus § 42a Abs. 1 Satz 1 („Antrag hinreichend bestimmt“) sowie aus den Regelungen über den Fristbeginn in § 42a Abs. 2 Satz 2 („Eingang der vollständigen Unterlagen“); diese Anforderungen sind auch an § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V zu stellen (LSG BB, 24.02.2016, L 9 KR 412/15 B ER m.w.N. sowie BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464). Die Begrenzung auf erforderliche Leistungen bewirkt eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Berechtigten erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen. Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen (BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464, m.w.N.). Nach Auffassung des LSG BW (29.04.2016, L 4 KR 4368/15, m.w.N. – Cannabisblüten) greift die Genehmigungsfiktion daher nur ein, wenn sich der Antrag des Versicherten auf Leistungen bezieht, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, von den Krankenkassen also allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Abweichend und weitergehend jedoch LSG Bayern, 23.02.2016, L 5 KR 351/14, m.w.N. – CGMS – (Revision unter B 3 KR 8/16 R anhängig). Die Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V beginnt nach § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 i.V.m. §§ 187, 188 und 193 BGB am auf den Antragseingang folgenden Tage und endet mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag des Antragseingangs entspricht. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Frist betreffend den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherten von der ablehnenden Entscheidung (tatsächlicher Zugang) maßgeblich (SG Augsburg, 12.04.2016, S 10 KR 50/15). Eine Entscheidung im Sinne von § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V liegt nach – gut begründeter – Auffassung des SG Würzburg (15.01.2015, S 11 KR 100/14, NZS 2015, 224) bereits dann vor, 85 wenn die Krankenkasse ihre behördeninterne Entscheidungsfindung nachweislich durch Erstellung eines Bescheides, den sie alsbald per Post auf den Weg zum Versicherten bringt, abgeschlossen hat. Die drei sowie die fünfwöchige Frist des § 13 Abs. 3a SGB V ist insoweit jeweils eine Entscheidungsfrist und soll den Krankenkassen vollumfänglich zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen. Die Bekanntgabe muss hiernach nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V erfolgen. Das Risiko der zeitnahen Zustellung der Entscheidung trägt die Kasse insoweit nicht (LSG Bayern, 25.04.2016, L 5 KR 121/16 B ER). Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z. B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist liegen hingegen vor, wenn diese z.B. darauf beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter angeforderte notwendige Unterlagen beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder der Prothetik- Einigungsausschuss angerufen wird. Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch die Versicherten wird nicht als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse vorgesehen. Dies erleichtert es Versicherten, sich die zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen. Nur im Fall grundlos nicht fristgerechter Leistungserbringung kann sich der Versicherte aufgrund der Regelung die erforderliche Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung von der Krankenkasse verlangen. Der Regelungszweck, Bewilligungsverfahren der Krankenkassen zu beschleunigen, zielt nicht darauf ab, hinreichend begründete Verzögerungen zu sanktionieren. Die Mitteilung mindestens eines hinreichenden Grundes bewirkt für die von der Krankenkasse prognostizierte, Tag genau anzugebende Dauer des Bestehens zumindest eines solchen Grundes, dass die Leistung trotz Ablaufs der Frist noch nicht als genehmigt gilt. Stellt sich nach Mitteilung einer ersten, sachlich gerechtfertigten Frist heraus, dass diese zunächst prognostizierte Frist sich aus hinreichenden Sachgründen als zu kurz erweist, kann die Krankenkasse zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion dem Antragsteller die hinreichenden Gründe mit der geänderten taggenauen Prognose erneut – ggf. wiederholt – mitteilen. Erst wenn sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der letzten, hinreichend begründeten Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464). Erfolgt jedoch keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Abs. 3 SGB V. § 13 Abs. 3a SGB V beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine ausschließliche Kostenerstattung. Nach dem Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und Satz 7 mittels einer Genehmigungsfiktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Wäre der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 86 Grundgesetz (GG) praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3a SGB V aus. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Kostenerstattungsanspruch auch einen Anspruch auf Freistellung umfasst (vgl. LSG NRW, 23.05.2014, L 5 KR 222/14 B ER, m.w.N.; LSG Saarland, 17.06.2015, L 2 KR 180/14, FD-SozVR 2015, 372913 m. Anm. Plagemann sowie Hebben-Dietz, jurisPR-MedizinR 10/2015, Anm. 2; bestätigend BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464). A.A. LSG Hessen, 10.12.2015, L 1 KR 413/14, NZS 2016, 227 (Revision unter B 3 KR 4/16 R anhängig), das der Auffassung ist, die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V sei auf den Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs. 3 a Satz 7 SGB V beschränkt. Ebenso von Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601 ff. Durch die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gilt die Genehmigung der beantragten Leistung durch einen fingierten Verwaltungsakt als erlassen. Fingierte Verwaltungsakte haben die gleichen Rechtswirkungen wie tatsächlich erlassene Verwaltungsakte (BVerwG, 12. 07.2012, 5 C 16/11, NJW 2013, 99 Rz. 12). Durch die Fiktion der Genehmigung ist die Leistungsberechtigung des Antragstellers wirksam verfügt und die Krankenkasse mit allen Einwendungen (wie z.B der Frage, ob es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handelt und ob die Leistung erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist) ausgeschlossen (so im Ergebnis zutreffend auch SG Augsburg, 12.11.2014, S 12 KR 3/14, zur Crosslinking-Behandlung und SG Augsburg, 27.11.2014, S 12 KR 183/14, zur Laserepilation). Nur auf diese Weise kann der Wunsch des Gesetzgebers, generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens zu verbessern, umgesetzt werden. Dieses Ziel würde ins Leere laufen, könnte die Genehmigungsfiktion durch eine (außerhalb der Frist erfolgende) nachträgliche Prüfung der einzelnen Leistungsvoraussetzungen wieder erlöschen (vgl. stellvertretend auch SG Gelsenkirchen, 02.10.2014, S 11 KR 180/14; SG Heilbronn, 11.03.2015, S 11 KR 2425/14; SG Detmold, 18.06.2015, S 3 KR 493/14 und 22.10.2015, S 3 KR 336/15, m.w.N.; SG Dortmund, 22.01.2016, S 8 KR 435/14, m.w.N.). Hierzu auch Krüger, NZS 2016, 521 ff. mit umfangreichen Nachweisen. Auch fiktive Verwaltungsakte sind aber grundsätzlich der Aufhebung (Rücknahme nach § 45 SGB X) zugänglich, so dass unbillige Ergebnisse auf diesem Wege wieder beseitigt werden könnten (vgl. zu alledem bereits LSG NRW, 23.05.2014, L 5 KR 222/14 B ER sowie LSG Saarland, 17.06.2015, L 2 KR 180/14, m.w.N., FD-SozVR 2015, 372913 m. Anm. Plagemann). Vgl. zusammenfassend und mit umfangreichen Nachweisen auch LSG Bayern, 23.02.2016, L 5 KR 351/14 – CGMS – (Revision unter B 3 KR 8/16 R anhängig). Eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). So kann etwa eine „Erledigung auf andere Weise“ einer fingierten Genehmigung einer beantragten Krankenbehandlung eintreten, wenn die ursprünglich behandlungsbedürftige Krankheit nach ärztlicher, dem Betroffenen bekannter Einschätzung vollständig geheilt ist. Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstands- 87 los, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht (BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464). Die fingierte Genehmigung schützt den Adressaten dadurch, dass sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3a SGB V nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs. Die spätere Mitteilung der ablehnenden Entscheidung der Kasse lassen die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion unberührt; die Ablehnung der Leistung regelt weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme oder den Widerruf der fingierten Genehmigung (BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464). Zu den Grundsätzen und Grenzen einer Rücknahme nach § 45 SGB XI vgl. zusammenfassend auch SG München, 16.06.2016, S 7 KR 409/15 (rechtskr.), m.w.N. Die Genehmigungsfiktion greift nach Auffassung von Knispel (SGb 2014, 374 ff. m.w.N. auch zu abweichenden Auffassungen; ihm folgend LSG NRW, 26.5.2014, L 16 KR 154/14 B ER, NZS 2014, 663) jedoch nur ein, wenn der Antrag eine grundsätzlich von der Kasse innerhalb des Systems der GKV geschuldete Leistung betrifft und sie dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) und dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) entspricht. § 13 Abs. 3a SGB V führt gegenüber der Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V jedoch zu einer Beschleunigung und Verkürzung des Entscheidungsprozesses, weil jetzt nach Fristablauf ohne ausreichende Gründe der Versicherte nicht weiter warten muss und bei einer Selbstbeschaffung vor einer Entscheidung der Kasse nicht noch das zusätzliche Risiko trägt, dass im Nachhinein schon die Dringlichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme zu verneinen ist. Bei dem Versicherten bleibt bei einer Selbstbeschaffung in diesem Fall allerdings immer das Risiko, dass die Kasse doch einen hinreichenden Grund für die unterbliebene Entscheidung mitgeteilt hat und ebenso kann er von der Kasse auch nur die Erstattung der Kosten für solche Leistungen verlangen, die erforderlich waren, die er also kostenfrei als Sach- oder Dienstleistungen hätte erlangen können. Vgl. hierzu ebenso von Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601 ff. Letztlich dürfte die praktische Bedeutung der Vorschrift unter Zugrundelegung dieser Auffassung sehr gering sein, so dass es bei den bisherigen Regelungen (z.B. §§ 13 Abs. 3 SGB V, 15 SGB IX) hätte verbleiben können. Derart einschränkend sieht aber selbst die GKV-Gemeinschaft die Neuregelung nicht (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-SV vom 15.05.2013). Wenn unter 2.3 Abs. 6 Nr. 3 des Rundschreibens sogar außervertragliche Leistungen (z.B. neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) als von § 13 Abs. 3a SGB V erfasste Sozialleistungen benannt werden, kann der einschränkenden Auslegung durch den 16. Senat des LSG NRW kein Raum gegeben werden (vgl. SG Gelsenkirchen, 29.01.2015, S 17 KR 479/14 und 05.02.2015, S 17 KR 524/14). Zur Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V am Beispiel stationärer Krankenhausbehandlung wie hier auch Werner, SGb 2015, 323 ff. Vgl. hierzu ebenso die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/10488, S. 32 und BT-Drs. 17/11710, S. 40 f. Zum „Patientenrechtegesetz“ vgl. auch Wenner, SGb 2013, 162 88 ff.; Thole/Schanz, RDG 2013, 64 ff.; Preis/Schneider, NZS 2013, 281 ff. und Hahn, SGb 2015, 144 ff. Bestätigend nunmehr auch BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464. Kritisch zu Sinn und Zweck, Reichweite und Folgen des § 13 Abs. 3a SGB V von Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601 ff. Wenn Versicherte keine zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Therapeuten finden, kommt grundsätzlich die Inanspruchnahme von nicht zugelassenen Therapeuten im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht (s.o. bb). Auf den Ablauf der Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V können sich auch Versicherte berufen, die gegenüber ihrer Krankenkasse einen Leistungsantrag gestellt haben, der sich auf die Inanspruchnahme eines nicht zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Therapeuten in den Fällen fehlender Behandlungskapazitäten bezieht (Antwort der Bundesregierung vom 26.04.2013 auf eine Anfrage aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 17/13310, Nr. 35). Der Anspruch auf Kostenerstattung jedoch setzt auch hier voraus, dass der Behandler im Besitz einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz ist. Vgl. insoweit zu dem grundsätzlichen Anspruch bereits LSG BW, 27.01.2009, L 11 KR 3126/08; LSG BW, 23.08.2012, L 11 KR 2950/12 ER-B; LSG BW, 22.07.2014, L 11 KR 258/14. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40 ff. SGB V; vgl. 2.4 Abs. 5 des Rundschreibens) gelten weiterhin die §§ 14, 15 SGB IX zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen (§ 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V; hierzu Motz, Diskussionsbeitrag A25-2014 und A26-2014 auf www.reha-recht.de) und die Differenzierung durch das BSG, 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464. Das Gemeinsame Rundschreiben vom 15.05.2013 (s.o.) kommentiert die Neuregelung und soll die Grundlage für eine einheitliche Anwendung durch die Kassen schaffen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V bezieht sich ohne nähere Konkretisierung auf Leistungen der GKV. Deswegen ist bei vielen Leistungen fraglich, ob sie überhaupt unter die Regelung des § 13 Abs. 3a SGB V fallen. Das Rundschreiben legt insoweit für die Kassen bundeseinheitlich u.a. fest, in welchen Fällen die Fristenregelung zur Leistungsgewährung nicht anzuwenden ist. Leistungen, die keine Sozialleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I sind, werden bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Erstattung von zu viel geleisteten Zuzahlungen nach § 62 SGB V (sog. Härtefall) z.B. stellt keine Sozialleistung dar und fällt hiernach nicht unter die Fristenregelung. Gleiches trifft auch für anderweitige Erstattungen von Zuzahlungen an Versicherte, z. B. bei zu Unrecht gezahlter Zuzahlung zur vollstationären Krankenhausbehandlung zu. Ebenfalls nicht unter die Neuregelung fallen Geldleistungen, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind, wie etwa Krankengeld (§§ 44, 44a und 47b SGB V) oder Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V). Bereits aufgrund der Rahmenvorgabe des § 13 Abs. 1 SGB V ist die Norm grundsätzlich auf Sach- oder Dienstleistungen beschränkt. § 13 Abs. 3a SGB V kann nur bei Leistungen Anwendung finden, die vor ihrer Durchführung einer Genehmigung durch die Krankenkasse unterliegen bzw. zur Genehmigung vorgelegt werden. Wenn sich Versicherte die – dem Grunde nach als Sach- oder Dienstleistung vorgesehene – Leistung selbst beschaffen und später eine Erstattung der Kosten bei der Kasse beantragen, sind diese nicht von § 13 Abs. 3a SGB V erfasst. 89 Das Rundschreiben regelt auch konkret das Antragsverfahren. Ein Antrag ist eine Willenserklärung, die auf den Beginn, die Fortsetzung oder die Änderung bzw. Ergänzung einer Leistung, Versorgung bzw. Therapie gerichtet ist. Die Kontaktaufnahme eines Versicherten, die lediglich auf eine Beratung im Rahmen des § 14 SGB I über Rechte und Pflichten nach dem SGB V (z. B. über bestimmte Leistungen und ggf. zu erfüllende Voraussetzungen) abzielt, ist kein Antrag. Wichtig ist allerdings insoweit, dass sich aus einer Beratung ergeben kann, dass der Leistungsberechtigte einen Antrag stellt, für den dann ggf. die Fristenregelungen gelten. Der Anspruch ist mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine Kostenerstattung bzw. – freistellung, geltend zu machen. Die subsidiäre Feststellungsklage ist unzulässig (LSG BW, 18.09.2015, L 4 KR 424/15) Vgl. zusammenfassend zum derzeitigen Streitstand und mit zutreffenden Ergebnissen auch SG Detmold, 09.07.2015, S 24 KR 254/14. Zu weitergehenden, bislang z.T. nicht geklärten Problemen der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V vgl. Vogl, NZS 2014, 210 ff. sowie zusammenfassend auch Rieker, NZS 2015, 294 ff. und Krüger, NZS 2016, 521 ff. mit umfangreichen Nachweisen. Die Vorschrift gilt nicht für das Widerspruchsverfahren. Die gegenteilige Auffassung von Vogl (a.a.O.) überzeugt nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 13 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V („über einen Antrag auf Leistungen“) bezieht sich § 13 Abs. 3 a SGB V nur auf das Antrags-, nicht aber auf das Widerspruchsverfahren (LSG NRW, 27.01.2014, L 16 KR 772/13 B ER; LSG RP, 21.05.2014, L 5 KR 91/14 B ER, NZS 2014, 663; LSG SH, 29.07.2014, L 5 KR 94/14 B ER, NZS 2014, 827). Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V gilt auch für den Leistungsträger, der an der Stelle der Krankenkasse als zweitangegangener Leistungsträger über einen Anspruch (z.B. auf ein beantragtes Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V) zu entscheiden hat (LSG SAN, 21.02.2014, L 8 SO 41/13 B ER). dd. Sonstige Kostenerstattungsregelungen Weitere Ansprüche auf Kostenerstattung hat der Gesetzgeber für so genannte Dienstordnungsangestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände (§ 14 SGB V), bei Auslandsbeschäftigung (§ 17 SGB V), für selbst beschaffte häusliche Pflege bzw. Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung (§§ 24g und 24h SGB V), bei selbstbeschaffter häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 SGB V) und Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 SGB V) zugelassen. Mit der Ergänzung des § 13 SGB V um die Absätze 4 bis 6 wurden Vorschriften über die Kostenerstattung bei Leistungsinanspruchnahme in anderen EU- und EWRStaaten normiert. Zu den Einzelheiten vgl. nachfolgend unter c, bb. 90 c. Auslandsbehandlung aa. Allgemeine Grundsätze Als Ausnahme vom Ruhensgrundsatz des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und über Ansprüche auf Sachleistungen nach den bestehenden Sozialversicherungsabkommen hinaus findet sich in § 18 Abs. 1 SGB V eine Möglichkeit der Kostenübernahme für die Behandlung eines Versicherten im Ausland. Hiernach kann die Krankenkasse die Kosten einer Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des EG-Vertrages und des EWR-Abkommens übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit in der Bundesrepublik nicht möglich ist. Unerheblich ist, warum die Behandlung in Deutschland nicht durchgeführt werden kann und ob hierfür qualitative oder quantitative Gründe maßgeblich sind. Die Vorschrift ist daher insbesondere für Fälle anwendbar, in denen die apparative Ausstattung oder die Erfahrung der Ärzte zur Behandlung der Krankheit nicht ausreicht. Der Anspruch kann sich aber auch dann ergeben, wenn die Behandlung im Inland zwar an sich möglich ist, aber wegen fehlender Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann (BSG, 14.02.2001, B 1 KR 29/00 R, SGb 2001, 519 ff. m. Anm. Spieß; LSG Hessen, 06.12.2001, L 14 KR 556/00). So kommt beispielsweise eine Kostenübernahme für eine Kur eines Versicherten, der an einer Psoriasis vulgaris leidet, in Israel in Betracht, weil nur dort am Toten Meer besondere klimatische Bedingungen vorliegen, die besonders günstig zur Beeinflussung des Krankheitsbildes sind (vgl. hierzu z.B. BSG, 23.11.1995, 1 RK 5/95). § 18 SGB V erfasst sowohl Naturalleistungen als auch die Kostenübernahme oder Kostenerstattung bei selbstbeschafften Leistungen in Fällen von quantitativen oder qualitativen Versorgungsdefiziten im Inland (einschließlich EU/EWR). § 18 SGB V kommt deshalb unabhängig von den Begrenzungen des § 40 SGB V auch bei medizinischer Rehabilitation in Betracht. Ob hiernach eine Klimaheiltherapie in Jordanien erstattungsfähig ist, ist derzeit ungeklärt, da weitergehend zu ermitteln ist, ob diese Therapie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Das BSG hat die entsprechenden Verfahren daher an das LSG zurück verwiesen (BSG, 06.03.2012, B 1 KR 17/11 R, jurisPR-SozR 2/2013 Anm. 3 Luik sowie Motz, Forum A, Beitrag A23-2013 unter www.reha-recht.de, und B 1 KR 18/11 R, NZS 2012, 783). Vgl. zur Problematik erneut LSG BB, 14.06.2013, L 1 KR 298/10, NZS 2013, 821 sowie LSG Bayern, 25.06.2013, L 6 R 921/11. Die Erstattung der Kosten setzt insoweit regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bei dermatologischen Behandlungen am Toten Meer in Israel nur anzunehmen, wenn inländische bzw. innereuropäische RehaBehandlungen zuvor erfolglos oder mit wenig nachhaltigem Erfolg durchgeführt worden sind (LSG SH, 27.10.2015, L 7 R 43/14). Auch kann hiernach eine Kasse z.B. die Kosten einer Organtransplantation im Ausland übernehmen, wenn wegen Überlastung der inländischen Spezialkliniken die notwendige Operation in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden könnte. Der Hinweis, dass die Wartezeiten im Ausland statistisch wesentlich kürzer seien, reicht allein aber nicht aus, weil § 18 Abs. 1 SGB V eine enge Ausnahmevorschrift ist. Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die zu einem früheren Zeitpunkt mögliche Auslandsbehandlung aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich war und in 91 Deutschland mit einer außergewöhnlich langen Wartezeit gerechnet werden musste. Versicherte der GKV können sowohl im Inland als auch bei Auslandsbehandlungen keine optimale Versorgung mit Spenderorganen beanspruchen, sondern nur Krankenbehandlung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) sowie unter Beachtung der Wertungen des Transplantationsgesetzes (TPG). Das wegen des Mangels an Spenderorganen geschaffene TPG ist in Bezug auf die Vermittlung von Organen vom Prinzip der Chancengleichheit beherrscht; bei der Reihenfolge der Verteilung sind Erfolgsaussicht und Dringlichkeit der Transplantation entscheidend. Verlässt ein Versicherter dieses im Einzelnen austarierte inländische VerteilungsSystem, das durch den „Eurotransplant“-Pool erweitert wurde, und verschafft sich im vertragslosen Ausland auf eigene Kosten ein Spenderorgan, können ihm diese Kosten von einer Krankenkasse grundsätzlich nicht erstattet werden (BSG, 17.02.2004, B 1 KR 5/02 R, SGb 2004, 704 ff. m. Anm. Wolf und Linke, NZS 2005, 467 ff.). Ein Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Versicherte sich im Ausland einer Behandlung unterzieht, die im Inland wegen ethisch-moralischer Bedenken – z.B. Transplantation eines gegen Bezahlung „gespendeten“ Organs – nicht durchgeführt wird (vgl. BSG, 15.04.1997, 1 RK 25/95, NZS 1997, 570 ff.) oder der in Deutschland ein Leistungsausschluss entgegensteht (so BSG, 09.10.2001, B 1 KR 33/00 R, NZS 2002, 482 zur heterologen In-vitro-Fertilisation sowie BSG, 18.11.2014, B 1 KR 19/13 R zur IvF mit PID). Dies gilt auch für im Ausland ambulant angebotene Behandlungen, die in Deutschland nur stationär durchgeführt werden dürfen, da insoweit eine Versorgungslücke nicht besteht (BSG, 09.10.2001, B 1 KR 26/99 R, NZS 2002, 480 zur Radio-Jod-Therapie). Der Anspruch beschränkt sich darüber hinaus auf solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über deren Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit in der medizinischen Wissenschaft Konsens besteht. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn die im Ausland angewandte Methode in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht allgemein anerkannt ist oder wenn gegen sie ernst zu nehmende Einwände erhoben werden. Diese Kriterien müssen im Einzelfall, ggf. durch die Gerichte, ermittelt werden. Auf die Regelung des § 135 Abs. 1 SGB V und eine mangelnde Anerkennung durch den G-BA (vgl. hierzu unten E III 2 b) kann insoweit nicht zurückgegriffen werden (BSG, 16.06.1999, B 1 KR 3/98 R und B 1 KR 4/98 R, NZS 2000, 352; SGb 2000, 322 ff. m. Anm. Meydam). Bei komplexen Therapieansätzen sind die Voraussetzungen nicht anhand der Einzelelemente, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller eingesetzten Maßnahmen zu beurteilen (BSG, 14.02.2001, B 1 KR 29/00 R, SGb 2001, 519 ff. m. Anm. Spieß). Ergänzend zu den weiteren Voraussetzungen, die vorliegen müssen und ggf. zu ermitteln sind vgl. BSG, 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R, SGb 2006, 689 ff. m. Anm. Legde, sowie BSG, 13.12.2005, B 1 KR 6/05 R. Vgl. zusammenfassend auch LSG NDS-Bremen, 22.03.2012, L 1 KR 484/10 ZVW. Abmilderungen dieser Anforderungen kommen jedoch infolge grundrechtsorientierter Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (sog. Nikolausbeschluss, 1 BvR 347/98, NZS 2006, 84; SGb 2006, 611 ff. m. Anm. Schmidt - De Caluwe) und die dazu inzwischen ergangene umfangreiche Folgerechtsprechung des BSG (vgl. hierzu unten zu E III 2 b, aa) auch im Anwendungsbereich des § 18 SGB V in Betracht (vgl. Hauck in: Festschrift 50 Jahre saarländische Sozialgerichtsbarkeit, 2009, S. 49, 67). Ist für Versi- 92 cherte eine nach den Inlandsmaßstäben grundrechtsorientierter Leistungsbestimmung in der GKV zu beanspruchende Leistung nur im Ausland möglich, besteht ein Leistungs- und Kostenerstattungsanspruch nach § 18 SGB V. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt insoweit bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden sowie auch bei wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankungen, wie z.B. einer drohenden Erblindung in Betracht (vgl. hierzu und m.w.N. BSG, 14.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, SGb 2011, 173 ff. m.Anm. Kühl). Ob hiernach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer sog. Kuba-Therapie bei Retinitis pigmentosa nach den Maßstäben grundrechtsorientierter Auslegung besteht, ist noch nicht abschließend entschieden (vgl. hierzu BSG, 02.09.2014, B 1 KR 4/13 R, NZS 2015, 24; SGb 2016, 97 ff. m. Anm. Reimer). Verlaufsbeobachtungen anhand von durchgeführten Operationen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle sind geeignet, nach den Regeln der ärztlichen Kunst „Indizien“ für eine positive Einwirkung zu begründen. Der Erhalt der Sehfähigkeit für 18 bis 24 Monaten genügt als positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Wegen fehlender Feststellungen dazu, dass die Therapie im konkreten Fall geeignet war und ihre Ergebnisse entsprechend der Rechtsprechung des BSG hinreichend veröffentlicht wurden, hat das BSG (a.a.O.) die Sache an das LSG MV zurück verwiesen. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht aus. Es ist nicht zulässig, den Rechtsgütern Leben und Gesundheit des Art 2 Abs. 2 S 1 GG bei Auslandsbehandlungen – außerhalb von EU und EWR – die Schutzmechanismen zu entziehen, die die Rechtsordnung im Inland – dementsprechend auch innerhalb von EU und EWR – hierfür vorsieht. Zu den geforderten Schutzmechanismen gehört die Publikation von Behandlungsdaten, wie sie die Regelungen über die Zulassung neuer Behandlungsmethoden innerhalb von EU und EWR im Interesse des Patientenschutzes prägt. Positive Einwirkungen einer Auslandsbehandlung nach einer neuen Methode sind in diesem Sinne nicht durch hinreichende Indizien gestützt, wenn ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit durch Ärzte im Inland/innerhalb von EU und EWR bei hinreichend wissenschaftlicher Fundierung nichts im Wege steht, wenn aber die Überprüfbarkeit des Nutzens ihrer Methode nach Maßgabe der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an der langjährig fehlenden, aber in Fachveröffentlichungen geforderten Publikation grundsätzlich verfügbarer Daten scheitert und die Methode dementsprechend im Inland keine wesentliche Rolle spielt (BSG, 07.05.2013, B 1 KR 26/12 R - Methode Kozijavkin; jurisPR-SozR 9/2014, Anm. 2, Harich). Ebenso wie nach § 13 Abs. 3 SGB V (s.o. b) scheidet eine Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V von vornherein aus, wenn der Versicherte die Leistung in Anspruch nimmt, ohne zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse zu stellen und dessen Bescheidung abzuwarten. Auch fehlt es an der Erforderlichkeit einer Auslandsbehandlung, wenn diese vor ihrer Anwendung nicht ärztlich verordnet worden ist. Andererseits bindet die fehlerhafte Auskunft eines Vertragsarztes über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Kostenerstattung bei Auslandsbehandlungen die Krankenkasse nicht. Soweit der Versicherte den Sachleistungsrahmen verlässt und sich eine Behandlung auf eigene Kosten beschafft, trägt er das Risiko, dass die in Anspruch genommenen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang den Erfordernissen des SGB V entsprechen und deshalb die Kosten ganz 93 oder teilweise nicht erstattet werden können (BSG, 09.10.2001, B 1 KR 26/99 R, NZS 2002, 480; BSG, 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R). Mit den eigentlichen Kosten der Krankenbehandlung können gemäß § 18 Abs. 2 SGB V auch weitere Kosten für die Versicherten sowie gegebenenfalls für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernommen werden. Da der Auslandsaufenthalt des Versicherten in einem solchen Fall notwendigerweise und mit Zustimmung der Krankenkasse erfolgt, ruht der Anspruch auf Krankengeld entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in diesem Falle nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch die Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zur Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 4 – 6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V vom 19.11.2003 i. d. F. vom 18.03.2008 (unter www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/behandlung_ausland/index.htm). bb. Behandlung / Leistungsbeschaffung im „EU-Ausland“ Nach dem Urteil des EuGH vom 13.05.2003 in einem Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-385/99, NZS 2003, 365) stehen die Artikel 49 EGV und 50 EGV der – ebenfalls auf dem Sachleistungsprinzip beruhenden – niederländischen Regelung entgegen, wonach bei einer Versorgung außerhalb eines Krankenhauses, die in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Leistungserbringer erfolgt, mit dem die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat, eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Dagegen ist bei einer Krankenhausversorgung das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung gerechtfertigt. Dies bedeutete in der Konsequenz die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts für ambulante Leistungen innerhalb von Sachleistungssystemen durch den EuGH und die freie Arztwahl innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Zu den Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Krankenhausbehandlung eines Rentners in einem anderen Mitgliedstaat vgl. EuGH, 25.02.2003, C-326/00, NZS 2003, 200, sowie 03.07.2003, C-156/01. Mit der Einfügung der Absätze 4 bis 6 in § 13 SGB V hat der Gesetzgeber dieser Entwicklung Rechnung getragen. Nach weiterer Maßgabe dieser Vorschriften sind Versicherte berechtigt, Leistungserbringer in allen EU-Staaten, den Staaten des EWR-Abkommens (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz im Wege der Kostenerstattung ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse für ambulante Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zahnersatz ist sowohl im Inland als auch im Ausland immer genehmigungspflichtig. Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) eingereicht und von der Krankenkasse genehmigt worden sein. Die Kosten für eine zahnprothetische Behandlung im EU-Ausland sind daher gemäß §§ 13 Absatz 4, 55 Absatz 1 SGB V nur zu übernehmen, wenn der Versicherte den HKP vor Durchführung der Behandlung zur Kontrolle eingereicht hat. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung der Versorgung mit Zahnersatz durch die Krankenkasse verstößt nicht gegen Europa- 94 recht. Von den innerstaatlich festgelegten Anforderungen für einen Leistungsanspruch, die gleichermaßen für die Gewährung von Leistungen im Inland wie im Ausland gelten, geht nämlich grundsätzlich keine Beeinträchtigung der europarechtlichen (passiven) Dienstleistungsfreiheit aus, soweit Leistungserbringer in anderen EGMitgliedstaaten dadurch nicht unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden (BSG, 30.06.2009, B 1 KR 19/08 R, jurisPR-SozR 1/2010, Anm. 3, Padé; jurisPR-MedizinR 3/2010, Anm. 1, Niggehoff). Die Genehmigung zur Erstattung im Ausland (hier: Deutschland) entstandener Behandlungskosten in einem Krankenhaus darf darüber hinaus dann nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Sozialversicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Wohnsitzmitgliedstaat (hier: Rumänien) rechtzeitig erhält. Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung in diesem Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann (EuGH, 09.10.2014, C-268/13). Die Entscheidung dürfte für Versicherte in Deutschland kaum relevant werden, jedoch ggf. einen „Behandlungstourismus“ nach Deutschland aus anderen EU-Mitgliedsstaaten befördern. Der Anspruch ist der Höhe nach auf die Kosten einer Sachleistung in Deutschland beschränkt, unter Abzug entsprechender Abschläge und Zuzahlungen wie bei der gewählten Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Die Kosten können jedoch im vollen Umfang übernommen werden, wenn – wie nach § 18 Abs. 1 SGB V – die Behandlung nur im „EU-Ausland“ möglich ist. Ein Versorgungsdefizit im Inland besteht nicht schon, wenn es im Ausland eine modernere technische Ausstattung gibt oder Ärzte dort einen international herausragenden Ruf haben. Vgl. hierzu und den Voraussetzungen im Einzelnen auch BSG, 17.02.2010, B 1 KR 14/09 R, NZS 2010, 678. Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Kostenerstattung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Slowakei bei einer schweren neurologischen Erkrankung eines Kindes vgl. SG Köln, 24.02.2014, S 29 KR 107/12, NZS 2014, 460. Für Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V verbleibt es hingegen gem. § 13 Abs. 5 SGB V bei dem Zustimmungsvorbehalt der Krankenkasse. Die Zustimmung darf allerdings nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für die Versicherten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in Deutschland erlangt werden kann. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem der Patient seinen Wohnsitz hat, normalerweise verfügbar ist, dort aber im konkreten Fall nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, dem Patienten die Behandlungskosten zu erstatten (EuGH, 16.05.2006, C-372/04). Die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung zur Durchführung einer Krankenhausbehandlung steht insoweit im Ermessen der Krankenkasse. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf und muss die Krankenkasse berücksichtigen, dass den inländischen Leistungserbringern ein Vorrang zukommt (LSG BW, 04.12.2012, L 11 KR 1806/12; jurisPR-MedizinR 5/2013, Anm. 2, Makoski). Beansprucht hingegen ein Versicherter von seiner Krankenkasse Kostenerstattung wegen unaufschiebbar notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung in einem anderen EG-Mitgliedstaat unter Ausübung seines Rechts auf passive Dienstleistungsfreiheit, darf ihm das Fehlen der vorherigen Zustimmung zu dieser Behandlung 95 nicht entgegengehalten werden, soweit und solange er an der Einholung der Zustimmung gehindert ist. Die europarechtskonform auszulegenden Regelungen des deutschen Kostenerstattungsrechts, die zur Umsetzung der passiven EGDienstleistungsfreiheit ergangen sind, schließen Ansprüche nach § 13 Abs. 3 SGB 5 wegen europarechtswidrigen Systemversagens aus (BSG, 30.06.2009, B 1 KR 22/08 R, ZESAR 2010, 81 m. Anm. Bokeloh, ZESAR 2010, 88 ff.). Zu weiteren Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vgl. auch EuGH, 05.10.2010, C-173/09, ZESAR 2011, 482 m. Anm. Vießmann, ZESAR 2011, 491 ff. Der Anspruch ist der Höhe nach auch bei stationärer Krankenhausbehandlung auf die Kosten einer Sachleistung in Deutschland beschränkt, unter Abzug entsprechender Abschläge und Zuzahlungen. § 13 Abs. 5 SGB V enthält insoweit keine Sonderregelung für stationäre Auslandsbehandlung (BSG, 17.02.2010, B 1 KR 14/09 R, NZS 2010, 678). Eine Genehmigungspflicht ist auch bezüglich der Inanspruchnahme medizinischer Großgeräte (z.B. Kernspintomografen) zulässig, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (EuGH, 05.10.2010, C-512/08, NZS 2011, 295; GuP 2011, 62 m.Anm. Rixen). Sowohl bei ambulanter als auch – genehmigter – Krankenhausbehandlung gelten im Übrigen § 18 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V (s.o. zu aa). Zur Versorgung der Versicherten dürfen die Krankenkasse nach § 140e SGB V insoweit auch Verträge mit Leistungserbringern in anderen EU-Staaten, den Staaten des EWR-Abkommens sowie der Schweiz schließen. Zudem ist es nunmehr z.B. leichter, ärztliche Rezepte, die in einem EU-Land ausgestellt wurden, in einem anderen einzulösen. Hiervon profitieren vor allem chronisch kranke Patienten, die ins Ausland reisen möchten, oder Patienten in Grenzregionen. Die Vorgaben gelten für Auslandsverschreibungen, wenn der Patient sie verlangt, und legen fest, welche Informationen zu Patient, Arzt und Arzneimittel auf einem Rezept mindestens stehen müssen, um EU-weit gültig zu sein. Vgl. hierzu auch die Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 26.05.2014 (BGBl. I, 598). Über weitere Einzelheiten zur Gesundheitsversorgung im europäischen Ausland informieren das BMAS unter http://www.sozialkompass.eu sowie die Europäische Kommission unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=849. Vgl. auch das Internetportal der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter www.eu-patienten.de. Hinsichtlich der Erbringung von Sach- und Geldleistungen im EU-Ausland vgl. die seit dem 01.05.2010 geltenden Neuregelungen durch die VO (EG) 883/2004 und ergänzend die (Durchführungs-) VO (EG) 987/2009 sowie oben unter E I 2 b aa. Grundsätzlich sind in anderen EU-Staaten geleistete zeitbezogene Zuzahlungen auf die Dauer der Zuzahlungspflicht nach deutschem Recht anzurechnen. Außerdem ist bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V eine Anrechnung der in 96 anderen EU-Staaten geleisteten Zuzahlungen der Höhe nach vorzunehmen (Artikel 5 VO (EG) 883/2004). Zu weiteren Einzelheiten vgl. unten zu E VI 2. cc. Härtefallregelung Mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 SGB V wird den Krankenkassen darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, Kosten für solche Behandlungen im Ausland zu erstatten die auch im Inland möglich wären. § 18 Abs. 3 SGB V stellt insoweit eine Härtefallregelung zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dar, wonach der Leistungsanspruch im Ausland ruht (vgl. oben E I 2 b) und die Versicherten daher auf eine private Krankenversicherung angewiesen sind. Nach weiterer Maßgabe des § 18 Abs. 3 SGB V sind die Kosten insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nicht versichern können u und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kostenübernahme ist jedoch nicht zulässig, wenn Versicherte sich eigens zur Behandlung ins Ausland begeben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Hier gilt dann nur die Regelung des § 18 Abs. 1 SGB V. Seit dem 01.01.2004 findet diese Vorschrift nur noch für Aufenthalte außerhalb des Geltungsbereichs des EG-Vertrages und des EWR-Abkommens Anwendung. Für eine Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland durch einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz und entsprechende Verträge der Kassen zugunsten ihrer Mitgliedergibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Absicherung der Versicherten gegen Krankheit bei Aufenthalt im Ausland beschränkt sich auf Ansprüche aus dem Sozialkoordinationsrecht der EU sowie aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen liegen in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten (LSG Hessen, 23.04.2015, L 1 KR 337/12 KL, L 1 KR 17/14 KL). d. Trägerübergreifendes Persönliches Budget Seit dem 01.01.2008 haben Versicherte gem. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 159 Abs. 5 SGB IX auf Antrag Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget. Bereits seit dem 01.07.2004 konnten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V Leistungen auf Antrag als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. Die Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets wurde seither in Modellen und Modellregionen erprobt und wissenschaftlich begleitet. Zu weiteren Informationen vgl. auch www.pflegebudget.de, www.budget-tour.de, www.budget.paritaet.org sowie www.budget.bmas.de. Mit der Regelung wird behinderten Menschen die Teilnahme an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, zentral geregelt in § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX eröffnet. Näheres, u.a. über das Antragsverfahren, die Zusammenarbeit und das Verfahren zwischen den am Persönlichen Budget beteiligten Leistungsträgern, die Bedarfsfeststellung und den Abschluss einer Zielvereinbarung, regelt die Budgetverordnung (BudgetV) vom 27.05.2004 (BGBl. I, 1055). Budgetfähige Leistungen der Eingliede- 97 rungshilfe für behinderte Menschen können entsprechend der Definition in § 17 Abs. 2 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein, die regelmäßig wiederkehrende und sich auf alltägliche regiefähige Bedarfe beziehen. Persönliche Budgets zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass den behinderten und pflegebedürftigen Menschen regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen ermöglichen sollen, bestimmte Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Für das Persönliche Budget ist weiter kennzeichnend, dass es dabei zu einer Veränderung des klassischen Leistungsdreiecks (Leistungsträger − Leistungsempfänger − Leistungserbringer) kommt. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger treffen nunmehr direkte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, die nicht mehr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen. Mit der weiteren Ausgestaltung des Persönlichen Budgets soll der kranke, behinderte oder pflegebedürftige Mensch unterstützt werden, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Das Budget soll zielgenau, d.h. bezogen auf den tatsächlichen Hilfebedarf entsprechend der individuellen Lebenssituation, zur Verfügung gestellt werden. Der behinderte oder pflegebedürftige Mensch erhält einen größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes der Leistungserbringung und der Auswahl des Leistungserbringers. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll soweit wie möglich die stationäre Betreuung vermeiden und damit den Grundsatz ambulant vor stationär besser umsetzen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat hierzu Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 01.04.2009 herausgegeben (vgl. z.B. unter http://www.bar-frankfurt.de/118.html). Im Hinblick auf die erforderliche Koordination und Kooperation der unterschiedlichen Leistungsträger beim trägerübergreifenden Persönlichen Budget wurden auf der Ebene der BAR zusammen mit den Rehabilitationsträgern, der Pflegeversicherung und der Integrationsämter unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen und der Leistungserbringer diese Handlungsempfehlungen erarbeitet. Sie werden laufend aktualisiert. Mit ihnen soll eine abgestimmte Ausführung des Persönlichen Budgets als Komplexleistung unterstützt werden. Als Hilfestellung beinhalten die Handlungsempfehlungen z.B. Übersichten über die für ein Persönliches Budget geeigneten Leistungen, Anregungen für die Ausgestaltung des trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens und verschiedene Mustervordrucke. Zu Inhalt und Umfang der Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets vgl. auch BSG, 11.05.2011, B 5 R 54/10 R, GuP 2011, 229 ff. m. Anm. Schian; hierzu Rummel, Diskussionsforum A, Beitrag 3/2012 auf www.reha-recht.de; Wenner, SozSich 2011, 237 f.; jurisPRSozR 14/2012, Anm. 5, Luik sowie SGb 2012, 655 ff. m. Anm. Palsherm. Mit einer Übersicht zu Rechtsproblemen rund um das persönliche Budget vgl. auch PetersLange, SGb 2015, 649 ff. Zur Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, rückwirkenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets und der Rechtsnachfolge bei Tod des Antragstellers vgl. BSG, 08.03.2016, B 1 KR 19/15, NZS 2016, 580. 98 4. Leistungsbegrenzungen Das mögliche Leistungsangebot der Krankenkassen an die Versicherten wird zunächst durch die leistungsbeschreibenden gesetzlichen Vorschriften begrenzt. Der Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I erstreckt sich insoweit auch auf die Rechtsbegründung und Leistungsgewährung. Aber auch im Rahmen der vorgegebenen Leistungsarten sind selbst bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen weitergehende grundsätzliche Leistungsbeschränkungen zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V stellen die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Ist eine Leistung dem Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen, so entfällt hierdurch die Leistungspflicht der Krankenkasse in vollem Umfang. Diesen programmatischen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber z.B. insoweit aufgegriffen, als Kostenerstattung bei Zahnersatz nicht zu 100 % erfolgt (§§ 55 ff. SGB V), Hilfsmittel nicht gestellt werden, soweit sie als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (§ 33 Abs. 1 SGB V), Kosten für Pflegemittel von Kontaktlinsen nicht übernommen werden (§ 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V) oder bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, insbesondere bei Bagatellerkrankungen von der Verordnung ausgeschlossen werden (§ 34 SGB V). Weitergehende Leistungsbegrenzungen, wie z.B. der weitgehende Ausschluss der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Sehhilfen, kommen hinzu und werden an entsprechender Stelle näher erläutert. Ärztliche Leistungen, die Grundlage einer Verordnung sind, bleiben jedoch auch dann eine Leistung der GKV, wenn das verordnete Mittel selbst keine Kassenleistung mehr darstellt (z.B. Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, Bestimmung der Sehstärke zur Brillenverordnung). Auch müssen die Krankenkassen weiterhin die Gabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der häuslichen Krankenpflege bezahlen. Soweit bei der häuslichen Krankenpflege entsprechende Mittel vom Vertragsarzt verordnet werden, sind auch diese Bestandteil der Medikamentengabe im Sinne der Richtlinie häusliche Krankenpflege. Der Umfang der von der GKV zu leistenden Behandlungspflege ist durch die Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 01.01.2004 nicht beschränkt worden. Es hätte jedoch einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers bedurft, wenn die Änderung Auswirkungen auf einen anderen Leistungsbereich hätte haben sollen. Auch auf Privatrezept verordnete Medikamente können daher im Rahmen häuslicher Krankenpflege gegeben werden, sofern nur die häusliche Krankenpflege als solche vom Vertragsarzt zu Lasten der GKV verordnet worden ist (BSG, 25.08.2009, B 3 KR 25/08 R, ASR 2011, 107). Auf Leistungen der GKV besteht gem. § 11 Abs. 5 SGB V kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe i.S.d. § 12 a SGB VII. Leistungsträger ist in diesen Fällen die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung. Hat eine Krankenkasse dennoch irrtümlich Leistungen erbracht, steht ihr ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu. Zu Inhalt und ver- 99 fassungskonformer Beschränkung dieses Leistungsausschlusses vgl. BSG, 25.11.2015, B 3 KR 3/15 R, FD-SozVR 2016, 378771, m. Anm. Plagemann. Zur ärztlichen Meldepflicht der entsprechenden Krankheitsursachen vgl. § 294 a SGB V. Bei jedem Leistungsfall ist zwingend das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V zu beachten. Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürften die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Bereits durch § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt der Gesetzgeber klar, dass hierdurch Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind. Das Maß des Zweckmäßigen und Wirtschaftlichen beschränkt sich daher nicht auf die Schulmedizin und die so genannte Allopathie. Auch Methoden und Mittel der Homöopathie, der anthroposophisch orientierten Medizin und der Phytotherapie können hiernach zur Anwendung kommen. Hierbei ist jedoch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu beachten, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben. Insoweit stellen sich die Richtlinien des G-BA als konkretisierend und ggf. leistungsbegrenzend dar. Zur Bindungswirkung – insbesondere für „Außenseitermethoden“ – vgl. unten E III 2 b und § 91 Abs. 9 SGB V sowie kritisch Schimmelpfeng-Schütte, NZS 2006, 567 ff. Zur zulässigen Gleichstellung von Prüfungsrahmen und Beschränkungen des GBA mit allopathischen Arzneimitteln vgl. BSG, 11.05.2011, B 6 KA 25/10 R; BSG, 14.12.2011, B 6 KA 29/10 R, SGb 2012, 600 ff. m. Anm. Flint. „Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnis“ i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist dasjenige, was sich im internationalen wissenschaftlichen Diskurs aufgrund wissenschaftlicher Überzeugungskraft durchgesetzt hat. Zur Ermittlung sind durch die Gerichte zunächst möglichst alle wesentlichen und sich mit der Thematik beschäftigenden Studien im nationalen und internationalen Bereich heranzuziehen. Die Erkenntnisse sind auf einer möglichst breiten Grundlage zu gewinnen, also unter Nutzung der verfügbaren medizinischen Datenbanken und der einschlägigen Informations- und Dokumentationssysteme (z.B. DIMDI). Soweit Ermittlungen unter Hinzuziehung von Sachverständigen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass es sich um Fachgutachter bzw. um Institutionen handelt, die den auf internationaler Ebene allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als maßgebend rezipieren und daher die Gewähr für eine umfassende und objektive Beurteilung des Sachverhaltes bieten (BSG, 15.03.2012, B 3 KR 2/11 R, NZS 2012, 740; vgl. hierzu auch Rixen, SGb 2013, 140 ff.). Nach Maßgabe der §§ 139a bis c SGB V wird der G-BA in seiner Tätigkeit durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unterstützt. Eine weitergehende Qualitätssicherung soll nach § 137a SGB V durch das am 09.01.2015 errichtete „Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen“ (IQTIG) erfolgen. Vgl. hierzu die weiteren Informationen unter www.iqtig.org/index.php. 100 Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag (§ 12 Abs. 2 SGB V). Entsprechende Festbetragsregelungen sind sowohl für Arznei- und Verbandmittel nach den §§ 35 und 35 a SGB V als auch für Hilfsmittel nach § 36 SGB V und Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V erlassen. Auf Einzelheiten wird im Zusammenhang mit den jeweiligen Leistungen noch einzugehen sein. Zu der Fragestellung, wie Wertungswidersprüche im Verhältnis von GKV, Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindert werden können, ohne dass – verfassungsrechtlich problematische – Versorgungslücken entstehen, zum Verhältnis zwischen SGB XII und GKV in der Rechtsprechung des BSG sowie dem Problem atypischer Bedarfslagen nach dem SGB II vgl. Harich, SGb 2012, 584 ff. 5. Zuzahlungen Darüber hinaus sind – je nach Leistungsart – unterschiedliche Zuzahlungen durch die Versicherten zu erbringen, begrenzt durch Härtefallregelungen. Das System von Zuzahlungen und Befreiungs- bzw. Überforderungsregelungen ist mit der Neufassung der §§ 61, 62 SGB V deutlich vereinfacht worden. Grundsätzlich wird seit dem 01.01.2004 eine prozentuale Zuzahlung bei allen Leistungen von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels, erhoben. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind auch weiterhin generell von allen Zuzahlungen befreit. Werden Leistungen ausschließlich wegen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft und nicht aufgrund einer Krankheit erbracht, sind Zuzahlungen hierzu nicht zu erbringen. Vgl. hierzu auch zusammenfassend die Übersicht unter https://www.gkv-spitzenverband.de. Die Zuzahlung bei ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung („Praxisgebühr“) ist zum 01.01.2013 entfallen (s.u. zu E III 2 c aa). Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 € erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung. Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Zuzahlungen an den jeweiligen Leistungserbringer zu entrichten, der diese Beträge dann mit seinem Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse zu verrechnen hat. Zahlt der Versicherte trotz Aufforderung nicht, sind die Zuzahlungen von der Krankenkasse einzuziehen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 43 b SGB V. Auf Abweichungen und Besonderheiten wird im Zusammenhang mit der Darstellung der jeweiligen Leistungsart unten noch näher eingegangen. Für die Versicherten – und auch die Leistungsempfänger nach § 264 SGB V – gilt für alle Zuzahlungen gleichermaßen eine Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens. Bei der Höhe des zugrunde gelegten Einkommens werden Kinderfreibeträge zusätzlich berücksichtigt. Den besonderen Bedürfnissen schwerwiegend chronisch Kranker wird durch eine Überforderungsklausel von 1% des Bruttoeinkommens im Jahr Rechnung getragen. Die Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ist durch den G-BA in den Richtlinien nach § 92 SGB V erfolgt. Zu weiteren Einzelheiten vgl. unten E VI. 101 Für Leistungsberechtigte in Einrichtungen übernimmt der Träger der Sozialhilfe gem. § 35 Abs. 3 SGB XII die bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Die Auszahlung erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse. Die Rückzahlung erfolgt dann in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Die Zuzahlungsregelungen gelten nur für Leistungen der GKV, nicht jedoch z.B. der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird ärztliche Hilfe nach Arbeitsunfällen oder zur Behandlung von Berufskrankheiten in Anspruch genommen, fallen Zuzahlungen nicht an, da sich der Leistungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse sondern den Träger der GUV richtet (vgl. § 11 Abs. 5 SGB V). Gleiches gilt auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verordneten weiteren Leistungen (z.B. Arznei- oder Heilmittel, Rehabilitationsmaßnahmen etc.). Soweit für bestimmte Leistungen Eigenanteile, wie z.B. bei Zahnersatz und einigen Hilfsmitteln, oder Mehrkosten für Arzneimittel gesetzlich vorgesehen sind, handelt es sich hierbei nicht um Zuzahlungen. Sie können demgemäß auch nicht bei der Berechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für Leistungen die privat bezahlt wurden, wie z. B. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). 6. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Die Krankenkassen selbst verfügen in der Regel nicht über medizinisch ausgebildetes Personal, wie beratende Ärzte oder ähnliches. Im Rahmen der Leistungsentscheidungen bedürfen sie jedoch in großem Umfang ärztlicher Mitwirkung. Diese Aufgabe nimmt der medizinische Dienst der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst oder kurz MDK) nach den §§ 275 ff. SGB V in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 SGB V) wahr. Die Krankenkassen sind in den in § 275 SGB V näher bezeichneten Fällen verpflichtet, den MDK einzuschalten und eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Es handelt sich hierbei um alle Fälle, in denen Entscheidungen nach medizinischen Gesichtspunkten zu treffen sind. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang bestimmter Leistungen, Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit oder auch Pflegebedürftigkeit. Bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben sind die Ärzte des MDK gem. § 275 Abs. 5 SGB V entgegen den Mutmaßungen vieler Versicherter - nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind auch nicht berechtigt, in eine ärztliche Behandlung einzugreifen. Der MDK ist als sachverständiges Beratungsorgan konzipiert. Seine gutachtlichen Stellungnahmen sollen nur als Entscheidungshilfen für die Krankenkassen wirken (LSG Hessen, 24.10.2013, L 8 KR 114/12). Hat eine Krankenkasse eine Stellungnahme des zuständigen MDK eingeholt, wird sie diese aber in aller Regel auch ihrer Entscheidung über den Leistungsfall zugrunde legen. Kann sich der Versicherte mit dem Ergebnis der Begutachtung durch den MDK nicht einverstanden erklären, sollte möglichst bereits im Verwaltungsverfahren versucht werden, Unstimmigkeiten auszu- 102 räumen. Da der MDK gem. § 277 Abs. 1 SGB V verpflichtet ist, den behandelnden Arzt über das Ergebnis der Begutachtung zu unterrichten, sollte der Versicherte insoweit Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufnehmen, so dass bei Meinungsverschiedenheiten gegebenenfalls ein Obergutachten beantragt werden kann. Die Krankenkasse genügt der Pflicht zur Überprüfung eines Leistungsanspruchs im Regelfall bereits dann, wenn sie sich auf die gutachterlichen Einschätzungen des MDK verlässt. Eine eigene Haftung der Krankenkasse für Fehler des MDK kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten oder Lücken enthält. (OLG Saarland, 27.11.2012, 4 U 291/11-92 , FDSozVR 2013, 342594 m. Anm. Probst). Gutachten des MDK können auch im sozialgerichtlichen Verfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Ergeben sich weder aus anderen medizinischen Äußerungen, noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit derartiger Gutachten, so besteht für das Gericht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (BSG, 14.12.2000, B 3 P 5/00 R). Es stellt daher keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG dar, wenn das Sozialgericht sich zur Bewertung eines medizinischen Sachverhalts auf ein ausführliches Gutachten des MDK stützt, das weder lückenhaft noch widersprüchlich noch mit sonstigen erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens durch das Sozialgericht stellt in dieser Situation auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar (LSG SAN, 24.04.2013, L 4 KR 80/ 12 NZB). Der GKV-SV hat zum 01.07.2008 einen Medizinischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen - MDS) gebildet. Zu den weiteren Einzelheiten, Aufgaben und Befugnissen vgl. § 282 SGB V und unter www.mds-ev.de. II. Krankheitsverhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft War das Recht der GKV zunächst von Leistungen bei Krankheit, d.h. insbesondere der Krankenbehandlung und Zahlung von Krankengeld geprägt, hat zunehmend die Erkenntnis, dass „Vorbeugen besser als Heilen“ sei dazu geführt, Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu intensivieren sowie ein größeres Augenmerk auf die Früherkennung von Krankheiten zu richten. Nach dem Ausbau dieses Leistungsbereichs in den §§ 20 ff. SGB V im Rahmen des GRG ist mit der Neufassung durch das PrävG eine weitergehende Stärkung und Differenzierung erfolgt. Weitere Informationen unter www.immer-am-ball-bleiben.de. Vgl. auch die Übersicht von Düwell, jurisPR-ArbR 15/2015 Anm. 1 und 45/2015 Anm. 1, insbesondere zur betrieblichen Gesundheitsförderung, sowie Schneider, SGb 2015, 599 ff. Nachfolgend sind in diesen Abschnitt auch die zunächst in der RVO verbliebenen Leistungen Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (§§ 103 24a und 24b SGB V) sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i SGB V) übernommen worden. 1. Prävention und Selbsthilfe Nach § 20 Abs. 1 SGB V hat die Satzung der Krankenkasse Leistungen zur primären Prävention sowie zur Gesundheitsförderung vorzusehen, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen zu erbringen. Einzelheiten hierzu beschließt der GKV-SV (§ 20 Abs. 2 ff. SGB V). Gleiches gilt nach § 20b SGB V auch für den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Hier, wie auch gemäß § 20c SGB V bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, arbeiten die Krankenkassen mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Vgl. – für den Regelungsstand vor Inkrafttreten des PrävG – den „Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien des GKVSpitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V“ vom 21. 06.2000 i.d.F. vom 10.12.2014 unter www.gkv-spitzenverband.de). Entsprechend der durch das PrävG eingefügten Neufassung des § 20a SGB V erbringen die Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Lebenswelten im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 SGB V sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Zu weiteren Einzelheiten vgl. den Inhalt der umfangreichen Neuregelung. Durch das PrävG sind des Weiteren die §§ 20d bis 20g SGB V eingefügt worden. Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz (NPK), durch Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie und im Rahmen von Modellvorhaben. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den genannten Regelungen. Vgl. zur Konstituierung am 26.10.2015 die Pressemitteilung des GKV-SV mit einem entsprechenden Faktenblatt unter https://www.gkvspitzenverband.de. Die zwischenzeitlich am 19.02.2016 verabschiedeten Bundesrahmenempfehlungen der NPK finden sich unter https://www.gkv-spitzenverband.de. Nach § 20h (vormals 20c) SGB V – Förderung der Selbsthilfe – soll die Krankenkasse Selbsthilfegruppen und Kontaktstellen nach weiterer Maßgabe dieser Vorschrift durch Zuschüsse fördern. Vgl. weiterführend und zu weiteren Materialien wie den Leitfaden und die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe z.B. unter www.gkvspitzenverband.de. Gemäß § 20i (vormals 20d) SGB V besteht nach näherer Bestimmung der Vorschrift und den Richtlinien des G-BA Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sin- 104 ne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes. Vgl. zu den Einzelheiten die – rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft getretene – Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/ SiR) vom 21.06.2007/18.10.2007 (BAnz. S. 8154). Die Richtlinie wird ggf. unter Beachtung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) ergänzt (vgl. zum neuesten Stand jeweils www.g-ba.de/informationen/richtlinien/60/). Weitere Schutzimpfungen können die Krankenkassen in ihrer Satzung vorsehen. 2. Vorsorgebehandlungen Da in diesem Zusammenhang Prophylaxe eine besondere Bedeutung hat, widmet sich der Gesetzgeber in den §§ 21, 22 SGB V der Verhütung von Zahnerkrankungen. Neben den in § 21 SGB V genannten und auch in der Vergangenheit schon bekannten Reihenuntersuchungen in Kindergärten und Schulen können sich Versicherte zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr nach § 22 SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zu Lasten der Krankenkassen zahnärztlich untersuchen lassen. Wird diese Individualprophylaxe regelmäßig durchgeführt, honoriert der Gesetzgeber dies nach § 55 Abs. 1 SGB V durch einen höheren Leistungsanspruch bei trotzdem notwendig werdendem Zahnersatz. Zum Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen vgl. seit dem 23.07.2015 die Neuregelung in § 22a SGB V. Vorsorgeleistungen der Krankenkasse sind jedoch nicht auf die Verhütung von Zahnerkrankungen beschränkt. Auch im Übrigen haben Versicherte nach § 23 Abs. 1 SGB V, wie im Falle einer bereits bestehenden Erkrankung, Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen diese ambulanten Leistungen am Wohnort des Versicherten nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Krankenkasse gem. § 23 Abs. 2 SGB V erforderlichenfalls ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Derartige Kuren werden oft auch als „offene Badekur“ bezeichnet. Im Rahmen einer solchen Vorsorgekur können durch den Versicherten insbesondere die badeärztliche Behandlung sowie besondere Kurmittel (z.B. Bäder, Massagen, Inhalationen u.ä.) als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann die Krankenkasse zu den Kosten der Unterbringung einen Zuschuss von bis zu 13 € (seit 25.07.2015: 16 €) täglich gewähren, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss auf bis zu 21 € (seit 25.07.2015: 25 €) erhöht werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB V). Sowohl für die Versorgung mit Vorsorgeleistungen am Wohnort wie auch im Rahmen einer Kur gelten darüber hinaus die allgemeinen Vorschriften über die Gewährung von Krankenbehandlung (vgl. hierzu unten E III 2). 105 Wenn weder die Erbringung von Vorsorgeleistungen am Heimatort noch die Gewährung einer offenen Badekur ausreicht, kann die Kasse gem. § 23 Abs. 4 SGB V eine stationäre Kurmaßnahme (Sanatoriumskur) gewähren. Für pflegende Angehörige kann seit dem 30.10.2012 unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung erbracht werden. Im Rahmen der stationären Unterbringung trägt die Krankenkasse die Kosten von Behandlung, Unterkunft und Verpflegung. Erwachsene Versicherte haben bei dieser stationären Maßnahme je Kalendertag einen Betrag von 10 € zuzuzahlen (§ 23 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V). Die stationären Kurmaßnahmen sollen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB V für längstens 3 Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht vor Ablauf von 3 Jahren, stationäre Maßnahmen nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind (z.B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V oder auch entsprechende Kurmaßnahmen zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch Maßnahmen nach dem BVG). Ausnahmsweise ist auch vor Ablauf dieser Wartezeiten eine Kurwiederholung möglich, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. § 23 Abs. 2, 5, und 7 SGB V. Eine spezielle Art der medizinischen Vorsorge sieht § 24 SGB V unter den übrigen in § 23 Abs. 1 und 5 SGB V genannten Voraussetzungen für Mütter und Väter vor. Während die Leistungsgewährung früher im Ermessen der Kassen stand, haben die Versicherten nach der Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB V seit dem 01.04.2007 Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme bzw. Vater-KindMaßnahme in dafür geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Die Zuzahlung beträgt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V je Kalendertag 10 €. Da § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V in diesem Zusammenhang nicht anwendbar ist (§ 24 Abs. 1 Satz 4 SGB V) gilt der grundsätzliche Vorrang ambulanter vor stationärer Leistungen hier nicht. Ein an sich zulässiger – und von manchen Kassen gerne gewählter – Rückgriff auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß § 12 SGB V, um auf diesem Umweg den Grundsatz des Vorrangs der ambulanten vor den stationären Maßnahmen wieder zu berücksichtigen, ist rechtswidrig (LSG NDS-Bremen, 30.04.2011, L 4 KR 10/12 B ER). § 24 Abs. 1 S. 4 SGB V stellt eine spezielle Regelung zu der allgemeinen Regelung in § 12 SGB V dar und geht dieser daher zwingend voraus (vgl. auch die Umsetzungsempfehlungen – s.u. – Ziffer 4.6). Trotz der ergänzenden Neuregelung gilt jedoch weiterhin, dass eine Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter medizinisch notwendig sein muss und dass das mit der Maßnahme angestrebte Vorsorgeziel nicht mit anderen ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden kann (LSG SH, 29.07.2014, L 5 KR 94/14 B ER, NZS 2014, 827). Diese spezielle Vorsorgemaßnahme dient der Minderung solcher Belastungen, die in wesentlicher Hinsicht aus der Stellung der Versicherten als Mutter bzw. Vater eines oder mehrerer Kinder verursacht wurden oder aufrechterhalten werden (s.u. und 106 LSG BB, 24.09.2013, L 9 KR 312/12 B ER, m.w.N; Anm. Wergin, FD-SozVR 2013, 352987 sowie LSG Saarland, 21.10.2015, L 2 KR 27/15; Revision unter B 1 KR 8/16 R anhängig). Fehlt es hieran, kommen ggf. andere Vorsorge- oder Behandlungsmaßnahmen in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer Vater-Kind-Maßnahme vgl. insoweit auch LSG BB, 07.08.2015, L 1 KR 291/14. S. a. die speziellen Informationen hierzu unter www.muettergenesungswerk.de/uploads/626/Vater_Kurflyer.pdf. Zu den Voraussetzungen, Inhalten und Zielen der ambulanten und stationären medizinischen Vorsorge sowie zum Begutachtungsverfahren vgl. auch die für den MDK und die Krankenkassen verbindliche Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ von Oktober 2005. Damit Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen – insbesondere bei Beantragung von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen – transparenter und einheitlicher gewährt werden, hat der GKV-SV die Begutachtungs-Richtlinie unter dem 06.02.2012 neu gefasst (vgl. Erläuterungen und Text unter www.gkvspitzenverband.de). In der Begutachtungs-Richtlinie werden nunmehr Faktoren, die häufig gesundheitliche Störungen bei Müttern und Vätern hervorrufen, wie z. B. ständiger Zeitdruck oder Partner-/ Eheprobleme, konkret beschrieben. Dadurch können die besonderen Belastungssituationen von Müttern und Vätern besser für eine Genehmigung berücksichtigt werden. Auch einzelne Gesundheitsstörungen, die typischerweise bei Müttern oder Vätern ein hohes Krankheitsrisiko bedingen, z. B. das Erschöpfungssyndrom, Unruhe- und Angstgefühle, Schlafstörungen und Mehrfachbelastungen durch Beruf und Familie, werden ausdrücklich zur Begutachtung herangezogen. Zur Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen wurden gleichzeitig einheitliche Umsetzungsempfehlungen erarbeitet, in denen der Begutachtungsablauf anschaulich abgebildet wird. Zugleich werden weitere klärende Informationen gegeben (vgl. hierzu den Text unter der o.a. URL). 3. Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation Mit den §§ 24 a und 24 b SGB V hat der Gesetzgeber die zuvor noch in den §§ 200 e bis 200 g RVO normierten die Leistungsansprüche Versicherter auf Empfängnisverhütung, bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation neu geregelt und in das SGB V übernommen. Zu Einzelheiten vgl. die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) (aktuelle Fassung unter www.gba.de/informationen/richtlinien/9/) und ergänzend das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.11.2001 i.d.F. vom 14.12.2011. Nach § 24 a SGB V haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Hierzu gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von Empfängnis regelnden Mitteln. Die Kosten ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel tragen die Krankenkassen allerdings nur für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Die Vorschrift 107 ist insoweit auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet haben, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft ist (LSG Hessen, 23.01.2013, L 4 KA 17/12). § 24 a SGB V begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden grundsätzlich vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst (BSG, 15.11.2012, B 8 SO 6/11 R). Die Präparate zur Notfallkontrazeption („Pille danach“) sind seit dem 15.03.2015 rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr können diese – abweichend von § 34 Abs. 1 SGB V – auch künftig zulasten der Krankenkasse verordnet werden. Die entsprechende Gesetzesänderung in § 24a SGB V ist rückwirkend zum 01.03.2015 in Kraft getreten. Stellt sich ein Verhütungsmittel (hier: Hormon-Spirale) nicht allein als Maßnahme der Empfängnisverhütung, sondern zugleich – und ihrem Schwerpunkt nach – als Maßnahme der Krankenbehandlung dar, um die konkrete Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen (stark erhöhten Thromboseneigung bei Einnahme der „Pille“) abzuwenden, begründet dies die Leistungspflicht der Krankenkasse (SG HH, 05.02.2014, S 37 KR 469/11). Versicherte haben nach § 24 b Abs. 1 SGB V Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Voraussetzung für die Kostenpflicht der Krankenkasse bei einem Schwangerschaftsabbruch ist jedoch, dass dieser in einer der im Gesetz genannten Einrichtungen durchgeführt wird. Nach § 24 b Abs. 2 SGB V werden durch die Krankenkasse ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Sterilisation oder einen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Darüber hinaus besteht ggf. ein Anspruch auf Krankengeld, wenn Versicherte in Folge des rechtmäßigen Eingriffs durch einen Arzt arbeitsunfähig werden. Leistungen bei Sterilisation, die nicht aus medizinischen Gründen geboten sind, müssen die Versicherten selber finanzieren. Mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes begründen hiernach auch dann keinen Anspruch auf eine Sterilisation, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten. Eine Sterilisation zu Lasten der Krankenkasse kommt nur dann in Betracht, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könnte. Dies kann jedoch durch die Anwendung physisch anderer Verhütungsmethoden verhindert werden (LSG NDS-Bremen, 13.02.2014, L 4 KR 184/11). Nach § 24 b Abs. 3 und 4 SGB V werden im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB (Fristenregelung) vorgenommenen Abbruchs die Kosten der ärztlichen Leistungen für die Vornahme des Abbruchs selbst sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Sachkosten und die Krankenhauskosten für den Tag des Abbruchs nicht übernommen. Darüber hinausgehend werden Leistungen des Abbruchs jedoch im Falle der Bedürftigkeit nach Maßgabe des „Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsab- 108 brüchen in besonderen Fällen“ (SchwHG - Art. 5 des G v. 21.08.1995, BGBl. I, 1050) erbracht. Die (nach dem EBM-Ä, nicht der GOÄ, vgl. BSG, 20.11.2001, B 1 KR 31/00 R) hierfür durch den Arzt abzurechnenden Kosten werden den Krankenkassen durch die Länder erstattet. 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Während alle, die Krankenversicherung im Übrigen betreffenden Vorschriften der §§ 165 ff. RVO mit Wirkung ab dem 01.01.1989 außer Kraft getreten sind, galten die Regelungen der §§ 195 bis 200 RVO (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) dem neuen Recht angepasst und geringfügig modifiziert weiter. Am 30.10.2012 ist das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PflegeNeuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I, 2246) in Kraft getreten. Mit Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes sind die Vorschriften mit leistungsverbessernden Neuregelungen in die §§ 24c bis 24i SGB V überführt worden. Einer gesonderten Regelung über die Vorschriften zur Krankenbehandlung hinaus bedarf es weiterhin, da Schwangerschaft und Mutterschaft nicht als Krankheit im Sinne der GKV anzusehen sind und demgemäß Leistungsansprüche nach den §§ 27 ff. SGB V hierdurch nicht begründet werden. Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen nach § 24c SGB V ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilund Hilfsmitteln, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und Mutterschaftsgeld. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Regelungen der §§ 24d bis 24h SGB V. Leistungserweiternd haben seit dem 30.10.2012 Säuglinge Anspruch auf Hebammenhilfe auch, wenn für die Mutter selbst kein Anspruch besteht (war nach bisheriger Rechtslage bei Adoption und Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter nicht realisierbar). Zudem besteht nunmehr ein Anspruch auch auf ambulante Entbindung im Krankenhaus, in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen, in ärztlich geleiteten Einrichtungen, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt. Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB V) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen „üblichen Schwangerschaftsfolgen“ und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB V) nicht sinnvoll. Der innere Zusammenhang zwischen der Entbindung und wegen der Entbindung entstandenen Komplikationen ist dann gegeben, wenn die Spätfolgen der Entbindung innerhalb der Schutzfristen des MuSchG eingetreten sind (LSG BW, 07.05.2014, L 5 KR 898/13; FD-SozVR 2014, 362849, m. Anm. Plagemann). Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Entbindung sind keine Krankenhausbehandlung i. S. von § 39 SGB V, auch wenn sie in einem zugelassenen Krankenhaus erbracht werden. Der Anspruch auf stationäre Entbindung auch in komplizierten Fällen, denen möglicherweise ein krankheitswertiger Zustand zugrunde liegt und die daher einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machen, richtet 109 sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 24c ff. SGB V. Da es sich bei einer stationären Entbindung nicht um Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V handelt, fällt für die Versicherte auch keine Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V an (BSG, 18.06.2014, B 3 KR 10/13 R, NZS 2014, 742; hierzu Altmiks, jurisPR-MedizinR 11/2014 Anm. 1). Zu weiteren Einzelheiten der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vgl. auch die Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-RL – Mu-RL, i.d.F. vom 10.12.1985; aktueller Text und Änderungsbeschlüsse unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) sowie das „Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ vom 21.03.2014 i.d.F. vom 9./10.12.2015 (z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/schwangerschaft.html). Im Zusammenhang mit dem nach § 24i SGB V zu zahlenden Mutterschaftsgeld sind insbesondere die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuschG) zu berücksichtigen. Der arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsanspruch während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung wird durch die Geldleistung der Krankenkasse ergänzt. Je nach Fallgestaltung und mit Rücksicht darauf, ob und welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, wird Mutterschaftsgeld nach weiterer Maßgabe des § 24i Abs. 2 und 3 SGB V gezahlt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht nach § 24i Abs. 4 SGB V soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld muss zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung eine eigene Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. Der Anspruch besteht auch, wenn wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Mutterschaftsgeld erhalten seit dem 23.07.2015 auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren oder die zu Beginn der Schutzfrist die Voraussetzungen nach § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllen, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 oder 159 SGB III ruht. Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Dabei gilt eine Begrenzung auf höchstens 13 € kalendertäglich. Der Anspruch besteht für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten für 12 Wochen. Mutterschaftsgeld können auch Frauen beanspruchen, die keine Arbeitnehmer sind (§ 24i Abs. 7 SGB V). Sie müssen bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben. Diese Fallgestaltung findet sich häufig bei Empfängerinnen von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III. Ein weiteres Beispiel sind freiwillig versicherte Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Mutterschaftsgeld wird hier in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Ebenfalls in Höhe des Krankengeldes wird das Mutterschaftsgeld für Frauen geleistet, die bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 € kalendertäglich erhalten. Entfällt aufgrund der Befristung der Beschäftigung der Arbeitgeberzuschuss während 110 der Schutzfristen, ist vom Tag des Wegfalls des Zuschusses eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Vorgaben vorzunehmen. Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Betroffen sind in erster Linie Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist privat krankenversichert sind oder familienversichert sind. Die Höhe dieses Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der Anspruch auf 210 € für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt. Der Antrag ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des BVA (www.mutterschaftsgeld.de) zu stellen. Für Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte gelten die oben genannten Regelungen entsprechend. Allerdings haben Frauen in Aushilfstätigkeiten bzw. Minijobs nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld im Rahmen der GKV, wenn sie dort pflicht- bzw. freiwillig versichert sind. Geringfügig beschäftigte Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (PKV oder GKV-Familienversicherung), erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld durch das BVA. Auch diese Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Seit dem 01.05.2014 gibt es die Möglichkeit der „vertraulichen Geburt“. Ärzte und Hebammen können nun anstelle des Namens ein Pseudonym in die Akten eintragen. Sie müssen nur Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes melden. Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge entstehen und in anderen Fällen üblicherweise von den Krankenkassen getragen werden. Macht die Mutter nach der Geburt die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der Bund die übernommenen Kosten von der Krankenversicherung zurückfordern. Der Name der Mutter, Geburtsdatum und Anschrift werden in einem mit dem Pseudonym gekennzeichneten versiegelten Umschlag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufbewahrt. Im Alter von 16 Jahren können Kinder den Umschlag einsehen. Die leibliche Mutter soll dies nur in besonderen Härtefällen mit Zustimmung eines Familiengerichts verhindern können. Die Regelungen im Einzelnen sind mit dem „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ vom 28.08.2013 (BGBl. I, 3458) im Schwangerschaftskonfliktgesetz verankert worden. Das Gesetz enthält auch alle daraus folgenden Änderungen im Staatsangehörigkeits-, Melde-, Personenstands-, Familiengerichts- und Sorgerecht. Weitere Informationen unter www.aok-gesundheitspartner.de/bund/krankenhaus/gesetzgebung/index_10480.html sowie https://geburt-vertraulich.de/home.html. 5. Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten Gemäß § 25 Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus. Ggf. wird eine Präventionsempfehlung 111 für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben darüber hinaus Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 Abs. 2 SGB). Weitere Einzelheiten sind in der Krebsfrüherkennungs-RL des G-BA geregelt. Die aktuelle Neufassung der RL vom 18.06.2009 einschl. weiterer Änderungen findet sich unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/17/. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Abs. 2 SGB V, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Neben dem bereits eingeführten Mammographie-Screening wird es organisierte Früherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und für Darmkrebs geben. Der G-BA wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Früherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und für Darmkrebs beschließen. Zu Inhalt und Umfang der Programme sowie weiterer Einzelheiten der Durchführung vgl. § 25a SGB V (eingefügt durch das KFRG, s.o.). Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung richten die Länder darüber hinaus klinische Krebsregister ein (§ 65c SGB V). Versicherte Kinder und Jugendliche haben gem. § 26 SGB V bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Diese Leistungen können jedoch nur bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden. Vgl. zu Einzelheiten insbesondere auch die Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) i.d.F. vom 18.06.2015 (jeweils geltende Fassung unter https://www.gba.de/informationen/richtlinien/15/). Zudem ergeben sich Ansprüche auf Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder aus § 30 SGB IX. Vgl. hierzu auch die Frühförderungsverordnung vom 24.06.2003 (BGBl. I, 998). 112 III. Leistungen bei Krankheit Kernbereich der Leistungen der GKV sind die Leistungen bei Krankheit. Tritt der Versicherungsfall der Krankheit ein, haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung und ggf. die Gewährung von Krankengeld. 1. Krankheitsbegriff Auch im Rahmen des SGB V hat der Gesetzgeber den Begriff der Krankheit nicht definiert. Der Gesetzgeber (vgl. die amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 11/2237, S. 170) akzeptiert und übernimmt die Definition der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiernach ist unter Krankheit ein regelwidriger Körperoder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung des Versicherten oder zugleich oder allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. z.B. BSGE 33, 201). Regelwidrig ist insoweit ein Zustand, der von der Norm vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht (vgl. BSGE 26, 240). Hierbei kann diese Norm – insbesondere bei psychischen Erkrankungen – durchaus problematisch sein. Praktische Auswirkungen hat dies z.B. bei der Ausgrenzung von sog. Schönheitsoperationen: Ein Versicherter hat grundsätzlich keinen Leistungsanspruch, um einen im Normbereich liegenden Körperzustand zu verändern. Wenn durch eine entsprechende Abweichung jedoch keine Körperfunktion, sondern nur das Aussehen des Menschen beeinträchtigt wird, muss eine entstellende Wirkung vorliegen, um als Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse auslösen zu können. Eine Entstellung kann nur angenommen werden, wenn die körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die anatomische Abweichung bzw. Auffälligkeit nur im unbekleideten Zustand sichtbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zusammenfassend insoweit LSG SAN, 24.09.2013, L 4 KR 1/12). Ein regelwidriger Körperzustand ohne entstellende Wirkung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung ist auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung für den Betroffenen darstellt, die ihrerseits zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung geführt hat. Eingriffe am gesunden Körper betreffen selbst dann nicht das von der Krankenversicherung abzudeckende Krankheitsrisiko, wenn in mittelbarer Folge positive Auswirkungen auf den Seelenzustand zu erwarten sind. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte auf die gewünschte Änderung derart fixiert sind, dass hieraus bereits eine psychische Erkrankung folgt. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht insoweit nur in der Gewährung der notwendigen psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung. Die von den Krankenkassen geschuldete Krankenbehandlung erfasst nämlich grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die unmittelbar an der eigentlichen Krankheit ansetzen. Die Leistungspflicht umfasst nicht die Kosten für operative Eingriffe an einem regelrechten Körperzustand oder einem im Übrigen gesunden Organ, um auf diese Art und 113 Weise auf einen anderen regelwidrigen Zustand möglicherweise günstig einwirken zu können (vgl. BSG, 10.02.1993, 1 RK 14/92; BSG, 09.06.1998, B 1 KR 18/96 R, NZS 1999, 242; zusammenfassend sowie speziell zu Brustoperationen vgl. BSG, 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R, B 1 KR 23/03 R und B 1 KR 9/04 R und erneut BSG, 28.09.2010, B 1 KR 5/10 R, zur Geschlechtsidentitätsstörung). Krankheitswert im Rechtssinne kommt nicht schon jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt. Eine Entstellung besteht, wenn Versicherte objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit leiden, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet. Dieses Ausmaß ist z.B. nicht erreicht, wenn sich z.B. eine Asymmetrie der Brüste im Alltag durch eine Prothese verdecken lässt, die auch unter einem Badeanzug getragen werden kann (BSG, 28.02.2008, B 1 KR 19/07 R, NZS 2009, 95; jurisPR-SozR 25/2008, Anm. 2, Meyerhoff). Weitergehend allerdings zu einer ausgeprägten Brustasymmetrie bei einem Poland-Syndrom LSG HH, 02.05.2012, L 1 KR 38/10. Vermeintliche Abweichungen vom Normbereich ohne körperlich-funktionale Auswirkungen bewirken auch dann keinen Anspruch auf Operationsmaßnahmen, wenn durch die Behandlung der Zugang zu einer tatsächlich bestehenden psychischen Gesundheitsstörung erleichtert werden könnte (LSG NRW, 24.04.2001, L 16 KR 7/01 – Brustvergrößerung). Ein Anspruch auf eine Operation zur Brustvergrößerung oder einen Brustaufbau kommt nur bei einem Funktionsdefizit der Brust oder der Brustentfernung wegen Krebs sowie bei einer Entstellung in Betracht. Eine fehlenden Brustanlage (präpubertäre Brust, Tanner-Stadium B2) allein reicht insoweit nicht aus (BSG, 08.03.2016, B 1 KR 35/15 R; hierzu Hanten, jurisPR-MedizinR 7/2016 Anm. 4). Transsexuelle Versicherte können hingegen Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern. Insoweit besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung psychischer Krankheiten grundsätzlich nicht körperliche Eingriffe in intakte Organsysteme erfasst. Die gewünschten geschlechtsangleichenden operativen Eingriffe in den gesunden Körper müssen allerdings medizinisch erforderlich sein. Gebotene individuelle operative Therapieansätze können sich auch lediglich auf eine Brustvergrößerungsoperation ohne Genitalveränderung beschränken, zumal eine solche Operation nicht mehr zur Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht werden kann. Der Anspruch ist nicht bereits ausgeschlossen, wenn nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen im gesellschaftlichen Alltag keine Entstellung besteht. Innerer Grund des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen ist es nämlich nicht, eine Entstellung zu heilen oder zu lindern. Es besteht jedoch kein Anspruch auf jegliche Art von geschlechtsangleichenden operativen Maßnahmen im Sinne einer optimalen Annäherung an ein vermeintliches Idealbild. Die Ansprüche sind beschränkt auf einen Zustand, der aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert ist. Wer als Mannzu-Frau-Transsexueller – etwa aufgrund einer Hormontherapie – einen Brustansatz entwickelt hat, der die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Nor- 114 malgröße A (DIN EN 13402) voll ausfüllt, kann danach keine Operation beanspruchen. Sein erreichtes körperliches Erscheinungsbild bewegt sich nämlich – trotz der großen Vielfalt der Phänotypen bei Männern und Frauen – in einem unzweifelhaft geschlechtstypischen Bereich (BSG, 11.09.2012, B 1 KR 9/12 R, B 1 KR 3/12 R und B 1 KR 11/12 R). So auch BSG, 04.03.2014, B 1 KR 69/12 R, NZS 2014, 457, bei Intersexualität als weiterer Geschlechtsentwicklungsstörung. Vgl. zur Problematik weiterführend auch LSG SAN, 24.09.2013, L 4 KR 34/12 sowie LSG RP, 19.05.2016, L 5 KR 120/15. Die Entfernung und Ersetzung minderwertiger Brustimplantate („PIP-ROFILSkandal“) ist durch die Krankenkassen zu gewähren, soweit der Brustaufbau (z.B. nach Tumorentfernung) Kassenleistung war. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte am 06.01.2012 betroffenen Frauen geraten, sich die gesundheitsgefährdenden Implantate herausoperieren zu lassen. Wenn eine Gesundheitsgefahr besteht, haben die Versicherten einen Anspruch gegenüber der Kasse, dass die Kosten – zunächst – übernommen werden. Die Kassen müssen allerdings prüfen, wie die Patientin im Einzelfall zu beteiligen ist, wenn die Implantation im Zuge einer Schönheitsoperation erfolgt ist (§ 52 Abs. 2 SGB V, s.a. unten zu E III 4). Vgl. zur Kostenübernahmepflicht der Kassen und der Kostenbeteiligung der Versicherten eingehend SG Berlin, 10.12.2013, S 182 KR 1747/12, m.w.N. Zur möglichen Haftung des TÜV Rheinland wegen mangelhafter Prüfung dieses Medizinprodukts hat der BGH mit Beschluss vom 09.04.2015 (VII ZR 36/14) dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte vorgelegt. Sie betreffen einerseits die Frage der Drittwirkung der Pflichten einer benannten Stelle zugunsten der Patientinnen und andererseits den Umfang der Überwachungspflichten. In dem Verfahren C-219/15 soll eine Entscheidung Ende 2016 ergehen. Der Brustaufbau mittels so genannten (Eigen)Fettgewebsinjektionen zum Ausgleich von Substanzdefekten nach Operationen wegen Brustkrebs stellt jedoch eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode dar, da sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM-Ä enthalten ist. Eine positive Empfehlung des G - BA liegt bislang nicht vor (LSG Hessen, 31.10.2014, L 1 KR 197/14). Die Kostenübernahme von magenverkleinernden Operationen (z.B. Gastric-Banding) zur begleitenden Behandlung extremer Übergewichtigkeit kommt nur als Ultima ratio in Betracht (BSG, 19.02.2003, B 1 KR 1/02 R, NZS 2004, 140; SGb 2004, 115 ff. m. Anm. Schmitt; B 1 KR 14/02 R, B 1 KR 37/01 R, B 1 KR 2/02 R und B 1 KR 25/02 R). Vgl. bestätigend auch BSG, 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R. Eine solche Behandlung – auch z.B. in Form der Magenbypassoperation – ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn sie nach Art und Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit der Interventionsrisiken sowie nach Abwägung der Risiken und des zu erwartenden Nutzens der Therapie sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung gerechtfertigt ist und alle anderen unmittelbaren / konventionellen Therapiemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden oder nicht in Betracht kommen. Nach der evidenzbasierten Leitlinie „Prävention und Therapie der Adipositas“ (Hrsg. Deutsche Adipositas-Gesellschaft, Deutsche Diabetes-Gesellschaft, Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin) sollte eine chirurgische Therapie der Adipositas nur erfolgen, wenn zuvor eine we- 115 nigstens sechs- bis zwölfmonatige konservative Behandlung nach definierten Qualitätskriterien stattgefunden hat. So erfordert eine qualifizierte Adipositasbehandlung u.a. obligatorisch die Beteiligung eines Arztes mit ernährungsmedizinischer Qualifikation und einer Ernährungsfachkraft, eine medizinische Eingangsuntersuchung und Betreuung, eine strukturierte Schulung in Gruppen, ein integriertes Therapiekonzept aus Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie sowie eine systematische Datendokumentation. Vgl. hierzu auch LSG RP, 19.08.2010, L 5 KR 101/10; LSG BW, 01.03.2011, L 11 KR 3560/09; LSG Bayern, 27.04.2012, L 5 KR 374/11 sowie erneut LSG NRW, 15.02.2016, L 11 KR 94/15. Nach den seit April 2010 maßgeblichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie - Chirurgische Arbeitsgemeinschaft für Adipositastherapie (CA-ADIP) „Chirurgie der Adipositas“ ist in Ausnahmefällen die medizinische Indikation für eine primäre chirurgische Therapie der Adipositas zu bejahen, wenn Art und/oder Schwere der Krankheit bzw. psychosoziale Gegebenheiten bei Erwachsenen annehmen lassen, dass eine chirurgische Therapie nicht aufgeschoben werden kann oder die konservative Therapie ohne Aussicht auf Erfolg ist. Vgl. zu der entsprechenden Leistungspflicht in solchen Fällen LSG RP, 13.10.2011, L 5 KR 12/11 (Revision als unzulässig verworfen, BSG, 19.07.2012, B 1 KR 99/11 B). Vgl. hierzu zusammenfassend auch SG Fulda, 18.11.2014, S 3 KR 582/11, ASR 2015, 64 ff. m. Anm. Werner sowie LSG Hessen, 05.07.2016, L 1 KR 116/15. Darüber hinaus stellt ernährungsbedingtes Übergewicht für sich allein noch keine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Deshalb muss die Krankenkasse hierfür keine Leistungen erbringen. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Gesundheitsförderung, die in den Verantwortungsbereich des Versicherten fällt, solange es trotz des erheblichen Übergewichts noch nicht zu den typischen Folgeerkrankungen eines metabolischen Syndroms (Bluthochdruck, Diabetes mellitus) gekommen ist (vgl. LSG NRW, 12.06.1999, L 5 KR 116/98; LSG RP, 15.08.2002, L 5 KR 37/02). Etwas anderes gilt hingegen bei starkem Übergewicht (im Allgemeinen ab einem Body-Mass-Index – BMI ≥ 30), wenn eine Behandlung mit dem Ziel der Gewichtsreduktion erforderlich ist, weil anderenfalls ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Begleit- und Folgeerkrankungen besteht oder bereits Folgeerkrankungen aufgetreten sind. Erfordert die Adipositas eine ärztliche Behandlung, so belegt das zugleich die Regelwidrigkeit des bestehenden Zustandes und damit das Vorliegen einer Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne (BSG, 19.02.2003, B 1 KR 1/02 R, NZS 2004, 140; SGb 2004, 115 ff. m. Anm. Schmitt; B 1 KR 14/02 R, B 1 KR 37/01 R, B 1 KR 2/02 R und B 1 KR 25/02 R). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer „Bodylift“–Operation zur Entfernung überschüssiger Hautfalten, die infolge einer extremen Gewichtsabnahme aufgetreten sind, besteht grundsätzlich nicht. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesundheitszustands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren. Vielmehr muss eine behandlungsbedürftige Krankheit bestehen. Eine körperliche Anomalität von Krankheitswert liegt nur vor, wenn hieraus dauerhaft nicht behandelbare Hautentzündungen resultieren oder der Hautüberschuss zu einer schweren körperlichen Entstellung führt. Eine solche liegt nur vor, wenn man beim flüchtigen Anblick des Versicherten in angezogenem Zustand Erschrecken, Abscheu oder eine anhaltende Abneigung empfinden könnte (LSG SAN, 16.11. 2006, L 4 KR 60/04). 116 Versicherte haben daher nach erheblicher Gewichtsabnahme keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Bauchdeckenplastik, wenn Hautfalten nicht behandlungsbedürftig sind und nur eine ästhetische Beeinträchtigung, aber keine Entstellung verblieben ist. Ebenso LSG HH, 17.07.2014, L 1 KR 160/13, zu Hautüberschüssen nach Liposuktionen. Eine Entstellung ist nach der Rechtsprechung des BSG, (28.02.2008, B 1 KR 19/07 R) nur anzunehmen, wenn eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (LSG SAN, 26.06.2013, L 4 KR 55/10). Vgl. hierzu erneut BSG, 19.12.2014, B 1 KR 89/14 B. Bei Männern fällt die Versorgung mit einer Perücke bei krankheitsbedingtem vollständigem Haarverlust nicht in die Leistungspflicht der GKV, da der Verlust des Kopfhaares bei Männern keine entstellende Wirkung hat. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 3 S. 1 GG vor, wonach niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Eine Differenzierung auf Grund des Geschlechts ist ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist (BVerfG, 24.01.1995, 1 BvL 18/93 u.a.). Im Übrigen ist bei den Leistungen der Krankenkassen geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen (§ 2b SGB V). Um ein solches geschlechtsspezifisches Problem handelt es sich bei der (genetisch und altersbedingten) Haarlosigkeit, weil sie auf Grund der biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausschließlich bei Männern eine verbreitete Erscheinung ist und demgemäß ausschließlich bei Frauen zu einem – das ist der entscheidende Differenzierungsgrund – ernsthaften Außenseiterproblem werden kann (LSG RP, 05.04.2007, L 5 KR 151/06 sowie LSG RP, 20.02.2014, L 5 KR 189/13). Dem ist das BSG (22.04.2015, B 3 KR 3/14 R, NZS 2015, 662; hierzu Stachnow-Meyerhoff, jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 3 und Rehborn, GesR 2016, 17, der eine Ergänzung der Definition des Begriffs Krankheit im Hinblick auf lebensalterspezifische Zustände anregt) im Grundsatz gefolgt. Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn der Haarverlust nicht allein die Kopfbehaarung, sondern auch die übrige Behaarung des Kopfes wie Brauen, Wimpern und Bart erfasst. Ein solcher Haarverlust geht über den typischen männlichen Haarverlust hinaus und kann insbesondere bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen Aufsehen erregen. Je nach Alter des Mannes und Aussehen des unbehaarten Kopfes kann in einem solchen Fall daher eine auffallende, entstellende Wirkung vorliegen, die Krankheitswert besitzt. Die Erkennung des bei einem ungeborenen Kind möglicherweise vorliegenden Gendefekts kann nicht als Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes oder der Mutter qualifiziert werden. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Vielmehr steht auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung. Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen zu gewähren, mit denen herausgefunden werden kann, ob bei dem Kind gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, allein mit dem Ziel, dessen Leben zu beenden (LSG NRW, 16.02.2012, L 5 KR 720/11 ER, NZS 2012, 543). Auch die Präimplantationsdiagnostik (PID) stellt hiernach keine Leistung der GKV dar. Selbst wenn die PID nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3a EmbryonenschutzG i.V.m. der Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV – und den Ausführungsgesetzen der Bundesländer) nicht mehr strafbar ist, folgt daraus keine Leistungspflicht der Krankenkassen, sodass Kosten für eine solche Diagnostik weder nach den §§ 25, 26 SGB V (Maßnahme der Früher- 117 kennung) noch nach § 27 SGB V (Krankenbehandlung) oder nach § 27a SGB V (künstliche Befruchtung) übernommen werden können (LSG BW, 19.04.2013, L 4 KR 5058/12, FD-SozVR 2013, 349619, m. Anm. Plagemann). Eine weitere Entscheidung des LSG BW (19.07.2013, L 4 KR 4624/12) hat das BSG (18.11.2014, B 1 KR 19/13 R) mit umfangreicher Darstellung der Problematik bestätigt. Vgl. ebenso LSG NRW, 28.01.2014, L 1 KR 862/12, zur genetischen Präfertilisierungsdiagnostik / Polkörperdiagnostik (bestätigend BSG, 12.09.2015, B 1 KR 15/14, NZS 2015, 944). Basierend auf einem Antrag eines Medizinprodukteherstellers, der darauf abzielt, im Rahmen einer sogenannten Erprobung nach § 137e SGB V weiteres Wissen zu generieren, befasst sich der G-BA derzeit mit molekulargenetischen Tests (Pränatests) zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21. Bislang hat der G-BA nach einer vorangegangenen Bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) lediglich durch Beschluss festgestellt, dass die molekulargenetischen Tests ein Potenzial besitzen, um gegebenenfalls auf eine invasive Chromosomendiagnostik, wie sie derzeit zur Abklärung von genetischen Auffälligkeiten eingesetzt wird, verzichten zu können. Ob auf der Basis dieser Potenzialbewertung eine Erprobungsrichtlinie beschlossen wird, ist noch offen (https://www.gba.de/institution/presse/pressemitteilungen/566/). Vgl. zur Problematik auch die Antwort der Bundesregierung vom 09.04.2015 (BT-Drs. 18/4574) auf eine fraktionsübergreifende kleine Anfrage. Vgl. zum Krankheitsbegriff auch die umfangreiche Darstellung von Prehn, VSSR 2014, 1 ff. Anders als der Krankheitsbegriff ist der Begriff der Behinderung gesetzlich definiert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Das Vorliegen einer Behinderung ist auch im SGB V neben der Krankheit vielfach anspruchsbegründend, wie z.B. im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 SGB V. Hierauf wird im Rahmen der Darstellung der Leistungen noch näher eingegangen. Mit Urteil vom 11.04.2013 (verbundene Rechtssachen C-335/11 und C-337/11) hat der EuGH den Begriff der Behinderung erweitert: Der Begriff „Behinderung“ ist dahin auszulegen, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Dies impliziert nicht unbedingt den vollständigen Ausschluss von der Arbeit oder vom Berufsleben. Ferner hängt die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung nicht von der Art der zu treffenden Vorkehrungsmaßnahmen, wie z. B. der Verwendung besonderer Hilfsmittel, ab. Die weitere Umsetzung dieser Entscheidung für chronisch kranke Versicherte durch den Gesetzgeber bzw. die Gerichte der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bleibt abzuwarten. 118 Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Adipositas eine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellt vgl. EuGH, 18.12.2014, C-354/13; FDArbR 2015, 365705 m. Anm. Lingemann, sowie Papadopoulou, Forum B - 9/2015 unter www.reha-recht.de. Zu den möglichen arbeitsrechtlichen Aspekten im Hinblick auf ein Diskriminierungsmerkmal i.S.d. § 1 AGG vgl. bereits ArbG Darmstadt, 12.06.2014, 6 Ca 22/13, sowie hierzu Zimmermann/Ringling, jurisPR-ArbR 2/2015, Anm. 1 und nunmehr LAG Düsseldorf, 27.07.2016, 7 Sa 120/16. 2. Krankenbehandlung a. Inhalt und Umfang Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst daher alle notwendigen Maßnahmen der Diagnostik und der Therapie einer Krankheit. Im Rahmen der Therapie steht zwar das Ziel der Heilung im Vordergrund. Aber auch Maßnahmen, die lediglich einen Krankheitsprozess aufhalten oder lediglich noch Beschwerden lindern können, sind zur Krankenbehandlung zu zählen. Krankenbehandlung ist insoweit abzugrenzen von der bloßen Verwahrung oder Pflege z.B. geistig behinderter Menschen oder auch alter Menschen. Derartige Leistungen können nicht zu Lasten der GKV in Anspruch genommen werden. Hier kommt ggf. eine Unterbringung auf eigene Rechnung oder zu Lasten eines Trägers der Sozialhilfe in Betracht, soweit nicht ein Anspruch aus der sozialen Pflegeversicherung begründet ist. Die Krankenbehandlung umfasst gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und Haushaltshilfe sowie Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Gewährung dieser Leistungen ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören schließlich nach § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war sowie gem. § 27a SGB V medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung). Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben gem. § 27b SGB V Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. den Inhalt der am 23.07.2015 in Kraft getretenen um- 119 fangreichen Neuregelung. Die Richtlinien, die der G-BA hierzu bis zum 31.12.2015 erlassen sollte, liegen bislang nicht vor. Vgl. zur Neuregelung auch eingehend Wenner, SozSich 2015, 333 ff. sowie Knispel, NZS 2016, 174 ff. Eine Leistungsbegrenzung hinsichtlich des Anspruchs auf Versorgung mit Zahnersatz gilt gem. § 27 Abs. 2 SGB V für Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 Aufenthaltsgesetz besitzen bzw. Asyl suchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und bestimmte Vertriebene mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Diese Personengruppen haben einen Anspruch nur dann, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit mindestens ein Jahr lang Mitglied oder Familienversicherte in der GKV waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Die Gewährleistung einer Verständigung der Versicherten mit den Leistungserbringern auch in ihrer jeweiligen – nicht deutschen – Muttersprache gehört nicht zum Leistungsumfang der GKV. Die Ermöglichung einer sprachlichen Verständigung zwischen Therapeut und Patient in einer nicht deutschen Sprache ist als Nebenleistung zur Krankenbehandlung nicht vom Leistungsanspruch der Versicherten umfasst; im Rahmen einer Krankenbehandlung ggf. erforderliche Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers dürfen daher nicht von den Krankenkassen übernommen werden (BSG, 10.05.1995, 1 RK 20/94). Soweit eine entsprechende Leistungspflicht der Krankenkassen nicht normiert ist, kann die Verpflichtung der Krankenkassen, Begleitleistungen wie die Kosten für einen Dolmetscher oder für eine Hilfsperson für das Aus- und Ankleiden eines Versicherten vor und nach Anwendung von Heilmitteln zu übernehmen, nicht mit dem Argument begründet werden, ohne entsprechende Hilfeleistung könne der Versicherte die ihm zustehende Leistung nicht in Anspruch nehmen (BSG, 20.05.2003, B 1 KR 23/01 R). Danach besteht auch keine Pflicht zur Sicherstellung der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung in den verschiedensten nicht deutschen Muttersprachen von Versicherten (BSG, 06.02.2008, B 6 KA 40/06 R, SGb 2009, 292 ff. mit Anm. Davy). Hingegen haben hörbehinderte Menschen das Recht, sowohl bei der Ausführung von Sozialleistungen als auch im sonstigen Verkehr mit Sozialleistungsträgern die deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten sind vom zuständigen Sozialleistungsträger zu tragen. Vgl. zu Einzelheiten § 19 SGB X. Hinsichtlich des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Geltendmachung bzw. Abrechnung der Vergütung vgl. auch BSG, 29.07.2014, B 3 SF 1/14 R, SGb 2015, 464 ff. m. Anm. Groß sowie Keller, jurisPR-SozR 3/2015, Anm. 5. b. Besondere Therapierichtungen und neue Methoden aa. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 SGB V sind Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen (Phytotherapie, Homöopathie, anthropo- 120 sophische Medizin) nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben aber dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Das Verfahren zur Bewertung von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich nach Teil C der Verfahrensordnung des G-BA. Weitere Einzelheiten zu den Beschlüssen, zusammenfassende Berichte und derzeitige Beratungsthemen sowie die aktuelle Fassung finden sich unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/7/. Vgl. zum Verfahren im Übrigen Abschnitt C der Verfahrensordnung des G-BA, z.B. unter www.gba.de/institution/aufgaben-und-struktur/Verfahrensordnung. Antragsberechtigt zu Einleitung eines Anerkennungsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des G-BA. Anbieter von Dienst- oder Sachleistungen an Vertragsärzte und Versicherte haben weder einen Anspruch auf Änderung der Richtlinien noch ist ihnen im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (LSG NRW, 30.06.1999, L 11 KA 54/99, NZS 2000, 245). Sie können sich auch nicht mit einer neuen Behandlungsmethode in den Leistungsumfang der GKV „einklagen“, d.h. über die Berufung auf ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Ausweitung des Leistungskatalogs der GKV erzwingen. Geschützt sind die Anbieter von Gesundheitsleistungen nur gegen Fehlsteuerungen innerhalb des Marktes der GKV; ob die Leistung aber überhaupt – also unabhängig davon, wer sie anbieten darf – zur Leistungspflicht der GKV gehört, können nur Ärzte, Krankenkassen bzw. ihre Verbände und – im Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse – Versicherte zur gerichtlichen Überprüfung stellen (BSG, 21.03.2012, B 6 KA 16/11 R - Anbieter von Druckkammern/HBO). Die Richtlinien, die nach § 92 Abs. 1 SGB V auch für andere Regelungsbereiche erlassen worden sind sollen der Sicherung der ärztlichen Versorgung dienen. Sie binden sowohl die kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen, die Vertragsärzte als auch die Versicherten. Den Richtlinien kommt insoweit nach der Auffassung des BSG normative Wirkung zu (vgl. hierzu grundlegend BSG, 20.03.1996, 6 RKa 62/94; nachfolgend haben sich die anderen Senate dieser Auffassung angeschlossen). Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nach § 94 Abs. 1 SGB V gegenüber dem G-BA sind auf eine Rechtskontrolle beschränkt. In § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist dem BMG lediglich das Recht eingeräumt, die vom G-BA bei seiner Methodenbewertung anzuwendende Verfahrensordnung zu genehmigen. Hierüber kann das BMG den Prozess der Entscheidungsfindung im GBA steuern und auf eine angemessene Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten bzw. Betroffenen hinwirken. Die Entscheidung über eine Methode selbst bleibt aber Sache des G-BA und liegt nicht in der Kompetenz des BMG (BSG, 06.05.2009, B 6 A 1/08 R, jurisPR-SozR 5/2010, Anm. 1, Schömann). 121 bb. Entwicklung der Rechtsprechung Bereits mit Urteil vom 05.07.1995 (1 RK 6/95) hatte das BSG seine, unter Geltung der RVO entwickelte Rechtsprechung differenziert: Die bisher nicht anerkannte Behandlungsmethode muss den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen. Für den Nachweis der Wirksamkeit genügt nicht mehr der Erfolg im Einzelfalle. Die Wirksamkeit muss vielmehr an einer größeren Zahl von Behandlungsfällen - und zwar statistisch relevant - nachgewiesen worden sein. Eine weitergehende Differenzierung und Präzisierung hat der 1. Senat des BSG mit seinen Entscheidungen vom 16.09.1997 (1 RK 28 / 95 = NZS 1998, 331, 1 RK 17 / 95, 1 RK 14 / 96, 1 RK 30 / 95 und 1 RK 32/ 95 = NZS 1998, 337) vorgenommen. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 135 Abs. 1 SGB V zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der dazu kraft Gesetzes berufene G-BA in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben hat. Die Richtlinien haben die Qualität von Rechtsnormen; sie regeln im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung den Umfang und die Modalitäten der Krankenbehandlung mit bindender Wirkung sowohl für die behandelnden Vertragsärzte als auch für die Versicherten. Der Auffassung, dass die Richtlinien nur für den Vergütungsanspruch des Arztes und nicht im Verhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse Bedeutung hätten, ist das BSG nicht gefolgt. Die gegen die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf den Bundesausschuss erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hält es nicht für durchgreifend. Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Inhalt der Richtlinien des G-BA ergeben, müssen zwei Sachverhaltsvarianten unterschieden werden: Hat der G-BA bereits eine (positive oder negative) Empfehlung über die Anerkennung der neuen Behandlungsmethode abgegeben, so ist seine Entscheidung von der Verwaltung und den Gerichten zu beachten. Der Versicherte, der sich eine in den Richtlinien ausgeschlossene Behandlung auf eigene Rechnung beschafft, kann im Kostenerstattungsverfahren nicht einwenden, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig und in seinem konkreten Fall wirksam gewesen. Anders ist es, wenn der G-BA zu der fraglichen Methode bisher noch keine Empfehlung abgegeben hat, sei es, weil kein dahin gehender Antrag gestellt wurde oder weil die Entscheidung über den Antrag noch aussteht. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung, ob die fehlende Anerkennung des Therapieverfahrens auf einem Mangel des gesetzlichen Leistungssystems beruht, der (auch) darin bestehen kann, dass das im Gesetz für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehene Anerkennungsverfahren trotz Anhaltspunkten für eine therapeutische Zweckmäßigkeit der in Rede stehenden Behandlung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Ergibt sich ein solcher Mangel, so kann in diesen Fällen ein Anspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V auf Erstattung der Kosten für die selbst beschaffte Leistung in Betracht kommen. Für die Anerkennung der therapeutischen Zweckmäßigkeit einer neuen Methode ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass sich die Behandlungsweise in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat. Davon ist auszugehen, wenn sie in der medizinischen Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und von einer erheblichen 122 Zahl von Ärzten angewandt wird. Die Verbreitung einer Methode kann als Beleg für ihre Zweckmäßigkeit gewertet werden, weil sich erfolgreiche oder Erfolg versprechende Untersuchungs- und Behandlungsverfahren erfahrungsgemäß über kurz oder lang durchsetzen, während ungeeigneten Therapieansätzen eine breite Akzeptanz versagt bleibt. Hiernach kann z.B. ein Anspruch auf eine ambulant durchgeführte adjuvante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO-Therapie) zur Heilung eines diabetischen Fußsyndroms bestehen. Für diese Indikation bedarf die neue Behandlungsmethode ausnahmsweise wegen Systemversagens keiner positiven Empfehlung des G-BA und keiner Aufnahme in den EBM. Der G-BA hat insoweit gegen höherrangiges Recht verstoßen, als er objektiv willkürlich das sektorenübergreifende Prüfverfahren mit Inkrafttreten der Änderung der Richtlinien Methoden Krankenhaus nicht auf eine Empfehlung der Methode für die genannte Indikation für die vertragsärztliche Versorgung erstreckt hat. Sein rechtmäßig zur Krankenhausbehandlung gefasster Beschluss besagt, dass die adjuvante HBO-Anwendung im genannten Indikationsbereich nach generellen Kriterien dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) genügt. Es gibt keine durchgreifenden medizinischen Gründe dafür, die HBO-Therapie hier lediglich stationär anzuwenden. Ohne eine Empfehlung des G-BA jedoch droht eine mit dem Qualitätsgebot unvereinbare Therapielücke (BSG, 07.05.2013, B 1 KR 44/12 R, NZS 2013, 861 ff. m. Anm. Gaßner). Der G-BA hat insoweit mit Beschluss vom 11.12.2014 eine weitere Beratung eingeleitet und am 19.02.2015 dem IQWiG den Prüfauftrag erteilt (https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2196/). Zum Ergebnis vgl. den Abschlussbericht vom 02.06.2016 unter https://www.iqwig.de/download/N15-02_Abschlussbericht_Version1-1_HyperbareSauerstofftherapie-bei-diabetischem-Fusssyndrom.pdf. Die Beschlussfassung des GBA bleibt abzuwarten. Mit ähnlichen Erwägungen zum häuslichen Einsatz von CPMSchulterbewegungsschienen hat der 3. Senat ein Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen (BSG, 21.03.2013, B 3 KR 37/12 B; hierzu Ulrich, Forum C, Beitrag C2-2014 unter www.reha-recht.de). Hinsichtlich der immer wieder begehrten Laserepilation zur Behandlung übermäßigen Haarwuchses (Hirsutismus) liegt hingegen ein Systemmangel schon deshalb nicht vor, weil mit der Nadelepilation eine wirksame (anerkannte) Behandlungsmethode zur Verfügung steht (LSG NDS - Bremen, 17.10.2012, L 1 KR 443/11, sowie erneut LSG Sachsen, 23.07.2015, L 1 KR 108/11 und LSG RP, 18.02.2016, L 5 KR 226/15). In der Praxis wird jedoch oft kein ärztlicher Behandler gefunden werden können, der bereit und fachlich in der Lage ist, diese Behandlung durchzuführen. In einem solchen Fall kann ein Systemversagen vorliegen, das dazu führt, dass die Behandlung – trotz Arztvorbehalts – auch von nichtärztlichen Behandlern (Kosmetikerinnen), die die Gewähr für eine mindestens gleichwertige Versorgung bieten, auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt werden kann, weil bei der Nadelepilation weder diagnostische Schwierigkeiten bestehen noch die Behandlung selbst nennenswerte gesundheitsgefährdende Komplikationsrisiken in sich birgt (SG Berlin, 15.03.2016, S 51 KR 2136/13, rechtskr.). Auch bei vorliegender „Binnenanerkennung“ eines Behandlungsansatzes im Rahmen der besonderen Therapierichtungen i.s.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten die allge- 123 meinen Kriterien für die Zweckmäßigkeit der angewandten Behandlungsmethode. Die bei der Bewertung der Krankheitsursachen zu Grunde gelegten Annahmen müssen auch hier mit den allgemein anerkannten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft in Einklang stehen (BSG, 06.10.1999, B 1 KR 13/97 R). Die „Naturheilkunde“ als bloßer Sammelbegriff für natürliche Heilweisen stellt keine „besondere Therapierichtung“ im Rechtssinne dar. Eine leistungsrechtliche Sonderbehandlung z.B. von Eigenblut-Therapien als naturheilkundlichen Maßnahmen ist daher ausgeschlossen (BSG, 22.03.2005, B 1 A 1/03 R). Zur Bindungswirkung der Richtlinien des G-BA vgl. auch die Neuregelung in § 91 Abs. 9 SGB V sowie kritisch Schimmelpfeng-Schütte, NZS 2006, 567 ff. und Holzner, SGb 2015, 247 ff. Klarstellend bzw. ergänzend zu seinen Entscheidungen vom 16.09.1997 unterstreicht der 1. Senat mit Urteil vom 23.07.1998 (B 1 KR 3/97 R) nochmals, dass es bei der Frage, ob eine Methode schon bisher zur vertragsärztlichen Versorgung gehört habe oder neu sei, darauf ankomme, ob sie als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im „Einheitlichen Bewertungsmaßstab“ (EBM) enthalten sei oder nicht. cc. Wirkung und Folgen Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach alledem in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur angewendet werden, wenn der G-BA ihren medizinischen Nutzen in den einschlägigen Richtlinien bescheinigt hat. Nach der Konzeption des Gesetzes soll die Frage, ob eine neue Methode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und damit dem vom SGB V geforderten Versorgungsstandard entspricht, nicht von Fall zu Fall durch die Krankenkasse oder das Gericht, sondern für die gesamte ambulante Versorgung einheitlich durch den G-BA als sachkundiges Gremium entschieden werden, um so eine an objektiven Maßstäben orientierte und gleichmäßige Praxis der Leistungsgewährung zu erreichen. Dabei hat der G-BA entgegen einem verbreiteten Missverständnis nicht selbst über den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsweise besteht. Verweigert er die Anerkennung, hat das zur Folge, dass die betreffende Therapie von den Krankenkassen als Sachleistung nicht gewährt werden darf. Das schließt zugleich einen Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch für den Fall aus, dass der Versicherte sich die Behandlung selbst beschafft (BSG, 19.02.2003, B 1 KR 18/01 R, NZS 2004, 99). Die Empfehlung des G-BA kann als rechtsgestaltende Entscheidung grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Die Kostenerstattung (vgl. hierzu oben E I 3 b) für eine Behandlung, die mangels Empfehlung zu Lasten der GKV nicht erbracht werden durfte, kommt nur in Betracht, wenn die Richtlinien bereits im Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Behandlung fehlerhaft waren. Insbesondere 124 kann eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem G-BA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde (sog „Systemversagen“). Ein solcher Fall des Systemversagens liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn in einem anderen Land eine bestimmte Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der dortigen GKV aufgenommen worden ist. Der G-BA ist nicht verpflichtet, seine Beschlüsse im Hinblick auf eine einzelne, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene gegenteilige Entscheidung zu ändern (so BSG, 27.09.2005, B 1 KR 28/03 R zur Zulassung der ESWT in Österreich). Zu den Voraussetzungen des Systemversagens und deren Ablehnung bei der neuropsychologischen Therapie vgl. BSG, 26.09.2006, B 1 KR 3/06 R, SGb 2007, 363 ff. m. Anm. Knispel. Erweist sich eine zunächst abgelehnte oder noch nicht abschließend durch den GBA behandelte Methode aufgrund späterer Erkenntnisse oder Erfahrungen doch als sinnvoll, so ist dem für zukünftige Behandlungsfälle Rechnung zu tragen. Für bereits abgeschlossene Behandlungen kann sich hierdurch am Abrechnungsverbot nichts ändern (BSG, 08.02.2000, B 1 KR 18/99 B). Rechtliche Bedeutung kommt den Richtlinien insoweit erst ab ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 94 Abs. 2 SGB V) zu; der Zeitpunkt der Beschlussfassung des G-BA ist nicht maßgebend (BSG, 19.02.2002, B 1 KR 16/00 R, NZS 2003, 206). Hat der G-BA eine Behandlungsmethode ausgeschlossen oder noch nicht zugelassen, dürfen auf ihr beruhende Hilfsmittel nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden (so bereits zur „nicht-invasiven Magnetfeldtherapie“ BSG, 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R, SGb 2009, 596 mit weitergehenden Hinweisen zu möglichem Rechtsschutz der Hersteller). Zu dem sich hieraus ergebenden Ausschluss der Kopforthesenbehandlung (sogenannte Helmtherapie) von der Leistungspflicht der GKV vgl. insoweit LSG Hessen, 15.09.2011, L 1 KR 178/10, LSG NDS-Bremen, 25.01.2012, L 1 KR 342/10, LSG BB, 19.10.2012, L 1 KR 140/12, LSG SAN, 11.03.2013, L 4 KR 52/12 B, LSG Sachsen, 11.10.2013, L 1 KR 132/11 (bestätigend BSG, 24.02.2014, B 3 KR 34/13 B) sowie LSG BW, 17.12.2013, L 11 KR 2555/12, LSG HH, 03.06.2014, L 1 KR 87/13, LSG NRW, 21.08.2014, L 1 KR 140/14, sowie erneut LSG BW, 24.02.2015, L 11 KR 3297/14 (Revision unter B 3 KR 1/16 R anhängig), LSG NDS-Bremen, 11.06.2015, L 1 KR 141/14 (Revision unter B 3 KR 30/15 R anhängig), LSG NDS-Bremen, 25.08.2015, L 4 KR 300/12 (Revision unter B 3 KR 6/16 R anhängig) und LSG Sachsen, 15.10.2015, L 1 KR 87/15, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine ärztliche Behandlungsmethode oder um die Versorgung mit einem Hilfsmittel handelt. Zum Ausschluss der Versorgung mit einer Protrusionsschiene vgl. LSG Bayern, 19.03.2013, L 5 KR 421/11 sowie LSG SH, 04.09.2014, L 5 KR 147/14 B ER m.w.N. Wird ein Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt, hat die Krankenkasse daher die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der G-BA die Methode positiv bewertet hat. Diese Sperrwirkung hat zur Folge, dass vor einer positiven Empfehlung der Methode weder die Versicherten ein behandlungsbezogenes Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse erhalten können noch Hersteller solcher Hilfsmittel vom GKVSV verlangen können, dass ihr Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen 125 wird. Eine Bewertung durch den G-BA ist auch bezüglich bereits anerkannter oder zugelassener Methoden erforderlich, wenn diese im Hinblick auf ihre diagnostische beziehungsweise therapeutische Wirkungsweise, mögliche Risiken und / oder Wirtschaftlichkeitsaspekte eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren. Vgl. insoweit zu der aktiven (muskelkraftbetriebenen) Kniebewegungsschiene (CAMSchiene) BSG, 08.07.2015, B 3 KR 6/14 R, NZS 2015, 860 (Insoweit hat der G-BA nunmehr die Beratung zum „Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands“ eingeleitet; BAnz AT 14.03.2016 B3). Dies gilt ebenso für die Anwendung eines Systems zur kontinuierlichen Glukosemessung im Unterhautfettgewebe im Rahmen einer Insulinpumpentherapie (CGMS). Vgl. BSG, 08.07.2015, B 3 KR 5/14; hierzu Gräf, jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 1. Zu einem am 23.11.2012 erteilten Prüfungsauftrag des G-BA hat das IQWiG die Bearbeitung abgeschlossen und am 21.05.2015 einen Bericht vorgelegt (https://www.iqwig.de). Solange der G-BA hierzu keine positive Empfehlung abgegeben hat, besteht jedoch weiterhin kein Anspruch auf Versorgung. Die abschließende Bewertung des G-BA erlangt keine Rückwirkung (BSG, a.a.O.). Zum Ausschluss einer entsprechenden Normergänzung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes vgl. LSG BB, 18.02.2016, L 9 KR 495/15 KL ER. Die im Falle einer Stattgabe stets gegebene Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wäre dem Gegenstand der Normsetzung wesensfremd, denn Normsetzung hat von ihrer Natur her stets dauerhaften Charakter, so dass es ausgeschlossen ist, sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu erwirken. Vgl. zur Problematik auch Axer, KrV 2016, 85 ff. Zulassungspflichtige Arzneimittel dürfen – auch bei Anwendung einer sog. Außenseitermethode – nicht verschrieben und Kosten nicht erstattet werden, wenn die nach dem Arzneimittelgesetz notwendige Zulassung untersagt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 08.03.1995, 1 RK 8/94, NZS 1995, 361 ff.). Diese Entscheidung des BSG ist auch durch das BVerfG insoweit bestätigt worden, als die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (05.03.1997, 1 BvR 1071/95, NZS 1997, 225 f.). Nach einer weiteren Entscheidung des BSG vom 23.07.1998 (B 1 KR 19/96 R - Jomol -, NZS 1999, 245) gilt dies gleichermaßen, wenn ein Zulassungsverfahren (noch) nicht durchgeführt wurde. Die fehlende Zulassung schließt daher die Verordnungsfähigkeit stets aus. Sollte jedoch eine Krankheit so selten sein, dass eine systematische Erforschung der Behandlungsmöglichkeiten praktisch ausscheidet, und darüber hinaus die Arzneimittelqualität mit Rücksicht auf ausländische Zulassungen im Behandlungszeitpunkt als ausreichend anzusehen sein, kommt ausnahmsweise die Leistungspflicht der Krankenkasse in Betracht. Unter den genannten Bedingungen steht das Arzneimittelrecht dem Anspruch nicht entgegen, denn es lässt den Vertrieb von im Ausland zugelassenen Medikamenten im Rahmen von Einzelbestellungen zu (§ 73 Abs. 3 AMG). Bei singulären Erkrankungen besteht nicht die Gefahr, dass die Leistungspflicht der GKV faktisch zu einer Markteinführung von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln führt und so die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unterläuft. Die unkonventionelle Vorgehensweise des Arztes bei einer singulären Erkrankung setzt auch nicht die vorherige Anerkennung durch den G-BA voraus. Der Erlaubnisvorbehalt für neue Therapien in der vertragsärztlichen Versorgung gilt nur für Behandlungsmethoden. Darunter versteht schon die bisherige Rechtsprechung Behandlungsmaßnahmen, 126 die der Arzt bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch anwendet und zu deren therapeutischem Nutzen infolgedessen generelle Aussagen möglich sind. Die Vorgehensweise bei einer einmalig auftretenden Krankheit stellt keine Methode dar (BSG, 19.10.2004, B 1 KR 27/02 R, NZS 2005, 589; SGb 2005, 641 ff. m. Anm. Hart – Visudyne bei Aderhautkolobom im Kindesalter). Vgl. hierzu auch LSG Hessen, 28.08.2012, L 1 KR 369/10, FD-SozVR 2012, 339005 m. Anm. Plagemann. Zu den seltenen Krankheiten vgl. auch die Internet-Datenbank www.orpha.net, das zentrale Informationsportal über seltene Erkrankungen (ZIPSE) unter www.portalse.de, eine Kartierung von Versorgungseinrichtungen für Menschen mit seltenen Erkrankungen unter https://www.se-atlas.de/home/ sowie den „Nationalen Aktionsplan“ z. B. unter www.namse.de/images/stories/Dokumente/nationaler_aktionsplan_.pdfs. Bezüglich der, nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zulassungsfreien Rezepturarzneimittel hingegen hält das BSG eine positive Entscheidung des G-BA zur Einbeziehung als neue Arzneitherapie in die Vertragsärztliche Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V für erforderlich. Vgl. hierzu wie auch zur Frage des Systemversagens bei noch nicht durchgeführten oder nicht abgeschlossenen Prüfverfahren des Bundesausschusses - hier zur sog. aktiv-spezifischen Immuntherapie (ASI) - BSG, 08.02.2000, B 1 KR 18/99 B und vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98 R (NZS 2001, 259 und SGb 2001, 436 ff. m. Anm. Großbölting), B 1 KR 18/98 R sowie die Kritik von Schwerdtfeger, SGb 2000, 154 ff. und Buchner/Krane, NZS 2002, 65 ff. bzgl. der Rechte der Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller. In Fällen stationärer Krankenhausbehandlung greift § 135 Abs. 1 SGB V mit den oben dargestellten Folgen zwar nicht ein. Auch insoweit muss die Leistung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 SGB V jedoch dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie der medizinischen Zweckmäßigkeit entsprechen. Solange die Effektivität stationärer Maßnahmen in Form neuer Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich belegt und in den einschlägigen Fachkreisen über ihre Zweckmäßigkeit kein Konsens erzielt ist, besteht für Versicherte hierauf kein Anspruch, selbst wenn die Leistung als Behandlungsmethode einer besonderen Therapierichtung anzusehen ist (BSG, 19.02.2002, B 1 KR 16/00 R, NZS 2003, 206 zur Kolon-Hydro-Therapie). So auch LSG BW, 27.04.2012, L 4 KR 595/11 und 01.03.2013, L 4 KR 3517/11, zur Liposuktion unter Bezugnahme auf das „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 vom 06.10.2011. Ebenso LSG NRW, 16.01.2014, L 16 KR 558/13 und LSG Sachsen, 16.01.2014, L 1 KR 229/10, m.w.N., sowie erneut LSG Sachsen, 23.07.2015, L 1 KR 104/15 (Revision unter B 1 KR 13/16 R anhängig). A. A. hingegen LSG Hessen (05.02.2013, L 1 KR 391/12, NZS 2013, 460; jurisPR-MedizinR 4/2013, Anm. 5, Decker), das insoweit – fälschlicher Weise – davon ausgeht, dass im Bereich der stationären Leistungserbringung die Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sein müssen. Anders nun auch LSG Hessen, 29.01.2015, L 8 KR 339/11. Dass mangels Empfehlung des G-BA ein Sachleistungsanspruch für eine ambulant durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an Armen und Beinen ausgeschlossen ist, stellt im Übrigen kein Systemversagen dar (LSG Hessen, 24.05.2012, L 1 KR 23/12; LSG RP, 31.10.2012, L 5 KR 335/11 sowie bestätigend BSG, 10.05.2012, B 1 KR 78/11 B, BSG, 27.11.2013, B 1 KR 135/12 B und BSG, 127 12.02.2014, B 1 KR 30/13 B). Der G-BA hat insoweit am 22.05.2014 zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem gemäß §§ 135 Abs. 1 und 137c SGB V das diesbezügliche Beratungsverfahren eingeleitet (vgl. www.gba.de/informationen/beratungsthemen/1993 sowie die Bekanntmachung vom 26.03.2015, BAnz AT 01.04.2015 B4). Vgl. zur Problematik auch die eingehende Darstellung von Kunte/Kostroman, SGb 2014, 607 ff. Das o.a. Gutachten der SEG 7 ist zwischenzeitlich auf den Stand vom 15.01.2015 aktualisiert und das Vorgutachten bestätigt worden, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Liposuktion besteht (LSG RP, 05.02.2015, L 5 KR 228/13, FD-SozVR 2015, 367508; hierzu Oldenburger, jurisPR-MedizinR 6/2015 Anm. 2). A.A. LSG NDSBremen, 22.03.2016, L 4 KR 438/13, im Hinblick auf die Neufassung des § 137c Abs. 3 SGB V (s.u.). Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob Qualität und Wirksamkeit einer im Krankenhaus angewandten Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und damit dem vom Gesetz geforderten Versorgungsstandard entsprechen, obliegt nicht der Krankenkasse oder den Gerichten, sondern dem G-BA nach § 137c SGB V. Dieser soll bei Bedarf die Frage der Zugehörigkeit einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zum Leistungskatalog der Krankenversicherung für Leistungsanbieter, Kostenträger und Versicherte verbindlich klären. Bei den Krankenhausleistungen hat der Gesetzgeber – anders als bei der ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte – auf einen Erlaubnisvorbehalt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verzichtet. Das bedeutet, dass im Krankenhaus grundsätzlich auch neuartige Verfahren keiner vorherigen Zulassung bedürfen, sondern zu Lasten der Krankenversicherung angewendet werden können, solange der Ausschuss Krankenhaus sie nicht ausgeschlossen hat. Bezweifelt eine Krankenkasse, dass die betreffende Methode den gesetzlichen Qualitätskriterien genügt, hat sie die Möglichkeit, über ihren Spitzenverband eine Überprüfung durch den Ausschuss Krankenhaus zu veranlassen und gegebenenfalls auf diesem Wege eine Ausgrenzung zu erreichen (BSG, 19.02.2003, B 1 KR 1/00 R u.a. zu Gastric-Banding). Dies darf jedoch nicht im Sinne einer generellen Erlaubnis aller beliebigen Methoden für das Krankenhaus mit Verbotsvorbehalt ausgelegt werden. Die insoweit anzuwendende Regelung des § 137c SGB V setzt die Geltung des Qualitätsgebots auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. Sie bewirkt vor diesem Hintergrund lediglich, dass – anders als für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungen – nicht in einem generalisierten, zentralisierten formellen Prüfverfahren vor Einführung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus deren Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit formalisiert überprüft wird, sondern die Prüfung der eingesetzten Methoden im zugelassenen Krankenhaus grundsätzlich präventiv durch das Krankenhaus selbst und retrospektiv lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post erfolgt (BSG, 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R, SGb 2009, 360 ff. mit Anm. Felix; ebenso BSG, 21.03.2013, B 3 KR 2/12 R, FD-SozVR 2013, 344735 m. Anm. Plagemann sowie Ossege, MedR 2013, 824 ff.). Die angewandte Methode muss hiernach zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung genügen. Sind die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschränkt, können sich auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern. Das Qualitätsge- 128 bot kann es zugleich erfordern, dass betroffene Patienten regelmäßig lediglich im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien stationär behandelt werden (BSG, 17.12.2013, B 1 KR 70/12 R). Vgl. hierzu kritisch Felix, MedR 2014, 283 ff. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der G-BA eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Ergibt die Überprüfung hingegen, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der G-BA eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e SGB V (vgl. insoweit die Ergänzung der Verfahrensordnung vom 22.11.2012, BAnz AT 10.06.2013 B5 und den entsprechenden Themenschwerpunkt „Erprobung“ des G-BA unter www.gba.de/institution/themenschwerpunkte/erprobungsregelung/ sowie die Anpassung an die Neufassung des § 137c SGB V und weitere, aufgrund des § 137e SGB V erforderliche Änderungen vom 20.06.2013, BAnz AT 13.08.2013 B2). Hierzu auch Felix/Deister, NZS 2013, 81 ff. Zu den bisherigen Beschlüssen vgl. die RL Methoden Krankenhaus unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/34/. Nach der Neuregelung und Einfügung von § 137c Abs. 3 SGB V durch das GKVVSG dürfen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA bisher keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen hat, im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig sind. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Abs. 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Abs. 1 noch nicht abgeschlossen ist. Die bisherige Rechtsprechung des BSG wird hierdurch relativiert. Zur Anwendung dieser Neuregelung bei einer teilstationär durchgeführte Pharmakotherapie vgl. LSG BW, 17.11.2015, L 11 KR 1116/12 (hierzu Schömann, jurisPR-MedizinR 3/2016 Anm. 3; Revision unter B 1 KR 1/16 R anhängig). Vgl. zur Neuregelung auch Deister, NZS 2016, 328 ff. sowie Felix, MedR 2016, 93 ff. Zur Frage, ob das Qualitätsgebot gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bei der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im stationären Bereich auch nach der Änderung des § 137c SGB V gilt, vgl. LSG Sachsen, 23.07.2015, L 1 KR 104/15 (Revision unter B 1 KR 13/16 R anhängig). Die Erforderlichkeit der Behandlung in einem Krankenhaus richtet sich darüber hinaus generell allein nach medizinischen Erfordernissen. Krankenhausbehandlung ist nicht schon bereits deshalb notwendig, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden kann, aber mangels positiver Empfehlung des G-BA nicht zu Lasten der GKV vertragsärztlich erbracht werden darf (BSG, 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R; jurisPR-SozR 12/2009, Anm. 1, Freudenberg). Es entfällt insoweit nicht nur der Sachleistungsanspruch des Versicherten, sondern auch der Vergütungsanspruch des Krankenhauses (LSG SAN, 22.06.2011, L 4 KR 60/06, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 4, Rehm). Durch den Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98 – (s.u. zu dd) wurden die Leistungsansprüche der Versicherten in bestimmten Situationen erwei- 129 tert, das Bundessozialgericht hat dies inzwischen in mehreren Urteilen umgesetzt. Die nunmehr vorliegende Begutachtungsanleitung „Außervertragliche ’Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)’ (ohne Fertigarzneimittel)“ wurde am 08.10.2008 vom GKV-SV erlassen. Sie löst die bisher gültige Fassung vom 14.02.2002 ab. Der Text der umfang- und aufschlussreichen Begutachtungsanleitung findet sich im Downloadbereich des MDS (www.mds-ev.org/). Im Rahmen der ärztlichen Therapiewahl ist es dem Arzt gestattet, eine nicht allgemein anerkannte Heilmethode anzuwenden. Zur Wirksamkeit der patientenbezogenen Einwilligung bedarf es aber einer umfangreichen Aufklärung über das Für und Wider der beabsichtigten Therapie sowie der Information darüber, dass die vorgeschlagene Behandlungsalternative nicht dem medizinischen Standard entspricht und unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, 22.12.2010, 3 StR 239/10). § 135 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V sieht eine Art „besonderen Systemmangel“ mit sich daraus ergebenden Konsequenzen vor: Hat der G-BA in einem Verfahren zur Bewertung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorliegen der für die Entscheidung erforderlichen Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse noch keinen Beschluss gefasst, können die Antragsberechtigten nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie das BMG die Beschlussfassung innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten verlangen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss zu Stande, darf die Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Gelangt der G-BA bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137c SGB V unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann er gem. § 139d SGB V unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. Dies kann etwa ein neues Heilmittel im Rahmen einer Bewertung nach § 138 SGB V betreffen. Das Nähere regelt der G-BA in seiner Verfahrensordnung. dd. Besonderheiten bei lebensbedrohlichen Krankheiten Ob die vorzitierte Rechtsprechung des BSG Bestand haben würde, war lange Zeit ungewiss. Gegen ein Urteil vom 16.09.1997 (1 RK 28/95, NZS 1998, 331) war Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Mit Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98, NZS 2006, 84; SGb 2006, 611 ff. m. Anm. Schmidt - De Caluwe) hat das BVerfG das Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. Im Wesentlichen führt das BVerfG zur Begründung aus, es sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den 130 Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V einer Versicherungspflicht in der GKV zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leide, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der GKV zu verweisen. Dabei müsse allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Ein solcher Fall sei hinsichtlich der Behandlung der Duchenne'schen Muskeldystrophie gegeben. Für diese stehe gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung, zu dem auch operative Maßnahmen gehörten. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden, ist noch nicht möglich. Die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V durch das Bundessozialgericht sei in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu vereinbaren. Übernehme der Staat mit dem System der GKV Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehöre die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung. Die im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte haben hiernach in solchen Fällen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt. Solche Hinweise auf einen individuellen Wirkungszusammenhang können sich – so das BVerfG – aus dem Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich mit dem Zustand anderer, in gleicher Weise erkrankten, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen ergeben sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder behandelt werden. Insbesondere bei einer länger andauernden Behandlung könnten derartige Erfahrungen Folgerungen für die Wirksamkeit der Behandlung erlauben. Weitere Bedeutung komme der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten zu, die die Symptome seiner Krankheit behandelten. Hinweise auf die Eignung der im Streit befindlichen Behandlung könnten sich auch aus der wissenschaftlichen Diskussion ergeben; in Bezug auf die Duchenne'sche Muskeldystrophie lägen inzwischen weltweit Beiträge vor. Zu weiteren Einzelheiten vgl. den vollständigen Beschlusstext www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html. unter Das BSG hat den zurückverwiesenen Rechtsstreit am 27.03.2006 (B 1 KR 28/05 R) durch Vergleich erledigen können und in dem ausführlichen Termin-Bericht Nr. 20/06 (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi- 131 bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2006&Sort=3&nr=93 44) Hinweise zu seiner Auslegung des Beschlusses und den Auswirkungen auf die zukünftige Rechtsprechung gegeben. In der Sitzung vom 04.04.2006 hat der 1. Senats Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG gezogen und geklärt, in welchen Fallgruppen die Forderungen des BVerfG zu einer Korrektur der Rechtsprechung führen können bzw. in welchen sie nicht einschlägig sind (B 1 KR 12/05 R zur interstitiellen Brachytherapie mit Permanent-Seeds: Standardtherapie vorhanden; B 1 KR 12/04 R, NZS 2007, 88 und SGb 2007, 165 ff. m. Anm. Hänlein: Beschluss nicht einschlägig in Fällen, in denen die Erkrankung den Versicherten zwar erheblich beeinträchtigt, die Erkrankung aber weder lebensbedrohlich ist noch regelmäßig tödlich verläuft und eine solche Erkrankung angesichts ihrer Schwere und des Ausmaßes der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen dem wertungsmäßig nicht gleichzustellen ist; B 1 KR 7/05 R, NZS 2007,144 zur unaufschiebbar notwendigen Versorgung mit einem importierten Fertigarzneimittel, vgl. hierzu auch unten III 2 f, aa). Trotz schwerer Ausprägung und ggf. bestehender Suizidgefahr können in diesem Zusammenhang andere Krankheiten, die den Versicherten („nur“) erheblich beeinträchtigen nicht mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden. Selbst hochgradige akute Suizidgefahr bewirkt grundsätzlich nicht, dass Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV beansprucht werden können. Vielmehr könnte sie regelmäßig nur Anspruch auf eine diesbezügliche, spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie begründen (BSG, 26.09.2006, B 1 KR 14/06 R). Zusammenfassend stellt das BSG (07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, NZS 2007, 534; SGb 2008, 42 ff. m. Anm. Knispel) insoweit fest: 1. Eine verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 erfordert zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten auch bei neuen Behandlungsmethoden die Einhaltung des Arztvorbehalts und der Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst. 2. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit, das Fehlen einer anwendbaren Standardtherapie und das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt liegenden Aussichten auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die streitige Therapie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen. 3. Der Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten der streitigen Therapie ist regelmäßig nicht mehr möglich, wenn der G-BA zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer oder therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind und er eine negative Bewertung abgegeben hat. A.A. insoweit zur Hyperthermiebehandlung LSG RP, 15.07.2011, L 5 KR 99/11 B ER, sowie LSG NRW, 19.11.2012, L 11 KR 473/12 B ER, unter Annahme eines Zusatznutzens in Verbindung mit der Durchführung der Chemotherapie (zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Vgl. zur Problematik auch LSG BW, 24.06.2014, L 11 KR 3597/13 m.w.N. sowie LSG NRW, 19.11.2015, L 16 KR 677/15 B ER, NZS 2016, 187. 132 Mit Beschluss vom 29.11.2007, 1 BvR 2496/07 (NZS 2008, 365) hat das BVerfG selbst noch einmal deutlich gemacht, dass und in welchem Umfang bei Methoden, die durch den G-BA von der vertragsärztlichen Behandlung ausgeschlossen wurden, eine Prüfungspflicht der Sozialgerichte – auch bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz – besteht. Vgl. zusammenfassend auch BSG, 05.05.2009, B 1 KR 15/08 R (ICL - , NZS 2010, 392; jurisPR-SozR 7/2010, Anm. 3, Blöcher). Zur neuen Rechtsprechung vgl. wertend auch Langhals, NZS 2007, 76 ff.; Padé, NZS 2007, 352 ff.; Saalfrank/Wesser, NZS 2008, 17 ff. Der G-BA hat mit Beschluss vom 20.01.2011 (BAnz. S. 1342) die Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung und Methoden vertragsärztliche Versorgung sowie die Verfahrensordnung unter Berücksichtigung des BVerfGBeschlusses vom 06.12.2005 angepasst. Mit dem GKV-VStG ist zum 01.01.2012 § 2 Abs. 1a SGB V eingefügt worden, der die Leitsätze des BVerfG aufgreift und umsetzt: Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können nun auch eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für diese Leistungen vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird zugleich die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung festgestellt. Vgl. hierzu auch Joussen, SGb 2012, 625 ff. Stehen für die Diagnostik bzw. Behandlung einer entsprechend schweren Erkrankung jedoch allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende zumutbare Alternativen zur Verfügung, führt die bloße Existenz einer spezifizierteren Diagnostik oder einer schonenderen Behandlung nicht zwingend zu einer Erweiterung des Leistungsspektrums der GKV. Die Kassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (BVerfG, 05.03 1997, 1 BvR 1071/95). Der Maßstab für die Leistungspflicht nach dem SGB V besteht nicht in der Gewährleistung von „Spitzenmedizin um jeden Preis“ bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen, sondern hat sich stets an den zentralen Prinzipien der §§ 2, 12 SGB V zu orientieren (BSG, 04.04.2006, B 1 KR 12/05 R). Nur wenn schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen oder wegen Besonderheiten im Einzelfall nicht zugemutet werden können, kann eine Leistungserweiterung im Sinne des „Nikolausbeschlusses“ in Betracht kommen (LSG Hessen, 17.04.2012, L 1 KR 298/10, NZS 2012, 859). Zum Anspruch auf Versorgung von Glioblastomen mit Avastin, obwohl die europäische Zulassungsbehörde die Zulassung der Erst- und Zweitlinientherapie mit Avastin abgelehnt hat, vgl. LSG Bayern, 14.07.2015, L 5 KR 153/14 (Revision unter B 1 KR 10/16 R anhängig). Vgl. insoweit zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen der Kostenübernahme für eine epimakuläre Brachytherapie BVerfG, 08.04.2014, 1 BvR 2933/13, NZS 2014, 539. Auch ein Anspruch auf eine Protonentherapie bei Prostatakarzinom ist hiernach nicht gegeben (LSG Sachsen-Anhalt, 16.10.2014, L 6 KR 108/12). Zur Glaubhaftmachung 133 eines Anordnungsanspruchs auf eine Leistung nach § 2 Abs. 1a SGB V im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gehört im Übrigen auch die Mitteilung über die aktuelle Ausprägung und den Schweregrad der Erkrankung (LSG SH, 12.11.2015, L 5 KR 203/15 B ER). Andererseits kann sich eine erweiterte Leistungspflicht der GKV für neue Behandlungsmethoden im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die notwendige Prüfung der Erfolgsaussichten einer kurativen Alternativtherapie dann ergeben, wenn die anerkannte Standardtherapie lediglich palliative Ziele verfolgt (BVerfG, 26.02.2013, 1 BvR 2045/12, NZS 2013, 500; FD-SozVR 2013, 345282 m. Anm. Plagemann). Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1a SGB V kann insoweit nicht offen gelassen werden, ob „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung“ besteht. Die Frage, ob eine alternative Behandlungsmethode von der GKV zu finanzieren ist, kann nicht losgelöst davon betrachtet werden, was die anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zu leisten vermag und was die alternative Behandlung zu leisten vorgibt. Versicherte können jedenfalls dann nicht auf eine palliative Standardtherapie verwiesen werden, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht. Sind hingegen nur noch palliative Behandlungen möglich, besteht kein Anspruch auf eine nicht anerkannte Alternativbehandlung, die lediglich die von der Krankenkasse bezahlte leitliniengerechte Therapie ergänzen und die Nebenwirkungen der leitliniengerechten Therapie abmildern bzw. beseitigen sollen (LSG Saarland, 21.10.2015, L 2 KR 189/14, zur Galvanotherapie und Hyperthermiebehandlung bei Prostatakarzinom; ebenso LSG NRW, 19.11.2015, L 16 KR 677/15 B ER, NZS 2016, 187 zur Hyperthermie- und Laserbehandlung bei Pankreasschwanzkarzinom). Auch haben Versicherte, die unheilbar an Krebs erkrankt sind, keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Durchführung einer palliativen Therapie in einer nicht zugelassenen Privatklinik, soweit nicht eine rechtswidrige Leistungsablehnung der Krankenkasse i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V eine privatärztliche Selbstbeschaffung durch den Versicherten erzwingt (LSG BW, 19.04.2016, L 11 KR 3883/15). c. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten aa. Allgemeines Die Krankenbehandlung liegt hauptverantwortlich in der Hand des Arztes bzw. Zahnarztes. Wenn hierzu in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Gesetzgeber festgestellt wird, dass ärztliche oder zahnärztliche Behandlung von Ärzten oder Zahnärzten erbracht wird, so bedeutet dies eine Fort- und Festschreibung des Ärzteprivilegs, nach dem alle anderen Heilbehandler, wie z.B. Heilpraktiker (vgl. hierzu die wiederholte Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG, 15.12.1997, 1 BvR 1953/97, NJW 1998, 1775), von der selbstverantwortlichen Behandlung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Zu den besonderen Regelungen hinsichtlich der Psychotherapie durch nichtärztliche Psychotherapeuten vgl. unten cc. Die ärztliche Behandlung umfasst gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach 134 den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Bedient sich daher der Arzt z.B. der Hilfe einer Arzthelferin oder einer medizinisch - technischen Assistentin, so sind deren Leistungen (Laboruntersuchungen, Fertigung von EKG oder Röntgenaufnahmen u.ä.) Gegenstand der ärztlichen Behandlung. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, so dürfen sie gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden. Nach § 63 Abs. 3b und 3c SGB V können Modellvorhaben vorsehen, dass entsprechend qualifizierte Angehörige der Kranken- und Altenpflegeberufe sowie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten erweiterte arztassistierende Tätigkeiten selbstständig durchführen und begrenzt Verordnungen vornehmen. Darüber hinaus können sogar ärztliche Tätigkeiten übertragen werden, bei denen es sich um selbstständige Ausübung der Heilkunde handelt. Eine entsprechende Richtlinie hat der G-BA beschlossen und damit die Voraussetzungen für die Umsetzung der Modellvorhaben geschaffen (Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V – Richtlinie nach § 63 Absatz 3c SGB V – vom 20.10.2011, BAnz. 2012, S. 1128 / 1228; www.gba.de/informationen/beschluesse/1401/). Die Richtlinie beinhaltet die Grundlagen der Übertragung von Heilkunde auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege sowie Inhalt und Umfang der selbständigen Ausübung der Heilkunde. Beispiele für eine solche „selbständige Ausübung von Heilkunde“ sind etwa spezifische Infusionstherapien, Wund- oder Schmerztherapie. Die Diagnose und deren Überprüfung sowie die Indikationsstellung für bisher ausschließlich ärztliche Behandlungsmaßnahmen bleiben in ärztlicher Verantwortung. Die auf dieser Grundlage durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen sollen in den Modellvorhaben unter Verantwortung von ergänzend qualifizierten Angehörigen der Pflegeberufe erfolgen. Vgl. hierzu auch die weitergehenden Informationen unter www.gba.de/institution/themenschwerpunkte/heilkundeuebertragung. Zur erweiterten Möglichkeit der Übertragung durch die Partner der Bundesmantelverträge seit dem 01.01.2012 vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die KBV und der GKV-SV haben sich über die grundsätzlichen Anforderungen an die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiterinnen in der ambulanten Versorgung verständigt. In einem – nicht abschließenden – Katalog werden solche Leistungen und die spezifischen Anforderungen an deren Erbringung aufgeführt. Die Vereinbarung, die zum 01.10.2013 in Kraft getreten ist, hält fest, welche Leistungen des Arztes grundsätzlich nicht delegierbar sind. Präzisiert wird, dass zwischen der nichtärztlichen Mitarbeiterin und dem delegierenden Vertragsarzt ein dienstvertragliches Verhältnis bestehen muss. Der Arzt muss sicherstellen, dass die Mitarbeiterin für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist. Abhängig von deren Qualifikation hat er sie zur selbstständigen Durchführung der Leistung anzuleiten und regelmäßig zu überwachen (Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V, www.gkv-spitzenverband.de). 135 Die zahnärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund - und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, sowie konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Ergänzende Regelungen hierzu finden sich im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z, z.B. unter www.kzbv.de/vertraege-undabkommen.70.de.html). Er enthält die bundeseinheitlichen Vorgaben für die zahnärztliche Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, regelt u.a. Art und Umfang der Versorgung und enthält Vorschriften zur Durchführung der Behandlungen. Vertragspartner sind der GKV-SV und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Der BMV-Z ist Bestandteil der sogenannten Gesamtverträge, die Vertreter der Krankenkassen und KZVen auf Länderebene schließen. Wird vom Versicherten ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch genommen, so ist dem Arzt (Zahnarzt) gem. § 15 Abs. 2 SGB V vor Beginn der Behandlung die Krankenversicherungskarte (jetzt eGK, § 291 SGB V) auszuhändigen. In dringenden Fällen kann diese Legitimation entsprechend § 15 Abs. 5 SGB V auch nachgereicht werden. Ungültige Versichertenkarten müssen durch die Kassen eingezogen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, nach § 16 Abs. 3a SGB V eingeschränkt wird (§ 19 Abs. 4 BMV-Ä). Wenn ein Patient eine ungültige oder gestohlene Karte vorlegt, muss die ausstellende Kasse für die erbrachten Leistungen einstehen (§ 48 Abs. 3, 4 BMV-Ä). Es ist nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) entsprechend § 291a SGB V gültig. Die Karte enthält die Versichertenstammdaten wie Name, Adresse, Geschlecht und das Foto zur besseren Identifizierung des Inhabers. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung eines Lichtbildes nicht möglich ist (z.B. demente Heimbewohner), erhalten eine eGK ohne Foto. Zum Jahresende 2014 haben – nach einer Übergangsregelung – die bisher ausgegebenen Krankenversichertenkarten – unabhängig vom Ablaufdatum – ihre Gültigkeit verloren. Bis dahin konnten die Ärzte jedoch noch mit der alten Karte arbeiten und auch abrechnen. Bei Nichtvorlage der eGK können sie nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Diese ist jedoch zurückzuzahlen, wenn dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK bis zum Ende des Quartals vorgelegt oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der Krankenkasse nachgewiesen wird (vgl. hierzu auch www.gkvspitzenverband.de sowie die entsprechenden Änderungen des BMV-Ä z.B. unter www.aok-gesundheitspartner.de/bund/arztundpraxis/vertraege/index_02153.html). Durch das E-Health-Gesetz wird die elektronische Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten innerhalb von zwei Jahren flächendeckend eingeführt. Damit werden auch die Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte geschaffen. Ab 2018 werden die Notfalldaten eines Patienten auf der eGK gespeichert, wenn der Patient das wünscht. Damit wären wichtige Informationen über bestehende Allergien oder Vorerkrankungen im Ernstfall schnell verfügbar. 136 Zur Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Einführung der eGK, der verbindlichen Inhalte und des geforderten Lichtbildes vgl. BSG, 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R. Gesetzlich Versicherte haben danach keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstellung eines anderen allgemeinen Berechtigungsnachweises als der eGK. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Nutzung der eGK nicht verletzt. Der Umstand, dass die eGK geeignet sein muss, die in § 291a Abs. 3 SGB V aufgeführten Anwendungen zu unterstützen, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten, da das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten zu diesem Zweck nur mit der Einwilligung der Versicherten gestattet ist. Die eGK darf ohne Einwilligung der Versicherten nur die in § 291a Abs. 1 SGB V genannten Daten enthalten. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. der Begriff „Versichertenstatus“ dürfen nicht durch (normsetzende) Vereinbarungen im Range unterhalb des Parlamentsgesetzes ausgefüllt und „datenmäßig erweitert“ werden (LSG BW, 21.06.2016, L 11 KR 2510/15). Die Versicherten sind auch verpflichtet, der Krankenkasse hierfür ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Mangels einer entsprechenden Regelung über die Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Lichtbildes sind diese Kosten von den Versicherten selbst zu tragen (LSG RP, 20.03.2014, L 5 KR 32/14 NZB). Ausweislich des § 291 Abs. 2a Satz 3 SGB V darf die Ausstellung der eGK nicht mit der Begründung verweigert werden, dass Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen ruhen. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die eGK in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten kann. Daraus ist zu schließen, dass eine Krankenkasse die eGK auch solchen Versicherten ausstellen muss, deren Leistungsansprüche ruhen und eben nur mit entsprechenden Angaben versehen kann, um die Verwendung der Karte auf die in § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V genannten Leistungen zu begrenzen (LSG BB, 22.05.2014, L 9 KR 112/14 B ER). Die Krankenversicherungskarte (jetzt eGK) dient nach § 15 Abs. 2 SGB V zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Sie hat insoweit den Charakter eines Ausweispapiers, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten (vgl. Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 15 Rn 18). Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. In der Übersendung einer Krankenversicherungskarte durch eine Krankenkasse ist daher regelmäßig kein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Mitgliedschaft enthalten (LSG RP, 17.10.2013, L 5 KR 281/12, m.w.N.). Ärztliche Behandlung wird für die Versicherten im Rahmen des Sachleistungsprinzips erbracht, ohne dass sie vorlagepflichtig sind. Hinsichtlich des Abrechnungssystems der Ärzte über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen wird auf die gesonderten Darstellungen zum Kassenarztrecht verwiesen. Bezüglich der zahnärztlichen Behandlung gilt grundsätzlich auch das Sachleistungsprinzip soweit sich diese Behandlung auf prophylaktische und konservierende Maßnahmen beschränkt. Soweit kieferorthopädische Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz erforderlich ist, gelten die Sonderregelungen nach §§ 29 und §§ 55 ff. SGB V, worauf dort (unten d. und e.) einzugehen sein wird. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist in § 75 SGB V ge- 137 regelt. Der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 SGB V umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 75 Abs. 1b SGB V. Zur Einrichtung von Terminservicestellen vgl. nunmehr § 75 Abs. 1a SGB V. Die Terminservicestelle hat Versicherten seit dem 23.01.2016 bei Vorliegen einer Überweisung zu einem Facharzt innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer zu vermitteln. Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Facharzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle innerhalb der Frist keinen Behandlungstermin bei einem niedergelassenen Facharzt vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Zu weiteren Einzelheiten vgl. den Inhalt der Neuregelung. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ vom 20.02.2013 (BGBl. I, 277) ist der – zivilrechtliche – Behandlungsvertrag im BGB eigenständig normiert worden. In den §§ 630a bis 630h BGB wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, aber auch zu anderen Heil- bzw. Heilhilfsberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen oder Physiotherapeuten, mit den vertragstypischen Pflichten geregelt. Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren. Des Weiteren finden sich – die bisherige Rechtsprechung zusammenfassende – Regelungen zur umfassenden Aufklärung der Patienten, zu den Dokumentationspflichten bei der Behandlung und der Führung der Patientenakten. Vgl. zur Aufklärung und deren Dokumentation auch BGH, 28.01.2014, VI ZR 143/13. Fehlt z.B. die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Zur Beweislastumkehr bei Befunderhebungsfehlern bzw. mangelnder Dokumentation der Befunde vgl. BGH, 02.07.2013, VI ZR 554/12; hierzu Francke, jurisPR-MedizinR 8/2013 Anm. 1. Vgl. zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung BGH, 17.11.2015, VI ZR 476/14; hierzu Francke, jurisPR-MedizinR 5/2016 Anm. 1 sowie Nußstein, VersR 2016, 641 ff. Behandelnde sind verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen. Patientinnen und Patienten wird das Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen abgelehnt werden darf. Vgl. insoweit zum Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte einer Eigeneinrichtung (Zahnzentrum) der Krankenkasse BSG, 08.09.2015, B 1 KR 36/14 R, NZS 2016, 63; FD-SozVR 2015, 374357 m. Anm. Plagemann. Schließlich wird es zukünftig in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die bisherige Rechtsprechung 138 und werden klar geregelt (§ 630h BGB). Vgl. zum „Patientenrechtegesetz“ auch den Übersichtsaufsatz von Wenner, SGb 2013, 162 ff. sowie Hahn, SGb 2015, 144 ff. Zum kodifizierten Vertragstypus auch Spickhoff, VersR 2013, 267 ff. bb. Besonderheiten zur zahnärztlichen Behandlung Nach § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SGB V haben die Versicherten die Mehrkosten (zur Abrechnungsgrundlage vgl. § 87 a SGB V) selbst zu tragen, wenn sie eine über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung – die in diesem Fall als Sachleistung abgerechnet wird – hinausgehende Versorgung bei Zahnfüllungen wählen. Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Diese Mehrkostenregelung gilt jedoch nach § 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Ein Anspruch auf Ersetzung intakter Amalgamfüllungen scheitert nach Auffassung des BSG (06.10.1999, B 1 KR 23/97 R, B 1 KR 13/97 R mit Anm. Spieß, SGb 2000, 485 ff. und B 1 KR 14/98 R) zudem an fehlenden wissenschaftlichen Belegen über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das hieraus freigesetzte Quecksilber, soweit nicht eine „Amalgamallergie“ nachgewiesen ist. Hiernach sind auch Gussfüllungen (Inlays) von der Versorgung ausgeschlossen. Der früheren Verwaltungspraxis, zumindest Zuschüsse zu gewähren, steht der Gesetzeswortlaut eindeutig entgegen (BSG, 06.10.1999, B 1 KR 14/98 R). Zur Versorgung mit Goldinlays im Ausnahmefall bei Unverträglichkeit gegenüber den Inhaltsstoffen von plastischen Füllungen vgl. LSG Sachsen, 25.01.2012, L 1 KR 87/10. Im Revisionsverfahren hat das BSG (02.09.2014, B 1 KR 3/13 R) festgestellt, dass Versicherte wegen Systemversagens Anspruch auf Versorgung mit Einlagefüllungen haben können, wenn deren Ausschluss aus dem Leistungskatalog durch den G-BA gegen höherrangiges Recht verstößt und die Versorgung individuell erforderlich ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot schließt einen Anspruch Versicherter auf medizinisch alternativlose Versorgung mit Einlagefüllungen nicht aus. Zur Durchführung entsprechender fehlender Ermittlungen und Feststellungen hat das BSG die Sache zurück verwiesen. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V gilt als zahnärztliche Behandlung nicht die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener. Für Versicherte mit schweren Kieferanomalien bleibt die Leistungspflicht nach weiterer Maßgabe des § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V jedoch auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin bestehen. Der Leistungsausschluss greift auch dann ein, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und sich die Behandlungsbedürftigkeit erst im Erwachsenenalter ergeben hat. Auf den Grund der Behandlungsbedürftigkeit kommt es nicht an. Auch die Erfolglosigkeit einer im Jugendalter bereits durchgeführten Behandlung führt nicht zu einem erneuten Anspruch. Ebenfalls der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V ist keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die behandlungsbedürftige Zahnstellungsanomalie ein vergleichbar schweres Ausmaß hat wie der gesetzlich geregelte Fall (BSG, 09.12.1997, 1 RK 11/96, 1 RK 10/97 und 1 RK 11/97 = NZS 1998, 525). Der Behandlungsbeginn muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen. Die Aufstellung des Behandlungsplans und Antragstellung reichen insoweit nicht aus (BSG, 25.03.2003, B 1 KR 17/01 R). Zum Ausschluss 139 der craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) vgl. LSG NRW, 13.03.2014, L 16 KR 597/13, m.w.N. zum Problembereich. Nach § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V zählen auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürfen von den Kassen nicht bezuschusst werden. Das gleiche gilt nach Satz 9 für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor. Diese sind vom G-BA nach § 92 Abs. 1 SGB V festgelegt worden (vgl. hierzu Abschnitt B VII der Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung <Behandlungs-RL> z.B. unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-78/RL-Z_Behandlung_2006-03-01.pdf). Bei Vorliegen einer solchen Indikation erbringt die Kasse die Leistung einschließlich der sog. Suprakonstruktion (dem eigentlichen Zahnersatz) als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung. Eine medizinische Gesamtbehandlung verlangt insoweit, dass die Behandlung sich nicht in der Versorgung mit Zahnersatz erschöpft, sondern ein übergeordnetes Behandlungsziel verfolgt, in das sich die implantologischen Leistungen lediglich unterstützend einfügen (BSG, 07.05.2013, B 1 KR 19/12 R). Zur gesonderten Gewährung der Suprakonstruktion im Rahmen der Leistung von Zahnersatz vgl. unten zu e. Die Einschränkung bzw. der Ausschluss implantologischer Leistungen ist nach Auffassung des BSG (19.06.2001, B 1 KR 23/00 R, NZS 2002, 312 und B 1 KR 27/00 R) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch insoweit, als in der Vergangenheit (zum neuen Recht vgl. unten zu e) ein Zuschuss zu den Kosten der Suprakonstruktion nicht gewährt wurde. Die vom G-BA festgelegten Ausnahmeindikationen sind eng auszulegen (BSG, 19.6.2001, B 1 KR 4/00 R und B 1 KR 23/00 R). Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf implantologische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es regelmäßig an der einen Anordnungsgrund begründenden Eilbedürftigkeit. Bezüglich aktuell vorhandener Schmerzen und Entzündungen hat der Versicherte einen Anspruch auf allgemeinoder zahnmedizinische Behandlung (LSG Bayern, 19.01.2015, L 5 KR 1/15 B ER). Eine Progenie (Vorverlagerung des Unterkiefers) gehört nicht zu den Ausnahmeindikationen, in denen ein Anspruch auf implantologische Leistungen besteht (LSG Sachsen, 25.01.2012, L 1 KR 86/10). Zu Inhalt und Umfang sowie Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeindikation einer „generalisierten genetischen Nichtanlage von Zähnen“ vgl. BSG, 13.07.2004, B 1 KR 37/02 R; LSG NRW, 22.07.2010, L 11 KR 14/10, jurisPR-MedizinR 1/2011, Anm. 5, Niggehoff sowie LSG BB, 20.11.2013, L 9 KR 379/10, jurisPR-MedizinR 4/2014, Anm. 1, Kerber. Darauf, ob Versicherte in der Lage sind, herausnehmbaren Zahnersatz selbständig einzusetzen und wieder herauszunehmen, stellen weder das Gesetz noch die Behandlungs-RL ab. Danach hat sich auch die Versorgung Contergan geschädigter Versicherter streng an den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V sowie der Behandlungs-RL zu orientieren. Eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung der Ausnahmeindikationen zugunsten Contergan geschädigter Versicherter kommt nicht in Betracht (BSG, 04.03.2014, B 1 KR 6/13 R, NZS 2014, 541; s.a. Anm. Schroeder-Printzen, GesR 2014, 537 und Marburger, jurisPR-SozR 23/2014 Anm. 2). 140 Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung ausgeprägter Kieferatrophien als Ausnahmeindikation gegen höherrangiges Recht verstößt und die Richtlinien insoweit Lücken ergänzend richterrechtlich auszulegen sind, hat das BSG (19.06.2001, B 1 KR 4/00 R, SGb 2002, 392 ff. mit Anm. Krauskopf; B 1 KR 5/00 R und B 1 KR 23/00 R, NZS 2002, 312) verneint. Dies gilt gleichermaßen bei dem Verlust mehrere Zähne durch eine Parodontopathie (LSG BW, 18.06.2013, L 11 KR 4956/11). Auch bei völliger Zahnlosigkeit mit fortgeschrittener Kieferatrophie besteht weder ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf die Gewährung eines Zuschusses noch eines Darlehens zum Zwecke einer Finanzierung Implantat gestützten Zahnersatzes. Vielmehr ist der Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Krankenversicherten in diesem Fall auf die Versorgung mit „normalem“ Zahnersatz zu verweisen (LSG BW, 29.06.2011, L 2 SO 5698/10, sowie 27.05.2014, L 2 SO 1625/13). Der Ausschluss implantologischer Leistungen aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung erfasst auch Ersetzungs- und Reparaturarbeiten an früher bereits eingesetzten Implantaten. Abgesehen davon, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der implantologischen Leistung eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgebehandlung nicht zulässt, kann auch das Fehlen von Behandlungsalternativen bei vorhandenen Implantaten eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen. Da für den Behandlungsanspruch in der GKV immer nur der aktuelle Behandlungsbedarf maßgebend ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die jeweilige Kasse durch eine implantologische Erstversorgung zur Alternativlosigkeit der jetzigen Folgebehandlung beigetragen hat und ob die Gewährung der Erstversorgung als rechtmäßig oder als rechtswidrig zu beurteilen wäre. Schließlich ist in der Bewilligung einer implantologischen Erstversorgung auch keine verbindliche Bewilligung der Folgekosten zu sehen, denn die Wirkung krankenversicherungsrechtlicher Leistungsbewilligungen reicht grundsätzlich nicht über den aktuellen Behandlungsbedarf hinaus (BSG, 03.09.2003, B 1 KR 9/02 R, NZS 2004, 426; B 1 KR 2/03 R, B 1 KR 18/02 R). Auch wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation für die Versorgung mit Zahnimplantaten erfüllt ist, hat die Krankenkasse dem Versicherten keine sog. professionelle Reinigung der Implantate zu gewähren, selbst wenn diese als medizinisch notwendig anzusehen ist. Lediglich die Entfernung harter, verkalkter Beläge von den Implantaten im Mund wie von den natürlichen Zähnen ist als Naturalleistung zu gewähren (BSG, 21.06.2011, B 1 KR 17/10 R, jurisPR-SozR 23/2011, Anm. 4, Schömann). Professionelle Zahnreinigung – auch unabhängig von Zahnersatz – wird aber zwischenzeitlich durch eine Vielzahl von Kassen als satzungsmäßige Mehrleistung angeboten. Vgl. hierzu die Übersicht unter http://www.kzbv.de/zahnarztpraxis.769.de.html. Im EBM für zahnärztliche Leistungen ist nach der Neuregelung in § 87 Abs. 2i SGB V eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten im Rahmen eines Hausbesuchs, die einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. Seit dem 01.04.2013 gibt es insoweit eine neue Position für die aufsuchende Betreuung dieses Personenkreises, nach der die aufsuchende Versorgung angemessen und extrabudgetär honoriert, und insbesondere auch die zahnärztliche Betreuung im Pflegeheim verbessert wird. 141 cc. Psychotherapie Psychotherapie konnte in der Vergangenheit nur als Teil ärztlicher Behandlung in Anspruch genommen werden. Wurde Psychotherapie nicht unmittelbar durch Ärzte erbracht, konnten Diplom-Psychologen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausschließlich im Rahmen des so genannten Delegationsverfahrens hinzugezogen werden. Seit dem 01.01.1999 sind auch die nichtärztlichen Psychotherapeuten als weiterer selbstständiger Heilberuf anerkannt und nehmen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen selbstständig an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teil. Berufsausübung, Approbation sowie Ausbildungsvoraussetzungen sind in dem Psychotherapeutengesetz – PsychThG geregelt. Die „Kassenzulassung” sowie die weiteren Einzelheiten der Beziehungen zu den Krankenkassen ergeben sich aus den §§ 72 ff. SGB V. Ärztliche Behandlung schließt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung ein. Sie wird gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V durch Vertragsärzte und zugelassene Psychotherapeuten entsprechend den Psychotherapie - RL (vgl. § 92 Abs. 6 a SGB V) durchgeführt. Die Psychotherapie - RL i.d.F. vom 19.02.2009 (aktuelle Fassung jeweils unter www.gba.de/informationen/richtlinien/20/) werden durch die Psychotherapie - Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen als Anlage zum Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) ergänzt (vgl. z.B. unter www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php). Zur ärztlichen und psychotherapeutische Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt oder Psychotherapeuten angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Auch für die Bewertung psychotherapeutischer Verfahren findet die RL Methoden vertragsärztliche Versorgung Anwendung. Der G-BA bewertet die psychotherapeutischen Behandlungsformen. Er überprüft dabei, ob der Nutzen für die Behandlung in Studien belegt ist und ob das Verfahren medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist. Wenn dies der Fall ist, wird die Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Hiernach stehen neben der Psychoanalyse die Tiefenpsychologie und die Verhaltenstherapie als anerkannte Verfahren für die Behandlung der Versicherten zur Verfügung. Der Ausschluss der Gesprächspsychotherapie durch den G-BA steht mit § 92 Abs. 6a SGB V im Einklang und verletzt das Grundrecht der Therapeuten auf Schutz ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht. Auch nach der Beurteilung des GBA kann die Gesprächspsychotherapie jedoch für die Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein. Kann der individual-rechtliche Behandlungsanspruch der Versicherten in besonders gelagerten Fällen in diesem System hiernach nicht erfüllt werden, steht ihnen der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gesprächspsychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach § 13 Abs. 3 SGB V erstatten zu lassen (BSG, 28.10.2009, B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R). Für Versicherte, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, ist eine weitere psychotherapeutische Behandlungsmethode in die Psychotherapie – RL 142 aufgenommen worden: Das sogenannte Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) kann seit dem 03.01.2015 im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes in der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der analytischen Psychotherapie angewendet werden. Ziel des EMDR ist es, dass der Patient seine traumatischen Erlebnisse verarbeiten kann. Trotz weitgehender Gleichberechtigung mit den Vertragsärzten und Selbstständigkeit in der Heilbehandlung, bleiben Elemente des Ärzteprivilegs und des Delegationsverfahrens gegenüber den Psychotherapeuten erhalten. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist durch den Psychotherapeuten spätestens nach den probatorischen Sitzungen vor Beginn der eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung der Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung einzuholen. Falls dieser es für erforderlich hält, muss darüber hinaus auch noch ein Bericht eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes eingeholt werden. Einzelheiten hierzu sind ebenfalls in den Richtlinien geregelt. Zur Problematik der Unterversorgung, langer Wartezeiten für die Aufnahme der Behandlung und möglicher Kostenerstattung wegen „Systemmangels“ vgl. die Hinweise der Bundespsychotherapeutenkammer unter www.bptk.de sowie www.bptk.de/fileadmin/user_upload/News/BPtk/2012/20120420/BPtK_Ratgeber_Kos tenerstattung.pdf. Zu den sich ggf. nach § 13 Abs. 3a SGB V ergebenden Möglichkeiten vgl. oben zu E I 3 b, cc. Ob dem Problem langer Wartezeiten im Rahmen der Einrichtung von Terminservicestellen (§ 75 Abs. 1a und 1b SGB V) abgeholfen werden kann, bleibt abzuwarten. Die Approbation als berufsrechtliche Zulassung zur Tätigkeit als Arzt bzw. Psychotherapeut ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als abrechnungsberechtigter Therapeut auch bei einer außervertraglichen Psychotherapie. Dies gilt auch für Fälle des Systemversagens, des medizinischen Notfalls oder beim Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation i.S.v. § 2 Abs. 1a SGB V. Diese Mindestvoraussetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (LSG NDS-Bremen, 26.01.2016, L 4 KR 209/15 m.w.N.; Revision unter B 1 KR 4/16 R anhängig). d. Kieferorthopädische Behandlung Versicherte haben nach § 29 Abs. 1 SGB V Anspruch auf die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführte kieferorthopädische Behandlung (KFO). Der Anspruch besteht nach § 29 Abs. 1 SGB V nur in medizinisch begründeten Indikationsgruppen (KIG), bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die KIG sind durch den G-BA gemäß § 29 Abs. 4 SGB V in den KFO-RL nach § 92 Abs. 1 SGB V bestimmt worden (vgl. hierzu die nach den Beschlüssen vom 04.06./24.09.2003 seit dem 01.01.2004 gültige Fassung, BAnz. S. 24966) und für die Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verbindlich (LSG BW, 18.09.2012, L 11 KR 4190/11, FD-SozVR 2013, 341337 m. Anm. Wergin). Die KFO- 143 RL verstoßen insoweit auch nicht gegen höherrangiges Recht (BSG, 09.12.1997, 1 RK 11/97) Vor Inanspruchnahme der Behandlung ist der Behandlungsplan als Antrag der Krankenkasse vorzulegen. Liegt eine der KIG vor, wird die Krankenkasse die Versorgung genehmigen. Der Vertragszahnarzt rechnet die Behandlung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Versicherte trägt zunächst einen Anteil von 20 % der Kosten, bei gleichzeitiger Behandlung weiterer Kinder für diese nach Abs. 2 Satz 3 nur 10 % Der Anteil ist an den Zahnarzt zu leisten (Abs. 2 Satz 1). Wird die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, zahlt die Krankenkasse gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V dem Versicherten den geleisteten Anteil zurück. Hierdurch wird die Motivation der Versicherten erhöht, die Behandlung auch im notwendigen Umfang zum Abschluss zu bringen. Konservierend - chirurgische und Röntgenleistungen im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung werden als Sachleistung ohne Anteilszahlung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch ist gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 (jetzt Satz 6) SGB V auf Versicherte beschränkt, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. bereits vorstehend unter c, bb. Wird eine kieferorthopädische Versorgung durch die GKV gewährt, erbringt sie auf Grundlage von § 27 SGB V die medizinisch notwendige Versorgung. Weitergehende Ansprüche auf kieferorthopädische Behandlung können insoweit auch nicht gegen die Träger der Grundsicherung nach § 26 Abs. 6 SGB II bzw. 73 SGB XII geltend gemacht werden (BSG, 12.12.2013, B 4 AS 6/13 R). e. Zahnersatz Mit der Aufhebung des § 30 SGB V und der Neufassung der §§ 55 bis 57 SGB V wird Zahnersatz einschließlich der Versorgung mit Zahnkronen und Suprakonstruktionen seit dem 01.01.2005 nicht mehr als Sachleistung der Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Wie bereits in der Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1998 haben Versicherte Anspruch auf befundorientierte Festzuschüsse von 50 % zur im Einzelfall notwendigen Versorgung. Hiernach zahlen die Krankenkassen im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung für Zahnersatz einen klar kalkulierbaren, festgelegten Betrag. Dieser befundbezogene Festzuschuss ist ein Erstattungsbetrag der Krankenkasse, der sich am konkreten Befund (z. B. ein fehlender Zahn im Unterkiefer) orientiert. Das bedeutet: Alle Versicherten bekommen bei gleichem Befund den gleichen Betrag von ihrer Kasse erstattet. Die Festzuschüsse decken 50 % der Kosten für die Regelversorgungsleistungen ab. Weichen die dem Befund zugeordneten Regelversorgungsleistungen von den tatsächlich erbrachten Leistungen ab, können Mehrkosten entstehen, die ausschließlich 144 der Versicherte zu tragen hat. Wünscht beispielsweise der Versicherte bei einem Befund, für den eine herausnehmbare Versorgung als Regelversorgung vorgesehen ist, eine Brückenversorgung, sind die daraus resultierenden Mehrkosten vom Versicherten zu übernehmen. Eine darüber hinaus gehende Kostenübernahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn (neuer) Zahnersatz nicht aus zahnmedizinischen Gründen sondern ausschließlich zur allgemeinen Krankheitsbehandlung erforderlich wird. Besteht bei Versicherten z.B. eine Allergie gegen Amalgam oder Palladium-Legierungen und wurde im Rahmen einer erforderlichen Sanierung Zahnersatz oder der Austausch bereits vorhandener prothetischer Versorgung erforderlich, wird hierdurch keine weitergehende Leistungspflicht begründet. Eine Befreiung vom Eigenanteil kann im Ausnahmefall allenfalls mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung geboten sein, wenn eine frühere Leistung der Krankenkasse den Behandlungsbedarf veranlasst hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt (BSG, 06.10.1999, B 1 KR 9/99 R, NZS 2000, 396, SGb 2001, 22 ff. mit. Anm. Boecken und B 1 KR 10/99 R). Den vorgesehenen Eigenanteil haben Versicherte hiernach auch dann zu tragen, wenn sie innerhalb kurzer Zeit, z.B. aufgrund einer Unverträglichkeit verwendeter Materialien, im selben Kieferbereich mehrfach zahnprothetisch versorgt werden mussten (BSG, 23.05.2000, B 1 KR 3/99 B, NZS 2001, 144). Vgl. hierzu erneut (bei Versorgung einer LippenKiefer-Gaumenspalte) BSG, 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R; FD-SozVR 2014, 363675, m. Anm. Plagemann. Die Festsetzung der Regelversorgung und die Qualitätssicherung für die Leistungen, für die ein Festzuschuss gewährt wird, ist Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung. Die weiteren Vorgaben des Gesetzgebers hierzu finden sich in § 56 SGB V. Der G-BA hat diese mit der Festzuschuss-RL umgesetzt. Hierin sind die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden, bestimmt und diesen prothetische Regelversorgungen zugeordnet. Des Weiteren ist die Höhe der jeweiligen Festzuschüsse bestimmt worden. Die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinien sowie Beschlüsse, Erläuterungen und die Höhe der aktuellen Festzuschüsse finden sich unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/27. Die Preise für die zahnärztlichen und zahntechnischen Regelleistungen, die den Befunden zugeordnet sind, werden vom GKVSV mit den Organisationen der Zahnärzte und Zahntechnikern vereinbart. Die Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsrechts für Zahnersatz und die Höhe des Festzuschusses sind mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG). Jedenfalls für Leistungen, die, wie der Zahnersatz, nicht zum Kernbereich der Krankenbehandlung zählen, ist dem GG kein Gebot für einen bestimmten sachlichen Umfang zu entnehmen (BSG, 07.05.2013, B 1 KR 5/12 R). Die Festsetzung eines Festzuschusses für den über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatz ist danach gesetzes-, völkerrechtsund verfassungskonform (BSG, 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R; FD-SozVR 2014, 363675, m. Anm. Plagemann). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben Gemeinsame Erläuterungen zur Kombinierbarkeit von Befunden, für die Festzuschüsse gewährt werden, verabschiedet. Der G-BA empfiehlt ausdrücklich, diese Gemeinsamen Erläuterungen zu beachten. Es gilt der Grundsatz, 145 dass zwei oder mehrere Befunde parallel abrechenbar sind, wenn diese unabhängig voneinander festgestellt werden. Sind beispielsweise im selben Kiefer mehrere Zähne überkronungsbedürftig, so zahlt die Krankenkasse selbstverständlich den für die Überkronung eines einzelnen Zahnes vereinbarten Festzuschuss mehrfach. Es können im selben Kiefer aber auch verschiedene Befunde nebeneinander auftreten. So können beispielsweise die Überkronung eines Zahnes und die Schließung einer Zahnlücke notwendig sein und zusammen festgestellt werden. Auch in diesen Fällen zahlt die Krankenkasse in der Regel den für den jeweiligen Befund vereinbarten Festzuschuss. Welche Kombinationsmöglichkeiten tatsächlich bestehen, wurde als Anlage der Gemeinsamen Erläuterungen in einer Tabelle zusammengefasst (vgl. z.B. unter www.kzbv.de/m114.htm). Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die entsprechenden Mehrkosten gemäß § 55 Abs. 4 SGB V selbst zu tragen. Wird eine von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung durchgeführt, haben die Krankenkassen die nach § 55 Abs. 1 bis 3 SGB V bewilligten Festzuschüsse zu erstatten (§ 55 Abs. 5 SGB V). Erklärt der Zahnarzt im HKP, dass die Kosten für eine dem Befund entsprechende Regelversorgung voraussichtlich in Höhe des doppelten Festzuschusses liegen, haben auch Versicherte, die mit der Tragung des Eigenanteils für die Versorgung mit Zahnersatz unzumutbar belastet würden, keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten, wenn diese höher als der doppelte Festzuschuss sind (LSG BW, 17.11.2014, L 11 KR 4040/14 ER-B). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils bzw. der Mehrkosten nach § 55 Abs. 4 SGB V bei einer über das medizinisch notwendige Maß hinausgehenden Versorgung mit Zahnersatz aus Mitteln der Sozialhilfe (LSG NRW, 04.06.2014, L 9 SO 84/14 B, FD-SozVR 2014, 360488 m. Anm. Plagemann). Eigene Bemühungen der Versicherten und regelmäßige Pflege sowie Teilnahme an den jährlichen Kontrolluntersuchungen führen zu einer Erhöhung des Zuschusses (§ 55 Abs. 1 SGB V). Vorschriften zur Erhöhung der Zuschüsse in Härtefällen finden sich in § 55 Abs. 2 und 3 SGB V. Vgl. ergänzend hierzu auch das bei der Prüfung zu beachtende Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ vom 06.06.2013 (www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlung_belastungsgrenzen/_jcr_conte nt/par/download_0/file.res/Gem_Rundschreiben_Einnahmen_Lebensunterhalt_2013 0606.pdf). Beigefügt ist eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten. Die von Kindern ihren Eltern zugewendeten Beträge zur Deckung ihrer ungedeckten Heimunterbringungskosten dienen der Sicherung ihres Lebensunterhalts im Altenpflegeheim. Sie sind daher den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen (LSG RP, 20.03.2014, L 5 KR 246/13, NZS 2014, 545; bestätigend BSG, 08.09.2015, B 1 KR 22/14 R, NZS 2015, 902). Weitere Einzelheiten zur Versorgung ergeben sich aus den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-RL) i.d.F. vom 08.12.2004 (www.gba.de/informationen/richtlinien/26/). 146 Vor Beginn der Behandlung hat der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen, der der Krankenkasse zur Prüfung, ggf. Begutachtung, und Genehmigung vorzulegen ist (zum Genehmigungserfordernis vor Durchführung der Maßnahme vgl. auch LSG NDS-Bremen, 25.11.2014, L 4 KR 535/11). Dies gilt auch bei einer zahnprothetischen Behandlung im EU-Ausland. Die Kosten für sind insoweit gemäß §§ 13 Absatz 4, 55 Absatz 1 SGB V nur zu übernehmen, wenn der Versicherte den HKP vor Durchführung der Behandlung zur Kontrolle eingereicht hat. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung der Versorgung mit Zahnersatz durch die Krankenkasse verstößt nicht gegen Europarecht. Von den innerstaatlich festgelegten Anforderungen für einen Leistungsanspruch, die gleichermaßen für die Gewährung von Leistungen im Inland wie im Ausland gelten, geht nämlich grundsätzlich keine Beeinträchtigung der europarechtlichen (passiven) Dienstleistungsfreiheit aus, soweit Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten dadurch nicht unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden (BSG, 30.06.2009, B 1 KR 19/08 R, jurisPR-SozR 1/2010, Anm. 3, Padé; jurisPR-MedizinR 3/2010, Anm. 1, Niggehoff). Die Krankenkasse hat im Rahmen der Prüfung des HKP das Recht, den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten zu lassen. Der Versicherte ist verpflichtet, an einer vom Gutachter für notwendig erachteten ambulanten körperlichen Untersuchung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, kann die Krankenkasse die Genehmigung des HKP nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagen (LSG BW, 28.05.2015, L 11 KR 4956/14). Wechseln Versicherte während der Behandlung die Krankenkasse, so ist die Kasse leistungspflichtig, bei der im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung die Versicherung bestand. Beim Zahnersatz richtet sich die Leistungszuständigkeit nach dem Zeitpunkt der Eingliederung und nicht nach demjenigen der Aufstellung des HKP (BSG, 20.11.2001, B 1 KR 31/99 R). Die Beziehungen der Krankenkassen zu Zahnärzten und Zahntechnikern wurden für diesen Versorgungsbereich aus den allgemeinen Regelungen der §§ 69 ff. SGB V herausgelöst und sind gesondert in § 57 SGB V geregelt. Auf die Einzelheiten dieser Vorschrift wird verwiesen. Ergänzende Regelungen zur Planung, Genehmigung und Abrechnung der Zahnersatzleistungen sind nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 a SGB V im Bundesmantelvertrag zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem GKV-SV zu vereinbaren. Da diese Regelungen den Abschluss von Einzelverträgen nicht vorsehen, sind die Krankenkassen nicht berechtigt, mit einem Dentallabor einen Individualrabattvertrag für dentaltechnische – auch (teilweise) im Ausland hergestellte – Leistungen abzuschließen (LSG NDS, 25.11.2014, L 4 KR 244/10, NZS 2015, 304; hierzu Eichhorn, jurisPR-MedizinR 1/2015 Anm. 4). Im Übrigen ist bei der Versorgung mit Zahnersatz der Leistungsausschluss bzw. die Leistungsbegrenzung für Ausländer gem. § 27 Abs. 2 SGB V zu beachten. 147 f. Arznei- und Verbandmittel aa. Allgemeines Versicherte haben nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind sowie auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Nach § 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel, Stoffe und Zubereitung aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im Körper u.a. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Unter diese Begriffsbestimmung fallen daher alle sächlichen Mittel, die dem Körper durch Einreiben, Einnehmen, Einatmen oder Einspritzen zugeführt werden und hierdurch auf den menschlichen Organismus einwirken. Verbandmittel sind nach § 4 Abs. 9 AMG Textilien oder ähnliche Stoffe, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten aufzusaugen, wie z.B. Watte, Pflaster und Binden. Als Arzneimittel gelten jedoch nur solche Stoffe und Zubereitungen, die nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen, registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind. Zu den Auswirkungen des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs i.S.d. Richtlinie 2001/83/EG und die Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007, Rechtssache C-319/05 (Kapseln mit Knoblauchextrakt-Pulver). Zur Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln in der GKV vgl. auch Gutzler, SGb 2008, 341 ff. m.w.N. Lichtschutzmittel sind hiernach – auch wenn sie aus Krankheitsgründen zum Schutz der Haut aufgetragen werden müssen – nicht vom Anspruch der Versicherten auf Krankenbehandlung umfasst, da sie, wie Körperpflege- und Nahrungsergänzungsmittel, keine verordnungsfähigen Arzneimittel sind (vgl. LSG NRW, 06.10.2011, L 1 KR 469/10 m.w.N.). Ist ein Zulassungsverfahren (noch) nicht durchgeführt oder einem zulassungspflichtigen Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes die Zulassung zum Verkehr förmlich versagt worden, darf es in der GKV grundsätzlich nicht verordnet werden (vgl. BSG, 08.06.1993, 1 RK 21/91, NZS 1993, 398; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 19/96 R, NZS 1999, 245). Die GKV muss daher nicht für Arzneimittel aufkommen, denen die erforderliche deutsche oder eine EU-weite Zulassung fehlt; das gilt auch dann, wenn eine in Deutschland ausgesprochene Versagung der arzneimittelrechtlichen Zulassung noch nicht rechtskräftig ist. Die Zulassung in nur einem Mitgliedstaat der EU ist nicht ohne weiteres für alle anderen Mitgliedstaaten maßgebend. Will der an einem europaweiten Absatz interessierte Hersteller diese Wirkung herbeiführen, ist er vielmehr darauf beschränkt, die zentrale europäische Zulassung nach der EWG-VO 2309/93 zu beantragen oder ein besonderes Anerkennungsverfahren für bereits in einem Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel zu betreiben (EWG-Richtlinie 75/319). Ohne eine derart herbeigeführte Zulassung bleibt der Vertrieb eines von der deutschen zuständigen Behörde nicht zugelassenen Arzneimittels verboten und scheidet die Leistungspflicht der GKV aus (BSG, 18.05.2004, B 1 KR 21/02 R, NZS 2004, 308). Sollte jedoch eine Krankheit so selten sein, dass eine systematische Erforschung der Behandlungsmöglichkeiten praktisch ausscheidet, und darüber hinaus die Arzneimit- 148 telqualität mit Rücksicht auf ausländische Zulassungen im Behandlungszeitpunkt als ausreichend anzusehen sein, kommt ausnahmsweise die Leistungspflicht der Krankenkasse in Betracht. Unter den genannten Bedingungen steht das Arzneimittelrecht dem Anspruch nicht entgegen, denn es lässt den Vertrieb von im Ausland zugelassenen Medikamenten im Rahmen von Einzelbestellungen zu (§ 73 Abs. 3 AMG). Bei singulären Erkrankungen besteht nicht die Gefahr, dass die Leistungspflicht der GKV faktisch zu einer Markteinführung von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln führt und so die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unterläuft. Die unkonventionelle Vorgehensweise des Arztes bei einer singulären Erkrankung setzt auch nicht die vorherige Anerkennung durch den G-BA voraus. Der Erlaubnisvorbehalt für neue Therapien in der vertragsärztlichen Versorgung gilt nur für Behandlungsmethoden. Darunter versteht schon die bisherige Rechtsprechung Behandlungsmaßnahmen, die der Arzt bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch anwendet und zu deren therapeutischem Nutzen infolgedessen generelle Aussagen möglich sind. Die Vorgehensweise bei einer einmalig auftretenden Krankheit stellt keine Methode dar (BSG, 19.10.2004, B 1 KR 27/02 R, NZS 2005, 589; SGb 2005, 641 ff. m. Anm. Hart – Visudyne® bei Aderhautkolobom im Kindesalter). Vgl. hierzu auch LSG Hessen, 28.08.2012, L 1 KR 369/10, FD-SozVR 2012, 339005 m. Anm. Plagemann. Zu den seltenen Krankheiten vgl. auch die Internet-Datenbank www.orpha.net, das zentrale Informationsportal über seltene Erkrankungen (ZIPSE) unter www.portal-se.de, eine Kartierung von Versorgungseinrichtungen für Menschen mit seltenen Erkrankungen unter https://www.se-atlas.de/home/ sowie den „Nationalen Aktionsplan“ unter www.namse.de/images/stories/Dokumente/nationaler_aktionsplan_.pdfs. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98, NZS 2006, 84; SGb 2006, 611 ff. m. Anm. Schmidt - De Caluwe; vgl. hierzu auch oben III 2 b, dd) kann ein Anspruch auf die Versorgung mit nur im Ausland zugelassenen Medikamenten in Betracht kommen. Die dort vom BVerfG entwickelten Grundsätze zum Anspruch von Versicherten auf ärztliche Behandlung mit nicht allgemein anerkannten Methoden sind sinngemäß auch auf den Bereich der Arzneimittelversorgung zu übertragen, soweit ausfüllungsbedürftige Versorgungslücken bestehen. Es muss insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen, für die in Deutschland keine allgemein anerkannte Behandlung verfügbar ist, bzw. die dafür im Rahmen anerkannter Behandlungsmethoden standardmäßig zur Anwendung kommenden Präparate andere schwere Gesundheitsschäden auslösen und daher abgesetzt werden müssen. Um die Notwendigkeit der Krankenbehandlung mit einem nicht in Deutschland zugelassenen, auf Grund § 73 Abs. 3 AMG aus dem Ausland importierten Arzneimittel über die bisherige BSG-Rechtsprechung hinaus bejahen zu können, müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: - Vor der Behandlung muss eine Nutzen-/Risiko-Analyse stattfinden, und zwar allgemein und speziell bezogen auf den konkreten Versicherten. - Die - in erster Linie fachärztliche - Behandlung muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und ausreichend dokumentiert werden. - Angesichts zu befürchtender Gefahren und Nebenwirkungen ist eine ausdrückliche Zustimmung des Versicherten zur beabsichtigten Behandlung / Arzneimittelverabreichung nach entsprechender vorheriger ärztlicher Aufklärung erforderlich (BSG, 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, NZS 2007, 144). Vgl. insoweit zum verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch in der GKV bei Tumorerkrankungen im finalen Stadium zusammenfassend auch LSG Bayern, 24.02.2015, L 5 KR 343/13, m.w.N. 149 Zu Möglichkeiten und Voraussetzungen von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung von Arzneimittelverordnungen bei lebensbedrohlichen seltenen Krankheiten vgl. Zuck, SGb 2009, 121 ff. Die genannten Ausnahmevoraussetzungen sieht das BSG aber z.B. nicht bei der Friedreich´schen Ataxie als gegeben an. Diese Erkrankung stehe nach Schwere und Ausmaß wertungsmäßig nicht derjenigen des vom BVerfG entschiedenen Falles einer Duchenne’schen Muskeldystrophie gleich. Das Kriterium des BVerfG müsse auf enge Ausnahmefälle notstandsähnlicher Situationen begrenzt bleiben, in denen z.B. ein gewisser Zeitdruck bestehe. Dann aber sei es verfassungsrechtlich hinnehmbar, Betroffene ohne zeitlich drängende Akut-Problematik auf die Chancen des stetig voranschreitenden medizinischen Fortschritts zu verweisen. Das gelte in der Regel, wenn die generelle Möglichkeit einer Erforschung bestehe, und erst recht, wenn in absehbarer Zeit Ergebnisse aktuell laufender aussagekräftiger, breit angelegter Forschungsvorhaben zu erwarten seien (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 12/06 R). Bezüglich der nach dem AMG zulassungsfreien Rezepturarzneimittel hält das BSG eine positive Entscheidung des G-BA zur Einbeziehung als neue Arzneitherapie in die Vertragsärztliche Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V für erforderlich. Zur Bindungswirkung vgl. im Übrigen die Ausführungen zur Anwendung von Außenseitermethoden in der vertragsärztlichen Versorgung oben zu E III 2 b. Hiernach bestand bisher weder nach dem Gesetzesrecht der GKV noch bei grundrechtsorientierter Auslegung des SGB V anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerfG ein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel. Weder in Deutschland noch EU-weit gibt es für cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel eine arzneimittelrechtliche Zulassung. Die – im Übrigen nicht für die Schmerztherapie – bestehende Arzneimittelzulassung in einzelnen ausländischen Staaten, z.B. den USA, entfaltet nicht zugleich auch entsprechende Rechtswirkungen für Deutschland. Damit kommt eine zulassungsüberschreitende Anwendung der Mittel ebenfalls von vornherein nicht in Betracht. Für cannabinoidhaltige Rezepturarzneimittel im Rahmen einer Schmerztherapie fehlt es an der erforderlichen Empfehlung des G-BA (BSG, 27.03.2007, B 1 KR 30/06 R). Mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I, 821) sind cannabishaltige Fertigarzneimittel zwar verkehrs- und verschreibungsfähig und können in der Palliativversorgung als weitere Therapieoption angewendet werden. Ein genereller Leistungsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit dem auf Cannabisbasis wirkenden Rezepturarzneimittel Dronabinol besteht jedoch weiterhin nicht (LSG BW, 15.04.2011, L 4 KR 4903/10; LSG Bayern, 26.11.2015, L 4 KR 419/15 B ER, NZS 2016, 187; LSG SH, 01.06.2016, L 5 KR 74/16 B ER). Vgl. hierzu auch LSG NRW, 04.01.2012, L 11 KA 110/10, jurisPR-MedizinR 2/2013, Anm. 3, Rothe. Zum Ausschluss der Verordnungsfähigkeit von Medizinal-Cannabisblüten vgl. LSG BW, 27.02.2015, L 4 KR 3786/13 (i. E. bestätigt durch BSG, 06.01.2016, B 1 KR 28/15 B); BVerwG 06.04.2016, 3 C 10/14; LSG BW, 29.04.2016, L 4 KR 4368/15 sowie LSG NRW, 26.07.2016, L 11 KR 465/16 B ER m. w. N. Differenzierend im Hinblick auf § 2 Abs. 1a SGB V LSG BB, 04.05.2015, L 1 KR 221/15 B ER sowie LSG NDS-Bremen, 22.09.2015, L 4 KR 276/15 B ER, zu Cannabis-Extrakt-Tropfen zur Behandlung einer schwersten chronischen Schmerzerkrankung. Für die Zukunft ist die Versorgung der Versicherten unter 150 engen Voraussetzungen geplant. Vgl. hierzu den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 28.06.2016 (BT-Drs. 18/8965, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808965.pdf). Ebenso hat die GKV nicht für Arzneimittel aufzukommen, deren Inverkehrbringen behördlich untersagt ist (BSG, 23.05.2000, B 1 KR 2/99 R, NZS 2001, 264 – ATC nach Klehr). Darüber hinaus ordnet § 30 Abs. 4 AMG ein ausnahmsloses Importverbot für Arzneimittel an, deren Zulassung im Inland widerrufen oder zum Ruhen gebracht worden ist. Apotheker dürfen deshalb dieses Arzneimittel nicht an Versicherte abgeben. Sie können sich nicht darauf berufen, dass sie nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen nicht die Verordnungsfähigkeit eines Medikaments zu prüfen habe. Dies betrifft allein die vertragsärztliche Verordnungsfähigkeit, nicht jedoch die Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln nach dem AMG, die der Apotheker in eigener Verantwortung zu prüfen hat (BSG, 17.03.2005, B 3 KR 2/05 R, NZS 2006, 29; zusammenfassend auch BSG, 27.09.2005, B 1 KR 6/04 R). Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln hat der verordnende Arzt über die generell notwendige Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V die speziellen, nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen Richtlinien des G-BA über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung (Arzneimittel - Richtlinie <AM-RL>) zu beachten. Zu den aktuellen Änderungsbeschlüssen vgl. www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/). Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind bestimmte Medizinprodukte in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden. Vgl. hierzu ergänzend Abschnitt J der AM-RL. Die verordnungsfähigen Medizinprodukte sind in Anlage V zu den AM-RL aufgeführt, die bei Bedarf aktualisiert wird (vgl. insoweit www.gba.de/informationen/richtlinien/anlage/120/). Diese enthält Angaben zur Produktbezeichnung, zu den medizinisch notwendigen Fällen und gegebenenfalls zur Befristung der Verordnungsfähigkeit. Durch das GKV-OrgWG ist § 31 Abs. 1 Sätze 2 ff. SGB V insoweit nochmals neu gefasst worden. Zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten vgl. auch BGH, 24.06.2010, I ZR 166/08, jurisPRMedizinR 1/2011, Anm. 2, Koyuncu. Zu Fragen der Verordnungsfähigkeit von – arzneimittelähnlichen – Medizinprodukten (hier: Gepan instill) vgl. BSG, 03.07.2012, B 1 KR 23/11 R, NZS 2013, 62. Das BVerfG hat die gegen das Urteil zur Versagung der Therapiekosten und gegen die normativen Zuständigkeiten des G-BA gerichtete Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, gleichzeitig aber die Angreifbarkeit und Möglichkeit weiterer Prüfung der demokratischen Legitimation des Gremiums offen gehalten (Beschluss vom 10.11.2015, 1 BvR 2056/12, NZS 2016, 20). Vgl. hierzu auch das im Auftrag des G-BA erstellte Rechtsgutachten zur Rechtssetzungskompetenz des G-BA unter https://www.g-ba.de/downloads/17-983899/Rechtsgutachten_G-BA_Kluth_2015-04-13.pdf) sowie die anmerkenden Ausführungen zum Beschluss von Gassner, NZS 2016, 121 ff. Die Aufnahme von Produkten in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte wie auch die Streichung aus dieser stellt einen Akt der Normsetzung durch den G-BA dar. Wenn zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten (höherer Evidenz) verordnungsfähig sind, ist der GBA daher berechtigt, einem Medizinprodukt seine Verordnungsfähigkeit wieder abzusprechen und es aus der Liste zu streichen. Er ist hierbei nicht an die Regelungen 151 des Verwaltungsverfahrensrechts (§§ 45, 48 SGB X) gebunden (BSG, 13.05.2015, B 6 KA 14/14 R – Jacutin® Pedicul Fluid). In Europa können derzeit Hochrisikomedizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung auch dann auf den Markt kommen, wenn keine belastbaren Studien zu ihrem Nutzen und Risiko durchgeführt wurden. Mit § 137h SGB V hat der Gesetzgeber nun ein Bewertungsverfahren etabliert. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die auf Medizinprodukten mit hohem Risiko beruhen, die ein neues theoretischwissenschaftliches Konzept aufweisen, und für die ein Krankenhaus ein gesondertes Entgelt beantragt, müssen im Rahmen von Studien erprobt werden. Die Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung (MeMBV), die weitere Details der gesetzlichen Regelungen definiert, ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Der G-BA hat die gesetzliche Regelung durch Ergänzung der Verfahrensordnung (§§ 29 ff.; https://www.g-ba.de) konkretisiert. Weitere Einzelheiten auch unter http://www.aokgesundheitspartner.de/bund/krankenhaus/qs/gba/medizinprodukte/index.html. Um die Patientensicherheit zu erhöhen und unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu vermeiden haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, ab dem 01.10.2016 gem. § 31a SGB V Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. den Inhalt der Neuregelung und ergänzend die „Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans – BMP)“ zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (z.B. unter http://www.kbv.de/media/sp/Vereinbarung_Medikationsplan_300416.pdf). Die Ärzte sind verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten über diesen Anspruch zu informieren. Zunächst gibt es die Medikamentenübersicht nur in Papierform. Ab 2018 soll der Medikationsplan dann – mit Zustimmung der Versicherten – auch elektronisch über die eGK abrufbar sein. Einzelheiten unter www.aokgesundheitspartner.de/bund/arztundpraxis/verordnungen/index_16567.html. bb. Off-Label-Use Die Zulassung eines Arzneimittels wird stets anwendungsbezogen erteilt. Für einen Einsatz außerhalb der durch die Zulassung festgelegten Anwendungsgebiete (sog. Off-Label-Use) fehlt dem Präparat die Verkehrsfähigkeit, d.h. es darf für andere Indikationen nicht in den Handel gebracht oder verkauft werden. Das Arzneimittelrecht enthält allerdings kein generelles Anwendungsverbot, sodass der Arzt rechtlich nicht gehindert ist, auf eigene Verantwortung ein auf dem Markt verfügbares Arzneimittel für eine Therapie einzusetzen, für die es nicht zugelassen ist. Fertigarzneimittel können jedoch auch dann, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt (vgl. hierzu und zu den folgenden Einzelheiten BSG, 19.03.2002, B 1 KR 37/00 R, NZS 2002, 646; SGb 2003, 102 ff. mit Anm. Mrozynski). 152 Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht bei einem solchen Off-LabelGebrauch u.a. auch deshalb nicht, weil für das neue Anwendungsgebiet weder die Wirksamkeit noch etwaige Risiken des Arzneimittels in dem nach dem AMG vorgeschriebenen Zulassungsverfahren geprüft worden sind. Andererseits besteht im medizinischen Alltag oftmals ein dringendes Bedürfnis nach einem zulassungsüberschreitenden Einsatz von Arzneimitteln, z.B. im Rahmen von Therapieversuchen bei Krebs-, Aids- oder MS-Erkrankungen. Es bleibt dann dem einzelnen Arzt überlassen, das Medikament – z.T. ohne ausreichende pharmakologische Kenntnisse – in eigener Verantwortung und mit dem Risiko der Haftung für daraus entstehende Gesundheitsschäden außerhalb der Zulassung anzuwenden. Defizite des Arzneimittelrechts dürfen nach Auffassung des BSG nun nicht dazu führen, dass den Versicherten unverzichtbare und erwiesenermaßen wirksame Therapien vorenthalten bleiben. Solange gesetzliche Regelungen fehlen, die eine Zulassung für weitere Anwendungsgebiete erleichtern und gegebenenfalls einen kontrollierten Off-Label-Gebrauch ermöglichen, kommt die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine Arzneitherapie außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete nach der Entscheidung des 1. Senats ausnahmsweise unter folgenden engen Voraussetzungen in Betracht: 1. Es handelt sich um eine schwerwiegende (lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende) Erkrankung, bei der 2. keine andere Therapie verfügbar ist und 3. auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) zu erzielen ist, d.h., es müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und auf Grund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht. Lässt sich dieser Konsens nicht finden, kann die entsprechende Behandlung nicht mit dem Argument verlangt werden, ein solcher Konsens lasse sich nicht feststellen; denn außerhalb gesicherter medizinischer Erkenntnisse besteht keine Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (LSG NRW, 19.08.2004, L 16 KR 79/03, zur intravenösen Verabreichung von Immunglobulinen bei MS). Ein Anspruch auf Einsatz von Immunglobulinen zur Behandlung der schubweise auftretenden MS im Rahmen eines Off-Label-Use scheitert derzeit auch weiterhin daran, dass aufgrund der Datenlage keine begründete Aussicht besteht, dass mit den Präparaten dieser Arzneimittelgruppe ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (LSG BB, 02.11.2011, L 9 KR 284/11 B). Der Schutzbedarf der Patienten, der dem gesamten Arzneimittelrecht zu Grunde liegt und der in das Recht der GKV einstrahlt, verlangt ein Erkenntnisniveau, das demjenigen der Zulassungsreife des Arzneimittels entspricht. Hierzu reichen Erkenntnisse 153 aus einer Phase-II-Studie nicht aus (BSG, 26.09.2006, B 1 KR 27/05 R, B 1 KR 14/06 R und B 1 KR 15/06 R zu dem Arzneimittel Cabaseril® bei RLS). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts. Zwar bedürfen die Regelungen des Leistungsrechts der GKV zur Arzneimittelversorgung auf Grund des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 (vgl. hierzu oben E III 2 b, dd) nach der Rechtsprechung des BSG einer verfassungskonformen Auslegung, wenn Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, bei der die Anwendung der üblichen Standardbehandlung aus medizinischen Gründen ausscheidet und andere Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Standardtherapie zu Nebenwirkungen führt, die medizinisch nicht vertretbar sind (LSG BW, 04.09.2013, L 11 KR 2895/13 ER-B, FD-SozVR 2013, 353712 m. Anm. Plagemann). Die Regelungen des Leistungsrechts sind aber nur dann anspruchserweiternd verfassungskonform auszulegen, wenn – hinausgehend über das KrankheitsschwereErfordernis für einen Off-Label-Use – eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende bzw. eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 12/06 R – Idebenone®). Die dafür nötige notstandsähnliche Situation, ein Zeitdruck bzw. ein zur Lebenserhaltung notwendiger akuter Behandlungsbedarf bestehen bei einer chronisch progredienten Krankheit trotz der dadurch bedingten gravierenden Beeinträchtigungen nicht (BSG, 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R – Polyglobin 10% bei MS). In einem Fall akut lebensbedrohlichen Erkrankung darf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nur auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden (BVerfG, 25.02.2009, 1 BvR 120/09). Ist dies wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, muss nach einer Folgenabwägung für die beeinträchtigten Rechtsgüter entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gilt: Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Das Interesse des Versicherten an der Erbringung einer Leistung zur Behandlung einer möglicherweise bestehenden Verschlechterung des Krankheitsbildes ist schwerer zu gewichten als ein Interesse der Krankenkasse, auch nicht vorläufig mit teuren Leistungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden in Anspruch genommen zu werden (LSG Bayern, 05.04.2013, L 5 KR 102/12 B ER, ASR 2013, 99). Es ist mit dem staatlichen Schutzauftrag für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nach weitergehender Auffassung des LSG NSD-B (07.03.2011, L 4 KR 48/11 B ER, jurisPR-SozR 22/2011, Anm. 2, Marburger) nicht vereinbar, die Pflicht des Staates zur Bereitstellung von Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV auf Situationen zu beschränken, in denen der Tod des Versicherten kurz bevorsteht, er sich also in einer notstandsähnlichen Situation befindet. Eine Leistungspflicht besteht hiernach vielmehr auch in den Fällen, in denen eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die ohne rechtzeitige Behandlung aller 154 medizinischen Voraussicht nach die körperliche Unversehrtheit des Versicherten auf Dauer nachhaltig und gravierend beeinträchtigen würde. Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze bei lebensbedrohlichen Erkrankungen gelten nur für Therapiemethoden beziehungsweise Arzneimittel, die kausal auf die lebensbedrohliche Erkrankung als solche einwirken. Der Umstand, dass z.B. eine Kachexie die Folge der lebensbedrohlichen Erkrankung ist, reicht nach dem Ansatz des BVerfG nicht aus, um auch insoweit eine Ausnahme von dem System des AMG anerkennen und den abgeschwächten Maßstab anwenden zu können (BSG, 13.10.2010, B 6 KA 47/09 R und B 6 KA 48/09 R - Megestat® bzw. Dronabinol® bei Kachexie im Endstadium einer Krebserkrankung). Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 4 GG kann das Bedürfnis einer Versicherten, ihr Kind zu stillen und dennoch zur Vermeidung unmittelbar nach der Geburt erwarteter Schübe bei MS mit dem Immunglobulin Venimmun ® behandelt zu werden, einer notstandsähnlichen Situation Schwerstkranker nicht gleichgestellt werden. Dies hätte zur Folge, dass Venimmun® bei MS ohne die arzneimittelrechtlich vorgesehene Kontrolle der Sicherheit und Qualität eingesetzt werden könnte. Das Interesse der Versicherten muss insoweit hinter dem Anliegen des Gesetzes an einem wirksamen Patientenschutz vor inakzeptablen unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit zurücktreten. Besonderes Gewicht hat dabei, dass es nicht nur um Gesundheitsrisiken für die Versicherte selbst geht, sondern während der Stillzeit auch um Gesundheitsrisiken für ihr Kind (BSG, 28.02.2008, B 1 KR 15/07 R, NZS 2009, 154). Als anerkannte Standardtherapie kommt ggf. vorrangig sogar die Verordnung eines nicht in Deutschland zugelassenen Arzneimittels zu Lasten der Krankenkasse in Betracht. Dieses ist nach § 73 Abs. 3 AMG im Einzelfall aus ausländischen Staaten zu beziehen, in denen die für die Indikation erforderliche Zulassung vorliegt und bei denen eine hinreichende Qualität des Mittels gesichert ist (BSG, 26.09.2006, B 1 KR 1/06 R, NZS 2007, 489). Gleiches gilt auch für die Behandlung einer die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, deren Einzigartigkeit verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Therapie nicht zulässt (sog. Seltenheitsfall; vgl. hierzu die Internet-Datenbank www.orpha.net, das zentrale Informationsportal über seltene Erkrankungen (ZIPSE) unter www.portal-se.de, eine Kartierung von Versorgungseinrichtungen für Menschen mit seltenen Erkrankungen unter https://www.se-atlas.de/home/ sowie den „Nationalen Aktionsplan für Menschen mit Seltenen Erkrankungen“ z. B. unter www.namse.de/images/stories/Dokumente/nationaler_aktionsplan_.pdfs). Hier sind für die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit eines eingesetzten Mittels keine Nachweise zu fordern, die über die Zulassungsanforderungen im Ausland, etwa in der Schweiz oder in den USA hinausgehen. Dies gilt zumindest dann, so lange die Abwägung von Nutzen und Risiken des Eingriffs nicht zu beanstanden ist und keine Behandlungsalternative ernsthaft zur Verfügung steht (BSG, 19.10.2004, B 1 KR 27/02 R, NZS 2005, 589; SGb 2005, 641 ff. m. Anm. Hart). Ist wegen der Seltenheit der Krankheit und der Symptome ein Behandlungserfolg durch andere Ärzte nicht wiederholbar, kann Leistungspflicht auch für einen bloßen Therapieversuch bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine schwerwiegende, latent lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, für die Behandlungsalternativen nicht 155 bekannt sind, der Therapieansatz wissenschaftlich begründet ist und die Risiken der Nichtbehandlung die einer Behandlung überwiegen (LSG BB, 30.04.2010, L 1 KR 68/08). Es besteht hiernach kein Anspruch auf ambulante Behandlung einer Adduktorenspastik mit Botulinumtoxin A (BTX/A)-Präparaten. Solche Mittel sind für diese Indikation arzneimittelrechtlich im Inland nicht zugelassen. Ein Anspruch nach Off-Label-Use-Grundsätzen besteht nicht, weil dazu keine Phase III-Studien vorliegen und der G-BA in der AM-RL auch nicht diese indikationsbezogene Anwendung der BTX/A-Präparate erlaubt hat. Der bei einer grundrechtsorientierten Auslegung des Anspruchs auf Fertigarzneimittel allein eröffnete Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG scheitert daran, dass Versicherte sich mit dieser Erkrankung in keiner notstandsähnlichen Situation befinden, weil sie an keiner regelmäßig tödlich verlaufenden oder wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung leiden. An die Leistungsbegrenzungen des Anspruchs auf Fertigarzneimittel sind im Übrigen auch Hochschulambulanzen rechtlich gebunden (BSG, 08.11.2011, B 1 KR 19/10 R). Zusammenfassend und bestätigend zur bisherigen Rechtsprechung vgl. auch BSG, 03.07.2012, B 1 KR 25/11 R (Avastin® bei Vaskulitis mit Makulaödem), NZS 2013, 175 ff. m. Anm. Gaßner. Ergibt sich aus dem Zulassungsbescheid, dass ein Fertigarzneimittel in seiner Abpackung lediglich zum einmaligen Gebrauch und nur zur intravitrealen Anwendung (hier: Lucentis® bei altersbedingter Makuladegeneration) bestimmt ist, stellt eine Mehrfachentnahme (Auseinzelung in mehrere Dosen) eine zulassungsüberschreitende Anwendung (Off-Label-Use) dar. Eine entsprechend einschränkende Leistungsbewilligung durch die Kasse ist insoweit unzulässig (LSG NRW, 28.02.2013, L 5 KN 182/10 KR; bestätigend BSG, 02.09.2014, B 1 KR 11/13 R, NZS 2015, 26 <hierzu auch Wesser, jurisPR-MedizinR 11/2014 Anm. 3>; ebenso BSG, 02.09.2014, B 1 KR 65/12 R; zu beiden Entscheidungen vgl. Schroeder-Printzen, GesR 2015, 218). Nach Auffassung des EuGH (11.04.2013, C-535/11) ist das Umfüllen eines Medikaments in eine kleinere Verabreichungsform nicht gesondert zulassungspflichtig, soweit das betreffende Mittel damit nicht verändert wird und dies nur auf Grundlage individueller Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen geschieht. Zur arzneimittelrechtlichen Problematik der Auseinzelung und Zulassungspflicht in diesem Fall vgl. LG Hamburg, 14.01.2014, 416 HKO 78/11. Zum Beschaffungsweg bei einem Off-Label-Use über den Weg der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V nach Vorlage eines Privatrezepts und Prüfung durch die Krankenkasse vgl. BSG, Beschluss vom 31.05.2006, B 6 KA 53/05 B. Zur Problematik der Haftung des verordnenden Arztes vgl. Walter, NZS 2011, 361 ff. Für die Beurteilung und Bewertung sind am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durch Erlasse des BMG (zuletzt vom 08.11.2013, BAnz AT 28.11.2013 B1) „Expertengruppen Off-Label“ eingerichtet worden. Jeder Antrag zur Begutachtung – er kann von allen Beteiligten der Kommission, also auch von Ärzten, gestellt werden – wird danach einer Vorprüfung unterzogen, in der eine Priorität für die Bearbeitung festgelegt wird. Vor der Bearbeitung wird der Hersteller informiert. Eine Arbeitsgruppe von Spezialisten begibt sich sodann auf Evidenzsuche. Notwendig für eine positive Empfehlung ist mindestens eine aussagefähige Studie mit positivem Ergebnis – unter der Voraussetzung, dass keine andere Studie ein anderes Er- 156 gebnis liefert. Dabei können auch Studien mit niedrigeren Evidenzgraden akzeptiert werden, wenn die Umstände dies erfordern, etwa eine sehr geringe Patientenzahl oder eine besonders überzeugende Wirkung der Therapieoption. Der G-BA hat insoweit die AM-RL ergänzt. In Abschnitt K ist die Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use) geregelt. Die Verordnung ist mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers zulässig, wenn die Expertengruppen nach § 35c Abs. 1 SGB V eine positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als Empfehlung abgegeben haben und der G-BA die Empfehlung in Anlage VI A der AM-RL übernommen hat. Arzneimittel zur Anwendung in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten die nach Bewertung der Expertengruppen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen oder die medizinisch nicht notwendig oder die unwirtschaftlich sind, werden in der Anlage VI B indikationsbezogen aufgeführt. Der G-BA überprüft in geeigneten Zeitabständen die in der Anlage VI zusammengestellten Arzneimittel. Zu den Beschlüssen des G-BA zur Erteilung von Aufträgen zur Erstellung von Bewertungen an die Expertengruppen Off-Label sowie der – jeweils aktualisierten – Neufassung vgl. www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/15/. Vom Off-Label-Use zu unterscheiden ist die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien (vgl. hierzu § 35c Abs. 2 SGB V und Abschnitt L der AM-RL) sowie die Abgabe im Rahmen von Härtefallprogrammen. Außerhalb klinischer Prüfungen ist das Inverkehrbringen nicht genehmigter oder nicht zugelassener Arzneimittel grundsätzlich nicht erlaubt. Das europäische Recht hat Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für das Inverkehrbringen in besonderen Fällen geregelt. Nach Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 können Arzneimittel, die der Genehmigungspflicht unterliegen, ohne Genehmigung für einen „compassionate use“ zur Verfügung gestellt werden. „Compassionate use“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bedeutet, dass ein genehmigungspflichtiges Arzneimittel aus humanitären Erwägungen einer Gruppe von Patientinnen und Patienten nach Maßgabe eines von einer verantwortlichen Person aufgestellten Härtefallprogramms zur Verfügung gestellt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 21 Absatz 2 Nummer 6 AMG die entsprechende nationale Regelung für zulassungspflichtige Arzneimittel geschaffen. Ziel dieser Härtefallprogramme ist es, den Zugang zu neuen Arzneimittelbehandlungen, die sich noch in der Entwicklung befinden, für Schwerstkranke zu verbessern. Für diese ist es von besonderem Interesse, die rasche Bereitstellung eines nicht zugelassenen Arzneimittels für eine medizinisch indizierte Therapie zu erleichtern. Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel-HärtefallVerordnung – AMHV) vom 14.07.2010 (BGBl. I, 935) geregelt. Im Rahmen eines Härtefallprogramms eingesetzte genehmigungs- oder zulassungspflichtige Arzneimittel müssen der Behandlung einer Erkrankung dienen, die zu einer schweren Behinderung führen würde oder lebensbedrohend ist. Es darf kein genehmigtes oder zugelassenes Arzneimittel für eine zufriedenstellende Behandlung zur Verfügung stehen. 157 Für das zur Behandlung vorgesehene Arzneimittel müssen ausreichende Hinweise für seine Wirksamkeit und Sicherheit vorliegen. Ferner muss ein Antrag auf Genehmigung oder Zulassung gestellt sein oder eine genehmigte klinische Prüfung durchgeführt werden. Nach der Verordnung trägt der Antragsteller eines Härtefallprogramms, in der Regel der Sponsor einer klinischen Prüfung oder der Antragsteller der Zulassung, die Gesamtverantwortung für das Programm und ist nach dem AMG verpflichtet, das Arzneimittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Härtefallprogramme sind bei der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Paul-Ehrlich-Institut) vor Beginn anzuzeigen. Um die Durchführung von Härtefallprogrammen verhindern zu können, bei denen zu befürchtende Risiken den für die Patienten zu erwartenden Nutzen überwiegen, hat die zuständige Bundesoberbehörde ein Recht zum Widerspruch. Um größtmögliche Transparenz über Härtefallprogramme in Deutschland zu erhalten, ist vorgesehen, dass die Bundesbehörde die Öffentlichkeit über angezeigte Härtefallprogramme auf Ihrer Website informiert Die Anwendung nicht genehmigter oder zugelassener Arzneimittel in besonderen Einzelfällen für eine einzelne Patientin oder einen einzelnen Patienten bleibt von den Regelungen der Verordnung unberührt. cc. Leistungsbeschränkungen und -ausschlüsse Neben allgemeinen Anordnungen enthält die AM-RL Vorschriften über die Auswahl der Arzneimittel unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und des therapeutischen Nutzens sowie eine Liste von Stoffen und Zubereitungen, die entweder nicht als Arzneimittel angesehen oder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht verordnet werden können. Der Vertragsarzt kann ausgeschlossene Arzneimittel jedoch in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung weiterhin verordnen (§ 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Durch § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind hiernach insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Näheres zu diesen „Lifestyle-Medikamenten“ ist in Abschnitt F der AM-RL geregelt. Die hiernach ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage II der AM-RL zusammengestellt, die nach Bedarf aktualisiert wird (vgl. www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/14/). Damit ist z.B. VIAGRA® – verfassungskonform – aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen (vgl. insoweit bereits LSG NRW, 03.03.2005, L 5 KR 169/04; BSG, 10.05.2005, B 1 KR 25/03 R - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 28.02.2008, 1 BvR 1778/05 - und B 1 KR 20/03 R). Gleiches gilt hinsichtlich der Versorgung mit dem Arzneimittel CAVERJECT ® im Rahmen der sog. SKAT (BSG, 18.07.2006, B 1 KR 10/05 R). Auch die Verordnungsfähigkeit 158 von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung kommt hiernach nicht in Betracht. Ausgeschlossen ist somit auch eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma und COPD (LSG BB, 27.05.2015, L 9 KR 309/12 KL). Der Leistungsausschluss verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot der UNBRK. Er knüpft nicht an eine Behinderung in diesem Sinne an, sondern erfasst weitergehend im Vorfeld alle Fälle der Erkrankung oder Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen. Soweit die Ausschlussregelung zugleich behinderte Menschen trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskatalogs noch gerechtfertigt. GG und UN-BRK fordern zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung solche Leistungen aus dem Leistungskatalog ausschließt, die in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen können. Schließlich darf der Gesetzgeber auch aus Gründen der Rechtssicherheit klare Grenzlinien ziehen (BSG, 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R, ASR 2012, 243 ff. m. Anm. Schafhausen zum Ausschluss der Gewährung von Cialis® bei einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose). Die Versorgung mit Lebensmitteln gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der GKV. Zum wirksamen Ausschluss von Diätnahrungsmitteln und Krankenkost von der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit vgl. bereits BSG, 09.12.1997, 1 RK 23/95, NZS 1998, 477 und 28.01.1999, B 8 KN 1/98 KR, NZS 1999, 449 f. Ausnahmen hiervon kennt das Gesetz nur in engen Grenzen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der G-BA in den AM-RL festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Aminosäuremischungen, Eiweisshydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung (zum Begriff und den Anspruchsvoraussetzungen vgl. eingehend LSG NRW, 11.07.2003, L 2 KN 159/99 KR) ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden. Dies gilt auch für bestimmte Medizinprodukte. Danach ist die Versorgung eines Versicherten mit „Lorenzos Öl“ zur Behandlung von Adrenomyeloneuropathie (AMN) ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei entweder um ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel oder um ein Lebensmittel. Das Öl gehört nicht zu den gesetzlich in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelten, ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen, sondern ist eine Mischung aus Glycerinestern (BSG, 28.02.2008, B 1 KR 16/07 R, NZS 2009, 96 ff. m. Anm. Temizel; BSG, 16.12.2008, B 1 KN 3/07 KR R). Vgl. insoweit ebenso BSG, 08.09.2009, B 1 R 1/09 R zu „Orthomol vision diabet” sowie LSG NRW, 09.06.2011, L 5 KR 650/10 zu „Coenzym Q 10”. Nach § 31 Abs. 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Ein Anspruch setzt die vertragsärztliche Verordnung der Diätnahrung voraus (LSG BB, 05.08.2013, L 1 KR 298/11). 159 Der G-BA legt in den AM-RL fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. Vgl. hierzu auch Abschnitt I der AM-RL. Hiernach besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer eiweißreduzierten Diätnahrung, auf die ein Versicherter zur Vermeidung von schwerwiegenden Krankheitsfolgen seiner Stoffwechselerkrankung (Aminosäure-Stoffwechselerkrankung Leucinose) angewiesen ist. Eiweißreduzierte Diätnahrung ist kein zugelassenes Fertigarzneimittel. Sie ist auch weder eine bilanzierte noch eine ergänzende bilanzierte Diät im Sinne der AM-RL, weil sie gerade Proteine entzieht und nicht gezielt zuführt (wie die Aminosäuremischung und das Eiweisshydrolysat) und auch nicht als einzige Nahrungsquelle geeignet ist (wie die Elementardiät und die Sondennahrung). Es handelt sich auch nicht um eine ergänzende bilanzierte Diät in der Form der enteralen Diät, weil diese voraussetzt, dass der Patient die Nahrung nicht oder nicht ausschließlich auf natürlichem Wege zu sich nehmen kann. Die enterale Diät erfasst daher – wie auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht – keine Lebensmittel, denen lediglich einzelne Nahrungsbestandteile entzogen sind. Die nach § 31 Abs. 5 SGB V gesetzlich nur eingeschränkte Öffnung des Leistungskatalogs der GKV für Nahrungsmittel beruht auf sachgerechten Gründen, ohne dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG zu widersprechen Bei fehlender Fähigkeit zur Eigenvorsorge kommen Ansprüche wegen kostenaufwändiger Ernährung gegen Leistungsträger nach SGB II und SGB XII in Betracht (BSG, 08.11.2011, B 1 KR 20/10 R). Gemäß § 34 Abs. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen und in die Eigenverantwortung der Versicherten übertragen. Hiervon ausgenommen bleiben Kinder bis zum 12. Lebensjahr sowie Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. Die AM-RL dürfen die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu Lasten der GKV jedoch auch für Kinder und Jugendliche ausschließen, wenn der therapeutische Nutzen des Mittels nicht nachgewiesen ist (LSG BB, 27.05.2015, L 7 KA 33/12 KL WA). Darüber hinaus werden bei bestimmten Indikationen solche Arzneimittel jedoch nach Maßgabe der Richtlinien auch Erwachsenen zur Verfügung gestellt. Nach Abschnitt F § 12 der AM-RL ist die Verordnung dieser Arzneimittel ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Zur Bestimmung der Begriffe der schwerwiegenden Erkrankung und des Therapiestandards in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vgl. z.B. LSG BB, 24.10.2012, L 7 KA 1/10 KL; LSG BB, 27.03.2013, L 7 KA 44/10 KL und L 7 KA 45/10 KL. Der Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Hierzu hat der G-BA einen Ausnahmekatalog erarbeitet (sog. OTC-Liste). 160 Zur zulässigen Gleichstellung von Arzneimitteln der „besonderen Therapierichtungen“ hinsichtlich des Prüfungsrahmens und der Beschränkungen mit allopathischen Arzneimitteln durch den G-BA vgl. BSG, 11.05.2011, B 6 KA 25/10 R; BSG, 14.12.2011, B 6 KA 29/10 R, SGb 2012, 600 ff. m. Anm. Flint. Vgl. erneut und zusammenfassend BSG, 22.10.2014, B 6 KA 34/13 R (hierzu Wahl, jurisPR-SozR 10/2016 Anm. 1) und B 6 KA 35/13 R. Hiernach besteht kein Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der G-BA hat Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die OTC-Liste aufgenommen. Die Anwendungsbeschränkung „in der palliativen Therapie“ gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (BSG, 15.12.2015, B 1 KR 30/15 R, NZS 2016, 383; FD-SozVR 2016, 376264, m. Anm. Plagemann). Pharmaunternehmen sind grundsätzlich berechtigt, die Entscheidung des G-BA, ein (nur) apothekenpflichtiges Medikament nicht in die Liste der ausnahmsweise verordnungsfähigen Arzneimittel aufzunehmen, anzufechten und die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass der G-BA die Liste entsprechend ergänzen muss. Dabei ist der G-BA berechtigt, die Verordnungsfähigkeit an bestimmte Voraussetzungen zu binden, etwa an das Vorliegen besonders schwerer Krankheitsverläufe oder an erfolglose Versuche der Behandlung der Erkrankung auf andere Weise. Deshalb können die Gerichte dem G-BA grundsätzlich keine bestimmte Fassung der Arzneimittelrichtlinie vorschreiben (BSG, 14.05.2014, B 6 KA 21/13 R – Buscopan®). Die OTC-Liste wird regelmäßig überprüft und ggf. angepasst. Sie ist im Internet abruffähig zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V; vgl. insoweit die jeweils aktuelle Fassung unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/17/). Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die OTC-Liste können auch durch die pharmazeutischen Unternehmer gestellt werden (zu Einzelheiten vgl. § 34 Abs. 6 SGB V). Zum Beschaffungsweg bei OTC-Präparaten über den Weg der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V nach Vorlage eines Privatrezepts und Prüfung durch die Krankenkasse vgl. BSG, 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R. Für Basistherapeutika bei Neurodermitis ist in der OTC-Liste rechtmäßig kein Ausnahmetatbestand vorgesehen. Hautpflegemittel, die keine Arzneimittel sind, hat der Gesetzgeber von vorneherein nicht in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen. Bei Bedürftigkeit Betroffener übernehmen andere Teile des Sozialsystems (SGB II und SGB XII) unter den dort genannten Voraussetzungen die Versorgung mit solchen Leistungen. Dementsprechend durfte der G-BA die Verordnungsfähigkeit von OTCArzneimitteln auch für Mischbereiche ablehnen, in denen alternativ zu Arzneimitteln kostengünstigere kosmetische Pflegemittel für vergleichbare Zwecke zur Verfügung stehen, solange nicht ein zusätzlicher krankheitsspezifischer Nutzen der betroffenen Arzneimittel anhand belastbarer Statistiken gegenüber den anderen Pflegemitteln belegt ist. Das gilt erst recht, soweit die Qualifikation als Standardtherapeutikum nicht durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauert ist (BSG, 06.03.2012, B 1 KR 24/10 R, NZS 2012, 662; jurisPR-SozR 19/2012, Anm. 3, Marburger). 161 Die Regelung des § 34 Abs. 1 SGB V ist nach Auffassung des BSG (06.11.2008, B 1 KR 6/08 R, NZS 2009, 624) verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung sowie mittelbar gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat das BVerfG (12.12.2012, 1 BvR 69/09, NZS 2013, 297; NJW 2013, 1220) nicht zur Entscheidung angenommen: Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Zumutbare Eigenleistungen könnten verlangt werden. Die Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die für chronisch Kranke tatsächlich höhere Zuzahlungen nach sich zieht, sei gerechtfertigt. Bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen das Medikament zum Therapiestandard gehört, könnten auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die Schwere der Erkrankung sei im Rahmen eines Krankenversicherungssystems ein naheliegendes Sachkriterium, um innerhalb des Leistungskatalogs zu differenzieren. Zum Arzneimittelausschluss gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus unions- und verfassungsrechtlicher Perspektive auch Schaks, NZS 2013, 841 ff. Nach § 53 Abs. 5 SGB V können die Krankenkassen in ihren Satzungen die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln. Diese sind regelmäßig, soweit sie nicht verschreibungspflichtig sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Zur Inanspruchnahmen legt der Versicherte in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Auf dem Grünen Rezept ist seit dem 01.07.2015 ein Hinweis aufgedruckt, dass viele gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten die Kosten für bestimmte rezeptfreie Arzneimittel freiwillig erstatten. Eine Liste mit allen Kassen und ihren Erstattungsregeln findet sich auf www.aponet.de. Das Rezept reicht man dann seiner Kasse ein, die die Kosten für bestimmte Präparate oder bis zu einem Höchstbetrag erstattet. Die Regelung gilt jedoch nur für solche Arzneimittel, die der G-BA nicht ausgeschlossen hat. Weiterhin nicht erstattet werden dürfen danach z.B. Lifestyle-Medikamente. Die Kassen können die Verordnungsfähigkeit in ihrer Satzung regeln, müssen dann aber hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten im Rahmen eines Wahltarifs vorsehen. Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel stellen keinen Mehrbedarf dar, der für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II durch die Leistungsträger auszugleichen wäre. Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen (BSG, 15.12.2010, B 14 AS 44/09 R; BSG, 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R; jurisPR-SozR 11/2012 Anm. 1, Reichel). Ärztliche Leistungen, die Grundlage einer Verordnung sind, bleiben jedoch auch dann eine Leistung der GKV, wenn das verordnete Mittel selbst keine Kassenleistung mehr darstellt (z.B. Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf dem „Grünen Rezept“). Die Infusion eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Vertragsarzt kann hiernach eine Sachleistung gem. § 27 SGB V darstel- 162 len, auf die der Versicherte einen Anspruch hat – unbeschadet der Tatsache, dass der Versicherte das Medikament auf eigene Kosten angeschafft hat (LSG BB, 20.03.2015, L 1 KR 117/14, FD-SozVR 2015, 370467 m. Anm. Plagemann). Auch müssen die Krankenkassen weiterhin die Gabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der häuslichen Krankenpflege bezahlen. Soweit bei der häuslichen Krankenpflege entsprechende Mittel vom Vertragsarzt verordnet werden, sind auch diese Bestandteil der Medikamentengabe im Sinne der RL häusliche Krankenpflege. Auch auf Privatrezept verordnete Medikamente können daher im Rahmen häuslicher Krankenpflege gegeben werden, sofern nur die häusliche Krankenpflege als solche vom Vertragsarzt zu Lasten der GKV verordnet worden ist (BSG, 25.08.2009, B 3 KR 25/08 R, ASR 2011, 107). dd. Abgabe und Zuzahlungen Auf entsprechende ärztliche Verordnung (Rezept) werden Arznei- oder Verbandmittel als Sachleistung durch die Apotheken nach Maßgabe der entsprechenden Arzneilieferungsverträge an die Versicherten abgegeben (vgl. zu weiteren Einzelheiten z.B. www.vdek.com/vertragspartner/apotheken/index.htm). Der Vergütungsanspruch einer Apotheke gegenüber einer Krankenkasse setzt insoweit immer das Vorliegen einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung bei Abgabe des Medikaments voraus. Die vertragsärztliche Verordnung muss dabei unter Verwendung der vereinbarten bzw. amtlichen Verordnungsblätter erfolgen (LSG BB, 18.09.2013, L 9 KR 92/11). Die Abgabe durfte früher nur durch den Apotheker in der Apotheke erfolgen. Dennoch nahm der – offiziell noch verbotene – Versandhandel mit Medikamenten über das Internet unter Duldung oder gar mit zustimmender Förderung und Kostenerstattung durch die Krankenkassen immer weiter zu. Mit der Änderung des Apothekengesetzes durch das GMG ist seit dem 01.01.2004 der Versandhandel in Deutschland – durch deutsche Apotheken – selbst für verschreibungspflichtige Arzneimittel legalisiert. § 11a Apothekengesetz i.V.m. § 17 Abs. 2a Apothekenbetriebsordnung sehen hierzu gesetzliche Rahmenbedingungen vor, die auch beim Versand von Arzneimitteln ein Höchstmaß an Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen. Versandapotheken werden wie öffentliche Apotheken durch den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V (vgl. die aktuelle Fassung z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/apotheken/index.htm) in die integrierte Versorgung einbezogen. Hinsichtlich des Arzneimittelbezuges aus dem EU-Ausland vgl. oben zu E I 3 c, bb. Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt, so trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Für anderen Arznei- oder Verbandmittel tragen sie die vollen Kosten jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung sowie der Abschläge bzw. Rabatte der Apotheken, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen (§ 31 Abs. 2 SGB V). Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hat auf seinen Internetseiten eine komfortable Rechercheoberfläche installiert, über die Nutzer Informationen zu Festbeträgen für Arzneimittel finden können. 163 Das Suchergebnis liefert zu jedem Medikament unter anderem dessen Vergleichspräparate. Welche davon erstattungsfähig sind, ist an den aktuellen Preisangaben zu erkennen (https://portal.dimdi.de/festbetragsrecherche/). Die Zuzahlung ist nur durch Versicherte zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gem. §§ 31 Abs. 3, 61 Satz 1 SGB V wird eine einheitliche prozentuale Zuzahlung von 10 % erhoben, die mindestens 5 € und höchstens 10 € beträgt, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. Dies gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V in die Versorgung einbezogen sind. Für Verbandmittel und enterale Ernährungsprodukte gilt die Zuzahlungsregelung „je Verordnungszeile“. Gem. § 73 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist der verschreibende Arzt gehalten, bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 SGB V zu beachten. Er kann auf dem Verordnungsblatt (zur Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter vgl. § 87 Abs. 1 Sätze 4 ff. SGB V) ausschließen, dass die Apotheke ein preisgünstigeres, wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben darf. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung oder verordnet er kein preisgünstiges Arzneimittel und schließt die Ersetzung nicht aus, hat die Apotheke nach § 129 Abs. 1 SGB V ein preisgünstiges Arzneimittel auszuwählen und abzugeben (aut-idem-Regelung). Dies gilt jedoch nicht für Arzneimittel, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel gem. § 129 Abs. 1a SGB V durch den G-BA ausgeschlossen ist (vgl. hierzu § 40 AM-RL und Anlage VII unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/11/). Die Nichtbeachtung von Rabattverträgen durch den Apotheker führt zum vollständigen Ausschluss des Vergütungsanspruchs gegen die gesetzliche Krankenkasse ("Retaxation auf Null"). Vgl. hierzu BSG, 02.07.2013, B 1 KR 5/13 R und B 1 KR 49/12 R, jurisPR-SozR 12/2014, Anm. 1, Schömann. Das BVerfG (07.05.2014, 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13, NZS 2014, 661; FD-SozVR 2014, 359165, m. Anm. Plagemann) hat die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach § 31 Abs. 3 SGB V können zahlreiche besonders preisgünstige Festbetrags Arzneimittel gänzlich von der Zuzahlung befreit werden. Die Spitzenverbände veröffentlichen die zuzahlungsbefreiten Arzneimittel in mehreren Übersichten (z.B. unter https://www.gkv-spitzenverband.de), die 14-tägig aktualisiert werden. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Vgl. ergänzend auch Anlagen IX und X zu den AM-RL (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/7/ bzw. www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/115/). Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel sind Allgemeinverfügungen mit Dauerwirkung gegenüber Versicherten und Vertragsärzten. Versicherte können diese in Gerichtsverfahren gegen den GKV-SV mit dem Vorbringen angreifen, die generellen Kriterien der Festbetragsfestsetzung seien in Zeiträumen missachtet, in denen ihnen ein Festbetragsarzneimittel verordnet worden ist. Auf individuelle Besonderheiten können sie sich dagegen nur im Streit um ihren konkreten Versorgungsanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse berufen. Arzneimittelhersteller können dagegen eine 164 Verletzung ihrer Anhörungsrechte sowie zudem geltend machen, eine Festbetragsfestsetzung verfälsche zu ihren Lasten den Wettbewerb. Vgl. insoweit zur Rechtmäßigkeit der Festbeträge für Cholesterinsenker (Statine, wie z.B. Sortis®) BSG, 01.03.2011, B 1 KR 7/10 R, B 1 KR 10/10 R, NZS 2011, 660 und B 1 KR 13/10 R. Die Leistungsbegrenzung auf den Festbetrag greift jedoch im „atypischen Ausnahmefall“ nicht ein, wenn alle zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel objektiv festgestellte unerwünschte Nebenwirkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachen, die die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen, ein im Preis oberhalb der Festbetragsgrenze liegendes Arzneimittel demgegenüber keine vergleichbaren Nebenwirkungen verursacht. Die Beurteilung der Verursachung richtet sich nach der im Sozialrecht maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung. Hierzu sind das Bestehen von Nebenwirkungen mit Krankheitswert und die tatsächlichen Lebensumstände des Versicherten umfassend abzuklären, die als (Mit-) Ursache der objektivierten Krankheitserscheinungen in Betracht kommen, ebenso, dass zumutbare Behandlungsversuche mit allen Arzneimitteln erfolgten, die zum Festbetrag erhältlich sind. Um die wesentliche Ursächlichkeit der jeweiligen Pharmakotherapie für die behaupteten Nebenwirkungen abzuklären, sind die Hersteller betroffener Arzneimittel, die behandelnden Ärzte - auch mit Blick auf die Erfüllung ihrer Meldepflichten - und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor Beweiserhebung durch Sachverständige heranzuziehen. Selbst wenn alle zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel erweislich beim Versicherten Nebenwirkungen verursachen, hat er Anspruch auf das begehrte, nicht zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel jedoch zunächst nur für eine aussagekräftige Dauer eines Heilversuchs (BSG, 03.07.2012, B 1 KR 22/11 R). Zur entsprechenden sozialmedizinischen Feststellung durch den MDK hat der GKVSV am 03.02.2014 die Begutachtungsanleitung „Festbetragsarzneimittel“ als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlassen (www.mdkwl.de/fileadmin/user_upload/Medizin/SEG_Flyer_Skripts/BGA-FestbetragsAM__2014.pdf). Die Begutachtungsanleitung greift die vom BSG entwickelten Kriterien zur Beurteilung einer solchen Ausnahmefallgestaltung auf und leitet hieraus konkrete Umsetzungsschritte ab. Neben den Anforderungen an den Schweregrad einer nachweislich durch ein Festbetragsarzneimittel verursachten Nebenwirkung ist insbesondere das Austesten anderer zum Festbetrag verfügbarer Arzneimittel sowie die Klärung der Kausalität unter Berücksichtigung weiterer Lebensumstände zu nennen. Die Festbetragsregelung zieht entsprechende Beratungs- und Aufklärungspflichten des behandelnden Arztes nach sich, der die Arznei- und Verbandmittel verschreibt. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach den §§ 35 SGB V überschreitet, hat er gem. § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. Der strukturellen, langfristig wirksamen Veränderung soll die mit § 35a SGB V eingefügte Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen dienen. Bringen pharmazeutische Hersteller erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen auf den Markt, legen sie zunächst den Listenpreis selbst fest. Sie sind aber zu einer frühen Zusatznutzenbewertung verpflichtet. Ausnahmen gelten einerseits für Arznei- 165 mittel für seltene Leiden, sog. Orphan Drugs (vgl. hierzu die Internet-Datenbank www.orpha.net sowie das zentrale Informationsportal über seltene Erkrankungen (ZIPSE) unter www.portal-se.de, eine Kartierung von Versorgungseinrichtungen für Menschen mit seltenen Erkrankungen unter https://www.se-atlas.de/home/ und den „Nationalen Aktionsplan für Menschen mit Seltenen Erkrankungen“ z. B. unter www.namse.de/images/stories/Dokumente/nationaler_aktionsplan_.pdfs), mit einem Jahresumsatz unter 50 Mio. Euro. Andererseits können Arzneimittel auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers von der Zusatznutzenbewertung und der Erstattungsbetragsvereinbarung freigestellt werden, wenn sie nach seiner Einschätzung nur geringfügige Ausgaben für die GKV verursachen. Der G-BA bewertet die Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen auf der Grundlage der ArzneimittelNutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) vom 28.12.2010 (BGBl. I, 2324) innerhalb von sechs Monaten nach der Markteinführung. Wird ein Zusatznutzen nicht Festgestellt, werden sie sodann einem Festbetrag zugeordnet. Bei nachgewiesenem Zusatznutzen beginnen Verhandlung über einen Preisnachlass (Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V) zwischen dem GKV-SV und dem pharmazeutischen Unternehmen. Diese müssen innerhalb von 12 Monaten nach Markteinführung abgeschlossen sein. Bei Nichteinigung entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wirkung ab dem 13. Monat nach Markteinführung. Der Erstattungsbetrag gilt auch für die PKV und die Beihilfe. Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren vgl. www.g-ba.de. Zur Problematik vgl. auch Axer, SGb 2011, 246 ff. Nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (Art. 11a AMNOG) haben die pharmazeutischen Unternehmer auch den Unternehmen der PKV und den Beihilfeträgern darüber hinaus auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung die Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Die Abschläge dürfen ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden. Zur (nachträglichen) Einziehung der Rabatte schreibt § 2 des Gesetzes vor, dass die PKV und die Beihilfeträger eine gemeinsame zentrale Stelle zu bilden haben. Die „ZESAR – Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH“ ist die zu diesem Zweck gegründete gemeinsame zentrale Stelle. Gesellschafter sind der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bund und die Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Zu weiteren Informationen vgl. http://zesargmbh.com. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen vgl. Butzer/Soffner, NZS 2011, 841 ff. sowie Binder/Huster/Kluckert, MedR 2016, 236 ff. m.w.N. Gegen die Regelung in § 130a Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V ist eine Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR 538/15 anhängig. g. Heilmittel Versicherte haben nach § 32 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Im Gegensatz zu Arzneimitteln wirken Heilmittel auf den Körper überwiegend äußerlich ein. Zu den Heilmitteln, die auf ärztliche Verordnung als Dienstleistungen von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden, zählen nach § 124 Abs. 1 SGB V insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie (Massagen, Bäder, Krankengymnastik, Bestrahlungen usw.) der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 166 (SSST / Logopädie) oder der Ergotherapie. Heilmittel werden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit angewendet. Sie dienen einem Heilzweck oder sollen einen Heilerfolg herbeiführen bzw. sichern. Die Hilfsmittel sind demgegenüber - wie noch näher zu zeigen ist – ärztlich verordnete Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Zur Abgrenzung in der Rechtsprechung vgl. BSG, 16.09.1999, B 3 KR 2/99 B; 28.06.2000, B 6 KA 26/99 R; 31.08.2000, B 3 KR 21/99 R, NZS 2001, 364; SGb 2001, 328 ff. m. Anm. Meydam und 28.06.2001, B 3 KR 3/00 R (unter Bezugnahme auf § 31 SGB VII), SGb 2002, 401 ff. mit Anm. Mrozynski. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung an die abgebende Stelle leisten. Diese beträgt einheitlich prozentual 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €, zuzüglich 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Wie zur Versorgung mit Arzneimitteln sind auch zu der Versorgung mit Heilmitteln Richtlinien erlassen. Die Heilmittel - Richtlinien (HeilM-RL) sind zum 01.07.2011 neu gefasst worden (vgl. die aktuelle Fassung unter www.gba.de/informationen/richtlinien/12). Der GKV-SV und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene geben gemäß § 125 Abs. 1 SGB V gemeinsam Rahmenempfehlungen für eine einheitliche Versorgung mit Heilmitteln ab. Diese Empfehlungen bilden die Grundlage für die Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V. Der GKV-SV hat insoweit Rahmenempfehlungen zu podologischen Leistungen, zur Abgabe von physiotherapeutischen Leistungen, für den Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie zur Ergotherapie vereinbart (vgl. unter https://www.gkv-spitzenverband.de). Die HeilM-RL verhalten sich sowohl über die Begriffsbestimmungen als auch allgemeine Verordnungsgrundsätze sowie Inhalt und Ausschluss einer Verordnung. Der – insoweit abschließende – Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V ordnet als zweiter Teil der HeilM-RL die einzelnen Maßnahmen den jeweiligen Indikationen zu. Er legt zugleich den Umfang, die Häufigkeit und die Dauer der Verordnungsfähigkeit des Einsatzes der Heilmittel fest. Die Anlage zu Teil 1 Nr. IX der HeilM-RL schließlich benennt die im Rahmen der GKV nichtverordnungsfähigen Heilmittel. Im Rahmen des Entlassmanagements nach Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a SGB V) können Heilmittel ggf. auch durch Krankenhausärzte verordnet werden (vgl. zu Einzelheiten § 16a HeilM-RL). Die Heilmittelerbringer (z.B. Physiotherapeuten) haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen. Voraussetzung ist eine zulässige vertragsärztliche Verordnung. Weiter setzt ein Vergütungsanspruch des Heilmittelerbringers voraus, dass er aus seiner professionellen Sicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Versorgung des Versicherten mit dem verordneten Heilmittel überprüft und bejaht hat. Er muss die dem Versicherten verordneten Einheiten Krankengymnastik im Hinblick auf die zulässige Höchstverordnungsmenge überprüfen. Die HeilM-RL lassen insoweit z.B. nur die Verordnung von sechs Einheiten Krankengymnastik zu. Verordnet der Arzt hingegen mehr Behandlungseinheiten, ist eine Vergütung für Leistungen ausgeschlossen, die die Höchstmengengrenze überschreiten (BSG, 13.09.2011, B 1 KR 23/10 R). 167 Die HeilM-RL unterscheiden die Verordnung von Heilmitteln im Regelfall und außerhalb des Regelfalls. Für den Regelfall ist im Heilmittelkatalog eine Gesamtverordnungsmenge angegeben, mit der das Therapieziel erreicht werden soll. Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls - ausgenommen Podologische Therapie). Diese müssen vom verordnenden Arzt auf dem Verordnungsvordruck begründet werden. Ferner sind sie der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen, sofern die Krankenkasse nicht auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet hat. Längerfristige Verordnungen sind möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie z.B. halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen. Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurde zu Gruppendiagnosen zusammengefügt. Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hoch gesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die die Erwachsenenform dieser Krankengymnastik anwenden. Darüber hinaus stellen die HeilM-RL klar, dass Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 30 SGB IX nur dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln haben, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird. Die Krankenkassen müssen in kurzer Bearbeitungszeit über die Fortsetzung einer Heilmitteltherapie außerhalb des Regelfalls entscheiden. Hierzu ist die Begutachtungsanleitung Heilmittel erarbeitet worden. Diese soll insbesondere den reibungslosen Ablauf bei der Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Medizinischen Diensten sowie die Qualität der MDK-Gutachten sicherstellen. Die Begutachtungsanleitung ist als Richtlinie nach § 282 SGB V am 01.01.2005 in Kraft getreten. Die aktuelle Fassung vom 12.05.2014 findet sich z.B. unter www.mdsev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV_von _WM/08_BGA_Heilmittel_2014-05-12.pdf. Noch weitergehend regelt § 32 Abs. 1a SGB V seit dem 01.01.2012 den Anspruch von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Sie haben die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen „geeigneten“ Zeitraum genehmigen zu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen, regelt der G-BA bis zum 30.06.2016 in seiner Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (das Beratungsverfahren ist bereits mit Beschluss vom 18.06.2015 eingeleitet worden). Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen. Vgl. zu Einzelheiten auch das bereits erstellte Merkblatt des G-BA zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen unter www.gba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/34/. Eine Langfristverord- 168 nung kommt auch dann in Betracht, wenn eine Diagnose vorliegt, die nicht in der Anlage zum Merkblatt des G-BA zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen gelistet ist und die Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen mit den in der Anlage genannten Diagnosen vergleichbar ist (vgl. D 3 c des Merkblatts und hierzu LSG BW, 27.05.2014, L 11 KR 4072/13, FD-SozVR 2014, 361927 m. Anm. Plagemann; Heinert/Wendtland, Diskussionsbeitrag A27/2014 auf www.reha-recht.de). Zu Problemen der Langfristverordnung (Rechtsschutzinteresse für Klage der Versicherten, vergleichbare Diagnose) vgl. auch LSG Saarland, 13.04.2016, L 2 KR 176/14. Nach den HeilM-RL werden podologische Leistungen nur bei diabetischem Fußsyndrom erbracht. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 GG), dass dies nicht auch z.B. bei Multipler Sklerose vorgesehen ist (LSG BB, 23.07.2014, L 9 KR 54/11). Zur möglichen Rechtswidrigkeit der Beschränkung vgl. hingegen LSG SH, 11.02.2015, L 5 KR 10/15 B ER, NZS 2015, 425 m.w.N. Die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln ist eine ärztliche Leistung und nicht Heilmittel im Rahmen einer podologischen (fußpflegerischen) Therapie. Die Krankenkasse ist im Verhältnis zum Versicherten verpflichtet, die notwendige Krankenbehandlung sicherzustellen. Findet sich kein behandlungsbereiter Arzt, führt eine eventuelle Verletzung dieses Sicherstellungsauftrags nicht dazu, dass dem Versicherten ein Anspruch auf Durchführung der nach den HeilM-RL Ärzten vorbehaltenen Leistung durch nichtärztliche Leistungserbringer zusteht (LSG NRW, 23.02.2012, L 1 KR 449/11 NZB; jurisPR-MedizinR 7/2012, Anm. 2, Kerber). Neue Heilmittel dürfen gem. § 138 SGB V nur verordnet werden, wenn der G-BA zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Der Erlaubnisvorbehalt in § 138 SGB V entspricht insoweit dem aus § 135 SGB V bezüglich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vgl. hierzu oben E III 2 b). So darf z.B. die rechtlich als Heilmittel zu qualifizierende – in Ungarn entwickelte – konduktive Förderung nach Petö von den Krankenkassen nicht bezahlt werden, weil der G-BA ihren therapeutischen Nutzen nicht anerkannt hat (BSG, 03.09.2003, B 1 KR 19/02 R; B 1 KR 34/01 R, NZS 2004, 428). Die Methode kommt in verschiedenen Behandlungszentren – auch in Deutschland – zum Einsatz. Nach mehrjähriger Prüfung hat der G-BA die Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV jedoch mit Beschluss vom 21.12.2004 (BAnz. 2005, S. 4995) abgelehnt. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53, 54 SGB XII) hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen (BSG, 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R; LSG SH, 28.09.2011, L 9 SO 37/10). Gelangt der G-BA bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137c SGB V unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann er gem. § 139d SGB V unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. Dies kann etwa ein neues Heilmittel im Rahmen einer Bewertung nach § 138 SGB V betreffen. Das Nähere regelt der G-BA in seiner Verfahrensordnung. 169 Die bereits in der Vergangenheit ausgeschlossenen Heilmittel sind in die Auflistung der Anlage zu Teil 1 Nr. IX der HeilM-RL als nicht verordnungsfähige Heilmittel übernommen worden. Zum – insoweit auch weiterhin wirksamen – Ausschluss der Hippotherapie unter dem Gesichtspunkt der Einführung eines neuen Heilmittels i.S.d. § 138 SGB V vgl. BSG, 19.03.2002, B 1 KR 36/00 R. Zur Verpflichtung des G-BA, die Durchführung eines förmlichen Aufnahmeverfahrens nach § 138 SGB V (hier: Diättherapie) einzuleiten, vgl. BSG, 28.06.2000, B 6 KA 26/99 R, NZS 2001, 590 und hierzu Wigge, NZS 2001, 578 ff. Auch Heilmittel der besonderen Therapierichtungen (Phytotherapie, Homöopathie, anthroposophische Medizin) sind nicht ohne jegliche Prüfung ihres Nutzens und ihrer Wirtschaftlichkeit von den Krankenkassen zu gewähren sind. Hiernach sind z.B. die Kosten für die in der anthroposophischen Medizin angewandte rhythmischen Massagen nicht zu übernehmen, da ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durch den G-BA noch nicht durchgeführt worden ist. Für Krankheitsbilder, die mit der rhythmischen Massage behandelt werden, stehen zudem andere Heilmittel der physikalischen Therapie – wie z.B. klassische Massage und Krankengymnastik – als Kassenleistung zur Verfügung (LSG Hessen, 24.11.2011, L 8 KR 93/10). Die Gewährung von Heilmitteln umfasst keinen Anspruch auf Nebenleistungen, die dazu dienen, die Anwendung des Heilmittels zu ermöglichen, wie z.B. Hilfen beim Umkleiden oder Duschen. Derartige Leistungen der Grundpflege können allenfalls nach dem SGB XI im Rahmen der Pflegeversicherung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden (BSG, 20.05.2003, B 1 KR 23/01 R). h. Hilfsmittel aa. Allgemeines Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfsmitteln ergibt sich aus § 33 SGB V, für die Versorgung behinderter Menschen im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergänzend aus § 31 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Es handelt sich hierbei ausnahmslos um sächliche Mittel (zur Abgrenzung von Heilmitteln vgl. oben zu g), die durch die Krankenkassen als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Dazu können auch Geräte gehören, die zwar keine Behinderung ausgleichen aber den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst oder eine Hilfsperson sicherstellen sollen (Therapiegeräte; vgl. hierzu BSG, 31.08.2000, B 3 KR 21/99 R, NZS 2001, 364; SGb 2001, 328 ff. m. Anm. Meydam und 30.01.2001, B 3 KR 6/00 R, NZS 2001, 532; BSG, 03.08.2006, B 3 KR 25/05 R, NZS 2007, 370; SGb 2007, 297 ff. m. Anm. Jörg zur sog. Vojta-Liege; LSG Sachsen, 18.01.2013, L 1 KR 33/11 zum Bewegungstherapiegerät „MOTOmed viva2“). Zur Abgrenzung von Verbandmitteln vgl. BSG, 28.09.2006, B 3 KR 28/05 R – Vacopet bzw. Vacoachill, NZS 2007, 495; SGb 2007, 489 ff. m. Anm. Joussen. 170 Hingegen sind z.B. Hüftprotektoren keine Hilfsmittel, weil sie weder der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung dienen noch einer drohenden Behinderung vorbeugen. Es handelt sich vielmehr um Gegenstände zur reinen Sturzfolgenprophylaxe, die in die Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten fällt. Hüftprotektoren können jedoch als Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI) in Betracht kommen, falls sie der Erleichterung der Pflege dienen und/oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (BSG, 22.04.2009, B 3 KR 11/07 R, NZS 2010, 325). Der Anspruch auf die Gewährung eines Hilfsmittels umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Reparatur- und Wartungskosten sind nicht nur bei von der Krankenkasse bewilligten Hilfsmitteln zu tragen. Hätte die Krankenkasse das Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bewilligen müssen, die Ablehnung des entsprechenden Leistungsantrages also rechtswidrig gewesen ist, besteht ein Anspruch des Versicherten auf die Erstattung der notwendigen Kosten einer Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie einer Hilfsmittelwartung (BSG, 10.03.2010, B 3 KR 1/09 R). Hiernach hat die Krankenkasse auch diejenigen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit einem Umzug des Versicherten durch den Abbau eines Hilfsmittels in der alten und die Installation (ggf. auch Modifikation) in der neuen Wohnung entstehen; hierin liegt eine „Änderung“ des Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V in Gestalt der Anpassung an die geänderten Wohnverhältnisse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Versicherter nicht beliebig oft und nicht unter rechtsmissbräuchlicher Außerachtlassung der für die Krankenkasse entstehenden Folgekosten umzieht, sondern z.B. einmalig zum Zwecke der Mietkostensenkung. Von dieser Freiheit (Art 11 Abs. 1 GG) darf jeder behinderte Mensch Gebrauch machen, ohne seinen Anspruch auf Versorgung aufs Spiel zu setzen (so zu einer sprachgesteuerten Umfeldsteuerung LSG BB, 16.03.2016, L 9 KR 103/13). Wählen Versicherte jedoch Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Zu den Festbetragsgruppensystemen über die Festsetzung von bundesweiten Festbeträgen für Einlagen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Sehhilfen, Stomaartikel vgl. http://www.gkv-spitzenverband.de. Nach Maßgabe von § 33 Abs. 6 bis 8 SGB V können die Versicherten alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend hiervon können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen. Die Versicherten sind hingegen nicht auf die Hilfsmittelleis- 171 tungen durch den Vertragspartner der Krankenkasse nach § 33 Abs. 6 S. 2 SGB V beschränkt, wenn dessen Lieferungen keine ausreichende Versorgung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V darstellen (so zur Inkontinenzversorgung LSG BB, 15.11.2012, L 1 KR 263/11). Bei allen Leistungen der Hilfsmittelversorgung wird für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine einheitliche prozentuale Zuzahlung erhoben. Diese beträgt 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels, und ist die an die abgebende Stelle (Sanitätshaus, sonstiger Hilfsmittellieferant) zu leisten. Diese trägt auch das Inkassorisiko, wenn Versicherte die Zuzahlung nicht leisten (BSG, 07.12.2006, B 3 KR 29/05 R). Der Vergütungsanspruch verringert sich jeweils um die Zuzahlung. § 43 c Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach die Einziehung bei Nichtzahlung sonst auf die Krankenkasse übergeht, gilt hier nicht (§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V) Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, höchstens jedoch 10 € für den Monatsbedarf je Indikation (§ 33 Abs. 8 Satz 3 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Besondere Regelungen gelten auch für die Versorgung mit Sehhilfen. Der Leistungsanspruch ist auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie schwer sehbeeinträchtigte Versicherte und therapeutische Sehhilfen begrenzt. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 33 Abs. 2 SGB V sowie den Richtlinien des G-BA (vgl. hierzu den Änderungsbeschluss vom 01.12.2003, BAnz. 2004, S. 1523). Auch für die – noch – Leistungsberechtigten besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen weiterhin nach § 33 Abs. 3 SGB V nur in den vom G-BA geregelten medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Hiernach besteht auch bei funktionell Einäugigen kein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG, 23.06.2016, B 3 KR 21/15 R). Ärztliche Leistungen, die Grundlage einer Verordnung sind, bleiben jedoch auch dann eine Leistung der GKV, wenn das verordnete Mittel selbst keine Kassenleistung mehr darstellt (z.B. Bestimmung der Sehstärke zur Brillenverordnung). Zur fraglichen Verfassungswidrigkeit der Regelungen vgl. Wrase, NZS 2014, 569 ff. m.w.N. Die Krankenkasse kann Hilfsmittel als Sachleistung über entsprechende Lieferanten oder auch selbst zur Verfügung stellen. Sie kann die Hilfsmittel nach § 33 Abs. 5 SGB V dem Versicherten auch leihweise überlassen. Die Bewilligung von Hilfsmitteln kann davon abhängig gemacht werden, dass die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Die Gewährung von Hilfsmitteln kann gem. § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung dahin gehend beschränkt werden, dass Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis von der Krankenkasse nicht zu übernehmen sind. Darüber hinaus kann bestimmt werden, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Von dieser Verordnungsermächtigung ist durch die VO über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13.12.1989 (BGBl. I, 2237) Gebrauch gemacht worden. Für nicht durch Rechtsverordnung ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt das 172 Recht des G-BA zu entsprechenden Regelungen in den Richtlinien unberührt (§ 34 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Andere als die nach § 33 SGB V oder § 31 SGB IX zu gewährenden Hilfsmittel sind ggf. von anderen Leistungsträgern (§§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 1 SGB IX) als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 58 Nr. 3 SGB IX zur Verfügung zu stellen. Zu den Hilfsmitteln i.S. von § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX gehören solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausgehen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen zur gesamten Alltagsbewältigung beitragen. Sie haben die Funktion, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (vgl. hierzu LSG SAn, 27.05.2015, L 6 KR 55/15 B ER). Zu den anderen Leistungserbringern gehören insoweit auch die Pflegekassen hinsichtlich der Gewährung von Pflegehilfsmitteln i.S.d. § 40 Abs. 1 SGB XI (s.o. Teil II, D VI 1 f). Die Abgrenzung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmittel sowie die Kostentragung wird durch § 40 Abs. 5 SGB XI präzisiert: Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in §§ 23 Abs. 1 und 33 Abs. 1 SGB V als auch den in § 40 Abs. 1 SGB XI genannten Zwecken dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung der Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der GKV und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der GKV-SV bestimmt in Richtlinien die betroffenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Die „Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel – RidoHiMi“ (BAnz AT 02.01.2014 B1) sind am 01.01.2014 in Kraft getreten (vgl. z.B. unter www.gkv-spitzenverband.de). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. auch die Richtlinie des G-BA über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel - Richtlinie, HilfsMRL) in der jeweils aktuellen Fassung unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/13/. Im Rahmen des Entlassmanagements nach Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a SGB V) können Hilfsmittel ggf. auch durch Krankenhausärzte verordnet werden (vgl. zu Einzelheiten § 6a HilfsM-RL). Zur Umsetzung der Regelung fehlt im Augenblick aber noch der dafür nötige Rahmenvertrag, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-SV schließen müssen. Wann dieser Rahmenvertrag steht und gültig wird, ist derzeit unklar, weil Teile des Vertrages vor dem Bundesschiedsamt verhandelt werden müssten. Bis hier eine Lösung gefunden wird, müssen sich die Patienten für Verordnungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weiterhin an ihren Haus- oder Facharzt wenden. 173 bb. Besonderheiten zur Hörgeräteversorgung Ist der Festbetrag nicht ausreichend, um eine krankenversicherte Person im Einzelfall mit einem Hörgerät zum Ausgleich der Behinderung zu versorgen, muss die Krankenkasse ggf. den überschießenden Anteil der Kosten übernehmen bzw. nach § 13 Abs. 3 SGB V erstatten. Bei dem Ausgleich von Hörbehinderungen handelt es sich um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V. Die Krankenkassen haben daher grundsätzlich für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten (BSG, 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, SGb 2010, 719 ff. m. Anm. Waßer; jurisPR-SozR 10/2010, Anm. 1, Trenk-Hinterberger). Vgl. hierzu und zur weiteren Entwicklung aufgrund dieser Entscheidung Zimmermann, KrV 2015, 14 ff. Die HilfsM-RL ist mit Wirkung ab dem 01.04.2012 unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung neu gefasst worden (vgl. hierzu auch Zimmermann, SGb 2012, 312 ff.). Mit der Überarbeitung hat der G-BA die Regelungen zu Hörhilfen an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie an die Versorgungspraxis angepasst und bestehende Unklarheiten bezüglich des technisch erforderlichen Standards der Hörhilfen ausgeräumt. Die Richtlinie sieht vor, dass die GKV für solche Hörgeräte aufkommt, die nach dem Stand der Medizintechnik Funktionsdefizite des Hörvermögens möglichst weitgehend ausgleichen, und zwar im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztendlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Dabei soll – soweit möglich – ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erreicht werden. Zur Anwendung des Festbetrags für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit vgl. nunmehr auch die überarbeiteten Festsetzungen unter www.gkvspitzenverband.de und die Erläuterungen des GKV-SV vom 22.02.2012. Weitergehend wurden auch im Übrigen die Festbeträge und Leistungsanforderungen zum 01.11.2013 deutlich erhöht (Bekanntmachung vom 10. 07.2013, BAnz AT 16.07.2013 B3 und www.gkv-spitzenverband.de). Hersteller von Hilfsmitteln bzw. ihre Verbände werden im Übrigen durch die Festsetzung eines Festbetrags für bestimmte Hilfsmittel (hier: Hörhilfen) nicht in eigenen Rechten verletzt, LSG BB, 24.07.2015, L 9 KR 67/12 KL. Die Kosten der Energieversorgung der Hörgeräte tragen Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch weiterhin selbst (§ 26 HilfsM-RL). Nach einer Ergänzung der HilfsM-RL ist seit dem 29.10.2014 nur für die erstmalige Versorgung eine ärztliche Verordnung notwendig und nur in bestimmten Fallkonstellationen bei einer Folgeversorgung mit Hörhilfen verpflichtend vorgesehen. Dies gilt z.B. bei der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei neu aufgetretenem Tinnitus. Der G-BA hält in allen nicht ausdrücklich genannten Fallkonstellationen eine ärztliche Verordnung von Hörhilfen medizinisch nicht für unbedingt erforderlich. So kann die Folgeversorgung von Hörgeräteakustikern ohne Verordnung vorgenommen werden. 174 Die gängige Praxis der Krankenkassen, dass sie die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer „outgesourced“ haben, führt dazu, dass sie den Leistungserbringer nach den Versorgungsverträgen entscheiden lassen, ob dem Versicherten eine Leistung zugebilligt wird. Wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 SGB I) in dieser Weise entzieht, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden (BSG, 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R zur Hörgeräteversorgung, SGb 2014, 27 ff. m. Anm. Spiolek). Die Frage, ob die Abgabe der ärztlichen Verordnung beim Akustiker oder erst dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse als Antrag anzusehen ist, hat das BSG offen gelassen. Dem wird jedoch im Hinblick auf die Neuregelung in § 13 Abs. 3a SGB V (fingierte Genehmigung, s.o. E I 3 b, cc) zunehmende Bedeutung zukommen. Nach Auffassung des LSG RP (23.10.2013, L 6 R 425/11) ist allein in der Übergabe der dem Versicherten ausgestellten vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker kein Leistungsantrag gegenüber der Krankenkasse zu sehen. Im Revisionsverfahren B 5 R 8/14 R ist die Sache am 30.10.2014 zur weiteren Sachaufklärung zurück verwiesen worden. Wird der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten erst gestellt, nachdem der Hörgeräteakustiker das Hörgerät angepasst und dem Versicherten den Mehrbetrag in Rechnung gestellt hat, ist der vorgeschriebene Beschaffungsweg nicht eingehalten und der Anspruch auch nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht begründet (LSG BW, 20.10.2009, L 11 KR 1229/09, NZS 2010, 559; ebenso LSG NRW, 09.06.2011, L 5 KR 89/09). Die Krankenkasse kann sich nur dann auf die Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermöglicht. Andernfalls muss sie die Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen. Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers beinhaltet einen Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät. Gewährt die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehnt sie damit inzident die Kostenübernahme für eine höherwertige Hörgeräteversorgung ab. Da die Krankenkasse den Antrag hat prüfen können, ist auch der Beschaffungsweg eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kauft, bevor die Krankenkasse die Kostenübernahme des Differenzbetrages ausdrücklich abgelehnt hat. Da die Krankenkassen den Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen anbieten, erhalten die Versicherten keine von Gewinnerwartungen unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte. Diese Aufgabe wird vielmehr an die Hörgeräteakustiker delegiert. Daher geht es zu Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichtsverfahren nicht mehr klären lässt, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Funktionsdefizite erzielt hätte. Die Krankenkasse kann sich ferner nicht darauf berufen, dass der Hörgeräteakustiker zu einer eigenanteilsfreien Versorgung verpflichtet sei. Diese vertragliche Verpflichtung betrifft nur das Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und hat keine Auswirkungen auf den Hilfsmittelanspruch des Versicherten (LSG Hessen, 24.07.2014, L 8 KR 352/11). Zur Begrenzung der Mitwirkungspflichten des Versicherten bei Auslagerung der Versorgungsverantwortung der Krankenkasse an die Leistungserbringer vgl. auch SG Berlin, 07.03.2016, S 81 KR 76/14. Die erforderliche Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung kann nach Auffassung des LSG SH (15.05.2014, L 5 KR 39/12, NZS 2014, 621) nach den 175 Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden, wenn sich die Krankenkasse durch sogenannte Verträge zur Komplettversorgung ihrer Pflicht zur leistungsrechtlichen Verantwortung nahezu vollständig entzieht und die Beratung über das Erfordernis der Einhaltung des Beschaffungsweges dem Hörgeräteakustiker überlässt. Der in § 13 Abs. 3 SGB V geregelte Anspruch auf Kostenerstattung stellt sich in Fällen, in denen der Beratungsfehler nicht zugleich mit der Leistungsablehnung verbunden, aber kausal dafür ist, dass der Beschaffungsweg nicht eingehalten wird, nicht als abschließende gesetzliche Regelung der auf dem Herstellungsgedanken beruhenden Kostenerstattungsansprüche im Krankenversicherungsrecht dar (BSG, 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R; abweichend BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R) Beratungsfehler des Hörgeräteakustikers können hiernach der Krankenkasse zugerechnet werden. Ist eine vergleichende Anpassung von Festbetragshörgeräten durch den Hörgeräteakustiker nicht erfolgt oder nicht nachgewiesen, kann die Krankenkasse hiernach im Regelfall nicht mehr geltend machen, dass die vom Versicherten selbst beschafften Hörgeräte die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots überschreiten (LSG BW, 21.06.2016, L 11 KR 2013/15). Zur Antragstellung und zum Anspruch auf Kostenerstattung für ein Hörgerät durch den RV-Träger oder die Krankenkasse, wenn der Leistungsantrag zuerst bei der Krankenkasse gestellt worden ist und diese sich auf die Zahlung eines Festbetrages beschränkt hat, vgl. nunmehr (mit starken Worten zur bisherigen Praxis der Kassen) BSG, 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, SGb 2014, 27 ff. m. Anm. Spiolek: Durch die antragsgemäße Bewilligung des Hörgeräts und mangels Weiterleitung des Antrags an den RV-Träger wird eine umfassende Zuständigkeit der Krankenkasse begründet, die auch dann nicht entfällt, wenn sich Versicherte nach Ablehnung eines weitergehenden Versorgungsbegehrens innerhalb der Zwei-Wochen-Frist auch noch an den RV-Träger wenden. Bewilligt die Krankenkasse daher nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat. Stellt ein Versicherter unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Entscheidung der Krankenkasse, für ein beantragtes aufwändiges Hörgerät nur den Festbetrag zu zahlen, bei einem anderen Rehabilitationsträger einen gleichartigen Leistungsantrag, liegt darin in der Regel zugleich ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Mehrkosten, den die Krankenkasse als erstangegangener Rehabilitationsträger zumindest dann gegen sich gelten lassen muss, wenn sie der Ablehnungsentscheidung – wie vielfach üblich – keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat. Wird ein technisch aufwändiges Hörgerät nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit an die Hörfähigkeit des Versicherten benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt, kommt eine Kostenteilung zwischen Krankenkasse (Festbetrag) und RV-Träger (Mehrkosten) in Betracht. Der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung folgt dann aus § 15 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sowie § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 6, § 31 SGB IX. Vgl. hierzu den Besprechungsaufsatz von Zimmermann, KrV 2013, 145 ff. sowie die Anm. von Waldenburger, Forum A, Beitrag A26-2013 unter www.reha-recht.de. Zur Abgrenzung der Ansprüche und Zuständigkeit von RV- und GKV-Trägern auch LSG Sachsen, 30.04.2013, L 5 R 408/12 und 25.06.2013, L 16 R 761/11, LSG BW, 20.08.2013, L 13 R 2607/10, FD-SozVR 2013, 351106, m. Anm. Probst sowie LSG RP, 12.03.2014, L 6 R 414/12. Zusammenfassend zu den Fragen im Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung auch Weber, NZS 2012, 331 ff. und von Ka- 176 geneck, ASR 2012, 95 ff. Vgl. zur Problematik mit nachvollziehbaren Lösungsansätzen auch SG Oldenburg, 04.02.2013, S 81 R 290/11, NZS 2013, 460; jurisPR-SozR 8/2013, Anm. 3, Padé sowie LSG NDS-Bremen, 04.11.2013, L 2 R 438/13 R, LSG BW, 15.11.2013, L 4 KR 85/12 sowie zusammenfassend und m.w.N SG Aachen, 07.07.2015, S 13 KR 315/14. Vgl. zur Problematik zusammenfassend auch Zimmermann, KrV 2015, 14 ff. cc. Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen Die HilfsM-RL ist zuletzt mit Wirkung ab dem 01.04.2012 neu gefasst worden (s.o. zu aa). Die Richtlinie verhält sich sowohl über die Begriffsbestimmungen als auch allgemeine Verordnungsgrundsätze sowie Inhalt und Ausschluss einer Verordnung. Im Einzelnen werden in der Richtlinie des Weiteren die Hilfsmittel beschrieben, die zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Auch zu den Seh- und Hörhilfen werden ausdrückliche Anordnungen getroffen, die der behandelnde Arzt zu berücksichtigen hat. Die aktuelle Fassung findet sich unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/13/. Eine vertragsärztliche Verordnung ist gem. § 33 Abs. 5a SGB V für die Beantragung von Hilfsmitteln nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend hiervon können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Zur Hörgeräteversorgung vgl. diesbezüglich bereits oben zu bb. Im Rahmen der HilfsM-RL wird insbesondere der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung getragen, wonach die Versorgung mit Hilfsmitteln nur in Betracht kommt, soweit sie im Einzelfall erforderlich ist um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen und solche Hilfsmittel nicht verordnungsfähig sind, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl. auch die Definition des Hilfsmittelbegriffs in § 31 Abs. 1 SGB IX). Aus diesem Bereich ergibt sich auch die Mehrzahl der Rechtsstreitigkeiten. Der Markt an Geräten, die grundsätzlich geeignet sind, körperliche Defekte auszugleichen, an die Stelle eines nicht oder nicht mehr vollfunktionsfähigen Körperorgans zu treten, oder beeinträchtigte Körperfunktionen zu ermöglichen, zu ersetzen, zu erleichtern oder zu ergänzen und die sich damit als Hilfsmittel charakterisieren, ist beinahe unüberschaubar. Es muss daher im Einzelfall durch die Krankenkasse entschieden und ggf. die Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden, ob das verordnete und beantragte Hilfsmittel erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Behinderung auszugleichen. Die Bewertung, ob und wenn ja, welches Hilfsmittel von einer Krankenkasse bewilligt wird, obliegt der Krankenkasse im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des SGB V als hoheitliche Aufgabe. Die Frage, ob diese z. B. an externe Hilfsmittelberater übertragen werden darf, wird durch das BVA verneint. Die Ausgliederung bedürfe einer expliziten gesetzlichen Grundlage, welche aktuell im SGB nicht vorgesehen sei. 177 Dennoch würde sie unter bestimmten Voraussetzungen toleriert, wenn die Versicherten der Inanspruchnahme schriftlich zustimmten (vgl. hierzu www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/pdf/tae tigkeitsberichte/TB-2014.pdf, S. 26 sowie www.krankenkassendirekt.de/news/Bundesversicherungsamt-Kassen-duerfen-externe-Hilfsmittelberaternur-mit-Einverstaendnis-des-Versicherten-beauftragen-641447.html m.w.N. Es besteht jedoch kein Anspruch auf möglichst vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (BSG, 23.07.2002, B 3 KR 66/01 R, zur Versorgung mit einer Echthaarperücke). Das Hilfsmittel muss nach dem Gesetz „im Einzelfall erforderlich“ sein. Daran fehlt es z.B., wenn der Behinderungsausgleich durch bereits vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist (vgl. insoweit zu einem GPSLeitsystem für Blinde BSG, 25.06.2009, B 3 KR 4/08 R, SGb 2010, 594 ff. m. Anm. Welti). Auch ein Blindenführhund dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich bei Blindheit. Er kann neben einem Blindenlangstock medizinisch erforderlich sein, wenn er wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber diesem bietet (LSG RP, 02.10.2013, L 5 KR 99/13). Unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln hat der Versicherte jedoch auch in Ansehung des Sachleistungsprinzips die Wahl (BSG, 03.11.1999, B 3 KR 16/99 R, NZS 2000, 352; s.a. § 6 Abs. 6 HilfsM-RL). Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des zwischenzeitlich für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (vgl. stellvertretend m.w.N. BSG, 12.08.2009, B 3 KR 8/08 R, NZS 2010, 500 ). Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung (z.B. mit Hörgeräten oder Prothesen) grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Eine Leistungspflicht scheidet jedoch selbst für Hilfsmittel, die ein fehlendes Körperteil ersetzen, ausnahmsweise dann aus, wenn das Defizit des Betroffenen zu keinen oder allenfalls ganz geringfügigen Funktionsbeeinträchtigungen führt, die durch das begehrte Hilfsmittel nicht ausgeglichen werden können. Der Leistungsanspruch ergibt sich – soweit keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt – nicht bereits zur Wiederherstellung der vollständigen körperlichen Integrität bzw. eines vollständigen, unversehrten Körperbildes (so zu einer Prothese bei Fehlen des letzten Gliedes des Zeigefingers BSG, 30.09.2015, B 3 KR 14/14 R; hierzu Nellissen, jurisPR-SozR 13/2016 Anm. 4). Zum Anspruch auf die Versorgung mit einem neuen technisch verbesserten Hilfsmittel, wenn dessen Kosten deutlich höher sind als die der bisherigen, noch funktionstüchtigen Versorgung (hier: sog. C-Leg) vgl. BSG, 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R, NZS 2003, 477. Insoweit reicht es für den Anspruch auf Ausstattung aus, dass das Hilfsmittel erhebliche Gebrauchsvorteile im normalen Alltagsleben des Versicherten bietet. Gebrauchsvorteile bei bestimmten, besonders bedeutsamen Betätigungen sind darüber hinaus nicht erforderlich (BSG, 16.09.2004, B 3 KR 2/04 R). Wenn es nicht um die therapeutische Wirksamkeit oder die gesundheitliche Folgenabschätzung eines Hilfsmittels, sondern allein um die technische Überlegenheit eines neuen Hilfsmittels im Vergleich zu eingeführten Hilfsmitteln geht, reicht es für den krankenversicherungsrechtlichen Nachweis der Eignung und Wirtschaftlichkeit des neuen Hilfsmittels aus, dass praktische Erfahrungen die zunächst nur konstruktiv- 178 theoretisch bestehenden Vorteile bestätigen (BSG, 16.09.2004, B 3 KR 1/04 R und B 3 KR 6/04 R, sowie B 3 KR 20/04 R, SGb 2005, 349 ff. m. Anm. Beck). Ist insoweit ein herkömmliches, voll funktionsfähiges Hilfsmittel vorhanden, kann die Zweitversorgung mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nur verlangt werden, wenn damit wesentliche Gebrauchsvorteile verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Gebrauchsvorteile allgemein im Alltagseinsatz auswirken. Bei einer Unterschenkel-Sportprothese ist dies zu verneinen, weil sie für Versicherte nur im Rahmen des Freizeitsports von Vorteil wäre, sich aber für den Alltagseinsatz nicht eignet. Der reine Freizeitsport zählt nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistenden Versorgungszwecken (BSG, 21.03.2013, B 3 KR 3/12 R, NZS 2013, 701; FD - SozVR 2013, 347865 m. Anm. Probst). Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, können von der Krankenkasse jedoch die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können. Maßgeblich ist, dass insoweit eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmband ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw. einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht. Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann auch nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative (BSG, 25.06.2009, B 3 KR 2/08 R, SGb 2010, 353 ff. m. Anm. Knispel). Eine für Süßwasser geeignete Badeprothese stellt insoweit eine ausreichende Versorgung dar. Ein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht nicht (BSG, 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R). Beschränkter sind die Leistungspflichten der GKV, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich), wie dies typischerweise bei einem Rollstuhl der Fall ist. Dann sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig: Es geht insoweit nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. § 1 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Vgl. hierzu kritisch im Hinblick auf die Regelungen des SGB IX Henning, SGb 2015, 83 ff. m.w.N. 179 Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehören ebenfalls nicht zu den versicherten Risiken der GKV. Unter diesem Gesichtspunkt ist bisher auch ein Anspruch auf Kostenübernahme für Funk-Rauchwarnmelder bei Taubheit abgelehnt worden, da dies in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen falle (LSG HH, 27.09.2012, L 1 KR 147/11; LSG SAN, 04.12.2013, L 4 KR 11/11). Demgegenüber bestätigt das BSG (18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, NZS 2014, 738; FD-SozVR 2014, 361929 m. Anm. Plagemann; Zimmermann, jurisPR-MedizinR 11/2014 Anm. 5 sowie Nellissen, jurisPR-SozR 7/2015 Anm. 1) den Anspruch auf Versorgung mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile fast allen Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen. Die Kosten für die Energieversorgung der Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) ein volljähriger Versicherter jedoch selbst. Unabhängig von der Zahl der in der Wohnung anzubringenden Rauchwarnmelder hat ein Versicherter die bei Hilfsmitteln anfallende Zuzahlung nur einmal zu entrichten. Denn, wenn sich ein Hilfsmittel aus verschiedenen einzelnen Gegenständen zusammensetzt, die letztlich Bestandteile eines einheitlichen Hilfesystems sind, fällt eine zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Anzahl der Geräte nur einmal an (BSG, a.a.O.). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. stellvertretend BSG, 26.03.2003, B 3 KR 23/02 R; BSG, 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R). Grundlage der Verordnung des Vertragsarztes und der Entscheidung der Krankenkasse ist das durch die Spitzenverbände gemäß § 139 SGB V erstellte Hilfsmittelverzeichnis. In diesem Verzeichnis (es findet sich – ständig aktualisiert – z.B. unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.action) sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel nach Produktgruppen, Definition / Indikation, Produktartbeschreibung und Qualitätsstandards nebst den vorgesehenen Festbeträgen oder vereinbarten Preisen angegeben. Der Ausschluss oder die mangelnde Aufnahme eines Produkts im Hilfsmittelverzeichnis steht jedoch einem Anspruch des Versicherten mit der - notwendigen - Ausstattung nicht entgegen. Das Hilfsmittelverzeichnis nimmt insoweit an der – normativen – Bindungswirkung der Richtlinien nicht teil (vgl. zuletzt erneut BSG, 03.08.2006, B 3 KR 25/05 R, NZS 2007, 370; SGb 2007, 297 ff. m. Anm. Jörg). So jetzt auch der klarstellende Hinweis in § 4 Abs. 1 HilfsM-RL, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist. Reine Vertriebsunternehmen können, da sie nicht Hersteller sind, weder selbst die Eintragung eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis beantragen noch das Aufnahmeverfahren betreiben (BSG, 15.03. 2012, B 3 KR 6/11 R, NZS 180 2012, 581; SGb 2012, 609 ff. m. Anm. Bombien / Hartmann; jurisPR-SozR 21/2012 Anm. 1, Harich; Ulrich/Heymann, Diskussionsforum A Beitrag 22/2012 auf www.reharecht.de). Zum Verfahren eines Herstellers bezüglich der Aufnahme seiner Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis vgl. BSG, 31.08.2000, B 3 KR 21/99 R, NZS 2001, 364; SGb 2001, 328 ff. m. Anm. Meydam und Buchner/Krane, NZS 2002, 65 ff. Zu den Voraussetzungen der Aufnahme und der gerichtlichen Überprüfung vgl. BSG, 28.09.2006, B 3 KR 28/05 R – Vacopet bzw. Vacoachill, NZS 2007, 495; SGb 2007, 489 ff. m. Anm. Joussen. Hat der G-BA eine Behandlungsmethode ausgeschlossen oder noch nicht zugelassen, dürfen auf ihr beruhende Hilfsmittel nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden (so zur „nicht-invasiven Magnetfeldtherapie“ BSG, 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R, SGb 2009, 596 mit weitergehenden Hinweisen zu möglichem Rechtsschutz der Hersteller). Zu dem sich hieraus ergebenden Ausschluss der Kopforthesenbehandlung (sogenannte Helmtherapie) von der Leistungspflicht der GKV vgl. BSG, 24.02.2014, B 3 KR 34/13 B sowie zuletzt LSG Sachsen, 15.10.2015, L 1 KR 87/15, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine ärztliche Behandlungsmethode oder um die Versorgung mit einem Hilfsmittel handelt. Zum Ausschluss der Versorgung mit einer Protrusionsschiene vgl. LSG Bayern, 19.03.2013, L 5 KR 421/11 sowie LSG SH, 04.09.2014, L 5 KR 147/14 B ER m.w.N. Wird ein Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt, hat die Krankenkasse daher die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der G-BA die Methode positiv bewertet hat. Diese Sperrwirkung hat zur Folge, dass vor einer positiven Empfehlung der Methode weder die Versicherten ein behandlungsbezogenes Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse erhalten können noch Hersteller solcher Hilfsmittel vom GKVSV verlangen können, dass ihr Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wird. Eine Bewertung durch den G-BA ist auch bezüglich bereits anerkannter oder zugelassener Methoden erforderlich, wenn diese im Hinblick auf ihre diagnostische beziehungsweise therapeutische Wirkungsweise, mögliche Risiken und/oder Wirtschaftlichkeitsaspekte eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren. Vgl. insoweit zu der aktiven (muskelkraftbetriebenen) Kniebewegungsschiene (CAMSchiene) BSG, 08.07.2015, B 3 KR 6/14 R, NZS 2015, 860. Insoweit hat der G-BA nunmehr die Beratung zum „Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur Selbstanwendung durch Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands“ eingeleitet (BAnz AT 14.03.2016 B3). Dies gilt ebenso für die Anwendung eines Systems zur kontinuierlichen Glukosemessung im Unterhautfettgewebe im Rahmen einer Insulinpumpentherapie (CGM). Vgl. BSG, 08.07.2015, B 3 KR 5/14; hierzu Gräf, jurisPR-MedizinR 2/2016 Anm. 1). Zu einem am 23.11.2012 erteilten Prüfungsauftrag des G-BA hat das IQWiG die Bearbeitung abgeschlossen und einen Bericht vorgelegt (https://www.iqwig.de). Die positive Entscheidung des G-BA vom 16.06.2016 (https://www.g-ba.de/downloads/39261-2623/2016-06-16_MVV-RL_rtCGM.pdf) bedarf noch der Genehmigung durch das BGM. 181 dd. Weitergehende Abgrenzungsprobleme Darüber hinaus muss ein Hilfsmittel der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens – gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraums – dienen (s.o. zur Rechtsprechung des 3. Senats; vgl. auch § 31 Abs. 1 SGB IX). Hier beschränkt sich jedoch die Leistungspflicht der Krankenkasse auf Maßnahmen medizinischer Art. Die Krankenkasse ist nicht zuständig für Maßnahmen, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzen. So dient z.B. ein spezielles Hörgerät, das das Hörvermögen im Wesentlichen bei der Freizeitgestaltung verbessert, nicht mehr der Befriedigung des Grundbedürfnisses auf Hören als Voraussetzung zur Sicherung der persönlichen Existenz und kann daher durch die Krankenkasse nicht zur Verfügung gestellt werden (BSG, 03.11.1999, B 3 KR 3/99 R). Zu den Grundbedürfnissen im Sinne der medizinischen Rehabilitation zählt der 13. (Renten-) Senat (BSG, 21.08.2008, B 13 R 33/07 R, SGb 2009, 491 ff. m. Anm. Weber m.w.N.) unter Bezugnahme auch auf ältere Rechtsprechung zum Krankenversicherungsrecht und die Vorschriften des SGB IX auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit. Sei die Versorgung mit einem Hörgerät im Rahmen der Festbetragsregelung nicht ausreichend, um einer krankenversicherte Person im Einzelfall die Teilnahme am „normalen“ Arbeitsleben zu ermöglichen, müsse die Krankenkasse ggf. den überschießenden Anteil der Kosten übernehmen. Die Krankenversicherung habe nur dann nicht für ein höherwertiges Hörgerät einzustehen, wenn dies nur wegen einer eine besonders gute Hörfähigkeit erfordernden Arbeit notwendig sei. Hier komme dann die Leistungspflicht der Rentenversicherung bzw. Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Der für die Hilfsmittelversorgung in der GKV allein zuständige 3. Senat verbleibt insoweit jedoch bei seiner Rechtsprechung, wonach Behinderungsfolgen auf beruflichem Gebiet nicht durch die GKV auszugleichen sind (BSG, 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, SGb 2010, 719 ff. m. Anm. Waßer; jurisPR-SozR 10/2010, Anm. 1, Trenk-Hinterberger = ASR 2010, 161 ff.; Welti, Diskussionsforum A, Beitrag 12/2010 sowie Weber, Beitrag 9/2011 mit Erwiderung Welti/Willig auf www.reha-recht.de). Zur entsprechenden Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Renten- und Krankenversicherung bei der Hörgeräteversorgung vgl. bereits oben zu bb. Während ein sehbehindertengerechter PC für den häuslichen Bereich dem Grundbedürfnis nach Kommunikation dienen kann, ist ein entsprechendes Notebook, das darüber hinaus speziellen Studienzwecken oder der Berufsausübung dient, nicht zu gewähren (BSG, 30.01.2001, B 3 KR 10/00 R). Auch der Besuch einer gymnasialen Oberstufe gehört nicht zu den Grundbedürfnissen, welche die gesetzliche Krankenkasse im Wege der Hilfsmittelversorgung sicherzustellen hat. Für die Herstellung der Schulfähigkeit hat sie nur bis zum Ende der Schulpflicht aufzukommen (BSG, 22.07.2004, B 3 KR 13/03 R). Hingegen gehört die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, so dass Hilfsmittel, die diese Teilnahme ermöglichen, in die Leistungspflicht der GKV fallen. Zu diesen Bedürfnissen zählt z.B. das Verlassen des Hauses und die Erledigung von Alltagsgeschäften, wie das Einkaufen des täglichen Bedarfs (BSG, 03.11.1999, B 3 KR 16/99 R, NZS 2000, 352), nicht jedoch 182 der Vorratskauf (BSG, 03.11.1999, B 3 KR 15/99 R). Zählt das Einkaufen im Sinne der eigenen hauswirtschaftlichen Versorgung zu den menschlichen Grundbedürfnissen, sind auch insoweit erforderliche Hilfsmittel zu gewähren (vgl. insoweit LSG NDS-B, 11.11.2009, L 4 KR 17/08 – Einkaufsfuchs; hierzu auch Ramm/Welti in Diskussionsforum A, Beitrag 5/2010 auf www.reha-recht.de). Zusprechend zwischenzeitlich auch LSG BB, 16.07.2010, L 1 KR 188/09. Das BSG hat das Urteil jedoch aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Grundsätzlich kann ein derartiges Barcodelesegerät zwar ein Hilfsmittel der GKV zum Behinderungsausgleich für hochgradig sehbehinderte Versicherte sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erblindung nicht schon bei Geburt, sondern erst im späteren Verlauf des Lebens aufgetreten ist. Allerdings ist immer zu prüfen, ob die Versorgung auch „im Einzelfall“ erforderlich ist und ob ggf. wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung stehen. Hierzu hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen (BSG, 10.03.2011, B 3 KR 9/10 R, NZS 2011, 899; Ulrich in Diskussionsforum A, Beitrag 21/2011 unter www.reha-recht.de). Bei gehbehinderten, insbesondere rollstuhlgebundenen Versicherten beschränkt sich das Grundbedürfnis nach Bewegungsfreiheit auf Bewegung in der Wohnung und im Nahbereich und wird insoweit durch Gehhilfen und Rollstühle sicher zu stellen sein. Die Erschließung eines größeren Bewegungsraumes durch die Benutzung eines PKW und den hierdurch ermöglichten Transport des Rollstuhls zählt daher – auch nach Inkrafttreten des SGB IX – nicht zu den Grundbedürfnissen, für die die Krankenkassen einzutreten haben (BSG, 26.03.2003, B 3 KR 23/02 R, NZS 2003, 660; SGb 2004. 312 ff. m. Anm. Davy). So besteht auch ein Anspruch auf die Gewährung eines schwenkbaren Autositzes nicht, wenn er nur dazu dienen soll, dem Versicherten die Benutzung eines PKW als Beifahrer zu erleichtern und von fremder Hilfe unabhängiger zu machen. Das bloße Bedürfnis, mit dem Auto zu fahren, damit den Bewegungsspielraum zu vergrößern und menschliche Kontakte zu erleichtern, wird insoweit nicht als Grundbedürfnis anerkannt (BSG, 16.09.2004, B 3 KR 15/04 R). Im Nahbereich liegen üblicherweise auch Arztpraxen und Praxen von Krankengymnasten, sodass auch diese z.B. mit einem Elektrorollstuhl erreicht werden können. Soweit dafür größere Entfernungen wegen der speziellen Arzt- oder Therapeutenwahl oder wegen der besonderen Verhältnisse des Wohnortes zurückgelegt werden müssen, können sie keinen weiteren Hilfsmittelbedarf, insbesondere keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Umbau seines PKW begründen, da auf durchschnittliche Wohnverhältnisse abzustellen ist (BSG, 19.04.2007, B 3 KR 9/06 R, NZS 2008, 209; SGb 2008, 112 ff. m. Anm. Peters-Lange). Nach diesen Grundsätzen ist für eine demenzkranke, gehunfähige Versicherte, die mehrmals wöchentlich von ihrem Ehemann mit dem PKW zur Tagespflege und zurück transportiert wird, ein schwenkbarer Autositz nicht zur Gewährleistung der Mobilität erforderlich. Auch die Pflegekasse ist insoweit nicht leistungspflichtig. Die Transporte eines Pflegebedürftigen in die Tagespflege sind der teilstationären Pflege zugeordnet (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI; s.u. Teil II, D VI 2 a); dafür ist die Pflegeeinrichtung bzw. deren Fahrdienst zuständig (BSG, 25.02.2015, B 3 KR 13/13 R; hierzu Giese, Forum D - 36/2015, unter www.reha-recht.de). Ausnahmsweise kann aber ein solcher Umbau ein Mittel zum Behinderungsausgleich bei einem Grundbedürfnis darstellen, wenn der Transport mit einem PKW das einzige Mittel ist, um auch die im Nahbereich befindlichen Ärzte und Therapeuten zu er- 183 reichen. Die Vorschriften über die Leistungen der Krankenversicherung für Krankentransporte sind nicht abschließend in dem Sinn zu verstehen, dass Hilfsmittel zu Transportzwecken nicht in Betracht kämen. Eine Ausstattung mit einem schwenkbaren Autositz ist in diesem Zusammenhang nur dann ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme von professionellen Krankentransporteuren möglich, zumutbar und – auch auf Dauer gesehen – mit geringeren Kosten verbunden ist (BSG, 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R). Bei der Definition des Nahbereichs in diesem Zusammenhang sind weder die Wegefähigkeit in der Rentenversicherung (500 m) noch die Kriterien zum Merkzeichen "G" zu Grunde zu legen. Im Nahbereich, für den die GKV zur Gewährleistung der Mobilität zuständig ist, werden Wege mit unterschiedlicher Zielsetzung zurückgelegt, nämlich solche zur Gesundheitserhaltung (z.B. Besuch von Ärzten, Therapeuten), zur Versorgung (wie Einkaufen, Bankgeschäfte usw.) sowie zur Freizeitgestaltung; dies verbietet eine streckenmäßige Festlegung. Maßgebend für den von der GKV zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dem behinderten Menschen muss dies schmerzfrei und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei die Zeitspanne zur Wegbewältigung nicht wesentlich über der eines gesunden Menschen liegen darf. Diesen so beschriebenen Nahbereich erschließen sich behinderte Menschen in aller Regel mit den üblichen GKV-Hilfsmitteln, insbesondere mit einem Aktivrollstuhl. Ist dies nicht mehr möglich und besteht insbesondere bei weiterer Benutzung eines Aktivrollstuhls die Gefahr des Fortschreitens z.B degenerativer Veränderungen der oberen Extremitäten, kommt ausnahmsweise auch die Gewährung eines Rollstuhl-Bikes in Betracht (BSG, 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R, NZS 2012, 141; jurisPR-SozR 25/2011 Anm. 3 Koch sowie BSG, 18.05.2011, B 3 KR 12/10 R; vgl. hierzu auch Ulrich, Diskussionsforum A, Beitrag 27/2011 unter www.reha-recht.de). Vgl. insoweit zum Versorgungsanspruch mit einem Rollstuhlzuggerät (SpeedyDuo2), wenn die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel wegen Schmerzen oder Behinderung unzumutbar ist LSG SAN, 01.10.2015, L 6 KR 36/11. Ebenso bzgl. eines an MS erkrankten Versicherten bei schneller Ermüdung der Armmuskulatur LSG Saarland, 21.10.2015, L 2 KR 92/14, NZS 2016, 65; hierzu Nellissen, jurisPR-SozR 24/2015 Anm. 5. Andererseits ist die Zulässigkeit der Streichung des Produktes Speedy-Tandem aus dem Hilfsmittelverzeichnis sowie der Ablehnung der Aufnahme des Speedy-Duo2 in das Hilfsmittelverzeichnis zwischenzeitlich bestätigt worden (LSG NRW, 25.06.2015, L 16 KR 66/11 bzw. 08.12.2015, L 1 KR 61/11; Revision unter B 3 KR 3/16 R anhängig). Wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung ist es, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Auf die Möglichkeiten der familiären „Schiebehilfe“ darf insoweit nicht verwiesen werden (BSG, 12.08.2009, B 3 KR 8/08 R; vgl. hierzu auch Ramm/Welti, Diskussionsforum A, Beitrag 4/2010 auf www.reha-recht.de). Bedarf der Versicherte hingegen einer solchen Hilfe durch Dritte, ist das Schieben eines Rollstuhls bei stark übergewichtigen Versicherten ggf. nur unter Zuhilfenahme einer Brems- und Schiebehilfe zumutbar, die dann von der Kasse zu gewähren ist (vgl. 184 hierzu LSG Sachsen, 06.12.2012, L 1 KR 189/10, NZS 1013, 386; erneut LSG Sachsen, 06.06.2013, L 1 KR 149/12, sowie bestätigend BSG, 13.11.2013, B 3 KR 19/13 B). Zum Anspruch einer blinden und gehbehinderten Krankenversicherten auf Ausstattung mit einem zweisitzigen Elektrorollstuhl, wenn die zur Verfügung stehende Hilfsperson selbst gehbehindert ist vgl. BSG, 24.05.2006, B 3 KR 12/05 R, NZS 2007, 201. Unter diesen Aspekten darf auch die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Hilfsmittel, das der Reinigung des Intimbereichs durch den Behinderten selbst dient (Dusch-WC-Aufsatz), nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese Reinigung könne ohne das Hilfsmittel von Pflegekräften durchgeführt werden (LSG RP, 10.03.2011, L 5 KR 59/11 B ER). Die Versorgung mit einem Rollstuhlrückhaltesystem – sog. Kraftknoten –kommt in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Schulfähigkeit im Rahmen der Schulpflicht erforderlich ist. Zwar ist das Grundbedürfnis der Mobilität in aller Regel schon mit der Möglichkeit zur Erschließung des Nahbereichs der Wohnung erfüllt, sodass die Versorgung mit den im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmitteln - insbesondere mit einem Rollstuhl - insoweit ausreichend ist. Kann ein Versicherter zum Schulbesuch jedoch nur sitzend im Rollstuhl transportiert werden, dann hat die GKV auch die notwendige und nach dem Stand der Technik erforderliche Sicherung des Transports durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (BSG, 20.11.2008, B 3 KR 6/08 R und B 3 KR 16/08 R). Dies gilt ebenso für schwerstbehinderte Erwachsene, falls sie nur im Rollstuhl sitzend Ärzte und Therapeuten erreichen können. Ihnen ist dann ausnahmsweise als Basisausgleich der Behinderung auch die Möglichkeit des sicheren Transportes von Krankenkasse zu gewähren ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Hilfsmittel ggf. aus den sozialhilferechtlichen Regelungen zur Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben durch den Sozialhilfeträger zu gewähren (BSG, 20.11.2008, B 3 KN 4/07 KR R; vgl. hierzu jurisPR-SozR 23/2009, Anm. 3, Koch). Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern bei der Hilfsmittelversorgung vgl. auch Schütze, SGb 2013, 147 ff. Hiernach besteht auch kein Anspruch auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe (Scalamobil). Der mit der Bereitstellung einer solchen Treppensteighilfe bezweckte zusätzliche Behinderungsausgleich betrifft nicht die medizinische Rehabilitation, sondern allenfalls die soziale bzw. gesellschaftliche Integration und Rehabilitation. Betroffen ist dabei zwar allgemein das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums in Form der Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Dieses ist jedoch durch die Ausstattung mit Rollstühlen zu gewährleisten. Zum anderen ist die GKV nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner individuellen Wohnsituation (Treppen) benötigt, die in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären (BSG, 07.10.2010, B 3 KR 13/09 R, SGb 2011, 654 ff. m. Anm. Waßer; jurisPR-MedizinR 3/2011, Anm. 5, Schömann; Hackstein, Diskussionsforum A, Beitrag 25/2011 unter www.reha-recht.de). Der 3. Senat hat die abweichende Rechtsprechung des 8. Senats vom 22.05.1984, B 8 RK 27/83, ausdrücklich aufgegeben. Es kann sich insoweit nur um eine Form der Hilfe zur Anpassung an die konkrete Wohnsituation handeln, für die nicht die Krankenkassen, sondern der Versicherte selbst – im Rahmen seiner Eigenverantwortung – oder andere Sozialleistungsträger zuständig sein können. 185 In Betracht kommt insbesondere ein Anspruch gegen die Pflegekasse nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (s. u. Teil II, D IV 1 f) bzw. den Sozialhilfeträger nach § 5 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX und § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). In diesem Sinne und in Ergänzung der o.a. Entscheidung vgl. BSG, 16.07.2014, B 3 KR 1/14 R, NZS 2014, 902. Für dieses grundsätzlich in die Zuständigkeit der Pflegekasse fallende Hilfsmittel war in dem entschiedenen Fall ausnahmsweise die Krankenkasse leistungspflichtig, weil nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI derjenige Leistungsträger über die Bewilligung von Hilfsmitteln mit doppelter Funktion, nämlich Behinderungsausgleich einerseits und Pflegeerleichterung bzw. die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung andererseits, zu entscheiden hat, bei dem der Leistungsantrag gestellt worden ist (s.u. Teil II, D IV 1 f bb). Das war hier die Krankenkasse. Vgl. hierzu auch Sommer, jurisPR-SozR 7/2015 Anm. 4. Zu weitergehenden Grundbedürfnissen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, wie z.B. der Integration in den Kreis Gleichaltriger oder das Ausleben körperlichen Bewegungsdrangs, vgl. BSG, 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R und 13.05.1998, B 8 KN 13/97 R (Therapie-Tandem), sowie dem Spielen mit Gleichaltrigen BSG, 23.07.2002, B 3 KR 3/02 R (NZS 2003, 482, behindertengerechtes Dreirad). Die Ermöglichung des Fahrradfahrens und die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raum gehören insoweit aber ebenso wenig zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens wie der Wunsch, ein bereits zur Verfügung stehendes Rollfiets zur Realisierung von Familienaktivitäten zu nutzen bzw. den eigenen Aktionsradius auf Gebiete außerhalb des Nahbereichs der Wohnung zu erweitern. Deshalb kommt auch die Zusatzausstattung eines Rollfiets mit einem elektrischen Antrieb nicht in Betracht. Der früher vom 8. Senat des BSG (s.o.) vertretenen Auffassung, dass ein Hilfsmittel auch dann zu gewähren sei, wenn bei einer Anhäufung von behinderungsbedingten Defiziten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und damit vor allem die möglichst vollständige Einbindung in den familiären Verbund im Vordergrund stehe, ist der nunmehr ausschließlich für das Hilfsmittelrecht der GKV zuständige 3. Senat nicht gefolgt und hat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BSG, 12.08.2009, B 3 KR 11/08 R). Ebenso besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrräder, die als Zuggerät an einen Rollstuhl gekoppelt werden (Speedy-Tandem). Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist die medizinische Rehabilitation, die durch das Herumfahren eines Rollstuhls mit Hilfe eines angekoppelten Fahrrads nicht erreicht werden kann. Zwar gehören zum Behinderungsausgleich auch das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums und eine Integration in den Kreis der Gleichaltrigen. Ist eine eigenständige Fortbewegung mit dem Hilfsmittel jedoch nicht möglich, kann dieses Ziel nicht erreicht werden (LSG Hessen, 28.06.2012, L 1 KR 100/10). Die Zulässigkeit der Streichung des Produktes Speedy-Tandem aus dem Hilfsmittelverzeichnis sowie der Ablehnung der Aufnahme des Speedy-Duo2 in das Hilfsmittelverzeichnis ist zwischenzeitlich bestätigt worden (LSG NRW, 25.06.2015, L 16 KR 66/11 bzw. 08.12.2015, L 1 KR 61/11; Revision unter B 3 KR 3/16 R anhängig). Ein weiteres, spezielles Grundbedürfnis für Kinder in Form des Besuchs des Kindergartens (LSG NRW, 23.09.2010, L 5 KR 117/09, GuP 2011, 73 m. Anm. Plagemann) wird durch das BSG nicht gesehen. Noch nicht der Schulpflicht unterliegende, gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können aber gleichwohl die Zweitausstattung mit einem weiteren Therapiestuhl auf Kosten der GKV verlangen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder 186 nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert wären. Die GKV hat auch schon in diesem vorschulischen Bereich ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines behinderten Kindes dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende und den möglichst reibungslosen Besuch von Kindertagesstätten zulassende Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt (BSG, 03.11.2011, B 3 KR 13/10 R, B 3 KR 8/11 R und B 3 KR 7/11 R; jurisPR-SozR 18/2012, Anm. 4, Borner). Bei Erwachsenen gehört das Radfahren nicht zu den Grundfunktionen und Grundbedürfnissen, für deren Sicherstellung die GKV einzutreten hat (BSG, 16.09.1999, B 3 KR 8/98 R, NZS 2000, 296 und 9/98 R, B 3 KR 13/98 R und 2/99 R sowie vom 10.10.2000, B 3 KR 29/99 R). Für Erwachsene sind daher in der Regel weder Rollstuhl-Bikes noch Therapie-Tandems als Hilfsmittel verordnungsfähig (zusammenfassend hierzu auch BSG, 21.11.2002, B 3 KR 8/02 R; BSG, 26.03.2003, B 3 KR 26/02 R, NZS 2004, 201). Mehrkosten für die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung sind jedoch ggf. von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn ein Fahrrad zum Behinderungsausgleich bei Grundbedürfnissen dient, z.B. mit einem Liegedreirad anstelle eines Elektrorollstuhls der Nahbereich erschlossen werden soll (BSG, 24.05.2006, B 3 KR 16/05 R, NZS 2007, 92). Die Gewährung eines Behindertendreirads kommt darüber hinaus in Betracht, wenn dies der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient. Benötigt z.B. ein Versicherter zur Verbesserung der Mobilität und zur Unterstützung der ärztlich verordneten Krankengymnastik ein sich zyklisch wiederholendes Bewegungstraining, das durch andere Therapiemethoden – etwa einen Hometrainer – nicht oder nur unzureichend geboten werden kann, ist ihm dieses Hilfsmittel unter Abzug der Kosten für ein gewöhnliches Fahrrad zur Verfügung zu stellen (BSG, 07.10.2010, B 3 KR 5/10 R, jurisPR-SozR 17/2011, Anm. 4, Borner). Zur Gewährung eines Rollstuhl-Bikes im Ausnahmefall vgl. BSG, 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R, NZS 2012, 141; Koch, jurisPR-SozR 25/2011 Anm. 3 (s.o. zur Frage der Bewegungsmöglichkeit im Nahbereich). Hiernach ist auch die Versorgung mit einem Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) ausgeschlossen, zumal es sich hierbei um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (LSG NDS-Bremen, 25.11.2014, L 4 KR 454/11). Im Übrigen sind erwachsene Versicherte regelmäßig mit einem Aktivrollstuhl ausreichend versorgt und ihr Grundbedürfnis auf Mobilität ist damit erfüllt. Besondere zusätzliche qualitative Merkmale, die eine ergänzende Ausstattung mit einem Sportrollstuhl rechtfertigen könnten, bestehen allenfalls bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger oder bei Mobilitätshilfen zum allgemeinen Schulbesuch sowie zur Teilnahme am Schulsport. Diese Ausnahmen werden dadurch gerechtfertigt, dass Kindern und Jugendlichen eine der Schulpflicht genügende Bildung ermöglicht und insbesondere ihrer Ausgrenzung vorgebeugt werden soll. Eine darüber hinausgehende sportliche Betätigung oder die Ausübung von Vereinssport – auch in reinen Behinderten-Sportgruppen – jedoch müssen nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern allenfalls die Sozialhilfeträger ermöglichen (BSG, 18.05.2011, B 3 KR 10/10 R; jurisPR-SozR 14/2012, Anm. 2, Luik; s.a. LSG BB, L 1 KR 126/12, m.w.N. und hierzu Nellissen, jurisPR-SozR 18/2015 Anm. 5). Ein im Sinn des SGB XII hilfebedürftiger Behinderter kann danach im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Versorgung mit einem zur Teilnahme am Vereinssport erforderlichen Sportrollstuhl haben. An- 187 spruchsgrundlage sind insoweit §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX (SG Trier, 23.02.2016, S 3 KR 103/14; hierzu Borner, jurisPR-SozR 15/2016 Anm. 5). Zur möglichen Bewilligung eines Spezialrollstuhls im Wege des Eilrechtsschutzes, wenn dieser die einzige Möglichkeit darstellt, sich im häuslichen Bereich ohne fremde Hilfe zu bewegen sowie zu diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Sozialgerichte vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674. Technische Hilfen, wie z.B. ein Treppenlift, die fest mit einem Gebäude verbunden sind oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse eines behinderten Menschen dienen, sind keine Hilfsmittel der GKV (BSG, 06.08.1998, B 3 KR 14/97 R). Nach § 33 Abs. 1 SGB V kommen nur solche (beweglichen) Hilfen in Betracht, die die Körperfunktionen ersetzen, ergänzen oder verbessern, von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (vgl. § 31 Abs. 1 SGB IX) und den behinderten Menschen dadurch den Erfordernissen der Umwelt anpassen. Maßnahmen zur Anpassung bzw. Verbesserung des individuellen Umfeldes hingegen sind bei Bedürftigkeit des behinderten Menschen ggf. nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe zu tragen. Zur Problematik der Gewährung von Eingliederungshilfe und Privilegierung von Vermögen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII bei Einbau eines Aufzugs vgl. insoweit jedoch BSG, 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R. Hiernach ist auch der Einbau eines elektrischen Türöffnungssystems samt notwendiger Schiebetür ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und kein Hilfsmittel. Es handelt sich um untrennbar miteinander bzw. dem Gebäude verbundene Teile, die im Falle eines Umzugs nicht ohne weiteres ausgebaut und mitgenommen werden können (LSG SAN, 04.12.2013, L 4 P 28/08). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können bei Pflegebedürftigen derartige Ein- und Umbaumaßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (vgl. dazu unten Teil II, D VI 1 f, cc) durch die Pflegekasse bezuschusst werden. Die Versorgung mit einer Deckenliftanlage ist jedoch nicht als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zu qualifizieren. Hierzu gehören nur Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind und sonstige Ein- und Umbauten, die in Anbetracht der konkreten Wohnungssituation eines Pflegebedürftigen erforderlich sind. Deckenliftanlagen hingegen sind in der Regel Hilfsmittel, da sie von der konkreten Wohnsituation eines Versicherten unabhängig sind und trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie können im Einzelfall zur Förderung der Mobilität und damit zum Behinderungsausgleich dienen, aber auch zur Pflegeerleichterung. Grundsätzlich sind derartige Hilfsmittel von der GKV zu gewähren, weil die Pflegeversicherung nur subsidiär zuständig ist; ein Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel besteht nur dann, wenn dieses allein oder ganz überwiegend einem der in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI genannten Zwecken dient (BSG, 12.06.2008, B 3 P 6/07 R, jurisPR-SozR 15/2009, Anm. 5, Trenk-Hinterberger sowie BSG, 12.08.2009, B 3 P 4/08 R). Zur Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie der Zuständigkeit zur Entscheidung und der Kostenpflicht vgl. unten Teil II, D VI 1 f, bb. Auch Lichtsignalanlagen, durch die akustische Signale einer Türklingel in optische Signale umgewandelt werden, sind insoweit Hilfsmittel der GKV, weil die Bestandtei- 188 le der Anlagen nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und sie in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden können. Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, haben daher grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer solchen Anlage (BSG, 29.04.2010, B 3 KR 5/09 R, jurisPR-SozR 19/2011, Anm. 2, Gutzeit/Söhnel; Bunge, Diskussionsforum A, Beitrag 4/2011 unter www.reha-recht.de). Abzugrenzen sind auch Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und somit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verordnungsfähig sind. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BSG, 24.01.2013, B 3 KR 22/11 m.w.N.) ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, „ob der Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V dienen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird“. Um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt es sich danach, wenn der Gegenstand von Menschen ohne Behinderung ebenso mit Vorteil benutzt werden kann und er deshalb weder für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist noch ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis genutzt wird. Ein solcher Gegenstand kann nur dann als Hilfsmittel nach § 33 SGB V anzusehen sein, wenn er in seiner konkret zu beurteilenden Funktion und Gestaltung so erheblich von allgemein gebräuchlichen Gegenständen dieser Art abweicht, dass er deshalb nicht mehr ebenso nutzbar ist wie im Alltag nicht behinderter Menschen. Der Umstand, dass ein Gerät einen therapeutischen Nutzen hat und deshalb in einem weiteren Sinne auch der medizinischen Rehabilitation dient, lässt die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens also nicht entfallen (BSG, 04.02.2014, B 3 KR 1/14 BH – Vibrationsgerät – m.w.N.). Kauft sich z.B. ein Allergiker ein staubarmes Bett und waschbare Kissen, oder lässt sich ein wirbelsäulengeschädigter Versicherter in seinen PKW einen besonders ausgestatteten Sitz einbauen, so können die hiermit verbundenen Mehrausgaben nicht durch die Krankenkasse übernommen werden, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, auch wenn Mehrausgaben wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich wurden. Vgl. insoweit zu Tempur® Matratzen sowie Tempur® -Schlafkissen LSG SAN, 04.12.2013, L 4 KR 6/13. Ein handelsübliches Notebook bleibt daher auch dann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, wenn es dem Ausgleich der Rechtschreibstörung eines schulpflichtigen Kindes dient (LSG NDS-B, 30.04.2003, L 4 KR 190/01). Zur möglichen Übernahme der Kosten für einen auf die therapeutische Wirkung zurückzuführenden Anteil vgl. aber BSG, 10.05.1995, 1 RK 18/94, NZS 1995, 457 ff., zur behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeuges im Übrigen auch BSG, 06.08.1998, B 3 KR 3/97 R; zur Übernahme von Mehrkosten für die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung eines Liegedreirads vgl. BSG, 24.05.2006, B 3 KR 16/05 R, NZS 2007, 92. Die Ausstattung der Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel funktionsgleichen Typs (Mehrfachausstattung) ist in der Regel nicht erforderlich und verstößt damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V. Nach Abschnitt A § 6 Abs. 7 HilfsM-RL kann eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Grün- 189 den notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. (z.B. Kompressionsstrümpfe, Perücken, orthopädische Schuhe je nach Einzelfallsituation). Eine Zweitversorgung mit einem Aktivrollstuhl zum Schulbesuch kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Ist dem Versicherten ein zum Transport geeigneter Aktivrollstuhl zur Verfügung gestellt worden, der allein mangels Ladekapazität des vom Schulträger organisierten Schülerspezialverkehrs nicht mitgenommen werden kann, führt dies nicht zu einem Anspruch gegen die GKV auf Zweitversorgung (BSG, 03.11.2011, B 3 KR 3/11, B 3 KR 4/11 R und B 3 KR 5/11 R; vgl. hierzu Waßer, Forum A, Beitrag A 10-2012 unter www.reha-recht.de). Die entsprechende Versorgung ist dann ggf. über den – überörtlichen – Träger der Sozialhilfe sicher zu stellen. Eine Zweitversorgung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überbrückung von Ausfallzeiten bei der Reparatur eines notwendigen Hilfsmittels in Betracht. Auch in solchen Ausfallzeiten besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Versorgung. Grundsätzlich obliegt es aber der Krankenkasse zu entscheiden, wie diese sichergestellt wird. Auch sind Ausfallzeiten eines Hilfsmittels in geringem Maße – zusammenhängend etwa bis zur Obergrenze von 10 Tagen und abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles – hinnehmbar, wenn ein Ausgleich vorhanden ist (z.B ein Schieberollstuhl als vorübergehender Ersatz für einen Elektrorollstuhl). Bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr sind indes strengere Maßstäbe anzulegen. Die Krankenkasse hat dann im Einzelfall zu entscheiden, wie sie Ausfallzeiten bei der Reparatur eines notwendigen Hilfsmittels überbrückt und dem Anspruch des Versicherten auf ausreichende und zweckmäßige Ersatzversorgung gerecht wird (BSG, 12.09.2012, B 3 KR 20/11 R; jurisPR-SozR 15/2013, Anm. 4, Padé). Wegen der Kasuistik, die sich in der Rechtsprechung zu der Anerkennung von Hilfsmitteln, des Anspruchs auf Gewährung im Einzelfall sowie der Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens entwickelt hat, wird auf die Einzelfalldarstellungen verwiesen, die sich z.B. in den Kommentierungen zu § 182 b und g RVO bzw. § 33 SGB V finden. ee. Hilfsmittel in Pflegeheimen Die Hilfsmittelversorgung der Bewohner von Pflegeheimen ist durch die „Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen / Pflegekassen zur Ausstattung der Pflegeheime mit Hilfsmitteln“ vom 26.05.1997 weitgehend eingeschränkt worden. Hierin hatten die Kassen einen umfangreichen Katalog von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln vorgelegt, die nach ihrer Auffassung zur notwendigen Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung gehörten. Während in den einzelnen Produktgruppen zum Teil „echte“ Pflegehilfsmittel, die in die Leistungspflicht der Pflegekassen gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI fallen, aufgeführt waren, wurden darüber hinaus aber auch z.B. Gehilfen, Rollstühle und Dekubitusmatratzen von der Leistung an Heimbewohner ausgeschlossen. Grundsätzlich sollte eine Hilfsmittelversorgung nur noch 190 dann erfolgen, wenn individuelle Anpassungen notwendig waren, wie etwa bei einer Prothese. Mit Urteilen vom 10.02.2000 (vgl. stellvertretend B 3 KR 26/99 R, NZS 2000, 512) sowie vom 06.06.2002 (B 3 KR 67/01 R, SGb 2003, 221 ff. m. Anm. Krauskopf und B 3 KR 5/02 R) ist das BSG sowohl von der Auffassung der Krankenkassen als auch der bisherigen Rechtsprechung abgewichen: Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Pflegeheimes alle Hilfsmittel bereitzustellen, die zur sachgerechten Durchführung der in dem zugelassenen Pflegeheim gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind. Demgegenüber haben die Krankenkassen solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der „Sphäre“ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Dies sind nach Auffassung des BSG in Übereinstimmung mit den Krankenkassen die bereits erwähnten individuell angepassten Hilfsmittel, wie z.B. Brillen, Hörgeräte oder Prothesen. Darüber hinaus unterfallen aber auch solche Hilfsmittel der Leistungspflicht der GKV, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. In Weiterführung dieser Rechtsprechung vertrat das BSG die Auffassung, die Krankenkasse sei nicht zur Leistung verpflichtet, wenn z.B. ein Rollstuhl zum Ausgleich der verlorenen Geh- und Sitzfähigkeit nur noch von untergeordneter Bedeutung sei und die Pflege ganz im Vordergrund stehe. Könne z.B. ein demenzkranker Versicherter eigene Wünsche nicht mehr äußern und auch nicht mehr aktiv am Gemeinschaftsleben teilnehmen, diene das Hilfsmittel nicht zur Befriedigung von Grundbedürfnissen und finde ein Behinderungsausgleich nicht statt. Damit entfalle die Leistungspflicht der Krankenkasse. Aktivierende Maßnahmen, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, gehörten zur Pflege und damit nicht zum Aufgabenbereich der Krankenkasse als Rehabilitationsträger (BSG, 22.07.2004, B 3 KR 5/03 R, NZS 2005, 533). Dem ist der Gesetzgeber mit einer Ergänzung und Neufassung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegengetreten. Hiernach hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht (mehr) davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist. Die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Regelung wird nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf den Bereich der stationären Pflege begrenzt, da die zugrunde liegende Problematik nur diesen Bereich betrifft. Mit der darüber hinaus vorgenommenen Ergänzung soll eine unbeabsichtigte Kostenverlagerung bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen notwendig und von diesen jeweils vorzuhalten sind, auf die GKV verhindert werden. Bei stationärer Pflege soll der Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft nur noch in eingeschränktem Maße ermöglicht werden kann. Die vom Bundessozialgericht darüber hinaus entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der GKV und der sozialen Pflegeversicherung werden im Übrigen durch diese Regelung nicht in Frage gestellt. 191 Hiernach sind z.B. mobile Patientenlifter bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim grundsätzlich vom Heimträger zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn sich ein Versicherter nicht in einem vollstationären Pflegeheim i.S. der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI sondern in einer Einrichtung i.S. der §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (LSG Thüringen, 28.01.2013, L 6 KR 955/09). Ebenso für einen Anspruch auf ein „Gitterbett“, das dem Schutz des/der in einer entsprechenden Einrichtung wohnenden Versicherten vor einem Herausfallen aus dem Bett und der damit verbundenen Verletzungsgefahr dienen soll, LSG BW.15.08.2014, L 4 P 4137/13. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Krankenkasse, Sozialhilfe und Heim für Versorgung mit Hilfsmitteln bei vollstationärer Unterbringung vgl. auch LSG Hessen, 24.02.2016, L 5 KR 18/14, NZS 2016, 425. Ein Versicherter, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen lebt und Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege erhält, hat Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel durch die GKV, soweit dieses nach den zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Heimträger getroffenen Vereinbarungen nicht zur sächlichen Ausstattung (Inventar) der Einrichtung gehört (BSG, 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, SGb 2001, 185 ff. mit Anm. Fahlbusch). i. Häusliche Krankenpflege aa. Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen Versicherte erhalten gem. § 37 Abs. 1 SGB V in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird („Ersatzpflege“). In diesem Zusammenhang stellt häusliche Krankenpflege oft eine für die Krankenkassen preiswerte Alternative zur Krankenhauspflege dar. Der Versicherte bleibt in der gewohnten Umgebung, wird dort durch seinen Hausarzt und durch die Familienangehörigen betreut. Die Leistung der häuslichen Krankenpflege, die durch die Krankenkasse gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB V in diesem Zusammenhang zu erbringen ist, umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege zu der insbesondere die körperliche Pflege und hygienische Betreuung des Versicherten gehört. Hinzu kommt die so genannte Behandlungspflege, die den eigentlichen medizinischen Pflegebereich, z.B. das Wechseln von Verbänden, Messen von Körperzuständen usw. umfasst. Da die Pflege in diesem Zusammenhang nicht auf die Angehörigen „abgeschoben“ werden soll, umfasst die häusliche Krankenpflege schließlich auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, wobei in begründeten Ausnahmefällen die Krankenkasse nach entsprechender Feststellung der Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst die häusliche Krankenpflege auch für einen längeren Zeitraum bewilligen kann (§ 37 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 SGB V). Häusliche Krankenpflege ist jedoch nicht ausschließlich zur Ersetzung von Krankenhauspflege möglich. Nach § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte ebenfalls häusliche Krankenpflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung („Sicherungspflege“) erforderlich ist. Dies kommt insbesondere bei bettlägerigen Pa- 192 tienten in Betracht, die die Arztpraxis nicht aufsuchen können, auf der anderen Seite aber nicht krankenhausbehandlungsbedürftig sind. In derartigen Fällen ist die häusliche Krankenpflege jedoch auf die oben bereits definierte Behandlungspflege beschränkt. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wird nur erbracht, wenn und soweit die Satzung der Krankenkasse dies als freiwillige Mehrleistung vorsieht (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Die satzungsmäßige Mehrleistung kann insbesondere von der Art und Schwere und Erkrankung abhängig gemacht werden, ist jedoch nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit i.S.d. SGB XI nicht zulässig (Satz 6). Häusliche Krankenpflege wird durch die Krankenkasse grundsätzlich als Sachleistung erbracht. Dies kann durch eigene Kräfte der Krankenkasse oder durch entsprechende Pflegedienste (Sozialstationen, AWO, Caritas etc.) aufgrund vertraglicher Absprachen mit den Krankenkassen erfolgen. Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen, oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten gem. § 37 Abs. 4 SGB V die Kosten für die selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die setzt im Regelfall voraus, dass die Kosten zu erstatten sind, wenn die Leistung beantragt wurde und die Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung ihre (Sach-) Leistungspflicht zwar bejaht hat, sie jedoch eine Pflegekraft als Sachleistung nicht stellen kann oder aus sonstigen Gründen nicht stellen will. Durch diese Regelung kommt aber auch zum Ausdruck, dass für den Anspruch auf häusliche Krankenpflege die medizinische Notwendigkeit entscheidend sein soll. Da häusliche Krankenpflege im Regelfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Verordnung erforderlich wird, ist es in der Praxis oft nicht möglich, zuvor die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen und auf eine von dieser gestellte Pflegekraft zu warten. In entsprechender Anwendung dieser Regelung besteht daher ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung auch dann, wenn ein Naturalleistungsanspruch bestanden hätte, der Versicherte jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung die Krankenkasse nicht mit der Sache befasst hatte und die ärztliche Verordnung auch nicht innerhalb der durch § 6 Abs. 6 HKP-RL bestimmten Frist von drei Arbeitstagen vorgelegt hat (BSG 16.07.2014, B 3 KR 2/13 R; fortführend und m.w.N. LSG RP, 16.04.2015, L 5 KR 170/14, NZS 2015, 582; FD-SozVR 2015, 371809 m. Anm. Turnau). Voraussetzung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist eine entsprechende ärztliche Verordnung. Hierdurch macht der behandelnde Arzt – insbesondere im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V – deutlich, dass und inwieweit er die Behandlungspflege zur Sicherung des Behandlungserfolgs für erforderlich hält. Die Verabreichung ohne ärztliches Rezept selbst beschaffter Medikamente ist daher keine Unterstützung einer ärztlichen Behandlung. Eine durch häusliche Krankenpflege unterstützungsfähige ärztliche Behandlung setzt voraus, dass ein Arzt konkrete Behandlungsmaßnahmen vornimmt und damit insbesondere auch die ärztliche Verantwortung für diese Maßnahmen trägt (SG Gelsenkirchen, 14.02.2002, S 17 KR 197/00). Andererseits müssen die Krankenkassen auch weiterhin die Gabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der häuslichen Krankenpflege zahlen. Soweit bei der häuslichen Krankenpflege entsprechende Mittel vom Vertragsarzt verordnet werden, sind diese weiterhin Bestandteil der Medikamentengabe im Sinne der RL häusliche Krankenpflege. Der Umfang der von der GKV zu leistenden Behand- 193 lungspflege ist durch die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht beschränkt. Auch auf Privatrezept verordnete Medikamente können daher im Rahmen häuslicher Krankenpflege gegeben werden, sofern nur die häusliche Krankenpflege als solche vom Vertragsarzt zu Lasten der GKV verordnet worden ist (BSG, 25.08.2009, B 3 KR 25/08 R, ASR 2011, 107). Mit der Verordnung entscheidet der Arzt aber nicht bindend, dass die Krankenkasse auch zur Leistung verpflichtet ist (BSG, 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R, NZS 2002, 484; SGb 2002, 570 ff. m. Anm. Spieß). Auf entsprechenden Antrag des Versicherten – i.d.R. über den Pflegedienst gestellt – entscheidet die Krankenkasse über den Anspruch. Ein Vergütungsanspruch steht dem Pflegedienst bei fehlender Genehmigung der Krankenkasse nicht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Genehmigung verweigert worden ist. Sofern die Krankenkasse die medizinische Erforderlichkeit verneint hat, ist es Sache des behandelnden Arztes, dieses auf der Grundlage der vertragsärztlichen Bestimmungen gegenüber der Kasse geltend zu machen, oder des Versicherten, seinen Sachleistungs- oder evtl. Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen (BSG, 24.09.2002, B 3 KR 2/02 R). Häusliche Krankenpflege kann erforderlichenfalls auch außerhalb der Familienwohnung erbracht werden. Der nicht eindeutige Gesetzeswortlaut war bereits in der Vergangenheit nach dem Gebot einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte und des Rechts auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dahin gehend auszulegen, dass Versicherte bei häuslicher Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung nicht an das Haus gebunden sind (so BSG, 21.11.2002, B 3 KR 13/02 R, NZS 2003, 657, SGb 2003, 578 ff. m. Anm. Rolfs, zu Insulin-Injektionen für einen Diabetiker in einer Kindertagesstätte und in der Schule; BSG, 21.11.2002, B 3 KR 6/02 R zur Schleimabsaugung während des Schulbesuchs; BSG, 10.11.2005, B 3 KR 42/04 R zur Katheterisierung in einer Werkstatt für behinderte Menschen). Der Gesetzgeber hat dieser Entwicklung in der Rechtsprechung wie auch neuen Wohnformen durch das GKV-WSG mit einer entsprechenden Neufassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V Rechnung getragen. Versicherte erhalten häusliche Krankenpflege nunmehr in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen (vgl. hierzu auch LSG BW, 16.05.2012, L 5 KR 1905/10, ASR 2012, 249). Für Letztere bleibt es hier aber dabei, dass im Regelfall nach § 10 WerkstättenVO der pflegerische Bedarf durch die Werkstätten selbst abgedeckt wird. Einzelheiten hierzu legt der G-BA in den HKP-RL fest (§ 37 Abs. 6 Satz 1 SGB V; s.a. www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/). Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht hiernach auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann. Für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen müssen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung). Die Leistung muss schließlich aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig sein. Dies gilt auch für Versicherte, die im Sinne des SGB XI nicht pflegebedürftig sind, während eines Aufenthaltes in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. 194 Der Aufenthalt behinderter Menschen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII ist als möglicher Leistungsort häuslicher Krankenpflege nicht anerkannt, da insoweit ein „eigener Haushalt“ nicht besteht. Hier kommen nur entsprechende Leistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers in Betracht (BSG, 01.09.2005, B 3 KR 19/04 R, SGb 2006, 423 ff. m. Anm. Trenk-Hinterberger). Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII – wie z.B. ein Heim für wohnungslose Männer – kann hingegen ein „sonst geeigneter Ort“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein, wenn die Einrichtung nicht selbst verpflichtet ist, die konkrete Maßnahme zur medizinischen Behandlungspflege zu erbringen (BSG, 25.02.2015, B 3 KR 10/14 R, FD-SozVR 2015, 371220 m. Anm. Turnau und B 3 KR 11/14 R; hierzu Richter, PflR 2015, 480 f. sowie Padé, jurisPRSozR 20/2015 Anm. 3). Vgl. zur Problematik auch Weißenberger, Forum A, Beitrag A19-2014 unter www.reha-recht.de. Zur entsprechenden Problematik in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen i.S. von § 43a S. 1 SGB XI ebenso BSG, 22.04.2015, B 3 KR 16/14 R, NZS 2015, 617 sowie LSG NDS-Bremen, 17.12.2014, L 4 KR 316/10 (Revision unter B 3 KR 14/15 R anhängig). Vgl. hierzu ergänzend auch die Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (BR-Drs. 612/14 B) unter BR-Drs. 533/15. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte lückenlose Versorgung setzt zwingend das Ineinandergreifen der Ansprüche aus Kranken-, Pflege- und Sozialhilferecht voraus und kann nur erfolgen, wenn der Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen den Träger der Krankenversicherung auch in anderen stationären Einrichtungen, z. B. einem nach dem HeimG anerkannten Heim, immer dann einsetzt, wenn ein Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf diese Leistung endet oder von vornherein nicht besteht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die häusliche Krankenpflege des Versicherten an sonst einem geeigneten Ort erbracht wird, ist letztlich die im Einzelfall zu prüfende Frage, ob der Versicherte in der jeweiligen Wohnform einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Behandlungspflege hat (LSG NRW, 21.08.2014, L 5 KR 232/12). Vgl. ebenso zu einer Wohngemeinschaft von Wachkomapatienten LSG BW, 21.07.2015, L 11 KR 3010/14). Wohnt ein Versicherter in einer Seniorenresidenz im Rahmen eines sogenannten Service-Wohnens, kann er hiernach gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V haben, sofern der Träger der Seniorenresidenz nicht zur Erbringung der Behandlungspflege verpflichtet ist. Eine Seniorenresidenz ist insoweit keine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, wenn die Pflege nicht unter ständiger Verantwortung einer von der Seniorenresidenz beschäftigten Pflegekraft erfolgt (LSG RP, 19.11.2015, L 5 KR 5/15; Revision unter B 3 KR 11/16 R anhängig). Art, Umfang und Dauer der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen ergeben sich bis zur Entscheidung der Krankenkasse aus der ärztlichen Verordnung. Änderungen oder Ergänzungen der vertragsärztlichen Verordnung von häuslicher Krankenpflege bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Stempel und Datumsangabe. Bei einer von der ärztlichen Verordnung abweichenden Leistungsentscheidung teilt die Krankenkasse dem verordnenden Arzt sowie dem Versicherten die Gründe dafür mit. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen. Die Ver- 195 ordnung muss dazu spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt werden. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Verordnungs- und Genehmigungsverfahrens vgl. die „Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege“ vom 10.12.2013 (z.B. unter www.nw-ambulant.de/home/bund/258-haeusliche-krankenpflegebundesrahmenempfehlung-nach-132a-sgb-v-veroeffentlicht). Bewilligt die Krankenkasse dem Versicherten Leistungen der häuslichen Krankenpflege als Sachleistung und sichert sie die Übernahme der Kosten dafür zu, ist der Anspruch des Versicherten auf diese Leistung auch dann erfüllt, wenn zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse eine Vergütungsvereinbarung nach § 132a SGB V noch nicht geschlossen ist. Dem Pflegedienst steht für die Erbringung der Leistungen gegen die Versicherten kein Vergütungsanspruch (mehr) zu. Der Anspruch des Pflegedienstes richtet sich ausschließlich gegen die Krankenkasse und muss ggf. im Vergütungsstreit vor den Sozialgerichten gegen diese (LSG BB, 29.08.2014, L 9 KR 269/14 B ER, FD-SozVR 2014, 363261, m. Anm. Plagemann). Die Krankenhausbehandlung umfasst nach § 39 Abs. 1a SGB V seit dem 23.07.2015 auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser hiernach u.a. auch häusliche Krankenpflege verordnen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. Nach § 7 Abs. 5 HKP-RL kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt) häusliche Krankenpflege nunmehr für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen. Die Regelungen gelten entsprechend für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V. Zur Umsetzung der Regelung fehlt im Augenblick aber noch der dafür nötige Rahmenvertrag, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-SV schließen müssen. Wann dieser Rahmenvertrag steht und gültig wird, ist derzeit unklar, weil Teile des Vertrages vor dem Bundesschiedsamt verhandelt werden müssten. Bis hier eine Lösung gefunden wird, müssen sich die Patienten für die Verordnung im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weiterhin an ihren Haus- oder Facharzt wenden. Seit dem 01.01.2016 erhalten Versicherte gem. § 37 Abs. 1a SGB V wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten, die nach einem Krankenhausaufenthalt nicht (oder noch nicht) pflegebedürftig sind, ist mit dieser Erweiterung der Leistungsansprüche der häuslichen Krankenpflege (und der Haushaltshilfe sowie einem neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege, s.u.) mit dem KHSG geschlossen worden. Mit dem HPG ist § 37 Abs. 2a SGB V eingefügt worden. Hiernach umfasst die häusliche Krankenpflege nunmehr auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 5 SGB V anzunehmen. Der G-BA ist durch die 196 Änderung des § 92 Abs. 7 SGB V beauftragt, in der HKP-RL das Nähere zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung zu regeln. Das entsprechende Verfahren ist eingeleitet. bb. Besonderheiten zur Behandlungspflege Zur Behandlungspflege i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V zählen alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern (BSG, 28.01.1999, B 3 KR 4/98 R, NZS 2000, 27 ff.). Es handelt sich hierbei um Hilfeleistungen, die durch bestimmte Erkrankungen (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen) erforderlich und typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, 30.03.2000, B 3 KR 14/99 R, B 3 KR 23/99 R, NZS 2001, 89 und B 3 KR 11/99 R). Behandlungspflege ist somit in jeder Form den Leistungen der Krankenversicherung zuzuordnen. Dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege steht daher nicht entgegen, dass oder soweit es sich um Maßnahmen handelt, die auch von nicht ausgebildeten Pflegepersonen durchgeführt werden können. Zur Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege vgl. auch BSG, 17.03.2005, B 3 KR 35/04 R, NZS 2006, 32. Mit Wirkung ab dem 01.04.2007 ist § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V geändert worden. Der Anspruch umfasst danach alle verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen, und zwar auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu unten Teil II D I). Insbesondere handelt es sich hierbei um das Anund Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2, die oro/tracheale Sekretabsaugung, das Einreiben mit Dermatika, die Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs, die Einmalkatheterisierung, das Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem Tracheostomapatienten zur Ermöglichung des Schluckens sowie Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf. Näheres über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen legt der G-BA in Richtlinien fest (§ 37 Abs. 6 Satz 2 SGB V; s.a. www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/). Versicherte haben demnach einen umfassenden Anspruch auf häusliche Krankenpflege; dieser wird ergänzt durch einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse (vgl. auch § 13 Abs. 2 SGB XI), der aber nur die „reine“ Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet – insoweit ist die GKV nicht leistungsverpflichtet (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Ansprüche aus der GKV nach § 37 Abs. 2 SGB V und aus der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI stehen hiernach gleichberechtigt nebeneinander. Die noch dem „Drachenflieger-Urteil“ (BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R, BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1) zugrunde liegende Annahme, während der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege trete die Behandlungspflege im Regelfall in den Hintergrund, sodass es gerechtfertigt sei, den Kostenaufwand für diese Zeiten allein der sozialen Pflegeversicherung zuzurechnen, vertritt das BSG (17.06.2010, B 3 KR 7/09 R, GuP 2011, 69 m. Anm. Richter; Anm. Wrana, ASR 197 2011, 89 ff.; SGb 2011, 527 ff. m. Anm. Reimer) nicht mehr. Die Änderungen des GMG und des GKV-WSG belegen, dass die GKV nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an den pflegebedingten Aufwendungen insbesondere bei Fällen der Rund-um-die-Uhr-Betreuung stärker beteiligt sein soll. Zur Abgrenzung beider Bereiche ist in solchen Fällen wie folgt vorzugehen: Es ist zunächst die von der Pflegekasse geschuldete Grundpflege und ggf. die hauswirtschaftliche Versorgung zeitlich zu erfassen. Der so ermittelte Zeitwert ist nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete 24-stündige Behandlungspflege einschließlich der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen abzuziehen, soweit während der Durchführung der Grundpflege weiterhin Behandlungspflege – auch als Krankenbeobachtung – stattfindet und beide Leistungsbereiche gleichrangig nebeneinander stehen. Noch weiter geht das LSG Hessen (09.12.2010, L 1 KR 189/10): Bei Beatmungspflegepatienten, die einer 24-stündigen Beatmungspflege durch ein qualifiziertes Pflegepersonal bedürfen, soll eine Anrechnung von Zeiten der Grundpflege auf die Zeiten der Behandlungspflege nicht erfolgen, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige erbracht werden. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege und Pflegegeld stehen nach Auffassung des LSG insoweit nach Leistungserbringung und Zuständigkeit getrennt uneingeschränkt nebeneinander. Die Versorgung mit Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen stationärer Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtungen) ist durch Änderung der §§ 41, 42 und 43 SGB XI nun dauerhaft dem Bereich der Pflegeversicherung zugewiesen worden (vgl. hierzu unten Teil II D VI 2, 3). Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V besteht jedoch der Anspruch auf Behandlungspflege ausnahmsweise auch für solche Versicherte in stationäre Pflegeeinrichtungen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. den Beschluss zur Änderung der HKP-RL vom 17.01.2008/10.04.2008 (BAnz. S. 2028; s.a. www.g-ba.de/informationen/beschluesse/598). Ein solcher besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft in unmittelbarer Nähe des Versicherten voraus. Ob ein solcher besonders hoher Bedarf vorliegt, ist im Übrigen prognostisch zu beurteilen (LSG BB, 19.03.2014, L 9 KR 312/11 <Weaning>; Revision unter B 3 KR 12/14 R anhängig). Vgl. zu Abgrenzungsproblemen bei der Intensivpflege in stationären Einrichtungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung auch Udsching, GuP 2015, 161 ff. Weitergehend wird Versicherten, die nicht auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI aufgenommen sind, seit dem 01.01.2004 Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 7 SGB V auch dann gewährt, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Wohnt ein Versicherter in einer Seniorenresidenz im Rahmen eines sogenannten Service-Wohnens, kann er gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V haben, sofern der Träger der Seniorenresidenz nicht zur Erbringung der Behandlungspflege verpflichtet ist. Eine Seniorenresidenz ist insoweit keine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, wenn die Pflege nicht unter ständiger Verantwor- 198 tung einer von der Seniorenresidenz beschäftigten Pflegekraft erfolgt (LSG RP, 19.11.2015, L 5 KR 5/15; Revision unter B 3 KR 11/16 R anhängig). cc. Leistungsbegrenzung und -ausschluss Für beide Arten der häuslichen Krankenpflege gilt, dass ein Anspruch nur besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Diese Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Unter Haushalt ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung zu verstehen (Mengert, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 37 RN 57). Lebt der pflegende Familienangehörige zwar im selben Haus, dort aber in einem eigenen Haushalt, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Entgegen der vielfach durch die Kassen vertretenen Auffassung wird auch eine Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI, die einen Pflegebedürftigen in dessen Wohnung pflegt, nicht zum Haushaltsangehörigen. Dies ist erst bei einem gemeinsamen Wohnen anzunehmen (BSG, 30.03.2000, B 3 KR 11/99 R). Darüber hinaus ist nach Auffassung des BSG (30.03.2000, B 3 KR 23/99 R, NZS 2001, 89) die Vorschrift sogar bei Haushaltsangehörigen nur dann anzuwenden, wenn tatsächlich auch Hilfe geleistet wird. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege entfällt nicht schon dann, wenn im Haushalt lebende Angehörige die erforderlichen Maßnahmen durchführen könnten, sondern erst dann, wenn sie dazu im Einverständnis mit dem zu Pflegenden auch bereit sind. Ein Leistungsausschluss besteht daher (auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 GG) nur, wenn sowohl der zu Pflegende bereit ist, sich von dem Angehörigen pflegen zu lassen, als auch der pflegende Angehörige mit der Durchführung der Pflege einverstanden ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich der Versicherte ohne nachvollziehbaren Grund weigert, Maßnahmen von ehrenamtlichen Pflegepersonen in Anspruch zu nehmen oder ein Missbrauch, insbesondere in Form eines kollusiven Zusammenwirkens von Pflegebedürftigen und Haushaltsangehörigen, angenommen werden muss. Für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege - Häusliche Krankenpflege-Richtlinien / HKP-RL - vom 16.02.2000 (Neufassung vom 17.09.2009, BAnz. 2010, S. 468 <Beilage 21a>; s.a. die aktuelle Fassung jeweils unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/). Neben allgemeinen Hinweisen und Anordnungen für die Verordnung, Genehmigung und Zusammenarbeit enthalten die Richtlinien in der Anlage ein ausführliches Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. Die Richtlinien regeln schließlich auch die Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege. Die HKP-RL stellen keinen abschließenden Leistungskatalog über die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Im Unterschied zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (§ 135 SGB V) und Heilmitteln (§ 138 SGB V) hat der G-BA insoweit keine Ermächtigung, den Umfang der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege abschließend festzulegen, notwendige Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen auszugrenzen oder in den Aufgabenbereich der Pflegekassen zu verweisen. 199 Demzufolge bleiben Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der Richtlinien in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Behandlung einer akuten oder chronischen Erkrankung handelt (vgl. insoweit zur Durchführung von Bewegungsübungen BSG, 17.03.2005, B 3 KR 35/04 R, NZS 2006, 32; in Ansehung ärztlicher Behandlung und Heilmittelversorgung insoweit differenzierend BSG, 13.06.2006, B 8 KN 4/04 KR R). Hiernach kann auch eine allgemeine Krankenbeobachtung eine Leistung der häuslichen Krankenpflege sein, wenn ärztliche oder pflegerische Maßnahmen zur Abwendung von Krankheitsverschlimmerungen eventuell erforderlich, aber konkret nicht voraussehbar sind. Soweit die Richtlinien früher nur eine spezielle Krankenbeobachtung bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der Vitalfunktion sowie die Überwachung eines Beatmungsgerätes als verordnungsfähig erklärten, schränkten sie die gesetzliche Leistungsverpflichtung der Krankenkassen bei der Erbringung von häuslicher Krankenpflege ein, ohne dazu eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zu haben (BSG, 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R). Die ständige Anwesenheit und Einsatzbereitschaft einer qualifizierten Pflegeperson ist hingegen nur dann erforderlich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sofortige pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Umständen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können (vgl. Nr. 24 der Anlage zur HKP-RL und LSG NRW, 18.09.2012, L 11 KR 179/12 B ER). Voraussetzung für die Nichtverbindlichkeit der HKP-RL bezüglich einer bestimmten Maßnahme der Behandlungspflege ist aber stets die Feststellung, dass der G-BA die besondere Fallgestaltung nicht bedacht, die Rechtsbegriffe der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit unzutreffend ausgelegt oder die Bewertung der Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit einer Behandlungsmaßnahme evident fehlerhaft vorgenommen hat. In Anbetracht der Einschätzung des G-BA als eines mit Fachleuten besetzten Gremiums kann jedoch ein Urteil über die Notwendigkeit verordneter Maßnahmen in einem solchen Fall nicht allein auf eine Auskunft des verordnenden Arztes gestützt werden (BSG, 26.01.2006, B 3 KR 4/05 R, NZS 2006, 534, zur Problematik von Blutzuckermessungen außerhalb der vorgesehenen Leistungsfälle). Im Übrigen verbleibt es jedoch auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 SGB V bei der grundsätzlichen Befugnis des G-BA, in den Richtlinien ein verbindliches Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflegemaßnahmen vorzugeben, die von Vertragsärzten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots verordnet werden können (BSG, 31.05.2006, B 6 KA 69/04 R; BSG, 29.11.2006, B 6 KA 7/06 R). Der G-BA hat der Rechtsprechung durch eine Öffnungsklausel für Einzelfälle Rechnung getragen: Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37 SGB V sind in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen verordnungs- und genehmigungsfähig, wenn sie Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden sollen (Beschluss vom 15.03.2007, BAnz. S. 6395). Andererseits steht die Nennung einer Maßnahme in der Liste der Hilfen zur Grundpflege, die der Richtlinie beigefügt ist, der Einstufung als Maßnahme der Behand- 200 lungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V nicht zwingend entgegen. Dies gilt z.B. für das An- und Ablegen eines Gilchristverbandes im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden sowie der Körperpflege, also Verrichtungen der Grundpflege. Zweck der Verordnung des Gilchristverbandes ist die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung durch Ruhigstellung des verletzten Armes für einen gewissen Zeitraum. Mit Einführung des SGB XI im Jahre 1994 sind die Leistungspflichten der Krankenkassen nach dem SGB V unverändert geblieben, also nicht etwa eingeschränkt, sondern durch die Vorschriften des SGB XI nur ergänzt worden, so dass insoweit weiterhin die Leistungspflicht der GKV begründet ist (BSG, 16.07.2014, B 3 KR 2/13 R, NZS 2014, 869; hierzu Roßbruch, PflR 2014, 745 f.). Seit dem 01.01.2004 werden auch für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege Zuzahlungen erhoben. Nach § 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V sind 10 € je Verordnung sowie 10 % der anfallenden Kosten, begrenzt auf 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr, an die Krankenkasse zu zahlen. k. Soziotherapie Nach § 37a SGB V haben Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch – wie nach der Vorschrift des § 37 Abs. 1 SGB V durch häusliche Krankenpflege – Krankenhausbehandlung ersetzt wird. Die Therapie umfasst die Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen soll dem Versicherten geholfen werden, psychosoziale Defizite abzubauen. Der Erkrankte soll in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen, indem Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz gefördert werden. Die Soziotherapie wird überwiegend bei Patienten mit Schizophrenie verordnet. Der Anspruch ist auf höchstens 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren je Krankheitsfall begrenzt. In einem neuen Dreijahreszeitraum kann jedoch anschließend auch bei andauernder Erkrankung erneut Soziotherapie gewährt werden (BSG, 20.04.2010, B 1/3 KR 21/08 R). Das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung ist nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 SGB V durch den G-BA in der Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (SoziotherapieRichtlinie/ST-RL) i.d.F. vom 22.01.2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5; s.a. www.gba.de/informationen/richtlinien/24/) geregelt. Die Richtlinien verhalten sich über Grundlagen und Ziele der Soziotherapie, die Indikation und notwendige Therapiefähigkeit, den Leistungsinhalt, Verordnungsgrundsätze und Leistungsumfang, Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer sowie zur Genehmigung von Soziotherapie durch die Krankenkasse. Der GBA hat mit der Neufassung der ST-RL das Spektrum der Diagnosen und Fähigkeitsstörungen erweitert, bei denen eine solche Behandlung in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er die Zahl der zulässigen Therapieeinheiten zur Motivierung der Patienten von drei auf maximal fünf erhöht. 201 Der G-BA reagiert mit der inhaltlichen Weiterentwicklung der Richtlinie auf die bisherigen Schwierigkeiten, Patienten mit Soziotherapie zu erreichen und diese Behandlungsmöglichkeit in der GKV anzubieten. Die Richtlinie sieht außerdem eine Berichtspflicht der soziotherapeutischen Leistungserbringer gegenüber dem verordnenden Arzt vor. Eine weitere Neuerung ist, dass nunmehr auch psychiatrische Institutsambulanzen beziehungsweise deren Fachärztinnen und Fachärzte Soziotherapie verordnen können. Darüber hinaus wird die Verordnung von Soziotherapie ab April 2016 extrabudgetär und zu festen Preisen vergütet, was sicherstellt, dass die Krankenkassen im Fall einer Mengenausweitung alle Leistungen in voller Höhe vergüten müssen. Soziotherapie muss von den dazu befugten Ärzten verordnet werden. Welche Ärzte befugt sind, Verordnungen auszustellen und welche Leistungserbringer (Soziotherapeuten, § 132b Abs. 1 SGB V) die Versicherten versorgen dürfen, vereinbaren Krankenkassen und Leistungserbringer auf Landesebene. Vgl. hierzu auch die weitergehenden Hinweise, Vereinbarungen und Vordrucke unter www.aokgesundheitspartner.de/bund/arztundpraxis/vertraege/index_09824.html. Zur Verordnung von Soziotherapie durch Einrichtungsärzte im Rahmen des Entlassmanagements nach stationärer Behandlung vgl. § 39 Abs. 1a SGB V i.V.m. § 4a ST-RL. Nach § 37a Abs. 3 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Leistungen der Soziotherapie je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, als Zuzahlung an die Krankenkasse. l. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Im Hinblick auf die zunehmend als unzureichend wahrgenommene Palliativversorgung ist seit dem 01.04.2007 in § 37b SGB V ein eigenständiger Anspruch auf ambulante Palliativversorgung ausdrücklich normiert worden. Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, haben nach § 37b Abs. 1 SGB V Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Sie umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Palliativversorgung erfolgt durch sog. Palliativ-Care-Teams aus ärztlichem und pflegerischem Personal, die eigens für diese Zwecke durch Verträge nach § 132d SGB V zugelassen werden. Die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung kann auch von Versicherten in stationären Hospizen in Anspruch genommen werden (§ 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V). Ein entsprechender Anspruch steht nach § 37b Abs. 2 SGB V auch Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB XI (Pflegeheime) zu. Insoweit regeln die Verträge nach § 132d Abs. 1 SGB V, ob die Leistung durch Ver- 202 tragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird. Weitere Einzelheiten hat der G-BA in der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante PalliativversorgungsRichtlinie – SAPV-RL) vom 20.12.2007 (aktuelle Fassung jeweils unter www.gba.de/informationen/richtlinien/64/) geregelt. Insbesondere finden sich hier nähere Bestimmungen über die Leistungen, insbesondere die Anforderungen an die Erkrankungen sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten, Inhalt und Umfang der Versorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer. Vgl. ergänzend auch die Begutachtungsanleitung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung vom 12.05.2014 (z.B. unter www.mdsev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV_von _WM/09_BGA_Schwerhoerigkeit_2004.pdf) sowie die Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung i.d.F. vom 05.11.2012 (z.B. unter www.gkv-spitzenverband.de). Der GKV-SV, die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Deutsche Hospiz- und Palliativ Verband (DHPV) haben sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Ausgestaltung der Versorgungskonzeption der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) von Kindern und Jugendlichen verständigt. Die Empfehlungen vom 12.06.2013 (vgl. z.B. unter www.gkv-spitzenverband.de) stellen ein auf die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen gerichtetes konkretisierendes Fachkonzept dar und sollen insoweit den Krankenkassen sowie den SAPV-Teams eine Orientierung zur Versorgungsausrichtung geben. m. Haushaltshilfe Einen Anspruch auf Haushaltshilfe gem. § 38 Abs. 1 SGB V haben Versicherte, denen die Weiterführung ihres Haushalts wegen einer Krankenhausbehandlung oder der Teilnahme an einer Vorbeuge- bzw. Rehabilitationskur nicht möglich ist. Haushaltshilfe wird jedoch nur dann gewährt, wenn im Haushalt des Versicherten ein Kind lebt, das bei Beginn der notwendigen Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 SGB V kann nicht durch Rechtsfortbildung auf ambulante Behandlungen ausgedehnt werden. Auch wenn solche Behandlungen im Einzelfall wegen eines hohen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit häufiger Wiederholung, etwa bei Dialysepatienten, die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe von der Sache her genauso rechtfertigen können wie eine stationäre Krankenhausbehandlung, hat der Gesetzgeber die Leistungspflicht der Krankenkasse bewusst auf die im Gesetz abschließend aufgezählten Tatbestände beschränkt. Es fehlt deshalb insoweit an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung auf andere Fallgestaltungen rechtfertigen könnte. Eine Krankenhausbehandlung wird vom Gesetz als 203 Grund für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe nur anerkannt, wenn der Versicherte stationär untergebracht ist. Zweck und Entstehungsgeschichte der Regelung belegen, dass eine bloß ambulante Behandlung im Krankenhaus nicht ausreicht (BSG, 25.06.2002, B 1 KR 22/01 R). Auch kommt Haushaltshilfe nicht in Betracht, wenn das Kind des Versicherten während dessen krankheitsbedingter Abwesenheit außerhalb des Haushalts, z.B. in einem Pflegewohnheim, versorgt wird. Haushaltshilfe ist ausschließlich zur Fortführung des Haushalts gedacht, in dem das Kind wohnt, so dass in einem solchen Fall – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – nur Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe in Betracht kommen (BSG, 01.07.2003, B 1 KR 13/02 R). Seit dem 01.01.2016 erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen. Neben der Regelleistung aus § 38 Abs. 1 SGB V kann allerdings die Satzung in Form einer Mehrleistung nach § 38 Abs. 2 SGB V auch bestimmen, dass die Krankenkasse in weiteren Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Satzung kann hierbei sowohl von der Voraussetzung des Vorhandenseins eines betreuungsbedürftigen Kindes abweichen, wie auch Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Entsprechende Satzungsregelungen kommen hier insbesondere in Grenzbereichen zur häuslichen Krankenpflege in Betracht. Wie bei der häuslichen Krankenpflege gilt auch bei der Haushaltshilfe, dass der Anspruch nur besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (§ 38 Abs. 3 SGB V). Befindet sich z.B. ein Ehepartner in stationärer Krankenhausbehandlung, kommt ein Anspruch auf Haushaltshilfe dann nicht in Betracht, wenn der andere Ehepartner zu Hause ist (Arbeitslosigkeit, Urlaub, Wochenende etc.) und somit die Kinder und den Haushalt versorgen kann. Nimmt aber z.B. der Ehepartner unbezahlten Urlaub, um den Haushalt weiterzuführen, ist ihm das entgangene Nettoarbeitsentgelt zu erstatten. Dies gilt nicht nur in Fällen der stationären Behandlung der haushaltsführenden Person, sondern auch bei deren Mitaufnahme als Begleitperson eines Kindes i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB V (vgl. BSG, 23.11.1995, 1 RK 11/95). Zu den Anforderungen und Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 SGB V vgl. im Übrigen BSG, 07.11.2000, B 1 KR 15/99 R. Vorbehalte eines Ehepartners gegenüber der Haushaltsführung aufgrund seiner – männlichen – Weltanschauung oder beruflichen Belastung sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (LSG NRW, 15.10.2007, L 11 KR 19/07). Auch die Haushaltshilfe ist als Sachleistung zu gewähren. Sie wird nach den gesetzlichen Vorschriften abschnittsweise bewilligt nach Prüfung der dafür erforderlichen Voraussetzungen. Haben Versicherte bereits vor der Beantragung und damit zwin- 204 gend auch vor der Entscheidung der Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen, kann eine Ablehnung der Kasse nicht kausal für die entstandenen Kosten sein und kommt danach ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht in Betracht (LSG NRW, a.a.O.). Kann die Krankenkasse jedoch keine Haushaltshilfe stellen (z.B. als Vertragskraft) oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Hierbei richtet sich die Angemessenheit der Höhe nach den ortsüblichen Entgelten, wie auch dem Arbeitsumfang (zum Tageshöchstsatz vgl. Anhang 1). Die Krankenkassen staffeln den angemessenen Stundenlohn insbesondere nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €/Std., der seit dem 01.01.2015 gilt, wird vielfach durch die Erstattungssätze der Kassen – entgegen der Empfehlung des GKV-SV von 8,75 €/Std. – bei weitem nicht erreicht. Eine umgehende Anpassung und Erhöhung erscheint insoweit erforderlich, da hier die Unterschreitung des Mindestlohns durch die Versicherten rechtswidrig und die bisherige Erstattung daher nicht „angemessen“ ist. Vgl. hierzu auch die Antwort des BMG vom 09.01.2015 auf eine entsprechende Anfrage (BT-Drs. 18/3711). Auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe setzt jedoch voraus, dass diese Leistung vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt worden ist. Ausnahmen vom Regelprinzip der vorherigen Beantragung und Bewilligung einer Leistung durch die Krankenkassen bestehen nur da, wo Eilbedürftigkeit gegeben ist oder gegeben sein kann (LSG BW, 01.03.2011, L 11 KR 1694/10, jurisPR-SozR 15/2011, Anm. 3, Marburger). Für Verwandte und Verschwägert bis zum zweiten Grad werden gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann insoweit jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Diese Regelung ist auf den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten analog anzuwenden (BSG, 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R, NZS 2000, 300). Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB V) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen „üblichen Schwangerschaftsfolgen“ und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB V) nicht sinnvoll. Der innere Zusammenhang zwischen der Entbindung und wegen der Entbindung entstandenen Komplikationen ist dann gegeben, wenn die Spätfolgen der Entbindung innerhalb der Schutzfristen des MuSchG eingetreten sind (LSG BW, 07.05.2014, L 5 KR 898/13; FD-SozVR 2014, 362849, m. Anm. Plagemann). Haushaltshilfe wird durch die Krankenkassen darüber hinaus im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als ergänzende Leistung nach § 54 SGB IX erbracht, die erforderlichenfalls auch Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten umfasst. 205 Nach § 38 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Leistungen der Haushaltshilfe je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, als Zuzahlung an die Krankenkasse. n. Krankenhausbehandlung aa. Inhalt und Umfang der Leistung Nach § 39 Abs. 1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht (zur Abgrenzung vgl. auch BSG, 04.03.2004, B 3 KR 4/03 R, NZS 2005, 93; SGb 2005, 41 ff. m. Anm. Trefz sowie BSG, 28.02.2007, B 3 KR 17/06 R, NZS 2007, 657; SGb 2007, 687 ff. m. Anm. Meyerhoff, zur Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden und – fortentwickelnd – BSG, 19.09.2013, B 3 KR 34/12 R; vgl. hierzu Meyerhoff, jurisPR-SozR 1/2015, Anm. 3). Die vollstationäre Behandlung ist nicht der Regelfall. Die Versicherten haben gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur dann Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Vor- und nachstationäre Behandlung gem. § 115a SGB V unterscheiden sich von vollstationärer Behandlung insbesondere dadurch, dass Versicherte in diesen Zeiträumen ohne Unterkunft und Verpflegung behandelt werden. Durch die vorstationäre Behandlung soll die Erforderlichkeit einer vollstationären Behandlung geklärt oder eine solche vorbereitet werden. Vorstationäre Krankenhausbehandlung setzt eine begründete ärztliche Verordnung voraus. Die Vergütung vorstationärer Krankenhausbehandlung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass ambulante Behandlung ausreicht, da sie die Erforderlichkeit vollstationärer Krankenhausbehandlung gerade erst klären soll (BSG, 14.10.2014, B 1 KR 28/13 R). Die nachstationäre Behandlung dient im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung der Sicherung oder Festigung des Behandlungserfolgs. Während vorstationäre Behandlung auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn einer vollstationären Behandlung begrenzt ist, darf nachstationäre Behandlung 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten und nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Das Krankenhaus kann nach § 115a Abs. 1 Satz 2 SGB V die Behandlung auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. § 115a Abs. 2 Satz 5 SGB V findet insoweit keine Anwendung. Eine weitere Alternative zur vollstationären Behandlung stellt die Möglichkeit des ambulanten Operierens im Krankenhaus gem. § 115b SGB V dar. Durch vertragliche Vereinbarung der beteiligten Spitzenorganisationen sind Einzelheiten hierzu geregelt, 206 insbesondere ein Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe aufgestellt worden. Der Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag) enthält in den Anlagen u.a. einen Leistungskatalog mit mehreren hundert aufgelisteten Eingriffen, die weitgehend risikolos ambulant erbracht werden können. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei fehlender Sicherstellung der pflegerischen Nachbetreuung in der häuslichen Umgebung, beim Auftreten von Begleiterkrankungen oder postoperativen Risiken, soll bei diesen Eingriffen eine stationäre Behandlung folgen. Die aktuelle Fassung – auch des Leistungskatalogs – findet sich z.B. unter www.aokgesundheitspartner.de. Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist auch dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken soll, später jedoch aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss (sog. abgebrochene stationäre Krankenhausbehandlung, vgl. hierzu BSG, 17.03.2005, B 3 KR 11/04 R, NZS 2006, 88 sowie BSG, 28.02.2007, B 3 KR 17/06 R, NZS 2007, 657; SGb 2007, 687 ff. m. Anm. Meyerhoff, zur Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden). Krankenhausbehandlung kommt nur dann und insoweit in Betracht, als nach der Art der Krankheit die notwendige Behandlung mit einiger Aussicht auf Erfolg allein in einem Krankenhaus und mit dessen besonderen Mitteln durchzuführen ist. Zu den besonderen apparativen und personellen Mitteln des Krankenhauses gehören eine apparative Mindestausstattung, ein geschultes Pflegepersonal und ein jederzeit rufbereiter Arzt (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 SGB V). Entfallen diese Voraussetzungen im Verlaufe der Behandlung, entfällt der Anspruch auf Krankenhausbehandlung und ist die Entlassung des Versicherten durch den behandelnden Arzt vorzunehmen. Zu den Besonderheiten bei psychiatrischer Behandlung vgl. insoweit BSG, 20.01.2005, B 3 KR 9/03 R (auch hinsichtlich der Abgrenzung zu Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation), BSG, 16.02.2005, B 1 KR 18/03 R, SGb 2005, 701 ff. m. Anm. Eichenhofer und BSG, 07.07.2005, B 3 KR 40/04 R. Zur Frage der Abgrenzung zwischen vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation vgl. auch LSG BW, 27.02.2015, L 4 KR 4079/13 – Diabetes-Dorf, FD-SozVR 2015, 368616 m. Anm. F. Plagemann. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung mit Fortsetzung einer Dauermedikation erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für die im Rahmen des Eintretens des Krankenhauses bei einem Unterbringungsnotstand angefallenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Arzneimittelversorgung hat die Krankenkasse nicht aufzukommen. Einen Unterbringungsnotstand zu beheben, wäre Aufgabe des Sozialhilfeträgers, soweit der Versicherte selbst für die Kosten nicht aufkommen kann (BSG, 28.02.2007, B 3 KR 15/06 R). Auch trägt die Krankenkasse nicht das Risiko fehlender Unterbringungsmöglichkeit medizinisch – nur noch – ambulant zu betreuender Alkoholabhängiger. Ist die stationäre Behandlung medizinisch nicht mehr erforderlich, sondern bloß eine nahtlose Unterbringung in einer anderen Einrichtung nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe oder der Rentenversicherung, nicht aber der GKV in Betracht. Die Regelung des Versorgungsmanagements erweitert den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlung lediglich um die in dem Management liegende Dienstleistung, nicht aber darüber hinaus auf Fälle, in denen Kran- 207 kenhausbehandlung nicht medizinisch erforderlich ist (BSG, 17.11.2015, B 1 KR 20/15 R; hierzu Makoski, jurisPR-MedizinR 1/2016 Anm. 4). Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus zur Durchführung einer Radio-Jod-Therapie sind hingegen von den Krankenkassen zu tragen. Die Behandlung ist nicht mit der Gabe der Kapsel erschöpft. Die Krankenhausunterbringung ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft. Sie kann daher nicht in erster Linie als Gefahrenabwehrmaßnahme qualifiziert werden, für die allein die Bundesländer aufkommen müssten. Hierfür genügt es, dass Versicherte medizinisch dieser Therapie bedürfen und die Behandlung strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf (SG Dresden, 27.02.2015, S 47 KR 439/12, FD-SozVR 2015, 367794; bestätigend BSG, 17.11.2015, B 1 KR 18/15 R). Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei, Heil- und Hilfsmitteln sowie ggf. - je nach Art der Krankenhausbehandlung - Unterkunft und Verpflegung. Die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Ein Krankenhaus darf jedoch einen Versicherten, während es ihn vollstationär behandelt, abgesehen von Dialysefällen nicht vertragsärztlich mit Arzneimitteln versorgen lassen (BSG, 12.11.2013, B 1 KR 22/12 R; vgl. hierzu Padé, jurisPR-SozR 14/2014 Anm. 3 m.w.N.) In Fällen stationärer Krankenhausbehandlung greift § 135 Abs. 1 SGB V mit den oben dargestellten Folgen zwar nicht ein. Auch insoweit muss die Leistung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 SGB V jedoch dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie der medizinischen Zweckmäßigkeit entsprechen. Solange die Effektivität stationärer Maßnahmen in Form neuer Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich belegt und in den einschlägigen Fachkreisen über ihre Zweckmäßigkeit kein Konsens erzielt ist, besteht für Versicherte hierauf kein Anspruch, selbst wenn die Leistung als Behandlungsmethode einer besonderen Therapierichtung anzusehen ist (BSG, 19.02.2002, B 1 KR 16/00 R, NZS 2003, 206 zur Kolon-Hydro-Therapie). So auch LSG BW, 27.04.2012, L 4 KR 595/11 und 01.03.2013, L 4 KR 3517/11, zur Liposuktion unter Bezugnahme auf das „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 vom 06.10.2011. Ebenso LSG NRW, 16.01.2014, L 16 KR 558/13 und LSG Sachsen, 16.01.2014, L 1 KR 229/10, m.w.N. A. A. hingegen LSG Hessen (05.02.2013, L 1 KR 391/12, NZS 2013, 460; jurisPR-MedizinR 4/2013, Anm. 5, Decker), das insoweit – fälschlicher Weise – davon ausgeht, dass im Bereich der stationären Leistungserbringung die Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sein müssen. Anders nun auch LSG Hessen, 29.01.2015, L 8 KR 339/11. Vgl. zur Problematik auch die eingehende Darstellung von Kunte/Kostroman, SGb 2014, 607 ff. Das o.a. Gutachten der SEG 7 ist zwischenzeitlich auf den Stand vom 15.01.2015 aktualisiert worden. Hiernach ergibt sich weiterhin, dass bei den in diesem Gutachten untersuchten Hauptindikationen, unabhängig vom Versorgungssektor, keine Leistungspflicht der GKV besteht, da die in den §§ 2 und 12 SGB V definierten Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt sind. Die vorhandenen Studien weisen erhebliche methodische und inhaltliche Mängel auf und berichten unzu- 208 reichend über Langzeitergebnisse und Nebenwirkungen der Therapie. Aus den Empfehlungen in einschlägigen Leitlinien ergibt sich nichts anderes, so dass weiterhin kein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Liposuktion besteht (LSG RP, 05.02.2015, L 5 KR 228/13, FD-SozVR 2015, 367508 sowie im Ergebnis zuvor bereits LSG Hessen, 29.01.2015, L 8 KR 339/11). Der G-BA hat insoweit am 22.05.2014 zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem gemäß §§ 135 Abs. 1 und 137c SGB V das diesbezügliche Beratungsverfahren eingeleitet (vgl. www.gba.de/informationen/beratungsthemen/1993). Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob Qualität und Wirksamkeit einer im Krankenhaus angewandten Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und damit dem vom Gesetz geforderten Versorgungsstandard entsprechen, obliegt jedoch nicht der Krankenkasse oder den Gerichten, sondern dem G-BA nach § 137c SGB V. Dieser soll bei Bedarf die Frage der Zugehörigkeit einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zum Leistungskatalog der Krankenversicherung für Leistungsanbieter, Kostenträger und Versicherte verbindlich klären. Bei den Krankenhausleistungen hat der Gesetzgeber – anders als bei der ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte – auf einen Erlaubnisvorbehalt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verzichtet. Das bedeutet, dass im Krankenhaus grundsätzlich auch neuartige Verfahren keiner vorherigen Zulassung bedürfen, sondern zu Lasten der Krankenversicherung angewendet werden können, solange der G-BA sie nicht ausgeschlossen hat. Bezweifelt eine Krankenkasse, dass die betreffende Methode den gesetzlichen Qualitätskriterien genügt, hat sie die Möglichkeit, über ihren Spitzenverband eine Überprüfung durch den Ausschuss zu veranlassen und gegebenenfalls auf diesem Wege eine Ausgrenzung zu erreichen (BSG, 19.02.2003, B 1 KR 1/02 R, NZS 2004, 140; SGb 2004, 115 ff. m. Anm. Schmitt zu Gastric-Banding). Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der G-BA eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Ergibt die Überprüfung hingegen, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der G-BA eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e SGB V (vgl. insoweit die Ergänzung der Verfahrensordnung vom 22.11.2012, BAnz AT 10.06.2013 B5 und den entsprechenden Themenschwerpunkt „Erprobung“ des G-BA unter www.gba.de/institution/themenschwerpunkte/erprobungsregelung/ sowie die Anpassung an die Neufassung des § 137c SGB V und weitere, aufgrund des § 137e SGB V erforderliche Änderungen vom 20.06.2013, BAnz AT 13.08.2013 B2). Hierzu auch Felix/Deister, NZS 2013, 81 ff. Zu den bisherigen Beschlüssen vgl. die RL Methoden Krankenhaus unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/34/. Zu Rechtsfragen und Problemen der Refinanzierung bei Behandlungen im Zusammenhang neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – unter besonderer Berücksichtigung der Hochschulmedizin – vgl. Vollmöller, NZS 2012, 921 ff. § 137c SGB V darf danach nicht im Sinne einer generellen Erlaubnis aller beliebigen Methoden für das Krankenhaus mit Verbotsvorbehalt ausgelegt werden. Die Rege- 209 lung setzt die Geltung des Qualitätsgebots aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. Sie bewirkt vor diesem Hintergrund lediglich, dass – anders als für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungen – nicht in einem generalisierten, zentralisierten formellen Prüfverfahren vor Einführung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus deren Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit formalisiert überprüft wird, sondern die Prüfung der eingesetzten Methoden im zugelassenen Krankenhaus grundsätzlich präventiv durch das Krankenhaus selbst und retrospektiv lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post erfolgt (BSG, 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R, SGb 2009, 360 ff. mit Anm. Felix; ebenso BSG, 21.03.2013, B 3 KR 2/12 R, FD-SozVR 2013, 344735 m. Anm. Plagemann). Die angewandte Methode muss hiernach zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung genügen. Sind die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschränkt, können sich auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern. Das Qualitätsgebot kann es zugleich erfordern, dass betroffene Patienten regelmäßig lediglich im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien stationär behandelt werden (BSG, 17.12.2013, B 1 KR 70/12 R). Vgl. hierzu kritisch Felix, MedR 2014, 283 ff. Nach der Neuregelung und Einfügung von § 137c Abs. 3 SGB V durch das GKVVSG dürfen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA bisher keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen hat, im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig sind. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Abs. 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Abs. 1 noch nicht abgeschlossen ist. Die bisherige Rechtsprechung des BSG wird hierdurch relativiert. Zur Anwendung dieser Neuregelung bei einer teilstationär durchgeführte Pharmakotherapie vgl. LSG BW, 17.11.2015, L 11 KR 1116/12 (hierzu Schömann, jurisPR-MedizinR 3/2016 Anm. 3; Revision unter B 1 KR 1/16 R anhängig). Vgl. zur Neuregelung auch Deister, NZS 2016, 328 ff. sowie Felix, MedR 2016, 93 ff. Zur Frage, ob das Qualitätsgebot gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bei der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im stationären Bereich auch nach der Änderung des § 137c SGB V gilt, vgl. LSG Sachsen, 23.07.2015, L 1 KR 104/15 (Revision unter B 1 KR 13/16 R anhängig) sowie LSG NDS-Bremen, 22.03.2016, L 4 KR 438/13. Die Erforderlichkeit der Behandlung in einem Krankenhaus richtet sich darüber hinaus generell allein nach medizinischen Erfordernissen. Krankenhausbehandlung ist nicht schon bereits deshalb notwendig, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden kann, aber mangels positiver Empfehlung des G-BA nicht zu Lasten der GKV vertragsärztlich erbracht werden darf (BSG, 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R; jurisPR-SozR 12/2009, Anm. 1, Freudenberg). Es entfällt insoweit nicht nur der Sachleistungsanspruch des Versicherten, sondern auch der Vergütungsanspruch des Krankenhauses (LSG SAN, 22.06.2011, L 4 KR 60/06, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 4, Rehm). Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus sowie einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auch die 210 aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Derartige Mitaufnahmen kommen insbesondere bei stationärer Behandlung von Kindern in Betracht, die aus medizinisch - kinderpsychologischen Gründen nicht von ihrer Mutter oder einer anderen Bezugsperson getrennt werden sollen. Dies gilt aber auch für die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen (sog. Assistenzpflegebedarf). In derartigen Fällen ist die Mitaufnahme der Begleitperson durch den Pflegesatz abgegolten. Erfolgt die Mitaufnahme hingegen auf Wunsch des Versicherten oder der Begleitperson, ohne dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist, werden die Kosten durch das aufnehmende Krankenhaus gesondert in Rechnung gestellt und von der Krankenkasse nicht erstattet. Soweit eine stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist, wird Begleitpersonen der Verdienstausfall ersetzt. Insoweit haben Versicherte hier weitergehende Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalles, als z.B. beim Kinderkrankengeld. Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten, die auch die Hauptleistung „stationäre Behandlung“ trägt. Die Leistungsansprüche werden nicht aus den Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten auch nicht die für das Kinderkrankengeld vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher weder auf 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 20) je Kalenderjahr und Kind, noch in der Höhe der Leistung auf die Höhe des Kinderkrankengeldes begrenzt. Die Erstattung beträgt regelmäßig die Höhe des während der stationären Mitaufnahme entstandenen Nettoverdienstausfalls. Die Krankenhausbehandlung umfasst nach § 39 Abs. 1a SGB V auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. Die jeweiligen Richtlinien sind durch den G-BA insoweit entsprechend angepasst worden. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen (s.a. § 11 Absatz 4 SGB V). Vgl. im Übrigen die umfangreiche, seit dem 23.07.2015 geltende Neuregelung und die Übersicht von Kuck, NZS 2016, 256 ff. Zur Umsetzung der Regelung fehlt im Augenblick aber noch der dafür nötige Rahmenvertrag, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-SV schließen müssen. Wann dieser Rahmenvertrag steht und gültig wird, ist derzeit unklar, weil Teile des Vertrages vor dem Bundesschiedsamt verhandelt werden müssten. Bis hier eine Lösung gefunden wird, müssen sich die Patienten für entsprechende Verordnungen und Bescheinigungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weiterhin an ihren Haus- oder Facharzt wenden. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung beschränkt sich auf die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V. Dies sind die Hoch- 211 schulkliniken, Krankenhäuser die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) sowie Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nach § 109 SGB V abgeschlossen haben (Vertragskrankenhäuser). Auf Behandlung in einem anderen Krankenhaus besteht grundsätzlich kein Anspruch. Ein nicht zugelassenes Krankenhaus kann allenfalls in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Behandlung bleibt allerdings auch in einem solchen Fall Sachleistung der Krankenversicherung. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses richtet sich gegen die Krankenkasse und nicht gegen den Versicherten (BSG, 09.10.2001, B 1 KR 6/01 R, NZS 2002, 371; SGb 2002, 563 ff. m. Anm. Muckel). Auch liegt ein anspruchsbegründendes Systemversagen in der GKV liegt nicht vor, wenn eine – aus Sicht des Versicherten – überlegene Behandlung durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus, welches bewusst keine Aufnahme in den Landeskrankenhausplan oder den Abschluss eines Versorgungsvertrages anstrebt, geltend gemacht wird. So besteht daher kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation in einem nicht zugelassenen Krankenhaus, soweit diese in einem Vertrags- oder Plankrankenhaus durchgeführt werden kann (LSG BB, 29.08.2012, L 9 KR 244/11). Weitere Einzelheiten zu Verordnung, Inhalt und Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ergeben sich auch aus der Krankenhauseinweisungs-RL – KE-RL – vom 22.01.2015 (Neufassung der früheren Krankenhausbehandlungs-RL; aktuelle Fassung jeweils unter https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/16/). Hiernach sind durch den niedergelassenen Arzt vor einer Krankenhauseinweisung nunmehr insbesondere alle ambulanten Behandlungsalternativen zu prüfen. Vgl. zu den sich hieraus für die Vertragsärzte ergebenden Problemen Münnch, GuP 2015, 173 f. Zu den Obliegenheiten des Vertragsarztes bzw. des Versicherten bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Krankenhauses sowie der Beratungs- und Hilfepflicht der Krankenkasse bei der Krankenhaussuche vgl. LSG BB, 19.06.2013, L 9 KR 143/ 13 B ER. Klinische Studien zur Erprobung von Arzneimitteln sind in der Regel keine Krankenhausbehandlung i.S. der GKV und dürfen von den Krankenkassen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht durch Übernahme von Kosten der Krankenhausbehandlung finanziert werden. Bei Arzneimittelstudien, die darauf zugeschnitten werden, verlässliche Aussagen über die Wirksamkeit eines Arzneimittels zu erlauben, ist die Heilung oder Besserung des Patienten nicht - wie bei der Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne - vorrangiges Ziel; vielmehr wird in gewissem Umfang in Kauf genommen, dass sich der Zustand des Patienten verschlechtert oder nicht in dem Maße bessert, wie es bei der alleinigen Verwendung bewährter Arzneimittel der Fall wäre. Die gänzlich andere Qualität einer Studie schließt es bei Arzneimitteln aus, dass sich die Krankenversicherung auch nur anteilig - etwa durch Übernahme fiktiver Personal- und Sachkosten - an der Finanzierung beteiligt. Der Gesetzgeber hat es den Krankenkassen nicht einmal erlaubt, sich an diesbezüglichen Modellvorhaben zu beteiligen (§ 63 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Vgl. insoweit zur Rückforderung irrtümlich übernommener Behandlungskosten BSG, 22.07.2004, B 3 KR 21/03 R sowie kritisch zu dieser Entscheidung Fuhrmann/Zimmermann, NZS 2005, 352 ff. 212 Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Entbindung sind keine Krankenhausbehandlung i. S. von § 39 SGB V, auch wenn sie in einem zugelassenen Krankenhaus erbracht werden. Der Anspruch auf stationäre Entbindung auch in komplizierten Fällen, denen möglicherweise ein krankheitswertiger Zustand zugrunde liegt und die daher einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machen, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 24c ff. SGB V. Da es sich bei einer stationären Entbindung nicht um Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V handelt, fällt für die Versicherte auch keine Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V an (BSG, 18.06.2014, B 3 KR 10/13 R, NZS 2014, 742; hierzu Altmiks, jurisPR-MedizinR 11/2014 Anm. 1). bb. Leistungserbringung und Kostenabrechnung Die Aufnahme in ein Krankenhaus erfolgt durch ärztliche Einweisung unter Benennung eines bestimmten Krankenhauses. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als dieses vom Arzt bezeichnete Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten, die hierdurch entstehen (höhere Fahrkosten oder auch Differenzen im Pflegesatz) ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 39 Abs. 2 SGB V). Zwar ist auf den entsprechenden Einweisungsformularen vorgesehen, dass die Verordnung von Krankenhausbehandlung vor Antritt durch die Krankenkasse zu bewilligen ist. Wenn dies auch meist - in Notfällen aus verständlichen Gründen - nicht beachtet wird, so ist es in Fällen, in denen nicht das nächst erreichbare Krankenhaus in Anspruch genommen wird, im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen nach § 39 Abs. 2 SGB V jedenfalls zu beachten. Auch bei streitigen Behandlungsfällen, wie z.B. Korrekturoperationen, die möglicherweise nur kosmetisch nicht aber medizinisch erforderlich sind, sollte unter allen Umständen zuvor die Bewilligung der Krankenkasse eingeholt werden. Mit Urteil vom 09.06.1998, B 1 KR 18/96 R (NZS 1999, 242) hat das BSG insoweit erneut bestätigt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Krankenhausbehandlung nicht dem einweisenden Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt. Zur Frage der Krankenhauswahl und der Beratungspflicht des einweisenden Arztes hingegen vgl. LSG BB, 19.06.2013, L 9 KR 143/13 B ER; FD-SozVR 2013, 351529, m. Anm. Plagemann. Krankenhausbehandlung wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu §§ 107 ff. SGB V). Die Abrechnung der entstandenen Kosten erfolgt unmittelbar zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse. Zum Zwecke der Kostensenkung sind die Ärzte und die Versicherten gehalten, bei der Verordnung bzw. Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung das Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte (§ 39 Abs. 3 SGB V) zu beachten. Im Übrigen wird der Versicherte an den Kosten der Krankenhausbehandlung gem. § 39 Abs. 4 SGB V durch eine Zuzahlung beteiligt. Vom Beginn der Krankenhausbehandlung an zahlen Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 28 Tage je Kalendertag 10 €. Die Zuzahlungen hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuzie- 213 hen. Das Krankenhaus kann hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Für die bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens entstehenden Kosten erstattet die Krankenkasse dem Krankenhaus eine angemessene Kostenpauschale. Die Vollstreckung nicht geleisteter Zuzahlungen ist jedoch Aufgabe der Krankenkassen. Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirtschaftlich ist. Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 43c Abs. 3 SGB V und www.gkv-spitzenverband.de/KH_Abrechnung_Zuzahlungseinzug.gkvnet. Die Zuzahlung ist unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls für jeden Behandlungstag einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten (BSG, 19.02.2002, B 1 KR 32/00 R, NZS 2003, 31; B 1 KR 2/01 R und B 1 KR 3/01 R). Auf diese Zuzahlung sind bereits an einen Rentenversicherungsträger geleistete Zuzahlungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) sowie die nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB V geleistete Zuzahlung bei Durchführung einer Rehabilitationskur anzurechnen. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für die Zeit einer teilstationären Krankenhausbehandlung. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Krankenhausbehandlung ergeben sich selten unmittelbar zwischen den Versicherten und Krankenkassen, meist hingegen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhausträgern. Nach Einweisung des Versicherten durch den behandelnden Arzt gibt die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmeerklärung ab. Die Krankenkasse nimmt hiermit den vom Krankenhaus angebotenen Krankenhausaufnahme- und Behandlungsvertrag als öffentlich - rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X an. Durch die Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich die Krankenkasse zugleich zur Zahlung der Behandlungskosten. Wird eine entsprechende Kostenzusage durch die Krankenkasse nicht erteilt, können die Kosten der Krankenhausbehandlung durch den Krankenhausträger im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten gegen die Krankenkasse geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat das Krankenhaus die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V darzutun. Die Frage der Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung ist ausschließlich zwischen Krankenhaus und Krankenkasse zu klären. Verweigert die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus die Übernahme entstandener Kosten, weil die stationäre Behandlung nicht oder nicht für die gesamte Verweildauer notwendig gewesen sei, darf das Krankenhaus diese Kosten nicht beim Versicherten geltend machen. Hat das Krankenhaus einen solchen Anspruch dennoch zivilrechtlich geltend gemacht und rechtskräftig obsiegt, steht dem Versicherten gegen seine Krankenkasse ein Freistellungsanspruch zu (LSG RP, 06.02.2003, L 5 KR 51/02, NZS 2004, 43). Der Krankenhausträger darf auch nicht an den Versicherten herantreten und ihm mitteilen, die Krankenkasse zahle rechtswidrig nicht, weswegen der Versicherte nunmehr persönlich verpflichtet sei, das Entgelt für die stationäre - als Sachleistung gewährte - Behandlung an den Krankenhausträger zu entrichten; der Versicherte solle gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch analog § 13 Abs. 3 SGB V geltend machen (LSG Sachsen, 02.03.2011, L 1 KR 177/10 B ER). 214 Ob einem Versicherten Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (BSG, 10.03.2015, B 1 KR 2/15 R unter Aufgabe von BSG, 10.04.2008, B 3 KR 19/05 R). Darüber hinaus hat ein Krankenhaus nur dann Anspruch auf Vergütung einer Leistung, wenn es die vom G-BA festgelegten Mindestanforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erfüllt. Bei den entsprechenden Qualitätssicherungs-Richtlinien handelt es sich um eine zwingende Qualitätsvorgabe. Eine Leistung, die nicht nach Maßgabe entsprechender Qualitätssicherungsvorgaben erfolgt, ist im rechtlichen Sinne eine ungeeignete Versorgung und damit nicht erforderlich. Krankenhäuser sind weder befugt, ungeeignet zu behandeln, noch berechtigt, eine Vergütung hierfür zu fordern. Erfüllt ein Krankenhaus die Qualitätsvorgaben für eine Leistung nicht, darf es diese nicht mehr erbringen. Bietet das Krankenhaus die Leistung trotzdem an, ist ein Vergütungsausschluss die Folge (BSG, 01.07.2014, B 1 KR 15/13 R, zum Bauchaortenaneurysma; vgl. hierzu Bielitz, NZS 2015, 606 ff.). Trotz einer nicht notwendigen und deshalb zu Unrecht durchgeführten stationären Behandlung ist ggf. ein Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung als ambulante Behandlung möglich. Sind die in § 115b SGB V und dem Vertrag „Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - AOP-Vertrag“ normierten Voraussetzungen erfüllt; stellt sich die ambulante Behandlung quasi als „Minus“ zur (nicht abrechenbaren) stationären Behandlung dar. Die im Katalog des § 3 AOPVertrag aufgeführten Leistungen werden auf der Grundlage des EBM und damit nach vertragsärztlichen Vergütungssätzen abgerechnet. Die Abrechenbarkeit knüpft damit nicht an die Form der Leistungserbringung an, sondern an die in der Gebührenlegende umschriebene Untersuchungs- und Behandlungsleistung (BSG, 18.09.2008, B 3 KR 22/07 R). Leistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, die entsprechend dem Regelfall gemäß der Anlage zum AOP-Vertrag ambulant durchgeführt wurden, sind nach dem AOP-Vertrag abzurechnen. Sofern im jeweiligen Einzelfall für das Erfordernis einer stationären Behandlung kein Anhaltspunkt besteht und auch keine stationäre Behandlung stattfand, scheidet eine Vergütung auf der Grundlage von § 115a SGB V aus (LSG Bayern, 18.09.2012, L 5 KR 473/10, jurisPR-MedizinR 1/2013, Anm. 3, Makoski). Zur Leistungspflicht der Krankenkasse bei Vortäuschung von Krankheitssymptomen durch den Versicherten (Mimikry - Syndrom) und entsprechender Krankenhausaufnahme vgl. BSG, 21.08.1996, 3 RK 2/96, NZS 1997, 228 ff. Hinsichtlich der Bedeutung und Konsequenzen der Kostenzusage der Krankenkasse vgl. BSG, 12.11.2003, B 3 KR 1/03 R, NZS 2004, 590. Das Krankenhaus trägt das Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung, die ein in Deutschland nicht krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hat, indem er die ihm von einem tatsächlich Versicherten überlassene Krankenversichertenkarte (jetzt eGK) missbräuchlich benutzt und Personenidentität mit dem Versicherten vorgespiegelt hat. Dies gilt zumindest solange, wie die Krankenkasse während der Behandlungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der eGK hat. Auf eine erteilte Kostenzusage kann sich das Krankenhaus deshalb nicht berufen, weil sie in einem solchen Fall den Versicherten und nicht den tatsächlich behandelten Patienten betrifft. Die vertragsärztliche Verordnung (Einweisung) kann keine Haftung der Krankenkasse begründen, weil der Vertragsarzt bei der Überweisung eines Patienten in ein Krankenhaus nicht als Vertreter der Krankenkas- 215 se fungiert. Auch auf die vorgelegte Krankenversichertenkarte (jetzt eGK) kann sich das Krankenhaus nicht stützen, weil diese nur in der vertragsärztlichen Versorgung, also im ambulanten Bereich, als „Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen“ gilt und ansonsten nur für die Abrechnung der zu Gunsten der Versicherten erbrachten Leistungen mit den Leistungserbringern verwendet werden darf (BSG, 12.06.2008, B 3 KR 19/07 R; jurisPR-SozR 6/2009, Anm. 3, Freudenberg). Andererseits stellt die notfallmäßige Behandlung (z.B. akute Alkoholintoxikation) eines mittellosen Patienten in einem Krankenhaus auch dann eine – durch das Krankenhaus abrechenbare – Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus weder der Patient noch die nach § 174 Abs. 5 SGB V zuständige Krankenkasse davon Kenntnis haben, dass der Patient nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert war (LSG BW, 24.04.2012, L 11 KR 3057/10). Zur Beweislast eines Krankenhauses betreffend das Bestehen einer Krankenversicherung von behandelten Patienten, insbesondere zu einer etwaigen Beweislastumkehr und den Voraussetzungen für die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) vgl. SG Berlin, S 72 KR 2300/11 (Berufung beim LSG BB unter L 9 KR 494/14 anhängig) sowie erneut SG Berlin, 01.10.2015, S 72 KR 2210/13 (Berufung beim LSG BB unter L 1 KR 521/15 anhängig). Seit dem 01.01.2003 ist das Vergütungssystem im stationären Bereich von einem Mischsystem tagesbezogener Pflegesätze und Fallpauschalen / Sonderentgelte auf ein umfassendes DRG-Fallpauschalensystem (DRG - Diagnosis Related Groups) umgestellt worden. Konnten Krankenhäuser ihre Leistungen zunächst freiwillig mit DRG-Fallpauschalen abrechnen, ist nunmehr das neue Vergütungssystem für alle Krankenhäuser verbindlich. Sowohl mit dem „alten“ Vergütungssystem als auch mit den DRG-Fallpauschalen werden alle medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen vollständig abgegolten: ärztliche und pflegerische Behandlung einschließlich durchzuführender Operationen sowie Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Leistungen des Krankenhauses (Notdienst usw.). Sowohl die notwendige Behandlung als auch die Vergütung ist unabhängig davon, ob es sich um einen gesetzlich versicherten Patienten oder einen sog. Privatpatienten handelt. Weitere Leistungen (z.B. Einund Zweibettzimmer, wahlärztliche Leistungen, Telefon) dürfen nur berechnet werden, wenn sie zuvor mit dem Patienten vereinbart worden sind. Bis auf wenige Ausnahmen werden alle Krankenhausleistungen jeweils mit einer DRG-Fallpauschale je Behandlungsfall vergütet. Die Höhe dieser Fallpauschale richtet sich insbesondere nach Krankheitsart (Diagnose), Operation und Schweregrad der Erkrankung. Für Patienten mit leichten Erkrankungen wird somit weniger gezahlt, als für Patienten mit einer schweren, aufwendig zu behandelnden Erkrankung. Zielsetzung des neuen Systems sind auch eine Verkürzung der bisher häufig zu langen Verweildauer der Patienten im Krankenhaus sowie Wirtschaftlichkeitsanreize für das Krankenhaus. Muss ein Patient länger behandelt werden als bei der Kalkulation der Fallpauschalen vorgesehen (Grenzverweildauer), wird für jeden zusätzlichen Tag ein Zuschlag gezahlt. Mit einer Fallpauschale wird der gesamte Krankenhausaufenthalt des Patienten vergütet, unabhängig von der Dauer der Behandlung. Die Fallpauschalen sind in einem bundesweiten Entgeltkatalog festgelegt. Falls für eine bestimmte Behandlung eine Fallpauschale definiert ist, muss diese abgerechnet werden. Eine Abrechnung von 216 tagesgleichen Pflegesätzen ist in diesem Falle nicht zulässig. Wird eine zweite Operation durchgeführt, darf hierfür unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Sonderentgelt abgerechnet werden. Außerdem ist für jede Fallpauschale eine „Grenzverweildauer“ bestimmt (in vielen Rechnungen mit der Kurzbezeichnung „GVD“). Für Patienten, die ungewöhnlich lange im Krankenhaus behandelt werden müssen, dürfen ab dem Tag der Überschreitung der GVD zusätzlich tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet werden. Abschläge werden hingegen vorgenommen bei sehr kurzen Krankenhausaufenthalten (Unterschreiten der unteren GVD) und bei frühen Verlegungen. Fallpauschalen und Sonderentgelte werden von den Verbänden der Krankenversicherungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart und sind bundesweit verbindlich. An den Vereinbarungen ist auch der Verband der Privaten Krankenversicherung beteiligt. Die Preise für Fallpauschalen und Sonderentgelte („Punktwerte“) werden jährlich durch die Verbände auf Landesebene vereinbart. Kodierrichtlinien und Fallpauschalen-Katalog, als Normenverträge für die Krankenhausvergütung vereinbart, sind streng nach Wortlaut und Normsystematik unter Achtung des Spezialitätsgrundsatzes auszulegen. Der Fallpauschalen-Katalog legt die Vergütungshöhe für DRG-Tatbestände fest. Die vereinbarten automatisierten Ermittlungsprogramme (Grouper) umschreiben mit Blick auf die möglichen Eingaben aufgrund komplexer Rechenprozesse in Algorithmen die DRG-Tatbestände. Vgl. hierzu und zu den Möglichkeiten und Grenzen der gerichtlichen Überprüfung BSG, 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R; jurisPR-SozR 9/2012, Anm. 1, Padé; jurisPR-MedizinR 4/2012, Anm. 2, Makoski. Zu weiteren Einzelheiten und dem jeweils neuesten Stand der Vereinbarungen, insbesondere auch neuen Fallpauschalen-Katalogen vgl. die Darstellungen und Nachweise unter www.gdrg.de. Ausgenommen von der DRG-Einführung blieben zunächst psychiatrische Einrichtungen. Für sie galten weiterhin tagesgleiche Pflegesätze. Nach dem „Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntG)“ vom 21.07.2012 (BGBl. I, 1613) sollte künftig die stationäre Behandlung von Patienten mit psychischen Krankheiten – ähnlich dem DRG-System – über Pauschalen vergütet werden. Das Gesetz sieht seit 2013 eine Einführungsphase vor, in der die Krankenhäuser zwar ihre Abrechnung schon auf das neue Entgeltsystem umstellen müssen. Die mit den Krankenkassen verhandelten Budgets sind davon jedoch noch unbeeinflusst. Psychiatrische Kliniken konnten – nach der Neuregelung durch das GKV-FQWG – auch noch 2015 und 2016 entscheiden, ob sie mit den neuen Pauschalen abrechnen wollen. Mit einem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)“, BR-Drs. 429/16, sollen ab 2017 die Rahmenbedingungen für die Anwendung eines pauschalierenden Entgeltsystems für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem) weiter entwickelt werden. An dem Ziel der leistungsorientierten Vergütung und der verbesserten Transparenz über das Leistungsgeschehen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen wird festgehalten. Die bislang vorgesehene schematische Konvergenz zu landeseinheitlichen Preisen jedoch entfällt. Das Entgeltsystem soll als Budgetsystem ausgestaltet werden; dabei werden die Budgets einzelner Einrichtungen unter Berücksichtigung von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung vereinbart. Die Möglichkeit 217 zur Anwendung des Psych-Entgeltsystems auf freiwilliger Grundlage wird um ein Jahr verlängert. Vgl. hierzu auch http://aokbv.de/hintergrund/gesetze/index_16925.html. Bislang haben kritische Kodier- und Abrechnungsfragen oft zu langen Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern geführt. Seit dem 01.01.2014 soll ein Schlichtungsausschuss auf Bundesebene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung klären. Vgl. hierzu § 17c Abs. 3 KHG und die Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses zwischen dem GKV-SV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 11.02.2014, z.B. unter www.gkv-spitzenverband.de. Vgl. zur Abrechnungsprüfung auch die weitergehenden Vereinbarungen unter www.gkvspitzenverband.de. Die Leistungspflicht einer Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme hängt nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab. Nach § 19 Abs. 1 SGB V erlischt der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit keine abweichenden Bestimmungen entgegenstehen. Eine Ausnahme hiervon galt nach bisheriger Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn sich die vorher begonnene Behandlung mit Rücksicht auf die Art der Abrechnung als Einheit darstellt und infolgedessen einer Aufteilung nach der Krankenkassenzuständigkeit entzieht. Diese Rechtsprechung hat das BSG nun aufgegeben: Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so endet die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird. Die Krankenhausleistungen sind in diesem Fall nicht als eine „untrennbare Behandlungseinheit“ anzusehen, sondern als teilbare Leistungen (BSG, 19.09.2007, B 1 KR 39/06 R, NZS 2008, 426; SGb 2008, 724 ff. m. Anm. Krasney). Vor diesem Hintergrund haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) eine Verfahrensabsprache zur Leistungsabgrenzung bei Versicherungswechsel während stationärer Krankenhausbehandlung vereinbart. cc. Ambulante Behandlung Nach § 116a SGB V können zugelassene Krankenhäuser bei Unterversorgung für das entsprechende Fachgebiet zur vertragsärztlichen ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt werden, soweit und solange dies zur Deckung der Unterversorgung erforderlich ist. Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gem. § 116b SGB V umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen, die in der Vorschrift näher bezeichnet werden. Zu den weiteren Voraussetzungen und Einzelheiten zur 218 Teilnahme der Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte an dieser neuen Versorgungsform vgl. die Richtlinien ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL vom 21.03.2013 (www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1706/ mit der jeweils aktuellen Fassung). Zu weiteren Informationen vgl. ergänzend auch www.kbv.de/html/asv.php sowie die Patienteninformation des G-BA unter https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4077/2016-03-15_PatienteninformationASV_bf.pdf. o. Hospizleistungen Nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ - medizinische Behandlung erbracht wird. Voraussetzung der Leistung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Art und Umfang der Versorgung sind im Rahmen von Verträgen zwischen dem GKV-SV und den Spitzenorganisationen der stationären Hospize zu regeln. Die Krankenkassen tragen die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung eventueller Leistungen nach dem SGB XI zu 95 %. Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (vgl. die aktuellen Werte im Anhang 1) nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Vgl. ergänzend hierzu auch das Gemeinsame Rundschreiben vom 25.08.2009 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 sowie die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 14.04.2010 (z.B. unter www.gkv-spitzenverband.de/Hospiz_und_Palliativversorgung.gkvnet) und die Begutachtungsanleitung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung vom 12.05.2014 (z.B. unter https://www.gkvspitzenverband.de). Nach § 39a Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen auch ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner Versorgung i.S.d. Absatzes 1 bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie sowie den weiteren benannten Einrichtungen erbringen. Zu Förderungsvoraussetzungen und Qualitätsanforderungen an den ambulanten Hospizdienst vgl. § 39a Abs. 2 Sätze 2 ff. SGB V sowie ergänzend die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002 in der Fassung vom 14.04.2010 (z.B. unter www.gkvspitzenverband.de/Hospiz_und_Palliativversorgung.gkvnet). Vgl. hierzu auch BSG, 17.02.2010, B 1 KR 15/09 R, SGb 2010, 713 ff. m. Anm. Cremer, SGb 2010, 698 ff. 219 Zum Anspruch der Versicherten auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung vgl. § 39b SGB V. p. Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit Durch das KSHG ist seit dem 01.01.2016 zur Schließung einer seit Jahren immer wieder beklagten Versorgungslücke im Gesundheits- und Pflegesystem § 39c SGB V eingefügt worden. Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Vgl. zur Neuregelung auch die Übersicht von Luthe, MedR 2016, 311 ff. q. Medizinische Rehabilitation aa. Allgemeines Zu den Leistungen der GKV gehören nach § 11 Abs. 2 SGB V auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 26 ff., 44 ff. SGB IX), die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die insoweit in Betracht kommenden Leistungen sind in den §§ 40 bis 43a SGB V sowie dem SGB IX näher bestimmt. Einzelheiten zu den inhaltlichen Grundlagen der Rehabilitation, dem Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie den Voraussetzungen der Verordnung durch den Vertragsarzt finden sich in den Richtlinien des G-BA über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Re-RL; aktuelle Fassung unter www.gba.de/informationen/richtlinien/23/). Zur systematischen Stellung des SGB IX im Sozialgesetzbuch vgl. auch Welti, SGb 2008, 321 ff. Die Aufgabe der GKV besteht auch nach Inkrafttreten des SGB IX allein in der medizinischen Rehabilitation, also der möglichst weit gehenden Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation bleibt Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob die gewährte Leistung im Zeitpunkt ihrer Bewilligung bei einer Gesamtbetrachtung schwerpunktmäßig von medizinischen Gesichtspunkten, Zielen und Rehabilitationsmitteln getragen ist oder ob es in erster Linie darum geht die Erwerbs- 220 fähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Ist letzteres der Fall, scheidet eine Leistungspflicht von Krankenkassen auch dann aus, wenn eine Festigung des Gesundheitszustandes etc., mittelbarer Nebenzweck oder Nebeneffekt dieser Maßnahmen ist (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 36/06 R). Werden die Krankenkassen als Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig, sind darüber hinaus die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Zur Problematik der – unzulässigen – Weiterleitung von Anträgen an einen anderen Rehabilitationsträger vgl. LSG RP, 16.08.2011, L 5 KR 175/11 B ER. Während die Gewährung der Leistungen früher im pflichtgemäßen Ermessen der Kassen stand, besteht durch die Änderungen nach dem GKV-WSG seit dem 01.04.2007 hierauf ein Rechtsanspruch. Voraussetzung der Verordnung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation ist das Vorliegen der medizinischen Indikation. Hierzu sind durch den verordnenden Arzt die Rehabilitationsbedürftigkeit, die Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose abzuklären, durch den MDK zu überprüfen und ggf. durch die Krankenkasse festzustellen (vgl. zu den Voraussetzungen und Begriffen weitergehend §§ 7 bis 10 der Re-RL). bb. Ambulante und stationäre Leistungen Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in entsprechenden (Vertrags-) Rehabilitationseinrichtungen; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Im Rahmen geriatrischer Rehabilitation können die Maßnahmen nach Satz 2 ggf. auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 SGB XI (Pflegeheime) erbracht werden; vgl. insoweit die am 01.05.2007 in Kraft getretenen Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände zur mobilen geriatrischen Rehabilitation sowie die Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation vom 05.04.2016 ( www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/mobile_reha/index.htm). Die Leistung unterscheidet sich von der “offenen Badekur” nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB V dadurch, dass es hier nicht mehr um Vorsorge zur Verhütung einer Erkrankung sondern um die Beseitigung und Wiedereingliederung geht und die Maßnahmen nicht nur in anerkannten Kurorten sondern ggf. auch durch wohnortnahe Einrichtungen erbracht werden können. Hierzu kann auch die sog. „Erweiterte Ambulante Physiotherapie“ (EAP) gehören. Zu den Besonderheiten und Abgrenzung der – vorrangigen – Leistungspflicht anderer Träger vgl. BSG, 17.02.2010, B 1 KR 23/09 R, NZS 2010, 681; Bunge, Diskussionsforum A, Beitrag 14/2011 unter www.reha-recht.de. Zur Frage der Abgrenzung zwischen vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation vgl. LSG BW, 27.02.2015, L 4 KR 4079/13 – Diabetes-Dorf, FD-SozVR 2015, 368616 m. Anm. F. Plagemann. Stationäre Rehabilitation, die nach § 40 Abs. 2 SGB V gewährt wird, wenn eine ambulante Leistung nicht ausreicht, umfasst weitergehend den Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung. Für pflegende Angehörige kann 221 die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen stationäre Rehabilitation erbringen. Mit dem GKV-WSG sind die stationären Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet worden, sich hinsichtlich ihrer Maßnahmen zur Qualitätssicherung von einer unabhängigen Einrichtung zertifizieren zu lassen. Versicherte können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die zugelassen und nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifiziert sind, eigenständig auswählen. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB IX angemessen sind (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Leistung umfasst nach § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB V auch ein Entlassmanagement entsprechend § 39 Abs. 1a SGB V (s.o.). Die Auswahl der medizinisch erforderlichen Leistung und die Bestimmung der Modalitäten ihrer Durchführung steht nach weiterer Maßgabe des § 40 Abs. 3 SGB V im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse. Das eingeräumte Ermessen bezieht sich hingegen nicht auf die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (BSG, 25.03.2003, B 1 KR 33/01 R, NZS 2004, 167). Die Krankenkasse bestimmt auch die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls und des Wirtschaftlichkeitsgebots. Das hierbei zu berücksichtigende Wunsch- und Wahlrecht Versicherter erweitert ihren Leistungsanspruch nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus. Wählen Versicherte eine teurere als die von der Krankenkasse rechtmäßig bestimmte Vertragseinrichtung, können sie weder volle noch teilweise Kostenerstattung beanspruchen. Das Gesetz sieht hierfür keine Mehrkostenbeteiligung vor wie bei Wahl einer vertragslosen zertifizierten Einrichtung. Die Regelung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sichert die Auslastung der für Naturalleistungen verfügbaren Vertragseinrichtungen (BSG, 07.05.2013, B 1 KR 12/12 R, B 1 KR 53/12 R; FDSozVR 2013, 346242, m. Anm. Plagemann; kritisch hierzu Fuhrmann/Heine, Forum A, Beitrag A7-2014 unter www.reha-recht.de sowie SGb 2014, 297 ff.). Zur – mangelnden – Vereinbarkeit des Bestimmungsrechts der Krankenkasse gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit der UN-Behindertenrechtskonvention vgl. Thomae, Sozialrecht aktuell 2014, 59 ff. Ambulante Leistung sollen längstens für 20 Behandlungstage, stationäre für 3 Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Für beide Leistungsarten gilt, wie auch bei den Vorsorgekuren, dass derartige Maßnahmen nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es u.a. auch, Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Um die Krankenkassen insoweit zu verstärkten Bemühungen und Mitteleinsätzen zu veranlassen, ist § 40 Abs. 3 SGB V um die Sätze 6 ff. ergänzt worden: Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 € für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Die Krankenkasse muss darüber hinaus ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über diese Fälle berichten. 222 Für die Erbringung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Krankenkassen gem. § 40 Abs. 4 SGB V nur nachrangig zuständig. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme besteht gegenüber der Krankenkasse nicht, wenn ein solcher Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger, insbesondere gegen den Träger der Rentenversicherung begründet ist. Dies kommt beispielsweise insbesondere für die Entwöhnungsbehandlung von Suchtkranken, die Rehabilitation psychisch Kranker oder behinderter Menschen wie auch sonstige Leistungen im Rahmen der Rentenversicherung in Betracht, die dem Ziel dienen, den Versicherten wieder in das Erwerbsleben einzugliedern oder den Eintritt von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu verhindern. Der Nachrang der Leistungspflicht der Krankenkasse tritt jedoch nicht in den Fällen des § 31 SGB VI ein. Hier steht der Leistungsanspruch insbesondere bei Krebsnachsorgekuren und Kinderheilbehandlungen gegen den Rentenversicherungsträger gleichrangig neben einem entsprechenden Anspruch gegen die Krankenkasse. Zur weiteren Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auch in der passiven Phase der Altersteilzeit vgl. LSG BB, 26.06.2009, L 1 KR 435/08 und hierzu jurisPR-SozR 19/2009, Anm. 3, Rieker. Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 besteht nach § 40 Abs. 5 SGB V eine Zuzahlungspflicht des Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er hat je Kalendertag 10 € an die Einrichtung zu zahlen, die an die Krankenkasse weiterzuleiten sind. Bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) wird jedoch nach § 40 Abs. 6 SGB V nur die Zuzahlung wie bei stationärer Krankenhausbehandlung gem. § 39 Abs. 4 SGB V erhoben (zu den Grundsätzen der Zuzahlung vgl. oben zu n, bb). Weitere, der AHB gleichzustellende Indikationen können nach § 40 Abs. 7 SGB V durch den GKV-SV festgelegt werden. Zu den Voraussetzungen, Inhalten und Zielen der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie zum Begutachtungsverfahren vgl. auch die für den MDK und die Krankenkassen verbindliche Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ von Oktober 2005 i.d.F. des Beschlusses des nunmehr zuständigen GKV-SV vom 06.02.2012 (hierzu Erläuterungen und Text unter www.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/rehabilitation/richtlinien_und_vereinbarungen/richtlinie n_und_vereinbarungen.jsp). Damit sollen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen transparenter und einheitlicher gewährt werden. Zugleich sind die gesetzlichen Vorgaben zur MDK-Begutachtung in Stichproben und zur mobilen Rehabilitation sowie notwendige Konkretisierungen im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter in der Richtlinie verankert. Zur Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen wurden gleichzeitig einheitliche Umsetzungsempfehlungen erarbeitet, in denen der Begutachtungsablauf anschaulich abgebildet wird. Zugleich werden weitere klärende Informationen gegeben (vgl. hierzu den Text unter der o.a. URL). cc. Spezielle und ergänzende Leistungen Wie bereits § 24 SGB V im Bereich der Vorsorge, sieht § 41 SGB V eine spezielle Art der medizinischen Rehabilitation unter den in § 27 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen für Mütter und Väter vor. Während die Leistungsgewährung früher im Er- 223 messen der Kassen stand, haben die Versicherten seit dem 01.04.2007 Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme bzw. Vater-Kind-Maßnahme in dafür geeigneten Einrichtungen erbracht werden. In der neu gefassten BegutachtungsRichtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ (s.o. zu bb) werden Faktoren, die häufig gesundheitliche Störungen bei Müttern und Vätern hervorrufen, wie z. B. ständiger Zeitdruck oder Partner-/ Eheprobleme, konkret beschrieben. Dadurch können die besonderen Belastungssituationen von Müttern und Vätern besser für eine Genehmigung berücksichtigt werden. Auch einzelne Gesundheitsstörungen, die typischerweise bei Müttern oder Vätern ein hohes Krankheitsrisiko bedingen, z. B. das Erschöpfungssyndrom, Unruhe- und Angstgefühle, Schlafstörungen und Mehrfachbelastungen durch Beruf und Familie, werden ausdrücklich zur Begutachtung herangezogen. Da § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V in diesem Zusammenhang nicht anwendbar ist (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V) gilt der grundsätzliche Vorrang ambulanter vor stationärer Leistungen hier nicht. Ein an sich zulässiger – und von manchen Kassen gerne gewählter – Rückgriff auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß § 12 SGB V, um auf diesem „Umweg” den Grundsatz des Vorrangs der ambulanten vor den stationären Maßnahmen zu berücksichtigen, hält das LSG NDS-Bremen (30.04.2011, L 4 KR 10/12 B ER) für rechtswidrig. § 24 Abs. 1 S. 4 SGB V (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V) stellen spezielle Regelungen zu der allgemeinen Regelung in § 12 SGB V dar und gehen dieser daher zwingend voraus (vgl. nunmehr auch die Umsetzungsempfehlungen – s.o. – Ziffer 4.6). Die Maßnahme dient der Minderung solcher Belastungen, die in wesentlicher Hinsicht aus der Stellung der Versicherten als Mutter bzw. Vater eines oder mehrerer Kinder verursacht wurden oder aufrechterhalten werden (s.o. und LSG BB, 24.09.2013, L 9 KR 312/12 B ER, m.w.N; Anm. Wergin, FD-SozVR 2013, 352987). Fehlt es hieran, kommen ggf. andere Rehabilitations- oder Behandlungsmaßnahmen in Betracht. Weitere Informationen insbesondere zu Vater-KindMaßnahmen unter www.muettergenesungswerk.de/uploads/626/Vater_Kurflyer.pdf Als Zuzahlungen werden je Kalendertag 10 € erhoben, die an die Einrichtung zu zahlen sind (§ 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V). Als weitere Maßnahme der medizinischen Rehabilitation steht den Versicherten nach § 42 SGB V ein Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie zu. Die Belastungserprobung dient als Vorstufe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Ermittlung der körperlichen und geistig - seelischen Leistungsbreite des Versicherten, seiner sozialen Anpassungsfähigkeit, seines Könnens und seiner beruflichen Eingliederungschancen. Mit der Belastungserprobung soll die Belastbarkeit im Arbeitsleben beurteilt und abgeklärt werden. Ziel der Arbeitstherapie hingegen ist die Verbesserung der Belastbarkeit im Arbeitsleben und die Erhaltung und Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die berufliche Wiedereingliederung benötigt werden. Belastungserprobung und Arbeitstherapie wird durch die Krankenkasse als Sachleistung in speziellen Einrichtungen gewährt. Abzugrenzen ist von den vorgenannten Maßnahmen die Ergotherapie. Hierbei handelt es sich um ein aktivierendes Behandlungsverfahren unter Verwendung von spe- 224 ziell auf den Einzelfall zugeschnittenen Übungsmaterialien. Ergotherapie ist ggf. als Heilmittel zu gewähren. Belastungserprobung und Arbeitstherapie werden gem. § 42 SGB V durch die Krankenkassen jedoch nur nachrangig geleistet, d.h. wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Zur Abgrenzung der Leistungszuständigkeit der GRV nach §§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI, 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX vgl. BSG, 13.09.2011, B 1 KR 25/10 R; hierzu Kalina, Diskussionsbeitrag Forum B 4/2012 unter www.reha-recht.de sowie jurisPRSozR 16/2012, Anm. 2, Spiolek. Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation erbringen die Krankenkassen zunächst die in §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 53 und 54 SGB IX genannten Leistungen. Darüber hinaus können sie nach § 43 Abs. 1 SGB V auch solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zu den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören. Es kommen insoweit nur Leistungen in Betracht, die im weitesten Sinne der medizinischen Rehabilitation zugeordnet werden können. Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang auch Leistungen in Betracht, die nur mittelbar dem kranken Versicherten zugutekommen, weil die unmittelbare Erbringung an den Versicherten nicht möglich und die Mitwirkung eines anderen notwendig ist. So kann die Krankenkasse beispielsweise den Verdienstausfall eines Dialysepartners übernehmen. Zu den Voraussetzungen und zur Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining vgl. ergänzend die Rahmenvereinbarung zwischen den Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Selbsthilfe vom 01.10.2003 in der seit dem 01.01.2011 geltenden Neufassung (s. u. www.vdek.com/vertragspartner/vorsorgerehabilitation/Reha-Sport/index.htm. Dort finden sich auch weitere Hinweise und Mustervordrucke). Neben der Bestimmung von Ziel, Zweck und Inhalt des Rehabilitationssports bzw. des Funktionstrainings enthält die Rahmenvereinbarung auch Vorschriften zur Begrenzung des Leistungsumfangs. Die Rahmenvereinbarung kann eine darüber hinaus gehende medizinisch notwendige Kostenübernahme im Einzelfall nicht ausschließen, da sich der Anspruch des Versicherten vor dem Hintergrund seiner individuellen gesundheitlichen Verhältnisse unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Die als Empfehlung nach § 13 SGB IX einzuordnende Rahmenvereinbarung soll lediglich sicherstellen, dass der Rehabilitationssport und das Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, nicht jedoch eine für alle Einzelfälle verbindliche Begrenzung der gesetzlichen Leistungen vorsehen (so bereits LSG NRW, 10.05.2007, L 5 KR 189/06). Dem folgt auch das BSG (17.06.2008, B 1 KR 31/07 R; jurisPR-SozR 5/2009, Anm. 2, Stähler): Der Leistungsanspruch ist nicht generell auf grundsätzlich 24 Monate begrenzt. Dies sehen das SGB V und das SGB IX selbst nicht vor. Eine Einschränkung der Anspruchshöchstdauer ergibt sich nur dadurch, dass die Leistungen im Einzelfall 225 geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein müssen. Soweit die Rahmenvereinbarung den Anspruch auf das Funktionstraining auf grundsätzlich 24 Monate begrenzt und für den Nachweis darüber hinaus bestehender Notwendigkeit besondere Beweismittel fordert, ist sie in Bezug auf Versicherte der GKV nichtig. Eine dafür nach § 31 SGB I erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt es nicht. Den Partnern der Rahmenvereinbarung 2003 ist dagegen keine Regelungsbefugnis eingeräumt worden, den krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch zu befristen. Die Regelungsbefugnisse nach §§ 12, 13 und § 20 SGB IX sind nur auf Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger untereinander ausgerichtet, lassen aber die Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten unberührt. Dies gilt ebenso für ärztlich verordneten Reha-Sport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Eine Einschränkung der Leistungsdauer kann sich allein daraus ergeben, dass die Leistungen im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein müssen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Reha-Sport ist, anders als das Funktionstraining, nicht bloße „Hilfe zur Selbsthilfe“. Das Gesetz gewährt Reha-Sport ausdrücklich „in Gruppen“ und misst so der Betätigung behinderter Menschen gerade in einer Sportgruppe besonderen Stellenwert bei. Das schließt es vor dem Hintergrund der Rechte behinderter Menschen aus § 2a SGB V, § 10 SGB I, § 1 SGB IX sowie des Wunsch- und Wahlrechts aus § 33 SGB I aus, Versicherte auf von ihnen „allein“ vorzunehmende sportliche Aktivitäten zu verweisen (BSG, 02.11.2010, B 1 KR 8/10 R, NZS 2011, 814; Bunge, Diskussionsforum A, Beitrag 15/2011 unter www.reha-recht.de; jurisPRSozR 16/2011, Anm. 3, Welti). Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fahrten zum Reha-Sport besteht nicht, weil zur Krankenbehandlung i.S. des SGB V nur Maßnahmen mit Behandlungs- und Therapiecharakter gehören, die einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen, nicht aber allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit; das SGB V unterscheidet bewusst zwischen „Behandlung einer Krankheit“ und „medizinischer Rehabilitation“. § 60 Abs. 1 SGB V kann auch nicht erweiternd als allgemeine Härteregelung ausgelegt werden. Ein Anspruch auf Fahrkosten lässt sich ferner nicht aus § 60 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX ableiten, weil danach nur Fahrkosten im Zusammenhang mit Leistungen zur „medizinischen Rehabilitation“ übernommen werden. Reha-Sport ist im Rechtssinne keine solche Leistung, sondern selbst nur als „ergänzende“ Leistung ausgestaltet (BSG, 22.04.2008, B 1 KR 22/07 R, NZS 2009, 217; jurisPR-SozR 25/2008, Anm. 3, Stähler; SGb 2009, 316 ff. mit Anm. Gagel sowie BSG, 22.04.2009, B 3 KR 5/08 R). Schließlich können als ergänzende Leistungen Maßnahmen der Patientenschulung für chronisch Kranke erbracht werden. Wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, sind Angehörige und ständige Betreuungspersonen einzubeziehen. So können z.B. die Kosten eines Kurses übernommen werden, in dem die Mutter eines kranken oder behinderten Kindes darauf vorbereitet wird, bestimmt rehabilitative Leistungen zugunsten des Kindes und zur Entlastung der Krankenversicherung zu erbringen. Voraussetzung für die Gewährung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation ist allerdings, dass zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder noch leistet. 226 Nach § 43 Abs. 2 SGB V erbringen die Krankenkassen aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder. Mit der Neufassung durch das GKV-OrgWG ist der bisherige Ermessensanspruch auf sozialmedizinische Nachsorge in einen Rechtsanspruch umgewandelt und die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre, in besonders schwerwiegenden Fällen auf 18 Jahre angehoben worden. Vgl. ergänzend die Rahmenvereinbarung vom 01.04.2009, i.d.F. vom 19.01.2015, z.B. unter www.aokgesundheitspartner.de. Mit der Regelung des § 43a SGB V hat der Gesetzgeber eine völlig neuartige Rehabilitationsleistung eingeführt. Versicherte Kinder haben hiernach Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn diese unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen im Rahmen ambulanter psychiatrischer Behandlung. Hierdurch soll bei Kindern rechtzeitig einer drohenden Behinderung vorgebeugt werden bzw. bei angeborenen Behinderungen eine umfassende Rehabilitation dafür Sorge tragen, dass die Folgen möglichst gering gehalten oder gar im Laufe der Entwicklung ausgeglichen werden. Weitere Leistungen der Früherkennung und Frühförderung ergeben sich aus § 30 SGB IX. Vgl. hierzu ergänzend auch die FrühförderungsVO vom 24.06.2003 (BGBl. I, 998). Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben gemäß § 43b SGB V seit dem 23.07.2015 Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c SGB V erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen. Zu den Voraussetzungen, Inhalten und Zielen der ambulanten und stationären medizinischen Vorsorge sowie zum Begutachtungsverfahren vgl. auch die für den MDK und die Krankenkassen verbindliche Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ des MDS von Oktober 2005 sowie die „Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Ausnahmen davon nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V“ (Richtlinie MDK-Stichprobenprüfung) vom 02.07.2008 (z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/MDKBegutachtung/index.htm). r. Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit Zur Krankenbehandlung gehören gem. § 27 Abs. 4 SGB V auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit. Der Gesetzgeber stellt diese Leistungen, die bereits früher durch die Rechtsprechung als Teil der ärztlichen Behand- 227 lung der Krankenbehandlung zugerechnet wurden, nunmehr eigenständig dar. Mit der Klarstellung in § 27 Satz 4 SGB V wird jedoch gleichzeitig die Einschränkung verbunden, dass diese Leistungen nur dann zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden können, wenn die Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Wer sich daher ohne medizinische Indikation unfruchtbar machen lässt, hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit (Refertilisierung). Insoweit hat das Bundessozialgericht bereits zu dem Rechtszustand nach der RVO erkannt, dass eine derart bewusst und gewollt herbeigeführte Unfruchtbarkeit nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt werden kann (BSGE 59, 119). Auch ist eine solche Leistung ausgeschlossen, wenn sie nur zur Behebung einer Luststörung (Anorgasmie) mit depressiver Verstimmung bestimmt ist (LSG NRW, 05.04.2001, L 16 KR 54/00). s. Künstliche Befruchtung Nach § 27a SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die Maßnahmen müssen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein und es muss hinreichende Aussicht bestehen, dass hierdurch eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Anspruch auf künstliche Befruchtung zu Lasten der Krankenversicherung haben nur verheiratete Personen. Darüber hinaus dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten (homologe Insemination) verwendet werden. Diese Beschränkung verstößt nach Auffassung des BSG (09.10.2001, B 1 KR 33/00 R, NZS 2002, 482) weder gegen Verfassungsrecht noch europäisches Recht, obwohl teilweise im Ausland Maßnahmen der heterologen In-vitro-Fertilisation (IvF) nicht verboten sind. Zur Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen vgl. auch BVerfG, 28.02.2007, 1 BvL 5/03, NZS 2007, 588. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht das entsprechende österreichische Verbot der Verwendung von Eizellund Samenspenden bei der in-vitro-Befruchtung darüber hinaus auch als nicht konventionswidrig an (03.11.2011, Az. 57813/00). Es stellt sich inzwischen die Frage, ob die Haltung von Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden bei der künstlichen Befruchtung noch zeitgemäß ist. In Deutschland gibt es längst Ärzte, die bei Alleinstehenden oder Frauen mit Partnerin Inseminationen durchführen. Auch wollen viele Krankenkassen eine entsprechende Regelung zur erweiterten Kostenübernahme im Rahmen satzungsmäßiger Mehrleistungen einführen. Eine – der Landesaufsicht unterliegende – AOK übernimmt seit Juli 2013 als Satzungsleistung bereits zusätzlich auch für Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft einen Zuschuss. Das BVA lehnt hingegen beantragte Mehrleistungen der Kassen ab, weil „ein Tätigwerden nur innerhalb der in § 11 Abs. 6 SGB V ausdrücklich und abschließend genannten Leistungsbereiche“ zulässig sei. Eine Satzungsänderung, mit der die BKK Verkehrsbau Union den Kreis der Begünstigten auf „versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ erweitern wollte, hat das BVA daher nicht genehmigt. Das LSG BB (13.06.2014, L 1 KR 435/12 KL, NZS 2014, 625; bestätigt durch das BSG, 18.11.2014, B 1 A 1/14 R, SGb 2015, 580 ff. m. Anm. Schiffner; hierzu auch Dreher, jurisPR-SozR 17/2015 Anm. 1 sowie von 228 der Tann, NJW 2015, 1850 ff.) hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zwar lasse das Gesetz es zu, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung nach Maßgabe des § 27a SGB V vorsehe. Der Gesetzgeber habe die Leistung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was das BVerfG für unbedenklich erklärt habe (BVerfG, 28.02.2007, 1 BvL 5/03). Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden. Nicht nur zur generellen Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung im Besonderen, sondern auch zur uneinheitlichen Aufsichtspraxis über die Krankenkassen allgemein bedarf es daher gesetzlicher Klarstellung. Vgl. zur Problematik auch von der Tann, NJW 2015, 1850 ff. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Ziel, dass „neben verheirateten auch verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare für Maßnahmen der homologen oder heterologen künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung“ erhalten (BT-Drs. 18/3279), ist am 27.01.2016 im Gesundheitsausschuss des Bundestages gescheitert. Unter dem Eindruck dieser Diskussion ist mit Wirkung ab dem 07. 01.2016 die geänderte Bundesförderrichtlinie (www.bmfsfj.de) in Kraft getreten. Hiernach erhalten nun erstmals auch unverheiratete Paare für reproduktionsmedizinische Behandlungen die finanzielle Unterstützung durch das Bundesfamilienministerium. Voraussetzung dafür ist allerdings weiterhin, dass die Paare ihren Hauptwohnsitz in einem Bundesland haben, das sich finanziell mit eigenem Landesförderprogramm beteiligt. Zu weiteren Einzelheiten vgl. unten. Maßnahmen nach § 27a SGB V setzen voraus, dass der Kinderwunsch „ungewollt“ nicht erfüllt werden kann; eine bewusste und gewollte Sterilisation auch nur eines Ehegatten schließt einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V daher aus (BSG, 22.03.2005, B 1 KR 11/03 R; BSG, 21.06.2005, B 8 KN 1/04 KR R, NZS 2006, 202 und erneut LSG Bayern, 17.04.2012, L 5 KR 24/12, FD-SozVR 2012, 337963 m. Anm. Plagemann). Schließlich bedarf es vor Inanspruchnahme der Leistungen der künstlichen Befruchtung nach weiterer Maßgabe des § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorhergehender Beratung und Unterrichtung. Als Maßnahmen der künstlichen Befruchtung kommen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft vor allem die Insemination, insbesondere nach einem medikamentös durchgeführten Stimulationsverfahren, der intratubare Gametentransfer und die IvF mit Embryo - Transfer in Betracht. Im Hinblick auf den Arztvorbehalt nach § 9 des Embryonenschutzgesetzes können die Maßnahmen zur künstliche Befruchtung nur als Teil der ärztlichen Behandlung nach § 27 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB V erbracht werden. Der Leistungsanspruch des Versicherten beschränkt sich nach § 27a Abs. 3 SGB V auf die bei ihm durchgeführten Maßnahmen. Sofern der Ehepartner Mitglied einer anderen Krankenkasse ist, hat diese die wiederum auf ihr Mitglied bezogenen Leistungen zu erbringen. Insgesamt sollen sich aber die Einzelansprüche der Ehegatten lückenlos zu einem gemeinschaftlichen Anspruch des Ehepaares ergänzen, ohne dass es darauf ankommt, bei wem die Ursache für die Kinderlosigkeit zu suchen ist 229 (BSG, 03.04.2001, B 1 KR 40/00 R, NZS 2002, 89; SGb 2002, 233 ff. mit Anm. Meydam). Ist nur der eine Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss diese zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots auch die bei dem anderen Ehepartner durchgeführten Maßnahmen bezahlen, wenn dessen Zeugungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist und er deshalb von seiner privaten Krankenversicherung keine Leistungen erhält (BSG, 03.04.2001, B 1 KR 22/00 R, SGb 2002, 573 ff. m. Anm. Klose). Nach der Rechtsprechung des BGH (03.03.2004, IV ZR 25/03) hat der private Krankenversicherer ebenfalls die Kosten der Gesamtbehandlung eines Ehepaares zu erstatten, auch wenn nur der bei ihm versicherte Ehemann in seiner Zeugungsfähigkeit eingeschränkt ist, während die (gesetzlich krankenversicherte) Ehefrau nicht unter Fertilitätsstörungen leidet. Vgl. zusammenfassend nochmals BSG, Kostenbeschluss vom 25.03.2005, B 1 KR 32/03 R. Der Anspruch des in der GKV versicherten Ehepartners umfasst daher immer die Maßnahmen unmittelbar an seinem Körper sowie die extrakorporalen Maßnahmen. Die Krankenkasse kann ihre Versicherten nicht auf die Leistungen der Privatversicherung verweisen, um sich von ihrer eigenen Leistungspflicht zu befreien (BSG, 17.06.2008, B 1 KR 24/07 R). Für einen Anspruch der Ehefrau gegen ihre gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung von Kosten der künstlichen Befruchtung gibt es jedoch keine Grundlage, wenn die private Krankenkasse des Ehemannes bereits die Hälfte der Gesamtkosten erstattet hat und davon auch die Hälfte der Kosten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen und die Hälfte der Kosten für extrakorporale Maßnahmen umfasst ist (LSG BB, 24.04.2015, L 9 KR 9/13). Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus den gem. § 27a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien des G-BA über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 14.08.1990 (zur Historie und jeweils aktuellen Fassung vgl. www.gba.de/informationen/richtlinien/1/). Der in den Richtlinien zunächst vorgesehenen Ausschluss der intrazytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) war rechtswidrig (BSG, 03.04.2001, B 1 KR 17/00 R, B 1 KR 22/00 R und B 1 KR 40/00 R, SGb 2001, 372 ff.; vgl. auch die Urteilsanmerkung von Klose, SGb 2002, 578 ff.). Der Bundesausschuss hat nachfolgend die Aufnahme der ICSI durch Ergänzung der Richtlinien in den Leistungskatalog beschlossen. Er hält jedoch die weitere Betrachtung der Fehlbildungsrate in prospektiven Untersuchungen für erforderlich, da das Fehlbildungsrisiko auf der Basis diskrepanter Studienergebnisse nicht abschließend beurteilt werden könne und beabsichtigt, seinen Beschluss zu überprüfen. Die Richtlinien bestimmen die Indikation zur ICSI als eine ärztliche Maßnahme zur künstlichen Befruchtung formell und inhaltlich rechtmäßig. Sie knüpfen übereinstimmend mit § 27a SGB V an eine hinreichende Erfolgsaussicht der Methoden an und orientieren die Indikationen an ihren unterschiedlichen Ausrichtungen. Die im Vergleich zur IvF strengeren Mindestanforderungen für die ICSI sind anhand der Studienlage folgerichtig und vertretbar (BSG, 21.06.2011, B 1 KR 18/10 R, jurisPR-SozR 24/2011, Anm. 3, Meyerhoff). Zur Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der Richtlinien vgl. auch BSG, 07.05.2013, B 1 KR 8/12 R, NZS 2013, 780; Hanten, jurisPR-MedizinR 9/2014, Anm. 3. Die Kryokonservierung und Lagerung von befruchteten Eizellen für eine möglicherweise erforderliche Wiederholungsbehandlung ist nicht Gegenstand der Leistungspflicht nach § 27a SGB V (BSG, 22.03.2005, B 1 KR 11/03 R). Hiervon zu unter- 230 scheiden ist Kryokonservierung und Lagerung von Eierstockgewebe als Teil einer Krankenbehandlung zur Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit i.S. des § 27 Abs. 1 SGB V. Sollte z.B. bei einer Krebserkrankung und der Behandlungsfolgen durch die Chemotherapie eine unmittelbare, konkrete Gefahr des Verlustes der Empfängnisfähigkeit bestehen, wäre dies für die Annahme einer „Krankheit“ ausreichend und könnte ggf. einen Leistungsanspruch auslösen. Vgl. hierzu und zu weiteren Ermittlungsvoraussetzungen BSG, 17.02.2010, B 1 KR 10/09 R, SGb 2010, 546 ff. m.Anm. Schiffner; NZS 2011, 20. Hingegen ist die Kryokonservierung und Lagerung männlicher Samenzellen weder als Maßnahme der künstlichen Befruchtung noch als Krankenbehandlung zu gewähren. Der Anspruch auf Krankenbehandlung zielt lediglich darauf ab, die Fähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen, auf natürlichem Wege eine Schwangerschaft herbeizuführen. Das Gesetz erfasst als Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur solche, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber mittelbare Maßnahmen weit im Vorfeld einer Befruchtung wie die Tiefkühlkonservierung und Lagerung von Samenzellen (BSG, 28.09.2010, B 1 KR 26/09 R, jurisPR-SozR 13/2011, Anm. 2, Harich). Die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen darf daher durch die Kassen auch als satzungsrechtliche Mehrleistung nicht angeboten werden (LSG Hessen, 28.04.2016, L 1 KR 357/14 KL, NZS 2016, 618; FD-SozVR 2016, 379506 m. Anm. Plagemann). Der Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ist seit dem 01.01.2004 eingeschränkt (Reduzierung auf 3 statt 4 Versuche, Altersgrenzen ab Vollendung des 25. und Ausschluss ab dem 40. Lebensjahr für Frauen bzw. 50. Lebensjahr bei Männern) und mit einer Eigenbeteiligung von 50 % belegt. Die durch die gesetzliche Neuregelung auf drei Versuche beschränkte Leistungspflicht der GKV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, 25.06.2009, B 3 KR 9/08 R). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der 50-Jahres-Grenze bei Männern vgl. BSG, 24.05.2007, B 1 KR 10/06 R, NZS 2008, 256. Zur 40-Jahres-Grenze bei Frauen bestätigt das BSG (03.03.2009, B 1 KR 12/08 R, NZS 2010, 93; 25.06.2009, B 3 KR 7/08 R) gleichfalls die Verfassungsmäßigkeit. Zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestalters vgl. LSG RP, 06.09.2007, L 5 KR 240/06. Nach Geburt eines Kindes besteht – sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind – innerhalb der jeweiligen zulässigen Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erneut ein Anspruch auf diese Maßnahmen. Dabei werden die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche nicht auf die vorstehende Anzahl der Versuche angerechnet (vgl. Beschluss des G-BA über die Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung: Zählweise der Behandlungsversuche, vom 18.10 2012, BAnz AT 17.12.2012 B2). Eine Zusammenrechnung von zwei unterschiedlichen Behandlungsmethoden zur künstlichen Befruchtung (hier: IvF und ICSI) kommt nach Auffassung des LSG Thüringen (13.12.2011, L 6 KR 439/07) nicht in Betracht. Soweit § 27a Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB V eine hinreichende Aussicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verneint, wenn die Maßnahme vier Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, so ist die vorgegebene Obergrenze dahin gehend zu verstehen, dass damit eine be- 231 stimmte Methode zur künstlichen Befruchtung gemeint ist und nicht unterschiedliche Methoden zur künstlichen Befruchtung zusammengefasst werden sollten. Zur rechtmäßigen Beschränkung für einen Methodenwechsel von IvF zu ICSI (totales Fertilisationsversagen im ersten IvF-Zyklus) in den Richtlinien vgl. BSG, 07.05.2013, B 1 KR 8/12 R, NZS 2013, 780. Auch die gesetzliche Begrenzung der Kostenübernahme verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die betroffenen Versicherten werden dadurch weder gegenüber Versicherten, die einer Krankenbehandlung bedürfen, noch gegenüber „wirtschaftlich stärkeren“ Versicherten ohne sachlichen Grund benachteiligt. Ein subjektivöffentliches Recht Versicherter auf die volle Übernahme der Kosten künstlicher Befruchtung durch die Krankenkassen lässt sich aus den Grundrechten nicht ableiten (BSG, 19.09.2007, B 1 KR 6/07 R, SGb 2008, 356 ff. m. Anm. Beck). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27.01.2009, 1 BvR 2982/07): Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und sie als eigenständigen, nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln. Der Begriff der Krankheit, der die Leistungspflicht der GKV auslöst, kann nicht durch Auslegung dahin gehend erweitert werden, dass er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen. Der Gesetzgeber bleibt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er sich zu einer Förderung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung entschließt, dies aber generell auf eine Teilförderung beschränkt. Das Bundesfamilienministerium hat seit dem 01.04.2012 gemeinsam mit den Ländern die Möglichkeit, ungewollt kinderlose Ehepaare finanziell zu unterstützen. Die entsprechende Förderrichtlinie (www.informationsportal-kinderwunsch.de) sieht unter anderem vor, dass Eheleute nur noch 25 % der Kosten für den 1. bis 3. Versuch tragen müssen. Die Differenz zu Kassenanteil von 50 % tragen Bund und Länder. Das Geld geht jedoch nur an Länder, die sich finanziell beteiligen (bislang Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin mit z.T. weiter einschränkenden Leistungsvoraussetzungen wie z.B. Landeskinderprivileg / Klinik im Bundesland oder auch Ausweitungen). Am 07. 01.2016 ist die geänderte Bundesförderrichtlinie in Kraft getreten. Hiernach erhalten nun erstmals auch unverheiratete Paare für reproduktionsmedizinische Behandlungen die finanzielle Unterstützung durch das Bundesfamilienministerium. Voraussetzung dafür ist allerdings weiterhin, dass die Paare ihren Hauptwohnsitz in einem Bundesland haben, das sich finanziell mit eigenem Landesförderprogramm beteiligt. Ferner haben die Krankenkassen seit dem 01.01.2012 die Möglichkeit, in ihren Satzungen zusätzliche Leistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung anzubieten (§ 11 Abs. 6 SGB V) und machen hiervon auch zunehmend Gebrauch. So übernimmt z.B. die AOK Hessen seit dem 01.01.2015 die vollen Kosten für die ersten drei Versuche einer künstlichen Befruchtung. Die AOK Nord-West gewährt Leistungen auch an lesbische Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Zur Problematik der Leistungsausweitung auf „versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ vgl. bereits oben. 232 Zu den krankenversicherungsrechtlichen Ansprüchen bei Fortpflanzungsunfähigkeit und den sich auch in der Abgrenzung von GKV und PKV ergebenden Problemen vgl. den Übersichtsaufsatz von Hauck, SGb 2009, 321 ff. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer In-vitro-Fertilisation greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (BAG, 26.03.2015, 2 AZR 237/14, FD-ArbR 2015, 368761 m. Anm. Lingemann). t. Organspende Mit dem Gesetz zur Einführung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz vom 18.07.2012 (BGBl. I, 1504) und dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-ÄndG) vom 21.07.2012 (BGBl. I, 1601) wird die Bedeutung der Organspende hervorgehoben. Durch die weitergehende sozialrechtliche Absicherung der Spender soll zugleich die Bereitschaft zur Organspende gefördert werden. Im Rahmen der Entscheidungslösung sind die Krankenkassen und die PKV verpflichtet, ihren Versicherten Organspendeausweise anlässlich der Ausstellung der Gesundheitskarte (bei der PKV zusammen mit der Beitragsmitteilung) regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen sie die Versicherten aufzufordern, die Erklärung zur Organspende zu dokumentieren. Mit dem TPG-ÄndG werden Vorgaben der EU umgesetzt, die einheitliche und klare gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtransplantation herstellen. Daneben geht es vor allem um verbesserte Abläufe und Strukturen in den Krankenhäusern. Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen, die den Gesamtprozess der Organspende koordinieren. Die bereits bestehenden Kontrollmechanismen werden weiter verbessert und transparenter gestaltet. Transplantationszentren und Entnahmekrankenhäuser müssen der Prüfungskommission Unterlagen über getroffene Vermittlungsentscheidungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte erteilen. Die Prüfungskommission bei der Bundesärztekammer muss Erkenntnisse über Verstöße gegen das TPG an die zuständige Länderbehörden weiterleiten. Mit dem TPG-ÄndG wurden zugleich neue Regelungen sowie Verbesserungen im Bereich der Absicherung des Lebendorganspenders geschaffen. Leitgedanke dabei ist, dass kein Lebendorganspender durch die Spende Nachteile erleiden soll. Die Änderungen im SGB V orientieren sich weitgehend an der bisherigen Praxis und an der Rechtsprechung des BSG. Zuständig für Leistungen an die Spender ist die Krankenkasse der Empfänger. Vgl. zur Neuregelung auch Plagemann, jurisPR-MedizinR 9/2012, Anm. 1. Nach § 27 Abs. 1a SGB V haben Spender von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) bei einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und 233 stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a SGB V (s.u.) und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach §§ 11 ff. SGB V, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender wiederum ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Abs. 5 SGB V (Leistung durch die GUV) ausgeschlossen ist. Der Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII bezieht sich nunmehr auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende (unabhängig vom Versicherungsstatus des Organspenders). Umfasst sind gesundheitliche Schäden des Spenders, die über die durch die Spende regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und im ursächlichen Zusammenhang stehen. Der Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall der GUV fingiert. Auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden kommt es nicht mehr an. Im Hinblick auf die Kausalität besteht eine – widerlegbare – gesetzliche Vermutung. Der erweiterte Unfallversicherungsschutz für Lebendorganspender wurde insoweit auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des TPG im Jahre 1997 und noch vor Inkrafttreten des erweiterten Unfallversicherungsschutzes eingetreten sind. Dies bedeutet, dass die Leistungen einheitlich für alle Betroffenen ab Inkrafttreten der Neuregelung zu erbringen sind – auch wenn die Gesundheitsschäden schon in der Vergangenheit entstanden sind. Vgl. hierzu §§ 12a, 213 Abs. 4 SGB VII und die kritischen Anmerkungen von Ricke, NZS 2013, 171 ff. sowie den Übersichtsbeitrag von Banafsche, SGb 2013, 677 ff. Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Versicherungsfalles nach § 7 SGB VII (z. B. im Zusammenhang mit der Spende von Organen oder Geweben im Sinne von § 12a SGB VII), ist gemäß § 294a SGB V auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein entsprechender Vermerk anzubringen (§ 5 Abs. 6 AU-RL; s.u. E III 3 b). Die Ansprüche im Bereich Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrkosten und Krankengeld haben auch nicht GKV-versicherte Personen – insbesondere also auch PKV-versicherte Personen und Beihilfeberechtigte. Durch die Selbstverpflichtungserklärung der PKV vom 09.02.2012 wird darüber hinaus eine umfassende Absicherung der Personen sichergestellt, die ein Organ an eine privat krankenversicherte Person spenden. Die PKV-Unternehmen haben sich verpflichtet, im Falle einer Organ- und Gewebespende zugunsten eines privat krankenversicherten Organempfängers die aus der Spende entstehenden Kosten des Organspenders (ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrt- und Reisekosten sowie tatsächlich erlittenen Verdienstausfall) zu erstatten. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Spenders von Organen oder Gewebe, also auch für GKV-versicherte Personen. Damit wird eine umfangreiche und den beabsichtigten Regelungen für die GKV entsprechende Absicherung von allen Personen 234 sichergestellt, die Organe oder Gewebe an einen privat krankenversicherten Empfänger spenden. Um der Ausnahmesituation und dem Einsatz für die Solidargemeinschaft Rechnung zu tragen, erfolgte schließlich eine Erweiterung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (§ 3a EFZG; vgl. hierzu Knorr, NZA 2012, 1132 ff.). Der Arbeitgeber hat insoweit gegenüber der Krankenkasse des Empfängers einen Erstattungsanspruch. Hierzu wurde zwischenzeitlich ein einheitliches Antragsmuster veröffentlicht (vgl. z.B. www.tk.de/tk/themen-des-monats/aktuelles/organtransplantation/615240). Beim Krankengeld für Lebendorganspender (s.u. E I 3 d) ist eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vorgesehen. Eine weitere Änderung betrifft die Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern als ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Die Versorgung dieser Patienten wird insgesamt in den Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) aufgenommen. Dadurch kann eine qualitativ hochwertige, spezialisierte Diagnostik und Behandlung sowie eine strukturierte Nachsorge – auch für die lebenden Spender – gewährleistet werden. Vgl. weitergehend das Gemeinsame Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-SV vom 25.09.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (z.B. unter https://www.vdek.com) sowie ergänzend auch das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ vom 18.11.2015 (z.B. unter www.deutsche-rentenversicherung.de). Weitere Informationen mit umfangreich beantworteten FAQs unter https://www.vdek.com/presse/Fragen_und_Antworten/organspende.html. Die Tragung der Kosten von Spendern, die aus dem EU - Ausland kommen und einer im Inland lebenden und versicherten Person ein Organ spenden, ist bislang nicht geklärt. § 27 Abs. 1a SGB V ist jedenfalls nicht unmittelbar auf Spender in anderen EU - Mitgliedsstaaten anwendbar. Eine Kostentragungspflicht aus der Patienten Richtlinie (EU) 24/2011 lässt sich nicht herleiten. Zur analogen Anwendung des § 27 Abs. 1a SGB V bei derart grenzüberschreitenden Sachverhalten vgl. Tiedemann, ZFSH/SGB 2013, 331. Zur Organtransplantation im Ausland und deren Beschränkungen vgl. bereits oben zu E I 3 c aa. Mit weiteren Informationen und Materialien vgl. auch die Homepage der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) unter www.dso.de. 3. Krankengeld Neben der Gewährung von Krankenbehandlung ist das Krankengeld die zweite „klassische“ Säule der Leistungen der GKV. 235 a. Allgemeines Während die Sach- und Dienstleistungen auf Vorbeugung, Verhütung oder Behandlung der Krankheit gerichtet sind, dient das Krankengeld der wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit. Es ist eine der typischen Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung und orientiert sich in seiner Berechnung an dem entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelt. Demgemäß kommen auch nur solche Versicherte in den Genuss des Krankengeldes, deren Versicherung auf dem Bezug von Arbeitsentgelt oder anderen Lohnersatzleistungen beruht, die bei Eintritt der den Krankengeldanspruch auslösenden Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, stationäre Behandlung, Organspende oder Erkrankung des Kindes) wegfallen. Hiernach sind – ohne dass dies im Gesetz näher ausgeführt wird – Rentner vom Bezug von Krankengeld ausgeschlossen. Andererseits können Leistungsempfänger nach dem SGB III einen Krankengeldanspruch geltend machen (vgl. unten zu g). Nach § 44 Abs. 2 SGB V ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V (dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind). Der darüber hinaus erfolgte Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld für Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beziehen – u. a. Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten – soll eine Ungleichbehandlung beseitigen, denn früher führte nur der Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ende des Krankengeldanspruchs. Selbständigen und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des „gesetzlichen“ Krankengeldanspruchs ermöglicht. Durch entsprechende Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V n.F.) kann dieser Personenkreis einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 2 SGB V) entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder über einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z.B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden. Für die Wahlerklärung gilt § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V entsprechend (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V), d. h. die sich aus der Wahlerklärung ergebende Mindestbindungsfrist beträgt drei Jahre. Die Wahlentscheidung des Selbstständigen für einen Krankengeldtarif bleibt solange wirksam, bis der Versicherte den Tarif beendet oder in die Versicherungspflicht wechselt. Dies gilt auch dann, wenn der ehemals hauptberuflich Selbstständige nur noch in geringem Umfang als solcher tätig ist (BSG, 12.03.2013, B 1 KR 4/12 R, FD-SozVR 2013, 350178 m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 6/2014, Anm. 3, Meyerhoff). Aus § 19 Abs. 1 SGB V ergibt sich, dass Versicherte im Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen in einem aktuellen Versicherungsverhältnis stehen müssen, das die begehrte Leistung mit einschließt. Ein Anspruch auf Krankengeld kann daher nur entstehen, wenn sie in diesem Zeitpunkt – schon bzw. noch – zum (ggf. satzungs- 236 mäßig bestimmten) Kreis der Versicherten mit Krankengeldanspruch gehören (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 19/06 R, B 1 KR 37/06 R, B 1 KR 8/07 R, NZS 2008, 313 ff.; SGb 2008, 412 ff. m. Anm. Legde). Während der nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit laufenden Karenzzeit besitzen Versicherte insoweit noch keine geschützte Rechtsposition (BSG, 13.07.2004, B 1 KR 39/02 R). Die Krankenkassen bewilligen Krankengeld regelmäßig im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlscheines. Die Bewilligung von Krankengeld stellt danach keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S. von § 48 SGB X dar, der vor Einstellung der Zahlung erst im Verwaltungsverfahren zu beseitigen wäre und bei dem einstweiliger Rechtsschutz im Wege der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu erhalten wäre (so aber BVA, Rundschreiben vom 12.11.2010 - II2 - 5123.5 - 823/2008). Das LSG Bayern (17.06.2011, L 4 KR 76/11 B ER, NZS 2012, 341; ebenso LSG SH, 03.05.2013, L 5 KR 64/13) vertritt die zutreffende Auffassung, die Sicht des BVA lasse sich nicht aus den einschlägigen Normen ableiten und sei nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zu bringen. Krankengeld gewährt die Krankenkasse abschnittsweise, das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen ist für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen. In Anwendung dieser Grundsätze muss ein Anspruch auf Krankengeld in Eilverfahren vor den Sozialgerichten regelmäßig im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden (so auch LSG Bayern, 11.08.2011, L 5 KR 271/11 B ER, NZS 2012, 67; ebenso LSG SH, 03.05.2013, L 5 KR 64/13 B ER, FD - SozVR 2013, 347879 m. Anm. Plagemann). Vgl. hierzu auch bestätigend und unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung erneut BSG, 16.12.2014, B 1 KR 31/14 R, NZS 2015, 340. A. A. weiterhin SG Mainz, 21.03.2016, S 3 KR 255/14, mit umfangreichen weiteren Nachweisen. Hat der Vertragsarzt eine „laufende” Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so hängt der weitere Anspruch auf Krankengeld nach Auffassung des LSG NDS-Bremen (11.01.2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011, 942) nicht davon ab, dass die Versicherten ihrer Krankenkasse das Fortbestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Die Gewährung von Krankengeld setzt zwar die Meldung der Arbeitsunfähigkeit voraus und ist bei verspäteter Meldung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren. Allerdings fehlt es für die von den Krankenkassen festgelegte Frist von 14 Tagen für die Einholung von vertragsärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an einer gesetzlichen Grundlage. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften (§ 44 Abs. 3 SGB V). Vgl. hierzu das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) i.d.F. des G v. 13.09.1996 (BGBl. I, 1476). Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat für die Gewährung des Krankengeldes insoweit Bedeutung, als für die Zeit der Entgeltfortzahlung der Anspruch auf Krankengeld ruht (vgl. hierzu § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und unten k.). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen werden im Gesetz vier verschiedenen Arten von Krankengeld unterschieden: Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V), Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben (§ 44a SGB V) sowie Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Krankengeld wird darüber hinaus im Zusammenhang mit 237 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als ergänzende Leistung nach den §§ 44 ff. SGB IX gewährt. Absoluter Schwerpunkt in der Praxis ist jedoch der Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit. b. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit aa. Beurteilungsgrundsätze Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Zum Begriff der Krankheit vgl. die Ausführungen oben zu E III 1. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen oder fortsetzen kann. Darüber hinaus liegt Arbeitsunfähigkeit auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (so die allgemeine Auffassung und ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSGE 53, 22; 57, 227; 61, 66). Eine (fort)bestehende Mobbing-Situation bei Rückkehr an den Arbeitsplatz führt hiernach für sich nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 SGB V, da eine Krankheit die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben muss (LSG SH, 07.04.2014, L 5 KR 41/14 B ER und 01.09.2014, L 5 KR 148/14 B ER, NZS 2015, 31). Generell beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V und speziell der Umfang des Krankengeld-Anspruchs auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverhältnis. Das bei Entstehung des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ einen Anspruch auf Krankengeld hat (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R; BSG, 26.06.2007, B 1 KR 19/06 R). Bei Versicherungspflichtigen ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts auch daraus, dass der Krankengeldanspruch oder der tatsächliche Bezug die Mitgliedschaft erhält (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dem entspricht es, dass sich der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes in dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis ergibt (BSG, 04.04. 2006, B 1 KR 21/05 R, SGb 2007, 51 ff. m. Anm. Schmidt; BSG, 30.05.2006, B 1 KR 19/05, NZS 2007, 204; BSG, 26.06.2007, B 1 KR 2/07 R). Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bleibt daher nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat. Dies gilt auch bei zwischenzeitlicher Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Solange die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGB V vorliegen, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status uneingeschränkt fort und ist für Erwägungen zum Entgeltausfallprinzip kein Raum (ähnlich wie bei einem während laufender Kündigung arbeitsunfähig erkrankenden Beschäftigten für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses). Vgl. hierzu BSG, 02.11.2007, B 1 KR 12/07 R und B 1 KR 38/06 R. 238 Endet das Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Versicherte arbeitsunfähig ist, und erweitert er seine Tätigkeit in einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis, in welchem er nicht arbeitsunfähig ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit in dem beendeten Beschäftigungsverhältnis mehr (LSG BW, 15.11.2013, L 4 KR 3347/10, bei einem Wechsel vom Profihandballer zum Mitarbeiter im Bereich Marketing). Für freiwillig Versicherte gilt im Ergebnis nichts anderes. Einer § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsprechenden Regelung bedurfte es insoweit nicht, da bei freiwillig Versicherten - anders als bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V - der Bestand des Versicherungsverhältnisses durch den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nicht gefährdet ist. Auch bei freiwillig Versicherten richtet sich der Maßstab der Arbeitsunfähigkeit nach der Erwerbstätigkeit, die unmittelbar vor ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verrichtet worden ist (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 6/06 R). Beurteilungsansatz und häufige Fehlerquelle bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist die „zuletzt verrichtete Tätigkeit“. Hat der Versicherte im Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz inne, kommt es somit darauf an, ob er die dort an ihn gestellten gesundheitlichen Anforderungen noch erfüllen kann. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeld-Bezug stand (BSG, 12.03.2013, B 1 KR 7/12 R). Insoweit bleibt zwar die bisherige Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten; allerdings sind nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten „verwiesen“ werden. Dabei ist der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen (BSG, 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R m.w.N.). Arbeitsunfähigkeit entfällt hiernach, wenn der Versicherte von seinem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages unter Ausübung des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann und dessen Anforderungen gesundheitlich gewachsen ist. Bereits aufgegebene Beschäftigungsverhältnisse spielen keine Rolle mehr. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das bisher bestehende Beschäftigungs- und damit das Versicherungsverhältnis sich so wesentlich geändert hat, dass es wie ein neues Versicherungsverhältnis zu bewerten ist, falls nunmehr Arbeitsunfähigkeit eintritt (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R). Ist bei länger anhaltender Erkrankung das Arbeitsverhältnis beendet worden, wird hinsichtlich des möglichen Verweisungsbereichs auf die Qualität der Ausbildung und die Entlohnung abgestellt werden müssen. Eine Verweisung kommt – insbesondere während der ersten Blockfrist - nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn sich der Versicherte erheblich umstellen oder eine Lohneinbuße in Kauf nehmen müsste. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang allenfalls auf „gleichgeartete“ Tätigkeiten, d.h. keinesfalls nach den Zumutbarkeitskriterien, die rentenversicherungsrechtlich etwa im Bereich der Mehrstufenlehre bei der BU-Rente zum Tragen kommen. Eine Verweisung auf gesundheitlich zumutbare Arbeiten außerhalb des bisherigen Berufsbereichs kommt insoweit nicht in Betracht. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sich der Versicherte arbeitslos im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen meldet und dadurch zu erkennen gibt, dass er zu einer berufli- 239 chen Neuorientierung bereit ist (BSG, 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R, NZS 2000, 611, SGb 2001, 133 ff. m. Anm. Muckel). Selbst bei ungelernten Tätigkeiten ist krankenversicherungsrechtlich nur eine eingeschränkte Verweisung möglich. Auch hier muss der Versicherte eine Einkommenseinbuße von 10 % oder mehr nicht hinnehmen. So reicht insbesondere die Feststellung, dass ein Versicherter noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne, zur Versagung der (Weiter-) Zahlung von Krankengeld nicht aus (BSG, 15.12.1993, 1 RK 20/93, USK 93103). Insbesondere kann sich die Krankenkasse insoweit nicht auf die Grundsätze des § 121 SGB III berufen. Die dort für die Vermittlung eines Arbeitslosen genannten Zumutbarkeitskriterien können nicht auf das Krankenversicherungsrecht übertragen werden. Vgl. zu Vorstehendem zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen BSG, 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R, NZS 2000, 611, SGb 2001, 133 ff. m. Anm. Muckel; BSG, 14.11.2000, B 1 KR 3/00 B; BSG, 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R. Mit Urteil vom 04.04.2006 (B 1 KR 21/05 R, SGb 2007, 51 ff. m. Anm. Schmidt) hat das BSG die bislang offen gelassene Frage, ob Versicherte bei der Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit aus ihrer zuletzt ausgeübten Beschäftigung einen besonderen krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz herleiten können, verneint. Grundlage der Versicherungspflicht und des Umfangs des hieraus folgenden Versicherungsschutzes ist bei den in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) Versicherten allein der zur KVdA führende Leistungsbezug. Dieser Leistungsbezug beruht auf der subjektiven und objektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen für „alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen“. Dem Arbeitslosen sind damit zunächst alle Arbeiten zumutbar, die seiner früheren Beschäftigung entsprechen und zu deren Verrichtung er gesundheitlich in der Lage ist. Dies gilt erst Recht für alle weiteren Arbeiten, die ihn in gesundheitlicher Hinsicht weniger belasten als die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und für die er arbeitslosenversicherungsrechtlich verfügbar sein muss. Ein in der KVdA versicherter Arbeitsloser muss sich danach zwar auf alle Beschäftigungen des allgemeinen Arbeitsmarktes „verweisen“ lassen. Er kann sich nicht mehr darauf berufen, er genieße Berufsschutz, sodass ihm Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund seiner früheren Beschäftigung qualitativ oder sozial nicht zumutbar seien. Das Krankengeld stellt sich hier nicht als Ersatz für den Ausfall des früher aufgrund einer Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind alle Arbeiten, die dem versicherten Arbeitslosen versicherungsrechtlich zumutbar sind (BSG, 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, NZS 2012, 745; FD-SozVR 2012, 335771 m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 21/2012, Anm. 2, Marburger). Jedoch ist auch ein solcher Arbeitsloser arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt diejenigen Arbeiten nicht mehr verrichten kann, für die er sich der Arbeitsverwaltung zuvor zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Steht ein Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zunächst vollschichtig zur Verfügung, so tritt Arbeitsunfähigkeit mithin ein, wenn sein bisher vollschichtiges Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen zeitlich eingeschränkt ist und er nur noch einer Halbtagsbeschäftigung 240 nachgehen kann (BSG, 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, NZS 2005, 650; SGb 2005, 588 ff. m. Anm. Bieback). Vgl. insoweit auch die Neufassung von § 2 Abs. 3 Satz 1 AURL (s.u.). Bei arbeitslosen Schwangeren liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AU-RL). Weitere Grundsätze zur Definition und zum Anwendungsbereich sowie zur Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sowie zur stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX) finden sich auch in der Richtlinie des G-BA über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AU-RL) in der Neufassung vom 14.11.2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4). Die aktuelle Fassung findet sich jeweils unter www.gba.de/informationen/richtlinien/2/. Zur stufenweisen Wiedereingliederung als Sicherung der Erwerbsteilhabe durch komplementäres Arbeits- und Sozialrecht vgl. auch Nebe, SGb 2015, 125 ff. Die AU-RL berücksichtigen die Ergebnisse der Rechtsprechung auch soweit sie Arbeitsverhinderungen aufzeichnen, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld nach Maßgabe der Richtlinien auslösen. So sind z.B. nach § 2 Abs. 3a AU-RL erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, als arbeitsunfähig anzusehen, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Da ihnen ein Krankengeldanspruch gem. § 44 Abs. 2 SGB V nicht zusteht, hat diese Definition des G-BA Auswirkungen nur im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach dem SGB II. Vgl. ergänzend auch die Begutachtungsanleitung „Arbeitsunfähigkeit (AU)“ des GKVSV vom 12.12.2011 (unter www.mdk.de/media/pdf/BGA-AU_2011-12-12.pdf). bb. Entstehen und weitere Feststellung des Anspruchs Der Anspruch auf Krankengeld entstand nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung (a.F.) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgte. Dieser Karenztag hatte zur Folge, dass ein Versicherter, dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschöpft war und der wegen derselben Krankheit regelmäßig nur einen Arbeitstag arbeitsunfähig ist (beispielsweise wegen einer Chemotherapie oder bestimmte Formen der Dialyse), insoweit keinen Anspruch auf Krankengeld hatte. Beim Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit mussten Versicherte daher auf die Entgeltersatzleistung verzichten, die ihnen z.B. bei stationärer Behandlung zugestanden hätte. Auch Arbeitslose, die Krankengeld beziehen, erhalten dieses vom ersten Tag der Krankheit an (s.u.). Diese Versorgungslücke ist mit einer Änderung des § 46 SGB V (Art. 1 Nr. 15 GKVVSG, s.o. zu A) zum 23.07.2015 geschlossen worden: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht hiernach nunmehr ebenfalls vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an, d.h., der bisherige Karenztag entfällt. 241 Die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist darüber hinaus keine bloße Zahlungsvorschrift. Sie gilt nicht nur für erstmalige Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch für Folgebescheinigungen. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Der nahtlose Bezug von Krankengeld setzt daher voraus, dass spätestens am letzten Tag, für den zunächst Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, eine Folgebescheinigung für das Weiterbestehen von Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Unerheblich ist, dass die AU-RL eine rückwirkende Feststellung durch den Vertragsarzt vorsehen, weil sich dadurch an der Gesetzeslage zur Anspruchsentstehung und zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nichts ändert (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R; B 1 KR 8/07 R, NZS 2008, 313 ff.; SGb 2008, 412 ff. m. Anm. Legde). Vgl. zum Ausschluss rückwirkender Feststellung von Arbeitsunfähigkeit trotz entsprechender Regelung in §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1 AU-RL auch LSG BB, 23.11.2011, L 9 KR 563/07. Das LSG NRW (17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14), das dieser Auffassung bisher gefolgt ist, hält hieran nicht fest und ist der Auffassung, dass es der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entstehung des Krankengeldanspruchs nur für den Beginn des Anspruchs bedarf und dieser – unabhängig von ärztlichen Feststellungen und Bescheinigungen – so lange fortbesteht, wie objektiv Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit vorliegt (ebenso SG Trier, 24.04.2013, S 5 KR 77/12; SG Mainz, 24.09.2013, S 17 KR 247/12; SG Speyer, 22.11.2013, S 19 KR 600/11; SG Mainz, 04.06.2014, S 3 KR 298/12). Mit Urteilen vom 16.12.2014 (B 1 KR 31/14 R, NZS 2015, 340; B 1 KR 35/14 R, NZS 2015, 300 und B 1 KR 37/14 R; hierzu Lange, jurisPR-SozR 14/2016 Anm. 2) hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung hingegen bestätigt und die Sachen zu weiteren Ermittlungen an das LSG NRW zurück verwiesen, ob bei den Klägern ggf. Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit bestanden bzw. die Kasse sie unzutreffend beraten habe. Bestätigend ebenso BSG, B 1 KR 10/14 BH. Entgegen BSG jedoch weiterhin SG Speyer, 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER (ASR 2015, 151 ff. m. Anm. Schröder), 20.03.2015, S 19 KR 969/13 und 22.05.2015, S 19 KR 959/13, NZS 2015, 666 (Ls.) sowie 30.11.2015, S 19 KR 160/15. Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld hingegen Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt, hat er die Dauer der bestätigten Arbeitsunfähigkeit i. d. R. auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Auszahlschein den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat und diesen dann kurzfristig verlegt (LSG RP, 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B). Insbesondere lässt sich der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht entnehmen, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll (LSG RP, 16.04.2015, L 5 KR 254/14; bestätigend BSG, 30.09.2015, B 3 KR 40/15 B). Wenn die Krankenkasse eine solche, nicht den AU-RL entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beanstandet und vom Arzt nicht verlangt, eine Bescheinigung mit einem Endzeitpunkt auszustellen, muss der Versicherte keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Eine verspätete Wahrnehmung des Termins zur Wiedervorstellung unterbricht in einem solchen Fall nicht den Bezug von Krankengeld (LSG BB, 02.10.2013, L 1 KR 346/11; LSG SH, 12.03.2015, L 5 KR 64/13). Bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ müssen daher keine 242 neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht. Von einer solchen Krankschreibung ist auch auszugehen, wenn der Versicherte einen Auszahlschein vorlegt, in dem die Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bejaht wird und in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ kein Eintrag erfolgt ist (LSG BW, 21.01.2014, L 11 KR 4174/12, jurisPR-SozR 7/2014, Anm. 5, Neumair). Wenn ein Arzt einer stationären Einrichtung einem Versicherten bei der Entlassung aus stationärer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung Arbeitsunfähigkeit ohne genaue Angabe des Endzeitpunkts bescheinigt und diese Bescheinigung der Krankenkasse übersendet, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eingang bei der Krankenkasse umfassen soll (LSG BB, 02.04.2015, L 9 KR 504/14 B ER). Auch nach Auffassung des LSG SAn (02.03.2016, L 6 KR 192/15 B) kann in der ärztlichen Mitteilung, der Versicherte werde arbeitsunfähig aus der (Rehabilitations-)Klinik entlassen, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu sehen sein. Dies gilt ebenso und erst recht, wenn der MDK eine längere, zeitlich nicht begrenzte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt hat. Es kommt dann bezüglich dieses Zeitraums auf eine Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt nicht mehr an. § 62 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bestimmt, dass ein Gutachten des MDK zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich ist. Diese verbindliche Feststellung greift jedoch nicht nur zulasten der Versicherten sondern auch zu ihren Gunsten (LSG Bayern, 20.05.2015, L 5 KR 191/15 B ER). Auch ein nach persönlicher Untersuchung des Versicherten erstelltes MDK-Gutachten kann daher eine ausreichende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung i.S.d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V enthalten (LSG BW, 25.05.2016, L 5 KR 1063/15). Die ohne erneute Untersuchung des Versicherten auf einem Arztbefragungsformular der Krankenkasse erteilte Auskunft des behandelnden Arztes zur (Nicht-) Absehbarkeit des Wiedereintritts von Arbeitsfähigkeit hingegen stellt grundsätzlich keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar (LSG BW, 21.10.2015, L 5 KR 5084/14). Die ärztliche Feststellung erfüllt auch dann die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, wenn sie nicht auf dem durch § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 AU-RL vorgesehenen Vordruck (Muster Nr. 1 bzw. 17) erfolgt. Eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann zudem einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erübrigen. Liegt der Krankenkasse eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krankengeld vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Hat der MDK die Position des behandelnden Arztes gar bestätigt, ist für weitere Obliegenheiten des Versicherten erst recht kein Raum (vgl. zusammenfassend insoweit BSG, 12.03.2013, B 1 KR 7/12 R). Wegen der Eigenart der GKV als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überzogene formale Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändern 243 und durch Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche verloren gehen können. Hiernach kann auch eine (versehentlich) nicht unterschriebene Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung eine rechtsgültig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten (LSG BW, 23.09.2015, L 5 KR 3888/14). Die Angabe von Arbeitsunfähigkeit allein in den Krankenunterlagen des Arztes ohne eine Dokumentation nach außen reicht für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht aus (LSG RP, 21.04.2016, L 5 KR 217/15). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG gingen die Kassen bisher davon aus, dass bei Mitgliedern, die bis zum letzten Tag ihrer den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken und deren Arbeitsunfähigkeit erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird, kein Krankengeldanspruch entsteht, da mangels Krankengeldanspruch die Mitgliedschaft nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt. In diesem Fall schließt der Krankengeldanspruch jedoch nahtlos an die zuvor bestehende Mitgliedschaft an. Nur die Auslegung, dass diese Nahtlosigkeit von Mitgliedschaft und mitgliedschaftserhaltenden Tatbeständen ausreichend ist, wird dem Ziel des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit gegen den hierdurch entstehenden Lohnausfall zu schützen, gerecht (LSG NRW, 14.07.2011, L 16 KR 73/10 m.w.N., bestätigt durch BSG, 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, SGb 2013, 409 ff. m. Anm. Meyerhoff; jurisPRSozR 16/2013, Anm. 2, Meyerhoff; mit umfassender Kritik hierzu Hammann, NZS 2014, 729 ff.). Vgl. insoweit auch zur Umsetzung das Besprechungsergebnis zum Leistungs- und Beziehungsrecht der GKV-Fachkonferenz vom 11./12.09.2012 (TOP 2; www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/krankengeld-krankengeldanspruch-nachmitgliedschaftsende_218_168660.html). Eine nachträgliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, um rückwirkend Krankengeld oder höheres Krankengeld zu beanspruchen, ist bei streng wortgetreuer Anwendung der §§ 46 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eigentlich ausgeschlossen. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist und er (3.) – zusätzlich – seine Rechte bei der Kasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach Kenntnis von dem Fehler geltend macht (BSG, 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R). Diese Voraussetzungen liegen z.B. vor, wenn der Versicherte seinem (Vertrags-)Arzt die Symptome seiner Erkrankung geschildert, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit von ihm hat überprüfen sowie sich vom MDK hierzu hat untersuchen lassen. Kommen die beteiligten Ärzte hierbei zu einer Fehlentscheidung, ist es dem Versicherten nicht zuzumuten, so lange – weitere – Ärzte aufzusuchen, bis ihm jemand – zutreffend – Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Dies gilt z.B. auch, wenn der Arzt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr an der bisherigen Tätigkeit des Versicherten orientiert und die weitere Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verweigert, weil der Versicherte noch „leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts“ verrichten kann (vgl. hierzu LSG BW, 18.09.2012, L 11 KR 472/11). Das Unterlassen der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit kann schließlich einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden, wenn die rechtzeitige Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert 244 oder verzögert wurde, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Dies ist z.B. bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen anzunehmen. In einem solchen Fall kann ausnahmsweise die unterbliebene ärztliche Feststellung rückwirkend nachgeholt werden (vgl. zusammenfassend und m.w.N. BSG, 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R sowie erneut bestätigend BSG, 06.11.2013, B 1 KR 48/13 B). Der Versicherte trägt insoweit das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Geschäft- oder Handlungsunfähigkeit (BSG, 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R; hierzu Lange, jurisPR-SozR 14/2016 Anm. 2). Wird die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch Umstände verhindert oder verzögert, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind, ist die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Diese Rechtsgrundsätze beanspruchen Geltung z.B. auch mit Blick auf unterbliebene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an Wochenendtagen: Die Tatsache, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag liegt, führt nicht etwa dazu, dass von der Ausschlussregel des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgesehen und eine nachträgliche, rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am darauffolgenden Werktag erfolgen kann (BSG, 26.6.2007, B 1 KR 2/07 R; erneut bestätigend BSG, 04.03.2014, B 1 KR 17/13, NZS 2014, 458; FD-SozVR 2014, 358294 m. Anm. Plagemann; Dreher, jurisPR-SozR 3/2015, Anm. 2; SGb 2015, 279 ff. m. Anm. Meyerhoff). Abweichend hierzu LSG NRW, 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14. Mit Urteilen vom 16.12.2014 (B 1 KR 31/14 R, NZS 2015, 340; B 1 KR 35/14 R, NZS 2015, 300 und B 1 KR 37/14 R; hierzu Lange, jurisPR-SozR 14/2016 Anm. 2) hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung hingegen bestätigt. Ebenso nochmals BSG, 17.12.2014, B 1 KR 10/14 BH. Die Auszahlungsscheine vieler Krankenkassen enthalten zwischenzeitlich entsprechende ausdrückliche Hinweise. Ist ein solcher Hinweis jedoch nicht erteilt worden, ergibt sich ein Krankengeldanspruch schon mangels einer der Kasse zurechenbaren Pflichtverletzung nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Krankenkassen sind insoweit nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf. erneut erforderlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in den Formularen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorzusehen. Von den Krankenkassen nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von Vertragsärzten oder die verspätete Einbestellung des Versicherten durch den behandelnden Arzt können daher ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krankengeldansprüche gegen Krankenkassen auslösen (BSG, 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, SGb 2013, 409 ff. m. Anm. Meyerhoff; jurisPR-SozR 16/2013, Anm. 2, Meyerhoff; erneut bestätigend BSG, 14.10.2013, B 1 KR 76/13 B). Vgl. abweichend hierzu LSG NDS-Bremen, 10.09.2013, L 4 KR 20/11, das die Abweisung des Versicherten wegen Praxisüberfüllung und verspäteter Wiedereinbestellung durch den Vertragsarzt dem Verantwortungsbereich der Kasse zurechnen will. Auch nach Auffassung des LSG BW (11.12.2013, L 5 KR 5378/12) müssen Versicherte die Nachweislücke im Einzelfall nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie sich insoweit auf eine – unzutreffende – Auskunft des Vertragsarztes verlassen haben. Zumindest soll ein Versicherter seine Obliegenheit im Einzelfall auch dann erfüllen, 245 wenn er am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Hausarzt aufsucht, dort im (überfüllten) Wartezimmer längere Zeit wartet, mit dem Arzt spricht und auf dessen Vorschlag eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet. In diesem Ausnahmefall ist mit der begonnenen und am Folgetag fortgeführten Konsultation keine Lücke eingetreten (LSG BW, 21.10.2014, L 11 KR 1242/14). Im Ergebnis ebenso LSG RP, 04.02.2016, L 5 KR 65/15 (Padé, jurisPR-SozR 13/2016 Anm. 2), das davon ausgeht, dass der Versicherte in einem solchen Fall keine realistische Handlungsalternative hat. Wenn es bei einer medizinisch fehlerhaften Feststellung dem Versicherten nicht zumutbar ist, solange weitere Ärzte aufzusuchen, bis die gewünschte Bescheinigung erteilt wird müsse dies auch für den Fall gelten, dass eine Feststellung durch den behandelnden Arzt vereitelt wird, obwohl der Versicherte seinerseits alles getan hat, um die rechtzeitige Feststellung zu ermöglichen. Das BSG (16.12.2014, B 1 KR 19/14 R, FD-SozVR 2015, 368971 m. Anm. Turnau sowie B 1 KR 25/14 R) ist den von seiner Rechtsprechung abweichenden Auffassungen nicht gefolgt und hat erneut auf ggf. bestehende Schadensersatzansprüche gegen die behandelnden Ärzte verwiesen. Vgl. kritisch zur Rechtsprechung des BSG zur „Bescheinigungslücke“ Knispel, NZS 2014, 561 ff. m.w.N. und ihm folgend die bereits zitierten Entscheidungen des 16. Senats des LSG NRW. Zusammenfassend auch Dreher, jurisPR-SozR 3/2015, Anm. 2. Die Problematik ist nunmehr mit einer Änderung des § 46 SGB V (Art. 1 Nr. 15 GKVVSG) entschärft werden. Der bisherige Karenztag ist entfallen (s.o.). Darüber hinaus bleibt der Anspruch auf Krankengeld gem. § 46 Satz 2 SGB V jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Durch die ausdrückliche Klarstellung, dass Samstage insoweit nicht als Werktage gelten, ist die ärztliche Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit am Montag ausreichend, wenn die zuvor ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an einem Freitag endet. Dabei ist von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auch dann auszugehen, wenn zwischen dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit und der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ein Wochenende liegt, an dem eine Krankheit hinzugetreten und die Arbeitsunfähigkeit nur noch von der hinzugetretenen Krankheit verursacht ist und zu keinem Zeitpunkt Arbeitsfähigkeit vorlag. Damit wird der nahtlose Leistungsbezug sichergestellt und für die Versicherten bleibt darüber hinaus ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige aufgrund des Krankengeldbezugs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten (s.a. die Begründung der Ergänzung in BT-Drs. 18/5123, S. 121 zu Nr. 15). Hierdurch entfallen nunmehr insbesondere die den Versicherten schwer vermittelbaren „Wochenend- und Feiertagsfälle“. Die Neuregelung ist am 23.07.2015 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Anwendung ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen worden, so dass bereits in der Vergangenheit entstandene „Bescheinigungslücken“ nicht erfasst werden und durch die Krankenkassen oder Sozialgerichte in laufenden Verfahren nicht geschlossen werden können. Nach Auffassung des SG Düsseldorf (28.01.2016, S 8 KR 288/14) ist hingegen in verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass es sich bei Art. 1 Nr. 15 GKVVSG um ein rückwirkend in Kraft getretenes bzw. klarstellendes Gesetz handelt, so 246 dass § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB V n. F. auch auf vor diesem Datum (23.07.2015) liegende Sachverhalte anzuwenden ist (Berufung: LSG NRW L 5 KR 154/16). Der G-BA hat die AU-RL mit Beschluss vom 17.12.2015 der neuen Rechtslage angepasst. Um die Probleme mit dem nahtlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und hierdurch auftretende oder drohende Leistungslücken zu beseitigen und gleichzeitig das Verfahren für alle Beteiligten zu vereinfachen, ist darüber hinaus zum 01.01.2016 der Mustervordruck aktualisiert worden. In der neuen AU-Bescheinigung wurden der Auszahlschein und die bisherige AU-Bescheinigung zusammengeführt (vgl. 37. Änderungsvereinbarung zum BMV unter http://www.gkv-spitzenverband.de). Zur Information und für die Unterlagen der Versicherten ist ein Durchschlag der Bescheinigung vorgesehen. So kann leicht erkannt werden, wann spätestens eine erneute AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss, damit die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachgewiesen wird. Im Zusammenhang mit der aktuell im GKV-VSG vorgesehenen gesetzlichen Anpassung des § 46 SGB V sollten nunmehr vielfältige Irritationen beseitigt sein. Vgl. hierzu auch die Hinweise unter https://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2015_1/PM_201512-29_neues_AU-Formular.pdf). Darüber hinaus ist mit § 39 Abs. 1a SGB V die Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements eingefügt worden. So kann der Krankenhausarzt für den Zeitraum nach der Entlassung aus eine teil- oder vollstationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit für höchstens 7 Tage feststellen. Auch diese gesetzliche Anpassung sorgt dafür, dass der nahtlose Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für die Versicherten vereinfacht wird. Zur Umsetzung der Regelung fehlt im Augenblick aber noch der dafür nötige Rahmenvertrag, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-SV schließen müssen. Wann dieser Rahmenvertrag steht und gültig wird, ist derzeit unklar, weil Teile des Vertrages vor dem Bundesschiedsamt verhandelt werden müssten. Bis hier eine Lösung gefunden wird, müssen sich die Patienten für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weiterhin an ihren Haus- oder Facharzt wenden. Zwar werden ambulante Operationen nicht unmittelbar vom Entlassmanagement umfasst. Der behandelnde Krankenhausarzt kann jedoch auch hier eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit – längstens – bis zu 5 Tagen bescheinigen. Vgl. hierzu auch § 4a AU-RL. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte führen nicht dazu, dass die Krankenkasse zwingend vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgehen muss. Kommt der MDK im Rahmen einer Begutachtung zu dem Ergebnis, der Versicherte sei wieder arbeitsfähig und gelangt der behandelnde Arzt zur gegenteiligen Ansicht, ist entsprechenden Bescheinigungen kein höherer Beweiswert beizumessen als dem MDK-Gutachten. Lehnt die Krankenkasse die – weitere – Gewährung von Krankengeld ab und lässt sich im anschließenden Sozialgerichtsverfahren nicht mehr feststellen, ob tatsächlich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, geht dies regelmäßig zu Lasten des Versicherten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass ihm schon allein deshalb Krankengeld zusteht, weil ihm der behandelnde (Vertrags-)Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (BSG, 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R). Vgl. hierzu die kritischen Anmerkungen von Göbel, NZS 2007, 286 ff. Zum Schutz des Versicherten 247 bei unrichtiger ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vgl. die eingehende Bewertung von Krasney, NZS 2015, 601 ff. Andererseits wird die Richtigkeit einer vertragsärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch ein nach Aktenlage und ohne persönliche Untersuchung des Versicherten erstelltes MDK-Gutachten nicht in Zweifel gesetzt, wenn auf Grund des Krankheitsbildes und fehlender aussagekräftiger medizinischer Unterlagen eine zeitnahe persönliche Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Die Krankenkassen sind dann an die MDK-Beurteilung nicht gebunden. Der MDK ist als sachverständiges Beratungsorgan konzipiert. Seine gutachtlichen Stellungnahmen sollen nur als Entscheidungshilfen für die Krankenkassen wirken (LSG Hessen, 24.10.2013, L 8 KR 114/12). In einem laufenden Rechtsbehelfsverfahren bestehen keine weiteren Obliegenheiten zur ärztlichen Feststellung und Meldung fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Bescheinigt der behandelnde Arzt (nicht zwingend ein Vertragsarzt), dass Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehe und der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei, bedarf es keiner weiteren Meldung wenn Versicherter und Kasse über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit streiten. Nur in den anders gelagerten Fällen, in denen ein Versicherter sich im Streit mit seiner Krankenkasse über das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit allein auf eine zeitlich befristete ärztliche Feststellung stützt, muss er vor Ablauf der bescheinigten Dauer den Fortbestand weiterer Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen lassen, um seine Mitgliedschaft durch die Fortdauer des Krankengeldanspruchs zu erhalten (BSG, 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, NZS 2012, 745; FD-SozVR 2012, 335771 m. Anm. Plagemann; jurisPRSozR 21/2012, Anm. 2, Marburger). Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen können keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V darstellen. Die vom BSG (10.5.2012, B 1 KR 20/11 R) hervorgehobene Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ändert nichts an der Tatsache, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer schriftlichen Erklärung verkörpert sein muss, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird (LSG BW, 11.07.2013, L 11 KR 2003/13 B). Wird die Weitergewährung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz begehrt und liegt der Anordnungsanspruch vor (z.B. offensichtliche Fehlbeurteilung durch den MDK), kann der Anordnungsgrund nicht allein mit der Verweisung auf die Leistungen nach dem SGB II verneint werden (LSG Bayern, 11.08.2011, L 5 KR 271/11 B ER, NZS 2012, 67; LSG Bayern, 22.01.2013, L 5 KR 492/12 B ER, NZS 2013, 422; LSG SH, 16.11.2012, L 5 KR 182/12 B ER; LSG BB, 19.04.2013, L 9 KR 532/13 B ER; LSG BB, 30.10.2013, L 9 KR 294/13 B ER, NZS 2014, 140). Bezieht der Antragsteller bereits Leistungen nach dem SGB II, die seinen Lebensunterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz sichern, ist i.d.R. nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile mit der vorläufigen Gewährung weiteren Krankengelds durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sofort abgewendet werden müssten. Ein Anordnungsgrund ist dann nicht gegeben (LSG NRW, 22.01.2014, L 16 KR 740/13 B ER). Dies gilt ebenso bei Bezug von Arbeitslosengeld (LSG SH, 17.08.2015, L 5 KR 149/15 B ER). Liegen unterschiedliche Äußerungen von Medizinern bzw. Gutachtern zur Frage der Arbeitsunfähigkeit vor, ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Leistung von 248 Krankengeld in der Regel nicht glaubhaft gemacht (LSG SH, 01.09.2014, L 5 KR 148/14 B ER, NZS 2015, 31). Für die nach dem KSVG Versicherten sowie für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die Versicherten nach dem KSVG entsteht jedoch bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 SGB V gewählt hat (§ 46 Sätze 3 und 4 SGB V). Versicherte haben gem. § 44 Abs. 4 SGB V Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Entsprechende Maßnahmen und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. c. Krankengeld bei stationärer Behandlung Anspruch auf Krankengeld besteht unabhängig vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V dann, wenn Versicherte auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Befindet sich der Versicherte also auf Kosten und zu Lasten eines Trägers der GKV in stationärer Krankenhausbehandlung ist nicht mehr zu prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Krankengeld soll in derartigen Fällen generell gewährt werden, da aufgrund der stationären Unterbringung der Versicherte jedenfalls verhindert ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Gleiches gilt auch im Rahmen einer stationären Vorsorgekur nach §§ 23 Abs. 4, 24 SGB V sowie bei stationär durchgeführter Rehabilitation nach §§ 40 Abs. 2, 41 SGB V. Leistungsträger muss auch hier die Krankenkasse sein. Bei stationärer Behandlung zu Lasten eines anderen Leistungsträgers kommen ggf. andere Lohnersatzleistungen (z.B. Übergangsgeld) in Betracht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. Behandlung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Er endet mit der Krankenhausentlassung bzw. Beendigung der stationären Kurmaßnahme, es sei denn, ein weiterer Anspruch ist wegen gleichzeitig vorliegender Arbeitsunfähigkeit begründet. 249 d. Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Abs. 1a Satz 1 SGB V haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Für nach dem KSVG versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. § 44 Abs. 3 SGB V, § 47 Abs. 2 bis 4 SGB V sowie §§ 47b, 49 und 50 SGB V gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 SGB V sind gegenüber Ansprüchen nach § 44a SGB V ausgeschlossen. Ansprüche nach § 44a SGB V haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Zu dem in diesem Zusammenhang erweiterten Anspruch auf Entgeltfortzahlung vgl. § 3a EFZG. Vgl. ergänzend auch das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.04.2013 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes (z.B. unter http://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/leistungen/organspende/_jcr_c ontent/par/download/file.res/RS_2013-166_A01.pdf) und das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung „Versicherungs-, beitragsund melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organoder Gewebespendern“ vom 15.11.2012 (z.B. unter www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/492090/Datei/61860/Organspende.pdf) sowie Greiner, NZS 2013, 241 ff. Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit versicherter sowie nicht gesetzlich krankenversicherter Personen aufgrund einer im Rahmen des TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder einer im Rahmen des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blutstammzellen gilt im Übrigen die AU-RL entsprechend (§ 2 Abs. 8 AU-RL). e. Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Nach § 616 BGB besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können aus Gründen, die nicht in Ihrer Person liegen – etwa weil sie zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben müssen. Im Allgemeinen leitet man aus einer Parallele zu § 45 SGB V einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen ab, die Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben dürfen, ohne ihren Entgeltanspruch zu verlieren. In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB jedoch ausgeschlossen. Der Anspruch ist andererseits regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen und dort verbindlich festgeschrieben. § 616 BGB gilt nicht für Auszubildende. Für sie ergibt sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung aus den §§ 250 3, 19 BBiG. Auszubildende haben hiernach einen bis zu sechs Wochen dauernden Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Ist eine Anwendung dieser gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften ausgeschlossen, kommt ein Anspruch gegen die Krankenkasse in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder – und insoweit ohne Altersbeschränkung – behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieses „familienpolitische Krankengeld“ (Kinderkrankengeld) setzt allerdings voraus, dass das zu pflegende Kind selbst versichert, insbesondere familienversichert nach § 10 SGB V ist. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Kinder im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB V. Versicherte, die nach § 44 Abs. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung haben können, können gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch keinen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geltend machen. Der Anspruch auf das Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind, das diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, für längstens 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt - bei mehreren Kindern - jedoch höchstens für 25 bzw. 50 Tage (§ 45 Abs. 2 S. 1, 2 SGB V). Gesetzgeberisch bestanden bisher keine direkten Vorgaben für die Berechnung des Kinderkrankengeldes. Um eine Berechnung dennoch sicherzustellen, wurde daher behelfsweise die Berechnung des „normalen“ Krankengeldes nach § 47 SGB V zugrunde gelegt. Dieses auf einen längeren Entgeltausfall ausgerichtete Verfahren wurde den arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Kürzung des Arbeitsentgelts der Arbeitgeber daher oft nicht gerecht und führte zu Irritationen bei den Versicherten. Dem ist durch eine eigenständige Berechnungsregelung in § 45 Abs. 2 S. 3 ff. SGB V mit Wirkung ab dem 01.01.2015 Rechnung getragen worden: Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen 12 Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Die Neuregelung hat Auswirkungen auf die Berechnung des gleichfalls zum 01.01.2015 eingeführten Pflegeunterstützungsgeldes nach § 44a Abs. 3 ff. SGB XI (s.u. Teil II, D VI 9 b), da die Vorschriften auf die Berechnung des Kinderkrankengeldes verweisen. 251 Im vorbeschriebenen zeitlichen Rahmen haben die Versicherten gegen ihren Arbeitgeber nach weiterer Maßgabe des § 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Allein erziehend sind Versicherte, die als betroffener Elternteil faktisch alleinstehend sind, zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und denen für ihr Kind jedenfalls auch - sei es allein oder gemeinsam mit einer anderen Person - die Personensorge zusteht (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 33/06 R). Nach § 45 Abs. 4 und 5 SGB V besteht Anspruch auf Krankengeld und Arbeitsfreistellung für einen Elternteil auch bei schwersten, im Gesetz näher bezeichneten Erkrankungen des in der GKV versicherten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser weitergehende Anspruch auf Krankengeld ist – im Hinblick auf den abzusehenden Tod des Kindes – zeitlich nicht begrenzt. Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB V haben nach Abs. 5 auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, d.h., nicht in der GKV versichert sind. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die zwar gesetzlich versichert sind, deren erkrankte Kinder jedoch nicht gemäß § 10 SGB V familienversichert sind und die deshalb keinen Anspruch auf Bezug von Krankengeld wegen der Betreuung des Kindes haben, haben neben dem unbezahlten Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 5 SGB V einen tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 29 Abs. 1 e) bb) TV-L für die Dauer von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr (LAG Hamm, 15.12.2011, 11 Sa 1006/11; jurisPR-ArbR 2/2013, Anm. 1, Kohte/Paschke). Nach §§ 3, 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel auch die Erkrankung eines Kindes. Dies gilt auch für Umschüler und Teilnehmer des zweiten Bildungsweges, für die das BBiG ebenfalls anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis entfällt insoweit die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; s.u. zu k). Ist aufgrund einer Erkrankung eines Kindes eine stationäre Behandlung und hierbei die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig (§ 11 Abs. 3 SGB V), umfasst der Leistungsanspruch des Kindes auch die Unterkunft und Verpflegung sowie die Erstattung eines ggf. entstehenden Verdienstausfalls der Begleitperson. Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten, die auch die Hauptleistung „stationäre Behandlung“ trägt. Die Leistungsansprüche werden nicht aus den Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten auch nicht die für das Kinderkrankengeld vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher weder auf 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 20) je Kalenderjahr und Kind, noch in der Höhe der Leistung auf die Höhe des Kinderkrankengeldes begrenzt. Die Erstattung beträgt regelmäßig die Höhe des während der stationären Mitaufnahme entstandenen Nettoverdienstausfalls. 252 Muss das Kind auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Krankheit weiter durch die Eltern betreut werden, kann hierfür Kinderkrankengeld unter Beachtung der Regelungen in § 45 SGB V in Anspruch genommen werden. Hierbei wird der Zeitraum der Verdiensterstattung aufgrund der stationären Mitaufnahme als Begleitperson nicht auf den kalenderjährlichen Maximalanspruch angerechnet. f. Höhe und Berechnung des Krankengeldes Ausgangsbasis für die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes ist das so genannte Regelentgelt. Hierunter ist nach der Legaldefinition in § 47 Abs. 1 SGB V das regelmäßig erzielte (Brutto-) Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu verstehen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Wie das Regelentgelt zu berechnen ist, ergibt sich aus § 47 Absätze 2, 4 und 6 SGB V. Die Berechnung basiert hiernach auf dem Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Dabei ist ein abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum ein solcher, für den der Betrieb üblicherweise die Lohnabrechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder Bankgutschrift, kommt es nicht an. Bisher war der Inhalt der vom Arbeitgeber zu erstellenden Entgeltbescheinigung nicht verbindlich geregelt. Es gab lediglich eine freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie. Zum 01.07.2013 wurde die Richtlinie durch die „Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV)“ abgelöst. Der Bundesrat hat der Verordnung des BMAS am 14.12.2012 zugestimmt. Hierin werden die Inhalte der Entgeltbescheinigung für alle Arbeitgeber normiert und verbindlich vorgegeben. Zu weiteren Informationen (Text, Fallbeispiele und Kommentierung) vgl. www.bmas.de/DE/Themen/SozialeSicherung/Meldungen/kommentierung-zur-entgeltbescheinigung.html. Für die Berechnung des Krankengeldes bei Arbeitnehmern ist nur der letzte, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Abrechnungszeitraum maßgeblich. Ein Rückgriff auf einen früheren Abrechnungszeitraum, in dem höheres Arbeitsentgelt erzielt worden ist, scheidet – auch unter dem Gesichtspunkt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Härtefallregelung – aus (ständige Rechtsprechung; vgl. m.w.N. LSG BW, 08.12.2015, L 11 KR 2575/15). Auch kommt es nicht darauf an, dass Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen können. Es genügt, wenn für die Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge einer Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich. Insoweit wird davon ausgegangen, dass dieses Arbeitsentgelt – ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – auch in der Folgezeit erzielt worden wäre. Was ohne Abrechnung oder bei einem kürzeren abgerechneten Zeitraum zu gelten hat, ist im Gesetz dagegen nicht geregelt. Während das BSG es bisher in derartigen Fällen als entscheidend angesehen hat, was ein gleichartig Beschäftigter in dem bei 253 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechneten, mindestens vier Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum durchschnittlich verdient hat, stellt es nunmehr – soweit dies möglich ist – auf die Verhältnisse des konkreten Versicherten, nicht auf die von vergleichbar Beschäftigten ab. Ist bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt noch nicht für mindestens vier Wochen erzielt und abgerechnet worden, muss das Arbeitsentgelt geschätzt werden. Ausgangspunkt sind dabei die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts. Bei hinreichender Aussagekraft kann z.B. ein fest vereinbartes Monatsgehalt zu Grunde gelegt werden. Auch bei variablen Lohnbestandteilen sind vorrangig die individuellen, nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vorausgesetzten Verhältnisse in die Schätzung einzubeziehen. Nur wo diese Vorgehensweise nicht weiterführt, ist auf die Verhältnisse bei einem gleichartig Beschäftigten, z.B. einem Arbeitskollegen, abzustellen (BSG, 30.05.2006, B 1 KR 19/05 R, NZS 2007, 204). Der Berechnung des Regelentgelts darf nur das im Bemessungszeitraum regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden, allerdings abzüglich eventuell gezahlten einmaligen Arbeitsentgelts (vgl. § 23 a SGB IV). Dieses maßgebliche Arbeitsentgelt ist nun durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Zu diesen Arbeitsstunden gehören auch solche Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde, z.B. die Stunden bezahlten Urlaubs. Unbezahlte Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden. Zu den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB V gehören hingegen auch Mehrarbeitsstunden, sofern diese regelmäßig geleistet und vergütet werden. Für die Bemessung des Regelentgelts sind immer die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Nach dem sog. Zuflussprinzip bleiben daher solche Lohnveränderungen außer Betracht, die im Bemessungszeitraum noch nicht berücksichtigt werden konnten (BSGE 46, 203). Tarif- oder sonstige Lohnerhöhungen, die bei der letzten Entgeltabrechnung noch nicht gewährt wurden, werden jedoch dann der Bemessung zugrunde gelegt, wenn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das erhöhte Arbeitsentgelt bereits ein Rechtsanspruch bestand. Nachträgliche Veränderungen, auch wenn diese mit Rückwirkung eingetreten sind, bleiben jedoch unberücksichtigt. Gleiches gilt für steuerrechtliche Änderungen. So bestand z.B. kein Anspruch auf Neuberechnung des Regelentgelts nach Wegfall des Solidaritätszuschlages mit dem 01.07.1992 (vgl. LSG NRW, 21.06.1994, L 5 Kr 14/94). Ebenso ist bei Auflösung eines im Rahmen einer Altersteilzeit-Vereinbarung angefallenen Wertguthabens kein höheres Krankengeld nachzuberechnen. § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V sieht für die Höhe und Berechnung des Krankengeldes ausdrücklich vor, dass Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, außer Betracht bleiben. Verfassungsrechtliche Bedenken weist das BSG (14.12.2006, B 1 KR 5/06 R) insoweit zurück. Zu weiteren Einzelheiten vgl. insoweit auch das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.04.2007 (z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/krankengeld.html). Seit dem 01.01.2012 kann von Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden (Einzelheiten unten zu Teil II, D VI 9 d). Während der reduzierten Arbeitstätigkeit wird das Entgelt aufgestockt, um den Arbeitsausfalls finanziell abzu- 254 mildern. Dies wird durch Abbau eines vorhandenen Wertguthabens ausgeglichen. In den meisten Fällen besteht jedoch kein zuvor aufgebautes Wertguthaben. Folglich entwickelt sich das Wertguthaben in der Pflegephase zunächst negativ und der Arbeitgeber geht für die Aufstockung in Vorleistung. Wie diese Vorleistung bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen ist, wird durch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zum Leistungsrecht vom 08.03.2012 klargestellt: Positive und negative Wertguthaben im Rahmen der Familienpflegezeit sind entsprechend den bestehenden Regelungen für Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen. Die Versicherten erhalten damit das Krankengeld auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts. Wird in der Pflegephase Entgelt gezahlt, welches ganz oder teilweise noch nicht erarbeitet wurde, sondern als Vorleistung des Arbeitgebers gewährt wird, unterliegt dieses der Beitragspflicht. Somit ist dieses auch für die Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen. Auch in der Nachpflegephase ist dementsprechend das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Entgeltteile, die zwar erarbeitet, aber zum Ausgleich des negativ aufgelaufenen Wertguthabens verwendet werden, sind nicht beitragspflichtig. Sie werden nicht für die Krankengeldberechnung herangezogen, wenn der Bemessungszeitraum in die Nachpflegephase fällt. Zu Besonderheiten für in der deutschen GKV versicherte Wanderarbeitnehmer vgl. BSG, 24.05.2007, B 1 KR 3/07 R. Das BSG hat eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt (EuGH, 18.01.2007, Rs. C-332/05 Celozzi) und nunmehr seine Rechtsprechung zur Geltung des Zuflussprinzips bei der Krankengeldberechnung europarechtskonform modifiziert. Danach können versicherte EG-Wanderarbeitnehmer die rückwirkende Neuberechnung ihres nettolohnabhängigen Krankengeldes verlangen, wenn ihre Lohnsteuerklasse wegen des Ehegattenwohnsitzes in einem anderen EGStaat für die Vergangenheit geändert wird. Bislang wurde das Nettoentgelt für Versicherte einer deutschen Krankenkasse, die in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR oder der Schweiz wohnen (Grenzgänger) nach den deutschen Rechtsvorschriften fiktiv so berechnet, als ob der Wohnort in Deutschland läge. Nach VO (EG) 883/04 können Grenzgänger nunmehr beantragen, dass die Geldleistungen alternativ auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden. Zur Ermittlung und Berechnung des fiktiven Nettoentgelts vgl. auch die Vorgaben der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht beim GKV-SV im Besprechungsergebnis vom 05./06.06.2013, TOP 3 (z.B. unter https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/be-v-0506062013leistungsrecht_idesk_PI434_HI5199694.html). Der Berechnung des Krankengeldes ist nach erfolgreichem Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses auch eine ggf. anfallende Nachzahlung laufenden Arbeitsentgelts zu Grunde zu legen. Soweit der 1. Senat des BSG früher bei der Berechnung des Krankengeldes nur einen im Bemessungszeitraum erarbeiteten und auch schon tatsächlich zugeflossenen Regellohn berücksichtigt hat, hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 16.02.2005 (B 1 KR 19/03 R) aufgegeben. Er hält es nunmehr im Anschluss an die Rechtsprechung der für die Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG für richtig, bei der Berechnung des Krankengeldes auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist. Versicherte, denen Teile des Arbeitsentgelts zunächst rechtswidrig vorenthalten, aber später 255 nachgezahlt wird, dürfen bei der Leistungsbemessung nicht schlechter stehen als diejenigen, deren Arbeitsentgelt rechtzeitig und vollständig ausgezahlt wird. Die Rechts- und Interessenlage ist in der Krankenversicherung insoweit nicht anders zu bewerten als im Bereich der Arbeitsförderung. Die Definition des Regelentgelts in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V als das erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes für alle in § 47 geregelten Fälle. Daraus folgt im Sinne der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes, dass kein Anspruch besteht, wenn und soweit die Arbeitsunfähigkeit, bei selbstständig Erwerbstätigen, nicht zum Wegfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen führt (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Nur in dem durch § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V gesteckten Rahmen trifft § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zusätzliche Bestimmungen für die Höhe des Regelentgelts in dem Sinne, dass bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Die Vorschrift verweist infolgedessen nicht auf das der Beitragsberechnung zu Grunde liegende Einkommen insgesamt, sondern auf denjenigen Teil der Einkünfte, der als Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen Alternativen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend ist. Andernfalls würde der Versicherte im Fall der Arbeitsunfähigkeit finanziell besser gestellt, als er stünde, wenn er weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Nach der Neufassung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz ist insoweit auch durch den Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass nur die Beitragsbemessung „aus Arbeitseinkommen“ berücksichtigungsfähig ist. Das Krankengeld richtet sich ggf. nach dem tatsächlichen Gewinn auch dann, wenn dieser geringer ist, als das fiktive Einkommen, das zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Das beitragsrechtliche Mindesteinkommen eines hauptberuflich Selbstständigen hat überdies eine Funktion, die einer Übernahme für die Krankengeldberechnung entgegensteht: Es soll verhindern, dass das mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft überwälzt werden kann. Die aufgezeigten Gesichtspunkte sprechen gleichzeitig für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung (BSG, 30.03.2004, B 1 KR 31/02 R und B 1 KR 32/02 R; hierzu Biehl, SGb 2004, 678 ff., 738 ff., sowie BSG, 07.12.2004, B 1 KR 17/04 R). Soweit Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, mindern diese das für die Krankengeldhöhe maßgebliche Arbeitseinkommen und damit auch das zu zahlende Krankengeld (BSG, 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R zur Ansparrücklage; SGb 2010, 41 ff. m. Anm. Ulmer). Entscheidend ist immer das in dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossenen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Auch das für die Krankengeldberechnung heranzuziehende Einkommensteuerrecht knüpft für die Veranlagung des Einkommens an das Kalenderjahr an (§ 25 Abs. 1 EStG). Das gilt auch, wenn der Versicherte erst im Laufe des Jahres seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat (BSG, 06.11.2008, B 1 KR 8/08 R). Vgl. hierzu zusammenfassend auch LSG Thüringen, 28.02.2012, L 6 KR 819/09. Das zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte, dem zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid zu entnehmende Arbeitsein- 256 kommen gilt auch dann als Berechnungsgrundlage, wenn keine oder sogar negative Einkünfte festgesetzt worden sind (LSG BW, 23.04.2015, L 11 KR 5087/14). Hat der Versicherte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen persönlich mitgearbeitet und entfällt diese Mitarbeit nunmehr, ist regelmäßig und ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, von einem Verlust des Arbeitseinkommens während der Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auszugehen (BSG, 14.12.2006, B 1 KR 11/06 R mit weiteren Erläuterungen der Krankengeldbemessung bei Selbständigen). Hat der Versicherte andererseits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seine Erwerbstätigkeit bereits aufgegeben, kann er Krankengeld nicht beanspruchen. Im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit fehlt es an Arbeitseinkommen, das durch die Erkrankung wegfällt. Die Vermutung gem. § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V ist insoweit widerlegbar. Eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Selbstständige sie nur aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung tatsächlich nicht ausübt, auch wenn diese sich später als unrichtig erweist (BSG, 12.03.2013, B 1 KR 4/12 R, FD-SozVR 2013, 350178, m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 6/2014, Anm. 3, Meyerhoff). Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden, für die es gezahlt wurde, zu teilen. Hieraus ergibt sich dann der durchschnittliche Stundenlohn. Dieser ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Das Endergebnis ist das Regelentgelt. Sofern sich das Arbeitsentgelt auf Arbeitsstunden aufteilen lässt, ist es daher – kurz gefasst – nach folgender Formel zu berechnen: Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden X Zahl der Stunden, für die es gezahlt wurde 7 Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder eine Berechnung des Regelentgelts wie vorstehend nicht möglich, gilt der 30. Teil des Arbeitsentgelts – ggf. wiederum gekürzt um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – als Regelentgelt. Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf hierbei 90 % des in Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Es ist deshalb immer eine Vergleichsberechnung zwischen 70 % des Regellohnes und 90 % des Nettoarbeitsentgelts erforderlich. In Höhe des niedrigsten Betrags besteht dann der Anspruch auf Krankengeld. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ist bei der Berechnung des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfä- 257 higkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Entsprechend seinem prozentualen Anteil ist dieser Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V auch für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen. Zur Berechnung und ggf. zu beachtenden Besonderheiten und Beschränkungen des Höchstkrankengeldes vgl. BSG, 21.02.2006, B 1 KR 11/05 R, NZS 2006, 538. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind insoweit „nicht Arbeitnehmer“. Bei deren Krankengeldberechnung ist daher auf das zuletzt gewährte Übergangsgeld abzustellen und nicht etwa auf das Arbeitsentgelt, das ursprünglich dieser Entgeltersatzleistung zu Grunde gelegen hat (BSG, 05.05.2009, B 1 KR 16/08 R; jurisPRSozR 24/2009, Anm. 2, Borner). Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Monat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Durch § 47 Abs. 6 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld der Höhe nach beschränkt. Das Regelentgelt wird hiernach allenfalls bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) berücksichtigt. Zu den aktuellen Zahlen vgl. Anhang 1. Die für die jeweilige Beitragsbemessung (§ 226 Abs. 4 SGB V) und Beitragstragung (§ 249 Abs. 4 SGB V) geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV sind bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts gem. § 47 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 SGB V nicht zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Gemeinsamen Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 sowie zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von Leistungsbeziehern nach dem SGB III vom 21.12.2009 (www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/krankengeld.html). g. Beitragszahlungen an berufsständige Versorgungseinrichtungen Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen gem. § 47a SGB V seit dem 01.01.2016 auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die GRV zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen. 258 Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 01.01.2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. h. Krankengeld für Leistungsempfänger nach dem SGB III Die Besonderheiten hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld finden sich in § 47b SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Arbeitslosengeldbezieher arbeitsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung steht und deshalb den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Vgl. insoweit auch die Neufassung von § 2 Abs. 3 Satz 1 AU-RL: Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 38 SGB III für die Feststellung der AU eines Arbeitslosen in der KVdA vgl. LSG BB, 02.04.2015, L 9 KR 13/15 B ER m.w.N. Bei arbeitslosen Schwangeren liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AU-RL).Vgl. hierzu im Übrigen oben zu b. Für Versicherte in der KVdA galt auch in der Vergangenheit nicht § 46 Satz 1 Nr. 2 a.F. SGB V mit dem sich hieraus ergebenden Karenztag. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht vielmehr einen Krankengeldanspruch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor. In der Literatur wird daher ein Krankengeldanspruch unabhängig von einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung gesehen (Just in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 47b Rn. 5; Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, § 47b Rn. 2; Berchtold, Krankengeld, 2004, Rn. 888; Meyerhoff in jurisPK-SGB V, § 47b Rn. 35; Tischler in BeckOK-Sozialrecht, § 47b SGB V, Rn. 5; Krauskopf, § 47b SGB V Rn. 7). Nach Auffassung des BSG kommt es hingegen auch bei § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern deren ärztliche Feststellung an (BSG, 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R; ebenso Brandts in Kasseler Kommentar, § 47b SGB V, Rn. 13). Hiernach entsteht der Krankengeldanspruch jedenfalls bereits mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung. Auch eine Erklärung des Versicherten nach § 428 Abs. 1 SGB III gegenüber der Arbeitsagentur, nicht mehr arbeitsbereit zu sein und nicht mehr alle Möglichkeiten zu nutzen oder nutzen zu wollen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, ändert nichts daran, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Die genannte Bestimmung betrifft die subjektive Verfügbarkeit; nach ihrem Wortlaut müssen die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weiterhin vorliegen, um den Anspruch trotz 259 fehlender Arbeitsbereitschaft weiter bestehen zu lassen. Mangels Arbeitsfähigkeit haben die betroffenen Versicherten, abgesehen von der sechswöchigen Leistungsfortzahlung, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern stattdessen einen Anspruch auf Krankengeld (BSG, 30.03.2004, B 1 KR 30/02 R). Einem Arbeitslosen steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, wenn er während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III arbeitsunfähig erkrankt (BSG, 07.02.2002, B 7 AL 28/01 R). Dem Arbeitslosen, dessen Arbeitslosengeldanspruch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 143 Abs. 2 SGB III ruht, steht wiederum kein Krankengeldanspruch nach §§ 44 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder § 19 Abs. 2 SGB V zu, wenn eine Prognose ergibt, dass er mehr als einen Monat ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird (Anschluss an BSG Urteil vom 10.5.2012, B 1 KR 19/11 R, SGb 2013, 409 ff. m. Anm. Meyerhoff; jurisPR-SozR 16/2013, Anm. 2, Meyerhoff). Die daraus entstehende Lücke in den Versicherungsleistungen ist nicht verfassungswidrig und kann mangels planwidriger Lücke durch eine Analogie weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch im Recht der Krankenversicherung geschlossen werden (LSG BW, 31.08.2012, L 8 AL 3396/11). Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung der Arbeitslosen bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat. Dies gilt auch bei zwischenzeitlicher Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Solange die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGB V vorliegen, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status uneingeschränkt fort und ist für Erwägungen zum Entgeltausfallprinzip kein Raum (ähnlich wie bei einem während laufender Kündigung arbeitsunfähig erkrankenden Beschäftigten für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses). Vgl. hierzu BSG, 02.11.2007, B 1 KR 12/07 R und B 1 KR 38/06 R. Zum Problem, ob ein arbeitsunfähiger Arbeitsloser, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufgrund einer gezahlten Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III noch keinen ganzen Monat ruht, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld nach Ende nachgehender Ansprüche aus einer vorangegangenen, versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt vgl. LSG NRW, 25.09.2008, L 16 KR 37/08: Mit Ablauf des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V wird ein solcher Versicherter wieder Pflichtmitglied seiner Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt tatbestandlich nicht voraus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I allein aufgrund einer Urlaubsabgeltung länger als einen Monat ruhen muss. Wenn Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeld I - Anspruchs ärztlich festgestellt wird und diese Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Ruhenszeitraums hinaus einen Arbeitslosengeld I-Anspruch ausschließt, ruht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis noch „wegen einer Urlaubsabgeltung“. Allein die Tatsache, dass eine Urlaubsabgeltung erfolgte, darf nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einen Versicherten nicht in seinen Ansprüchen in der GKV benachteiligen. Das Krankengeld ist in einem solchen Fall der Höhe nach auf das fiktive Arbeitslosengeld I zu begrenzen (LSG NRW, 31.01.2002, L 16 KR 40/01). Bei der Berechnung des – monatlichen – Krankengeldes nach § 47 b SGB V ist die 30-Tage-Regelung i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V mangels ausdrücklicher Anordnung und nach Sinn und Zweck der Regelung nicht anzuwenden (LSG NRW, 260 14.09.1999, L 5 KR 62/99). Zur Frage der Berücksichtigung einer Aufstockungszahlung bei Beziehern von Transfer-Kurzarbeitergeld vgl. BSG, 17.04.2012, B 1 KR 26/11, NZS 2012, 819. Vgl. zusammenfassend zur Absicherung Arbeitsloser bei Arbeitsunfähigkeit auch Geiger, info also 2015, 151 ff. i. Dauer des Krankengeldes Versicherte erhalten gem. § 48 Abs. 1 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Beruht die Arbeitsunfähigkeit jedoch auf derselben Krankheit, wird Krankengeld längstens für 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, gewährt. Auch eine wiederholte Erkrankung ist danach im Rechtssinne dieselbe Krankheit, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liegt. Insoweit genügt es, dass ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Verursacht eine anatomische Veränderung nämlich immer wieder gleichartige oder ähnliche Beschwerden, so kann es sich, auch wenn für sich betrachtet jedes Mal ein neues, akutes Krankheitsgeschehen vorliegt, nur um „dieselbe Krankheit“ im Rechtssinne handeln (BSG, 07.12.2004, B 1 KR 10/03 R). Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten z.B. stellen hiernach ein einheitliches Grundleiden dar und sind daher als dieselbe Erkrankung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen (BSG, 12.10.1988, 3/8 RK 28/87). Eine Aufteilung in die Teilabschnitte Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule kommt somit nicht in Betracht (LSG Thüringen, 28.02.2012, L 6 KR 285/08). Der Höchstanspruchszeitraum von 78 Wochen wird nicht verlängert, wenn zu der bestehenden Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit verursacht und wegen der Krankengeld gewährt wird, eine weitere Krankheit hinzutritt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Regelung soll insoweit sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer von 78 Wochen sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird und Krankengeld nicht den Charakter einer rentenähnlichen Dauerleistung erhält. Auch multimorbide oder als Folge eines Unfallereignisses an unterschiedlichen gesundheitlichen Defiziten leidende Versicherte erhalten trotz Vorliegens mehrerer Krankheiten nur (einmal) für 78 Wochen innerhalb der Blockfrist Krankengeld. Da sogar beim Hinzutreten einer zweiten Krankheit zu einer schon bestehenden die zweite Krankheit das rechtliche Schicksal der ersten Krankheit teilt, indem die Anspruchsdauer auf 78 Wochen begrenzt bleibt, muss diese Begrenzung erst recht gelten, wenn zwei Krankheiten bei wiederholt aufgetretener Arbeitsunfähigkeit den Versicherten sogar auf einmal zeitgleich beeinträchtigen. Insoweit genügt es, dass sich beide Krankheiten an mindestens einem Tag überschneiden und Arbeitsunfähigkeit bedingen. Von einem „Hinzutreten“ kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die weitere Krankheit erst am Tage nach Beendigung der ersten Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (BSG, 08.11.2005, B 1 KR 27/04 R). Besteht z.B. Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung und tritt eine Magenerkrankung hinzu, bevor die Arbeitsunfähigkeit 261 hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung abgeschlossen ist, wird das Krankengeld nach Ablauf der Leistungsdauer von 78 Wochen auch dann nicht weiter gewährt, wenn nur noch Arbeitsunfähigkeit wegen der Magenerkrankung vorliegt. Tritt die Magenerkrankung hingegen erst auf, nachdem die Arbeitsunfähigkeit wegen der Wirbelsäulenerkrankung bereits abgeschlossen ist, wird hierdurch ein neuer Dreijahreszeitraum mit einem neuerlichen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen in Gang gesetzt. Ist die Ersterkrankung abgeklungen und führt nicht mehr zur Arbeitsunfähigkeit, tritt bei erneuter Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer anderen Erkrankung keine Krankheit i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB V hinzu, wenn in einem späteren Zeitpunkt die Ersterkrankung wieder zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Hinzutritt setzt ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit voraus und verlangt, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Zeitliche Nachfolge reicht demgegenüber nicht aus. Weitergehende Ausnahmen vom Grundsatz der unbegrenzten Leistungsdauer sieht das Gesetz auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vor (BSG, 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, jurisPR-SozR 23/2011, Anm. 3, Radüge). Vor diesem Hintergrund haben der AOK-BV, die DRV KBS (Knappschaft) und der vdek am 26.09.2012 eine neue gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld veröffentlicht. Sie löst die ältere Verlautbarung vom 06.03.2007 ab (www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/krankengeld.html). Auf den Höchstleistungszeitraum von 78 Wochen werden nach § 48 Abs. 3 SGB V Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (vgl. § 49 SGB V und unter h.) oder für die das Krankengeld versagt wird (§ 52 SGB V, §§ 60 ff., 66 SGB I), wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld angerechnet. Auch nach Erschöpfung der Höchstbezugsdauer kann ein Anspruch auf Krankengeld jedoch nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 SGB V wiederaufleben. An den ersten Dreijahreszeitraum – man spricht hier auch von der so genannten Blockfrist – schließen sich weitere Dreijahreszeiträume an. Mit Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums kann der Versicherte erneut Anspruch auf Krankengeld bis zur Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit geltend machen, wenn bei erneutem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der neuen Blockfrist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht und der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Ist also z.B. die Arbeitsunfähigkeit wegen des oben bereits erwähnten Wirbelsäulenleidens am 01.09.2012 eingetreten, so umfasst die erste Blockfrist den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die zweite Blockfrist beginnt mithin am 01.09.2015 und endet am 31.08.2018. Tritt die Arbeitsunfähigkeit wegen der Wirbelsäulenerkrankung nach dem 31.08.2015 erneut auf, kann Krankengeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 SGB V wiederum für 78 Wochen in Anspruch genommen werden. Wenn die Arbeitsunfähigkeit in der neuen Blockfrist durch eine zuvor nur „hinzugetretene Krankheit“ verursacht wird, kommt die Leistungsbeschränkung nicht zum Tragen. Der Rechtsbegriff „dieselbe Krankheit“ in § 48 Abs. 2 SGB V darf nicht gleichgesetzt werden mit den Voraussetzungen der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltenen Grenze für die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs (BSG, 07.12.2004, B 1 KR 10/03 R). 262 Die Voraussetzungen, von denen § 48 Abs. 2 SGB V das Wiederentstehen eines Krankengeldanspruchs abhängig macht, müssen nicht nur in dem auf die Erschöpfung des Anspruchs folgenden, sondern auch in einem späteren Dreijahreszeitraum erfüllt sein (BSG, 29.09.1998, B 1 KR 2/97 R). Hat ein Arbeitnehmer hiernach keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, ist aber weiterhin arbeitsunfähig krank, kann die entstehende Versorgungslücke durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 125 SGB III) geschlossen werden. Diese Sonderform des Arbeitslosengelds mit einer Brückenfunktion zur nachfolgenden Leistung wird als „Nahtlosigkeitsregelung“ bezeichnet. Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeit, bis über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit und einen sich hieraus ergebenden Rentenanspruch entschieden wird. Für die Dauer des Leistungsbezuges besteht auch die Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort. Es handelt sich jedoch um eine paradoxe Situation, denn in diesen Fällen besteht das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis noch weiterhin. Der Arbeitnehmer muss sich dennoch arbeitslos melden und damit dokumentieren, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Trotz des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses besteht in diesen Sonderfällen der Anspruch auf Arbeitslosengeld. k. Ruhen des Krankengeldes Über die Gründe hinaus, aus denen Leistungsansprüche nach § 16 SGB V allgemein ruhen können, finden sich in § 49 SGB V weitere spezielle Ruhenstatbestände hinsichtlich des Krankengeldes. Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld u.a. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten (Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) oder andere Lohnersatzleistungen, wie z.B. Erziehungsgeld oder Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten. In derartigen Fällen soll nicht das Krankengeld als weitere Lohnersatzleistung zusätzlich gezahlt werden. Sobald allerdings die Zahlung der genannten Leistungen endet, wird das Krankengeld zahlbar. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, 1. Alt. SGB V greift dieser Ruhenstatbestand nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist. Diese Ausnahme vom Ruhenstatbestand ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen vor Beginn der Elternzeit Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V bezogen wurde (BSG, 18.02.2016, B 3 KR 10/15 R, NZS 2016, 544). Die Frage, ob sich ein Anspruch auf einen Krankengeldspitzbetrag ergibt, soweit der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V während des Bezugs von Übergangsgeld ruht und der Betrag des Übergangsgeldes geringer ist als der des Krankengeldes, hat das BSG (12.03.2013, B 1 KR 17/12 R) verneint. Grundsätzlich ruht ein Krankengeldanspruch kraft Gesetzes zwar nur für die Dauer und in Höhe des Bezugs von Übergangsgeld. Das Aufstockungsverbot (§ 49 Abs. 3 SGB V) schließt den Anspruch auf einen Krankengeldspitzbetrag indes aus. Es verbietet, auf 263 Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bei Anwendung der Ruhensanordnung mit einem Krankengeldspitzbetrag aufzustocken. Dies erfasst auch die zum 01.01.1997 erfolgten Absenkungen beim Übergangsgeld von 75 auf 68 % des Regelentgelts. Das Aufstockungsverbot widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz. Es vermeidet einen Doppelbezug von Leistungen gleicher Zweckbestimmung und belässt es bei einer anderweitigen adäquaten sozialen Absicherung. Die Herausnahme des Verletztengeldes aus § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V beruht letztlich auf einem Versehen des Gesetzgebers. Hierdurch ist bezüglich der Anrechnung des Verletztengeldes auf die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 3 SGB V keine Rechtsänderung eingetreten (SG Mannheim, 26.11.2013, S 9 KR 1100/13, NZS 2014, 340 m.w.N.). Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder die Zahlung einer Urlaubsabgeltung bringt den Krankengeldanspruch jedoch nicht zum Ruhen. Urlaubsabgeltung ist kein Arbeitsentgelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V oder des § 143 Abs. 2 SGB III mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder die Gewährung einer Urlaubsabgeltung zum Ruhen eines nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Anspruchs auf Krankengeld führt, scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus (BSG, 30.05.2006, B 1 KR 26/05 R, NZS 2007, 153). Der Anspruch auf Krankengeld ruht darüber hinaus nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf dieser Frist wird Krankengeld demgemäß erst ab dem Tage der Meldung mit Wirkung für die Zukunft gewährt. Die Ausschlusswirkung entfällt jedoch, wenn die Berufung der Krankenkasse auf das Fristversäumnis rechtsmissbräuchlich wäre und einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde (BSG, 28.10.1981, 3 RK 59/80, SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5). Eine solche Sachlage sieht das LSG Bremen (17.06.1999, L 2 KR 2/99) bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung als gegeben an. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG obliegt die Meldung dem behandelnden Arzt. Unterbleibt die Meldung, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse. Dem steht nach Auffassung des LSG Bremen auch nicht die derzeitige Formulargestaltung mit dem Hinweis „Bei verspäteter Vorlage droht Krankengeldverlust“ entgegen, die für Versicherte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht (so auch LSG NRW, 11.12.2003, L 16 KR 159/02; LSG NRW, 25.03.2004, L 5 KR 149/03; LSG NRW, 26.08.2004, L 16 KR 324/03 <alle rechtskräftig> sowie erneut SG für das Saarland, 23.10.2015, S 15 KR 509/15; a. A. LSG BW, 21.10.2015, L 5 KR 5457/13, NZS 2016, 145 <Revision unter B 3 KR 29/15 R anhängig>). Beruht die unrichtige Feststellung von Arbeitsfähigkeit nicht auf einer medizinischen, sondern einer rechtlichen Fehleinschätzung, wie z.B. der unzutreffenden Annahme einer Verweisungsmöglichkeit (s.o. 3 b), ist es ebenfalls nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Rechtsverlustes dem Versicherten aufzubürden (BSG, 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R, NZS 2000, 611, SGb 2001, 133 ff. m. Anm. Muckel). Auch in einem solchen Fall ist die unterbliebene oder verspätete Vorlage einer – weiteren – Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzuordnen, mit der Folge, dass sie sich auf § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht berufen kann. 264 Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V „ruht“ der Krankengeldanspruch während der Freistellungsphase (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV) nach dem Altersteilzeitgesetz. Die Vorschrift verhindert bei Versicherten während der gesamten Zeit der Freistellung das Entstehen zahlbarer Ansprüche auf Krankengeld und bewahrt so die Versichertengemeinschaft trotz formeller Zugehörigkeit der Betroffenen zur Krankengeldversicherung jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein und vollständig vor jeglichem Leistungsrisiko. Trotz der abweichenden Auffassung in den Gesetzesmaterialien liegt daher sachlich ein Ausschluss des Anspruchs vor. Sinn und Zweck der Regelung gebieten somit die Gleichstellung der betroffenen Personen mit denjenigen, bei denen der Risikobereich der Krankengeldversicherung schon mangels Zugehörigkeit nicht eröffnet ist und daher den Ansatz lediglich des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Abs. 1 Regelung 1 SGB V (BSG, 25.08.2004, B 12 KR 22/02 R). Zur Umsetzung und zu weiteren Fragen der Altersteilzeit vgl. auch das Rundschreiben der Spitzenverbände vom 02.11.2010 z.B. unter www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15630/Datei/276/Altersteilzeit.pdf. Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung für mindestens sechs Wochen haben (z.B. unständig und kurzfristig Beschäftigte) können als zusätzliche Option neben den Wahltarifen das „gesetzliche“ Krankengeld wählen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruht dann jedoch der Krankengeldanspruch während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Gemäß § 49 Abs. 3 SGB V dürfen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgeltleistungen (Entgeltfortzahlung nach dem EFZG) oder Entgeltersatzleistungen bei Anwendung des § 49 Abs. 1 SGB V nicht aufgestockt werden. Hiermit soll verhindert werden, dass diese gesenkten Leistungen ganz oder teilweise durch Krankengeld ausgeglichen werden. l. Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes Der Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld endet gem. § 50 Abs. 1 SGB V mit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder der Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch bei der Gewährung von Ruhegehalt, Vorruhestandsgeld oder vergleichbarer Leistungen. Die Vorschrift ist eng auszulegen, so dass z.B. Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der Deutschen Post (VAP-Renten) nicht als Ruhegehalt i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzusehen sind (BSG, 01.07.2003, B 1 KR 6/02 R und B 1 KR 22/02 R). Gesetzlich Krankenversicherte „beziehen” Renten wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge eines Ausschlusses von Krankengeld ab dem Zeitpunkt, den der Rentenversicherungsträger als Rentenbeginn festsetzt. Für den Wegfall des Krankengeldanspruchs zu diesem Zeitpunkt ist es unerheblich, wenn unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze der Rentenversicherung kein Rentenzahlbetrag errechnet wird. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V schließt bereits auf Grund bloßer Rentenbewilligung ohne Zahlbetrag einen Anspruch aus, um die Entgeltersatzleistungen der GKV 265 und der GRV einschließlich ihrer Anrechnungsvorschriften voneinander abzugrenzen (BSG, 28.09.2010, B 1 KR 31/09 R). Neue Krankengeldansprüche entstehen gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nicht mehr. Auch Rentner, die z.B. aus selbstständiger Tätigkeit weiterhin Arbeitseinkommen beziehen, erhalten hiernach kein Krankengeld mehr, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung sowie ihrer Gesetzesbegründung ergibt sich, dass jeglicher Krankengeldbezug neben den in § 50 Abs. 1 SGB V aufgeführten Leistungen ausgeschlossen ist, weil der zeitgleiche Doppelbezug von Entgeltersatzleistungen vermieden werden soll (BSG, 30.05.2006, B 1 KR 14/05 R). Nach weiterer Maßgabe des § 50 Abs. 2 SGB V wird das Krankengeld gekürzt, soweit bestimmte Leistungen aus der Altershilfe für Landwirte, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder eine Teilrente wegen Alters sowie Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute gewährt wird. Zahlbetrag der Rente um den das Krankengeld zu kürzen ist, ist insoweit der Nettobetrag der Rente (LSG NRW, 16.09.1999, L 16 KR 41/98). Weitere Gründe für den Wegfall des Krankengeldes finden sich in § 51 SGB V. Stellen Versicherte trotz Fristsetzung durch die Krankenkasse einen notwendigen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht oder beantragen sie trotz Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen die Regelaltersrente oder das Altersgeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld mit Ablauf der von der Krankenkasse zu setzenden Frist von 10 Wochen. Die Krankenkasse erhält hierdurch über die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I hinaus die Möglichkeit, auf die Versicherten einzuwirken. Wird der Antrag später gestellt, lebt jedoch der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen bewirkt daher lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Antrags dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs erfüllt. Der Normzweck des § 51 SGB V setzt aber voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur rein „fürsorglich“ und gleichzeitig „ruhend“ gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht (BSG, 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R <hierzu Lange, jurisPR-SozR 6/2016 Anm. 2> und B 1 KR 32/13 R). Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wiederum gilt gem. § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Anders ist die Situation, wenn ein Versicherter nach der Aufforderung durch die Krankenkasse den Antrag gestellt hat, die ihm daraufhin vom Rentenversicherungsträger bewilligte Rehabilitationsmaßnahme jedoch ohne wichtigen Grund nicht antritt. Die Regelung in § 51 Abs. 3 SGB V findet auf diesen Sachverhalt keine Anwendung. 266 Jedoch kann die Kasse dann die Gewährung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen (LSG BW, 21.06.2016, L 11 KR 455/16). Die Krankenkasse kann die Dispositionsfreiheit des Versicherten weitergehend auch dadurch einschränken, dass sie den Versicherten, der von sich aus einen Rentenantrag gestellt hatte, nachträglich auffordert, diesen nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen. Der Rentenversicherungsträger ist hierüber zu informieren (BSG, 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, NZS 2009, 381 und B 13 R 141/07 R, jurisPR-SozR 11/2009, Anm. 4, Spiolek). Die Zustimmung eines Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gilt insoweit als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese Zustimmung kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden (vgl. LSG SAN, 01.11.2012, L 1 R 220/11, jurisPR-SozR 5/2013 m. Anm. Rieker). Versicherte können der Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag nicht zu Lasten der Krankenkasse / Versichertengemeinschaft mit der Begründung widersprechen, durch die spätere Inanspruchnahme der Rente würden Abschläge vermieden Allein die ordentliche Minderung der – vorzeitigen – Rente nach den Vorschriften über den Zugangsfaktor verpflichtet eine Krankenkasse nicht, dem Widerruf eines Rentenantrags durch den Versicherten zuzustimmen (LSG BB, 20.05.2015, L 1 KR 221/13; FD-SozVR 2015, 370855, m. Anm. Plagemann). Die Weigerung eines Versicherten, einen formularmäßigen Rentenantrag zu stellen, löst jedoch nicht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 SGB V aus, wenn ein Rentenantrag aufgrund der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI bereits vorliegt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Eintritt des Leistungsfalles geklärt sind und der Rentenversicherungsträger daher ohne weiteres in der Lage wäre, einen Rentenbescheid, ggf. mit vorläufiger Regelung der Rentenhöhe, zu erlassen (LSG BW, 21.03.2016, L 11 KR 2415/15). Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V haben ebenso aufschiebende Wirkung wie gegen die Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen des § 51 Abs. 3 SGB V (LSG BB, 08.08.2014, L 9 KR 133/14 B ER, NZS 2015, 38; FD-SozVR 2014, 362845, m. Anm. Penninger). Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird. Die angefochtene Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, ist dann als von Anfang an wirksam zu behandeln. Vgl. hierzu und zusammenfassend BSG, 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R und B 1 KR 32/13 R. 4. Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden Anders als z.B. hinsichtlich der Leistungen im Rahmen der Kriegsopferversorgung oder der gesetzlichen Unfallversicherung, ist es für die Leistungen bei Krankheit durch die GKV grundsätzlich unerheblich, unter welchen Umständen oder aus welcher Ursache sich der Versicherte eine Krankheit zugezogen hat. Die Krankenkasse hat sogar dann mit Leistungen einzutreten, wenn sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichem Vergehen zugezogen haben. In derartigen Fällen sieht § 52 Abs. 1 SGB V jedoch eine Möglichkeit für die Krankenkasse vor, die Leistungen zu beschränken. Bezogen auf Sach- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krankenbehandlung, kann die Krankenkasse den Versicherten bei einer derartigen Fall- 267 gestaltung an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen. Soweit darüber hinaus dem Grunde nach Krankengeld zu zahlen ist, kann die Krankenkasse gem. § 52 Abs. 1 SGB V das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer der so erworbenen Krankheit versagen. Ggf. kommt auch eine Rückforderung von Leistungen in Betracht, wenn der Kasse die Voraussetzungen für die Leistungsbeschränkung erst nachträglich bekannt werden. Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten gem. § 52 Abs. 2 SGB V in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. Darüber hinaus gelten bei „Schönheitsoperationen“ u.ä. die bekannten Regeln zur Arbeitsunfähigkeit nicht: § 3 Abs. 2 der AU-RL schließt Arbeitsunfähigkeit bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund aus. Außerdem dürfen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur für Zeiten des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1 AU-RL), der bei derartigen Eingriffen jedoch gerade nicht besteht. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Eingriff und die anschließende Heilungsphase. Auch wenn in Folge der Operation Komplikationen auftreten, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da auch dann die Arbeitsverhinderung immer noch selbstverschuldet ist. Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 SGB V vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser gem. § 294a Abs. 2 SGB V verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren. Dies ist nunmehr bei der Entfernung minderwertiger Brustimplantate („PIP-ROFILSkandal“) wieder aktuell und problematisch geworden, soweit Frauen sich die Silikonkissen bei Schönheitsoperationen haben einsetzen lassen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte am 06.01.2012 betroffenen Frauen geraten, sich die aus Frankreich stammenden Implantate herausoperieren zu lassen. Die Kassen haben zu prüfen, wie die Patientinnen im Einzelfall zu beteiligen sind (s.a. oben zu E III 1). Vgl. zur Kostenübernahmepflicht der Kassen und der Kostenbeteiligung der Versicherten eingehend SG Berlin, 10.12.2013, S 182 KR 1747/12, m.w.N. Zur möglichen Haftung des TÜV Rheinland wegen mangelhafter Prüfung dieses Medizinprodukts hat der BGH mit Beschluss vom 09.04.2015 (VII ZR 36/14) dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte vorgelegt. Sie betreffen einerseits die Frage der Drittwirkung der Pflichten einer benannten Stelle zugunsten der Patientinnen und andererseits den Umfang der Überwachungspflichten. In dem Verfahren C-219/15 soll eine Entscheidung Ende 2016 ergehen. Nach der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 22./23. Januar 2008 (WzS 2008, 179 ff.) halten diese es für vertretbar, dass von den Versicherten grundsätzlich ein 50%iger Eigenanteil an den Behandlungs- und Nebenkosten gefordert wird, soweit nicht auf Grund der der Krankenkasse bereits bekannten Verhältnisse ein anderer Prozentsatz angemessen erscheint. Die Be- 268 stimmung einer kalenderjährlichen (nicht behandlungsbezogenen) Zumutbarkeitsgrenze soll wie für außergewöhnliche Belastungen entsprechend § 33 Abs. 3 EStG erfolgen. Hinsichtlich des Versagens bzw. der Rückforderung von Krankengeld sprechen sich die Spitzenverbände für eine Anlehnung an § 54 Abs. 4 SGB I aus, d. h., das Krankengeld kann oberhalb der Pfändungsfreigrenze versagt bzw. zurückgefordert werden; bei im gleichen Monat bezogenen anderen Einkünften wie z. B. Arbeitsentgelt ggf. also in voller Höhe. Zu weiteren Einzelheiten vgl. das o.a. Besprechungsergebnis. Vgl. zur Kostenübernahmepflicht der Kassen und der Kostenbeteiligung der Versicherten eingehend SG Berlin, 10.12.2013, S 182 KR 1747/12, m.w.N. 5. Leistungsausschluss Auf Leistungen besteht nach § 52a SGB V kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V als Familienversicherte missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Mit der Vorschrift soll die Solidargemeinschaft vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen durch Personen im Rahmen der neu eingeführten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geschützt werden. Erfasst werden Fälle, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wird, um Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dass z. B. aufwendige, hoch technisierte Operationen wie Organtransplantationen zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu erbringen sind. Von dem Leistungsausschluss nicht betroffen ist dagegen die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung). Näheres zur Durchführung wird von der Krankenkasse in ihrer Satzung geregelt. Zur Problematik vgl. auch Linke, NZS 2008, 342 ff. Das sichere Wissen, nach einer Rückkehr in das Inland Behandlungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, reicht allein für die Anwendung des § 52a SGB V nicht aus (vgl. hierzu und insbesondere zu Abgrenzung bei einer Rückkehr von deutschen Staatsangehörigen aus dem Ausland LSG BB, 24.07.2015, L 1 KR 246/12, NZS 2015, 946). Die Krankenkasse kann vom Versicherten nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 45, 50 SGB X) Ersatz für Leistungen fordern, die trotz des Leistungsausschlusses in Anspruch genommen wurden. IV. Wahltarife Mit § 53 SGB V ist den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, in ihren Satzungen sog. Wahltarife vorzusehen und den Mitgliedern anzubieten. Diese beinhalten teilweise eine Prämienzahlung der Kasse an den Versicherten, teilweise hat der Versi- 269 cherte zusätzliche Prämien zu zahlen. Bei der Prämienzahlung durch die Kasse handelt es sich insoweit um eine Art Beitragsrückerstattung. Die Versicherten können Wahltarife auch kombinieren. Eine Regelung zum Selbstbehalt findet sich in § 53 Abs.1 SGB V. Trägt der Versicherte einen Teil der von der Kasse zu tragenden Kosten selbst, muss die Satzung hierfür eine Prämienzahlung vorsehen. Der Abrechnungszeitraum für Selbstbehalttarife beträgt 1 Jahr, die Mindestbindungsfrist 3 Jahre. Zu weiteren Anforderungen bzw. Beschränkungen für diesen Wahltarif vgl. BSG, 08.11.2011, B 1 A 1/11 R (NZS 2012, 263; jurisPR-SozR 12/2012, Anm. 3, Marburger; SGb 2013, 97 ff. m. Anm. Shirvani). Haben Versicherte im Laufe eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen, kann die Krankenkasse nach § 53 Abs. 2 SGB V ebenfalls eine Prämienzahlung vorsehen. Die Prämienzahlung darf in diesem Fall – abweichend von § 53 Abs. 8 SGB V – 1/12 der im Laufe des Jahres gezahlten Beiträge nicht überschreiten. Hierbei bleiben bestimmte Leistungen unberücksichtigt, d.h. die Prämienrückzahlung erfolgt auch dann, wenn solche, jedoch keine anderen Leistungen in Anspruch genommen worden sind (Vorsorge für Mütter und Väter; Empfängnisverhütung; Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation sowie generell Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Die Gewährung einer Prämienzahlung („Gesundheitsbonus”) kann nur dann erfolgen, wenn mit Ausnahme der in der Vorschrift genannten prämienunschädlichen Leistungen keinerlei Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen werden (Prinzip des „Alles oder Nichts“). Krankenkassen, die einen Wahltarif für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen anbieten, dürfen daher keine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsehen (BSG, 22.06.2010, B 1 A 1/09 R, NZS 2011, 426; jurisPR-SozR 22/2010, Anm. 2, Dreher; SGb 2011, 336 ff. m. Anm. Temizel). Für die Teilnahme der Versicherten an speziellen Versorgungsformen hat die Krankenkasse nach § 53 Abs. 3 SGB V spezielle Tarifgestaltungen anzubieten. Dies betrifft Modellvorhaben (§ 63 SGB V), die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V), strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (sog. Chroniker-Programme oder DMP, § 137f SGB V) und die besondere Versorgung (§ 140a SGB V). Die Krankenkasse kann Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen mit dem Tarif verbinden. Die Mindestbindungsfrist beträgt hier – abweichend von den übrigen Wahltarifen – nur 1 Jahr. Prämienberechtigt sind alle Versicherten; zu berücksichtigen ist jedoch die Kappungsgrenze je Mitglied nach Absatz 7. Die Krankenkasse hat Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 SGB V umfassend über darin erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren (§ 305 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Versicherten, die für sich und ihre Familienangehörigen Kostenerstattung gewählt haben, kann die Krankenkasse Wahltarife nach § 53 Abs. 4 SGB V anbieten. Die Höhe der Kostenerstattung kann dabei variabel gestaltet werden. Beispielsweise wäre es möglich, dem Versicherten den 2,3-fachen Satz nach GOÄ / GOZ zu erstatten. Für die Mehrkosten, die dies gegenüber der Sachleistung bedeutete, muss die Krankenkasse entsprechend kalkulierte zusätzliche Prämienzahlungen des Versicherten 270 einfordern. Zur Problematik, Systematik und den Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 53 Abs. 4 SGB V vgl. Wolf, NZS 2011, 87 ff. Nach § 53 Abs. 5 SGB V können die Krankenkassen in ihren Satzungen die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln. Diese sind regelmäßig, soweit sie nicht verschreibungspflichtig sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Zur Inanspruchnahmen legt der Versicherte in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Auf dem Grünen Rezept ist seit dem 01.07.2015 ein Hinweis aufgedruckt, dass viele gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten die Kosten für bestimmte rezeptfreie Arzneimittel freiwillig zurückerstatten. Eine Liste mit allen Kassen und ihren Erstattungsregeln findet sich auf www.aponet.de. Das Rezept reicht man dann seiner Kasse ein, die die Kosten für bestimmte Präparate oder bis zu einem Höchstbetrag erstattet. Die Regelung gilt jedoch nur für solche Arzneimittel, die der G-BA nicht ausgeschlossen hat. Weiterhin nicht erstattet werden dürfen danach z.B. Lifestyle-Medikamente. Die Kassen können die Verordnungsfähigkeit in ihrer Satzung regeln, müssen dann aber hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben (z. B. unständig Beschäftigte) zahlen Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz (vgl. § 243 SGB V). Nach § 53 Abs. 6 SGB V hat die Krankenkasse für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem KSVG Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem KSVG jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Berechnung des Krankengeldes kann von § 47 SGB V abgewichen werden. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung solcher Wahltarife auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Ein Wahltarif für Krankengeld, zu dessen Einführung die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, kann von dieser unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots mit Wirkung für die Zukunft wieder beendet werden. Dies geschieht durch eine Aufhebung derjenigen Satzungsbestimmung, mit der der Wahltarif eingeführt wurde (LSG BW, 30.11.2015, L 11 KR 2953/15). Die Krankenkasse kann gem. § 53 Abs. 7 SGB V gesetzlich zulässige Beschränkungen des Leistungsumfanges für bestimmte Mitgliedergruppen vorsehen. In der Satzung sind der Beschränkung entsprechende Prämienzahlungen an den Versicherten festzusetzen. Die Vorschrift bezieht sich derzeit nur auf die von § 148 SGB V erfassten Dienstordnungsangestellten der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die anstelle der Sachleistungen ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht (§ 14 SGB V). Weitere Mitgliedergruppen mit Leistungsbeschränkungen durch das SGB V sieht das Gesetz aktuell nicht vor (LSG Hamburg, 27.09. 2012, L 1 KR 73/10). 271 Das Nähere der Tarifgestaltung regeln die Krankenkassen jeweils in ihrer Satzung. Eine Mindestbindungsfrist für Wahltarife gemäß § 53 Abs. 8 SGB V soll missbräuchliche Wechsel zwischen Tarifen je nach Erwartung der Inanspruchnahme von Leistungen verhindern. Für Tarife nach Absatz 3, die sich auf besondere Versorgungsformen beziehen (z. B. hausarztzentrierte Versorgung), wird die Mindestbindungszeit auf 1 Jahr in den Regelungen zur Ausgestaltung des Versorgungsangebots festgelegt. Hinsichtlich der weiteren Wahltarife galt zunächst eine Bindungsfrist von 3 Jahren. Um die Attraktivität für die Inanspruchnahme der Wahltarife zu steigern, ist seit dem 01.01.2011 für die Tarife „Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit“, „Kostenerstattung“ und „Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen“ die Bindungsfrist auf 1 Jahr reduziert worden. Die Bindungsfrist gilt nicht nur für die Teilnahme am Wahltarif, sondern auch für die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Daneben gilt allerdings die Mindestbindungsfrist für die Mitgliedschaft von 18 Monaten weiter. Da die Bindung an den Wahltarif nun kürzer ist, ist ein Wechsel der Krankenkasse jetzt möglich, wenn eine Mitgliedschaft bereits 18 Monate besteht und die einjährige Bindungsfrist an einen Wahltarif verstrichen ist. Die neue Rechtslage erfasst auf jeden Fall Tarife ab dem 01.01.2011. Für Bindungsfristen aus zuvor bestehenden Wahltarifen ist keine Regelungen getroffen worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für diese Bestandsfälle die aktuellen Bindungsfristen ebenfalls anzuwenden sind. Zur Rechtmäßigkeit der Mindestbindungsfristen vgl. LSG Sachsen, 10.08.2011, L 1 KR 44/10. Zunächst war – abweichend von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V – die Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf der Mindestbindungsfrist auch bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags bzw. Verringerung einer Prämienzahlung ausgeschlossen. Nunmehr gilt das Sonderkündigungsrecht in diesen Fällen auch dann, wenn vom Mitglied ein Wahltarif abgeschlossen wurde (Ausnahme: Wahltarif Krankengeld). Ein Sonderkündigungsrecht für Wahltarife nach § 53 Abs. 8 Satz 3 SGB V stellt sicher, dass Versicherte in besonderen Härtefällen nicht an diesen Wahltarif gebunden sind. Die Höhe der Prämienzahlung an Versicherte ist nach § 53 Abs. 8 Satz 4 SGB V begrenzt. Dies ist erforderlich um Missbrauchsmöglichkeiten, z. B. für Versicherte, die nur geringe Beiträge zahlen, zu verhindern. Die Begrenzung bewirkt zugleich, dass Selbstbehalttarife und Tarife, die für Nichtinanspruchnahme von Leistungen Prämienzahlungen vorsehen, nur eingeschränkt möglich sind. Der Selbstbehalt muss damit im angemessenen Verhältnis zur Prämienrückzahlung stehen. Insgesamt gilt eine Kappungsgrenze, die verhindert, dass Prämienzahlungen in der Kumulation außer Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen stehen. Die Prämienzahlung darf bis zu 20% der vom Versicherten im Kalenderjahr getragenen Beiträge, jedoch nicht mehr als 600 € betragen. Handelt es sich um eine Kasse, die Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V erhebt, kann die Prämienzahlung bis zu 30 % der vom Versicherten im Kalenderjahr getragenen Beiträge, jedoch nicht mehr als 900 € betragen. Für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 SGB V gewählt haben, gelten diese Beschränkungen nicht. Versicherte, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, (z. B. ALG-IIEmpfänger) können gemäß § 53 Abs. 8 Satz 6 SGB V nur Wahltarife zu besonderen Versorgungsformen (Absatz 3) wählen. Selbstbehalttarife, Beitragsrückerstattung 272 usw. sind ihnen verschlossen. Angesichts niedriger, in der Regel nicht kostendeckender Beiträge würden Prämienzahlungen für diesen Personenkreis deren Finanzierungsanteil noch weiter absenken. Dies wäre im Vergleich zu Versicherten, die hohe Beiträge zahlen, nicht sachgerecht. V. Fahrkosten Die Übernahme von Fahrkosten wird zwar in § 11 Abs. 1 SGB V unter den Leistungsarten nicht erwähnt, gehört aber dennoch als eine Art Nebenleistung zu den Leistungen der GKV. Beim Krankentransport handelt es sich in der Regel um eine Naturalleistung, auch wenn § 60 SGB V selbst von der Übernahme von „Kosten“ spricht (so erneut BSG, 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R, NZS 2015, 220). Wenn der Versicherte nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse (§ 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V) Kosten für eigeninitiierte und durchgeführte Fahrten bereits aufgewandt hat, steht keine Naturalleistungsgewährung im Raum. In derartigen Fällen ist der Anspruch aus § 60 SGB V selbst auf Kostenerstattung gerichtet und ein Rückgriff auf § 13 Abs. 3 SGB V entbehrlich (BSG, 28.07.2008, B 1 KR 27/07 R). Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Fahrkosten kommt insoweit weder § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX noch § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Betracht (LSG SAN, 16.04.2015, L 6 KR 56/12). Gem. § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse Kosten für Fahrten einschließlich Krankentransportleistungen (§ 133 SGB V) nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug für die jeweilige Transportleistung benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und ist ggf. durch den behandelnden (Zahn-) Arzt zu bestimmen. Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der G-BA in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat (s.u.), übernommen. Entgegen der Auffassung des G-BA und der Krankenkassen galt die Genehmigungspflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 a.F. SGB V nicht auch für Krankentransporte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V (BSG, 12.09.2012, B 3 KR 17/11 R). Nach der Neufassung des § 60 Abs. 1 SGB V durch das GKV-VSG erfolgt nunmehr die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot können grundsätzlich nur die Kosten für den Transport zum nächsterreichbaren Leistungserbringer übernommen werden. Ob ein Vertragsarzt als „nächsterreichbar“ zu qualifizieren ist, ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist der tatsächlich räumlich nächsterreichbare Leistungserbringer allein anhand der kürzesten Wegstreckendistanz zwischen Ausgangs- und Zielort festzustellen. Spricht gegen dessen Inanspruchnahme ein „zwingender Grund“, ist der ohne Berücksichtigung dieses Leistungserbringers nächstgelegene Leistungserbringer zu bestimmen. Bei diesem handelt es sich um den im Rechtssinne nächsterreichbaren Leistungserbringer, wenn nicht auch gegen dessen Inanspruchnahme zwingende Gründe sprechen. Zwingende Gründe können dabei nur solche sein, die in ihrer Wer- 273 tigkeit zwingenden medizinischen Gründen entsprechen (BSG, 08.09.2015, B 1 KR 27/14 R, NZS 2016, 100). Einem Versicherten steht ohne eine (ordnungsgemäße) vertrags(zahn)ärztliche Verordnung bzw. vor einer solchen Verordnung (noch) kein Anspruch auf eine begehrte Krankentransportleistung bzw. die Kostenübernahme hierfür zu. Dies gilt auch für zukünftige Transportleistungen. Ein Anspruch auf Fahrkosten zur ambulanten Behandlung setzt mindestens voraus, dass ein Versicherter seine Krankenkasse von der medizinischen Notwendigkeit des Transports mit einem bestimmten Fahrzeug und der erforderlichen Transportfrequenz nach vertragsärztlicher Verordnung in Kenntnis setzt und ihr damit die Möglichkeit einräumt, über diesen Anspruch vor der Inanspruchnahme der Transportleistung zu entscheiden (LSG BB, 20.10.2011, L 9 KR 212/11 B; ebenso LSG Thüringen, 28.08.2012, L 6 KR 188/11). Der Krankentransportunternehmer hat gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch auf ein Entgelt für eine durchgeführte Transportleistung, wenn der Sachleistungsanspruch des Versicherten nicht besteht (hier: bestandskräftige Ablehnung des KTWTransports gegenüber dem Versicherten); der Entgeltanspruch des Krankentransportunternehmers ist akzessorisch zum Sachleistungsanspruch des Versicherten (LSG BB, 29.02.2012, L 9 KR 269/09). Im Übrigen werden gem. § 60 Abs. 2 SGB V Fahrkosten für Fahrten zu bzw. von stationärer Behandlung übernommen. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus gilt dies nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus. Begehrt ein in ein Krankenhaus aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, obwohl er im Aufnahme-Krankenhaus die erforderliche Krankenhausbehandlung erhalten kann, hat seine Krankenkasse die Fahrkosten für die Verlegung nicht zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte auf seine religiösen Bedürfnisse beruft, die Verlegung erfolgt und die Krankenkasse die anschließende Krankenbehandlung übernimmt. Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führt nicht dazu, dass die von Zeugen Jehovas religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus ins andere gleichzustellen ist (BSG, 02.11.2007, B 1 KR 11/07 R). Darüber hinaus werden Fahrkosten bei Rettungsfahrten sowie dann übernommen, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes eine Fahrt mit einem Krankentransportwagen erforderlich ist. § 60 SGB V setzt hierfür voraus, dass der Versicherte transportiert wird und der Transport der Ermöglichung einer bestimmten, von seiner Krankenkasse zu tragenden Hauptleistung dient. Wer – z.B. nach ambulanter Versorgung vor Ort – das gerufene Fahrzeug für einen Krankentransport nicht benutzt, mithin von ihm gar nicht gefahren wird, kann keine Erstattung von Fahrkosten verlangen (BSG, 02.11.2007, B 1 KR 4/07 R). Abweichend hierzu LSG NRW, 31.10.2007, L 11 KR 23/07, das eine ex-ante-Beurteilung für ausreichend ansieht, wenn sich nach ärztlicher Untersuchung der Transport ins Krankenhaus als nicht erforderlich erweist. Der 1. Senat des BSG (06.11.2008, B 1 KR 38/07 R) hält jedoch an seiner Rechtsprechung fest. Die Senatsrechtsprechung halte Versicherte nicht von der notwendigen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ab. Sie verneine eine Kostenübernahme nur in Fällen, in denen sich Versicherte gerade nicht befördern ließen. Gesundheits- und 274 Lebensgefährdungen werde dadurch Rechnung getragen, dass den betroffenen Versicherten kostenfreie notärztliche Behandlung zuteilwerde. Hiernach handelt es sich auch bei Transporten von Eigenblut, das Versicherten vor einer Operation entnommen und zwischengelagert wurde, nicht um Leistungen, die die Krankenkassen Versicherten als Dienstleistung zu erbringen haben (LSG NRW, 22.11.2012, L 5 KR 715/11). Anders hingegen LSG BW, 04.12.2012, L 11 KR 3548/11, nach dessen Auffassung der Transport des Eigenblutkonzentrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus Teil der präoperativen Eigenblutgewinnung ist und wie diese zur Krankenhausbehandlung gehört. Bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu vorbzw. nachstationärer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus werden jedoch die Fahrkosten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V übernommen, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist. § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB V ist (ebenso wie § 60 Abs. 1 SGB V) keiner analogen Anwendung oder erweiternden Auslegung zugänglich (BSG, 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R, NZS 2015, 220). Die Kasse übernimmt gem. § 60 Abs. 2 SGB V auch in diesen Fällen jedoch nur Kosten, die den sich nach § 61 Satz 1 SGB V als Zuzahlung ergebenden Betrag übersteigen. Wird der Transport durch einen Rettungsdienst durchgeführt, muss der Versicherte den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag an die Krankenkasse zuzahlen. Im Übrigen trägt der Leistungserbringer das Inkassorisiko, wenn der Versicherte die ihm obliegende Zuzahlung nicht leistet. § 43c SGB V ist auf Fahrkosten nicht anwendbar (LSG Hessen, 15.06.2011, L 1 KR 117/10). Dafür, dass bei mehrmals erforderlich werdenden ambulanten Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalls, z. B. bei einer ambulanten Serienbehandlung, die Eigenbeteiligung der Versicherten auf die erste und letzte Fahrt beschränkt ist, findet sich im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber ist im Rahmen der Änderung des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V vielmehr davon ausgegangen, dass die Regelung bei Leistungen, die grundsätzlich ambulant erbracht werden (z. B. bei einer Dialysebehandlung) keine Änderungen mit sich bringt und es somit bei der Zuzahlungspflicht für die einzelne Fahrt bleibt (BT-Drs. 12/3937, 12 zu § 60). Im Übrigen geht auch der G-BA davon aus, dass die Zuzahlung ausnahmslos pro Fahrt fällig wird. Nach § 10 Satz 1 der Krankentransport-Richtlinie (KrTRL) vom 22.01.2004 (die aktuelle Fassung findet sich unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/25/) soll der Versicherte nämlich u. a. darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich 10 v.H. der Kosten je Fahrt, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € beträgt (BSG, 18.11.2014, B 1 KR 8/13 R, NZS 2015, 220). Umfang und Höhe der übernahmefähigen Transportkosten ergeben sich je nach gewähltem Transportmittel nach weiterer Maßgabe des § 60 Abs. 3 SGB V. Fahrkosten i.S. von § 60 SGB V sind alle reinen Beförderungskosten, gleichgültig ob der Transport zu Lande, zu Wasser oder in der Luft erfolgt und welches Beförderungsmittel benutzt wird. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Teil des Transports aus der Wohnung auf die Straße und zurück. Zur Beförderungsleistung 275 gehört insoweit auch die reine Trageleistung als Annex zu den von den Krankenkassen zu erbringenden Krankentransporten bzw. „Fahrten” (vgl. LSG SAN, 17.06.2010, L 10 KR 59/08, NZS 2011, 303 zum problematischen Feuerwehreinsatz bei einem adipösen Versicherten) Gem. § 60 Abs. 4 SGB V werden die Kosten des Rücktransports aus dem Ausland in die Bundesrepublik – mit Ausnahme der Fälle des § 18 SGB V – von den Krankenkassen nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte aus dem Ausland zur Weiterbehandlung in ein deutsches Krankenhaus verlegt wird. Europarechtliche Vorschriften stehen diesem Ausschluss nicht entgegen (BSG, 23.02.1999, B 1 KR 1/98 R, NZS 1999, 607). Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahrund Reisekosten gemäß § 60 Abs. 5 SGB V nach § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX übernommen. Vgl. insoweit zur EAP LSG Hessen, 27.01.2011, L 8 KR 201/09. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die KrTRL sowie die die Neuregelung und Neufassung der Richtlinien bestätigende Entscheidung des BSG, 26.09.2006, B 1 KR 20/05 R. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KrTRL angesprochene Voraussetzung „hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum“ erfordert – anders als die bisherige Auffassung der Krankenkassen – nicht stets, dass wöchentlich mindestens zwei Behandlungen nötig sind. Vielmehr genügt eine umso geringere Behandlungsfrequenz pro Woche, je länger die Behandlung insgesamt dauern muss (so zum Anspruch auf Erstattung und Übernahme der Kosten für Pkw-Fahrten zu ambulantvertragsärztlichen LDL-Apherese-Behandlungen BSG, 28.07.2008, B 1 KR 27/07 R). Andererseits erfüllen z.B. Kontrolluntersuchungen nach einer Herzoperation zwischen bis zu viermal jährlich nicht die Voraussetzung einer hohen Behandlungsfrequenz i.S.d. Richtlinien (LSG Thüringen, 01.12.2009, L 6 KR 1179/06; LSG SH, 03.07.2015, L 5 KR 112/15 B ER, NZS 2015, 867). Eine hohe Behandlungsfrequenz ist auch bei unbefristeter Dauer jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Zahl der durchschnittlich 18 jährlichen Arztkontakte eines gesetzlich Versicherten unterschritten wird (LSG SAN, 23.01.2013, L 4 KR 17/10 und 17.12.2015, L 6 KR 31/13 <Revision unter B 1 KR 2/16 R anhängig>). Zu den Ausnahmevoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 und 3 KrTRL auch LSG SAN, 17.06.2010, L 10 KR 1/09, sowie erneut LSG SAN, 16.04.2015, L 6 KR 49/14, NZS 2015, 622 m.w.N. Zu den Voraussetzungen der Fahrkostenübernahme durch die Krankenkasse nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KrTRL (vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität) vgl. LSG SH, 03.07.2015, L 5 KR 112/15 B ER, NZS 2015, 867). VI. Härtefallregelungen 1. Belastungsgrenzen Nach der Neuregelung durch das GMG sind seit dem 01.01.2004 mit dem System der in § 61 SGB V geregelten Zuzahlungen (vgl. hierzu oben E I 5 und die Anmerkungen zu den jeweiligen Leistungen) auch die Befreiungs- und Überforderungsrege- 276 lungen deutlich vereinfacht worden. Für alle Versicherten gilt gem. § 62 Abs. 1 SGB V für alle Zuzahlungen gleichermaßen eine Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Jahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Bei der Zusammenrechnung krankenversicherungsrechtlicher Eigenleistungen bleiben jedoch Selbstbeteiligungen aus anderen Versicherungssystemen (z.B. PKV, Beihilfe) unberücksichtigt (BSG, 19.02.2002, B 1 KR 20/00 R, NZS 2003, 257). Den besonderen Bedürfnissen chronisch Kranker, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird durch eine Überforderungsklausel von 1% des Bruttoeinkommens im Jahr Rechnung getragen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung hat der G-BA in den Richtlinien vom 22.01.2004 (Chroniker-RL) bestimmt. Hiernach ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem SGB XI vor. b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch die chronische Krankheit begründet sein muss. c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der chronischen Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Versicherte müssen die Dauerbehandlung und das Vorliegen des kontinuierlichen Behandlungserfordernisses durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, in der die dauerbehandelte Krankheit angegeben ist. Zum Beleg für den GdB, die MdE oder die Pflegestufe sind die entsprechenden bestandskräftigen Bescheide vorzulegen. Die Krankheit, wegen der sich die Versicherten in Dauerbehandlung befinden, muss in dem Bescheid zum GdB oder zur MdE als Begründung aufgeführt sein. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Chroniker-RL (aktuelle Fassung jeweils unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/8/). 2. Ermittlung der Belastungsgrenzen Bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen werden nach § 62 Abs. 2 SGB V alle Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 SGB V versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Abs. 4 des 2. KVLG jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben und das anrechenbare Einkommen sodann nach weiterer Maßgabe der Vorschrift um Abschläge für die Angehörigen, Lebenspartner und 277 Kinder gemindert. Maßgeblich sind jeweils die Einnahmen im Rahmen des Kalenderjahres, für das die Belastungsgrenze zu berechnen ist (BSG, 10.05.2007, B 10 KR 1/06 R). Zu den entsprechenden Beträgen vgl. Anhang 1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist für jedes Kind, das mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG anzusetzen, d.h. auch für Kinder, die nicht in der GKV familienversichert sind (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 41/06 R, NZS 2008, 424). Die Entlastung ergibt sich aus einem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie einem weiteren Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, ab dem 01.01.2016 in Höhe von insgesamt 3.624 €. Werden Ehegatten zusammen veranlagt, ist der Betrag auf 7.248 € je Kind zu verdoppeln. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind Kindergeldzahlungen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen (BSG, 22.04.2008, B 1 KR 5/07 R, jurisPR-SozR 20/2008 Anm. 4, Radüge). Auch dürfen weder Vermögensumschichtungen noch fiktive Einnahmen berücksichtigt werden, sondern lediglich die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (BSG, 19.09.2007, B 1 KR 1/07 R, NZS 2008, 482; jurisPR-SozR 7/2008 Anm. 2, Meyerhoff). Die zur Erzielung der Mieteinnahmen erforderlichen Werbungskosten sind als Abzugsposten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die steuerlich berücksichtigungsfähige Absetzung für Abnutzung (AfA). Nur was dem Versicherten nach Saldierung von Einnahmen und zu deren Erwirtschaftung erforderlichen Aufwendungen verbleibt, steht ihm „zum Lebensunterhalt“ in Sinne der Härtefallregelung des § 62 SGB V zur Verfügung (BSG, 19.09.2007, B 1 KR 7/07 R, SGb 2008, 361 ff. m. Anm. Ulmer). Nicht auf die Einnahmen zum Lebensunterhalt anrechenbare Einkünfte (z.B. Grundrenten nach dem BVG) sind im Übrigen ausdrücklich und abschließend benannt. Hierzu zählen nach § 18 Abs. 1 Conterganstiftungsgesetz auch die nach diesem Gesetz gewährte Conterganrente, die Kapitalentschädigung sowie die jährliche Sonderzahlung. Nach diesen Grundsätzen muss Entsprechendes auch für die Zuwendung nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) vom 21.08.2007 (BGBl I, 2118) gelten. Der Zuwendung liegt der auch für das soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zu Grunde, ein erlittenes Sonderopfer zu entschädigen. So sind Leistungen nach dem StrRehaG auch nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen z.B. bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen im Rahmen der Zuzahlungen nach § 62 SGB V privilegiert (BSG, 03.07.2013, B 12 KR 22/11 R und B 12 KR 27/12 R). Zur Ermittlung der Belastungsgrenze und den anrechenbaren Einkünften vgl. im Übrigen auch das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ vom 06.06.2013 (www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlung_belastungsgrenzen/_jcr_conte nt/par/download_0/file.res/Gem_Rundschreiben_Einnahmen_Lebensunterhalt_2013 0606.pdf). Es befasst sich mit diesem Begriff, soweit er bei der Prüfung der Möglichkeiten einer Zuzahlungsbefreiung zu beachten ist. Beigefügt ist eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten. 278 Für die in § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V genannten Bezieher insbesondere von Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeleistungen gilt als Bruttoeinnahmen zu Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft abweichend nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Vgl. zu den aktuellen Werten insoweit Anhang 1. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist nach § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a SGB XI erbracht werden (§ 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V). Die Regelung bewirkt, dass auch solche Versicherte Zuzahlungen bis hin zur Belastungsgrenze leisten müssen, die nach altem Recht u.a. als chronisch Kranke oder Empfänger von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe von Zuzahlungen befreit waren. Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen vgl. BSG, 22.04.2008, B 1 KR 18/07 R. Verfassungsrechtlich ist dem Einzelnen eine Zuzahlung nicht mehr zumutbar, wenn damit in das durch das GG gesicherte Existenzminimum eingegriffen wird. Die Zuzahlungspflicht für Leistungsbezieher nach dem SGB II stellt einen solchen Eingriff nach ihrer Ausgestaltung und Höhe nicht dar (BSG, 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R; jurisPR-SozR 22/2008, Anm. 3, Blüggel). Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, weil die entsprechenden Regelungen des SGB V und des SGB XII, die davon ausgehen, dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfassungswidrig sind (BSG, 16.12.2010, B 8 SO 7/09 R, SGb 2012, 43 ff. mit Anm. Wunder). Ebenso für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II LSG Bayern, 23.09.2011, L 16 AS 350/11. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V bestimmt abschließend, in welchen Fällen das Familieneinkommen in Höhe des Eckregelsatzes der RSV oder entsprechend der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu Grunde zu legen ist. Das schließt es aus, die Norm analog anzuwenden. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze ist es daher nicht zulässig, zu Lasten eines Versicherten mit geringem Arbeitseinkommen einen fiktiven Regelsatz nach dem SGB XII zu berücksichtigen. Vielmehr sind lediglich die tatsächlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt entscheidend (BSG, 22.04.2008, B 1 KR 20/07 R und B 1 KR 5/07 R, jurisPR-SozR 20/2008 Anm. 4, Radüge). Zu der – für alle Kassen verbindlichen – Regelung der Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen bzw. deren Erstattung hat der GKV-SV die „Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß § 62 Abs. 1, 2 und 3 SGB V (Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V)“ vom 4./5.10.2010 beschlossen (vgl. z.B. unter www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlung_befreiung.html mit weiteren Einzelheiten zur Berechnung und Antragstellung). Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V werden alle im System der GKV entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen berücksichtigt. Dies gilt auch für Zuzahlungen, die bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland auf Grundlage der VO (EG) 883/2004 entrichtet wurden (Artikel 5 der VO),·die im Rahmen der Kostenerstat- 279 tung bei selbst beschafften Sachleistungen nach der VO (EG) 987/2009 vom Träger des Aufenthaltsortes bzw. von der deutschen Krankenkasse angerechnet wurden und dem Versicherten somit verblieben sind, sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden. Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bzw. im Rahmen der Kostenübernahme nach § 18 SGB V angerechnete Zuzahlungen berücksichtigungsfähig. Eine Gleichstellung im Ausland geleisteter Zuzahlungen mit deutschen Zuzahlungen erfolgt insoweit und maximal in der Höhe, als diese auch in Deutschland angefallen wären. Sofern eine ausländische Zuzahlung die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Zuzahlung übersteigt, erfolgt eine Begrenzung auf die Höhe der deutschen Zuzahlung. Ausländische Zuzahlungen für Leistungen, die in Deutschland zuzahlungsfrei sind, werden nicht berücksichtigt. Vgl. hierzu und zu weiteren Einzelheiten Abschnitt 4.3 der Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V. Werden regelmäßig viele Zuzahlungen entrichtet. ist die Belastungsgrenze schnell erreicht. Für diesen Fall empfiehlt es sich, die Befreiung von den Zuzahlungen bereits im Voraus zu beantragen. Auf Antrag können gegen Ende eines Jahres die Zuzahlungen in Höhe der Belastungsgrenze für das Folgejahr eingezahlt werden. Danach wird ein Befreiungsausweis ausgestellt; das Sammeln von Belegen entfällt. VII. Weiterentwicklung der Versorgung Nach den Vorschriften über die Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 bis 65 SGB V) können die Krankenkassen und ihre Verbände Modellvorhaben durchführen oder mit den Leistungserbringern vereinbaren. Nach § 63 Abs. 3b und 3c SGB V können Modellvorhaben vorsehen, dass entsprechend qualifizierte Angehörige der Kranken- und Altenpflegeberufe sowie Physiotherapeuten erweiterte arztassistierende Tätigkeiten selbstständig durchführen und begrenzt Verordnungen vornehmen. Darüber hinaus können sogar ärztliche Tätigkeiten übertragen werden, bei denen es sich um selbstständige Ausübung der Heilkunde handelt. Näheres hierzu wird durch den G-BA geregelt. Vgl. zur Umsetzung der Modellvorhaben insoweit die Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V – Richtlinie nach § 63 Absatz 3c SGB V – vom 20.10.2011 (BAnz. 2012, S. 1128 / 1228); www.gba.de/informationen/beschluesse/1401/). Die Richtlinie beinhaltet die Grundlagen der Übertragung von Heilkunde auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege sowie Inhalt und Umfang der selbständigen Ausübung der Heilkunde. Beispiele für eine solche „selbständige Ausübung von Heilkunde“ sind etwa spezifische Infusionstherapien, Wund- oder Schmerztherapie. Die Diagnose und deren Überprüfung sowie die Indikationsstellung für bisher ausschließlich ärztliche Behandlungsmaßnahmen bleiben in ärztlicher Verantwortung. Die auf dieser Grundlage durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen sollen nun in Modellvorhaben unter Verantwortung von er- 280 gänzend qualifizierten Angehörigen der Pflegeberufe erfolgen. Vgl. hierzu auch www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/heilkundeuebertragung Nach der Einfügung des § 64a SGB V kann auch die Durchführung von Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Gem. § 65a SGB V i.d.F. des PrävG soll die Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V, Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V oder regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. Darüber hinaus soll die Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. Zur Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 SGB V, um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes zu gewinnen, vgl. § 64c SGB V. Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung wurden zunächst im Rahmen von Modellvorhaben gem. § 65b SGB V durch die Krankenkassen gefördert. Unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse und Strukturen sind diese in die Regelversorgung überführt worden. Damit sollen verlässliche Informations- und Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten, aber auch Versicherte bereitgestellt werden. Auf diese Weise werden sie in die Lage versetzt, möglichst selbstständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzunehmen. Gleichzeitig bietet eine unabhängige Patientenberatung die Möglichkeit, aus Patientensicht Problemlagen im Gesundheitswesen aufzuzeigen. Kostenlos und anonym kann sich jeder Bürger telefonisch, im Internet oder persönlich in den Beratungsstellen bundesweit informieren. Zu den beratenden Experten gehören Mediziner und Juristen. Die „UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ ist im Internet unter www.patientenberatung.de zu erreichen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG vom 03.04.2013, BGBl. I, 617) ist § 65c SGB V eingefügt worden. Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung richten die Länder hiernach klinische Krebsregister ein. Wegen der Einzelheiten vgl. die umfangreiche Neuregelung. 281 VIII. Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern Nach § 66 SGB V sollen die Krankenkassen die Versicherten auch bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB V auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Sie sind danach grundsätzlich zur Unterstützung verpflichtet, es sei denn, es sprechen besondere Gründe dagegen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z. B. medizinische Gutachten, geschehen. Die Unterstützung im Sinne des § 66 SGB V zielt darauf ab, den Versicherten die für eine Rechtsverfolgung essentiellen Informationen zugänglich zu machen. Unterstützungsleistungen beschränken sich demnach regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über die vom Arzt gestellten Diagnosen, die angewandte Therapie, die Namen der Behandler, die Anforderung ärztlicher Unterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen etc. von der Behandlung und die Begutachtung durch den MDK. Diesem und seinen Gutachten kommt bei der Beratung und Prüfung von vorgeworfenen ärztlichen Behandlungs- und Pflegefehlern eine zentrale Rolle zu (vgl. hierzu LSG SH, 20.03.2015, L 5 KR 40/15 B ER, NZS 2015, 543 sowie LSG Hessen, 04.05.2015, L 1 KR 381/13 m.w.N., FD-SozVR 2015, 370118 m. Anm. Plagemann). Über den Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen entscheidet die Kasse auf den Antrag durch Verwaltungsakt (BSG, 08.09.2015, B 1 KR 36/14 R, NZS 2016, 63; FDSozVR 2015, 374357 m. Anm. Plagemann). Die Techniker Krankenkasse (TK) bietet ihren Versicherten jetzt als erste Kasse in Deutschland kostenlose medizinische und juristische Gutachten an. Vgl. hierzu https://www.tk.de. 282 F. Beiträge I. Allgemeines Im 8. Kapitel (§§ 220 bis 274 SGB V) fasst der Gesetzgeber die die Finanzierung der Krankenkassen betreffenden Vorschriften zusammen. Ausgehend vom Prinzip der solidarischen Finanzierung (§ 3 SGB V) und aufbauend auf den Bestimmungen der §§ 14 ff., 67 ff. SGB IV wird hierin den Anforderungen und Besonderheiten der GKV Rechnung getragen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Finanzierung nach dem SGB V sind daher immer auch die gemeinsamen Vorschriften des SGB IV zu berücksichtigen. Fundamentales Mittel der Finanzierung der Krankenkassen sind die Beiträge. Über deren Aufbringung, Bemessung, Tragung und Zahlung handeln die §§ 220 bis 256 SGB V. Der auch für die übrigen Träger der Sozialversicherung gem. § 20 SGB IV geltende Finanzierungsgrundsatz wird in § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Krankenkassen bestätigt: Grundlage der Finanzierung sind Beiträge (einschließlich der Zusatzbeiträge) und sonstige Einnahmen. Die hierdurch zu finanzierenden Mittel für die Krankenversicherung umfassen nach § 259 SGB V die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen (vgl. hierzu §§ 81 ff. SGB IV). Zur Festsetzung des Beitragssatzes seit dem 01.01.2009 vgl. die Neufassung der §§ 220, 241 SGB V durch das GKV-WSG. Beiträge sind öffentliche Abgaben, d.h. einseitig hoheitlich festgesetzte Geldleistungen, die zur Finanzierung, insbesondere zur Verringerung oder Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Sie werden in der Regel von demjenigen gefordert, dem die Einrichtung besondere Vorteile gewährt. Der Beitragsanspruch entsteht ohne Rücksicht darauf, ob die Vorteile von Beitragspflichtigen oder Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zur Definition und Abgrenzung zu anderen öffentlichen Abgaben vgl. weiterführend BVerfGE 7, 244; 20, 269. Zu den sonstigen Einnahmen der Krankenkassen zählen darüber hinaus sonstige öffentliche Abgaben wie auch Ersatz- und Erstattungsleistungen, Zinsen und sonstige Vermögenserträgnisse. Insoweit leistet der Bund z.B. gem. § 221 SGB V an die Krankenkassen eine Beteiligung zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen (Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes), zu deren Gegenfinanzierung die Tabaksteuer erhöht worden ist. Die Zahlungen erfolgen seit dem 01.01.2009 an den Gesundheitsfonds. Den sonstigen Einnahmen sind darüber hinaus die Zahlungen an die Krankenkasse im Rahmen der Finanz- und Risikostrukturausgleiche (RSA) gemäß §§ 265 ff. SGB V (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, 18.07.2005, 2 BvF 2/01) und in der Krankenversicherung der Rentner (§§ 268 ff. SGB V) zuzurechnen. Seit der Einführung des Gesundheitsfonds am 01.01.2009 müssen die Krankenkassen die erhobenen Beiträge an den Gesundheitsfonds, der als Sondervermögen beim Bundesversicherungsamt verwaltet wird, abführen. Aus diesem Fonds erhalten 283 die Krankenkassen ihre Finanzmittel zur Deckung der Ausgaben. Während früher die Morbidität (statistische Erkrankungshäufigkeit) der Versicherten nur indirekt durch die Merkmale Alter, Geschlecht und Erwerbsminderung berücksichtigt wurde, wird nunmehr bei der Mittelverteilung aus dem Gesundheitsfonds zusätzlich die Morbidität der Versicherten (teilweise) direkt berücksichtigt. Zur Verfassungsmäßigkeit dieses Morbiditäts-Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) vgl. BSG, 20.05.2014, B 1 KR 2/14 R, B 1 KR 3/14 R, B 1 KR 4/14 R, B 1 KR 5/14 R, B 1 KR 16/14 R und B 1 KR 18/14 R. Für alle gesetzlichen Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) gilt ein einheitlicher Beitragssatz. Reichen die Zuweisungen aus dem Fonds nicht aus, um die Ausgaben für ihre Versicherten zu decken, so hat die Krankenkasse die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der beim Bundesversicherungsamt gebildete Schätzerkreis schätzt gem. § 220 Abs. 2 SGB V für jedes Jahr bis zum 15. Oktober die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen. Diese Schätzung dient u.a. als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V für das Folgejahr. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind in das Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds nicht eingebunden und auch am Risikostrukturausgleich (weiterhin) nicht beteiligt. In diesem Bereich bleibt das bisherige Finanzierungssystem erhalten. Einzelheiten werden nachfolgend im entsprechenden Zusammenhang dargestellt. Zu den Finanzausgleichen und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vgl. auch die §§ 265a bis 272 SGB V. II. Grundsätze 1. Beitragspflicht Nach dem Grundsatz des § 223 Abs. 1 SGB V löst die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse Beitragspflicht aus, soweit nicht Ausnahmen im SGB V normiert sind. Zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht besteht grundsätzlich zeitliche Kongruenz. Beitragspflicht besteht für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft, also z.B. auch für Zeiten, in denen die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht, insbesondere bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fernblieben oder Streik, bei Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Auslandsaufenthalts, usw. Der Beitragspflicht korrespondiert der Beitragsanspruch der Krankenkasse. Er entsteht gem. § 22 Abs. 1 SGB IV ebenfalls kraft Gesetzes sobald seine im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen, hier die des § 223 Abs. 1 SGB V, vorliegen. Der Anspruch der Krankenkasse auf Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) entsteht mit dem arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch des Versicherten, unabhängig davon, ob und wann das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt wird, d.h. dem Mitglied tatsächlich zufließt. Dies gilt auch – und selbst dann –, wenn Arbeitsentgelt (insbesondere Mindestentgelt und Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aufgrund eines für allgemein 284 verbindlich erklärten Tarifvertrags geschuldet, aber weder gezahlt noch vom Arbeitnehmer gefordert wird („fiktives Arbeitsentgelt“ oder „Phantomlöhne“). Beitragspflicht und Beitragsforderung richten sich insoweit nicht nach dem tatsächlich gezahlten („zugeflossenen“) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“) sondern nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt („Entstehungsprinzip“ oder „Anspruchsprinzip“). Vgl. hierzu die die Prüfpraxis bestätigende Rechtsprechung des BSG, 14.07.2004, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 34/03 R, B 12 KR 1/04 R (NZS 2005, 538) und B 12 KR 7/04 R. Dieser hat sich auch der BFH (29.05.2008, VI R 57/05, jurisPRSozR 20/2008 Anm. 4, Schlegel) angeschlossen. Kritisch hierzu Dickhöfer, Zuflussund Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, Universitätsschriften Recht Band 699, Baden-Baden 2011. Eine Verfassungsbeschwerde ist durch das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 11.09.2008, 1 BvR 2007/05, NZS 2009, 379). Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass durch die Anwendung des Entstehungsprinzips ein Arbeitgeber erst nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Dies gilt insbesondere für einen Arbeitgeber, der sich rechtswidrig verhalten und durch die Einsparung höherer tarifvertraglich geschuldeter Arbeitsentgelte sich zudem Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen rechtmäßig handelnden tarifgebundenen Arbeitgebern verschafft hat. Die Problematik kann sich auch im Hinblick auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) ergeben. Da ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach dem AEntG nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig ist, müssen für die Beurteilung der Versicherungspflicht und auch für die Beitragsberechnung daher mindestens die tarifvertraglich vereinbarten, bzw. die durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindestentgelte zugrunde gelegt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger eine entsprechende Nacherhebung erfolgen. Zur Frage, inwiefern zusätzliche Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem AEntG zulässig sind vgl. BAG, 18.04.2012, 4 AZR 139/10 und 4 AZR 168/10. Zur Nichtanrechenbarkeit von Sonderzahlungen vgl. AG Berlin, 54 Ca 14420/14. In diesem Zusammenhang verstößt die Erstreckung eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung auf nicht am Abschluss des Tarifvertrages beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Insbesondere wird die negative Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers nicht verletzt (LSG BB, 29.01.2016, L 1 KR 26/14). Der tarifvertragliche Mindestlohn gilt auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit (BAG, 13.05.2015, 10 AZR 191/14). Nach § 2 Abs. 1, § 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimmt sich gemäß § 11 BUrlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die – wie die MindestlohnVO – keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist in diesen Fällen deshalb unzulässig. 285 Nach dem Gesetze zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 (BGBl. I, 1348) sollen die Stärkung der Tarifautonomie und die Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer über einen gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn durchgesetzt werden. Das Gesetz enthält als Artikel 1 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG). Vgl. hierzu Bayreuther, NZA 2014, 865 ff. und Spielberger/Schilling, NJW 2014, 2897 ff. Auch bezüglich der hierin geregelten Vorgaben zur Entgelthöhe sind die vorstehenden Grundsätze bei Nichteinhaltung durch die Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsprüfungen zu beachten. Zur Frage der Anrechenbarkeit bestimmter Leistungen und Zulagen (z.B. für Spät- oder Nachtschichten, vermögenswirksame Leistungen) auf den Mindestlohnanspruch vgl. BAG, 16.04.2014, 4 AZR 802/11, juris-PR-ArbR 40/2014, Anm. 1, Fischer; FD-ArbR 2014, 363026, m. Anm. Arnold. Zur Nichtanrechenbarkeit von Sonderzahlungen vgl. ArbG Berlin, 54 Ca 14420/14. Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist insoweit grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung (BAG, 29.06.2016, 5 AZR 716/15, FD-ArbR 2016, 379648 m. Anm. Bauer). Vgl. zur Problematik des Einsatzes osteuropäischer Pflegehilfen im Rahmen der häuslichen Pflege in diesem Zusammenhang Knopp, NZS 2016, 445.Eine Übersicht über die zwingenden Rechtsfolgen und möglichen Sanktionen, die eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn nach sich zieht bieten Pötters/Krause, NZA 2015, 398. Zu den sozialrechtlichen Beitrags- und Haftungsrisiken des MiLoG vgl. umfassend auch Barkow von Creytz / Rittweger / Zieglmeier, DStR-Beih 2015, 73 ff. Weitere Informationen unter www.der-mindestlohn-gilt.de mit einem „Mindestlohn-Rechner“. Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da diese entweder dem Grundsatz der Subsidiarität genügten bzw. nicht ausreichend substantiiert waren (BVerfG, 25.06.2015, 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15). Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, NZA 2011, 289) ist und war die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig. Sie kann und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Dies gilt seit der Gründung am 11.12.2002 (BAG, 22.05.2012, 1 ABN 27/12; BAG, 23.05.2012, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11). Ein etwaiges Vertrauen der Arbeitgeber in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt (BAG, 28.05.2014, 5 AZR 423/12). Nach Auffassung des BVerfG (25.04.2015, 1 BvR 2314/12) genügte die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch die Arbeitsgerichte mit Wirkung für die Vergangenheit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Aus der Tarifunfähigkeit folgt, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Hiernach haben die betroffenen Leiharbeitnehmer „Equal pay“-Ansprüche (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) und müssen so bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden (§ 10 Abs. 4 Sätze 1, 4 AÜG). Auf der Grundlage des „Equal pay“-Anspruches sind für die betroffenen Beschäftigten die Entgeltdifferenzen und darauf entfallende Beiträge für Beschäftigungszeiten dementsprechend nachzuzahlen. Zur Verjährung des Anspruchs vgl. BAG, 17.12.2014, 5 AZR 8/13, FD-ArbR 2015, 368362, m. Anm. Merten. Seit Juli 2011 erstrecken die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen auf diese Problematik und fordern die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Ar- 286 beitgebern nach. Zeitarbeitsfirmen können infolge der Unwirksamkeit der CGZPTarifverträge insoweit im Rahmen der Verjährung (vgl. hierzu z.B. LSG RP, 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER m.w.N.; LSG NRW, 20.09.2012, L 8 R 630/12 B ER; LSG NDS, 21.02.2013, L 1 KR 441/12 B ER) zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Davor schützt auch eine zwischenzeitlich erfolgte Betriebsprüfung nicht. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass die fehlenden Beiträge bei einer früheren Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sind. Eine über die Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen. Vgl. insoweit auch die ständige Rechtsprechung des BSG (z.B. BSG, 18.12.2013, B 12 R 2/11 R, und zuletzt 18.11.2015, B 12 R 7/14 R). A.A. LSG Bayern (31.07.2012, L 5 R 345/12 ER und 13.08.2012, L 5 R 595/12 B ER, NZS 2013, 67 m.w.N. sowie 08.10.2013, L 5 R 554/13, Revision unter B 12 R 4/14 R anhängig), das bei Bestandskraft eines Betriebsprüfungsbescheides eine nachfolgende weitere Beitragsforderung nur unter Anwendung des § 45 SGB X für zulässig hält. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren wird insoweit auch dann angenommen, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (vgl. LSG SAN, 25.03.2014, L 1 KR 40/14 B ER, m.w.N.). Zusammenfassend zur Zulässigkeit der Beitragsnachforderungen erneut LSG BB, 29.07.2014, L 1 KR 131/14 B ER, m.w.N. sowie zur Verjährung LSG BB, 14.07.2015, L 1 KR 208/15 B ER. Vgl. zur Problematik auch Neidert/Scheer, DB 2014, 2471 ff. Mit Urteil vom 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R, FDSozVR 2016, 378432 m. Anm. Buchmann) hat das BSG die Prüfpraxis und die Ergebnisse dem Grunde nach bestätigt: Ein etwaiges Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Sozialversicherungsbeiträge können auch rückwirkend geltend gemacht werden. Die Schätzung der Arbeitsentgelte nach § 28f Abs. 2 SGB IV ist grundsätzlich möglich, bedarf aber weiterer Tatsachenfeststellungen. Die Kenntnis des CGZP-Beschlusses vom 14.12.2010 und die nachfolgenden Anschreiben/Presseveröffentlichungen der DRV indizieren noch keinen Vorsatz für die Anwendung der 30jährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; auch hier sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich. Demgemäß wurde die Sache zurück verwiesen. Vgl. hierzu auch Bissels, BB 2016, 249 ff. und DB 2016, 231 ff. sowie Diepenbrock, jurisPR-ArbR 22/2016 Anm. 1, m.w.N. Grundsätzlich ist bei der Nacherhebung der Beiträge von den bei Unwirksamkeit der Tarifverträge tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelten auszugehen. Eine Schätzung ist dabei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt hat (§ 28f Abs. 2 SGB IV). Die Tatsachengrundlagen, die der Schätzung im konkreten Fall zu Grunde gelegt werden, müssen sich hierbei aus dem Beitragsbescheid selbst ergeben. Ansonsten ist er nicht hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtswidrig (LSG RP, 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER). Nach Auffassung des LSG BW (05.03.2013, L 4 R 4381/12 ER-B) ist es insoweit fraglich, ob ein Arbeitsgeber, der Arbeitnehmer verliehen und in den Arbeitsverträgen auf mit der CGZP geschlossene Tarifverträge verwiesen hat, bis zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat und der Rentenversicherungsträger deshalb berechtigt ist, die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen. Im Rahmen der Betriebsprüfung bei Zeitarbeitsfirmen ist die DRV darüber hinaus zur Einholung von Auskünften bei den Entleihfirmen berechtigt, um so Feststellungen 287 über die Arbeitsbedingungen, insbesondere Entlohnung der vergleichbaren Arbeitnehmer im Rahmen des Equal pay / Equal treatment, treffen zu können (LSG SH, 27.08.2014, L 5 KR 149/14 B ER, NZS 2015, 33). Zur Frage der Einschränkung der Entleiherhaftung nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV in CGZP-Fällen vgl. Klumpp, SGb 2015, 254 ff. Mit einer Rechtsprechungsübersicht Bissels/Raus, BB 2013, 885 ff. sowie Giesen, SGb 2015, 544 ff. Vgl. ergänzend zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung auch die Übersicht von Brand, NZS 2013, 641 ff. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) nach § 22 Abs. 1 SGB IV jedoch erst, sobald dieses ausgezahlt ist. Solange der Anspruch auf Arbeitsentgelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Grunde oder der Höhe nach streitig ist, entsteht der Beitragsanspruch für den streitigen Zeitraum oder Lohnteil erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Dies gilt insbesondere bei Streit über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Zu der Bemessung der beitragspflichtige Einnahmen und Erhebung der Beiträge bei flexiblen Arbeitszeitregelungen vgl. § 23b SGB IV. Hierzu mit weitergehenden Grundsätzen BSG, 20.03.2013, B 12 KR 7/11 R, FD-SozVR 2013, 352009 m. Anm. Plagemann; jurisPR-SozR 7/2014, Anm. 3, Meyerhoff. Das Bestehen einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft hat grundsätzlich die Krankenkasse zu beweisen. Die Unmöglichkeit des Nachweises der maßgebenden Tatsachen geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast daher zu Lasten der Krankenkasse (BSGE 37, 114; 41, 297; BSG USK 77 38, 77 53, 78 146). Beruht diese Unmöglichkeit jedoch darauf, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten - insbesondere Meldepflicht (§ 28a SGB IV) und Aufzeichnungspflicht (§ 28f SGB IV) - verletzt hat, tritt eine Umkehrung der Beweislast ein. Danach hat der Arbeitgeber ggf. zu beweisen, dass ein Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei war (BSG a.a.O.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Krankenkasse ihrerseits die bestehenden Möglichkeiten der Tatsachenfeststellung ausgeschöpft hat (BSG USK 77 13). Beitragspflicht besteht auch bei Unkenntnis des Versicherungsverhältnisses. Das Äquivalenzprinzip (Äquivalenz von Beitrag und Leistung, vgl. BVerfG, 23.03.1994, 1 BvL 8/85, NZS 1994, 417) steht in einem solchen Fall einer Beitragsnacherhebung nicht entgegen, auch wenn in Folge der Unkenntnis keine Leistungen beansprucht wurden (LSG BW, 13.03.2012, L 11 KR 4952/10, NZS 2012, 789 m.w.N.). 2. Beitragsbemessung Die Beitragsbemessung stellt ein Produkt der gem. § 220 SGB V nach dem Finanzierungsbedarf ermittelten Beitragssätze (§§ 241 ff. SGB V, hierzu unten IV), der beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff. SGB V, hierzu unten III) und der Beitragszeit dar. 288 Bemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Diese werden in den §§ 226 bis 240 SGB V getrennt nach Mitgliedergruppen und deren Einnahmearten geregelt. Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt (§ 226 Abs. 3 SGB V), Rentenantragsteller (§ 239 SGB V) und freiwillige Mitglieder (§ 240 SGB V) wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Nach § 227 SGB V gilt § 240 SGB V für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Rückkehrer in die GKV und bisher nicht Versicherte entsprechend (vgl. hierzu auch LSG BB, 19.06.2015, L 9 KR 414/14, FD-SozVR 2015, 373936 m. Anm. Schmidt). Obergrenze der Einnahmen, die für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden können, ist die sog. Beitragsbemessungsgrenze. Nach § 223 Abs. 3 SGB V sind beitragspflichtige Einnahmen nur bis zu einem Betrag von 1/360stel der Jahresarbeitentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen. Zu den aktuellen Beträgen vgl. Anhang 1. Einnahmen, die diese Beträge übersteigen, bleiben - abgesehen von wenigen Sonderfällen - außer Ansatz. Die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze wird problematisch, wenn innerhalb desselben Zeitraumes mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen bestehen und die Arbeitsentgelte zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Bei derartigen Mehrfachbeschäftigungen sind gem. § 22 Abs. 2 SGB IV die Arbeitsentgelte zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Praxis zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelte) in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf „Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ i.d.F. vom 12.11.2014 verständigt (z.B. unter www.aok-business.de/nordwest/fachthemen/rundschreiben/jahr-2014/). Gleiches gilt nach § 22 Abs. 3 SGB IV entsprechend beim Zusammentreffen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit oder mehrerer selbstständiger Tätigkeiten. 3. Beitragsfreiheit Von der grundsätzlichen Beitragspflicht nach § 223 Abs. 1 SGB V sind gem. § 224 Satz 1 SGB V Mitglieder für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder (seit dem 01.08.2013) Betreuungsgeld (solange dies nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.06.2015 aus Gründen des Vertrauensschutzes noch gewährt wird; vgl. hierzu BSG, 15.12.2015, B 10 EG 2/15 R; hierzu Schütz, jurisPR-SozR 15/2016 Anm. 4) ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht jedoch nur hinsichtlich der genannten Leistungen. Bezieht das Mitglied darüber hinaus andere beitragspflichtige Einnahmen, sind diese ggf. der Beitragspflicht zu unterwerfen. Auch besteht bei freiwilliger Mitgliedschaft die Verpflichtung zur Zahlung der Mindestbeiträge i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V fort (BSG, 26.05.2004, B 12 KR 27/02 R und B 12 P 6/03 R). 289 Auch bestimmte Rentenantragsteller sind gem. § 225 SGB V beitragsfrei, wenn sie während dieser Zeit kein Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhalten. Keine Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht stellt hingegen die beitragsfreie Familienversicherung (§ 3 Satz 3 i.V.m. § 10 SGB V) dar, da die versicherten Familienangehörigen nicht Mitglieder der Krankenkasse sind. Auch die Regelungen der §§ 226 Abs. 2 und 251 Abs. 3 Satz 2 SGB V sind nicht als derartige Ausnahmeregelungen zu sehen, da dort nicht die Beitragspflicht in Frage gestellt wird, sondern lediglich bestimmte Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen werden, bzw. die Beitragsentrichtung ausgesetzt wird. III. Beitragspflichtige Einnahmen 1. Allgemeines In den §§ 226 bis 240 SGB V führt der Gesetzgeber die Einnahmen auf, die - gesondert nach Einnahmearten und Mitgliedergruppen - der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. In den §§ 226 bis 231 SGB V finden sich zunächst in ausführlichster Darstellung und zugleich als Grundlagenregelung auch für andere Mitgliedergruppen die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter unter Einschluss der Vorruhestandsgeldbezieher. Neben dem im Vordergrund stehenden Arbeitsentgelt als dem Grundtyp der beitragspflichtigen Einnahmen finden sich besondere Regelungen hinsichtlich der Rente (§ 228 SGB V) und der Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V). Durch § 230 SGB V wird die Rangfolge der Einnahmearten bei der Berücksichtigung zur Beitragsbemessung, in § 231 SGB V schließlich die mögliche Beitragserstattung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V geregelt. Besondere Vorschriften finden sich nachfolgend hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen unständig Beschäftigter (§ 232 SGB V), der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (seit 01.01.2005 Alg II), Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld (§ 232a SGB V), der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (§ 232b SGB V), der Seeleute (§ 233 SGB V), der Künstler und Publizisten (§ 234 SGB V), von Rehabilitanden, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen (§ 235 SGB V) sowie der Studenten und Praktikanten (§ 236 SGB V) und schließlich der versicherungspflichtigen Rentner (§§ 237, 238 SGB V). Für alle diese Mitgliedergruppen wird jedoch in Ergänzung der speziellen Regelungen jeweils auf die allgemeine Regelung für versicherungspflichtig Beschäftigte verwiesen. Eine ergänzende Regelung findet sich für freiwillig versicherte Rentner in § 238a SGB V. Anschließend regelt der Gesetzgeber die Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern (§ 239 SGB V) und freiwilligen Mitgliedern (§ 240 SGB V), die der Satzungsgewalt der Krankenkasse unterstellt wird. Gleiches gilt auch für Schwangere (§ 226 Abs. 3 SGB V), deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt. Für die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in 290 die GKV und bisher nicht Versicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt § 240 SGB V entsprechend (§ 227 SGB V). Unter dem Oberbegriff der beitragspflichtigen Einnahmen werden zusammengefasst: Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Vorruhestandsgeld sowie gleichgestellte, teilweise fiktiv berechnete Einnahmen in Sonderfällen und nach der Satzung. Arbeitsentgelt sowie das gleichgestellte Vorruhestandsgeld kann als beitragspflichtige Einnahme begrifflich nur bei versicherungspflichtig Beschäftigten, zu denen auch die unständig Beschäftigten und die Seeleute zu rechnen sind, in Betracht kommen. Hierauf wird unten noch näher einzugehen sein. An die Stelle des Arbeitsentgelts treten bei den Leistungsempfängern nach dem SGB II und III (§ 232a SGB V), Künstlern und Publizisten (§ 234 SGB V), Rehabilitanden, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen (§ 235 SGB V) bzw. Studenten und Praktikanten (§ 236 SGB V) gleichgestellte, teilweise fiktiv berechnete Entgelte, die nach näherer gesetzlicher Anordnung als beitragspflichtige Einnahmen gelten. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, sind hingegen als beitragspflichtige Einnahme bei allen Mitgliedergruppen - bei versicherungspflichtigen Rentnern gem. § 237 SGB V ausschließlich - zu berücksichtigen. Die Beitragsbemessung durch Satzungsregelung schließlich unterliegt nicht der strengen Bindung an tatsächliche oder gesetzlich fingierte Einnahmen, hat sich aber auch an den Grundsätzen der allgemeinen Vorschriften mit dem Ziel der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 SGB V) zu orientieren. 2. Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter und deren praktische Relevanz im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen, soll hierauf nachfolgend näher eingegangen werden. a. Allgemeines In § 226 Abs. 1 SGB V sind abschließend die Einnahmearten aufgeführt, die bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die Rangfolge der Berücksichtigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich aus § 230 SGB V. Nicht genannte Einnahmearten, z.B. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - soweit nicht als Arbeitseinkommen unter den besondere Voraussetzungen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V zu berücksichtigen - aus Kapitalvermögen o- 291 der Vermietung und Verpachtung, dürfen für diese Mitgliedergruppe nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes kann ggf. bei freiwilligen Mitgliedern gelten, bei denen gem. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden soll. Versicherungspflichtig Beschäftigte sind in diesem Zusammenhang ausschließlich die Beschäftigten, deren Versicherungspflicht durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründet ist. Versicherungspflichtig sind hiernach Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind durch § 5 Abs. 5 SGB V hingegen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige. Den versicherungspflichtigen Beschäftigten sind andererseits durch § 5 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 SGB V Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung und nach § 5 Abs. 3 SGB V die Bezieher von Vorruhestandgeld unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Wegen der Definition und Abgrenzung der vorgenannten Begriffe vgl. bereits oben die Ausführungen unter C I 2 a, b und 4. Obwohl zum Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten auch unständig Beschäftigte und Seeleute gehören, werden diese durch die Vorschrift des § 226 SGB V nicht erfasst. Für diese Mitgliedergruppen gelten vielmehr die Sonderregelungen in den §§ 232, 233 SGB V. b. Arbeitsentgelt Zur Definition und Konkretisierung des Arbeitsentgeltbegriffs, wie er sich aufgrund der Regelungen der §§ 14 und 17 SGB IV i.V.m. der SozialversicherungsentgeltVO ergibt, ist oben unter C I 2 a bereits ausgeführt worden. Ein ausführlicher Katalog über den Entgeltcharakter von Lohn- und Gehaltsteilen findet sich z.B. bei Peters, Handbuch der Krankenversicherung I/2, Vorbemerkung vor § 14 SGB IV. Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne und Lohn im steuerrechtlichen Sinne sind nicht identisch. Grundsätzlich führt die Lohnsteuerpflichtigkeit von Lohn- und Gehaltsteilen nicht automatisch zu der Annahme, es handele sich hierbei auch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Andererseits entfällt nicht in jedem Fall die Beitragspflicht für Arbeitsentgelt, das steuerlich unberücksichtigt bleibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wurde. Dass im Ergebnis vielfach Identität zwischen beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und lohnsteuerpflichtigen Einnahmen besteht, darf nicht dazu führen, die Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlage zu übersehen. Auch kann eine abweichende spätere Bewertung durch das Finanzamt, wie z.B. die steuerrechtliche Nichtanerkennung von Lohn, die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Zuordnung von Arbeitsentgelt nicht mehr beeinflussen (BSG, 07.02.2002, B 12 KR 13/01 R, NZS 2002, 645). Zur weiteren Abgrenzung vgl. zusammenfassend auch BSG, 26.05.2004, B 12 KR 2/04 R und B 12 KR 5/04 R. Wird vom Arbeitgeber eine Beitragsforderung bestritten, ist zunächst das dem Arbeitnehmer geschuldete Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln, aus dem sich – im Grundsatz – in Verbindung mit dem Beitragssatz die Höhe der Beitragsforderung errechnet. 292 Dafür gilt das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Erst wenn feststeht, ob und in welcher Höhe der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, kommt es darauf an, ob Teile des so ermittelten Entgeltanspruchs nach § 1 ArEV i.V.m Vorschriften des Einkommensteuerrechts von der Beitragsbemessung auszunehmen sind. Zur Bewertung von (lohnsteuerfreien) Zuschlägen für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (SFN-Zeiten) vgl. insoweit BSG, 07.05.2014, B 12 R 18/11 R. Zur Frage der Beitragsfreiheit von Zuschlägen für „tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn“ i.S.v. § 3b Abs. 1 EStG bei Rufbereitschaft vgl. LSG Hessen, 29.10.2015, L 8 KR 131/13, FD-SozVR 2016, 375164 m. Anm. Schafhausen. Zur beitragsrechtlichen Berücksichtigung und Behandlung der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer im Rahmen der 1%-Regelung und den sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten vgl. BSG, 02.03.2010, B 12 R 5/09 R, NZS 2011, 267; jurisPR-SozR 04/2011, Anm. 2, Pietrek. In diesem Zusammenhang ist eine arbeitsrechtlich wirksame Entgeltumwandlung beitragsrechtlich auch dann zu beachten, wenn sie nur mündlich vereinbart wird. Gesetzliche und insbesondere sozialrechtliche Vorschriften sehen keine Schriftform für beitragsrechtlich erhebliche Entgeltumwandlungen vor. Die Anwendung der 1% - Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (BFH, 21.4.2010, VI R 46/08). Die 1%-Regelung war nach bisheriger Auffassung des BFH hingegen nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte (BFH, 06.10.2011, VI R 56/10). Der BFH hat diese Rechtsprechung aufgegeben: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Fahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung führt auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt (BFH, 21.03.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12). Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen (BFH, 13.06.2013, VI R 17/12, jurisPR-SteuerR 49/2013, Anm. 1, Pfützenreuter). Für die unbefugte Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer fällt hingegen keine Lohnsteuer an, weil sie keinen Lohncharakter hat (BFH, 18.04.2013, VI ZR 23/12). Auch sind insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, weil die unbefugte Privatnutzung eines Wagens durch den Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt darstellt (LAG Köln, 27.04.2015, 5 Sa 1020/14). Die Beitragsberechnung muss sich immer auf einen bestimmten Lohnabrechnungszeitraum (Tag, Woche, Monat) beziehen, da nur so die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend berücksichtigt werden können. Hierbei ist laufend gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Lohnabrechnungszeitraum zuzurechnen, in dem es verdient d.h. erarbeitet wurde. Die Beitragsberechnung ist daher aus laufend gezahltem Arbeitsentgelt unabhängig davon vorzunehmen, ob und wann das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. 293 Wegen der Besonderheiten der Zuordnung von Nachzahlungen und Sonderzuwendungen, die als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, vgl. die ergänzende Regelung in § 23a SGB IV. Die fast wortgleich dem früheren § 227 SGB V entsprechende Vorschrift ist im SGB IV „vor die Klammer gezogen“ worden und gilt daher in dieser Form nunmehr für alle Beitragsbemessungen in der Sozialversicherung. Zur Definition und zur Berücksichtigung von Umsatzbeteiligungen und variablen Entgelten aus Zielvereinbarungen vgl. BSG, 03.06.2009, B 12 KR 18/08 R bzw. B 12 R 12/07 R, jurisPR-SozR 18/2010, Anm. 1, Pietrek. Der Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung umfasst Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeit raum gezahlt werden. Zuwendungen dieser Art gelten jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 23a Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV dann nicht als „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“, wenn sie „sonstige Sachbezüge“ sind, wobei dies nicht nur solche Vergünstigungen sind, die regelmäßig oder wiederholt gewährt werden. Vom Arbeitgeber erbrachte „sonstige Sachbezüge“ gelten daher generell nicht als „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ (BSG, 31.10.2012, B 12 R 15/11 R - Belobigungsprämien), zumal diese gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV daher nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und deshalb nicht für die Bemessung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Zu Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen etc.) für Personalfahrten der Mitarbeiter eine Konzerntochter der Deutsche Bahn AG vgl. insoweit BSG, 17.12.2014, B 12 KR 19/12 R und B 12 KR 20/12 R. Hinsichtlich der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Krankenversicherung seit dem 01.01.2014 vgl. http://www.tk.de/tk/themen-des-monats/rechtliches/gastbeitrag-pwc/716468. Zur Nichtberücksichtigung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu bestimmtem Lohnersatzleistungen vgl. darüber hinaus § 23c SGB IV und hierzu das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 13.11.2007 (z.B. unter http://212.227.101.181/aok08/rundschreiben/pdf/rds_20071113-23cSGBIV.pdf). Der Beitragsbemessung ist immer das Bruttoarbeitsentgelt (Einnahmen gem. § 14 Abs. 1 SGB IV einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit) zugrunde zu legen. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung, ist das Nettoarbeitsentgelt zur Beitragsbemessung in Bruttoarbeitsentgelt gem. § 14 Abs. 2 SGB IV umzurechnen. Zur entsprechenden Bemessung bei Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vgl. BSG USK 88, 155. Für Bezieher von Vorruhestandsgeld steht dieses gemäß § 226 Abs. 1 Satz 2 SGB V dem Arbeitsentgelt gleich. Dies gilt bei Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 a SGB V) nach Satz 3 gleichermaßen für die ihnen gewährte Ausbildungsvergütung. 294 c. Rente Weitere beitragspflichtige Einnahmeart versicherungspflichtig Beschäftigter ist die Rente, d.h. nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten gem. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, ggf. nach § 228 Abs. 2 SGB V auch sich hieraus ergebende Nachzahlungen. Zahlbetrag der Rente ist der zur Auszahlung gelangende Rentenbetrag. Ist die Rente (teilweise) versagt, gekürzt oder zum Ruhen gebracht, ist insoweit ein Zahlbetrag nicht vorhanden. Die Auszahlung von Rententeilen an Dritte mindert hingegen den Zahlbetrag der Rente nicht. Beträge, die der Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung unterliegen oder nach den §§ 102 ff. SGB X an einen erstattungsberechtigten Leistungsträger ausgezahlt werden, sind daher trotzdem bei der Beitragsbemessung als Zahlbetrag zu berücksichtigen. Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I, 1202) ist § 228 Abs. 1 SGB V auf den Bezug von vergleichbaren, aus dem Ausland bezogenen Renten erstreckt worden. Ausländische Rentenbezüge sind hiernach in Deutschland seit dem 01.07.2011 beitragspflichtig. Beiträge werden in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes erhoben, den Bezieher einer ausländischen Rente allein zu tragen haben. Dies gilt auch für Rentenbezüge z.B. aus den USA; die Regelung des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V betrifft nicht nur Renten aus Europa (LSG Saarland, 16.07.2014, L 2 KR 14/14). Die Beitragspflicht einer ausländischen (hier: spanischen) Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (LSG BW, 19.06.2015, L 4 KR 2901/12). Die von einer Schweizer Pensionskasse nach den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlte Altersrente ist kein Versorgungsbezug sondern eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente. Beiträge zur Krankenversicherung sind deshalb mit dem sich aus § 247 Satz 2 SGB V ergebenden Beitragssatz zu berechnen (LSG BW, 20.09.2013, L 4 KR 1984/13 <NZB B 12 KR 86/13 B verworfen> sowie LSG BW, 18.11.2014, L 11 KR 1659/13 <Revision unter B 12 KR 22/14 R> sowie LSG BW, 27.02.2015, L 4 KR 4805/14 <Revision unter B 12 KR 3/15 R>). Dies gilt auch für Leistungen aus den französischen Zusatzrentensystemen ARRCO und AGIRC, die als Renten i.S.d. § 228 Abs. 1 SGB V zu werten sind (LSG BW, 21.01.2014, L 11 KR 3125/13; Revision unter B 12 KR 3/14 R auf Anregung des Senats hin in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 zurückgenommen) sowie die Renten des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS (LSG BW, 10.12.2014, L 5 KR 2498/13; vgl. hierzu Padé, jurisPR-SozR 13/2015 Anm. 5). 295 d. Versorgungsbezüge Der Beitragsbemessung wird ferner der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, so die Legaldefinition der Versorgungsbezüge in § 229 Abs. 1 SGB V, zugrunde gelegt. Inhalt und Umfang der Einnahmen, die im Einzelnen als Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind, wird durch § 229 SGB V weiter bestimmt. Hierzu zählen insbesondere Versorgungsbezüge aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe wie auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, nicht hingegen z.B. die Witwenabfindung (BSG, 22.05.2003, B 12 KR 12/02 R). Nach der Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch das GMG unterliegen seit dem 01.01.2004 auch Kapitalleistungen aus sog. Direktversicherungen der Beitragspflicht. Mit ersten Entscheidungen vom 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 5/06 R, B 12 KR 17/06 R) hat das BSG die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestätigt. Entscheidend hierfür ist nach der Auffassung des 12. Senats allein, dass der Anspruch auf die Leistung aus der Direktversicherung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift fällig geworden ist. Dem gegenüber kommt es insbesondere nicht darauf an, dass der zu Grunde liegende Versicherungsvertrag bereits vorher abgeschlossen und der Großteil der Beitragsleistung bereits im Zeitraum bis zum 31.12.2003 erbracht worden war. Maßgeblich für die Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist die schuldvertraglich vereinbarte Fälligkeit der Auszahlung, auch wenn der Versorgungsfall Beginn des Ruhestandes bereits vor Januar 2004 eingetreten ist (LSG BB, 13.07.2012, L 1 KR 265/10). Ebenso ist für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, unerheblich, ob und inwieweit der Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht hat. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber der / des Versicherten abgeschlossen wurde. Vgl. auch BSG, 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R und 26/05 R. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07, SGb 2009, 223 ff. m. Anm. Wallrabenstein) die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen: Die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der GKV ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalig Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch die Art der Auszahlung. Mit Urteilen vom 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R – Verfassungsbeschwerde 1 BvR 739/08– und B 12 KR 2/07 R – Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1660/08) hat das BSG seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Leistungen aus Direktversicherungen, die ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen wurden, auch insoweit als Versorgungsbezug beitragspflichtig sind, als sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers während oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses beruhen. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei dabei unerheblich. Es komme deshalb z.B. auch nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis infolge der Insolvenz des früheren Arbeitgebers beendet worden sei. 296 Grundsätzlich sind alle Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Unerheblich ist nach den weiteren Entscheidungen des BSG vom 12.11.2008 (B 12 KR 6/08 R, jurisPR-SozR 3/2010, Anm. 3, Pietrek; B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, wie diese Versicherung finanziert wurde, d.h. ob sie aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers oder durch Entgeltumwandlung aus Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers finanziert wurde oder ob die Versicherung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen wurde und nunmehr von ihm Beiträge gezahlt wurden. Im Krankenversicherungsrecht sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung institutionell abzugrenzen. Es ist nicht entscheidend, ob sie nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) etwa insolvenzgeschützt sind. Für die Beitragspflicht einer Leistung in der GKV ist es unerheblich, wer diese Leistung finanziert hat und wer letztlich die Finanzierung wirtschaftlich getragen hat. Versorgungsbezüge die als Renten oder Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktversicherung gezahlt werden, sind insoweit nicht anders zu behandeln als andere Versorgungsbezüge oder beitragspflichtige Einnahmen. Vgl. hierzu auch Schömann, jurisPR-SozR 18/2009, Anm. 3. Dem ist das BVerfG mit Beschlüssen vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08, NZS 2011, 463) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, NZS 2011, 539) nur zum Teil gefolgt. Die Erhebung von Beiträgen verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten, wenn - wie im Verfahren 1 BvR 739/08 - die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners ist nicht gestört. Darüber hinaus ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach der BSG-Rechtsprechung eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn die Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und dieser - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG). Der Berufsbezug hinsichtlich solcher Beiträge, die der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Kritisch hierzu Hager, NZS 2011, 801 ff. Im Urteil vom 12.12.2007, B 12 KR 2/07 R (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1660/08) hat das BSG nach Ansicht des BVerfG jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, indem es auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer wird der Kapitallebensver- 297 sicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Der Gesetzgeber unterwirft die Erträge aus privater Altersvorsorge bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragsfreipflicht. Das BVerfG sieht auch keine praktischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung: Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung ist hiernach der auf privater Vorsorge beruhende Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen und durch die Krankenkassen beitragsfrei zu belassen. Das zurückverwiesene Verfahren B 12 KR 20/10 ist zwischenzeitlich im Januar 2011 vergleichsweise erledigt worden. Mit Beschluss vom 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, hat das BVerfG die Erforderlichkeit dieser Differenzierung nochmals bekräftigt. Der Wegfall des Arbeitgebers (Insolvenz, Auflösung und Löschung einer GmbH) führt nicht zu einem automatischen Einrücken des Versicherten in die Versicherungsnehmerstellung (LSG NRW, 18.12.2013, L 11 KR 140/12; LSG Saarland, 14.07.2015, L 2 KR 173/14). Es ist insoweit eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten gegenüber der Versicherung erforderlich. Es ist für die beitragsrechtliche Erfassung unerheblich, ob zunächst eine Versicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestand, die dann nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer in einen privaten Lebensversicherungsvertrag überging, oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge stattfand oder ob und in welcher Reihenfolge weitere Wechsel eingetreten sind (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Auch der Umstand, dass möglicherweise tatsächlich gar kein wirksames Arbeitsverhältnis bestand, ist für die Heranziehung nicht entscheidend, wenn ausdrücklich eine „Direktversicherung“ (z.B. unter Nutzung einer bestehenden Gruppenversicherung und mit einem versorgungstypischen Endalter) abgeschlossen wurde; die Betroffenen müssen sich insoweit an der vertraglich gewollten und praktizierten institutionellen Einbindung der Leistung festhalten lassen (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Zu diesen Entscheidungen vgl. die kritischen Anmerkungen von Hager, NZS 2012, 281 ff. Daher ist die einmalige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung auch dann ein Versorgungsbezug, wenn der Direktversicherungsvertrag von einer GmbH als Versicherungsnehmerin zugunsten ihres Alleingesellschafters abgeschlossen worden ist. Daran ändert sich nichts, wenn das Vermögen der GmbH später auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrages auf den Alleingesellschafter übergeht, dies aber dem Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt und die Versicherung deshalb unverändert fortgeführt wird (LSG BW, 01.03. 2011, L 11 KR 2421/09). Der Charakter als beitragspflichtige Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung geht schließlich auch nicht dadurch verloren, dass Versorgungsbezüge nicht dem Arbeitnehmer selbst, sondern einem versicherungspflichtigen Hinterbliebenen zufließen. Darauf, ob auch der Verstorbene in der GKV versichert war, kommt es nicht an (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, jurisPR-SozR 21/2011, Anm. 3, Pietrek; SGb 2012, 96 ff. m. Anm. Bittner). Schließlich ist unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts erfolgt oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung (BSG, 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, NZS 2012, 901 sowie zusammenfassend BSG, 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R). Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des verstorbenen geschiedenen Ehegatten an die Geschiedenenwitwe unterliegt hingegen nicht der Beitragspflicht, da diese nicht Hin- 298 terbliebene i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V ist. Die Hinterbliebeneneigenschaft bestimmt sich insoweit allein nach den rentenrechtlichen Normen (§§ 46, 48 SGB VI), in denen geschiedene Ehegatten diesem Personenkreis nicht zugerechnet werden (LSG SH, 07.03.2013, L 5 KR 90/11 und L 5 KR 64/11). Versorgungsbezüge sind in der Höhe beitragspflichtig, in der ein Anspruch auf diese Einnahmen besteht. Die Beitragspflicht wird grundsätzlich nicht durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über den Anspruch beeinflusst, die nur die Verwendung der Einnahme betreffen. Die Verwendung einer Versicherungsleistung zur Tilgung von Verbindlichkeiten infolge einer getätigten Abtretung führt daher ebenso wenig zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage der Beiträge wie die Verwendung der Leistung für sonstige Schuldentilgungen, Anschaffungen oder andere Zwecke (vgl. zusammenfassend hierzu LSG NRW, 29.07.2010, L 16 KR 335/10, NZS 2011, 585 m.w.N.; LSG HH, 29.02.2012, L 1 KR 9/11). Weder ein vor Auszahlung der Summe an die Bank eingeleitetes Privatinsolvenzverfahren noch die daran anschließende Wohlverhaltensphase noch die insolvenzrechtliche Wirkung einer nach Auszahlung erteilten Restschuldbefreiung stehen daher der Beitragspflicht entgegen, wenn der Beitragsschuldner schon durch die Auszahlung an die Bank dieser gegenüber von einer Verbindlichkeit befreit wurde (BSG, 16.12.2015, B 12 KR 19/14 R). Auch die Auszahlung einer Deckungsrückstellung ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung die der Beitragspflicht unterliegt. Durch die Auszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls, wenn eine Ansparleistung des Arbeitgebers also lediglich in eine „Abfindung“ mündet geht der Charakter als „Versorgungsbezug“ nicht nachträglich verloren (BSG, 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, NZS 2012, 855). Mit dem Urteil wird im Ergebnis verhindert, dass die Beitragspflicht kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles durch Wandel in eine „Abfindungsleistung“ umgangen wird. Selbst wenn die Leistung für einen anderen Zweck verwendet wird, wird sie dennoch als beitragspflichtiger Versorgungsbezug eingeordnet. Für die Frage, wie die Kapitalleistungen bei einem Versicherungsnehmerwechsel konkret in einen beitragspflichtigen betriebsbezogenen Teil und einen nicht beitragspflichtigen privaten Teil aufzuteilen sind, gilt nach weiterführenden Entscheidungen des BSG (30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10) Folgendes: Es ist eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens als „Zahlstelle“ i.S. von § 202 SGB V einzuholen, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. Die Aufteilung muss ausgehen von der regelmäßig feststehenden Gesamtablaufleistung einschließlich aller Erträge und in rückschauender Betrachtung vorgenommen werden. Der beitragspflichtige Teil ist grundsätzlich in typisierender Weise prämienratierlich zu errechnen, d.h. danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt wurden; nur hilfsweise kommt eine zeitratierliche Berechnung in Betracht. Die Prämienleistungen einerseits und die darauf beruhenden Ablaufleistungen andererseits müssen auf diese Weise ins Verhältnis zueinander gesetzt werden. 299 Liegen die beschriebenen Fallgestaltungen im Zusammenhang mit einer Direktversicherung vor, besteht ein Beitragserstattungsanspruch auf die zu Unrecht entrichteten Beiträge. Entsprechende Erstattungsanträge sind an die Krankenkasse zu richten, die diese eingezogen hat. Den Beschlüssen des BVerfG haben Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen die Verträge eine betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der Direktversicherung vorsahen. Die Kassen sehen in den Beschlüssen allerdings keine ausreichend stabile Grundlage zu der Frage, ob auch andere Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wie etwa mittels Pensionskassen, von dieser neuen Rechtslage erfasst werden. Vgl. hierzu auch das Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge vom 08.02.2011 zu TOP 1 (Die Beiträge 2011, 305 ff.). Das BSG (08.04.2013, B 12 KR 55/12 B) verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf seine und die Rechtsprechung des BVerfG, nach der nach wie vor für die Beitragspflicht zentrales Kriterium die institutionelle Abgrenzung ist und die Entscheidungen des BVerfG nur die Besonderheiten der Lebensversicherungsverträge betreffen (s.a. BSG, 29.04.2013, B 12 KR 60/12 B). Die Zahlungen einer Pensionskasse stellen daher insgesamt beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Dies gilt auch für den Anteil, der auf alleiniger Beitragsleistung des Versicherten beruht, etwa wenn dieser nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den über den ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vertrag mit der Pensionskasse privat weiterführt. Die o.a. Rechtsprechung des BVerfG zur (Nicht-) Erhebung von Beiträgen auf Leistungen aus Lebensversicherungen ist mangels vergleichbarer Sachlage nicht entsprechend anwendbar (LSG RP, 15.11.2012, L 5 KR 78/ 12, FD - SozVR 2013, 346707 m. Anm. Lang; vgl. auch BSG, 12.11.2013, B 12 KR 11/13 B). Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets Bezüge der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich für diese Zuordnung ist insoweit, ob es sich bei der leistenden Institution um eine „regulierte“ oder eine „deregulierte“ Pensionskasse handelt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob dabei Leistungen in Rede stehen, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen (BSG, 23.07.2014, B 12 KR 25/12 R, B 12 KR 26/12 R und B 12 KR 28/12 R; hierzu Blüggel, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 2; FD-SozVR 2015, 369300 m. Anm. Plagemann; Verfassungsbeschwerden unter 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Nach diesen Grundsätzen sind wohl auch die sog. Riester-Renten beitragsrechtlich zu berücksichtigen: Grundsätzlich werden keine Beiträge beim Bezug einer RiesterRente erhoben, wenn diese ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers finanziert wurde. Diese Verträge gelten als private Altersvorsorge und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der betrieblichen Altersversorgung. Bei einer Riester-Förderung im Rahmen eines Durchführungsweges nach dem Betriebsrentenrecht gilt die daraus gewährte Versorgungsleistung (Riester-Rente) hingegen als beitragspflichtiger Versorgungsbezug. In den anderen Fällen der Riester-Förderung zählt eine RiesterRente allenfalls über einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Ein derartiger Zusammenhang kann allerdings allein aus der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers an der Altersversorgung nicht hergestellt werden (BSG, 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R sowie BVerfG, 28.9.2010, 1 BvR 1660/08). Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an Riester-Verträgen führt unabhängig von der Zweckbindung der tarifvertraglichen Leistung daher nicht zu einer Versorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV. 300 Wird eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht als Rente, sondern als Kapitalleistung, wenn auch in mehreren Raten gezahlt, handelt es sich um eine unregelmäßig wiederkehrende Leistung. Diese ist mit 1/120 des Gesamtbetrags der Leistung unabhängig vom Zufluss einzelner Raten als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (BSG, 17.03.2010, B 12 KR 5/09 R, NZS 2011, 95). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nur bei Überschreiten der Mindestgrenze zu entrichten. Hierzu vgl. unten e. sowie zu weiteren Einzelheiten das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2014“ vom 17.12.2013 (z.B. unter www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/625364/Datei/119365/KV-PV-Rentner.pdf). Eine Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung hingegen ist bei Pflichtversicherten nicht beitragspflichtig, sofern ein solcher Lebensversicherungsvertrag Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung war. Die Leistung aus einer solchen Lebensversicherung ist keine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, rechtfertigt es nicht, diese Leistung als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Es ist auch nicht geboten im Wege der Analogie Leistungen aus privatrechtlichen Rentenversicherungsverträgen beitragspflichtig den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Renten der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn sie faktisch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen scheinen. Der Gesetzgeber hat einen Numerus Clausus der beitragspflichtigen Einnahmen für pflichtversicherte Rentner im Gesetz festgelegt, der nicht durch Analogie zu Lasten bisher nicht betroffener Leistungen erweitert werden kann (BSG, 05.05.2010, B 12 KR 15/09 R, NZS 2011, 300). Zur Beitragsfreiheit einer Zusatzrente aus dem Versorgungswerk der Presse, wenn der Vertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers und ohne Bestehen von Versicherungspflicht geschlossen wurde, vgl. LSG Bayern, 06.03.2012, L 5 KR 161/09. A.A. LSG BW, 21.10.2015, L 5 KR 2603/14 m.w.N., da eine typisierende Betrachtung ausreichend sei, die Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk als Rente der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Vgl. zum Meinungsstreit auch LSG NRW, 22.10.2015, L 5 KR 35/14; Revision unter B 12 KR 2/16 R anhängig). Auch bei Übergangsbezügen / Überbrückungsgeldern handelt es sich nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V; die Leistung ist ebenfalls keine mit der Rente aus der GRV vergleichbare Einnahme. Der 12. Senat des BSG hat sich für das Beitragsrecht der GKV insoweit den vom BAG zur Abgrenzung sog Überbrückungsgelder von Renten der betrieblichen Altersversorgung entwickelten Grundsätzen angeschlossen. Der eine Betriebsrente kennzeichnende Altersversorgungszweck ist nur bei einem Leistungsbeginn gewährleistet, der nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss. Dies ist, wie in dem entschiedenen Sachverhalt, bei einem frühestmöglichen Lei
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