Newsletter 2016/2 - Staatliche Schulberatung in Bayern

Staatl. Schulberatungsstelle
für Oberbayern-Ost
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81679 München
Tel: 089-98 29 55 - 110/111
Fax.: 089-98 29 55 - 133
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Newsletter Juli 2016
Änderung des BayEUG und neue Bayerische Schulordnung (BaySchO)
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
sicherlich wird an Ihren Schulen über die Gesetzesänderungen im Schulbereich bereits diskutiert. Wir wollen Sie heute darüber nur kurz in Kenntnis setzen und die Einzelheiten in aller Ausführlichkeit bei den Dienstbesprechungen mit Ihnen diskutieren.
Zum 01.08.2016 treten Änderungen des BayEUG und eine neue schulartübergreifende allgemeine Schulordnung (BaySchO) in Kraft - vollumfänglich zunächst gültig für
die allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen, auszugsweise (Regelungen zum
Schulforum, zum beweglichen unterrichtsfreien Tag, Nachteilsausgleich, Notenschutz
und den Schülerunterlagen) auch für die übrigen beruflichen Schulen.
Der Text des Änderungsgesetzes zum BayEUG und die neu einzuführende BaySchO
(Menüpunkt „Schulordnungen“) ist zu finden unter: http://www.km.bayern.de/ministerium/recht.html. Hier finden Sie auch eine sehr ausführliche Hintergrundinformation
unter „Begründung zur BaySchO“.
In der BaySchO wird neben anderen Bereichen auch die für Beratungslehrkräfte und
Schulpsychologen besonders relevante Thematik Lese-Rechtschreib-Störung mit den
Aspekten individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz geregelt.
Hintergrund für die Neuregelungen in Gesetz und Verordnung ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 (Az. 6 C 35.14). Darin hat das Gericht den
bisher eingeschlagenen bayerischen Weg bestätigt, jedoch hierfür das Vorliegen einer
gesetzlichen Regelung gefordert, die es bislang in Bayern nicht gab. Die bisher geltende Bekanntmachung zur „Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten
beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens“ vom 16.11.1999 ist dabei so in
Gesetz und Verordnung integriert, dass bei einer Lese-Rechtschreib-Störung weiterhin
Nachteilsausgleich
und
Notenschutz
ermöglicht
werden.
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich konkretisieren die bestehenden Regelungen und grenzen sie auf der Grundlage des neuen Art. 52 Abs. 5 BayEUG genauer
gegenüber dem Notenschutz ab.
Die Regelungen zum Notenschutz konkretisieren diesen für den Bereich der Legasthenie und weiten die Möglichkeit der Gewährung von Notenschutz auf weitere Fallgruppen aus, wobei in jedem Fall, in dem Notenschutz beantragt wird, eine entsprechende Zeugnisbemerkung zu erfolgen hat.
Die Bescheide der Schulen über den Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störungen
(Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung; stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen) behalten ihre Wirkung auch auf der neuen
Rechtsgrundlage. Eine bisher bescheinigte Lese- und Rechtschreibschwäche wird
künftig unter Lese-Rechtschreib-Störung subsumiert. Damit sind auch alle Maßnahmen bezüglich Lese-Rechtschreib-Störung anwendbar. Diesbezügliche Bescheide
sind daher entsprechend anzupassen. Dabei ist keine zusätzliche fachärztliche Bescheinigung erforderlich, die bereits vorliegende Stellungnahme durch den Schulpsychologen ist ausreichend.
Sehr transparent und für alle Schularten gleich wird im § 36 das Verfahren dargestellt,
vom Antrag bei der Schulleitung über die Stellungnahmen (z.B. auch die Stellungnahme des Schulpsychologen bei Lese-Rechtschreib-Störung) hin zum Bescheid als
Verwaltungsakt durch die Schulleitung.
Mit In-Kraft-Treten der BaySchO ab 1.8.2016 ist die Bekanntmachung zur „Förderung
von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ sowie weitere Bekanntmachungen (z. B. „Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung“
und „Nachteilsausgleich für hörgeschädigte Schüler“) nicht mehr notwendig. Diese Bekanntmachungen werden daher aufgehoben.
Über diese Änderungen könnte Ihre Schulleitung im ersten Elternbrief im neuen Schuljahr informieren. Rechtlich entsteht den Schülern/innen erst einmal kein Nachteil. Wir
als Schulberatungsstelle werden Sie selbstverständlich zeitnah weiter informieren.
… und noch ein Thema: Tätigkeitsbericht
Leider ist es uns immer noch nicht möglich, Ihnen einen veränderten Tätigkeitsbericht
anzubieten, da wir auf die Langzeitauswertung der Tätigkeitsberichte durch das ISB
warten. Erst danach dürfen die Änderungen eingearbeitet werden. Ich bitte also um
Verständnis. Füllen Sie den Bericht bitte online aus. Sie können den Bericht ab sofort
aufrufen unter
http://www.schulberatung.bayern.de/berichte. Bitte pflegen Sie auch die dort von
Ihnen hinterlegten Daten. Der letzte Abgabetermin ist der 1. Oktober 2016!
Ein Tipp: Denke Sie auch daran, den Bericht in Word für sich selbst abzuspeichern. Er
eignet sich – auch in ergänzter Form – gut für ein Mitarbeitergespräch im Hinblick auf
Ihre dienstliche Beurteilung.
Ich bedanke mich für die geleistete Beratungsarbeit auf den unterschiedlichen Ebenen!
Ich wünsche schöne und erholsame Ferien!
Volker Schmalfuß
Zentrale Beratungsstelle für alle Schulen in den Landkreisen Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Erding,
Freising, Miesbach, Mühldorf, Rosenheim, Traunstein