I. Rücktritt - Juristisches Repetitorium Hemmer

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt – Zwischenprüfung
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I. Rücktritt
 rechtsvernichtende Einwendung
Voraussetzungen:
-> Rücktrittserklärung, § 349 BGB
-> Rücktrittsrecht, § 346 BGB
-> kein Ausschluss

vertragliches Rücktrittsrecht, § 346 I Alt.1 BGB

gesetzliches Rücktrittsrecht, § 346 I Alt.2 BGB
insbesondere:

Leistungspflichtverletzung, § 323 I BGB

Schutzpflichtverletzung, § 324 BGB

Unmöglichkeit der Leistung, § 326 V BGB

kein Ausschluss
 § 323 V 1 + 2 BGB
 § 323 VI BGB
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Rechtsfolge:

Rückgewährschuldverhältnis
 Rückgabe der empfangenen Leistungen, § 346 I BGB
 Ausnahme: Wertersatz, § 346 II BGB
 Herausgabe der gezogenen Nutzungen, § 346 I BGB
 Wertersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, § 347 I BGB
 Verwendungsersatz, § 347 II BGB
II. Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB
Unterscheide:
1. Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 I BGB
 Nichtleistung: §§ 280 I, 280 II, 286 BGB (Verzögerungsschaden)
 Schlechtleistung: §§ (437 Nr. 3, 634 Nr.4), 280 I BGB
 Nebenpflichtverletzung: § 280 I BGB i.V.m. §§ 241 II, 311 II BGB
2. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 ff. BGB
 Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283 BGB bzw. § 311a II BGB
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 Nichtleistung: §§ 280 I, III, 281 BGB
 Schlechtleistung: §§ (437 Nr.3, 634 Nr.4), 281, 283 bzw. § 311a II
 Nebenpflichtverletzung: §§ 280 I, III, 282 BGB
Allgemeine Voraussetzungen:
1. Schuldverhältnis (bzw. vorvertragliche Sonderverbindung)
2. Pflichtverletzung
3. Vertretenmüssen, § 276 I BGB
 Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB
4. kausaler Schaden
 Abgrenzung zu Aufwendungen
Besondere Voraussetzungen:
I. § 280 I, II, 286 BGB
 Verzögerungsschaden neben der Leistung

Pflichtverletzung
 Nichtleistung trotz Möglichkeit
 kommt nicht bei Unmöglichkeit in Betracht
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Bsp.: Malermeister M bekommt den Auftrag, im Haus des X die Fassade zu
streichen. Der sich im Schuldnerverzug befindliche M weigert sich jedoch, die
Arbeiten durchzuführen. X lässt wegen des bevorstehenden Herbstes die Arbeiten
durch den Malermeister A durchführen.
 Verzug nur bis Leistungserfolg endgültig herbeigeführt wurde
 bei vorrübergehenden Leistungshindernissen: Ist dem Gläubiger Abwarten
zumutbar oder nicht?
(§ 242 BGB)
Bsp.: Schuldner verpflichtet sich zur Beschaffung hochwertiger ausländischer
Computer aus den USA. Diese sind aber aus militärstrategischen Gründen
vorübergehend nicht lieferbar. Ist ein Ende des Hindernisses nicht absehbar, ist dem
Gläubiger das Warten nicht zuzumuten. Damit liegt Unmöglichkeit vor.
Beachte: absolutes Fixgeschäft  Unmöglichkeit mit Zeitablauf
Bsp.: Das Hochzeitskleid muss pünktlich zur Hochzeit fertiggestellt sein.

fälliger und einredefreier Anspruch
 grds. ist das Bestehen einer Einrede ausreichend
 müssen erst in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden
=> Wirkung ex tunc
Ausnahmen: §§ 273, 1000 BGB (Sicherheitsleistung gem. § 273 III BGB bzw.
Wiedererlangung der Sache durch Ersatz der Verwendungen)

Mahnung
 rechtsgeschäftsähnliche Handlung
 einseitige, empfangsbedürftige, eindeutige Leistungsaufforderung
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 ggf. entbehrlich gem. §§ 286 II, III BGB
(P) Vertragsaufsage vor Fälligkeit

e.A.: §§ 281, 323 IV BGB analog => Mahnung dann entbehrlich

h.M.: § 282 BGB => Verletzung der Leistungstreuepflicht

Vertretenmüssen
 Beweislastumkehr, §§ 280 I 2, 286 IV BGB

Schaden
 allein der Verzögerungsschaden
 Kosten der Erstmahnung nicht ersatzfähig
Beispiele für einen typischen Verzögerungsschaden: Mietkosten, die anfallen,
weil eine Maschine zu spät geliefert wird; Kosten der Rechtsverfolgung (RA-Kosten)
Beachte: für die Zinszahlungspflicht aus § 288 BGB ist ein Schaden nicht
erforderlich
II. §§ 280 I, 241 II BGB
 Nebenpflichtverletzung
 Ersatz des Begleitschadens
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Pflichtverletzung
 Schutzpflichten
Bsp.: Dachdecker lässt aus Unachtsamkeit einen Werkzeugkasten vom Baugerüst
fallen. Dieser trifft den Besteller, der gerade in diesem Augenblick sein Haus
verlassen hatte und verletzt ihn schwer.
 Aufklärungs- und Auskunftspflichten: können sich aus Gesetz (z.B. § 666
BGB), aus vertraglicher Vereinbarung oder § 242 BGB ergeben
Bsp.: Der Stromerzeuger muss die Stromabnehmer von geplanten längeren
Stromabschaltungen rechtzeitig unterrichten.
 Leistungstreuepflichten: Vertragszweck/-erfolg darf nicht gefährdet bzw.
beeinträchtigt werden
Bsp.: Gesellschafter verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
III. §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
(P) Mängelrechte, Anfechtung

vorvertragliches Schuldverhältnis
 § 311 II BGB

Pflichtverletzung
 Schutzpflichtverletzung
 Abbruch von Vertragsverhandlungen
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 Abschluss unwirksamer Verträge
 Abschluss nachteiliger Verträge
Bsp.: V verkauft der A-AG eine neue Maschine. Dabei weist er nicht darauf hin, dass
der Verwendung dieser Maschine bei der A-AG neue Unfallverhütungsvorschriften
entgegenstehen.
Beachte: Eigenhaftung des Vertreters gem. § 311 III BGB
Beachte: Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte anwendbar
IV. §§ 280 I, III, 283 BGB
 Schadensersatz statt der Leistung

Pflichtverletzung
 nachträgliche Unmöglichkeit
Bsp.: A verkauft an B eine Vase. Diese war nach Abschluss des Vertrags zerstört.

Vertretenmüssen
 Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB
Beachte: Sollte sich der Schuldner im Verzug befinden, so haftet er auch für Zufall, §
287 S.2 BGB.

Rechtsfolge
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Beachte: §§ 283 S.2, 281 I 2, 3 BGB für großen Schadensersatz (SE statt der
ganzen Leistung)
V. § 311 a II BGB

Schuldner muss nach § 275 BGB nicht leisten

Leistungshindernis bei Vertragsschluss

Vertretenmüssen bezieht sich auf die Nichtkenntnis!
 Vorwurf: sorglose Abgabe eines Leistungsversprechens
 Beweislastumkehr, § 311 a II BGB

Rechtsfolge
Beachte: §§ 311 a II, 281 I 2, 3 BGB für großen Schadensersatz
VI. §§ 280 I, III, 281 BGB

Pflichtverletzung
 nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung trotz Möglichkeit
 Primärleistung, § 241 I BGB

fälliger und einredefreier Anspruch

Ablauf angemessener Frist
 Fristsetzung ist rechtsgeschäftsähnliche Handlung
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 frühester Zeitpunkt: Fälligkeit
 ggf. entbehrlich gem. § 281 II BGB

Vertretenmüssen
 Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB
(P) Worauf muss sich das Vertretenmüssen beziehen?

TdL: Nachfristsetzung

h.M.: Schuldner muss sich für beide Pflichtverletzungen exkulpieren

Rechtsfolge
Beachte: § 281 I 2, 3 BGB für großen Schadensersatz
VII. § 284 BGB
 Aufwendungsersatz
 an Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung
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