kapilendo credit AGB - Zu kapilendo credit

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der kapilendo AG
„kapilendo credit AGB“
1.
Allgemeines
1.1
Die kapilendo AG, Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg unter HRB 165539 B, Telefon: +49 (0)30 364 2857 0, Telefax: +49
(0)30 364 2857 98, E-Mail: [email protected] (im Folgenden „kapilendo“), vertreten durch
die Vorstände Herrn Christopher Grätz und Herrn Ralph Pieper mit gleicher Anschrift,
betreibt auf der Internetpräsenz www.kapilendo.de eine Crowdlending-Plattform (im
Folgenden „Plattform“), auf der kapilendo kleine und mittelständische Unternehmen,
welche ihren Finanzierungsbedarf in Form von Krediten decken möchten, mit Anlegern
zusammenbringt, die nach Anlagemöglichkeiten suchen.
1.2
Die auf der Plattform angebotenen Kreditprojekte sind in zwei verschiedene
Investmentsparten eingeteilt. Zum einen findet sich auf der Plattform unter der
Internetpräsenz credit.kapilendo.de (im Folgenden „Credit Website“) ein Kreditmarktplatz
für klassische Unternehmenskredite (im Folgenden „kapilendo credit“). Auf der Credit
Website werden Kreditprojekte angeboten, bei denen der Anleger klassische
Darlehensforderungen gegen Unternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) ohne
Erfolgsbeteiligung erwerben kann (im Folgenden „kapilendo credit Projekte“). Zum anderen
findet sich auf der Plattform unter der Internetpräsenz venture.kapilendo.de (im
Folgenden
„Venture
Website“)
ein
Kreditmarktplatz
für
Nachrangdarlehen
(„Crowdinvesting“) (im Folgenden „kapilendo venture“). Über die Venture Website kann der
Anleger dem Unternehmen ein Nachrangdarlehen gewähren und sich partiell am Erfolg
des Unternehmens beteiligen (im Folgenden „kapilendo venture Projekte“).
2.
Anwendungsbereich
2.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „kapilendo credit AGB“) finden
Anwendung, soweit sich Unternehmen und Anleger an kapilendo credit Projekten über die
Credit Website beteiligen.
2.2
Ergänzend zu den kapilendo credit AGB gelten die Allgemeinen Bedingungen zur Nutzung
der Plattform (im Folgenden „kapilendo Plattform AGB“) von kapilendo. Soweit die
kapilendo credit AGB von den kapilendo Plattform AGB abweichende Regelungen
enthalten, gehen die kapilendo credit AGB vor. Die kapilendo Plattform AGB sind hier
abrufbar:
kapilendo Plattform AGB
2.3
Sofern sich Unternehmen und Anleger an über die Venture Website angebotenen
kapilendo venture Projekten beteiligen, finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
venturate AG (künftig firmierend als kapilendo venture AG) (im Folgenden „kapilendo
venture AGB“) Anwendung. Die kapilendo venture AGB sind hier abrufbar:
kapilendo venture AGB
3.
Funktionsweise des Kreditmarkplatzes
3.1
Um eine Finanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen kreditsuchende
Unternehmen zunächst einen unverbindlichen Kreditantrag über die Plattform stellen.
Hierfür wählen sie die gewünschte Kreditsumme und die Kreditlaufzeit über einen
Kreditrechner selbst aus. kapilendo führt anschließend eine Bonitätsprüfung des
Unternehmens durch und schlägt auf Basis des Ergebnisses den Zinssatz für einen
zwischen der Fidor Bank AG (im Folgenden „Partnerbank“) und dem Unternehmen
abzuschließenden Kreditvertrag (im Folgenden „Unternehmenskreditvertrag“) vor. Die
Partnerbank entscheidet eigenverantwortlich über den Abschluss eines Kreditvertrags.
kapilendo wird im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses für die Partnerbank
unterstützend tätig, gewährt selbst aber keine Kredite.
3.2
Ist die Partnerbank grundsätzlich bereit, einen Kredit zu den gewählten Konditionen zu
vergeben, wird das kapilendo credit Projekt auf der Credit Website freigeschaltet. Anleger
können sich nun binnen eines bestimmten Zeitraums (im Folgenden „Finanzierungsphase“)
durch Finanzierungszusagen an dem Projekt beteiligen. Hierzu schließt der Anleger einen
Teilforderungskaufvertrag (im Folgenden „Anlegervertrag“) mit der Kapilendo Funding
GmbH, Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin (im Folgenden „kapilendo Funding“) als
Forderungsverkäufer und kapilendo ab. Im Anlegervertrag wird die zukünftige Forderung
gegen das Unternehmen auf Rückzahlung des Darlehens und Zinszahlung anteilig in Höhe
seiner jeweiligen Beteiligung an dem Projekt verkauft und abgetreten. kapilendo Funding
wiederum schließt einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag mit der Partnerbank,
durch welchen sie die zukünftige Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und
Zinszahlung gegen das Unternehmen erwirbt. Alle Forderungskaufverträge stehen unter
den auflösenden Bedingungen, dass (i) bis zum Ende der Finanzierungsphase die
Finanzierungszusagen der Anleger nicht den gesamten Kreditbetrag decken oder (ii) bis
zum Ende der Finanzierungsphase zzgl. einer 14-tägigen Abrechnungsphase die jeweiligen
Anlagebeträge der Anleger nicht sämtlich auf dem in den Anlegerverträgen bestimmten
Konto der kapilendo Funding eingegangen sind oder (iii) die Partnerbank den Kreditbetrag
nicht binnen zehn Bankarbeitstagen nach Ende der Abrechnungsphase (im Folgenden
„Auszahlungsphase“) an das Unternehmen ausgezahlt hat (im Folgenden „auflösende
Bedingungen“).
3.3
Wird
der
Kreditbetrag
innerhalb
der
Finanzierungsphase
vollständig
durch
Finanzierungszusagen der Anleger gedeckt und sind die darauf geleisteten Einzahlungen
auf dem in den Anlegerverträgen bestimmten Konto der kapilendo Funding eingegangen,
so gilt das kapilendo credit Projekt als vollständig finanziert; die Finanzierungsphase ist
damit beendet. Vollständig finanzierte kapilendo credit Projekte gehen in eine 14-tägige
Abrechnungsphase über. Kommt es in dieser Phase zum Widerruf durch einen oder
mehrere Anleger, so kann der dadurch ungedeckte Anteil des Kreditbetrages durch eine
oder mehrere neue Finanzierungszusagen gedeckt werden. Auch in diesem Fall ist das
kapilendo credit Projekt erfolgreich und geht in die Auszahlungsphase über.
3.4
Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, werden bereits gezahlte Beträge der Anleger
kostenlos an diese zurückgezahlt. Noch nicht an das Unternehmen ausgezahlte Gelder
werden nicht verzinst.
3.5
Tilgungs- und Zinszahlungen des Unternehmens werden an die Partnerbank gezahlt und
von dieser an die Anleger anteilig in Höhe ihrer jeweiligen vertragsgemäßen Beteiligung
am kapilendo credit Projekt ausgezahlt.
4.
Bonitätsprüfung
Bei der Bonitätsprüfung bedient sich kapilendo im Rahmen der Datenschutzerklärung
zusätzlich der Dienstleistungen externer Dritter (z.B. Creditreform Berlin Wolfram KG,
Creditreform Rating AG, KFM Deutsche Mittelstands AG, Bürgel Wirtschaftsinformationen
GmbH & Co. KG) und leitet die zu diesem Zwecke erhobenen Daten an diese weiter.
kapilendo prüft für jedes antragstellende Unternehmen, ob die Voraussetzungen der
Partnerbank zur Kreditvergabe erfüllt sind und ermittelt einen spezifischen
Wahrscheinlichkeitswert für die Rückführung des Kredites durch das Unternehmen. Nach
Abschluss der Bonitätsprüfung übermittelt kapilendo das Ergebnis der Prüfung an die
Partnerbank.
5.
Zustandekommen von Anlegerverträgen
Anlegerverträge zwischen dem Anleger, kapilendo Funding und kapilendo kommen wie
folgt zustande:

Der Anleger erklärt durch Anklicken des Buttons „Gebot abgeben“ auf der Credit
Website einen Teil der Kreditforderung in der von ihm zuvor individuell festgelegten
Höhe (im Folgenden „Investitionssumme“) eines bestimmten kapilendo credit
Projektes erwerben zu wollen. Dies ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
auf Abschluss des Anlegervertrages.

Der Anleger erhält sodann via E-Mail eine pdf-Datei mit dem Anlegervertrag. Dies stellt
ein Angebot durch kapilendo Funding und kapilendo auf Abschluss des
Anlegervertrages dar. Mit der E-Mail bekommt der Anleger das gesetzlich
vorgeschriebene Vermögensanlagen-Informationsblatt über die zu tätigende Anlage,
die vorliegenden kapilendo credit AGB sowie die nach der Verordnung über die
Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) vorgeschriebenen Informationen zugesandt.

Nach Erhalt der vorgenannten E-Mail kann der Anleger die Annahme des Angebotes
erklären, indem er auf der Credit Website (i) das Textfeld ankreuzt, wonach er den
Erhalt der vorgenannten Vertragsunterlagen bestätigt, deren Inhalt akzeptiert und sich
ausdrücklich mit dem mit der Investition einhergehenden Risiko einverstanden erklärt,
(ii) das Textfeld ankreuzt, mit dem er seine Vermögensverhältnisse bestätigt (diese
Bestätigung wird nur abgefragt, soweit das Gebot den Betrag von 1.000,00 € übersteigt
und soweit es sich bei dem Anleger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt) und (iii)
das Textfeld „Gebot kostenpflichtig absenden“ anklickt. Eines gesonderten schriftlichen
Vertragsschlusses bedarf es nicht.
6.
Zustandekommen des Finanzanlagenvermittlungsvertrages mit kapilendo
6.1
Zugleich mit Abschluss des Anlegervertrages wird auch die Geltung der vorliegenden
kapilendo credit AGB und der Abschluss eines Finanzanlagenvermittlungsvertrages auf
Basis der vorliegenden kapilendo credit AGB zwischen dem Anleger und kapilendo
vereinbart. Auf die Geltung der kapilendo credit AGB sowie auf die Begründung des
Finanzanlagenvermittlungsvertrages zwischen kapilendo und Anleger wird dieser bei
Abschluss des Anlegervertrages gesondert hingewiesen.
6.2
kapilendo schließt ferner mit dem Unternehmen einen Kreditvermittlungsvertrag, der
unter Einbeziehung dieser kapilendo credit AGB im Wege der individuellen Kommunikation
per E-Mail zustande kommt.
7.
Gegenstand des Finanzanlagenvermittlungsvertrages
7.1
Aufgrund des gemäß Ziffer 6 abgeschlossenen Vermittlungsvertrages vermittelt kapilendo
unter Einschaltung der kapilendo Funding über die Credit Website (Teil-)
Kreditforderungen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren (im
Folgenden „Vermögensanlage“) zwischen Unternehmen und Anlegern.
7.2
Emittent im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) der betreffenden
Vermögensanlage ist dabei allein das jeweilige Unternehmen und nicht kapilendo.
7.3
kapilendo übernimmt die Rolle der Anbieterin der Vermögensanlage im Sinne des
VermAnlG, wobei kapilendo weder Beratungsleistungen gegenüber dem Unternehmen
noch gegenüber dem Anleger schuldet. kapilendo gibt keine Empfehlung ab,
Anlegerverträge abzuschließen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der
Abschluss eines Anlegervertrages für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen,
insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt.
7.4
Von Anlegern werden für die von kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages
erbrachten Vermittlungsleistungen keine Kosten/Gebühren erhoben.
7.5
Die vom Unternehmen für die von kapilendo aufgrund des Vermittlungsvertrages
erbrachten Vermittlungsleistungen zu entrichtenden Kosten/Gebühren werden mit dem
jeweiligen Unternehmen individuell vereinbart. Die konkrete Höhe der von dem
Unternehmen zu entrichtenden Kosten/Gebühren wird vor Abschluss des
Anlegervertrages und des Vermittlungsvertrages in dem VermögensanlagenInformationsblatt offengelegt.
7.6
Mit Ausnahme der gemäß Ziffer 7.5 mit dem Unternehmen vereinbarten Vergütung,
erlangt kapilendo zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Eigentum an den Darlehensbeträgen
oder sonstigen Geldern von Anlegern und / oder Unternehmen.
8.
Zusicherungen der Unternehmen / Anleger
8.1
Zusicherungen des Anlegers
Für den Fall, dass die Investitionssumme des Anlegers bezogen auf alle von einem
bestimmten Unternehmen emittierten (Teil-) Kreditforderungen über EUR 1.000,00 liegt,
wird der Anleger, der eine natürliche Person oder Personengesellschaft ist, gegenüber
kapilendo und dem jeweiligen Unternehmen durch eine über die Plattform abzugebende
gesonderte Erklärung zusichern, dass

der Anleger über frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und
Finanzinstrumenten von mindestens EUR 100.000,00 Euro verfügt; oder

der gebotene Darlehensbetrag den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nicht übersteigt.
8.2
Zusicherungen des Unternehmens
Mit Freischaltung des kapilendo credit Projektes sichert das Unternehmen gegenüber
kapilendo und den Anlegern jeweils zu, dass

die vom Unternehmen insgesamt (einschließlich über die Plattform) angebotenen
Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG einen Gesamtbetrag von EUR 2,5
Mio. nicht übersteigen; und

das Unternehmen keine Vermögensanlage öffentlich anbieten wird und keine von ihm
öffentlich angebotene Vermögensanlage existiert, die noch nicht vollständig getilgt ist
und eines der folgenden Kriterien erfüllt: Stückelung kleiner / gleich 20 Anteile und /
oder Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile an
Vermögensanlagen kleiner / gleich EUR 100.000,00 und / oder Preis jedes angebotenen
Anteils beträgt mindestens EUR 200.000,00 je Anleger.
9.
Sonstige Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen ist jeweils auf eigene Kosten verpflichtet,

beim Auftreten von Unrichtigkeiten oder Veränderungen der im VermögensanlagenInformationsblatt enthaltenen, das Unternehmen betreffenden Angaben während der
Finanzierungsphase unverzüglich eine entsprechende Mitteilung gegenüber kapilendo
zu machen, so dass kapilendo die betroffenen Angaben bei Bedarf aktualisieren und,
wenn und soweit sie unrichtig sind, eine aktualisierte Fassung des VermögensanlagenInformationsblattes (unter Nennung des Datums der letzten Aktualisierung sowie der
Zahl der seit der erstmaliger Erstellung übernommenen Aktualisierungen) bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hinterlegen kann;

eine (ggf. aktualisierte) Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblattes mit
Beginn und für die Dauer der Finanzierungsphase auf seiner Internetseite zugänglich
zu machen;

einem Anleger oder am Abschluss eines Anlegervertrages Interessierten auf dessen
Anfordern den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform
oder Papierform zu übermitteln;

die Vorschriften über die Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten in § 23
VermAnlG (mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VermAnlG), über den Inhalt von
Jahresabschlüssen, in § 24 Abs. 1 bis 4 VermAnlG und über die Verkürzung der
handelsrechtlichen Offenlegungsfrist in § 26 VermAnlG zu beachten. Zur Einhaltung der
vorgenannten Verpflichtungen sollte das Unternehmen ggf. einen Wirtschaftsprüfer
konsultieren.

bei allen Werbemaßnahmen für eine Vermögensanlage außerhalb der Credit Website
die jeweils hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
10.
Haftung
10.1
Eine Haftung von kapilendo für Schäden des Unternehmens und / oder Anlegers ist
ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von kapilendo oder seiner jeweiligen Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten haftet kapilendo für jede Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentlich ist jede Pflicht, die
eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren
Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen der Haftung für Personenschäden.
10.2
Das Unternehmen bzw. der Anleger hat kapilendo alle Schäden zu ersetzen, die kapilendo
aus der Verletzung der jeweiligen gesetzlichen oder nach diesen kapilendo credit AGB
bestehenden Verpflichtungen bzw. falschen Zusicherungen entstehen und kapilendo von
Ansprüchen Dritter bzw. Haftungen gegenüber Dritten, gleich welcher Art einschließlich
behördlich verhängter Geldbußen und / oder Strafen freizustellen. Die
Freistellungsverpflichtung besteht nicht, sofern die Ansprüche Dritter bzw. Haftungen
gegenüber Dritten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von kapilendo oder seiner
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
11.
Änderungen der kapilendo credit AGB
11.1
kapilendo behält sich vor, diese kapilendo credit AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der
kapilendo credit AGB sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen (im Folgenden
einheitlich „Änderungen“) werden den Anlegern und Unternehmen spätestens sechs
Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail
übermittelt.
11.2
Die Zustimmung eines Anlegers bzw. Unternehmens zu den Änderungen gilt als erteilt,
wenn der jeweilige Anleger bzw. Unternehmen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Änderungen ganz oder teilweise schriftlich (gerichtet an
kapilendo unter der im Impressum angegebenen Adresse) oder per E-Mail (an
[email protected]) widerspricht. Auf diese Genehmigungswirkung wird
kapilendo bei Übermittlung der Änderungen besonders hinweisen.
11.3
Wenn der Anleger bzw. das Unternehmen den Änderungen widerspricht, ist kapilendo
berechtigt, den Vermittlungsvertrag mit dem Anleger bzw. dem Unternehmen mit Wirkung
ab dem Tag zu kündigen, an dem die Änderungen in Kraft treten.
12.
Kündigung
12.1
Der Vermittlungsvertrag hat keine Mindestlaufzeit, sondern ist unbefristet.
12.2
Sowohl kapilendo als auch der Anleger / das Unternehmen sind jederzeit berechtigt, den
Vermittlungsvertrag ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
13.
Schlussbestimmungen
13.1
Sollte eine Bestimmung der kapilendo credit AGB unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.
13.2
Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Vorbehaltlich anderer Angaben
kapilendos gegenüber Unternehmen / Anleger im Einzelfall, stehen andere Sprachen als
Vertrags- oder Kommunikationssprache nicht zur Verfügung.
13.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln
des EGBGB und der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anzuwendende
Rechtsvorschriften (insb. Verbraucherschutzvorschriften) eines anderen Staates, in dem
der Anleger seinen Wohnsitz hat, bleiben anwendbar.
13.4
Sofern kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand gegeben ist, ist für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ausschließlich das
Gericht am Sitz von kapilendo zuständig, sofern der Anleger / das Unternehmen Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EUMitgliedsstaat hat oder seinen (Wohn-)Sitz nach Geltung dieser Nutzungsbedingungen in
das Nicht-EU-Ausland verlegt hat.
13.5
Sofern es sich bei Unternehmen / Anleger um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
handelt, wird § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 BGB abbedungen.
Informationen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nach §§ 312c, 312d
Abs. 2 BGB, Art. 246b EGBGB betreffend den Finanzanlagenvermittlungsvertrag
Soweit es sich bei dem Anleger um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, ist
der Finanzanlagenvermittlungsvertrag ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen
nach §§ 312c, 312d Abs. 2 BGB. In Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 246b EGBGB
werden für diesen Fall die folgenden Auskünfte erteilt:
1. Allgemeine Informationen
(a) Firma, ladungsfähige Anschrift und Firmenbucheintragung (insbes. Registernummer)
des Unternehmers
kapilendo AG, Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg unter HRB 165539 B, Telefon: +49 (0)30 364 2857 0, Telefax: +49
(0)30 364 2857 98, E-Mail: [email protected].
(b) Gesetzliche Vertreter des Unternehmers
kapilendo wird vertreten durch die Vorstände Herrn Christopher Grätz und Herrn Ralph
Pieper, unter der unter Ziff. (a) genannten Anschrift.
(c)
Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers
kapilendo ist Finanzanlagenvermittlerin nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO und vermittelt
über die von ihr betriebene Internet-Dienstleistungsplattform venture.kapilendo.de
partiarische Nachrangdarlehen und über die von ihr ebenfalls betriebene InternetDienstleistungsplattform credit.kapilendo.de sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf
Verzinsung und Rückzahlung gewähren, zwischen interessierten Anlegern, die jeweils
Verbraucher oder Unternehmer sein können und den Emittenten der vorgenannten
Vermögensanlagen.
(d) Für die Zulassung des Unternehmers zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 34c und § 34f GewO ist das Bezirksamt BerlinCharlottenburg, Fachbereich Wirtschaft, John-F. Kennedy Platz, 10820 Berlin.
2.
Informationen zum Vermittlungsvertrag
(a) Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und Hinweis auf
spezifische Risiken
Die von kapilendo angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Vermittlung von
Forderungen aus Darlehensverträgen an Anleger. Bei den Forderungen handelt es sich
um Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Die Vermittlung geschieht
ausschließlich über den online Kreditmarktplatz auf der Internetseite credit.kapilendo.de.
kapilendo ist Anbieterin der Vermögensanlagen, das jeweilige Unternehmen ist
Emittentin. kapilendo berät nicht zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Vermögensleistungen und spricht in diesem Zusammenhang auch keine Empfehlungen
aus. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines
Forderungskaufvertrags für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere
auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt.
Die Darlehensforderungen, auf welche sich die Finanzanlagenvermittlung bezieht, sind
mit speziellen Risiken behaftet. Diese sind in den Informationen für Fernabsatzverträge
über Finanzdienstleistungen nach § 312d Abs. 2 BGB, Art. 246b EGBGB für den
Forderungskaufvertrag und im jeweiligen Vermögensanlagen-Informationsblatt erläutert.
(b) Zustandekommen des Vermittlungsvertrages
Der Vermittlungsvertrag kommt gemäß der Bestimmungen in vorstehender Ziffer 6.1
dieser kapilendo credit AGB zustande.
(c)
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern
Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags
entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer 7.4 dieser kapilendo credit AGB).
Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im
Zusammenhang mit den Darlehensforderungen unterliegen bei dem Anleger der
Besteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden derzeit mit 25% Kapitalertragsteuer
zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche
Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Darlehensbetrages
durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt
möglich.
Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer ein und
führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der
Darlehensforderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern.
Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich
beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger
über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen.
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen
Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein.
(d) Mindestlaufzeit
Der Vermittlungsvertrag hat keine Mindestlaufzeit, sondern ist unbefristet.
(e) Vertragliche Kündigungsbedingungen
Sowohl kapilendo als auch Anleger und Unternehmen sind jederzeit berechtigt, den
Vermittlungsvertrag ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen
(vgl. Ziffer 12 dieser kapilendo credit AGB).
(f)
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.
(g) Anwendbares Recht, zuständiges Gericht
Der Vermittlungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für sämtliche
Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag ist, soweit
gesetzlich zulässig, Berlin.
(h) Vertrags- und Kommunikationssprache
Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
3.
Gültigkeitsdauer der Informationen
Diese Informationen gelten bis zur Mitteilung von Änderungen. kapilendo behält sich
Änderungen gemäß den Regelungen in Ziffer 11 dieser kapilendo credit AGB vor.
4.
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des
Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank
eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer
Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde
erforderlichen Unterlagen an „Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12
32, 60047 Frankfurt“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird
eine Schlichtung abgelehnt, wenn
• der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder
während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
• die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
• ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,
• die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines
Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist,
• der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der
Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder
• die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.
Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der
Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die
Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit
kapilendo abgeschlossen hat.
5.
Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen
Es bestehen weder Garantiefonds noch andere Entschädigungsregelungen zur
Absicherung von Forderungen des Anlegers aus dem Vermittlungsvertrag.
Widerrufsbelehrung betreffend Finanzanlagenvermittlungsvertrag
Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser
Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: kapilendo
AG, Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin, E-Mail: [email protected].
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte
Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem
Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine
Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr
Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit
deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung nach § 312g Abs. 1 BGB