Home > Gründung > Gründungsfahrplan Gesellschaften Gründungsfahrplan Gesellschaften Dieses Dokument wurde erstellt am 18.08.2016 Impressum Inhaltsverzeichnis Gesellschaftsformen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Aktiengesellschaft (AG) Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialversicherung Firmenbuch Firmenwortlaut Aktien Hauptversammlung Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) Rechtsgrundlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Allgemeines Gründungsprivilegierung Haftungsbeschränkung während der Gründungsprivilegierung Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialversicherung Firmenbuch Firmenwortlaut Hinweis Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Offene Gesellschaft (OG) Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialversicherung Firmenbuch Firmenwortlaut Hinweis Rechtsgrundlagen Kommanditgesellschaft (KG) Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialversicherung Firmenbuch Firmenwortlaut Hinweis Rechtsgrundlagen GmbH & Co KG Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialversicherung Firmenbuch Firmenwortlaut Hinweis Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Stille Gesellschaft (stGes) Haftung Gewerberecht Steuerrecht Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 1/30 Sozialversicherung Firmenbuch Firmenwortlaut Hinweis Rechtsgrundlagen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) Allgemeines Geschäftsführung und Vertretung Verteilung von Gewinn und Verlust Haftung Gewerberecht Steuerrecht Sozialversicherung Firmenbuch Gesellschaftsname Rechtsgrundlagen Genossenschaften Haftung Gewerberecht Steuerrecht Firmenbuch Firmenwortlaut Rechtsgrundlagen Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften) Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, reglementierte Gewerbe) Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren: Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, freie Gewerbe) Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Eintragung in das Gewerberegister Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Online-Verfahren: Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften – Allgemeines Rechtsgrundlagen Finanzamt – Anzeige Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Zusätzliche Informationen Experteninformation Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 2/30 Sozialversicherung (SVA) – Anzeige Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Experteninformation Anmeldung Arbeitnehmer Inhaltliche Beschreibung Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 3/30 Gründungsfahrplan Gesellschaften Von der Idee zum konkreten Vorhaben. Vom Vorhaben zum Konzept. Vom Konzept zur Umsetzung. In diesem Kapitel befinden sich Informationen zu den verschiedenen Gesellschaftsformen, Firmenwortlaut, Gewerbeanmeldung, Firmenbuch und weiteren Schritten, die für den erfolgreichen Start Ihres Unternehmens notwendig sind. Information für Einsteiger Wollen sich zwei oder mehrere Personen zur Führung eines Unternehmens zusammenschließen, ist die Gründung einer Gesellschaft notwendig. Sie ist eine durch einen Gesellschaftsvertrag (Rechtsgeschäft) begründete Rechtsgemeinschaft. Haben Sie sich entschieden ein Unternehmen zu gründen, ist es ratsam vorher mit der Gründungsberatung der Wirtschaftskammer in Kontakt zu treten. Bei der Gründung einer Gesellschaft gilt es, Folgendes zu beachten: Sie müssen die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens festlegen und den Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie müssen einen passenden Namen/Firmenwortlaut für Ihr Unternehmen finden. Diesen Namen können Sie frei wählen. Eingetragene Unternehmen müssen verpflichtend einen entsprechenden Rechtsformzusatz tragen, der Aufschluss über die Rechtsform des Unternehmens gibt. HINWEIS Gesellschaften (ausgenommen der in das Firmenbuch. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entstehen erst durch Eintragung Die Art der Gesellschaftsform ist abhängig von der Einflussnahme auf die Geschäftsführung, der Finanzierung durch Beteiligung, dem Ausmaß der Haftung etc. Wenn Sie sich entschieden haben, eine Personengesellschaft zu gründen, haben Sie die Wahl zwischen der Offenen Gesellschaft (OG), der Kommanditgesellschaft (KG), der GmbH & Co KG oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Dabei ist Folgendes zu beachten: Sowohl die OG, die KG als auch die GmbH & Co KG entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch. Die GesBR kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden HINWEIS Die Gesellschaftsformen "Offene Erwerbsgesellschaft" (OEG) und "Kommandit-Erwerbgesellschaft" (KEG) können seit 1. Jänner 2007 Kraft des neuen Unternehmensgesetzbuches nicht mehr gegründet werden. Wenn Sie sich entschieden haben, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, haben Sie die Wahl zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG). Dabei ist Folgendes zu beachten: Sowohl die GmbH als auch die AG entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden Die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Gewerbes ist bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich Weitere Schritte, welche Sie im Zuge der Unternehmensgründung vornehmen müssen: Finanzamt – Anzeige Sozialversicherung (SVA) – Anzeige Arbeitnehmer – Anmeldung Informationen zur Ausübung von des jeweiligen Berufsverbandes. freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. Weiterführende Links Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 4/30 Gründungsberatung der Wirtschaftskammer (Gründerservice) Your Europe Business (EU) (Informationen zu den entsprechenden Regelungen in anderen EU -Mitgliedstaaten) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gesellschaftsformen Wollen mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen führen, gründen sie dazu meist eine Gesellschaft. Welche Gesellschaftsform im konkreten Fall am besten geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. von der Größe und vom Kapitalbedarf des Unternehmens, von der beabsichtigten Form der Beteiligung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter (aktive Mitarbeit oder bloße Kapitalaufbringung), von der gewünschten Haftungsart (beschränkt oder unbeschränkt) und von steuerrechtlichen Erwägungen. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen können. Aus steuerlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, wohingegen die Körperschaftsteuer (KSt) die Ertragsteuer der juristischen Personen darstellt. Bei Personengesellschaften ist das Durchgriffsprinzip vorherrschend, d.h. es erfolgt eine direkte Gewinn- bzw. Verlustzurechnung bei der Gesellschafterin/beim Gesellschafter. Hingegen ist für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip maßgebend, wonach die Gewinn- bzw. Verlustzurechnung bei der Gesellschaft selbst erfolgt. Der Gesellschafterin/dem Gesellschafter werden lediglich ausgeschüttete Gewinne zugerechnet. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Körperschaftsteuer nicht als progressiv gestaffelter Tarif ausgestaltet, sondern als linearer Tarif von 25 Prozent. Sie wird jedoch vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird, wobei bei Kapitalgesellschaften alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gibt es eine Mindeststeuer in der Höhe von fünf Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals für jedes volle Kalendervierteljahr, wobei für neu gegründete GmbH in den ersten 10 Jahren ab der Gründung eine reduzierte Mindeststeuer zu entrichten ist. HINWEIS Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde ausdrücklich festgelegt, dass Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen sind, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender. Weiterführende Links Wirtschaftskammer Österreich (WKO) Gründer-Service WKO Rechtsgrundlagen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Stand: 14.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 5/30 Bundesministerium für Justiz Aktiengesellschaft (AG) Haftung Aktiengesellschaften sind Körperschaften des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionärinnen/Aktionäre sind zur Leistung der von ihnen übernommenen Einlagen verpflichtet. Darüber hinaus kann die Satzung weitere Pflichten vorsehen. Sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die aus den Aktionärinnen/Aktionären bestehende Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat. Gewerberecht Gewerberechtsträger ist die Aktiengesellschaft. Der Vorstand gibt der Gewerbebehörde eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, bekannt. Dieser oder diese hat auch den Befähigungsnachweis zu erbringen. Steuerrecht Die Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindestgrundkapitals von 70.000 Euro, insgesamt somit 3.500 Euro. An Aktionärinnen/Aktionäre (natürliche Personen) im Inland ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Dies gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien. Sozialversicherung Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nach dem ASVG in der Unfallversicherung vollversichert. Kranken-, Pensions- und Firmenbuch Die Aktiengesellschaft erhält erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit. HINWEIS Seit 1. August 2011 müssen börsenotierte Aktiengesellschaften die Adresse ihrer Internetseite und auch den Umstand der Börsenotierung im Firmenbuch eintragen. Firmenwortlaut Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden ("AG"). Aktien Bei Aktiengesellschaften hat der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 70.000 Euro zu betragen. Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft aber nicht nebeneinander bestehen. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Unterschieden wird auch zwischen Namens- und Inhaberaktien. Seit 1. August 2011 müssen nicht börsenotierte Aktiengesellschaften Namensaktien ausgeben. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuchs verbunden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur diejenige/derjenige als Aktionärin/Aktionär, die/der im Aktienbuch eingetragen ist. Börsenotierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse zugelassen werden sollen, kommt weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu. Inhaberaktien müssen in einer Sammelurkunde verbrieft werden. Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 6/30 Hauptversammlung In einer Aktiengesellschaft muss innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung stattfinden, die vom Vorstand spätestens am 28. Tag vor der Versammlung einberufen werden muss (ordentliche Hauptversammlung). Findet darüber hinaus eine weitere (außerordentliche) Hauptversammlung statt, muss die Einberufung am 21. Tag vor der Versammlung erfolgen. Nähere Informationen zur Hauptversammlung finden sich im Aktiengesetz. Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) Die Europäische Gesellschaft (SE) ist eine Sonderform der Aktiengesellschaft, die auf einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union – der SE-Verordnung – beruht. In Ergänzung dieser Verordnung wurde für SEs mit Sitz in Österreich auch ein eigenes SE-Gesetz (SEG) erlassen. Soweit weder die SE-Verordnung, noch das SEG eine abweichende Regelung vorsieht, gilt das Aktiengesetz (AktG). Die SE weist im Vergleich zur AG einige Besonderheiten auf: So muss das Kapital einer SE zumindest 120.000 Euro betragen (AG: 70.000 Euro). Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindestkapitals von 120.000 Euro, insgesamt somit 6.000 Euro. Außerdem kann eine SE zwischen dem von der österreichischen AG bekannten dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat und dem aus dem angloamerikanischen Bereich kommenden monistischen System wählen, in dem ein einheitlicher Verwaltungsrat für die Belange der Gesellschaft verantwortlich ist. Die Gründung einer SE ist allerdings nur möglich, wenn es bereits Kapitalgesellschaften in verschiedenen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gibt, für welche die SE – vereinfacht gesagt – ein Instrument zur Intensivierung ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sein soll (z.B. durch eine Verschmelzung zu einer SE oder durch Gründung einer gemeinsamen Holding-SE). Rechtsgrundlagen Aktiengesetz (AktG) Unternehmensgesetzbuch (UGB) Societas Europaea-Gesetz (SEG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer Stand: 01.02.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Allgemeines Seit 1. März 2014 muss die Stammeinlage einer GmbH wieder 35.000 Euro betragen, wobei grundsätzlich mindestens 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen. Gründungsprivilegierung Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter können nunmehr bei der Gründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die gesellschaftsrechtliche Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird. Dies muss bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags (und nicht erst durch eine spätere Abänderung dieses Vertrags) vorgesehen werden. Die Gründungsprivilegierung ist zeitlich beschränkt und endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung bedeutet: Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 7/30 Neben den Stammeinlagen, die von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zu übernehmen sind, müssen im Gesellschaftsvertrag auch sogenannte gründungsprivilegierte Stammeinlagen für die einzelnen Gesellschafter festgelegt werden. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen. Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen in Summe mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind nicht möglich. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens nach zehn Jahren, kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert wird und dass die gesetzlichen Mindesteinzahlungserfordernisse (in der Regel mindestens 17.500 Euro Bareinlagen) erfüllt werden. Haftungsbeschränkung während der Gründungsprivilegierung Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der GmbH gegenüber Gläubigerinnen/Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter, wenn es während aufrechter Gründungsprivilegierung zu einem Insolvenzverfahren kommt. Haftung Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur diese selbst. Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter müssen nur die übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschaft leisten. Gewerberecht Gewerberechtsträger ist die GmbH. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer , die/der auch handelsrechtliche Geschäftsführerin/handelsrechtlicher Geschäftsführer sein muss, oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen. Steuerrecht Die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen. Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die für die Gründung einer GmbH erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals an. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 35.000 Euro, insgesamt somit 1.750 Euro. Nach dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs haben jedoch lediglich eine reduzierte Mindeststeuer für die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung von 500 Euro und für die folgenden fünf Kalenderjahre nach der Gründung von 1.000 Euro pro Kalenderjahr zu entrichten (steuerliches Gründungsprivileg). An Gesellschafterinnen/Gesellschafter (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Auch der Gewinn aus einem Anteilsverkauf unterliegt einem festen Steuersatz von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) (ebenfalls mit Veranlagungsoption). Gesellschafterinnen/Gesellschafter mit einer Beteiligung bis zu 25 Prozent können steuerlich Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) sein, bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent führen Tätigkeitsvergütungen hingegen grundsätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH – soweit sie fremdüblich sind und den Betrag von 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen – eine Betriebsausgabe dar. Sozialversicherung Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen. Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 8/30 unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Hat eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung von mehr als 25 Prozent und maximal 50 Prozent einen derart beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens, unterliegt sie/er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer 50 Prozent übersteigenden Beteiligung unterliegt jedenfalls nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Eine "bloße" Gesellschafterin/ein "bloßer" Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent unterliegt nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG; es kann eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmerin/Dienstnehmer vorliegen. Eine 50 Prozent übersteigende Beteiligung schließt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG jedenfalls aus; die Gesellschafterin/der Gesellschafter unterliegt der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Firmenbuch Die GmbH entsteht erst mit der Notariatsaktes. Eintragung in das Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Hat eine GmbH die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so muss auch dieser Umstand im Firmenbuch eingetragen werden. Firmenwortlaut Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden ("Gesellschaft mbH", "GesmbH" oder "GmbH"). Hinweis Bei der Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird, sind zahlreiche – vor allem auch steuerrechtliche – Faktoren zu berücksichtigen. Bei einer GmbH muss das Stammkapital ab 1. März 2014 wieder mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die " Gründungsprivilegierung" in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte. Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif. Weiterführende Links Geringfügig beschäftigte handelsrechtliche Geschäftsführer (NÖGKK) Rechtsgrundlagen GmbH-Gesetz (GmbHG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Stand: 01.02.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Offene Gesellschaft (OG) Haftung Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Gewerberecht Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 9/30 Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen. Steuerrecht Jede offene Gesellschafterin/jeder offene Gesellschafter ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig. Sozialversicherung Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind. Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter, die/der von der Geschäftsführung und der Vertretung der OG ausgeschlossen ist, als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Firmenbuch Die Eintragung ist notwendig, die OG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch. Firmenwortlaut Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "offene Gesellschaft" oder "OG" enthalten. Wenn in einer OG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. Für Freiberuflerinnen/Freiberufler bestehen Sonderbestimmungen. In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden. Hinweis Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene offene Handelsgesellschaften (OHG) und offene Erwerbsgesellschaften (OEG) gelten als OG. Eine OEG hat spätestens ab dem 1. Jänner 2010 den neuen Rechtsformzusatz ("offene Gesellschaft" oder "OG") beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt beim Firmenbuch anzumelden. Der Rechtsformzusatz "OHG" kann jedoch beibehalten werden. Rechtsgrundlagen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Stand: 01.02.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Kommanditgesellschaft (KG) Haftung Volle Haftung der Komplementärin/des Komplementärs; die Kommanditistin/der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe ihrer/seiner Haftsumme, die der Höhe nach frei gestaltbar ist. Gewerberecht Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 10/30 Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine vollhaftende Gesellschafterin/ein vollhaftender Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen. Steuerrecht Jede Gesellschafterin (Komplementärin, Kommanditistin)/jeder Gesellschafter (Komplementär, Kommanditist) ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig. HINWEIS Ab dem Jahr 2016 kann eine Kommanditistin/ein Kommanditist, die/der keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet ("kapitalistische Mitunternehmerin/kapitalistischer Mitunternehmer"), einen auf sie/ihn entfallenden Verlustanteil steuerlich nur eingeschränkt verrechnen. Sozialversicherung Die Komplementärin/der Komplementär unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind. Die Kommanditistin/der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihr/ihm Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihr/ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Firmenbuch Die Eintragung ist notwendig. Firmenwortlaut Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" enthalten. Wenn in einer KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (z.B. GmbH & Co KG). In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden. Hinweis Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) gelten als KG. Eine KEG hat spätestens ab dem 1. Jänner 2010 den neuen Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt beim Firmenbuch anzumelden. Rechtsgrundlagen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Stand: 01.02.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft GmbH & Co KG Haftung Volle Haftung der Komplementärin/des Komplementärs – das ist die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen; die Kommanditistin/der Kommanditist – das ist die KG – haftet bis zur Höhe ihrer/seiner Einlage. Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 11/30 HINWEIS Seit 1. März 2014 muss das Stammkapital einer GmbH wieder mindestens 35.000 Euro betragen, es besteht aber die Möglichkeit, eine sogenannte "Gründungsprivilegierung" in Anspruch zu nehmen. Gewerberecht Gewerberechtsträger ist die KG. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer, die/der auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sein muss, oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen. Steuerrecht Jede Kommanditistin/jeder Kommanditist ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig. HINWEIS Ab dem Jahr 2016 kann eine Kommanditistin/ein Kommanditist, die/der keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet ("kapitalistische Mitunternehmerin/kapitalistischer Mitunternehmer"), einen auf sie/ihn entfallenden Verlustanteil steuerlich nur eingeschränkt verrechnen. Der auf die Komplementär-GmbH entfallende Gewinnanteil unterliegt der Körperschaftsteuer von 25 Prozent (Mindestkörperschaftsteuer und Gewinnausschüttung siehe GmbH). Sozialversicherung Die geschäftsführende Gesellschafterin/der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Die Kommanditisten unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihnen Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Firmenbuch Die Gesellschaft entsteht erst durch Eintragung in das Firmenbuch. Firmenwortlaut Name der vollhaftenden Gesellschafterin/des vollhaftenden Gesellschafters – das ist die GmbH – mit dem Zusatz "& Co KG". Hinweis Es sind zwei Gesellschaften zu gründen – daraus wachsen höhere Gründungskosten. Die Doppelsteuerbelastung kann bei kleineren Unternehmen unvorteilhaft sein. Bei einer GmbH muss das Stammkapital ab 1. März 2014 wieder mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die " Gründungsprivilegierung" in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte. Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif. Weiterführende Links Geringfügig beschäftigte handelsrechtliche Geschäftsführer (NÖGKK) Rechtsgrundlagen GmbH-Gesetz (GmbHG) Unternehmensgesetzbuch (UGB) Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 12/30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Stand: 01.02.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stille Gesellschaft (stGes) Haftung Die stille Gesellschaft beteiligt sich an einem Unternehmen, ohne nach außen – im Rechtsgeschäft – in Erscheinung zu treten. Die Haftung trägt die Geschäftsinhaberin/der Geschäftsinhaber des Unternehmens. Gewerberecht Die stille Gesellschaft ist selbst kein Gewerberechtsträger, sie ist lediglich am Gewerbe eines anderen Unternehmens mit einer eingetragenen Haftsumme beteiligt. Diese ist so zu leisten, dass sie in das Vermögen der Inhaberin/des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Steuerrecht Die Einkünfte der (typischen oder echten) stillen Gesellschafterin/des (typischen oder echten) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie unterliegen der Besteuerung zum allgemeinen Tarif und sind in die Steuererklärung aufzunehmen. Sozialversicherung Grundsätzlich unterliegen typische stille Gesellschafterinnen/typische stille Gesellschafter nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und können allenfalls als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zugeordnet werden. Kann die atypische stille Gesellschafterin/der atypische stille Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung die Betriebsführung des Unternehmens derart beeinflussen, dass das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu verneinen ist, unterliegt sie/er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Firmenbuch Die stille Gesellschaft wird nicht in das Firmenbuch eingetragen. Firmenwortlaut Die stille Gesellschaft führt keinen Namen, da sie nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Hinweis Unterschieden wird zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft. Typische (echte) stille Gesellschafterinnen/typische (echte) stille Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte. Atypische (unechte) stille Gesellschafterinnen/atypische (unechte) stille Gesellschafter sind durch vertragliche Regelung am Geschäftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielen sie betriebliche Einkünfte (z.B. Gewerbebetrieb). Rechtsgrundlagen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 13/30 Stand: 01.02.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) Allgemeines Eine GesbR entsteht durch den vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die mit ihrer Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sofern die Gesellschafterinnen/Gesellschafter dafür keine andere Gesellschaftsform wählen. Sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Es ist aber empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen. Die meisten gesetzlichen Bestimmungen sind dispositiv. Das bedeutet, es können im Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen vorgesehen sein. Einer GesbR kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, sie wird daher nicht im Firmenbuch eingetragen. Wenn die GesbR ein Unternehmen betreibt, dessen Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr), muss sie in eine offene Gesellschaft (OG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und in das Firmenbuch eintragen werden. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung sind im Zweifel alle Gesellschafterinnen/Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dabei gelten nachfolgende Bestimmungen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, gilt seit 1. Jänner 2015 für gewöhnliche Geschäfte der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, jede einzelne geschäftsführende Gesellschafterin/jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafterinnen/Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Allerdings steht jeder anderen geschäftsführenden Gesellschafterin/jedem anderen geschäftsführenden Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Widerspricht eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter, muss die Handlung unterbleiben. Zum gewöhnlichen Betrieb einer Gesellschaft gehören grundsätzlich alle Handlungen, die den normalen Rahmen des Geschäftsbetriebs nicht überschreiten. Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es eines Beschlusses aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip). Zu den außergewöhnlichen Geschäften zählen alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen. Die Vertretungsbefugnis von nach außen hin auftretenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern reicht grundsätzlich so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine abweichende Regelung vorsehen. Verteilung von Gewinn und Verlust Grundsätzlich kann die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Fehlt eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, wird der Gewinn und der Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Wenn die Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, ist dies bei der Gewinnzuweisung angemessen zu berücksichtigen. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die bereits vor dem 1. Jänner 2015 gegründet wurden, sind Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 14/30 Übergangsregelungen im GesBR-Reformgesetz (welches mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist) vorgesehen. Die Übergangsregelungen betreffen unter anderem die Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Verteilung von Gewinn und Verlust. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 war es möglich, dass eine der Gesellschafterinnen/einer der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern erklärt, dass sie/er das zuvor geltende Recht (altes Rechtssystem, vor dem Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes) beibehalten möchte. Die Beibehaltung des zuvor geltenden Rechts ist dann bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Ab dem 1. Jänner 2022 gelten die neuen Bestimmungen dann jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gegründet wurden. Hat keine der Gesellschafterinnen/keiner der Gesellschafter eine diesbezügliche Erklärung abgegeben, ist seit 1. Juli 2016 auch für diese Gesellschaften die neue Rechtslage maßgeblich. Soweit der Gesellschaftsvertrag allerdings ohnehin von der geltenden Rechtslage abweichende Bestimmungen vorsieht (z.B. in Bezug auf die Geschäftsführungsbefugnis), ändert sich für diese Gesellschaften nichts. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach Inkrafttreten des GesBR-Reformgesetzes (1. Jänner 2015) gegründet wurden, sind bereits die neuen Bestimmungen anzuwenden. Haftung Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Gewerberecht Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter muss den besitzen. Befähigungsnachweis und eine Gewerbeberechtigung Steuerrecht Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter ist für den auf ihn oder sie entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig. Sozialversicherung Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter, die/der aufgrund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Firmenbuch Eine GesBR kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Betreiben mehrere Personen eine GesBR und überschreitet diese den Schwellenwert für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatzerlös in einem Geschäftsjahr), muss sie als OG oder KG eingetragen werden. Gesellschaftsname Eine GesBR kann einen Gesellschaftsnamen führen. Der Gesellschaftsname hat auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten, wenn die Gesellschafterinnen/Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Das bedeutet, dass einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner, der/dem der Gesellschaftsname genannt wird, hinreichend klar sein muss, dass sie/er einen Vertrag mit einer GesbR abschließt. Geeignete Formulierungen wären beispielsweise "GesbR", "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "Arbeitsgemeinschaft". Als Gesellschaftsname kann auch ein reiner Sach- oder Fantasiename gewählt werden. Der Gesellschaftsname muss daher nicht die Namen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter enthalten. Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 15/30 Rechtsgrundlagen Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Unternehmensgesetzbuch (UGB) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Stand: 01.07.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Genossenschaften Haftung Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden. Gewerberecht Genossenschaften können ein Gewerbe erst nach Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss für die Ausübung eines Gewerbes bestellt werden. Diese/dieser muss dem zur Vertretung der Genossenschaft befugten Organ angehören oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer sein, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) voll versichert ist. Steuerrecht Die Genossenschaft unterliegt der Körperschaftsteuerpflicht in der Höhe von 25 Prozent. Die Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen unterliegen der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5 Prozent. Firmenbuch Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Firmenwortlaut Zur Gründung einer Genossenschaft ist die Annahme einer Firma erforderlich. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit "e. Gen.". Rechtsgrundlagen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Genossenschaftsgesetz (GenG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 16/30 Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften Bei der Suche nach einem geeigneten Firmennamen müssen bestimmte Richtlinien beachtet werden. Ein Firmenwortlaut bzw. Zusätze zum Namen (z.B. Betriebs- und Markenbezeichnungen, Tätigkeitsangaben) können als Firma eingetragen werden, sofern sie keine Täuschung verursachen. Ebenso muss die Ähnlichkeit mit anderen Unternehmensnamen bzw. -kennzeichen von der Unternehmerin/dem Unternehmer selbst bzw. von deren/dessen Rechtsvertretung geprüft werden. Dies geschieht beispielsweise durch Abfrage des Markenregisters, Firmenbuchs, Telefonbuchs oder Internet (Domain-Abfrage). Die gesetzlichen Mindestvorschriften für die Firmenbezeichnung von Gesellschaften sind: Personengesellschaften Offene Gesellschaft (OG) Kommanditgesellschaft (KG) Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Empfehlenswert ist die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Wirtschaftskammer zum Firmenwortlaut des Unternehmens. Mit der Vorlage dieser Stellungnahme bei der Anmeldung zum Firmenbuch kann das Eintragungsverfahren bei Gericht beschleunigt werden. Hierfür sind die entsprechenden Formulare von der zuständigen wieder an diese zu retournieren. Wirtschaftskammer anzufordern, auszufüllen und TIPP Hilfestellung bei der richtigen Wahl Ihres Firmenwortlauts finden Sie auf dem Portal der Wirtschaftskammern bzw. erhalten Sie bei einem persönlichen Gespräch mit einer WKÖ-Gründungsberaterin/einem WKÖ-Gründungsberater. Stand: 01.01.2015 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften) In der Umsetzungsphase einer Unternehmensgründung ist für gewerbliche Tätigkeiten eine Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Bei der Gewerbeanmeldung wird zwischen reglementierten und freien Gewerben unterschieden. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, reglementierte Gewerbe) Inhaltliche Beschreibung Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist. Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung. Informationen zur Gewerbeanmeldung von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern finden sich im Thema " Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 17/30 Gründungsfahrplan Einzelunternehmen". Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen. Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung" .gv.at. in englischer Sprache finden sich ebenfalls auf USP Betroffene Unternehmen Jede Gesellschaft, die ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte Voraussetzungen Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft: Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit maßgeblichem Einfluss Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Staatsangehörigkeit: Österreich EWR-Vertragsstaaten Schweiz Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung) Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit) ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können). Fristen Es sind keine Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: Genaue Bezeichnung des Gewerbes Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 18/30 Genauer Standort der Gewerbeausübung Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders: Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift Über die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers Bei Arbeitnehmereigenschaft: Sozialversicherungsnummer Dienstgeberkontonummer TIPP Wenn Sie sich an Ihre zuständige Gewerbeanmeldung. Wirtschaftskammer wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden. Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen. HINWEIS Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam. Eintragung in das Gewerberegister Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind und die individuelle Befähigung rechtswirksam festgestellt ist) in das Gewerberegister eingetragen. Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche Nachsicht vom Gewerbeausschluss oder Feststellung der individuellen Befähigung oder Anerkennung oder Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen. BEISPIEL Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist. TIPP Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist. Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid. Der Registerauszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief. Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid. Erforderliche Unterlagen Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug. Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 19/30 Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft: Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate) Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994 Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter Bei Neugründung zusätzlich Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Für den Geschäftsführer: zusätzlich Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer) Bestätigung der Meldung Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate) Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 Erklärung für Gewerbeanmelderinnen/Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerberinnen/Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994 Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit) Dienstgeberkontonummer Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen Kosten Reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer § 95-Gewerbe und Rauchfangkehrergewerbe: Für die Anmeldung Generell: 47,30 Euro Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 28,40 Euro Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zusätzlich: Generell: 14,30 Euro Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro Für den Auszug aus dem Gewerberegister Bundesgebühr: 7,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): Generell: 3,90 Euro pro Bogen Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen § 95-Gewerbe und Rauchfangkehrergewerbe: Für die Anmeldung Generell: 47,30 Euro Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 28,40 Euro Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zusätzlich: Generell: 14,30 Euro Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro Für den Feststellungsbescheid Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 20/30 Bundesgebühr: 83,60 Euro Bundesverwaltungsabgabe: Bei natürlichen Personen: 54,50 Euro Bei juristischen Personen: 109 Euro Für den Auszug aus dem Gewerberegister auf Antrag Bundesgebühr: 7,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): Generell: 3,90 Euro pro Bogen Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen keine zusätzlichen Kosten an, da kein eigener Bescheid ergeht. TIPP Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen. Zusätzliche Informationen Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden. TIPP Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft finden sich ebenfalls auf USP.gv.at. Rechtsgrundlagen §§ 13, 39, 339, 340 ff E-Government-Gesetz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994 Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen Online-Verfahren: Gewerbe – Anmeldung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, freie Gewerbe) Inhaltliche Beschreibung Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 21/30 ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist. Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung. Informationen zur Gewerbeanmeldung von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern finden sich im Thema " Gründungsfahrplan Einzelunternehmen". Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen. Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung" .gv.at. in englischer Sprache finden sich ebenfalls auf USP Betroffene Unternehmen Jede Gesellschaft, die ein freies Gewerbe ausüben möchte Voraussetzungen Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft: Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit maßgeblichem Einfluss Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Staatsangehörigkeit: Österreich EWR-Vertragsstaaten Schweiz Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung) Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können). Fristen Es sind keine Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist: Die In Bezirkshauptmannschaft Statutarstädten: der Magistrat In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 Verfahrensablauf Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 22/30 Genaue Bezeichnung des Gewerbes Genauer Standort der Gewerbeausübung Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders: Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers Bei Arbeitnehmereigenschaft: Sozialversicherungsnummer Dienstgeberkontonummer TIPP Wenn Sie sich an Ihre zuständige Gewerbeanmeldung. Wirtschaftskammer wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden. Eintragung in das Gewerberegister Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind) in das Gewerberegister eingetragen. Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche Nachsicht vom Gewerbeausschluss spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen. BEISPIEL Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist. Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und eine erforderliche Nachricht rechtswirksam erfolgt ist. Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister. Der Registerauszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid. Erforderliche Unterlagen Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug. Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft: Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate) Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994 Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter Bei Neugründung zusätzlich Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Für den Geschäftsführer: zusätzlich Geburtsurkunde und Erstelldatum: 18.08.2016 Staatsbürgerschaftsnachweis oder Impressum Reisepass Seite 23/30 Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer) Bestätigung der Meldung Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung Bei Wohnsitz im Ausland Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert : Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate) Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994 Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit) Dienstgeberkontonummer Kosten Für die Anmeldung Generell: 47,30 Euro Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 28,40 Euro Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zusätzlich: Generell: 14,30 Euro Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro Für den Auszug aus dem Gewerberegister Bundesgebühr: 7,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): Generell: 3,90 Euro pro Bogen Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen keine zusätzlichen Kosten an, da kein eigener Bescheid ergeht. TIPP Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen. Zusätzliche Informationen Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden. TIPP Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft finden sich ebenfalls auf USP.gv.at. Rechtsgrundlagen §§ 13, 39, 339, 340 ff E-Government-Gesetz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 24/30 Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994 Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen Online-Verfahren: Gewerbe – Anmeldung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften – Allgemeines In das Firmenbuch sind – unter anderem – folgende Gesellschaften einzutragen: Offene Gesellschaften (OG) Kommanditgesellschaften (KG) Aktiengesellschaften (AG) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Europäische Gesellschaften (SE) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist als offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie mehr als 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatz in einem Geschäftsjahr erzielt. Diese Verpflichtung besteht nicht für Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte. In der Regel erlangt die Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch das Firmenbuch ersetzt nicht die Erlangung der Gewerbeberechtigung. Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung in HINWEIS Das Bundesministerium für Justiz ermöglicht die elektronische Einbringung einer großen Zahl von Firmenbucheingaben. Damit wird die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG), die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können, ermöglicht. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen. Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person. Weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats. Für die Nutzung des Formulars " Firmenbuch – Vereinfachte Anmeldung von Änderungen" ist eine Authentifizierung mittels Bürgerkarte erforderlich. Rechtsgrundlagen § 11 Firmenbuchgesetz (FBG) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Finanzamt – Anzeige Inhaltliche Beschreibung Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen dem zuständigen Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 25/30 Finanzamt gemeldet werden. TIPP Diese Meldung kann entfallen, wenn sie bei der zuständigen Gewerbebehörde eingebracht wird. HINWEIS Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Mitteilung der Betriebseröffnung auch über FinanzOnline (Funktion "Anträge/Anmeldung Personengesellschaft") möglich. Bei juristischen Personen sowie den nach den Abgabevorschriften selbstständig abgabepflichtigen Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne eigene Vermögensmassen ist eine Anmeldung über FinanzOnline nicht möglich. Wenn bereits gesichert ist, dass die Gesellschaft im Veranlagungsjahr Gewinn erzielen wird, kann bereits im Zuge der Meldung um Zuteilung einer Steuernummer ersucht werden. Diese ist bei jedem weiteren Kontakt bzw. Schriftverkehr mit dem Finanzamt anzugeben. Möchte die Gesellschaft EU-Binnenmarktgeschäfte tätigen, kann im Zuge der erstmaligen Anmeldung auch die Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) beantragt werden. Fristen Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit Zuständige Stelle Bei Körperschaften und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Für die Erhebung der Körperschaftsteuer: das Betriebsfinanzamt Für die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Einkünften aus selbstständiger Arbeit: das Betriebsfinanzamt Für die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens: das Lagefinanzamt Wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland befinden (beschränkt Steuerpflichtige), ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte bzw. bei Fehlen einer solchen, in dessen Bereich sich das unbewegliche Vermögen der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen befindet. Ist dies nicht der Fall, ist jenes Finanzamt zuständig, das vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt. Verfahrensablauf Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend. Das Finanzamt übermittelt daraufhin den sogenannten Betriebseröffnungsbogen, der ausgefüllt zurückgesendet werden muss. Unter der Steuernummer der Gesellschaft und unter dem Firmenwortlaut wird ein Steuerkonto geführt, auf dem alle Einzahlungen ( Umsatzsteuer, Einkommensteuer, lohnabhängige Abgaben) gutgeschrieben und von dem die Zahllasten abgebucht werden. Das Finanzamt erstellt aufgrund des Steuerkontos sogenannte Buchungsmitteilungen, auf welchen Nach-, Vorauszahlungen oder Gutschriften ausgewiesen sind. Zusätzliche Informationen TIPP Allfällige Fragen können mit dem Infocenter des jeweiligen Finanzamtes geklärt werden. Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 13.02.2014 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 26/30 Sozialversicherung (SVA) – Anzeige Inhaltliche Beschreibung Auch gewerblich tätige Gesellschafterinnen/gewerblich tätige Gesellschafter müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder bei der zuständigen Gewerbebehörde melden. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gewerblicher Unternehmen sind im Einzelnen: Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist Persönlich haftende Gesellschafterinnen/persönlich haftende Gesellschafter ( Komplementärinnen/Komplementäre) einer KG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde sind gewerblich tätige Gesellschafterinnen/gewerblich tätige Gesellschafter kranken-, pensions- und unfallversichert. HINWEIS Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nach dem (ASVG) bei der Gebietskrankenkasse zu versichern. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Fristen Innerhalb eines Monats ab Beginn bzw. Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit Zuständige Stelle Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder die zuständige Gewerbebehörde Verfahrensablauf Die Meldung des Versicherungsbeginns ist der zuständigen Stelle mittels Versicherungserklärung bekannt zu geben. Die Versicherungserklärung kann per Fax oder per Post bei der SVA eingebracht werden. Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film erklärt. Nähere Informationen zu den Services der Sozialversicherung finden sich in der Broschüre " USP.gv.at – Verwaltung von der schnellsten Seite . ". Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Wirtschaftskammer Österreich (WKO) Landesstellen der SVA Beginn und Ende der Pflichtversicherung (SVA) Online-Ratgeber "Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige" (SV) Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 27/30 Anmeldung Arbeitnehmer Inhaltliche Beschreibung Jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert zur Versicherung zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren. Fristen Die Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten bekannt sind, kann die Meldeverpflichtung in zwei Schritten wahrgenommen werden, indem vor Arbeitsantritt eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet wird, die zumindest die Beitragskontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss und im Anschluss daran innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung eine vollständige Anmeldung mit den fehlenden Angaben erstattet wird. ACHTUNG Wenn Sie eine Mindestangaben-Anmeldung erstatten, ist anschließend immer eine vollständige Anmeldung erforderlich! Zuständige Stelle Die Anmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen. Verfahrensablauf Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird. Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet. Ausnahme: Die Mindestangaben-Anmeldung kann bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) mittels Fax, telefonisch oder in Papierform beim ELDA Competence Center erstattet werden. Dieses können Sie folgendermaßen erreichen: Telefonnummer: 05 78 07 60 Faxnummer: 05 78 07 61 Vollständige Anmeldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung darüber hinaus als erstattet, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist oder die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war. Erforderliche Unterlagen Es sind keine Unterlagen erforderlich. Kosten Es fallen keine Gebühren an. Zusätzliche Informationen Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 28/30 Besonderheit: Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer unverzüglich auszuhändigen. Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen. Storno: Nimmt eine vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldete Person ihre Tätigkeit wider Erwarten nicht auf, ist die zuvor erstattete Mindestangaben-Anmeldung zu stornieren. Der " Online Ratgeber 1. Mitarbeiter" gibt konkrete und individualisierte Antworten auf Fragen bei der Aufnahme der ersten zusätzlichen Beschäftigen/des ersten zusätzlichen Beschäftigten. Weiterführende Links Änderung bei der Meldepflicht (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) Anmeldung – Tipps und Praxisbeispiele (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) Richtig melden und Korrekturen durchführen (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) Anmeldung ohne Versicherungsnummer (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) Anmeldung vor Arbeitsantritt (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) Ausfüllhilfe: Anmeldung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) Ausfüllhilfe: Mindestangaben-Anmeldung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) Häufig gestellte Fragen: Dienstgeber (Oberösterreichische Gebietskrankenkasse) Arbeitsbehelf für Privathaushalte, die erstmalig eine Haushaltshilfe beschäftigen (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) UNDOK – Anlaufstelle für nicht gemeldete Arbeitende Rechtsgrundlagen §§ 33, 41 ASVG Experteninformation Es steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert. Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA und viele weitere Online -Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film erklärt. Nähere Informationen zu den Services der Sozialversicherung finden sich in der Broschüre " USP.gv.at – Verwaltung von der schnellsten Seite . ". Für die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen darüber hinaus ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung. Sollte die Mindestangaben-Anmeldung auf Grund fehlender EDV-Ausstattung, Ausfall der Datenfernübertragung oder sonstigen Gründen in elektronischer Form nicht möglich sein, kann diese ausnahmsweise per Telefon oder via FAX beim ELDA Competence Center erstattet werden. Telefonnummer: 05 78 07 60 Faxnummer: 05 78 07 61 Für Fax-Meldungen steht Ihnen eine Fax-Vorlage zur Verfügung, die Sie im Einzelfall jenen Mitarbeiterinnen/jenen Mitarbeitern zur Verfügung stellen können, die die Meldungen erstatten. Datensammelsystem ELDA Anmeldung Arbeitnehmer - Mindestangaben Anmeldung Online-Formular für Feedback Telefonische Auskünfte erteilt das Erstelldatum: 18.08.2016 Competence Center Oberösterreich bzw. die diversen Impressum Ansprechpersonen in den Seite 29/30 Bundesländern. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Erstelldatum: 18.08.2016 Impressum Seite 30/30
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