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Gründungsfahrplan Gesellschaften
Dieses Dokument wurde erstellt am 18.08.2016
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Gesellschaftsformen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Aktiengesellschaft (AG)
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Aktien
Hauptversammlung
Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE)
Rechtsgrundlagen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Allgemeines
Gründungsprivilegierung
Haftungsbeschränkung während der Gründungsprivilegierung
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Hinweis
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Offene Gesellschaft (OG)
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Hinweis
Rechtsgrundlagen
Kommanditgesellschaft (KG)
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Hinweis
Rechtsgrundlagen
GmbH & Co KG
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Hinweis
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Stille Gesellschaft (stGes)
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 1/30
Sozialversicherung
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Hinweis
Rechtsgrundlagen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
Allgemeines
Geschäftsführung und Vertretung
Verteilung von Gewinn und Verlust
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Sozialversicherung
Firmenbuch
Gesellschaftsname
Rechtsgrundlagen
Genossenschaften
Haftung
Gewerberecht
Steuerrecht
Firmenbuch
Firmenwortlaut
Rechtsgrundlagen
Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften
Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften)
Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, reglementierte Gewerbe)
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, freie Gewerbe)
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Eintragung in das Gewerberegister
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Online-Verfahren:
Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften – Allgemeines
Rechtsgrundlagen
Finanzamt – Anzeige
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Zusätzliche Informationen
Experteninformation
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 2/30
Sozialversicherung (SVA) – Anzeige
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Experteninformation
Anmeldung Arbeitnehmer
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 3/30
Gründungsfahrplan Gesellschaften
Von der Idee zum konkreten Vorhaben. Vom Vorhaben zum Konzept. Vom Konzept zur Umsetzung. In diesem Kapitel
befinden sich Informationen zu den verschiedenen Gesellschaftsformen, Firmenwortlaut, Gewerbeanmeldung,
Firmenbuch und weiteren Schritten, die für den erfolgreichen Start Ihres
Unternehmens notwendig sind.
Information für Einsteiger
Wollen sich zwei oder mehrere Personen zur Führung eines Unternehmens zusammenschließen, ist die Gründung
einer Gesellschaft notwendig. Sie ist eine durch einen
Gesellschaftsvertrag (Rechtsgeschäft) begründete
Rechtsgemeinschaft.
Haben Sie sich entschieden ein Unternehmen zu gründen, ist es ratsam vorher mit der Gründungsberatung der
Wirtschaftskammer in Kontakt zu treten.
Bei der Gründung einer Gesellschaft gilt es, Folgendes zu beachten:
Sie müssen die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens festlegen und den
Gesellschaftsvertrag abschließen.
Sie müssen einen passenden Namen/Firmenwortlaut für Ihr Unternehmen finden. Diesen Namen können Sie
frei wählen. Eingetragene Unternehmen müssen verpflichtend einen entsprechenden Rechtsformzusatz tragen,
der Aufschluss über die Rechtsform des Unternehmens gibt.
HINWEIS Gesellschaften (ausgenommen der
in das Firmenbuch.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entstehen erst durch
Eintragung
Die Art der Gesellschaftsform ist abhängig von der Einflussnahme auf die Geschäftsführung, der Finanzierung durch
Beteiligung, dem Ausmaß der Haftung etc.
Wenn Sie sich entschieden haben, eine Personengesellschaft zu gründen, haben Sie die Wahl zwischen der
Offenen Gesellschaft (OG), der
Kommanditgesellschaft (KG), der
GmbH & Co KG oder der
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GesBR). Dabei ist Folgendes zu beachten:
Sowohl die OG, die KG als auch die
GmbH & Co KG entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in
das
Firmenbuch. Die GesBR kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde
anmelden
HINWEIS Die Gesellschaftsformen "Offene Erwerbsgesellschaft" (OEG) und "Kommandit-Erwerbgesellschaft" (KEG)
können seit 1. Jänner 2007 Kraft des neuen Unternehmensgesetzbuches nicht mehr gegründet werden.
Wenn Sie sich entschieden haben, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, haben Sie die Wahl zwischen der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG). Dabei ist Folgendes zu beachten:
Sowohl die GmbH als auch die AG entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das
Firmenbuch
Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde
anmelden
Die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Gewerbes ist bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der
Gewerbebehörde möglich
Weitere Schritte, welche Sie im Zuge der Unternehmensgründung vornehmen müssen:
Finanzamt – Anzeige
Sozialversicherung (SVA) – Anzeige
Arbeitnehmer – Anmeldung
Informationen zur Ausübung von
des jeweiligen Berufsverbandes.
freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw.
Weiterführende Links
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 4/30
Gründungsberatung der Wirtschaftskammer (Gründerservice)
Your Europe Business (EU) (Informationen zu den entsprechenden Regelungen in anderen EU
-Mitgliedstaaten)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gesellschaftsformen
Wollen mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen führen, gründen sie dazu meist eine Gesellschaft. Welche
Gesellschaftsform im konkreten Fall am besten geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. von der Größe und
vom Kapitalbedarf des Unternehmens, von der beabsichtigten Form der Beteiligung der
Gesellschafterinnen/Gesellschafter (aktive Mitarbeit oder bloße Kapitalaufbringung), von der gewünschten Haftungsart
(beschränkt oder unbeschränkt) und von steuerrechtlichen Erwägungen.
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Gesellschafterinnen/Gesellschafter der
Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen
(FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen können.
Aus steuerlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, wohingegen
die Körperschaftsteuer (KSt) die Ertragsteuer der juristischen Personen darstellt. Bei Personengesellschaften ist das
Durchgriffsprinzip vorherrschend, d.h. es erfolgt eine direkte Gewinn- bzw. Verlustzurechnung bei der
Gesellschafterin/beim Gesellschafter. Hingegen ist für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip maßgebend,
wonach die Gewinn- bzw. Verlustzurechnung bei der Gesellschaft selbst erfolgt. Der Gesellschafterin/dem
Gesellschafter werden lediglich ausgeschüttete Gewinne zugerechnet. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die
Körperschaftsteuer nicht als progressiv gestaffelter Tarif ausgestaltet, sondern als linearer Tarif von 25 Prozent. Sie
wird jedoch vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird,
wobei bei Kapitalgesellschaften alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Für
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gibt es eine Mindeststeuer in der Höhe von fünf Prozent eines
Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals für jedes volle Kalendervierteljahr, wobei für
neu gegründete GmbH in den ersten 10 Jahren ab der Gründung eine reduzierte Mindeststeuer zu entrichten ist.
HINWEIS Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde ausdrücklich festgelegt, dass Einkünfte aus einer Tätigkeit
als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus einer
höchstpersönlichen Tätigkeit der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen sind, wenn die Leistung von
einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich
von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler,
Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
Weiterführende Links
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
Gründer-Service WKO
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG)
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Stand: 14.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 5/30
Bundesministerium für Justiz
Aktiengesellschaft (AG)
Haftung
Aktiengesellschaften sind Körperschaften des Privatrechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien
zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionärinnen/Aktionäre
sind zur Leistung der von ihnen übernommenen Einlagen verpflichtet. Darüber hinaus kann die Satzung weitere
Pflichten vorsehen. Sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Organe der
Aktiengesellschaft sind die aus den Aktionärinnen/Aktionären bestehende Hauptversammlung, der Vorstand und der
mindestens aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Aktiengesellschaft. Der Vorstand gibt der Gewerbebehörde
eine gewerberechtliche
Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, die/der
mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
versichert ist, bekannt. Dieser oder diese hat auch den
Befähigungsnachweis zu erbringen.
Steuerrecht
Die
Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen. Die
kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen
Mindestgrundkapitals von 70.000 Euro, insgesamt somit 3.500 Euro.
An Aktionärinnen/Aktionäre (natürliche Personen) im Inland ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) unterliegen der
Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) mit Endbesteuerungswirkung (oder
Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Dies gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien.
Sozialversicherung
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nach dem ASVG in der
Unfallversicherung vollversichert.
Kranken-,
Pensions- und
Firmenbuch
Die Aktiengesellschaft erhält erst mit der
Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit.
HINWEIS Seit 1. August 2011 müssen börsenotierte Aktiengesellschaften die Adresse ihrer Internetseite und auch
den Umstand der Börsenotierung im Firmenbuch eintragen.
Firmenwortlaut
Die
Firma muss zur Kennzeichnung des
Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie
die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden ("AG").
Aktien
Bei Aktiengesellschaften hat der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 70.000 Euro zu betragen. Aktien können
entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft
aber nicht nebeneinander bestehen. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro oder auf ein Vielfaches davon
lauten.
Unterschieden wird auch zwischen Namens- und Inhaberaktien. Seit 1. August 2011 müssen nicht börsenotierte
Aktiengesellschaften Namensaktien ausgeben. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuchs
verbunden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur diejenige/derjenige als Aktionärin/Aktionär, die/der im Aktienbuch
eingetragen ist.
Börsenotierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse zugelassen
werden sollen, kommt weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu. Inhaberaktien müssen
in einer Sammelurkunde verbrieft werden.
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 6/30
Hauptversammlung
In einer Aktiengesellschaft muss innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung
stattfinden, die vom Vorstand spätestens am 28. Tag vor der Versammlung einberufen werden muss (ordentliche
Hauptversammlung). Findet darüber hinaus eine weitere (außerordentliche) Hauptversammlung statt, muss die
Einberufung am 21. Tag vor der Versammlung erfolgen. Nähere Informationen zur Hauptversammlung finden sich im
Aktiengesetz.
Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE)
Die Europäische Gesellschaft (SE) ist eine Sonderform der Aktiengesellschaft, die auf einer Rechtsvorschrift der
Europäischen Union – der SE-Verordnung – beruht. In Ergänzung dieser Verordnung wurde für SEs mit Sitz in
Österreich auch ein eigenes SE-Gesetz (SEG) erlassen. Soweit weder die SE-Verordnung, noch das SEG eine
abweichende Regelung vorsieht, gilt das Aktiengesetz (AktG).
Die SE weist im Vergleich zur AG einige Besonderheiten auf: So muss das Kapital einer SE zumindest 120.000 Euro
betragen (AG: 70.000 Euro). Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5
Prozent des gesetzlichen Mindestkapitals von 120.000 Euro, insgesamt somit 6.000 Euro. Außerdem kann eine SE
zwischen dem von der österreichischen AG bekannten dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat und dem
aus dem angloamerikanischen Bereich kommenden monistischen System wählen, in dem ein einheitlicher
Verwaltungsrat für die Belange der Gesellschaft verantwortlich ist. Die Gründung einer SE ist allerdings nur möglich,
wenn es bereits Kapitalgesellschaften in verschiedenen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gibt, für welche die SE –
vereinfacht gesagt – ein Instrument zur Intensivierung ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sein soll (z.B.
durch eine Verschmelzung zu einer SE oder durch Gründung einer gemeinsamen Holding-SE).
Rechtsgrundlagen
Aktiengesetz (AktG)
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Societas Europaea-Gesetz (SEG)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
Stand: 01.02.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Allgemeines
Seit 1. März 2014 muss die Stammeinlage einer GmbH wieder 35.000 Euro betragen, wobei grundsätzlich mindestens
17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die sogenannte
Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen.
Gründungsprivilegierung
Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter können nunmehr bei der Gründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag
vorsehen, dass die gesellschaftsrechtliche Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird. Dies muss bereits in
der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags (und nicht erst durch eine spätere Abänderung dieses Vertrags)
vorgesehen werden. Die Gründungsprivilegierung ist zeitlich beschränkt und endet spätestens zehn Jahre nach
Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung bedeutet:
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 7/30
Neben den Stammeinlagen, die von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zu übernehmen sind, müssen im
Gesellschaftsvertrag auch sogenannte gründungsprivilegierte Stammeinlagen für die einzelnen Gesellschafter
festgelegt werden.
Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen.
Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen in Summe mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt
werden, Sacheinlagen sind nicht möglich.
Die Gründungsprivilegierung endet spätestens nach zehn Jahren, kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt
beendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert wird und dass die
gesetzlichen Mindesteinzahlungserfordernisse (in der Regel mindestens 17.500 Euro Bareinlagen) erfüllt werden.
Haftungsbeschränkung während der Gründungsprivilegierung
Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der GmbH gegenüber
Gläubigerinnen/Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit
diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber der
Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter, wenn es während aufrechter Gründungsprivilegierung zu einem
Insolvenzverfahren kommt.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur diese selbst. Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter
müssen nur die übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschaft leisten.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die GmbH.
Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer
, die/der auch handelsrechtliche Geschäftsführerin/handelsrechtlicher Geschäftsführer sein muss, oder eine
Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den
Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen.
Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die für die Gründung einer GmbH erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des
Stammkapitals an. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des
gesetzlichen Mindeststammkapitals von 35.000 Euro, insgesamt somit 1.750 Euro.
Nach dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs haben jedoch lediglich eine reduzierte Mindeststeuer für die ersten fünf
Kalenderjahre nach der Gründung von 500 Euro und für die folgenden fünf Kalenderjahre nach der Gründung von
1.000 Euro pro Kalenderjahr zu entrichten (steuerliches Gründungsprivileg).
An Gesellschafterinnen/Gesellschafter (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne unterliegen der
Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) mit Endbesteuerungswirkung (oder
Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Auch der Gewinn aus einem Anteilsverkauf unterliegt einem festen
Steuersatz von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) (ebenfalls mit Veranlagungsoption).
Gesellschafterinnen/Gesellschafter mit einer Beteiligung bis zu 25 Prozent können steuerlich
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) sein, bei einer Beteiligung von mehr
als 25 Prozent führen Tätigkeitsvergütungen hingegen grundsätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die
Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH – soweit sie fremdüblich sind und den Betrag von 500.000 Euro pro
Person und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen – eine Betriebsausgabe dar.
Sozialversicherung
Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter unterliegen der Kranken- und
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach
dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht
bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 8/30
unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Hat eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein
geschäftsführender Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung von mehr als 25 Prozent und maximal 50 Prozent
einen derart beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens, unterliegt sie/er nicht der
Pflichtversicherung nach dem ASVG. Eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter
mit einer 50 Prozent übersteigenden Beteiligung unterliegt jedenfalls nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Eine "bloße" Gesellschafterin/ein "bloßer" Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent unterliegt nicht
der Pflichtversicherung nach dem GSVG; es kann eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als
Dienstnehmerin/Dienstnehmer vorliegen. Eine 50 Prozent übersteigende Beteiligung schließt eine Pflichtversicherung
nach dem ASVG jedenfalls aus; die Gesellschafterin/der Gesellschafter unterliegt der Pflichtversicherung nach dem
GSVG.
Firmenbuch
Die GmbH entsteht erst mit der
Notariatsaktes.
Eintragung in das Firmenbuch. Der
Gesellschaftsvertrag bedarf eines
Hat eine GmbH die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so muss auch dieser Umstand im Firmenbuch
eingetragen werden.
Firmenwortlaut
Die
Firma muss zur Kennzeichnung des
Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie
die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden
("Gesellschaft mbH", "GesmbH" oder "GmbH").
Hinweis
Bei der Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird, sind zahlreiche – vor allem auch
steuerrechtliche – Faktoren zu berücksichtigen. Bei einer GmbH muss das Stammkapital ab 1. März 2014 wieder
mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die "
Gründungsprivilegierung" in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für
Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.
Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif.
Weiterführende Links
Geringfügig beschäftigte handelsrechtliche Geschäftsführer (NÖGKK)
Rechtsgrundlagen
GmbH-Gesetz (GmbHG)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Stand: 01.02.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Offene Gesellschaft (OG)
Haftung
Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Gewerberecht
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 9/30
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein
Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den
Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Jede offene Gesellschafterin/jeder offene Gesellschafter ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil
einkommensteuerpflichtig.
Sozialversicherung
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied
einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er
nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann
eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter, die/der von der Geschäftsführung und der Vertretung der OG ausgeschlossen
ist, als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Eintragung ist notwendig, die OG entsteht erst durch die
Eintragung in das Firmenbuch.
Firmenwortlaut
Die
Firma muss zur Kennzeichnung des
Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie
die Bezeichnung "offene Gesellschaft" oder "OG" enthalten. Wenn in einer OG keine natürliche Person unbeschränkt
haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. Für Freiberuflerinnen/Freiberufler bestehen
Sonderbestimmungen. In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines
unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Hinweis
Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene offene Handelsgesellschaften (OHG) und offene Erwerbsgesellschaften (OEG)
gelten als OG. Eine OEG hat spätestens ab dem 1. Jänner 2010 den neuen Rechtsformzusatz ("offene Gesellschaft"
oder "OG") beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt beim Firmenbuch anzumelden. Der
Rechtsformzusatz "OHG" kann jedoch beibehalten werden.
Rechtsgrundlagen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Stand: 01.02.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Kommanditgesellschaft (KG)
Haftung
Volle Haftung
der Komplementärin/des Komplementärs;
die Kommanditistin/der Kommanditist haftet nur bis zur
Höhe ihrer/seiner Haftsumme, die der Höhe nach frei gestaltbar ist.
Gewerberecht
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 10/30
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine vollhaftende Gesellschafterin/ein vollhaftender Gesellschafter oder eine
Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den
Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Jede Gesellschafterin (Komplementärin, Kommanditistin)/jeder Gesellschafter (Komplementär, Kommanditist) ist für
den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil
einkommensteuerpflichtig.
HINWEIS Ab dem Jahr 2016 kann eine Kommanditistin/ein Kommanditist, die/der keine ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative entfaltet ("kapitalistische Mitunternehmerin/kapitalistischer Mitunternehmer"), einen auf
sie/ihn entfallenden Verlustanteil steuerlich nur eingeschränkt verrechnen.
Sozialversicherung
Die Komplementärin/der Komplementär unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied
einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Die Kommanditistin/der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der
Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihr/ihm Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihr/ihm
gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein
Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die
Eintragung ist notwendig.
Firmenwortlaut
Die
Firma muss zur Kennzeichnung des
Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie
die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" enthalten. Wenn in einer KG keine natürliche Person
unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (z.B. GmbH & Co KG). In die Firma darf nur
der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen
werden.
Hinweis
Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) gelten als KG. Eine KEG hat
spätestens ab dem 1. Jänner 2010 den neuen Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" beizufügen und
die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt beim Firmenbuch anzumelden.
Rechtsgrundlagen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Stand: 01.02.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
GmbH & Co KG
Haftung
Volle Haftung
der Komplementärin/des Komplementärs – das ist die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen;
die Kommanditistin/der Kommanditist – das ist die KG – haftet bis zur Höhe ihrer/seiner Einlage.
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 11/30
HINWEIS Seit 1. März 2014 muss das Stammkapital einer GmbH wieder mindestens 35.000 Euro betragen, es
besteht aber die Möglichkeit, eine sogenannte "Gründungsprivilegierung" in Anspruch zu nehmen.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die KG.
Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer,
die/der auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
sein muss, oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet
und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den
Befähigungsnachweis
erbringen.
Steuerrecht
Jede Kommanditistin/jeder Kommanditist ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil
einkommensteuerpflichtig.
HINWEIS Ab dem Jahr 2016 kann eine Kommanditistin/ein Kommanditist, die/der keine ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative entfaltet ("kapitalistische Mitunternehmerin/kapitalistischer Mitunternehmer"), einen auf
sie/ihn entfallenden Verlustanteil steuerlich nur eingeschränkt verrechnen.
Der auf die Komplementär-GmbH entfallende Gewinnanteil unterliegt der Körperschaftsteuer von 25 Prozent
(Mindestkörperschaftsteuer und Gewinnausschüttung siehe GmbH).
Sozialversicherung
Die geschäftsführende Gesellschafterin/der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterliegt der
Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der
Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.
Die Kommanditisten unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der
Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihnen Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich
zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein
Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Gesellschaft entsteht erst durch
Eintragung in das Firmenbuch.
Firmenwortlaut
Name der vollhaftenden Gesellschafterin/des vollhaftenden Gesellschafters – das ist die GmbH – mit dem Zusatz "&
Co KG".
Hinweis
Es sind zwei Gesellschaften zu gründen – daraus wachsen höhere Gründungskosten. Die Doppelsteuerbelastung kann
bei kleineren Unternehmen unvorteilhaft sein. Bei einer GmbH muss das Stammkapital ab 1. März 2014 wieder
mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die "
Gründungsprivilegierung" in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für
Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.
Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif.
Weiterführende Links
Geringfügig beschäftigte handelsrechtliche Geschäftsführer (NÖGKK)
Rechtsgrundlagen
GmbH-Gesetz (GmbHG)
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 12/30
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Stand: 01.02.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Stille Gesellschaft (stGes)
Haftung
Die stille Gesellschaft beteiligt sich an einem
Unternehmen, ohne nach außen – im Rechtsgeschäft – in Erscheinung
zu treten. Die Haftung trägt die Geschäftsinhaberin/der Geschäftsinhaber des Unternehmens.
Gewerberecht
Die stille Gesellschaft ist selbst kein Gewerberechtsträger, sie ist lediglich am
Gewerbe eines anderen
Unternehmens mit einer eingetragenen Haftsumme beteiligt. Diese ist so zu leisten, dass sie in das Vermögen der
Inhaberin/des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Steuerrecht
Die Einkünfte der (typischen oder echten) stillen Gesellschafterin/des (typischen oder echten) stillen Gesellschafters
stellen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie unterliegen der Besteuerung zum allgemeinen Tarif und
sind in die Steuererklärung aufzunehmen.
Sozialversicherung
Grundsätzlich unterliegen typische stille Gesellschafterinnen/typische stille Gesellschafter nicht der Pflichtversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und können allenfalls als Dienstnehmerin/Dienstnehmer
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zugeordnet werden. Kann die
atypische stille Gesellschafterin/der atypische stille Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung die
Betriebsführung des Unternehmens derart beeinflussen, dass das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen
Abhängigkeit zu verneinen ist, unterliegt sie/er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Firmenbuch
Die stille Gesellschaft wird nicht in das Firmenbuch eingetragen.
Firmenwortlaut
Die stille Gesellschaft führt keinen Namen, da sie nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.
Hinweis
Unterschieden wird zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft.
Typische (echte) stille Gesellschafterinnen/typische (echte) stille Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und
Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte.
Atypische (unechte) stille Gesellschafterinnen/atypische (unechte) stille Gesellschafter sind durch vertragliche
Regelung am Geschäftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich
erzielen sie betriebliche Einkünfte (z.B. Gewerbebetrieb).
Rechtsgrundlagen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 13/30
Stand: 01.02.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
Allgemeines
Eine GesbR entsteht durch den vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die mit ihrer
Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sofern die Gesellschafterinnen/Gesellschafter dafür keine andere
Gesellschaftsform wählen. Sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden und jede erlaubte Tätigkeit zum
Gegenstand haben.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder
konkludent geschlossen werden. Es
ist aber empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen. Die meisten gesetzlichen Bestimmungen
sind dispositiv. Das bedeutet, es können im Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen vorgesehen sein.
Einer GesbR kommt keine
Rechtspersönlichkeit zu, sie wird daher nicht im Firmenbuch eingetragen.
Wenn die GesbR ein Unternehmen betreibt, dessen Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert überschreitet
(mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro
Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr), muss sie in eine offene Gesellschaft (OG) oder eine Kommanditgesellschaft
(KG) umgewandelt und in das Firmenbuch eintragen werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung sind im Zweifel alle Gesellschafterinnen/Gesellschafter berechtigt und
verpflichtet. Dabei gelten nachfolgende Bestimmungen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung
vorsieht.
Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, gilt seit 1. Jänner 2015 für gewöhnliche Geschäfte der
Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, jede einzelne geschäftsführende Gesellschafterin/jeder
einzelne geschäftsführende Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafterinnen/Gesellschafter
Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Allerdings steht jeder
anderen geschäftsführenden Gesellschafterin/jedem anderen geschäftsführenden Gesellschafter ein
Widerspruchsrecht zu. Widerspricht eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter,
muss die Handlung unterbleiben.
Zum gewöhnlichen Betrieb einer Gesellschaft gehören grundsätzlich alle Handlungen, die den normalen Rahmen des
Geschäftsbetriebs nicht überschreiten.
Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es eines Beschlusses aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter
(Einstimmigkeitsprinzip). Zu den außergewöhnlichen Geschäften zählen alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen
Betrieb hinausgehen.
Die Vertretungsbefugnis von nach außen hin auftretenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern reicht grundsätzlich so
weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine abweichende Regelung
vorsehen.
Verteilung von Gewinn und Verlust
Grundsätzlich kann die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Fehlt eine
diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, wird der Gewinn und der Verlust eines Geschäftsjahres den
Gesellschafterinnen/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Wenn die
Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, ist dies bei der
Gewinnzuweisung angemessen zu berücksichtigen.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die bereits vor dem 1. Jänner 2015 gegründet wurden, sind
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 14/30
Übergangsregelungen im
GesBR-Reformgesetz (welches mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist) vorgesehen.
Die Übergangsregelungen betreffen unter anderem die Bestimmungen über die Geschäftsführung und die
Verteilung von Gewinn und Verlust. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 war es möglich, dass eine der
Gesellschafterinnen/einer der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern erklärt, dass
sie/er das zuvor geltende Recht (altes Rechtssystem, vor dem Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes) beibehalten
möchte. Die Beibehaltung des zuvor geltenden Rechts ist dann bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Ab dem
1. Jänner 2022 gelten die neuen Bestimmungen dann jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor
dem 1. Jänner 2015 gegründet wurden.
Hat keine der Gesellschafterinnen/keiner der Gesellschafter eine diesbezügliche Erklärung abgegeben, ist seit 1. Juli
2016 auch für diese Gesellschaften die neue Rechtslage maßgeblich.
Soweit der Gesellschaftsvertrag allerdings ohnehin von der geltenden Rechtslage abweichende Bestimmungen
vorsieht (z.B. in Bezug auf die Geschäftsführungsbefugnis), ändert sich für diese Gesellschaften nichts.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach Inkrafttreten des GesBR-Reformgesetzes (1. Jänner 2015)
gegründet wurden, sind bereits die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Haftung
Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Gewerberecht
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter muss den
besitzen.
Befähigungsnachweis und eine
Gewerbeberechtigung
Steuerrecht
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter ist für den auf ihn oder sie entfallenden Gewinnanteil
einkommensteuerpflichtig.
Sozialversicherung
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter, die/der aufgrund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft ist, unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG).
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er
nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann
eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG
unterliegen.
Firmenbuch
Eine GesBR kann mangels
Rechtspersönlichkeit nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Betreiben mehrere
Personen eine GesBR und überschreitet diese den Schwellenwert für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 Euro
Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatzerlös in einem
Geschäftsjahr), muss sie als OG oder KG eingetragen werden.
Gesellschaftsname
Eine GesBR kann einen Gesellschaftsnamen führen. Der Gesellschaftsname hat auf das Bestehen einer GesbR
hinzudeuten, wenn die Gesellschafterinnen/Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Das bedeutet,
dass einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner, der/dem der Gesellschaftsname genannt wird, hinreichend klar
sein muss, dass sie/er einen Vertrag mit einer GesbR abschließt.
Geeignete Formulierungen wären beispielsweise "GesbR", "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder
"Arbeitsgemeinschaft".
Als Gesellschaftsname kann auch ein reiner Sach- oder Fantasiename gewählt werden. Der Gesellschaftsname muss
daher nicht die Namen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter enthalten.
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 15/30
Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Stand: 01.07.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Genossenschaften
Haftung
Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.
Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung
haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag.
Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten
Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.
Gewerberecht
Genossenschaften können ein Gewerbe erst nach Eintragung in das
Firmenbuch anmelden.
Eine
gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss für die Ausübung eines Gewerbes
bestellt werden. Diese/dieser muss dem zur Vertretung der Genossenschaft befugten Organ angehören oder eine
Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer sein, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) voll versichert ist.
Steuerrecht
Die Genossenschaft unterliegt der
Körperschaftsteuerpflicht in der Höhe von 25 Prozent. Die Ausschüttungen aus
Genossenschaftsanteilen unterliegen der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5 Prozent.
Firmenbuch
Vor erfolgter Eintragung in das
Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter
Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Firmenwortlaut
Zur Gründung einer Genossenschaft ist die Annahme einer
Firma erforderlich. Die Firma der Genossenschaft muss
die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere
mit "e. Gen.".
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Genossenschaftsgesetz (GenG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 16/30
Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften
Bei der Suche nach einem geeigneten Firmennamen müssen bestimmte Richtlinien beachtet werden. Ein
Firmenwortlaut bzw. Zusätze zum Namen (z.B. Betriebs- und Markenbezeichnungen, Tätigkeitsangaben) können als
Firma eingetragen werden, sofern sie keine Täuschung verursachen. Ebenso muss die Ähnlichkeit mit anderen
Unternehmensnamen bzw. -kennzeichen von der Unternehmerin/dem Unternehmer selbst bzw. von deren/dessen
Rechtsvertretung geprüft werden. Dies geschieht beispielsweise durch Abfrage des Markenregisters,
Firmenbuchs,
Telefonbuchs oder Internet (Domain-Abfrage).
Die gesetzlichen Mindestvorschriften für die Firmenbezeichnung von Gesellschaften sind:
Personengesellschaften
Offene Gesellschaft (OG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Empfehlenswert ist die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen
Wirtschaftskammer zum Firmenwortlaut
des Unternehmens. Mit der Vorlage dieser Stellungnahme bei der Anmeldung zum
Firmenbuch kann das
Eintragungsverfahren bei Gericht beschleunigt werden.
Hierfür sind die entsprechenden Formulare von der zuständigen
wieder an diese zu retournieren.
Wirtschaftskammer anzufordern, auszufüllen und
TIPP Hilfestellung bei der richtigen Wahl Ihres
Firmenwortlauts finden Sie auf dem
Portal der
Wirtschaftskammern bzw. erhalten Sie bei einem persönlichen Gespräch mit einer WKÖ-Gründungsberaterin/einem
WKÖ-Gründungsberater.
Stand: 01.01.2015
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften)
In der Umsetzungsphase einer Unternehmensgründung ist für gewerbliche Tätigkeiten eine Anmeldung bei der
zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Bei der Gewerbeanmeldung wird zwischen reglementierten und freien
Gewerben unterschieden.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, reglementierte Gewerbe)
Inhaltliche Beschreibung
Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht
ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet
worden ist. Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen
(Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines
Gewerbes eine
Gewerbeberechtigung.
Informationen zur Gewerbeanmeldung von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern finden sich im Thema "
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 17/30
Gründungsfahrplan Einzelunternehmen".
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen
eine gewerberechtliche
Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen
Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.
Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung"
.gv.at.
in englischer Sprache finden sich ebenfalls auf USP
Betroffene Unternehmen
Jede Gesellschaft, die ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte
Voraussetzungen
Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft:
Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches
Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit
maßgeblichem Einfluss
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
Staatsangehörigkeit:
Österreich
EWR-Vertragsstaaten
Schweiz
Andere
Drittstaaten:
Aufenthaltsberechtigung
Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
Befähigungsnachweis oder
Bescheid über die
Feststellung der individuellen Befähigung oder
Bescheid über die
Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder
Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im
Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig
(vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels
Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Genaue Bezeichnung des Gewerbes
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 18/30
Genauer Standort der Gewerbeausübung
Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale
Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
Über die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der
gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Bei Arbeitnehmereigenschaft: Sozialversicherungsnummer
Dienstgeberkontonummer
TIPP Wenn Sie sich an Ihre zuständige
Gewerbeanmeldung.
Wirtschaftskammer wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle
notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Die Gewerbeausübung von
§ 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des
Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei
Monaten erlassen.
HINWEIS Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen
Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids
wirksam.
Eintragung in das Gewerberegister
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer
Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind und die individuelle Befähigung rechtswirksam
festgestellt ist) in das Gewerberegister eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden
und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
Nachsicht vom Gewerbeausschluss oder
Feststellung der individuellen Befähigung oder
Anerkennung oder Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der
Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.
BEISPIEL Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann
von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der
Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.
TIPP Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise
bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine
erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.
Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen
Feststellungsbescheid.
Der Registerauszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den
zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per
RSb-Brief.
Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde
einen negativen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die
Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen:
Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug,
Vereinsregisterauszug.
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 19/30
Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft:
Firmenbuchauszug oder
Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur
Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen
Mehrheitsgesellschafter
Bei Neugründung zusätzlich
Bestätigung der zuständigen
Wirtschaftskammer nach dem
Neugründungsförderungsgesetz
(NeuFöG)
Für den Geschäftsführer: zusätzlich
Geburtsurkunde und
Staatsbürgerschaftsnachweis oder
Reisepass
Aufenthaltsberechtigung bei
Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
Bestätigung der Meldung
Eventuell
urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Bei Namensänderung:
Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert:
Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung
betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
Erklärung für Gewerbeanmelderinnen/Gewerbeanmelder bzw.
Bewilligungsbewerberinnen/Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (in einem Ausmaß von
mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
Dienstgeberkontonummer
Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
Bescheid über die
Feststellung der individuellen Befähigung oder
Bescheid über die
Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
Kosten
Reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer § 95-Gewerbe und
Rauchfangkehrergewerbe:
Für die Anmeldung
Generell: 47,30 Euro
Elektronischer Antrag mit
Bürgerkarte (z.B.
Handy-Signatur): 28,40 Euro
Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers zusätzlich:
Generell: 14,30 Euro
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
Für den Auszug aus dem Gewerberegister
Bundesgebühr: 7,20 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Zusätzlich
Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
Generell: 3,90 Euro pro Bogen
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen
§ 95-Gewerbe und Rauchfangkehrergewerbe:
Für die Anmeldung
Generell: 47,30 Euro
Elektronischer Antrag mit
Bürgerkarte (z.B.
Handy-Signatur): 28,40 Euro
Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers zusätzlich:
Generell: 14,30 Euro
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
Für den Feststellungsbescheid
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 20/30
Bundesgebühr: 83,60 Euro
Bundesverwaltungsabgabe:
Bei natürlichen Personen: 54,50 Euro
Bei juristischen Personen: 109 Euro
Für den Auszug aus dem Gewerberegister auf Antrag
Bundesgebühr: 7,20 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Zusätzlich
Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
Generell: 3,90 Euro pro Bogen
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Bei
gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen
keine zusätzlichen Kosten an, da kein eigener Bescheid ergeht.
TIPP Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen des
Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine
Bestätigung der zuständigen
Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diese ist gleichzeitig
mit dem Antrag vorzulegen.
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie
Pflichtmitgliedschaft bei der
Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden.
TIPP Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§
13,
39,
339,
340 ff
E-Government-Gesetz
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
Online-Verfahren:
Gewerbe – Anmeldung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Gewerbe – Anmeldung (Gesellschaften, freie Gewerbe)
Inhaltliche Beschreibung
Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 21/30
ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet
worden ist.
Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften,
Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine
Gewerbeberechtigung.
Informationen zur Gewerbeanmeldung von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern finden sich im Thema "
Gründungsfahrplan Einzelunternehmen".
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen
eine gewerberechtliche
Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen
Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.
Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung"
.gv.at.
in englischer Sprache finden sich ebenfalls auf USP
Betroffene Unternehmen
Jede Gesellschaft, die ein freies Gewerbe ausüben möchte
Voraussetzungen
Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft:
Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches
Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit
maßgeblichem Einfluss
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
Staatsangehörigkeit:
Österreich
EWR-Vertragsstaaten
Schweiz
Andere
Drittstaaten:
Aufenthaltsberechtigung
Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig
(vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Die
In
Bezirkshauptmannschaft
Statutarstädten: der
Magistrat
In Wien: je nach Gewerbe das
Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels
Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 22/30
Genaue Bezeichnung des Gewerbes
Genauer Standort der Gewerbeausübung
Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale
Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers:
Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der
gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Bei Arbeitnehmereigenschaft:
Sozialversicherungsnummer
Dienstgeberkontonummer
TIPP Wenn Sie sich an Ihre zuständige
Gewerbeanmeldung.
Wirtschaftskammer wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle
notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Eintragung in das Gewerberegister
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer
Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind) in das Gewerberegister eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden
und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
Nachsicht vom Gewerbeausschluss spätestens gleichzeitig mit
der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid
berücksichtigen.
BEISPIEL Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann
von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der
Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.
Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei
der Gewerbebehörde eingelangt sind und eine erforderliche Nachricht rechtswirksam erfolgt ist.
Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Der Registerauszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt.
Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde
einen negativen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die
Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen:
Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug,
Vereinsregisterauszug.
Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft:
Firmenbuchauszug oder
Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur
Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen
Mehrheitsgesellschafter
Bei Neugründung zusätzlich
Bestätigung der zuständigen
Wirtschaftskammer nach dem
Neugründungsförderungsgesetz
(NeuFöG)
Für den Geschäftsführer: zusätzlich
Geburtsurkunde und
Erstelldatum: 18.08.2016
Staatsbürgerschaftsnachweis oder
Impressum
Reisepass
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Aufenthaltsberechtigung bei
Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
Bestätigung der Meldung
Eventuell
urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Bei Namensänderung:
Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
Bei Wohnsitz im Ausland Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert :
Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung
betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten
Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
Dienstgeberkontonummer
Kosten
Für die Anmeldung
Generell: 47,30 Euro
Elektronischer Antrag mit
Bürgerkarte (z.B.
Handy-Signatur): 28,40 Euro
Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers zusätzlich:
Generell: 14,30 Euro
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
Für den Auszug aus dem Gewerberegister
Bundesgebühr: 7,20 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Zusätzlich
Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
Generell: 3,90 Euro pro Bogen
Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Bei
gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen
keine zusätzlichen Kosten an, da kein eigener Bescheid ergeht.
TIPP Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen des
Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine
Bestätigung der zuständigen
Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diese ist gleichzeitig
mit dem Antrag vorzulegen.
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie
Pflichtmitgliedschaft bei der
Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden.
TIPP Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§
13,
39,
339,
340 ff
E-Government-Gesetz
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 24/30
Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
Online-Verfahren:
Gewerbe – Anmeldung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften –
Allgemeines
In das Firmenbuch sind – unter anderem – folgende Gesellschaften einzutragen:
Offene Gesellschaften (OG)
Kommanditgesellschaften (KG)
Aktiengesellschaften (AG)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Europäische Gesellschaften (SE)
Die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist als
offene Gesellschaft (OG) oder als
Kommanditgesellschaft
(KG) in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie mehr als 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatz in einem Geschäftsjahr erzielt. Diese Verpflichtung besteht
nicht für Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte.
In der Regel erlangt die Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch
das Firmenbuch ersetzt nicht die Erlangung der
Gewerbeberechtigung.
Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung in
HINWEIS Das Bundesministerium für Justiz ermöglicht die elektronische Einbringung einer großen Zahl von
Firmenbucheingaben. Damit wird die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im
Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG), die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom
Unternehmen selbst eingebracht werden können, ermöglicht. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich
dabei um Änderungsmeldungen. Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des
Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen
Person. Weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder
auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats. Für die Nutzung des Formulars "
Firmenbuch – Vereinfachte Anmeldung von Änderungen" ist eine Authentifizierung mittels Bürgerkarte erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§
11
Firmenbuchgesetz (FBG)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Finanzamt – Anzeige
Inhaltliche Beschreibung
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen dem zuständigen
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 25/30
Finanzamt gemeldet werden.
TIPP Diese Meldung kann entfallen, wenn sie bei der zuständigen Gewerbebehörde eingebracht wird.
HINWEIS Bei
Personengesellschaften ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist die Mitteilung der Betriebseröffnung
auch über
FinanzOnline (Funktion "Anträge/Anmeldung Personengesellschaft") möglich. Bei
juristischen Personen
sowie den nach den Abgabevorschriften selbstständig abgabepflichtigen Personengesellschaften ohne eigene
Rechtspersönlichkeit und ohne eigene Vermögensmassen ist eine Anmeldung über FinanzOnline nicht möglich.
Wenn bereits gesichert ist, dass die Gesellschaft im Veranlagungsjahr Gewinn erzielen wird, kann bereits im Zuge der
Meldung um Zuteilung einer Steuernummer ersucht werden. Diese ist bei jedem weiteren Kontakt bzw. Schriftverkehr
mit dem Finanzamt anzugeben.
Möchte die Gesellschaft EU-Binnenmarktgeschäfte tätigen, kann im Zuge der erstmaligen Anmeldung auch die
Zuteilung einer
Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) beantragt werden.
Fristen
Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit
Zuständige Stelle
Bei Körperschaften und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit:
Für die Erhebung der Körperschaftsteuer: das
Betriebsfinanzamt
Für die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie
Einkünften aus selbstständiger Arbeit: das
Betriebsfinanzamt
Für die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens: das
Lagefinanzamt
Wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland befinden (beschränkt Steuerpflichtige), ist jenes
Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte bzw. bei Fehlen einer solchen, in dessen
Bereich sich das unbewegliche Vermögen der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen befindet. Ist dies nicht
der Fall, ist jenes Finanzamt zuständig, das vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt.
Verfahrensablauf
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen der zuständigen Stelle
bekannt gegeben werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
Das Finanzamt übermittelt daraufhin den sogenannten Betriebseröffnungsbogen, der ausgefüllt zurückgesendet
werden muss. Unter der Steuernummer der Gesellschaft und unter dem Firmenwortlaut wird ein Steuerkonto geführt,
auf dem alle Einzahlungen ( Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, lohnabhängige Abgaben) gutgeschrieben und von
dem die Zahllasten abgebucht werden.
Das Finanzamt erstellt aufgrund des Steuerkontos sogenannte Buchungsmitteilungen, auf welchen Nach-,
Vorauszahlungen oder Gutschriften ausgewiesen sind.
Zusätzliche Informationen
TIPP Allfällige Fragen können mit dem Infocenter des jeweiligen
Finanzamtes geklärt werden.
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 13.02.2014
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 26/30
Sozialversicherung (SVA) – Anzeige
Inhaltliche Beschreibung
Auch gewerblich tätige Gesellschafterinnen/gewerblich tätige Gesellschafter müssen sich bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder bei der zuständigen Gewerbebehörde melden.
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gewerblicher Unternehmen sind im Einzelnen:
Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich
ist
Persönlich haftende Gesellschafterinnen/persönlich haftende Gesellschafter (
Komplementärinnen/Komplementäre) einer KG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer
Österreich ist
Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn die Gesellschaft
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde sind gewerblich tätige Gesellschafterinnen/gewerblich
tätige Gesellschafter
kranken-,
pensions- und
unfallversichert.
HINWEIS Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nach dem
(ASVG) bei der
Gebietskrankenkasse zu versichern.
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Fristen
Innerhalb eines Monats ab Beginn bzw. Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit
Zuständige Stelle
Die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder die zuständige
Gewerbebehörde
Verfahrensablauf
Die Meldung des Versicherungsbeginns ist der zuständigen Stelle mittels Versicherungserklärung bekannt zu geben.
Die Versicherungserklärung kann per Fax oder per Post bei der SVA eingebracht werden.
Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs
verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem
kurzen Film erklärt. Nähere
Informationen zu den Services der Sozialversicherung finden sich in der Broschüre " USP.gv.at – Verwaltung von der
schnellsten Seite . ".
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
Landesstellen der SVA
Beginn und Ende der Pflichtversicherung (SVA)
Online-Ratgeber "Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige" (SV)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 27/30
Anmeldung Arbeitnehmer
Inhaltliche Beschreibung
Jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person ist von
der Dienstgeberin/vom Dienstgeber beim zuständigen
Krankenversicherungsträger unaufgefordert zur Versicherung
zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit
Beitragsvorschreibeverfahren.
Fristen
Die Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten bekannt sind,
kann die Meldeverpflichtung in zwei Schritten wahrgenommen werden, indem
vor Arbeitsantritt eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet wird, die zumindest die Beitragskontonummer,
den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag
der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss und im Anschluss daran
innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung eine vollständige Anmeldung mit den fehlenden
Angaben erstattet wird.
ACHTUNG Wenn Sie eine Mindestangaben-Anmeldung erstatten, ist anschließend immer eine vollständige Anmeldung
erforderlich!
Zuständige Stelle
Die Anmeldung hat beim zuständigen
Krankenversicherungsträger zu erfolgen.
Verfahrensablauf
Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie
mittels
ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den
Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Ausnahme: Die Mindestangaben-Anmeldung kann bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der
Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) mittels Fax, telefonisch oder in Papierform beim ELDA Competence Center
erstattet werden. Dieses können Sie folgendermaßen erreichen:
Telefonnummer: 05 78 07 60
Faxnummer: 05 78 07 61
Vollständige Anmeldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb der
elektronischen Datenfernübertragung darüber hinaus als erstattet, wenn
eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist oder
die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der
Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 28/30
Besonderheit: Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer unverzüglich
auszuhändigen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen angelastet werden. Bei
Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Storno: Nimmt eine vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldete Person ihre Tätigkeit wider Erwarten nicht
auf, ist die zuvor erstattete Mindestangaben-Anmeldung zu stornieren.
Der " Online Ratgeber 1. Mitarbeiter" gibt konkrete und individualisierte Antworten auf Fragen bei der Aufnahme der
ersten zusätzlichen Beschäftigen/des ersten zusätzlichen Beschäftigten.
Weiterführende Links
Änderung bei der Meldepflicht (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse)
Anmeldung – Tipps und Praxisbeispiele (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse)
Richtig melden und Korrekturen durchführen (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse)
Anmeldung ohne Versicherungsnummer (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse)
Anmeldung vor Arbeitsantritt (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse)
Ausfüllhilfe: Anmeldung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
Ausfüllhilfe: Mindestangaben-Anmeldung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
Häufig gestellte Fragen: Dienstgeber (Oberösterreichische Gebietskrankenkasse)
Arbeitsbehelf für Privathaushalte, die erstmalig eine Haushaltshilfe beschäftigen (Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse)
UNDOK – Anlaufstelle für nicht gemeldete Arbeitende
Rechtsgrundlagen
§§
33,
41
ASVG
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in
ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit,
ELDA und viele weitere
Online
-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden
sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige
Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können,
wird in einem
kurzen Film erklärt. Nähere Informationen zu den Services der Sozialversicherung finden sich in der
Broschüre " USP.gv.at – Verwaltung von der schnellsten Seite . ".
Für die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen darüber hinaus ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung.
Sollte die Mindestangaben-Anmeldung auf Grund fehlender EDV-Ausstattung, Ausfall der Datenfernübertragung oder
sonstigen Gründen in elektronischer Form nicht möglich sein, kann diese ausnahmsweise per Telefon oder via FAX
beim ELDA Competence Center erstattet werden.
Telefonnummer: 05 78 07 60
Faxnummer: 05 78 07 61
Für Fax-Meldungen steht Ihnen eine Fax-Vorlage zur Verfügung, die Sie im Einzelfall jenen Mitarbeiterinnen/jenen
Mitarbeitern zur Verfügung stellen können, die die Meldungen erstatten.
Datensammelsystem ELDA
Anmeldung Arbeitnehmer - Mindestangaben Anmeldung
Online-Formular für Feedback
Telefonische Auskünfte erteilt das
Erstelldatum: 18.08.2016
Competence Center Oberösterreich bzw. die diversen
Impressum
Ansprechpersonen in den
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Bundesländern.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Erstelldatum: 18.08.2016
Impressum
Seite 30/30