Betroffen: ‐
alle Händler, die Elektro‐ und Elektronikgeräte verkaufen Neue Händlerpflichten: ‐
Stationäre und Online‐Händler ab 400 Quadratmeter Ver‐
kaufsfläche (stationär) bzw. Lager‐ und Versandfläche (On‐ linehandel) für Elektrogeräte müssen ab 24.07.16 kostenlos Elektro‐Altgeräte zurücknehmen. ‐
Jeder Händler, der zurücknimmt, muss sich „anzeigen“ und die zurückgenommenen und ggf. behandelten Abfallmen‐
gen melden. ‐
Händler müssen im stationären Geschäft und im Webshop ihre Kunden informieren. BVT‐Erfolge: ‐
Keine Rücknahmeverpflichtung für Händler unter 400 Quadratmetern. Händler unter 400 Quadratmeter für Elek‐
trogeräte können weiterhin für die Abholung beim privaten Haushalt eine Servicepauschale verlangen. ‐
Gleiche Rechte und Pflichten für stationären und Online‐
handel. Lösungen: ‐
BVT‐Praxis‐Merkblatt mit Fragen/Antworten und Muster‐
formulierungen ‐
Rücknahmesysteme von Interseroh, Lightcycle und take‐e‐
way mit Rundum‐Sorglos‐Paket ELEKTRO‐ALTGERÄTE IM HANDEL Das neue ElektroG im Einzelhandel Am 24.10.15 ist das neue Elektro‐ und Elektronikgerätegesetz – ElektroG in Kraft getreten. Damit wurde die WEEE‐Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieser Praxis‐Folder des Bundesver‐
bandes Technik des Einzelhandels (BVT) hilft dem stationären und Onlinehandel bei der Umsetzung im Tagesgeschäft. Ein Erfolg des BVT ist es, dass kleinere Händler von der neuen Rück‐
nahmepflicht ausgenommen werden. Außerdem konnte der BVT durchsetzen, dass für den stationären als auch für den Online‐
Handel gleiche Rechte und Pflichten bestehen. Was soll mit dem neuen Gesetz erreicht werden? Mit dem neuen Elektro‐ und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sollen die Sammelmengen von Elektro‐Altgeräten gesteigert werden – ab 2016 auf 45 Prozent und drei Jahre später auf 65 Prozent der in den drei Vorjahren durchschnittlich in den Ver‐
kehr gebrachten Mengen. Inwiefern ist der Handel betroffen? Alle Händler müssen sicherstellen, dass die Hersteller der Geräte bei der Stiftung Elektro‐Altgeräte Register (EAR) unter www.stiftung‐ear.de ordnungsgemäß registriert wurden (siehe „Verzeichnis der registrierten Hersteller“). Händler, die vorsätz‐
lich oder fahrlässig Ware nichtregistrierter Lieferanten anbieten, riskieren ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro und müssen in diesem Fall ggf. selbst die Herstellerpflichten übernehmen. Jeder Händler, der zurücknimmt, muss sich „anzeigen“ und hat Mittei‐
lungspflichten. TIPP: Wenn Sie Ihren Kunden Ware aus dem Ausland anbieten ‐ zum Beispiel von einem französischen Großhändler, muss dieser für den deutschen Markt bei der EAR registriert sein. Jeder Liefe‐
rant von Elektrogeräten ist verpflichtet, Ihnen beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Händler, die selber nach Deutschland importieren, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes und unterliegen damit sämtli‐
chen Herstellerpflichten (Registrierung, Garantiestellung etc.). Beim Verkauf von Elektro‐ und Elektronikgeräten an Endver‐
braucher im Ausland gelten besondere Vorgaben. WELCHE GERÄTE? Welche Geräte fallen unter das ElektroG? Die Rücknahme des Einzelhandels betrifft nur Geräte aus priva‐
ten Haushalten bzw. B‐to‐C‐Geräte in haushaltsüblichen Mengen aus dem gewerblichen Bereich ‐ zum Beispiel: Haushaltsgroßge‐
räte, Haushaltskleingeräte, IT‐ und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport‐ und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs‐ und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten. TIPP: Auch wenn es keine vollständige detaillierte Liste aller be‐
troffenen Gerätearten gibt, fällt im Zweifel ein Gerät unter die Vorgaben des Gesetzes, wenn für mindestens eine der beabsich‐
tigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden. Ab wann sind auch Leuchten aus privaten Haushalten vom ElektroG betroffen? Ab dem Stichtag 01.02.16 müssen alle Händler sicherstellen, dass ihre Leuchten‐Lieferanten bei der Stiftung Elektro‐Altgeräte Register (EAR) ordnungsgemäß registriert sind (www.stiftung‐
ear.de ‐ siehe „Verzeichnis der registrierten Hersteller“). TIPP: Kaufen Sie ab dem 01.02.16 nur noch Leuchten von Liefe‐
ranten, die eine Registrierung bei der EAR vorgenommen haben. Ihr Lieferant ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. WELCHE HÄNDLER? Welche Händler müssen welche Altgeräte zurücknehmen? Alle stationären Händler mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro‐ und Elektronikgeräte und alle Online‐
händler mit mindestens 400 Quadratmetern Versand‐ und Lager‐
fläche für Elektro‐ und Elektronikgeräte müssen: 1.
bei Verkauf eines neuen Groß‐ oder Kleingerätes ein Altge‐
rät der gleichen Geräteart zurücknehmen. TIPP: Entscheidend ist, ob das Altgerät im Wesentlichen die glei‐
chen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt. BEISPIEL: Bei Neukauf eines Notebooks kann ein Tower‐PC zurückgegeben werden. 2. auch ohne Neukauf des Kunden von ihm kleine Altgeräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge in haushaltsüblichen Mengen zurücknehmen. Händler mit weniger als 400 Quadratmetern können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. ACHTUNG: Es gelten Anzeige‐ und Mitteilungspflichten. TIPP: Der Händler muss auch Altgeräte von Marken zurückneh‐
men, die er nicht führt. Worauf beziehen sich die 400 Quadratmeter? Gezählt wird unterm Strich die Gesamtfläche jedes einzelnen Standorts mit Elektro‐ und Elektronikgeräten. Diese setzt sich zusammen aus: der Verkaufsfläche im stationären Geschäft an diesem ‐
Standort und/oder ‐
der Fläche für Lager und Versand des Onlinevertriebs des‐
selben Standortes. Bei Lagerung im Regal werden die Re‐
galflächen addiert. TIPP: Bei der Vermarktung von Möbeln mit Elektrogeräten ist die stationäre Verkaufsfläche relevant, auf der Möbel mit Elektroge‐
räten vermarktet werden: So wird im Küchenhandel die Ver‐
kaufsfläche gezählt, auf der sich z.B. Geschirrspülmaschine und Dunstabzugshaube befinden und bei Hängeschränken mit fest integrierten Leuchten die Verkaufsfläche der gesamten Hänge‐
schränke. TIPP: Hat der Händler für seinen Onlinevertrieb kein eigenes Lager und lässt die Ware direkt vom Großhändler, Hersteller etc. an den Endkunden verschicken (Dropshipping) wird die von ihm dort belegte Fläche als Bezugsgröße genommen. Das gilt auch für den Fall, dass der Händler Lagerfläche anmietet. WIE ZURÜCKNEHMEN? Wo und wie müssen verpflichtete Händler bei Verkauf eines neuen Gerätes das Altgerät zurücknehmen? Stationäre Händler müssen Altgeräte zurücknehmen – zum Bei‐
spiel bei der Anlieferung beim Konsumenten oder im Geschäft. Alternativ kann der Händler das Altgerät auch in unmittelbarer Nähe ‐ zum Beispiel an einer zentralen Stelle im Einkaufszentrum ‐ zurücknehmen. Im Online/Versandhandel muss der Händler seinem Kunden eine Rückgabemöglichkeit mindestens in „zumutbarer Entfer‐
nung“ anbieten. Denkbar sind hier z.B. Kooperationen mit dem stationären Handel, privaten Entsorgern oder Sozialbetrieben. Zumutbar ist die kostenlose Rückgabe: ‐
‐
‐
von alten Kleingeräten: z.B. an der nächstgelegenen An‐
nahmestelle eines Paketdienstleisters per kostenloser Ver‐
sandmarke vom Händler oder bei sehr kleinen Geräten per kostenloser Electroreturn‐Versandmarke der Deutschen Post (nur wenn Umschlag maximal 5 cm dick und 1 kg schwer: www.deutschepost.de/de/e/electroreturn.html) von alten Großgeräten: z.B. an den Spediteur, der das Neu‐
gerät geliefert hat. Beispielsweise per Hermes Port (www.hermes‐port.de/port/) von Altlampen: Diese können aufgrund der Bruchgefahr und möglicher Schadstoffe nicht per Paketdienst zurückge‐
schickt werden. Ein Rückgabenetzwerk von Lampen in „zu‐
mutbarer Entfernung“ bietet z.B. Lightcycle: Mehr unter www.lightcycle.de Wie sollte der verpflichtete Händler seine Kunden bei Verkauf und Auslieferung eines neuen Gerätes über die kostenlose Ab‐
holmöglichkeit durch den Händler vom Ort der Auslieferung informieren? Der Händler sollte sich schon beim Abschluss des Kaufvertrages per Formular (stationär) oder per Auswahlfeld im Warenkorb (online) von seinem Kunden bestätigen lassen, ob dieser eine kostenlose Mitnahme des Altgerätes wünscht. TIPP: Lehnt der Kunde erst die Mitnahme des Altgerätes ab und entscheidet sich anders, wenn das Neugerät vor der Tür steht, kann der Händler für die Mitnahme des Altgerätes eine Kosten‐
erstattung verlangen. Darf der Händler für den Transport des Altgerätes zur Sammel‐
stelle eine Servicepauschale verlangen? Händler ab 400 Quadratmeter: Wenn der Händler das Gerät in die Wohnung des Kunden liefert, muss der Abtransport des Altgerätes von der Wohnung zur Sammelstelle kostenlos sein. Händler unter 400 Quadratmeter: Händler, die Altgeräte freiwil‐
lig zurücknehmen, können ‐ wie bisher ‐ für die Abholung beim privaten Haushalt eine Servicepauschale verlangen. TIPP: Transportiert der Kunde das Neugerät selbst nach Hause und will, dass sein Altgerät vom Händler abgeholt wird, kann dieser dafür eine Servicepauschale verlangen. Wo und wie müssen verpflichtete Händler kleine Altgeräte (bis maximal 25 Zentimeter Kantenlänge) zurücknehmen? Elektro‐Kleingeräte (bis maximal 25 Zentimeter Kantenlänge) müssen auch ohne Neukauf zurückgenommen werden. Im stationären Geschäft kann der Händler die Rücknahme direkt am Einzelhandelsstandort, aber auch in unmittelbarer Nähe ‐ zum Beispiel an einer zentralen Stelle in einem Einkaufszentrum anbieten. Im Online /Versandhandel muss der Händler seinem Kunden eine Abgabemöglichkeit in „zumutbarer Entfernung“ anbieten. Zumutbar ist dabei zum Beispiel die kostenlose Rückgabe an der nächstgelegenen Annahmestelle eines Paketdienstleisters per kostenloser Versandmarke vom Händler oder bei sehr kleinen Geräten per kostenloser Electroreturn‐Versandmarke der Deut‐
schen Post (nur wenn Umschlag maximal 5 cm dick und 1 kg schwer: www.deutschepost.de/de/e/electroreturn.html) TIPP: Altlampen (LED‐ und Energiesparlampen) sind vom Ver‐
sand ausgeschlossen. Hierzu kann der Händler mit einem flä‐
chendeckenden Rücknahmesystem zusammenarbeiten, das eine Rückgabe in „zumutbarer Entfernung“ bietet. Darf der Händler weiterhin Elektro‐Altgeräte transportieren? Händler müssen bei der Rücknahme von Elektro‐Altgeräten keine abfallrechtliche Transportgenehmigung einholen. Der Transport von Altgeräten zur Sammestelle ist kein Gefahr‐
stofftransport! Elektro‐Altgeräte im Handel 2 Was muss der Händler bei der Annahme alter Lithium‐Akkus aus Elektrogeräten beachten? Unbeschädigte Akkus aus Mobiltelefonen, Notebooks, Digitalka‐
meras etc. mit einem Einzelgewicht von weniger als 500 Gramm werden über die grüne Batterien‐Sammelbox entsorgt. Um Kurz‐
schlüsse zu vermeiden, sollen vorsorglich die Batteriepole mit Klebestreifen isoliert werden. ((nur Onlinehandel:)) Elektroaltgeräte können bei Neukauf eines gleichartigen Gerätes kostenlos abgegeben werden: Wählen Sie diesen Service bitte gleich beim Kauf des Neugerätes aus und fügen Sie ihn Ihrem Warenkorb hinzu. Altgeräte mit einer Kantenlänge von maximal 25 Zentimetern können Sie auch ohne Neukauf kostenlos bei uns abgeben: ‐
an unserem Standort ((Name und Anschrift der Rücknahme‐
stelle des Einzelhändlers)) ‐
per kostenloser Versandmarke ((hier Link einfügen zur Ver‐
sandmarke)) ‐
bei ((hier Rücknahmesystem z.B. bei LED‐ und Energiespar‐
lampen und Link zu Kontakt bzw. Adressen der bundeswei‐
ten Rücknahmestellen angeben)) WELCHE INFORMATIONSPFLICHTEN? Worüber muss der Händler seine Kunden informieren? Betroffene Händler müssen ihre Kunden über die richtige Entsor‐
gung, über die eigenverantwortliche Löschung personenbezoge‐
ner Daten, über die Bedeutung des Symbols (siehe Abbildung) und die von ihm eingerichteten Rücknahmestellen informieren. Händler können zum Beispiel im: ‐
‐
stationären Geschäft eine gut sicht‐ und lesbare, im unmit‐
telbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte In‐
formation aufstellen und im WIE „ANZEIGEN“ UND MITTEILEN? Onlineshop einen deutlich sichtbaren Link „Entsorgung von Elektro‐Altgeräten“ einrichten. FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE: ((stationärer und Onlinehandel:)) Jeder Verbraucher ist nach dem Elektro‐ und Elektronikgerätege‐
setz verpflichtet, Elektro‐Altgeräte ordnungsgemäß und getrennt vom Hausmüll zu entsorgen. Altbatterien und Altakkumulatoren, die aus dem Altgerät ent‐
nommen werden können/müssen vom Konsumenten getrennt abgegeben werden. Persönliche Daten auf Altgeräten sind vom Endnutzer eigenverantwortlich zu löschen. Das Symbol für getrennt zu erfassende Elektro‐ und Elektronik‐Altgeräte stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar: ((nur stationärer Handel:)) Elektroaltgeräte können bei Neukauf eines gleichartigen Gerätes und bei einer Kantenlänge von maxi‐
mal 25 Zentimetern auch ohne Neukauf kostenlos bei ((Name und Anschrift der Rücknahmestelle des Einzelhändlers)) abgege‐
ben werden.“ Entwurf Musteranschreiben oder ‐fax: Welche Händler müssen sich „anzeigen“? Händler, die bereits vor dem 24.10.15 freiwillig Altgeräte zurück‐
nehmen und Händler unter 400 qm, die in Zukunft freiwillig zu‐
rücknehmen, müssen bis 24.01.16 ihre Rücknahme bei der Stif‐
tung Elektro‐Altgeräte Register (EAR) anzeigen: www.stiftung‐
ear.de Händler ab 400 qm, die erstmals Altgeräte zurücknehmen sollen, müssen ihre Rücknahmestelle bis 24.07.16 offiziell einrichten und vorher bei der Stiftung Elektro‐Altgeräte Register (EAR) anzeigen: www.stiftung‐ear.de Wie kommt der Händler der Anzeigepflicht nach? Händler müssen bei der Anzeige ihrer Rücknahmestelle bei der Stiftung Elektro‐Altgeräte Register (EAR) nur Anschrift und Kon‐
taktinformationen angeben. Ergeben sich Änderungen zur Rück‐
nahmestelle, müssen diese innerhalb eines Monats gemeldet werden. Muss sich der Händler zusätzlich zur EAR auch bei seiner im Bundesland zuständigen Behörde anzeigen? Ja, diese doppelte Anzeigepflicht von Händlern besteht weiter‐
hin (gemäß § 53 KrWG). Händler, die Altgeräte dauerhaft zurück‐
nehmen, haben dies der zuständigen Behörde (z.B. der Verwal‐
tung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem der Händler seinen Unternehmenssitz hat) vor Beginn der Rücknah‐
me formlos anzuzeigen: An die Kreis‐/Stadtverwaltung Bitte Weiterleitung an die zuständige Abfallbehörde! Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen ab ((Datum)) gebrauchte Elektrogeräte zurück und führen sie der ordnungsgemäßen Entsorgung zu. Mit freundlichem Gruß Welche Dokumentationspflichten hat der Einzelhandel, wenn er Elektro‐Altgeräte zurücknimmt? Händler müssen als „Abfallbeförderer“ ein Register führen (§ 24 Absatz 7 NachwV). Es ist auch eine elektronische Registerfüh‐
rung möglich. In diesem Fall ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Es reicht ein Register je Standort. Wie sollte das Abfallregister geführt werden? Das Register sollte 1.) aus einem Deckblatt mit Angabe der Abfallarten und Abfall‐
schlüssel sowie Firmenname, Anschrift des Händlers, ggf. genau‐
ere Bezeichnung der Anfallstelle bestehen und 2.) aus einer fortlaufenden Auflistung aller Abholvorgänge mit Angabe von: ‐
Datum der Übergabe, ‐
Abholer bzw. Abgabestelle (z.B. „Schadstoffmobil XY“, „Wertstoffhof XY“, „Lightcycle“), ‐
Menge der überreichten Geräte bzw. Größe und Anzahl der Behältnisse, ‐
Name und Unterschrift der/des Abgebenden (z.B. Verkäu‐
fer/in) bestehen. Eine chronologische Ablage von entsprechenden Lieferbelegen ist zulässig, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten. Elektro‐Altgeräte im Handel 3 Entwurf Abfallregister ‐ Verzeichnisdeckblatt: Abfallregister 16 06 02 Ni‐Cd‐Batterien 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 33 Batterien und Akkumulatoren (die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Ak‐
kumulatoren, die solche Batterien enthalten) 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren (mit Ausnahme derjeni‐
gen, die unter 20 01 33 fallen) 20 01 35 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte (die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen) 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte (mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen) Musterhändler GmbH Filiale 1 Musterstraße 3 33333 Musterstadt Entwurf Abfallregister ‐ Auflistung: Welche Mitteilungspflichten hat der Händler? Jeder Händler, der Elektro‐Altgeräte zurücknimmt, muss bis zum 30. April des Folgejahres bei der Stiftung Elektro‐Altgeräte Regis‐
ter (EAR) mitteilen, welches Gesamtgewicht er in den 10 Katego‐
rien (1: Haushaltsgroßgeräte / 2: Haushaltskleingeräte / 3: Gerä‐
te der IT‐ und TK‐Technik / 4: UE‐Geräte und Photovoltaikmodu‐
le / 5: Beleuchtungskörper / 6: elektrische und elektronische Werkzeuge / 7: Spielzeuge sowie Sport‐ und Freizeitgeräte / 8: Medizinprodukte / 9: Überwachungs‐ und Kontrollinstrumente / 10. Automatische Ausgabegeräte) zurückgenommen und an die kommunale Sammelstelle weitergegeben hat. Gasentladungs‐
lampen und sonstige Lampen müssen gesondert ausgewiesen werden. Das Gewicht kann auch „fundiert geschätzt“ werden. TIPP: Wenn der Händler zur Rücknahme verpflichtet ist, sich bei der EAR „angezeigt“ hat, aber kein Konsument Elektro‐Altgeräte beim Händler abgegeben hat, muss der Händler bei der EAR keine Nullmeldung machen. Händlern, die die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig machen, droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Muss der Händler einen Abfallbeauftragten bestellen? Zur Zeit auf Grund der geänderten Rechtslage nicht. Das wird sich jedoch voraussichtlich ab Frühjahr 2017 durch eine Novelle der Abfallbeauftragtenverordnung ändern. Nach dem derzeiti‐
gen Stand werden verpflichtete Händler einen Abfallbeauftrag‐
ten bestellen und bei den Behörden anzeigen müssen. Freiwillig zurücknehmende Händler benötigen einen solchen erst ab 2 t Sammelmenge gefährlicher Abfall (Elektro‐Altgeräte sind regel‐
mäßig als gefährlicher Abfall anzusehen) und ab 20 t nicht ge‐
fährlicher Abfall. WO ABGEBEN? 04.07.XX / Müllverwertungsanlage Musterstadt / 3 Kühlgefrier‐
kombis / Max Mustermann/ ((Unterschrift)) 09.07.XX / Lightcycle Musterstadt / 75 Altlampen / / Max Mus‐
termann/ ((Unterschrift)) 25.07.XX / Schadstoffmobil Musterstadt / 10 Elektro‐Kleingeräte / Max Mustermann/ ((Unterschrift)) 29.07.XX / Müllverwertungsanlage Musterstadt / Spülmaschine, Backofen, Herdplatte, Abzugshaube, Kühl‐Gefrierkombi / Max Mustermann/ ((Unterschrift)) Ist die kommunale Sammelstelle verpflichtet von den Händlern Elektro‐Altgeräte aus privaten Haushalten anzunehmen? Ja, Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Händlern angelie‐
fert werden, gelten als Altgeräte aus privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich‐rechtlichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat. TIPP: Falls der Händler aber Elektro‐Altgeräte bei einer kommu‐
nalen Sammelstelle in einem anderen Gebiet abgeben will, sollte er sich für alle Fälle bei der Kommune erkundigen, ob diese einen Nachweis über den privaten Vorbesitzer des Altgerätes verlangt. Darf die Kommune die Annahme von Elektro‐Altgeräte begren‐
zen? Ja, die Annahme darf auf bestimmte Altgeräte‐Arten je Standort beschränkt werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Haus‐
haltsgroßgeräten, Kühlgeräten, automatischen Ausgabegeräten, ölgefüllten Radiatoren oder Photovoltaikmodulen ist vorab bei der kommunalen Sammelstelle Anlieferungsort und ‐zeitpunkt abzustimmen. Trotzdem muss es im Gebiet der Kommune Sam‐
melstellen für alle Sammelgruppen geben. TIPP: Generell empfiehlt sich, vorab bei der Kommune zu klären, welche Geräte in welcher Menge, wo und mit welchen Nachwei‐
sen abgeliefert werden können. Welchen „Schrotthändlern“ dürfen Elektro‐Altgeräte weiterge‐
geben werden? Nur zertifizierten Erstbehandlungsanlagen: Händler sollten sich vom „Schrotthändler“ sein Zertifikat „Erstbehandlungsanlage nach ElektroG“ aushändigen lassen. Auch Entsorgungsfachbe‐
triebe dürfen Elektro‐Altgeräte annehmen, wenn in dem Zertifi‐
kat des Betriebes ausgewiesen wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach ElektroG geprüft wurde. Dieses stellen technische Überwachungsorganisationen (Dekra, TÜV etc.) zerti‐
fizierten Betrieben aus. Darin muss mindestens das „Sammeln“ bzw. bei Abholung das „Befördern“ der betreffenden Abfallkate‐
gorien mit entsprechenden Abfallschlüsselnummern bzw. den Sammelgruppen verzeichnet sein (z.B. 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte etc.). Außerdem muss das Zertifikat aktuell gültig sein und sollte nach Ablauf aktualisiert abgefragt werden. WAS BEI LEUCHTMITTELN BEACHTEN? Was muss der Händler bei der Rück‐
nahme von Leuchtmitteln beachten? Um Gesundheitsschäden vorzu‐
beugen, kann der Händler kostenlos geeignete Sammelboxen bei Light‐
cycle bestellen. Kleine Sammelbox für ca. 150 Stück: 37 cm x 37 cm x 46 cm + Topschild 37 cm x 19 cm Anfragen können an Lightcycle unter [email protected] gerichtet werden. Elektro‐Altgeräte im Handel 4 Welche Vorkehrungen sind für den Fall eines Glasbruchs bei Energiesparleuchten zu treffen? Bei Glasbruch sollten die Bruchstücke vorsichtig mit einem Blatt Papier oder einem feuchten Küchentuch aufgekehrt werden. Dabei sollten Handschuhe getragen werden. Die Räume sollten dann 20‐30 Minuten gelüftet werden. Auf keinen Fall sollte ein Staubsauger benutzt werden, da Quecksilber leicht flüchtig ist. Tipp: Für die Entsorgung sollte ein verschließbares Behältnis bereitgehalten werden (z.B. Einmachgläser, Kunststofffässer mit Spannringdeckel, Eimer mit Deckel). Alle Behältnisse sollten deutlich gekennzeichnet werden. Wo kann der Handel Altlampen zur Entsorgung abgeben? Die gesammelten Lampen können bei den geeigneten Altgeräte‐
Sammelstellen (siehe www.lichtzeichen.de) kostenfrei abgege‐
ben werden. Tipp: Ab einer Jahresmenge von ca. 1 Tonne (ca. 4.000 Stück) bietet Lightcycle einen kostenlosen Abholservice mit Standard‐
sammelbehältern (Gitterboxen) an. WELCHE DIENSTLEISTER? Gibt es BVT‐Dienstleistungspartner, die dem Händler zum Bei‐
spiel einen Rundum‐Service mit „Anzeige“ des Händlers, Men‐
genmeldung und Rücknahme anbieten? Ja, Interseroh, Lightcycle und take‐e‐way bieten Systeme an, bei denen sich auch Händler gegenseitig als Rücknahmestelle zur Verfügung stehen. Lightcycle verfügt über 4.000 Rückgabestellen für Lampen, die beiden anderen Systeme verfügen über die von einigen Institutionen mindestens geforderten 1.500 Sammelstel‐
len. Die Leistungen und Gebührenmodelle unterscheiden sich aber: Gebührenmodell Interseroh ‐
Interseroh bietet die Leistungen Anzeige, Mengenmel‐
dung, Entsorgung, Nutzung des Rücknahmestellen‐
Netzwerks für Onlinehändler und die Einbindung in das Netzwerk der Interseroh als Rücknahmestelle als Bausteine in einem modularen Vertrag an. Händler nutzen nur, was Sie auch benötigen. Eine persönliche Beratung ist inbegrif‐
fen. ‐
Die Preise reichen von 35 Euro zzgl. MwSt. für die Anzeige, über 45,50 Euro zzgl. MwSt. für die Abholung einer Gitter‐
box mit kleinen Geräten bis zu 270 Euro p.a. zzgl. MwSt. für die Nutzung der Interseroh‐Rücknahmen durch einen typischen kleinen Online‐Händler mit stationärem Stand‐
ort. Letzterer Punkt ist ausschließlich für Onlinehändler er‐
forderlich. ‐
Für die Einbindung der eigenen Standorte in das Rücknah‐
mestellennetzwerk vergütet Interseroh die Leistung mit 50 Euro zzgl. MwSt. je Standort, auch wenn der Händler kei‐
nen Onlinehandel betreibt. Wenn Händler, die die Anzeige selbst durchführen oder die Entsorgung der Altgeräte durch kostenlose Abgabe an der Kommune regeln, benöti‐
gen Händler diese Bausteine nicht. ‐
Weitere Dienstleistungen bei Bedarf und auf Anfrage. ‐
Für große Onlinehändler erstellt Interseroh individuelle Angebote. Kontakt: Tel. 02203 91471312, [email protected] Gebührenmodell Lightcycle ‐
Elektro‐Kleingeräte: 35 Euro bis 55 Euro zzgl. MwSt. je Abholung Preis inkl. Behältergestellung, Informationsmaterial und Entsorgung. ‐
Anzeige und Mengenmitteilung durch Lightcycle: 78 Euro zzgl. MwSt./Jahr Preis inkl. jährliche Mengenmitteilung und Verwertungsbe‐
stätigung an die EAR. ‐
Elektro‐Großgeräte: Preis auf Anfrage ‐
Online‐Handel: 250 Euro zzgl. MwSt./Jahr Preis für zentrale Kleingeräte‐Rücksendestelle, ReUse‐
Prüfung und Entsorgung. ‐
Lampen: Preis auf Anfrage (abhängig vom Sortiment) inkl. Anzeige des Händlers, jährliche Mengenmitteilung inkl. Verwertungsbestätigung an die EAR durch Lightcycle. Kontakt: Tel. 040 67301454, [email protected] Gebührenmodell take‐e‐way ‐
Elektro‐Kleingeräte: 354 Euro zzgl. MwSt. je Rücknahme‐
stelle/Jahr Dafür wird die anfallende Bürokratie übernommen, wie z.B. Anzeigen bei der EAR sowie Meldungen über die Rück‐
nahmemengen, deren Verbleib und über die Verwertungs‐
quoten. Bestehende Entsorger können auf Wunsch mit eingebunden werden. In diesem Paketpreis ist außerdem die Abholung und Entsorgung von 2 Behältern (zwischen 0,5 und 1 Kubikmeter Fassungsvermögen) mit Elektro‐
Kleingeräten aber auch Lithium‐Akkus enthalten. ‐
Gasentladungslampen und Elektro‐Großgeräte: Preis auf Anfrage (Abholung, Entsorgung, Mengenmeldung etc.) Kontakt: Tel. 040 219010‐65 , 0178 72 00 061, [email protected] Kontakt 
Bundesverband Technik des Einzelhandels (BVT) An Lyskirchen 14 Telefon (0221) 2 71 66‐0 50676 Köln Telefax (0221) 2 71 66‐20 E‐Mail: [email protected] Internet: www.bvt‐ev.de Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernimmt der Anbieter jedoch keine Verantwortung. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Zwischen dem Anbieter der Informationen und dem Nutzer kommt kein Auskunfts‐ oder Informationsverschaffungsvertrag zustande. Die Bereitstellung der Informati‐
onen stellt weder ein Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages dar, noch kann in dem Verhalten des Anbieters die Annahme eines entsprechenden Vertragsangebotes des Nutzers gesehen werden. Schutzgebühr für Nichtmitglieder: 50 €. Kopie und Nachdruck – auch auszugsweise – sind ohne schriftliche Genehmigung untersagt. Zur persönlichen Informationen, Weitergabe nur bei schriftlicher Genehmigung durch den BVT. Stand: Juli 2016 Elektro‐Altgeräte im Handel 5