Rundschreiben Nr. 7/2016

KASSENZAHNÄRZTLICHE
VEREINIGUNG BERLIN
(KdöR)
RUNDSCHREIBEN
I N H A LT
Nr. 7 vom 20. Juli 2016
1. Abrechnung von Leistungen für
nicht registrierte Asylsuchende
nur bis 31.03.2016 möglich 2. Erinnerung: Pauschale für den
Austausch der Kartenterminals
GCR 5500-D der Firma gemalto
GmbH 3. Digitale Planungshilfe (DPF) –
Update auf Version 2.9.5 4. Neuerungen bei Adhäsivbrücken 5. Häufige Beanstandungen der
Krankenkassen im Bereich
Zahnersatz 6. Punktwertübersichten III. Quartal
2016 7. Kassenänderung 8. Gemeinsames Thesenpapier
von Berliner Zahnärzten und
Zahntechnikern 9. Zahnpflege bei Pflegebedürftigen – Unterstützung für
pflegende Angehörige in zwölf
Kurzfilmen 10. Klinisches Krebsregister (KKR) 11. Fortbildungsveranstaltungen
des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 7/2016
1
1. Abrechnung von Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende nur bis
31.03.2016 möglich
Im Sonderrundschreiben vom 16.02.2016 hatten wir Sie informiert, dass die Abrechnung von
Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende über das Musterformular abgerechnet und an
die KZV Berlin gesendet werden konnte. Im Rundschreiben Nr. 2 vom 17.03.2016, Punkt 4,
teilten wir Ihnen mit, dass Sie uns diese bis zum 31.03.2016 zusenden konnten.
Die KZV Berlin hat bereits die Sammelrechnung an das LAGeSo gesendet und die Beträge
wurden am 30.06.2016 an die betroffenen Praxen ausgezahlt.
Nun erhalten wir erneut von einzelnen Praxen Rechnungen über das Musterformular von erbrachten Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende.
Da die Frist nur bis 31.03.2016 lief, können wir diese Rechnungen leider nicht mehr annehmen und verrechnen.
Seit Anfang dieses Jahres sollten alle neu eingetroffenen Asylsuchenden mit einer eGK, einem Handbändchen oder mit dem grünen Abrechnungsschein versorgt worden sein. Bitte
fordern Sie die Patienten auf, einen entsprechenden Versicherungsnachweis nachzureichen.
Sie haben natürlich die Möglichkeit, eigenständig Ihre Rechnung beim LAGeSo einzureichen
und um Erstattung der Kosten zu bitten. Ob eine Begleichung der Rechnung erfolgt, können
wir Ihnen jedoch nicht zusichern.
Sollte es sich bei diesen Patienten um illegal eingereiste Asylsuchende handeln, ist eine Abrechnung gar nicht möglich.
Ihre Ansprechpartner:
KCH
ZE
KFO
KB
89004-401
89004-405
89004-403
89004-402
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
2. Erinnerung: Pauschale für den Austausch der Kartenterminals GCR
5500-D der Firma gemalto GmbH
Wir möchten Sie an unseren Artikel im Rundschreiben Nr. 5 vom 10.06.2016 erinnern:
Der Austausch der Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto ist erforderlich. Praxen,
die diesen Kartenterminal verwenden, erhalten für die Ersatzbeschaffung einen finanziellen Zuschuss von pauschal 58,89 €.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung der Pauschale nur noch bis 31.07.2016 möglich ist.
Weitere Informationen können Sie dem Rundschreiben Nr. 5 unter Punkt 2 sowie der Website
www.gematik.de entnehmen.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-450
[email protected]
Rundschreiben Nr. 7/2016
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3. Digitale Planungshilfe (DPF) – Update auf Version 2.9.5
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat ein Update zur Digitalen Planungshilfe (DPF) mit der Versionsnummer 2.9.5 vom 29.06.2016 auf ihrer Internetseite
(www.kzbv.de/dpf) zum Download bereitgestellt.
Das Update berücksichtigt die zum 01.07.2016 geltenden neuen Regelungen zu Adhäsivbrücken.
Ausnahme: Die Planung einer Adhäsivbrücke zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden
Schneidezähnen (Befund-Nr. 2.2) ist in der DPF nicht möglich, da hier je nach Alter des Patienten Fallunterscheidungen getroffen werden müssten, die das Programm aus technischen
Gründen derzeit nicht vorsieht.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
4. Neuerungen bei Adhäsivbrücken
Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes vom
30.06.2016 haben sich folgende Neuerungen bezüglich der Adhäsivbrücken ergeben:
Die BEMA-Nr. 93 entfällt und wird ersetzt durch die
BEMA-Nr. 93a Adhäsivbrücke mit einem Flügel und 240 Punkten sowie die
BEMA-Nr. 93b Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln und 335 Punkten.
Nach der Festzuschuss-Richtlinie A2 werden Verblendungen gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Demzufolge ist der Festzuschuss 2.7 bei den Adhäsivbrücken in der Regelversorgung nur für das zu verblendende Brückenglied anzusetzen.
Die Beispiele aus unserem Rundschreiben Nr. 5 und 6 wurden vor dem Erhalt des gemeinsamen Rundschreibens der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes vom 30.06.2016 zusammengestellt und sind damit gegenstandslos.
In der Anlage finden Sie abschließend Beispiele zu Adhäsivbrücken als Regel- und gleichartige Versorgung. Wir bitten Sie, nur noch die aktualisierten Beispiele aus dieser Anlage als
Abrechnungshilfe zu verwenden.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
5. Häufige Beanstandungen der Krankenkassen im Bereich Zahnersatz
In der Anlage dieses Rundschreibens möchten wir Sie ausführlich darüber informieren, zu
welchen sachlich-rechnerischen Berichtigungsanträgen es seitens der Krankenkasse vermehrt kommt. Um Honorarverluste aufgrund von Regressanträgen zu vermeiden, beachten
Sie bitte unsere Hinweise.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-406
[email protected]
Rundschreiben Nr. 7/2016
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6. Punktwertübersichten III. Quartal 2016
In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und
der fremden Wohnortkassen für das III. Quartal 2016.
Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen
http://www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
7. Kassenänderung
Kassenartenübergreifende Fusion
BKK Beiersdorf AG
Kassennummer 1532301
fusioniert zum 01.07.2016 mit
DAK Gesundheit
Kassennummer 9567992
Ab Abrechnungsmonat Juli 2016 bzw. ab Abrechnungsquartal
III/2016 werden alle Versicherten der BKK Beiersdorf über die DAK
Gesundheit abgerechnet. Demzufolge wird auch der Punktwert
von der DAK Gesundheit angesetzt.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
8. Gemeinsames Thesenpapier von Berliner Zahnärzten und Zahntechnikern
Nach bayerischem Vorbild haben auch die KZV Berlin und die Zahntechniker-Innung BerlinBrandenburg Grundsätze einer qualitativ hochwertigen zahntechnischen Versorgung für Patienten aus der Sicht von Zahnärzten und Zahntechnikern auf den Weg gebracht (siehe Anlage).
9. Zahnpflege bei Pflegebedürftigen – Unterstützung für pflegende Angehörige in zwölf Kurzfilmen
Griffverstärkung für die Zahnbürste, Dreikopfzahnbürste oder Mundschleimhaut befeuchten –
es gibt zahlreiche Tipps, die helfen, die Mundgesundheit von Hochbetagten, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung zu erhalten. Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und das
Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) haben die wichtigsten Hinweise zur Mund- und Zahnpflege in zwölf Kurzfilmen zusammengefasst: www.bzaek.de/fuer-medien/medienarchiv/video-audio.html
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10. Klinisches Krebsregister (KKR)
Am 01.07.2016 trat wie geplant der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land
Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters in Kraft.
Grundlage ist der § 65c SGB V.
Die bisherige Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) wird weitgehend abgeschafft und durch die Meldepflicht an das KKR ersetzt. Damit soll die Umstellung der Meldepflicht so einfach wie möglich gemacht werden.
Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags sind für Ärzte, Zahnärzte mit Sitz in Berlin und Patienten mit Hauptwohnsitz in Berlin hauptsächliche Änderungen verbunden, die wir Ihnen als
Anlage beifügen.
11. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse
melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter
41472540
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Karsten Geist
Rundschreiben Nr. 7/2016
5
Beispiele zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016
1. Befund-Nr. 2.1
Die bisher bestehende Altersbeschränkung für Adhäsivbrücken zum Ersatz eines
fehlenden Zahnes wurde aufgehoben.
Somit ist im Rahmen des Festzuschuss-Befundes 2.1 die ein- oder
zweiflügelige Adhäsivbrücke, ungeachtet des Alters des Patienten, als Regelversorgung
abgebildet.
a) Regelversorgung
Beispiel 1
Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst
und einem Flügel; Flügel an Zahn 12; vestibulär verblendetes Brückenglied 11
TP R B 18
17
16
15
14
A
13
AV
f
11
12
21
22
23
24
25
26
27
28
Versorgungsart:
Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit einem Flügel)
Festzuschüsse:
2.1, 2.7
Abrechnung:
Nr. 93a BEMA (für Zähne 12–11)
Hinweis zu Verblendzuschüssen:
Nach Abschnitt A Nr. 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinie werden Festzuschüsse für Verblendungen immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung sie vorsieht. Die
Adhäsivbrücke ist eine weitere Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1; der
Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.
Beispiel 2
Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst
und zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 21; vestibulär verblendetes
Brückenglied 11
TP R B 18
17
16
15
14
A
13
12
AV
f
11
A
21
22
23
24
25
Versorgungsart:
Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln)
Festzuschüsse:
2.1, 2.7
Abrechnung:
Nr. 93b BEMA (für Zähne 12–21)
1
26
27
28
Beispiel 3
Ersatz der Zähne 12 und 22 mit zwei einspannigen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst
und je einem Flügel; Flügel an Zähnen 13 und 23; vestibulär verblendete
Brückenglieder 12 und 22
TP R B 18
17
16
15
A
14
13
AV
f
12
11
21
AV
f
22
A
23
24
25
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28
Versorgungsart:
Regelversorgung (jeweils Adhäsivbrücke mit einem Flügel)
Festzuschüsse:
2x 2.1, 2x 2.7
Abrechnung:
2x Nr. 93a BEMA (für Zähne 13–12, 22–23)
b) Gleichartige Versorgung
Beispiel 4
Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer Adhäsivbrücke mit
Keramikgerüst und einem Flügel; Flügel an Zahn 12
TP R B 18
17
16
15
14
A
A
13
12
AM AV
f
11 21 22 23 24 25 26 27 28
Versorgungsart:
gleichartige Versorgung
Festzuschüsse:
2.1, 2.7
Abrechnung:
nach Maßgabe der GOZ
Beispiel 5
Ersatz eines fehlenden Schneidezahns durch eine Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst
mit zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 21
TP R B 18
17
16
15
14
A
A
13
12
AM
AV
f
11
Versorgungsart:
gleichartige Versorgung
Festzuschüsse:
2.1, 2.7
Abrechnung:
nach Maßgabe der GOZ
2
A A
21
22
23
24
25
26
27
28
2. Befund-Nr. 2.2
Für Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen
wurde die bisher bestehende Altersbegrenzung beibehalten. Demzufolge stellen nur bei
Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, zwei
Adhäsivbrücken mit je einem Flügel bzw. eine Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln weitere
Regelversorgungen zur Versorgung des Befundes nach Nr. 2.2 dar.
a) Regelversorgung
Beispiel 1:
18-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch
eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den
Zähnen 12, 22; vestbulär verblendete Brückenglieder 11, 21
TP R B 18
17
16
15
14
A
AV
f
11
13
12
AV A
f 21 22 23 24 25
26
27
28
Versorgungsart:
Regelversorgung
Festzuschüsse:
2.2, 2x 2.7
Abrechnung:
Nr. 93b BEMA (eine Brücke 12–22)
Hinweis zu Verblendzuschüssen:
Nach Abschnitt A Nr. 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinie werden Festzuschüsse für
Verblendungen immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung sie vorsieht.
Festzuschüsse nach Nr. 2.7 sind nur für die zu verblendenden Brückenglieder ansetzbar.
Beispiel 2:
18-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch
zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel; Flügel an den
Zähnen 12 und 22; vestibulär verblendete Brückenglieder an 11 und 21
TP R B 18
17
16
15
14
A
13
12
AV
f
11
AV
f
21
A
22
23
24
25
Versorgungsart:
Regelversorgung
Festzuschüsse:
2.2, 2x 2.7
Abrechnung:
2x Nr. 93a BEMA (zwei Brücken 12–11 und 21–22)
3
26
27
28
b) Gleichartige Versorgung
Beispiel 3:
18-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch
eine einspannige Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den
Zähnen 12 und 22
TP R B 18
17
16
15
14
A
A
13
12
AM AM
AV AV
f
f
11 21
A A
22
23
24
25
26
27
28
Versorgungsart:
gleichartige Versorgung
Festzuschüsse:
2.2, 2x 2.7
Abrechnung:
nach Maßgabe der GOZ
Beispiel 4:
30-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch
eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den
Zähnen 12 und 22; vestibülär verblendete Brückenglieder an 11 und 21
Durch die bestehende Altersbegrenzung (14-21 Jahre) ist diese Versorgung gleichartig.
TP R B 18
17
16
15
14
13
A AV AV A KV BV BV KV
f
f
12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
Versorgungsart:
gleichartige Versorgung
Festzuschüsse:
2.2, 4x 2.7
Abrechnung:
nach Maßgabe der GOZ
Beispiel 5:
30-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch
eine einspannige Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den
Zähnen 12 und 22
TP R B 18
17
16
15
14
13
A AM AM A KV BV BV KV
f
f
12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
Versorgungsart:
gleichartige Versorgung
Festzuschüsse:
2.2, 4x 2.7
Abrechnung:
nach Maßgabe der GOZ
5
Häufige Beanstandungen der Krankenkassen im Bereich Zahnersatz Beginn und Eingliederung vor Genehmigung durch die Krankenkasse Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen legt das Gesetz eine Genehmigungspflicht vor Behandlungsbeginn fest (§ 87 Abs. 1a Satz 5 SGB V). Der Vertragszahnarzt verliert seinen Honoraranspruch, wenn er eine prothetische Behandlung beginnt, ohne dass die Kranken‐
kasse vorab den HKP genehmigt hat. Bitte beachten Sie, dass die Krankenkasse vor Genehmi‐
gung immer die Möglichkeit hat, ein Planungsgutachten in Auftrag zu geben. Von dieser ver‐
traglichen Regelung kann nur in absoluten medizinischen Ausnahmefällen, die keinen Behand‐
lungsaufschub dulden, abgewichen werden (z. B. Privatunfall). Auch dann muss die Kranken‐
kasse zu einem späteren Zeitpunkt über die notwendige Behandlung hingewiesen werden. Weitere Informationen erhielten Sie hierzu bereits im Rundschreiben 2/2016, Punkt 6. Ein‐
gliederung vor Kostenübernahme der Krankenkasse. Fehlende Genehmigungen Grundsätzlich müssen Heil‐ und Kostenpläne (HKP) vor Beginn der Behandlung der Kranken‐
kasse zur Festsetzung des Zuschusses vorgelegt werden. Auch eine Interimsprothese (Befund‐Nummer 5.1 bis 5.4) muss vor der Abrechnung durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ausnahmen gelten nur für Wiederherstellungs‐ und Erweiterungsmaßnahmen nach den Be‐
fund‐Nummern 6.0 bis 6.9 und 7.3, 7.4 und 7.7, hier sind keine vorherigen Genehmigungen erforderlich. Wir bitten Sie in diesen Fällen kein fiktives Bewilligungsdatum mit ihrer Onlineabrechnung an die KZV Berlin zu übermitteln. Wiederherstellungen bei Härtefällen und Fällen mit Kennzeichnung besondere Personen‐
gruppe 4 (nicht versicherte Sozialhilfeempfänger), 6 (Anspruchsberechtigte nach dem Bun‐
desversorgungsgesetz), 7 und 8 (Anspruchsberechtigte nach dem EU/Zwischenstaatlichen So‐
zialversicherungsabkommen) unterliegen hingegen weiterhin der Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen. Bitte beachten Sie daher den Status auf der gesetzlichen Versicherten‐
karte der Krankenkasse (siehe auch Rundschreiben 2/2016, Punkt 8. Unterschrift des Patien‐
ten unabdingbar ‐ Anwendung des Ersatzverfahrens bei der elektron‐ischen Gesundheitskarte (eGK)). Festzuschuss nur bei Eingliederung der konkret geplanten prothetischen Versorgung Immer wieder treten Fälle auf, in denen Zahnärzte anderen Zahnersatz eingliedern, als sie auf dem Heil‐ und Kostenplan (HKP) beantragt haben. Oftmals wird eine Regelversorgung bean‐
tragt und von der Krankenkasse bewilligt, aber eine gleich‐ oder andersartige Versorgung ein‐
gegliedert. Der Zuschuss wird für die konkret geplante und von der Krankenkasse bewilligte Versorgungs‐
form gezahlt, so dass hier eine sachlich‐rechnerische Berichtigung mit der Folge einer Abset‐
zung des gesamten Heil‐ und Kostenplans und ggf. auch disziplinarische Maßnahmen drohen! Um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, halten Sie sich bitte daher an die beantragte und bewilligte Planung. Sollten nachträglich Änderungen erforderlich werden, muss der Heil‐ und Kostenplan berich‐
tigt und der Krankenkasse zur Neufestsetzung des Zuschusses zugeleitet werden. Die Kran‐
kenkasse muss über die Änderung in jedem Fall in Kenntnis gesetzt werden. Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der Gewährleistung Nach 136a Absatz 4 SGB V übernimmt der/die Zahnarzt/‐ärztin für Füllungen und die Versor‐
gung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Das Erneuern und Wiederherstellen von Zahn‐
ersatz einschließlich Zahnkronen, sofern dies auf ein Verschulden des Behandlers zurückzu‐
führen ist, muss in diesem Zeitraum vom Zahnarzt/‐ärztin kostenfrei vorgenommen werden. Sollten Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Erstversorgung anfallen, die vom Zahnarzt/‐ärztin nicht zu vertreten sind (z. B. Prothese fällt ins Waschbecken und zerbricht), wird ein Heil‐ und Kostenplan unter Angabe der Begründung ausgestellt und der entsprechende Festzuschuss angesetzt. Wir empfehlen diese Fälle immer vorab mit ent‐
sprechender Erklärung bei der Krankenkasse zur Genehmigung einzureichen, damit sachlich‐
rechnerische Berichtigungsanträge seitens der Krankenkasse vermieden werden. Für die Wiederherstellung einer Interimsprothese ist der Abschnitt C Nr. 12 der ZE Richtlinien zu beachten: “Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben.“ Das bedeutet, dass unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine Unterfütterung des Interimszahnersatzes nicht zu Lasten der GKV abrechenbar ist. In anderen Fällen, z. B. Bruch oder Erweiterung, empfiehlt es sich, diese Maßnahmen vorab von der Krankenkasse genehmigen zu lassen. Nicht erfüllter Bonus bei Wiederherstellungsmaßnahmen Bei Nichtvorlage des Bonusheftes verlassen sich die Praxen oft auf die Aussage des Patienten, ob er in den letzten fünf bzw. zehn Jahren regelmäßig in zahnärztlicher Behandlung war und somit ein lückenloses Bonusheft existiert. Bedauerlicherweise stimmen diese Angaben oft nicht und es kommt zu sachlich‐rechnerischen Berichtigungen, wenn die Wiederherstellung mit einem 20%/30% Bonus abgerechnet wird. Wir bitten Sie daher, wenn Sie anhand Ihrer Daten nicht die Behandlung der letzten fünf bzw. zehn Jahre selbst nachvollziehen können, bei einer nicht bewilligungspflichtigen Wiederher‐
stellungsmaßnahme immer das Bonusheft vorlegen zu lassen und ggf. eine Kopie davon zu ziehen. Hat der Patient das Bonusheft nicht dabei, rechnen Sie diese Reparatur „ohne Bonus“ ab und der Patient kann sich im Nachhinein die Differenz zum höheren Bonus (20 % oder 30 % Bonus) von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Abweichendes Ausstellungsdatum zwischen genehmigtem und abgerechnetem Heil‐ und Kos‐
tenplan Zunehmend stellen die Krankenkassen fest, dass das Ausstellungsdatum, dass zur Abrechnung übermittelten Falles, nicht mit dem Ausstellungsdatum des Heil‐ und Kostenplans bei Kosten‐
übernahme durch die Krankenkasse übereinstimmt. Wir bitten Sie im eigenen Interesse auf die Übereinstimmung der Daten zu achten. Es gelten stets die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Heil‐ und Kostenplans gültigen Punktwerte und Festzuschüsse. Frist zur Eingliederung überschritten Die Krankenkasse übernimmt die bewilligten Festzuschüsse nur unter der Voraussetzung, dass der Zahnersatz innerhalb von 6 Monaten eingegliedert wird. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem der Kostenträger die Kostenübernahme bestätigt hat. Bereits bei Beginn der Behandlung sollten Sie prüfen, ob die Eingliederung innerhalb der Frist noch möglich ist. Ist erkennbar, dass der Zahnersatz nicht innerhalb sechsmonatigen Frist ein‐
gegliedert werden kann, sollten Sie unbedingt vor Ablauf der Frist eine Verlängerung bei der Krankenkasse beantragen. Verlängert die Krankenkasse die Frist zur Eingliederung, dann ist das neue Genehmigungsda‐
tum bei der Abrechnung an die KZV Berlin zu übermitteln. Das ursprüngliche Genehmigungs‐
datum soll dann im HKP‐Feld „ Bemerkung“ oder über die Möglichkeit eines Vermerks zur Ab‐
rechnung im Feld „KZV intern“ mitgeteilt werden. Doppelabrechnungen Gründe für doppelt abgerechnete Behandlungsfälle über die KZV Berlin können sein, dass in der Praxisverwaltungssoftware die Fälle nach dem Senden der Daten nicht als abgerechnet gekennzeichnet und deshalb mit einer nachfolgenden Abrechnung erneut an uns gesendet werden. Auch nachträgliche Änderungen der Daten des Abrechnungsfalls und eine erneute Übermitt‐
lung an die KZV Berlin, führen zu Doppelabrechnungen. Bitte halten Sie in solchen Fällen un‐
bedingt Rücksprache mit der KZV Berlin, da die erneute Abrechnung zu demselben Behand‐
lungsfall nur dann zulässig ist, wenn die zu diesem Fall zuvor erhaltenen Abrechnungsdaten von der KZV Berlin gelöscht wurden. Es kommt auch vor, dass Fälle über die KZV Berlin abgerechnet und zeitgleich ‐mit einer vor‐
liegenden Abtretungserklärung‐ direkt mit der Krankenkasse oder dem Patienten verrechnet wurden. Vor dem Senden der Abrechnungsdaten eines Behandlungsfalles prüfen Sie bitte immer, ob dieser nicht bereits mit einer vorherigen Abrechnung an die KZV Berlin bereits gesendet oder direkt mit der Krankenkasse verrechnet wurde. Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2016
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8914 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
0,9729
1,0123
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9817
1,0748
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
1,0240
1,0359
15
Hamburg
32
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
1,0240
1,0780
17
Niedersachsen
04
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
1,0090
1,0468
30
Bremen
31
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
0,9770
1,0320
34
Westfalen-Lippe
37
1,0207
1,0635
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
40, 49
Nordrhein
13
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
0,9939
1,1253
50
Thüringen
55
0,9880
1,0960
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
0,9804
1,0893
51
Hessen
20
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
1,0283
1,0786
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9887
62 - 65
72
0,9887
KCH, PAR
0,9887
KCH, PAR
0,9887
KCH, PAR
0,9887
0,9887
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
KB 0,8605
1,0922
Sachsen
56
0,9880
1,1089
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
0,9766
1,0951
02
1,0157
1,0614
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
1,0149
1,0614
Bayern
11
1,0252
1,1405
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
1,0240
1,1395
Saarland
35
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 15.07.2016
Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
1,0171
1,0702
1,0166
1,0659
1,0153
1,0660
1,0160
1,0659
69, 74, 78, 80
1,0155
1,0658
04 Niedersachsen
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
0,9747
1,0594
21
0,9747
1,0594
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9887
0,8605
1,0922
11 Bayern
1,0231
13 Nordrhein
KCH, PAR
0,9887
0,8605
1,0922
1,1341
1,0253
1,0264
1,1621
20 Hessen
1,0280
31 Bremen
KCH, PAR
0,9887
0,8605
1,0922
1,1400
1,0253
0,9939
1,1253
1,0786
1,0286
0,9770
1,0320
32 Hamburg
1,0240
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
0,9887
0,8605
1,0922
62 - 65
1,1405
1,0307
1,1717
0,9939
1,1253
0,9949
1,0786
1,0288
1,0813
0,9770
1,0320
0,9770
1,0812
1,0240
1,0812
1,0347
1,0812
-----
35 Saarland
1,0110
1,0626
36 Schleswig-Holstein
1,0240
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
0,9887
0,8605
1,0922
84
1,0253
1,1405
1,1253
44
0,9939
1,1253
1,0299
1,0822
55
1,0288
1,0822
1,0320
0,9770
1,0320
31
0,9770
1,0320
1,0240
1,0812
1,0240
1,0812
15
1,0240
1,0812
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9820
1,0522
1,0110
1,0832
0,9820
1,0522
93
1,0110
1,0626
1,0621
1,0240
1,0621
1,0240
1,0621
1,0240
1,0621
13
1,0240
1,0621
1,0240
1,0621
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
1,0207
1,0635
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
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Stand: 15.07.2016
Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
52 Mecklenburg-Vorp.
0,9589
0,9977
0,9984
0,9984
0,9904
1,0350
0,9811
1,0550
01
0,8620
0,9203
53 Brandenburg
0,9700
1,0182
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9811
1,0550
07
0,9637
1,0182
54 Sachsen-Anhalt
0,9923
1,0860
0,9800
1,0726
0,9900
1,0887
0,9811
1,0550
10
0,9353
1,0237
55 Thüringen
1,0045
1,1275
1,0040
1,1275
0,9975
1,1062
0,9811
1,0550
60
1,0004
1,1122
56 Sachsen
1,0045
1,1275
0,9998
1,1275
0,9959
1,1030
0,9811
1,0550
77
0,9800
1,1008
KZV
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 15.07.2016
Quelle: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Anlage – Klinisches Krebsregister

Seit 1. Juli 2016 besteht eine Meldepflicht aller in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte für alle in Berlin bei Patientinnen und Patienten mit
Hauptwohnsitz in Deutschland behandelten bösartigen Tumorerkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien und gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems
ausschließlich an das klinische Krebsregister der Länder Berlin und Brandenburg (KKR).
Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind lediglich nicht-melanotische Hauttumoren und ihre Frühstadien sowie die Fälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu
melden sind.

Die bisherige Meldepflicht an das epidemiologische Gemeinsame Krebsregister der
Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der
Freistaaten Sachsen und Thüringen entfällt mit Ausnahme nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien und von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Die epidemiologischen Daten für alle anderen Tumoren werden zukünftig vom KKR an das GKR weitergeleitet.

Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldepflichtige und die ärztliche Leitung einer
Stelle, bei der meldepflichtige Personen angestellt sind, müssen Meldestellen bilden.
Diese haben eine Meldung bei einem Meldeanlass auch sicherzustellen.

Die Meldungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt des jeweiligen Meldeanlasses an das KKR zu übermitteln. Eine verspätete, unvollständige oder unrichtige
Übermittlung kann ebenso wie ein Unterlassen der Meldung als Ordnungswidrigkeit
mit bis zu 50.000 € geahndet werden.
Gemeldet werden soll bei:
der Diagnose einer Tumorerkrankung,
bei einer histologischen, zytologischen oder labortechnische Sicherung einer Diagnose,
bei Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Operation, Strahlentherapie, systemische Therapie),
jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung (z.B. Auftreten von Rezidiven,
Metastasen, Voranschreiten der Erkrankung, teilweise oder vollständige Remission, Nebenwirkungen
beim Tod der Patientin oder des Patienten

Für die Meldung sind die vom klinischen Krebsregister in Kürze veröffentlichten Meldeformulare zu nutzen. Bis zum 31. Dezember 2020 können die Meldungen aber
auch in anderer Form erfolgen, insbesondere durch Übermittlung ärztlicher Befundberichte oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern. Dabei ist zur Sicherung des
Datenschutzes sicherzustellen, dass nur die für die klinische Krebsregistrierung erforderlichen Daten übermittelt werden. Andere Daten z.B. in ärztlichen Befundberichten
sind also unkenntlich zu machen.

Bei ihrem ersten Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten sind die Ärztinnen und
Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, ihre Patienten über die Meldung, die
Aufgaben des KKR und die Nutzung der Daten sowie die Rechte der Patientinnen und
Patienten zu informieren. Dafür müssen sie ein vom KKR in elektronischer Form zur
Verfügung gestelltes Informationsblatt verwenden, das von der Patientin oder dem
Patienten unterschrieben werden muss. Dieses Informationsblatt wird sukzessive auch
in die häufigsten Migrantensprachen übersetzt werden. Die nicht, nicht rechtzeitig,
nicht richtig oder nicht vollständig erteilte Information kann als Ordnungswidrigkeit
mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Geahndet werden kann in gleicher Höhe auch,
wenn ein Widerspruch nicht an das KKR übermittelt wird.

Auch sogenannte diagnostizierende Einrichtungen wie Pathologie oder Labormedizin
sind zur Meldung innerhalb von vier Wochen verpflichtet. Da sie jedoch keinen Kontakt zur Patientin oder dem Patienten haben, sind sie von der Informationspflicht befreit. Sie müssen jedoch in ihrer Meldung angeben, welche Ärztin oder welcher Arzt
ihr diagnostisches Tätigwerden veranlasst hat. Zudem müssen sie dem Arzt zurückmelden, dass sie an das KKR gemeldet haben.

Patienten haben das Recht auf Widerspruch. Dabei haben sie die Möglichkeit, einer
einzelnen Meldung oder auch allen Meldungen zu widersprechen. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, werden im KKR nur Name, Adresse, Geburtsdatum und
Geschlecht erfasst, die in jedem Fall zu melden sind. Diese Patienten sind dann aber
wegen ihres unvollständigen oder nicht vorliegenden Behandlungsverlaufs z.B. von
Tumorkonferenzen ausgeschlossen und können damit von den Vorteilen des KKR
nicht unmittelbar profitieren. Für Berliner Patienten sind auch bei einem Widerspruch
immer die epidemiologischen Daten an das KKR zu melden.

Patientinnen und Patienten haben ein gebührenfreies Auskunftsrecht über die im KKR
zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Auskunftsantrag muss schriftlich beim KKR
gestellt werden.

Die Registerpauschale und die Erstattung der Meldevergütungen werden vom KKR direkt mit den Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen und mit den freiwillig beteiligten Beihilfeträgern abgerechnet. Damit dies auch bei privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personen möglich ist, müssen die Ärzte und Zahnärzte in ihrer Meldung auch die private Krankenversicherung und die Versicherungsoder Vertragsnummer sowie den zuständigen Beihilfeträger und die individuelle Beihilfenummer bei ihren Patientinnen und Patienten erfragen und in der Meldung übermitteln. Dies ist neu.

Für jede vollständige Meldung zu einem der im Staatsvertrag festgelegten Meldeanlässe zahlt das KKR spätestens sechs Monate nach Eingang als Entschädigung für den
mit der Meldung verbundenen Aufwand eine Meldevergütung. Deren Höhe bestimmt
sich nach den bundeseinheitlich festgelegten Meldevergütungen.
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