KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN I N H A LT Nr. 7 vom 20. Juli 2016 1. Abrechnung von Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende nur bis 31.03.2016 möglich 2. Erinnerung: Pauschale für den Austausch der Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto GmbH 3. Digitale Planungshilfe (DPF) – Update auf Version 2.9.5 4. Neuerungen bei Adhäsivbrücken 5. Häufige Beanstandungen der Krankenkassen im Bereich Zahnersatz 6. Punktwertübersichten III. Quartal 2016 7. Kassenänderung 8. Gemeinsames Thesenpapier von Berliner Zahnärzten und Zahntechnikern 9. Zahnpflege bei Pflegebedürftigen – Unterstützung für pflegende Angehörige in zwölf Kurzfilmen 10. Klinisches Krebsregister (KKR) 11. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 7/2016 1 1. Abrechnung von Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende nur bis 31.03.2016 möglich Im Sonderrundschreiben vom 16.02.2016 hatten wir Sie informiert, dass die Abrechnung von Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende über das Musterformular abgerechnet und an die KZV Berlin gesendet werden konnte. Im Rundschreiben Nr. 2 vom 17.03.2016, Punkt 4, teilten wir Ihnen mit, dass Sie uns diese bis zum 31.03.2016 zusenden konnten. Die KZV Berlin hat bereits die Sammelrechnung an das LAGeSo gesendet und die Beträge wurden am 30.06.2016 an die betroffenen Praxen ausgezahlt. Nun erhalten wir erneut von einzelnen Praxen Rechnungen über das Musterformular von erbrachten Leistungen für nicht registrierte Asylsuchende. Da die Frist nur bis 31.03.2016 lief, können wir diese Rechnungen leider nicht mehr annehmen und verrechnen. Seit Anfang dieses Jahres sollten alle neu eingetroffenen Asylsuchenden mit einer eGK, einem Handbändchen oder mit dem grünen Abrechnungsschein versorgt worden sein. Bitte fordern Sie die Patienten auf, einen entsprechenden Versicherungsnachweis nachzureichen. Sie haben natürlich die Möglichkeit, eigenständig Ihre Rechnung beim LAGeSo einzureichen und um Erstattung der Kosten zu bitten. Ob eine Begleichung der Rechnung erfolgt, können wir Ihnen jedoch nicht zusichern. Sollte es sich bei diesen Patienten um illegal eingereiste Asylsuchende handeln, ist eine Abrechnung gar nicht möglich. Ihre Ansprechpartner: KCH ZE KFO KB 89004-401 89004-405 89004-403 89004-402 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 2. Erinnerung: Pauschale für den Austausch der Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto GmbH Wir möchten Sie an unseren Artikel im Rundschreiben Nr. 5 vom 10.06.2016 erinnern: Der Austausch der Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto ist erforderlich. Praxen, die diesen Kartenterminal verwenden, erhalten für die Ersatzbeschaffung einen finanziellen Zuschuss von pauschal 58,89 €. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung der Pauschale nur noch bis 31.07.2016 möglich ist. Weitere Informationen können Sie dem Rundschreiben Nr. 5 unter Punkt 2 sowie der Website www.gematik.de entnehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-450 [email protected] Rundschreiben Nr. 7/2016 2 3. Digitale Planungshilfe (DPF) – Update auf Version 2.9.5 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat ein Update zur Digitalen Planungshilfe (DPF) mit der Versionsnummer 2.9.5 vom 29.06.2016 auf ihrer Internetseite (www.kzbv.de/dpf) zum Download bereitgestellt. Das Update berücksichtigt die zum 01.07.2016 geltenden neuen Regelungen zu Adhäsivbrücken. Ausnahme: Die Planung einer Adhäsivbrücke zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen (Befund-Nr. 2.2) ist in der DPF nicht möglich, da hier je nach Alter des Patienten Fallunterscheidungen getroffen werden müssten, die das Programm aus technischen Gründen derzeit nicht vorsieht. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 4. Neuerungen bei Adhäsivbrücken Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes vom 30.06.2016 haben sich folgende Neuerungen bezüglich der Adhäsivbrücken ergeben: Die BEMA-Nr. 93 entfällt und wird ersetzt durch die BEMA-Nr. 93a Adhäsivbrücke mit einem Flügel und 240 Punkten sowie die BEMA-Nr. 93b Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln und 335 Punkten. Nach der Festzuschuss-Richtlinie A2 werden Verblendungen gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Demzufolge ist der Festzuschuss 2.7 bei den Adhäsivbrücken in der Regelversorgung nur für das zu verblendende Brückenglied anzusetzen. Die Beispiele aus unserem Rundschreiben Nr. 5 und 6 wurden vor dem Erhalt des gemeinsamen Rundschreibens der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes vom 30.06.2016 zusammengestellt und sind damit gegenstandslos. In der Anlage finden Sie abschließend Beispiele zu Adhäsivbrücken als Regel- und gleichartige Versorgung. Wir bitten Sie, nur noch die aktualisierten Beispiele aus dieser Anlage als Abrechnungshilfe zu verwenden. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 5. Häufige Beanstandungen der Krankenkassen im Bereich Zahnersatz In der Anlage dieses Rundschreibens möchten wir Sie ausführlich darüber informieren, zu welchen sachlich-rechnerischen Berichtigungsanträgen es seitens der Krankenkasse vermehrt kommt. Um Honorarverluste aufgrund von Regressanträgen zu vermeiden, beachten Sie bitte unsere Hinweise. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-406 [email protected] Rundschreiben Nr. 7/2016 3 6. Punktwertübersichten III. Quartal 2016 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das III. Quartal 2016. Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen http://www.kzv-berlin.de/punktwerte Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 7. Kassenänderung Kassenartenübergreifende Fusion BKK Beiersdorf AG Kassennummer 1532301 fusioniert zum 01.07.2016 mit DAK Gesundheit Kassennummer 9567992 Ab Abrechnungsmonat Juli 2016 bzw. ab Abrechnungsquartal III/2016 werden alle Versicherten der BKK Beiersdorf über die DAK Gesundheit abgerechnet. Demzufolge wird auch der Punktwert von der DAK Gesundheit angesetzt. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 8. Gemeinsames Thesenpapier von Berliner Zahnärzten und Zahntechnikern Nach bayerischem Vorbild haben auch die KZV Berlin und die Zahntechniker-Innung BerlinBrandenburg Grundsätze einer qualitativ hochwertigen zahntechnischen Versorgung für Patienten aus der Sicht von Zahnärzten und Zahntechnikern auf den Weg gebracht (siehe Anlage). 9. Zahnpflege bei Pflegebedürftigen – Unterstützung für pflegende Angehörige in zwölf Kurzfilmen Griffverstärkung für die Zahnbürste, Dreikopfzahnbürste oder Mundschleimhaut befeuchten – es gibt zahlreiche Tipps, die helfen, die Mundgesundheit von Hochbetagten, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung zu erhalten. Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) haben die wichtigsten Hinweise zur Mund- und Zahnpflege in zwölf Kurzfilmen zusammengefasst: www.bzaek.de/fuer-medien/medienarchiv/video-audio.html Rundschreiben Nr. 7/2016 4 10. Klinisches Krebsregister (KKR) Am 01.07.2016 trat wie geplant der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters in Kraft. Grundlage ist der § 65c SGB V. Die bisherige Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) wird weitgehend abgeschafft und durch die Meldepflicht an das KKR ersetzt. Damit soll die Umstellung der Meldepflicht so einfach wie möglich gemacht werden. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags sind für Ärzte, Zahnärzte mit Sitz in Berlin und Patienten mit Hauptwohnsitz in Berlin hauptsächliche Änderungen verbunden, die wir Ihnen als Anlage beifügen. 11. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: 4148967 E-Mail: [email protected] Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540 Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 7/2016 5 Beispiele zu Adhäsivbrücken ab dem 01.07.2016 1. Befund-Nr. 2.1 Die bisher bestehende Altersbeschränkung für Adhäsivbrücken zum Ersatz eines fehlenden Zahnes wurde aufgehoben. Somit ist im Rahmen des Festzuschuss-Befundes 2.1 die ein- oder zweiflügelige Adhäsivbrücke, ungeachtet des Alters des Patienten, als Regelversorgung abgebildet. a) Regelversorgung Beispiel 1 Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst und einem Flügel; Flügel an Zahn 12; vestibulär verblendetes Brückenglied 11 TP R B 18 17 16 15 14 A 13 AV f 11 12 21 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit einem Flügel) Festzuschüsse: 2.1, 2.7 Abrechnung: Nr. 93a BEMA (für Zähne 12–11) Hinweis zu Verblendzuschüssen: Nach Abschnitt A Nr. 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinie werden Festzuschüsse für Verblendungen immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung sie vorsieht. Die Adhäsivbrücke ist eine weitere Regelversorgung im Rahmen des Befundes nach Nr. 2.1; der Festzuschuss nach Nr. 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar. Beispiel 2 Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst und zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 21; vestibulär verblendetes Brückenglied 11 TP R B 18 17 16 15 14 A 13 12 AV f 11 A 21 22 23 24 25 Versorgungsart: Regelversorgung (Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln) Festzuschüsse: 2.1, 2.7 Abrechnung: Nr. 93b BEMA (für Zähne 12–21) 1 26 27 28 Beispiel 3 Ersatz der Zähne 12 und 22 mit zwei einspannigen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst und je einem Flügel; Flügel an Zähnen 13 und 23; vestibulär verblendete Brückenglieder 12 und 22 TP R B 18 17 16 15 A 14 13 AV f 12 11 21 AV f 22 A 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: Regelversorgung (jeweils Adhäsivbrücke mit einem Flügel) Festzuschüsse: 2x 2.1, 2x 2.7 Abrechnung: 2x Nr. 93a BEMA (für Zähne 13–12, 22–23) b) Gleichartige Versorgung Beispiel 4 Versorgung eines fehlenden Schneidezahns mit einer Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst und einem Flügel; Flügel an Zahn 12 TP R B 18 17 16 15 14 A A 13 12 AM AV f 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: gleichartige Versorgung Festzuschüsse: 2.1, 2.7 Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ Beispiel 5 Ersatz eines fehlenden Schneidezahns durch eine Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 21 TP R B 18 17 16 15 14 A A 13 12 AM AV f 11 Versorgungsart: gleichartige Versorgung Festzuschüsse: 2.1, 2.7 Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ 2 A A 21 22 23 24 25 26 27 28 2. Befund-Nr. 2.2 Für Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen wurde die bisher bestehende Altersbegrenzung beibehalten. Demzufolge stellen nur bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, zwei Adhäsivbrücken mit je einem Flügel bzw. eine Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln weitere Regelversorgungen zur Versorgung des Befundes nach Nr. 2.2 dar. a) Regelversorgung Beispiel 1: 18-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12, 22; vestbulär verblendete Brückenglieder 11, 21 TP R B 18 17 16 15 14 A AV f 11 13 12 AV A f 21 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: Regelversorgung Festzuschüsse: 2.2, 2x 2.7 Abrechnung: Nr. 93b BEMA (eine Brücke 12–22) Hinweis zu Verblendzuschüssen: Nach Abschnitt A Nr. 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinie werden Festzuschüsse für Verblendungen immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung sie vorsieht. Festzuschüsse nach Nr. 2.7 sind nur für die zu verblendenden Brückenglieder ansetzbar. Beispiel 2: 18-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel; Flügel an den Zähnen 12 und 22; vestibulär verblendete Brückenglieder an 11 und 21 TP R B 18 17 16 15 14 A 13 12 AV f 11 AV f 21 A 22 23 24 25 Versorgungsart: Regelversorgung Festzuschüsse: 2.2, 2x 2.7 Abrechnung: 2x Nr. 93a BEMA (zwei Brücken 12–11 und 21–22) 3 26 27 28 b) Gleichartige Versorgung Beispiel 3: 18-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 22 TP R B 18 17 16 15 14 A A 13 12 AM AM AV AV f f 11 21 A A 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: gleichartige Versorgung Festzuschüsse: 2.2, 2x 2.7 Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ Beispiel 4: 30-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 22; vestibülär verblendete Brückenglieder an 11 und 21 Durch die bestehende Altersbegrenzung (14-21 Jahre) ist diese Versorgung gleichartig. TP R B 18 17 16 15 14 13 A AV AV A KV BV BV KV f f 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: gleichartige Versorgung Festzuschüsse: 2.2, 4x 2.7 Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ Beispiel 5: 30-jähriger Patient; Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch eine einspannige Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst mit zwei Flügeln; Flügel an den Zähnen 12 und 22 TP R B 18 17 16 15 14 13 A AM AM A KV BV BV KV f f 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsart: gleichartige Versorgung Festzuschüsse: 2.2, 4x 2.7 Abrechnung: nach Maßgabe der GOZ 5 Häufige Beanstandungen der Krankenkassen im Bereich Zahnersatz Beginn und Eingliederung vor Genehmigung durch die Krankenkasse Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen legt das Gesetz eine Genehmigungspflicht vor Behandlungsbeginn fest (§ 87 Abs. 1a Satz 5 SGB V). Der Vertragszahnarzt verliert seinen Honoraranspruch, wenn er eine prothetische Behandlung beginnt, ohne dass die Kranken‐ kasse vorab den HKP genehmigt hat. Bitte beachten Sie, dass die Krankenkasse vor Genehmi‐ gung immer die Möglichkeit hat, ein Planungsgutachten in Auftrag zu geben. Von dieser ver‐ traglichen Regelung kann nur in absoluten medizinischen Ausnahmefällen, die keinen Behand‐ lungsaufschub dulden, abgewichen werden (z. B. Privatunfall). Auch dann muss die Kranken‐ kasse zu einem späteren Zeitpunkt über die notwendige Behandlung hingewiesen werden. Weitere Informationen erhielten Sie hierzu bereits im Rundschreiben 2/2016, Punkt 6. Ein‐ gliederung vor Kostenübernahme der Krankenkasse. Fehlende Genehmigungen Grundsätzlich müssen Heil‐ und Kostenpläne (HKP) vor Beginn der Behandlung der Kranken‐ kasse zur Festsetzung des Zuschusses vorgelegt werden. Auch eine Interimsprothese (Befund‐Nummer 5.1 bis 5.4) muss vor der Abrechnung durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ausnahmen gelten nur für Wiederherstellungs‐ und Erweiterungsmaßnahmen nach den Be‐ fund‐Nummern 6.0 bis 6.9 und 7.3, 7.4 und 7.7, hier sind keine vorherigen Genehmigungen erforderlich. Wir bitten Sie in diesen Fällen kein fiktives Bewilligungsdatum mit ihrer Onlineabrechnung an die KZV Berlin zu übermitteln. Wiederherstellungen bei Härtefällen und Fällen mit Kennzeichnung besondere Personen‐ gruppe 4 (nicht versicherte Sozialhilfeempfänger), 6 (Anspruchsberechtigte nach dem Bun‐ desversorgungsgesetz), 7 und 8 (Anspruchsberechtigte nach dem EU/Zwischenstaatlichen So‐ zialversicherungsabkommen) unterliegen hingegen weiterhin der Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen. Bitte beachten Sie daher den Status auf der gesetzlichen Versicherten‐ karte der Krankenkasse (siehe auch Rundschreiben 2/2016, Punkt 8. Unterschrift des Patien‐ ten unabdingbar ‐ Anwendung des Ersatzverfahrens bei der elektron‐ischen Gesundheitskarte (eGK)). Festzuschuss nur bei Eingliederung der konkret geplanten prothetischen Versorgung Immer wieder treten Fälle auf, in denen Zahnärzte anderen Zahnersatz eingliedern, als sie auf dem Heil‐ und Kostenplan (HKP) beantragt haben. Oftmals wird eine Regelversorgung bean‐ tragt und von der Krankenkasse bewilligt, aber eine gleich‐ oder andersartige Versorgung ein‐ gegliedert. Der Zuschuss wird für die konkret geplante und von der Krankenkasse bewilligte Versorgungs‐ form gezahlt, so dass hier eine sachlich‐rechnerische Berichtigung mit der Folge einer Abset‐ zung des gesamten Heil‐ und Kostenplans und ggf. auch disziplinarische Maßnahmen drohen! Um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, halten Sie sich bitte daher an die beantragte und bewilligte Planung. Sollten nachträglich Änderungen erforderlich werden, muss der Heil‐ und Kostenplan berich‐ tigt und der Krankenkasse zur Neufestsetzung des Zuschusses zugeleitet werden. Die Kran‐ kenkasse muss über die Änderung in jedem Fall in Kenntnis gesetzt werden. Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der Gewährleistung Nach 136a Absatz 4 SGB V übernimmt der/die Zahnarzt/‐ärztin für Füllungen und die Versor‐ gung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Das Erneuern und Wiederherstellen von Zahn‐ ersatz einschließlich Zahnkronen, sofern dies auf ein Verschulden des Behandlers zurückzu‐ führen ist, muss in diesem Zeitraum vom Zahnarzt/‐ärztin kostenfrei vorgenommen werden. Sollten Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Erstversorgung anfallen, die vom Zahnarzt/‐ärztin nicht zu vertreten sind (z. B. Prothese fällt ins Waschbecken und zerbricht), wird ein Heil‐ und Kostenplan unter Angabe der Begründung ausgestellt und der entsprechende Festzuschuss angesetzt. Wir empfehlen diese Fälle immer vorab mit ent‐ sprechender Erklärung bei der Krankenkasse zur Genehmigung einzureichen, damit sachlich‐ rechnerische Berichtigungsanträge seitens der Krankenkasse vermieden werden. Für die Wiederherstellung einer Interimsprothese ist der Abschnitt C Nr. 12 der ZE Richtlinien zu beachten: “Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben.“ Das bedeutet, dass unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine Unterfütterung des Interimszahnersatzes nicht zu Lasten der GKV abrechenbar ist. In anderen Fällen, z. B. Bruch oder Erweiterung, empfiehlt es sich, diese Maßnahmen vorab von der Krankenkasse genehmigen zu lassen. Nicht erfüllter Bonus bei Wiederherstellungsmaßnahmen Bei Nichtvorlage des Bonusheftes verlassen sich die Praxen oft auf die Aussage des Patienten, ob er in den letzten fünf bzw. zehn Jahren regelmäßig in zahnärztlicher Behandlung war und somit ein lückenloses Bonusheft existiert. Bedauerlicherweise stimmen diese Angaben oft nicht und es kommt zu sachlich‐rechnerischen Berichtigungen, wenn die Wiederherstellung mit einem 20%/30% Bonus abgerechnet wird. Wir bitten Sie daher, wenn Sie anhand Ihrer Daten nicht die Behandlung der letzten fünf bzw. zehn Jahre selbst nachvollziehen können, bei einer nicht bewilligungspflichtigen Wiederher‐ stellungsmaßnahme immer das Bonusheft vorlegen zu lassen und ggf. eine Kopie davon zu ziehen. Hat der Patient das Bonusheft nicht dabei, rechnen Sie diese Reparatur „ohne Bonus“ ab und der Patient kann sich im Nachhinein die Differenz zum höheren Bonus (20 % oder 30 % Bonus) von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Abweichendes Ausstellungsdatum zwischen genehmigtem und abgerechnetem Heil‐ und Kos‐ tenplan Zunehmend stellen die Krankenkassen fest, dass das Ausstellungsdatum, dass zur Abrechnung übermittelten Falles, nicht mit dem Ausstellungsdatum des Heil‐ und Kostenplans bei Kosten‐ übernahme durch die Krankenkasse übereinstimmt. Wir bitten Sie im eigenen Interesse auf die Übereinstimmung der Daten zu achten. Es gelten stets die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Heil‐ und Kostenplans gültigen Punktwerte und Festzuschüsse. Frist zur Eingliederung überschritten Die Krankenkasse übernimmt die bewilligten Festzuschüsse nur unter der Voraussetzung, dass der Zahnersatz innerhalb von 6 Monaten eingegliedert wird. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem der Kostenträger die Kostenübernahme bestätigt hat. Bereits bei Beginn der Behandlung sollten Sie prüfen, ob die Eingliederung innerhalb der Frist noch möglich ist. Ist erkennbar, dass der Zahnersatz nicht innerhalb sechsmonatigen Frist ein‐ gegliedert werden kann, sollten Sie unbedingt vor Ablauf der Frist eine Verlängerung bei der Krankenkasse beantragen. Verlängert die Krankenkasse die Frist zur Eingliederung, dann ist das neue Genehmigungsda‐ tum bei der Abrechnung an die KZV Berlin zu übermitteln. Das ursprüngliche Genehmigungs‐ datum soll dann im HKP‐Feld „ Bemerkung“ oder über die Möglichkeit eines Vermerks zur Ab‐ rechnung im Feld „KZV intern“ mitgeteilt werden. Doppelabrechnungen Gründe für doppelt abgerechnete Behandlungsfälle über die KZV Berlin können sein, dass in der Praxisverwaltungssoftware die Fälle nach dem Senden der Daten nicht als abgerechnet gekennzeichnet und deshalb mit einer nachfolgenden Abrechnung erneut an uns gesendet werden. Auch nachträgliche Änderungen der Daten des Abrechnungsfalls und eine erneute Übermitt‐ lung an die KZV Berlin, führen zu Doppelabrechnungen. Bitte halten Sie in solchen Fällen un‐ bedingt Rücksprache mit der KZV Berlin, da die erneute Abrechnung zu demselben Behand‐ lungsfall nur dann zulässig ist, wenn die zu diesem Fall zuvor erhaltenen Abrechnungsdaten von der KZV Berlin gelöscht wurden. Es kommt auch vor, dass Fälle über die KZV Berlin abgerechnet und zeitgleich ‐mit einer vor‐ liegenden Abtretungserklärung‐ direkt mit der Krankenkasse oder dem Patienten verrechnet wurden. Vor dem Senden der Abrechnungsdaten eines Behandlungsfalles prüfen Sie bitte immer, ob dieser nicht bereits mit einer vorherigen Abrechnung an die KZV Berlin bereits gesendet oder direkt mit der Krankenkasse verrechnet wurde. Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2016 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8914 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605. Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER GEK DAK Gesundheit Hanseatische Ersatzkasse KKH Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 05 Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9817 1,0748 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 15 Hamburg 32 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 17 Niedersachsen 04 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 30 Bremen 31 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 34 Westfalen-Lippe 37 1,0207 1,0635 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 40, 49 Nordrhein 13 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 50 Thüringen 55 0,9880 1,0960 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 51 Hessen 20 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 KCH, PAR KCH, PAR 0,9887 62 - 65 72 0,9887 KCH, PAR 0,9887 KCH, PAR 0,9887 KCH, PAR 0,9887 0,9887 Rheinland-Pfalz 06 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 KB 0,8605 1,0922 Sachsen 56 0,9880 1,1089 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 02 1,0157 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 Bayern 11 1,0252 1,1405 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 93 KCH, PAR Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 1 von 1 Stand: 15.07.2016 Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1,0659 69, 74, 78, 80 1,0155 1,0658 04 Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 21 0,9747 1,0594 KZV KCH, PAR KCH, PAR 0,9887 0,8605 1,0922 11 Bayern 1,0231 13 Nordrhein KCH, PAR 0,9887 0,8605 1,0922 1,1341 1,0253 1,0264 1,1621 20 Hessen 1,0280 31 Bremen KCH, PAR 0,9887 0,8605 1,0922 1,1400 1,0253 0,9939 1,1253 1,0786 1,0286 0,9770 1,0320 32 Hamburg 1,0240 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 0,9887 0,8605 1,0922 62 - 65 1,1405 1,0307 1,1717 0,9939 1,1253 0,9949 1,0786 1,0288 1,0813 0,9770 1,0320 0,9770 1,0812 1,0240 1,0812 1,0347 1,0812 ----- 35 Saarland 1,0110 1,0626 36 Schleswig-Holstein 1,0240 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 0,9887 0,8605 1,0922 84 1,0253 1,1405 1,1253 44 0,9939 1,1253 1,0299 1,0822 55 1,0288 1,0822 1,0320 0,9770 1,0320 31 0,9770 1,0320 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 15 1,0240 1,0812 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9820 1,0522 1,0110 1,0832 0,9820 1,0522 93 1,0110 1,0626 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 13 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Seite 1 von 2 Stand: 15.07.2016 Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9589 0,9977 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1,0550 01 0,8620 0,9203 53 Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182 54 Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9800 1,0726 0,9900 1,0887 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237 55 Thüringen 1,0045 1,1275 1,0040 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1,0550 60 1,0004 1,1122 56 Sachsen 1,0045 1,1275 0,9998 1,1275 0,9959 1,1030 0,9811 1,0550 77 0,9800 1,1008 KZV Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 2 von 2 Stand: 15.07.2016 Quelle: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Anlage – Klinisches Krebsregister Seit 1. Juli 2016 besteht eine Meldepflicht aller in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte für alle in Berlin bei Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz in Deutschland behandelten bösartigen Tumorerkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien und gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems ausschließlich an das klinische Krebsregister der Länder Berlin und Brandenburg (KKR). Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind lediglich nicht-melanotische Hauttumoren und ihre Frühstadien sowie die Fälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Die bisherige Meldepflicht an das epidemiologische Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen entfällt mit Ausnahme nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien und von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Die epidemiologischen Daten für alle anderen Tumoren werden zukünftig vom KKR an das GKR weitergeleitet. Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldepflichtige und die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der meldepflichtige Personen angestellt sind, müssen Meldestellen bilden. Diese haben eine Meldung bei einem Meldeanlass auch sicherzustellen. Die Meldungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt des jeweiligen Meldeanlasses an das KKR zu übermitteln. Eine verspätete, unvollständige oder unrichtige Übermittlung kann ebenso wie ein Unterlassen der Meldung als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Gemeldet werden soll bei: der Diagnose einer Tumorerkrankung, bei einer histologischen, zytologischen oder labortechnische Sicherung einer Diagnose, bei Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Operation, Strahlentherapie, systemische Therapie), jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung (z.B. Auftreten von Rezidiven, Metastasen, Voranschreiten der Erkrankung, teilweise oder vollständige Remission, Nebenwirkungen beim Tod der Patientin oder des Patienten Für die Meldung sind die vom klinischen Krebsregister in Kürze veröffentlichten Meldeformulare zu nutzen. Bis zum 31. Dezember 2020 können die Meldungen aber auch in anderer Form erfolgen, insbesondere durch Übermittlung ärztlicher Befundberichte oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern. Dabei ist zur Sicherung des Datenschutzes sicherzustellen, dass nur die für die klinische Krebsregistrierung erforderlichen Daten übermittelt werden. Andere Daten z.B. in ärztlichen Befundberichten sind also unkenntlich zu machen. Bei ihrem ersten Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten sind die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, ihre Patienten über die Meldung, die Aufgaben des KKR und die Nutzung der Daten sowie die Rechte der Patientinnen und Patienten zu informieren. Dafür müssen sie ein vom KKR in elektronischer Form zur Verfügung gestelltes Informationsblatt verwenden, das von der Patientin oder dem Patienten unterschrieben werden muss. Dieses Informationsblatt wird sukzessive auch in die häufigsten Migrantensprachen übersetzt werden. Die nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilte Information kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Geahndet werden kann in gleicher Höhe auch, wenn ein Widerspruch nicht an das KKR übermittelt wird. Auch sogenannte diagnostizierende Einrichtungen wie Pathologie oder Labormedizin sind zur Meldung innerhalb von vier Wochen verpflichtet. Da sie jedoch keinen Kontakt zur Patientin oder dem Patienten haben, sind sie von der Informationspflicht befreit. Sie müssen jedoch in ihrer Meldung angeben, welche Ärztin oder welcher Arzt ihr diagnostisches Tätigwerden veranlasst hat. Zudem müssen sie dem Arzt zurückmelden, dass sie an das KKR gemeldet haben. Patienten haben das Recht auf Widerspruch. Dabei haben sie die Möglichkeit, einer einzelnen Meldung oder auch allen Meldungen zu widersprechen. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, werden im KKR nur Name, Adresse, Geburtsdatum und Geschlecht erfasst, die in jedem Fall zu melden sind. Diese Patienten sind dann aber wegen ihres unvollständigen oder nicht vorliegenden Behandlungsverlaufs z.B. von Tumorkonferenzen ausgeschlossen und können damit von den Vorteilen des KKR nicht unmittelbar profitieren. Für Berliner Patienten sind auch bei einem Widerspruch immer die epidemiologischen Daten an das KKR zu melden. Patientinnen und Patienten haben ein gebührenfreies Auskunftsrecht über die im KKR zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Auskunftsantrag muss schriftlich beim KKR gestellt werden. Die Registerpauschale und die Erstattung der Meldevergütungen werden vom KKR direkt mit den Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen und mit den freiwillig beteiligten Beihilfeträgern abgerechnet. Damit dies auch bei privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personen möglich ist, müssen die Ärzte und Zahnärzte in ihrer Meldung auch die private Krankenversicherung und die Versicherungsoder Vertragsnummer sowie den zuständigen Beihilfeträger und die individuelle Beihilfenummer bei ihren Patientinnen und Patienten erfragen und in der Meldung übermitteln. Dies ist neu. Für jede vollständige Meldung zu einem der im Staatsvertrag festgelegten Meldeanlässe zahlt das KKR spätestens sechs Monate nach Eingang als Entschädigung für den mit der Meldung verbundenen Aufwand eine Meldevergütung. Deren Höhe bestimmt sich nach den bundeseinheitlich festgelegten Meldevergütungen. Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Praktischer Implantologie – Intensivkurs am Humanpräparat Prof. Dr. med. Jochen Fanghänel • Regensburg Dr. med. dent. Holger Psenicka • Anrath Dr. med. dent. Nina Psenicka • Düsseldorf Termine : Zielgruppe: Fr 16.09.2016 • 14:00 - 19:00 Uhr Sa 17.09.2016 • 09:00 - 17:00 Uhr Zahnärzte Kursgebühr: Kursnummer : Punkte: Hands-on-Kurs 785,– € 2031.1 6+8+1 Prof. Dr. J. Fanghänel Bisshebung des Erosionsgebisses mit direkter Adhäsivtechnik Dr. H. Psenicka Dr. N. Psenicka Hands-on-Kurs Die Phase zwischen der Schiene und der permanenten Restauration Prof. Dr. med. dent. Thomas Attin • Zürich OA Dr. med. dent. 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Geburtsname * І Vorname des Teilnehmers Telefon І Fax Meine Kontaktdaten sind E-Mail Zert Ze rtifizie rt ifiziert ifizie rtes rt es Management-System * falls bereits ein Kurs unter diesem Namen gebucht wurde Privat Praxis Geburtsdatum Adresse (ggf. inklusive Praxisname) DIN EN ISO 900 1 Ort І Datum І Unterschrift Philipp-Pfaff-lnstitut • Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH • Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge • Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB 46 830 • Steuer-Nr.: 27/612/00873 • Aßmannshauser Str. 4–6 • 14197 Berlin • Tel.: 030 414725-0 • Fax: 030 4148967 • E-Mail: [email protected] • www.pfaff-berlin.de P:\OE-03 Kursbetreuung\Flyer bereits freigegeben\Philipp-Pfaff-Institut_FID_00173_KZV_2031.1_4030.13_0718.5_6018.10_Version_001_Stand_2016_07_15_cy.pdf Termin : Zielgruppe:
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