Outsourcing der Datenbearbeitung im öffentlichen Spital Markus

Outsourcing der Datenbearbeitung im öffentlichen Spital
Markus Siegenthaler, Datenschutzbeauftragter des Kantons Bern
Kt. BE
DATAG
Outsourcing als ein Unterfall staatlicher
Ausgabenauslagerung: Durch generelle Rechtsgrundlagen
abgedeckt
Grundlagen für Aufgabenauslagerung nicht im DSG sondern in
Erlassen, die die Verwaltungstätigkeit generell regeln:
BE: 95KV
20/3 Organisationsgesetz
Kt. BE
§
DATAG
Datenschutzgesetze knüpfen an das Instrument der
Auslagerung von Verwaltungsaufgaben (an Private ) an und
wollen den Betroffenen den gleichen Schutz gewähren.
2 Wege:
Vertrag,
Geltungsbereich der Gesetze wird ausgedehnt
Gesetz oder Vertrag als Instrument um beim Auftragsdatenbearbeiter den gleichen Schutz herbeizuführen
DSG BE 16; EDSG 14
Bspe. für entsprechende Regelungen, die beim
Auftraggeber ansetzen
E BIG (Entwurf Bedag Informatik
Gesetz) Art 7
Seite des Auftragdatenbearbeiters;
Rechtslage ohne entsprechende Regelung?
BE
CH
Welt
Ausserhalb des eigenen Gebiets: Vertrag nötig.
Relativierung durch das für das andere Gebiet geltende
Recht.
Territoriale Rechtsetzungsbefugnis = Befugnis Regelungen für
Datenbearbeitungen ausserhalb des eigenen Gebietes zu schaffen?
Arztgeheimnis
Datenbekanntgabe mit Zustimmung des Betroffenen
Botschaft EDSG: s.52: Bekanntgabe an Inkassostelle nur
mit Zust. des Pat.
Gmür in Schweiz Ärztezeitung 1993, s.551
Abrechnung über Rechenzentren
Labor
Arztgeheimnis
Rechenzentrum
Spital
Arztgeheimnis 321 StGB
Befürchtungen in Praxis, insbes. nach BGE-l21 IV 45 zu
BankG 47
Seite 2
MIC
Bewilligung einer Behörde
?
Massnahmen:
E BIG Art 8
Entwarnung durch BJ (Schreiben vom 15. 12 1999):
Rechenzentrum als Hilfsperson des Arztes
trotz
Ausdehnung der Strafbarkeit (fehlender Gerichtsentscheid)
fehlendem Bezug (Ausbildung) des Personals zu
Arztgeheimnis
Verwendungsmöglichkeit zu eigenen Zwecken (Personal)
Praktische Bedeutung:
Bsp. Praxisunterschiede bereits von Kt. zu Kt bei der
Befreiung vom Arztgeheimnis durch die vorgesetzte
Behörde (SJZ 1994; s. 361 ff: Ummel, Restellini):
rechtliches Gehör; Bedeutung der Prozessgesetze etc. für
Gesamtbild.
„Klumpenrisiko“ bei Rechenzentrum.
Massnahmen
- StGB 321 rev.
Regelungen in Spitalgesetzen der Kte
Vertrag (Auswahl, Instruktion, Überwachung, Überprüfung
der Bedeutung des beim Auftragdatenbearbeiter
anwendbaren Rechts, ev besondere Prüfungen in allen
Fällen der Auslagerung ausserhalb des eigenen
Hoheitsbereiches, Risikobekämpfung gegen Vertragsbruch
und Leistungsunfähigkeit/Konkurs))
Zertifikat z.B. nach ISO 177/99 vorschreiben
künftig als Minimalstandart vorgegeben