Ortsverein Rüdesheim am Rhein SPD Rüdesheim am Rhein, Niederwaldstr. 41, 65385 Rüdesheim a. Rh. Wolfgang Weinem Vorsitzender OV Rüdesheim am Rhein Herrn Stadtverordnetenvorsteher Hansjörg Bathke Markt 16 65385 Rüdesheim am Rhein nachrichtlich Damen und Herren Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Fon: 0176 - 42054614 Fax: 06722 - 943859 [email protected] Rheingau-Echo Per Email Offener Brief des Stadtverordnetenvorstehers vom 02.08.2016 04.08.2016 Sehr geehrter Herr Bathke, sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Bitte, einzelne Ausführungen in der Pressemitteilung des SPD Ortsvereins Rüdesheim am Rhein anläßlich seiner Jahreshauptversammlung 2016 zu konkretisieren und zu belegen, nehmen wir wie folgt Stellung: (1) Unter TOP 13 der Sitzung 1/18 der Stadtverordnetenversammlung am 21.04.2016 hat die SPDFraktion einen Dringlichkeitsantrag "Stellungnahme Stadt Rüdesheim zum Bundesverkehrswegeplan 2030" eingebracht, der nicht die notwendige 2/3-Mehrheit bekam. Nach der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüdesheim am Rhein sind Anträge, welchen die Dringlichkeit versagt wurde, als ordentliche Tagesordnungspunkte bevorzugt auf die Tagesordnung der nachfolgenden Stadtverordnetenversammlung zunehmen. Dies ist nicht geschehen. Als Stadtverordnetenvorsteher sind Sie für die Aufstellung der Tagesordnung verantwortlich. Aus dem Umstand, dass die SPD Rüdesheim zwischenzeitlich eine eigene Stellungnahme zum Bundesverkehrsplan abgegeben hatte, konnten Sie nicht schließen, dass sich der TOP erledigt hätte und Sie berechtigt gewesen wären, diesen Antrag ohne Rücksprache mit dem Antragsteller einfach auf der Tagesordnung zu unterschlagen. Hierzu wurden Sie bereits in der Ältestenratssitzung am 25.05.2016 gerügt. (2) Des Weiteren beziehen wir uns auf den Änderungsantrag der WIR-Fraktion in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses 1/18 am 24.05.2016 zu TOP 15. Der Einfachheit halber zitieren OV Rüdesheim am Rhein Niederwaldstr. 41 65385 Rüdesheim am Rhein Fon 0176-42054614 Fax 06722-943859 E-Mail [email protected] Internetadresse spd-ruedesheim.de Bank Rheingauer Volksbank eG IBAN DE75510915000010128790 facebook.com/spdruedesheim wir hierzu das öffentliche Protokoll der Stadtverordnetenversammlung 2/18 am 02.06.2016 zu TOP 19, der den Sachverhalt wiedergibt. Der PLUA-Ausschussvorsitzende räumte lt. Protokoll in der Stadtverordnetensitzung ein, dass der dreimal dem Protokollführer diktierte WIR-Änderungsantrag im PLUA-Protokoll fehle und dass das Protokoll somit falsch sei. Zur großen Verwunderung der Mitglieder der Fraktionen der WIR und der SPD wurde dann aber der ursprüngliche WIR-Antrag, wie im PLUA gestellt, vom CDU-Fraktionsvorsitzenden als eigener Änderungs-/Ergänzungsantrag der CDU-GfR-Koalition gestellt. Dieser Antrag war vor der Sitzung schriftlich vorformuliert. Den WIRAntrag, im PLUA gestellt und nicht protokolliert, anschließend in der Stadtverordnetenversammlung als den eigenen zu deklarieren ist aus Sicht der SPD Rüdesheim am Rhein dreist: "TOP 19 Antrag CDU-/GfR-Fraktion "Beauftragung Fremdenverkehrsgesellschaft mit der Aktivierung eines Weinstandes im Hafen-/Goethepark" Bezug: Antrag -Frakt-gemeinsam 2/2016-2021 Sitzungsverlauf: StV Barth sagt, dass die Niederschrift des PLUA falsch sei; wesentlicher Inhalt der Beratung fehle. StV Schmoranz erklärt als Vorsitzender des PLUA, dass StV Barth im Ausschuss einen Antrag gestellt habe im Hinblick darauf, wer in den Bieterkreis aufgenommen und was angeboten werden soll. Er habe den Antrag 3 x diktiert, so StV Barth, und nun stehe es doch anders in der Niederschrift. Er legt einen Änderungsantrag vor, der inhaltlich dem Antrag im PLUA entspricht. StV Schura ist ebenfalls über die Niederschrift sehr verwundert. Die Vergabe des Weinstandes sollte an Rüdesheimer Winzer erfolgen. CDU und GfR legen einen gemeinsamen Änderungsantrag vor. StvV Bathke prüft und entscheidet dahingehend, dass der CDU-/GfR-Antrag der weitestgehende ist ...." (3) Am 09.06.2016 fand eine Sondersitzung 02/2016 des Haupt- und Finanzausschuss statt. Als Schriftführer fungierte Bürgermeister Volker Mosler. Im öffentlichen, über das Ratsinformationssystem PV-Rat zugänglichen Protokoll (Stand 04.08.2016) wird der Stadtverordnete Anton Mosler (CDU) weiterhin als "anwesend von 18:17-18:17 Uhr" ausgewiesen, obwohl er nachweislich nicht an der Sitzung teilgenommen hatte, sondern erst deutlich nach Sitzungsende in den Sitzungsaal kam. Auf diesen Fehler im Protokollentwurf hat die SPD sehr frühzeitig aufmerksam gemacht. Statt diesen Fehler im Protokoll zu korrigieren, wie in der nachfolgenden Sitzung 03/18 am 30.06.2016 beschlossen, wurde im öffentlichen Protokoll der HFA-Sitzung 03/18 nunmehr sogar festgehalten (vgl. PV-Rat, Stand 04.08.2016): "Der Niederschrift des HFA vom 9. Juni 2016 wird in der vorliegenden Version, mit der Änderung, dass StV Anton Mosler von 18:00 Uhr bis 18:17 Uhr an der Sitzung teilgenommen hat, zugestimmt." (beide öffentlichen Protokolle aus PV-Rat, Stand 04.08.2016, als Anlage). Dass hier gleich zweimal bürotechnisches Versehen vorliegt, ist eher unwahrscheinlich. (4) Der Stadtverordnete Hock hatte bei der Aussprache zu TOP 13 "Aufhebung Wiederbesetzungssperre für eine Beamtenstelle (Halbtagsstelle nach A10 BBesG im Stadtbauamt)" der Stadtverordnetenversammlung 2/18 am 02.06.2016 auf eine mögliche Dienstrechtsverletzung durch den Bürgermeister hingewiesen. Dieser Hinweis, der für den Bürgermeister disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könnte, findet sich nicht im Protokoll wieder. Stadtverordneter Hock hat diesen Mangel unter TOP 9 der Sitzung 3/18 der HFA-Sitzung vom 30.06.2016 thematisiert. Im HFA-Protokoll heißt es dazu: "StV Hock bemängelt die Vollständigkeit in der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juni 2016 zu TOP 13 „Aufhebung Wiederbesetzungssperre für eine Beamtenstelle (Halbtagsstelle nach A10 BbesG im Stadtbauamt)“. Er gibt zu Protokoll, dass es zu diesem Punkt in der Stadtverordnetenversammlung eine Diskussion gegeben habe, in welcher er auch Gesetztestexte zitiert habe, die in der Niederschrift mit keinem Wort erwähnt werden. Der Ausschussvorsitzende erklärt, dass StV Hock seine Einwände in der Stadtverordnetenversammlung vorbringen müsse, da dort auch der Raum sei, eine Änderung des Protokolls zu beantragen. StvV Bathke wird beim Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung anfragen, wie dieser zu den hier erbrachten Vorwürfen steht." Stadtverordneter Hock hat dann eine schriftliche Protokollnotiz zu dem Sachverhalt abgegeben, welche mit Email vom 07.07.2016 verteilt wurde (s. Anlage). Zudem hat er in der Stadtverordnetenversammlung 03/18 erneut mündlich dazu Stellung genommen. Mit Stand 04.08.2016 ist das Protokoll der Stadtverordnetensitzung 02/18 weiterhin nicht um die relevanten Ausführungen des Stadtverordneten Hock ergänzt. Alternativ wurde die abgegebene Protokollnotiz dem Protokoll auch nicht beigefügt. Das Protokoll ist somit weiterhin falsch, da unvollständig. Das Weglassen von wesentlichen Sachverhalten und Diskussionsbeiträgen in Protokollen kommt einer Fälschung gleich (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.1983 - Ws 422/83). An eine Protokollierung im Sinne einer beweisfesten Aufzeichnung werden hohe Anforderungen gestellt. Darunter fallen insbesondere folgende Gesichtspunkte: die inhaltliche Richtigkeit die Vollständigkeit die Erheblichkeit der erfassten Vorgänge oder Ereignisse die Echtheit der Urheberschaft die Gültigkeit des Protokolls Nur bei Gewähr dieser Anforderungen kann ein Protokoll zuverlässig Auskunft geben. Liegt die Gewähr inhaltlicher Richtigkeit des Protokolls vor, kommt ihm positive Beweiskraft zu. Durch die positive Beweiskraft wird nachgewiesen, dass die protokollierten Vorgänge oder Ergebnisse wie erfasst stattgefunden haben. Ist die Vollständigkeit sichergestellt, kann einem Protokoll auch eine negative Beweiskraft zugeschrieben werden. Dadurch wird der Beweis erbracht, dass nicht beurkundete Vorgänge nicht stattfanden und nicht beurkundete Ergebnisse nicht zustande kamen. Mit der Echtheit des Protokolls steht und fällt seine gesamte Beweiskraft. Der Nachweis der Fälschung entkräftet das gesamte Protokoll. Im Übrigen verweisen wir auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes, BGH 20.2.08, Az. XII ZB 116/07, in Sachen Protokollfälschungen. Wir fassen zusammen: in nur drei Sitzungsperioden seit der Kommunalwahl im März 2016 zwei unterdrückte Anträge der kleineren Fraktionen, drei falsche Protokolle und ein Antrag, der von einer kleinen Fraktion stammte, und dann von der CDU-GfR-Koalition als der eigene ausgegeben wurde. Mit Ihrem offen Brief sehen wir die Ihnen, Herr Bathke, obliegende Neutralitätspflicht als Stadtverordnetenvorsteher missachtet, da Sie sich einseitig vor den Karren der CDU-GfR-Koalition haben spannen lassen. Ihren Hinweis auf das Strafgesetzbuch ist ein untauglicher Versuch, die SPD Rüdesheim am Rhein in der Stadtverordnetenversammlung mundtot machen zu wollen. Zum Verhältnis „(politische) Meinungsäußerungen nach Artikel 5, Abs. 2 Grundgesetz und persönlicher Ehrenschutz“ empfehlen wir Ihnen z.B. die Lektüre des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.05.1976, Az. 1 BvR 163/72. Wir werden weiterhin die uns von den Wählerinnen und Wählern zugewiesene Aufgabe wahrnehmen und auf politische Defizite der CDU-GfR-Koalition in Rüdesheim am Rhein aufmerksam machen. Mit freundlichen Grüßen Für den Vorstand Heiko Schwarz Stellvertretender Vorsitzender Anlagen: - 3 -
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