Herrn Stadtverordnetenvorsteher Hansjörg Bathke Markt 16 65385

Ortsverein Rüdesheim am Rhein
SPD Rüdesheim am Rhein, Niederwaldstr. 41, 65385 Rüdesheim a. Rh.
Wolfgang Weinem
Vorsitzender
OV Rüdesheim am Rhein
Herrn Stadtverordnetenvorsteher
Hansjörg Bathke
Markt 16
65385 Rüdesheim am Rhein
nachrichtlich
Damen und Herren Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
Fon: 0176 - 42054614
Fax: 06722 - 943859
[email protected]
Rheingau-Echo
Per Email
Offener Brief des Stadtverordnetenvorstehers vom 02.08.2016
04.08.2016
Sehr geehrter Herr Bathke, sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Bitte, einzelne Ausführungen in der Pressemitteilung des SPD Ortsvereins Rüdesheim am
Rhein anläßlich seiner Jahreshauptversammlung 2016 zu konkretisieren und zu belegen, nehmen wir
wie folgt Stellung:
(1) Unter TOP 13 der Sitzung 1/18 der Stadtverordnetenversammlung am 21.04.2016 hat die SPDFraktion einen Dringlichkeitsantrag "Stellungnahme Stadt Rüdesheim zum Bundesverkehrswegeplan
2030" eingebracht, der nicht die notwendige 2/3-Mehrheit bekam. Nach der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüdesheim am Rhein sind Anträge, welchen die
Dringlichkeit versagt wurde, als ordentliche Tagesordnungspunkte bevorzugt auf die Tagesordnung
der nachfolgenden Stadtverordnetenversammlung zunehmen. Dies ist nicht geschehen. Als
Stadtverordnetenvorsteher sind Sie für die Aufstellung der Tagesordnung verantwortlich. Aus dem
Umstand, dass die SPD Rüdesheim zwischenzeitlich eine eigene Stellungnahme zum
Bundesverkehrsplan abgegeben hatte, konnten Sie nicht schließen, dass sich der TOP erledigt hätte
und Sie berechtigt gewesen wären, diesen Antrag ohne Rücksprache mit dem Antragsteller einfach
auf der Tagesordnung zu unterschlagen. Hierzu wurden Sie bereits in der Ältestenratssitzung am
25.05.2016 gerügt.
(2) Des Weiteren beziehen wir uns auf den Änderungsantrag der WIR-Fraktion in der Sitzung des
Planungs- und Umweltausschusses 1/18 am 24.05.2016 zu TOP 15. Der Einfachheit halber zitieren
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wir hierzu das öffentliche Protokoll der Stadtverordnetenversammlung 2/18 am 02.06.2016 zu TOP
19, der den Sachverhalt wiedergibt. Der PLUA-Ausschussvorsitzende räumte lt. Protokoll in der
Stadtverordnetensitzung ein, dass der dreimal dem Protokollführer diktierte WIR-Änderungsantrag
im PLUA-Protokoll fehle und dass das Protokoll somit falsch sei. Zur großen Verwunderung der
Mitglieder der Fraktionen der WIR und der SPD wurde dann aber der ursprüngliche WIR-Antrag, wie
im PLUA gestellt, vom CDU-Fraktionsvorsitzenden als eigener Änderungs-/Ergänzungsantrag der
CDU-GfR-Koalition gestellt. Dieser Antrag war vor der Sitzung schriftlich vorformuliert. Den WIRAntrag, im PLUA gestellt und nicht protokolliert, anschließend in der Stadtverordnetenversammlung
als den eigenen zu deklarieren ist aus Sicht der SPD Rüdesheim am Rhein dreist:
"TOP 19 Antrag CDU-/GfR-Fraktion "Beauftragung Fremdenverkehrsgesellschaft mit der Aktivierung
eines Weinstandes im Hafen-/Goethepark"
Bezug: Antrag -Frakt-gemeinsam 2/2016-2021
Sitzungsverlauf:
StV Barth sagt, dass die Niederschrift des PLUA falsch sei; wesentlicher Inhalt der Beratung fehle. StV
Schmoranz erklärt als Vorsitzender des PLUA, dass StV Barth im Ausschuss einen Antrag gestellt habe
im Hinblick darauf, wer in den Bieterkreis aufgenommen und was angeboten werden soll.
Er habe den Antrag 3 x diktiert, so StV Barth, und nun stehe es doch anders in der Niederschrift. Er
legt einen Änderungsantrag vor, der inhaltlich dem Antrag im PLUA entspricht. StV Schura ist
ebenfalls über die Niederschrift sehr verwundert. Die Vergabe des Weinstandes sollte an
Rüdesheimer Winzer erfolgen. CDU und GfR legen einen gemeinsamen Änderungsantrag vor. StvV
Bathke prüft und entscheidet dahingehend, dass der CDU-/GfR-Antrag der weitestgehende ist ...."
(3) Am 09.06.2016 fand eine Sondersitzung 02/2016 des Haupt- und Finanzausschuss statt. Als
Schriftführer fungierte Bürgermeister Volker Mosler. Im öffentlichen, über das
Ratsinformationssystem PV-Rat zugänglichen Protokoll (Stand 04.08.2016) wird der Stadtverordnete
Anton Mosler (CDU) weiterhin als "anwesend von 18:17-18:17 Uhr" ausgewiesen, obwohl er
nachweislich nicht an der Sitzung teilgenommen hatte, sondern erst deutlich nach Sitzungsende in
den Sitzungsaal kam.
Auf diesen Fehler im Protokollentwurf hat die SPD sehr frühzeitig aufmerksam gemacht. Statt diesen
Fehler im Protokoll zu korrigieren, wie in der nachfolgenden Sitzung 03/18 am 30.06.2016
beschlossen, wurde im öffentlichen Protokoll der HFA-Sitzung 03/18 nunmehr sogar festgehalten
(vgl. PV-Rat, Stand 04.08.2016): "Der Niederschrift des HFA vom 9. Juni 2016 wird in der
vorliegenden Version, mit der Änderung, dass StV Anton Mosler von 18:00 Uhr bis 18:17 Uhr an der
Sitzung teilgenommen hat, zugestimmt." (beide öffentlichen Protokolle aus PV-Rat, Stand
04.08.2016, als Anlage). Dass hier gleich zweimal bürotechnisches Versehen vorliegt, ist eher
unwahrscheinlich.
(4) Der Stadtverordnete Hock hatte bei der Aussprache zu TOP 13 "Aufhebung
Wiederbesetzungssperre für eine Beamtenstelle (Halbtagsstelle nach A10 BBesG im Stadtbauamt)"
der Stadtverordnetenversammlung 2/18 am 02.06.2016 auf eine mögliche Dienstrechtsverletzung
durch den Bürgermeister hingewiesen. Dieser Hinweis, der für den Bürgermeister
disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könnte, findet sich nicht im Protokoll wieder.
Stadtverordneter Hock hat diesen Mangel unter TOP 9 der Sitzung 3/18 der HFA-Sitzung vom
30.06.2016 thematisiert. Im HFA-Protokoll heißt es dazu: "StV Hock bemängelt die Vollständigkeit in
der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juni 2016 zu TOP 13 „Aufhebung
Wiederbesetzungssperre für eine Beamtenstelle (Halbtagsstelle nach A10 BbesG im Stadtbauamt)“.
Er gibt zu Protokoll, dass es zu diesem Punkt in der Stadtverordnetenversammlung eine Diskussion
gegeben habe, in welcher er auch Gesetztestexte zitiert habe, die in der Niederschrift mit keinem
Wort erwähnt werden. Der Ausschussvorsitzende erklärt, dass StV Hock seine Einwände in der
Stadtverordnetenversammlung vorbringen müsse, da dort auch der Raum sei, eine Änderung des
Protokolls zu beantragen. StvV Bathke wird beim Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung
anfragen, wie dieser zu den hier erbrachten Vorwürfen steht." Stadtverordneter Hock hat dann eine
schriftliche Protokollnotiz zu dem Sachverhalt abgegeben, welche mit Email vom 07.07.2016 verteilt
wurde (s. Anlage). Zudem hat er in der Stadtverordnetenversammlung 03/18 erneut mündlich dazu
Stellung genommen. Mit Stand 04.08.2016 ist das Protokoll der Stadtverordnetensitzung 02/18
weiterhin nicht um die relevanten Ausführungen des Stadtverordneten Hock ergänzt. Alternativ
wurde die abgegebene Protokollnotiz dem Protokoll auch nicht beigefügt. Das Protokoll ist somit
weiterhin falsch, da unvollständig.
Das Weglassen von wesentlichen Sachverhalten und Diskussionsbeiträgen in Protokollen kommt
einer Fälschung gleich (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.1983 - Ws 422/83). An eine
Protokollierung im Sinne einer beweisfesten Aufzeichnung werden hohe Anforderungen gestellt.
Darunter fallen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

die inhaltliche Richtigkeit

die Vollständigkeit

die Erheblichkeit der erfassten Vorgänge oder Ereignisse

die Echtheit der Urheberschaft

die Gültigkeit des Protokolls
Nur bei Gewähr dieser Anforderungen kann ein Protokoll zuverlässig Auskunft geben. Liegt die
Gewähr inhaltlicher Richtigkeit des Protokolls vor, kommt ihm positive Beweiskraft zu. Durch die
positive Beweiskraft wird nachgewiesen, dass die protokollierten Vorgänge oder Ergebnisse wie
erfasst stattgefunden haben. Ist die Vollständigkeit sichergestellt, kann einem Protokoll auch eine
negative Beweiskraft zugeschrieben werden. Dadurch wird der Beweis erbracht, dass nicht
beurkundete Vorgänge nicht stattfanden und nicht beurkundete Ergebnisse nicht zustande kamen.
Mit der Echtheit des Protokolls steht und fällt seine gesamte Beweiskraft. Der Nachweis der
Fälschung entkräftet das gesamte Protokoll. Im Übrigen verweisen wir auf den Beschluss des
Bundesgerichtshofes, BGH 20.2.08, Az. XII ZB 116/07, in Sachen Protokollfälschungen.
Wir fassen zusammen: in nur drei Sitzungsperioden seit der Kommunalwahl im März 2016 zwei
unterdrückte Anträge der kleineren Fraktionen, drei falsche Protokolle und ein Antrag, der von einer
kleinen Fraktion stammte, und dann von der CDU-GfR-Koalition als der eigene ausgegeben wurde.
Mit Ihrem offen Brief sehen wir die Ihnen, Herr Bathke, obliegende Neutralitätspflicht als
Stadtverordnetenvorsteher missachtet, da Sie sich einseitig vor den Karren der CDU-GfR-Koalition
haben spannen lassen. Ihren Hinweis auf das Strafgesetzbuch ist ein untauglicher Versuch, die SPD
Rüdesheim am Rhein in der Stadtverordnetenversammlung mundtot machen zu wollen. Zum
Verhältnis „(politische) Meinungsäußerungen nach Artikel 5, Abs. 2 Grundgesetz und persönlicher
Ehrenschutz“ empfehlen wir Ihnen z.B. die Lektüre des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom
11.05.1976, Az. 1 BvR 163/72.
Wir werden weiterhin die uns von den Wählerinnen und Wählern zugewiesene Aufgabe
wahrnehmen und auf politische Defizite der CDU-GfR-Koalition in Rüdesheim am Rhein aufmerksam
machen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Vorstand
Heiko Schwarz
Stellvertretender Vorsitzender
Anlagen: - 3 -