Freie Dorfschule Kinzigtal Schulgeldordnung ab August 2016 (Stand Juli 2016) § 1 Schulgeld 1. Der Schulträger erhebt für den Besuch der Schule Schulgeld. 2. Schulgeldpflichtig sind die Personensorgeberechtigten – im Folgenden Eltern genannt. 3. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. 4. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzungen, so haften sie als Gesamtschuldner. 5. Bei dauerhaften Lebensgemeinschaften (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt. Dies gilt auch, wenn ein Partner der Lebensgemeinschaft (Lebensgefährte oder Ehepartner) in keiner Rechtsbeziehung zum Kind steht. 6. Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils ab dem Zeitpunkt des Nachweises unberücksichtigt. Es kommt dann der zu zahlende Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehepartner sowie für die leiblichen unterhaltsberechtigten Kinder zur Anrechnung. 7. Die Schulgeldpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme und endet am Ende des Monats, in welchem das Vertragsverhältnis endet. 8. Vorübergehende Abweichungen oder Erkrankungen des Kindes lassen die Höhe des Schulgeldes unberührt. Nur bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Kur ab mindestens vier zusammenhängenden Wochen wird auf Antrag, gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes, das Schulgeld für diesen Zeitraum erlassen. § 2 Schulgeldbemessung 1. Bestandteil des Materialgeld. Schulgeldes sind: Aufnahmegebühr, Monatsbeitrag und 2. Das Schulgeld wird jeweils gezahlt von August bis Juli des Schuljahres. Auch für SchülerInnen, die einen Abschluss absolviert haben und deswegen im Verlauf des Jahres ausscheiden, wird Schulgeld bis zur Beendigung des Schulvertrags gezahlt. 3. Der Monatsbeitrag ist spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. 1 § 3 Höhe des Schulgeldes 1. Die Aufnahmegebühr beträgt 30,- Euro pro SchülerIn. Die Aufnahmegebühr wird für die Anschaffung einer Holzkiste mit Grundausstattung und Arbeitsmaterial der jeweiligen SchülerIn verwendet, damit nicht täglich so viel Material auf dem Schulweg getragen werden muss. Die Aufnahmegebühr wird zurückgezahlt, sofern die SchülerIn die Schule innerhalb der Probezeit wieder verlässt, das Material weiter zu verwenden ist und in der Schule verbleibt. Die Aufnahmegebühr ist mit Abschluss des Schulvertrages fällig. 2. Die monatliche Höhe des Schulgeldes beträgt 230€ im Monat für das erste angemeldete Kind und wird für jedes weitere Kind gestaffelt: Erstes Kind: 230€ Zweites Kind: 180€ (entspricht ca. 80% des Betrags) Drittes und jedes weitere Kind: 140€ (entspricht ca. 60% des Betrags) 3. Da der Besuch der Schule unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern sein soll, wenden wir für die Höhe des Schulgeldes das Solidarprinzip an. Eltern, die in der glücklichen Lage sind, mehr Geld monatlich zu bezahlen, sind herzlich eingeladen, dies zu tun. Eltern, die dazu nicht in der Lage sind, bitten wir in einem vertrauensvollen Gespräch, ihre eigene finanzielle Situation mit uns zu besprechen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. 4. Die Eltern geben für die Höhe des Schulgeldes jedes Jahr ein neues Solidarversprechen ab. 5. Das Materialgeld beträgt monatlich 14,- Euro pro Kind. Von diesem Geld werden Bücher, Papier, Druckerpatronen, Tafelkreiden usw. angeschafft und kleinere Ausflüge bezahlt. Das Materialgeld ist spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. 6. Die Zahlung des Schulgeldes erfolgt durch Bankeinzug. Empfänger ist: Bildungsfunke e.V. GLS Bank Bochum IBAN: DE 18 4306 0967 7903 4243 00 BIC: GENODEM1GLS 7. Bei Rückbuchungen wird mit erneutem Einzug eine Gebühr von 10,- € erhoben. 8. Härtefälle und Sonderfälle können mit dem Vorstand des Schulträgers einvernehmlich geregelt werden. § 4 Schlussbestimmung Diese Ordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Sie ist bis auf Widerruf durch den Schulträger gültig und ersetzt die zuvor geltenden Schulgeldordnungen. 2
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