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Freie Dorfschule Kinzigtal
Schulgeldordnung ab August 2016
(Stand Juli 2016)
§ 1 Schulgeld
1. Der Schulträger erhebt für den Besuch der Schule Schulgeld.
2. Schulgeldpflichtig sind die Personensorgeberechtigten – im Folgenden Eltern
genannt.
3. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen
Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.
4. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzungen, so haften
sie als Gesamtschuldner.
5. Bei dauerhaften Lebensgemeinschaften (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft)
wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt. Dies gilt auch, wenn ein
Partner der Lebensgemeinschaft (Lebensgefährte oder Ehepartner) in keiner
Rechtsbeziehung zum Kind steht.
6. Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern bleibt das Einkommen des
nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils ab dem Zeitpunkt des
Nachweises unberücksichtigt. Es kommt dann der zu zahlende Unterhalt für
den
unterhaltsberechtigten
Ehepartner
sowie
für
die
leiblichen
unterhaltsberechtigten Kinder zur Anrechnung.
7. Die Schulgeldpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme und endet am Ende
des Monats, in welchem das Vertragsverhältnis endet.
8. Vorübergehende Abweichungen oder Erkrankungen des Kindes lassen die Höhe
des Schulgeldes unberührt. Nur bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Kur ab
mindestens vier zusammenhängenden Wochen wird auf Antrag, gegen Vorlage
eines ärztlichen Attestes, das Schulgeld für diesen Zeitraum erlassen.
§ 2 Schulgeldbemessung
1. Bestandteil des
Materialgeld.
Schulgeldes
sind:
Aufnahmegebühr,
Monatsbeitrag
und
2. Das Schulgeld wird jeweils gezahlt von August bis Juli des Schuljahres. Auch
für SchülerInnen, die einen Abschluss absolviert haben und deswegen im
Verlauf des Jahres ausscheiden, wird Schulgeld bis zur Beendigung des
Schulvertrags gezahlt.
3. Der Monatsbeitrag ist spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im
Voraus fällig.
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§ 3 Höhe des Schulgeldes
1. Die Aufnahmegebühr beträgt 30,- Euro pro SchülerIn. Die Aufnahmegebühr
wird für die Anschaffung einer Holzkiste mit Grundausstattung und
Arbeitsmaterial der jeweiligen SchülerIn verwendet, damit nicht täglich so viel
Material auf dem Schulweg getragen werden muss. Die Aufnahmegebühr wird
zurückgezahlt, sofern die SchülerIn die Schule innerhalb der Probezeit wieder
verlässt, das Material weiter zu verwenden ist und in der Schule verbleibt. Die
Aufnahmegebühr ist mit Abschluss des Schulvertrages fällig.
2. Die monatliche Höhe des Schulgeldes beträgt 230€ im Monat für das erste
angemeldete Kind und wird für jedes weitere Kind gestaffelt:
Erstes Kind:
230€
Zweites Kind:
180€ (entspricht ca. 80% des Betrags)
Drittes und jedes weitere Kind:
140€ (entspricht ca. 60% des Betrags)
3. Da der Besuch der Schule unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern
sein soll, wenden wir für die Höhe des Schulgeldes das Solidarprinzip an.
Eltern, die in der glücklichen Lage sind, mehr Geld monatlich zu bezahlen, sind
herzlich eingeladen, dies zu tun. Eltern, die dazu nicht in der Lage sind, bitten
wir in einem vertrauensvollen Gespräch, ihre eigene finanzielle Situation mit
uns zu besprechen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
4. Die Eltern geben für die Höhe des Schulgeldes jedes Jahr ein neues
Solidarversprechen ab.
5. Das Materialgeld beträgt monatlich 14,- Euro pro Kind. Von diesem Geld
werden Bücher, Papier, Druckerpatronen, Tafelkreiden usw. angeschafft und
kleinere Ausflüge bezahlt. Das Materialgeld ist spätestens zum 3. Werktag
eines jeden Monats im Voraus fällig.
6. Die Zahlung des Schulgeldes erfolgt durch Bankeinzug.
Empfänger ist:
Bildungsfunke e.V.
GLS Bank Bochum
IBAN: DE 18 4306 0967 7903 4243 00
BIC: GENODEM1GLS
7. Bei Rückbuchungen wird mit erneutem Einzug eine Gebühr von 10,- €
erhoben.
8. Härtefälle und Sonderfälle können mit dem Vorstand des Schulträgers
einvernehmlich geregelt werden.
§ 4 Schlussbestimmung
Diese Ordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Sie ist bis auf Widerruf durch den
Schulträger gültig und ersetzt die zuvor geltenden Schulgeldordnungen.
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