Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Peter A. Mayer Juni/Juli 2016 Ausbildungsleitertagungen im Haus Steinheim Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Schlagzeilen Geschäftsführer in Italien zu 16 Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt Geschäftsführer zu sechs monatiger Haftstrafe verurteilt Sturz vom Gerüst vermeidbar – fahrlässige Tötung – Geldstrafe Brand in Behindertenwerkstatt – 14 Tote – Ermittlungsverfahren eingestellt Vorgesetzter zur Zahlung von € 942.436,13 verurteilt Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Agenda 1. Juristische Verantwortlichkeit 2. Zivilrechtliche Haftung 3. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit 4. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit mit / bei Übertragung von Unternehmerpflichten 5. Einzelfragen Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Juristische Verantwortlichkeit z.B. Organisationsmangel, Aufsichtspflichtverletzung, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften Pflichtverletzung rechtswidrig nein Fahrlässigkeit nein ja nein ja Verantwortlichkeit im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht keine Haftung ja Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Juristische Verantwortlichkeit Verschuldensgrade Zivilrechtlich (Arbeitsrecht) Strafrechtlich Vorsatz Absicht (Willen) Direkter Vorsatz (Wissen) Eventualvorsatz Grobe Fahrlässigkeit Bewusste Fahrlässigkeit Mittlere Fahrlässigkeit Leichte Fahrlässigkeit Unbewusste Fahrlässigkeit Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Juristische Verantwortlichkeit Folgen Zivilrechtliche Folgen (Haftung) Rückgriff der Versicherungsträger Arbeitsrechtliche Folgen Pflichtenverstoß Strafrechtliche Folgen Verlust des Versicherungsschutzes Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Juristische Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortung Öffentlich-rechtliche Verantwortung • • • Zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche Haftungsrechtliche Verantwortung (§§ 104 ff. SGB VII) Wer ist für die Einhaltung und Durchführung der öffentl.rechtl. Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des Staates verantwortlich? Übertragung Unternehmerpflichten, § 13 Abs.2 ArbSchG Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtl. Verantwortung • Verstoß gegen Strafund bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten (z.B. § 14 StGB, §§ 9, 30, 130 OWiG) Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Zivilrechtliche Haftung - Grundsätze - § 823 Abs.1 BGB: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.” § 831 BGB: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat […]“ Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Zivilrechtliche Haftung - Grundsätze - Schadensersatzansprüche Schmerzensgeld Haftungsrisiken können (in begrenztem Umfang) versichert werden Unternehmenshaftpflichtversicherung Berufsgenossenschaft Keine Versicherung von vorsätzlich herbeigeführten Schäden Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Zivilrechtliche Haftung - begrenzte Arbeitnehmerhaftung - Die Rechtsprechung hat für Arbeitnehmer besondere Haftungserleichterungen entwickelt, soweit es sich um Sachschäden des Arbeitgebers oder von Dritten (Kunden, Lieferanten etc.) handelt volle Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit anteilige Haftung (Schadensausgleich) bei mittlerer Fahrlässigkeit keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit Tarifverträge können ggf. abweichende Regelungen enthalten (z.B. § 16 MTV) Auch im Falle des Schadensausgleichs oder der vollen Haftung wird im Einzelfall eine Beschränkung der Haftung vorgenommen, wenn Schaden und Einkommen in einem groben Missverhältnis stehen. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Zivilrechtliche Haftung - begrenzte Arbeitnehmerhaftung - Durch die Beitragszahlung des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft besteht nach §§ 104, 105 SGB VII eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden (Körperverletzung), die andere Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall (ohne Wegeunfall) erleiden. Achtung: Regressansprüche der Unfallversicherungsträger gegen den Verursacher für wegen eines Arbeitsunfalls erbrachter Leistungen sind bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Personenschadens zu befürchten (§ 110 SGB VII). Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Juristische Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortung Öffentlich-rechtliche Verantwortung • • • Zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche Haftungsrechtliche Verantwortung (§§ 104 ff. SGB VII) Wer ist für die Einhaltung und Durchführung der öffentl.rechtl. Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des Staates verantwortlich? Übertragung Unternehmerpflichten, § 13 Abs.2 ArbSchG Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtl. Verantwortung • Verstoß gegen Strafund bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten (z.B. § 14 StGB, §§ 9, 30, 130 OWiG) Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze - Verantwortlichkeit im Strafrecht Erfüllung eines Straftatbestandes durch Handeln oder Unterlassen bei Unterlassen: echte Unterlassungsdelikte (unterlassene Hilfeleistung) unechte Unterlassungsdelikte Garantenstellung des Täters erforderlich Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze - Verantwortlichkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht In einer Vielzahl von Fällen ahndet der Gesetzgeber „unerwünschte Handlungen“ als Ordnungswidrigkeit. Anknüpfungspunkt ist im Gegensatz zum Strafrecht häufig das Handeln selbst. Ein „Taterfolg“ muss in den meisten Fällen nicht eintreten. In der Regel einfache Fahrlässigkeit ausreichend. Bußgelder müssen persönlich übernommen werden. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Übersicht – Verantwortlichkeit im Strafrecht z.B. Körperverletzung oder Tötung aktives Handeln Unterlassen oder nein ja ja nein nein rechtswidrig ja vorsätzlich oder ja Geldstrafe, Freiheitsstrafe fahrlässig ja nein nicht strafbar Garantenstellung ja Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Juristische Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortung Öffentlich-rechtliche Verantwortung • • • Zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche Haftungsrechtliche Verantwortung (§§ 104 ff. SGB VII) Wer ist für die Einhaltung und Durchführung der öffentl.rechtl. Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des Staates verantwortlich? Übertragung Unternehmerpflichten, § 13 Abs.2 ArbSchG Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtl. Verantwortung • Verstoß gegen Strafund bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten (z.B. § 14 StGB, §§ 9, 30, 130 OWiG) Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Grundlegende Schutzpflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzrecht Technischer Arbeitsschutz Sozialer Arbeitsschutz Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Grundsätze Wer ist gegenüber den Behörden zur Einhaltung der Arbeitsschutznormen verantwortlich? Grds. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (§§ 3 – 14 ArbSchG) Verantwortlich für Planung, Gestaltung und Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen Gefährdung muss möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden Neben dem Arbeitgeber sind insbesondere verantwortlich Unternehmens- und Betriebsleiter im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse Schriftlich beauftragte Personen (§ 13 Abs.2 ArbSchG) Übertragung von Unternehmerpflichten Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Grundsätze § 13 ArbSchG (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Grundsätze § 13 ArbSchG (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Übertragung Unternehmerpflichten Regelungsgegenstand [von § 13 ArbSchG] ist allein die öffentlich-rechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Dabei geht es darum, wer für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des Staates verantwortlich ist. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Übertragung Unternehmerpflichten Anforderungen an die Pflichtenübertragung Zuverlässige und fachkundige Schriftliche Personen Beauftragung Festlegung der Verantwortungsbereiche und Befugnisse Pflichtenübertragung muss „genau und speziell“ sein, d.h. der delegierte Pflichten- und Entscheidungsbereich muss beschrieben werden. Weisungs- und Durchsetzungsmöglichkeit: Einräumen der erforderlichen Entscheidungsbefugnis und Vollmacht, in dem übertragenen Rahmen selbstständig mit verbindlicher Wirkung zu handeln. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Übertragung Unternehmerpflichten Was ändert sich durch die Pflichtenübertragung für die einzelne Führungskraft? (Der Ausbilder ist nach Pflichtenübertragung Führungskraft!!) In der Regel ergeben sich die Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bereits aus der Funktion als Führungskraft. Dieses Bild der Führungskraft entspricht dem Leitbild des Arbeitsschutzgesetzes, das insb. wegen der Integrationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG den Arbeitsschutz als Führungsaufgabe versteht. Die bestehenden Pflichten werden durch die Übertragung konkretisiert. Vorteil: Klarstellung und Transparenz. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit Übertragung Unternehmerpflichten Rechtsfolge der Pflichtenübertragung Verantwortlichkeit des Beauftragten Beauftragter nimmt übertragene Pflichten in eigener Verantwortung wahr. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bleibt daneben weiterhin verantwortlich nicht mehr ausführungspflichtig, aber Organisations-, Auswahl-, Unterweisungs-, Überwachungs-, Kontroll- und Ausrüstungspflichten Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Führungsverantwortung generell Auswahlpflicht Unterweisungspflicht Aufsichtspflicht Vorgesetzter Delegationsverantwortung 3 mal Haftung minimiert weisungsgebundene Mitarbeiter Ausführungsverantwortung wichtig: Dokumentation !!! Peter A. Mayer - Aufgaben und Pflichten des Ausbilders 2 Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Ausbildung Der Ausbilder ist Führungskraft „Inhaber“ der Unternehmerpflichten Verantwortung im Arbeitsschutz Unterweisungspflicht Verantwortung der Gefährdungsbeurteilung Junge Leute = hohe Unfallgefahr!! Junge Leute = andere Denke und Herangehensweise an Themen Frühe Sensibilisierung für Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge immens wichtig für das Unternehmen „… von Anfang an richtig!“ 27 Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Unfallrisiko bei Neulingen Unfälle in % je Tag 5,0 2,0 1,0 0,5 0,3 0,2 0,1 1 2 5 30 Zeit der Betriebszugehörigkeit in Tagen 60 180 Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Dokumentation § 6 ArbSchG Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Unterweisung § 12 ArbSchG Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. ……….. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Unterweisung der Beschäftigten hat bei der Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Unterweisung Bei Art und Inhalt der Unterweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen; die konkrete Unterweisung ist daran auszurichten (BAG vom 11.01.2011, 1 ABR 104/09; BAG vom 08.11.2011, 1 ABR 42/10) Besonderheiten im Ausbildungsverhältnis beachten und berücksichtigen - die Unwissenheit/Unerfahrenheit des Azubis - der „jugendliche Leichtsinn“ - verständnisvolles, d. h. „verstehendes Unterweisen“ im Kontext der spez. Jugendsprache Sonderproblem: Sprachprobleme bei Flüchtlingen und Asylanten Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Behalt-Wahrscheinlichkeit bei unterschiedlichen Lernformen und Eingangskanälen (BGI 527) Mitarbeiter aktivieren … mehrere Eingangskanäle nutzen! 3 Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Pflichten zur Unterweisung Gesetzgeber Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Unterweisung) Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 Unterrichtung und Unterweisung) Gefahrstoffverordnung (§ 14 Betriebsanweisung, Unterweisung der Mitarbeiter) Unfallversicherungsträger (BG) BGV A1 (§ 4 Unterweisung der Beschäftigten) und BGR A1 (Hinweise) BGI 527 - Sicherheit durch Unterweisung BGI 568 - Der erste Tag – Leitfaden für den Unternehmer als Organisationshilfe und zur Unterweisung von Neulingen Normen ISO 9001 (6.2.2), ISO/TS 16949:2002 ISO 14001 / OHSAS 18.001 (4.4.2 Schulung, Bewusstsein und Fähigkeit) Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Besonderheiten Jugendliche im Betrieb Fragen aus der Praxis Wie oft muss ich Jugendliche unterweisen? Welche Arbeiten darf ein Jugendlicher nicht ausführen? Wer trägt die Verantwortung, ist zuständig? Problem: doppelte Zuständigkeiten bei Ausbildung in den Abteilungen! Wie lange dürfen Jugendliche beschäftigt werden? Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Beteiligungsrechte des Betriebsrats § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG (Allgemeine Aufgaben – Überwachung Gesetze, TV, BV, UVV; Förderung Arbeits- und Umweltschutz) § 89 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG (Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz) § 91 BetrVG (Änderung der Arbeitsplätze, -abläufe, -umgebung) § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG (MBR bei Regelungen über Verhütung von Arbeitsunfällen, Gesundheitsschutz, wenn gesetzliche Vorschriften und/oder UVV, wenn noch Regelungsspielraum gegeben ist) Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung Verbandliche Unterstützung Seminare der Akademie im Bildungswerk: Arbeitsschutz in der Ausbildung Ständige Behandlung aller für die Ausbildung wichtigen Themen in den Regionalen Ausbilderkreisen Bei Rechtsfragen: Rechtsanwalt Peter A. Mayer [email protected] 0761 3866916 / 0172 7643916 RA Peter A. Mayer - Aufgaben und Pflichten des Ausbilders 37
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