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Verantwortlichkeiten von Führungskräften
in der Ausbildung
Peter A. Mayer
Juni/Juli 2016
Ausbildungsleitertagungen im Haus Steinheim
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Schlagzeilen
Geschäftsführer in Italien zu 16 Jahren
und sechs Monaten Haft verurteilt
Geschäftsführer zu sechs
monatiger Haftstrafe
verurteilt
Sturz vom Gerüst
vermeidbar – fahrlässige
Tötung – Geldstrafe
Brand in Behindertenwerkstatt –
14 Tote – Ermittlungsverfahren
eingestellt
Vorgesetzter zur Zahlung
von € 942.436,13 verurteilt
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Agenda
1. Juristische Verantwortlichkeit
2. Zivilrechtliche Haftung
3. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche
Verantwortlichkeit
4. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit mit / bei
Übertragung von Unternehmerpflichten
5. Einzelfragen
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Juristische Verantwortlichkeit
z.B. Organisationsmangel,
Aufsichtspflichtverletzung,
Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften
Pflichtverletzung
rechtswidrig
nein
Fahrlässigkeit
nein
ja
nein
ja
Verantwortlichkeit im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht,
Arbeitsrecht
keine Haftung
ja
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Juristische Verantwortlichkeit
Verschuldensgrade
Zivilrechtlich (Arbeitsrecht)
Strafrechtlich
Vorsatz
Absicht (Willen)
Direkter Vorsatz (Wissen)
Eventualvorsatz
Grobe Fahrlässigkeit
Bewusste
Fahrlässigkeit
Mittlere Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit
Unbewusste
Fahrlässigkeit
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Juristische Verantwortlichkeit
Folgen
Zivilrechtliche
Folgen (Haftung)
Rückgriff der
Versicherungsträger
Arbeitsrechtliche
Folgen
Pflichtenverstoß
Strafrechtliche
Folgen
Verlust des
Versicherungsschutzes
Ordnungswidrigkeit
(Bußgeld)
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Juristische Verantwortlichkeit
Zivilrechtliche
Verantwortung
Öffentlich-rechtliche
Verantwortung
•
•
•
Zivilrechtliche
Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche
Haftungsrechtliche
Verantwortung (§§
104 ff. SGB VII)
Wer ist für die
Einhaltung und Durchführung der öffentl.rechtl. Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften gegenüber
den zuständigen
Aufsichtsbehörden des
Staates verantwortlich?
Übertragung Unternehmerpflichten, § 13 Abs.2 ArbSchG
Straf- und
ordnungswidrigkeitenrechtl. Verantwortung
• Verstoß gegen Strafund
bußgeldbewehrte
Verhaltenspflichten
(z.B. § 14 StGB,
§§ 9, 30, 130 OWiG)
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Zivilrechtliche Haftung
- Grundsätze -
§ 823 Abs.1 BGB:
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
§ 831 BGB:
„Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der
bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat […]“
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Zivilrechtliche Haftung
- Grundsätze -
 Schadensersatzansprüche
 Schmerzensgeld
 Haftungsrisiken können (in
begrenztem Umfang) versichert werden

Unternehmenshaftpflichtversicherung

Berufsgenossenschaft

Keine Versicherung von vorsätzlich herbeigeführten Schäden
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Zivilrechtliche Haftung
- begrenzte Arbeitnehmerhaftung -
 Die Rechtsprechung
hat für Arbeitnehmer besondere Haftungserleichterungen entwickelt,
soweit es sich um Sachschäden des Arbeitgebers oder von Dritten (Kunden, Lieferanten
etc.) handelt
 volle Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
 anteilige Haftung (Schadensausgleich) bei mittlerer Fahrlässigkeit
 keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
 Tarifverträge können ggf. abweichende Regelungen enthalten (z.B. § 16 MTV)
 Auch im Falle des Schadensausgleichs oder der vollen Haftung
wird im Einzelfall eine
Beschränkung der Haftung vorgenommen, wenn Schaden und Einkommen in einem
groben Missverhältnis stehen.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Zivilrechtliche Haftung
- begrenzte Arbeitnehmerhaftung -
 Durch
die Beitragszahlung des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft besteht nach
§§ 104, 105 SGB VII eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden
(Körperverletzung), die andere Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall (ohne Wegeunfall)
erleiden.
 Achtung: Regressansprüche der Unfallversicherungsträger gegen den Verursacher für
wegen eines Arbeitsunfalls erbrachter Leistungen sind bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Herbeiführung des Personenschadens zu befürchten (§ 110 SGB VII).
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Juristische Verantwortlichkeit
Zivilrechtliche
Verantwortung
Öffentlich-rechtliche
Verantwortung
•
•
•
Zivilrechtliche
Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche
Haftungsrechtliche
Verantwortung (§§
104 ff. SGB VII)
Wer ist für die
Einhaltung und Durchführung der öffentl.rechtl. Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften gegenüber
den zuständigen
Aufsichtsbehörden des
Staates verantwortlich?
Übertragung Unternehmerpflichten, § 13 Abs.2 ArbSchG
Straf- und
ordnungswidrigkeitenrechtl. Verantwortung
• Verstoß gegen Strafund
bußgeldbewehrte
Verhaltenspflichten
(z.B. § 14 StGB,
§§ 9, 30, 130 OWiG)
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze -
Verantwortlichkeit im Strafrecht
 Erfüllung eines
Straftatbestandes
 durch Handeln oder Unterlassen
 bei Unterlassen:

echte Unterlassungsdelikte (unterlassene Hilfeleistung)

unechte Unterlassungsdelikte  Garantenstellung des Täters erforderlich
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze -
Verantwortlichkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht
 In einer Vielzahl von Fällen ahndet der Gesetzgeber „unerwünschte Handlungen“ als
Ordnungswidrigkeit. Anknüpfungspunkt ist im Gegensatz zum Strafrecht häufig das
Handeln selbst. Ein „Taterfolg“ muss in den meisten Fällen nicht eintreten.
 In der Regel einfache Fahrlässigkeit ausreichend.
 Bußgelder müssen persönlich
übernommen werden.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Übersicht – Verantwortlichkeit im Strafrecht
z.B. Körperverletzung oder Tötung
aktives Handeln
Unterlassen
oder
nein
ja
ja
nein
nein
rechtswidrig
ja
vorsätzlich
oder
ja
Geldstrafe, Freiheitsstrafe
fahrlässig
ja
nein
nicht strafbar
Garantenstellung
ja
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Juristische Verantwortlichkeit
Zivilrechtliche
Verantwortung
Öffentlich-rechtliche
Verantwortung
•
•
•
Zivilrechtliche
Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche
Haftungsrechtliche
Verantwortung (§§
104 ff. SGB VII)
Wer ist für die
Einhaltung und Durchführung der öffentl.rechtl. Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften gegenüber
den zuständigen
Aufsichtsbehörden des
Staates verantwortlich?
Übertragung Unternehmerpflichten, § 13 Abs.2 ArbSchG
Straf- und
ordnungswidrigkeitenrechtl. Verantwortung
• Verstoß gegen Strafund
bußgeldbewehrte
Verhaltenspflichten
(z.B. § 14 StGB,
§§ 9, 30, 130 OWiG)
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Grundlegende Schutzpflichten des Arbeitgebers
Arbeitsschutzrecht
Technischer Arbeitsschutz
Sozialer Arbeitsschutz
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Grundsätze
Wer ist gegenüber den Behörden zur Einhaltung der Arbeitsschutznormen
verantwortlich?
 Grds. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (§§ 3 – 14 ArbSchG)

Verantwortlich für Planung, Gestaltung und Organisation der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes

Muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen

Gefährdung muss möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering
gehalten werden
 Neben dem Arbeitgeber sind insbesondere verantwortlich

Unternehmens- und Betriebsleiter im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse
 Schriftlich beauftragte Personen (§ 13 Abs.2 ArbSchG)  Übertragung von
Unternehmerpflichten
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Grundsätze
§ 13 ArbSchG
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten
sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und
Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift
verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Grundsätze
§ 13 ArbSchG
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Übertragung Unternehmerpflichten
Regelungsgegenstand [von § 13 ArbSchG] ist allein die öffentlich-rechtliche bzw.
verwaltungsrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz.
Dabei geht es darum,
wer für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des
Staates verantwortlich ist.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Übertragung Unternehmerpflichten
Anforderungen an die Pflichtenübertragung
 Zuverlässige und fachkundige
 Schriftliche
Personen
Beauftragung
 Festlegung der Verantwortungsbereiche und Befugnisse

Pflichtenübertragung muss „genau und speziell“ sein, d.h. der delegierte Pflichten- und
Entscheidungsbereich muss beschrieben werden.

Weisungs- und Durchsetzungsmöglichkeit: Einräumen der erforderlichen
Entscheidungsbefugnis und Vollmacht, in dem übertragenen Rahmen selbstständig mit
verbindlicher Wirkung zu handeln.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Übertragung Unternehmerpflichten
Was ändert sich durch die Pflichtenübertragung für die einzelne Führungskraft?
(Der Ausbilder ist nach Pflichtenübertragung Führungskraft!!)
 In der Regel ergeben sich die Aufgaben im Bereich des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes bereits aus der Funktion als Führungskraft.
 Dieses Bild der Führungskraft entspricht dem Leitbild
des Arbeitsschutzgesetzes, das
insb. wegen der Integrationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG den Arbeitsschutz als
Führungsaufgabe versteht.
 Die bestehenden
Pflichten werden durch die Übertragung konkretisiert.
 Vorteil: Klarstellung
und Transparenz.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
Übertragung Unternehmerpflichten
Rechtsfolge der Pflichtenübertragung
 Verantwortlichkeit des Beauftragten

Beauftragter nimmt übertragene Pflichten in eigener Verantwortung wahr.
 Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

bleibt daneben weiterhin verantwortlich

nicht mehr ausführungspflichtig, aber
Organisations-, Auswahl-, Unterweisungs-, Überwachungs-, Kontroll- und
Ausrüstungspflichten
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Führungsverantwortung generell
 Auswahlpflicht
 Unterweisungspflicht

Aufsichtspflicht
Vorgesetzter
Delegationsverantwortung
3 mal 
 Haftung minimiert
weisungsgebundene Mitarbeiter
Ausführungsverantwortung
wichtig: Dokumentation !!!
Peter A. Mayer - Aufgaben und Pflichten des Ausbilders
2
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Ausbildung

Der Ausbilder ist Führungskraft

„Inhaber“ der Unternehmerpflichten

Verantwortung im Arbeitsschutz

Unterweisungspflicht

Verantwortung der Gefährdungsbeurteilung

Junge Leute = hohe Unfallgefahr!!

Junge Leute = andere Denke und
Herangehensweise an Themen

Frühe Sensibilisierung für Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge
immens wichtig für das Unternehmen
„… von Anfang an richtig!“
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Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Unfallrisiko bei Neulingen
Unfälle in % je Tag
5,0
2,0
1,0
0,5
0,3
0,2
0,1
1
2
5
30
Zeit der Betriebszugehörigkeit in Tagen
60
180
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Gefährdungsbeurteilung
§ 5 ArbSchG
(1)
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2)
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder
einer Tätigkeit ausreichend.
(3)
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Dokumentation
§ 6 ArbSchG
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes
und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Unterweisung
§ 12 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
………..
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
 Unterweisung der Beschäftigten hat

bei der Einstellung,

bei Veränderung im Aufgabenbereich

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der
Tätigkeit zu erfolgen
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Unterweisung
 Bei Art und Inhalt der Unterweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu
berücksichtigen; die konkrete Unterweisung ist daran auszurichten (BAG vom 11.01.2011,
1 ABR 104/09; BAG vom 08.11.2011, 1 ABR 42/10)
 Besonderheiten im Ausbildungsverhältnis beachten
und berücksichtigen
- die Unwissenheit/Unerfahrenheit des Azubis
- der „jugendliche Leichtsinn“
- verständnisvolles, d. h. „verstehendes Unterweisen“ im Kontext der spez. Jugendsprache
Sonderproblem: Sprachprobleme bei Flüchtlingen und Asylanten
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Behalt-Wahrscheinlichkeit bei unterschiedlichen Lernformen und
Eingangskanälen (BGI 527)
Mitarbeiter aktivieren
… mehrere
Eingangskanäle
nutzen!
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Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Pflichten zur Unterweisung
Gesetzgeber
 Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Unterweisung)
 Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 Unterrichtung und Unterweisung)
 Gefahrstoffverordnung (§ 14 Betriebsanweisung, Unterweisung der Mitarbeiter)
Unfallversicherungsträger (BG)
 BGV A1 (§ 4 Unterweisung der Beschäftigten) und BGR A1 (Hinweise)
 BGI 527 - Sicherheit durch Unterweisung
 BGI 568 - Der erste Tag – Leitfaden für den Unternehmer als Organisationshilfe und
zur Unterweisung von Neulingen
Normen
 ISO 9001 (6.2.2), ISO/TS 16949:2002
 ISO 14001 / OHSAS 18.001 (4.4.2 Schulung, Bewusstsein und Fähigkeit)
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Besonderheiten
Jugendliche im Betrieb
Fragen aus der Praxis




Wie oft muss ich Jugendliche
unterweisen?
Welche Arbeiten darf ein Jugendlicher
nicht ausführen?
Wer trägt die Verantwortung, ist
zuständig?
Problem: doppelte Zuständigkeiten bei
Ausbildung in den Abteilungen!
Wie lange dürfen Jugendliche beschäftigt
werden?
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
 § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG (Allgemeine Aufgaben – Überwachung
Gesetze, TV,
BV, UVV; Förderung Arbeits- und Umweltschutz)
 § 89 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG (Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz)
 § 91 BetrVG (Änderung der Arbeitsplätze, -abläufe, -umgebung)
 § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG (MBR bei Regelungen über Verhütung von Arbeitsunfällen,
Gesundheitsschutz, wenn gesetzliche Vorschriften und/oder UVV, wenn noch
Regelungsspielraum gegeben ist)
Verantwortlichkeiten von Führungskräften in der Ausbildung
Verbandliche Unterstützung
Seminare der Akademie im Bildungswerk: Arbeitsschutz in der Ausbildung
Ständige Behandlung aller für die Ausbildung wichtigen Themen in den
Regionalen Ausbilderkreisen
Bei Rechtsfragen:
Rechtsanwalt Peter A. Mayer
[email protected]
0761 3866916 / 0172 7643916
RA Peter A. Mayer - Aufgaben und Pflichten des Ausbilders
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