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Aktuelle Steuernachrichten aus Israel
Von Dr. Judith Taic, Rechtsanwältin für nationales und internationales Steuerrecht
Wieder gibt es einige Änderungen und Neuentwicklungen im Kampf gegen
Steuerhinterziehung im israelischen Steuerrecht. So wurde das israelische
Geldwäschegesetz erneut im April geändert und bestimmte Steuerstraftaten als Vortaten im
Sinne des Geldwäschegesetzes aufgenommen mit der Folge, dass Maßnahmen nach dem
Geldwäschegesetz auch auf diese Steuerstraftaten Anwendung finden soll. Als unmittelbare
Folge dieser Gesetzesänderung hat die israelische Steuerbehörde das vorläufige
Selbstanzeigeverfahren von September 2014 nochmals bis zum 31.12.2016 verlängert.
Damit wird den Steuerpflichtigen eine zusätzliche Zeitperiode eingeräumt, ihre
Steuerangelegenheiten mit der israelischen Steuerbehörde zu erklären und Straffreiheit zu
erlangen. Im Bereich des globalen Informationsaustauschs hat Israel im Mai 2016 die
Mehrseitige Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch (MCAA)
unterzeichnet, das den von Israel ab September 2018 angekündigten zwischenstaatlichen
Informationsaustausch erheblich stärken und erleichtern soll. Zu begrüßen ist, dass das im
August 2014 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und
Israel ab 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wonach u.a. erheblich reduzierte Quellensteuern im
Handelsverkehr zwischen Israel und Deutschland gelten sollen.
I.
Bestimmte Steuerstraftaten sind Vortaten im Sinne des Geldwäschegesetzes
Im April 2016 wurde das israelische Geldwäschegesetz erneut ergänzt. Nach dieser
Änderung sollen sog. schwere Steuerdelikte von nun an als Vortaten im Sinne des
Geldwäschegesetzes angesehen werden. Das hat zur Folge, dass Maßnahmen nach dem
Geldwäschegesetz, wie Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren, Beschlagnahme und Konfiskation
von Eigentum/Vermögenswerten, die bislang noch nicht den Steuerbehörden gemeldet
wurden, auf bestimmte Steuerstraftaten anwendbar werden. Weiterhin besteht die
Möglichkeit, dass Information, die der zuständigen Behörde für das Geldwäschegesetz
zukommen, direkt an die israelische Steuerbehörde weitergeleitet werden können. Bei den
von der Änderung des Geldwäschegesetzes umfassten Steuerstraftaten handelt es sich um
folgende:
1. Straftaten nach § 220 des israelischen Einkommenssteuergesetzes (Income Tax
Ordinance), falls das nicht erklärte Einkommen in einem Steuerjahr die Summe von 1
Mio. NIS oder die Summe von 2,5 Mio. NIS in einer Zeitperiode von 4 Jahren
übersteigt;
2. Straftaten nach § 98 (2c) des Land Appreciation Tax Laws (Kapitalerstragssteuer auf
unbewegliches Vermögen), wenn eine real estate Transaktion den Steuerbehörden
überhaupt nicht oder bewusst falsch gemeldet worden ist und der Wert 100,000 NIS
übersteigt oder in Fällen, in denen der angegebene Kaufpreis oder Verkaufspreis um
mehr als 1,5 Mio. NIS gekürzt wurde;
3. Oder eine Straftat nach § 117 des israelischen Umsatzsteuergesetzes, falls die
Steuerkürzung einen Betrag von 170,000 NIS in einem Zeitraum von 12 Monaten
oder 480,000 MIS in einem Zeitraum von 48 Monaten übersteigt.
Diese Änderung des Geldwäschegesetzes stellt einen weiteren Schritt zur Bekämpfung von
Steuerhinterziehung dar und soll die Aufdeckung noch nicht angemeldeter Vermögenswerte
und Einkommen erhöhen. Die Änderung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung, also
am 7. Dezember 2016 in Kraft.
II.
Zusätzliche Verlängerung des Vorläufigen Selbstanzeigeverfahrens
Im September 2014, hat die israelische Steuerbehörde ein neues Selbstanzeigeverfahren
veröffentlicht, dass zunächst bis September 2015 gelten sollte und dann bis zum 30.06.2016
verlängert worden ist (bereits: # 5 Newsletter/Dezember 2014 – AHK Israel (English Version)
und # 1 Newsletter 2016 – AHK Israel (English Version)).
Die nochmalige Verlängerung des vorläufigen Selbstanzeigeverfahrens bis zum Dezember
31. 12 2016 ist eine unmittelbare Reaktion auf die oben beschriebene Ergänzung des
Geldwäschegesetzes. Steuerpflichtigen wird eine nochmalige Gelegenheit gegeben ihre
Steuerangelegenheiten mit der israelischen Steuerbehörde zu klären, um so Strafbefreiung
in Bezug auf die Steuerstraftat und unter Umständen Strafbefreiung nach dem
Geldwäschegesetz zu erlangen. Nach dem vorläufigen Selbstanzeigeverfahren, eingeführt
September 2014, haben Steuerpflichtige, soweit sie ausländische Vermögenswerte und
Einkommen noch nicht offenbart haben, die Möglichkeit einen Antrag auf Selbstanzeige
nach einem anonymen Verfahren oder einem Schnellverfahren zu stellen.
Nach dem anonymen Verfahren, wird der Selbstanzeigeantrag anonym gestellt, d.h.
Angaben zum Steuerpflichtigen werden zunächst nicht preisgegeben. Erst nach Abschluss
der Verhandlungen mit den israelischen Steuerbehörden werden der Name und die
Einzelheiten des Steuerpflichtigen offengelegt.
Nach dem Schnellverfahren wird ein Selbstanzeigeantrag mittels Einreichung
ergänzender/korrigierter Steuererklärungen gestellt. Ein solches Schnellverfahren ist nur
möglich, wenn das der Selbstanzeige zugrundeliegende Kapital nicht den Betrag von 2 Mio.
NIS und das steuerpflichtige Einkommen in keinem der betreffenden Steuerjahre einen
Betrag von 500,000 NIS übersteigt.
Die Selbstanzeige bleibt auch weiterhin eine attraktive Möglichkeit, Steuerangelegenheiten
mit der zuständigen Steuerbehörde zu erklären, insbesondere im Licht des bevorstehenden
globalen Informationsaustauschs (siehe bereits #2 Newsletter/2016– AHK Israel (Deutsche
Version)).
III.
Israel schließt sich der Mehrseitigen Vereinbarung zum automatischen
Informationsaustausch an
Im Mai hat Israel die mehrseitige Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch
über Finanzkonten in Steuersachen auf der Basis des Common Reporting Standards der
OECD unterzeichnet. Die Vereinbarung dient dem Ausbau des automatischen
Informationsaustauschs, und legt vertraglich die zu erhebenden Daten/Information über
Finanzkonten und die Art der automatischen Übermittlung dieser Daten an den anderen
Vertragsstaat fest. Dem von der OECD entwickelten Common Reporting Standard zur Folge,
sollen bestimmte Finanzinstitute Information und Daten über Konten ausländischer Kunden
erheben und sammeln und diese Daten jährlich an die zuständige inländische
Steuerbehörde übermitteln, die diese wiederum an die zuständige ausländische
Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des Kunden weiterleitet (siehe zum automatischen
Informationsaustausch: # 2 Newsletter/April 2016 – AHK Israel (Deutsche Version)).
Die Mehrseitige Vereinbarung zur Verwirklichung des CRS (Multilateral Competent
Authority Agreement (MCAA)), die bereits von 83 Staaten unterzeichnet worden ist, soll die
zwischenstaatliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Bereich der
zwischenstaatlichen Steuerhinterziehung stärken und die Erhebung und Übermittlung der
Daten erleichtern. Mit der Unterzeichnung der MCAA hat sich Israel verpflichtet, die
erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu erlassen, um dem CRS und den
Vereinbarungen in der MCAA nachzukommen.
Israel hat bereits angekündigt, ab September 2018 mit dem Datenaustausch zu beginnen.
IV.
Neues DBA zwischen Israel und Deutschland tritt ab 1. Januar 2017 in Kraft
Das am 21. August 2014 unterschriebene neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
zwischen Deutschland und Israel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft (siehe bereits zu dem DBA,
# 4 Newsletter/ 2014 – AHK Israel (English Version)). Das neue DBA ersetzt das im Jahre
1962 unterschriebene und seit 1966 zwischen Deutschland und Israel bestehende DBA. Es
beruht im Wesentlichen auf dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung. In dem neuen DBA sind die maximalen Quellensteuerraten für passives
Einkommen, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Vergleich zum bisherigen DBA
erheblich reduziert.
1. So beträgt die maximale Quellensteuer für Dividendenzahlungen 5 % für den Staat,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, falls der Nutzungsberechtige eine
Gesellschaft (keine Personengesellschaft ) in dem anderen Vertragsstaat ist und
mindestens über 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen
anderen Fällen beträgt die Quellensteuer für Dividenden 10 %. Diese
Quellensteuerraten sind im Vergleich zu der bislang geltenden Quellensteuer von 25
% erheblich reduziert.
2. Mit einigen Ausnahmen beträgt die maximale Quellensteuer für Zinszahlungen 5 %
und stellt dabei auch eine erhebliche Reduktion zu der bislang geltenden
Quellensteuer von 15 % dar.
3. Im Hinblick auf Lizenzgebühren hat das neue DBA die Regelung des OECD
Musterabkommens übernommen, wonach Lizenzgebühren nicht im Quellenstaat
sondern nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden sollen.
4. In Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft sieht
das neue Abkommen eine Steuerbefreiung in dem Staat vor, in dem die Gesellschaft,
deren Anteile verkauft werden, ansässig ist, es sei denn, dass das Vermögen der
betreffenden Gesellschaft zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht.
In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich das
unbewegliche Vermögen befindet. In diesem Zusammenhang ist eine sog. “Exit Tax”
Regelung in dem neuen DBA zu erwähnen, wonach im Falle des Wegzugs eines
Steuerpflichtigen in den anderen Vertragsstaat der erstgenannte Staat die bis zum
Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven nach seinem innerstaatlichen
Recht besteuern kann.
5. Im Zusammenhang mit Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen wird in
dem
neuen
DBA
erstmals
ausdrücklich
festgestellt,
dass
Wiedergutmachungsleistungen weder in Israel noch in Deutschland besteuert
werden können.
Das neue DBA enthält auch eine Vorschrift zum Informationsaustausch. Demnach
kann die israelische Steuerbehörde die zuständige deutsche Steuerbehörde um die
Übermittlung von Information ersuchen, die zur Aufdeckung der israelischen Steuer
erheblich ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall.
Dr. Judith Taic
LLM Taxation (NYU), TEP
www.law-intax.com
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