AZ: 1225 Stand 25.07.2016 Betreff: Integration benachteiligter Jugendlicher in den Ausbildungsmarkt Hier: Ausbildungsprämie nach § 16f SGB II – Richtlinien - 1. Ausgangslage Eine gute Ausbildung zu erwerben, ist einer der wichtigsten Schritte eines jungen Menschen auf dem Weg in das Erwachsenenleben. Mit ihr wird die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Entwicklung gelegt. Das Risiko, arbeitslos zu werden, sinkt erheblich. Wer einen Beruf gelernt hat, fasst nachhaltiger Fuß auf dem Arbeitsmarkt, kann sich besser auf Veränderungen einstellen, Neues aufnehmen und Bewährtes weiterentwickeln. Aktuell (Stand Berichtsmonat 06/2016) stehen in Remscheid 167 offene Ausbildungsstellen 240 Bewerber gegenüber. Gerade für schwächere Jugendliche und solche mit größeren Vermittlungshemmnissen verringern sich so die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt. Das Jobcenter Remscheid beabsichtigt daher im Jahr 2016, die Einstellung von sozial benachteiligen Jugendlichen unter 25 Jahren mit einer Prämie nach § 16f SGB II zu fördern. Sie soll Arbeitgeber dazu veranlassen, betriebliche Ausbildungsplätze mit jungen Menschen, die bereits seit längerem einen Ausbildungsplatz suchen und im Einzelfall schwerer vermittelbar sind, zu besetzen und ihnen so neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Die Ausbildungsprämie setzt die generelle Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung ihres Fachkräftenachwuchses nicht außer Kraft. Aus diesem Grund ist sie befristet. Die Mitnahmeeffekte werden durch eine klar definierte Zielgruppe vermieden. 2. Voraussetzungen Gefördert werden können Jugendliche, die am Tag des Abschlusses des Ausbildungsvertrages Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die die Kriterien der sozialen Benachteiligung im Sinne der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit für BaE (RDZ 78.11) erfüllen, deren Eingliederung in den Ausbildungsmarkt bislang erschwert war, bei denen die üblichen Förderinstrumente nicht zu sozialversicherungspflichtigen Integrationen auf dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt geführt haben, so dass sie arbeitlos sind, deren Eingliederung mit den Basisinstrumenten auch in den nächsten 6 Monaten erfolglos erscheint (Prognoseentscheidung), deren Wohnsitz Remscheid ist. Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Altenpflegegesetz durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und bei der zuständigen Kammer eingetragen worden ist. Diese Ausbildung kann vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels auch in Teilzeit erfolgen. 1 Förderungsfähig sind Ausbildungen, die spätestens bis zum 30.11.2016 begonnen haben. Personen über 25 Jahre können ausnahmsweise gefördert werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages langzeitarbeitslos im Sinn des § 18 SGB III sind, Umstände in der Person vorliegen, die eine frühere Berufsausbildung bzw. Hinführung zu einer Ausbildung unmöglich gemacht oder stark erschwert haben (z.B. Krankheit, Suchtprobleme, familiäre Besonderheiten, Straffälligkeit, Auslandsaufenthalte etc.) und deren Eingliederung mit den Basisinstrumenten auch in den nächsten 6 Monaten erfolglos erscheint (Prognoseentscheidung). 3. Ausschlussgründe Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um die Ausbildungsprämie zu erhalten, die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird oder es sich bei der/dem Auszubildenden um einen Teilnehmer an der Maßnahme „Assistierte Ausbildung“ handelt. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Somit ist eine gleichzeitige Förderung aus Mitteln des europäischen Sozialfonds ausgeschlossen. 4. Anzahl Gefördert werden können maximal 25 Fälle. Es entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs des vollständigen formellen Antrages (siehe Punkt 7) über den Zuschlag. 5. Antragstellung Der Ausbildungszuschuss wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Ausbildungsbetrieb. Die für eine Entscheidung erforderlichen Angaben hat der Arbeitgeber mit dem bereitgestellten Antragsformular (Vordruck Ausbildungsprämie) nachzuweisen. Die Anträge können ab dem 01.08.2016 gestellt werden. Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck sowie die erforderlichen Unterlagen müssen im Jobcenter Remscheid spätestens am 30.11.2016 vorliegen. Alle später gestellten/eingegangenen Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildungsprämie wird nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt wurde. Leistungsbegründendes Ereignis ist der vertraglich vereinbarte Ausbildungsbeginn. 6. Förderhöhe Die Ausbildungsprämie beträgt einmalig 6.000 Euro. 2 Wurde bereits eine Einstiegsqualifizierung (EQ) bei dem gleichen Ausbildungsbetrieb absolviert, so reduziert sich die Ausbildungsprämie auf 4.000 Euro. 7. Auszahlungsmodalitäten Folgende Auszahlungsmodalitäten sind zu berücksichtigen: Die Auszahlung erfolgt nach Eingang 1. des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen formellen Antrages, 2. einer Kopie des von der zuständigen Stelle eingetragenen Ausbildungsvertrages und 3. des Nachweises der Anmeldung zur Sozialversicherung (kann nachgereicht werden). Die Unterlagen müssen dem Jobcenter Remscheid bis spätestens 30.11.2016 (Datum des Eingangsstempels) vorliegen. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe einen Monat nach Beginn der Ausbildung. Alle Änderungen des Ausbildungsverhältnisses sind dem Jobcenter durch den Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die Ausbildungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit beendet wird. Das Bestehen der Probezeit ist vom Arbeitgeber mittels einer Weiterbeschäftigungserklärung nachzuweisen. Der Rückzahlungssumme mindert sich um die im Beschäftigungszeitraum gezahlte Ausbildungsvergütung (Arbeitnehmerbrutto). Der Arbeitgeber hat dies durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen nachzuweisen. 8. Verfahren Die nachfolgenden Verfahrenshinweise sind zu berücksichtigen: Für die Antragstellung sowie die grundsätzliche Förderentscheidung ist der gemeinsame Arbeitgeberservice zuständig. Die Auszahlung erfolgt über das T 442. Die grundsätzliche Antragstellung auf die Ausbildungsprämie kann bei jeder Integrationsfachkraft (IFK) erfolgen. Der Arbeitgeber reicht den ausgefüllten Antrag und der Kopie des Ausbildungsvertrages unverzüglich, jedoch bis spätestens 30.11.2016 ein. Der Arbeitgeber erhält die Ausbildungsprämie als Einmalzahlung. Der Arbeitgeber legt die Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens zum Ende der Probezeit vor und informiert das Jobcenter über alle Änderungen des Ausbildungsverhältnisses. Der Arbeitgeber weist nach Ablauf der Probezeit die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden mittels „Weiterbeschäftigungserklärung“ nach. Zur nachhaltigen Integration wird die Integrationsfachkraft den Ausbildungsbetrieb und die Auszubildenden nach Beendigung der Probezeit kontaktieren und den Sachstand zur Fortführung des Ausbildungsverhältnisses befragen. Der Kontakt ist in VerBIS und STEP zu dokumentieren. gez. Faust 3
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