2016 Ausgegeben in Meppen am 29.07.2016 Inhalt Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 375 Sitzung des Feuerschutzausschusses 261 376 Jahresabschluss der Emsländischen Eisenbahn GmbH für das Geschäftsjahr 2015 261 377 Änderung der Bekanntmachung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Ludwig Bollingerfehr, Dörpen 262 378 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Agrar Contex GmbH & Co. KG, Handrup 262 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Adrianus und Johannes Boonmann, Betriebsstandort: Lorup 262 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Martin Eilers GmbH, Hüven 262 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Martin Eilers GmbH, Hüven 263 379 380 381 B. Inhalt Seite A. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 382 Bekanntmachung der Gemeinde Emsbüren; Prüfung des Jahresabschlusses 2015 der Energieversorgung Emsbüren GmbH zum 31. Dezember 2015 263 383 Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Gemeinde Emsbüren; Bebauungsplan Nr. 133 „Im Hagen – Teil II“ 264 384 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Herzlake für das Haushaltsjahr 2016 265 Nr. 18 Seite 385 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2016 265 386 II. Haushaltssatzung; Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lengerich für das Haushaltsjahr 2016 266 387 Satzung über die Aufhebung von Schulbezirken der Stadt Lingen (Ems) im Sekundarbereich I – Aufhebungssatzung Sekundarbereich I – in der Fassung vom 16.06.2016 267 388 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Niederlangen für das Haushaltsjahr 2016 267 389 Bekanntmachung der Gemeinde Salzbergen; Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 319 von Str.-km 0,000 (Einmündung in die Landesstraße 39) bis Str.-km 11,053 (Einmündung der K 312) im Ortskern der Gemeinde Salzbergen, Landkreis Emsland 268 390 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Sustrum für das Haushaltsjahr 2016 268 391 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Walchum für das Haushaltsjahr 2016 269 392 Verordnung der Samtgemeinde Werlte über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Gemeinde Lorup 270 393 Verordnung der Samtgemeinde Werlte über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Gemeinde Werlte 270 C. Sonstige Bekanntmachungen 394 Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Emden nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Firma Beelmann Energie GmbH & Co. KG, Haselünne 271 261 A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 375 Sitzung des Feuerschutzausschusses Am Dienstag, dem 09.08.2016, findet um 15:00 Uhr eine Sitzung des Feuerschutzausschusses im Vereinsheim der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Bezirk Emsland e. V., Ortsgruppe Lingen, Scharnhorststraße 101, 49808 Lingen (Ems), statt. Vor Beginn der Sitzung ab 14:30 Uhr ist eine Demonstration der technischen Einsatzmöglichkeiten der DLRG vorgesehen. Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Eröffnung der Sitzung Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit Feststellung der Tagesordnung Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Feuerschutzausschusses vom 28.04.2016 Informationen zur Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Bezirk Emsland e. V. Mobile Retter; Smartphone-basierte Alarmierung qualifizierter Ersthelfer im Emsland Bericht über wichtige Angelegenheiten Anfragen und Anregungen Schließung der Sitzung Meppen, 28.07.2016 LANDKREIS EMSLAND Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Winter Landrat -------------------------------------------------- 376 Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und nach § 29 EigBetrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen geben. Jahresabschluss der Emsländischen Eisenbahn GmbH für das Geschäftsjahr 2015 Die Gesellschafterversammlung der Emsländischen Eisenbahn GmbH hat in ihrer Sitzung am 30.05.2016 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 festgestellt und der Geschäftsführung Entlastung erteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Jahresfehlbetrag 2015 auf das Jahr 2016 vorzutragen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „Gehring & Kollegen GmbH“ hat mit Datum vom 04.05.2016 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: „Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Emsländische Eisenbahn GmbH, Meppen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geprüft. Durch § 29 Satz 2 EigBetrVO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darauf, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die Geschäftsführung der Gesellschaft liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 32 Abs. 2 EigBetrVO bestätigen wir: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird unter den gegebenen Bedingungen wirtschaftlich geführt.“ Gemäß § 34 der Eigenbetriebsverordnung liegt der Jahresabschluss an 7 Werktagen im Anschluss an diese Bekanntmachung öffentlich aus. Die Unterlagen können beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, Zimmer 329, eingesehen werden. Meppen, 21.07.2016 LANDKREIS EMSLAND Winter Landrat -------------------------------------------------- Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 262 377 Änderung der Bekanntmachung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Ludwig Bollingerfehr, Dörpen Der für den 04.08.2016 um 10.00 Uhr geplante Erörterungstermin in der Angelegenheit Ludwig Bollingerfehr, Neudörpen 3, 26892 Dörpen, (Errichtung und Betrieb eines 3. und 4. Hähnchenmaststalles mit je 50.000 Plätzen etc.) findet nicht statt. Meppen, 22.07.2016 379 Veröffentlichung des Ergebnisses der VorOrt-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IERichtlinie 2010-75/EU); Adrianus und Johannes Boonmann, Betriebsstandort: Lorup Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 07.04.2016 LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Betreiber -------------------------------------------------- 378 Veröffentlichung des Ergebnisses der VorOrt-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IERichtlinie 2010-75/EU); Agrar Contex GmbH & Co. KG, Handrup Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Adrianus und Johannes Boonmann Polderdwarsweg 3 NL-9944 TD Nieuwolda Tel: 0061 5966 01201 Gehlenberger Str. 20 26901 Lorup 7.1.7.1 Mastschweinen (> 30 kg Lebendgew.) mit 2 000 oder mehr Mastschweineplätze Fazit: Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 04.04.2016 Betreiber Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Agrar Contex GmbH & Co. KG Hestruper Straße 8 49838 Handrup Fensterholter Weg 49838 Handrup 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? Nein Wenn ja, welche: Mängel ./. Beseitigung bis Fazit: Nachprüfungstermin, Datum: Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 06.04.2018 Nein -------------------------------------------------- Wenn ja, welche: Mängel ./. Beseitigung bis Nachprüfungstermin, Datum: Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 03.04.2018 -------------------------------------------------- 380 Veröffentlichung des Ergebnisses der VorOrt-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IERichtlinie 2010-75/EU); Martin Eilers GmbH, Hüven Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 12.04.2016 Betreiber Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 Martin Eilers GmbH Berßener Straße 1 49751 Hüven Berßener Straße 14 49751 Hüven 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze 263 Fazit: Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? Nein Wenn ja, welche: Mängel ./. Beseitigung bis B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 382 Bekanntmachung der Gemeinde Emsbüren; Prüfung des Jahresabschlusses 2015 der Energieversorgung Emsbüren GmbH zum 31. Dezember 2015 Die Gesellschaftsversammlung der Energieversorgung Emsbüren GmbH hat in der Sitzung am 12.05.2016 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2015 festgestellt und der Geschäftsführung vorbehaltlos die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 erteilt. Nachprüfungstermin, Datum: Von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Bremen, wurde folgender uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt: Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 11.04.2019 Wiedergabe des Bestätigungsvermerks Mit Datum vom 31. März 2016 wird das folgende Urteil abgegeben: -------------------------------------------------- 381 Veröffentlichung des Ergebnisses der VorOrt-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IERichtlinie 2010-75/EU); Martin Eilers GmbH, Hüven Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 12.04.2016 Betreiber Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Martin Eilers GmbH Berßener Straße 1 49751 Hüvern Berßener Straße 30 49751 Hüven 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze Fazit: Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? Nein Wenn ja, welche: Mängel ./. Beseitigung bis Nachprüfungstermin, Datum: Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 11.04.2019 -------------------------------------------------- „Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Energieversorgung Emsbüren GmbH, Schüttorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Durch § 29 Satz 2 EigBetrVO Nds wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Danach erstreckt sich die Prüfung auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darauf, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Nach § 6 b Abs. 5 EnWG umfasste die Prüfung auch die Einhaltung der Pflichten zur Entflechtung in der Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6 b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Einhaltung der Pflichten nach § 6 b Abs. 3 EnWG liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird und über die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWG abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 29 EigBetrVO Nds unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Pflichten nach § 6 b Abs. 3 EnWG in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind und ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen geben sowie ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse wurden entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (IDW PS 720) durchgeführt. Ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, wurde anhand der Einhaltung des Wirtschaftsplanes beurteilt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der Geschäftsführung und die Geschäftspolitik zu beurteilen. Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 264 Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie in der Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWG überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Beurteilung, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten in der Rechnungslegung nach § 6 Abs. 3 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Vor dem Hintergrund der auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir: „Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Energieversorgung Emsbüren GmbH, Schüttorf, für das Geschäftsjahr 2015 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wurde wirtschaftlich geführt. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeit nach § 6 b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind, hat zu keinen Einwendungen geführt.“ Den vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Grundlage des Übersichtsplanes: Verkleinerte Deutsche Grundkarte M: 1: 10.000, vervielfältigt mit Erlaubnis des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Osnabrück-Meppen – Katasteramt Lingen (Ems). Der Jahresabschluss 2015 in Höhe von 802.007,46 € ist von der Gesellschaft auf das Wirtschaftsjahr 2016 übertragen worden. Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2015, der Lagebericht und die Gewinnund Verlustrechnung liegen an fünf Werktagen nach dieser Veröffentlichung während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 22, Markt 18, 48488 Emsbüren, zur Einsichtnahme aus. Emsbüren, 19.07.2016 Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der o. a. Bebauungsplan in Kraft. GEMEINDE EMSBÜREN Overberg Bürgermeister -------------------------------------------------- 383 Der Bebauungsplan Nr. 133 einschließlich der Begründung nebst Anlagen liegt während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung, Markt 18, 48488 Emsbüren, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 43, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen. Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Gemeinde Emsbüren; Bebauungsplan Nr. 133 „Im Hagen – Teil II“ Der Rat der Gemeinde Emsbüren hat in seiner Sitzung am 22.06.2016 den Bebauungsplan Nr. 133 „Im Hagen – Teil II“ mit der Begründung nebst Anlagen gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan mit einer schwarz gestrichelten Umrandung dargestellt: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Emsbüren geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Emsbüren, 26.07.2016 GEMEINDE EMSBÜREN Der Bürgermeister -------------------------------------------------- Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 265 384 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Herzlake für das Haushaltsjahr 2016 Mitgliedsgemeinde Dohren Mitgliedsgemeinde Herzlake Mitgliedsgemeinde Lähden §6 Weitere Vorschriften 1. Haushaltssatzung Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Herzlake in der Sitzung am 21.04.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 273.035,00 € 1.112.220,00 € 775.842,00 € Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr 4.000,00 € im Einzelfall nicht überschreiten. Aufwendungen und Auszahlungen, denen eine volle Kostenerstattung gegenüber steht, gelten in jedem Falle als unerheblich. Als unerheblich im Sinne von § 19 Abs. 4 GemHKVO gelten Auszahlungen bis 4.000,00 € je Einzelfall. Herzlake, 21.04.2016 4.048.800,00 Euro 4.137.400,00 Euro 0 Euro 0 Euro SAMTGEMEINDE HERZLAKE Pleus Samtgemeindebürgermeister 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 3.807.200,00 Euro 3.739.200,00 Euro der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 100.800,00 Euro 930.900,00 Euro der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 672.000,00 Euro 108.900,00 Euro 2.2 Die gemäß § 120 Absatz 2 und § 119 Absatz 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie gemäß § 15 Abs. 6 des Nieders. Gesetzes über den Finanzausgleich in Verbindung mit § 111 Abs. 3 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am 19.07.2016 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden. 2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG mit seinen Anlagen in der Zeit vom 04.08.2016 bis einschließlich zum 12.08.2016 während der Dienststunden im Samtgemeindebüro Herzlake, Zimmer 19, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, öffentlich aus. Herzlake, 25.07.2016 festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag – – der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes SAMTGEMEINDE HERZLAKE Der Samtgemeindebürgermeister 4.580.000,00 Euro -------------------------------------------------- 4.779.000,00 Euro 385 §2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 672.000,00 € festgesetzt. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lathen für das Haushaltsjahr 2016 1. Haushaltssatzung: §3 Verpflichtungsermächtigungen Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Lathen in der Sitzung am 15.06.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 180.000,00 Euro festgesetzt. §1 §4 Liquiditätskredite Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 634.000,00 Euro festgesetzt. §5 Samtgemeindeumlage Die Samtgemeindeumlage wird auf 2.161.097,00 € festgesetzt. Der Hebesatz für die Ermittlung der Samtgemeindeumlage beträgt 26 v. H. der Steuerkraftzahlen für Umlagen. Auf die Mitgliedsgemeinden entfallen: 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 6.846.000,00 € 6.875.900,00 € 563.000,00 € 0,00 € 266 2.. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 6.410.300,00 € 08.08.2016 bis 16.08.2016 (einschließlich) 6.320.500,00 € im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Erna-de-VriesPlatz 7 in 49762 Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus. 1.063.100,00 € Lathen, 20.07.2016 1.076.700,00 € GEMEINDE LATHEN Der Gemeindedirektor der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 € -------------------------------------------------89.500,00 € festgesetzt. 386 Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 7.473.400,00 € 7.397.200,00 € §2 II. Haushaltssatzung; Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lengerich für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Lengerich in der Sitzung am 29. März 2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.068.300,00 € festgesetzt. 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 1.2 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.2 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2.3 330 v. H. 2.4 2. Gewerbesteuer §6 Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 5.000,00 €. Lathen, 15.06.2016 GEMEINDE LATHEN 2.5 2.6 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 3.117.500 € 3.117.500 € 88.900 € 88.900 € 2.936.500 € 2.911.300 € 890.500 € 1.937.200 € 550.000 € 3.600 € festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Karl-Heinz Weber Gemeindedirektor 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. 4.377.000 € 4.852.100 € §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 550.000 € festgesetzt. Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 267 §3 §2 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Diese Aufhebungssatzung tritt am 01.08.2016 bzw. am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. §4 Lingen (Ems), 19.07.2016 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 489.000 € festgesetzt. STADT LINGEN (EMS) Dieter Krone Oberbürgermeister §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 388 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. §6 Als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG gelten Beträge bis zu 2.500 €. Lengerich, 29.03.2016 GEMEINDE LENGERICH Wübbe Bürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen, am 30.06.2016 unter dem Aktenzeichen – 202-15-2/10 – erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 01.08.2016 bis 10.08.2016 zur Einsichtnahme in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 208, Mittelstraße 15 in 49838 Lengerich, öffentlich aus. Lengerich, 21.07.2016 GEMEINDE LENGERICH Der Bürgermeister Satzung über die Aufhebung von Schulbezirken der Stadt Lingen (Ems) im Sekundarbereich I – Aufhebungssatzung Sekundarbereich I – in der Fassung vom 16.06.2016 Aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11, 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) in seiner Sitzung am 16.06.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Satzung der Stadt Lingen (Ems) über die Festlegung der Schulbezirke für die Haupt- und Realschulen mit Orientierungsstufe Darme und Heukampstannen in der Fassung vom 06.05.1993 wird aufgehoben. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Niederlangen für das Haushaltsjahr 2016 1. Haushaltssatzung: Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Niederlangen in der Sitzung am 19.04.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.2 2.3 2.4 2.5 -------------------------------------------------- 387 -------------------------------------------------- 2.6 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.637.300,00 € 1.637.300,00 € 0,00 € 0,00 € 1.497.900,00 € 1.360.200,00 € 675.400,00 € 1.284.100,00 € 184.000,00 € 18.300,00 € festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 2.357.300,00 € 2.662.600,00 € §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 184.000,00 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 268 §4 Die abzustufende Teilstrecke der Kreisstraße 319 im Ortskern der Gemeinde Salzbergen beträgt 0,639 km. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 249.600,00 € festgesetzt. §5 Neuer Träger der Straßenbaulast für den o. a. Teilstreckenabschnitt der Kreisstraße 319 ist die Gemeinde Salzbergen. Rechtsbehelfsbelehrung Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. §6 Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 3.000,00 €. Gegen diese Abstufungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären und gegen die Gemeinde Salzbergen, Franz-Schratz-Straße 12, 48499 Salzbergen, zu richten. Salzbergen, 25.07.2016 GEMEINDE SALZBERGEN Der Bürgermeister -------------------------------------------------- 390 Niederlangen, 19.04.2016 GEMEINDE NIEDERLANGEN Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Sustrum für das Haushaltsjahr 2016 1. Haushaltssatzung: Georg Hebbelmann Bürgermeister 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird öffentlich bekannt gemacht. Die gemäß § 120 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am 05.07.2016 unter dem Aktenzeichen – 20-202-15-2/10 – erteilt worden. Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Sustrum in der Sitzung am 27.04.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 08.08.2016 bis 16.08.2016 (einschließlich) 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Erna-de-VriesPlatz 7 in 49762 Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Niederlangen, 20.07.2016 GEMEINDE NIEDERLANGEN Der Bürgermeister im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.2 -------------------------------------------------- 389 2. Bekanntmachung der Gemeinde Salzbergen; Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 319 von Str.-km 0,000 (Einmündung in die Landesstraße 39) bis Str.-km 11,053 (Einmündung der K 312) im Ortskern der Gemeinde Salzbergen, Landkreis Emsland 2.3 2.4 2.5 2.6 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 1.394.400,00 € 1.394.400,00 € 0,00 € 0,00 € 1.529.700,00 € 1.076.700,00 € 169.400,00 € 455.400,00 € 155.300,00 € 1.600,00 € festgesetzt. Bekanntmachung nachrichtlich: Gesamtbetrag Die in der Gemarkung Salzbergen, Gemeinde Salzbergen, Landkreis Emsland, gelegene Teilstrecke der Kreisstraße 319 von Str.km 0,000 (Einmündung in die L39) bis Str.-km 11,053 (Einmündung der K 312/ Brücke der Bahnüberführung) wird mit Wirkung vom 01.01.2016 zur Gemeindestraße abgestuft – (§ 7 Nieders. Straßengesetz). der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 1.854.400,00 € 1.533.700,00 € 269 §2 §1 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 155.300,00 € festgesetzt. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 254.900,00 € festgesetzt. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.464.200 € 1.506.400 € 53.600 € 53.600 € §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 2.2 1.298.400 € 1.273.800 € 1. Grundsteuer 2.3 1.1 1.2 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 2.4 2.5 2.6 §6 Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 3.000,00 €. Sustrum, 27.04.2016 GEMEINDE SUSTRUM der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 506.500 € 435.000 € 0€ 10.900 € festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag – – der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Heinz-Hermann Hoppe Bürgermeister 1.804.900 € 1.719.700 € §2 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird öffentlich bekannt gemacht. Die gemäß § 120 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalversfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am 21.07.2016 unter dem Aktenzeichen 20-202-15-2/10 erteilt worden. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000 € festgesetzt. 08.08.2016 bis 16.08.2016 (einschließlich) §5 im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Erna-de-VriesPlatz 7 in 49762 Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Sustrum, 26.07.2016 GEMEINDE SUSTRUM Der Bürgermeister -------------------------------------------------- Die Steuersätze (Hebesätze) für Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 340 v. H. 2. Gewerbesteuer 391 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Walchum für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Walchum in der Sitzung am 29.02.2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen: 340 v. H. §6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 117 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) unerheblich, wenn sie im Haushaltsjahr den Betrag von 5.000 € je Buchungsstelle nicht übersteigen. Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 270 Ferner sind als unerheblich anzusehen: §3 Beträge (unbegrenzt), die der Verrechnung zwischen den Produkten/Leistungen dienen, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft. • die wirtschaftlich durchlaufend sind, • die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, • die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind. Walchum, 29.02.2016 GEMEINDE WALCHUM Werlte, 27.07.2016 SAMTGEMEINDE WERLTE Kewe Samtgemeindebürgermeister -------------------------------------------------- Schweers Bürgermeister 393 Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird öffentlich bekannt gemacht. Die gemäß § 120 Abs. 2 sowie § 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am 11.05.2016 unter dem Aktenzeichen – 202-15-2/10 – erteilt worden. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 01.08.2016 bis 10.08.2016 im Rathaus der Samtgemeinde Dörpen, Zimmer 306, Hauptstr. 25, 26892 Dörpen, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Walchum, 23.05.2016 GEMEINDE WALCHUM Der Bürgermeister Verordnung der Samtgemeinde Werlte über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Gemeinde Werlte Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in der Fassung vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S.111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 348), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVOUmwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.10.2015 (Nds. GVBl. S. 272), sowie in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1 Nr. 5 und 89 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), hat der Rat der Samtgemeinde Werlte in seiner Sitzung am 15.03.2016 folgende Verordnung erlassen: -------------------------------------------------- 392 Verordnung der Samtgemeinde Werlte über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Gemeinde Lorup Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in der Fassung vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S.111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 348), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVOUmwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.10.2015 (Nds. GVBl. S. 272), sowie in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1 Nr. 5 und 89 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), hat der Rat der Samtgemeinde Werlte in seiner Sitzung am 15.03.2016 folgende Verordnung erlassen: §1 Am Sonntag, dem 06. November 2016 dürfen Verkaufsstellen im Gebiet der Gemeinde Werlte in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG), die Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz-MuSchG) sind zu beachten; auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) wird hingewiesen. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft. Werlte, 27.07.2016 §1 SAMTGEMEINDE WERLTE Am Sonntag, dem 04. September 2016 dürfen Verkaufsstellen im Gebiet der Gemeinde Lorup in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. Kewe Samtgemeindebürgermeister -------------------------------------------------- §2 Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG), die Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz-MuSchG) sind zu beachten; auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) wird hingewiesen. Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016 271 C. Sonstige Bekanntmachungen 394 Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Emden nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Firma Beelmann Energie GmbH & Co. KG, Haselünne Bek. des GAA Emden v. 18.07.2016 – H3.148.01/99/EMD16-030-01 Die Firma Beelmann Energie GmbH & Co. KG, Hoormanns Weg 10, 49740 Haselünne, hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 1.982 kW beim Einsatz von Biogas als Brennstoff in 49740 Haselünne, Lingener Straße 29, Gemarkung Haselünne, Flur 20, Flurstück 132/13 beantragt. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Emden, 18.07.2016 STAATLICHES GEWERBEAUFSICHTSAMT EMDEN H3.148.01/99/EMD16-030-01 Im Auftrag Lampe -------------------------------------------------- Herausgeber: Landkreis Emsland – Der Landrat Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 €; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen. Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in Meppen zu richten. Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.emsland.de (Aktuell/Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2016 vom 29.07.2016
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