Regelungen für Übergangsphase bis technischer Go

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Regelungen für Übergangsphase bis technischer Go-Live
Version 1.0 vom 01.11.2016
Anhang 5 zum Bilanzgruppenvertrag Version 2.0 vom 1. November 2016
– Regelungen für Übergangsphase bis technischer Go-Live Version 1.0
1. Präambel
Swissgrid hat mit dem Schreiben vom 14. Juli 2016 den Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.2013
auf 31. Oktober 2016 gekündigt. Der vorliegende neue Bilanzgruppenvertrag Version 2.0 mit seinen
Anhängen gilt ab dem 1. November 2016. Die technische Umstellung auf die Regelungen und Prozesse des
neuen Bilanzgruppenvertrages erfolgt erst am 9. November 2016 für den Fahrplantag 10. November 2016.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich das Inkrafttreten des neuen Vertrages und die Umstellung auf
die neuen Prozesse am gleichen Tag zu realisieren. Hierdurch ergibt sich eine Übergangsphase vom 1.
November 2016 bis zum 9. November 2016. Während dieser Übergangsphase und für den Fall, dass die
Umstellung auf die neuen Regelungen und Prozesse verschoben werden müsste, behalten einzelne
Regelungen des Bilanzgruppenvertrags Version 1.1 und dessen Anhänge vorübergehend ihre Gültigkeit.
Swissgrid präzisiert die Regelungen während dieser Übergangsphase im vorliegenden Anhang 5 zum neuen
Bilanzgruppenvertrag Version 2.0.
Die Regelungen während der Übergangsphase betreffen vor allem die Umstellung vom 3-BilanzgruppenModell (3-BG Modell) auf das 1-Bilanzgruppen Modell (1-BG Modell). Dies wirkt sich auf den Umgang mit
den Unterverträgen für Regel-Bilanzgruppen und CH-15-Bilanzgruppen aus, welche im Rahmen des
Bilanzgruppenvertrages Version 1.1 bestehen.
Mit dem Abschluss der technischen Umstellung auf die Regelungen und Prozesse des neuen
Bilanzgruppenvertrages und damit auf das 1-BG Modell, fallen die vorliegenden Übergangsbestimmungen,
sowie bestehende Unterverträge für Regel-Bilanzgruppen und CH-15-Bilanzgruppen dahin.
Alle Regelungen des neuen Bilanzgruppenvertrages Version 2.0 gelten ausnahmslos auch während der
Übergangsphase, sofern im vorliegenden Anhang 5 nicht ausdrücklich eine Abweichung definiert wird.
2. Status Unterverträge CH-15 und Regel-BG
Regel-Bilanzgruppen- und CH-15-Bilanzgruppen-Unterverträge, welche am 31. Oktober 2016 noch in Kraft
sind, werden trotz Kündigung des Bilanzgruppenvertrags Version 1.1 vom 01.08.2013 und in Abweichung
von Ziffer 6 dritter Absatz Regel-Bilanzgruppen- und CH-15 Bilanzgruppen-Untervertrag während der
Übergangsphase weiter gelten. Im Übrigen sind während der Übergangsphase die Bestimmungen des
neuen Bilanzgruppenvertrages und seiner Anhänge auch für Regel-Bilanzgruppen und die CH-15Bilanzgruppen anwendbar. Insbesondere sind die Bestimmungen der ABV Ziffer 1.1 Bst. j. zu
berücksichtigen.
Mit der anschliessenden technischen Umstellung auf das 1-BG Modell werden beide Unterverträge
unwirksam, da der Wechsel auf das 1-BG Modell vollzogen sein wird.
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3. Abweichende Regelungen zum Bilanzgruppenvertrag Version 2.0 vom
1. November 2016
Ziffer 5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Leistungsbilanz
Solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die «Abrechnungseinheit» statt auf die
«Bilanzgruppe». Die Ziffer lautet für die Übergangsphase wie folgt:
«Der BGV ist gegenüber Swissgrid dafür verantwortlich, die Leistungsbilanz seiner Abrechnungseinheit zu
jedem Zeitpunkt gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Bilanzgruppenvorschriften ausgeglichen zu
halten.
Sobald ein BGV absehen kann, dass er die Ausgeglichenheit seiner Abrechnungseinheit nicht gewährleisten
kann ist der BGV verpflichtet, Swissgrid dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der BGV die
vorgesehenen Limitierungen, welche in den Allgemeinen Bilanzgruppenvorschriften beschrieben sind, nicht
einhalten kann. Die Mitteilung hat über die in den Allgemeinen Bilanzgruppenvorschriften definierte
Kontaktstelle für operative Fragen zu erfolgen. Die Mitteilung hat keine Auswirkungen auf die in diesem
Vertrag beschriebenen sonstigen Verpflichtungen und Konsequenzen im Falle von Unausgeglichenheiten.»
Ziffer 7 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Die Ziffer lautet für die Übergangsphase wie folgt:
«Swissgrid ermittelt monatlich die Ausgleichsenergiemenge der Abrechnungseinheit und teilt diese
Rechnungsbeträge bzw. Gutschriften für Ausgleichsenergie dem BGV mit.
Swissgrid ermittelt monatlich die Preise für Ausgleichsenergie auf Viertelstundenbasis und publiziert diese
auf der Website der Swissgrid (www.swissgrid.ch).
Details zum Ausgleichsenergiepreismechanismus sowie der Ablauf und die Datenformate sind in den
Allgemeinen Bilanzgruppenvorschriften und den Technischen Bilanzgruppenvorschriften beschrieben.»
Ziffer 11 Einhaltung der Limite und der übermittelten Verbrauchsprognose
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Da bis zur Umstellung auf das 1-BG Model keine
Verbrauchsprognosen gesendet werden können, lautet die Ziffer für die Übergangsphase wie folgt:
«Die dem BGV im Rahmen des Registrierungsprozess zugeordneten Limiten sind einzuhalten. Der BGV
kann eine Anpassung der Limiten i.S.d. Regelung in Ziffer 2.2.3 der Allgemeinen Bilanzgruppenvorschriften
begehren. Bis zu einer Bestätigung der angepassten Limiten gelten die ursprünglich zugewiesenen Limiten.
Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Limiten darf Swissgrid für Abrechnungseinheiten die
jeweils erzeugte offene Position validieren. Hierfür greift Swissgrid auf die festgelegten Plausibilitätswerte für
Verbrauch- und Produktion zurück i.S.d. Ziffer 2.1. der Allgemeinen Bilanzgruppenvorschriften.»
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Ziffer 14 Sistierung und Kündigung des Vertrages
Die Vertragspflichten und die Bedingungen für eine Sistierung oder Kündigung des neuen
Bilanzgruppenvertrages werden auch auf die Unterverträge angewendet, welche übergangsweise
weitergeführt werden. Da bis zur Umstellung auf das 1-BG Model keine Verbrauchsprognosen gesendet
werden können, lautet Ziffer 14 Bst. e für die Übergangsphase wie folgt:
«e.
für Abrechnungseinheiten mit Messpunkten die Einhaltung der Plausibilitätswerte für Verbrauch- und
Produktion i.S.d. Ziffer 11,»
4. Abweichende Regelungen zu den Allgemeinen
Bilanzgruppenvorschriften Version 2.0 vom 1. November 2016
Ziffer 2.1.1 Übermittlung der Verbrauchsprognose (CONS)
Bis zur Umstellung auf das 1-BG Modell, kann keine Verbrauchsprognose gesendet werden. Während der
Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Swissgrid validiert die Fahrplananmeldung anhand von Plausibilisierungswerten und geltenden Limiten
i.S.d. Ziffer 2.2.2.»
Ziffer 2.1.3 Validierung der Fahrplananmeldung anhand von
Plausibilisierungswerten
Der zweite und dritte Abschnitt dieser Ziffer gelten erst ab dem technischen Go-Live. Während der
Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Die Fahrplananmeldung wird fortlaufend anhand der Plausibilisierungswerte PRODMin, PRODMax, CONSMin
und CONSMax validiert.»
Ziffer 2.2.1 Definition der offenen Position
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Für die Bestimmung des Begriffs der offenen Position ist zwischen Abrechnungseinheiten ohne
Messpunkte (ohne physische Ein- und/oder Ausspeisung) und Abrechnungseinheiten mit Messpunkten (mit
physischer Ein- und/oder Ausspeisung) zu unterscheiden.»
Ziffer 2.2.1.1 Bilanzgruppen ohne Messpunkte (ohne physische Ein- und/oder
Ausspeisung)
Während der Übergangsphase und im Rahmen des 3-BG Modells muss pro BG-Typ ein gesonderter TPS
versendet werden. Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Als offene Position gilt ein positiver oder negativer Saldo aus der Gegenüberstellung (im Sinne einer
Summierung) aller abgestimmten Zeitreihen aus den vom BGV erhaltenen TPS Fahrplandokumenten der
Abrechnungseinheit pro Zeitintervall.»
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Ziffer 2.2.1.2 Bilanzgruppen mit Messpunkten (mit physischer Ein- und/oder
Ausspeisung)
In der Übergangsphase wird noch keine CONS Zeitreihe verarbeitet zur Berechnung der offenen Position.
Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt(vgl. auch «Interim Lösung für die Berechnung der
offenen Position» aus der «Begleitinformation zur Regelwerkskonsultation Bilanzgruppenmanagement vom
November 2015»):
«Für Abrechnungseinheiten mit Messpunkten (physische Ein- und/oder Ausspeisung) wird die offene
Position wie folgt berechnet:
Die Summe aller abgestimmten Zeitreihen aus den vom BGV erhaltenen TPS Fahrplandokumenten der
Abrechnungseinheit pro Zeitintervall beschreibt die Fahrplanposition. Pro Zeitintervall darf diese
Fahrplanposition nicht grösser als CONSMax abzüglich PRODMin und nicht kleiner als CONSMin abzüglich
PRODMax sein. Die offene Position ergibt sich aus der Abweichung von dem beschriebenen Band.
− Position TPS =
≤ ≤ −
Summe aller abgestimmten Zeitreihen aus den vom BGV erhaltenen TPS
Fahrplandokumenten pro Zeitintervall und pro Abrechnungseinheit.
Positiver Wert = Überdeckung/Long
Negativer Wert = Unterdeckung/Short»
Ziffer 2.2.2 Limitierung der offenen Position
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen in Ziffer 2.2.2 Punkt 3
Anwendung auf die «Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase
lautet der Punkt 3 der Ziffer wie folgt:
«…
3. Limite 3 «COT ID und PS»:
Diese Limite gilt nach dem Abstimmungsschluss für den internen Geschäftsfall im Intraday («COT») und
nach der Anwendung der Intraday-Marktregeln für die offene Position in der jeweiligen Viertelstunde. Für
Abrechnungseinheiten ohne Messpunkte ist diese Limite bis zum Abschluss des Post Scheduling
Adjustment Prozesses einzuhalten. In aller Regel besteht in der Phase der Limite 3 die Pflicht zum
Ausgleich der offenen Position (offene Position = 0), jedoch wird vereinzelt eine offene Position wie in
der Abbildung 1 unten toleriert.
Fahrplanmeldungen von Bilanzgruppen ohne Messpunkte können im Post Scheduling Adjustment
Prozess vollständig abgelehnt werden, wenn die offene Position der Abrechnungseinheit die Limite 3
übersteigt und sich die offene Position im Vergleich zur letzten Fahrplananmeldung vergrössert.
Im Rahmen der Fahrplananmeldungen im Post Scheduling Adjustment Prozess von Bilanzgruppen mit
Messpunkten prüft Swissgrid die Plausibilität der Änderungen der offenen Position gegenüber dem
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Verbrauch und der Produktion der Abrechnungseinheit. Sollten hierbei Fahrplananmeldungen getätigt
werden, welche nicht mit den Angaben betreffend dem Verbrauch und der Produktion der
Abrechnungseinheit vereinbar sind, kann Swissgrid angemessene Massnahmen ergreifen, die bis zur
Sistierung der Bilanzgruppe reichen können.
…»
Ziffer 3.2.3 Interne Geschäftsfälle zur Abwicklung von Systemdienstleistungen
durch Swissgrid
In der Übergangsphase werden die Fahrplanzeitreihen im Rahmen von Systemdienstleistungen weiterhin
von der Regel-BG versendet. Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Bei Abwicklung von Systemdienstleistungen mit Erzeugungseinheiten aus der BG:
Über die Bilanzgruppe wickelt der BGV Lieferungen von elektrischer Energie zwischen seiner
Bilanzgruppe und der Swissgrid-BG ab. Dies erfolgt über Fahrplanmeldungen mit internen
Fahrplanzeitreihen über die Regel-BG des BGV.
Bei Abwicklung von Systemdienstleistungen mit Erzeugungseinheiten aus anderen BG:
Über die BG eines Systemdienstleistungsverantwortlichen mit Erzeugungseinheiten, welche nicht
dieser BG zugeordnet sind, wickelt Swissgrid Lieferungen von elektrischer Energie zwischen der BG
des Systemdienstleistungsverantwortlichen und der entsprechenden Swissgrid-BG ab. Dies erfolgt
über Fahrplanmeldungen mit internen Fahrplanzeitreihen über die Regel-BG des BGV des
Systemdienstleistungsverantwortlichen.
Bei der Abwicklung des Abrufs von Systemdienstleistungen aus Erzeugungseinheiten aus einer
anderen BG als der des Systemdienstleistungsverantwortlichen, erfolgt die Kompensation durch einen
Austausch der abgerufenen elektrischen Energie per Fahrplan zwischen der Standard-BG, in welcher
sich die Erzeugungseinheit befindet, und der entsprechenden Swissgrid-BG. Swissgrid garantiert
dabei die Korrektheit der Daten, auf welchen der Fahrplanaustausch stattfindet. Bei begründeten
Anfragen überprüft Swissgrid den Abruf im Offline-Monitoring und stellt auf Antrag in begründeten
Fällen die Offline-Monitoringdaten in vereinbarter Granularität zur Verfügung.»
Ziffer 3.6 Fahrplandifferenzregeln
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Swissgrid informiert den BGV nach der Abstimmung über gegebenenfalls vorhandene Fahrplandifferenzen.
Innerhalb der festgelegten Fristen gemäss Technischen Bilanzgruppenvorschriften kann der BGV die
Fahrplanmeldungen korrigieren.
Können Fahrplandifferenzen innerhalb der festgelegten Fristen nicht behoben werden, wendet Swissgrid die
Fahrplandifferenzregeln gemäss den Technischen Bilanzgruppenvorschriften an.
Führt die Anwendung der Fahrplandifferenzregeln auf einzelne Fahrplanzeitreihen zu einer
unausgeglichenen Leistungsbilanz der Abrechnungseinheit wird dem BGV die entsprechende
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Ausgleichsenergie in Rechnung gestellt. Der BGV hat die Möglichkeit, durch Post Scheduling Adjustments
(vgl. Technischen Bilanzgruppenvorschriften) die Ausgleichsenergiemenge seiner Abrechnungseinheit zu
minimieren.
Jede Haftung von Swissgrid für die Anwendung von Fahrplandifferenzregeln bzw. für deren (direkte oder
mittelbare) Auswirkungen auf den BGV oder weitere Akteure ist ausgeschlossen.»
Ziffer 4.2 Erfordernis der ausgeglichenen Leistungsbilanz
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Der BGV ist gegenüber Swissgrid für die Ausgeglichenheit der Leistungsbilanz seiner Abrechnungseinheit
verantwortlich und dazu verpflichtet, die Summe der Einspeisungen in die Abrechnungseinheit (gemessene
Einspeisungen und/oder Fahrplanlieferungen) und die Summe der Ausspeisungen aus der
Abrechnungseinheit (gemessene Ausspeisungen und/oder Fahrplanlieferungen) zu jedem Zeitpunkt
bestmöglich auszugleichen. Der BGV mit Messpunkten ist verpflichtet eine Prognose für seine Last und
Produktion zu erstellen. Auf dieser Grundlage stellt der BGV die Ausgeglichenheit seiner
Abrechnungseinheit zu jedem Zeitpunkt bestmöglich sicher.
Es gelten die Vorgaben aus dem Transmission Code «Betriebliche Umsetzung der Fahrplanwechsel und
Laststeuerung».»
Ziffer 4.2.1 Pönalisierung im Falle einer Unausgeglichenheit nach Abschluss des
Fahrplantages
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Verstösst der BGV ohne gemessene Einspeisung oder gemessene Ausspeisung (so genannte
«Handelsbilanzgruppen») gegen den Grundsatz, seine Abrechnungseinheit bestmöglich ausgeglichen zu
halten, wird eine Pönale aufgrund der Gefährdung der Systemsicherheit für den betroffenen Zeitraum wie
folgt fällig:
1. Wenn die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5 MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1
Monat) das erste Mal innerhalb von 12 Monaten auftritt, wird eine Warnung an den BGV gesendet.
2. Tritt die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5 MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1
Monat) ein weiteres Mal innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Warnung auf, wird dem BGV
zusätzlich eine Pönale in Höhe der letzten Ausgleichsenergieabrechnung in Rechnung gestellt.
3. Tritt die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5 MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1
Monat) ein weiteres Mal innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Pönale auf, wird dem BGV zusätzlich
eine Pönale in doppelter Höhe der letzten Ausgleichsenergieabrechnung in Rechnung gestellt.
4. Tritt die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5 MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1
Monat) ein weiteres Mal innerhalb von 3 Monaten nach der letzten Pönale auf, wird dem BGV zusätzlich
eine Pönale in fünffacher Höhe der letzten Ausgleichsenergieabrechnung in Rechnung gestellt.
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Die oben genannten Pönale werden sequenziell gemäss der oben genannten Nummerierung angewendet.
Demnach muss beispielsweise zur Pönalisierung gemäss Punkt 3 zunächst die Pönale gemäss Punkt 2
verrechnet worden sein.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit, die vom BGV innerhalb eines Monats nach dem Vorfall der
Unausgeglichenheit nachzuweisen ist, verzichtet Swissgrid auf die Rechnungsstellung der Pönale.»
Ziffer 7.1 Preismechanismus für Ausgleichsenergie
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Bei dem Ausgleichsenergie-Preismechanismus (AEPM) handelt es sich um ein sogenanntes
Zweipreissystem, in dem die viertelstündlichen Preise für die Ausgleichsenergie nach Richtung der
viertelstündlichen Abweichung einer Abrechnungseinheit aufgeschlüsselt werden.
Aus der nachstehenden Tabelle kann die Zuordnung entnommen werden:
short
(Unterdeckung)
Abrechnungseinheit
long
(Überdeckung)
A = max (Pspot; Psek+; Pter+)
Mit folgenden Alpha Faktoren
Mit folgenden Basispreisen
BGV zahlt
(A + P1) * α1
BGV erhält
(B – P2) * α2
B = min (Pspot; Psek-; Pter-)
α1
1.1
α2
0.9
P1
1 ct/kWh
P2
0.5 ct/kWh
Bemerkung:
1. Bei der Kalkulation der A und B Preise und den Psek und Pter Preisen ist zu beachten, dass diese nur
angewendet werden, wenn Sekundär- und Tertiärregelung in der relevanten Richtung zum Einsatz
gekommen ist.
2. Pspot ist der Swissix Day Ahead Börsenpreis für die gegebene Viertelstunde.
3. Psek ist der Preis für Sekundärregelenergie in der gegebenen Viertelstunde.
4. Als Pter-/+ gilt der gewichtete Durchschnittspreis aller Tertiärabrufe in der gegebenen Viertelstunde.
5. Sollte aus der Addition der Preise (A+P1) ein Negativpreis resultieren, dann wird der Alpha Faktor α1
durch den Alpha Faktor α2 ersetzt. Sollte aus der Subtraktion der Preise (B-P2) ein Negativpreis
resultieren, dann wird der Alpha Faktor α2 durch den Alpha Faktor α1 ersetzt.
Die aktuellen Ausgleichsenergiepreise werden monatlich pro Viertelstunde auf der Swissgrid Website
(www.swissgrid.ch) bis zum 15. Arbeitstag des Folgemonats veröffentlicht.
7 Monate nach dem entsprechenden Monatsende wird keine Korrektur der Ausgleichsenergiepreise mehr
vorgenommen. Werden Preise innerhalb dieser Frist nachträglich geändert, so informiert Swissgrid die durch
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die Korrektur betroffenen Abrechnungseinheiten so bald als möglich und publiziert die neu geltenden
Preise.»
Ziffer 7.2 Abrechnung der Ausgleichsenergie
In der Übergangsphase, solange das 3-BG Modell gilt, finden die Regelungen Anwendung auf die
«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«Swissgrid ermittelt auf Grundlage der im Bilanzgruppen-System vorliegenden Fahrplanmeldungen (FCNF)
und der von den Verteilnetzbetreibern übermittelten Produktions- und Verbrauchsaggregate pro
Viertelstunde die Saldozeitreihe der Abrechnungseinheit des BGV. Technische Details zur Saldozeitreihe
sind den Technischen Bilanzgruppenvorschriften zu entnehmen.
Swissgrid berücksichtigt bei der Ausgleichsenergieabrechnung die gemäss Transmission Code Schweiz und
«Continental Europe Operation Handbook Policy 1» der ENTSO-E vorgeschriebenen 10-Minuten-Rampen
bei Änderung des Fahrplansaldos, d.h. bei einem geplanten Fahrplanwechsel ist die entsprechende
Leistungsänderung möglichst linear über einen Zeitraum von 5 Minuten vor bis 5 Minuten nach dem
Fahrplanintervall vorzunehmen. Infolgedessen kann der Ausgleichsenergiesaldo vom Wert in der
Saldozeitreihe abweichen. Sekundärregelenergielieferungen, Tertiärregelenergielieferungen und Redispatch
werden bei der Berechnung der Rampen dagegen nicht berücksichtigt, da diese Regelenergiefahrpläne
bereits das gewünschte Lieferprofil abbilden. Die Berücksichtigung der Rampen hat keine Auswirkung auf
die Fahrplanerstellung der BGV, d.h. eine Einbindung der Rampen in die an Swissgrid übermittelten
Fahrpläne darf nicht erfolgen, da dies sonst zum systematischen Einsatz von Regelenergie durch Swissgrid
führt.
Abrechnungseinheiten in denen es im Abrechnungsmonat keine physischen Ein- und Ausspeisungen
gegeben hat weisen stets eine ausgeglichene Fahrplanbilanz auf. Ein Unausgeglichener Fahrplansaldo kann
bei Fahrplanfehlern auftreten. In einem solchen Fall kommt die Berechnung der Rampen nicht zur
Anwendung.
Die Ausgleichsenergie der Abrechnungseinheit des BGV wird separat nach Unterdeckung und Überdeckung
viertelstündlich mit dem relevanten viertelstündlichen Ausgleichsenergiepreis multipliziert. Die
viertelstündigen Gutschriften bzw. Rechnungsbeträge werden für den Abrechnungsmonat getrennt
aufsummiert. Für Rechnungen und Gutschriften wird jeweils eine monatliche Abrechnung erstellt.»
Ziffer 7.3 Abrechnungsprozess
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«Abrechnungseinheit» statt auf die «Bilanzgruppe». Während der Übergangsphase lautet die Ziffer wie folgt:
«
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Die Abrechnung wird unabhängig von der Verfügbarkeit aller Produktions- und Verbrauchsaggregate mit den
am 28. Arbeitstag nach Monatsende vorliegenden Werten durchgeführt. In Ausnahmefällen, insbesondere
im Falle einer erheblichen Unausgeglichenheit der Abrechnungseinheit, ist Swissgrid berechtigt, auch in
kürzeren Abrechnungsintervallen (auf Abschlagsbasis) abzurechnen. Swissgrid kann im Falle, dass die
erforderlichen Daten nicht vollständig oder nicht in nötiger Qualität vorliegen, im Sinne einer Ersatzvornahme
eine Einschätzung der Messdaten vornehmen und aufgrund dieser Einschätzung provisorisch abrechnen.
Swissgrid übermittelt die Ausgleichsenergieabrechnung jeweils bis 33. Arbeitstage nach dem
entsprechenden Monatsende an den BGV elektronisch mittels PDF-File an die angegebene Kontaktstelle für
finanzielle Fragen und belastet den BGV via SEPA DD B2B (LSV nur für BGV mit Bankkonto bei einer Bank
in der Schweiz welche SEPA DD B2B nicht unterstützt) oder zahlt eine Gutschrift aus.
Falls die erforderlichen Energiedaten nicht rechtzeitig, vollständig oder nicht in notwendiger Qualität an
Swissgrid übermittelt werden, besteht für die VNB die Möglichkeit bis 6 Monate nach Monatsende die
Energiedaten zu korrigieren.
Auch nach diesen 6 Monaten müssen Korrekturen gemäss Obligationenrecht möglich sein. Im Sinne eines
abschliessenden Abrechnungsprozesses sollte aber bei kleinen Korrekturen möglichst darauf verzichtet
werden. Um dieser Anforderung Nachdruck zu verschaffen, darf der Aufwand, der durch
Korrekturlieferungen ausserhalb der Frist von 6 Monaten entsteht, dem Verursacher in Rechnung gestellt
werden. Die betroffene(n) Abrechnungseinheit(en) und Swissgrid fordern ihre Aufwandsentschädigung
jeweils direkt bei der Abrechnungseinheit ein, welche die Korrektur veranlasst hat.
Sollten sich die Energiedaten in den ersten 6 Monaten geändert haben, erfolgt eine Korrekturrechnung auf
Basis der vorhandenen Daten. Swissgrid übermittelt die Korrekturrechnung jeweils bis 7 Monate nach dem
entsprechenden Monatsende an den BGV elektronisch mittels PDF-File an die angegebene Kontaktstelle für
finanzielle Fragen und belastet den BGV via SEPA DD B2B (LSV nur für BGV mit Bankkonto bei einer Bank
in der Schweiz welche SEPA DD B2B nicht unterstützt) oder zahlt eine Gutschrift für die Differenz zur zuvor
verschickten Ausgleichsenergierechnung aus.
Auf Wunsch von Swissgrid oder dem BGV kann eine Zwischenabrechnung verschickt und verrechnet
werden, wenn die Differenz zur zuvor verschickten Ausgleichsenergieabrechnung eines Monats grösser als
50‘000 € ist.
Dem BGV wird bei jeder Rechnungsstellung ein detaillierter Report zugestellt. Dieser Report beinhaltet für
seine Abrechnungseinheit für jede Viertelstunde pro Monat folgende Daten: die Fahrplandaten,
Energiedaten und die sich hieraus ergebende Saldozeitreihe. Zudem enthält der Report die gemäss Ziffer
7.2 berechnete Ausgleichsenergie, die Ausgleichsenergiepreise und die sich daraus resultierenden Kosten.»
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5. Abweichende Regelungen zu den Technischen
Bilanzgruppenvorschriften Version 2.0
Während der Übergangsphase gelten die Regelungen der Technischen Bilanzgruppenvorschriften Version
1.28 vom 26.07.2016 weiter.
6. Befristung dieses Anhangs
Mit dem Abschluss der technischen Umstellung auf die Regelungen und Prozesse des neuen
Bilanzgruppenvertrages und damit auf das 1-BG Modell, fallen die vorliegenden Übergangsbestimmungen,
sowie bestehende Unterverträge für Regel-Bilanzgruppen und CH-15-Bilanzgruppen dahin. Swissgrid
informiert umgehend die Vertragspartner über den Wegfall dieses Anhangs.
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