Zulassung dreier Inhaltsstoffe in Nanoform_07_2016

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TÜV Rheinland LGA Products - Information
07/2016
Zulassung dreier Inhaltsstoffe in Nanoform
Die Europäische Kommission hat drei Änderungsverordnungen zur europäischen Kosmetikverordnung veröffentlicht, wodurch die jeweilige Nanoform von zwei UV-Filtern und einem
Farbstoff in die Positivliste der Anhänge VI bzw. IV aufgenommen wird.
Verordnung (EU) 2016/621
Folgende UV-Filter werden neu in Anhang VI Nr. 30 bzw. 30a der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 aufgenommen:
1. Zinkoxid mit einer zulässigen Höchstkonzentration von 25%
2. Zinkoxid (nano) mit einer zulässigen Höchstkonzentration von 25%
unter Einhaltung der dort aufgeführten physikalisch-chemischen Eigenschaften
Beim Einsatz beider Zinkoxidformen beträgt die zulässige Höchstkonzentration der Summe
(Zinkoxid und Zinkoxid (nano)) 25%.
Ausnahme:
Jeweils nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur
Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.
Verordnung (EU) 2016/1120
Der Farbstoff Carbon black (CI 77266) wird neu als Nanomaterial in Anhang IV 126a der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen:
Carbon black (nano) mit einer zulässigen Höchstkonzentration von 10%
unter Einhaltung des dort aufgeführten Reinheits- und Verunreinigungsprofils
Ausnahme:
Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition
der Lunge der Endnutzer führen können
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Verordnung (EU) 2016/1143
Der UV-Filter Titandioxid wird neu als Nanomaterial in Anhang VI 27a der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 aufgenommen:
Titandioxid (nano) mit einer zulässigen Höchstkonzentration von 25%
unter Einhaltung der dort aufgeführten physikalisch-chemischen Eigenschaften
Beim Einsatz beider Titandioxidformen beträgt die zulässige Höchstkonzentration der
Summe (Titandioxid und Titandioxid (nano)) 25%.
Ausnahme:
Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition
der Lunge der Endnutzer führen können
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