Information DAK-Tipp 2 – Unterbrechungen der Heilmittelversorgung – Physio- und Ergotherapie Unterbrechungen der Heilmittelversorgung in der Physio- und Ergotherapie Nach § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinien verliert eine Verordnung ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen wird. In den Rahmenverträgen mit den Verbänden der Physio- und Ergotherapie gibt es abweichend bzw. ergänzend die Regelung, nach der - mit einer entsprechenden Begründung - auch eine längere Unterbrechung erfolgen kann. In den Rahmenvertragsregelungen fehlt eine eindeutige Fristenregelung für diese Ausnahmen. Nach dem Verständnis der DAK-Gesundheit lassen die o.e. Regelungen in den Rahmenverträgen vor dem Hintergrund der Kooperationspflicht nach § 7 der Verträge den Schluss zu, dass eine Unterbrechung mit den Begründungen − − − therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) oder Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F) trotz fehlender Fristen nicht unbegrenzt erfolgen kann. Vielmehr muss sich der Therapeut bei länger andauernden Unterbrechungen – insbesondere wegen Urlaubs - mit dem verordnenden Arzt über die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie nach dem Unterbrechungszeitraum austauschen. Für Leistungszeiträume ab dem 31.07.2016 prüfen wir die Einhaltung der nachstehend genannten Unterbrechungsfristen: − − − − ohne Kennzeichen: Kennzeichen T: Kennzeichen K: Kennzeichen F: 14 Tage, 28 Tage, 28 Tage, 28 Tage. • Werden diese Fristen überschritten, erfolgt eine Prüfung der Abrechnung und ggf. eine Rechnungskorrektur. • Sollte bei den Kennzeichen T oder K eine Absprache zur Therapieunterbrechung mit mehr als 28 Tagen mit dem behandelnden Arzt vorgenommen worden sein, sollte dies auf der Verordnung entsprechend dokumentiert sein. Dies wird bei der Prüfung entsprechend berücksichtigt. • Eine Unterbrechung von mehr als 28 Tagen wegen Urlaub/Ferien des Patienten und/oder Therapeuten (Kennzeichen F) führt dazu, dass die Verordnung für die noch nicht in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit verliert. DAK-Gesundheit - Produktmanagement Heilmittel und Datenaustausch - 003240 20097 Hamburg www.dak.de - [email protected] 2 • Die o.g. Fristen werden ab dem Beginn des Tages, der auf die letzte in Anspruch genommene Behandlung folgt, berechnet. Beispiel: Verordnungsmenge 20 Frequenz / Woche 2 Letzter Behandlungstag vor Unterbrechung 10.05.2016 (Dienstag) Beginn 28-Tage-Frist 11.05.2016 (Mittwoch) Ende 28-Tage-Frist 07.06.2016 (Dienstag) Wiederaufnahme der Behandlung spätestens am 08.06.2016 (Mittwoch) 28 Tage Erfolgt die Wiederaufnahme der Behandlung erst am 09.06.2016 oder später wird eine Rechnungskorrektur bezüglich der am 09.06.2016 und ggf. danach abgegebenen Therapieeinheiten durchgeführt. Stand. 20.07.2016 DAK-Gesundheit - Produktmanagement Heilmittel und Datenaustausch - 003240 20097 Hamburg www.dak.de - [email protected]
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