OLG München, Beschluss v. 19.07.2016 – 34 Wx 62/16 Titel: Auslegung einer Erbanteilsabtretung bei irriger Vorstellung über die Höhe der Erbquote Normenketten: GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 BGB § 119 Abs. 2, § 133, § 142, § 891, § 2032, § 2033 FamFG § 26 § 119 Abs. 2 BGB § 133 BGB § 22 Abs. 1 GBO § 26 FamFG Leitsätze: Zur Richtigstellung einer als solcher namentlich bezeichneten Erbengemeinschaft sowie ihrer Eintragungsgrundlage. (amtlicher Leitsatz) Bei Gesamthandsverhältnissen wie z. B. der Erbengemeinschaft werden Bruchteile der Berechtigten im Grundbuch nicht eingetragen. (amtlicher Leitsatz) Zur Auslegung einer Erbanteilsabtretung als umfassend, wenn sich nachträglich eine höhere Erbquote als ursprünglich angenommen herausstellt. (amtlicher Leitsatz) Tritt ein Miterbe seinen Erbanteil mit notarieller Urkunde an einen Dritten in der irrigen Vorstellung ab, ihm stünde am Nachlass eine bestimmte Erbquote zu, und erweist sich aufgrund eines später aufgefundenen Erbvertrags, dass die Erbquote tatsächlich höher ist als angenommen, unterliegt er einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils iSv § 119 Abs. 2 BGB, der als solcher die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts wie auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts unberührt lässt. (redaktioneller Leitsatz) In einem solchen Fall sind die in der notariellen Erbanteilsabtretung enthaltenen grundbuchlichen Erklärungen entsprechend § 133 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass der Miterbe unabhängig von seiner tatsächlichen Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem steht die Zulässigkeit der teilweisen Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil (vgl. BGH NJW 1963, 1610; BayOLGZ 1990, 188, 190) nicht entgegen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erbanteilsübertragung, Auslegung, Bruchteilsübertragung, Grundbuchberichtigung, Erbengemeinschaft, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, Anfechtbarkeit, Zwischenverfügung Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 2. Juli 2015 aufgehoben. Gründe Gründe: 1 I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz die Erbengemeinschaft nach der 1952 verstorbenen Ma. M. eingetragen. Mitglied der ursprünglich siebenköpfigen Erbengemeinschaft war F. O. (Nr. 8/V); des weiteren gehörte er auch der Erbengemeinschaft einer 1954 verstorbenen Miterbin (A. R.) an (Nr. 8/VI). F. O. ist am 5.6.1964 verstorben. Der Erbschein des Amtsgerichts W. (jetzt Amtsgericht F.) vom 4.11.1964 wies als Erben seine Ehefrau A. O. (1/2) und seine Kinder A. K. und Ma. W. zu je 1/4 aus. A. O. verstarb am 15.9.1964 und wurde gemäß Erbschein vom 4.11.1964 beerbt von ihren Kindern A. K., Ma. W. und A1 A. Zu notarieller Urkunde vom 30.3.1966 traten A. K. ihre Erbanteile an den Nachlässen ihres Vaters F. O. und ihrer Mutter A. O. sowie A1 A. seinen Erbanteil am Nachlass seiner Mutter A. O. an E. F. und R1 F. zu gleichen Teilen ab, die ihrerseits die Erbteilsabtretungen annahmen. 2 Im aktuellen am 27.8.1971 angelegten Grundbuch sind die Erbengemeinschaften „nach F. O.“ (zu Nr. 1 d I III sowie zu Nr. 1 j I und II) mit Ma. W. sowie den beiden ihrerseits inzwischen verstorbenen Erbteilserwerbern R1 F. und E. F. zu je 1/2 aufgrund Erbanteilsübertragungen von A. K. und A1 A. ausgewiesen. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 8.6.1998 wurde der Erbschein nach dem verstorbenen F. O. eingezogen, nachdem ein notarieller Ehe- und Erbvertrag der Eheleute F. und A. O. vom 18.3.1947 aufgetaucht und am 30.3.1998 eröffnet worden war, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu (Allein-)Erben eingesetzt hatten. 4 Zu notarieller Urkunde vom 9.12.2013 überließ der Beteiligte zu 1 als durch Erbschein ausgewiesener Alleinerbe seiner Ehefrau Ma. W. den Erbanteil (1/3) am Nachlass von A. O. seiner Tochter und seiner Enkelin, den Beteiligten zu 2 und 3, zu gleichen Teilen. Zugleich wurde Berichtigung des Grundbuchs „durch richtige Eintragung der Erbfolge nach Herrn F. O. (= Alleinerbin Frau A. O.) und nach Frau A. O. (A. K., Ma. W., und A1 A. zu gleichen Anteilen)“ nebst Berichtigung - soweit erforderlich - wegen des aktuellen Erbfalls (Ma. W.) beantragt. 5 Das Grundbuchamt hat am 2.7.2015 fristsetzende Zwischenverfügung wegen folgenden Hindernisses erlassen: 6 Das Grundbuch könne derzeit hinsichtlich der Erbfolge nach F. und A. O. nicht berichtigt werden, weil nicht habe ermittelt werden können, ob A1 A. noch Mitglied der Erbengemeinschaft sei und daher einzutragen wäre. Mit Rücksicht auf den Erbvertrag sei der Anteil von A1 A. als Erbeserbe größer, als bisher bekannt gewesen sei. A1 A. habe seinen Erbanteil am 30.3.1966 übertragen. Aus der Urkunde ergebe sich nicht, ob durch die Übertragung ein generelles Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft unabhängig davon gewollt gewesen sei, ob noch weiterer Nachlass auftauchen sollte, oder ob das Ausscheiden sich auf den damals bekannten Nachlass beschränkt habe. Trotz umfangreicher Ermittlungen habe das Grundbuchamt nicht klären können, ob das Grundbuch tatsächlich unrichtig sei. A1 A. sei bereits verstorben, ebenso dessen Erbin, ohne dass ein Nachlassverfahren durchgeführt worden sei. Es werde auf den Beibringungsgrundsatz verwiesen, weshalb Berichtigungsbewilligungen sämtlicher Beteiligter der Erbanteilsübertragung vom 30.3.1966 bzw. deren Rechtsnachfolger erforderlich seien. 7 Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde mit der im Wesentlichen vorgebracht wird: 8 Die Rechtsnachfolge sei durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Das Grundbuch sei an den bezeichneten beiden Stellen aufgrund des Ehe- und Erbvertrags dahingehend zu berichtigen, dass die jeweils drei Personen als Miteigentümer in Erbengemeinschaft nach A. O. (anstelle F. O.) auf der Grundlage des Ehe- und Erbvertrags vom 18.3.1947 (anstelle des eingezogenen, aber noch vermerkten Erbscheins vom 4.11.1964) zu verlautbaren seien. Eine Erbengemeinschaft nach F. O. habe nie bestanden und entsprechende Erbanteilsabtretungen seien ins Leere gegangen. Hingegen habe die Urkunde vom 30.3.1966 auch die Abtretung sämtlicher Erbanteile - und diese insgesamt - am Nachlass von A. O. zum Gegenstand. Seinerzeit habe zwar eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Erbanteile bestanden, was aber nichts daran ändere, dass der gesamte Erbanteil wirksam übertragen worden sei. Allenfalls sei unter den gegebenen Voraussetzungen das der Erbteilsübertragung zugrunde liegende Geschäft anfechtbar gewesen, die Abtretung selbst sei aber wirksam. Im Übrigen sei schon damals die volle Übertragung der Erbenstellung von beiden Elternteilen gewollt gewesen. 9 Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 4.12.2015 nicht abgeholfen. Es fehle ein Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass das Grundbuch - abgesehen von der Bezugnahme auf den eingezogenen Erbschein unrichtig sei. Weil Erbanteile auch zu Bruchteilen übertragbar seien, sei es nicht ausgeschlossen, dass die Erbanteilsübertragung vom 30.3.1966 nur in Höhe des bekannten Erbanteils am Nachlass der Mutter stattgefunden habe und nicht vollständig und unabhängig von der tatsächlichen Beteiligung an der Erbengemeinschaft gewollt gewesen sei. Die materielle Rechtslage habe das Grundbuchamt bisher nicht ermitteln können. Deshalb seien Berichtigungsbewilligungen beizubringen. Eine Berichtigung nur der Eintragungsgrundlage, ohne die aktuelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nach F. O. abgeklärt zu haben, sei nicht möglich. Die Eintragung mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft nach F. O.“ sei zudem richtig und nachvollziehbar, weil damit nur klargestellt werde, um welchen „ursprünglichen“ Erbanteil es sich handele. 10 II. Auf das nach § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO namens sämtlicher Urkundsbeteiligter (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20) vom Notar zulässig eingelegte Rechtsmittel ist die Zwischenverfügung aufzuheben. 11 1. Gegenstand des Eintragungsersuchens bildet zunächst die zutreffende Eintragung der Erbnachfolge auf den am 5.6.1964 verstorbenen F. O.. Insoweit ist der Antrag auszulegen, weil eine im Verfahren nach § 22 Abs. 1 GBO zu beseitigende Unrichtigkeit nicht vorliegt, es sich vielmehr um eine Richtigstellung handelt, die im Amtsverfahren abgewickelt wird und in dem die Ermittlungsgrundsätze nach § 26 FamFG gelten (Hügel/Holzer § 22 Rn. 97). 12 Die Richtigstellung vor der Berichtigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO durch Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als Erbanteilserwerber nach dem Beteiligten zu 1 als dem Erben der Eingetragenen Ma. W. (Palandt/Weidlich § 2033 Rn. 13) erscheint notwendig, weil sich auf der derzeitigen Grundlage der Eintragung die Anteilsabtretung im Grundbuch nicht folgerichtig vollziehen ließe. Denn aus dem Grundbuch erschlösse sich nicht ein Erbanteil am Nachlass der A. O., über den verfügt wird; insoweit wäre der Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO tangiert. 13 Indessen konnte das Grundbuchamt schon deshalb keine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO treffen, weil bezüglich der Erbfolge nach F. und A. O. im Amtsverfahren entschieden wird (Hügel/Holzer § 22 Rn. 97), Zwischenverfügungen aber nur im Antragsverfahren ergehen können (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 4 f.). Zur Klärung, ob A1 A. noch der Erbengemeinschaft angehört - das Grundbuchamt spricht von der Ermittlung der materiellen Rechtslage -, also dieser oder ein Rechtsnachfolger ggf. einzutragen wäre, ist vielmehr das Grundbuchamt selbst berufen, wofür der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221/222; Hügel/Holzer § 22 Rn. 97). 14 Die Zwischenverfügung ist auch deshalb zu beanstanden, weil das Grundbuchamt nicht fehlende Berichtigungsbewilligungen monieren kann, wo die Unrichtigkeit auf den geführten Nachweis gestützt wird. Ist der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt, ist die beantragte Löschung nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung möglich. Fehlt diese, muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Demharter § 18 Rn. 32). 15 2. Im Übrigen gilt Folgendes: 16 a) Das Grundbuch wies bzw. weist in der ersten Abteilung unter Nr. 1 d und Nr. 1 j R1 F., E. F. (zu je 1/2 infolge Anteilsabtretung) sowie Ma. W. in Erbengemeinschaft nach F. O. aus. Insoweit war und ist das Grundbuch hinsichtlich der bezeichneten Personen nicht unrichtig. Bereits im geschlossenen Grundbuch war davon abgesehen worden, die nachverstorbene A. O. als Erbin von F. O. noch einzutragen, weil dies den (damals) aktuellen Rechtszustand nicht zutreffend wiedergegeben hätte (BayObLGZ 1994, 158; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 808). Aus dem bei der Umschreibung zutreffend komprimierten Inhalt (vgl. § 30 Abs. 1 Buchst. d GBV) lässt sich auf dem neuen Blatt jedenfalls noch die ursprüngliche Erbengemeinschaft von A. K., A1 A. und Ma. W. erkennen. Danach stand der Erbanteil am Grundstück nach dem allein maßgeblichen aktuellen Grundbuchblatt (vgl. Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. vor § 28 GBV Rn. 3) im Eintragungszeitpunkt zunächst den drei bezeichneten Personen zu, ohne dass es noch darauf ankam, ob zwei der drei Personen unmittelbar nach F. O. oder sämtliche erst nach A. O. als deren Erben berufen waren. Dass der eine oder der andere Erbgang quotenmäßig unterschiedliche Folgen hatte, spielt für die Eintragung keine Rolle, weil bei Gesamthandsverhältnissen (vgl. § 2032 BGB) Bruchteile nicht eingetragen werden (OLG München - 32. Zivilsenat - vom 9.6.2005, 32 Wx 52/05 = Rpfleger 2005, 530 mit Anm. Demharter; OLG Frankfurt Rpfleger 1982, 469; Demharter § 47 Rn. 22). 17 b) Nicht zutreffend angegeben ist indessen die Eintragungsgrundlage mit dem angeführten und inzwischen wegen Unrichtigkeit eingezogenen Erbschein für F. O., ferner die Bezeichnung der Erbengemeinschaft als solche nach F. O. 18 aa) Bei der nach § 47 (Abs. 1) GBO notwendigen Eintragung des mit „Erbengemeinschaft“ für die Personenmehrheit maßgeblichen Rechtsverhältnisses ist die namentliche Aufführung des Erblassers unüblich, jedenfalls nicht zwingend (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 236; Schöner/Stöber Rn. 806). Hilfreich und zulässig erscheint der Zusatz, wenn er - wie hier bei zahlreichen Personen in mehreren Erbenund Untererbengemeinschaften als Berechtigte am selben Grundstück - dem Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsklarheit dient (vgl. Hügel/Reetz § 47 Rn. 1; Demharter § 47 Rn. 1). Am guten Glauben des Grundbuchs nimmt der Zusatz nicht teil. Geschützt nach § 891 BGB ist das für einen Berechtigten eingetragene Recht, und zwar losgelöst von jedem konkreten Entstehenstatbestand (Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 § 891 Rn. 5; siehe auch OLG Köln MittRhNotK 1995, 321); auf dessen rechtliche Ableitung (Herkunft) kommt es also nicht an. Deshalb teilt der Senat zwar die Ansicht des Grundbuchamts, dass eine Grundbuchunrichtigkeit i. S. v. § 22 Abs. 1 GBO daraus nicht folgt, dem Zusatz vielmehr eine Klarstellungsfunktion zukommt, als er die Verbindungslinie zum Anteil (Band 23 Bl. 5; lfd. Nr. 8/V) im geschlossenen Grundbuchblatt aufzeigen soll. Im Hinblick auf die nun begehrte Eintragung der Erwerber von Erbanteilen der A. O. aus dem Nachlass von Ma. W. erscheint es jedoch unumgänglich, die Bezeichnung der Erbengemeinschaft als solche „nach F. O.“ richtigzustellen. Insofern lassen sich die Grundsätze zur Richtigstellung einer Berechtigtenbezeichnung heranziehen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 290). 19 Allerdings wäre es ebenfalls irreführend, dahingehend richtigzustellen, dass die drei ursprünglichen Personen Miteigentümer in Erbengemeinschaft „nach A. O.“ sind. Denn in diesem Fall wäre die Herkunft des Erbanteils am Grundstück aus dem Nachlass von F. O. aus den Grundbucheintragungen nicht erkennbar. Weil nach der gewählten Systematik die Eintragung von A. O. selbst als (Allein-)Erbin nicht mehr in Frage kommt, ließe sich hinreichende Klarheit beispielsweise durch einen richtigstellenden Eintrag (in Spalte 2 zu lfd. Nrn. 1 d I - III und 1 j I - II des zu berichtigenden Eintrags; vgl. Schöner/Stöber Rn. 292) folgenden Inhalts herstellen: „in Erbengemeinschaft nach A. O. als Alleinerbin des F. O.“ 20 bb) Zugleich zu berichtigen wäre in Spalte 4 die bezeichnete Erbfolge (anstelle des Erbscheins vom 4.11.1964 - Az. 82/64 - der Erbvertrag vom 18.3.1947). Der Erbschein, dessen Unrichtigkeit der später aufgetauchte Erbvertrag vom 18.3.1947 belegt, ist eingezogen; er bildet keine Legitimationsgrundlage mehr. Die Angabe über die Grundlage der Eigentumseintragung nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 891 BGB) nicht teil, weil die Eintragung des Erwerbsgrunds seine Rechtfertigung nur in Ordnungsvorschriften findet (BGHZ 27, 64/67 f.). Erläuternde oder ergänzende Zusätze kommen (nur) in Frage, wenn sie tatsächlich zu einer Richtigstellung führen, dürfen aber ihrerseits nicht neue Unsicherheiten schaffen (BayObLGZ 2002, 30/32; auch BayObLG MittBayNot 74/75; KGJ 4, 329/334 f.). 21 cc) Dies ist für die Unrichtigkeit des Erwerbsgrunds wegen einer Erbfolge nach F. O. nach der nun gegebenen Urkundenlage (§ 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2 GBO) zweifelsfrei. Darüber hinaus hat der Senat, anders als die Grundbuchrechtspflegerin, aber auch keine Zweifel, dass der Zedent A1 A. trotz der gegenüber den seinerzeitigen Erkenntnissen zu seinen Gunsten veränderten Erbquote nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft (nach A. O.) ist und somit dessen richtigstellende Eintragung (statt oder neben den zutreffend eingetragenen Zessionaren) nicht in Betracht kommt. 22 (1) Dazu bedarf es einer Auslegung der notariellen Erbanteilsabtretungen vom 30.3.1966. Auszulegen sind die in der Urkunde enthaltenen grundbuchamtlichen Erklärungen entsprechend § 133 BGB, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (vgl. BayObLGZ 1984, 124; Demharter § 19 Rn. 28). Bei der Auslegung selbst ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH FGPrax 2015, 5 Rn. 10; BGHZ 113, 374/378 und st. Rspr.). Außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter je a. a. O.). 23 (2) Nach dem Inhalt der Urkunde tritt A1 A. ohne Vorbehalt oder sonstige Einschränkung seinen Erbanteil am Nachlass seiner Mutter A. O. an die beiden Erwerber E. F. und R1 F. zu gleichen Teilen ab; beantragt wird in Bezug auf den gegenständlichen Grundbesitz die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolgen gemäß den vorgelegten Erbscheinen und der hier beurkundeten Erbanteilsabtretungen, wobei der Zusatz aufgenommen ist, dass die Abtretungen „die Erbanteile nur in dem jetzt vorhandenen Bestand“ umfassen (Ziff. IV.) und die Beteiligten „daher“ keinerlei gezogene Nutzungen und keine geleisteten Aufwendungen bezüglich dieser Erbanteile sich gegenseitig zu erstatten hätten. Daraus ist zu entnehmen, dass sich nach den Vorstellungen der Vertragsparteien der „Bestand“ auf einen tatsächlichen (Ist-)Zustand bezog, nicht aber auf eine bestimmte im Vertrag an keiner Stelle fixierte Quote. Aus der Gegenleistung (Ziff. V.) mag sich folgern lassen, dass der Anteil von A1 A. deutlich niedriger eingeschätzt wurde als derjenige von A. K. Unabhängig von der Frage, ob die schuldrechtlich vereinbarte Gegenleistung bei der Auslegung von Grundbucherklärungen überhaupt berücksichtigt werden dürfte, erlaubt dies im Hinblick auf den abstrakten Charakter der Abtretung als Verfügungsgeschäft keinen hinreichenden Schluss auf deren Umfang oder Gültigkeit. Vielmehr ist es die nächstliegende Bedeutung der grundbuchbezogenen Erklärung, mit der Abtretung unabhängig von der Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft nach A. O. auszuscheiden. 24 (3) Zutreffend ist zwar, dass auch die teilweise Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil in Frage kommt (BGH NJW 1963, 1610; BayObLGZ 1990, 188/190; Schöner/Stöber Rn. 964). Dass die Vertragsparteien solches beabsichtigt hätten, ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil A1 A. nach Sachlage seinen Erbteil als solchen - im Ganzen - übertragen wollte und mangels Kenntnis des Erbvertrags von F. und A. O. nur über dessen Größe im Irrtum war, also einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils unterlag (vgl. RGZ 101, 64/68; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 119 Rn. 27). Dies lässt die Wirksamkeit des schuldrechtlichen wie des dinglichen Geschäfts unberührt. Dafür, dass das Geschäft - auch das unabhängige Erfüllungsgeschäft (siehe BGH WM 1969, 592) - wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) wirksam angefochten und damit vernichtet wurde (§ 142 BGB), ist nichts ersichtlich. Unabhängig davon wäre die Anfechtungsfrist inzwischen längst abgelaufen (§ 121 Abs. 2 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 EGBGB). 25 c) Die Richtigstellung scheitert nicht daran, dass der davon in der Erbanteilsquote betroffene - als solcher nicht eingetragene - A1 A. bzw. seine Erben oder Erbeserben nicht angehört wurden. Zwar trifft es zu, dass im Richtigstellungsverfahren der - wenn auch nur formell - Betroffene angehört wird (vgl. Senat vom 17.12.2013, 34 Wx 454/12 = FGPrax 2014, 51/52; Hügel/Holzer § 22 Rn. 97 a. E.). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, obwohl eine den guten Glauben vermittelnde Eintragung von oder zugunsten von A1 A. gar nicht vorliegt, kann auf sich beruhen. Denn das Gebot der Anhörung findet dort seine Grenze, wo in Ausschöpfung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) dieser unbekannt bleibt (Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 7 Rn. 7). Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass A1 A. im April 1972 verstorben war und von seiner Ehefrau beerbt wurde, die ihrerseits im Juli 1979 verstorben ist. Deren Erben sind unbekannt, ein Nachlassverfahren fand nicht statt. 26 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
© Copyright 2024 ExpyDoc