S an BBB w. Anerkennung von PR-Schulungen

Abdruck
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Postfach 22 00 03 80535 München
Name
Bayerischer Beamtenbund e.V.
Herrn Michael Rosch
Lessingstraße 11/II
80336 München
Robert Heymann
Telefon
089 2306-2682
Telefax
089 2306-2802
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom
Bitte bei Antwort angeben
Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom
160628-Freistell-PR-ro-sie
26-P 1050-5/43
Datum
21. Juli 2016
Schulungen für neu gewählte Personalräte;
Dreitägige Grundschulung Teil I an elf Terminen
Sehr geehrter Herr Rosch,
nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die oben genannte Schulung für Mitglieder des Personalrats als Schulung i.S.v. Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BayPVG geeignet sein.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kann daher eine Freistellung
unter Kostenübernahme durch die Verwaltung gewährt werden.
Die Entscheidung über die Freistellung treffen die jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die organisatorische Abwicklung (Anmeldung der Teilnehmer etc.)
obliegt dem oben genannten Anbieter der Veranstaltung. Die Anmeldung
der Teilnehmer hat unmittelbar beim Anbieter zu erfolgen.
Hinsichtlich der Kostenübernahme verweise ich auf das Rundschreiben des
Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom
17.11.1998 - Az.: 25 - P 1050 - 12/230 - 64 406, zuletzt geändert mit FMS
vom 18.09.2011 – Az.: PE – P 1050 – 012 – 32332/11.
Dienstgebäude München
Odeonsplatz 4, 80539 München
Telefon 089 2306-0
Öffentliche Verkehrsmittel
U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz
Dienstgebäude Nürnberg
Bankgasse 9, 90402 Nürnberg
Telefon 0911 9823-0
Öffentliche Verkehrsmittel
U 1 Nürnberg/Lorenzkirche
E-Mail
[email protected]
Internet
www.stmflh.bayern.de
-2Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem auch für
die Personalvertretung als Teil der öffentlichen Verwaltung geltenden Gebot
der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel dürfen die Kosten und die
dienstlichen Beeinträchtigungen nicht in einem unangemessenen Verhältnis
zu dem zu erwartenden Schulungseffekt stehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können Seminargebühren unter Einschluss des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung ohne Aufschlüsselung des Kostennachweises als angemessene Kosten anerkannt werden, wenn sie bei
Schulungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes des Teilnehmers je
Schulungstag den Betrag von 125 € nicht übersteigen.
Übersteigt die Summe aus der Seminargebühr und den Kosten für Verpflegung und Unterkunft den Grenzbetrag von 125 €, so ist die Angemessenheit
der Kosten nach Maßgabe des genannten Rundschreibens durch das freizustellende Personalratsmitglied nachzuweisen und zu belegen. Hierzu bedarf es einer genauen Aufschlüsselung der Kosten nach Maßgabe des genannten Rundschreibens.
Auf das genannte Rundschreiben, mit dem Hinweise zur Freistellung von
Personalratsmitgliedern gegeben wurden, darf ich im Übrigen hinweisen.
Die anderen obersten Dienstbehörden, die dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Arnd Weißgerber
Ministerialrat