Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Name Bayerischer Beamtenbund e.V. Herrn Michael Rosch Lessingstraße 11/II 80336 München Robert Heymann Telefon 089 2306-2682 Telefax 089 2306-2802 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom 160628-Freistell-PR-ro-sie 26-P 1050-5/43 Datum 21. Juli 2016 Schulungen für neu gewählte Personalräte; Dreitägige Grundschulung Teil I an elf Terminen Sehr geehrter Herr Rosch, nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die oben genannte Schulung für Mitglieder des Personalrats als Schulung i.S.v. Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BayPVG geeignet sein. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kann daher eine Freistellung unter Kostenübernahme durch die Verwaltung gewährt werden. Die Entscheidung über die Freistellung treffen die jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die organisatorische Abwicklung (Anmeldung der Teilnehmer etc.) obliegt dem oben genannten Anbieter der Veranstaltung. Die Anmeldung der Teilnehmer hat unmittelbar beim Anbieter zu erfolgen. Hinsichtlich der Kostenübernahme verweise ich auf das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 17.11.1998 - Az.: 25 - P 1050 - 12/230 - 64 406, zuletzt geändert mit FMS vom 18.09.2011 – Az.: PE – P 1050 – 012 – 32332/11. Dienstgebäude München Odeonsplatz 4, 80539 München Telefon 089 2306-0 Öffentliche Verkehrsmittel U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz Dienstgebäude Nürnberg Bankgasse 9, 90402 Nürnberg Telefon 0911 9823-0 Öffentliche Verkehrsmittel U 1 Nürnberg/Lorenzkirche E-Mail [email protected] Internet www.stmflh.bayern.de -2Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem auch für die Personalvertretung als Teil der öffentlichen Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel dürfen die Kosten und die dienstlichen Beeinträchtigungen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt stehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können Seminargebühren unter Einschluss des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung ohne Aufschlüsselung des Kostennachweises als angemessene Kosten anerkannt werden, wenn sie bei Schulungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes des Teilnehmers je Schulungstag den Betrag von 125 € nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus der Seminargebühr und den Kosten für Verpflegung und Unterkunft den Grenzbetrag von 125 €, so ist die Angemessenheit der Kosten nach Maßgabe des genannten Rundschreibens durch das freizustellende Personalratsmitglied nachzuweisen und zu belegen. Hierzu bedarf es einer genauen Aufschlüsselung der Kosten nach Maßgabe des genannten Rundschreibens. Auf das genannte Rundschreiben, mit dem Hinweise zur Freistellung von Personalratsmitgliedern gegeben wurden, darf ich im Übrigen hinweisen. Die anderen obersten Dienstbehörden, die dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Arnd Weißgerber Ministerialrat
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