Vereine und Umsatzsteuer - Bayerisches Staatsministerium der

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Vereine und
Umsatzsteuer
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Übersicht
1. Verein als Unternehmer
2. Kleinunternehmer
3. Steuerbefreiungen
4. Vorsteuerabzug
5. Sonstiges
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Unternehmensbereich des
Vereins
Ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Zweckbetrieb
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Unternehmensbereich des
7% USt
Vereins
oder stfrei
Ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Zweckbetrieb
(Beiträge, Spenden, Zuschüsse)
19% USt
grds. 7% USt
oder stfrei
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Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
• stpfl. Umsatz Vorjahr kleiner als
17.500 €
• stpfl. Umsatz im laufenden Jahr
kleiner als 50.000 €
 Keine Erhebung von Umsatzsteuer
 Kein Vorsteuerabzug
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Kleinunternehmer
Beispiel:
Verein hat folgende Einnahmen:
2013: Spenden/Beiträge 8.000 €;
Vereinsfest 16.000 €
2014: Spenden/Beiträge 8.000 €,
Vereinsfest 21.000 €
2014: Spenden/Beiträge 8.000 €,
Vereinsfest 16.000 €
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für Landesentwicklung und Heimat
Kleinunternehmer
Beispiel:
Verein hat folgende Einnahmen:
2013: Spenden/Beiträge 8.000 €;
Vereinsfest 16.000 €
2014: Spenden/Beiträge 8.000 €, Keine UStPflicht des
Vereinsfest 21.000 €
Vereins
2015: Spenden/Beiträge 8.000 €,
USt-Pflicht 19%
Vereinsfest 16.000 €
von 16.000 €
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für Landesentwicklung und Heimat
Option zur Regelbesteuerung
Verzicht auf Kleinunternehmerstatus
gegenüber Finanzamt mit Abgabe einer
USt-Erklärung (Optionserklärung)
 Umsatzsteuerpflicht
 Vorsteuerabzug möglich
 5 Jahre bindend
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Steuerbefreiungen
• Vermietungsumsätze § 4 Nr. 12
• Leistungen der amtlich
anerkannten Wohlfahrtsverbände
§ 4 Nr. 18
• Musikalische Konzerte, Theater,
Museen § 4 Nr. 20a
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Steuerbefreiungen
• Vorträge, Kurse und andere
Veranstaltungen wissenschaftlicher
und belehrender Art § 4 Nr. 22a
(nur Kursgebühr, nicht
Unterbringung und Verpflegung)
• Kulturelle und sportliche
Veranstaltungen § 4 Nr. 22b
(Teilnehmergebühren)
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Steuerbefreiungen
• Beherbergung, Beköstigung und
übliche Naturalleistungen an
Jugendliche (bis 27 J.) § 4 Nr. 23
UStG
• Träger der öffentlichen Jugendhilfe
und förderungswürdige Träger der
freien Jugendhilfe § 4 Nr. 25 UStG
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Verzicht auf Steuerbefreiungen
Auf die Steuerbefreiung von
Vermietungsumsätze § 4 Nr. 12 kann
verzichtet werden (Optionserklärung)
 Umsatzsteuerpflicht
 Vorsteuerabzug möglich
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Vorsteuerabzug
• Anschaffung/Dienstleistung im
Unternehmensbereich
(Vermögensverwaltung,
Zweckbetrieb, wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb)
• Verwendung für steuerpflichtige
Umsätze
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Vorsteuerabzug
Beispiel:
Sportverein kauft 10 Bälle (Rechnung
300 € + 57 € USt) für die
• Jugendmannschaft
• 1. Herrenmannschaft
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Vorsteuerabzug
Beispiel:
Sportverein kauft 10 Bälle
(Rechnung 300 € + 57 € USt)
für die
Jugendfußball ohne
Eintrittsgelder, also keine
• Jugendmannschaft
ustpfl. Umsätze,
kein Vorsteuerabzug
• 1. Herrenmannschaft
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Vorsteuerabzug
Beispiel:
Sportverein kauft 10 Bälle (Rechnung
300 € + 57 € USt) für die
• Jugendmannschaft
• 1. Herrenmannschaft
Spielbetrieb mit
Eintrittsgeldern, also ustpfl.
Umsätze (7% im ZwB),
Vorsteuerabzug möglich
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Vorsteuer - Aufteilung
Beispiel:
Sportverein kauft 10 Bälle (Rechnung
300 € + 57 € USt) für die
Jugendmannschaft und die 1.
Herrenmannschaft (Nutzung je 50%)
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für Landesentwicklung und Heimat
Vorsteuer - Aufteilung
Beispiel:
Sportverein kauft 10 Bälle (Rechnung
300 € + 57 € USt) für die
Jugendmannschaft und die 1.
Herrenmannschaft (Nutzung je 50%)
Vorsteuerabzug zu 50%
möglich
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Vorsteuer-Aufteilung
• Grundsatz: präzise Aufteilung nach
wirtschaftlicher Zugehörigkeit
• Vereinfachung auf Antrag:
Bei teilunternehmerischer Nutzung
Aufteilung der VoSt nach dem
Verhältnis der Einnahmen aus dem
unternehmerischen und
nichtunternehmerischen Bereich
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Vorsteuerpauschalierung § 23a
• Zweck: Vereinfachung für kleinere Vereine
 Aufteilungs- und Aufzeichnungspflicht
bzgl. Vorsteuer entfällt
• Voraussetzungen:
 Keine Buchführungspflicht
 Vorjahresbruttoumsatz ≤ 35.000 €
 Erklärung gegenüber FA bis zum 10. Tag
nach Ablauf des ersten
Voranmeldungszeitraums
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Vorsteuerpauschalierung § 23a
Folgen:
• Bindung an Durchschnittssatz für
5 Kalenderjahre
• Vorsteuer = 7 % der steuerpflichtigen
Umsätze
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Vorsteuerpauschalierung § 23a
stpfl. Ausgangsumsatz
x Steuersatz (7% bzw. 19%)
./. Vorsteuerpauschale
(= 7% des stpfl. Nettoumsatzes)
= Umsatzsteuerschuld
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Vorsteuerpauschalierung § 23a
Beispiel zur Durchführung:
Gemeinnütziger Musikverein erzielte im
Vorjahr Bruttoeinnahmen von 29.000 €
• 2 Konzerte 7.000 € (Zweckbetrieb)
• Vereinsgaststätte 22.000 € (wiG)
Ermittlung der Steuer (nach Herausrechnung
der Umsatzsteuer aus dem Bruttoentgelt):
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Vorsteuerpauschalierung § 23a
Umsatz
netto
Gaststätte (19%) 18.487,39
Konzerte (stfrei)
Stpfl.
Umsatz/USt
Steuern
3.512,60
7.000,00
0,00
18.487,39
3.512,60
./. Vorsteuer (7%
von 18.487,39 €)
1.294,12
Steuerschuld
2.218,48
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Aufzeichnungspflichten
Getrennte Aufzeichnung von
• Zeitpunkt der ausgeführten Umsätze
• Nettoentgelt (Verteilung auf stpfl.
Umsätze von 19% bzw. 7% und
steuerfreie Umsätze)
• Nettorechnungsbetrag der
Eingangsumsätze
• Vorsteuerbeträge
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Voranmeldung / Steuererklärung
• Voranmeldungszeitraum
(Monat/Quartal)
• USt-Jahreserklärung
• Abgabe-/Fälligkeitstermine
• Dauerfristverlängerung
• Elektronische Übermittlung