Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per 1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007 Ausgangslage Als Arbeitgeber muss es unser Ziel sein, Anstellungsbedingungen zu schaffen, die attraktiv sind und den marktüblichen Bedingungen entsprechen, wir müssen bei einem Benchmark als Arbeitgeberin mithalten können. Nur so wird es uns auch in Zukunft möglich sein, qualifizierte und engagierte Mitarbeitende auf dem Arbeitsmarkt zu gewinnen und diese auch halten zu können. Im Rahmen der Überarbeitung der rechtlichen Grundlagen unserer Kirchgemeinde ist auch das Personalreglement überarbeitet worden. Wie bereits beim neu zu genehmigenden Organisationsreglement haben wir uns auch beim vorliegenden Personal- und Entschädigungsreglement an die neuen Standards für Reglemente gehalten. Daher ist das nun vorliegende Dokument nicht Punkt für Punkt mit der heute noch geltenden Ausgabe zu vergleichen. Die nachstehende Aufstellung soll die wichtigsten Änderungen aufzeigen. Dabei ist zu beachten, dass im Personal- und Entschädigungsreglement, welches von der KGV verabschiedet wird, die Grundsätze (Rahmen) kurz und klar formuliert sind. Die Detailregelungen sollen in der Personal- und Entschädigungsverordnung vom Kirchgemeinderat erlassen werden. Die Frage wieso wir nun von einem Personal- und Entschädigungsreglement sprechen ist einfach zu beantworten: Der Kirchgemeinderat möchte die Entschädigungsfragen, d.h. Entschädigungen für Kirchgemeinderat und Kirchenkreiskommissionen im gleichen Reglement regeln das auch die übrigen Entschädigungsfragen beantwortet, wie zum Beispiel für Mitarbeitende. Der Rahmen der Gesamtentschädigungen für die zwei vorerwähnten Gremien ist übrigens unverändert vom bisherigen Organisationsreglement übernommen worden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass wir ein selbständiger Arbeitgeber mit eigenen Rechtsgrundlagen, d.h. mit eigenen Reglementen und Verordnungen, sind und das übergeordnete, öffentliche Recht vom Kanton gilt, wenn in den Rechtsgrundlagen der Kirchgemeinde ein Sachverhalt nicht geregelt ist. 1 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Köniz „Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per 1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007“ Änderungen/Anpassungen Stichwort Neue Version Alte Version Allgemeine Bestimmungen Begriffe werden nur soweit nötig erklärt bzw. beim jeweiligen Artikel ausgedeutsch Begriffe alle einzeln erklärt Geltungsbereich Ändert nichts, bzw. privatrechtlich wird in Verordnung geregelt bzw. hat Basis im OR Grundsätze der Personalpolitik Aktuelle Formulierungen gewählt Öffentlich-rechtliche Anstellungen mit Bedingungen (wo nicht geregelt gelten kantonale Anstellungsregelungen) Im Grundsatz übernommen Instrumente für Personalführung Sind erwähnt, dass es sie gibt. Verantwortlich für Einführung ist KGR MAG-Regelung sind Teil der Personalverordnung Betriebliche Mitwirkung Wird in Personalverordnung geregelt und Personalkommission wird dafür eingesetzt Personalbudget muss von KGV genehmigt werden und Stellenplan wird von KGR geführt Wichtiger Grundsatz ist, dass freie Stellen öffentlich und kirchgemeindeintern ausgeschrieben werden müssen (kleine Ausnahmen wie Temporäreinsätze werden Ist zum damaligen Stand der Gesetze formuliert worden Personalbudget und Stellenplan Stellenausschreibung Begründung für Änderung Fokussierung auf Gesamtreglement und Begriffe jeweils aktuell erklärt wo nötig Muss so bleiben, bei Kinderzulage etc. basieren wir auch auf kantonalen Ansätzen Absatz Führungsverantwortung ist integriert in Grundsätze der Personalpolitik und nicht noch spez. Erwähnt Material keine Veränderung MAG-Instrumente sind jeweils der Entwicklung anzupassen, daher im Verantwortungsbereich KGR und in Personalverordnung Materiell keine Veränderung Auch enthalten aber detaillierter erwähnt Materiell keine Veränderung Bisher nur öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben aber kirchgemeindeintern nicht erwähnt Umfassendere Ausschreibung als Info für Kirchgemeinde und unsere Mitarbeitende 2 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Köniz „Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per 1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007“ Ausstellungsvoraussetzungen Probezeit Kündigung im Probezeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Allgemeine Rechte und Pflichten (wichtigste Punkte) Grundsätze Niederlassungsfreiheit Arbeitszeugnis Personalbeurteilung Arbeitszeit durch KGR geregelt in Verordnung) Kurz und klar geregelt Ziemlich umfassende Umschreibung mit nicht üblichen Bedingungen wie Nachholen von Voraussetzungen für Anstellung 6 Monate, bei befristeten AV 3 Monate Neu klarere Formulierung Dito Materiell keine Veränderung AHKV-Altersgrenze (nicht klar formuliert), 3 Monate Kdg-Frist Nur AHVAltersgrenze neu bei 65. Jährig für alle Persönliche Arbeitsleistung, Arbeitszeit 42 Std Dito, KGR kann Arbeitszeit festlegen Klare Verhältnisse im Reglement betreffend Wochenarbeitsstunden KGR kann Ausnahmen von Niederlassungsfreiheit festlegen Wird von Ressortleitung KGR und vorgesetzter Stelle unterzeichnet Klarer Hinweis für was sie gebraucht werden kann (Gehaltsanpassung etc.), Zuständigkeit organisationsunabhängig Neu 42 Std in Personalreglement dito 3 Monate, kann verlängert oder auch verkürzt werden wenn spez. Verhältnisse vorliegen, bei befristeten kann eine Probezeit vereinbart werden Im ersten Monate 7 Tage Frist, nachher 1 Monat Frist auf Ende Monat möglich Mit Altersjahr 65., mit 3 Monaten Kündigungsfrist, oder befristete AV Nicht geregelt wer unterzeichnet Probezeit wird reduziert aber auch noch mit Verlängerungsmöglichkeit Klare Verhältnisse geschafft Nur kurz formuliert für was, Funktionen aus Organisationsform erwähnt statt nur Vorgesetzte Vorher in Verordnung 3 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Köniz „Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per 1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007“ Ferien Neu mindestens 5 Wochen Ferien, Rest wird in Verordnung geregelt Bisher nur in Verordnung und mindestens 23 Tage Kleine Verbesserung für Junge, geplant in Verordnung kleinere Anpassungen zu machen Lohnklassen und Lohnstufen Sind neu in Verordnung geregelt Bisher ein Anhang in Personalreglement mit Liste der Grundgehälter pro Lohnstufen Gehaltsklassen und Grundgehälter sollten von Kanton übernommen werden grösstenteils daher in Personalverordnung und leichter anpassbar Lohnfortzahlung Im Grundsatz geregelt, Details in Personalverordnung Im Grundsatz gleich aber Detailregelung z.B. NBUBeteiligung in Personalverordnung Ist im Grundsatz festgehalten aber Begriff Innovationsprämie gibt es nicht mehr Im Grundsatz erwähnt mit Hinweis auf Pensionskassenreglement. Nur Grundsatz geregelt Regelung vermischt mit Sozialzulagen etc. Versicherungen Leistungsprämien Frühpensionierungsrente Berufliche Vorsorge Dito Innovation kann auch unter Begriff Leistung honoriert werden Keine spez. Angabe 4
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