Es handelt sich vorliegend um eine provisorische Fassung, welche

Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per
1.1.2017
im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007
Ausgangslage
Als Arbeitgeber muss es unser Ziel sein, Anstellungsbedingungen zu schaffen, die attraktiv sind
und den marktüblichen Bedingungen entsprechen, wir müssen bei einem Benchmark als
Arbeitgeberin mithalten können. Nur so wird es uns auch in Zukunft möglich sein, qualifizierte
und engagierte Mitarbeitende auf dem Arbeitsmarkt zu gewinnen und diese auch halten zu
können.
Im Rahmen der Überarbeitung der rechtlichen Grundlagen unserer Kirchgemeinde ist auch das
Personalreglement überarbeitet worden. Wie bereits beim neu zu genehmigenden
Organisationsreglement haben wir uns auch beim vorliegenden Personal- und
Entschädigungsreglement an die neuen Standards für Reglemente gehalten. Daher ist das nun
vorliegende Dokument nicht Punkt für Punkt mit der heute noch geltenden Ausgabe zu
vergleichen. Die nachstehende Aufstellung soll die wichtigsten Änderungen aufzeigen.
Dabei ist zu beachten, dass im Personal- und Entschädigungsreglement, welches von der KGV
verabschiedet wird, die Grundsätze (Rahmen) kurz und klar formuliert sind. Die
Detailregelungen sollen in der Personal- und Entschädigungsverordnung vom Kirchgemeinderat
erlassen werden.
Die Frage wieso wir nun von einem Personal- und Entschädigungsreglement sprechen ist
einfach zu beantworten: Der Kirchgemeinderat möchte die Entschädigungsfragen, d.h.
Entschädigungen für Kirchgemeinderat und Kirchenkreiskommissionen im gleichen Reglement
regeln das auch die übrigen Entschädigungsfragen beantwortet, wie zum Beispiel für
Mitarbeitende. Der Rahmen der Gesamtentschädigungen für die zwei vorerwähnten Gremien ist
übrigens unverändert vom bisherigen Organisationsreglement übernommen worden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass wir ein selbständiger Arbeitgeber mit eigenen
Rechtsgrundlagen, d.h. mit eigenen Reglementen und Verordnungen, sind und das
übergeordnete, öffentliche Recht vom Kanton gilt, wenn in den Rechtsgrundlagen der
Kirchgemeinde ein Sachverhalt nicht geregelt ist.
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Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Köniz „Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per
1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007“
Änderungen/Anpassungen
Stichwort
Neue Version
Alte Version
Allgemeine
Bestimmungen
Begriffe werden nur
soweit nötig erklärt
bzw. beim jeweiligen
Artikel ausgedeutsch
Begriffe alle einzeln
erklärt
Geltungsbereich
Ändert nichts, bzw.
privatrechtlich wird
in Verordnung
geregelt bzw. hat
Basis im OR
Grundsätze der
Personalpolitik
Aktuelle
Formulierungen
gewählt
Öffentlich-rechtliche
Anstellungen mit
Bedingungen (wo nicht
geregelt gelten
kantonale
Anstellungsregelungen)
Im Grundsatz
übernommen
Instrumente für
Personalführung
Sind erwähnt, dass
es sie gibt.
Verantwortlich für
Einführung ist KGR
MAG-Regelung sind Teil
der Personalverordnung
Betriebliche
Mitwirkung
Wird in
Personalverordnung
geregelt und
Personalkommission
wird dafür eingesetzt
Personalbudget
muss von KGV
genehmigt werden
und Stellenplan wird
von KGR geführt
Wichtiger Grundsatz
ist, dass freie Stellen
öffentlich und
kirchgemeindeintern
ausgeschrieben
werden müssen
(kleine Ausnahmen
wie Temporäreinsätze werden
Ist zum damaligen Stand
der Gesetze formuliert
worden
Personalbudget und
Stellenplan
Stellenausschreibung
Begründung für
Änderung
Fokussierung auf
Gesamtreglement
und Begriffe jeweils
aktuell erklärt wo
nötig
Muss so bleiben,
bei Kinderzulage
etc. basieren wir
auch auf
kantonalen
Ansätzen
Absatz
Führungsverantwortung ist
integriert in
Grundsätze der
Personalpolitik und
nicht noch spez.
Erwähnt
Material keine
Veränderung
MAG-Instrumente
sind jeweils der
Entwicklung
anzupassen, daher
im Verantwortungsbereich KGR und in
Personalverordnung
Materiell keine
Veränderung
Auch enthalten aber
detaillierter erwähnt
Materiell keine
Veränderung
Bisher nur öffentlich zur
Bewerbung
auszuschreiben aber
kirchgemeindeintern
nicht erwähnt
Umfassendere
Ausschreibung als
Info für
Kirchgemeinde und
unsere
Mitarbeitende
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Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Köniz „Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per
1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007“
Ausstellungsvoraussetzungen
Probezeit
Kündigung im
Probezeit
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Rechte
und Pflichten
(wichtigste Punkte)
Grundsätze
Niederlassungsfreiheit
Arbeitszeugnis
Personalbeurteilung
Arbeitszeit
durch KGR geregelt
in Verordnung)
Kurz und klar
geregelt
Ziemlich umfassende
Umschreibung mit nicht
üblichen Bedingungen
wie Nachholen von
Voraussetzungen für
Anstellung
6 Monate, bei befristeten
AV 3 Monate
Neu klarere
Formulierung
Dito
Materiell keine
Veränderung
AHKV-Altersgrenze
(nicht klar formuliert), 3
Monate Kdg-Frist
Nur AHVAltersgrenze neu
bei 65. Jährig für
alle
Persönliche
Arbeitsleistung,
Arbeitszeit 42 Std
Dito, KGR kann
Arbeitszeit festlegen
Klare Verhältnisse
im Reglement
betreffend
Wochenarbeitsstunden
KGR kann
Ausnahmen von
Niederlassungsfreiheit festlegen
Wird von
Ressortleitung KGR
und vorgesetzter
Stelle unterzeichnet
Klarer Hinweis für
was sie gebraucht
werden kann
(Gehaltsanpassung
etc.), Zuständigkeit
organisationsunabhängig
Neu 42 Std in
Personalreglement
dito
3 Monate, kann
verlängert oder auch
verkürzt werden
wenn spez.
Verhältnisse
vorliegen, bei
befristeten kann eine
Probezeit vereinbart
werden
Im ersten Monate 7
Tage Frist, nachher
1 Monat Frist auf
Ende Monat möglich
Mit Altersjahr 65.,
mit 3 Monaten
Kündigungsfrist,
oder befristete AV
Nicht geregelt wer
unterzeichnet
Probezeit wird
reduziert aber auch
noch mit
Verlängerungsmöglichkeit
Klare Verhältnisse
geschafft
Nur kurz formuliert für
was, Funktionen aus
Organisationsform
erwähnt statt nur
Vorgesetzte
Vorher in Verordnung
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Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Köniz „Wichtigste Änderungen Personal- und Entschädigungsreglement per
1.1.2017 im Vergleich zum Personalreglement 1.1.2007“
Ferien
Neu mindestens 5
Wochen Ferien,
Rest wird in
Verordnung geregelt
Bisher nur in
Verordnung und
mindestens 23 Tage
Kleine
Verbesserung für
Junge, geplant in
Verordnung
kleinere
Anpassungen zu
machen
Lohnklassen und
Lohnstufen
Sind neu in
Verordnung geregelt
Bisher ein Anhang in
Personalreglement mit
Liste der Grundgehälter
pro Lohnstufen
Gehaltsklassen und
Grundgehälter
sollten von Kanton
übernommen
werden
grösstenteils daher
in Personalverordnung und
leichter anpassbar
Lohnfortzahlung
Im Grundsatz
geregelt, Details in
Personalverordnung
Im Grundsatz gleich
aber Detailregelung
z.B. NBUBeteiligung in
Personalverordnung
Ist im Grundsatz
festgehalten aber
Begriff
Innovationsprämie
gibt es nicht mehr
Im Grundsatz
erwähnt mit Hinweis
auf Pensionskassenreglement.
Nur Grundsatz
geregelt
Regelung vermischt mit
Sozialzulagen etc.
Versicherungen
Leistungsprämien
Frühpensionierungsrente
Berufliche Vorsorge
Dito
Innovation kann
auch unter Begriff
Leistung honoriert
werden
Keine spez. Angabe
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