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Das Fachmagazin für junge Zahnmediziner
Patientenaufklärung
Möglichkeiten
–
Rechte,
Pflichten
und
Monia Geitz · Montag den 15. August 2016
Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes ist seit Inkrafttreten des
Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
gesetzlich verankert. Doch was bedeutet das konkret? Der Artikel gibt einen
Überblick darüber, worauf Zahnärzte in Bezug auf ihre Informations- und
Aufklärungspflichten gegenüber ihren Patienten achten müssen.
Eine verständliche Patientenaufklärung gehört zu den Pflichten des Zahnarztes. Foto:
Shutterstock/pefostudio5
Informationspflichten
Die Regelungen des Paragraf 630 c Absatz 2 und Absatz 3 BGB normieren besondere
Informationspflichten des behandelnden Zahnarztes. Danach sind dem Patienten
in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren
Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,
insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die
Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Erkennt der
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behandelnde Zahnarzt Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers
begründen, hat er den Patienten über diesen auf Nachfrage oder zur Abwendung
gesundheitlicher Gefahren zu informieren.
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht
Zudem beinhaltet die gesetzliche Regelung auch die wirtschaftliche
Aufklärungspflicht. Hat der Behandelnde positive Kenntnis darüber, dass eine
vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert
ist, oder ergeben sich aus den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, so hat
der Zahnarzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen
Kosten der Behandlung in Textform zu informieren. Darüber hinausgehende
Formanforderungen anderer Vorschriften bleiben insoweit unberührt. Das bedeutet,
dass im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung die weitergehenden
gesetzlichen und gesamtvertraglichen Vorgaben nach wie vor zu beachten sind.
Privatpatienten
Bei privat versicherten Patienten besteht in den meisten Fällen keine
Informationspflicht, da der behandelnde Zahnarzt die Verträge seiner Patienten mit
deren Versicherungen regelmäßig nicht kennt und daher auch keine Kenntnis vom
Umfang der vereinbarten Versicherungsleistungen haben kann. Nur im Fall von
Verlangensleistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen
zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, besteht für den Behandelnden Klarheit
darüber, dass eine Erstattung ausscheidet, sodass der Patient darüber in Textform zu
informieren ist. Die Informationspflichten entfallen, wenn die Behandlung
unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Information verzichtet hat.
Aufklärungspflichten
Die Vorschrift des Paragraf 630 e BGB regelt die sogenannte Eingriffs- oder
Risikoaufklärung. Danach ist der behandelnde Zahnarzt verpflichtet, den Patienten
über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören Art,
Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre
Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die
Diagnose oder die Therapie. Im Rahmen der Aufklärung ist zudem auf
Behandlungsalternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch
gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen
Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Delegation der Aufklärung an nicht zahnärztliche Mitarbeiter scheidet aus
Die Aufklärung muss mündlich durch den behandelnden Zahnarzt oder durch
eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige
Ausbildung verfügt. Eine Delegation der Aufklärung an nicht zahnärztliche Mitarbeiter
scheidet insoweit aus. Ergänzend kann im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf
Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Patienten sodann in Textform
auszuhändigen sind.
Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen
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Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über
die Einwilligung wohl überlegt treffen kann. Das heißt, dass der Zahnarzt den
Patienten vor jeder Maßnahme aufklären muss, damit dieser durch eine eingehende
Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe seine
Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener
Weise ausüben kann. Pauschale Fristen lassen sich dabei nicht festlegen. Bei
schwerwiegenden Maßnahmen ist der Patient mindestens einen Tag zuvor
aufzuklären. Sind weniger schwerwiegende Maßnahmen erforderlich, kann die
Aufklärung noch am Tag des Eingriffs erfolgen. Nicht mehr rechtzeitig ist die
Aufklärung allerdings dann, wenn sie direkt vor dem Eingriff stattfindet und bei dem
Patienten der Eindruck entsteht, er könne sich nicht mehr gegen die zahnärztliche
Maßnahme entscheiden. Daher sollte die Aufklärung grundsätzlich so früh wie
möglich erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass zwischen Aufklärung und Maßnahme
eine gewisse zeitliche Nähe besteht. Anderenfalls kann im Einzelfall eine
Doppelaufklärung in zeitlicher Nähe zum Eingriff erforderlich sein.
Sinkende Anforderungen bei Notfällen
Handelt es sich um einen Notfall, sinken die Anforderungen an die Aufklärung des
Patienten. Das heißt, je dringender die Indikation und je notwendiger der Eingriff ist,
desto geringer sind die Anforderungen an die Aufklärung. Die Bedenkzeit des
Patienten kann im Einzelfall verkürzt sein, wenn der Eingriff eilig ist. Lässt der
Eingriff keinen Aufschub zu und drohen anderenfalls erhebliche Gefahren für die
Gesundheit des Patienten, kann die Aufklärungspflicht im Einzelfall sogar entfallen.
Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes wandelt sich – jedenfalls bei für den Patienten
und dessen Kontaktperson lebensgefährlichen Risiken – dann aber zu einer Pflicht zur
alsbaldigen nachträglichen Aufklärung.
Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein
Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Die Verständlichkeit ist
grundsätzlich empfängerorientiert zu verstehen. Das heißt, dass die Aufklärung für
den Patienten sowohl sprachlich als auch inhaltlich verständlich sein muss. Deshalb
ist beispielsweise ein nur gebrochenes Deutsch sprechender Zahnarzt nicht geeignet,
ein Aufklärungsgespräch zu führen. Auch darf die Aufklärung nicht in einer
übermäßigen Fachsprache erfolgen.
Abschriften aushändigen
Hat der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung Unterlagen
unterzeichnet, sind ihm Abschriften hiervon auszuhändigen. Diese Regelung ist
eine Neuerung und muss unbedingt beachtet werden, wenn beispielsweise
Aufklärungsbögen und Einwilligungsformulare im Rahmen der Aufklärung verwendet
werden.
Sowohl die Informationspflichten als auch die Aufklärungspflichten können in
bestimmten Situationen ganz oder teilweise entfallen. In Betracht kommen dabei drei
Fälle. Neben der oben bereits angesprochenen Notfallsituation, in der die Aufklärung
wegen Dringlichkeit der Durchführung einer Maßnahme oder der Bewusstlosigkeit
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des Patienten entfallen kann, kann die Aufklärungspflicht im Falle eines sachkundigen
oder bereits aufgeklärten Patienten ganz oder teilweise entfallen. Zudem kann der
volljährige Patient von sich aus auf die Information und/oder Aufklärung
durch den Zahnarzt verzichten. An den Verzicht auf die Aufklärung hat die
Rechtsprechung bisher strenge Voraussetzungen geknüpft, die auch weiterhin gelten.
Danach muss der Patient den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich geäußert
und die Erforderlichkeit der Behandlung sowie deren Chancen und Risiken zutreffend
erkannt haben. Eine Grundaufklärung kann daher auch in diesem Fall nicht
unterbleiben. Der Gesetzgeber nennt ferner erhebliche therapeutische Gründe, die
der Informations- und Aufklärungspflicht entgegenstehen können.
Dokumentation der Aufklärung
Gesetzlich geregelt ist zudem, dass der Zahnarzt in den Krankenunterlagen zu
dokumentieren hat, dass er den Patienten persönlich informiert und aufgeklärt hat.
Dabei sollte der Zahnarzt insbesondere die wesentlichen Punkte des
Aufklärungsgesprächs dokumentieren. Dazu zählen die Tatsache, dass aufgeklärt
wurde, Ort und Zeitpunkt sowie der wesentliche Inhalt des Aufklärungsgesprächs.
Wurde im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ein Aufklärungsbogen verwendet,
ist dieser der Patientenakte beizufügen. Hat der Patient auf die Aufklärung
verzichtet, weil er bereits aufgeklärt war oder er von sich aus auf die Aufklärung
verzichtet hat, ist dies ebenfalls zu dokumentieren. Zudem sollten bei der Aufklärung
anwesende Personen (Zeugen) vermerkt werden. Dies für den Fall, dass sollte nicht
ausreichend dokumentiert worden sein, dass ein Aufklärungsgespräch mit einem
bestimmten Inhalt stattgefunden hat, die Aufklärung durch eine Zeugenaussage
nachgewiesen werden kann. Gegebenenfalls kann der Zahnarzt den Beweis gehöriger
Aufklärung auch durch die überzeugende Schilderung einer ständigen Übung führen.
Fazit
Viele Zahnärzte unterschätzen und vernachlässigen die Bedeutung der
Patientenaufklärung sowie deren Dokumentation. Dies ist auch verständlich, da
es der Praxisalltag häufig gar nicht zulässt, jeden Patienten im Detail über die
durchzuführende Maßnahme aufzuklären. Zudem ist für den Zahnarzt klar, welche
Risiken mit einem Eingriff verbunden sein können und diese Risiken sich nur in den
allerwenigsten Fällen verwirklichen.
Im Streitfall kann eine Dokumentation bares Geld wert sein
Dennoch liegen die Vorteile einer lückenlosen Dokumentation der
Patientenaufklärung sowohl für die Kommunikation mit den Patienten als auch mit
dem Team und den Kollegen auf der Hand, darüber sind sich die Zahnärzte einig.
Denn die Vorteile – so die Zahnärzte – sprechen für sich: Im Streitfall kann eine
Dokumentation bares Geld wert sein. In Mehrbehandlerpraxen sind dadurch alle
Kollegen im Bilde. Zudem erleichtert die Dokumentation die Abrechnung und sichert
damit Einnahmen.
Anforderungen an die Patientenaufklärung werden immer strenger
Es zeigt sich jedoch, dass die Anforderungen an die Patientenaufklärung immer
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strenger werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Zahnarzt beim
Vorwurf eines Aufklärungsfehlers obliegt, nachzuweisen, dass er den Patienten
tatsächlich richtig aufgeklärt hat, ist die Frage nach der richtigen Art und Weise der
Patientenaufklärung von entscheidender Bedeutung. Daher sollte sich jeder Zahnarzt
vor der Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung nochmals den Stellenwert der
Aufklärung vor Augen führen.
Aufgrund der gestiegenen Anforderungen und der ihnen obliegenden
Beweislast im Falle des Vorwurfs eines Aufklärungsfehlers ist Zahnärzten dringend
dazu zu raten, ihren Patienten die erforderliche umfassende und individuelle
Aufklärung zu gewähren, sowie die Aufklärung der Patienten ernst zu nehmen und mit
der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.
RAin Stephanie Lamp, Bad Homburg
Zu unserer Autorin:
RAin Stephanie Lamp ist in der Bad Homburger Kanzlei
Lyck+Pätzold healthcare.recht im Handels- und
Gesellschaftsrecht sowie im Medizinrecht tätig.
Kontakt:
Web:
www.medizinanwaelte.de
[email protected]
E-Mail:
RAin Stephanie Lamp
(Foto: Lyck+Pätzold
healthcare.recht)
Dieser Beitrag wurde publiziert am Montag den 15. August 2016 um 11:48
in der Kategorie: Aktuelles, Rechtliche Aspekte, Top-Artikel.
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