Amtliche Bekanntmachungen KV-Blatt 08.2016 Änderungsvereinbarung zum Honorarvertrag 2016 1. Änderungsvereinbarung ab dem 01.04.2016 und ab dem 01.07.2016 zum Honorarvertrag in der Fassung vom 14.04.2016 für das Jahr 2016 zwischen der KV Berlin und den Verbänden der Krankenkassen in Berlin Die Änderung des Honorarvertrages mit Wirkung ab 01.04.2016: Gegenstand der 1. Änderungsvereinbarung ab 01.04.2016 ist die Ausdeckelung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30800, 30810 und 30811 des EBM-Abschnitts 30.8 gemäß des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016. Die Vergütung für diese Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Zudem wird die Musterberechnung zur Ermittlung der Aufsatzwerte 2016 der Anlage 1 neu gefasst. (GOP) 11449 und 11514, die Ausdeckelung der Leistungen nach EBMAbschnitt 19.4.2 sowie Leistungen nach EBM-Abschnitt 19.4.4 gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016. Die Vergütung für diese Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Zudem wird die Musterberechnung zur Ermittlung der Aufsatzwerte 2016 der Anlage 1 neu gefasst. Der vollständige Vertragstext ist auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Verträge und Recht > Verträge veröffentlicht. 02/08/16 Die Änderung des Honorarvertrages mit Wirkung ab 01.07.2016: Gegenstand der 1. Änderungsvereinbarung ab 01.07.2016 ist die Ausdeckelung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30980, 30981, 30984, 30985, 30986 und 30988 EBM gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016, die Ausdeckelung der Gebührenordnungspositionen Ergänzungsvereinbarung zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2014 Ergänzungsvereinbarung zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung nach § 84 Abs. 6 i.V. m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2014 als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband Mitte, dem IKK Landesverband Berlin, der Knappschaft, der SVLFG und den Ersatzkassen (vdek) für das Jahr 2014. Bei der Ermittlung der Richtgrößenüberschreitung – bezogen auf die Heilmittelverordnungen des Jahres 2014 – nach § 5 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2014 und bei der zugehörigen Richtgrößenprüfung werden gemäß § 5 Abs. 3 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2014 fiktive Richtgrößen zugrunde gelegt. Die Heilmittel-Richtgrößen des Jahres 2014 wurden zu diesem Zweck um + 2,84 % angepasst. Der vollständige Vertragstext ist auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Verträge und Recht > Verträge veröffentlicht. 01/08/16 Betreuungsstrukturvertrag gem. § 83 SGB V Anlage zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V zur Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) mit der Barmer GEK vom 22.06.2016 Der Vertrag tritt zum 01.07.2016 in Kraft und zielt auf die Erhöhung der Beratungsintensität bei Patienten mit ausgewählten chronischen Krankheiten. Zur Teilnahme am Vertrag informieren teilnehmende Ärzte die KV Berlin über die Bereitstellung separater Angebote, z. B. in Gestalt eines zusätzlichen Sprechstunden-, Wartezeitenmanagements- und/oder Koordinierungsangebotes (Formular wird auf unserer Homepage bereitgestellt). Zur Erbringung der Leistungen sind im Bereich der KV Berlin zugelassene, in einer Praxis angestellte sowie in einer Gesundheitseinrichtung nach § 311 SGB V oder in einem MVZ tätige Ärzte nach § 73 Abs. 1 und 1 a SGB V berechtigt, einschließlich der psychologischen Psychotherapeuten. Die Erhöhung der Beratungsintensität wird bei einer der im Vertrag gelisteten und endstellig codierten, gesicherten Diagnosen (SNR 99009) mit 4,– €, bei zwei Diagnosen (SNR 99010) mit 6,– €, bei drei Diagnosen (SNR 99011) mit 8,– € und bei vier oder mehr Diagnosen (SNR 99012) mit 12,– € vergütet. Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Zurzeit gilt der Vertrag nur für Versicherte der Barmer GEK mit der VKNR 72601. Für Versicherte der Barmer GEK, deren VKNR außerhalb von Berlin liegt, sind die Leistungen nur berechnungsfähig, solange und soweit der KV Berlin eine Anerkennung gemäß Nr. 1.3.4 Abs. 1 der FKZ-Richtlinie der anderen Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegt. Der vollständige Vertragstext inkl. der Anlage mit der jeweils gültigen Liste der ausgewählten Diagnosen ist auf der Internetseite der KV Berlin (www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Verträge und Recht > Verträge veröffentlicht. Die Ärzte sind per Rundschreiben informiert. 03/08/16 A1458
© Copyright 2024 ExpyDoc