Änderungsvereinbarung zum Honorarvertrag 2016

Amtliche Bekanntmachungen
KV-Blatt 08.2016
Änderungsvereinbarung zum Honorarvertrag 2016
1. Änderungsvereinbarung ab dem 01.04.2016 und ab dem 01.07.2016
zum Honorarvertrag in der Fassung vom 14.04.2016 für das Jahr 2016
zwischen der KV Berlin und den Verbänden der Krankenkassen in Berlin
Die Änderung des Honorarvertrages mit Wirkung ab 01.04.2016:
Gegenstand der 1. Änderungsvereinbarung ab 01.04.2016 ist die Ausdeckelung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30800, 30810 und
30811 des EBM-Abschnitts 30.8 gemäß des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016. Die Vergütung für diese Leistungen erfolgt
außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Zudem wird die
Musterberechnung zur Ermittlung der Aufsatzwerte 2016 der Anlage 1
neu gefasst.
(GOP) 11449 und 11514, die Ausdeckelung der Leistungen nach EBMAbschnitt 19.4.2 sowie Leistungen nach EBM-Abschnitt 19.4.4 gemäß
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016. Die Vergütung für diese
Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Zudem wird die Musterberechnung zur Ermittlung der Aufsatzwerte 2016 der Anlage 1 neu gefasst.
Der vollständige Vertragstext ist auf der Internetseite der KV Berlin
(www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Verträge und Recht > Verträge veröffentlicht.
02/08/16
Die Änderung des Honorarvertrages mit Wirkung ab 01.07.2016:
Gegenstand der 1. Änderungsvereinbarung ab 01.07.2016 ist die Ausdeckelung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30980, 30981,
30984, 30985, 30986 und 30988 EBM gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am
11. März 2016, die Ausdeckelung der Gebührenordnungspositionen
Ergänzungsvereinbarung zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2014
Ergänzungsvereinbarung zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung nach
§ 84 Abs. 6 i.V. m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2014 als Grundlage für die
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband
Mitte, dem IKK Landesverband Berlin, der Knappschaft, der SVLFG und
den Ersatzkassen (vdek) für das Jahr 2014.
Bei der Ermittlung der Richtgrößenüberschreitung – bezogen auf die
Heilmittelverordnungen des Jahres 2014 – nach § 5 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2014 und bei der zugehörigen Richtgrößenprüfung
werden gemäß § 5 Abs. 3 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2014
fiktive Richtgrößen zugrunde gelegt. Die Heilmittel-Richtgrößen des Jahres 2014 wurden zu diesem Zweck um + 2,84 % angepasst.
Der vollständige Vertragstext ist auf der Internetseite der KV Berlin
(www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Verträge und Recht > Verträge veröffentlicht.
01/08/16
Betreuungsstrukturvertrag gem. § 83 SGB V
Anlage zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V zur Weiterentwicklung der
Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) mit der Barmer GEK
vom 22.06.2016
Der Vertrag tritt zum 01.07.2016 in Kraft und zielt auf die Erhöhung der
Beratungsintensität bei Patienten mit ausgewählten chronischen Krankheiten. Zur Teilnahme am Vertrag informieren teilnehmende Ärzte die
KV Berlin über die Bereitstellung separater Angebote, z. B. in Gestalt
eines zusätzlichen Sprechstunden-, Wartezeitenmanagements- und/oder
Koordinierungsangebotes (Formular wird auf unserer Homepage bereitgestellt).
Zur Erbringung der Leistungen sind im Bereich der KV Berlin zugelassene, in einer Praxis angestellte sowie in einer Gesundheitseinrichtung
nach § 311 SGB V oder in einem MVZ tätige Ärzte nach § 73 Abs. 1 und
1 a SGB V berechtigt, einschließlich der psychologischen Psychotherapeuten.
Die Erhöhung der Beratungsintensität wird bei einer der im Vertrag gelisteten und endstellig codierten, gesicherten Diagnosen (SNR 99009) mit
4,– €, bei zwei Diagnosen (SNR 99010) mit 6,– €, bei drei Diagnosen
(SNR 99011) mit 8,– € und bei vier oder mehr Diagnosen (SNR 99012)
mit 12,– € vergütet. Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Zurzeit gilt der Vertrag nur für Versicherte der Barmer GEK mit der VKNR
72601. Für Versicherte der Barmer GEK, deren VKNR außerhalb von Berlin liegt, sind die Leistungen nur berechnungsfähig, solange und soweit
der KV Berlin eine Anerkennung gemäß Nr. 1.3.4 Abs. 1 der FKZ-Richtlinie
der anderen Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegt.
Der vollständige Vertragstext inkl. der Anlage mit der jeweils gültigen
Liste der ausgewählten Diagnosen ist auf der Internetseite der KV Berlin
(www.kvberlin.de) unter Für die Praxis > Verträge und Recht > Verträge veröffentlicht. Die Ärzte sind per Rundschreiben informiert.
03/08/16
A1458