So wirkt sich die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie aus

Stiftungen und Family Offices im Blick
So wirkt sich die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie aus
Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union soll für effektive Regelungen und Transparenz
sorgen. Vor den neuen Regelungen sind auch Stiftungen und Family Offices betroffen. Wie genau es sich
damit verhält, erklären die Experten Maren Gräfe und Kay Alexander Schulz von der Prüfungsgesellschaft
PWC.
Dem Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung kommt national und
international zunehmend Bedeutung zu. Das passt in die Diskussion um Steuerflucht und ausländische
Briefkastenstrukturen, die die Branche derzeit bewegt.
Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie, die am 26. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Richtlinie (EU) 2015/849
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), will hier für effektive Regelungen und
Transparenz sorgen. So sollen unter anderem der internationale Austausch von Geldtransferdaten
verbessert sowie verschärfte Prüfungssorgfaltspflichten auf eine größere Anzahl von
Wirtschaftsteilnehmern und Geldtransfers ausgedehnt werden.
Ein erster Überblick über Ziel der Gesetzgebung und deren Auswirkungen:
Die Einführung eines Registers über sogenannte wirtschaftlich Berechtigte
(Transparenzregister). Der geldwäscherechtliche Nutzen dieser Regelung soll dabei keineswegs
in Abrede gestellt werden.
Im Rahmen der Beratung von vermögenden Personen und Familien kann aber nicht in Abrede
gestellt werden, dass gerade diese Neuregelung auch bei redlichen Vermögenshaltern deren
häufig legitimes Interesse an einer Privatsphäre beeinträchtigen kann. Dies ist gegebenenfalls
auch bei der Nachfolge- und Vermögensstrukturplanung durch Banken, Vermögensverwalter,
Family Offices sowie Rechts- und Steuerberater zu berücksichtigen.
Die Richtlinie ist bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf eines
deutschen Umsetzungsgesetzes steht noch aus.
Kapitel 1: Exkurs in Geldwäsche und ihre Regelungen
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Geld wäscht, wer versucht, sogenanntes inkriminiertes Geld in den redlichen Wirtschaftskreislauf
einzubringen, um die Früchte der Tat zu nutzen. Inkriminiert heißt, dass das Geld aus bestimmten
Straftaten stammt.
Ziel von Geldwäscheregelungen ist daher, die Verkehrsfähigkeit von solchen Vermögen zu unterbinden
und damit den Anreiz von Straftaten zu ersticken. Entscheidendes Mittel hierzu ist die Herstellung von
Transparenz von Geschäftsbeziehungen und der Identität der wahren wirtschaftlichen
Geschäftspartner.
Identitätsprüfung und Meldepflicht
Maßgebliche Achillesferse bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche ist die
fehlende Transparenz.
Deshalb müssen Verpflichtete – dies sind zum Beispiel Banken, Vermögensverwalter, Steuer- und
Rechtsberater – die Identität ihrer Geschäftspartner oder Kunden feststellen. Sollte dabei Geldwäsche
erkannt werden oder der Verdacht naheliegen, muss dies durch die Verpflichteten den behördlichen
Meldestellen (beim Bundeskriminalamt) gemeldet werden. Die Beratung ist unter Umständen zu
unterbrechen.
Es gibt hier gewisse Ausnahmen für Berufsträger (zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare
et cetera) im Interesse ihrer Verschwiegenheitspflichten. Allerdings beseitigt die Richtlinie wohl
bestehende Privilegierungen von (Notar-)Anderkonten.
Auch finden behördliche Kontrollen der Einhaltung dieser Verpflichtungen statt. Stolperstein ist aber
stets die Zugänglichkeit von Informationen und die Tatsache von zum Teil sehr verschachtelten
Vermögens- und Gesellschaftsstrukturen.
Kapitel 2: Was die Richtlinie regelt
Damit die Pflichten auch wirksam erfüllt werden können, muss deshalb die Dokumentationsbasis für die
Verpflichteten erhöht werden. Gesellschaften und andere Rechtsformen (siehe sogleich) müssen daher
ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten als (mittelbare) Eigentümer, mithin auch die hinter
verschachtelten Gesellschaftsstrukturen letztlich stehenden natürlichen Personen, erfassen.
Hiervon sind jegliche Rechtsformen und inhaltlich auch Family Offices betroffen. Bemerkenswert ist
zudem, dass bei Gesellschaftsstrukturen nicht nur der Gesellschafter als Eigentümer, sondern unter
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Umständen auch die Personen, die sich auf der Leitungsebene befinden, ermittelt werden sollen.
Auch Stiftungen und Trusts sind von dieser Dokumentationspflicht betroffen. Lediglich im Hinblick auf
die Veröffentlichung im Transparenzregister (vgl. nachfolgend) besteht die Einschränkung, dass mit
dem Trust steuerliche Folgen verknüpft sein müssen.
Dies nährt Diskussionen um den Trust als Ausweichlösung für vermögende Familien zur Vermeidung
ungewollter Transparenz. Da es bei Stiftungen und Trusts im strengeren Sinne keine
Gesellschafter/Eigentümer gibt, lohnt sich ein Blick auf die im Grundsatz zu dokumentierenden
Personen. Zu dokumentieren sind:
der Errichter eines Trusts oder der Stifter
die Verwaltungsorgane – Treuhänder oder Stiftungsrat
auch heutige oder zukünftige Destinatäre beziehungsweise Begünstigte sind im Fokus, mithin
alle in die Gründung und das Leben des Trusts oder der Stiftung involvierten Personen
alle Personen, die Kontrolle über den Trust oder die Stiftung ausüben
Hinzuweisen ist darauf, dass bei Stiftungen und Trusts jeder Destinatär/Begünstigter unabhängig von
einer etwaigen Quote – anders als bei Gesellschaftsstrukturen – zu nennen ist. Das schafft sowohl für
gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen als auch für – bei internationalen Familien häufig
anzutreffenden – Trust-Strukturen deutlich erhöhte Dokumentationspflichten.
Die Verpflichteten (Banken, Vermögensverwalter, Multi Family Offices, Steuer- und Rechtsberater et
cetera), die mit Gesellschaften, Stiftungen, Family-Office-Gesellschaften & Co. vermögender Personen
beratend in Kontakt treten, müssen die jeweils dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten am Ende
der Kette ausfindig machen (Identifikationspflicht).
Pflicht zur Veröffentlichung
Gänzlich neu ist zudem, dass diese Daten zudem von den betroffenen Kunden zudem in einem durch
Deutschland noch einzuführendes zentrales Register zu veröffentlichen sind. Die Mitgliedstaaten sollen
dann im nächsten Schritt ihre Register verknüpfen, was zu mehr internationaler Publizität führt.
Man könnte hier einwenden, dass bereits ein Handelsregister und auch national Bemühungen
vorhanden sind, ein zentrales Stiftungsregister einzurichten. Wichtiger Unterschied ist aber die
Veröffentlichungspflicht nicht nur im Hinblick auf Unternehmensdaten, sondern der hinter den
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Unternehmen und Stiftungen stehenden Personen. Diese Publizität kann bei vermögenden Personen
und Familien unerwünscht sein. Und dieser Wunsch hat beileibe nicht nur etwas mit
Steuerhinterziehung zu tun.
Öffentlichkeit des Registers?
Die Richtlinie fordert nur, dass das Register unter bestimmten Voraussetzungen einsehbar sein wird. Es
muss nicht vollständig öffentlich sein.
Zugänglich sein muss es aber für Aufsichtsbehörden (zum Beispiel berufsständige Kammern, das
Bundesamt für Finanzaufsicht) und die zentralen Meldestellen (Bundeskriminalamt). Hinzu kommen die
Verpflichteten und letztlich alle Personen oder Organisationen, die ein sogenanntes berechtigtes
Interesse nachweisen können. Letztere Personengruppe ist schwer zu bestimmen und zur Öffentlichkeit
abzugrenzen.
Die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Dänemark haben beschlossen, die Register ganz
offenzulegen.
Neu ist zudem ein „Naming und Shaming“ von Verstößen und involvierten Personen durch die
Behörden im Internet. Dies hat eine von Banken und Beratern gefürchtete negative Publizität zur Folge.
Weitere Sanktionen wie Freiheitsstrafe auch bei Verletzung der Dokumentationspflichten durch die
Kunden oder auch Einfrieren der Gelder sind nicht als Mindeststandard vorgesehen. Dies führt dazu,
dass Banken und andere Berater bei ihren Kunden und beim Aufsetzen von Strukturen noch genauer
hinsehen werden.
Kapitel 3: Auswirkungen auf Kunden und Ihre Berater
Zum einen ist davon auszugehen, dass Verpflichtete wie Banken und andere Berater eine
Registerpublizität ihrer Geschäftspartner effektiv prüfen und dies faktisch einen Druck zur
Dokumentation und Veröffentlichung bewirkt. Dies sorgt für wachsende Transparenz.
Durch diesen faktischen Publizitätsdruck und gegebenenfalls Zugriffsmöglichkeiten der
Finanzverwaltung auf diese Daten, wird auch der Spielraum für grenzüberschreitende
Steuerhinterziehung weiter verringert. Darüber hinaus wird das Netz der Transparenz über den
Automatischen Informationsaustausch (AIA) weiter verdichtet.
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In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hingewiesen, dass die neue Richtlinie nach
überwiegender Meinung dazu zwingen wird, auch die einfache Steuerhinterziehung (und nicht nur
banden- und gewerbsmäßig) als Vortat der Geldwäsche festzuschreiben. Dies würde die Dichte der
Meldungen deutlich erhöhen.
Es sind aber auch die Auswirkungen auf vermögende Familien mit redlichem Hintergrund zu beachten.
Angriff auf die Privatsphäre
Zunächst müssen vermögende Kunden und Family Offices diese Daten ermitteln, bereithalten und
einstellen und sensibilisiert werden für mögliche, derzeit noch nicht vollständig feststehende
Sanktionen. Zu berücksichtigen ist auch die negative Öffentlichkeitswirkung bei Verstößen (Naming &
Shaming).
Sodann ist die Privatsphäre dieser Personenkreise betroffen: In der Beratung von vermögenden
Personen begegnet man häufig dem Wunsch, dass das Vermögen, die Art und Strategie des
Investments sowie die investierenden Personen nicht der Allgemeinheit offen zugänglich sein sollen.
Dies hat – entgegen aller Unkenrufe – in vielen Fällen nichts mit fehlender steuerlicher Compliance oder
anderer Straftaten zu tun.
Dieser Wunsch kann zum einen bereits innerfamiliär begründet sein. Nicht allen Familienmitgliedern soll
der schrankenlose Blick auf das Vermögen eröffnet werden. Dies kann mit befürchteten Erb- und
Pflichtteilsstreitigkeiten zusammenhängen, die für ein Familienvermögen zerstörerisch wirken können.
Auch Streitigkeiten von verschiedenen Familienstämmen sind hier keine Seltenheit.
Zudem kann auch Wunsch sein, strategische Investments nicht der Öffentlichkeit preiszugeben. So ist
es kein Geheimnis, dass die Publizität im Handelsregister durch Familienunternehmen gern vermieden
wird. Schlicht kann auch die Angst mancher reicher, aber nicht so sehr im öffentlichen Fokus stehender
Familien, vor Straftaten ihnen gegenüber (Erpressungen, Entführungen et cetera) entscheidend sein.
Dieses aus welchen Gründen auch immer bestehendes Interesse an Privatsphäre wird auch
verfassungsrechtlich durch Artikel 6 (Schutz der Familie) und Artikel 1, 2 (Schutz personenbezogener
Daten) Grundgesetz geschützt.
In der Beratung wird diesen Interessen häufig durch Strukturen wie Familienpoolgesellschaften,
Family-Office- und Holdingstrukturen, Spezialfonds und Stiftungen, sowie international auch Trusts,
Rechnung getragen. Je nach Ansässigkeit der Investmentstruktur fehlt es entweder vollständig an
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einem (zentralen) Register oder der Inhalt ist beschränkt. Hierdurch soll das Vermögen vor dem
ungewollten nicht legitimen Zugriff geschützt werden.
Berlins Pläne
Derzeit ist nach den Verlautbarungen von Bundesjustizminister Heiko Maas in Deutschland zwar nicht
geplant, das Transparenzregister der breiten Öffentlichkeit zu öffnen. Aber bereits der Begriff des
„berechtigten Interesses“ ist kritisch, da er mangels ausdrücklicher Regelung weit ausgelegt wird.
Ausreichen soll ein wirtschaftliches, nicht zwingend rechtliches Interesse.
Dies kann den oben genannten Zielen und Interessen zuwiderlaufen und zum Einfallstor für den
missbräuchlichen Einblick Dritter in die Vermögensstrukturen einer Familie werden. Zu bedenken ist,
dass Name, Adresse, Alter und weitere persönliche Daten zugänglich sind.
Auch die Verhinderung eines Einblicks anderer Familienmitglieder oder gar -stämme kann
gegebenenfalls nicht mehr verhindert werden, da bei diesen häufig sehr leicht ein berechtigtes
Interesse (zum Beispiel Pflichtteil, Zugewinnansprüche) ausgemacht werden dürfte. Dies sollten
Berater, vermögende Kunden und/oder Family Offices im Blick haben.
Zudem besteht mittelfristig die Gefahr, dass dies nur der Anfang hin zur vollständigen Öffentlichkeit ist.
So ist festzuhalten, dass Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Niederlande in der Umsetzung der
Richtlinie in Richtung eines komplett öffentlichen Registers vorgeprescht sind. Zudem sind die dortigen
Sanktionen „scharf“, das heißt es drohen zum Teil Freiheitsstrafen und das Einfrieren von
Vermögenswerten. Dies sorgt bereits für großen Aufruhr bei den dort ansässigen vermögenden
Familien.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich auch Deutschland – im Zuge zunehmender
Regelungsbemühungen aufgrund möglicher weiterer terroristischer Angriffe, auf internationaler Ebene,
Panama Papers – freiwillig oder gegebenenfalls letztlich gezwungenermaßen zukünftig auch für ein
vollständig öffentliches Register entscheidet.
Diese Neuregelungen und mögliche Entwicklungen sind unseres Erachtens in die Beratung von
vermögenden Personen, deren Nachfolge und Vermögensstrukturplanung einzubeziehen und die
Kunden entsprechend zu sensibilisieren. Zunächst ist jedoch wichtig, dass die Kunden die Pflichten
erfüllen und hierauf vorbereitet sind.
Sodann kann sicher trotz kompetenter Beratung nicht mehr allen Diskretionsinteressen des Kunden
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Rechnung getragen werden. Vorsicht geboten ist zum Beispiel vor Hochglanzwerbung ausländischer
Anbieter von Vermögensstrukturen, die häufig mit den Vorteilen der reduzierten Publizität werben.
Wenn Anbieter die Reichweite einer Richtlinie verkennen
Auch Staaten, die beim Automatischen Informationsaustausch für Treuhänderstrukturen eventuell noch
eine weitere zeitliche Streckung bis über 2020 hinaus erwirken können, sind grundsätzlich von den
Umsetzungsvorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie erfasst. Sie müssen für dort häufig anzutreffende
Gesellschafts- und Stiftungsstrukturen die Publizität deutlich erhöhen.
Zudem birgt das Ausland gegebenenfalls sogar erhöhte Gefahr für die Privatsphäre, da andere
Mitgliedsstaaten eine vollständige Öffentlichkeit des Registers vorsehen. Durch die geplante, aber noch
nicht konkretisierte internationale Vernetzung der Register der Mitgliedsstaaten kann sich sogar eine
entsprechende Rückkopplung ergeben. So können Ziele der Asset Protection und
Pflichtteilsreduzierung zukünftig nicht einfach durch den Gang ins Ausland verwirklicht werden.
Fazit
Die Auswirkungen der Neuerungen durch die Richtlinie sind mit vermögenden Kunden zu erörtern. Dies
zum einen, um die Kunden für ihre Dokumentationspflichten zu sensibilisieren, zum anderen, um
Gefahren auszuloten und gegebenenfalls auch bestehende Strukturen zu überdenken. In diesem
Kontext ist eine professionelle und seriöse Beratung essentiell.
Es bleibt zudem abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Gratwanderung zwischen Transparenz und
Bedürfnis nach Privatsphäre meistert und ob der internationale Druck hier zu noch massiveren Schritten
führt.
Über die Autoren:
Dr. Maren Gräfe ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Direktorin bei der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PWC) in München. Sie leitet dort den
Bereich Private Clients/Familienunternehmen. Schwerpunktmäßig berät sie bei der rechtlichen und
steuerlichen Nachfolgeplanung, zu Inhaberstrategien und der Vermögensstrukturierung.
Dr. Kay Alexander Schulz ist Steuerberater und Senior-Manager bei PWC in Hamburg. Sein
Schwerpunkt liegt vornehmlich in der steuerlichen und steueroptimierten Vermögensberatung von
Privatpersonen und mittelständischen Familienunternehmern. Des Weiteren berät er bei der
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Entwicklung und Begleitung von Stiftungslösungen und in der steuerrechtlichen Verteidigung.
Dieser Artikel erschien am 26.07.2016 unter folgendem Link:
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