Prof. Dr. Haedicke . Albert-Ludwigs-Universität . 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Institut für Wirtschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums im Wintersemester 2016/17 Abt.IV: Recht des Geistigen Eigentums Prof. Dr. Maximilian Haedicke RiaOLG Düsseldorf Postfach 79085 Freiburg Im Wintersemester 2016/17 werde ich zusammen mit Herrn Dr. Andreas Schabenberger (Kanzlei Menold Bezler) ein Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums anbieten. Das Seminar wird voraussichtlich als Blockveranstaltung einen Tag in Freiburg und einen Tag in den Räumlichkeiten der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart stattfinden. Der genaue Termin wird noch bekannt gegeben. Nach der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Freiburg für die universitäre Schwerpunktbereichsausbildung stellt die Teilnahme an dem Seminar die Erbringung der Prüfungsleistung im Sinne von § 9 der Studienordnung (schriftliche Studienarbeit) im Rahmen des Schwerpunktbereichs 9 dar. Die gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Thomas Dreier abgehaltene Seminarvorbesprechung wird am 28.07.2016, um 11:30 Uhr in HS 1228 stattfinden. Tel. 0761/203-9326 Fax 0761/203-9325 [email protected] Themenliste: 1. § 32a UrhG Die Rechtsprechung hat sich in jüngster Zeit mehrmals mit der Auslegung der Vorschrift des § 32a UrhG befasst (z.B. BGH GRUR 2009, 1148; BGH GRUR 2012, 496; BGH GRUR 2012, 1248; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1). Was sind die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 32a UrhG? Welche Ansprüche gewährt diese Vorschrift und unter welchen Voraussetzungen verjähren diese Ansprüche? Siehe dazu auch: Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692). 2. Urheberrechtliche Sperrverfügungen gegen Access Provider Der BGH hat zu der Frage der Sperrverfügungen gegen Access-Provider Stellung bezogen (GRUR 2016, 268 – Störerhaftung des Access-Providers). Das Urteil soll unter besonderer Berücksichtigung der Dogmatik der Störerhaftung kritisch untersucht werden. 3. IPTV und Urheberrecht Es stellt sich die Frage nach der urheberrechtlichen Einordnung von Internet-Protokoll-Fernsehen. Dabei ist in erster Linie zu erörtern, ob IPTV unter § 20a UrhG fällt und ob es sich um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Vgl. dazu u.a. Neurauter, GRUR 2011, 691; Hoeren, MMR 2008, 139. 4. “Where no copyright holder has gone before” Im Dezember 2015 reichte die Paramount Pictures Corporation in Kalifornien Klage gegen die Axanar Productions, Inc. ein. Die Streitigkeit betrifft ein mittels Fundraising finanziertes Independent-Filmprojekt, welches unter dem Titel „Star Trek: Axanar“ eine Hintergrundgeschichte zur im Jahre 1969 ausgestrahlten Star Trek Originalserie erzählen möchte. 2014 wurde ein erster Kurzfilm „Prelude to Axanar“ veröffentlicht. Paramount erblickt in dem Filmprojekt eine Verletzung verschiedenster Urheberrechte (vgl. u.a. http://ipkitten.blogspot.de/2016/05/to-boldly-go-where-no-copyrightholder.html). Es sollen die sich in dem Verfahren stellenden urheberrechtlichen Fragen aus deutscher Perspektive (UrhG) diskutiert werden. 5. Die Haftung des Geschäftsführers für Patent- und Urheberrechtsverletzungen Nach der Rechtsprechung des für das Patent zuständigen X. Senats des BGH haftet der Geschäftsführer grundsätzlich für Patentverletzungen der Gesellschaft (BGH GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Dies widerspricht der Rechtsprechung des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats (BGH GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung). Welche Auffassung ist vorzugswürdig? 6. Die Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen Gegenstand der Seminararbeit soll die kritische Würdigung der Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sein (GRUR 2005, 882 – Unberech- 2 tigte Schutzrechtsverwarnung) sowie insbesondere auch die aktuelle Rechtsprechung zur Anwaltshaftung bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen (BGH GRUR 2006, 633 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). 7. Die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben und das Ersatzteilgeschäft nach § 23 MarkenG und Art. 12 UMV Welche Voraussetzungen gelten nach § 23 MarkenG und Art. 12 UMV für die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben und für das Ersatzteilgeschäft und welche Ausgestaltung haben diese Vorschriften in der Rechtsprechung insbesondere des EuGH und des BGH erhalten? Zum Einstieg: EuGH GRUR Int 1999, 438; EuGH GRUR 2005, 509; BGH WRP 2007, 705; EuGH GRUR 2007, 318; BGH GRUR 2011, 1135; BGH WRP 2015, 1351. 8. Die Erschöpfung der Markenrechte gemäß § 24 MarkenG und Art. 13 UMV Welche Voraussetzungen gelten nach § 24 MarkenG und Art. 13 UMV für die Erschöpfung der Markenrechte und welche Ausgestaltung hat die Erschöpfung der Markenrechte in der Rechtsprechung insbesondere des EuGH und des BGH erhalten? Zum Einstieg: EuGH GRUR Int 1998, 140; BGH GRUR 2006, 863; BGH GRUR 2011, 820; BGH GRUR 2012, 630; BGH WRP 2016, 874. 9. Die Markenparodie Der BGH hat vor einigen Jahren in dem Urteil mit dem Stichwort „Lila Postkarte“ einen Fall entschieden, in dem eine parodistische Verwendung von Marken zu beurteilen war (BGH WRP 2005, 583). Im Jahr 2015 hat der BGH einen Fall entschieden, in dem ebenfalls die Frage der Parodie von Bedeutung war (BGH WRP 2015, 1343). Wo liegen die (marken-) rechtlichen Grenzen einer solchen Markenparodie? Unter welchen Voraussetzungen verletzt eine Markenparodie die parodierte Marke? Zum Einstieg: Thiesen WRP 2016, 162; Gietzelt/Grabrucker, MarkenR 2015, 333. 10. Die markenrechtliche Beurteilung von Suchmaschinen Welche markenrechtlichen Grundsätze hat die Rechtsprechung zur Verwendung von Marken in Suchmaschinen im Internet entwickelt? Wie ist es markenrechtlich zu beurteilen, wenn auf der Internetseite eines Marktplatzes, z.B. bei Amazon, eine Suchfunktion zur Verfügung gestellt wird und wenn bei der Eingabe einer Marke in diese Suchfunktion Angebote von Wettbewerbern des Markeninhabers aufgeführt werden? Zum Einstieg: EuGH GRUR 2010, 445; BGH GRUR 2013, 290; BGH GRUR 2014, 182; LG Berlin MMR 2015, 816; OLG Köln GRUR-RR 2016, 240. 11. Die Markenfunktionen und ihre Bedeutung für die Verletzungstatbestände des § 14 MarkenG und des Art. 9 UMV Welche Funktionen einer Marke sind von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelt worden? Wie wirken sich diese Markenfunktionen auf die Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG und des Art. 9 UMV aus? Sollten über die bislang entwickelten Markenfunktionen hinaus noch weitere 3 Markenfunktionen anerkannt werden? Zum Einstieg: EuGH WRP 2002, 1415; EuGH WRP 2009, 930; EuGH GRUR 2010, 445; EuGH WRP 2010, 1350; BGH GRUR 2011, 1135; Steinbeck WRP 2015, 1. Freiburg, 18.07.2016 Prof. Dr. M. Haedicke, LL.M. 4
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