Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Handelsregisteramt des Kantons Bern Office du registre du commerce du canton de Berne Merkblatt Gerechtigkeitsgasse 36 Postfach 627 3000 Bern 8 Telefon 031 633 43 60 Telefax 031 633 43 63 www.hrabe.ch [email protected] Neueintragung einer Kollektivgesellschaft Eine Kollektivgesellschaft besteht aus zwei oder mehr gleichberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die allesamt für die Schulden des Geschäftsbetriebes mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch haften. 1. Firma Die Firma ist der Name, unter dem die Gesellschaft im Geschäftsleben auftritt (z.B. in Inseraten, auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten). Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Beispielsweise machen sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter strafbar, wenn sie die Firma nur unvollständig verwenden. Die Gesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss stets die Rechtsform angegeben werden (Kollektivgesellschaft oder KlG oder KLG). Nebst der Rechtsform können Zusätze in die Firma aufgenommen werden, wie bspw. Vor- und Familiennamen, Umschreibung der Gesellschaftstätigkeit, Gesellschaftssitz oder Fantasiebegriffe. Beispiele: Muster & Co. Kollektivgesellschaft Kollektivgesellschaft XYZ XYZ Lebensmittel KlG Anna Muster Restaurantbetriebe KLG XYZ Beratungen Otto Muster KLG Bern Für die Schreibweise der Firma dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Zahlen frei verwendet werden. Interpunktionszeichen sind nur zulässig, wenn sie mit Buchstaben oder Zahlen kombiniert werden. Wiederholungen oder Kombinationen von Interpunktionszeichen sind nicht zulässig. Grafische Besonderheiten (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) können im Handelsregister nicht eingetragen werden. Zwischen einzelnen Zeichen darf höchstens ein normaler Wortabstand (Leerschlag) gesetzt werden. Es dürfen keine Symbole (*, £, $, #, %, _, @, √, Ø, | usw.) und Bildzeichen (♥, ♣, ♪, ☺, ☼ usw.) verwendet werden. Zulässig sind die gebräuchlichen Zeichen „&“ und „+“, wenn sie als „und“ verwendet werden. Unzulässige Beispiele: 29.07.2016 Muster+ Kollektivgesellschaft Kollektivgesellschaft XYZ!!! XYZ 100% Lebensmittel KlG anna.muster@restaurantbetriebe KLG Handelsregisteramt des Kantons Bern 2 Die Firma muss sich von allen in der Schweiz bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen von Kollektiv-, Kommandit-, Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genossenschaften deutlich unterscheiden. Identische Firmen werden nicht im Handelsregister eingetragen. Insbesondere Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze („in Liquidation“, „in Liq.“ usw.) gelten nicht als Unterschied. 2. Sitz Hier ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb (das Büro, der Laden bzw. die Werkstatt) befindet. Beispiel: 3. Das Geschäft befindet sich in Gstaad. Gstaad ist aber keine eigene Gemeinde, sondern eine Ortschaft, die zur politischen Gemeinde Saanen gehört. Als Sitz ist also „Saanen“ anzugeben. Rechtsdomizil Hier ist die vollständige Adresse der Kollektivgesellschaft mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft anzugeben (Art. 2 Bst. c HRegV). Als Adresse gilt das Lokal (das Büro, der Laden bzw. die Werkstatt), wo das Geschäft betrieben wird und wo man dem Geschäftsbetrieb jederzeit auch Post und amtliche Mitteilungen zustellen kann (bezogen auf das Beispiel in Ziffer 2 also „Musterstrasse 1, 3780 Gstaad BE“). Auf Wunsch können zusätzlich weitere in der Schweiz gelegene Adresse eingetragen werden (Art. 117 Abs. 4 HRegV). 4. c/o-Adresse Verfügt die Kollektivgesellschaft über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt (Art. 117 Abs. 3 HRegV). 5. Zweck Hier ist in kurzen und allgemein verständlichen Sätzen die ausgeübte Geschäftstätigkeit zu umschreiben. Fachausdrücke sind zu vermeiden. Die Umschreibung der Geschäftstätigkeit muss sachlich neutral sein. Beispiele: Betrieb eines Restaurants Handel mit Lebensmitteln 6. Personalien und Angaben über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Hier sind der Familienname, der oder die Vorname(n), die Wohnadresse mit Strasse und Hausnummer, der Wohnort (politische Gemeinde) und der Heimatort (bei ausländischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit) der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzugeben. Wird bei den Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine andere Unterschriftsart angegeben, so gilt die Einzelzeichnungsberechtigung als angemeldet. Für die Bedeutung und den Umfang der einzelnen Unterschriftsarten vgl. nachstehende Ziffer 7. 29.07.2016 Handelsregisteramt des Kantons Bern 7. 3 Weitere Zeichnungsberechtigte Wenn nebst den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern noch weitere Personen für das Geschäft zeichnen sollen (z.B. Verträge abschliessen, Banktransaktionen tätigen usw.), so sind deren Personalien aufzuführen. Auch hier ist bei ausländischen Staatsangehörigen statt des Heimatortes die Staatsangehörigkeit anzugeben. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang der Zeichnungsberechtigte die Gesellschaft vertreten darf: Einzelunterschrift: Die bzw. der betreffende Zeichnungsberechtigte kann wie eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin bzw. ein vertretungsberechtigter Gesellschafter die Gesellschaft allein und vollumfänglich vertreten. Einzelprokura: Die betreffende Prokuristin bzw. der betreffende Prokurist ist ermächtigt, allein alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann und im Namen der Gesellschaft Wechselverpflichtungen einzugehen. Grundstücke veräussern oder belasten kann sie bzw. er nur, wenn ihr bzw. ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist. Kollektivunterschrift/Kollektivprokura zu zweien: Die oder der betreffende Zeichnungsberechtigte bzw. Prokuristin oder Prokurist kann die oben erwähnten Rechtshandlungen nur zusammen mit einer unterschriftsberechtigten Partnerin bzw. einem unterschriftsberechtigten Partner oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person tätigen. Weitere Unterschriftsarten und blosse Handlungsvollmachten (i.V.) können nicht eingetragen werden. 8. Identifikation und Unterschriftsbeglaubigung Die Identität aller im Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen muss anhand eines gültigen Ausweisdokuments (Identitätskarte oder Pass) oder einer Kopie davon geprüft werden (Art. 24a f. HRegV). Wir empfehlen, von den einzutragenden Personen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes den Anmeldungsunterlagen beizulegen. Kopien der Ausweisdokumente gehören nicht zu den öffentlichen Handelsregisterbelegen. Sie sollten daher als separates Dokument und ohne äussere Verbindung zu den übrigen Belegen eingereicht werden. Alle im Handelsregister einzutragenden Personen mit einer Zeichnungsberechtigung müssen Ihre Unterschriften nach Massgabe von Art. 21 HRegV beim Handelsregisteramt hinterlegen. Dazu ist die Unterschrift entweder durch das Handelsregisteramt oder eine Urkundsperson beglaubigen zu lassen oder elektronisch eingelesen und mit einer Selbstbestätigung nach Art. 21 Abs. 3 HRegV einzureichen. 9. Gesellschaftsbeginn Als Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. d HRegV gilt das Gründungsdatum der Gesellschaft, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das Datum des Gesellschaftsbeginns kann daher bezogen auf das Datum der Handelsregisteranmeldung nicht in der Zukunft liegen. 29.07.2016
© Copyright 2024 ExpyDoc