Neueintragung einer Kommanditgesellschaft - Justiz

Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des
Kantons Bern
Direction de la justice, des
affaires communales et des
affaires ecclésiastiques du
canton de Berne
Handelsregisteramt des
Kantons Bern
Office du registre du commerce
du canton de Berne
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Neueintragung einer Kommanditgesellschaft
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus zwei oder mehreren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern, wobei zwei Arten von Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern zu unterscheiden sind:
Die Komplementärinnen bzw. Komplementäre sind natürliche Personen und haften für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Gesamtvermögen. Die Kommanditärinnen bzw. Kommanditäre können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein und haften grundsätzlich nur beschränkt, d.h. nur bis zu einem Höchstbetrag (Kommanditsumme).
1.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem die Gesellschaft im Geschäftsleben auftritt (z.B. in Inseraten,
auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten). Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Beispielsweise machen sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter strafbar, wenn sie die Firma nur unvollständig verwenden.
Die Gesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildung ihre Firma
frei wählen. In der Firma muss stets die Rechtsform angegeben werden (Kommanditgesellschaft
oder KmG oder KMG). Nebst der Rechtsform können Zusätze in die Firma aufgenommen werden,
wie bspw. Vor- und Familiennamen, Umschreibung der Gesellschaftstätigkeit, Gesellschaftssitz
oder Fantasiebegriffe.
Beispiele:
Muster & Co. Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft XYZ
XYZ Lebensmittel KmG
Anna Muster Restaurantbetriebe KMG
XYZ Beratungen Otto Muster KMG Bern
Für die Schreibweise der Firma dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie
arabischen Zahlen frei verwendet werden. Interpunktionszeichen sind nur zulässig, wenn sie mit
Buchstaben oder Zahlen kombiniert werden. Wiederholungen oder Kombinationen von Interpunktionszeichen sind nicht zulässig. Grafische Besonderheiten (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) können im Handelsregister nicht eingetragen werden. Zwischen einzelnen Zeichen
darf höchstens ein normaler Wortabstand (Leerschlag) gesetzt werden. Es dürfen keine Symbole
(*, £, $, #, %, _, @, √, Ø, | usw.) und Bildzeichen (♥, ♣, ♪, ☺, ☼ usw.) verwendet werden. Zulässig
sind die gebräuchlichen Zeichen „&“ und „+“, wenn sie als „und“ verwendet werden.
29.07.2016
Handelsregisteramt des Kantons Bern
Unzulässige Beispiele:
2
Muster+ Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft XYZ!!!
XYZ 100% Lebensmittel KmG
anna.muster@restaurantbetriebe KMG
Die Firma muss sich von allen in der Schweiz bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen
von Kollektiv-, Kommandit-, Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genossenschaften deutlich unterscheiden. Identische Firmen werden
nicht im Handelsregister eingetragen. Insbesondere Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze („in
Liquidation“, „in Liq.“ usw.) gelten nicht als Unterschied.
2.
Sitz
Hier ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb (das Büro, der Laden bzw. die Werkstatt) befindet.
Beispiel:
3.
Das Geschäft befindet sich in Gstaad. Gstaad ist aber keine eigene Gemeinde, sondern eine Ortschaft, die zur politischen Gemeinde Saanen gehört. Als Sitz ist also
„Saanen“ anzugeben.
Rechtsdomizil
Hier ist die vollständige Adresse der Kollektivgesellschaft mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl
und Ortschaft anzugeben (Art. 2 Bst. c HRegV). Als Adresse gilt das Lokal (das Büro, der Laden
bzw. die Werkstatt), wo das Geschäft betrieben wird und wo man dem Geschäftsbetrieb jederzeit
auch Post und amtliche Mitteilungen zustellen kann (bezogen auf das Beispiel in Ziffer 2 also
„Musterstrasse 1, 3780 Gstaad BE“). Auf Wunsch können zusätzlich weitere in der Schweiz gelegene Adresse eingetragen werden (Art. 117 Abs. 4 HRegV).
4.
c/o-Adresse
Verfügt die Kollektivgesellschaft über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung ist
eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der
Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt (Art. 117 Abs. 3 HRegV).
5.
Zweck
Hier ist in kurzen und allgemein verständlichen Sätzen die ausgeübte Geschäftstätigkeit zu umschreiben. Fachausdrücke sind zu vermeiden. Die Umschreibung der Geschäftstätigkeit muss
sachlich neutral sein.
Beispiele: Betrieb eines Restaurants
Handel mit Lebensmitteln
6.
Personalien und Angaben über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Hier sind der Familienname, der oder die Vorname(n), die Wohnadresse mit Strasse und Hausnummer, der Wohnort (politische Gemeinde) und der Heimatort (bei ausländischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit) der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzugeben.
Wird bei den Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine andere Unterschriftsart angegeben, so
gilt die Einzelzeichnungsberechtigung als angemeldet. Für die Bedeutung und den Umfang der
einzelnen Unterschriftsarten vgl. nachstehende Ziffer 7.
29.07.2016
Handelsregisteramt des Kantons Bern
7.
3
Weitere Zeichnungsberechtigte
Wenn nebst den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern noch weitere Personen für das Geschäft
zeichnen sollen (z.B. Verträge abschliessen, Banktransaktionen tätigen usw.), so sind deren Personalien aufzuführen. Auch hier ist bei ausländischen Staatsangehörigen statt des Heimatortes die
Staatsangehörigkeit anzugeben. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang der Zeichnungsberechtigte die Gesellschaft vertreten darf:
Einzelunterschrift: Die bzw. der betreffende Zeichnungsberechtigte kann wie eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin bzw. ein vertretungsberechtigter Gesellschafter die Gesellschaft allein
und vollumfänglich vertreten.
Einzelprokura: Die betreffende Prokuristin bzw. der betreffende Prokurist ist ermächtigt, allein alle
Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann
und im Namen der Gesellschaft Wechselverpflichtungen einzugehen. Grundstücke veräussern
oder belasten kann sie bzw. er nur, wenn ihr bzw. ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden
ist.
Kollektivunterschrift/Kollektivprokura zu zweien: Die oder der betreffende Zeichnungsberechtigte bzw. Prokuristin oder Prokurist kann die oben erwähnten Rechtshandlungen nur zusammen
mit einer unterschriftsberechtigten Partnerin bzw. einem unterschriftsberechtigten Partner oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person tätigen.
Weitere Unterschriftsarten und blosse Handlungsvollmachten (i.V.) können nicht eingetragen werden.
8.
Identifikation und Unterschriftsbeglaubigung
Die Identität aller im Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen muss anhand eines
gültigen Ausweisdokuments (Identitätskarte oder Pass) oder einer Kopie davon geprüft werden
(Art. 24a f. HRegV). Wir empfehlen, von den einzutragenden Personen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes den Anmeldungsunterlagen beizulegen. Kopien der Ausweisdokumente
gehören nicht zu den öffentlichen Handelsregisterbelegen. Sie sollten daher als separates Dokument und ohne äussere Verbindung zu den übrigen Belegen eingereicht werden.
Alle im Handelsregister einzutragenden Personen mit einer Zeichnungsberechtigung müssen Ihre
Unterschriften nach Massgabe von Art. 21 HRegV beim Handelsregisteramt hinterlegen. Dazu ist
die Unterschrift entweder durch das Handelsregisteramt oder eine Urkundsperson beglaubigen zu
lassen oder elektronisch eingelesen und mit einer Selbstbestätigung nach Art. 21 Abs. 3 HRegV
einzureichen.
9.
Gesellschaftsbeginn
Als Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. d HRegV gilt das Gründungsdatum der Gesellschaft, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das Datum des Gesellschaftsbeginns kann daher bezogen auf das Datum der Handelsregisteranmeldung nicht in der Zukunft liegen.
29.07.2016