Professor Dr. Dr.Wolfgang Durner LL.M. Sommersemester 2016 Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Hausarbeit „Staatsrecht II – Grundrechte“ Sachverhalt Der verhinderte Menschenfreund Nachdem V mangels geeigneter Spenderniere an einer Nierenerkrankung gestorben ist, möchte sein Sohn S anderen Menschen dieses Schicksal und die Abhängigkeit von der Dialysemaschine ersparen. S beabsichtigt, eine seiner beiden gesunden Nieren zu spenden. Er erwartet dafür keine Bezahlung. Seine Bereitschaft ist allein durch das Schicksal seines Vaters motiviert. K leidet an einer Nierenkrankheit, die ihn dazu zwingt, sich einer Dialysebehandlung zu unterziehen. Ks behandelndem Arzt ist S Spendebereitschaft bekannt. Eine medizinische Untersuchung ergibt, dass Ks Immunsystem S Niere mit hoher Wahrscheinlichkeit akzeptieren würde. S und K wären mit einer Transplantation einverstanden. Sie sind weder verwandt noch verschwägert oder befreundet. Auch nach der Transplantation möchten sie sich nicht näher kennenlernen. Der Arzt weist aber S und K darauf hin, dass nach dem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) in diesem Fall eine Lebendspende von Organen verboten ist. Er möchte daher von der Operation Abstand nehmen. K fügt sich resigniert seinem Schicksal, nicht aber S. Er fühlt sich durch diese Regelung bevormundet. Der Gesetzgeber habe es ihm selbst zu überlassen, ob er sich von einer Niere trennt. Immerhin sei sein Risiko, an der Transplantation zu sterben, minimal. Zwar sehe er ein, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung unter anderem den Organhandel unterbinden wollte, gleichwohl würden damit auch altruistische Handlungen unterbunden, die von keinerlei finanziellen Erwägungen getragen werden. Die Beschränkung auf eine besondere persönliche Verbundenheit sei keineswegs geeignet, die Freiwilligkeit des Spenderentschlusses zu sichern. Außerdem wäre eine Kommissionsüberprüfung, wie sie auch bei der Verwandtschaftsspende nach § 8 Abs. 3 S. 2 TPG erfolgt, eine mögliche und weniger einschneidende Lösung als das absolute Verbot. S ist davon überzeugt, dass das Verbot der Lebendspende ihn in seinen Grundrechten verletzt. Dem befreundeten Jurastudenten J schildert er sein Problem. Dieser verspricht S, ein Gutachten anzufertigen. Er ist sich bezüglich der Grundrechtsverletzungen aber keineswegs so sicher wie S: Die strafrechtliche Sanktion (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 TPG) bedrohe lediglich den operierenden Arzt. Ein Eingriff in S Grundrechte könne deshalb allenfalls durch § 8 Abs. 1 S. 2 TPG gegeben sein. S könne sich nach der Abgabe einer Niere kaum noch als vollständig gesund bezeichnen. Die ordentlichen Gerichte sprächen für den unfallbedingten Verlust einer Niere Schadensersatz zu. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit, an den Folgen einer Nierenspende zu sterben, minimal sein. Trotzdem würde fast die Hälfte der Nierenspender langfristig an mehr oder weniger schweren gesundheitlichen Folgen leiden. Die von S vorgeschlagene Nachprüfung der Freiwilligkeit des Willensentschlusses durch eine Kommission stoße schnell an ihre Grenzen. Kein Verfahren könne die Freiwilligkeit tatsächlich sicherstellen. Der Gesetzgeber habe die persönliche Nähebeziehung von Spender und Empfänger nur wegen der besonderen Empfindung des Leidens des anderen vom absoluten Verbot ausgenommen. Bearbeitervermerk: Das Gutachten des J. ist zu erstellen, dabei sind die angegebenen medizinisch-naturwissenschaftlichen Tatsachen als zutreffend zu unterstellen. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsprobleme einzugehen. … Seite 2 Hausarbeit „Staatsrecht II – Grundrechte“ im Sommersemester 2016 bei Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner im Sommersemester 2016 Bearbeitungshinweise Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem Gutachten zu bearbeiten. Gegebenenfalls ist hilfsgutachterlich fortzufahren. Es gelten die folgenden Formvorschriften für den Haupttext: links 7 cm, rechts sowie oben und unten 1,5 cm Rand, Times New Roman 12 pt, normale Laufweite, 1 1/2 Zeilenabstand; für die Fußnoten: Times New Roman 10 pt, normale Laufweite, einfacher Zeilenabstand. Die Bearbeitung sollte zwischen 20 und 25 Seiten (reiner Gutachtentext ohne Literaturhinweise und Gliederung) umfassen, darf jedoch 25 Seiten nicht überschreiten. Die Lösung des Sachverhalts ist auf 20 Seiten durchaus möglich. Eine Bearbeitung ist in 3 Wochen machbar. Wegen der weiteren Formalia wird z.B. auf Schimmel/Weinert/Basak, Juristische Themenarbeiten, 2. Auflage (2011), S. 247 262 verwiesen. Die Hausarbeit ist selbstständig zu bearbeiten. Dies wird durch eine Unterschrift am Ende der Bearbeitung bestätigt. Die Hausarbeit ist spätestens zum 9. September 2016 um 12:00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe ist im Vorfeld jeweils freitags zwischen 10 und 12 Uhr am Lehrstuhl Prof. Durner oder per Einwurf in den Hausbriefkasten Nr. 4 (ganz links unten neben dem Büro der Hausmeister) möglich. Ebenfalls möglich ist eine Zusendung per Post an den Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL.M., Adenauerallee 24 – 42, 53113 Bonn. Zur Fristwahrung genügt der Poststempel vom 9. September 2016. Des Weiteren ist die Hausarbeit im pdf-Format an [email protected] zu senden. Das fristgerechte Übersenden der pdfDatei per eMail ist verpflichtend. Der Lehrstuhl behält sich das Recht vor, die Hausarbeiten maschinell auf Übereinstimmungen hin zu untersuchen. Der Dateiname der pdf-Version Ihrer Hausarbeit entspricht Name_Vorname_Matrikelnr. (Beispiel: Glück_Hans-Maria_2654321) Allgemeine Informationen zu Hausarbeiten finden Sie auf der Seite der Fakultät hier: https://www.jura.unibonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Fachstudienberatung/Informationsblaetter/Studienanfae nger/Merkblatt_Hausarbeit.pdf
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