/ Novelle der Anreizregulierungsverordnung nergierechtliche pielregeln für die Gestaltung von Personalcosten 25.07.2016 nergie | Arbeitsrecht Am 08.07.2016 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV. zugesommt. Die für die Netzwirtschaf wirtschaflich so wichogen fzienzvorgaben sind damit neugefasst. Das gilt auch für 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegVn Danach gelten osten oder rlöse aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen nun dann als dauerhaf nicht beeinfussbar (und sind damit den fzienzvorgaben der ARegV entzogen.) wenn sie in der Zeit "vor dem 31.12.2016" abgeschlossen worden sind. Damit wurde die ursprünglich maßgebliche rist (31.12.2008. um acht Jahre verlSngert. Wirtschaflich ist dies für viele nternehmen von großer Bedeutung. Denn die genannten Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen cönnen bis zu einem Dritel der gesamten Personalcosten ausmachen. Die bereits in der Vergangenheit bestehenden ragen zu Inhalt und Reichweite der Norm sind damit allerdings nicht gelöst. Das zeigen die jüngsten ntscheidungen des OLG Düsseldorf. Was sind Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen? Die Begrire Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen sind „Typusbegrire“ eine trennscharfe inordnung ist deshalb nicht allgemeingülog möglich. Maßgeblich ist richogerweise insbesondere) wie die Tarif- bzw. Betriebsparteien die von ihnen geregelte Leistung verstanden wissen wollen. Aber was cennzeichnet nun eine typische Lohnzusatzleistung? Im Allgemeinen hat sie nicht den Character einer unmitelbaren Gegenleistung für geleistete Arbeit) sondern verfolgt vornehmlich andere Zwecce. ie dient z.B. der Belohnung von Betriebstreue oder sozialen Zweccen. benfalls möglich ist selbstverstSndlich) dass sie entsprechend dem inn der ARegV der fzienzsteigerung dient. Da der Arbeitgeber im Zweifel allerdings „nur“ Arbeitsleistung vergüten will) muss sich ein davon abweichender Zwecc entsprechend deutlich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergeben. Deshalb ist für die inordnung insbesondere der im Tarifvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung zum Ausdrucc gecommene Wille der Tarif- bzw. Betriebsparteien wichog. Als „Versorgungsleistungen“ werden demgegenüber allgemein solche Leistungen bezeichnet) die nicht im unmitelbaren Austausch für Arbeit gezahlt werden) sondern zur Deccung von Risicen wie Alter) rancheit) Arbeitslosigceit bwz. in vergleichbaren ituaoonen. Die BNetzA schärft nach und erhält Schützenhilfe durch Bundesregierung und BMWi Allerdings sind nach Interpretaoon der Bundesnetzagentur (BNetzA. schon seit lSngerem nur Lohnzusatz- bzw. Versorgungsleistungen für diejenigen Mitarbeiter von 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegV erfasst) die einen Arbeitsvertrag direct mit dem Netzbetreiber geschlossen haben. osten für remdpersonal bleiben außen vor und damit efzienzrelevant. 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegV lSsst sich dieses VerstSndnis allerdings nicht unbedingt entnehmen. Die BNetzA erhSlt jetzt dennoch prominente chützenhilfen Bundesregierung und BMWi haben sie jüngst ohne große Discussion orenbar bestSogt. In der Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung heißt es nSmlichn „Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, die in Dienstleistungsverträgen des Netzbetreibers enthalten sind, sind weiterhin vom Anwendungsbereich der Regelung nicht umfasst“ ( ervorhebung hinzugefügt.. Dass sich die Rechtsprechung dem anschließen wird) ist spStestens jetzt zu erwarten. ie arbeitet derzeit ohnehin an einer PrSzisierung des Geltungsbereichs. Vorreiter ist das OLG Düsseldorf) das zu clSren begonnen hat) was tarifvertragliche und betriebliche Vereinbarungen i. .d. 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegV sind. Was sind tarifvertragliche und betriebliche Vereinbarungen? „Tarifvertragliche Vereinbarungen“ sind zunSchst alle wircsamen und normaov geltenden TarifvertrSge ( irmen- und VerbandstarifvertrSge.. rfasst sind wie das OLG Düsseldorf richogerweise bestSogt hat aber auch arbeitsvertragliche Inbezugnahmen tarificher Regelungen. ngnSdiger ist das OLG Düsseldorf in Bezug auf „betriebliche Vereinbarungen“n lar ist zunSchst einmal) dass damit jedenfalls Betriebsvereinbarungen (auch Gesamt- und onzernbetriebsvereinbarungen.) Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat sowie Vereinbarungen mit dem precherausschuss der leitenden Angestellten gemeint sind. ormlose Regelungsabreden) betriebliche inheitsregelungen) Gesamtzusagen oder betriebliche Übungen will das OLG Düsseldorf mit einer arbeitsrechtlich durchaus angreifaren Begründung indes nicht als betriebliche Vereinbarungen anercennenn Dabei handele es sich um Individualvereinbarungen) die von 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegV nicht erfasst seien. Wie sich diese Bewertung mit der Anercennung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf TarifvertrSge vertragen soll) ist arbeitsrechtlich nicht ercennbar. Das OLG Düsseldorf wSre gut beraten) diese Rechtsprechung zu Sndern. ie leidet an einem unvercennbaren inneren Widerpruch. „Vor dem 31.12.2016“ ist eigentlich „vor dem 01.01.2017“ ine PrSzisierung und Richogstellung wird indes auch in einem anderen ontext erneut der Praxis überlassenn ür die bisherige assung des 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegV) die „vor dem 31.12.2008“ abgeschlossene Vereinbarungen regelte) war man sich einign Gemeint war eigentlich „vor dem 01.01.2009“. ntsprechendes dürfe auch für die neue assung des 11 Abs. 2 atz 1 Nr. 9 ARegV gelten. in irgendwie gearteter Grund) wieso der Verordnungsgeber ausgerechnet solche Vereinbarungen) die (genau. am 31.12.2016 abgeschlossen werden) aus dem Anwendungsbereich der Norm ausnehmen wollte) ist schlicht nicht ercennbar. Deutlich wird nurn oweit energiewirtschaflich mooviert arbeitsrechtliche Regelungen getroren werden) wSre für alle Beteiligten eine stSrcere armonisierung vorteilhaf. Ausführlich hierzu demnSchst Mückl/Krause) Besonderes Arbeitsrecht in der nergiewirtschaf) inn Sccer ( rsg..) andbuch zum deutsch-russischen nergierecht (2. Auf..) im rscheinen. Ansprechpartner Dr. Patrick Mückl Mitglied der Practice Group Arbeitsrecht Mitglied der Practice Group Restructurierung & Insolvenz Rechtsanwalt) achanwalt für Arbeitsrecht T +49 211 49986227 Daniel Krause Mitglied der Practice Group Arbeitsrecht Rechtsanwalt T +49 211 49986227 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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