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/ Novelle der Anreizregulierungsverordnung nergierechtliche
pielregeln
für
die
Gestaltung
von
Personalcosten
25.07.2016
nergie
|
Arbeitsrecht
Am
08.07.2016
hat
der
Bundesrat
der
Zweiten
Verordnung
zur
Änderung
der
Anreizregulierungsverordnung
(ARegV.
zugesommt.
Die
für
die
Netzwirtschaf
wirtschaflich
so
wichogen
fzienzvorgaben
sind
damit
neugefasst.
Das
gilt
auch
für
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegVn
Danach
gelten
osten
oder
rlöse
aus
betrieblichen
und
tarifvertraglichen
Vereinbarungen
zu
Lohnzusatz-
und
Versorgungsleistungen
nun
dann
als
dauerhaf
nicht
beeinfussbar
(und
sind
damit
den
fzienzvorgaben
der
ARegV
entzogen.)
wenn
sie
in
der
Zeit
"vor
dem
31.12.2016"
abgeschlossen
worden
sind.
Damit
wurde
die
ursprünglich
maßgebliche
rist
(31.12.2008.
um
acht
Jahre
verlSngert.
Wirtschaflich
ist
dies
für
viele
nternehmen
von
großer
Bedeutung.
Denn
die
genannten
Lohnzusatz-
und
Versorgungsleistungen
cönnen
bis
zu
einem
Dritel
der
gesamten
Personalcosten
ausmachen.
Die
bereits
in
der
Vergangenheit
bestehenden
ragen
zu
Inhalt
und
Reichweite
der
Norm
sind
damit
allerdings
nicht
gelöst.
Das
zeigen
die
jüngsten
ntscheidungen
des
OLG
Düsseldorf.
Was sind Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen?
Die
Begrire
Lohnzusatz-
und
Versorgungsleistungen
sind
„Typusbegrire“
eine
trennscharfe
inordnung
ist
deshalb
nicht
allgemeingülog
möglich.
Maßgeblich
ist
richogerweise
insbesondere)
wie
die
Tarif-
bzw.
Betriebsparteien
die
von
ihnen
geregelte
Leistung
verstanden
wissen
wollen.
Aber
was
cennzeichnet
nun
eine
typische
Lohnzusatzleistung?
Im
Allgemeinen
hat
sie
nicht
den
Character
einer
unmitelbaren
Gegenleistung
für
geleistete
Arbeit)
sondern
verfolgt
vornehmlich
andere
Zwecce.
ie
dient
z.B.
der
Belohnung
von
Betriebstreue
oder
sozialen
Zweccen.
benfalls
möglich
ist
selbstverstSndlich)
dass
sie
entsprechend
dem
inn
der
ARegV
der
fzienzsteigerung
dient.
Da
der
Arbeitgeber
im
Zweifel
allerdings
„nur“
Arbeitsleistung
vergüten
will)
muss
sich
ein
davon
abweichender
Zwecc
entsprechend
deutlich
aus
der
zugrunde
liegenden
Vereinbarung
ergeben.
Deshalb
ist
für
die
inordnung
insbesondere
der
im
Tarifvertrag
bzw.
einer
betrieblichen
Regelung
zum
Ausdrucc
gecommene
Wille
der
Tarif-
bzw.
Betriebsparteien
wichog.
Als
„Versorgungsleistungen“
werden
demgegenüber
allgemein
solche
Leistungen
bezeichnet)
die
nicht
im
unmitelbaren
Austausch
für
Arbeit
gezahlt
werden)
sondern
zur
Deccung
von
Risicen
wie
Alter)
rancheit)
Arbeitslosigceit
bwz.
in
vergleichbaren
ituaoonen.
Die BNetzA schärft nach und erhält Schützenhilfe durch Bundesregierung
und BMWi
Allerdings
sind
nach
Interpretaoon
der
Bundesnetzagentur
(BNetzA.
schon
seit
lSngerem
nur
Lohnzusatz-
bzw.
Versorgungsleistungen
für
diejenigen
Mitarbeiter
von
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegV
erfasst)
die
einen
Arbeitsvertrag
direct
mit
dem
Netzbetreiber
geschlossen
haben.
osten
für
remdpersonal
bleiben
außen
vor
und
damit
efzienzrelevant.
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegV
lSsst
sich
dieses
VerstSndnis
allerdings
nicht
unbedingt
entnehmen.
Die
BNetzA
erhSlt
jetzt
dennoch
prominente
chützenhilfen
Bundesregierung
und
BMWi
haben
sie
jüngst
ohne
große
Discussion
orenbar
bestSogt.
In
der
Begründung
zur
Zweiten
Verordnung
zur
Änderung
der
Anreizregulierungsverordnung
heißt
es
nSmlichn
„Kosten aus
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, die in Dienstleistungsverträgen
des Netzbetreibers enthalten sind, sind weiterhin vom Anwendungsbereich der Regelung nicht umfasst“
( ervorhebung
hinzugefügt..
Dass
sich
die
Rechtsprechung
dem
anschließen
wird)
ist
spStestens
jetzt
zu
erwarten.
ie
arbeitet
derzeit
ohnehin
an
einer
PrSzisierung
des
Geltungsbereichs.
Vorreiter
ist
das
OLG
Düsseldorf)
das
zu
clSren
begonnen
hat)
was
tarifvertragliche
und
betriebliche
Vereinbarungen
i. .d.
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegV
sind.
Was sind tarifvertragliche und betriebliche Vereinbarungen?
„Tarifvertragliche
Vereinbarungen“
sind
zunSchst
alle
wircsamen
und
normaov
geltenden
TarifvertrSge
( irmen-
und
VerbandstarifvertrSge..
rfasst
sind
wie
das
OLG
Düsseldorf
richogerweise
bestSogt
hat
aber
auch
arbeitsvertragliche
Inbezugnahmen
tarificher
Regelungen.
ngnSdiger
ist
das
OLG
Düsseldorf
in
Bezug
auf
„betriebliche
Vereinbarungen“n
lar
ist
zunSchst
einmal)
dass
damit
jedenfalls
Betriebsvereinbarungen
(auch
Gesamt-
und
onzernbetriebsvereinbarungen.)
Dienstvereinbarungen
mit
dem
Personalrat
sowie
Vereinbarungen
mit
dem
precherausschuss
der
leitenden
Angestellten
gemeint
sind.
ormlose
Regelungsabreden)
betriebliche
inheitsregelungen)
Gesamtzusagen
oder
betriebliche
Übungen
will
das
OLG
Düsseldorf
mit
einer
arbeitsrechtlich
durchaus
angreifaren
Begründung
indes
nicht
als
betriebliche
Vereinbarungen
anercennenn
Dabei
handele
es
sich
um
Individualvereinbarungen)
die
von
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegV
nicht
erfasst
seien.
Wie
sich
diese
Bewertung
mit
der
Anercennung
von
arbeitsvertraglichen
Bezugnahmen
auf
TarifvertrSge
vertragen
soll)
ist
arbeitsrechtlich
nicht
ercennbar.
Das
OLG
Düsseldorf
wSre
gut
beraten)
diese
Rechtsprechung
zu
Sndern.
ie
leidet
an
einem
unvercennbaren
inneren
Widerpruch.
„Vor dem 31.12.2016“ ist eigentlich „vor dem 01.01.2017“
ine
PrSzisierung
und
Richogstellung
wird
indes
auch
in
einem
anderen
ontext
erneut
der
Praxis
überlassenn
ür
die
bisherige
assung
des
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegV)
die
„vor
dem
31.12.2008“
abgeschlossene
Vereinbarungen
regelte)
war
man
sich
einign
Gemeint
war
eigentlich
„vor
dem
01.01.2009“.
ntsprechendes
dürfe
auch
für
die
neue
assung
des
11
Abs.
2
atz
1
Nr.
9
ARegV
gelten.
in
irgendwie
gearteter
Grund)
wieso
der
Verordnungsgeber
ausgerechnet
solche
Vereinbarungen)
die
(genau.
am
31.12.2016
abgeschlossen
werden)
aus
dem
Anwendungsbereich
der
Norm
ausnehmen
wollte)
ist
schlicht
nicht
ercennbar.
Deutlich
wird
nurn
oweit
energiewirtschaflich
mooviert
arbeitsrechtliche
Regelungen
getroren
werden)
wSre
für
alle
Beteiligten
eine
stSrcere
armonisierung
vorteilhaf.
Ausführlich
hierzu
demnSchst
Mückl/Krause)
Besonderes
Arbeitsrecht
in
der
nergiewirtschaf)
inn
Sccer
( rsg..)
andbuch
zum
deutsch-russischen
nergierecht
(2.
Auf..)
im
rscheinen.
Ansprechpartner
Dr. Patrick Mückl
Mitglied
der
Practice
Group
Arbeitsrecht
Mitglied
der
Practice
Group
Restructurierung
&
Insolvenz
Rechtsanwalt)
achanwalt
für
Arbeitsrecht
T
+49
211
49986227
Daniel Krause
Mitglied
der
Practice
Group
Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
T
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211
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