Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem

OLG München, Beschluss v. 25.07.2016 – 31 Wx 156/15
Titel:
Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament
hinsichtlich der Ersatzerbfolge
Normenketten:
BGB § 2069, § 2084, § 2096
§ 2069 BGB
BGB § 2069
§ 84 FamFG
Leitsätze:
1. Zur Frage der Ersatzerbfolge im Rahmen der ergänzenden Auslegung, wenn beide Miterben (hier:
einer von drei Neffen - ein in die Famile der Mutter der Erblasserin aufgenommenes Pflegekind)
vorverstorben sind. (amtlicher Leitsatz)
Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht
hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, ist Ausprägung
der allgemeinen Lebenserfahrung. An der erforderlichen Erfahrungsgrundlage fehlt es bei einer nur
in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten, so dass eine analoge
Anwendung grundsätzlich ausscheidet (Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 14187).
(redaktioneller Leitsatz)
Eine ergänzende Auslegung nach dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert die Feststellung
von ggf. auch außerhalb der letztwilligen Bestimmungen des Erblassers liegender Umstände,
wonach die Zuwendung des Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich
gegolten hat (hier verneint; Anschluss an BGHZ 59, 343 = NJW 1973, 240, 242); maßgebend für die
Feststellung einer solchen Willensrichtung ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
(redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ersatzerbfolge, ergänzende Auslegung, gemeinschaftliches Testament, Pflegekind, Schlusserben
Vorinstanz:
AG München Beschluss vom 05.03.201560 VI 1121/14
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 3 und 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Nachlassgericht - vom 5.3.2015 werden zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die dem Beteiligten zu 5 im Beschwerdeverfahren entstanden
außergerichtlichen Kosten zu 58%, die Beteiligten zu 3 und 4 zu 42% zu erstatten.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu 58%, die
Beteiligten zu 3 und 4 zu 42% zu tragen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 310.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Erblasserin ist am 31.12.2013 verstorben. Sie war in einziger Ehe mit J.B. verheiratet, der am
15.5.1983 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor, die Erblasserin hatte keine
nichtehelichen Kinder und niemand als Kind angenommen.
2
Die Eltern der Verstorbenen sind vorverstorben. Aus der ersten Ehe der Mutter ging nur ein unter
Hinterlassung des Beteiligten zu 5 und zweier weiterer Söhne vorverstorbener Sohn hervor. Von dessen
vorverstorbenen Söhnen ist einer ohne Abkömmlinge verstorben, der andere 2008 unter Hinterlassung der
Beteiligten zu 1 (geb. 1999) und 2 (geb. 2001). Die Beteiligten zu 3 (geb. 1970) und 4 (geb. 1980) sind
Abkömmlinge eines von der Mutter der Erblasserin in ihre Familie aufgenommenen Pflegekindes.
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Die Erblasserin errichtete am 23.5.1982 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches
handschriftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig sowie den Vater der Beteiligten zu 1
und 2 und die Mutter der Beteiligten zu 3 und 4 als Schlusserben einsetzten und eine Teilungsanordnung
trafen.
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Der Beteiligte zu 4 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1-4 als Erben zu je ¼
ausweist. Er ist der Auffassung, dass die Beteiligten jeweils Ersatzerben ihrer vorverstorbenen, als
testamentarische Schlusserben bestimmten Elternteile geworden seien. Sowohl der Vater der Beteiligten zu
1 und 2 als auch die Mutter der Beteiligten zu 3 und 4 hätten den Ehegatten besonders nahe gestanden (z.
B. sei die Erblasserin Trauzeugin der Mutter der Beteiligten zu 3 und 4 gewesen wie auch der Beteiligte zu
4 ihr Patenkind gewesen sei), so dass in ihrer Schlusserbeneinsetzung zugleich die Ersatzerbeneinsetzung
angedeutet sei.
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Die Beteiligten zu 1 und 2 sind grundsätzlich auch der Ansicht, dass für die Erbfolge das gemeinschaftliche
Testament maßgeblich sei. Allerdings bestimmten sich die Erbquoten nach dem Wert der zugewendeten
Immobilien, so dass die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils Erben zu 3/10 und die Beteiligten zu 3 und 4 Erben zu
je 2/10 geworden seien.
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Der Beteiligte zu 5 ist dem Antrag entgegen getreten. Er ist der Ansicht, dass gesetzliche Erbfolge
eingetreten sei; die testamentarischen Schlusserben seien lediglich persönlich bedacht worden, nicht
jedoch als Erste ihres Stammes.
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Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, da für die Erbfolge nicht das
gemeinschaftliche Testament vom 23.5.1982 maßgeblich ist. Diese bestimme sich kraft Gesetz. Hiergegen
richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1-4.
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II. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des
Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nicht nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 23.5.1982
bestimmt.
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1. Die in dem Testament bedachten Schlusserben sind beide vor dem Eintritt des Schlusserbfalls
verstorben. Eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung findet sich in dem Testament nicht.
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a) Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat
und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht
sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, kann hier deshalb nicht
anwendet werden, weil als Schlusserben ein Neffe der Erblasserin und ein in den Haushalt der Mutter der
Erblasserin aufgenommenes Pflegekind (= Mutter der Beteiligten zu 3 und 4), nicht aber ein Abkömmling
der Erblasserin bedacht wurde. Diese Auslegungsregel kann auch nicht entsprechend angewandt werden.
Sie ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung. Bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person
oder anderen nahen Verwandten fehlt es an dieser Erfahrungsgrundlage, so dass eine analoge Anwendung
grundsätzlich ausscheidet. In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge
des Zuwendungsempfängers eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende
Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens (allg. Meinung vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 2014,
1287/1288).
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Die ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke im Testament
vorliegt, die durch den festgestellten Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem
Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in
Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch
den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der
Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des
Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür
eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 <360>; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380/382;
MüKoBGB/Leipold 6. Auflage <2013> § 2084 Rn. 88 m. w. N.). Durch sie darf also kein Wille in das
Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. Palandt/Weidlich
BGB, 75.Auflage <2016> § 2084 Rn. 9).
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b) Es ist naheliegend, dass die Ehegatten im Hinblick auf das Alter der Bedachten (Vater der Beteiligten zu
1 und 2: 31 Jahre bzw. Mutter der Beteiligten zu 3 und 4: 38 Jahre) im Zeitpunkt der Errichtung des
gemeinschaftlichen Testaments (1982) deren Vorversterben vor Eintritt des Schlusserbfalls nicht in
Erwägung gezogen haben, so dass vorliegend eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf die nicht
geregelte Ersatzerbenbestimmung gegeben ist.
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c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aber aus der Testamentsurkunde nicht die
Willenserrichtung der Erblasserin, dass sie als Abkömmlinge ihres Vaters bzw. ihrer Mutter nach deren
Wegfall an ihre Stelle treten sollen.
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aa) Insofern ist es unmaßgeblich, ob ihr Vater bzw. ihre Mutter ein enges Verhältnis zu der Erblasserin
hatten bzw. ihr sehr nahe standen. Eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB
vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung
zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im
Testament selbst fehlt (vgl. OLG München FamRZ 2014, 514; BayObLG FamRZ 1991, 865; KG FamRZ
1977, 344/345 f.; KG FamRZ 2011, 928/929). Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken
des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder
auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste
ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ
2005, 1070/1073 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288). Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die
Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, kann darin liegen, wenn die
Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr
vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger
gutes Verhältnis hat (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693 NJW-RR 2007, 1162/1164). Maßgebend für
die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
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bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze teilt der Senat die Auffassung des Nachlassgerichts, dass
nicht festgestellt werden kann, dass die Erblasserin die von ihr ursprünglich Bedachten (nur) als erste ihres
Stammes und nicht (nur) persönlich bedacht hat.
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Die Erblasserin hat in dem gemeinschaftlichen Testament gerade nicht die in der nächsten Generation als
mögliche Erben in Betracht kommenden Verwandten gleichmäßig bedacht, sondern von den drei Neffen
lediglich den Vater der Beteiligten zu 1 und 2), dies obwohl sie Taufpatin des Beteiligter zu 5) und des
kinderlos vorverstorbenen Neffen war. Dies legt den Schluss nahe, dass ihre Verbindung zu den weiteren
Neffen als Taufpatin für die Erblasserin gerade kein maßgebliches Kriterium für die Auswahl ihrer Erbfolge
war. Als Miterben bestimmte sie zudem die Mutter der Beteiligte zu 4 und 5, die gerade keine Verwandte
von ihr war, sondern als Pflegekind von der Mutter der Erblasserin in deren Familien ausgenommen wurde.
Die von ihr in dem Testament erfolgte Auswahl der Erben aus dem aus Sicht der Erblasserin möglichen
Kreis ihrer Rechtsnachfolger in der nächsten Generation legt vielmehr den Schluss nahe, dass diese
aufgrund der besonderen Beziehungen der Erblasserin zu den beiden Bedachten erfolgt war:
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(1) Diese persönliche Beziehungen ergeben sich in Bezug auf die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 daraus,
dass diese nach deren Vortrag als Pflegekind in die Familie der Mutter der Erblasserin aufgenommen wurde
und in deren Haushalt im Zeitraum von ca. 1947 bis 1966 gelebt und insofern der Erblasserin „nahe
gestanden“ hat. Dieses enge Verhältnis begründet jedoch nicht die Annahme, dass die Erblasser im
Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 (lediglich) als Repräsentantin ihres
„Stammes“ angesehen hat und ihre Willensrichtung primär darauf gerichtet war, deren „Stamm“ im Wege
der Erbfolge zu bedenken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288). Vielmehr deutet die Einsetzung
der Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 zu ihrer Rechtsnachfolgerin unter teilweiser Zurücksetzung ihrer
leiblichen Verwandtschaft (betreffend Beteiligten zu 5 und dessen Bruder „Werner“) darauf hin, dass sie ihre
Auswahl in Bezug auf die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 als Erbin aufgrund ihrer persönlichen Beziehung
und Nähe zu ihr getroffen hat (vgl. auch OLG München FamRZ 2014, 514; NJW-RR 2013, 456/457).
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(2) In Bezug auf den Vater der Beteiligten zu 1 und 2 deuten die Lebensumstände zwischen diesem und der
Erblasserin und ihrem Mann ebenfalls darauf hin, dass seine Erbeinsetzung aufgrund seiner besonderen
persönlichen Beziehungen zu dem Ehepaar erfolgt ist. Im Gegensatz zu seinen Brüdern lebte er in direkter
Nachbarschaft zu dem Ehepaar; unterstütze diese, fuhr diese mit dem Auto umher, wie sich auch diese,
wann immer kleine Hilfeleistungen oder Besorgungen erforderlich waren, an den Vater der Beteiligten zu 1
und 2 wandten. Als kleines Kind wurde er im Haus seiner Großmutter aufgenommen und verbrachte dort
mit der Erblasserin, deren Ehemann und der in die Familie aufgenommene Mutter der Beteiligten zu 3 und 4
viel Zeit. Dies legt den Schluss nahe, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, der hier allein
maßgeblich für die Feststellung der Willensrichtung der Erblasserin ist, Beweggrund für die Einsetzung des
Vaters der Beteiligten zu 1 und 2 und dessen Bevorzugung vor seinen Brüdern, seine persönliche
Beziehung, insbesondere seine Hilfstätigkeiten zugunsten der Erblasserin und ihres Ehemannes war, und
gerade nicht die Vorstellung zugrunde lag, dass das Vermögen ungeachtet seiner Person an den von ihm
repräsentierten Stamm weitergegeben werden soll. Die Kinder des Bedachten waren im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung (1982) auch noch nicht geboren (Beteiligte zu 1: geboren 1999; Beteiligte zu 2:
geboren 2001). Es ist daher fernliegend, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung hatte,
den Vater der Beteiligten zu 1 und 2 als Repräsentanten seines Stammes zu bedenken.
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cc) Äußerungen von Erblassern nach Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung können zwar grundsätzlich ein
Indiz für ihre Vorstellungen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sein. Diese müssen sich aber als
bruchlose Weiterführung der bereits zu diesem Zeitpunkt in der Testamentsurkunde zum Ausdruck
gekommenen Willensrichtung darstellen. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zur Verwirklichung des neuen
Willensentschlusses einer neuen formgerechten Verfügung, um dieser neuen Willensrichtung zum Erfolg
verhelfen zu können (OLG München FGPrax 2013, 177/178).
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Insofern stellen sich die Äußerungen der Erblasserin nach Wegfall der ursprünglich Bedachten in Bezug auf
eine Ersatzerbfolge durch deren Abkömmlinge gerade nicht als bruchlose Weiterführung der - erörterten ursprünglichen Motivation der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern deren Änderung
dar (statt Zuwendung an die Bedachten persönlich, nunmehr - nach deren Wegfall- als erste ihres
Stammes). Insofern hätte es einer neuen, formgerechten Verfügung bedurft, um der Änderung der
Willensrichtung Rechnung tragen zu können. Eine solche hat die Erblasserin aber nicht errichtet.
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Die Einvernahme der von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen im Hinblick auf ihr nahes Verhältnis
zu der Erblasserin und deren Willen zur Ersatzerbfolge der Beschwerdeführer als Abkömmlinge der
ursprünglich Bedachten ist insofern nicht geboten.
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c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass
nunmehr gesetzliche Erbfolge eintritt und diese nach dem ursprünglichen Willen der Erblasserin gerade
nicht eintreten sollte. Diese Rechtsfolge beruht auf dem Wegfall der ursprünglich Bedachten und der nicht
erfolgten Neutestierung der Erblasserin. Darauf, ob die Erblasserin diese Rechtsfolge gewollt hat oder nicht,
kommt es nicht an. Denn die gesetzliche Erbfolge beruht nicht auf einem Willen des Erblassers, sondern tritt
kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur
(weiteren) Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat. Eine
unterlassene Testierung kann auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung korrigiert werden (vgl. auch
OLG München FamRZ 2010, 1941).
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II. Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist das wirtschaftliche Interesse der jeweiligen
Beschwerdeführer am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend. Ausgehend von der Mitteilung des
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 und 4 vom 22.6.2015 beträgt der Wert der im Testament
zugewendeten Wohnungen 180.000 € (zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2) und 130.000 € zugunsten der
Beteiligten zu 3 und 4). Demgemäß errechnet sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf
310.000 €.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Diese bestimmt sich nach dem Verhältnis des von den
Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren verfolgten wirtschaftlichen Interesses (Wert der
Eigentumswohnungen) zu dem Gesamtgeschäftswert. Demgemäß haben die Beteiligten zu 1 und 2 58%
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 5 und die Beteiligten zu 3 und 4
42% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 5 zu tragen.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.