Argentinische Republik Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft Pressemitteilung Zur sofortigen Veröffentlichung 20. Juli 2016 Am 5. Februar 2016 gab das Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft die Eckdaten eines Vergleichsvorschlags für Forderungen aus notleidenden argentinischen Anleihen bekannt (der „Vergleichsvorschlag vom 5. Februar“). Am 31. März 2016 billigte der argentinische Kongress die Eckdaten des Vergleichsvorschlags vom 5. Februar. In Umsetzung des Vergleichsvorschlags vom 5. Februar informiert das Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft hiermit die Inhaber der deutschem Recht unterliegenden notleidenden Anleihen der Republik (die „Deutschen Anleihen“), dass es (i) Morrow Sodali als Informationsstelle benannt hat und (ii) die erforderlichen Regelungen ausarbeitet, damit diese Inhaber den Vergleichsvorschlag vom 5. Februar in Anspruch nehmen können, wie nachstehend beschrieben. 1. Beschleunigtes Verfahren Um einen zügigen Vergleich offener Forderungen zu ermöglichen, können sich die Inhaber der in Anlage 1 aufgeführten, girosammelverwahrten Deutschen Anleihen („Berechtigte Anleihen“) über ihre Forderungen vollständig und abschließend vergleichen, indem sie ihre Berechtigten Anleihen gegen eine Geldzahlung in Höhe von insgesamt 150 % des Nennbetrags der dem Vergleich unterliegenden Berechtigten Anleihen (der „Vergleichsbetrag“) einreichen (das „Beschleunigte Verfahren“). Die Berechtigten Anleihen sind zusammen mit sämtlichen Ansprüchen auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung und aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken wird, ohne zusätzliche Gegenleistung anzudienen. Die Republik wird keine zusätzlichen Zahlung für Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung leisten. Das Beschleunigte Verfahren steht auch solchen Inhabern Berechtigter Anleihen offen, die einen Mahnbescheid, ein Urteil oder einen Schiedsspruch in Bezug auf die Berechtigten Anleihen erwirkt haben, wenn der im Mahnbescheid, Urteil oder Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag zusammen mit ausgeurteilten auflaufenden Zinsen bis 31. Januar 2016 einschließlich (der „Urteilsbetrag“) mindestens dem Vergleichsbetrag entspricht. Jeder solche Inhaber erhält nur den Vergleichsbetrag und nicht den höheren Urteilsbetrag. Berechtigte Anleihen werden nur dann angenommen, wenn sie zusammen mit dem Recht auf Erhalt der bis zum Datum des Vollzugs des Vergleichs aufgelaufenen, nicht gezahlten Zinsen eingereicht werden, wie es in der Vertragsdokumentation festgelegt werden wird. Das Barabfindungsangebot unterliegt üblichen Anforderungen und Bedingungen, einschließlich der Bestätigung des Inhabers über die vollständige und abschließende Abgeltung aller Forderungen aus den Berechtigten Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung sowie aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken wird) sowie ggfs. einer Verpflichtung, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden und entsprechende Klagen zurückzunehmen (wobei jede Partei ihre eigenen Kosten und die Republik keine Gerichtskosten trägt) oder Aufhebungsvereinbarungen (stipulations of dismissals) mit materieller Rechtskraft einzureichen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erlassen wurden, auszuhändigen, und eines unwiderruflichen Verzichts auf die Vollstreckung von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen gegen die Republik im Hinblick auf eingereichte Berechtigte Anleihen, und zwar mit Wirkung ab Zahlung der entsprechenden Beträge. Im Beschleunigten Verfahren wird die Republik im Hinblick auf wirksam eingereichte Berechtigte Anleihen keine Rechtsverfolgungskosten, auch nicht gemäß einem gegen die Republik erlassenen gerichtlichen oder sonstigen Beschluss, übernehmen, erstatten oder von ihnen freistellen. 2. Einzelvergleich Folgenden Kategorien Deutscher Anleihen steht der Beschleunigte Vergleich nicht offen („Sonstige Anleihen“): (i) Berechtigte Anleihen mit einem Urteilsbetrag unter 150 % des Nennbetrags dieser Anleihen, (ii) Berechtigte Anleihen, die nicht girosammelverwahrt sind, und (iii) in Anlage 2 aufgeführte Deutsche Anleihen. Die Republik strebt jedoch einen Vergleich mit den Inhabern der vorstehend beschriebenen Sonstigen Anleihen an, die ein individuelles Überprüfungsverfahren durchlaufen („Einzelvergleich“). Die Erledigung von Ansprüchen im Hinblick auf Sonstige Anleihen durch Einzelvergleich unterliegt üblichen Anforderungen und Bedingungen, einschließlich der Bestätigung des Inhabers über die vollständige und abschließende Abgeltung aller Forderungen aus den dem Vergleich unterliegenden Sonstigen Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen) sowie ggfs. einer Verpflichtung, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden und entsprechende Klagen zurückzunehmen (wobei jede Partei ihre eigenen Kosten und die Republik keine Gerichtskosten trägt) oder Aufhebungsvereinbarungen (stipulations of dismissals) mit materieller Rechtskraft einzureichen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen gegen 2 Argentinien erlassen wurden, auszuhändigen, und eines unwiderruflichen Verzichts auf die Vollstreckung von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen gegen die Republik im Hinblick auf eingereichte Sonstige Anleihen, und zwar mit Wirkung ab Zahlung der entsprechenden Beträge. Inhaber Sonstiger Anleihen, die die Voraussetzungen für den Einzelvergleich erfüllen, können sich über ihre Forderungen aus den Sonstigen Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung sowie aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken wird) gegen Zahlung des Vergleichsbetrags oder des Urteilsbetrags, sofern dieser niedriger ist, vergleichen. Sonstige Anleihen werden nur dann für den Vergleich ausstehender Forderungen angenommen, wenn sie zusammen mit den Zinsscheinen und/oder dem Recht auf Erhalt der bis zum Datum des Vergleichs aufgelaufenen, nicht gezahlten Zinsen eingereicht werden. Im Einzelvergleich wird die Republik im Hinblick auf Sonstige Anleihen keine Rechtsverfolgungskosten, auch nicht gemäß einem gegen die Republik erlassenen gerichtlichen oder sonstigen Beschluss, übernehmen, erstatten oder von ihnen freistellen. Unbeschadet des Vorstehenden gilt der Vergleichsvorschlag vom 5. Februar nicht für die Inhaber der folgenden Sonstigen Anleihen: (i) Inhaber der in Anlage 2 aufgeführten Deutschen Anleihen, deren Ansprüche auf Rückzahlung des Nennbetrags erloschen oder verjährt sind, es sei denn, sie haben im Hinblick auf den Nennbetrag einen Mahnbescheid, ein Urteil, einen Schiedsspruch oder einen sonstigen Beschluss gegen die Republik erwirkt oder ein streitiges Verfahren eingeleitet und hierdurch die Verjährung im Hinblick auf den Nennbetrag dieser Anleihen unterbrochen oder gehemmt, und (ii) Inhaber Berechtigter Anleihen der Serien DE0001354751, DE0002488509, DE0001319507 und DE0004500558, die sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, sofern der Inhaber keine Vorlegungsbescheinigung in Bezug auf den jeweiligen Nennbetrag vorlegt. Weitere Informationen zu dem Vergleichsvorschlag und dazugehörige Unterlagen stehen voraussichtlich am oder um den 30. Juli 2016 auf der Webseite www.Argentina.DeutscheBondset.com zur Verfügung. Alternativ können Sie sich auch per E-Mail ([email protected]) oder telefonisch (0800 7244 961 für Anrufer aus Deutschland; +44 203 02 69118 für Anrufer außerhalb Deutschlands) an die zuständige Informationsstelle Morrow Sodali wenden. ____________________________________ 3 Anlage 1 DE0001319507 DE0001325017 DE0001340917 DE0001348100 DE0001354751 DE0001767101 DE0001954907 DE0001974608 XS0103457585 DE0002466208 DE0002483203 DE0002488509 DE0002923851 DE0002929452 DE0002966900 DE0002998952 DE0003045357 DE0004103007 DE0004103015 DE0004500558 DE0004509005 DE0005450258 4 Anlage 2 DE0001300200 DE0001308609 DE0001340909 DE0003527966 DE0003538914 DE0001904308 DE0003089850 5
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