Argentinische Republik Ministerium für Finanzen und öffentliche

Argentinische Republik
Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft
Pressemitteilung
Zur sofortigen Veröffentlichung
20. Juli 2016
Am 5. Februar 2016 gab das Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft die
Eckdaten eines Vergleichsvorschlags für Forderungen aus notleidenden argentinischen
Anleihen bekannt (der „Vergleichsvorschlag vom 5. Februar“). Am 31. März 2016 billigte
der argentinische Kongress die Eckdaten des Vergleichsvorschlags vom 5. Februar. In
Umsetzung des Vergleichsvorschlags vom 5. Februar informiert das Ministerium für
Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft hiermit die Inhaber der deutschem Recht
unterliegenden notleidenden Anleihen der Republik (die „Deutschen Anleihen“), dass es (i)
Morrow Sodali als Informationsstelle benannt hat und (ii) die erforderlichen Regelungen
ausarbeitet, damit diese Inhaber den Vergleichsvorschlag vom 5. Februar in Anspruch
nehmen können, wie nachstehend beschrieben.
1. Beschleunigtes Verfahren
Um einen zügigen Vergleich offener Forderungen zu ermöglichen, können sich die
Inhaber der in Anlage 1 aufgeführten, girosammelverwahrten Deutschen Anleihen
(„Berechtigte Anleihen“) über ihre Forderungen vollständig und abschließend
vergleichen, indem sie ihre Berechtigten Anleihen gegen eine Geldzahlung in Höhe
von insgesamt 150 % des Nennbetrags der dem Vergleich unterliegenden
Berechtigten Anleihen (der „Vergleichsbetrag“) einreichen (das „Beschleunigte
Verfahren“). Die Berechtigten Anleihen sind zusammen mit sämtlichen Ansprüchen
auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung und
aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen
Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten
Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken
wird, ohne zusätzliche Gegenleistung anzudienen. Die Republik wird keine
zusätzlichen Zahlung für Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung leisten.
Das Beschleunigte Verfahren steht auch solchen Inhabern Berechtigter Anleihen
offen, die einen Mahnbescheid, ein Urteil oder einen Schiedsspruch in Bezug auf die
Berechtigten Anleihen erwirkt haben, wenn der im Mahnbescheid, Urteil oder
Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag zusammen mit ausgeurteilten auflaufenden Zinsen
bis 31. Januar 2016 einschließlich (der „Urteilsbetrag“) mindestens dem
Vergleichsbetrag entspricht. Jeder solche Inhaber erhält nur den Vergleichsbetrag
und nicht den höheren Urteilsbetrag.
Berechtigte Anleihen werden nur dann angenommen, wenn sie zusammen mit dem
Recht auf Erhalt der bis zum Datum des Vollzugs des Vergleichs aufgelaufenen, nicht
gezahlten Zinsen eingereicht werden, wie es in der Vertragsdokumentation festgelegt
werden wird.
Das Barabfindungsangebot unterliegt üblichen Anforderungen und Bedingungen,
einschließlich der Bestätigung des Inhabers über die vollständige und abschließende
Abgeltung aller Forderungen aus den Berechtigten Anleihen (einschließlich der
Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der
Rechtsverfolgung sowie aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen,
Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf
die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in
Zukunft möglicherweise erwirken wird) sowie ggfs. einer Verpflichtung, die im
Hinblick auf die Berechtigten Anleihen anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden
und entsprechende Klagen zurückzunehmen (wobei jede Partei ihre eigenen Kosten
und die Republik keine Gerichtskosten trägt) oder Aufhebungsvereinbarungen
(stipulations of dismissals) mit materieller Rechtskraft einzureichen, sämtliche
vollstreckbaren Ausfertigungen von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen,
Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die im Hinblick
auf die Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erlassen wurden, auszuhändigen,
und eines unwiderruflichen Verzichts auf die Vollstreckung von Mahnbescheiden,
Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen
gegen die Republik im Hinblick auf eingereichte Berechtigte Anleihen, und zwar mit
Wirkung ab Zahlung der entsprechenden Beträge.
Im Beschleunigten Verfahren wird die Republik im Hinblick auf wirksam
eingereichte Berechtigte Anleihen keine Rechtsverfolgungskosten, auch nicht gemäß
einem gegen die Republik erlassenen gerichtlichen oder sonstigen Beschluss,
übernehmen, erstatten oder von ihnen freistellen.
2. Einzelvergleich
Folgenden Kategorien Deutscher Anleihen steht der Beschleunigte Vergleich nicht
offen („Sonstige Anleihen“):
(i)
Berechtigte Anleihen mit einem Urteilsbetrag unter 150 % des
Nennbetrags dieser Anleihen,
(ii)
Berechtigte Anleihen, die nicht girosammelverwahrt sind, und
(iii)
in Anlage 2 aufgeführte Deutsche Anleihen.
Die Republik strebt jedoch einen Vergleich mit den Inhabern der vorstehend
beschriebenen Sonstigen Anleihen an, die ein individuelles Überprüfungsverfahren
durchlaufen („Einzelvergleich“). Die Erledigung von Ansprüchen im Hinblick auf
Sonstige Anleihen durch Einzelvergleich unterliegt üblichen Anforderungen und
Bedingungen, einschließlich der Bestätigung des Inhabers über die vollständige und
abschließende Abgeltung aller Forderungen aus den dem Vergleich unterliegenden
Sonstigen Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte
Zinsen) sowie ggfs. einer Verpflichtung, die im Hinblick auf die Berechtigten
Anleihen anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden und entsprechende Klagen
zurückzunehmen (wobei jede Partei ihre eigenen Kosten und die Republik keine
Gerichtskosten trägt) oder Aufhebungsvereinbarungen (stipulations of dismissals) mit
materieller Rechtskraft einzureichen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen von
Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder
sonstigen Beschlüssen, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen gegen
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Argentinien erlassen wurden, auszuhändigen, und eines unwiderruflichen Verzichts
auf die Vollstreckung von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen,
Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen gegen die Republik im Hinblick auf
eingereichte Sonstige Anleihen, und zwar mit Wirkung ab Zahlung der
entsprechenden Beträge.
Inhaber Sonstiger Anleihen, die die Voraussetzungen für den Einzelvergleich erfüllen,
können sich über ihre Forderungen aus den Sonstigen Anleihen (einschließlich der
Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der
Rechtsverfolgung sowie aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen,
Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf
die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in
Zukunft möglicherweise erwirken wird) gegen Zahlung des Vergleichsbetrags oder
des Urteilsbetrags, sofern dieser niedriger ist, vergleichen. Sonstige Anleihen werden
nur dann für den Vergleich ausstehender Forderungen angenommen, wenn sie
zusammen mit den Zinsscheinen und/oder dem Recht auf Erhalt der bis zum Datum
des Vergleichs aufgelaufenen, nicht gezahlten Zinsen eingereicht werden.
Im Einzelvergleich wird die Republik im Hinblick auf Sonstige Anleihen keine
Rechtsverfolgungskosten, auch nicht gemäß einem gegen die Republik erlassenen
gerichtlichen oder sonstigen Beschluss, übernehmen, erstatten oder von ihnen
freistellen.
Unbeschadet des Vorstehenden gilt der Vergleichsvorschlag vom 5. Februar nicht für
die Inhaber der folgenden Sonstigen Anleihen:
(i)
Inhaber der in Anlage 2 aufgeführten Deutschen Anleihen, deren
Ansprüche auf Rückzahlung des Nennbetrags erloschen oder verjährt sind,
es sei denn, sie haben im Hinblick auf den Nennbetrag einen
Mahnbescheid, ein Urteil, einen Schiedsspruch oder einen sonstigen
Beschluss gegen die Republik erwirkt oder ein streitiges Verfahren
eingeleitet und hierdurch die Verjährung im Hinblick auf den Nennbetrag
dieser Anleihen unterbrochen oder gehemmt, und
(ii)
Inhaber Berechtigter Anleihen der Serien DE0001354751,
DE0002488509, DE0001319507 und DE0004500558, die sich nicht in
Girosammelverwahrung befinden, sofern der Inhaber keine
Vorlegungsbescheinigung in Bezug auf den jeweiligen Nennbetrag
vorlegt.
Weitere Informationen zu dem Vergleichsvorschlag und dazugehörige Unterlagen
stehen voraussichtlich am oder um den 30. Juli 2016 auf der Webseite
www.Argentina.DeutscheBondset.com zur Verfügung. Alternativ können Sie sich
auch per E-Mail ([email protected]) oder telefonisch
(0800 7244 961 für Anrufer aus Deutschland; +44 203 02 69118 für Anrufer
außerhalb Deutschlands) an die zuständige Informationsstelle Morrow Sodali wenden.
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Anlage 1
DE0001319507
DE0001325017
DE0001340917
DE0001348100
DE0001354751
DE0001767101
DE0001954907
DE0001974608
XS0103457585
DE0002466208
DE0002483203
DE0002488509
DE0002923851
DE0002929452
DE0002966900
DE0002998952
DE0003045357
DE0004103007
DE0004103015
DE0004500558
DE0004509005
DE0005450258
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Anlage 2
DE0001300200
DE0001308609
DE0001340909
DE0003527966
DE0003538914
DE0001904308
DE0003089850
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