Hausarbeit zur Großen Übung Öffentliches Recht Sachverhalt Im

PD Dr. Friederike Wapler
Hausarbeit zur Großen Übung Öffentliches Recht
Sachverhalt
Im Jahr 2008 führte der Bundesgesetzgeber mit dem „Kinderförderungsgesetz“ einen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz für ein- bis dreijährige Kinder ein. Um den Ländern und Kommunen hinreichend Zeit zu lassen, das entsprechende Platzangebot auszubauen,
wurde die Geltung dieses Rechtsanspruchs auf den 1. August 2013 festgelegt. Seitdem hat
jedes Kind nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson (§ 24 II 1 SGB VIII). Die
Kommunen sind als örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zu schaffen.
A hat bis zur Geburt ihres Sohnes T im Januar 2013 als angestellte Architektin in einem
Stadtplanungsbüro in der rheinland-pfälzischen kreisfreien Stadt F gearbeitet, wo sie auch
lebt. Nach einem Jahr Elternzeit möchte sie ab dem 1. Februar 2014 auf ihren Arbeitsplatz
zurückkehren. Am 1. März 2013 stellt A als gesetzliche Vertreterin des T bei dem zuständigen Jugendamt der Stadt F einen Antrag auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes. Zugleich
macht sie sich selbst auf die Suche, indem sie bei geeigneten Einrichtungen und Betreuungspersonen nach freien Plätzen fragt.
Das Jugendamt der Stadt F steht vor dem Problem, dass die Kapazitäten in der frühkindlichen
Betreuung der Ein- bis Dreijährigen restlos erschöpft sind. Eine neue Kinderkrippe, die eigentlich zum 1. Januar 2014 fertig werden sollte, kann wegen des komplizierten Genehmigungsverfahrens erst am 1. April 2014 in Betrieb genommen werden. Auf einer Pressekonferenz muss die für die Bedarfsplanung verantwortliche Leiterin des Jugendamtes J einräumen,
dass sie den Bedarf an Betreuungsplätzen im Stadtgebiet aufgrund eines Rechenfehlers zu
niedrig angesetzt und die Dauer der Baugenehmigungsverfahren unterschätzt hat. Für J ist
dies besonders unangenehm, weil sie nicht verbeamtet wurde, sondern im Rahmen eines befristeten Angestelltenverhältnisses tätig ist.
In einem förmlichen Bescheid teilt das Jugendamt der A am 30. April 2013 mit, ihr Sohn T
könne leider erst am 1. April 2014 einen Betreuungsplatz erhalten.
A verlängert daraufhin ihre Elternzeit um zwei Monate und beginnt erst am 1. April 2014
wieder zu arbeiten. Für den dadurch entgangenen Verdienst in Höhe von 3.500 € verlangt sie
Schadensersatz von der Stadt F. Die Leiterin des Jugendamtes habe ihrer Bedarfsplanung of-
fenkundig eine falsche Prognose zu Grunde gelegt. Ein Vertreter der Stadt wendet ein, auch
wenn sich der Krippenausbau verzögert habe, entstehe daraus noch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls. Mit dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz solle
schließlich nicht der Verdienst der Eltern, sondern das Wohl der Kinder gefördert werden. A
überzeugt diese Begründung nicht. Sie möchte wissen, ob sie die Stadt F auf Zahlung von
Schadensersatz verklagen kann.
In der Nachbarschaft der A lebt B, der sich in einer ähnlichen Situation befindet: Seine Elternzeit endet am 1. März 2014. Auch ihm teilt das Jugendamt der Stadt F mit, seine Tochter
G könne erst ab dem 1. April 2014 einen Betreuungsplatz erhalten. Das Schreiben erreicht B
am 20. April 2013; es enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und ist auch ansonsten formal korrekt. B, der bereits vergeblich versucht hat, eine private Betreuung für G zu
organisieren, ist verzweifelt: Anders als A hat er nicht die Möglichkeit, seine Elternzeit zu
verlängern, so dass er fürchten muss, seine Arbeitsstelle zu verlieren, wenn G nicht ab dem 1.
März betreut wird. B möchte darum wissen, ob und in welcher Weise er möglichst rasch im
Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen kann, dass G zum 1. März ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird.
1. Hat A einen Anspruch auf Schadensersatz in der von ihr gewünschten Höhe gegen die
Stadt F? Welches Gericht wäre für die Prüfung und Entscheidung zuständig?
2. Welche gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten stehen B und G zur Verfügung, um die
Bereitstellung eines Betreuungsplatzes zu erreichen? Hätten sie mit ihrem Anliegen Aussicht
auf Erfolg?
Bitte beantworten Sie – ggf. hilfsgutachterlich – in einem Rechtsgutachten alle in dem Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen.
Formale Bearbeitungshinweise:

Umfang: max. 25 Seiten (ausgenommen Sachverhalt, Gliederung und Literaturverzeichnis).

Layout: Schriftgröße 12 in der Schriftart Times New Roman, normale Laufweite;
mindestens 1,5facher Zeilenabstand; Fußnoten: Schriftgröße 10, einfacher Zeilenabstand; Abstand Seitenränder (mind.): links: 2,5; rechts: 6 cm, unten und oben 2 cm.
Bitte verwenden Sie ein Deckblatt, auf dem Sie erkennbar machen, für welches Semester (SoSe 16 oder WS 16/17) die Hausarbeit gewertet werden soll.
2

Abgabetermin: Die Abgabe der Hausarbeit in analoger sowie digitaler Form muss
spätestens bis zum 26.10.2016 (Ausschlussfrist!) erfolgen.
Die Abgabe der schriftlichen Arbeit ist beim Pedell oder am Lehrstuhl von Prof. Dörr bis
zum 26.10.2016 um 12:00 Uhr oder per Post mit Poststempel vom 26.10.2016 möglich.
Die (inhaltlich identische!) Arbeit ist daneben in elektronischer Form und ebenfalls bis zum
26.10.2016 (24.00 Uhr) als zusammenhängendes Word-Dokument zu senden an
[email protected] oder auf einem Datenträger zusammen mit der Hausarbeit abzugeben.
Bitte verwenden Sie als Dateinamen Ihre Matrikelnummer und versehen Sie die Email mit
dem Betreff „Hausarbeit WS16/17“ oder „Hausarbeit SoSe 16“, je nachdem, für welches Semester die Hausarbeit gewertet werden soll.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass Sie sich für die Große Übung auch bei JoguStine anmelden müssen.
Viel Erfolg!
3