FAQ – Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Anwaltsprüfung im Kanton Bern Vorlesungen / Lehrveranstaltungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b APV [BSG 168.221.1]) 1) Müssen die Lehrveranstaltungen / Vorlesungen zwingend an der Universität Bern besucht werden? Nein, sofern die Vorlesungen gleichwertig sind, können sie angerechnet werden. Beispiele für mögliche anrechenbare Lehrveranstaltungen s.u. Im Zweifelsfall kann bei der Anwaltsprüfungskommission per E-Mail ([email protected]) nachgefragt werden (bitte jeweils mit Angaben zu Inhalt und Dauer der Vorlesung). 2) Welche Lehrveranstaltungen werden als "Rechtsmedizin" angerechnet? Angerechnet werden insbesondere folgende Lehrveranstaltungen: Rechtsmedizin für Juristen (Universität Bern) Rechtsmedizin für Juristen (Universität Luzern) Rechtsmedizin für Juristen (Universität Basel) les apports des sciences forensiques au procès pénal (Universität Freiburg) introduction à la médecine légale (Universität Genf) Bei anderen Vorlesungen wird empfohlen mit der Anwaltsprüfungskommission per E-Mail Kontakt aufzunehmen, jeweils mit Angabe zu Inhalt und Dauer der betroffenen Vorlesung. 3) Welche Lehrveranstaltungen werden als "gerichtliche Psychiatrie" angerechnet? Angerechnet werden insbesondere folgende Lehrveranstaltungen: forensische Psychiatrie für Juristen (Universität Bern) Einführung in die forensische Psychiatrie und Psychologie (Universität Bern) spezielle Themen aus der forensischen Psychiatrie und Psychologie (Universität Bern) forensische Psychiatrie (Universität Zürich) forensische Psychiatrie für Juristen (Universität Basel) Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie (Universität Luzern) Bei anderen Vorlesungen wird empfohlen mit der Anwaltsprüfungskommission per E-Mail Kontakt aufzunehmen, jeweils mit Angabe zu Inhalt und Dauer der betroffenen Vorlesung. 4) Welche Lehrveranstaltungen werden als "Kriminologie" angerechnet? Angerechnet werden insbesondere folgende Lehrveranstaltungen: Kriminologie I (Universität Bern) Kriminologie II (Universität Bern) Kriminologie (Universität Zürich; Universität Luzern) Kriminologie / criminologie (Universität Freiburg) criminologie (Universität Neuenburg) Kriminologie und Anwaltsrecht (Universität Luzern) introduction à la criminologie (Universität Neuenburg) Bei anderen Vorlesungen wird empfohlen mit der Anwaltsprüfungskommission per E-Mail Kontakt aufzunehmen, jeweils mit Angabe zu Inhalt und Dauer der betroffenen Vorlesung. 1 5) Welche Lehrveranstaltungen werden als "Anwaltsrecht" angerechnet? Angerechnet werden insbesondere folgende Lehrveranstaltungen: Einführung in das Anwaltsrecht (Universität Bern) Droit des professions judiciaires (Universität Neuenburg) Droit et éthique de la profession d’avocat (Universität Lausanne) Anwaltsrecht (Universität Luzern) Bei anderen Vorlesungen wird empfohlen mit der Anwaltsprüfungskommission per E-Mail Kontakt aufzunehmen, jeweils mit Angabe zu Inhalt und Dauer der betroffenen Vorlesung. Buchhaltungskurs (Art. 1 Abs. 1 Bst. b APV) 6) Welche Lehrveranstaltungen werden als "Buchhaltungskurs" angerechnet? Angerechnet werden insbesondere folgende Lehrveranstaltungen (bei anderen Vorlesungen wird empfohlen mit der Anwaltsprüfungskommission per E-Mail Kontakt aufzunehmen, jeweils mit Angabe zu Inhalt und Dauer der betroffenen Vorlesung): Finanzielles Rechnungswesen I (Universität Bern) Einführung in das Rechnungswesen und Finanzmanagement (Universität Bern) Ökonomie für Juristen (Universität Freiburg) Einführungskurs in die Buchhaltung (Universität St. Gallen) Comptabilité (wirtschaftliche Fakultät der Universität Freiburg und Neuenburg) Comptabilité (juristes) (Universität Neuenburg) Ökonomie für Juristen / économie pour juristes (Universität Freiburg) Steuerrecht Jur II (Kaufmännische Buchführung) (Universität Freiburg) Einführung in das Finanz- und Rechnungswesen für Juristen (Universität Luzern) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre für Juristen (Universität Luzern) Accounting 1-3 (Universität Luzern) Einführung in die Wirtschaftswissenschaften I (Universität Luzern) Kostenrechnung/Buchhaltung für Juristen (Universität Basel) Financial Accounting (wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universität Zürich) 7) Welche (Schul-)Abschlüsse sind ausreichend um als Buchhaltungskurs angerechnet zu werden? Angerechnet werden können insbesondere die folgenden Abschlüsse: Wirtschaftsgymnasium Typ E bzw. Matur mit Schwerpunkt Wirtschaft und Recht Ausbildung als kaufmännische Angestellte mit Berufsmatura Wirtschaftsmittelschule In solchen Fällen ist das Original des Zeugnisses der Prüfungsanmeldung beizulegen. 8) Kann bei einem privaten Anbieter ein Buchhaltungskurs absolviert werden, welcher für die Zulassung angerechnet wird? Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich. Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet darüber, ob der Inhalt des Kurses für die Zulassung ausreicht. Für die Anfrage bitte der Anwaltsprüfungskommission eine Inhaltsbeschreibung des Kursangebots zukommen lassen. 2 Fragen zur Immatrikulation 9) Ist eine Immatrikulation für die gem. Art. 1 Abs. 1 Bst. b APV zu besuchenden Lehrveranstaltungen erforderlich? Ja. Seit der letzten Revision der APV muss der Beleg für die Immatrikulation zwar nicht mehr bei der Anmeldung zur Anwaltsprüfung beigelegt werden. Die diesbezügliche Änderung in der APV wurde jedoch nur vorgenommen, um den Aufwand einer unnötigen Doppelkontrolle zu vermeiden (die Anwaltsprüfungskommission musste regelmässig die Nachreichung von Immatrikulationsbestätigungen verlangen, obwohl die Immatrikulation beim Vorlesungsbesuch zuvor bereits auf Universitätsebene geprüft wurde). Die Immatrikulationspflicht ist nach wie vor auf Ebene Universitätsgesetzgebung geregelt. Im Kanton Bern gilt der Grundsatz: Kein Vorlesungsbesuch ohne Immatrikulation (Art. 6 Abs. 3 UniV, BSG 436.111.1). 10) Ist eine Immatrikulation zum Zeitpunkt der Prüfung erforderlich? Nein. Eine Immatrikulation wird weder für die Prüfungsanmeldung noch für die Prüfung vorausgesetzt. 11) Wer beantwortet Fragen zur Immatrikulation an der Universität Bern? Universität Bern Zulassung, Immatrikulation und Beratung Hochschulstr. 4 3012 Bern Tel. 031 / 631 39 11 http://www.unibe.ch [email protected] Praktika 12) Muss während der Absolvierung eines Praktikums bereits ein Masterabschluss vorliegen, damit dieses angerechnet wird? Nein, ein Bachelorabschluss ist ausreichend (vgl. Art. 7 Abs. 3 BGFA [SR 935.61]). Wurde das Praktikum vor dem Masterabschluss absolviert, ist jedoch bei der Prüfungsanmeldung auch der Bachelorabschluss beizulegen (im Original). 13) Wie lange dauert die praktische Ausbildung? Die praktische Ausbildung dauert (mindestens) 18 Monate (Art. 5 Abs. 1 APV). Davon sind mindestens neun Monate in einem Anwaltsbüro und mindestens drei Monate bei einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staatskanzlei oder bei einem Regierungsstatthalteramt zu absolvieren (vgl. aber Art. 5 Abs. 3 APV). Die übrigen sechs Monate des Praktikums können nach freier Wahl an einem der vorgenannten oder in Art. 4 Abs. 2 APV aufgeführten Orte absolviert werden. 14) Wie soll eine Praktikumsstelle ausgestaltet sein? Die Praktikumsstelle soll sich von einer gewöhnlichen Anstellung durch drei Elemente unterscheiden: Erstens soll die Praktikumsstelle von Anfang an zeitlich befristet sein. Zweitens soll die Anstellung Ausbildungscharakter haben. Dies erfordert drittens eine ständige Betreuung durch eine juristisch geschulte Person mit einem Master- oder Lizenziatsabschluss, beim Praktikum in einem Anwaltsbüro durch eine Person mit Anwaltspatent. Diese Personen sollen die Praktikantinnen und Praktikanten systematisch in die Arbeit einführen, sie begleiten und ihnen regelmässig Rückmeldungen geben. Dabei ist von Bedeutung, dass die Praktikumsstelle im Anstellungsvertrag von Anfang an als solche deklariert wird. 3 15) Muss die praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert werden? Grundsätzlich hat die praktische Ausbildung im Kanton Bern zu erfolgen. Solche Praktika auf kantonaler Ebene werden grundsätzlich ohne spezielle Bewilligung von der Anwaltsprüfungskommission an die Praktikumszeit angerechnet. Die möglichen Praktikumsorte sind in Art. 4 Abs. 2 APV umschrieben. Auf Gesuch hin kann jedoch die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission die praktische Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro, bei einem ausserkantonalen Gericht, einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsdienst der Bundesverwaltung oder eines anderen Kantons für höchstens sechs Monate bewilligen (Art. 4 Abs. 3 APV; wobei diese maximal 6 Monate sich auf die ganze Praktikumsdauer beziehen und nicht auf einzelne Praktikumsteile; an die gesamte Praktikumszeit von 18 Monaten nach Art. 5 Abs. 1 APV können also höchstens 6 Monate aus ausserkantonalen praktikumsstellen angerechnet werden). Die Bewilligung muss vor Antritt dieser Ausbildung vorliegen (Art. 4 Abs. 3 APV). Die Gesuche um Anrechnung eines ausserkantonalen Praktikums sind deshalb vor Stellenantritt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission einzureichen und zu begründen. Eine nachträgliche Bewilligung für bereits absolvierte (ausserkantonale) Praktika ist nicht vorgesehen. Aus den Gesuchsunterlagen sollte die Art der geplanten Tätigkeit hervorgehen, der Beschäftigungsgrad sowie die Sicherstellung der notwendigen Betreuung im Sinne der Anwaltsausbildung. Daher empfiehlt sich die Einreichung des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls einer Stellenbeschreibung. 16) Wo kann ein "Anwaltspraktikum" absolviert werden (d.h. ein Praktikum, welches gem. Art. 5 Abs. 2 und 3 APV an die neun in einem Anwaltsbüro zu absolvierenden Monate angerechnet werden kann) und wann muss dafür eine Bewilligung eingeholt werden? Wird das Praktikum in einem Anwaltsbüro im Kanton Bern absolviert, ist dafür im Normalfall keine Bewilligung von der Anwaltsprüfungskommission erforderlich (Ausnahme: bei Nichteinhaltung der Präsenzzeit gem. Art. 6 Abs. 1 APV). Für ein Praktikum in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro muss vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden. Sind die übrigen Voraussetzungen der APV erfüllt, wird die Bewilligung regelmässig erteilt. Das entsprechende Gesuch ist vor Antritt des Praktikums einzureichen (vgl. Ziff. 15). 17) Wo kann ein "Gerichtspraktikum" absolviert werden (d.h. ein Praktikum welches gem. Art. 5 Abs. 2 APV an die drei neben dem Anwaltspraktikum zu absolvierenden Monate angerechnet werden kann) und wann muss dafür eine Bewilligung eingeholt werden? Als "Gerichtspraktika" gemäss Art. 5 Abs. 2 bzw. 3 APV können Praktika angerechnet werden, welche bei einer Gerichtsbehörde nach Art. 2 GSOG (BSG 161.1) (mit Ausnahme der Kommissionen gemäss Abs. 3 Bst. e-g; vgl. Art. 5 Abs. 4 APV), einer Staatsanwaltschaft nach Art. 3 GSOG oder einem Regierungsstatthalteramt absolviert werden. Zudem können Praktika bei einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staatskanzlei dann als Gerichtspraktikum – und damit an die Mindestdauer von drei Monaten – angerechnet werden, wenn die jeweilige Behörde mit Verwaltungsjustizaufgaben (vgl. Art. 2 Abs. 3 VRPG [BSG 155.21]) befasst ist. Bei ausserkantonalen Praktika ist vorgängig eine Bewilligung einzuholen, d.h. ein Gesuch um Anrechnung des Praktikums einzureichen (vgl. Ziff. 15). Dazu einige Beispiele: - Bezirksgericht Sensebezirk (Gerichtspraktikum; Bewilligung erforderlich, da ausserkantonal) - Bundesanwaltschaft (Gerichtspraktikum; Bewilligung erforderlich, da ausserkantonal) 4 - Bundesverwaltungsgericht (Gerichtspraktikum; Bewilligung erforderlich, da ausserkantonal) - Regionalgericht Bern-Mittelland (Gerichtspraktikum; keine Bewilligung erforderlich) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Gerichtspraktikum, keine Bewilligung erforderlich) Nicht als Gerichts-, sondern als Verwaltungspraktikum (s.u.) angerechnet werden folgende Praktika: - Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Recht und Koordination - KESB 18) Wo kann ein "Verwaltungspraktikum" absolviert werden und wann muss dafür eine Bewilligung eingeholt werden? Die neben den vorgeschriebenen 9 Monaten "Anwaltspraktikum" und den 3 Monaten "Gerichtspraktikum" verbleibenden mindestens 6 Monate Praktikumszeit können entweder in einem Anwaltsbüro, einem "Gericht" oder in einem der übrigen in Art. 4 Abs. 2 APV umschriebenen Orte, im Rahmen eines sog. "Verwaltungspraktikums", absolviert werden. Auch hier gilt: Wird das Praktikum in der Verwaltung des Kantons Bern absolviert, ist dafür grundsätzlich keine Bewilligung einzuholen (Ausnahme: bei Nichteinhaltung der Präsenzzeit gem. Art. 6 Abs. 1 APV). Wird das Praktikum in der Bundesverwaltung absolviert, ist dafür vorgängig eine Bewilligung einzuholen (vgl. Ziff. 15). Bsp. für Orte, an denen grundsätzlich ein Verwaltungspraktikum absolviert werden kann: Bundesamt für Energie Bundesamt für Justiz Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Zivilluftfahrt Eidg. Finanzmarktaufsicht Eidg. Institut für Geistiges Eigentum Eidg. Steuerverwaltung Eidg. Wettbewerbskommission Staatssekretariat für Migration (vormals Bundesamt für Migration) Praktika an Orten, welche unter keinen der in Art. 4 Abs. 2 APV erwähnten Orte subsumiert werden können, können nicht angerechnet werden. Dies betrifft z.B. Praktika bei Banken oder Versicherungen. 19) Wie viele Wochenstunden beträgt die Präsenzzeit am Arbeitsort? Gemäss Art. 6 Abs. 1 APV werden Praktika voll angerechnet, soweit die Präsenzzeit am Arbeitsort mindestens 32 Wochenstunden beträgt (entspricht etwa einem Beschäftigungsgrad von 80 %). Der Vorlesungsbesuch wird nicht daran angerechnet. Folgerichtig werden die Praktikantinnen und Praktikanten der Gerichte (gemäss einer bestehenden Weisung) auf eigenen Wunsch mit einem Beschäftigungsgrad von lediglich 80 oder 90 % angestellt, um den Besuch von Vorlesungen und Kolloquien ausserhalb der Arbeitszeit zu ermöglichen. Praktika mit weniger als 32 Wochenstunden sind bewilligungspflichtig und ihre Dauer verlängert sich in jedem Fall entsprechend (Art. 6 Abs. 1 APV). 20) Wie sind die 8 Wochen Unterbrechungen gem. Art. 6 Abs. 2 APV zu verstehen? Während der Praktikumsdauer von 18 Monaten sind 8 Wochen Abwesenheit erlaubt (Schwangerschaft, Militär, Ferien, Krankheit oder andere Gründe). Übersteigen die Abwesenheiten diese erlaubte Zeit, so muss das Praktikum mindestens um die Dauer der zusätzlichen Abwesenheit verlängert werden. 5 Unproblematisch sind somit z.B. folgende Beispiele: 18 Monate Praktikum bei 8 Wochen Abwesenheiten 21 Monate Praktikum bei 11 Wochen Abwesenheiten Bei 9 Wochen Abwesenheit beträgt die Praktikumsdauer mindestens 18 Monate und 1 Woche. Unterbrechungen / Abwesenheiten können nicht mit einem höheren Pensum (z.B. 100 % statt der geforderten 32 Stunden ohne Vorlesungsbesuch) kompensiert werden. Betroffen sind einzig Unterbrechungen bzw. Abwesenheiten während den einzelnen Praktikumsteilen. Irrelevant sind somit allfällige Unterbrechungen bzw. Pausen zwischen den einzelnen Praktikumsteilen (z.B. 2 Monate Pause zwischen 1-jährigem Anwaltspraktikum und 6monatigem Gerichtspraktikum). 21) Wie sind die Abwesenheiten/Unterbrechungen auf den Praktikumsbestätigungen anzugeben (Art. 6 Abs. 3 APV)? Ein pauschaler Hinweis, wonach z.B. die Voraussetzungen von Art. 6 APV erfüllt sind oder nicht mehr als die gesetzlich erlaubten Abwesenheiten bezogen wurden, ist nicht ausreichend. Die tatsächliche Abwesenheit während eines Praktikums muss angegeben werden, z.B. "Abwesenheit: 4 Wochen, 2 Tage". Die Abwesenheiten sind auf sämtlichen Praktikumsbestätigungen zu vermerken. Gab es (insbesondere bei kürzeren Praktika) keine Abwesenheiten, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen (z.B. "Abwesenheit 0 Tage", oder "Keine Abwesenheiten"). Nicht erforderlich ist die Angabe der Abwesenheiten lediglich bei Praktikumsbestätigungen, welche vor 2007 ausgestellt wurden, da die Bestätigung damals noch nicht vorgeschrieben war. 22) Wie lange können Praktika angerechnet werden? Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als 10 Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet. 23) Müssen Personen, welche das bernische Notariatspatent besitzen, ebenfalls eine praktische Ausbildung absolvieren? Wer das bernische Notariatspatent besitzt, hat eine verkürzte praktische Ausbildung von zwölf Monaten zu absolvieren. Davon sind neun Monate in einem Anwaltsbüro und drei Monate bei einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staatskanzlei oder bei einem Regierungsstatthalteramt zu absolvieren. Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen der vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine Notariatstätigkeit ausgeübt werden (vgl. Art. 9 APV). 24) Kann eine juristische Berufstätigkeit an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet werden? Wer mit einem Studienabschluss (Bachelor, Master oder Lizenziat) eine juristische Berufstätigkeit an einem der zugelassenen Praktikumsorte ausgeübt hat, hat die Möglichkeit einer Anrechnung an das Praktikum. Das entsprechende Gesuch ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission einzureichen. Massgebend für den Entscheid, ob eine Anrechnung erfolgen kann, ist zum einen, ob die Berufstätigkeit das gleiche qualitative Niveau aufweist wie eine Praktikumsstelle. Zum anderen ist die zeitliche Komponente von Bedeutung. Die Anrechnung juristischer Berufstätigkeiten gem. Art. 8 APV ist auf langandauernde juristische Berufstätigkeiten ausgerichtet. Nach langjähriger konstanter Praxis der Anwaltsprüfungskommission kommt deshalb eine Anrechnung nur anteilsmässig und ausschliesslich bei längerfristiger Tätigkeit in Frage. Gefordert wird eine Mindesttätigkeit von 2 Jahren (Beschäftigungsgrad 100 %), welche zu einer Anrechnung von 1 Monat Praktikumsdauer führt. 6 Zulassung zur Anwaltsprüfung 25) Welcher Studienabschluss ist erforderlich, um zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden? Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer das juristische Lizenziat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, erworben hat. Ausländische Studienabschlüsse können anerkannt werden, soweit eine Anerkennungsempfehlung der Swiss ENIC (https://www.swissuniversities.ch/de/services/anerkennung-swiss-enic/) vorliegt. Das Hochschuldiplom (bei ausländischen Abschlüssen zusätzlich die Äquivalenzempfehlung) ist der Prüfungsanmeldung beizulegen (Original). 26) Braucht es für die Zulassung zur Anwaltsprüfung Testate von Vorlesungen? Für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Nachweis (Testate der Dozentinnen und Dozenten) über den Besuch von Lehrveranstaltungen über Rechtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie, Kriminologie und Anwaltsrecht an einer Universität sowie eines Buchhaltungskurses erforderlich. Der Buchhaltungskurs muss nicht zwingend an einer Universität besucht werden (zum Beispiel genügt der Nachweis über eine bestandene Matur mit Schwerpunkt Wirtschaft und Recht; vgl. Ziff. 6 ff.). Wurde in einem der erwähnten Fächer im Bachelor- oder Masterstudium eine Prüfung absolviert, so kann anstelle des Testats auch das entsprechende Notenblatt als Bestätigung eingereicht werden (vgl. auch Ziff. 30). Die entsprechenden Bestätigungen sind der Prüfungsanmeldung beizulegen. Immatrikulationsbestätigungen müssen bei der Prüfungsanmeldung nicht mehr beigelegt werden. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Immatrikulationspflicht für den Besuch von Lehrveranstaltungen (vgl. Ziff. 9). 27) Ist die praktische Ausbildung eine Zulassungsvoraussetzung? Ja (Art. 1 Abs. 1 Bst. b APV). Die (mindestens) 18-monatige praktische Ausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltsprüfung. Die Praktikumsbestätigungen (sowie allfällige Spezialbewilligungen für Praktika) müssen der Prüfungsanmeldung beigelegt werden. Fragen zur Anmeldung zu den Anwaltsprüfungen 28) Wann/wo kann eine Anmeldung zur Anwaltsprüfung erfolgen? Die Anmeldefristen sowie ein zum Ausdruck bereites Anmeldeformular finden sich auf der Webseite des Obergerichts (www.justice.be.ch/obergericht). Die Anmeldung kann ausschliesslich während der Anmeldefristen eingereicht werden. 29) Bis wann kann eine Prüfungsanmeldung zurückgezogen werden? Anmeldungen können unter Kostenfolge (CHF 100.00 bis 200.00; Art. 28 Abs. 1 Bst. c APV) bis vor Antritt der schriftlichen Prüfung zurückgezogen werden (schriftlich beim Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission). Nach Antritt der Prüfung gilt der ohne wichtigen Grund erfolgte Rückzug als Nichtbestehen des jeweiligen Prüfungsteils (Art. 20 Abs. 3 APV; vgl. auch Ziff. 42). 30) Ich habe keinen unterzeichneten Besuchsnachweis des Professors, habe aber die Prüfung im entsprechenden Fach abgelegt. Reicht es, wenn ich den Notenausweis der Anmeldung beilege? Ja. Das Vorliegen der Note gilt als Bestätigung für den Besuch der Vorlesung (vgl. Ziff. 26). 7 31) Muss ich die Testate und Zeugnisse sowie die Praktikumsbestätigungen im Original einreichen? Ja, sämtliche Beilagen sind im Original einzureichen. 32) Muss ich nebst dem Besuchsnachweisformular auch das Testatheft der Anmeldung beilegen? Nein. Es spielt keine Rolle, wie der Besuch der Lehrveranstaltung nachgewiesen wird. Zur Auswahl stehen insbesondere das zum Download angebotene Besuchsnachweisformular, das Testatheft oder der Notenausweis. 33) Wo und wann muss ich die Prüfungsgebühr einzahlen? Mit dem Aufgebot für die schriftlichen Prüfungen erhalten Sie einen Einzahlungsschein. Prüfung 34) Wann findet die Anwaltsprüfung statt und worin besteht sie? Die Anwaltsprüfung findet zweimal jährlich statt. Die genauen Daten werden auf der Webseite des Obergerichts (www.justice.be.ch) publiziert. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (inkl. Probevortrag). Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen. Dieser ist unmittelbar im Anschluss an den schriftlichen Teil zu absolvieren (Art. 10 Abs. 1 APV). 35) Worin besteht der Prüfungsstoff? Der schriftliche Teil umfasst die Abfassung von Urteilen oder Prozessschriften sowie ergänzender Aktennotizen. Jeweils unter Einschluss des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts werden geprüft: a) Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht; b) Strafrecht; c) nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit. Der mündliche Teil besteht aus einem Probevortrag und Prüfungen in den folgenden Fächern: a) bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts, b) Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts, c) nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit, d) Steuerrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts. Der Probevortrag hat einen praktischen Fall aus dem Gebiet des Zivil- oder Strafrechts zum Gegenstand. Die Akten werden den Kandidatinnen und Kandidaten erst am Tag des Probevortrags abgegeben. 36) Wie lange dauern die Prüfungen und der Probevortrag? Die schriftlichen Prüfungen dauern im Strafrecht acht Stunden (zusätzlich einer halben Stunde zur Verpflegung vor Ort), in den übrigen Fächern je sechs Stunden. Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten. Die Redezeit für den Probevortrag beträgt zehn Minuten. Die Vorbereitungszeit für den Probevortrag kann je nach Fall leicht variieren, wird jedoch mit dem Programm bekannt gegeben. 37) Wie sieht der Prüfungsablauf aus? Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Die schriftlichen Prüfungen werden durch 8 je zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission bewertet. Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Anwaltsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung. Der Probevortrag wird durch drei Mitglieder des Obergerichts abgenommen. Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber des Obergerichts erstellt eine MP3-Aufnahme des Probevortrags. Die mündlichen Prüfungen und der Probevortrag sind öffentlich. Zu den mündlichen Prüfungen und zum Probevortrag haben die Beteiligten in dunkler und dezenter Kleidung zu erscheinen. 38) Welche Gesetzestexte können verwendet werden? Die Gesetzestexte für die schriftlichen Prüfungen und zur Vorbereitung des Probevortrags werden zur Verfügung gestellt. Die Gesetzestexte werden jeweils zu Beginn der Prüfung aufgelegt. Die Benutzung eigener Gesetzestexte ist nicht gestattet. Für die mündliche Prüfung müssen die eigenen Gesetze mitgebracht werden (aktuelle Versionen). Idealerweise sollten die amtlichen Ausgaben der Gesetze mitgebracht werden, erlaubt sind aber auch andere unkommentierte Textausgaben. Grundsätzlich nicht erlaubt sind kommentierte Ausgaben. Ob / wie weit selbständig angebrachte "Hilfen" akzeptiert werden (z.B. von Hand eingefügte Ergänzungen, Post-it), liegt im Ermessen der prüfenden Experten. Der Experte wird ausserdem festlegen, ob und wie weit Gesetzestexte überhaupt als Hilfsmittel erlaubt sind, d.h. wie weit Antworten ohne Hilfsmittel erwartet werden. Ist in Ausnahmefällen ein nicht gängiger Gesetzestext für die Falllösung erforderlich, kann davon ausgegangen werden, dass der Experte diesen bei Bedarf zur Verfügung stellen wird. 39) Welche Notenskala wird angewendet? Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 6 = ausgezeichnet 5,5 = sehr gut 5 = gut 4,5 = befriedigend 4 = ausreichend. Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1. 40) Wann ist die Prüfung bestanden? Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt. Der mündliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Noten vorliegen. 41) Was geschieht bei (versuchter) Beeinflussung einer Prüfungsnote? Gemäss Art. 19 APV hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden, wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht. Bei schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen. 42) Was geschieht bei Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung, z.B. wegen Krankheit? Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Anwaltsprüfung gleichgestellt. Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsiden9 tin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission. Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein detailliertes Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden (Art. 20 Abs. 3-5 APV). Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Weiderholung gemäss Absatz 1 (Art. 20 Abs. 6 APV). Praxisgemäss findet die Nachprüfung im schriftlichen Teil jeweils am nächsten ordentlichen Prüfungstermin statt. Ob die Nachprüfung im mündlichen Teil noch in der laufenden oder in der nächsten ordentlichen Prüfungssession angesetzt werden kann, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für die Nachprüfung werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet (Art. 20 Abs. 7 APV). 43) Wie oft kann die Anwaltsprüfung wiederholt werden? Bei Nichtbestehen des schriftlichen oder des mündlichen Teils ist der jeweilige Teil als Ganzes zu wiederholen. Es besteht jeweils nur eine Wiederholungsmöglichkeit (Art. 20 Abs. 1 APV). 44) Wie hoch ist die Prüfungsgebühr? Die Prüfungsgebühren betragen CHF 2'000.00. Die Gebühren für die Wiederholung des schriftlichen oder mündlichen Teils der Anwaltsprüfung betragen CHF 1'000.00. Für das Anwaltspatent erhebt die Anwaltsprüfungskommission Gebühren von CHF 300.00. Vgl. zum Ganzen Art. 28 APV. 45) Wann werden die Prüfungsresultate zugestellt? Die Notenblätter werden am Tag nach der Notenkonferenz (das Datum ist auf der Webseite des Obergerichts ersichtlich) mit einem an die Kandidatinnen und Kandidaten adressierten Begleitschreiben der Post übergeben. Es erfolgt keine telefonische Auskunft hinsichtlich Noten und/oder Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Patentierung 46) Wann erhält man die Patenturkunde? Die Patenturkunde wird im Rahmen einer Feier vom Obergerichtspräsidenten persönlich übergeben (die Patentgebühr beträgt CHF 300.00). Bei Verhinderung kann das Patent auch nach der Patentierungsfeier postalisch zugestellt werden. 47) Kann man nach der Patentierung direkt als Anwalt arbeiten? Wer nach der Patentierung direkt den Anwaltsberuf ausüben möchte, richtet ein Gesuch um Eintragung im Anwaltsregister an das Sekretariat der Anwaltsaufsichtsbehörde. Die Voraussetzungen und Modalitäten finden sich im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) und im kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11). Eignungsprüfung 48) Welches sind die Voraussetzungen für die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA? Das Bundesrecht umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter denen Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Eignungsprüfung (Art. 31 Abs. 1 BGFA) und zum Prüfungsgespräch (Art. 30 Abs. 1 Bst. b BGFA) zugelassen werden. Vorgeschrieben ist, dass die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch vor der Anwaltsprüfungskommission des 10 Kantons abzulegen sind, in dessen Register sich die Anwältinnen und Anwälte eintragen lassen wollen (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BGFA). Deshalb entscheidet – wie bei der Anwaltsprüfung – die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission über die Zulassung. Bundesrechtlich ist auch vorgeschrieben, dass die Eignungsprüfung zweimal wiederholt werden kann (Art. 31 Abs. 4 BGFA). 49) Welches ist der Inhalt der Eignungsprüfung? Zum Inhalt der Eignungsprüfung verlangt das Bundesrecht, dass sie sich über Sachgebiete erstrecken muss, die Gegenstand der kantonalen Anwaltsprüfung sind und die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat bereits geprüft worden sind; ihr Inhalt bestimmt sich auch nach der Berufserfahrung der Anwältinnen und Anwälte (Art. 31 Abs. 3 BGFA). 50) Welche Unterlagen sind dem Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung beizulegen? Dem Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung sind beizulegen: a) Belege über das absolvierte Studium und die gegebenenfalls absolvierte weitere berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a BGFA; b) ein Diplom, das zu Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt; c) Belege über die Sachgebiete, die im Rahmen der Anwaltsausbildung im Herkunftsstaat geprüft worden sind; d) Belege über die anwaltliche Berufserfahrung. 51) Welches sind die inhaltlichen Anforderungen an das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten? Art. 32 Abs. 2 und 3 BGFA umschreibt die inhaltlichen Anforderungen an das Prüfungsgespräch dahingehend, dass die Anwaltsprüfungskommission sich namentlich auf die von der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegten Informationen und Unterlagen über die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit stützen muss und dass sie die Kenntnisse und die Berufserfahrung der Anwältin oder des Anwalts im schweizerischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das schweizerische Recht berücksichtigt. 52) Welche Belege sind dem Gesuch um Zulassung zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten beizulegen? Mit dem Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch sind Belege einzureichen, die Auskunft über Folgendes geben: a) Art und Dauer der Tätigkeit im schweizerischen Recht; b) anwaltliche Berufserfahrung, insbesondere über die Anzahl der bisher in der Schweiz ausgeübten Mandate; c) Besuch von Vorlesungen, Kursen oder Seminaren über das schweizerische Recht. Diverse Hinweise / Bestätigungen 53) Praktikumsbestätigungen Diese müssen den Ort und die Dauer des Praktikums, sowie Angaben zu Präsenzzeit (Beschäftigungsgrad) und den Abwesenheiten enthalten (vgl. auch Ziff. 21). 54) Rangbestätigung Eine solche muss schriftlich bei der Prüfungskommission beantragt werden (kostenpflichtig). Für Prüfungen ab II/2014 werden keine Rangbestätigungen mehr ausgestellt. 11 55) Übersetzungen Patente, Rangbestätigungen, Notenblätter Englisch / Französisch Die Übersetzungen müssen schriftlich bei der Prüfungskommission angefordert werden, unter genauer Angabe der Personalien und der gewünschten Anzahl Exemplare (kostenpflichtig). (Version Juli 2016) 12
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