Herzlich willkommen! - Landesgartenschau Öhringen 2016

Herzlich willkommen!
Geländeordnung
Im Interesse eines harmonischen Miteinanders der Besucher der
Landesgartenschau Öhringen 2016 GmbH (LGS), wird folgende
Geländeordnung erlassen:
1 Geltungsbereich
(1) Diese Geländeordnung gilt für den gesamten eingezäunten
Bereich der Landesgartenschau Öhringen 2016: Das Gelände darf
nur mit gültiger Eintrittskarte oder Akkreditierungsausweis betreten
werden.
(2) Diese Geländeordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem
Gelände der Landesgartenschau Öhringen 2016 aufhalten. Die in
diesen Regeln festgelegten Bestimmungen, werden mit dem Erwerb
der Eintrittskarte und dem Betreten oder Befahren des Geländes
anerkannt.
2 Hausherrin
(1) Hausherrin i. S. dieser Geländeordnung ist die LGS.
(2) Die LGS bzw. die von ihr Bevollmächtigten (Personal, Sicherheitsund Ordnungsdienst, Polizei oder beauftragte Dritte) üben das Haus­
recht für den Zeitraum der Veranstaltung aus. Den Anweisungen und
Anordnungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassen­
personal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen
Personal der LGS ist unbedingt Folge zu leisten.
3 Gültige Öffnungszeiten und Zutrittsberechtigung
(1) Eingänge und Kassen sind täglich durchgehend von 09:00 bis
19:00 Uhr geöffnet. Besitzern von Dauerkarten ist ein Zugang bis
20:30 Uhr möglich.
(2) Der Verbleib im Gelände ist bis Einbruch der Dunkelheit gestattet.
Bei besonderen Veranstaltungen, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen sich Personen auf dem
Gelände nur mit besonderer Erlaubnis der LGS aufhalten. Die LGS
behält sich Sonderregelungen insbesondere für die Auf- und Abbau­
zeiten vor. Die Flächen der Landesgartenschau sind den Besuchern
während der jeweiligen Öffnungszeiten über die offiziellen Eingänge
zugänglich. Der Zutritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet,
die aufzubewahren und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzei­
gen ist. Der Umtausch von Karten oder Geldersatz ist ausgeschlossen.
Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten wird nicht gewährleistet.
Die Eintrittskarten sind nicht übertragbar.
(4) Kinder unter sechs Jahren dürfen das Gelände nur in Begleitung
älterer und verantwortlicher Personen betreten. Eltern haften für ihre
Kinder.
4 Allgemeine Regeln
(1) Abfälle, Papier und Zigarettenreste sind in die gestellten Abfall­
behälter zu werfen.
(2) Fundsachen werden im Gartenschaubüro bis Ende der Landes­
gartenschau aufbewahrt.
(3) Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen
Drogen stehen, darf der Zugang zum Landesgartenschaugelände
verwehrt werden.
Nicht gestattet ist:
(1) Sich in den Anlagen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhal­
ten, Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen
und Barrieren zu überklettern,
(2) Hinweisschilder o. Ä. zu entfernen oder umzusetzen,
(3) Tiere (ausgenommen Rettungs- und Blindenhunde) mitzubringen,
(4) mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung zu fahren,
(5) Mopeds, Mofas, Fahrräder, Cityroller, Segways oder Roller mitzu­
führen oder zu benutzen. Fahrräder stellen Sie bitte an den Fahrrad­
ständern in den Eingangsbereichen ab. Ausgenommen sind Dienst­
fahrräder des Gartenschaupersonals und BMX-Räder. Letztere sind
im Gelände zu schieben und nur im dafür geeigneten Geländebereich
einzusetzen (Skateanlage).
(6) Pflanzflächen, ungemähte Wiesen und gesperrte Anlagen zu
betreten,
(7) Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder
auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen,
(8) Kunstobjekte und Denkmäler zweckentfremdet zu benutzen,
insbesondere zu besteigen,
(9) eigene Veranstaltungen ohne schriftliche Genehmigung der
Projektleitung durchzuführen,
(10) das individuelle Abspielen von Musik,
(11) in der Ohrn oder in Wasserbecken zu baden,
(12) das Anbringen von Plakaten ohne ausdrückliche Genehmigung
der Projektleitung,
(13) unbefugt Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten,
Werbung zu betreiben oder Sammlungen durchzuführen,
(14) das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen,
(15) alkoholische Getränke mitzubringen,
(16) das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegen­
ständen. Die in § 2 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt mit­
geführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur
Gefahrenvermeidung nach solchen Gegenständen zu durchsuchen.
5 Haftung
(1) Die Haftung der Hausherrin und der von ihr beauftragten Personen
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Besucher haften für Schäden, die sie im Park verursachen nach
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Hausherrin übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch
Besucher, Aussteller, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht
werden.
(4) Die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten und Bereichen
mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen
Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/elektro­
nisch-akustische Verstärkung stattfinden kann.
6 Hausrecht
(1) Das Aufsichtspersonal übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das
Hausrecht aus. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu
befolgen.
(2) Die Hausherrin behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen gegen
diese Besucherordnung einzuschreiten und einen Geländeverweis
auszusprechen. Darüber hinaus kann die Hausherrin ein Hausverbot
erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintritts­
preises.
(3) Die LGS ist befugt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger
u. Ä. sowie Hindernisse jeglicher Art zu Lasten des Halters oder des
Eigentümers ohne vorherige Unterrichtung kostenpflichtig entfernen
zu lassen.
(4) Personen, die sich der Kontrolle des Aufsichtspersonals entziehen
oder die Abgabe von Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie
nicht erlaubten Gegenständen verweigern, kann der Zutritt zum
Gartenschaugelände untersagt werden.
(5) Eintrittskarten und Akkreditierungsausweise verlieren unter oben
genannten Voraussetzungen mit der Aufforderung zum Verlassen des
Landesgartenschaugeländes ihre Gültigkeit.
(6) Die LGS ist berechtigt, Bereiche des Landesgartenschaugeländes
ganz oder teilweise zu sperren, zu räumen oder den Zutritt zu diesen
zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkun­
gen werden Ansprüche der Besucher nicht begründet.
(7) Manipulation an Dauer- bzw. Tageskarten sowie Akkreditierungs­
ausweisen haben unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung deren
Ungültigkeit zur Folge und werden eingezogen. Die LGS erhebt dafür
ein Ordnungsgeld in Höhe von 40 €. Bei nachweislichem Verlust der
Dauerkarte wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 € zur Neu­
ausstellung erhoben.
7 Verstöße
(1) Verstöße gegen die Geländeordnung können mit dem Verweis
vom Gelände und dem Entzug der Eintrittskarten geahndet werden.
(2) Die Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Öhringen bleiben
unberührt.
8 Einverständnis
Jeder Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der
Veranstaltung von ihm Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen für die
Dokumentation, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, für Presse, Funk
und andere Medien erstellt und verbreitet werden, ohne dass er hier­
aus Ansprüche herleiten kann.
Diese Geländeordnung wird mit dem Betreten des Geländes aner­
kannt. Wir wünschen Ihnen viele interessante Eindrücke und einen
erholsamen Tag bei Ihrem Besuch auf der Landesgartenschau.
Die Geschäftsführung