Herzlich willkommen! Geländeordnung Im Interesse eines harmonischen Miteinanders der Besucher der Landesgartenschau Öhringen 2016 GmbH (LGS), wird folgende Geländeordnung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Geländeordnung gilt für den gesamten eingezäunten Bereich der Landesgartenschau Öhringen 2016: Das Gelände darf nur mit gültiger Eintrittskarte oder Akkreditierungsausweis betreten werden. (2) Diese Geländeordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem Gelände der Landesgartenschau Öhringen 2016 aufhalten. Die in diesen Regeln festgelegten Bestimmungen, werden mit dem Erwerb der Eintrittskarte und dem Betreten oder Befahren des Geländes anerkannt. 2 Hausherrin (1) Hausherrin i. S. dieser Geländeordnung ist die LGS. (2) Die LGS bzw. die von ihr Bevollmächtigten (Personal, Sicherheitsund Ordnungsdienst, Polizei oder beauftragte Dritte) üben das Haus recht für den Zeitraum der Veranstaltung aus. Den Anweisungen und Anordnungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassen personal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen Personal der LGS ist unbedingt Folge zu leisten. 3 Gültige Öffnungszeiten und Zutrittsberechtigung (1) Eingänge und Kassen sind täglich durchgehend von 09:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. Besitzern von Dauerkarten ist ein Zugang bis 20:30 Uhr möglich. (2) Der Verbleib im Gelände ist bis Einbruch der Dunkelheit gestattet. Bei besonderen Veranstaltungen, kann hiervon abgewichen werden. (3) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen sich Personen auf dem Gelände nur mit besonderer Erlaubnis der LGS aufhalten. Die LGS behält sich Sonderregelungen insbesondere für die Auf- und Abbau zeiten vor. Die Flächen der Landesgartenschau sind den Besuchern während der jeweiligen Öffnungszeiten über die offiziellen Eingänge zugänglich. Der Zutritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet, die aufzubewahren und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzei gen ist. Der Umtausch von Karten oder Geldersatz ist ausgeschlossen. Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten wird nicht gewährleistet. Die Eintrittskarten sind nicht übertragbar. (4) Kinder unter sechs Jahren dürfen das Gelände nur in Begleitung älterer und verantwortlicher Personen betreten. Eltern haften für ihre Kinder. 4 Allgemeine Regeln (1) Abfälle, Papier und Zigarettenreste sind in die gestellten Abfall behälter zu werfen. (2) Fundsachen werden im Gartenschaubüro bis Ende der Landes gartenschau aufbewahrt. (3) Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, darf der Zugang zum Landesgartenschaugelände verwehrt werden. Nicht gestattet ist: (1) Sich in den Anlagen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhal ten, Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Barrieren zu überklettern, (2) Hinweisschilder o. Ä. zu entfernen oder umzusetzen, (3) Tiere (ausgenommen Rettungs- und Blindenhunde) mitzubringen, (4) mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung zu fahren, (5) Mopeds, Mofas, Fahrräder, Cityroller, Segways oder Roller mitzu führen oder zu benutzen. Fahrräder stellen Sie bitte an den Fahrrad ständern in den Eingangsbereichen ab. Ausgenommen sind Dienst fahrräder des Gartenschaupersonals und BMX-Räder. Letztere sind im Gelände zu schieben und nur im dafür geeigneten Geländebereich einzusetzen (Skateanlage). (6) Pflanzflächen, ungemähte Wiesen und gesperrte Anlagen zu betreten, (7) Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen, (8) Kunstobjekte und Denkmäler zweckentfremdet zu benutzen, insbesondere zu besteigen, (9) eigene Veranstaltungen ohne schriftliche Genehmigung der Projektleitung durchzuführen, (10) das individuelle Abspielen von Musik, (11) in der Ohrn oder in Wasserbecken zu baden, (12) das Anbringen von Plakaten ohne ausdrückliche Genehmigung der Projektleitung, (13) unbefugt Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten, Werbung zu betreiben oder Sammlungen durchzuführen, (14) das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen, (15) alkoholische Getränke mitzubringen, (16) das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegen ständen. Die in § 2 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt mit geführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach solchen Gegenständen zu durchsuchen. 5 Haftung (1) Die Haftung der Hausherrin und der von ihr beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Besucher haften für Schäden, die sie im Park verursachen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (3) Die Hausherrin übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Aussteller, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. (4) Die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten und Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr. (5) Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/elektro nisch-akustische Verstärkung stattfinden kann. 6 Hausrecht (1) Das Aufsichtspersonal übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Die Hausherrin behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Besucherordnung einzuschreiten und einen Geländeverweis auszusprechen. Darüber hinaus kann die Hausherrin ein Hausverbot erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintritts preises. (3) Die LGS ist befugt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger u. Ä. sowie Hindernisse jeglicher Art zu Lasten des Halters oder des Eigentümers ohne vorherige Unterrichtung kostenpflichtig entfernen zu lassen. (4) Personen, die sich der Kontrolle des Aufsichtspersonals entziehen oder die Abgabe von Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie nicht erlaubten Gegenständen verweigern, kann der Zutritt zum Gartenschaugelände untersagt werden. (5) Eintrittskarten und Akkreditierungsausweise verlieren unter oben genannten Voraussetzungen mit der Aufforderung zum Verlassen des Landesgartenschaugeländes ihre Gültigkeit. (6) Die LGS ist berechtigt, Bereiche des Landesgartenschaugeländes ganz oder teilweise zu sperren, zu räumen oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkun gen werden Ansprüche der Besucher nicht begründet. (7) Manipulation an Dauer- bzw. Tageskarten sowie Akkreditierungs ausweisen haben unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung deren Ungültigkeit zur Folge und werden eingezogen. Die LGS erhebt dafür ein Ordnungsgeld in Höhe von 40 €. Bei nachweislichem Verlust der Dauerkarte wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 € zur Neu ausstellung erhoben. 7 Verstöße (1) Verstöße gegen die Geländeordnung können mit dem Verweis vom Gelände und dem Entzug der Eintrittskarten geahndet werden. (2) Die Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Öhringen bleiben unberührt. 8 Einverständnis Jeder Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Veranstaltung von ihm Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen für die Dokumentation, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, für Presse, Funk und andere Medien erstellt und verbreitet werden, ohne dass er hier aus Ansprüche herleiten kann. Diese Geländeordnung wird mit dem Betreten des Geländes aner kannt. Wir wünschen Ihnen viele interessante Eindrücke und einen erholsamen Tag bei Ihrem Besuch auf der Landesgartenschau. Die Geschäftsführung
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