Entschädigungen und Spesen für den Vorstand Autorinnen Datum Christa Camponovo und Maja Graf, Fachstelle vitamin B Aktualisiert Juli 2016 Entschädigungen Die Frage der Bezahlung von Vorstandsarbeit ist nicht gesetzlich geregelt. Gemäss ZGB Artikel 60.1 darf der Hauptzweck eines Vereins nicht Erwerbstätigkeit sein. Ein Verein darf also nicht dazu da sein, seinen (Vorstands-) Mitgliedern einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen. Im Rahmen seiner ideellen Tätigkeit darf ein Verein jedoch Entschädigungen an die Vorstandsmitglieder ausrichten. Steuerbefreite Vereine: Ist ein Verein wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit, muss er uneigennützig handeln und „Opfer erbringen“ (Kreisschreiben Nr. 12 der EStV, www.estv.admin.ch). Vorstandsmitglieder in steuerbefreiten Vereinen müssen unbezahlte Führungsarbeit leisten. Gemäss ZEWO-Richtlinien kann einem Vorstandsmitglied ein Stundenaufwand, der über 100 Stunden im Jahr hinausgeht, entschädigt werden selbstverständlich mit einem dem Non-Profit-Charakter des Vereins angemessenen Honorar. Viele Steuerämter nehmen diese Richtlinien als Massstab. Aufträge an Dritte: Einzelne operative Arbeiten wie z.B. Buchhaltung, Administration, Projektarbeit können als klar formulierte, zeitlich befristete Aufträge an Dritte (auch an einzelne Vorstandsmitglieder) vergeben und angemessen entschädigt werden. Achtung: Derartige Entschädigungen und Honorare haben Lohncharakter und sind Sozialversicherungs-pflichtig. Die Statuten und Reglemente des Vereins sollten Auskunft über Vorstands-Entschädigungen und Spesenregelungen geben. Folgende Arten einer nicht geldwerten Wertschätzung für den Vorstand sind möglich: - Amtierende Vorstandsmitglieder können vom Mitgliederbeitrag befreit werden. Dazu ist allerdings eine entsprechende Regelung in den Statuten nötig. - Der Verein kann die Kosten für Weiterbildungen einzelner Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstands im Rahmen der Vereinsführung übernehmen. - Der Vorstand kann sich jährlich auf Kosten des Vereins ein Essen und/oder einen gemeinsamen Ausflug, Wellnesstag, etc. leisten. - Arbeit und Stundenaufwand eines ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds können in einem Nachweis ausgewiesen werden (z.B. DOSSIER FREIWILLIGE ENGAGIERT, www.dossier-freiwillig-engagiert.ch ). - Der ehrenamtlich geleistete Stundenaufwand des Vorstands sollte erfasst und sichtbar gemacht werden, z.B. im Jahresbericht oder im Anhang zur Rechnung. Arbeitshilfe Entschädigungen und Spesen ׀www.vitaminb.ch/a-z/arbeitshilfen/ 1/2 Spesenvergütungen Spesen sind Kosten, welche in direktem Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorstandsamts entstehen, z.B. Porti, Telefongebühren, Materialverbrauch, Fahrkosten, Verpflegung, Barauslagen für Projekte, Kinderhütedienste, eigene Infrastruktur. Zeitaufwand gehört nicht zu den Spesen. Die Rückerstattung der effektiven Spesen sollte für jeden Verein eine Selbstverständlichkeit sein. Die Schweizerische Steuerkonferenz regelt in einem Musterspesenreglement für Non-ProfitOrganisationen die Maximalansätze für Spesen wie Fahr-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten wie folgt (www.steuerkonferenz.ch ): - Portospesen, Telefonate, Fotokopien, etc. - Bahnbillette Halbtax, 2. Klasse - Autospesen: Fr. 0.70 pro Km - Mahlzeiten auswärts: Fr. 20 - Fr. 30 - Weiterbildung des Vorstands: Kurskosten, Fahrspesen, Unterkunft, Hauptmahlzeiten - Hotelübernachtungen: Mittelklassehotel inkl. Frühstück - Kinderbetreuung: max. Fr. 30 pro Nachmittag oder Abend - Geschenke im Auftrag des Vorstands (Blumen, Büchergutscheine, etc.) Spesenvergütungen sollten immer gegen Belege / Quittungen erfolgen. Ist die Berechnung einzelner Ausgaben zu aufwendig, können die Spesen pauschal nach geschätztem Aufwand vergütet werden. Die Spesenpauschale darf Fr. 1000 pro Jahr und Person nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Vergütungen haben Lohncharakter und müssen versteuert werden. Der Verein muss dafür einen Lohnausweis erstellen. Wird die Pauschale in Form von Sitzungsgeldern geleistet, muss sie in der Vereinsrechnung als Spesenentschädigung deklariert werden. Sitzungsgelder gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen und müssen auf dem Lohnausweis vermerkt werden. Es empfiehlt sich, ein schriftliches Spesenreglement zu erstellen. Dieses soll für alle gelten und alle sollten es kennen. Ein Spesenreglement trägt zur Transparenz bei und kann mögliche Konflikte verhüten. Arbeitshilfe Entschädigungen und Spesen ׀www.vitaminb.ch/a-z/arbeitshilfen 2/2
© Copyright 2025 ExpyDoc