Erläuterungen zur Erklärung zum Familienzuschlag Zu 1. Eine

Erläuterungen zur Erklärung zum Familienzuschlag
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg –Vorpommern BBesÜFG M-V
Zu 1.
Eine Nichtinanspruchnahme zugunsten eines/r anderen Anspruchsberechtigten ist zulässig,
kann aber nur für die Zukunft widerrufen werden.
Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, wegen Aufnahme einer
anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung
einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der
Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach
der Zahl der Berechtigten anteilig gewähren.
Zu 2.
Hier ist der Zeitpunkt einzutragen, zu dem sich die Verhältnisse letztmalig geändert haben,
bzw. ab wann die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zu 3.
Die häusliche Verbindung ist aufgehoben, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung
beendet worden ist, z. B. weil das Kind einen eigenen Hausstand gegründet hat. Sie besteht
jedoch fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z. B. wegen Studiums,
Krankenhaus- oder Internatsaufenthaltes) abwesend ist und in der vorausgegangenen Zeit bei
dem/der Anspruchsteller/in gelebt hat, diese/r bei Minderjährigen weiterhin das Sorgerecht hat
oder bei volljährigen Kindern zuletzt hatte und sich weiterhin um die untergebrachte Person
sorgt.
Gesetzliche oder sittliche Unterhaltsverpflichtung
Die Voraussetzung erstreckt sich auf die Unterhaltsgewährung, nicht auf die
Wohnungsaufnahme. Eine gesetzliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung besteht nach dem
Unterhaltsrecht des BGB gegenüber Ehegatten, früheren Ehegatten und Verwandten in
gerader Linie, nicht jedoch gegenüber Geschwistern. Ihre vorrangige Unterhaltsverpflichtung
muss gegeben sein. Die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten geht z. B. einer
Unterhaltspflicht der Kinder vor, es sei denn, dass dieser seiner Unterhaltspflicht wegen
Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommt (was im Einzelnen zu begründen
ist) und kein anderweitiger Vorrang vorliegt. Kein Unterhaltsanspruch besteht, wenn sich z. B.
eine volljährige erwerbsfähige Person nicht nachweisbar um einen Ausbildungsplatz bemüht
oder sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt (§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
Die sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn ein realisierbarer gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten besteht.
Zu 4.
Die Hilfe aus beruflichen Gründen kann erforderlich sein, wenn die in die Wohnung
aufgenommene Person im Rahmen der Haushaltsführung zur Erfüllung der beruflichen
Pflichten (z. B. Geistlichen oder Beamten des auswärtigen Dienstes) beiträgt.
Die Hilfe aus gesundheitlichen Gründen wird anerkannt, wenn infolge Krankheit oder
körperlicher Behinderung fremde Hilfe oder Pflege erforderlich sind. Diese Voraussetzungen
sind insbesondere gegeben, wenn wegen einer körperlichen Behinderung die
Haushaltsführung durch eine andere Person erfolgt. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer
amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden. Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zur aufgenommenen Hilfskraft ist unschädlich. Desgleichen bleiben eigene Mittel
dieser Person außer Betracht.
Zu 5.
Der Aufenthalt des Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z.B.
Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechung nicht zur Bildung eines
Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren geschiedene Eltern das Sorgerechtgemeinsam
obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere
Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider
Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; er setzt nicht voraus,
dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. Die Aufnahme in der Wohnung
muss nicht auf einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhen.
-2Liegt bei getrennt lebenden Elternteilen und Aufnahme eines Kindes der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen des Kindes in beiden Wohnungen (bei genau hälftiger Verteilung der
Haushaltsaufnahme des Kindes [paritätisches Wechselmodell], dann kann die Stufe 1 des
Familienzuschlages voll beansprucht werden, auch wenn der andere Anspruchsberechtigte
einen eigenen Anspruch bei seinem Dienstherren geltend gemacht hat. Ein Nachweis (z.B. bei
Geschiedenen aus einer entsprechenden Festlegung im Scheidungsurteil, aus einer
Sorgerechtsvereinbarung oder bei Ledigen aus einer öffentlich beurkundeten Sorgeerklärung
gem. § 1626 d BGB) muss zwingend eingereicht werden.
Zu 6.-7. Die Angaben dienen der Überprüfung, ob der Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags in
voller Höhe oder anteilig zusteht.
Die Konkurrenzregelung ist nicht anwendbar, wenn einer der Partner einer
Lebensgemeinschaft den Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlages gem. § 40 Abs. 1
BBesÜFG M-V nach Nummer 2 oder 3 und der andere nach Nummer 4 beansprucht.
Zu 8.
Siehe Ausführungen zu Nr. 3.
Zu 9.
Mittel, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen
Hierzu gehören alle Mittel, die im Hinblick auf den Unterhalt der aufgenommenen Person
dem/der Anspruchsteller/in gewährt werden (ausgenommen sind die hierfür gewährten
Steuerentlastungen) sowie eigene Mittel der aufgenommenen Person:
Wird Unterhalt - gemessen z. B. an der beruflichen Stellung des/der Unterhaltspflichtigen - in
offensichtlich zu geringer Höhe geleistet (z. B. aufgrund entsprechender Vereinbarung der
Beteiligten oder „Verzichts“ des/der Anspruchstellers/in, gleich aus welchen Gründen), so ist
der Unterhaltsbetrag anzurechnen, der nach der „Zahlbetragstabelle“ zu zahlen wäre. Dies gilt
nicht, wenn der/die Anspruchsteller/in begründet darlegt, dass mangels Leistungsfähigkeit
des/der Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag nicht zu realisieren wäre oder wenn sich die
Unterhaltsverpflichtung wegen eigenen Einkommens der aufgenommenen Person verringert
hat.
Zu 9.3 Hier ist das Netto- Einkommen der aufgenommenen Person einzutragen, z. B.
 Einkommen aus Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis,
 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,
 Einkommen aus Vermögen,
 Renten.
Bitte fügen Sie einen Nachweis bei. Bei sich monatlich änderndem Einkommen ist darüber
hinaus eine Aufstellung des Einkommens beizufügen, da eine Berücksichtigung im jeweiligen
Zeitabschnitt erfolgt.
Hinweise bei Sonderleistungen / Sonderzahlungen
Bei den Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sind neben den
regelmäßigen Bezügen gezahlte einmalige Sonderleistungen (z. B. Sonderzuwendungen,
Sonderzahlungen, Urlaubsgelder) unberücksichtigt zu lassen.
Hinweise bei nicht monatlicher Zahlung
Soweit Einkommen nicht monatlich, sondern für längere Zeiträume (z. B. in Jahresbeträgen)
zufließen, bleiben Beträge unter 306,78 EUR jährlich unberücksichtigt. Beträge von 306,78
EUR an, sind für den zukünftigen Zeitraum auf Monatsbeträge umzurechnen.
Zu 9.9 Hier ist der kindbezogene Familienzuschlag in tatsächlich gezahlter Höhe aus einem Dienst-,
Versorgungs- oder Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes einzutragen (vgl. auch § 40
Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz BBesÜFG M-V). Unerheblich ist, wer diese Zahlung für das
Kind erhält. Der in den Besoldungsgruppen A1 bis A5 gezahlte Erhöhungsbetrag ist
einzurechnen.
Entsprechende
kinderbezogene
Leistungen
sonstiger
gleichgestellter Arbeitgeber sind ebenfalls einzutragen.
öffentlich-rechtlicher
oder
LBesA-3671-2016-02-BE