Fachbereich 39 - Tiere und Lebensmittel Burloer Str. 93 46325 Borken Telefon: 0 28 61 / 82 - 10 15 oder - 10 13 Telefax: 0 28 61 / 82 - 10 25 Information zur BHV1-Bekämpfung (Stand: 07/2016 nach Artikel-10-Anerkennung) Die Kommission der Europäischen Union hat nun auch die nordrhein-westfälischen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster (somit den Landesteil Westfalen) als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (BHV1-Infektion des Rindes) anerkannt. Ab dem 20. Juli 2016 gilt Folgendes: Es dürfen weiterhin nur ungeimpfte Rinder aus BHV1-freien Beständen in Rinderbestände eingestallt werden!!! Wichtigste Hinweise / Bescheinigungswesen: 1. Verbringen von Rindern innerhalb Deutschlands aus einem Artikel-10-Gebiet in andere Artikel-10-Gebiete oder in ein Artikel-9-Gebiet (Artikel-9-Gebiet = derzeit Regierungsbezirk Köln und Düsseldorf und die Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg) Beim Verbringen BHV1-ungeimpfter Rinder entfällt die Notwendigkeit der BHV1-Bescheinigung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-VO) d.h. der Landwirt muss keine Freiheitsbescheinigung beim Kreis Borken (Fachbereich Tiere und Lebensmittel) mehr beantragen. Auf Anfrage stellt der Kreis Borken auch weiterhin eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus. Um aber den eigenen Status nicht zu gefährden, wird dennoch empfohlen, Tiere nur mit einer entsprechenden Freiheitsbescheinigung einzustallen. 2. Verbringen von Zucht– und Nutzrindern, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen (Art. 3 Abs. 1 Entscheidung 2004/558/EG) Ungeimpfte Rinder aus inländischen nicht-BHV1-freien Regionen (Artikel-9-Gebiete) dürfen nur mit BHV1-Bescheinigung nach Einhaltung und Zitierung der Bedingungen von Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 2004/558/EG in Betriebe eingestallt werden. Wichtigste Voraussetzung ist eine 30-tägige Quarantäne vor dem Verbringen und eine negative Blutuntersuchung auf BHV1-gB frühestens am 21. Tag nach Beginn der Quarantäne. Dieses gilt auch für sommerliche Weidehaltung in Artikel-9 Gebieten bevor die Rinder wieder in den Heimatstall in das Artikel-10 Gebiet aufgestallt werden! 3. Verbringen / Einstallen von Mastrindern zur Endmast, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen (Art. 3 Abs. 1 Entscheidung 2004/558/EG) Es gilt bis auf Weiteres das unter Nr. 2 Geschriebene. 4. Sammelstellen: Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/558/EG dürfen zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht anerkannt BHV1-freien Mitgliedsstaaten oder Regionen direkt zum Bestimmungsschlachthof in einem Artikel-10 Gebiet befördert werden, d.h. die Tiere werden nicht über eine Sammelstelle im Kreis Borken und ohne Abladen an einem anderen Ort zum Bestimmungsschlachthof verbracht. Ein Transit von Rindern durch den Landesteil Westfalen ohne Halt in dortigen Rinderhaltungen oder Sammelstellen ist nicht berührt. WICHTIG: Um Tiere zu verkaufen, ist es jedoch erforderlich, dass Ihr Betrieb BHV1-frei anerkannt ist. Die Anerkennung erhalten Sie u.a. nach erfolgter BHV1-Untersuchung; Kontrolluntersuchungen sind auch fristgerecht durchzuführen. BHV1-Untersuchungspflicht Untersuchungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-Status gelten weiterhin!!! Ebenfalls gilt weiterhin ein BHV1-Impfverbot! 1. Betriebe mit einem Kuhanteil von mehr als 30% (z.B. Milcherzeuger, Mutterkuhbetriebe): Anerkennungsuntersuchung: Zweimalige Untersuchung aller über 9 Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 5 – 7 Monaten oder einmalige Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder oder der Bestand ist nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden. Kontrolluntersuchung: Blutprobe aller über 24 Monate alten Rinder im Abstand von maximal 12 Monaten oder zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten vor Ablauf des BHV1Status (max. 50 Tiere pro Probe unter Angabe der Ohrmarken!!!) 2. Betriebe mit einem Kuhanteil von weniger als 30% (z.B. Färsenaufzuchtbetriebe, Kombibetriebe, Mutterkuhbetriebe): Anerkennungsuntersuchung: Einmalige Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu 9 Monate alten männlichen Rinder oder der Bestand ist nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden. Kontrolluntersuchung: Blutprobe aller weiblichen Rinder und der bis zu 9 Monate alten männlichen Rinder im Abstand von maximal 12 Monaten. Die erforderliche Vorlage eines BHV1-Untersuchungsergebnisses beim Verkaufstier ab 9 Monate entfällt. 3. Betriebe mit mehr als 50% Rindern im Alter von unter 9 Monaten (z.B. reine Fresseraufzuchtbetriebe, Fresseraufzuchtbetriebe mit angeschl. Bullenmast) Anerkennungsuntersuchung: Stichprobenuntersuchung entsprechend der Tabelle (s.u.) oder der Bestand ist nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden. Kontrolluntersuchung: Stichprobenuntersuchung entsprechend der Tabelle (s.u.) Stichprobentabelle: Anzahl 10 Rinder Blutproben 10 Anzahl Rinder Blutproben 20 30 40 50 60 70 80 90 100 19 26 31 35 38 40 42 43 45 120 140 160 180 200 250 350 400 500 700 47 48 49 50 51 53 54 55 56 57 4. Reine Mastbetriebe In reinen Mastbeständen (ausschließliche Stallhaltung und ausschließliche Abgabe zur Schlachtung) muss derzeit keine Kontrolluntersuchung durchgeführt werden. Sobald von dieser Definition abgewichen wird (z.B.: Weidehaltung, Geburten, Abgabe an andere Betriebe) unterliegt der Betrieb der regelmäßigen Blutuntersuchung.
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