Informationsblatt BHV1-Bekaempfung Stand 07-2016

Fachbereich 39 - Tiere und Lebensmittel
Burloer Str. 93
46325 Borken
Telefon: 0 28 61 / 82 - 10 15 oder - 10 13
Telefax: 0 28 61 / 82 - 10 25
Information zur BHV1-Bekämpfung
(Stand: 07/2016 nach Artikel-10-Anerkennung)
Die Kommission der Europäischen Union hat nun auch die nordrhein-westfälischen Regierungsbezirke
Arnsberg, Detmold und Münster (somit den Landesteil Westfalen) als frei von der infektiösen bovinen
Rhinotracheitis (BHV1-Infektion des Rindes) anerkannt.
Ab dem 20. Juli 2016 gilt Folgendes:
Es dürfen weiterhin nur ungeimpfte Rinder aus BHV1-freien Beständen in Rinderbestände eingestallt
werden!!!
Wichtigste Hinweise / Bescheinigungswesen:
1.
Verbringen von Rindern innerhalb Deutschlands aus einem Artikel-10-Gebiet in andere
Artikel-10-Gebiete oder in ein Artikel-9-Gebiet (Artikel-9-Gebiet = derzeit Regierungsbezirk
Köln und Düsseldorf und die Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg)
Beim Verbringen BHV1-ungeimpfter Rinder entfällt die Notwendigkeit der BHV1-Bescheinigung
(§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-VO) d.h. der Landwirt muss keine Freiheitsbescheinigung beim Kreis
Borken (Fachbereich Tiere und Lebensmittel) mehr beantragen. Auf Anfrage stellt der Kreis
Borken auch weiterhin eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus.
Um aber den eigenen Status nicht zu gefährden, wird dennoch empfohlen, Tiere nur mit einer
entsprechenden Freiheitsbescheinigung einzustallen.
2.
Verbringen von Zucht– und Nutzrindern, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen
(Art. 3 Abs. 1 Entscheidung 2004/558/EG)
Ungeimpfte Rinder aus inländischen nicht-BHV1-freien Regionen (Artikel-9-Gebiete) dürfen nur
mit BHV1-Bescheinigung nach Einhaltung und Zitierung der Bedingungen von Artikel 3
Abs. 1 der Entscheidung 2004/558/EG in Betriebe eingestallt werden.
Wichtigste Voraussetzung ist eine 30-tägige Quarantäne vor dem Verbringen und eine negative
Blutuntersuchung auf BHV1-gB frühestens am 21. Tag nach Beginn der Quarantäne.
Dieses gilt auch für sommerliche Weidehaltung in Artikel-9 Gebieten bevor die Rinder wieder in
den Heimatstall in das Artikel-10 Gebiet aufgestallt werden!
3.
Verbringen / Einstallen von Mastrindern zur Endmast, die nicht aus BHV1-freien Regionen
stammen (Art. 3 Abs. 1 Entscheidung 2004/558/EG)
Es gilt bis auf Weiteres das unter Nr. 2 Geschriebene.
4.
Sammelstellen:
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/558/EG dürfen zur Schlachtung bestimmte Rinder
aus nicht anerkannt BHV1-freien Mitgliedsstaaten oder Regionen direkt zum Bestimmungsschlachthof in einem Artikel-10 Gebiet befördert werden, d.h. die Tiere werden nicht über eine
Sammelstelle im Kreis Borken und ohne Abladen an einem anderen Ort zum Bestimmungsschlachthof verbracht.
Ein Transit von Rindern durch den Landesteil Westfalen ohne Halt in dortigen Rinderhaltungen
oder Sammelstellen ist nicht berührt.
WICHTIG: Um Tiere zu verkaufen, ist es jedoch erforderlich, dass Ihr Betrieb BHV1-frei
anerkannt ist. Die Anerkennung erhalten Sie u.a. nach erfolgter BHV1-Untersuchung;
Kontrolluntersuchungen sind auch fristgerecht durchzuführen.
BHV1-Untersuchungspflicht
Untersuchungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-Status gelten weiterhin!!!
Ebenfalls gilt weiterhin ein BHV1-Impfverbot!
1. Betriebe mit einem Kuhanteil von mehr als 30% (z.B. Milcherzeuger, Mutterkuhbetriebe):
Anerkennungsuntersuchung:
 Zweimalige Untersuchung aller über 9 Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht
vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 5 – 7 Monaten oder
 einmalige Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen
Rinder oder
 der Bestand ist nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden.
Kontrolluntersuchung:
 Blutprobe aller über 24 Monate alten Rinder im Abstand von maximal 12 Monaten oder
 zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten vor Ablauf des BHV1Status (max. 50 Tiere pro Probe unter Angabe der Ohrmarken!!!)
2. Betriebe mit einem Kuhanteil von weniger als 30% (z.B. Färsenaufzuchtbetriebe,
Kombibetriebe, Mutterkuhbetriebe):
Anerkennungsuntersuchung:
 Einmalige Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu 9 Monate alten männlichen
Rinder oder
 der Bestand ist nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden.
Kontrolluntersuchung:
 Blutprobe aller weiblichen Rinder und der bis zu 9 Monate alten männlichen Rinder im
Abstand von maximal 12 Monaten.
Die erforderliche Vorlage eines BHV1-Untersuchungsergebnisses beim Verkaufstier ab 9
Monate entfällt.
3. Betriebe mit mehr als 50% Rindern im Alter von unter 9 Monaten (z.B. reine
Fresseraufzuchtbetriebe, Fresseraufzuchtbetriebe mit angeschl. Bullenmast)
Anerkennungsuntersuchung:
 Stichprobenuntersuchung entsprechend der Tabelle (s.u.) oder
 der Bestand ist nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden.
Kontrolluntersuchung:
 Stichprobenuntersuchung entsprechend der Tabelle (s.u.)
Stichprobentabelle:
Anzahl
10
Rinder
Blutproben 10
Anzahl
Rinder
Blutproben
20
30
40
50
60
70
80
90
100
19
26
31
35
38
40
42
43
45
120
140
160
180
200
250
350
400
500
700
47
48
49
50
51
53
54
55
56
57
4. Reine Mastbetriebe
In reinen Mastbeständen (ausschließliche Stallhaltung und ausschließliche Abgabe zur
Schlachtung) muss derzeit keine Kontrolluntersuchung durchgeführt werden. Sobald von dieser
Definition abgewichen wird (z.B.: Weidehaltung, Geburten, Abgabe an andere Betriebe)
unterliegt der Betrieb der regelmäßigen Blutuntersuchung.