Beispielsfall zur Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Goethe-Universität Frankfurt
PD Dr. Daniel Effer-Uhe
Sommersemester 2016
Zivilrecht V (Erbrecht)
Beispielsfall zum Thema „Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall“
Sachverhalt (vgl. BGH NJW 2008, 2702)
Der Ehemann E der Beklagten B hatte bei V eine Lebensversicherung abgeschlossen, indem er auf einem
Formblatt der V bestimmte Angaben ergänzt und dieses unterschrieben hat; dabei hat er zunächst B als
Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung eingesetzt. Später lebte E mit K in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft. Von B war er noch nicht geschieden. E widerrief gegenüber V die
Bezugsberechtigung der B und setzte stattdessen K ein.
Als K dem E eines Tages eröffnete, dass sie ihn verlassen werde, nahm er sich das Leben. K fand kurz
darauf bei E die Versicherungsunterlagen und erkannte, dass E sie als Bezugsberechtigte der
Lebensversicherung eingesetzt hatte. Daraufhin rief sie bei V an, um ihren Anspruch geltend zu machen.
Der zuständige Sachbearbeiter erbat zunächst die Übersendung der Versicherungspolice und einer
Sterbeurkunde.
Wenig später erfuhr B von den Vorgängen. Als Alleinerbin (§ 1931 II1) erklärte sie gegenüber V die
„Anfechtung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des E, mit welcher dieser K als Begünstigte eingesetzt
hat“. V schrieb kurz darauf an K, sie sei in der Tat von E als die Bezugsberechtigte eingesetzt worden.
Zugleich hinterlegte V die Versicherungssumme beim Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme (§§ 376 II Nr. 1, 378). K verlangt von B Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten
Betrags.
Lösungsskizze
Anspruch K gegen B auf Zustimmung aus § 812 I S. 1, 2. Alt.
I. etwas erlangt? [Blockadeposition => (+)]
II. in sonstiger Weise? (+)
III. auf Kosten von K? (+)
IV. ohne Rechtsgrund? [Kein Rechtsgrund, wenn K wahre Gläubigerin, hier (+)]
V. dolo-agit Einrede der B? [gegeben, wenn B von K Abtretung der Forderung gegen V verlangen
kann, mögliche Anspruchsgrundlage: Anspruch B gegen K aus § 812 I S. 1, 1. Alt.]
1) etwas erlangt? [die gegen V gerichtete Forderung (+)]
2) durch Leistung? (+)
3) ohne Rechtsgrund? [möglicher Rechtsgrund: Schenkungsvertrag, § 516 I]
a) Angebot des E [Telefonat mit Sachbearbeiter (-), aber Schreiben V an K (+)]
b) Formwirksamkeit des Angebots? (§§ 518 I S. 1, 2301 I?) – kann dahinstehen, falls
Botenmacht wirksam widerrufen
c) „Anfechtung“ als Widerruf der Botenmacht (+)
d) Ergebnis: kein Schenkungsvertrag
4) Ergebnis: Anspruch B gegen K auf Abtretung der Forderung (+), dolo-agit-Einrede (+)
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§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Allgemeines zum Vertrag zugunsten Dritter
Beim Vertrag zugunsten Dritter kann man den echten und den unechten Vertrag zugunsten Dritter
unterscheiden: Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erhält der Dritte ein eigenes Forderungsrecht, §
328 I. Hier ist allein der Dritte empfangszuständig, nur ihm gegenüber kann erfüllt werden. Beim
unechten Vertrag zugunsten Dritter erhält der Dritte zwar keine Forderung, der Schuldner kann aber mit
befreiender Wirkung an ihn leisten, §§ 362 II, 185. Ob ein echter oder ein unechter Vertrag zugunsten
Dritter vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Kriterien dazu finden sich in § 328 II, einige
Auslegungsregeln folgen in den §§ 329 ff. Da es eine Frage der Vertragsauslegung ist, wer Gläubiger
wird, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Missverständnissen, statt von „Gläubiger“ und „Schuldner“
in derartigen Fallgestaltungen zunächst von „Versprechensempfänger“, „Versprechendem“ und
„Begünstigtem“
zu
sprechen.
Zur
Begrifflichkeit:
Zwischen
Versprechendem
und
Versprechensempfänger besteht der Vertrag zugunsten Dritter, dieses Verhältnis bezeichnet man als
Deckungsverhältnis. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten besteht das
Valutaverhältnis, zwischen dem Versprechendem und dem Begünstigten das Zuwendungsverhältnis.
Im Besprechungsfall handelt es sich zwischen B und K um einen sogenannten Prätendentenstreit: Da
mehrere „Forderungsprätendenten“ dieselbe Forderung für sich in Anspruch genommen haben, hat die V
sich durch Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht von der Forderung befreit (§§ 372 S. 2,
376 II Nr. 1, 378). Die Hinterlegungsstelle muss im Grundsatz die hinterlegte Summe nur auszahlen,
wenn einer der beteiligten Prätendenten seine Berechtigung nachweist, indem seine Berechtigung
rechtskräftig mit Wirkung gegen den anderen Prätendenten festgestellt wird oder indem er eine
schriftliche Bewilligung des anderen zur Auszahlung an ihn vorlegt (§ 22 I, III Nr. 1, 2
Hinterlegungsgesetz). Ein Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Auszahlung an K könnte sich aus §
812 I S. 1, 2. Alternative (Eingriffskondiktion) ergeben.2
B müsste etwas erlangt haben. In Betracht kommt hier, dass B eine Blockadeposition erlangt hat. Die
Hinterlegung bewirkt nämlich, dass der wahre Gläubiger einen öffentlich-rechtlichen
Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle erwirbt, dessen Durchsetzung aber von der formellen
Voraussetzung des Nachweises der Berechtigung, insbesondere durch schriftliches Anerkenntnis der
anderen Verfahrensbeteiligten, abhängt. B hat daher hier eine Stellung als Verfahrensbeteiligte erlangt,
die es ihr erlaubt, die Herausgabe an K zu blockieren. Dies geschah auch nicht durch Leistung der K, also
in sonstiger Weise. Da die von B erlangte formale Stellung im Hinterlegungsverfahren unmittelbar
zulasten von K geht, hat B diese Stellung auch auf Kosten der K erlangt.
Fraglich ist, ob B die Blockadestellung ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das ist der Fall, wenn K die wahre
Gläubigerin ist, denn dann hätte sie einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle und sollte
nur sie Beteiligte sein. K müsste also die wahre Gläubigerin der Forderung gegen V gewesen sein. Die
Einsetzung als Bezugsberechtigte ist als ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen (§ 159 II, III
2
Ganz ähnlich nimmt die h.M. einen Bereicherungsanspruch auch allgemein dann an, wenn jemand ohne Rechtsgrund
einem anderen eine Genehmigung erteilt hat, aufgrund derer der andere bereichert ist: Dann soll eine Kondiktion der
Genehmigung möglich sein.
VVG; früher §§ 330, 331 BGB). K hat spätestens mit dem Tod des E die Forderung gegen V erworben.
Damit war sie Gläubigerin. Die formale Rechtsstellung von B steht daher im Widerspruch zur materiellen
Berechtigung von K und ist damit ohne Rechtsgrund erlangt. Die Voraussetzungen einer
Eingriffskondiktion liegen daher im Grundsatz vor.
Allerdings könnte einer solchen Eingriffskondiktion die dolo-agit-Einrede3 aus § 242 entgegenstehen.
Wenn B von K Abtretung der Forderung gegen die V verlangen kann, müsste K auf ein von B gegebenes
schriftliches Anerkenntnis sofort wieder verzichten. Als Anspruchsgrundlage kommt hier die
Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1, 1. Alternative) in Betracht. K hat hier etwas erlangt, nämlich die gegen
V gerichtete Forderung. Dies müsste durch Leistung geschehen sein. Indem E die K als
Bezugsberechtigte einsetzte, hat er bewusst ihr Vermögen gemehrt; die Zuwendung sollte schenkweise
erfolgen, also gerichtet auf einen (noch zu schließenden) Schenkungsvertrag als Zweck. Eine Leistung
liegt also vor.
Fraglich ist, ob diese Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund kommt ein
Schenkungsvertrag, § 516 I, in Betracht. Dazu müsste ein entsprechendes Angebot des E vorliegen. In der
Einsetzung als Bezugsberechtigte liegt ein solches Angebot noch nicht, da diese Erklärung nicht
gegenüber K abgegeben worden ist. Ein Angebot könnte aber in dem Telefongespräch zwischen K und
dem Sachbearbeiter der V abgegeben worden sein. Die Einsetzung der K als Bezugsberechtigte beinhaltet
nämlich zugleich den Auftrag an V, bei Eintritt des Versicherungsfalls als Botin – ggf. konkludent durch
Zahlung – ein Angebot zu einem Schenkungsvertrag zu übermitteln. Der Tod des E steht dem Zugang
eines solchen Angebots nicht entgegen, § 130 II. Allerdings zahlt V noch nicht, sondern will die
Angelegenheit zuerst überprüfen. Eine Willenserklärung übermittelt der Sachbearbeiter der V daher noch
nicht. Ein Angebot könnte aber in dem Schreiben von V an K liegen, in dem mitgeteilt wurde, dass die K
tatsächlich als Bezugsberechtigte eingesetzt sei. Dadurch hat die V das Angebot des E zu einem
Schenkungsvertrag übermittelt.
Ausführungen speziell zur Schenkung auf den Todesfall
Fraglich ist aber, ob das Angebot formwirksam erfolgt ist. Für Schenkungen sieht § 518 I S. 1 notarielle
Beurkundung vor. Darüber hinaus sieht § 2301 I vor, dass auf ein Schenkungsversprechen, das unter der
Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (Überlebensbedingung), die
3
Paulus, D. 44.4.8 pr.: Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est. (Arglistig handelt, wer das fordert, was er sofort
zurückgeben müsste.) Die dolo-agit-Einrede ist also ein Spezialfall der Arglisteinrede.
Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden – also die Form des § 2247
(Testamentsform) oder des § 2276 (Erbvertrag). Ob das Schenkungsangebot aber formgültig erfolgt ist,
kann jedoch dahinstehen, wenn die Botenmacht vor Übermittlung des Angebots wirksam widerrufen
worden ist.
B – als Alleinerbin widerrufsberechtigt – erklärte die „Anfechtung“ der Einsetzung von K als
Bezugsberechtigte. Aus objektiver Empfängersicht musste V davon ausgehen, dass „Anfechtung“ nicht
im technisch-juristischen Sinn zu verstehen ist. Problematischer ist, dass sich B nur gegen die Einsetzung
der K als Bezugsberechtigte, nicht (ausdrücklich) gegen das Zustandekommen des Schenkungsvertrags
ausspricht. Aber V musste angesichts ihrer rechtlichen Erfahrung wissen, dass B nur Erfolg haben konnte,
wenn sie das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags verhindert. Die Erklärung der B ist daher aus
Sicht der V als Widerruf der Botenmacht zu verstehen. Grundsätzlich führt eine „unrichtige
Übermittlung“ nach § 120 nur zur Anfechtbarkeit der übermittelten Willenserklärung. Vorliegend hat die
V die Erklärung aber zutreffend weitergegeben, es fehlte an ihrer Botenmacht. Nach h.M. greift § 120
nur, wenn der Bote von dem Erklärenden eingeschaltet war und die Willenserklärung unbewusst
verfälscht hat; nach a.A. soll die Zurechnung an den Erklärenden nur ausscheiden, wenn der Bote keine
Botenmacht hatte. Hier hatte V Botenmacht, B hat sie aber wirksam widerrufen. Das muss der
ursprünglich nicht erteilten Botenmacht hinsichtlich der Zurechnung an den Erklärenden gleichstehen.
Demnach liegt keine anfechtbare Willenserklärung von E/B vor, vielmehr handelte V als Bote ohne
Botenmacht. Ein Schenkungsvertrag ist nicht zustandegekommen. Damit hätte B gegen K einen
Gegenanspruch aus § 812 I S. 1, 1. Alternative auf Herausgabe der Forderung gegen die V. Dann müsste
K auch das schriftliche Anerkenntnis wieder herausgeben. Dem Anspruch der K steht daher die dolo-agitEinrede entgegen (§ 242).
Wäre demgegenüber die Botenmacht nicht rechtzeitig widerrufen worden und ein Angebot zugegangen,
hätte K es nach § 151 annehmen können, weil E konkludent auf eine Annahmeerklärung gegenüber
seinen Erben verzichtet hätte; der Tod des E hätte nicht entgegengestanden, § 153. Es käme dann auf die
Formvorschriften der § 518 bzw. §§ 2301, 2247, 2276 an. Der Mangel der Schenkungsform wäre dann als
durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt anzusehen (§ 518 II). Denn versprochen war die
nicht die Auszahlung, die nur indirekt zugewendet sein sollte, sondern direkt nur die Schenkung der
Forderung gegen die V. Diese Forderung wäre aber mit dem Tod des E übergegangen, dementsprechend
der Schenkungsvertrag nach § 518 II grundsätzlich formwirksam geworden.
Problematischer ist die Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschriften (§§ 2301 I). Diese wären aber nur
einzuhalten, wenn die Zuwendung tatsächlich unter § 2301 fiele.
a) Deckungsverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter)
Der Vertrag zugunsten Dritter (also der Lebensversicherungsvertrag) ist selbst keine Schenkung, so dass
er von § 2301 nicht berührt wird. Das überzeugt auch im Ergebnis, weil es den Versprechenden nicht
berühren sollte, welcher Rechtsgrund im Valutaverhältnis vorliegt.
b) Valutaverhältnis (Schenkungsvertrag)
Das Verhältnis zwischen E und K fiele unter § 2301, wenn eine Überlebensbedingung vereinbart wäre.
Nach § 159 I VVG ist die Einsetzung als Bezugsberechtigter „im Zweifel“ widerruflich, so dass der Dritte
den Anspruch erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Tod) erwirbt, § 159 II (ebenso auch § 331 I).
Stirbt der Dritte also vor dem Versprechensempfänger, ist davon auszugehen, dass nicht stattdessen die
Erben des Dritten berechtigt sein sollen (§ 160 III VVG) – die Forderung fällt dann vielmehr in die
Erbmasse. Daraus ist zu folgern, dass eine Schenkung nur für den Fall gewollt ist, dass der Beschenkte
den Schenker überlebt. Die Überlebensbedingung liegt also vor, an sich wäre § 2301 I anwendbar.
Ob derartige Schenkungen an § 2301 I scheitern sollen, ist gleichwohl umstritten:
(1) Nach einer Auffassung scheitert die Schenkung an § 2301 I, da diese Vorschrift die erbrechtlichen
Formanforderungen und die erbrechtliche Regelung der verschiedenen Berechtigten (z.B. die Bindung
des Erben durch den Erbvertrag) gegen jegliche Umgehung sichern soll.
(2) Nach der (herrschenden) Gegenauffassung steht § 2301 I der Wirksamkeit einer Schenkung im
Rahmen von Lebensversicherungsverträgen nicht entgegen. Zum einen lässt sich diese Auffassung auf §
2301 II stützen, da auch hier die Schenkung durch Erwerb der Forderung vollzogen ist. Allerdings lässt
sich dem entgegnen, dass die Schenkung i.d.R. erst mit dem Tod des Schenkenden vollzogen wird, dass
aber § 2301 II einen endgültigen Vermögensverzicht schon des Schenkers zu Lebzeiten fordert.
Überzeugender ist daher die Begründung, dass § 2301 I hinter die Wertung von § 159 VVG zurücktreten
solle, da diese Vorschrift sonst ihre praktische Bedeutung weitgehend verlöre.
Die Problematik, dass eine formale Rechtsposition als Gläubiger möglicherweise ohne Rechtsgrund
erworben sein kann, kann insbesondere nach Erbfällen in verschiedensten Fallgestaltungen auftreten. Sie
bedingt oft inzidente Prüfungen eines Bereichungsanspruchs innerhalb einer sonstigen
Anspruchsgrundlage, z.B. wie im Besprechungsfall im Rahmen einer dolo-agit-Einrede. Ist bereits an den
möglicherweise berechtigten Gläubiger geleistet worden, stellt sich die Frage eines Anspruchs des Erben
nach §§ 816 II, 1922. Dann ist im Rahmen des Merkmals „an einen Nichtberechtigten“ zu prüfen, ob
beispielsweise aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (Beispiel: Zuwendung
eines Sparkontos des Erblassers an einen Dritten, indem der Erblasser der Bank mitteilt, dass dieser Dritte
nach dem Tod des Erblassers über das Konto soll verfügen können) im Deckungsverhältnis (im Beispiel:
zwischen Bank und Erblasser) der Zuwendungsempfänger auch Berechtigter ist.
Ist das der Fall, kommt kein Anspruch aus § 816 II in Betracht. Dann darf man allerdings nicht die
Prüfung abbrechen, sondern muss weiter überlegen, ob im Valutaverhältnis (zwischen Erblasser und
Zuwendungsempfänger) möglicherweise der Rechtsgrund für die Zuwendung der Gläubigerstellung fehlt.
Es kann also anschließend ein Anspruch des Erben aus §§ 812 I S. 1, 1. Alt., 818 I, 1922 geprüft werden,
wobei inzident im Rahmen des Merkmals „ohne rechtlichen Grund“ mögliche Rechtsgründe wie
Schenkungen u.ä. diskutiert werden müssen.