Boge Anlagenbau GmbH & Co. KG Otto-Boge-Straße 1-7 * D-33739 Bielefeld Fon +49 5206 601-0 * Fax +49 5206 601-200 [email protected] * www.boge.com * www.drucklufttechnik.de Sitz Bielefeld * AG Bielefeld HRA 15866 P.h.G.: BOGE Anlagenbau Verwaltungs-GmbH, Bielefeld * AG Bielefeld HRB 40729 Geschäftsführer: Thorsten Meier (Nachfolgend BOGE genannt.) A. Allgemeine Leistungsbedingungen Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen BOGE und ihren Geschäftspartnern. Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von BOGE gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedarf. B.1. Auftragsbestätigung B.1.01 Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BOGE gegebenenfalls in Verbindung mit dem von BOGE erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von BOGE getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von BOGE. B.1.02 Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von BOGE betreffen, sind BOGE nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben - von BOGE stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von BOGE gemacht werden oder - von BOGE ausdrücklich autorisiert sind oder - öffentliche Äußerungen sind und BOGE diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von BOGE im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von BOGE, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von BOGE unter der Adresse www.boge.de erfolgen. B.1.03 BOGE zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen. Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels. B.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht B.2.01 Die von BOGE erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen et cetera bleiben das geistige Eigentum von BOGE, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich BOGE vorbehalten. B.2.02 BOGE ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von BOGE angebrachten Zeichen zu entfernen. B.2.03 Der Kunde ist gegenüber BOGE dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen. B.2.04 An der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen ausgeliefert wird, hat BOGE das alleinige Urheberrecht. Übertragen wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf. B.2.05 Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist rechtswidrig. B.2.06 Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen – Informationen benötigt, wird BOGE auf Anforderung die Schnittstellen der Software offenlegen. Nur wenn BOGE diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen. B.3. Versand / Gefahrtragung B.3.01 Sämtliche Lieferungen von BOGE erfolgen EXW Bielefeld Incoterms 2010 falls nicht ausdrücklich eine andere Versandart vereinbart wurde oder vorgeschrieben ist. B.4. Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen B.4.01 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen oder -termine gelten grundsätzlich als voraussichtliche Richtwerte, soweit deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, oder schriftlich von BOGE bestätigt wurde. B.4.02 Voraussetzung für den Beginn und die Verbindlichkeit der Liefer- und Leistungsfristen ist die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. B.4.03 Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. B.4.04 Soweit eine Liefer- und/oder Leistungsfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine entsprechende Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen oder Verlängerung von Liefer- und Leistungszeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von BOGE zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen. B.4.05 Werden von BOGE beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von BOGE zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet BOGE dafür nicht. B.4.06 Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch BOGE. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend. B.4.07 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die BOGE trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den BOGE nicht einzustehen hat. B.4.08 Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer B.4.04 ausgeschlossen, wenn BOGE den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat. B.4.09 Das Gleiche gilt bei Fixgeschäften. B.4.10 In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende BOGE zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist. B.5 Vertragsstrafen/Pauschalierter Schadensersatz B.5.01 Eine Vertragsstrafe oder eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes kann nur wirksam erteilt werden, wenn dies schriftlich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung durch BOGE vereinbart wird. B.5.02 In jedem Fall muss sich der Auftraggeber die Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei der Annahme der Lieferung oder Leistung vorbehalten. B.6 Abnahme B.6.01 BOGE kann vom Auftraggeber die Abnahme von Teilleistungen verlangen. B.6.02 BOGE kann vom Auftraggeber die unverzügliche Abnahme der gesamten Leistung verlangen, sobald die Leistung erbracht wurde. B.6.03 Für die Abnahme genügt, dass der Auftraggeber durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass der die erbrachten Lieferungen und Leistungen billigt. B.6.04 Der Auftraggeber hat eine erbrachte Leistung von BOGE spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Fertigstellung BOGEs abzunehmen, andernfalls gilt die Abnahme als vom Auftraggeber erteilt. B.6.05 Werden ganz oder teilweise ausgeführte Lieferungen oder Leistungen die sich bereits beim Auftraggeber oder auf der vertragsgemäßen Baustelle befinden durch Gründe beschädigt oder zerstört, die BOGE nicht zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer BOGE diese erbrachten (Teil-) Lieferungen und Leistungen zu ersetzen und BOGE die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. B.7. Preise B.7.01 Die Preise gelten, wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, Ex Works Bielefeld Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung und ohne Umsatzsteuer, Gebühren oder sonstige Abgaben und Aufwendungen. B.7.02 Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann BOGE eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt. B.7.03 Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von BOGE liegen, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von BOGE eingesetzten Mitarbeiter und von BOGE beauftragter Subunternehmer zu tragen. B.8. Zahlungsbedingungen B.8.01 Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. B.8.02 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig. B.8.03 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann BOGE Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt. B.8.04 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von BOGE. B.8.05 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. B.8.06 Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks ist ausgeschlossen. B.8.07 Soweit BOGE im Einzelfall die Zahlung durch Wechsel oder Schecks zulässt, geschieht dies nur erfüllungshalber. B.9. Leistungsänderungen B.9.01 Änderungen von Aufträgen können nur im Rahmen von Nachtragsvereinbarungen zwischen den Parteien erfolgen und durchgeführt werden. B.9.02 Werden im Laufe der Durchführung des Auftrags aus Sicht von BOGE oder auf Wunsch des Kunden Änderungen notwendig, so werden BOGE und der Kunde eine entsprechende Nachtragsvereinbarung treffen. B.9.03 BOGE wird dem Kunden in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten. B.9.04 Etwaige vereinbarte Liefer- oder Leistungsfristen oder -termine verschieben sich entsprechend dem Aufwand der gewünschten, zusätzlichen Leistung. B.9.05 BOGE wird dem Vertragspartner eine entsprechende Nachtragsvergütung in Rechnung stellen. B.10. Gewährleistung B.10.01 Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Käufers beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Gefahrübergang (Ablieferung oder Abnahme). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. B.10.02 In den oben genannten Fällen, in denen die Verjährungsfrist mit der Abnahme beginnt, beginnt die Verjährungsfrist jedoch spätestens 24 Monate ab Ablieferung. B.10.03 Sofern durch von BOGE durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit. B.10.04 BOGE kann im Gewährleistungsfall nach ihrer Wahl den Mangel entweder Nachbesserung oder Neulieferung beseitigen. B.10.05 Von BOGE geleistete Gewährleistungsarbeiten begründen keinen Neubeginn der Verjährung. Weder für die gesamte Anlage noch für die ausgetauschten betroffenen Teile. B.10.06 BOGE übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. B.10.07 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von BOGE. B.10.08 Ort der Nacherfüllung ist nach Wahl BOGE’s entweder die Hauptniederlassung BOGEs in Bielefeld oder der vertraglich vereinbarte Bestimmungsort der Maschine. B.10.09 Kosten die BOGE im Rahmen der Gewährleistung dadurch entstehen, dass sich die Maschine oder Anlage an einem anderen als dem vertragsgemäßen Ort befindet trägt der Käufer. B.11. Schadensersatz BOGE haftet, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Mängeln, vertraglichen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung, nicht für Schadensersatz oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere jedoch nicht abschließend auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Betriebsausfall, entgangenem Gewinn oder vergeblicher Aufwendungen. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen von, Vorsatz oder Grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet BOGE darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Soweit sich die Haftung nicht aus einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ergibt, ist die Haftung BOGEs auf den vorhersehbaren, bei Geschäften dieser Art typischer weise entstehenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Fälle grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, Angestellter und Mitarbeiter BOGEs mit Ausnahme von leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertretern. BOGE haftet nicht für andere als die hier genannten Schadens- oder Aufwendungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund diese entstehen. Soweit die Haftung BOGEs beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter. B.12. Eigentumsvorbehalt B.12.01 Sämtliche Lieferungen von BOGE erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. B.12.02 Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die BOGE im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen. B.12.03 Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig. B.12.04 BOGE ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar B.12.05 Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von BOGE anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen. B.12.06 BOGE behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor. B.12.07 Die Be- und Verarbeitung der von BOGE gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von BOGE, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von BOGE bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt BOGE zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von BOGE zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. B.12.08 Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an BOGE ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräusserungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von BOGE, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe B.12.09 Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf. B.12.10 Übersteigt der Wert der BOGE zustehenden Sicherheiten die Forderung von BOGE gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist BOGE auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von BOGE freizugeben. B.13. Leistungs- und Erfüllungsort B.13.01 Leistungs- und Erfüllungsort für die von BOGE zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von BOGE. B.13.02 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von BOGE insbesondere auch dann, wenn BOGE den Transport selbst übernimmt. B.14. Definitionen B.14.01 Sämtliche Überschriften in den BOGE – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen. B.14.02 Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der BOGE - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder eMail) übermittelt werden. B.14.03 Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen. B.15. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so betrifft dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt automatisch eine solche, wirksame Klausel, die dem Regelungsinteresse der Parteien das durch die unwirksame Klausel umgesetzt werden sollt, am nächsten kommt. B.16 Rechtswahl Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). B.17 Gerichtstand Gerichtstand für alle Streitigkeiten unabhängig aus welchem Rechtsgrund ist ausschließlich Bielefeld, Deutschland. Darüber hinaus ist BOGE berechtigt den Auftraggeber auch an dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des Auftraggebers fällt. C. Sonderbedingungen zur Export-Kontrolle - ACHTUNG! Wichtige Hinweise! C.1. Anwendungsbereich Die nachstehenden Regelungen gelten ergänzend in den Fällen, in denen BOGE grenzüberschreitende Leistungen erbringt. Dabei kann es sich um jegliche Leistungsarten handeln. C.2. Diverse Vorschriften und Verbote C.2.1 Die Verbringung / Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie, Dienstleistungen, technische Unterstützung etc.) zur Erfüllung des Vertrags unterliegt dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht und die Lieferung kann exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen. C.2.2 Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder, natürliche und juristische Personen sowie gegen Personenvereinigungen oder andere Parteien, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen. C.2.3 Güter aus US-amerikanischer Herstellung, Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25 % an US-Gütern oder Güter von US-beherrschten Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen dem US-amerikanischen (Re-) Exportkontrollrecht unterliegen. Dies gilt auch für Produkte, die unter Verwendung von US-Lizenzen gefertigt werden. C.2.4 Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen anwendbare (Re-) Exportkontrollbestimmungen verstößt, welche u.a. sein können: • Die deutschen Exportkontrollbestimmungen (AWG, AWV, deutsche Ausfuhrliste) insbesondere die Verpflichtung, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5 d I AWV genannt sind, • Die europäischen Exportkontrollbestimmungen, derzeit EG VO Nr. 428/2009 (Dual Use VO), insbesondere die Verpflichtung, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i. S. d. Art. 4 II der EG-Verordnung Nr. 428/2009, in einem Land der Länderliste K oder in der Volksrepublik China zukommen zu lassen, • Die US-(Re-) Exportbestimmungen. Die vorstehenden Verbote gelten nur insoweit nicht, als der Vertragspartner über die entsprechenden erforderlichen Genehmigungen verfügt und diese BOGE unverzüglich unaufgefordert zukommen lässt. C.3. Hinweis- und Verpflichtungspflicht des Vertragspartners Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung / Weitervergabe der gelieferten Güter, seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben. C.4. Erkundigungspflicht des Vertragspartners Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für deren Einhaltung selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, die in C.2 genannten Rechtsvorschriften, die ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen, in der jeweils gültigen Fassung gegen sich gelten zu lassen. C.5. Endverbleibs - Dokumente BOGE kann vom Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) sogenannte Endverbleibs - Dokumente bzw. Endverwendungsdokumente verlangen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können. C.6. Haftung bei Verstoß Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) ist BOGE gegenüber in vollem Umfang haftbar für Schäden, die BOGE dadurch erleidet, dass der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) schuldhaft gegen die geltenden Exportbestimmungen verstößt. C.7. Vertragsvorbehalte / Durchführungsrisiko C.7.1 Das auf einen unter diesen Abschnitt L. fallenden Vertrag abzielende Angebot und die Erfüllung eines solchen Vertrags stehen unter dem Vorbehalt, • dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden und • dass keine sonstigen BOGE als Ausführer bzw. Verbringer betreffenden rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und • dass keine von Lieferanten von BOGE zu beachtenden (re-) exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. C.7.2 Falls eine ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung vom zuständigen Amt nicht erteilt wird, ist BOGE nicht zur Lieferung verpflichtet. Bereits in diesem Zusammenhang angefallene Kosten auf Seiten des Vertragspartners (Käufers, Bestellers, Empfängers) trägt der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) selbst. C.7.3 Verzögert sich eine Lieferung aufgrund eines erforderlichen Antrags- und behördlichen Genehmigungsverfahrens, so wird BOGE vom Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) eine den Umständen des behördlichen Verfahrens Rechnung tragende, angemessene Verlängerung der Lieferfrist zugestanden. C.7.4 Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass die von BOGE zu liefernden Güter für einen anderen als dem der Exportkontrollprüfung zugrunde liegenden Verwendungszweck bestimmt sind oder sich andere exportkontrollrelevante Änderungen ergeben haben, die BOGE verschwiegen oder bewusst nicht mitgeteilt worden sind, behält BOGE sich das Recht vor, die Auslieferung zu stoppen und den Auftrag sofort zu stornieren, unabhängig von abgegebenen Angeboten, Lieferzusagen und sonstigen Vereinbarungen. Etwaige angefallene Kosten fallen zu Lasten des Vertragspartners (Käufers, Bestellers, Empfängers).
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